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Zürich Obergericht Strafkammern 13.06.2019 SB190107

13 giugno 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,029 parole·~25 min·5

Riassunto

Mehrfacher versuchter Betrug

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190107-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 13. Juni 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend mehrfacher versuchter Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 27. November 2018 (DG180228)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. September 2018 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 36 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 303 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 303 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände: − Couvert mit Papierschnippseln (Asservate-Nr. A011'177'858); − zwei Seiten aus Notizbuch (Asservate-Nr. A011'121'974 und Asservate-Nr. A011'122'013); − Notizbuch (Asservate-Nr. A011'357'258); − Mobiltelefon Logicom (Asservate-Nr. A011'177'847); − Mobiltelefon iPhone (Asservate-Nr. A011'177'870) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 3 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr.: UB180108 Fr. 280.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'310.00 Telefonkontrolle Fr. 25.00 Auslagen Fr. 2'120.00 Auslagen Polizei Fr. 545.00 Entschädigung Zeuge Fr. 225.00 Entschädigung Dolmetscher 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 32'300.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.: UB180108-O) im Betrag von Fr. 1'000.–, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 91 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. 2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 3. Alles unter Kostenauflage an die Beschuldigte.

- 4 b) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 92 S. 1) 1. Es sei die Berufung abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin bzw. der Staatskasse. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil vom 27. November 2018 des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, mit welchem die Beschuldigte wegen mehrfach versuchten Betrugs (Enkeltrickbetrug) verurteilt wurde. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 68 S. 3 f.). 2. Am 5. Dezember 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 49) und liess nach Zustellung des begründeten Entscheides am 15. Februar 2019 (Urk. 66/1-2) mit Eingabe vom 6. März 2019 fristgerecht die Berufungserklärung folgen (Urk. 70). 3.1. Mit Präsidialverfügung vom 13. März 2019 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO der Beschuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 73). 3.2. Die Beschuldigte teilte dem Gericht mit Schreiben vom 1. April 2019 (Urk. 75) mit, dass keine Anschlussberufung erhoben werde. 4. Mit Eingaben vom 31. Mai 2019 sowie 5. Juni 2019 reichte die Staatsanwaltschaft neue Beweismittel zu den Akten (Urk. 81-83; Urk. 84-86).

- 5 - 5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen Staatsanwalt MLaw C. Hüsser sowie die Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). Nachdem zunächst über eine Vorfrage zu entscheiden war, wurde das Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung mündlich eröffnet (Prot. II S. 3 ff.). II. Prozessuales 1. Vorfragen 1.1. Die Verteidigung beantragte im Rahmen der Vorfragen, es seien Urk. 82/83 und Urk. 85/86 aus dem Recht zu weisen (Prot. II S. 3). Zur Begründung führte sie an, die beiden Aktennotizen (sowie deren jeweilige Übersetzung aus dem Polnischen auf Deutsch) seien nicht verwertbar, es handle sich nicht um ein gültiges Beweismittel und selbst wenn sie grundsätzlich zulässig seien, liesse sich daraus nichts zugunsten (recte wohl: zulasten) der Beschuldigten ableiten. Schliesslich hätten sie keinen Zusammenhang mit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Delikten, weshalb die Aktennotizen auch daher irrelevant seien (Prot. II S. 5 und Urk. 89). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung dieses Antrages und macht geltend, dass die Aktennotizen im Rahmen eines Joint Investigation Teams erstellt worden und ihm zugegangen seien, weshalb sie verwertbar seien. Zwar habe die Beschuldigte zu den Aktennotizen (sowie den darin dargestellten Gesprächen und Telefonaten) noch keine Stellung nehmen können, es handle sich aber um Beweismittel (Prot. II S. 5 ff.). 1.2. Nach einer (ersten) Zwischenberatung (Prot. II S. 9) wurde entschieden, dass die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang dem Gericht zusätzlich eingereichten Unterlagen (vgl. Prot. II S. 5) dieser wieder ausgehändigt werden, da diese einräumte, es würden sich daraus keine Rückschlüsse auf die heute zu beurteilenden Taten ergeben (Prot. II S. 8 und S. 9). Ferner wurde entschieden, Urk. 82/83 und Urk. 85/86 bei den Akten zu belassen und sie nicht formell aus dem Recht zu weisen, da sich aus diesen nichts zulasten der Be-

