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Zürich Obergericht Strafkammern 05.12.2019 SB190044

5 dicembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·11,163 parole·~56 min·5

Riassunto

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190044-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie Gerichtsschreiber MLaw M. Burkhardt

Urteil vom 5. Dezember 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 25. Juli 2018 (DG170022)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2017 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 102 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wechselgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen. 6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) werden eingezogen und der der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung übergeben.

- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren

CHF 1'532.– Auslagen Gutachten CHF 1'080.– Telefonkontrolle CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 36'594.57 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 51'544.07 Kosten Total 8. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Übersetzung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der Übersetzung werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'194.57 (CHF 36'594.57 abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'400.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 54 S. 2): 1. Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 in Geschäft Nummer DG170022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Heroinauslieferungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne

- 4 von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen; 3. Es sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Kokainauslieferungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen; vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Kokainauslieferungen nicht schuldig zu sprechen; 4. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen; davon seien 12 Monate unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu vollziehen. Die restlichen 24 Monate seien unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren auf Bewährung auszusetzen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl: 7.7% MWST) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48).

Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Anklagehintergrund sind diverse Betäubungsmittelgeschäfte, die der Beschuldigte in arbeitsteiligem Zusammenwirken unter anderem mit B._____ (vgl. separates Verfahren SB190043) begangen haben soll. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 4).

- 5 - 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. Juli 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten bestraft. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal beschlagnahmter Gelder und weiterer Gegenstände (vgl. Urk. 41 S. 102 f.). 3. Am 2. August 2018 liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 35; Urk. 34/2) und mit Eingabe vom 8. Februar 2019 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 44; Urk. 40/2). Auf entsprechende Fristansetzung verzichtete die Staatsanwaltschaft ausdrücklich auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46 und 48). 4. Im Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) anerkennt der Beschuldigte die Schuldigsprechung im Zusammenhang mit den Heroinauslieferungen gemäss Anklagevorwurf I. Auch anerkennt er den Schuldpunkt in Bezug auf die Kokainauslieferungen gemäss Anklagevorwurf II dahingehend, dass er die Betäubungsmittel jeweils in seinem Fahrzeug an den Übergabeort transportiert bzw. befördert hat (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG). Jedoch lässt er den Schuldspruch insoweit anfechten und diesbezüglich einen Freispruch beantragen, als er nach wie vor die Übergabe bzw. Aushändigung (im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a [recte: lit. c] BetmG) bestreitet (vgl. Urk. 44 S. 2). Weiter erachtet der Beschuldigte die Freiheitsstrafe als zu hoch. Diese sei auf 3 Jahre festzusetzen unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs, wobei 12 Monate zu vollziehen und die restlichen 24 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren auf Bewährung auszusetzen seien (Urk. 44 S. 2). Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der diversen Einziehungen (Dispositivziffern 4-6), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung (Dispositivziffer 9). Es ist daher vorab vorzumerken, dass das Urteil vom 25. Juli 2018 diesbezüglich in

- 6 - Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es (soweit der Sachverhalt nicht teilweise anerkannt ist) im Berufungsverfahren zu überprüfen. 5. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Berufungsgericht kann sich somit auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. II. Prozessuales und Vorfragen Hierzu kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 5-10). III. Schuldpunkt - eingeklagter Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe und die Stellungnahme des Beschuldigten dazu dargelegt (vgl. auch vorne Erw. I. 4), die relevanten Beweismittel aufgelistet und die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen zutreffend bejaht sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt erläutert (Urk. 41 S. 10-17). Auf diese Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Hinblick auf die Sachverhaltserstellung der zu prüfenden Kokainauslieferungen (vgl. nachstehend Erw. III. 3, III. 4 und III. 5) sind vorab allgemeine Bemerkungen angezeigt. Wie erwähnt, anerkannte der Beschuldigte die ihm angelasteten Heroinauslieferungen gemäss Anklagevorwurf I. Diesbezüglich verhielt sich der Beschuldigte schon früh im Strafverfahren kooperativ. Der betreffende Schuldspruch des Bezirksgerichts ist unangefochten. Aus diesem Schuldspruch ergibt sich, dass der Beschuldigte als Drogenläufer von B._____ (im folgenden: B._____) über einen Zeitraum von gut drei Monaten im ersten Quartal 2016 in 80 Übergaben ins-

- 7 gesamt mindestens ca. 3'825 Gramm Heroingemisch, entsprechend mindestens ca. 765 bis mindestens 918 Gramm Reinsubstanz, an diverse Drogenabnehmer ausgeliefert hat. Das zeigt eine intensive Drogenhandelsaktivität des dem B._____ hierarchisch untergeordneten Beschuldigten A._____, was auch dem gegen B._____ mit gleichen Datum ausgesprochenen Berufungsurteil entnommen werden kann (Urk. 41 S. 86 f.; Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Es kommt hinzu, dass hinsichtlich der nachfolgend zu prüfenden Kokainauslieferungen gemäss Anklagevorwurf II einzig strittig ist, ob der Beschuldigte die Betäubungsmittel eigenhändig an den jeweiligen Abnehmer übergeben hat. Anerkannt und auch erstellt ist jedoch, dass er jeweils die Betäubungsmittel in Begleitung von B._____ mit seinem Fahrzeug bis zum Übergabenort in C._____ transportierte bzw. den Drogentransport zum Übergabeort in D._____ allein in seinem Auto vornahm, wo sich dann auch die in einem separaten Fahrzeug angereisten B._____ und E._____ (im folgenden: E._____) einfanden. Somit räumte der Beschuldigte ein, an diesen Vorfällen zumindest als Drogentransporteur beteiligt gewesen zu sein, dies im Wissen, dass es zu Kokainübergaben kommen könne (Urk. 30 S. 4-6). Wie bereits im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erwähnt, fällt weiter auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich der strittigen Kokainauslieferungen gemäss Anklagevorwurf II in seinen Befragungen Zugeständnisse jeweils nur aufgrund der erdrückenden Beweislage machte, ansonsten aber oft vage, teilweise widersprüchlich und somit wenig zuverlässig aussagte (u.a. Urk. 41 S. 28). Schliesslich ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger etwas vorbrachten, welches Einfluss auf die bisherigen Erkenntnisse haben könnte. Im Lichte dieser bisherigen Erkenntnisse, namentlich auch der eigenen Erfahrungen von A._____ im Zusammenspiel mit B._____, sind die strittig gebliebenen Aspekte betreffend Anklagevorwurf II einer genaueren Betrachtung zu unterziehen.

- 8 - 3. Kokainauslieferung vom 25. Januar 2016 (entspricht VG 24; Urk. 22 S. 5) 3.1 Gemäss diesem Anklagevorwurf soll der Beschuldigte am 25. Januar 2016 um ca. 22:35 Uhr, in der Umgebung des Bahnhofs C._____ als Drogenläufer im Auftrag von B._____ und/oder E._____ ca. 30 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt von 64% = mindestens ca. 19.2 Gramm Reinsubstanz) an F._____ (im folgenden: F._____) ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahrzeug dorthin befördert haben. Das Kokain habe er zuvor von B._____ und/oder E._____ erhalten oder im Auftrag der Vorgenannten selber einem Drogenversteck bei einer Baustelle nahe der G._____-strasse … in C._____ entnommen. 3.2 Die Vorinstanz hat sich sehr ausführlich mit diesem Tatvorwurf befasst und ist in sorgfältiger und zutreffender Würdigung der überwachten SMS- und Gesprächskommunikation sowie der Aussagen des Beschuldigten und von B._____, E._____ und F._____ zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte zusammen mit B._____ am Bahnhof in C._____ das Kokain an F._____ auslieferte (Urk. 41 S. 19-31; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass der Beschuldigte von der geplanten Drogenübergabe gewusst habe, gehe einerseits aus den Aussagen von B._____ sowie aus dem überwachten Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und F._____ hervor, bei welchem der Übergabeort – nämlich beim Bahnhof C._____ – besprochen worden sei (Urk. 41 S. 21; Urk. 2/20 Anhang 46). Durch seinen Tatbeitrag habe der Beschuldigte eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe wahrgenommen. Dabei könne offen bleiben, ob der Beschuldigte oder B._____ das Kokain an F._____ übergeben habe. Damit sei der Sachverhalt erstellt. 3.3 Diesem Fazit ist zuzustimmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung dazu. Einerseits hat der Beschuldigte selber vor Vorinstanz ausdrücklich seinen bis dahin eingenommenen Standpunkt, die Auslieferung von ca. 30 Gramm Kokaingemisch an F._____ nicht vorgenommen zu haben, geändert und nunmehr ein vorbehaltloses Geständnis abgelegt. Auch auf mehrfaches Nachfragen räumte er konstant ein, dass er die Auslieferung von 30 Gramm Kokaingemisch an F._____

