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Zürich Obergericht Strafkammern 14.05.2019 SB190104

14 maggio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·11,324 parole·~57 min·5

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc. in schuldunfähigem Zustand

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190104-O/U/ad

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder Urteil vom 14. Mai 2019 in Sachen

A._____, Antragsgegner und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Antragstellerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc. in schuldunfähigem Zustand Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 4. Dezember 2018 (DG180010)

- 2 -

Antrag der Staatsanwaltschaft: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. August 2018 (Urk. 48) ist diesem Urteil beigeheftet. Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Berufungsklägers: (Urk. 142 S. 1 f.) 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils vom 4. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Meilen (DG180010) aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. 2. Der Berufungskläger sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die bereits erstandene Haft sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung samt MwSt.) sowie die Kosten der Haftverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (Urk. 143 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. 2. Abweisung des Antrags der Verteidigung, die Fotos des Berufungsklägers seien aus dem Recht zu nehmen.

- 3 - Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat: − einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 6) − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) sowie − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 3) 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend Dossier 4 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis zum heutigen Tag erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 493 Tagen wird an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet. 5. Die Schadenersatz- sowie die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3 werden abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis 4. Dezember 2018 mit total CHF 24'081.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 4 - Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den ausstehenden Betrag von CHF 14'081.75 (CHF 24'081.75 abzüglich Akontozahlung von CHF 10'000.00) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszuzahlen. Berufungsanträge: a) der amtlichen Verteidigung: (Urk. 142 S. 1 f.) 4. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils vom 4. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Meilen (DG180010) aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. 5. Der Berufungskläger sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die bereits erstandene Haft sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung samt MwSt.) sowie die Kosten der Haftverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 143 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 4. Dezember 2018 meldete die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 26 ff.; Urk. 87; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. Februar 2019 reichte sie am 7. März 2019 (Datum des Poststempels) die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch, die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-4 des vorinstanzlichen Urteils sowie eine umgehende Haftentlassung (Urk. 105/1; Urk. 128). Mit Präsidialverfügungen vom 8. März 2019 wurde die Berufungserklärung den Privatklägerinnen 1-3 und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 129) und das Haftentlassungsgesuch wurde abgewiesen (Urk. 131). Mit Eingabe vom 30. März 2019 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 138). Die Privatklägerinnen 1-3 liessen sich nicht vernehmen. 2. Der Antragsgegner wurde am 27. Juni 2017 festgenommen und durch den beigezogenen Notfallpsychiater wegen Fremdgefährdung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (Urk. D6/1 S. 2; Urk. D6/5). Nach seiner Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung am 30. Juni 2017 wurde er der Staatsanwaltschaft zugeführt (Urk. D6/7; Urk. D1/33/4; Urk. D1/33/9) und gleichentags mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Meilen in Untersuchungshaft versetzt (Urk. D1/33/13). Nach mehreren kurzzeitigen Hospitalisierungen in der PUK, einer Einweisung in die Klinik Schlosstal der Integrierten Psychiatrie Winterthur sowie mehreren Rückverlegungen ins Gefängnis Zürich (Urk. D1/33/16; Urk. D1/33/21; Urk. D1/33/25+26), erfolgt am 25. August 2017 sein Eintritt in die PUK, Zentrum

- 6 für Stationäre Forensische Therapie, in Rheinau (Urk. D1/21/14 S. 1), in welcher er bis heute untergebracht ist. Am 27. August 2018 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft (Urk. 48). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. September 2018 wurde der Antragsgegner in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 50), welche bis heute fortdauert (Urk. 82; Urk. 126). 3. Am 12. März 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 14. Mai 2019 vorgeladen (Urk. 133). Anlässlich derselben stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 10 f., Urk. 142 und 143). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 3 (Freispruch betreffend Sachbeschädigung Dossier 4), 5 (Zivilklage Privatklägerinnen 2 und 3), 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) unangefochten blieben (Urk. 128 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Betreffend die dem Antragsgegner vorgeworfenen Delikte des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB liegen formgültige und fristgerechte Strafanträge der Privatklägerinnen 1-3 vom 14. April 2017 (Urk. D1/2), 20. April 2017 (Urk. D2/3), 10. März 2017 (Urk. D3/3), 4. Mai 2017 (Urk. D3/4), 20. April 2017 (Urk. D4/5) und 28. Juni 2017 (Urk. D6/3) vor (Art. 30 f. StGB).

- 7 - III. Sachverhalt 1. Dossier 1 Dem Antragsgegner wird vorgeworfen, er habe am Abend des 13. April 2017 die Villa B._____ an der …str. … in C._____ betreten und sich bei den … [Hausteil] schlafen gelegt, wo er am Morgen des 14. April 2017 angetroffen worden sei, obschon ihm bereits am 1. November 2016 ein Hausverbot für die gesamte Liegenschaft erteilt worden sei, von welchem er Kenntnis gehabt habe (Urk. 48 S. 2 f.). Der Antragsgegner lässt den Vorwurf durch die amtliche Verteidigung bestreiten und macht geltend, er habe weder vor Ort geschlafen, noch sei ihm je ein Hausverbot erteilt worden. Er könne sich nicht daran erinnern, jemals von einem solchen Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 128 S. 3; Urk. 142 S. 2 f.). Der Antragsgegner wurde von der Polizei am Morgen des 14. April 2017 schlafend bei der Villa B._____ angetroffen (Urk. D1/1; Urk. D1/6), was fotodokumentarisch festgehalten wurde (Urk. D1/3). Das unbefristete Hausverbot für die vorgenannte Liegenschaft gültig ab 1. November 2016 (Urk. D1/4) wurde ihm am 1. November 2016 im Beisein der Polizei übergeben (Urk. D1/5), weshalb er Kenntnis davon hatte. Zudem anerkannte der Antragsgegner nicht nur in der anlässlich der Tatbestandsaufnahme durchgeführten polizeilichen Einvernahme den ihm vorgeworfenen Sachverhalt (Urk. D1/6 S. 2), sondern er bestätigte in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 30. Juni 2017 in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung auch, vom Hausverbot für die vorgenannte Liegenschaft Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1/8 S. 1 und S. 2 f., insbes. Antw. auf Fragen 9 und 10). Von einem falschen Geständnis des Antragsgegners bei der Polizei, wie es die Verteidigung heute geltend machte (Urk. 142 S. 3), ist deshalb nicht auszugehen. Entsprechend ist der Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 7) als erstellt zu erachten.

- 8 - 2. Dossier 2 Dem Antragsgegner wird weiter vorgeworfen, am 20. April 2017, ca. 09.19 Uhr, mit unbekanntem Gegenstand bewusst gegen den Kühlergrill und das Radargerät des Abstandsreglers des Personenwagens Mercedes, welcher vor der D._____ Automobile AG auf dem Parkplatz angrenzend am Trottoir abgestellt gewesen sei, geschlagen zu haben, in der Absicht, das Fahrzeug zu beschädigen. Zumindest habe er eine Beschädigung in Kauf genommen. Dabei sei ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 1'000.– entstanden (Urk. 48 S. 3). Der Antragsgegner bestreitet den Vorwurf (Urk. D2/6 S. 2; Urk. D1/8 S. 3) und macht geltend, er sei weder vor Ort gewesen, noch habe er die Sachbeschädigung begangen. Die Zeugenaussagen würden nicht ausreichen, um seine Schuld zu beweisen, so die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 128 S. 3; Urk. 142 S. 3). Die rechtstheoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 109 S. 8 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern diesem Gesichtspunkt kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). Die Aussagen der Zeugin E._____ anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 20. April 2017 (Urk. D2/1) sowie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2017 (Urk. D1/9) wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben, sodass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 9 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie bestätigte in ihren Einvernahmen schlüssig und konstant, dass sie zum Tatzeitpunkt an der Bus-

- 9 haltestelle in C._____ gegenüber der D._____ Automobile AG gestanden sei, als sie ein Krachen gehört habe. Sie habe dann einen Mann von hinten gesehen, welcher schwarze, weite Hosen sowie einen roten Kapuzenpullover getragen habe, wobei die Kapuze oben gewesen sei. Er sei ca. 180 cm gross und schlank gewesen (Urk. D2/1 S. 4; Urk. D1/9 S. 3 ff.). Sie habe gesehen, wie dieser Mann seine Hand mit einer Flasche vom Fahrzeug zurückgezogen habe und Plastikteile der Fahrzeugfront zu Boden gefallen seien. Den eigentlichen Schlag gegen das Auto habe sie zwar nicht gesehen, aber dieser Mann müsse es gewesen sein, da sie den Krach gehört und dann gesehen habe, wie die Fahrzeugteile zu Boden gefallen seien (Urk. D2/1 S. 4). Auf Vorhalt der Fotobogen (Urk. D3/5; Urk. D3/6) identifizierte sie den Antragsgegner schliesslich als Täter (Urk. D1/9 S. 5, Antw. auf Fragen 29 und 30; die Verteidigung lässt dies in Urk. 142 S. 3 ausser Acht). Zudem erstellte die Kantonspolizei am Tattag eine Fotodokumentation über das beschädigte Fahrzeug sowie den Antragsgegner (Urk. D2/2); in Übereinstimmung mit der Beschreibung der Zeugin E._____ trägt er eine schwarze Hose sowie einen roten Kapuzenpullover. Die Zeugin E._____ wurde jeweils auf die strafprozessualen Rechte und Pflichten aufmerksam gemacht (Urk. D2/1 S. 4) und sagte unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB aus (Urk. D1/9 S. 2). Sie belastete den Antragsgegner auch nicht übermässig, sondern gab zu Protokoll, dass sie den eigentlichen Schlag gegen das Fahrzeug nicht gesehen habe (Urk. D2/1 S. 4). Zudem steht sie in keinerlei persönlicher Beziehung zu ihm (Urk. D1/9 S. 2 f.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 10) ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie den ihr unbekannten Antragsgegner zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen der Zeugin E._____ werden zudem durch die Aussagen von D._____ untermauert, welcher bestätigte, dass sich am Tattag eine Frau gemeldet habe, um mitzuteilen, dass ein Mann mit rotem Kapuzenpullover eines der Fahrzeuge an der Front beschädigt habe. Er sei dann zusammen mit einem Mitarbeiter nachsehen gegangen, und sie hätten den Mann noch davongehen gesehen. Sie hätten ihn schon aufgrund seines Ganges und der Kleidung als den Antragsgegner erkannt (Urk. D2/1 S. 3). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2017 bestätigte D._____ unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB (Urk. D1/11 S. 2), dass er den Mann noch gesehen und herum-