- 6 schuldigten ergebe und im Übrigen die Unschuldsvermutung gelte (vgl. Prot. II S. 10). 1.3. Im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung, als die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Plädoyers zur Berufungsverhandlung ausführlich auf die als Urk. 82/83 und Urk. 85/86 zu den Akten genommenen Dokumente eingehen wollte (Prot. II S. 10), wurde nach einer weiteren (zweiten) Zwischenberatung entschieden, Urk. 82/83 und Urk. 85/86 formell aus dem Recht zu weisen. Der Schuldpunkt ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu sogleich II.2.) und war demgemäss nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Sachverhalt war demzufolge nicht mehr zu erstellen und neue Beweismittel nicht erforderlich. Die Aktennotizen hatten zudem keinen Konnex zu den heute zu beurteilenden Delikten, was auch seitens der Staatsanwaltschaft eingeräumt wurde (Prot. II S. 7). Da die Aktennotizen bzw. die darin verschriftlichten Telefonate und Gespräche der Beschuldigten nie vorgehalten wurden, sind sie nicht zu deren Lasten verwertbar. Schliesslich hatte diese bis vor kurzem auch gar keine Kenntnis von einem in Polen angehobenen Strafverfahren. Urk. 82/83 und Urk. 85/86 waren daher – auch formell – aus den Akten zu weisen. 2. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe sowie den teilbedingten Vollzug der Strafe (Urk. 42). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldspruch), 4 (Landesverweisung), 5 (Einziehung von Gegenständen) und 6 bis 8 (Kostenfestsetzung und Kostenauflage, inkl. Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung), was anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seitens der Parteien bestätigt wurde (Prot. II S. 10). Die Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern ist vorab festzustellen.

- 7 - 3. Prozessuale Vorbemerkungen 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, welche Grundsätze im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind (Urk. 68 S. 26 ff.), und sodann den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt, beziehungsweise ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, denselbigen zu verlassen. Hierauf kann verwiesen werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts vorliegend nicht zu Gunsten der Beschuldigten auswirkt, weshalb von der Weitergeltung der bisherigen Normen auszugehen ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Zu ergänzen bleibt, dass bei Deliktsmehrheit eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. Dabei hat der Richter in einem ersten Schritt innerhalb des zuvor festgestellten Strafrahmens unter Berücksichtigung der Tatkomponenten die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 137 IV 57; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksich-

- 8 tigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2). 1.2. Die Staatsanwaltschaft rügt die Strafzumessung der Vorinstanz (Urk. 70 S. 2 und S. 3), indem sie vorbringt, diese habe nicht nur die Hierarchiestufe der Beschuldigten sowie ihren Tatbeitrag im Rahmen des objektiven Verschuldens zu tief gewichtet, sondern auch deren kriminelle Energie, und der Verwerflichkeit ihrer Gesinnung nicht genügend Gewicht beigemessen (Urk. 70 S. 2). Die Tathandlungen der Beschuldigten seien eine verantwortungsvolle und unabdingbare Tätigkeit gewesen und die Beschuldigte mithin ein sehr wichtiges Zahnrad im Uhrwerk des Enkeltrickbetruges (Urk. 91 S. 3). Weiter hätte gemäss Ansicht des Staatsanwaltes die zweite in Frage stehende Tat zu einer höheren Asperation führen müssen, mithin zu einer solchen von 12 und nicht nur von 6 Monaten. Auch die von der Vorinstanz vorgenommene leichte Strafreduktion im Rahmen der Täterkomponente aufgrund der Situation der Tochter der Beschuldigten erscheine als verfehlt. Weiter sei das Nachtatverhalten der Beschuldigten, mithin das Bestreiten der Taten trotz klarer Beweislage, das Fehlen auch nur eines Ansatzes von Reue, das unnötige Erschweren der Strafuntersuchung sowie das vollständige Fehlen von Einsicht praxisgemäss straferhöhend zu berücksichtigen (Urk. 70 S. 3; Urk. 91 S. 4 f.). 2.1. Strafzumessung im konkreten Fall – Tatkomponenten Es erscheint als sachgerecht, den Vorfall vom 29. Januar 2018 als leicht schwereres der beiden in Frage stehenden Delikte zu betrachten und die Würdigung des Verschuldens zunächst bezogen auf diese Umstände vorzunehmen. 2.1.1. Objektives Tatverschulden Das Verschulden der Beschuldigten ist, auch aufgrund ihrer Anerkennung des Schuldspruches, im Rahmen einer Mittäterschaft und nicht lediglich als Gehilfenschaft zu beurteilen. In Bezug auf die Würdigung der skrupellosen und perfiden Art der Tatbegehung sowie dem hohen angestrebten Deliktsbetrag kann vollum-