- 9 am 25. Januar 2016 in C._____ nicht mehr bestreite, dass er die Auslieferung gemacht habe und dies der Wahrheit entspreche (Prot. I S. 39). Dieses Geständnis erfolgte als eine Kehrtwende seiner bisherigen Haltung. Es war dem Beschuldigten nicht etwa in den Mund gelegt worden, hatte die Frage des Gerichtsvorsitzenden doch gelautet, ob er diese Drogenauslieferung auch heute noch bestreite, was der Beschuldigte dann ohne zu zögern und gleich mehrmals verneinte. Auch wenn sich der Beschuldigte angesichts der erdrückenden Beweislage zu einem Geständnis durchgerungen haben sollte, erscheint dieses als authentisch, unbefangen und verlässlich. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass das Geständnis nicht die Wahrheit darstellt. Die kurz darauf auf (geschlossene) Ergänzungsfrage der Gerichtsreferentin vom Beschuldigten zu Protokoll gegebene dahingehende Relativierung, ja, er bleibe dabei, das Kokain B._____ übergeben zu haben, vermag hingegen nicht zu überzeugen; dies vor allem auch deshalb, weil der Beschuldigte die unmittelbar anschliessende Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob es richtig sei, dass er das Kokain am Bahnhof in C._____ nicht persönlich dem Abnehmer ausgehändigt habe, mit der Bemerkung quittierte, er erinnere sich nicht genau, wie es abgelaufen sei (Prot. I S. 47). An dieser Einschätzung ändert auch nichts, dass er anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wieder abstritt, das Kokaingemisch persönlich an F._____ übergeben zu haben, schob er doch auch diesmal vage nach, er könne sich daran erinnern, dass er damals mit B._____ dort gewesen sei, was danach passiert sei, wisse er nicht (Urk. 53 S. 13). Es ist folglich vom klaren Geständnis des Beschuldigten auszugehen. Dies auch angesichts seiner Kenntnis, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte und des kurz zuvor stattgefundenen Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten (mit dem Mobiltelefon von B._____) und dem Abnehmer F._____ zum Treffpunkt (beim Bahnhof C._____). Das Geständnis des Beschuldigten ist sodann vereinbar mit B._____s Aussage in der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2017, wonach "ich und A._____" die Übergabe gemacht hätten, wobei er nicht genau sagen könne, ob er es persönlich übergeben habe oder ob es A._____ gewesen sei (Urk. 2/28 S. 7). Noch bestärkt wird diese Konklusion durch das umfassende Geständnis von E._____ zu diesem Anklagepunkt, namentlich, dass er F._____ als Käufer vermittelt habe (Urk. 2/28 S. 4 ff.; Urk. 41 S. 30). Hält man

- 10 sich zudem vor Augen, dass der Beschuldigte im Vergleich zu B._____ auf tieferer Hierarchiestufe stand und im Drogenhandelsgefüge als exponierter Läufer tätig war, so erscheint es naheliegend, dass der Beschuldigte – über die Beförderung des Kokains hinaus – dieses, sei es allein oder zumindest zusammen mit B._____, mithin in Mittäterschaft (vgl. Urk. 22 S. 2; Urk. 41 S. 79 f., vgl. auch hinten Erw. IV.), dem F._____ ausgehändigt hat. Daran ändert nichts, dass sich die konkrete Übergabe nicht aus den Protokollen der Überwachungsmassnahmen ergibt. Das ist auch nicht verwunderlich: Anlässlich der persönlichen Begegnung zwischen Drogenauslieferer(n) und -abnehmer am Übergabeort bedurfte es keiner Telefongespräche oder SMS-Nachrichten mehr. 3.4 Der Sachverhalt ist gestützt auf die Beweiswürdigung zum konkreten Vorfall – auch in subjektiver Hinsicht, was nicht dementiert wird, wusste doch der Beschuldigte, dass es um Drogen ging – erstellt. Entgegen der Verteidigung verhält es sich daher nicht so, dass von den durch den Beschuldigten zugegebenen Heroinauslieferungen ohne Fundament auf seine Mittäterschaft bei der vorliegenden (und ebenso bei den weiteren) Kokainauslieferung(en) geschlossen wird (Urk. 54 S. 5; vgl. nachstehende Erw. III. 4, III. 5 und IV.). 4. Kokainauslieferung vom 9. Februar 2016 (entspricht VG 16; Urk. 22 S. 5) 4.1 Dieser Anklagevorwurf betrifft ca. 100 Gramm Kokaingemisch resp. mindestens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%), welches der Beschuldigte an eine nicht näher bekannte Person in der Umgebung des Bahnhofs C._____ ausgeliefert/übergeben/verkauft oder zumindest in seinem Fahrzeug der Marke Ford Focus zum Übergabeort befördert haben soll. 4.2 Wiederum in umfassender Würdigung der relevanten Beweismittel – Ergebnisse der Telefonkontrolle und der technischen Fahrzeugüberwachung sowie der Aussagen von B._____, E._____ und des Beschuldigten – hat die Vorinstanz überzeugend den Schluss gezogen, dass der Beschuldigte durch seinen Tatbeitrag eine aktive Rolle bei der Kokainübergabe gespielt habe, womit der Sachver-

- 11 halt erstellt sei. Ob nun konkrete Drogenübergabe durch den Beschuldigten oder B._____, liess sie als unmassgeblich offen (Urk. 41 S. 31-41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.3 Dieses Fazit ist zu teilen. Abgesehen von den insgesamt stimmigen und als glaubhaft zu wertenden Aussagen von B._____ und E._____ zu diesem Drogenvorgang, die mit ihren Schilderungen auch sich selber (massiv) belasteten, hat sich auch der Beschuldigte geständig gezeigt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2017 bekannte er angesichts der ihn belastenden Aussagen des in diesem Sachverhalt geständigen B._____ (Urk. 2/28 S. 13 ff.), bei der Übergabe des Kokains dabei gewesen zu sein und auch gewusst zu haben, worum es gegangen sei, nämlich den Verkauf von 100 Gramm Kokain: "Ja, das kann ich so anerkennen, wenn er (B._____) es so gesagt hat, dann habe ich das so gemacht" (Urk. 2/28 S. 15). Bei diesem Geständnis blieb der Beschuldigte vor Vorinstanz und bejahte dabei explizit und erneut, den Sachverhalt anzuerkennen (Prot. I S. 39 f.), um dann aber auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers betreffend persönlicher Aushändigung der Drogen an den Abnehmer fehlende Erinnerung zum Ablauf geltend zu machen (Prot. I S. 47). Diese Aufweichung des mehrfach zu Protokoll erklärten unmissverständlichen Bekenntnisses ist nicht stichhaltig und erscheint als Ausflucht (analog vorne Erw. III. 3.3). Auch wenn gestützt auf die aktenkundige Rollenteilung von B._____ und A._____ nahe liegt, dass der Beschuldigte – über den Drogentransport in seinem Fahrzeug hinaus – das Kokain auch persönlich ausgehändigte, so braucht dies mit der Vorinstanz nicht abschliessend geklärt zu werden. Erstellt ist jedenfalls, dass er die Drogen zumindest zusammen mit B._____, also in Mittäterschaft (vgl. Urk. 41 S. 79 f.), dem F._____ ausgehändigt hat (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.). 4.4 Der Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 5. Kokainauslieferung vom 8. April 2016 (entspricht VG 30/1; Urk. 22 S. 5) 5.1 Zu dieser eingeklagten Übergabe von ebenfalls ca. 100 Gramm Kokaingemisch resp. mindestens ca. 64 Gramm Reinsubstanz (statistisches Gehalt von 64%) ca. um 21:30 Uhr an F._____ in D._____ ist abermals einzig strittig, ob

