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Zürich Obergericht Strafkammern 20.02.2020 SB190033

20 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,533 parole·~1h 13min·5

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190033-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Burkhardt

Urteil vom 20. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 26. April 2018 (DG170012)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Mai 2017 (Urk. 22/5) ist diesem Urteil beigeheftet Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 42 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB (Anklagesachverhalt 1); - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB (Anklagesachverhalt 2); - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB (Anklagesachverhalt 3). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (Geschäfts-Nr. D-5/2016/00253), und zum Strafbefehl vom 20. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. A-3/2016/16467). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Das Begehren der Privatklägerin 1, dem Beschuldigten gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit der Geschädigten in Kontakt zu treten, wird abgewiesen. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem angeklagten Ereignis gemäss Anklageziffer 2. dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 14. Mai 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2016 beschlagnahmte Messer, Asservat-Nr. ..., wird nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 26'338.15 festgesetzt, nämlich: Fr. 24'392.50 für den Aufwand, Fr. 586.30 für Barauslagen und Fr. 1'798.25 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 147.40 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 (7.7%). 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 814.45 Auslagen (Gutachten) Fr. 26'338.15 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 35'852.60 Total 10. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 wird auf Fr. 9'625.85 festgesetzt, nämlich: Fr. 8'433.30 für den Aufwand, Fr. 482.– für Spesen und Fr. 642.80 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2017 (8%) und Fr. 67.75 für die Mehrwertsteuer im Jahre 2018 (7.7%). 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. [Mitteilungen] 14. [Rechtsmittel]"

- 4 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 72 S. 1): - Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Körperverletzung, der Drohung und der versuchten Nötigung freizusprechen. - Das beschlagnahmte Messer gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.07.2017 (act. 8/1) sei einzuziehen bzw. ist die Einziehung in Rechtskraft erwachsen. - Die kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. - Der Privatklägerin sei keine Genugtuung zuzusprechen. b) Der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin (Urk. 73 S. 1): In Abänderung von Ziff. 6 des Urteils der Vorinstanz sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 10'000.–, zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Mai 2016 zuzusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten. c) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 75 S. 1): 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. April 2018, mit folgender Ausnahme: 2. Die Freiheitsstrafe sei in vollem Umfang zu vollziehen.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (neuerdings Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob am 4. Mai 2017 Anklage (Urk. 22/5). Der erste Teil der Hauptverhandlung wurde am 23. November 2017 durchgeführt (Prot. I S. 5 ff.). Die Fortsetzung fand am 19. April 2018 statt (Prot. I S. 12 ff.). Der Beschuldigte blieb beiden Verhandlungen unentschuldigt fern (Prot. I S. 5 und S. 12). Auf eine mündliche Eröffnung des Urteils wurde seitens der Parteien verzichtet (Prot. I S. 14). Das Urteil wurde am 26. April 2018 im Dispositiv schriftlich eröffnet (Urk. 45). Zum Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil sei im Übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen 2018 (Urk. 53). 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit dem genannten Urteil der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 und 4 StGB sowie der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, dies als Zusatzstrafe zum Urteil [recte wohl: Strafbefehl] vom 26. Januar 2016 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen (Geschäfts-Nr. D- 5/2016/00253), und zum Strafbefehl vom 20. Juli 2016 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. A-3/2016/16467). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet. Weiter entschied die Vorinstanz über ein Kontaktverbot, die Zivilansprüche der Privatklägerin und einen beschlagnahmten Gegenstand. Schliesslich regelte sie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 53 S. 42 ff.). 3. Das schriftlich eröffnete Urteil vom 26. April 2018 wurde von der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft am 27. April 2018 in Empfang genommen (Urk. 46/1 bzw. Urk. 46/3). Die Vertreterin der Privatklägerin bestätigte den Erhalt des Urteils unter dem 4. Mai 2018 (Urk. 46/4). Für den Beschuldigten mit un-