- 10 schreien gehört habe. Er habe den Täter an den Kleidern erkennen können, an der Kapuzenjacke mit der Kapuze auf dem Kopf (Urk. D1/11 S. 6, Antw. auf Frage 46). Da D._____ den Antragsgegner nie aus der Nähe, sondern nur aus der Distanz gesehen hat, als dieser sich bereits mit über den Kopf gezogener Kapuze vom Tatort entfernt hatte, erstaunt auch nicht, dass er diesen auf Vorhalt der Fotobogen nicht identifizieren konnte (Urk. D1/11 S. 8). Daraus kann die Verteidigung nichts zugunsten des Antragsgegners ableiten (Urk. 128 S. 4, auch nicht Urk. 142 S. 3), zumal dieser von der Zeugin E._____, welche den Vorfall von der gegenüberliegenden Strassenseite her beobachten konnte, ab dem vorgehaltenen Fotobogen eindeutig als Täter identifiziert wurde. Folglich verbleiben aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugin E._____ sowie von D._____ keine Zweifel, dass der Antragsgegner die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung begangen hat, sodass der Sachverhalt erstellt ist. 3. Dossier 3 Dem Antragsgegner wird zudem vorgeworfen, am 3. März 2017, ca. 18.41 Uhr, bewusst mehrfach mit seinem Fuss gegen den vorderen linken Seitenbereich des Personenwagens Porsche, welcher vor der D._____ Automobile AG auf dem Parkplatz angrenzend am Trottoir abgestellt gewesen sei, getreten und absichtlich mit einem Schirm und/oder einer Flasche gegen den vorderen linken Seitenbereich und den linken Seitenspiegel geschlagen zu haben. Weiter habe er am 4. März 2017, gegen 07.00 Uhr, bewusst mehrfach mit seinem Fuss gegen den linken vorderen Seitenbereich des genannten Personenwagens Porsche getreten. Dabei habe er jeweils in der Absicht gehandelt, das Fahrzeug zu beschädigen, zumindest habe er eine Beschädigung in Kauf genommen. Insgesamt sei ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 4'470.– entstanden (Urk. 48 S. 3 f.). Der Antragsgegner bestreitet den Vorwurf (Urk. D3/11 S. 4 f.; Urk. D1/8 S. 4) und macht geltend, er sei weder vor Ort gewesen, noch habe er die Sachbeschädigung am Porsche begangen. Ihm sei nicht klar, weshalb seine Person mit der Beschädigung in Zusammenhang gebracht werde. Die Verteidigung machte an

- 11 der Berufungsverhandlung geltend, die Angaben der Zeugen zur Beschreibung der fraglichen Person seien inkonsistent (Urk. 128 S. 4; Urk. 142 S. 4). Die Aussagen der Zeugen F._____ (Urk. D3/1 S. 5 f.; Urk. D3/8; D1/10) und G._____ (Urk. D3/1 S. 6 f.; Urk. D3/9; Urk. D1/12) wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben, sodass vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). F._____ bestätigte in seinen Einvernahmen detailliert und konstant, dass er aufgrund eines Geräusches aus seinem Fenster geschaut und gesehen habe, wie der bekannte "H._____" aus der Gegend mit einer Flasche mehrere Male ziemlich aggressiv auf den linken Seitenspiegel des betreffenden Fahrzeuges eingeschlagen habe. Dieser Mann sei bekannt. Er fluche immer laut vor sich hin und trage viele Kleider. Er sei ca. 175 cm gross, 40 Jahre alt, habe eine dunkle Hautfarbe, dunkle Haare und trage einen Bart (Urk. D3/1 S. 5 f.; Urk. D3/8 S. 1 f.; Urk. D1/10 S. 4 ff.). Am Samstagmorgen habe er erneut von seinem Wohnzimmerfenster aus gesehen, wie derselbe Mann einige Male dynamisch in die gleiche Seite des Fahrzeuges getreten habe (Urk. D3/8 S. 2; D1/10 S. 5). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2017 reichte F._____ zudem ein Foto zu den Akten, welches den Täter zeige; dabei handelt es sich um den Antragsgegner (Urk. D1/10 S. 6 und Anhang). Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das fragliche Foto als Beweismittel verwertbar und damit bei den Akten zu belassen (vgl. Urk. 142 S. 4). Das Foto zeigt den Antragsgegner auf einer öffentlichen Bank bei einem Bushäuschen sitzend, das Gesicht zur Seite gedreht und mit Sonnenbrille. Es handelt sich um ein älteres Foto, das privat für eine Fotoserie (genannt "Bushüsli") gemacht wurde und rein zufällig den Antragsgegner in einer öffentlichen Alltagssituation zeigt (ohne Zusammenhang zu den heute zu beurteilen Taten). Auch wenn der Antragsgegner zu diesem Foto damals nicht explizit einwilligte, handelt es sich nicht um ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel. Eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte ist damit noch nicht gegeben. Auch die Verteidigung hat solches nicht näher dargelegt (Urk. 142 S. 4). Das Foto war zur Identifikation des Antragsgegners als Täter denn auch nicht entscheidend, son-

- 12 dern bestätigte lediglich die bereits vorhandenen, klaren Hinweise auf seine Täterschaft. Der Zeuge F._____ gab weiter zu Protokoll, dass er den Antragsgegner als Passanten vom Sehen her kennen würde (Urk. D1/10 S. 2). Er habe diesen schon vorher auf der Strasse vorbeigehen sehen (Urk. D3/8 S. 2), und dieser habe einmal im "Sonnenschein" auf der Wiese sein Lager mit vielen Regenschirmen aufgeschlagen und dort genächtigt (Urk. D3/1 S. 5). Der Antragsgegner war dem Zeugen optisch somit durchaus bekannt. Entsprechend identifizierte er diesen auf Vorhalt der Fotobogen (Urk. D3/5; Urk. D3/6) auch zweifellos als Täter (Urk. D3/8 S. 1, Antw. auf Frage 4; Urk. D1/10 S. 6, Antw. auf Fragen 41 f.) Auch der Zeuge G._____ wiederholte in seinen Einvernahmen gleichbleibend, dass er sich bei der D._____ Automobile AG Autos angesehen habe, als er plötzlich Lärm gehört habe. Er sei dann näher herangegangen und habe gesehen, wie eine Person mit einem türkisen Schirm wie ein Wilder ca. 20 Mal auf den linken Seitenspiegel dieses Fahrzeuges eingeschlagen habe. Er habe richtig die Wut herausgelassen (Urk. D3/1 S. 6 f.; D3/9 S. 1 f.; Urk. D1/12 S. 3 ff., insbes. S. 5, Antw. auf Fragen 22-25). Der Täter sei ca. 170 cm gross und von nordafrikanischer Herkunft gewesen mit heller Haut, ca. 40-jährig, und einem dunklen Umhang (Urk. D3/1 S. 6 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2017 identifizierte der Zeuge G._____ den Antragsgegner auf Vorhalt beider Fotobogen (Urk. D3/5; Urk. D3/6) zweifellos als Täter (Urk. D3/9 S. 1, Antw. auf Fragen 4 ff.). Dass er diesen bei seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 28. November 2017 nur noch auf Vorhalt des Fotobogens Ganzkörper (Urk. D3/5) identifizieren konnte (Urk. D1/12 S. 6), erstaunt angesichts der seit der Tat vom 3. März 2017 verstrichenen Zeit nicht, da nachvollziehbar ist, dass das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nach mehreren Monaten teilweise abgenommen hat. Beide Zeugen wurden anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen auf die Straffolgen von Art. 307 StGB hingewiesen (Urk. D1/10 S. 2; Urk. D1/12 S. 1 f.). Ihre Aussagen stimmen entgegen der Ansicht der Verteidigung in den wesentlichen Punkten überein, sind schlüssig und glaubhaft. Zudem stehen beide in