- 12 der Beschuldigte – abgesehen vom zugegebenen Transport der Drogen in seinem Auto dorthin – das Kokain persönlich an F._____ ausgehändigt oder es, wie er geltend macht, in D._____ dem B._____ übergeben hat. 5.2 Die massgebenden Beweismittel sind im angefochtenen Urteil detailliert dargestellt sowie umfassend und zutreffend gewürdigt worden (Urk. 41 S. 41-63). Auf einen Nenner gebracht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich den aufgezeichneten Gesprächen nicht entnehmen lässt, wer in D._____ die Drogen übergeben hat; dass E._____ hierzu keine Aussagen machte bzw. angab, die Drogenübergabe nicht gesehen zu haben; dass gemäss uneinheitlichen Aussagen von B._____ der Beschuldigte die Drogen nicht nur transportiert, sondern diese in D._____ auch F._____ übergeben habe (Prot. I S. 62, 75) bzw. dass er (B._____) die Drogenübergabe in D._____ nicht mitbekommen habe (Prot. I S. 76; Urk. 2/18 S. 19 f.) und dass F._____ nach anfänglicher Aussagenverweigerung schliesslich wiederholt ausführte, der Beschuldigte habe ihm am 8. April 2016 100 Gramm Kokain in einem roten Ford gebracht und ihm dieses sodann übergeben (Urk. 2/28 S. 22 und 27). 5.3 Der Beschuldigte behauptete in der Untersuchung und auch in beiden Gerichtsinstanzen konstant, in D._____ die Drogen dem B._____ übergeben zu haben und anschliessend zurückgefahren zu sein (Urk. 2/19 Antworten 66 ff., 93, 96, 109 und 113; Urk. 2/20 Antwort 94; Urk. 2/21 S. 23 f.; Urk. 2/27 Antworten 28 und 30; Urk. 2/28 S. 21 f.; Prot. I S. 40 f., 47, 53; Urk. 41 S. 47-50; Urk. 54 S. 13 f.). Ausserdem sei er mit einem grünen Ford da gewesen und nicht mit einem roten (Urk. 2/28 S. 22). 5.4 In der Aussage von F._____, dem Drogenabnehmer, liegt eine eindeutige und glaubhafte Belastung des Beschuldigten. Zwar beschrieb er die falsche Farbe des Fahrzeuges des Beschuldigten, nannte indessen die richtige Automarke. Da die Drogenübergabe ca. um 21:30 Uhr stattfand, mithin, als schon Dunkelheit, zumindest aber fortgeschrittene Dämmerung herrschte, kann die Fahrzeugfarbe unter der künstlichen Strassen- bzw. Parkplatzbeleuchtung auch verfälscht worden sein und F._____ so in seiner Wahrnehmung getäuscht haben. Der Hinweis auf eine andere Farbe macht die Aussage F._____s nicht unglaubhaft. Überdies

- 13 hat gleichermassen B._____ – wenn auch nicht konstant – erwähnt, dass der Beschuldigte dem F._____ das Kokain übergeben habe. Eine weitere Person nannte B._____ jedenfalls nirgends. Sodann steht aufgrund der üblichen Rollenverteilung im Verhältnis zwischen B._____ und dem diesem in der Hierarchie untergeordneten Beschuldigten im Vordergrund, dass der Beschuldigte, der schon den risikobehafteten Transport nach D._____ durchgeführt hatte, die Drogen auch aushändigte (weitere Risikominimierung durch den höherrangigen B._____), zumal der Beschuldigte wusste, dass er in seinem Fahrzeug Kokain transportierte, dass jemand/eine Person in D._____ zwecks Übernahme der Drogen auf ihn warten werde und dass er, wie er selber ausführte, am Zielort die Drogen schnellst möglich loswerden und übergeben wollte (Urk. 2/19 Antwort 96; Urk. 2/21 S. 23). Mit der Vorinstanz ist schliesslich anzuführen, dass bei F._____ kein Grund ersichtlich ist, den Beschuldigten falsch zu belasten. Dass hingegen der Beschuldigte, wie er behauptet, nach Ankunft in D._____ die Drogen bloss durch die Fahrerscheibe an B._____ übergeben haben soll, was nur Sekunden bzw. ca. eine Minute gedauert habe, und dann sogleich zurückgefahren sei (Urk. 2/19 Antwort 93; Urk. 2/21 S. 23 ff.), vermag vor dem eben Dargelegten und im Lichte der insgesamt erwiesenen Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten trotz seinem gleichbleibenden Standpunkt nicht zu überzeugen. Wenn die Vorinstanz den eingeklagten Sachverhalt – Auslieferung des Kokains durch A._____ an F._____ einschliesslich des Wissens um die Gesundheitsgefährdung vieler Menschen durch die Drogen – als erstellt erachtete, so ist dem nach dem Gesagten beizupflichten. Zu ergänzen bleibt, dass es letztlich wiederum bedeutungslos ist, ob die eigentliche Übergabe in D._____ nur durch den Beschuldigten, den Beschuldigten und B._____ oder gar gemeinsam durch den Beschuldigten, B._____ und E._____ erfolgte. Eine Beteiligung des Beschuldigten zumindest in mittäterschaftlicher Art und Weise ist so oder so zu bejahen (vgl. auch vorne Erw. III. 3.4 und hinten Erw. IV.). 6. Rolle des Beschuldigten 6.1 Weiter hat die Vorinstanz die Rolle des Beschuldigten im Verhältnis zu B._____ anhand von deren einlässlich dargestellten Aussagen geprüft und mit

- 14 - Recht die detaillierten und originellen Schilderungen des Beschuldigten als glaubhaft gewertet, dies im Gegensatz zu jenen von B._____, welche sich als substanz- und qualitätsarm erweisen sowie durch eine starke Bagatellisierungstendenz auffallen und daher nicht plausibel sind (Urk. 62-74; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2 Zusammengefasst und teilweise ergänzt ergibt sich mit der Vorinstanz, dass dem Beschuldigten die Rolle eines Drogenläufers von B._____ zukam. Konkret nahm er über den Deliktszeitraum von gut drei Monaten eine Vielzahl von Drogenauslieferungen an verschiedene Abnehmer vor, oftmals, aber nicht nur, allein. Das gilt sowohl für die zahlenmässig weit überwiegenden Heroin- als auch für die wenigen Kokainauslieferungen. Dabei bezog der Beschuldigte die Betäubungsmittel jeweils vorportioniert und als "Bälle" in Plastikbeuteln verpackt von B._____. Teilweise waren die Portionen mit Zetteln gekennzeichnet und Zahlen wie 5,10, 20 etc. beschriftet. Einmal holte der Beschuldigte die Drogen bei Drogenlieferanten in Zürich ab (vgl. unter anderem Urk. 2/8 Antworten 20 ff. und 46 ff.; Urk. 2/25 S. 13). Zudem kam es vor, dass der Beschuldigte die Drogen nach B._____s Instruktion in einem Drogenbunker – zu erwähnen ist etwa der "Rohrbunker" unweit von B._____s Wohnort – versteckte und auf Anweisung von B._____ die auszuliefernden Drogen einem solchen Versteck entnahm. Zeiten und Örtlichkeiten der Übergaben sowie Menge und Preis wurden von B._____, der in Kontakt mit den Abnehmern stand, festgelegt und der Beschuldigte handelte auf entsprechende Vorgaben. Ferner nahm der Beschuldigte das Bargeld für die Drogen von den Abnehmern entgegen und lieferte es B._____ ab. Für seine Tätigkeiten erhielt der Beschuldigte von B._____ eine Entlöhnung, entweder pro Transport, in monatlichen Abrechnungen oder auch auf eigene Nachfrage, um Rechnungen bezahlen zu können. All diese Umstände sprechen für ein Unterordnungsverhältnis. Eine tiefere hierarchische Stellung des Beschuldigte im Vergleich zu B._____ zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschuldigte im eigenen Fahrzeug den risikoreichen Drogentransport nach D._____ durchführte, während B._____ zusammen mit E._____ "drogenfrei" in einem separaten Fahrzeug an den dortigen Übergabeort gelangte (auch vorne Erw. III. 5.3). Weiter anzumerken ist, dass B._____ neben dem Beschuldigten noch weitere Drogenläufer beschäf-

