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Zürich Obergericht Strafkammern 26.06.2020 SB190124

26 giugno 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,427 parole·~1h 12min·6

Riassunto

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190124-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber MLaw Andres

Urteil vom 26. Juni 2020

in Sachen

1. ... 2. A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (ehemals Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich), vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ulrich Krättli Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

betreffend mehrfache Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 1. November 2018 (DG180176)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB; − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft (230 Tage). 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe bereits vollumfänglich als durch erstandene Haft geleistet gilt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der auf den Beschuldigten fallenden Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Restbetrag wird dem Beschuldigten zurückerstattet. 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden: − 1 Mobiltelefon Huawei blau (A010'978'582) − 1 Mobiltelefon Switel (A010'978'593) − 1 iPad Air (A011 '007'060)

- 4 - − 1 Laptop 'acer' (bei KA-DED-DFE) − 1 USB Stick SanDisk (bei KA-DED-DFE) − 1 USB Stick Erntec (bei KA-DED-DFE) − 1 SIM Karte Lebara (bei KA-DED-DFE) − 1 Handy Samsung schwarz (bei KA-DED-DFE) − 1 Handy Samsung schwarz defekt (bei KA-DED-DFE) 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 2 auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden: − 1 Damenslip weiss (A010'978'957) − 1 Büstenhalter (A010'978'968) − 1 Bettdecke (A010'978'979) 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 549.–, zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2018, anerkannt hat. 9. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 30'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 mit pauschal Fr. 14'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt.

- 5 - 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'200.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 560.– Kosten der Kantonspolizei Zürich Fr. 1'688.30 Gutachten / Expertisen Fr. 1'430.– Auslagen Untersuchung Fr. 30'000.– amtliche Verteidigung Fr. 14'000.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/10 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 15. Dem Beschuldigten werden Fr. 25'000.– als Genugtuung für Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 91 S. 1) " 1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 1. und Aufhebung von Disp.-Ziff. 2. des vorinstanzlichen Urteils zusätzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 f. des vorinstanzlichen Urteils angemessen zu bestrafen.

- 6 - 3. Es sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 6. des vorinstanzlichen Urteils die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen. 4. Es sei in Aufhebung von Disp.Ziff. 9 der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin eine Genugtuung von SFr. 30'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 20.11.17 zu bezahlen. 5. Es seien in Abänderung von Disp.-Ziff. 13-14 die Kosten für das gerichtliche Verfahren und der Untersuchung dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 6. Es sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 15. dem Berufungsbeklagten keine Genugtuung zuzusprechen. 7. Es seien die Kosten des Berufungsverfahren dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatkasse zu nehmen." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 69, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 92 S. 2, sinngemäss) Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin. ______________________________

- 7 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 1. November 2018 wurde der Beschuldigte der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 20.– bestraft unter Anrechnung von 230 Tagen erstandener Haft. Es wurde der Vollzug der Geldstrafe angeordnet und vorgemerkt, dass die Geldstrafe bereits vollumfänglich als durch Haft geleistet gelte. Die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.– wurde definitiv beschlagnahmt und deren Verwendung zur Deckung der auf den Beschuldigten fallenden Verfahrenskosten angeordnet, unter Rückerstattung eines allfälligen Restbetrags an den Beschuldigten. Ferner wurde über beschlagnahmte Gegenstände und die Zivilforderungen der Privatkläger entschieden und dem Beschuldigten eine Genugtuung für Überhaft zugesprochen (Urk. 64). Gegen das Urteil hat die Privatklägerin 2 fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 8. März 2019 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 66). Sie beantragt Schuldspruch betreffend mehrfache Vergewaltigung, angemessene Bestrafung des Beschuldigten, Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände gemäss Dispositiv-Ziffer 6, Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 30'000.– zuzüglich 5% Zins seit 20. November 2017 an sie, Absehen von der Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten und Kostenauflage an den Beschuldigten (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich (Urk. 69), der Beschuldigte und der Privatkläger 1 konkludent (Urk. 67 und 68/1+2), auf Anschlussberufung verzichtet. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Sachbeschädigung), 5 (Verwendung be-

- 8 schlagnahmte Barschaft), 7 (Verwendung beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Zivilforderung Privatkläger 1) und 10-12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Vorfragen Mit Eingabe vom 27. April 2020 stellte die Privatklägerin 2 ein Gesuch um Wechsel in der Person der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 78). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 30. April 2020 abgewiesen (Urk. 79). Die Privatklägerin 2 wurde in der Berufungsverhandlung vom 26. Juni 2020 als Auskunftsperson einvernommen (Prot. II S. 16 ff.). Am 23. Juni 2020 ging ein Bericht der Psychotherapeutin C._____ betreffend die Behandlung der Privatklägerin 2 ein (Urk. 84), welcher als Beweismittel zu den Akten genommen wurde. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 21. Juni 2020 ein Gesuch um Aktenbeizug stellen betreffend verschiedene gegen ihn hängige Strafuntersuchungen (Urk. 85). Über diesen Antrag ist im Rahmen der Sachverhaltserstellung zu entscheiden. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juli 2018 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin 2 im Zeitraum von 1. Januar 2017 bis längstens 20. November 2017 pro Monat mindestens 15 Mal gegen ihren Willen zu Geschlechtsverkehr gezwungen. In mindestens 10 der 15 Male habe er sie geschlagen indem er ihr Faustschläge gegen den Kopf im Haarbereich, gegen den Körper oder Fusstritte gegen die Oberschenkel versetzt habe oder sie an den Haaren gezogen habe. Die anderen Male habe er sie entweder massiv psychisch unter Druck gesetzt indem er ihr entweder gedroht habe, private, zum Teil intime, Fotos an ihre Familienangehörigen zu schicken, welche einem sehr konservativen Kulturkreis angehörten und nichts von ihrem sexuellen Verhältnis zu ihm hätten wissen dürfen, oder mit Selbsttötung oder

- 9 - Selbstverletzung gedroht habe, mindestens einmal habe er ein Messer an seine Pulsadern gehalten und gedroht, sich umzubringen, wenn sie ihn verlasse. Beim letzten Vorfall am 20. November 2017 habe der Beschuldigte an der Wohnungstüre der Privatklägerin 2 geklopft, habe seinen Fuss in den Türspalt gestreckt als sie die Tür aufgemacht habe, sei in die Wohnung eingedrungen, habe die Tür abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen. Er habe der Privatklägerin 2 vorgeworfen, sie habe einen anderen Mann gefunden und wolle ihn verlassen. Er habe sie an den Haaren gepackt und hinter sich her gezerrt, habe ihr mindestens zwei Faustschläge gegen den Kopf oben im Haarbereich und gegen den Hinterkopf sowie mindestens eine Ohrfeige versetzt. Er habe sie an den Kleidern gezerrt, habe ihr T-Shirt mit Spaghetti-Trägern zerrissen, habe sie ausgezogen und auf das Bett geworfen. Sie habe sich mit Händen und Füssen gewehrt und gesagt, er solle sie in Ruhe lassen. Er habe ihre beiden Oberarme gepackt und mit den Knien gegen ihre Oberschenkel gedrückt. Mit ihrem einen freien Bein habe sie versucht, in wegzustossen. Infolge seiner körperlichen Überlegenheit habe sie sich nicht befreien können und sei es ihm gelungen, mit seinem Penis vaginal ohne Kondom in sie einzudringen und in der Vagina zu ejakulieren. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich, weshalb zu prüfen ist, ob sich dieser aufgrund der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Beweismittel 2.1.1. Arztakten betreffend die Privatklägerin 2 und Berichte ihrer Psychotherapeutin a) Gutachten IRM zur körperlichen Untersuchung Nach der Anzeigeerstattung wurde die Privatklägerin im Auftrag der Polizei am 22. November 2017 am Universitätsspital Zürich, Klinik für Gynäkologie, untersucht. Am 14. Dezember 2017 erstattete das Institut für Rechtsmedizin ein Gut-

- 10 achten über diese körperliche Untersuchung (Urk. 9/2). Es wurden keine Hämatome, Rötungen oder irgendwelche Verletzungen bei der Privatklägerin 2 festgestellt, insbesondere keine Verletzungen (z.B. Haltegriffverletzungen), welche auf eine Gewalteinwirkung durch Dritte schliessen liessen (Urk. 9/2 S. 3). Im Genitalund Analbereich fanden sich keine Verletzungen und keine auffälligen Sekretantragungen, wobei darauf hingewiesen wurde, dass bei Frauen im geschlechtsfähigen Alter durch eine Penetration mit dem Penis oder Finger nicht zwingend Schleimhautverletzungen auftreten müssen (Urk. 9/2 S. 3). Wie sogleich darzulegen sein wird, hat die Privatklägerin 2 ausgesagt, der Beschuldigte habe ihr vor der Vergewaltigung mehrere Faustschläge gegen den Kopf beim Haaransatz verpasst und habe sie nach der Vergewaltigung verprügelt. Den gutachterlichen Feststellungen lassen sich zwar keine Hinweise für eine solche Gewaltanwendung entnehmen, jedoch spricht das Fehlen von Verletzungen für sich allein auch nicht gegen die Darstellung der Privatklägerin 2. b) Ärztlicher Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich Gemäss dem ärztlichen Befund der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 7. Februar 2018 befand sich die Privatklägerin 2 vom 23. Juni 2017 bis 6. Juli 2017 in stationärer Behandlung wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, möglicherweise auch mit einer posttraumatischen Belastungsstörung überlappend (Urk. 9/5 S. 1). Zu Beginn der Behandlung habe ein deutlich depressiver Zustand mit Verfolgungsideen und Suizidgedanken bestanden (Urk. 9/5 S. 1). Während der Behandlung habe die anfängliche Belastung nachgelassen, die Verfolgungsideen seien verschwunden. Es hätten weiterhin Albträume und Ängste in der Nacht bestanden und das Weitererleben traumabezogener Inhalte. Ihre Stimmung habe sich verbessert, die Suizidalität habe deutlich nachgelassen, sodass sie mit Spitex-Unterstützung habe nach Hause entlassen werden können. Aufgrund dieses ärztlichen Befundes ist erstellt, dass bei der Privatklägerin 2 im Juni/Juli 2017 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen diagnostiziert wurde und möglicherweise eine posttraumatische Belastungsstö-

- 11 rung. Bezüglich der Ursache für diese Diagnose finden sich in diesem Befund keine Ausführungen. Angesichts des Umstandes, dass die Privatklägerin 2 allein mit ihren drei Kindern aus ihrem Heimatland geflohen ist, in welchem sie gegen ihren Willen mit einem Bruder ihres verschollenen Ehemannes hätte verheiratet werden sollen, und des auf der Flucht erlittenen sexuellen Missbrauchs können die diagnostizierten Störungen allein schon durch die Flucht und die damit zusammenhängenden Umstände sowie die Angst der Privatklägerin 2 vor der Bestrafung durch ihre Familie erklärt werden. In diese Richtung weist denn auch der Befund der Psychotherapeutin D._____, auf welchen sogleich einzugehen ist. Die im Sommer 2017 diagnostizierten psychischen Störungen stellen vor diesem Hintergrund kein klares Indiz für seitens des Beschuldigten erlittene physische oder psychische Gewalt dar. c) Befunde der Psychotherapeutin D._____ D._____ hält in ihrem Befund vom 26. Februar 2018 fest, dass die Privatklägerin 2 sich seit dem 23. September 2016 in ihrer psychotherapeutischen Praxis in Behandlung befinde. Zuvor habe sie die Privatklägerin 2 von Mai 2015 bis Juli 2016 als Psychologin des Psychosozialen Dienstes der AOZ betreut. Die Privatklägerin sei allein mit ihren drei Kindern auf dem Landweg vom E._____ [Land im Mittleren Osten] in die Schweiz geflüchtet. Sie zeige ausgeprägte Symptome einer Traumafolgestörung und wiederkehrende somatische Beschwerden. Ihre Behandlung beinhalte regelmässige psychotherapeutische Sitzungen. Gleichzeitig werde die Privatklägerin 2 durch den Psychiater mit Medikamenten, einem Neuroleptikum, behandelt und bekomme in Reserve Beruhigungsmittel, die sie bei Bedarf einnehmen könne (Urk. 9/7 S. 2). Der psychische Gesundheitszustand der Privatklägerin 2 habe sich im Laufe der Behandlung nicht wesentlich stabilisiert, zeitweise sei eine Verschlechterung eingetreten. Die Privatklägerin 2 habe über massiven familiären Druck gesprochen, der auf sie als alleinstehende Frau ausgeübt werde, über erlebte Gewalt in der Beziehung zu einem Mann, den sie hier in der Schweiz kennengelernt habe und die massive Angst, ihre Familie könnte von dieser Beziehung erfahren.