- 13 keinerlei persönlicher Beziehung zum Antragsgegner, sondern sie bestätigten, diesen lediglich vom Sehen her zu kennen (Urk. D1/10 S. 2; Urk. D1/12 S. 2). Auch bei ihnen sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 15) – keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Antragsgegner zu Unrecht belasten sollten. Der entstandene Schaden am Porsche ist zudem fotodokumentarisch festgehalten (Urk. D3/2). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft I._____ nicht als Zeugin einvernehmen konnte, da sie hatte Angst, der Antragsgegner würde sie erkennen und sich an ihr rächen (Urk. D1/17; Urk. D1/18). Demzufolge können ihre Aussagen, wie auch die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 109 S. 14), mangels Konfrontation mit dem Antragsgegner nicht zu dessen Nachteil verwertet werden. Allerdings verbleiben bereits gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen F._____ und G._____ keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner den Porsche beschädigt hat. Der Sachverhalt ist somit erstellt. 4. Dossier 6 Dem Antragsgegner wird ferner vorgeworfen, am 27. Juni 2017, ca. 17.20 Uhr, der ihm auf dem …-weg entgegenkommenden, ihm nicht bekannten Privatklägerin 3, J._____, unvermittelt einen Faustschlag gegen die rechte Gesichtshälfte versetzt zu haben. Dadurch habe diese mehrere Verletzungen an der rechten Ohrmuschel erlitten, welche an einer Stelle geblutet hätten, sodass die Wunde desinfiziert und mit einem Antibiotikum habe behandelt werden müssen. Ebenso sei eine Tetanus-Auffrischung notwendig gewesen, um eine Infektion zu verhindern. Auch sei für den 27. Juni 2017 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 48 S. 4 f.). Der Antragsgegner bestreitet den Vorwurf und macht geltend, dass er keine Frauen schlage. Zum Tatzeitpunkt habe er bei der … [Restaurant] in der … [Ort] einen Burger gegessen (Urk. D1/8 S. 5 f.). Er habe das nicht gemacht. Er könne sich nicht erinnern, aber er habe an diesem Tag niemanden geschlagen (Urk. D1/33/52 S. 3). Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass dem Antrags-

- 14 gegner körperliche Gewalt fern liege, insbesondere solche gegen Frauen. Dieser könne sich nicht erklären, weshalb er von der Privatklägerin 3 und den Zeugen belastet werde (Urk. 128 S. 4). Die Aussagen der Privatklägerin 3 (Urk. D6/4 S. 1 f.; Urk. D1/13) sowie der Zeugin K._____ (Urk. D1/14) und des Zeugen L._____ (Urk. D1/15) wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben; es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 109 S. 18 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin 3 schilderte den Vorfall sowohl anlässlich der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 28. Juni 2017 (Urk. 6/4 S. 1 f.) als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. November 2017 (Urk. D1/13) konstant und schlüssig. Sie führte dazu aus, dass ihr ein Mann entgegengekommen sei, welcher sich dann plötzlich auf sie gestürzt und ihr einen Faustschlag verpasst habe. Da sie sich bewegt habe, habe er sie nur am Ohr erwischt. Er habe sie mit der Faust unterhalb des rechten Ohres geschlagen, sodass sie Kratzer erlitten habe (Urk. D6/4 S. 1 f.; Urk. D1/13 S. 4 ff.). Sie habe dann am Ohr geblutet. Auch am Hals habe sie wenige kleine Schnitte gehabt. Dieser Mann habe ihr ins Gesicht schlagen wollen, sie sei aber ausgewichen. Er sei sehr aggressiv gewesen (Urk. D1/13 S. 4 ff.). Ein anderer Fussgänger sei dann gekommen und habe diesen Mann gestoppt und so verhindert, dass dieser sie nochmals angreife (Urk. D6/4 S.1; Urk. D1/13 S. 4). Der Mann, der sie angegriffen habe, sei ihr durch seine verwirrte Verhaltensweise aufgefallen, und er habe immer streng gerochen (Urk. D6/4 S. 1). Er habe schmutzige Kleider getragen. Er habe schwarze Haare und wirke absolut verrückt (Urk. D1/13 S. 6, Antw. auf Fragen 33 f.). Der Antragsgegner war der Privatklägerin 3 vom Sehen her bereits bekannt. Entsprechend bestätigte sie, dass er bereits eine Woche am …-weg … vor dem Haus geschlafen habe, in welchem sie arbeite (Urk. D1/13 S. 5). Folglich identifizierte sie diesen auf Vorhalt der Fotobogen (Urk. D3/5; Urk. D3/6) zweifelsfrei als Täter (Urk. D1/13 S. 7). Die Privatklägerin 3 hat zwar Zivilforderungen geltend gemacht, weshalb sie gewisse eigene Interessen am Verfahrensausgang hat. Sie steht aber in keinerlei persönlicher Beziehung zum Antragsgegner (Urk. D1/13 S. 2) und sagte jeweils unter Strafandrohung von Art. 303-305 StGB aus (Urk. D1/13 S. 2). Wie bereits

- 15 die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 109 S. 20), sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sie den Antragsgegner zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen der Privatklägerin 3 decken sich zudem mit den Zeugenaussagen von K._____ und L._____, welche den Vorfall unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB (Urk. D1/14 S. 1; Urk. D1/15 S. 1) übereinstimmend schilderten. Die Zeugin K._____ sagte aus, dass sie zusammen mit ihrer Freundin, der Privatklägerin 3, unterwegs gewesen sei, als plötzlich ein Mann Anlauf genommen und in Richtung der Privatklägerin 3 geschlagen habe. Diese habe dann am Ohr geblutet (Urk. D1/14 S. 4, insbes. S. 6). Es sei ein Schlag mit der Faust ins Gesicht gewesen. Er habe diese am rechten Ohr erwischt; zum Glück habe sich diese weggedreht, sonst hätte er ihr direkt ins Gesicht geschlagen (ebenda, S. 5, Antw. auf Fragen 21-24). Der Mann habe etwas dunklere Haut und dunkle Haare gehabt. Er habe einen Bart getragen und sehr stark gestunken. Er habe wütend gewirkt (ebenda, S. 6). Es sei dann ein weiterer Mann dazugekommen, welcher ihnen geholfen habe (ebenda, S. 4). Auch der Zeuge L._____ bestätigte, dass er hinter den beiden Frauen gelaufen sei und so den Schlag des Mannes gesehen habe. Dieser Mann habe dann erneut ausgeholt, weshalb er dazwischen gegangen sei und ihn weggeschubst habe. Der Mann habe wirres Zeug gesprochen und geistig verwirrt gewirkt (Urk. D1/15 S. 3 und S. 5). Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge L._____, dass die Privatklägerin 3 ziemlich gewalttätig mit der Faust geschlagen worden sei und am Ohr geblutet habe (ebenda, S. 4, Antw. auf Frage 24). Zudem reichte er ein Foto ein, welches er vom Täter gemacht habe (Urk. D1/15 S. 4; Urk. D1/15a); dieses zeigt den Antragsgegner. Die Verteidigung machte auch hierzu geltend, das Foto sei aus dem Recht zu weisen, die Aufnahme verletzte die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners (Urk. 142 S. 4). Das Foto wurde unmittelbar nach der Tat aufgenommen, um bei der Polizei in der Folge Anzeige gegen den Antragsgegner erstatten zu können. Zweck des Fotos war somit, ein Beweismittel zur Identifikation des Täters vorlegen zu können. Eine Einwilligung des Antragsgegner fehlte zwar (naturgemäss unter den gegebenen Umständen), jedoch überwiegen die privaten und öffentlichen Interessen, wenn es wie im vorliegenden Fall darum geht, eine allenfalls als einfache Körperverletzung einzustufende Tat gegen eine Person anzuzeigen, die dem Opfer völlig unbekannt ist. Die Geschä-

- 16 digte hatte angesichts des gegen sie unvermittelt erfolgten Angriffs ein schützenswertes und den Persönlichkeitsschutz des Antragsgegners überwiegendes Interesse auf Identifikation und Verfolgung der Täterschaft. Das Foto ist folglich als gültiger Beweis bei den Akten zu belassen. Der Zeuge L._____ bestätigte, in keinerlei Beziehung zum Antragsgegner oder der Privatklägerin 3 zu stehen (Urk. D1/15 S. 2). Die Zeugin K._____ gab an, mit der Privatklägerin 3 befreundet zu sein, und den Antragsgegner bereits einige Tage vor der Tat in dieser Gegend gesehen zu haben. Er sei ihr bereits aufgrund eines Zwischenfalls in einem Geschäft aufgefallen (Urk. D1/14 S. 3 und S. 5). Auf Vorhalt der Fotobogen (Urk. D3/5; Urk. D3/6) identifizierten beide Zeugen den Antragsgegner zweifellos als Täter (Urk. D1/14 S. 6; Urk. D1/15 S. 5), wobei er insbesondere der Zeugin K._____ optisch durchaus bekannt war. Die Verletzungen der Privatklägerin 3 sind dokumentiert. Sie begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung. Aus dem Bericht der … Notfallpraxis Zürich vom 13. Dezember 2017 geht hervor, dass die Privatklägerin 3 am 27. und 28. Juni 2017 in Behandlung gewesen sei und mehrere Verletzungen an der Ohrmuschel rechts – an Kratzspuren erinnernd und an einer Stelle blutend – aufgewiesen habe (Urk. D6/9/3). Sowohl die Privatklägerin 3 als auch die Zeugen K._____ und L._____ sagten unter der Strafandrohung von Art. 303-305 StGB respektive Art. 307 StGB aus, und alle drei konnten den Antragsgegner zweifelsfrei als Täter identifizieren. Dieser konnte zudem aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin 3 sowie der beiden Zeugen unmittelbar nach der Tat ca. 100 m vom Tatort entfernt verhaftet werden (Urk. D6/1 S. 2). Obwohl die Privatklägerin 3 Zivilforderungen geltend machte (Urk. D6/10/4) und damit ein Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 20) – kein Grund ersichtlich, weshalb sie den Antragsgegner falsch belasten sollte. Auch bei den beiden Zeugen ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie diesen zu Unrecht belasten sollten. Demzufolge verbleiben keine Zweifel daran, dass der Antragsgegner der Privatklägerin 3 einen Faustschlag versetzt hat, wodurch sich die Privat-