- 6 bekanntem Aufenthalt wurde das Urteil am 4. Mai 2018 im kantonalen Amtsblatt publiziert (Urk. 46/2). 4. Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigung am 15. Januar 2019 in Empfang genommen (Urk. 52/1). Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (hier eingegangen am 5. Februar 2019) reichte sie fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 55). Die Privatklägerin bestätigte den Erhalt des begründeten Urteils unter dem 16. Januar 2019 (Urk. 52/4). Ihre Berufungserklärung vom 4. Februar 2019 (Urk. 57) erfolgte damit ebenfalls fristwahrend. 5. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurden die Berufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zugestellt mit Fristansetzung zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung (Urk. 59). 6. Am 19. Februar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung mit Bezug auf die Berufung des Beschuldigten, was den Vollzug der Freiheitsstrafe betrifft (Urk. 61). Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 erklärte die amtliche Verteidigerin namens des Beschuldigten ihrerseits Anschlussberufung bezüglich der Berufung der Privatklägerin (Urk. 63). Durch Präsidialverfügung vom 8. März 2019 wurden die Anschlussberufungserklärungen den jeweiligen Gegenparteien zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 65). 7. Am 14. November 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 20. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 67). Am 3. Februar 2020 holte das Gericht einen neuen Strafregisterauszug ein (Urk. 69). 8. Am 20. Februar 2020 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher – neben Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann sowie der Privatklägerin und ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, erschienen ist (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte ist – ohne Benachrichtigung – nicht erschienen (Prot. II S. 4; Urk. 72 S. 1). Nach Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO "wird eine abwesende Partei, die sich rechtmässig vertreten lässt, nicht als säumig betrachtet" (BBl 2006 1317).

- 7 - Der Beschuldigte wurde durch die amtliche Verteidigung vertreten. Entsprechend war die Berufungsverhandlung ohne den säumigen Beschuldigten durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren findet in einer solchen Konstellation nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Vorfragen waren keine zu entscheiden und es waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.). Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 10). Das Urteil erging noch gleichentags und wurde den Parteien vorab im Dispositiv schriftlich zugestellt (Prot. II S. 11 ff.). II. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, 2. A., Art. 402 N 1 f). 2. Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich anfechten (Urk. 55 S. 1) und beantragt im Rahmen der Anschlussberufung eventualiter eine tiefere Genugtuung (Urk. 63). Die Privatklägerin beantragt eine höhere Genugtuung und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Urteils (Urk. 57 S. 2). Die Staatsanwaltschaft ficht mit ihrer Anschlussberufung lediglich den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an (Urk. 61 S. 1). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung präzisierte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, dass die Dispositivziffern 4 (Kontaktverbot), 7 (Einziehung des Messers), 8 (Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung), 9 (Kostenfestsetzung) und 11 (Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft) des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten seien (Prot. II S. 5 f.). Diese sind somit in Rechtskraft erwachsen, wovon mittels Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Darüber hinaus (im Umfang der nicht in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern) ist das Urteil angefochten und damit Gegenstand des Berufungsverfahrens.

- 8 - III. Formelles 1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_957/2016, 6B_1022/2016 vom 22. März 2017 E. 2.5.1; je mit Hinweisen). 3.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 3.2. Die Geschädigte und heutige Privatklägerin stellte am 15. Mai 2016 Strafantrag betreffend Tätlichkeiten, Körperverletzung und Drohung (Urk. 1/4). Am 17. Oktober 2016 erklärte sie überdies explizit, sich als Privatklägerin im Strafund Zivilpunkt zu konstituieren (Urk. D5/5/3). Damit liegen die nötigen Erklärung zur Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft vor. 4.1. Die (u.a.) vorgeworfene einfache Körperverletzung und Drohung sehen in ihrem Grundtatbestand ein Strafantragserfordernis vor (Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB bzw. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB).