- 12 - In ihrem ergänzenden Befund vom 3. April 2018 hielt D._____ fest, die Privatklägerin 2 habe sich ab ca. Juni 2017 zunehmend zu Themen geöffnet, die sie versucht habe alleine mit sich auszumachen. Der familiäre Druck sei seit Beginn der psychotherapeutischen Behandlung immer wieder Thema in den Sitzungen gewesen. Ihr Vater verlange von ihr, dass sie wieder innerhalb der Familie bzw. Schwiegerfamilie heirate. Sie werde für alles verantwortlich gemacht und erfahre von ihren Eltern keine Unterstützung. Die Privatklägerin 2 habe immer wieder über massive Ängste gesprochen, u.a. dass jemand private Fotos von ihr auf Facebook laden und ihre Familie diese sehen könnte, dass ihre Familie von der Beziehung zu ihrem Exfreund in der Schweiz erfahren könnte oder von der sexuellen Gewalt, die sie während der Flucht erlitten habe, weil sie für beides von der Familie bestraft werden könne (Urk. 9/10 S. 2). Die Privatklägerin 2 habe ferner darüber erzählt, dass sie von ihrer Schwiegerfamilie bedroht werde, sie werde geächtet, weil sie mit den Kindern geflohen sei. Ab Dezember 2017 sei die Bedrohung sehr akut geworden, da die Privatklägerin 2 erfahren habe, dass ihr Schwager über die vergangene Beziehung mit ihrem Ex- Freund Bescheid wisse. Er habe gedroht, in die Schweiz zu kommen, sie zu töten und ihre Tochter mitzunehmen, um sie zu verheiraten (Urk. 9/10 S. 2). Die Privatklägerin 2 habe ihr in früherer Zeit auch erzählt, dass sie von ihrer Familie unter Druck gesetzt werde, ihren Cousin in der Schweiz zu heiraten. Dieser Cousin habe ihr gegenüber Gewalt angewendet, worauf sie bei der Polizei eine Anzeige eingereicht habe (Urk. 9/10 S. 2). Ab ca. Oktober 2017 habe die Privatklägerin erzählt, dass ihr Ex-Freund sie immer wieder bedränge, ihn zu heiraten und ihre Eltern über die Beziehung zu informieren. Über ein Jahr lang habe sie versucht, die Beziehung zu ihm zu beenden, worauf er mit Suizid gedroht habe. Während der Beziehung habe er sie immer wieder geschlagen und auch sich selber verletzt. Als sie ungewollt schwanger geworden sei, habe sie die Schwangerschaft abgebrochen, den Ex-Freund darüber informiert und beschlossen, den Kontakt mit ihm abzubrechen. In der Folge habe er sie weiter mit Telefonanrufen bedrängt und sich Eintritt in die Wohnung verschafft. Am 20. November 2017 sei der Ex-Freund wieder in die Woh-

- 13 nung eingedrungen, habe sie mit dem Messer bedroht und sie vergewaltigt. Er habe von ihr verlangt, gemeinsam zu ihren Eltern zu gehen und diese über ihre Beziehung zu informieren. Er habe ihr gedroht, überall ihre Fotos zu zeigen, sollte sie seiner Forderung nicht nachkommen (Urk. 9/10 S. 2). In der Zeit vom Mai 2015 bis Juli 2016 habe sie die Privatklägerin 2 als Psychologin des Psychosozialen Dienstes der AOZ betreut (Urk. 9/7 S.1). In dieser Zeit habe ihr die Privatklägerin 2 Verletzungen (Hämatome) gezeigt (Urk. 9/10 S. 3). Bericht und Ergänzungsbericht der Psychotherapeutin sind klar abgefasst. Die Darlegungen von D._____ sind nachvollziehbar, und es besteht keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu zweifeln. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass sie aufgrund der therapeutischen Nähe zur Privatklägerin 2 ihre Ausführungen zu deren Gunsten angepasst haben könnte. D._____ hat nur in der Zeit von Mai 2015 bis Juli 2016 Verletzungen (Hämatome) bei der Privatklägerin 2 gesehen, also in einem Zeitraum, welcher nicht von der Anklage erfasst ist. Ferner hat die Privatklägerin 2 der Therapeutin nur von einer Vergewaltigung (am 20. November 2017) erzählt. Der Beschuldigte sei in ihre Wohnung eingedrungen, habe sie mit einem Messer bedroht und sie vergewaltigt. Der nachfolgenden Zusammenfassung der Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu entnehmen, dass die Privatklägerin 2 mehrmals aussagte, der Beschuldigte habe ein Messer auf seine Pulsadern gehalten und damit gedroht, sich selber umzubringen. Dass er sie mit dem Messer bedroht habe, sagte sie nur einmal aus. Diese Differenz zwischen den Ausführungen der Privatklägerin 2 und der Therapeutin ist jedoch nicht von grosser Bedeutung, ist doch ohne weiteres denkbar, dass D._____ sich nicht mehr genau an den Inhalt der Drohung mit dem Messer erinnern konnte. Im Übrigen gibt die Therapeutin wieder, was ihr die Privatklägerin 2 erzählt hat. Mit Ausnahme der angeklagten 150 Vergewaltigungen deckt sich dies in weiten Teilen mit den Aussagen der Privatklägerin 2. Dies gilt insbesondere bezüglich der von der Privatklägerin 2 geschilderten massiven Drucksituation seitens ihrer Familie und ihrer Angst, die Familie könnte von ihrer Beziehung zum Beschuldigten erfahren sowie der Drohung des Beschuldigten, private Fotos überall zu zeigen.

- 14 - Zusammenfassend geben die Berichte der Psychotherapeutin wieder, was die Privatklägerin 2 ihr erzählte. Die Berichte beschränken sich auf Wahrnehmungen von D._____ vom Hörensagen. Eigene Wahrnehmungen betreffend von der Privatklägerin 2 erlittene Verletzungen liegen seitens der Therapeutin für die fragliche Zeit nicht vor. Festzuhalten ist zudem, dass die Privatklägerin 2 ihrer Therapeutin nur von einer Vergewaltigung erzählte. Es war ihr gegenüber nicht die Rede von 15 Vergewaltigungen monatlich. d) Berichte des Stadtspitals Triemli Die bei den Akten liegenden Berichte des Stadtspitals Triemli (Urk. 9/11-24) betreffen Konsultationen der Privatklägerin 2 in der Zeit von Februar 2016 bis Oktober 2017 und enthalten bei ihr gestellte Diagnosen wiederkehrender viraler Infekte der oberen Atemwege, Flanken- und Bauchschmerzen sowie Harnwegsinfekte. Ferner wird die Überweisung in die PUK dokumentiert, welche am 23. Juni 2017 erfolgte (Urk. 9/17; vgl. vorstehend lit. b) und der am 3. Oktober 2017 medikamentös durchgeführte Schwangerschaftsabbruch (Urk. 9/23). Diesen ärztlichen Unterlagen können keine Hinweise auf erlittene Gewaltanwendung entnommen werden. e) Psychotherapeutischer Bericht C._____ In ihrem dem Gericht am 23. Juni 2020 eingereichten Bericht vom 10. Juni 2020 (Urk. 84) hält die Psychologin C._____ fest, dass die Privatklägerin 2 seit 22. Oktober 2019 bei ihr in Behandlung sei. Sie beschreibt die Vorgeschichte der Flucht der Privatklägerin 2 mit ihren Kindern aus dem E._____ in die Schweiz sowie ihre Situation bei Ankunft in die Schweiz. Betreffend die Beziehung zum Beschuldigten gibt C._____ wieder, was ihr die Privatklägerin 2 erzählte. Da die Privatklägerin 2 bei C._____ erst seit 22. Oktober 2019 in Behandlung ist, konnte sie auch keine eigenen Wahrnehmungen betreffend die angeklagten Vorfälle schildern. Sie stellt jedoch fest, dass es typisch sei für eine PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung) das wichtigste Thema nicht zu Sprache zu bringen, es zu vermeiden, ausführlich über die seelischen und körperlichen Verletzungen zu sprechen (Urk. 84 S. 3 und S. 4). Die Privatklägerin 2 habe bereits in der ersten Therapiesitzung am

- 15 - 22. Oktober 2019 von jenen Themen gesprochen, die sie in der ersten Therapiephase mit D._____ noch nicht habe beim Namen nennen können, die erlebte Gewalt, die vielen Vergewaltigungen und die bestehenden Ängste, nicht im Leben Fuss fassen zu können (Urk. 84 S. 5). Ausser der Erklärung von C._____, wonach die Privatklägerin 2 wegen einer PTBS ihrer damaligen Therapeutin D._____ nichts von den zahlreichen Vergewaltigungen seitens des Beschuldigten erzählt habe, sind ihrem Bericht keine für die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Fall relevanten neuen Erkenntnisse zu entnehmen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 selber eine andere Erklärung dafür abgab, dass sie D._____ nicht von den zahlreichen Vergewaltigungen erzählt habe. Sie führte aus, die Therapeutin hätte ihr bestimmt zur Anzeigeerstattung geraten und es sei ihr Wunsch gewesen, die Sache unter ihnen (gemeint unter sich und dem Beschuldigten) irgendwie zu Ende zu bringen (Urk. 5/7 S. 7). 2.1.2. Wahrnehmungsbericht F._____ (Urk. 1/4) und G._____ (Urk. 1/5) Die in den Akten liegenden Wahrnehmungsberichte der Polizisten F._____ und G._____ betreffend die Vorfälle vom 29. und 30. Oktober 2017 wurden ohne Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten verfasst. Ein solcher Wahrnehmungsbericht ist zulasten des Beschuldigten nur verwertbar, wenn er ausdrücklich auf seine Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte verzichtet hat oder wenn ihm ohne einen solchen Verzicht später Gelegenheit gegeben wird, sich zum Wahrnehmungsbericht zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen (Daniel Häring in BSK StPO Art. 146 N11; BGE 124 V 94; BGE 118 Ia 471). Die entsprechenden Berichte wurden dem Beschuldigten nicht vorgelegt (Urk. 4/3 S. 21). Seitens des Beschuldigten liegt kein Verzicht auf seine Teilnahmerechte vor und es wurde ihm keine Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen, weshalb die Wahrnehmungsberichte nur zu seinen Gunsten verwertbar sind. Da sich daraus keine Angaben zu Gunsten des Beschuldigten entnehmen lassen, ist nicht weiter darauf einzugehen.