- 15 tigte (vgl. das Berufungsurteil im Verfahren gegen B._____, Urk. 56 Erw. III. 5). Dass der Beschuldigte aber nur als vollkommen ferngesteuerte Drohne funktionierte, wie die Verteidigung es ausdrückte (Urk. 30 S. 7), ist überzeichnet und kann schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beschuldigte Kenntnis von Drogenbunkern hatte und wiederholt die auszuliefernden Betäubungsmitteln dort holte. Auch kam es vor, dass der Beschuldigte nah von Übergabeorten selber zwischenzeitlich Verstecke anlegte, wenn er bestellte Drogen nicht sogleich ausliefern konnte (Urk. 2/25 S. 22 f.). Auch ergibt sich aus den erstellten Anklagesachverhalten, dass der Beschuldigte sich stets im klaren war, als Teil einer Drogenhandelsorganisation zu agieren, namentlich, dass er Betäubungsmittel auslieferte und im Gegenzug das Drogengeld zur Weiterleitung an sich nahm, dass er in seinem Fahrzeug Betäubungsmittel transportierte, welches zur Auslieferung/Übergabe /Verkauf bestimmt war und dass er auch davon ausging, dass letzteres bevorstehe. Er bewegte sich zwar im unteren Hierarchiebereich, verfügte aber dennoch über einen gewissen Handlungsspielraum und diente nicht bloss als Werkzeug B._____s. Entgegen der Verteidigung (Urk. 44 S. 2 f.) schliesst sodann eine niedrigere Hierarchiestufe mittäterschaftliches Zusammenwirken bei konkreten Handlungen bzw. Handlungsabläufen nicht aus, sei es – wie hier – beim gemeinsamen Anlegen von Drogenverstecken (Urk. 2/25 S. 23), bei gemeinsamen Drogenauslieferungen (Urk. 2/7 Antworten 77 f. und 80) oder auch bei den Kokainübergaben an die Abnehmer in C._____ und in D._____ (vgl. vorne Erw. III. 3, III. 4, III. 5). Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG und bei den unterschiedlichsten Teilhandlungen denkbar und strafbar. 7. Reinheitsgrad der Drogen Was den Reinheitsgrad der Drogen betrifft, geht die Vorinstanz mit zutreffender Begründung und im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 138 IV 100 E. 3.5; Urteil 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3) beim Heroin von 765 Gramm Reinsubstanz und beim Kokain von 147.2 Gramm Reinsubstanz aus (Urk. 41 S. 75 f. und 86; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 16 - IV. Schuldpunkt – rechtliche Würdigung 1. Hinsichtlich der auch im Berufungsverfahren eingenommen Standpunkte des Beschuldigten und den Voraussetzungen mittäterschaftlicher Tatbegehung sowie der Abgrenzung zur Gehilfenschaft kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 77-79). 2. Aufgrund der erstellten Anklagesachverhalte sowie der vorstehenden Ausführungen zur Rolle des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen der Anklagevorwürfe als Mittäter in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit B._____ und E._____ handelte. Während E._____ Drogenabnehmer und Betäubungsmittel vermittelte, unterhielt B._____ den Kontakt zu den Drogenabnehmern, koordinierte die Übergaben und stellte die Betäubungsmittel bereit (dazu auch Berufungsurteil B._____, Urk. 56 Erw. III. 5 und III. 7). Hernach belieferte der Beschuldigte verschiedene Drogenabnehmer und überbrachte das von den Abnehmern erhaltene Geld B._____. Damit bildete der Beschuldigte Teil eines Kreislaufs, und es fand über längere Zeit eine gemeinsame Zielausrichtung statt, indem der Beschuldigte, B._____ und E._____ Geld verdienen wollten. Aufgrund der Dichte der Mitwirkung des Beschuldigten kann wie dargelegt und im Widerspruch zur Verteidigung nicht von einer völlig untergeordneten Beteiligung des Beschuldigten gesprochen werden, dies – trotz grundsätzlicher Weisungsgebundenheit – weder im Heroin- noch im Kokainhandel. Im Gegenteil ist sein Tatbeitrag gestützt auf die Gesamtwürdigung der Tatvorgänge als massgeblich und unerlässlich zu würdigen. So kam ihm auch ein gewisses Vertrauen zu, wenn er die Drogen einem Bunker entnahm oder direkt in Zürich beim Lieferanten abholte bzw. ein Zwischenlager für Drogen schuf oder die Drogen allein in seinem Auto transportierte. Es bestand offensichtlich ein hoher Grad an Organisation und Koordination im vorliegenden Drogenhandelskreis, ansonsten nicht die Möglichkeit der Beschaffung von Betäubungsmittelmengen im Kilobereich innert weniger Monate möglich gewesen wäre. Das deutet auf eine international agierende Bande, was aber nicht Anklagegegenstand und daher nicht weiter zu prüfen ist. Klarerweise überstieg aber der Tatbeitrag des Beschuldigten blosse Gehilfenschaft, war weit bedeutender als lediglich eine unterstützende Tä-

- 17 tigkeit. So stellte er zum Beispiel im Kokainhandel nicht nur sein Fahrzeug zur Verfügung, sondern transportierte jeweils die Drogen und teilweise auch B._____ als Mitpassagier gleich selber in seinem Fahrzeug, wohlwissend, worum es bei diesen Chauffeureinsätzen ging. Somit ist die Beteiligung des Beschuldigten mit der Vorinstanz als Mittäterschaft zu qualifizieren, womit er sich bei den ihm anzulastenden Tatvorgängen auch die Handlungen von B._____ und E._____ anrechnen lassen muss. Dabei ist – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 54 S. 6 f.) – nicht volle Austauschbarkeit der Rollen der verschiedenen Beteiligten erforderlich. Im Betäubungsmittelhandel ist Mittäterschaft namentlich auch zu bejahen, wenn die betreffende Person eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einer anderen Person verübt. Das trifft vorliegend zu: Der Beschuldigte hat bei den Kokainauslieferungen zumindest die Drogen (sowie teilweise auch den Mitbeschuldigten B._____) in seinem Fahrzeug zum Übergabeort befördert bzw. transportiert und die Drogen dann, sei es allein oder zusammen mit B._____, dem F._____ übergeben. Schon der Transport erfolgte jeweils im Bewusstsein, dass ein(e) Auslieferung/Übergabe/Verkauf an Drogenabnehmer im Raume steht. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich Auslieferung/Übergabe/Verkauf auch dann schuldig gemacht, wenn die Aushändigung des Kokains nicht durch ihn persönlich geschehen sein resp. er die Übergabe nicht mit eigenen Augen wahrgenommen haben sollte. Bei den Heroingeschäften war er insbesondere für die Auslieferung, mithin den Verkauf zuständig. Das Hierarchiegefälle zwischen dem Beschuldigten und B._____ ist bei der Strafzumessung zu beachten (vgl. Urk. 41 S. 81). 3. Der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 4. Anzufügen bleibt, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Anklagebehörde vorliegend nicht Bandenmässigkeit einklagte.

- 18 - V. Strafzumessung und Vollzug 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit 48 Monaten Freiheitsstrafe bestraft, d.h. mit 6 Monaten weniger als ursprünglich von der Staatsanwaltschaft beantragt. Während die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Bestätigungsantrag stellt, beantragt die Verteidigung wie erwähnt eine teilbedingte Strafe von 3 Jahren (Urk. 44 und 48). 2.1 Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat die Vorinstanz einleitende Erwägungen zum Strafrahmen, der vorliegend von 1 bis zu 20 Jahren reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB), sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung – Unterscheidung zwischen objektiver und subjektiver Tatschwere, Tat- und Täterkomponente, Asperationsprinzip – gemacht. Überdies hat sich die Vorinstanz zutreffend mit den besonderen Strafzumessungskriterien bei Betäubungsmitteldelikten befasst (Urk. 41 S. 81-86). Auf diese einlässlichen Ausführungen, die im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. Speziell nochmals hinzuweisen ist auf das hier entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (Urk. 54 S. 8) ausnahmsweise durchaus angezeigte Vorgehen, die Taten infolge des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes bei der Bewertung nicht aufzutrennen und einzeln zu beurteilen, sondern vielmehr die Delikte und die dadurch offenbarte kriminelle Energie als Gesamtes zu werten. Das rechtfertigt sich zudem aufgrund der Gleichheit des verletzten bzw. gefährdeten Rechtsgutes und des jeweils sehr ähnlichen, praktisch repetitiven Tatvorgehens (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 mit Hinweis auf Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4; auch Urk. 41 S. 81 f.). Dabei ist mit der Vorinstanz auch zu berücksichtigen, dass zwar nicht von Gewerbs- und/oder Bandenmässigkeit auszugehen ist, das Handeln des Beschuldigten aber zumindest in der Nähe dieser Qualifikationsmerkmale liegt. 2.2 Zusammengefasst bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung nach der Drogengattung und dem Reinheits-