- 9 fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 28). Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Beschuldigte das äusserst professionelle, systematische Vorgehen, mit welchem die Geschädigte vorliegend unter Druck gesetzt wurde, anzurechnen hat, auch wenn sie diese Handlungen nicht selbst vornahm und nur kurz, im Rahmen der geplanten Geldübernahme persönlich zugegen war. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 68 S. 28), dass die Beschuldigte in der Rolle der Geldabholerin den risikoreichsten Tatbeitrag im Rahmen der gesamten Organisation übernahm und sich als einzige exponierte, was schliesslich auch zu ihrer Verhaftung führte. Ihre Aufgabe war indessen der letzte entscheidende Schritt zur Vermögensschädigung und damit für den Erfolg des Verbrechens unabdingbar. Es erscheint zwar als angemessen, die objektive Tatschwere aufgrund ihrer Rolle etwas zu relativieren, allerdings nur in geringfügigem Mass. Weiter ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Umstand, dass die Polizei schliesslich einschritt und es nicht zu einer Geldübergabe kam, mithin vorliegend eine versuchte Tat zur Beurteilung steht, lediglich geringfügig strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Beschuldigte selbst hatte in ihrer Vorstellung alles unternommen, um die Tat zur Vollendung zu bringen. Zutreffend straferhöhend wurde der Umstand gewürdigt, dass die minderjährige Tochter der Beschuldigten von ihren Eltern in die kriminelle Handlung integriert wurde (Urk. 68 S. 28). Insgesamt ist von einem erheblichen objektiven Verschulden auszugehen. 2.1.2. Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Verschulden der Beschuldigten ist massgebend, dass sie hinsichtlich aller objektiv festgestellten Tatumstände direktvorsätzlich und aus finanziellen und damit egoistischen Motiven handelte. Weiter ist die hohe kriminelle Energie in Betracht zu ziehen. Entgegen der Ansicht des Staatsanwaltes

- 10 - (Urk. 70 S. 2; Urk. 91 S. 3) ist der direkte Vorsatz indessen nicht straferhöhend, sondern neutral zu werten. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.1.3. Einsatzstrafe / Asperation infolge des Deliktes vom 13. Dezember 2017 Gemäss den vorherigen Erörterungen und mithin dem erheblichen Verschulden der Beschuldigten erscheint die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 24 Monaten für den Vorfall vom 29. Januar 2018 als angemessen. In Bezug auf den Vorfall vom 13. Dezember 2017 ist festzuhalten, dass sich dieser in der Ausführung, der in Frage stehende Deliktssumme, des Verbleibens im Versuchsstadium sowie hinsichtlich der der Beschuldigten zugedachten Rolle in fast identischer Weise abspielte. Anders als beim Vorfall im Januar 2018 bestand hier gemäss der Anklageschrift der verschuldenserhöhend zu wertende Einbezug der minderjährigen Tochter nicht, was das Verschulden etwas relativiert. Demgegenüber war ihr Verhalten bei diesem Vorfall aktiver als bei demjenigen von Januar 2018, versuchte sie doch, mittels Ausstellung einer Art Quittung die Geldübergabe der skeptischen Geschädigten doch noch zu erwirken. Insgesamt ist somit auch hier von einem erheblichen Verschulden auszugehen. Zu ihren Ungunsten ist zu würdigen, dass sich die beiden Vorfälle gegen verschiedene Personen richteten und mithin zwei Opfer "geschaffen" wurden, wobei bei beiden eine hohe Geldsumme in Frage stand. Die von der Vorinstanz vorgenommene Asperation für die zweite Tat von bloss 6 Monaten erscheint, da fast gleich schwere Taten zu beurteilen sind, als zu tief. Insgesamt ist vielmehr – in Anwendung des Asperationsprinzips – eine Erhöhung im Umfang von 12 Monaten angemessen, womit von einer Einsatzstrafe für die beiden Vorfälle von 36 Monaten auszugehen ist. 2.2. Täterkomponente Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, können den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten, welche sich anlässlich der Berufungsverhandlung unverändert