- 16 - 2.1.3. Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 Auf die Fotos und Filme, welche die Auswertung der Mobiltelefone der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten hervorbrachte, ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass aufgrund der umfassenden Auswertung der Mobiltelefone der Nachweis des Versands von Fotos oder Filmen durch den Beschuldigten an Drittpersonen nicht erbracht werden konnte. Es kann auf die diesbezüglichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 11. Oktober 2018 im Verfahren gegen H._____ verwiesen werden (Urk. 52/2 S. 3 Ziff. 5). 2.1.4. Aussagen Beschuldigter 2.1.4.1. Zusammenfassung a) In der ersten polizeilichen Befragung vom 23. November 2017 bestritt der Beschuldigte die Vorwürfe der Privatklägerin 2 und sagte aus, bis vor einer Woche sei die Beziehung gut gelaufen (Urk. 4/1 S. 4). Ausser verbalen Auseinandersetzungen und lauten Diskussionen, die eine normale Sache seien, habe es keinen Streit gegeben (Urk. 4/1 S. 3). Die Privatklägerin und er hätten gemeinsame Bilder gehabt. Sie habe zuerst Bilder an ihre gemeinsamen Freunde geschickt, dann habe er gemeinsamen Freunden Bilder verschickt. Sie habe von ihm ein Foto gemacht, als er geschlafen habe, um seiner Familie zu zeigen, dass er schon eine Frau habe und sie für ihn keine Braut suchen sollen (Urk. 4/1 S. 6). Es treffe nicht zu, dass er gedroht habe, Bilder und Videos mit sexuellem Inhalt zu verschicken, wenn sie keinen Sex mit ihm haben wolle (Urk. 4/1 S. 6). Gestern habe die Privatklägerin 2 ihm gesagt, dass sie die Beziehung beenden wolle. Sie wolle zur Polizei gehen, weil sie sich von ihm belästigt fühle (Urk. 4/1 S. 7). Er habe zu ihr gehen wollen, um mit ihr zu reden, seine Kleider zu holen und weil das Kind krank gewesen sei (Urk. 4/1 S. 6 f.). Als er bei ihr eingetroffen sei, sei die Polizei schon vor Ort gewesen. Er sei festgenommen worden

- 17 und habe nicht gewusst, aus welchem Grund. Es treffe nicht zu, dass er am Morgen des Vortages bei der Privatklägerin 2 gewesen sei, sie an den Haaren gezogen und zwei oder drei Faustschläge gegen den Kopf versetzt habe (Urk. 4/1 S. 7 f.). Es stimme auch nicht, dass er in der Küche ein Messer aus der Schublade genommen habe und zu ihr gesagt habe, sie solle das Messer nehmen und ihn umbringen. Vielmehr sei er beim Abwaschen gewesen und habe gesagt, sie solle ihn nicht anlügen, sie solle direkt sagen, was sie wolle, sie könne ihn töten, aber sie solle ihm die Wahrheit in die Augen sagen. Es sei besser, sie töte ihn als ihn anzulügen (Urk. 4/1 S. 8). Als die Privatklägerin 2 habe abtreiben wollen, habe er dies erst beim Arzt erfahren. Dieser habe gesagt, dass der Vater auch entscheiden müsse. Er habe gewollt, dass das Kind zur Welt komme, aber die Mutter habe entscheiden können (Urk. 4/1 S. 9). b) In der Hafteinvernahme vom 23. November 2017 bestätigte er, die Probleme in der Beziehung hätten vor drei, vier Tagen angefangen. Davor sei alles tiptop gelaufen, er sei zufrieden mit ihr gewesen, sie mit ihm (Urk. 4/2 S. 3). Erst vor drei, vier Tagen habe die Privatklägerin 2 angefangen, Telefonate nicht mehr zu beantworten, wirklich gesagt, dass sie die Beziehung nicht mehr wolle, habe sie nicht (Urk. 4/2 S. 4). Er habe ein gemeinsames Bild von ihr und ihm zusammen an afghanische Bekannte verschickt, aber sie selber habe vor einem Jahr ein gemeinsames Foto verschickt (Urk. 4/2 S. 4). Er habe von der Privatklägerin 2 keine unsittlichen Fotos oder Filme hergestellt. Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin 2 der Polizei ein Foto gezeigt habe, auf welchem im Vordergrund sein Penis zu sehen sei und im Hintergrund die schlafende Privatklägerin 2 mit einem Kind auf dem Schoss, erklärte er, sie beide hätten das aus Spass gemacht. Sie habe ihm auch ihre Nacktfotos aus Spass geschickt (Urk. 4/2 S. 5). Was sie gemacht hätten, sei einvernehmlich gewesen (Urk. 4/2 S. 5 F28). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie habe auf dem Foto geschlafen und sei nicht einverstanden gewesen, antwortete er dann, das stimme, er sei auch nicht einverstanden gewesen, dass sie von ihm Fotos mache. Ein Bild sei aber kein Grund (Urk. 4/2 F29). Ausser den

- 18 - Fotos auf seinem Handy verfüge er über keine weiteren Fotos der Geschädigten. Er kenne die Zahl unsittlicher Fotos der Privatklägerin 2 nicht, schätze sie auf 10 bis 15 (Urk. 4/2 S. 6). Es habe keine Androhungen mit der Verbreitung dieser Fotos zur Erzwingung von Sex gegeben (Urk. 4/2 S. 6). Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin 2 am 21. November 2017 an den Haaren gerissen, ihr Faustschläge gegen den Kopf gegeben zu haben und gesagt zu haben, er werde sie zwingen, ihn zu heiraten. Er habe sie nicht unter Druck gesetzt und nicht mittels Körpergewalt vergewaltigt. Er habe nicht die Tür abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen (Urk. 4/2 S. 7). Er sei am 21. November 2017 mit dem Kind beim Arzt gewesen (Urk. 4/2 S. 8). c) In der Einvernahme vom 27. April 2018 sagte der Beschuldigte aus, das erste und das letzte Mal, dass er und die Privatklägerin sich geschlagen hätten, sei März/April 2016 in der Asylunterkunft an der I._____-Strasse in Zürich gewesen. Sie habe ihm eine Ohrfeige gegeben und er habe ihr eine Ohrfeige gegeben (Urk. 4/3 S. 9). Es stimme nicht, dass er gewalttätig gegen die Privatklägerin 2 vorgegangen sei, er habe sie nicht geschlagen (Urk. 4/3 S. 10). Er habe ihr keine Faustschläge verpasst, sie nicht an den Haaren gezerrt (Urk. 4/3 S. 11). Er kenne die Eltern der Privatklägerin 2 nicht, habe diese noch nie gesehen. Sie hätten nichts von der Beziehung gewusst. Er habe ihnen auch nichts darüber erzählen wollen (Urk. 4/3 S. 12). Er habe von der Privatklägerin Fotos in Kleidern gemacht. Sie habe ihm von sich aus Nacktfotos geschickt. Es seien 20-30 Fotos gewesen, auf denen sie ganz nackt gewesen sei, auf anderen Fotos habe sie nur einen BH getragen (Urk. 4/3 S. 13). Er habe niemandem intime Fotos der Privatklägerin 2 geschickt. Das Foto der Privatklägerin 2 im grünen BH habe sie selber kurz auf Facebook gepostete und dann kurze Zeit später wieder gelöscht, um zu sagen, dass er es gewesen sei (Urk. 4/3 S. 13 f.). Er habe sich nie gewaltsam Zutritt zur Wohnung der Privatklägerin 2 verschafft (Urk. 4/3 S. 22).

- 19 - Die Privatklägerin 2 habe gesagt, dass sie ein Kind von ihm wolle. Dann sei sie schwanger geworden und habe abgetrieben (Urk. 4/3 S. 22). Sie habe ihm gesagt, dass sie schwanger sei und habe ihm ein Ultraschallbild geschickt. Er habe gesagt, dass er ein Kind wolle, dass dies kein Problem für ihn sei (Urk. 4/3 S. 23). Er habe sie nie geschlagen und nie zum Sex gezwungen (Urk. 4/3 S. 23). Sie hätten nur am Wochenende Sex gehabt, man würde nie auf 15 Mal pro Monat kommen (Urk. 4/3 S. 24). Auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin sagte der Beschuldigte, es treffe zu, dass er der Privatklägerin 2 ein Foto geschickt habe, auf welchem er Sex mit einer anderen Frau gehabt habe. Es habe sich um einen Bordellbesuch gehandelt und er habe ihr dieses Foto geschickt, weil die Privatklägerin 2 auf Facebook gepostet habe, dass sie mit einem anderen Mann zusammen sei und ihm gesagt habe, sie habe einen Besseren gefunden (Urk. 4/3 S. 27). d) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Juni 2018 sagte der Beschuldigte aus, es sei mit der Privatklägerin 2 zu Streit gekommen, weil sie der Überzeugung gewesen sei, dass er mit anderen Frauen Kontakt gehabt habe, sie hätten darüber gestritten (Urk. 4/4 S. 2). Der ernsthafte Streit sei Ende 2017 gewesen, bevor er verhaftet worden sei. Er sei bei Streit nie handgreiflich geworden. Im Sommer 2016 habe ihm die Privatklägerin 2 eine Ohrfeige verpasst und er habe ihr ebenfalls eine verpasst, das sei das erste und einzige Mal gewesen (Urk. 4/4 S. 3). Sexualverkehr habe es zwischen ihm und der Privatklägerin 2 nur Samstag und Sonntag gegeben, weil dann die Kinder nicht zu Hause gewesen seien. Im Normalfall sei er unter der Woche nicht bei der Privatklägerin 2 gewesen, nur, wenn eines ihrer Kinder krank gewesen sei und sie ihn um Unterstützung gebeten habe (Urk. 4/4 S. 3). Auf Vorhalt der Aussage der Privatklägerin 2, dass er sich schon selber geschlagen habe, einmal mit dem Haartrockner so fest, dass er Nasenbluten gehabt

- 20 habe, sagte der Beschuldigte, die Privatklägerin 2 lüge. Es treffe auch nicht zu, dass er sich ein Messer an die Pulsadern gehalten und gedroht habe, sich umzubringen (Urk. 4/4 S. 4). Die Behauptung, dass er Fotos und Nachrichten an zwei Cousins der Privatklägerin 2 geschickt habe, treffe nicht zu. Er kenne niemanden von ihrer Verwandtschaft und ihre Verwandtschaft kenne ihn nicht (Urk. 4/4 S. 4). Er bestritt erneut, die Privatklägerin 2 durch Gewalt oder Druckausübung (Drohung mit Übermittlung intimer Fotos an Verwandte oder Drohung, sich selber umzubringen) zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben (Urk. 4/4 S. 6). Auf die Frage nach dem Motiv der Privatklägerin 2 für eine Falschbelastung erklärte der Beschuldigte, seiner Meinung nach sei der einzige Grund darin zu sehen, dass sie davon ausgehe, dass er Fotos, auf welchen die Privatklägerin 2 nur im BH zu sehen sei, an ihre Verwandtschaft weitergeleitet habe, obwohl er ihre Verwandtschaft gar nicht kenne. Er habe keine Ahnung, wer diese Fotos an wen weitergeleitet habe. Es könne sein, dass ein Fehler passiert sei. Die Kinder hätten mit dem Natel gespielt, er wisse auch nicht, wie dieser Fehler habe passieren können (Urk. 4/4 S. 7). e) In der Schlusseinvernahme vom 9. Juli 2018 bestritt der Beschuldigte den Anklagevorwurf der Vergewaltigungen und anerkannte denjenigen der Sachbeschädigung und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Urk. 4/5 S. 7). f) Der Beschuldigte sagte in der Befragung vor Vorinstanz aus, bis zum 20. November 2017 habe er mit der Privatklägerin 2 eine sehr gute Beziehung gehabt. Sie seien gemeinsam spazieren und einkaufen gegangen. Der einzige Vorwurf, den sie ihm gemacht habe, sei die Verbreitung dieser Aufnahmen gewesen, was aber nicht stimme (Prot. I S. 16). Es treffe nicht zu, dass er mit Gewalt in die Wohnung der Privatklägerin 2 eingedrungen sei, sie habe ihm die Tür geöffnet. An diesem Abend hätten sie keinen Geschlechtsverkehr gehabt, die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie habe ihre Tage (Prot. I S. 16). Es stimme nicht, dass