- 19 grad der Betäubungsmittel. Dabei werden die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad für die Beurteilung der objektiven Tatschwere umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Bedeutsam ist weiter die hierarchische Stellung innerhalb des Drogenhandels. Zur Beantwortung dieser Frage sind die konkreten Aufgaben des Beschuldigten, seine Entscheidungsbefugnis, seine Exponiertheit nach aussen, welche Sicherheitsvorkehrungen zu seinem Schutz vorgenommen wurden und die Grösse des von ihm angestrebten und erzielten Gewinns zu bewerten. Sodann sind die Art und Weise der Tatbegehung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe zu gewichten. Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie und das gezeigte kriminelle Engagement. Beachtlich ist zudem eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ferner, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vorzieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Daraus ergibt sich, dass nicht einem einzelnen der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens (vgl. dazu BGE 122 IV 299 E. 2c S. 301; BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 205 f.; BGE 121 IV 193 E. 2b S. 196; BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348 f.; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich SB170277 vom 7. November 2017 E. 2.3.4 und SB150534 vom 8. Juni 2016 E. 2.1; Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, Art. 26 N 210 ff.). Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung sind die einzelnen Gesichtspunkte im angefochtenen Urteil sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 S. 86 ff.). Darauf ist im Folgenden nochmals kurz einzugehen.

- 20 - 3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wird wegen Erlangung, Aufbewahrung, Beförderung und Veräusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch und 230 Gramm Kokaingemisch bestraft, wobei anklagegemäss von 765 Gramm reinem Heroin und 147.2 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (vgl. Urk. 22). Der Grenzwert des schweren Falles bei Heroin ist demnach vom Beschuldigten um das 63-fache und der Grenzwert des schweren Falles bei Kokain um das 8-fache übertroffen worden. Bei Kokain und Heroin handelt es sich um sogenannt „harte Drogen“ mit unbestrittenermassen hoher gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung. Mit seinem Tatvorgehen hat der Beschuldigte ein entsprechend hohes Gesundheitsrisiko und Abhängigkeitspotential verursacht (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b S. 348). Der Beschuldigte agierte zwar als Drogenläufer, somit auf unterer Stufe, jedoch nicht auf der allertiefsten Stufe der Hierarchie (vgl. vorne Erw. III. 6). Dabei betätigte er sich nicht lediglich als einmaliger Kurier oder gelegentlicher Auslieferer. Vielmehr nahm er verteilt über eine Zeitspanne von gut drei Monaten eine Vielzahl von Einzelhandlungen, insgesamt über 80, mit Teilmengen von diesen Drogen vor. Der Deliktszeitraum ist zwar nicht sehr lang, doch ist zu beachten, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb vom Drogenhandel abliess. Diesem wurde vielmehr durch seine Verhaftung am 12. April 2016 ein Ende gesetzt. Auch wenn nicht von einer höheren Hierarchiestufe auszugehen ist, sind die Tatbeiträge des Beschuldigten jedoch wie gezeigt nicht auf der untersten Hierarchiestufe, wie etwa der eines abhängigen Strassendealers, anzusiedeln. Seine Funktion im Drogenhandelsgefüge darf nicht bagatellisiert werden, obwohl mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass er keine Drahtzieherfunktion hatte, sondern im Wesentlichen ausführend, als Drogenläufer von B._____ und somit in unterer Charge, tätig war. Er erhielt die Betäubungsmittel aber nicht nur von diesem, sondern holte sie auch einmal bei einem Drogenlieferanten in Zürich ab oder entnahm sie einem ihm bezeichneten bzw. bekannten Drogenversteck. Das sind Zeichen dafür, dass er ein gewisses Vertrauen genoss. Mit der in Drogenhändlerkreisen verklausulierten Sprache war er ebenfalls vertraut ("Bälle" für Drogenpor-

- 21 tionen). Im Zuge der Drogenauslieferungen legte der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen auch (kurzzeitig) Zwischenlager in örtlicher Nähe des Übergabeortes an, wenn es hinsichtlich der Auslieferung zu Hindernissen/Verzögerungen kam. Hinzu kommt seine Transporttätigkeit, teilweise in Begleitung B._____s, zu den Übergabeorten, wo die Betäubungsmittel dann entweder durch ihn allein ausgehändigt wurden oder die Übergaben gemeinsam mit B._____ oder mit B._____ und E._____ stattfand. Ferner nahm der Beschuldigte von den Abnehmern das Geld für die Drogen entgegen und brachte es B._____. All das beweist, wie der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum immer wieder diversen illegalen Drogenhandelsaktivitäten in variierender Art und Weise nachgegangen ist. Diese hohe Frequenz zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Das kann entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidigung (Urk. 54 S. 9) nicht pauschal als Ausfluss einer tiefen hierarchischen Stellung des Beschuldigten und entsprechend geschuldetem Gehorsam abgetan werden. Obwohl der Beschuldigte seit ca. 15 Jahren eine Arbeitsstelle als Mechaniker hatte, investierte er offensichtlich viel Zeit für den Handel mit Betäubungsmitteln. In Anbetracht aller genannten Umstände hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht eingestuft und die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des (weiten) Strafrahmens angesiedelt, konkret bei 63 Monaten oder 5 ¼ Jahren. 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 88 f.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel direktvorsätzlich betrieb. So führte er bei der Polizei aus, er habe gewusst, dass man mit Drogen nicht handeln dürfe und die Sache nicht sauber sei (Urk. 2/7 Antworten 25 und 48). 3.2.2 Überdies war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Finanzierung einer eigenen Sucht als

- 22 - Motivation ist auszuschliessen, gab der Beschuldigte doch an, noch nie Drogen konsumiert zu haben (Urk. 2/3 Antwort 41). Der Beschuldigte liess sich vielmehr aus rein finanziellen Motiven in den Betäubungsmittelhandel ein, da er darin die Möglichkeit sah, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Entsprechend gab er als Beweggrund für den Einstieg ins Betäubungsmittelgeschäft an, er habe Schulden und offene Rechnungen bezahlen müssen. Aus seinen Aussagen geht hervor, dass er sich den Schritt zum Einstieg ins Drogengeschäft trotz Familie, Lebenspartnerin und Kindern nicht lange überlegen musste, sondern in jenem Moment gar nichts dachte. Eher schiebt er seine Familie vor mit dem Hinweis, er habe dies auch für seine Familie getan, damit er aus der finanziellen Krise herauskomme (Urk. 2/7 Antwort 24; Urk. 2/14 Antwort 15; Urk. 2/18 Antworten 42 und 65; Urk. 2/25 S. 5; Prot. I S. 43 und 45 f.). Wohl verfügte der Beschuldigte mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.– zuzüglich 13. Monatslohn über ein eher tiefes Einkommen (Prot. I S. 19 und 45; Urk. 53 S. 5), doch ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht, dass er aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Notsituation heraus gehandelt, geschweige denn, dass seine psychische Verfassung ihn zur Tat veranlasst hätte. Seine heutige Lebenspartnerin, mit der er zwei gemeinsame Kinder hat, verdiente damals auch ca. Fr. 1'000.– pro Monat (Urk. 2/3 Antwort 44). Dem Beschuldigten kann umgekehrt und mit der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) auch keine eigentliche Gewinnsucht respektive Geldgier unterstellt werden, da er – immer gemäss seinen Angaben – für seine Tätigkeit lediglich eine geringfügige Belohnung von Fr. 100.– bis Fr. 150.– pro Transport erhielt bzw. bis zu Fr. 2'000.– pro Monat, je nachdem, wieviel er zur Begleichung von Rechnungen benötigt habe (Urk. 2/8 Antworten 56 und 58; Prot. I S. 44, 48, 53 f.; Urk. 53 S. 12). Seine Motivation war aber zumindest auf Fr. 100.– pro Drogenauslieferung gerichtet, bei über 80 Auslieferungen jedenfalls auf Fr. 8'000.–. Eine effektive Bereicherung – der Beschuldigte gibt an, keine Zahl nennen zu können (Urk. 53 S. 12) – ist nicht erforderlich. Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits seit ca. eineinhalb Jahrzehnten dieselbe Arbeitsstelle inne und verfügte entsprechend über ein re-