- 17 klägerin 3 Verletzungen an der rechten Ohrmuschel zugezogen hat. Der Sachverhalt ist damit erstellt. 5. Die Sachverhalte betreffend Dossier 1, 2, 3 und 6 sind folglich erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz erwog, dass der Antragsgegner die Tatbestände der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in einem Zustand vollständiger Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Sie hat die gesetzlichen Definitionen dieser Tatbestände richtig wiedergegeben (Urk. 109 S. 21 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Antragsgegner betrat trotz Hausverbot vom 1. November 2016 (Urk. D1/4) die … [Hausteil] der Villa B._____ und legte sich dort bewusst, im Wissen um das bestehende Hausverbot schlafen. Denn entgegen der Verteidigung hatte er durchaus Kenntnis vom bestehenden Hausverbot, da es ihm am 1. November 2016 im Beisein der Polizei übergeben wurde (Urk. D1/5) und er in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 30. Juni 2017 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers selber bestätigte, vom Hausverbot für die vorgenannte Liegenschaft Kenntnis gehabt zu haben (Urk. D1/8 S. 1 und S. 2 f., insbes. Antw. auf Fragen 9 und 10). Die Vorinstanz hat somit zutreffend erwogen (Urk. 109 S. 21), dass der Antragsgegner mit seinem Verhalten den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) erfüllt hat. 3. Bezüglich Dossier 3 ist das Verhalten des Antragsgegners offensichtlich als Sachbeschädigung zu qualifizieren. Die durch ihn verursachten Schäden an den beiden Fahrzeugen der Privatklägerin 2 (Personenwagen Mercedes, Dossier 2; Personenwagen Porsche, Dossier 3) sind dokumentiert (Urk. D2/2; Urk. D3/2). Der Antragsgegner schlug und trat bewusst mehrfach gegen die Fahrzeuge und beschädigte diese somit vorsätzlich. Die Verteidigung macht zwar geltend, die rechtliche Würdigung der Vorinstanz sei unzutreffend (Urk. 128 S. 4), ohne weitere

- 18 - Ausführungen dazu zu machen respektive dies substantiiert zu begründen. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Der Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 3) ist mehrfach erfüllt. 4. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Antragsgegners zum Nachteil der Privatklägerin 3 (Dossier 6) als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Urk. 109 S. 22 f.). Die Verteidigung machte auch anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass aufgrund der Geringfügigkeit der Verletzung maximal von einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB auszugehen sei (Urk. 142 S. 5, zuvor Urk. 128 S. 4 f.). Eine einfache Körperverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Auf blosse Tätlichkeiten ist zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ROTH/BERKE-MEIER, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 3 f. zu Art. 123 StGB). Die Tätlichkeit wird gegenüber der einfachen Körperverletzung somit dadurch abgegrenzt, dass diese gerade keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Selbst leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (ROTH/KESHELAVA, in: NIGGLI/ WIPRÄCHTI- GER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 3 ff. zu Art. 126 StGB). Als leichter Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind sodann Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten

- 19 - "Brandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 8 zu Art. 123 StGB). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat und nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen abzustellen (BGE 127 IV 59 E. 2a/bb). Die Abgrenzung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung gilt als schwierig, weshalb sich der Richter auf sein Erfahrungswissen berufen und seine eigene Wertung in die Würdigung einbringen darf (ROTH/BERKE-MEIER, a.a.O., N 6 zu Art. 123 StGB). Dem Richter steht somit ein relativ grosses Ermessen zu. Tätlichkeiten sind einerseits nach "unten" abzugrenzen zu den harmlosen, noch nicht strafwürdigen "Rempeleien" sowie gegen "oben" zu den als Vergehen geltenden Körperverletzungen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., N 2 f. und N 5 zu Art. 126 StGB). Die Privatklägerin 3 hat durch den Faustschlag des Antragsgegners mehrere Verletzungen an der Ohrmuschel rechts, an Kratzspuren erinnernd und an einer Stelle blutend, erlitten (Urk. D6/9/3), weshalb sie am 27. und 28. Juni 2017 in ärztlicher Behandlung war. Aus dem Bericht der … Notfallpraxis Zürich vom 13. Dezember 2017 geht hervor, dass die Hautverletzungen der Privatklägerin 3 eine Behandlung mit Desinfektion und Antibiotikum sowie eine Tetanus- Auffrischung zur Folge hatten, um Infektionen zu verhindern (Urk. D6/9/3). Zwar war die Privatklägerin 3 aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht krankgeschrieben, der behandelnde Arzt bestätigte aber eine Arbeitsunfähigkeit für den 27. und maximal noch den 28. Juni 2017 (Urk. D6/9/3). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 128 S. 5; Urk. 142 S. 5) geht aus dem ärztlichen Bericht vom 13. Dezember 2017 durchaus hervor, dass die Behandlung mit Desinfektion, Antibiotikum sowie die Tetanus-Auffrischung erfolgt waren, um eine Infektion zu verhindern (Urk. D6/9/3). Die Behandlung war damit nicht einfach überflüssig, wie dies die Verteidigung wiederholt ausgeführt hat, sondern klar erforderlich. Die Argumentation der Verteidigung, es liege in der Natur der ärztlichen Tätigkeit, zu Übervorsicht zu neigen, verfängt vor diesem Hintergrund nicht (Urk. 142 S. 5). Die erfolgte Behandlung erscheint durchaus angemessen. Zudem hätte eine gewissenhafte Vergleichsperson in der Situation der Geschädigten ebenfalls eine Arztpraxis aufgesucht und sich entsprechend behandeln lassen.

- 20 - Der Faustschlag des Antragsgegners erfolgte ohne "Vorwarnung" und unvermittelt gegen das Gesicht der Privatklägerin 3. Hätte sich die Privatklägerin 3 nicht wegdrehen können, hätte sie der Schlag direkt ins Gesicht und nicht nur unterhalb des rechten Ohres getroffen. Er verpasste ihr auch nicht einfach eine Ohrfeige mit der offenen Hand, sondern schlug ihr mit der Faust unvermittelt ins Gesicht. Dabei war er aggressiv und wütend, was nicht nur die Privatklägerin 3, sondern auch die Zeugin K._____ bestätigte (Urk. D1/13 S. 4 ff.; Urk. D1/14 S. 6). Der Faustschlag wies eine gewisse Wucht auf, was sich auch aus den Aussagen des Zeugen L._____ ergibt, welcher ausführte, der Antragsgegner habe die Privatklägerin 3 ziemlich gewalttätig mit der Faust geschlagen (Urk. D1/15 S. 4, Antw. auf Frage 24). Dem Antragsgegner muss zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich einer einfachen Körperverletzung vorgehalten werden, konnte er doch nicht einschätzen, welche Verletzungen er mit seinem direkt ins Gesicht der Privatklägerin 3 ausgeführten Faustschlag bewirken würde. Dabei kann es ohne Weiteres zu einem Nasenbeinbruch, zu Verletzungen am Auge, an den Wangenknochen oder im Mundbereich etc. des Opfers kommen, was allgemein als bekannt vorausgesetzt werden darf, gerade auch wenn es sich um einen unvermittelten Schlag eines körperlich überlegenen Mannes gegenüber einer Frau handelt. Tatsache ist auch, dass die Privatklägerin 3 Verletzungen erlitten hat, die geblutet haben (Urk. D6/9/3). Insgesamt überschreiten die Verletzungen das Mass einer bloss vorübergehenden Befindlichkeitsstörung im Sinne der Tätlichkeit und erforderten zudem eine ärztliche Behandlung. Der Umstand, dass die Verletzungsfolgen für die Geschädigte nicht erheblich waren, ist zudem einzig dem Umstand zu verdanken, dass diese sich rechtzeitig abdrehen konnte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände der Tat ist das Vorgehen des Antragsgegners im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessens als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, ohne dabei von einem leichten Fall gemäss Abs. 2 der Bestimmung auszugehen (Dossier 6). 5. Prof. Dr. med. M._____ attestiert dem Antragsgegner in seinem psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2018 (Urk. D1/20/29) eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich (ICD-10: F20.00), eine Störung durch Cannabis, Abhängigkeit,