- 21 er gegen den Willen der Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Dass er in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 20. November 2017 mindestens 15 Mal pro Monat gegen den Willen der Privatklägerin 2 den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei eine falsche Anschuldigung, sei gelogen (Prot. I S. 17). Ebenfalls gelogen sei, dass er die Privatklägerin 2 psychisch massiv unter Druck gesetzt habe mit der Drohung private, zum Teil intime, Fotos an das Familienumfeld der Privatklägerin 2 zu senden oder der Drohung, sich selbst zu verletzen oder sich selbst umzubringen, wenn sie keinen Sex mit ihm habe (Prot. I S. 18). g) Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte einzig zu seinen persönlichen Verhältnissen (Prot. II S. 12 ff.). In der Befragung zur Sache machte er dagegen von seinem Aussageverweigerungsrecht gebraucht (Prot. II S. 15). 2.1.4.2. Würdigung Der Beschuldigte hat zwar aufgrund seiner Stellung im Verfahren ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, welche an seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. Der Beschuldigte bestritt die Vorwürfe konstant über alle Einvernahmen hinweg. Seine Aussagen sind über weite Teile knapp und pauschal ausgefallen. Sie beschränken sich im Kerngehalt auf eine Bestreitung der Vorwürfe. Die Konstanz seiner Bestreitung stellt vor diesem Hintergrund kein besonderes Realitätskennzeichen dar. Wie sogleich darzulegen ist, hat er auch widersprüchlich ausgesagt. Zudem ist in seinen Aussagen eine Tendenz erkennbar, sich dem Stand der Ermittlungen anzupassen. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte er zuerst aus, es habe keinen Streit mit der Privatklägerin 2 gegeben (Urk. 4/1 S. 1). Später räumte er dann in der gleichen Einvernahme ein, dass er am Tag seiner Verhaftung eine verbale Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 2 gehabt habe und sie gesagt habe, sie wolle die Beziehung beenden (Urk. 4/1 S. 7). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass er in der Hafteinvernahme vom 23. November 2017 zuerst aussagte, er habe keine unsittlichen Aufnahmen von der Privatklägerin 2 ge-

- 22 macht, um dann auf Vorhalt des Fotos der schlafenden Privatklägerin 2 mit Kind und seinem erigierten Penis im Vordergrund zu erklären, sie hätten das aus Spass gemacht, sie habe ihm auch aus Spass Nacktfotos von sich geschickt. Weiter musste er einräumen, dass die Privatklägerin 2 auf der fraglichen Fotografie aufgenommen wurde während sie schlief, weshalb sie kaum einverstanden sein konnte mit der Aufnahme (Urk. 4/2 S. 5). Schliesslich räumte er ein, er habe ca. 10 bis 15 unsittliche Fotos der Privatklägerin 2 hergestellt (Urk. 4/2 S. 6). In der Einvernahme vom 27. April 2018 erklärte er dann, die Privatklägerin 2 habe selber Nacktfotos gemacht und ihm diese geschickt. Auf 20 bis 30 Fotos sei sie ganz nackt, auf anderen habe sie nur einen BH getragen (Urk. 4/3 S. 12 f.). Er sagte ferner aus, er habe keine Ahnung, wer diese Fotos, auf welchen die Privatklägerin 2 nur mit einem BH bekleidet ist, an wen weitergeleitet habe. Es könne sein, dass ein Fehler passiert sei. Die Kinder hätten mit dem Natel gespielt, er wisse auch nicht, wie dieser Fehler habe passieren können (Urk. 4/4 S. 7). Diese implizierte Mutmassung, die Kinder könnten Fotos, auf welchen ihre Mutter nur im BH bekleidet ist, an Dritte weitergeleitet haben, wirkt sehr seltsam und erweckt den Eindruck einer Schutzbehauptung. In die gleiche Richtung weist seine Vermutung, das Foto der Privatklägerin 2 im grünen BH habe diese selber kurz auf Facebook gepostet und dann kurze Zeit später wieder gelöscht um zu sagen, dass er es gewesen sei (Urk. 4/3 S. 13 f.). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Privatklägerin das tun sollte, insbesondere, wenn die Beziehung zwischen ihm und ihr bis zur Anzeigeerstattung nach seiner Darstellung intakt gewesen sein soll. Zudem wäre sie damit das Risiko eingegangen, dass jemand aus ihrem familiären Umfeld das Bild genau in dem Moment anschaute, in welchem es auf Facebook zu sehen war. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere den Angaben ihrer Therapeutin D._____ hatte die Privatklägerin 2 genau davor massive Angst und kann ausgeschlossen werden, dass sie dies riskierte. Die Argumentation des Beschuldigten ist nicht schlüssig. Zu dem von ihm gezeichneten Bild einer intakten Beziehung passt auch nicht, dass er auf Ergänzungsfrage seiner Verteidigerin aussagte, es treffe zu, dass er der Privatklägerin 2 ein Foto geschickt habe, auf welchem er Sex mit einer anderen Frau gehabt habe. Es habe sich um einen Bordellbesuch gehandelt und er habe ihr dieses Foto geschickt, weil die Privat-

- 23 klägerin 2 auf Facebook gepostet habe, dass sie mit einem anderen Mann zusammen sei und ihm gesagt habe, sie habe einen Besseren gefunden (Urk. 4/3 S. 27). Angesichts der diversen Ungereimtheiten in seinen Aussagen ergeben sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten. 2.1.5. Aussagen Privatklägerin 2 2.1.5.1. Zusammenfassung a) In der polizeilichen Befragung vom 22. November 2017 sagte die Privatklägerin 2 aus, die Beziehung zum Beschuldigten sei seit über einem Jahr nicht mehr gut. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe und nicht mehr mit ihm sein wolle. Weil er sie verprügelt habe und sie und ihre Kinder angeschrien habe, habe sie nicht mehr mit ihm zusammen sein wollen. Er habe sie aber zu dieser Beziehung gezwungen, indem er sie bedroht habe und Fotos von ihr auf Facebook geladen habe. Jedes Mal, wenn sie ihn nicht mehr zu sich nach Hause gelassen habe oder seine Anrufe nicht entgegen genommen habe, habe er via Facebook Fotos von ihr an ihre Familie geschickt. Er habe viele private Fotos von ihr und Filme und schicke diese an ihre Verwandten. Vor ca. 1 bis 2 Monaten sei sie ungewollt von ihm schwanger geworden. Ungewollt bedeute, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm haben wollte, aber wegen der Fotos die Beziehung mit ihm habe weiterführen müssen (Urk. 5/1 S. 2). Sie habe eine Abtreibung machen lassen, der Beschuldigte sei einverstanden damit gewesen (Urk. 5/1 S. 3). Auf die Frage, ob der Beschuldige sie zum Sex gezwungen habe, antwortete sie, er habe sie dank den Fotos zum Sex und zu dieser Beziehung gezwungen (Urk. 5/1 S. 3). Anschliessend wurde sie gefragt, ob der letzte Geschlechtsverkehr, welcher nach ihrer Aussage vor ca. 3 bis 4 Tagen stattgefunden habe, freiwillig gewesen sei. Darauf erklärte sie, sie möchte diese Beziehung nicht. Er mache seit zwei Monaten vor ihrem Haus Lärm, wenn er zu ihr nach Hause kommen wolle, dass sie gezwungen sei, ihn hereinzulassen (Urk. 5/1 S. 3). Von der Einvernehmenden aufgefordert zu erklären, was sich am Vortag ereignet habe, erklärte sie, sie habe

- 24 mit dem Beschuldigten in der Küche diskutiert. Sie habe ihm gesagt, dass sie ihn nicht mehr liebe und dass er nicht mehr zu ihr kommen dürfe. Er habe sie an den Kopfhaaren gezogen, zwei drei Faustschläge gegen den Kopf gegeben und gesagt, am Ende müsse sie ihn heiraten, egal, was sie dagegen mache und ob sie sich umbringe, er werde sie dazu zwingen, ihn zu heiraten. Sie habe ihm geantwortet, sie wolle ihn nicht heiraten. Sie nehme an, der Beschuldigte sei psychisch krank, manchmal werde er so wild, dass er sowohl sie als auch sich selber schlage (Urk. 5/1 S. 3). Der Beschuldigte habe ein Messer aus der Schublade genommen und habe zu ihr gesagt, sie solle ihn damit umbringen, er liebe sie, möchte ihnen nicht wehtun, möchte sie nicht schlagen, wenn er wütend sei, könne er sich in dem Moment nicht kontrollieren (Urk. 5/1 S. 3). Er habe sie dazu bringen wollen, dass sie für immer bei ihm bleibe, sie habe dies nicht gewollt. Auf die Frage, ob er sie in den letzten drei Monaten geschlagen habe, führte sie aus, der Beschuldigte habe sie in den letzten drei Monaten bei ihr zu Hause geschlagen, da sie sich gegen Sex mit ihm gewehrt habe. Er habe sie mit dem Kabel, mit der offenen Hand, mit der Faust geschlagen und ihr Fusstritte verpasst (Urk. 5/1 S. 4). Als sie gefragt wurde, ob sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, antwortete sie mit einer Gegenfrage, wie die Befragerin das meine (Urk. 5/1 S. 5). Auf die Frage, ob sie wisse, was eine Vergewaltigung sei, antwortete sie "Das jemand unter Anwendung von Gewalt mit jemandem Geschlechtsverkehr hat. Ich denke mir es ist etwas gleiches, ich wollte keine sexuelle Beziehung mehr mit ihm. Welche Rolle spielt es wenn man jemanden nicht lieben möchte, wenn er frei kommt dann kann es sein, das er mich verprügelt und ich verkrüppelt sein werde."(Urk. 5/1 S. 5). Zudem ergänzte sie, alle ihre Fotos seien auf seinem Tablet und auf seinem Computer. Das Problem sei, dass er sie dank dieser Fotos zum Sex zwinge, dies sei für sie Vergewaltigung (Urk. 5/1 S. 5). Sie habe der Frauenärztin nicht gesagt, dass sie vergewaltigt worden sei und das Kind deswegen nicht möchte. Auf die Frage, warum es zum letzten sexuellen Kontakt gekommen sei, erwiderte sie, der Beschuldigte habe sie dazu gezwungen, er habe sie schlagen wollen und habe sie dazu gezwungen (Urk. 5/1 S. 5). Der Beschuldigte habe sich

- 25 trotz ihrer Gegenwehr in die Wohnung gedrängt, habe die Tür abgeschlossen und den Schlüssel in seine Tasche genommen. Er habe gesagt, sie sei gezwungen, mit ihm zusammen zu sein, habe sie in Richtung Schlafzimmer gezogen, habe seine Kleider ausgezogen und habe ihr Spaghetti Trägershirt zerrissen, sei auf sie zugekommen, habe ihre Hände gefasst und sie gegen das Bett gedrückt, so dass sie auf dem Rücken gelegen sei. Sie habe noch die Periode gehabt, sei aber am Ende der Regelblutung gewesen. Er habe Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt. Er habe gesagt, er wolle ein Kind von ihr und dieses Mal lasse er es nicht zu, dass sie das Kind vernichte. Er wolle unbedingt ein Kind von ihr, damit sie dann für immer bei ihm bleibe. Sie habe ihre Kleider nicht ausziehen wollen und habe ihm ausdrücklich gesagt, dass die Beziehung fertig sei und sie keinen Sex mit ihm wolle (Urk. 5/1 S. 6). Er habe sogar ihre Socken ausgezogen. Sie habe versucht, ihn mit den Händen und Füssen ein paarmal weg zu stossen. Sie habe ihn dann nicht mehr daran hindern können, da er ihre Hände gefasst und nach hinten gedrückt habe und eines seiner Beine zwischen ihren Beinen gehabt habe. Beim Geschlechtsakt sei er wild und ein wenig brutal gewesen. Er habe ihr ständig gesagt, dass sie ihm gehören würde solange sie am Leben sei (Urk. 5/1 S. 7). Der Beschuldigte habe weitere Fotos, die er noch nicht gegen sie benützt habe. Davor habe sie Angst. Ihre Eltern wüssten noch nichts von den Bildern und ihrer Beziehung zum Beschuldigten. Wüssten sie es, würde sie grosse Probleme bekommen. Es gehe um ihre Ehre, sie würden sie töten. Sie sei einmal verheiratet gewesen und habe drei Kinder. Aus Sicht der Afghanen dürfe sie nicht mehr heiraten und sei dies sehr schlimm (Urk. 5/1 S. 9). b) In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2018 sagte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte habe ihr grosse Probleme verursacht, indem er private Fotos durch Facebook an die ganze Familie geschickt habe. Er habe gewusst, dass er dadurch ihr Leben gefährde. Er habe sie regelrecht zum Beischlaf gezwungen. Er habe sie immer zum Beischlaf gezwungen und habe ständig ein Messer in seiner Hand gehabt, mit dem er sie bedroht habe. Nach dem Beischlaf habe er sich selber das Messer auf die Pulsadern gehalten und habe gedroht, dass er diese aufschneide, wenn sie sich von ihm trenne. Er sei