- 9 - 4.2. Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der vorgeworfenen Delikte mit dem Beschuldigten verheiratet (Urk. 1 S. 1; Urk. D5/5/7 S. 3). Damit waren die Vorwürfe von Amtes wegen abzuklären. 5.1. Als problematisch erweist sich der Einbezug von C._____. Die Staatsanwaltschaft führte C._____ als Geschädigten "mit Konstituierung als Privatklägerschaft" im entsprechenden Verzeichnis auf (Urk. 17). Auch die Vorinstanz erfasste ihn im Rubrum als Privatkläger (Urk. 63 S. 1). 5.2. C._____ stellte gegen den Beschuldigten am 14. Mai 2016 Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs (Urk. D3/2), was zwar einer Konstituierung als Privatkläger gleichkommt (vgl. obige Ziff. 3.1.). Dieser Vorwurf wurde aber – nicht gerade naheliegend und nur vor dem Hintergrund der am 22. Juli 2016 erfolgten einstweiligen Sistierung des Verfahrens im Übrigen (vgl. "Sistierungsverfügung Häusliche Gewalt" gemäss Urk. 21) zu sehen – ausgeklammert und separat mit Strafbefehl vom 20. Juli 2016 geahndet (Urk. D3/6). Es erschliesst sich daher auch nicht, weshalb die Vorinstanz, welche das Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu Recht hinterfragt hatte (vgl. Urk. 53 S. 31), C._____ trotzdem noch als Privatkläger im Rubrum anführte. 5.3. C._____ wurde am 14. Mai 2016 als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei Zürich befragt (Urk. 4/1). Es erfolgte zu Beginn der Hinweis, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei, ebenso wurde er – sinngemäss, d.h. ohne Gesetzesvorhalt – belehrt über die Folgen von Art. 303-305 StGB (Urk. 4/1 S. 1). Am 19. Juli 2016 erfolgte seine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 4/2). Das Einvernahme-Protokoll trägt den Titel "Zeugeneinvernahme" und den Untertitel "Art. 162 ff. StPO" (Urk. 4/2 S. 1). Im Verlauf kommen Hinweise unter den Titeln "Belehrung Zeugnispflicht" (Urk. 4/2 S. 2) und "Allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht" (Urk. 4/2 S. 3). Die Einvernahme schliesst mit dem Hinweis an den Befragten, dass er als Zeuge Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen habe (Urk. 4/2 S. 5). C._____ bestätigte die Richtigkeit des Protokolls als Zeuge (Urk. 4/2 S. 5). Damit scheint ihm in der Einvernahme prima vista die Rolle als Zeuge zugewiesen worden sein.

- 10 - Allerdings findet sich ebenfalls innerhalb des Abschnitts "Belehrung Zeugnispflicht" unter Ziff. 4 was folgt: "Zudem werden Sie heute im Strafverfahren gegen A._____ betreffend Hausfriedensbruch als Auskunftsperson (Privatkläger) einvernommen (Art. 178 Bst. a StPO).", gefolgt von den Hinweisen zur Aussagepflicht gemäss Art. 180 Abs. 2, 181 Abs. 1 StPO und zu den Folgen einer Widerhandlung im Sinne von Art. 303-305 StGB (Urk. 4/2 S. 2). Dann folgt neuerdings ein Hinweis für ihn als Zeuge, nämlich betreffend sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 4/2 S. 3). 5.4. Zwar ist es möglich, dass eine Person ihre Rolle im Gang eines Verfahrens ändert. So wird eine Person nach ihrer Konstituierung nach Art. 118 StPO als Auskunftsperson einvernommen, vorher erfolgt die Einvernahme als Zeugin nach Art. 166 Abs. 1 StPO. Vor der Konstituierung gemachte Zeugenaussagen behalten denn auch ihre Gültigkeit und Verwertbarkeit. Gleiches gilt für die Aussagen von Auskunftspersonen, wenn diese später nach Art. 120 StPO auf die Stellung als Privatklägerschaft verzichtet und damit wieder als Zeugin zu vernehmen ist (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. N 178 N 4 f.). Der vom Beschuldigten begangene, C._____ betreffende Hausfriedensbruch ergab sich im Gefolge der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin am 14. Mai 2016. Es geht auch hier nicht an, einer Person zur Sachverhaltsabklärung in der gleichen Einvernahme fliessend zwei verschiedene Rollen mit den jeweiligen, d.h. unterschiedlichen, Wahrheits- und Aussagepflichten und -verweigerungsrechten zuzuweisen. C._____ hatte – wie gesagt – am 14. Mai 2016 als Mitbetroffener des Vorfalls Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (Urk. D3/2). Die Einvernahme mit den unterschiedlichen Rollen fand bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016 statt (Urk. 4/2). Unter gleichem Datum hat sich C._____ im Strafpunkt betreffend Hausfriedensbruch noch explizit als Privatkläger konstituiert und auf eine Zivilklage verzichtet (Urk. D3/5). Der Hausfriedensbruch wurde tags darauf mit Strafbefehl vom 20. Juli 2016 separat erledigt (Urk. D3/6). Daraus ergibt sich, dass C._____ am 19. Juli 2016 – und damit am Tag der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – konstituierter Privatkläger war und