- 21 derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F12.21) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Kokain, verschreibungspflichtige Medikamente, Speed, etc.), schädlicher Gebrauch, derzeit abstinent in beschützender Umgebung (ICD-10: F19.11), wobei die Erkrankung so schwer ausgeprägt sei, dass dieser selbst in einer Gruppe schwer erkrankter schizophrener Patienten eine Ausnahmerolle einnehme. Er sei vollständig in seiner Perspektive gefangen und aus dem wahnhaften Erleben heraus kaum mehr in der Lage, Kontakt zu anderen Menschen aufzunehmen oder aufrecht zu erhalten (Urk. D1/20/29 S. 37 f. und S. 44). Die vorgeworfenen Straftaten würden in einem eindrücklichen Zusammenhang mit der Krankheitssymptomatik stehen und in seiner krankheitsbedingt massiv verzerrten Perspektive einer für ihn alternativlosen Reaktion auf die von ihm als feindlich wahrgenommene Umwelt entsprechen. Folglich könne die Motivlage für die dem Antragsgegner zur Last gelegten Delikte nicht von der Krankheitssymptomatik getrennt werden. Aufgrund seiner eigenweltlichen Perspektive und der unkorrigierbar verzerrten Weltsicht müsse von einer aufgehobenen Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Es sei zwar nicht die grundsätzliche Einsicht in die Strafbarkeit solcher Handlungen aufgehoben, allerdings fehle krankheitsbedingt die Möglichkeit, die abstrakte Erkenntnis über das Unrecht auf die eigenen Belange anzuwenden und ihr Genüge zu tun (ebenda, S. 45). Der Antragsgegner sei bei der Deliktsbegehung zum Nachteil verschiedener Geschädigter aufgrund der schizophrenen Erkrankung, einer generellen Überforderungssituation und einer aggressiv angespannten Verfassung in einem Zustand gewesen, in welchem seine Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sei. Aus forensischpsychiatrischer Sicht sei von einer aufgehobenen Schuldfähigkeit auszugehen (ebenda, S. 49 f.). Es gibt keinen Grund, die nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen, wonach der Antragsgegner die ihm zur Last gelegten Delikte in einem Zustand der (nicht selbst verschuldeten) Schuldunfähigkeit verübte, in Zweifel zu ziehen. Damit fällt ein Schuldspruch ausser Betracht und es bleibt zu prüfen, ob eine Massnahme im Sinne von Art. 59 oder Art. 63 StGB anzuordnen ist (Art. 19 Abs. 3 StGB).

- 22 - V. Massnahme 1. Die Vorinstanz ordnete für den Antragsgegner eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen an (Urk. 109 S. 34 und S. 38). Die Verteidigung beantragt, es sei von der Anordnung einer stationären Massnahme abzusehen, da dies nicht verhältnismässig sei. Der Antragsgegner sei mit dem Gutachten von Prof. Dr. med. M._____ in keiner Weise einverstanden und bestreite, an einer paranoiden Schizophrenie zu leiden oder Substanzen zu konsumieren. Bei diesem Gutachten handle es sich zudem um ein reines Aktengutachten. Der Antragsgegner nehme seine Umwelt weder feindlich wahr, noch hege er ihr gegenüber Aggressionen. Daher sehe er nicht ein, weshalb er Medikamente einnehmen und eine Therapie besuchen solle. Aufgrund der dem Antragsgegner vorgeworfenen Delikte laufe eine freiheitsentziehende Massnahme von mindestens 5 Jahren dem Verhältnismässigkeitsprinzip stark zuwider. Die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung belaufe sich nur auf ein paar tausend Franken, und die Körperverletzung habe maximal die Qualität einer Tätlichkeit. Aufgrund seiner Vergangenheit dürfe nicht auf schwerere Delikte in der Zukunft geschlossen werden, da dies der Unschuldsvermutung widersprechen würde. Der vorgeworfene Faustschlag vom 25. November 2015 sowie der vorgeworfene Angriff vom 26. Mai 2016 dürften mangels rechtskräftiger Verurteilung nicht als erstellt erachtet und dem Antragsgegner auch nicht negativ angelastet werden (Urk. 128 S. 5; Urk. 142 S. 6). 2. Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme ist, dass eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die besonderen Voraussetzungen der in Frage kommenden Massnahme gegeben sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Ausserdem darf der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Delikte nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Demnach bedürfen Massnahmen deren unabdingbaren Notwendigkeit. Eine Massnahme muss überdies geeignet sein, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Schliesslich muss eine ver-

- 23 nünftige Relation zwischen dem Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person und dem mit dem Eingriff angestrebten Ziel bestehen (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinne). Entsprechend muss den Gefahren, die von einem Täter zu befürchten sind, bei einer Interessenabwägung grössere Bedeutung zukommen, als der Schwere des mit einer Massnahme verbundenen Eingriffs (Urteil des Bundesgerichtes 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012, E. 3.2.2). Je schwerer die zu befürchtenden Delikte wiegen, desto geringer kann die Wahrscheinlichkeit sein, dass sie begangen werden; umgekehrt kann nur eine hohe Wahrscheinlichkeit weniger schwerer Taten die freiheitsentziehende Massnahme rechtfertigen (BGE 127 IV 1, E. 2a). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme stützt sich das Gericht auf ein fachärztliches Gutachten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist bei der Würdigung eines Gutachtens grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), allerdings darf es in Fachfragen nur dann von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, wenn gewichtige und zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (HEER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 74 zu Art. 56 StGB, mit weiteren Hinweisen). 3. Eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann vom Gericht dann angeordnet werden, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Dabei ist auch entscheidend, dass die von einer Massnahme betroffene Person einer Behandlung überhaupt zugänglich ist. Ist eine Massnahme von vornherein aussichtslos, fällt sie ausser Betracht. Nach der Praxis des Bundesgerichtes muss ein Mindestmass an Kooperation erwartet werden können (Urteil des Bundesgerichtes 6S.69/2002 vom 7. Mai 2002, E. 1.2). Im Einklang mit der forensisch-psychiatrischen Lehre sind an die Therapiewilligkeit aber nicht allzu strenge Anforderungen zu stellen. Statt der Motivation sollte von der betroffenen Person in der Anfangsphase lediglich eine gewisse Motivierbarkeit verlangt werden (Urteil des Bundesgerichtes 6P.73/2006 vom 29. Juni 2006, E. 7.3). Erstes Ziel einer Therapie kann durchaus die Schaffung von Einsicht und

- 24 - Therapiewilligkeit darstellen, was gerade auch im Rahmen stationärer Behandlungen Aussicht auf Erfolg hat. Zu bedenken gilt es, dass eine mangelnde Einsicht gerade zum Krankheitsbild vieler Störungen dazu gehört (HEER, in: NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., N 78 ff. zu Art. 59 StGB; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: TRECHSEL/ PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 9 zu Art. 59 StGB). 4. Für die Beurteilung der Anordnung einer Massnahme liegt das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. M._____, … [Stellung] der Klinik für Forensische Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK), vom 14. März 2018 (Urk. D1/20/29) vor, welches zwar vorwiegend aufgrund der Akten erstellt wurde, da ein erstes Gespräch aufgrund der Verfassung des Antragsgegners abgebrochen werden musste und dieser die Mitwirkung danach teilweise verweigerte. Der Gutachter hält aber fest, dass seine zahlreichen Versuche mit dem Antragsgegner ein Gespräch zu führen, ihm ebenfalls einen Eindruck von dessen Gesundheitszustand verschafft hätten. Zudem habe der Antragsgegner trotz seiner Ablehnung gegenüber der Begutachtung stets einige Angaben gemacht. Die Aktenlage sei nicht nur betreffend die aktuellen Tatvorwürfe, sondern auch hinsichtlich der psychiatrischen Vorgeschichte umfangreich und deshalb durchaus geeignet, sowohl diagnostische Schlüsse, als auch tragfähige Aussagen zur Schuldfähigkeit und Kriminalprognose sowie zur erforderlichen Behandlung und deren Prognose zu machen (Urk. D1/20/29 S. 29 ff.). Dass sich der Gutachter bei der Erstellung seines Gutachtens im Wesentlichen auf die doch umfangreiche Aktenlage stützen musste, stellt – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 128 S. 5) – keinen Grund dar, an dessen Erkenntnissen und Diagnose zu zweifeln. Ergänzend liegen zudem die Vorabstellungnahme betreffend Gutachten von Prof. Dr. med. M._____ vom 13. Juli 2017 (Urk. D1/20/8) sowie ein Behandlungsplan Teil II, schriftlicher Therapieplan, der PUK, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie, vom 13. Juni 2018 (Urk. D1/21/14) vor (vgl. nachfolgend Erw. V.5.7.).