- 26 immer gewaltsam in ihre Wohnung gekommen und habe sie zum Sex gezwungen. Als sie ihm gesagt habe, dass sie sich von ihm trennen werde, habe er mit Selbstmord gedroht und gesagt, dass er zu ihren Eltern gehen werde und ihnen alles erzählen werde und dass er Fotos auf Facebook laden werde. Er sei extrem gewalttätig gewesen, habe sie immer wieder geschlagen und habe sie ständig verprügelt. Mit Ausnahme ihrer Schwester habe niemand von ihrer Familie von ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten gewusst. Durch die Fotos habe er sie ständig zu Sex gezwungen (Urk. 5/2 S. 5). Anfangs 2017 habe sie sich von ihm trennen wollen. Seither habe der Beschuldigte sie zu Sex gezwungen, das letzte Mal am 20. November 2017. Danach habe er sie heftig zusammengeschlagen und verprügelt (Urk. 5/2 S. 6). Er habe sie sehr viele Male zum Beischlaf gezwungen, sie könne keine Anzahl sagen (Urk. 5/2 S. 6). Auf die Frage, ob es einmal oder mehrmals pro Monat vorgefallen sei, antwortete sie, es sei mehrere Male pro Monat erfolgt und präzisierte auf Nachfrage, ob es zwei Mal oder zehnmal pro Monat gewesen sei, es sei mehr als 15 Mal pro Monat gewesen (Urk. 5/2 S. 6). Jedes Mal sei es zu mehreren sexuellen Übergriffen pro Tag gekommen, dann habe sie ihn aus der Wohnung schmeissen müssen (Urk. 5/2 S. 8). Dazwischen sei sie einmal schwanger geworden. Er habe gewollt, dass sie das Kind austrage. Im Sommer sei sie in der Frauenklinik stationiert gewesen, da sie unter enormem psychischen Druck gestanden habe und suizidgefährdet gewesen sei. Ihre Hausärztin habe sie in die Klinik gewiesen. Nach dem Austritt aus der Klinik habe sie die Schwangerschaft abgebrochen. Danach habe er sich nicht mehr blicken lassen, bis er dann am 29. Oktober spät in der Nacht wieder aufgetaucht sei und einen solchen Lärm gemacht habe, dass sie auf die Strasse habe hinuntergehen müssen. Ein vorbeifahrender Streifenwagen habe angehalten und habe den Beschuldigten abgeführt. Er sei 20 Minuten später wieder erschienen und sie habe die Polizei verständigen müssen (Urk. 5/2 S. 6 f.). Der Beschuldigte habe sie sehr oft verprügelt und zusammengeschlagen. Sie sei nicht in Behandlung gegangen, obwohl er sie physisch und psychisch gefoltert habe (Urk. 5/2 S. 7 f.).

- 27 - Beim letzten erzwungenen Geschlechtsverkehr am 20. November 2017 sei der Beschuldigte über das Toilettenfenster in die Wohnung gelangt. Sie habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, habe ihn rausgeschmissen. Er sei aber wieder gewaltsam in die Wohnung eingedrungen (Urk. 5/2S. 8 f.). Auf Vorhalt, dass sie in einer früheren Einvernahme gesagt habe, der Beschuldigte habe an der Tür geklopft und sie habe geöffnet, da sie auf einen Asylbewerber gewartet habe, der ihre Tür hätte reparieren sollen, erklärte sie, sie habe etwas durcheinandergebracht. Es handle sich um zwei Vorfälle. Richtig sei, dass der Beschuldigte beim letzten Mal an die Tür geklopft habe und sich in die Wohnung gedrängt habe als sie die Tür geöffnet habe. Er habe die Tür hinter sich abgeschlossen und habe den Schlüssel in seine Tasche gesteckt. Sie habe ihn aufgefordert, die Wohnung zu verlassen. Es habe ein heftiges Wortgefecht gegeben. Er habe gesagt, sie wolle sich von ihm trennen, weil sie einen anderen Mann habe und habe gedroht, sich umzubringen. Er habe sie an den Haaren gepackt und hinter sich her gezerrt. Sie habe gesagt, er solle aufhören, sie komme freiwillig. Dann sei es zu einem sexuellen Übergriff gekommen. Er habe an ihren Kleidern gezerrt, ihr T- Shirt mit Spaghettiträgern zerrissen, habe sie ausgezogen und sie gewaltsam vergewaltigt (Urk. 5/2 S. 9 f.). Auf die Frage, wie der Beschuldigte habe merken können, dass der Sexualverkehr gegen ihren Willen stattgefunden habe, erklärte sie, der Beschuldigte habe gewusst, dass sie nicht mit ihm habe schlafen wollen. Aber er habe sie entweder zusammengeschlagen oder habe einen heftigen Streit mit ihr gehabt, habe gedroht, ihre Fotos weiterzuleiten, so sei es zu den Übergriffen gekommen (Urk. 5/2 S. 10). Sie habe ihm bei jeder Begegnung gesagt, dass sie sich endgültig von ihm trennen wolle und nicht mehr mit ihm schlafen wolle. Sie habe sogar gesagt, sie werde ihn bei der Polizei anzeigen (Urk. 5/2 S. 11). Am 20. November 2017 habe sie sich mit Händen und Füssen gewehrt, habe gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und gehen. Er habe sie auf das Bett geworfen und habe ihre beiden Oberarme gepackt. Mit dem Knie habe er auf ihren Oberschenkel gedrückt. Sie habe versucht, ihn mit dem Bein wegzustossen. Sie habe ihre Oberarme befreien können, aber er sei ihr überlegen gewesen, habe sie wieder festhalten können und habe sich auf sie geworfen. Er sei ohne Kondom vaginal in sie eingedrungen und sei zum Samenerguss gekommen (Urk. 5/2 S. 11 f.).

- 28 - Als die Privatklägerin 2 gefragt wurde, wie es der Beschuldigte bei all diesen Malen geschafft habe, sie zu Geschlechtsverkehr zu zwingen, antwortete sie zuerst, er habe sie erpresst, die privaten Fotos von ihr an ihre Familie weiterzuleiten (Urk. 5/2 S. 13). Auf weiteres Nachfragen, ob er auch Gewalt gegen sie angewendet habe, erklärte sie, er sei extrem gewalttätig gewesen, habe sie geschlagen, verprügelt, habe sie ständig belästigt (Urk. 5/2 S. 13). Er habe sie verprügelt, um sie zu Sex zu zwingen. Dabei habe er sie mit Faustschlägen geschlagen, mit Fusstritten traktiert, sie an den Haaren gezogen oder er habe ein Messer auf seine Pulsadern gelegt und gesagt, entweder schlafe sie mit ihm, oder er schneide sich die Pulsadern auf. Sie habe ihn oft bei der Polizei anzeigen wollen, habe aber Erbarmen mit ihm gehabt, da sie gewusst habe, dass er viele Probleme in Afghanistan habe und bei Begehung einer Straftat nach Afghanistan ausgeschafft würde. Sie habe ihn mehrmals angefleht, die Fotos zu löschen, er sei jedoch nicht zu überzeugen gewesen, habe Fotos veröffentlicht und sie damit in Lebensgefahr gebracht (Urk. 5/2 S. 13). Die sexuellen Übergriffe seien immer mit Gewalt begleitet gewesen, darunter verstehe sie Belästigungen, Prügel, Vorwürfe für Untreue (Urk. 5/2 S. 13 f.). Sie sei im Laufe der Beziehung mit dem Beschuldigten mehrmals geschlagen oder getreten worden. Die Gewalttaten und Prügel hätten Ende 2016 begonnen und bis 20. November 2017 gedauert. Sie könne keine Anzahl nennen (Urk. 5/2 S. 18). Auf die Frage, ob es 2 oder 3 Mal oder 30 Mal gewesen sei, antwortete sie, es sei monatlich mindestens zu 15 sexuellen Übergriffen gekommen, davon seien mindestens 10 oder 11 Male begleitet mit Schlägen und Prügel gewesen. Sie habe oft Prellungen und Blutergüsse auf dem Körper gehabt, habe diese aber nie ärztlich untersuchen lassen. Nur ihre Schwester wisse Bescheid, dass die blauen Flecken und Prellungen von seinen Gewalttaten stammten (Urk. 5/2 S. 18). c) In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 7. März 2018 wurde der Privatklägerin 2 vorgehalten, sie habe in der ersten Einvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe sie am 20. November 2017 nach Erzwingung des Beischlafs heftig zusammengeschlagen und verprügelt, anlässlich der Untersuchung durch

- 29 den Arzt des IRM am 22. November 2017 seien keine Verletzungen festgestellt worden (Urk. 5/4 S. 4). Darauf erklärte sie, der Beschuldigte sei am 20. November 2017 mit Gewalt in ihre Wohnung getreten und habe sie am Hauseingang an den Haaren gepackt und bis zum Wohnzimmer gezerrt. An den Haaren könne man ja nichts feststellen. Der Beschuldigte habe ihr Faustschläge gegen den Kopf versetzt und Ohrfeigen verteilt, habe sie an den Kleidern gezerrt und auf das Bett geworfen, habe sie an den Oberarmen gepackt. Es sei noch ein bis zwei Tage etwas rot gewesen, bei der Untersuchung habe man keine Rötung mehr feststellen können (Urk. 5/4 S. 5). Am 20. November 2017 habe der Beschuldigte ihr zwei- dreimal Faustschläge versetzt im Haarbereich oben am Kopf und an den Hinterkopf. Sie habe starke Kopfschmerzen gehabt, ihr sei schwindlig und schwarz vor den Augen geworden (Urk. 5/4 S. 5). Die Privatklägerin 2 bestätigte, dass es in 10 der 15 Male pro Monat zu Schlägen und Prügel gekommen sei. Der Beschuldigte habe ihr Faustschläge immer gegen den Kopf und Fusstritte gegen ihre Oberschenkel versetzt als sie am Boden gelegen sei. Wegen der Schläge und Tritte habe sie nur blaue Flecken erlitten. Einmal habe er sie so heftig geohrfeigt, dass sie aus der Nase geblutet habe. Sie habe nie sichtbare Verletzungen im Gesicht gehabt (Urk. 5/4 S. 6). Vor dem Geschlechtsverkehr habe er sie verprügelt, bis sie eingewilligt habe. Anschliessend habe er ihr Handy überprüfen wollen, mit wem sie Kontakt gehabt habe, habe sie ausgefragt, wer zu Besuch gekommen sei und wen sie besucht habe. Dann habe er sich dermassen aufgeregt, geweint und sich selber verletzt. Das sei ab Anfang 2017 immer so gelaufen (Urk. 5/4 S. 6). Der Beschuldigte habe ein Messer aus der Küche geholt und sich an die Pulsadern gehalten. Er habe mit Selbstverletzung gedroht, sich selber aber nicht verletzt (Urk. 5/4 S. 8). Die Privatklägerin 2 erklärte, der Beschuldigte habe eine private Aufnahme auf Facebook veröffentlicht und allen ihren Verwandten geschickt, dadurch sei ihr Leben gefährdet (Urk.5/4 S. 10). Von einem in Deutschland lebenden Cousin habe sie erfahren, dass intime Fotos in fremde Hände gelangt seien. Viele Leute seien im Besitz solcher Fotos, auch ihr Schwager und Schwiegervater in Afghanistan und ein Schwager in Deutschland (Urk. 5/4 S. 15).