- 23 gelmässiges Erwerbseinkommen. Er war aus seiner freien Entscheidung heraus bestrebt, Nebeneinkünfte durch den Betäubungsmittelhandel zu erzielen, ohne von irgendeiner Seite dazu gedrängt oder angewiesen worden zu sein. Schliesslich ist die andernorts vorgetragene Behauptung, er habe die Drogenübergaben teilweise auch gemacht, um seinem Freund B._____ zu helfen, mit der Vorinstanz als unglaubhaft zu taxieren (Prot. I S. 49 f.). Ein in relevanter Weise herabgesetztes Mass an Entscheidungsfreiheit ist ebenfalls zu verneinen, führte der Beschuldigte doch aus, es habe ihn niemand zu den Drogenübergaben gezwungen (Urk. 2/25 S. 5). Vielmehr hat sich der Beschuldigte geradezu leichthin dazu entschlossen einen finanziellen Vorteil mit seiner Beteiligung am Drogenhandel zu erlangen. Dies wird durch seine Aussage bei der Polizei gestützt, wonach er sich keine grossen Gedanken gemacht habe (Urk. 2/13 Antwort 48; ähnlich Prot. I S. 45). Der sich ihm eröffnenden Möglichkeit eines illegalen Gelderwerbs hat er jedenfalls keine Widerstände entgegengesetzt. Es bleibt daher beim rein finanziellen und damit egoistischen Beweggrund. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die stark gesundheitsgefährdende Wirkung des Heroins und Kokains kannte. Zwar gab er zu Protokoll, nicht gewusst zu haben, welche Art von Drogen er ausliefere (Urk. 2/7 Antwort 20; Urk. 2/14 Antwort 23; Urk. 2/25 S. 5, 11 und 17). Den Unterschied zwischen Heroin und Kokain habe er erst nach seiner Verhaftung erfahren (Urk. 2/8 Antwort 124). Er sei davon ausgegangen, dass nur weisse Drogen gefährlich seien und rot/braune Drogen ungefährlich (Urk. 2/7 Antworten 20 ff.; Urk. 2/8 Antworten 122 f.). Er wisse nicht, was Drogen bewirken würden und ob man von Drogen abhängig werde (Urk. 2/8 Antwort 126). Diese vorgespielte Unwissenheit ist dem Beschuldigten nicht abzunehmen; es handelt sich klarerweise um Schutzbehauptungen. Folglich hat er seine Interessen über jene einer Grosszahl von Menschen gesetzt, deren Gesundheit er durch seine Handlungen in Gefahr brachte. Insoweit handelte der Beschuldigte auch verwerflich. 3.2.3 Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren.

- 24 - 3.3 Die Angemessenheit dieser (Einsatz)Strafe lässt sich ebenso vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2006, Art. 47 N 45) erkennen. Diesen heranzuziehen ist statthaft im Sinne einer Kontrolle und im Interesse von Rechtsgleichheit und -sicherheit. So gehen die erwähnten Autoren bei einer Menge von 765 Gramm reinem Heroin von einer Ausgangsstrafe von ca. 44 Monaten und bei 147.2 Gramm reinem Kokain von ca. 22.5 Monaten aus. Solche "Straftaxen" dürfen selbstverständlich nicht starr angewendet werden, haben aber doch Richtlinienfunktion (BSK StGB I- Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl. Basel 2019, Art. 47 N 213 ff.). Bei der oben genannten Einsatzstrafe ist zudem ein möglicher Zuschlag von ca. 20 % für "deutlich mehr als 5 Geschäfte" bereits enthalten Fingerhuth/Schlegel/Jucker, a.a.O., Art. 47 N 48). 4. Täterkomponente 4.1 Biografie Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die auf seinen eigenen Angaben beruhen, ergeben sich detailliert aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Jahr 1999 ist der Beschuldigte als damals 28-Jähriger in die Schweiz eingereist und seither hierorts wohnhaft. Inzwischen wurde er Vater einer heute ca. 17-jährigen Tochter aus geschiedener Ehe und von zwei Kindern im Alter von ca. 10 und 7 Jahren mit einer neuen Partnerin (Urk. 2/3 Antwort 18). Bis zur Verhaftung im April 2016 war er stets erwerbstätig, zuletzt wie erwähnt rund 15 Jahre lang als angestellter Automechaniker. Nach rund 1 ½ Jahren Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Haftentlassung im September 2016 trat er im April 2018 wieder eine Arbeitsstelle als Mechaniker an. Im Berufungsverfahren brachte der Beschuldigte aktualisierend vor, dass er aktuell noch immer bei der H._____ in I._____ arbeite und dort einen Netto-Verdienst von Fr. 4'200.– zzgl. 13. Monatslohn erziele. Seine Lebenspartnerin sei seit einem Jahr nicht mehr erwerbstätig, da sie eine Allergie habe und nicht arbeiten könne. Seine älteste Tochter werde dieses Jahr ihre Ausbildung als Pflegefachfrau beenden, danach aber eine weitere Ausbildung machen. Seit seiner Entlassung habe

- 25 er ihr die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht mehr bezahlt. Er gebe ihr aber etwas, wenn er könne. Seinen pensionierte Vater unterstütze er zudem mit Fr. 100.– bis Fr. 200.– pro Monat. Seine beiden jüngeren Kindern würden an Hyperaktivität leiden. Sie müssten sich regelmässig ärztlichen Kontrollen unterziehen und würden Medikamente bekommen, damit sie in der Schule konzentriert bleiben könnten. Zudem müsse man immer aktiv etwas mit ihnen unternehmen. Des weiteren führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers hin aus, dass seine Mutter erkrankt sei. Sie habe Herzprobleme, weswegen man ihr drei Stents habe einsetzen müssen und sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Für die Behandlung komme er mit dem Geld auf, das er seinen Eltern schicke (Urk. 53 S. 1 ff). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.2 Vorstrafen Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Dezember 2019 (Urk. 52) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Juni 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 aSVG und Übertretung der Verkehrsregelverordnung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Diese nicht einschlägige Vorstrafe liegt heute bereits sechseinhalb Jahre zurück, zur Zeit der Tatbegehung waren es knapp 3 Jahre, weshalb sie sich mit der Vorinstanz lediglich marginal straferhöhend auswirkt. 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Die theoretische Grundlage ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagevorwurf II (Kokainauslieferungen) infolge fehlender Kooperation in der Untersuchung und im Gerichtsverfahren mit Recht keine Strafreduktion zu (Urk. 41 S. 92). Das Aussageverhalten des Beschuldigten gestaltete sich laut der Vorinstanz ausweichend und bemühend. Auf Vorhalt der eindeutigen Protokolle der SMS- und