- 25 - 5. Der Antragsgegner hat die Tatbestände des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (vorstehend, Erw. IV.2. ff.) erfüllt, womit Vergehen und damit Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. 5.1. Ebenso liegt eine schwerwiegende psychische Störung des Antragsgegners vor, welche im Zusammenhang mit den Tatbegehungen steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB). Der Gutachter attestiert dem Antragsgegner eine paranoide Schizophrenie, kontinuierlich, gemäss ICD-10: F20.00 (Urk. D1/20/29 S. 37). Diese habe beim Antragsgegner zu massiven Leistungseinbussen geführt und sei deshalb als schwer ausgeprägt zu klassifizieren (ebenda, S. 49). Die Erkrankung sei derart schwerwiegend, dass der Antragsgegner selbst in einer Gruppe schwer erkrankter schizophrener Patienten eine Ausnahmerolle einnehme. Er sei vollständig in seiner Perspektive gefangen und aus dem wahnhaften Erleben heraus kaum mehr in der Lage, Kontakt zu anderen Menschen aufzunehmen oder diesen aufrecht zu erhalten (ebenda, S. 44). Darüber hinaus sei ihm die Diagnose einer Störung durch Cannabis gemäss ICD-10: F12.21 sowie einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch gemäss ICD-10: F19.11 zu stellen (ebenda, S. 38 und S. 49). Die Schizophrenie habe Einfluss auf die verschiedenen Verhaltensbereiche des Antragsgegners genommen, was sich auch in dessen Delinquenzgeschichte widerspiegle. Die ihm vorgeworfenen Straftaten würden in einem eindrücklichen Zusammenhang mit der Krankheitssymptomatik stehen und in seiner krankheitsbedingt massiv verzerrten Perspektive einer für ihn letztlich alternativlosen Reaktion auf die von ihm als feindlich wahrgenommene Umwelt entsprechen (ebenda, S. 44 f.). Der erforderliche Zusammenhang zwischen den inkriminierten Taten und der schweren psychischen Störung des Antragsgegners ist offensichtlich gegeben. 5.2. Zur Legalprognose äussert sich der Gutachter dahingehend, dass sich aus der Vorgeschichte mit der sozial desintegrierten Lebensführung, dem Drogenabusus, der bestehenden Geisteskrankheit, der fehlenden Krankheitseinsicht, der mangelnden Zusammenarbeit mit den Behörden und der fehlenden Stressto-

- 26 leranz ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten ergebe, was der Verlauf seit dem Jahr 2006, als eine ähnliche prognostische Einschätzung getroffen worden sei, wiederholt gezeigt habe (Urk. D1/20/29 S. 37). Der Antragsgegner sei aufgrund der seit Jahren bestehenden schwerwiegenden psychischen Erkrankung stets in Gefahr, aus der Situation heraus unüberlegt und überschiessend zu reagieren. Der Zusammenhang zwischen seiner schizophrenen Grunderkrankung und seiner Tendenz, sich aggressiv und impulsiv zu verhalten, mache somit deutlich, dass die Kriminalprognose entscheidend vom weiteren Verlauf der schizophrenen Störung bzw. von der Effektivität der Behandlung dieser Erkrankung abhänge. Die bereits im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Aufhebung der damaligen Massnahme als bedenklich bezeichnete Kriminalprognose müsse vor dem Hintergrund des aktuellen Verlaufs weiterhin als besorgniserregend bezeichnet werden. Die Entwicklung zeige eine zunehmende Gewaltbereitschaft. Aufgrund seiner fortbestehenden psychischen Erkrankung und einem wenig erfolgversprechenden Verlauf seiner Erkrankung in den letzten Jahren gehe vom Antragsgegner ein hohes Risiko für Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche und fremdaggressive Gewalthandlungen aus (ebenda, S. 45 f.). Er zeige zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer und auch schwerwiegender Delikte, zumal der schädliche Gebrauch psychotroper Substanzen die Delinquenz weiter begünstige. Ihm fehle es zudem an ausreichender Akzeptanz der Behandlungsnotwendigkeit im Hinblick auf eine dauerhafte regelkonforme Einnahme der Medikation und Abstinenz. Folglich sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Hausfriedensbrüchen, Sachbeschädigungen sowie Körperverletzungsdelikten gegenüber Institutionspersonal und Dritten zu rechnen (ebenda, S. 50). Der Gutachter hält weiter fest, dass die Jahre zwischen 2006 und 2017 klar gezeigt hätten, dass es nicht gelungen sei, mit dem Antragsgegner eine tragfähige psychosoziale Perspektive zu erarbeiten. Vielmehr habe er zuletzt in der Obdachlosigkeit gelebt und eine ähnliche Entwicklung sei auch in Zukunft zu erwarten, wenn eine sachgerechte Behandlung der Grunderkrankung ausbleibe. Solange sein Denken und Verhalten weiterhin von der Erkrankung dominiert werde und bei ausbleibender Behandlung, werde er aus dem Kreislauf der letzten Jahre

- 27 nicht ausbrechen können, was mit einem hohen Risiko weiterer Gewaltdelikte einhergehe (Urk. D1/20/29 S. 47 und S. 51). Der Einwand der Verteidigung, Gutachter seien in der Regel kaum bereit, Tätern eine Ungefährlichkeit zu attestieren, weil sie sich damit Haftungsrisiken aussetzen würden (Urk. 142 S. 5), geht angesichts dieser sorgfältig begründeten Erwägungen im Gutachten zur Legalprognose des Antragsgegners fehl. Aus dem Gutachten ergibt sich klar, dass ohne adäquate Behandlung der paranoiden Schizophrenie ein hohes Risiko zur erneuten Begehung von ähnlichen Straftaten, wie die ihm jetzt vorgeworfenen, und insbesondere von Körperverletzungsdelikten gegenüber Institutionspersonal und Dritten, besteht, was zusätzlich durch weitere destabilisierende Faktoren, wie eine sozial desintegrierte Lebensführung, einhergehend mit einer allfälligen Verwahrlosung und Obdachlosigkeit, fehlende Alltagsstrukturen und Stabilität sowie den schädlichen Gebrauch psychotroper Substanzen verschärft wird. 5.3. Gestützt auf die differenzierten und einleuchtenden Erkenntnisse im psychiatrischen Gutachten ergibt sich, dass aus dem Blickwinkel des Behandlungsbedürfnisses des Antragsgegners und der Rückfallgefahrenminimierung eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB klar angezeigt ist. Der Gutachter hält dazu fest, dass die Ausgangslage und die seit Jahren bestehende chronifizierte und erhebliche Symptomatik die Notwendigkeit psychiatrischer Behandlungsmassnahmen mit einer engmaschigen Anpassung der antipsychotischen Medikation, einer Drogenabstinenz und einer regelmässigen Monitorisierung dieser Parameter verdeutlichen würden. Diese Massnahmen würden aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und angesichts der Schwere der Erkrankung nicht ambulant umgesetzt werden können. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass ambulante Interventionen im allgemeinpsychiatrischen Versorgungssystem keine ausreichend enge Struktur bieten würden. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei deshalb eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angezeigt. Auch die wiederholte Verlegung zwischen Haft und Psychiatrie im Rahmen der exazerbierten Psychose und die Eskalation der Gewalt gegenüber unbeteiligten Dritten mache

- 28 deutlich, dass der Antragsgegner innerhalb eines allgemeinpsychiatrischen Versorgungssystem nicht effektiv behandelbar sei (Urk. D1/20/29 S. 48). 5.4. Der Gutachter erachtet die schizophrene Erkrankung des Antragsgegners durch eine psychopharmakologische Behandlung als behandelbar. Durch die Gewährleistung einer konsequenten Abstinenz von polytropen Substanzen und einer antipsychotischen Medikation unter engmaschiger Monitorisierung lasse sich die Gefahr neuerlicher Straftaten reduzieren (Urk. D1/20/29 S. 51). Als zweckmässig und erfolgsversprechend wird damit vom Gutachter – wie bereits von Dr. N._____ im Gutachten 2006 (vgl. nachfolgend Erw. V.5.6.3.1.) – einzig eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen (ebenda, S. 52). 5.5. Der Antragsgegner lehnt eine Behandlung ab. Er führte vor Vorinstanz aus, dass er sich nicht als psychisch krank empfinde. Er halte sich für gesund. Die Medikamente erhalte er gegen seinen Willen. Er sehe darin nichts Positives (Prot. I S. 16 ff.). An der Berufungsverhandlung wollte sich der Antragsgegner dazu nicht mehr äussern (vgl. Prot. II S. 15 ff.). Da an die Therapiewilligkeit keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind und die fehlende Motivation bei schweren Störungen regelmässig zum Krankheitsbild dazugehört (vorstehend, Erw. V.3.), stellt die weiterhin bestehende mangelnde Therapiewilligkeit des Antragsgegners angesichts seiner langjährigen und schwerwiegenden Erkrankung sowie der gutachterlichen Einschätzung, wonach eine Behandlung im stationären Rahmen dringend notwendig erscheine, keinen ausreichenden Grund dar, von einer stationären Massnahme abzusehen, zumal in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 109 S. 31) die Möglichkeit besteht, dass im Rahmen einer Therapie die Therapiewilligkeit erreicht werden kann. Zudem geht aus dem Gutachten hervor, dass für die Jahre 2006 bis 2010 eine stationäre Massnahme angeordnet worden sei, welche einen positiven Effekt auf den Antragsgegner gehabt habe, was sich darin gezeigt habe, dass es zwischen 2007 und 2011 zu wenig Klinikaufenthalten und keinen Deliktsvorwürfen gekommen sei. Nach der juristischen Massnahme habe sich sein psychopathologischer Zustand verschlechtert, was sich in zivilrechtlichen Massnahmen (2013 behördlich angeordneter Freiheitsent-