- 30 d) In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 18. Juni 2018 bestätigte die Privatklägerin 2, bei 10 oder 11 Malen der insgesamt 15 monatlichen sexuellen Übergriffe vom Beschuldigten geschlagen worden zu sein. Die Schläge seien vor und nach dem Geschlechtsverkehr erfolgt (Urk. 5/7 S. 4). Nach den sexuellen Übergriffen habe er sie geschlagen, weil sie nicht auf seine Anrufe geantwortet habe, ihm die Tür nicht aufgemacht habe. Er sei der Meinung gewesen, sie habe einen anderen Freund und sei so wütend geworden, dass er sich selber und auch sie geschlagen habe. Wenn sie gesagt habe, es sei fertig, gebe keine Beziehung mehr zwischen ihnen, sei er wütend geworden und habe angefangen sich mit dem Gegenstand, den er gerade in der Hand gehabt habe, zu schlagen und habe gesagt, sie solle nie mehr sagen, es sei vorbei (Urk. 5/7 S. 4). Er habe sich selber ganz fest geschlagen. Sie habe es nicht ausgehalten, dass er sich schlage und habe ihn angefleht, ihre Wohnung zu verlassen, er solle so etwas nicht tun, er solle weggehen (Urk. 5/7 S. 5). Der Beschuldigte habe sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen, habe sie geschlagen, an ihren Haaren gezogen oder sich selber geschlagen auf sehr schlimme Art und Weise. Nur damit er sich selber habe beruhigen können, habe sie sich zur Verfügung gestellt (Urk. 5/7 S. 6). Er habe sich mit den eigenen Händen geschlagen, sogar einmal mit dem Haartrockner so fest, dass dieser in Stücke zerbrochen sei. Sie habe ihn angefleht, er solle so etwas nicht tun, sich sogar auf seine Füsse geworfen. Er habe immer erwidert, er werde sich umbringen, er könne sich nicht von ihr trennen, er könne dieses Haus nicht verlassen. Einzweimal habe er sich verletzt, als er sich selber geschlagen habe. Einmal habe er mit der Faust in die Wand geschlagen und habe während einer Woche Schmerzen und eine Schwellung gehabt. Einmal habe er Nasenbluten bekommen, als er sich mit dem Haartrockner ganz fest ins Gesicht und auf den Kopf geschlagen habe (Urk. 5/7 S. 6). Auf Vorhalt des Berichtes Ihrer Psychotherapeutin D._____, gemäss welchem sie der Therapeutin nichts von den monatlich mindestens 15 Vergewaltigungen im Jahre 2017 erzählt habe, sondern nur von der Vergewaltigung vom 20. November 2017, erklärte die Privatklägerin 2, sie habe in ihrer Therapie eigentlich

- 31 nie über den Beschuldigten gesprochen, weil die Therapeutin ihr bestimmt zur Anzeigeerstattung geraten hätte und es ihr Wunsch gewesen sei, die Sache unter ihnen irgendwie zu Ende zu bringen. Sie habe Angst gehabt, vor der Verwandtschaft ihre Ehre zu verlieren, Angst davor, dass die Fotos überall verteilt würden. Der Beschuldigte habe seine Verlobung aufgelöst. Die Brüder seiner Verlobten seien damit nicht einverstanden gewesen und hätten gegenüber dem Beschuldigten Drohungen ausgesprochen. e) In der Befragung in der Berufungsverhandlung sagte die Privatklägerin zusammengefasst aus, sie sei vom Beschuldigten in dieser Zeit wirklich oft vergewaltigt worden. Sie habe Angst um ihre Kinder und um ihr eigenes Leben gehabt. Er habe sie mit dem Messer bedroht und geschlagen. Sein Sexualtrieb sei sehr stark gewesen. Er habe sie manchmal auch 4-5 Mal am Tag vergewaltigt, wobei er sie geschlagen und ihr gedroht hatte und sie nicht mehr losgelassen habe, bis er bekommen habe, was er wollte. Die von ihr in früheren Einvernahmen angegebenen 15 Vergewaltigungen pro Monat seien eine Schätzung gewesen, weil die Polizei unbedingt eine konkrete Zahl habe hören wollen. Tatsächlich seien es aber viel mehr Vergewaltigungen gewesen. Er habe ihr gedroht, dass er ihren Eltern von ihrer Beziehung erzählen würde. Sie habe Angst gehabt, dass diese sie dann umbringen lassen würden, weil eine derartige Beziehung in Afghanistan als unsittlich gelte. Sie sei die ganze Zeit unter Druck gestanden. Er habe sie keinen Moment mehr in Ruhe gelassen und sei ständig bei ihr in der Wohnung gewesen. Der Beschuldigte habe schliesslich "Nacktfotos" von ihr auf dem Internet veröffentlicht bzw. er habe solche Fotos an Verwandte geschickt. Sie habe jedenfalls das Foto, dass sie mit ihrem Kind schlafend und davor den Penis des Beschuldigten zeige, ca. 1-2 Tage vor der Anzeigeerstattung von einem Cousin zugeschickt bekommen. Da habe sie sich gedacht, nun, da die Fotos bereits im Kreise ihrer Familie kursieren würden, müsse die Polizei vom Ganzen erfahren. Deshalb habe sie sich in diesem Zeitpunkt zur Anzeige entschlossen (Prot. II S. 16 ff.). 2.1.5.2. Würdigung a) Glaubwürdigkeit

- 32 - Die Privatklägerin 2 hat aufgrund ihrer Verfahrensstellung und der geltend gemachten Genugtuungsforderung ein Interesse an einem für sie günstigen Verfahrensausgang. Diesem Umstand ist bei der Würdigung ihrer Aussagen Rechnung zu tragen. b) Aussagenwürdigung Die Vorinstanz hat die bei der Aussagenwürdigung anwendbaren Grundsätze zutreffend dargelegt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 64 S. 8). Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 weitgehend pauschal ausgefallen sind und einen geringen Detaillierungsgrad aufweisen. Emotionale Beteiligung, Beschreibung von Gefühlen der Ohnmacht, Demütigung oder ähnliche Gefühle sind in ihren Aussagen kaum zu erkennen, zumindest nicht, was das Kerngeschehen der Vergewaltigungen betrifft. Bereits die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie die zahlreichen Vergewaltigungen undifferenziert beschrieben hat, die Beschreibungen ungenau erfolgten und nicht mit äusseren Umständen verflochten wurden (Urk. 64 S.17 f.). Ferner erfolgten ihre Aussagen nicht spontan, vielmehr erst auf Nachfragen. Als Beispiel dafür kann die erste Einvernahme vom 22. November 2017 dienen, in welcher die Privatklägerin von sich aus keine Vergewaltigung schilderte. Erst auf die Frage, ob der Beschuldigte sie zum Sex gezwungen habe, erklärte sie, er habe sie dank der Fotos zum Sex und zu dieser Beziehung gezwungen (Urk. 5/1 S. 3). Als sie gefragt wurde, ob der Beschuldigte sie in den letzten drei Monaten geschlagen habe, führte sie aus, er habe sie mit dem Kabel, mit der offenen Hand geschlagen und ihr Fusstritte verpasst, da sie sich gegen Sex mit ihm gewehrt habe (Urk. 5/1 S. 4). Diese Aussage deutet auf Gewaltanwendung im Hinblick auf die Erzwingung von Geschlechtsverkehr hin. Die Privatklägerin 2 wurde denn auch weiter gefragt, ob sie vom Beschuldigten vergewaltigt worden sei, worauf sie mit der Gegenfrage antwortete, wie die Befragerin dies meine. Auf die weitere Frage, der Polizeibeamtin, ob sie wisse, was eine Vergewaltigung sei, erklärte die Privatklägerin, das sei, wenn jemand unter Anwendung von Gewalt mit jemandem Geschlechtsverkehr habe und sie denke, es sei etwas gleiches, sie habe keine sexuelle Beziehung mit ihm mehr gewollt. Das Problem sei, dass er sie dank dieser

- 33 - Fotos zum Sex zwinge und das sei für sie Vergewaltigung (Urk. 5/1 S. 5). Diese eher diffuse Erklärung deutet entgegen der vorgängigen Aussage betreffend die erlittenen Schläge und Fusstritte darauf hin, dass die Privatklägerin 2 nicht durch Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr gezwungen wurde, vielmehr Druckausübung im Zusammenhang mit privaten/intimen Fotos im Vordergrund stand. Auf die konkrete Frage, weshalb es zum letzten sexuellen Kontakt zum Beschuldigten gekommen sei, antwortete sie, der Beschuldigte habe sie dazu gezwungen, er habe sie schlagen wollen. Schliesslich schilderte sie, der Beschuldigte habe beim letzten Geschlechtsverkehr ihr Spaghetti-Trägershirt zerrissen. Sie habe gesagt, sie wolle keinen Sex mit ihm und habe versucht, ihn mit Händen und Füssen weg zu stossen. Sie habe ihn nicht daran hindern können, da er ihre Hände gefasst und nach hinten gedrückt habe und eines seiner Beine zwischen ihren Beinen gehabt habe. Dieses schwankende unspontane Aussageverhalten und die erst auf konkretes Nachfragen geltend gemachte Gewaltanwendung lassen aufhorchen und sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 2. Dieser Eindruck wird ferner dadurch verstärkt, dass die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung neu auch angab, dass sie der Beschuldigte zudem zwungen habe, Medikamente mit dämpfender und sedierender Wirkung zu nehmen. Sie habe pro Tag bis zu drei "Temesta", ein Psychopharmaka mit dämpfender bzw. sedierender Wirkung, nehmen müssen, damit er bekommen konnte, was er wollte (Prot. II S. 24). Insgesamt ist neben den inkonsistenten Aussagen der Privatklägerin somit auch eine zunehmende Aggravation der Vorwürfe feststellbar. In der zweiten Einvernahme vom 15. Januar 2018 zeigt sich dann in den Aussagen der Privatklägerin 2 eine deutliche Tendenz zu Übertreibungen. Sie sagte aus, der Beschuldigte habe sie immer zu Beischlaf gezwungen und habe ständig ein Messer in der Hand gehabt, er sei extrem gewalttätig gewesen, habe sie immer wieder geschlagen und habe sie ständig verprügelt (Urk. 5/2 S. 5). Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie schliesslich, von den ca. 15 Vergewaltigungen pro Monat seien 10 - 11 von Schlägen und Prügel begleitet gewesen (Urk. 5/2 S. 18). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Berufungsverhandlung auf die identische Frage hin, der Beschuldigte habe sie bei jeder Vergewaltigung ge-

- 34 schlagen und gegen Schluss auch mit dem Messer gedroht. Sie habe immer blaue Flecken gehabt (Prot. II S. 25). Der Beschuldigte habe sie regelrecht gefoltert, aber sie sei deshalb nie in Behandlung gewesen (Urk. 5/2 S. 2). Die Berichte der Konsultationen im Triemlispital enthalten keine Feststellungen betreffend Verletzungen oder Hämatome bei der Privatklägerin 2, was bei ständigem Verprügeltwerden eher erstaunt, insbesondere nachdem die Privatklägerin 2 behauptet, diese Prügel hätten auch immer wieder zu sichtbaren blauen Flecken geführt. Auch bei der Untersuchung durch das IRM am 22. November 2017 wurden keine Verletzungen oder Hämatome festgestellt, obwohl die Privatklägerin ausgesagt hatte, der Beschuldigte habe sie nach der Vergewaltigung am 20. November 2017 verprügelt. Die Anzahl Vergewaltigungen pro Monat konnte die Privatklägerin 2 nicht von sich aus nennen, sie beschränkte sich auf die Aussage, es sei sehr viele Male gewesen, es sei mehrere Male pro Monat erfolgt. Erst auf Nachfragen, ob es zwei Mal oder zehn Mal pro Monat gewesen sei, erklärte sie, es sei mehr als 15 Mal pro Monat gewesen, ohne auch nur ansatzweise zu erklären, wie sie auf diese Zahl kam (Urk. 5/2 S. 6). Anlässlich der Berufungsverhandlung auf diesen Umstand angesprochen, erklärte die Privatklägerin 2, der Staatsanwalt habe unbedingt eine Zahl hören wollen, da habe sie dann halt 15 gesagt, es seien aber tatsächlich viel mehr Taten gewesen (Prot. II S. 21). Auch wenn man ihre Erklärung mitberücksichtigt, dass es zu mehreren sexuellen Übergriffen pro Tag gekommen sei (Urk. 5/2 S. 8; Prot. II S. 21), erscheint die massive Zahl von 150 Vergewaltigungen über den Anklagezeitraum von über 10 Monaten doch als ausserordentlich hoch und würde einer näheren Erklärung bedürfen, zumal die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte auch getrennte Wohnsitze hatten (Urk. 5/2 S. 3). Zwar gab die Privatklägerin 2 in der Befragung durch das Obergericht diesbezüglich an, der Beschuldigte sei praktisch immer in ihrer Wohnung gewesen, obwohl er eine eigene Wohnung gehabt habe. Entsprechend hätten sich sämtliche Vergewaltigungen bei ihr zu Hause ereignet (Prot. II S. 22; Urk. 5/2 S. 8). Das bereits erwähnte schwankende und unspontane Aussageverhalten der Privatklägerin tritt dann aber auch hier zum Vorschein, gab sie doch nur kurze Zeit später in der obergerichtlichen Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin, ob sie auch mal beim Beschuldigten zu Hause gewesen sei, an, sie sei hin und wieder auch