- 11 präsentierten (vgl. Urk. 90 S. 1 ff.), keine strafzumessungsrelevanten Kriterien entnommen werden (Urk. 68 S. 29 f.). Da die einzig bekannte Vorstrafe aus Polen im Zeitpunkt der Tat sodann bereits mehr als 10 Jahre und damit länger als die in Art. 369 StGB festgelegte maximale Dauer für die Löschung von Strafregistereinträgen zurück lag, unterliegt diese wie inländische Strafen dem Berücksichtigungsverbot. Diese Verwertungseinschränkung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung deshalb gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen gemäss Art. 369 Abs. 1 StGB Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als das öffentliche Informations- und Strafbedürfnis (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1). Die Vorstrafe ist somit nicht zu berücksichtigen. Der Staatsanwalt bringt vor, dass die Vorinstanz zu übersehen scheine, dass die Beschuldigte sich geständig zeigte, im Jahr 2017 einen versuchten und einen vollendeten Enkeltrickbetrug begangen zu haben (Urk. 70 S. 3; vgl. auch Urk. 91 S. 6). Dem kann insofern nicht zugestimmt werden, als sich dieser Verdacht lediglich aus der polizeilichen Befragung vom 30. Januar 2018 ergibt, in welcher die Beschuldigte vorbrachte, der in Frage stehende Vorfall vom 13. Januar 2018 sei das dritte Mal gewesen, dass sie in der Schweiz ein Couvert oder Paket abholen wollte (Urk. D1/7/1/3 S. 4). Ein Mal sei sie dafür in Bern (oder ähnlich) gewesen, ein weiteres Mal in Basel, wobei der Kurier in Basel nicht erschienen sei. In Bern habe sie ein Couvert A4 von einer ca. 60 Jahre alten oder älteren Frau entgegen genommen und dieses nach Berlin gebracht, wo sie es einem Mann übergeben habe. Man habe ihr gesagt, es handle sich dabei um Dokumente von einem Notar. Anlässlich der Befragung vom 27. März 2018 (Urk. D1/7/3/1 S. 3) führte sie aus, dass es anlässlich der Befragung vom 30. Januar 2018 zu einem Missverständnis gekommen sei, wobei die Dolmetscherin nicht alles übersetzt habe. Sie habe nicht von sich, sondern von einer Kollegin gesprochen, welche dies letzten Sommer getan habe. Da damit weder ein entsprechendes Geständnis für weitere Taten vorliegt, noch während der Strafuntersuchung solche eruiert werden konnten, keine diesbezügliche Anklage und damit auch keine Verurteilung vorliegt,

- 12 können ihr diese im Rahmen der Strafzumessung auch nicht zur Last gelegt werden. Aufgrund des Umstandes, dass sich die Strafe der Eltern, vorliegend der Beschuldigten als Mutter, auch auf die Tochter auswirkt, ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 91 S. 4) – keine erhöhte Strafempfindlichkeit anzunehmen. Dies, da der vorliegende Zustand von der Beschuldigten bewusst und in Kenntnis ihrer Rolle als Mutter in Kauf genommen wurde und daher auch von ihr zu verantworten ist. Sodann ist die Tochter der Beschuldigten, welche am tt.mm.2003 geboren wurde, nicht mehr in einem Alter, in welchem sie zwingend auf ihre Mutter angewiesen wäre und nicht auch von anderen Personen betreut werden kann. Der Staatsanwalt bringt vor, dass sich das hartnäckige Bestreiten sowie das vollständige Fehlen von Einsicht und Reue während der gesamten Strafuntersuchung straferhöhend auszuwirken habe (Urk. 70 S. 3; Urk. 91 S. 5). Zwar ist zutreffend, dass seitens der Beschuldigten während der gesamten Untersuchung keine eigentliche Kooperation mit den Behörden auszumachen war, wobei sie Zugeständnisse, welche sie während der Untersuchung gemacht hatte, öfter in späteren Aussagen wieder relativierte oder abänderte. Indessen ist es das Recht jedes Beschuldigten, sich nicht selbst zu belasten, während es die Aufgabe der Strafuntersuchungsbehörde ist, einem Täter seine Schuld nachzuweisen. Wohl hat das unkooperative Verhalten die Untersuchung sicherlich verlängert und erschwert, die fehlende Reue und Einsicht der Beschuldigten scheint indessen eher mit ihrer Entscheidung zusammenzuhängen, ihren Vorsatz und ihren Tatbeitrag weitest möglich zu bestreiten. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich damit die marginalen Eingeständnisse der Beschuldigten auch nicht strafreduzierend auszuwirken vermögen. 2.3. Ergebnis Die Würdigung der Faktoren der Täterkomponente fällt neutral aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bleibt, welche als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen ist. Auf diese Strafe sind 500 Tage bis und mit heute erstandener Freiheitsentzug anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 13 - IV. Vollzug Da eine Strafe von mehr als 24 Monaten Freiheitsstrafe ausgefällt wird, fällt die Gewährung des vollbedingten Vollzuges von Vornherein ausser Betracht. Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den teilbedingten Vollzug, wobei auf deren zutreffende theoretischen Ausführungen sowie ihre sorgfältige und zutreffende Würdigung der formellen Voraussetzungen und insbesondere der Legalprognose verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 31 ff.). Hervorzuheben ist dabei, dass – anders als bei der Strafzumessung – der Umstand, dass die besondere Situation der Beschuldigten als Mutter einer noch minderjährigen Tochter entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 4; Urk. 91 S. 6) durchaus geeignet ist, ihre Legalprognose nach Verbüssung des unbedingten Strafteils als günstig zu wertender Umstand erscheinen zu lassen. Die Gewährung des teilbedingten Vollzuges der festgelegten Freiheitsstrafe erscheint daher unter Würdigung sämtlicher Kriterien als angemessen. Insbesondere fällt die Legalprognose der Beschuldigten nach Vollzug des unbedingten Teils der Strafe günstig aus, welcher Umstand gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in die Prognosestellung einzubeziehen ist (BGE 144 IV 277 E. 3.2). Sie hat im Hinblick auf den Enkeltrickbetrug trotz der mehrfachen Tatbegehung als Ersttäterin zu gelten. Deshalb ist der unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe auf 12 Monate, unter Anrechnung der bereits erstanden Haft beziehungsweise des vorzeitigen Strafvollzuges (500 Tage bis heute), anzusetzen. Für die restlichen 24 Monate ist der bedingte Vollzug zu gewähren unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von 2 Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014