- 29 zug durch die KESB Zürich, Einweisung in die PUK) spiegle (Urk. D1/20/29 S. 41). Folglich besteht durchaus die Möglichkeit, dass eine stationäre Massnahme beim Antragsgegner einen positiven Effekt zeigen wird, zumal auch aus dem Behandlungsplan Teil II, schriftlicher Therapieplan, der PUK vom 13. Juni 2018 hervorgeht, dass im Verlauf der therapeutischen Gespräche ein basales Krankheitsverständnis habe erarbeitet werden können (Urk. D1/21/14 S. 8) 5.6. Nachdem die Erforderlichkeit sowie die Eignung der Anordnung einer stationären Massnahme bejaht wurde und auch die mangelnde Therapiewilligkeit des Antragsgegners einer solchen Anordnung nicht entgegensteht, ist deren Verhältnismässigkeit im engeren Sinn zu überprüfen (Art. 56 Abs. 2 StGB). Bei den vom Antragsgegner begangenen Anlasstaten handelt es sich zwar lediglich um Vergehen, welche nicht besonders schwer wiegen. Entsprechend zu berücksichtigen ist aber, dass der Antragsgegner einer ihm unbekannten Person, aus nichtigem Grund und ohne von dieser provoziert worden zu sein, unvermittelt einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat. Der Gutachter erachtet das Risiko für weitere Hausfriedensbrüche, Sachbeschädigungen sowie Körperverletzungsdelikte gegenüber Institutionspersonen und Dritten als hoch. Auch die bisherigen strafrechtlichen Schwierigkeiten bzw. Polizeiakten würden allesamt in Verbindung mit der Schizophrenie stehen und seien datiert auf die Zeiträume, in welchen der Antragsgegner bereits erkrankt und insbesondere ohne Behandlung gewesen sei. Ohne eine adäquate Behandlung sei mit weiteren Gewalthandlungen sowie einer Chronifizierung der Erkrankung zu rechnen. Der fortgeschrittene Krankheitsprozess und die Erfahrungen der letzten Jahre würden zeigen, dass es um einen langfristigen Behandlungsansatz unter stationären Umgebungsbedingungen gehen müsse. Eine Entlassung des Antragsgegners in die Freiheit werde aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Störung, seiner mangelnden Krankheitseinsicht und seiner Tendenz zu impulsiven Handlungen in unruhig und gereizter Verfassung mit erheblichen Risiken verbunden sein. Die Erfahrungen nach Abbruch bisher angeordneter Behandlungsmassnahmen würden nur den Schluss zulassen, dass sich der Antragsgegner ohne äussere Strukturen weiteren psychiatrischen Interventionen, letztlich aber auch andersgearteter Kontroll- und Ein-

- 30 flussmöglichkeiten, entziehen werde. Bei ihm sei nach wie vor keine Einsicht in den Zusammenhang zwischen dem Vorliegen seiner psychischen Erkrankung, seiner Aggressionsbereitschaft und den Schwierigkeiten, sein Leben zu bewältigen, zu eruieren. Es sei daher mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Antragsgegner wieder in seine eigene Welt zurückziehen werde, ohne Massnahmen zum Nachlassen der psychotischen Symptomatik zu beherzigen, was wieder zur Anwendung fremdaggressiver Verhaltensweisen führen werde. Die Vergangenheit habe deutlich gezeigt, dass eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB nicht sinnvoll umsetzbar sei, da eine Behandlung aufgrund des Schweregrads der Erkrankung nicht vollzugsbegleitend durchgeführt werden könne. Dies habe auch der langjährig ambulante Psychiater des Antragsgegners, O._____, ausgeführt (Urk. D1/20/29 S. 45 ff. und S. 50 f.). Der Gutachter spricht sich somit ganz klar für die Anordnung einer stationären Massnahme aus, da mit einer ambulanten Behandlung der Gefahr, dass es zu neuerlichen Deliktsbegehungen kommt, nicht ausreichend begegnet werden kann. Diese Einschätzung des Gutachters erweist sich als schlüssig, kohärent und überzeugend, weshalb ihr zu folgen ist. Daneben, dass die Gefahr für eine erneute Delinquenz, insbesondere auch für weitere Körperverletzungsdelikte, in deutlichem Mass vorhanden ist, wird die Gefahrenlage zusätzlich dadurch verschärft, dass der Antragsgegner bis zum heutigen Zeitpunkt keine Krankheitseinsicht zu haben scheint und eine schwere Beeinträchtigung der Unrechtseinsichtsfähigkeit aufweist. Auch die Vergangenheit zeichnet ein deutliches Bild vom Krankheitsverlauf und der Deliktsgeschichte des Antragsgegners. Im Gutachten wird umfassend und nachvollziehbar seine psychiatrische Vorgeschichte und eine Übersicht über die ihm bisher vorgeworfenen Deliktsbegehungen aufgezeigt (Urk. D1/20/29 S. 2-27 und S. 54 ff.), was anschaulich die bisherigen Schwierigkeiten in der Behandlung, die sofortige Verschlechterung seines Zustandes jeweils nach Absetzen der Medikation sowie seine fehlende Krankheitseinsicht aufzeigt. Zur Veranschaulichung ist der Verlauf der letzten Jahre nochmals kurz zusammengefasst widerzugeben.

- 31 - Aus dem Gutachten geht hervor, dass es in den letzten Jahren bereits zu mehrmonatigen Aufenthalten in der PUK teils mit elektiver Zwangsbehandlung gekommen sei. Eine Platzierung in einer betreuten Wohnsituation sei trotz wiederholter Versuche gescheitert, da der Antragsgegner damit nicht einverstanden gewesen sei. Auch ambulante Behandlungen habe er in den letzten Jahren nicht wahrgenommen (Urk. D1/20/29 S. 6 ff.). Aus dem Jahr 2006 liege zudem eine gutachterliche Einschätzung von Dr. N._____ vor, welcher beim Antragsgegner ebenfalls eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und die Anordnung einer Massnahme im stationären Rahmen empfohlen habe. In dieser Zeit sei es auch zu einem Fusstritt und einer Drohung gegenüber einer Frau gekommen, was aber zu einer Einstellung geführt habe, da die Geschädigte den Strafantrag zurückgezogen habe (ebenda, S. 15). Mit Urteil vom 19. Mai 2006 habe das Bezirksgericht Zürich eine stationäre Massnahme angeordnet aufgrund der mehrfachen Vergewaltigung, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch in schuldunfähigem Zustand, sodass es zu einer Einweisung in die Psychiatrie Zentrum Hard gekommen sei (ebenda, S. 54 f.). Bereits damals habe wenig Krankheitseinsicht beim Antragsgegner geherrscht und dieser habe wiederholt den Wunsch geäussert, die Medikamente abzusetzen. Bei einer bedingten Entlassung habe die Klinik Hard deshalb eine engmaschige Betreuung mit einem geregelten und überwachten Tagesablauf und die Fortsetzung einer kontinuierlichen psychiatrischen Behandlung inklusive Überwachung der Einnahme der neuroleptischen Medikation empfohlen. Die Massnahmefähigkeit sei aufgrund der Erkrankung zwar als reduziert bezeichnet worden, trotzdem sei eine Massnahme als sinnvoll erschienen, weil weitere Delikte verhindert worden seien (ebenda, S. 17 f.). In der Folge sei es dann zu einem Übertritt in das Haus P._____, Winterthur, gekommen. Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich aufgehoben und zurückgewiesen habe, habe das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 14. September 2007 an der Weiterführung der bestehenden stationären Massnahme festgehalten, allerdings wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie Freiheitsberaubung in schuldunfähigem Zustand; vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung sei der Antragsgegner freigesprochen worden (ebenda, S. 55).