- 11 demnach als Auskunftsperson und nicht als Zeuge hätte einvernommen werden dürfen. Es stellte sich damit auch hier die Frage nach den Folgen dieser falschen Rollenzuteilung mit Blick auf die Verwertbarkeit der getätigten Aussagen. 5.5. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, abschliessend diejenigen Bestimmungen aufzulisten, die als Gültigkeitsvorschriften respektive als Ordnungsvorschriften zu betrachten sind. Soweit das Gesetz eine Bestimmung nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet, hat die Praxis die Unterscheidung vorzunehmen, wobei primär auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist. Zu prüfen ist dabei im Einzelfall, ob die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der geschützten Interessen der betroffenen Person eine derart erhebliche Bedeutung hat, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung der Vorschrift der Beweis unverwertbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2014 Erw. 2.3.). In der gesetzlichen Konzeption nimmt die Auskunftsperson eine Stellung ein, welche zwischen derjenigen der beschuldigten Person und der Zeugin oder dem Zeugen anzusiedeln ist. Anders als die beschuldigte Person wird sie keiner Straftat konkret verdächtigt (vgl. Art. 111 Abs. 1 StPO), sie ist aber im Unterschied zur Zeugin oder zum Zeugen an der zu untersuchenden Straftat auch nicht völlig unbeteiligt (Art. 162 StPO). Dementsprechend sind die Mitwirkungspflichten der drei Beteiligten-Kategorien im Strafprozess unterschiedlich geregelt. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schützt, betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1 S. 32). 5.6. C._____, bis dahin nicht wirklich gegenseitig bekannter Nachbar des Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. Urk. 4/2 S. 3), war in den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 14. Mai 2016 verwickelt, indem die Privatklägerin in seiner Wohnung Zuflucht gesucht hatte, worauf der Beschuldigte ohne Erlaubnis und gegen den Willen von C._____ in dessen Wohnung eingedrungen ist, um zu seiner Gattin (der heutigen Privatklägerin) zu gelangen (vgl. den rechtskräftigen Strafbefehl vom 20. Juli 2016 gemäss Urk. D3/6).