- 14 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1. mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). 2. Die Staatsanwaltschaft, welche als einzige ein Rechtsmittel erhoben hat, obsiegt grösstenteils betreffend die Strafhöhe, während sie bezüglich der Frage des Vollzuges unterliegt. Es erscheint damit als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von zwei Dritteln definitiv und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 5. Die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten beantragt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'099.90 inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen (Urk. 88). Geltend gemacht werden für die Position "Nachbearbeitung/Studium Urteilsbegründung/Besprechung" ein Aufwand von zwei Stunden. Dieser erscheint zu lang und damit nicht mehr angemessen, vielmehr ist hierfür eine halbe Stunde zu veranschlagen. Die amtliche Verteidigerin ist dementsprechend für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 7'800.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 15 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 27. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…) 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände: − Couvert mit Papierschnippseln (Asservate-Nr. A011'177'858); − zwei Seiten aus Notizbuch (Asservate-Nr. A011'121'974 und Asservate- Nr. A011'122'013); − Notizbuch (Asservate-Nr. A011'357'258); − Mobiltelefon Logicom (Asservate-Nr. A011'177'847); − Mobiltelefon iPhone (Asservate-Nr. A011'177'870) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

- 16 - 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'000.00 Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr.: UB180108 Fr. 280.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 5'310.00 Telefonkontrolle Fr. 25.00 Auslagen Fr. 2'120.00 Auslagen Polizei Fr. 545.00 Entschädigung Zeuge Fr. 225.00 Entschädigung Dolmetscher 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 32'300.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.: UB180108-O) im Betrag von Fr. 1'000.–, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 500 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 500 Tage, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

- 17 - 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/3 definitiv und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 18 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 13. Juni 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Maurer

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 13. Juni 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 36 ff.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 303 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 303 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:  Couvert mit Papierschnippseln (Asservate-Nr. A011'177'858);  zwei Seiten aus Notizbuch (Asservate-Nr. A011'121'974 und Asservate-Nr. A011'122'013);  Notizbuch (Asservate-Nr. A011'357'258);  Mobiltelefon Logicom (Asservate-Nr. A011'177'847);  Mobiltelefon iPhone (Asservate-Nr. A011'177'870) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 32'300.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.: UB180108-O) im Betrag von Fr. 1'000.–, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auf... 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. 2. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 3. Alles unter Kostenauflage an die Beschuldigte. 1. Es sei die Berufung abzuweisen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Berufungsklägerin bzw. der Staatskasse. Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang II. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV ... III. Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz hat zutreffend erläutert, welche Grundsätze im Rahmen der Strafzumessung zu beachten sind (Urk. 68 S. 26 ff.), und sodann den anwendbaren Strafrahmen korrekt abgesteckt, beziehungsweise ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall kei... IV. Vollzug V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 27. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2.-3. (…) 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände:  Couvert mit Papierschnippseln (Asservate-Nr. A011'177'858);  zwei Seiten aus Notizbuch (Asservate-Nr. A011'121'974 und Asservate-Nr. A011'122'013);  Notizbuch (Asservate-Nr. A011'357'258);  Mobiltelefon Logicom (Asservate-Nr. A011'177'847);  Mobiltelefon iPhone (Asservate-Nr. A011'177'870) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten mit Fr. 32'300.– (inkl. 7.7% MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens (Geschäfts-Nr.: UB180108-O) im Betrag von Fr. 1'000.–, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auf... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 500 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 500 Tage, welche durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstand... 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von 2/3 defini... 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung; versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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