- 35 bei ihm gewesen, wobei sie einmal auch dort von ihm vergewaltigt worden sei (Prot. II S. 24). Sodann erschiene es zwar – bei einer über einen längeren Zeitraum verteilten grossen Anzahl von gleichartigen Übergriffen – noch nachvollziehbar, dass es dem Opfer schwer fällt, sich auf eine exakte Zahl der Übergriffe festzulegen. Dass das Opfer sich – wie in casu die Privatklägerin 2 – dann aber bei der Schätzung der Übergriffe auf eine deutlich zu tiefe Zahl festlegen würde, ohne entsprechende Vorbehalte zu machen, obwohl es in Tat und Wahrheit "viel mehr" gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Schwer nachvollziehbar ist auch, dass die Privatklägerin 2 diese zahllosen Übergriffe gegenüber ihrer Therapeutin nicht erwähnte, dieser vielmehr nur von der Vergewaltigung vom 20. November 2017 erzählte (vgl. dazu auch nachfolgend S. 37). Insgesamt erscheinen die Aussagen der Privatklägerin betreffend die Anzahl der Vergewaltigungen und die ständigen Prügel Ausdruck einer Tendenz zur Übertreibung zu sein. Die einzige Vergewaltigung, zu welcher die Privatklägerin 2 detaillierte Aussagen machte, ist diejenige vom 20. November 2017. Den Ablauf schilderte sie insoweit gleichbleibend, als sie erklärte, der Beschuldigte habe ihr T-Shirt zerrissen, sie auf das Bett geworfen, an den Oberarmen oder an den Händen gepackt und mit dem Knie gegen einen Oberschenkel gedrückt, sie habe nur ein Bein frei gehabt und habe damit versucht, ihn wegzustossen (Urk. 5/1 S. 6; Urk. 5/2 S. 10 ff.). Während sie bei der ersten Einvernahme nichts davon erzählte, dass der Beschuldigte sie im Zusammenhang mit der letzten Vergewaltigung geschlagen habe, sagte sie in der zweiten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sie nach dem letzten erzwungenen Beischlaf vom 20. November 2017 heftig zusammengeschlagen und verprügelt (Urk. 5/2 S. 6). Dass bei der Untersuchung durch das IRM am 22. November 2017 keine Verletzungen festgestellt wurden, wurde bereits vorstehend erwähnt und stützt die Darstellung der Privatklägerin 2 nicht. Auf entsprechenden Vorhalt modifizierte die Privatklägerin 2 in der Einvernahme vom 7. März 2018 ihre Aussage dahingehend, dass der Beschuldigte sie vor der Vergewaltigung an den Haaren ins Wohnzimmer gezerrt habe, ihr dabei Faustschläge gegen den Kopf versetzt und Ohrfeigen verteilt habe, sie an den Kleidern gezerrt und auf das Bett geworfen habe. Er habe sie an den Oberarmen gepackt. Es sei noch ein bis zwei Tage etwas rot gewesen, bei der Untersuchung habe man

- 36 keine Rötung mehr feststellen können (Urk. 5/4 S. 5). Im Widerspruch zur vorgängigen Einvernahme sagte sie nun neu aus, dass die Faustschläge vor dem Beischlaf erfolgt seien. Widersprüchliche Aussagen in diesem Kernbereich lassen ebenfalls Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aufkommen. Ein weiterer Widerspruch findet sich prima vista in den Aussagen der Privatklägerin 2 betreffend die Frage, wie der Beschuldigte bei der letzten Vergewaltigung vom 20. November 2017 in ihre Wohnung gelangte. In der Einvernahme vom 22. November 2017 hatte sie ausgesagt, ihre Wohnungstür sei kaputt gewesen und sie habe auf einen Asylbewerber gewartet, der die Tür hätte reparieren sollen. Als es an der Tür geklopft habe, habe sie geöffnet. Der Beschuldigte sei draussen gestanden, habe seinen Fuss in die Tür gestellt, habe sich gegen ihren Widerstand hineingedrängt, habe die Tür abgeschlossen und den Schlüssel in seine Tasche genommen (Urk. 5/1 S. 5 f.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2018 sagte sie im Widerspruch dazu aus, der Beschuldigte sei am Tag des letzten erzwungenen Geschlechtsverkehrs durch das Toilettenfenster im Hinterhof in die Wohnung gelangt, während sie die Kinder zur Schule gebracht habe. Als sie in die Wohnung zurückgekehrt sei, habe er sich in der Wohnung befunden (Urk. 5/2 S. 8). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei zu Protokoll gegeben habe, sie habe auf einen Asylbewerber gewartet, der die Tür hätte reparieren sollen, es jedoch der Beschuldigte gewesen sei, der dann an die Tür geklopft habe und sich gegen ihren Willen in die Wohnung gedrängt habe, erklärte sie, sie habe zwei Vorfälle durcheinander gebracht. Der Beschuldigte habe sich am Montag, 20. November 2017, als es zum letzten sexuellen Übergriff gekommen sei, in die Wohnung hineingedrängt, habe die Tür abgeschlossen und den Schlüssel in die Tasche gesteckt. Am Dienstag sei der Beschuldigte durch das WC-Fenster im Hinterhof in die Wohnung gekommen (Urk. 5/2 S. 9 f.). Durch diese Ausführungen der Privatklägerin 2 wird der Widerspruch geklärt. In der Einvernahme vom 7. März 2018 bestätigte sie ihre diesbezüglichen Aussagen (Urk. 5/4 S. 21) In der Einvernahme vom 22. November 2017 sagte sie bezüglich des Einsatzes eines Messers aus, der Beschuldigte habe am Vortag ein Messer aus der Schub-

- 37 lade genommen und habe gesagt, sie solle ihn umbringen (Urk. 5/1 S. 3). Auf die Frage, ob sie vom Beschuldigten jemals mit einer Waffe bedroht worden sei, sagte sie in dieser Einvernahme aus, er habe bei einem Streit vor ca. 3 Monaten sich selbst mit dem Messer verletzen wollen (Urk. 5/1 S. 8). Demgegenüber erklärte sie in der nächsten Einvernahme vom 15. Januar 2018, der Beschuldigte habe sie immer zum Beischlaf gezwungen, und habe ständig ein Messer in seiner Hand gehabt, damit habe er sie bedroht. Nach dem Beischlaf habe er sich selber das Messer auf seine Pulsadern gehalten und gedroht, diese aufzuschneiden, wenn sich von ihm trenne (Urk. 5/2 S. 5). Auf Vorhalt, dass sie ihrer Therapeutin nichts von den 15 Vergewaltigungen monatlich erzählt habe, erklärte die Privatklägerin, sie habe nicht davon erzählt, da die Therapeutin ihr bestimmt empfohlen hätte, eine Anzeige zu erstatten und es ihr Wunsch gewesen sei, sich Mühe zu geben, dass die Sache unter ihnen irgendwie zu Ende komme (Urk. 5/7 S. 7). Diese Erklärung der Privatklägerin 2 erscheint angesichts der gemäss ihrer Darstellung sehr grossen Anzahl Vergewaltigungen, der erlittenen Prügel und der physischen und psychischen Folter nicht leicht nachvollziehbar, wäre doch zu erwarten, dass die Privatklägerin 2 sich bei einem so grossen Leidensdruck an ihre Therapeutin als Vertrauensperson gewendet hätte. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie dann erstmals, sie habe der Therapeutin nichts sagen können, weil der Beschuldigte sie stets bis vor die Türe der Praxis begleitet habe, ihr vorgeschrieben habe, was sie sagen dürfe und was nicht, und sie insbesondere auch direkt kontrolliert habe, indem er über einen während der Therapiesitzung im Verborgenen aktiv mitlaufenden Anruf auf ihrem Handy in ihrer Tasche habe mithören können, was die Privatklägerin mit ihrer Therapeutin besprochen habe (Prot. II S. 20). Dieser späte Wechsel im Aussageverhalten ist kaum erklärbar und spricht entsprechend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage. Es entsteht unweigerlich der Eindruck, dass die Privatklägerin ihre Aussagen ergänzte, als sie erkannte, dass ihre frühere Antwort das Gericht offenbar nicht überzeugt hatte. Die bei den Akten liegenden Fotos, auf welchen der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 zusammen zu sehen sind und welche gemäss übereinstimmender

- 38 - Aussage des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 im Sommer 2017 entstanden sind (Urk. 4/3 S. 17 f. und entsprechende beiliegende Fotos S. 58-61 und Urk. 5/7 S. 17), erwecken den Eindruck, dass das abgebildete Paar glücklich ist. Auf Vorhalt dieses Eindrucks erklärte die Privatklägerin 2, sie sei zum Lächeln gezwungen worden, sei gezwungen worden, zu tun, was er wolle. Wenn sie nicht mitgemacht hätte, hätte der Beschuldigte diese Fotos nach Deutschland, Basel, Luzern und Österreich verteilt (Urk. 5/7 S. 17). Dass die Fotos der beiden als Paar und der Film, auf welchem die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte sich im Zug innig küssen (Urk. 4/3 Beilage Fotos S. 58-61), nicht mit den behaupteten zahlreichen Vergewaltigungen in dieser Zeit vereinbar sind, anerkennt auch die Privatklägerin 2. Für ihre Erklärung, dass sie auch zu diesen Aufnahmen gezwungen worden sei, finden sich auf den Aufnahmen keine Anhaltspunkte, diese wirken sehr authentisch. Auf jeden Fall sind diese Bilder nicht geeignet, die Darstellung der Privatklägerin 2 zu stützen. c) Motiv für eine Falschbelastung Die Erklärung der Privatklägerin 2 dafür, dass sie sich gegen die sexuellen Übergriffe nicht habe zur Wehr setzen können, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde intime Bilder ihren Angehörigen zukommen lassen, erscheint einerseits als plausibel. Damit in Einklang würde stehen, dass sie Anzeige erstattete, nachdem sie in der Nacht vor der Anzeigeerstattung davon Kenntnis erlangte, dass der Beschuldigte Bilder an andere Personen geschickt habe. Andererseits ist auch die These der Verteidigung nicht von der Hand zu weisen, wonach die Privatklägerin 2 (fälschlicherweise) überzeugt davon sei, dass der Beschuldigte intime Bilder veröffentlicht und sie damit in Lebensgefahr gebracht habe, wofür sie sich rächen wolle (Urk. 50 S. 11 f.). Für ein solches Rachemotiv könnte sprechen, dass die Privatklägerin 2 nach ihrer Darstellung am Tag vor der Anzeige erfahren hat, dass der Beschuldigte intime Bilder von ihr veröffentlicht hat, ihn damit konfrontiert und mit ihm gestritten hat (Urk. 5/4 S. 23 f.). Vor dem Hintergrund der dokumentierten Angst der Privatklägerin vor der Reaktion ihrer Verwandten und des grossen auf sie lastenden Drucks kann Rache als Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten nicht a priori ausgeschlossen werden. Wie es sich damit ver-