- 12 - Die Verteidigung hat bis anhin die Zuweisung einer doppelten Rolle in der Einvernahme vom 19. Juli 2016 und damit die falsche Belehrung ebenfalls nicht gerügt (vgl. Urk. 43/2) und damit auch nicht etwa geltend gemacht, C._____ hätte als (insofern korrekt einvernommene) Auskunftsperson ein anderes Aussageverhalten an den Tag gelegt, als in der Rolle als Zeuge. Aus dem Umstand der falschen (multiplen) Rollenzuteilung unter insgesamt falscher Rechts- und Pflichtenbelehrung kann der Beschuldigte denn auch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Beschuldigten steht es nicht zu, Vorschriften, welche den Schutz anderer Verfahrensbeteiligter wie etwa der Auskunftsperson bezwecken, in deren Namen als verletzt anzurufen und gestützt darauf die Unverwertbarkeit der unter falscher Rechts- und Pflichtbelehrung durchgeführten Einvernahme geltend zu machen. Dass er durch die fehlerhafte Rechts- und Pflichtbelehrung von C._____ in eigenen Rechten betroffen wäre, legt er (bis heute) nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der blosse Hinweis auf angeblich zu schützende Interessen übriger Verfahrensbeteiligter genügt hierfür jedenfalls nicht. Indem C._____ durch die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er keine falsche Aussage machen dürfe, andernfalls er nach Art. 307 StGB bestraft werden würde (Urk. 4/2 S. 2), wurde er in dieser Hinsicht strenger belehrt als es das Gesetz für eine Auskunftsperson vorsieht. Dass sich dies in irgendeiner Weise nachteilig auf den Beschuldigten ausgewirkt hätte, ist nicht ersichtlich und wird von diesem – wie gesagt – zu Recht auch nicht geltend gemacht. Die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten wurden im Übrigen gewahrt, indem der Beschuldigte mit der amtlichen Verteidigerin der Einvernahme vom 19. Juli 2016 beiwohnte und somit auch die Möglichkeit hatte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 4/2 S. 1 ff.). Die staatsanwaltliche Einvernahme von C._____ erging damit lediglich in Verletzung einer Ordnungsvorschrift. Sie ist folglich als Beweismittel verwertbar und unterliegt der pflichtgemässen richterlichen Beweiswürdigung (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_269/2018 vom 24. Oktober 2018, mit Hinweisen). 6.1. Die amtliche Verteidigerin beantragte schon vor Vorinstanz einen vollumfänglichen Freispruch (vgl. Urk. 43/2 S. 1). Mit Bezug auf die Stichverletzung

- 13 im Oberschenkel der Privatklägerin führte die Verteidigerin aus, es handle sich dabei um ein unabsichtliches Geschehen, ein Unfallgeschehen mit einhergehender Selbstverletzung der Privatklägerin im Rahmen eines Gerangels zwischen ihr und dem Beschuldigten. Höchstens unter diesem Aspekt könnte das Vorliegen einer (vom Beschuldigten) fahrlässig begangenen Körperverletzung geprüft werden. Da aber eine fahrlässige Körperverletzung nicht eingeklagt worden sei, sondern die Anklageschrift ausdrücklich nur eine vorsätzliche Tatbegehung umschreibe, könne ohne Verletzung des Anklageprinzips deswegen keine Verurteilung erfolgen (Urk. 43/2 S. 14). 6.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis). 6.3. Indem die Anklage schreibt, der Beschuldigte habe, als er der Privatklägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in deren rechten Oberschenkel, lateral, gerammt, "… gewusst, dass ein Stich mit einem Messer, wie er es eingesetzt hatte, zu einer tiefen Stichverletzung führen kann, was er auch wollte, zumindest aber in Kauf nahm, und wobei er wusste, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringt (qualifizierte einfache Körperverletzung)…", umschreibt sie in der Tat nur eine Vorsatz- bzw. Eventual-