- 26 - Telefonüberwachungen sowie der GPS-Aufzeichnungen seines und E._____s Fahrzeuges führte der Beschuldigte wiederholt aus, er wisse nicht, worum es gehe (vgl. Urk. 2/16 Antworten 19-69; Urk. 2/19 Antworten 11-52, 97-101 und 125 ff.; Urk. 2/20 Antworten 7 ff.). Es erfolgten jeweils lediglich etappenweise Teilgeständnisse des Beschuldigten, wodurch das Verfahren aber nicht merklich vereinfacht wurde. Vielmehr hätten die Taten dem Beschuldigten auch ohne partielle Zugaben nachgewiesen werden können. Jedenfalls kann nicht zu Gunsten des Beschuldigten die Rede davon sein, er habe Straftaten offen gelegt, die ihm nicht hätten nachgewiesen werden können. Diese Teilgeständnisse lassen angesichts der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Anklagesachverhalt auch nur – wenn überhaupt – in beschränktem Masse auf Einsicht des Beschuldigten in das begangene Unrecht schliessen. Reue ist sodann beim Beschuldigten in keiner Art und Weise zu erkennen. Der Beschuldigte entschuldigte sich nie für seine Taten, auch nicht vor den Gerichtsinstanzen. Während er vor Vorinstanz auf ein Schlusswort verzichtete, bat er im Berufungsverfahren in seinem Schlusswort um eine niedrigere Strafe, wobei er eine lebenslängliche Probezeit akzeptieren würde (Prot. II S. 18). Auch daraus spricht primär Selbstmitleid und nicht Reue. 4.3.2 Etwas abweichend verhält es sich mit den Anklagevorwürfen I, den gewichtigeren Heroinauslieferungen. In dieser Rolle als Drogenläufer verhielt sich der Beschuldigte im Verfahren im Wesentlichen kooperativ und machte nach anfänglichem Zögern Aussagen, womit er zu einer Verfahrensvereinfachung beitrug. Nicht unbeachtet bleiben darf aber auch hier, dass in diesem Anklagekomplex eine erdrückende Beweislage gegeben war und der Beschuldigte ebenso wenig Einsicht oder Reue bekundete. Dennoch ist eine spürbare Strafsenkung vorzunehmen. 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.; Urk. 54 S. 11 f.) zu verneinen (Urk. 41 S. 93 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 27 - Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte. Das ist aber vom Gesetzgeber gewollt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben und eine Strafreduktion unter diesem Titel daher nicht gerechtfertigt. Daran ändert auch der ins Feld geführte Umstand nichts, seine zwei jüngeren Kinder würden unter Aufmerksamkeitsdefiziten und Hyperaktivität leiden und seine Mutter sei ebenfalls auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen (Urk. 54 S. 11). Dem Beschuldigten muss insbesondere angelastet werden, dass er sich in genauer Kenntnis der Verantwortung gegenüber seiner Familie und seinem damaligen Arbeitgeber zur Delinquenz entschlossen hat. Er hat mithin das Risiko, als Folge einer Verhaftung und anschliessender Strafverbüssung für längere Zeit von seiner Familie getrennt zu sein, die Stelle zu verlieren und dadurch seine Familie in die Abhängigkeit von Sozialhilfe zu drängen, bewusst in Kauf genommen und offensichtlich gehofft, die Behörden würden ihn nicht erwischen. 4.5 Verfahrensdauer Zunächst ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann (Urk. 41 S. 95). Bearbeitungslücken sind im vorliegenden Verfahren denn auch keine auszumachen. Zur Verfahrensdauer ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 94 f.) festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 12. April 2016 erfolgte und 20 Monate später, nämlich am 7. Dezember 2017, Anklage erhoben wurde. Das ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, der Komplexität des Falles und der erforderlichen Untersuchungen (namentlich Befragung mehrerer Personen, Auswertung der Überwachungsmassnahmen) nicht zu beanstanden. Das erstinstanzliche Urteil erging am 25. Juli 2018 und wurde den Parteien am 27. bzw. 31. Juli 2018 eröffnet. In Anbetracht der Schwere und Vielzahl von Tatvorwürfen und verübten Einzelhandlungen, des Umfangs und der Komplexität des Falles mit einer grösseren

- 28 - Zahl involvierter Personen, Dutzenden und regelmässig mit Dolmetschern durchgeführten Befragungen, ferner mehreren Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten aus mehreren gleichzeitig geführten, separaten Verfahren, und entsprechend einem erheblichen Koordinationsbedarf sowie nur Teilgeständnissen des Beschuldigen liegt keine überlange Verfahrensdauer vor. Eine Berücksichtigung der Verfahrensdauer zu Gunsten des Beschuldigten rechtfertigt sich nicht. Der Beschuldigte war auch nicht länger als nötig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt. Bereits nach 5 Monaten wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen, worauf er nach Anlaufschwierigkeiten wieder im Zivilleben Fuss fassen und seine angestammte Berufstätigkeit als Automechaniker in neuer Anstellung fortsetzen konnte. Dass es nicht bei der gemessen an Umfang und Komplexität des Verfahrens relativ kurzen Dauer von 2 ½ Jahren bis zum bezirksgerichtlichen Urteil blieb, sondern nochmals rund 1 ¼ Jahr bis zum Berufungsentscheid dauerte, ist wesentlich auf den Umstand zurückzuführen, dass die Berufungsverhandlung, wie schon die Hauptverhandlung, gleichzeitig mit jener des Mitbeschuldigten B._____ stattfand, was einen erheblichen Koordinationsaufwand erforderte. Hinzu kommt, dass es nach dem erstinstanzlichen Urteilsspruch annähernd ein halbes Jahr dauerte, bis die begründeten Urteile betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ vorlagen, was nachvollziehbar und nicht übermässig ist und auch vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres Stand hält. Da die Berufungserklärung am 8. Februar 2019 erfolgte, nahm das (materielle) Berufungsverfahren im Ergebnis deutlich weniger als ein Jahr in Anspruch. Die Dauer erweist sich angesichts der Komplexität und der Koordination zweier umfangreicher Verfahren ebenso wenig als übermässig. Dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach der erstinstanzlichen Verurteilung fortdauerte, ist schliesslich auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriff. Das ist sein gutes Recht und darf ihm selbstredend nicht zum Nachteil gereichen. Die Beanspruchung einer Rechtsmittelinstanz und die damit verbundene, erneute Ungewissheit über die Beurteilung der Tatvorwürfe und damit den Prozessausgang kann aber umgekehrt auch nicht dazu führen, dass ein Täter wegen der damit einhergehenden Verfahrensverlängerung mit einer milderen Strafe wegkommt (vgl. Urk. 54 S. 13). Offenkundig hat das Verfah-

- 29 ren den Beschuldigten angesichts der Tatvorwürfe sowie der damit verbundenen Ungewissheit erheblich strapaziert. So ergeht es allerdings jeder beschuldigten Person, die mit schweren Tatvorwürfen konfrontiert ist, namentlich wenn sie wie der Beschuldigte in einem familiären Umfeld lebt und Verantwortung trägt. Entgegen der Auffassung im angefochtenen Urteil liegt aber keine objektiv überlange Verfahrensdauer vor und der Beschuldigte war auch nicht in überdurchschnittlichem Mass vom Strafverfahren betroffen. Eine Strafreduktion wegen langer Verfahrensdauer rechtfertigt sich nicht (Urk. 41 S. 95). Was die Verteidigung im Berufungsverfahren zu diesem Punkt vorbringt, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Namentlich kann es sich nicht strafmindernd auswirken, dass der delegiert tätige Polizist im Sommer 2016 angeblich vier Wochen Urlaub machte, während der Beschuldigte in der Haft wartete und die Kinder des Beschuldigten damals ohne ihren Vater in die Ferien fahren mussten (vgl. Urk. 54 S. 12 f.). Aktenkundig ist jedenfalls, dass die Lebenspartnerin des Beschuldigten und Mutter seiner zwei jüngeren Kinder diesen im Sommer 2016 regelmässig besuchen konnte (18/24 ff.) und das Untersuchungsverfahren insgesamt zügig geführt wurde, so dass der Beschuldigte am 22. September 2016 aus der Haft entlassen werden konnte (Urk. 18/33). 5. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe marginal straferhöhend und aufgrund des Nachtatverhaltens spürbar strafmindernd aus. Die Täterkomponente senkt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es ist insgesamt eine deutliche Strafreduktion angezeigt. Dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen erscheint eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten oder 4 Jahren. An diese Strafe anzurechnen sind insgesamt 164 Tage erstandener Haft (Art. 51 StGB). 6. Strafmassvergleich Dem durch die Vorinstanz vorgenommenen Strafmassvergleich hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ ist in allen Teilen zuzustimmen (Urk. 41 S. 96-99; Art.

- 30 - 82 Abs. 4 StPO). Da die vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Berufungsentscheiden betreffend den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ keine Änderung erfahren (vgl. Urk. 56, Urteil vom 5. Dezember 2019 im Verfahren SB190043 betreffend B._____), erübrigen sich weitere Ausführungen. 7. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte. 3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung – Fr. 4'225.39 geltend gemacht (Urk. 51). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 4'500.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 31 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […]. 2. […]. 3. […]. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wechselgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen. 6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) werden eingezogen und der der Kantonspolizei Zürich, … [Adresse], zur Vernichtung übergeben. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen CHF 8'000.– Gebühr für das Vorverfahren

CHF 1'532.– Auslagen Gutachten CHF 1'080.– Telefonkontrolle CHF 337.50 Kosten der Übersetzung CHF 36'594.57 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 51'544.07 Kosten Total

- 32 - 8. […]. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 21'194.57 (CHF 36'594.57 abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'400.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.– amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge-

- 33 nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 5. Dezember 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