- 39 hält, braucht jedoch nicht weiter abgeklärt zu werden. Entscheidend ist das Ergebnis der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2. Wie eben ausgeführt, bestehen an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen erhebliche Zweifel. 2.1.6. Aussagen der Auskunftsperson J._____ Die Aussagen von J._____ in der polizeiliche Einvernahme vom 3. Mai 2018 sind mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nur zu dessen Gunsten verwertbar. Die Auskunftsperson kennt den Beschuldigten seit 2011. Sie seien nicht sehr eng befreundet, hätten aber ab und zu telefonischen und persönlichen Kontakt. Die Privatklägerin 2 habe er ein oder zweimal gesehen und ein paar Mal mit ihr telefoniert. Die Auskunftsperson konnte keine Angaben über die Beziehung zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigen machen. Er erklärte, weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin 2 hätten mit ihm über ihre Beziehung gesprochen, das sei deren Privatsache. Der Beschuldigte habe ihm nie eine Foto der Privatklägerin 2 gezeigt (Urk. 6/1 S. 8). Den Aussagen der Auskunftsperson J._____ sind keine für die Sachverhaltserstellung dienlichen Hinweise zu entnehmen. 2.2 Fazit Beweiswürdigung Im Wesentlichen stehen sich als Beweismittel die Aussagen der Privatklägerin 2 und diejenigen des Beschuldigten gegenüber. Die Aussagen des Beschuldigten sind wenig glaubhaft. Sie sind pauschal ausgefallen, beinhalten einige Widersprüche und zeugen von der Tendenz sich dem Stand der Ermittlungen anzupassen. Auch die Aussagen der Privatklägerin weisen einen geringen Detaillierungsgrad und zahlreiche Widersprüche auf. Ihr anfänglich diffuses Aussageverhalten betreffend die Definition von Vergewaltigung, ihre Tendenz zu Pauschalisierung und Übertreibung und die kaum vorhandenen Schilderung ihrer Emotionen im Zusammenhang mit den Vergewaltigungen lassen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung aufkommen. Ausserdem ist schwer nachvollziehbar,

- 40 dass die Privatklägerin 2 ihrer Therapeutin nicht von den angeklagten 150 Vergewaltigungen erzählt hat, wobei sich ihre nachträglichen Erklärungsversuche diesbezüglich als wenig glaubhaft erweisen. Auffällig ist auch, dass weder die Therapeutin Verletzungen bei der Privatklägerin 2 feststellte, noch solche bei den Konsultationen im Triemlispital oder bei der Untersuchung durch das IRM festgestellt wurden, obwohl sie gemäss ihrer Darstellung häufig vom Beschuldigten verprügelt worden sei. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2. In Anbetracht dieses Ergebnisses, das auf den im vorliegenden Verfahren erhobenen Beweismitteln basiert, erübrigt es sich, auf die vom Beschuldigten kurz vor der Berufungsverhandlung eingereichten Aktenauszügen aus anderen Strafverfahren, welche die Privatklägerin gegen den Beschuldigten initiiert habe (vgl. Urk. 85 und 86/1-7), einzugehen, wurden diese doch vom Beschuldigten eingereicht, um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin in Zweifel zu ziehen. Gleichsam sind vor diesem Hintergrund – entgegen den diesbezüglichen Anträgen der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 30 f.) – aber auch weder Gründe dafür ersichtlich, die Akten aus dem Recht zu weisen, noch die vollständigen Akten aus diesen Verfahren beizuziehen. Im Ergebnis ist der Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Sanktion Die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sind in Rechtskraft erwachsen. Für den Fall eines Freispruchs betreffend den Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung wurde die Strafzumessung von keiner Seite angefochten. Die Strafzumes-

- 41 sung durch die Vorinstanz ist denn auch in keiner Weise zu beanstanden. Die allgemeinen Grundsätze für die Strafzumessung wurden zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 36 ff.). Die Tatschwere für das schwerste Delikt der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte wurde von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung als noch leicht bewertet. Die auf 50 Tagessätze festgelegte Einsatzstrafe erscheint als angemessen (Urk. 64 S. 38). Diese Einsatzstrafe erhöhte die Vorinstanz mittels Asperation für das Delikt der Sachbeschädigung auf 60 Tagessätze, was angesichts des sehr leichten Verschuldens des Beschuldigten bezüglich dieser aus einer Ausnahmesituation heraus begangenen Tat ebenfalls als angemessen erscheint. Im Rahmen der Täterkomponente hat die Vorinstanz zwei nicht einschlägige Vorstrafen straferhöhend und das Geständnis strafmindernd berücksichtigt. Ihre stärkere Gewichtung der Vorstrafen gegenüber dem Geständnis und damit eine Erhöhung der Strafe um 5 Tagessätze ist ebenfalls nicht zu beanstanden (Urk. 64 S. 39). Die unangefochten gebliebene Sanktion von 65 Tagessätzen Geldstrafe trägt allen für die Strafzumessung relevanten Faktoren angemessen Rechnung. Die von der Vorinstanz auf Fr. 20.– festgesetzte Tagessatzhöhe berücksichtig die knappen finanziellen Verhältnisse und ist ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 20.– zu bestrafen unter Anrechnung von 230 Tagen erstandener Haft. 2. Vollzug Die Vorinstanz hat den Vollzug der Geldstrafe angeordnet unter Hinweis auf die Vorstrafen des Beschuldigten und festgehalten, dass die Geldstrafe durch die erstandene Haft bereits vollständig geleistet wurde. Dies blieb seitens des Beschuldigten unangefochten und ist zu bestätigen. IV. Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände

- 42 - Die Vorinstanz hat die Herausgabe der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Mobiltelefone, iPad, Laptop USB-Sticks und SIM-Kare an den Beschuldigten angeordnet. Die Privatklägerin 2 liess die Einziehung dieser Gegenstände beantragen (Urk. 66 S. 1). Auch in diesem von der Privatklägerin 2 angefochtenen Punkt ist das vorinstanzliche Urteil infolge Freispruchs vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung zu bestätigen. V. Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung freizusprechen und die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 ist nicht spruchreif. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist die Privatklägerin 2 daher mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen a) Die Privatklägerin 2 unterliegt mit ihrer Berufung und das vorinstanzliche Urteil wird vollumfänglich bestätigt. Ausgangsgemäss ist daher die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffern 13 und 14) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Rechtsverbeiständung der Privatklägerin 2, sind vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Hinweis darauf, dass der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Urk. 12/4). b) Der Beschuldigte hat 230 Tage Haft erstanden. Davon werden 65 Tage an die heute auszufällende Strafe angerechnet. Für die Überhaft von 165 Tagen hat die Vorinstanz dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 25'000.– zugesprochen, was unangefochten blieb und zu bestätigen ist. c) Die amtliche Verteidigerin ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 26. Juni 2020 (Urk. 94) geltend gemachte Aufwand (inkl. Barauslagen) erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Rechtsanwältin lic. iur.

- 43 - Y._____ ist entsprechend für ihre Tätigkeit als amtliche Verteidigerin im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 13'645.– zu entschädigen. d) Der unentgeltliche Vertreter der Privatklägerin 2 ist ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO sowie § 2 ff. AnwGebV). Der mit Kostennote vom 26. Juni 2020 (Urk. 93) geltend gemachte Vertretungsaufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend für seine Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 im Berufungsverfahren mit gerundet Fr. 6'300.– zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. November 2018 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betr. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Sachbeschädigung), 5 (Verwendung beschlagnahmte Barschaft), 7 (Verwendung beschlagnahmte Gegenstände), 8 (Zivilforderung Privatkläger 1) und 10-12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe bereits vollumfänglich als durch erstandene Haft geleistet gilt.

- 44 - 4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden: − 1 Mobiltelefon Huawei blau (A010'978'582) − 1 Mobiltelefon Switel (A010'978'593) − 1 iPad Air (A011 '007'060) − 1 Laptop 'acer' (bei KA-DED-DFE) − 1 USB Stick SanDisk (bei KA-DED-DFE) − 1 USB Stick Erntec (bei KA-DED-DFE) − 1 SIM Karte Lebara (bei KA-DED-DFE) − 1 Handy Samsung schwarz (bei KA-DED-DFE) − 1 Handy Samsung schwarz defekt (bei KA-DED-DFE) 5. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 13'645.– amtliche Verteidigung Fr. 6'300.– unentgeltliche Verbeiständung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten werden Fr. 25'000.– als Genugtuung für Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 45 - − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 − den Privatkläger 1 (Dispositivauszug von Ziff. 1 des Beschlusses sowie Ziff. 2 und 3 der Erkenntnis) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Zürich, KA-DED-DFE / Digitale Forensik (im Dispositiv, betr. Ziff. 4) − Forensisches Institut Zürich (im Dispositiv; betr. Ziff. 4) − die amtliche Verteidigung (bzgl. Herausgabefrist gem. Dispositiv- Ziff. 4). 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 46 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 26. Juni 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Andres

Urteil vom 26. Juni 2020 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB;  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Anrechnung der erstandenen Haft (230 Tage). 4. Die Geldstrafe wird vollzogen. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe bereits vollumfänglich als durch erstandene Haft geleistet gilt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 5'000.– wird definitiv beschlagnahmt und zur Deckung der auf den Beschuldigten fallenden Verfahrenskosten verwendet. Ein allfälliger Re... 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden:  1 Mobiltelefon Huawei blau (A010'978'582)  1 Mobiltelefon Switel (A010'978'593)  1 iPad Air (A011 '007'060)  1 Laptop 'acer' (bei KA-DED-DFE)  1 USB Stick SanDisk (bei KA-DED-DFE)  1 USB Stick Erntec (bei KA-DED-DFE)  1 SIM Karte Lebara (bei KA-DED-DFE)  1 Handy Samsung schwarz (bei KA-DED-DFE)  1 Handy Samsung schwarz defekt (bei KA-DED-DFE) 7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 2 auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden:  1 Damenslip weiss (A010'978'957)  1 Büstenhalter (A010'978'968)  1 Bettdecke (A010'978'979) 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 im Umfang von Fr. 549.–, zuzüglich 5 % Zins ab 18. Juni 2018, anerkannt hat. 9. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit pauschal Fr. 30'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 mit pauschal Fr. 14'000.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) entschädigt. 12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichts... 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 1/10 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/10. Die Kosten der unentgeltlich... 15. Dem Beschuldigten werden Fr. 25'000.– als Genugtuung für Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatklägerin. ______________________________ Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. November 2018 bezüglich Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche betr. Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und Sachbeschädigung), 5 (Verwen... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird ferner vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu Fr. 20.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Es wird vorgemerkt, dass die Geldstrafe bereits vollumfänglich als durch erstandene Haft geleistet gilt. 4. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Juli 2018 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf Verlangen innert 30 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herausgegeben, ansonsten sie vernichtet werden:  1 Mobiltelefon Huawei blau (A010'978'582)  1 Mobiltelefon Switel (A010'978'593)  1 iPad Air (A011 '007'060)  1 Laptop 'acer' (bei KA-DED-DFE)  1 USB Stick SanDisk (bei KA-DED-DFE)  1 USB Stick Erntec (bei KA-DED-DFE)  1 SIM Karte Lebara (bei KA-DED-DFE)  1 Handy Samsung schwarz (bei KA-DED-DFE)  1 Handy Samsung schwarz defekt (bei KA-DED-DFE) 5. Die Privatklägerin 2 wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Dem Beschuldigten werden Fr. 25'000.– als Genugtuung für Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2  den Privatkläger 1 (Dispositivauszug von Ziff. 1 des Beschlusses sowie Ziff. 2 und 3 der Erkenntnis)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Stadtpolizei Zürich, KA-DED-DFE / Digitale Forensik (im Dispositiv, betr. Ziff. 4)  Forensisches Institut Zürich (im Dispositiv; betr. Ziff. 4)  die amtliche Verteidigung (bzgl. Herausgabefrist gem. Dispositiv-Ziff. 4). 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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