- 32 - In einen Bericht der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich vom 8. Juli 2009 heisse es, dass bereits im Gutachten vom 22. Januar 2006 eine stationäre Behandlung für den Antragsgegner dringend empfohlen worden sei, um die Legalprognose zu verbessern; eine ambulante Massnahme sei wenig sinnvoll (ebenda, S. 19 f.). Am 17. August 2009 habe das Obergericht des Kantons Zürich entschieden, dass der Tatbestand der Freiheitsberaubung nicht erfüllt und die stationäre Massnahme in eine ambulante Massnahme umzuwandeln sei (ebenda, S. 39 und S. 55). Der Antragsgegner habe dann am 10. Dezember 2010 das betreute Wohnen im Haus P._____ verlassen und die Medikation abgesetzt. Danach habe sich sein psychischer Zustand bereits Mitte Januar 2011 deutlich verschlechtert und es sei zu neuerlichen Delikten gekommen. Am 17. März 2011 sei der Antragsgegner in verwahrlostem Zustand für ein freiwilliges Timeout in die PUK eingetreten, bei welchem es aufgrund seines aggressiven Verhaltens gegenüber dem Pflegepersonal zu einer Zwangsmedikation gekommen sei (ebenda, S. 37 und S. 55). Vom 11. April bis 27. Mai 2011 sei es dann zu einer Einweisung in die PUK gekommen, da der Antragsgegner eine Frau berührt und versucht habe, diese zu küssen. Der behandelnde Psychiater O._____ sei in einem Schreiben vom 12. August 2011 zum Schluss gekommen, dass eine ambulante Massnahme nicht durchführbar sei, da der Antragsgegner zur Stabilisierung eine regelmässige psychiatrische Behandlung und eine psychopharmakologische Medikation benötige (ebenda, S. 23 f.). Med. pract. Q._____ habe in seinem Kurzgutachten vom 16. Juni 2014 ebenfalls eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert und festgehalten, dass der Antragsgegner unter Entlassungsumständen in seinem Gesundheitszustand gefährdet sei, da er dann die Medikamente absetze mit dem Risiko einer Fremd- und Selbstgefährdung. Ab dem Jahr 2015 habe der Antragsgegner keinen festen Wohnsitz mehr gehabt, und die Deliktsvorwürfe gegen ihn hätten sich gehäuft. In den Jahren 2015 und 2016 sei es zu mehreren Sachbeschädigungen und Körperverletzungen gekommen, bei welchen er grundlos und ohne vorgängige Provokation Drittpersonen die Faust ins Gesicht geschlagen habe, wobei die Verfahren aufgrund allfälliger Rückzüge der Strafanträge der Geschädigten teilweise eingestellt worden seien

- 33 - (ebenda, S. 26 f. und S. 41). Für das Jahr 2016 würden mindestens 19 polizeilich aktenkundige Geschäfte betreffend den Antragsgegner vorliegen (ebenda, S. 41). Die Vorgeschichte des Antragsgegners zeigt damit deutlich, dass es ihm trotz mehrjähriger Intervention von Behörden – seit dem Jahr 2013 besteht für ihn auch eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 ZGB (Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 21. Februar 2013; Urk. D1/31/5) – nicht gelungen ist, ein eigenständiges und deliktfreies Leben zu führen, und insbesondere dass seine Erkrankung aufgrund des Schweregrades sowie seiner fehlenden Krankheitseinsicht nur unter stationären Bedingungen sinnvoll behandelt werden kann. Der Antragsgegner entzog sich bisher sämtlichen Behandlungen, zumal er nach Aufhebung der letzten stationären Massnahme die Medikation absetzte und auch weiterhin nicht gewillt ist, längerfristig Medikamente einzunehmen, was bisher stets zu einer deutlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes sowie zu einer erneuten Delinquenz geführt hat. Dabei kam es insbesondere bereits mehrmals zu tätlichen Angriffen gegenüber Drittpersonen. Bezüglich der beiden Vorfälle vom 25. November 2015 und 26. Mai 2016, bei welchen er Drittpersonen grundlos einen Faustschlag ins Gesicht verletzt haben soll (Urk. D1/34/6), wurden die Strafverfahren infolge Schuldunfähigkeit eingestellt, worauf auch die Verteidigung zutreffend hinwies (Urk. 128 S. 5). Zu berücksichtigen ist aber, dass damals aufgrund der Betreuung des Antragsgegners durch seine Beiständin und die KESB auf eine Überweisung der Verfahren an das Gericht zur Prüfung einer Massnahme verzichtet wurde (Urk. D1/34/6). Zudem sind diese beiden Vorfälle für die Frage, ob eine stationäre Massnahme verhältnismässig erscheint, nicht weiter von Bedeutung, da der Gutachter klar aufgezeigt hat, dass beim Antragsgegner zahlreiche Risikomerkmale für die Begehung weiterer und auch schwerwiegender Delikte vorliegen. 5.7. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Prof. Dr. med. M._____ bereits in seiner Vorabstellungnahme betr. Gutachten vom 13. Juli 2017 zum Schluss gekommen ist, dass im Falle einer Entlassung aus der Behandlung bzw. Haft mit weiteren Sachbeschädigungen und Hausfriedensbruchdelikten zu rechnen wäre.

- 34 - Zudem wären Dritte gefährdet, Opfer weiterer Gewalthandlungen des Antragsgegners zu werden. Deshalb sei eine Entlassung in Freiheit mit erheblichen Risiken verbunden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hohes Risiko weiterer Gewalthandlungen, so lange die Grunderkrankung nicht effektiv behandelt sei. In der aktuellen Verfassung und vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht bzw. des nicht vorhandenen Problembewusstseins sei derzeit keine ambulante Behandlung möglich (Urk. D1/20/8 S. 3). Zudem untermauert auch der Behandlungsplan Teil II, schriftlicher Therapieplan, der PUK vom 13. Juni 2018 (Urk. D1/21/14) die Erkenntnisse des Gutachters. Daraus geht insbesondere klar hervor, dass es zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der Psychopathologie gekommen sei, welche sich aber jeweils rasch verschlechtere, wenn der Antragsgegner die Medikation absetze. 5.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter das Risiko, dass der Antragsgegner inskünftig weitere Sachbeschädigungen, Hausfriedensbrüche und insbesondere auch Körperverletzungsdelikte gegenüber Institutionspersonal und Dritten begehen könnte, als hoch einschätzt (vorstehend, Erw. V.5.2.). Ohne Weiteres nachvollziehbar ist auch die gutachterliche Einschätzung, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen und der Verweigerungshaltung des Antragsgegner insbesondere gegenüber der erforderlichen medikamentösen Therapie eine ambulante Behandlung nicht ausreiche, um der Gefahr weiterer Straftaten hinreichend entgegenzutreten (vorstehend, Erw. V.5.6.1. ff.; Urk. D1/20/29 S. 48 und S. 51). Ebenfalls zu berücksichtigen sind die instabilen persönlichen Lebensumstände des Antragsgegners, welche das Rückfallrisiko zusätzlich erhöhen, zumal es ohne geregelten Tagesablauf vermehrt zu einem schädlichen Gebrauch psychotroper Substanzen gekommen ist. In Anbetracht der geschilderten Umstände ist im heutigen Zeitpunkt dem Interesse, der vom Antragsgegner ausgehenden Gefahr mit einer geeigneten Massnahme zu begegnen, grösseres Gewicht beizumessen, als der Schwere des mit der Massnahme verbunden Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte. Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne für die Anordnung einer stationären Massnahme ist folglich gewahrt.

- 35 - 5.9. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB sind damit gegeben, weshalb diese entsprechend anzuordnen ist, wobei die vom Antragsgegner erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 686 Tagen an die stationäre Massnahme anzurechnen ist (Art. 51 StGB; BGE 141 IV 236, E. 3.1 ff.). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Antragsgegner aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), jedoch in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und seines gesundheitlichen Zustandes zu erlassen (Art. 425 StPO). Die im Berufungsverfahren angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung sind demgemäss definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Freispruch betr. Sachbeschädigung Dossier 4), 5 (Zivilklage Privatklägerinnen 2 und 3), 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: - einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 6), - mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 3) sowie

- 36 - - Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1). 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden bis und mit heute 686 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden angerechnet. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'600.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Antragsgegner auferlegt, jedoch erlassen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − die Privatklägerinnen 1-3 (versandt) Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen hinsichtlich der eigenen Anträge, vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO, nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen. sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

- 37 - − die Privatklägerinnen 1-3, sofern verlangt hinsichtlich der eigenen Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben betr. Freispruch der Vorinstanz gem. Disp. Ziff. 3 (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 14. Mai 2019

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Linder

Urteil vom 14. Mai 2019 Berufungsanträge: 1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils vom 4. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Meilen (DG180010) aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. 2. Der Berufungskläger sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die bereits erstandene Haft sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung samt MwSt.) sowie die Kosten der Haftverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit folgende Tatbestände erfüllt hat:  einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 6)  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1) sowie  mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 3) 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Vom Vorwurf der Sachbeschädigung betreffend Dossier 4 wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Die bis zum heutigen Tag erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 493 Tagen wird an die stationäre therapeutische Massnahme angerechnet. 5. Die Schadenersatz- sowie die Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 2 und 3 werden abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 29. Juni 2017 bis 4. Dezember 2018 mit total CHF 24'081.75 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse... Berufungsanträge: 4. Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Urteils vom 4. Dezember 2018 des Bezirksgerichts Meilen (DG180010) aufzuheben und der Berufungskläger freizusprechen. 5. Der Berufungskläger sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Für die bereits erstandene Haft sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung samt MwSt.) sowie die Kosten der Haftverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Massnahme IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Dezember 2018 bezüglich der Dispositivziffern 3 (Freispruch betr. Sachbeschädigung Dossier 4), 5 (Zivilklage Privatklägerinnen 2 und 3), 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsdis... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ folgende Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: - einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 6), - mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2 und 3) sowie - Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1). 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An die stationäre Massnahme werden bis und mit heute 686 Tage als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden angerechnet. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Antragsgegner auferlegt, jedoch erlassen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt)  die Privatklägerinnen 1-3 (versandt) Eine begründete Urteilsausfertigung wird den Privatklägerinnen hinsichtlich der eigenen Anträge, vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO, nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen. sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerinnen 1-3, sofern verlangt hinsichtlich der eigenen Anträge  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben betr. Freispruch der Vorinstanz gem. Disp. Ziff. 3 (§ 54a Abs. 1 PolG) 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB190104 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.05.2019 SB190104 — Swissrulings