MLaw M. Burkhardt

Urteil vom 5. Dezember 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 41 S. 102 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind). 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wechselgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen. 6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) ... 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der Übersetzung – werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen au... 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt.... 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: 1. Es seien Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 in Geschäft Nummer DG170022 aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Heroinauslieferungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen; 3. Es sei der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Kokainauslieferungen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen; vom ... 4. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen; davon seien 12 Monate unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft zu vollziehen. Die restlichen 24 Monate seien unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren... 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl: 7.7% MWST) zu Lasten des Staates. Erwägungen: 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 25. Juli 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. ... 2.1 Im Rahmen ihrer Strafzumessung hat die Vorinstanz einleitende Erwägungen zum Strafrahmen, der vorliegend von 1 bis zu 20 Jahren reicht (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB), sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung – Unterscheidung ... Speziell nochmals hinzuweisen ist auf das hier entgegen den Vorbringen der amtlichen Verteidigung (Urk. 54 S. 8) ausnahmsweise durchaus angezeigte Vorgehen, die Taten infolge des engen zeitlichen und sachlichen Konnexes bei der Bewertung nicht aufzut... 2.2 Zusammengefasst bestimmt sich die objektive Tatschwere bei Drogendelikten neben der eher sekundären Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung nach der Drogengattung und dem Reinheitsgrad der Betäubungsmittel. Dabei ... Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung sind die einzelnen Gesichtspunkte im angefochtenen Urteil sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt (Urk. 41 S. 86 ff.). Darauf ist im Folgenden nochmals kurz einzugehen. 3. Tatkomponente 3.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wird wegen Erlangung, Aufbewahrung, Beförderung und Veräusserung von 3'825 Gramm Heroingemisch und 230 Gramm Kokaingemisch bestraft, wobei anklagegemäss von 765 Gramm reinem Heroin und 147.2 Gramm reinem Kokain auszugehen ist (vgl. Ur... Auch wenn nicht von einer höheren Hierarchiestufe auszugehen ist, sind die Tatbeiträge des Beschuldigten jedoch wie gezeigt nicht auf der untersten Hierarchiestufe, wie etwa der eines abhängigen Strassendealers, anzusiedeln. Seine Funktion im Drogenha... Hinzu kommt seine Transporttätigkeit, teilweise in Begleitung B._____s, zu den Übergabeorten, wo die Betäubungsmittel dann entweder durch ihn allein ausgehändigt wurden oder die Übergaben gemeinsam mit B._____ oder mit B._____ und E._____ stattfand. ... All das beweist, wie der Beschuldigte über den gesamten Deliktszeitraum immer wieder diversen illegalen Drogenhandelsaktivitäten in variierender Art und Weise nachgegangen ist. Diese hohe Frequenz zeugt von einer beachtlichen kriminellen Energie. Das ... In Anbetracht aller genannten Umstände hat die Vorinstanz das objektive Tatverschulden des Beschuldigten zu Recht als nicht mehr leicht eingestuft und die Einsatzstrafe im oberen Bereich des unteren Drittels des (weiten) Strafrahmens angesiedelt, kon... 3.2 Subjektive Tatschwere 3.2.1 Wiederum in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 88 f.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Betäubungsmittelhandel direktvorsätzlich betrieb. So führte er bei der Polizei aus, er habe gewusst, dass man mit Drogen nicht handeln... 3.2.2 Überdies war der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Finanzierung einer eigenen Sucht als Motivation ist auszuschliessen, gab der Beschuldigte doch an, noch nie Drogen konsumiert zu h... Der Beschuldigte liess sich vielmehr aus rein finanziellen Motiven in den Betäubungsmittelhandel ein, da er darin die Möglichkeit sah, auf einfache Art und Weise Geld zu verdienen. Entsprechend gab er als Beweggrund für den Einstieg ins Betäubungsmit... Der Beschuldigte hatte im Zeitpunkt seiner Verhaftung bereits seit ca. eineinhalb Jahrzehnten dieselbe Arbeitsstelle inne und verfügte entsprechend über ein regelmässiges Erwerbseinkommen. Er war aus seiner freien Entscheidung heraus bestrebt, Nebenei... 3.2.3 Die subjektive Tatschwere relativiert das objektive Tatverschulden nicht. Es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren. 3.3 Die Angemessenheit dieser (Einsatz)Strafe lässt sich ebenso vor dem Hintergrund des schematischen, praxisgestützten Vergleichsrahmens von Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Zürich 2006, Art. 47 N 45) erke... 4. Täterkomponente 4.1 Biografie Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, die auf seinen eigenen Angaben beruhen, ergeben sich detailliert aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. 90 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Jahr 1999 ist der Beschuldigte als damals 28-J... Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 4.2 Vorstrafen Gemäss dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Dezember 2019 (Urk. 52) weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 5. Juni 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im... 4.3 Nachtatverhalten 4.3.1 Die theoretische Grundlage ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 41 S. Die Vorinstanz gestand dem Beschuldigten hinsichtlich Anklagevorwurf II (Kokainauslieferungen) infolge fehlender Kooperation in der Untersuchung und im Gerichtsverf... 4.3.2 Etwas abweichend verhält es sich mit den Anklagevorwürfen I, den gewichtigeren Heroinauslieferungen. In dieser Rolle als Drogenläufer verhielt sich der Beschuldigte im Verfahren im Wesentlichen kooperativ und machte nach anfänglichem Zögern Aus... 4.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, ist mit der Vorinstanz und entgegen der Verteidigung (Urk. 30 S. 11 f.; Urk. 54 S. 11 f.) zu verneinen (Urk. 41 S. 93 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte. Das ist aber vom Gesetzgeber gewollt. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil ... 4.5 Verfahrensdauer Zunächst ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein kann (Urk. 41 S. 95). Bearbeitungslücken sind im vorliegenden Verfahren denn auch keine auszumachen. Zur Verfahrensdauer ist mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 94 f.) festzuhalten, dass die Verhaftung des Beschuldigten am 12. April 2016 erfolgte und 20 Monate später, nämlich am 7. Dezember 2017, Anklage erhoben wurde. Das ist angesichts der Schwere des T... In Anbetracht der Schwere und Vielzahl von Tatvorwürfen und verübten Einzelhandlungen, des Umfangs und der Komplexität des Falles mit einer grösseren Zahl involvierter Personen, Dutzenden und regelmässig mit Dolmetschern durchgeführten Befragungen, fe... Was die Verteidigung im Berufungsverfahren zu diesem Punkt vorbringt, führt zu keiner abweichenden Einschätzung. Namentlich kann es sich nicht strafmindernd auswirken, dass der delegiert tätige Polizist im Sommer 2016 angeblich vier Wochen Urlaub mach... 5. Fazit Strafzumessung Zusammengefasst wirkt sich die Täterkomponente aufgrund der Vorstrafe marginal straferhöhend und aufgrund des Nachtatverhaltens spürbar strafmindernd aus. Die Täterkomponente senkt die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente. Es ist insgesamt eine de... 6. Strafmassvergleich Dem durch die Vorinstanz vorgenommenen Strafmassvergleich hinsichtlich des Mitbeschuldigten B._____ ist in allen Teilen zuzustimmen (Urk. 41 S. 96-99; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da die vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafen in den Berufungsentsche... 7. Vollzug Die Gewährung des bedingten oder eines teilbedingten Strafvollzugs kommt angesichts der Dauer der zu verhängenden Freiheitsstrafe nicht in Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Strafe ist somit zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden – inklusive geschätztem Aufwand für die Berufungsverhandlung – Fr. 4'225.39 geltend gemacht (Urk. 51). Dies erscheint als ausgewiesen und angemessen. Der amtliche Verte... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 25. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […]. 2. […]. 3. […]. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmten Barschaften von CHF 10.– sowie CHF 167.– (Wechselgeld EUR 155.–) werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. April 2016 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'600.– wird im vollen Umfang als Ersatzforderung für nicht mehr vorhandene Drogenerlöse zugunsten der Staatskasse eingezogen. 6. Die unter der Sachkautionsnummer 10460 bei der Asservatenkammer des Bezirksgerichts Meilen deponierten und mit Verfügung vom 15. Juni 2017 von der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände (A009'202'497 und A009'202'862) ... 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. […]. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 12. April 2016 bis 25. Juli 2018 (inkl. Urteilsbesprechung mit dem Beschuldigten à 30 Minuten) mit total CHF 36'594.57 (inkl. MwSt... 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG) im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs... 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 164 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich  das Bundesamt für Polizei (fedpol)  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB190044 — Zürich Obergericht Strafkammern 05.12.2019 SB190044 — Swissrulings