- 14 vorsatzvariante und kein Fahrlässigkeitsdelikt. Ein solches steht daher nicht zur Disposition. Ob sich der Sachverhalt in der vorgeworfenen Art als Vorsatzdelikt erstellen lässt, ist nachfolgend zu prüfen. 6.4. Die Anklage bezeichnet die von den Taten des Beschuldigten Betroffene teilweise im gleichen Abschnitt unterschiedlich, indem sie von "seiner Gattin B._____", von "seiner Gattin", von der "Geschädigten" und der "Privatklägerin" spricht (vgl. Urk. 53 S. 2 f). Aus dem Kontext ist aber klar, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt, nämlich die heutige Privatklägerin. Als solche wird sie denn fortan auch bezeichnet. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch in der von der Vorinstanz getroffenen Regelung gemäss Urteilsdispositiv-Ziff. 4 davon auszugehen ist, dass es sich bei der "Privatklägerin" und der "Geschädigten" um die gleiche Person handelt (Urk. 53 S. 42). 7. Das Verfahren betreffend Entziehen von Minderjährigen (Dossier 2, "Entziehung von Unmündigen") wurde am 22. Juli 2016 eingestellt (Urk. D2/6). Ebenso kam es am 4. Mai 2017 zur Einstellung der Verfahren betreffend zweier Drohungen (Dossier 4 und 5; Urk. 22/8 und Urk. 22/11). Grund für diese Verfahrenserledigungen war jeweils ein Rückzug des Strafantrags durch die Privatklägerin, wie sich aus den genannten Verfügungen ergibt. IV. Sachverhalt A Anklagevorwurf 1.1. Der Beschuldigte sieht sich gemäss Anklageschrift vom 4. Mai 2017 (Urk. 22/5) zunächst mit dem Vorwurf konfrontiert, die Privatklägerin am 14. Mai 2016, um zirka 17.30 Uhr, anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung in der ehelichen Wohnung der Liegenschaft am D._____ ..., E._____, mit seiner rechten Hand am Hals gepackt und ihr gegenüber unter anderem erklärt zu haben, er werde sie umbringen, welche Worte die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl

- 15 massiv eingeschränkt hätten, was der Beschuldigte mit seinem Handeln auch bezweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe (Anklage-Ziffer 1, "Drohung"). 1.2. Im weiteren Verlauf sei es der Privatklägerin gelungen, sich aus dem Griff des Beschuldigten loszureissen und aus der Wohnung in den Treppengang zu flüchten, wohin ihr der Beschuldigte gefolgt sei und wo er sie schliesslich auf den dortigen Treppenstufen eingeholt habe. Hierauf habe der Beschuldigte der Privatklägerin ein Messer mit einer rund 16 cm langen, geschliffenen Klinge in deren rechten Oberschenkel, lateral, gerammt. Dadurch habe die Privatklägerin eine zirka 3 cm lange und zirka 6 cm tiefe, klaffende Stichverletzung erlitten. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ein Stich mit einem Messer, wie er es eingesetzt habe, zu einer tiefen Stichverletzung führen könne, was er auch gewollt, aber zumindest in Kauf genommen habe, wobei er gewusst habe, dass die konkrete Art und Weise der Verwendung des Messers die Gefahr einer schweren Schädigung im Sinne von Art. 122 StGB mit sich bringe (Anklage-Ziff. 2, "qualifizierte einfache Körperverletzung"). 1.3. Schliesslich soll der Beschuldigte die Privatklägerin bereits früher, d.h. am 17. Oktober 2015, zu nötigen versucht haben, indem er von ihr die Herausgabe von Fr 2'000.– verlangt habe, wobei die Privatklägerin der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Daraufhin habe er die Privatklägerin aufs Bett gedrückt und ihr gesagt, sie solle ihm das Geld geben oder sie lebe nicht mehr. Dabei habe er ihr mit beiden Händen rund fünf Sekunden den Hals dermassen zugedrückt, dass es dadurch bei der Privatklägerin zu ungewolltem Urinabgang gekommen sei. Diese Handlung des Beschuldigten habe bei der Privatklägerin zu einem massiven Verlust des Sicherheitsgefühls geführt, was der Beschuldigte auch bezweckt, zumindest jedoch in Kauf genommen habe. Dennoch habe die Privatklägerin dem Beschuldigten das Geld nicht ausgehändigt (Anklage-Ziff. 3, "versuchte Nötigung"). 2. Aus Sicht der Vorinstanz hat sich der auf den Belastungen der Privatklägerin basierende angeklagte Sachverhalt ohne Zweifel so ereignet (Urk. 43 S. 16 f., S. 19 ff.). Dementsprechend erging am 26. April 2018 ein Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 43 S. 42).

- 16 - B Anerkannter und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Vorverfahren von Beginn weg seine Unschuld beteuert (vgl. Urk. 3/1-4), so persönlich letztmals in der Schlusseinvernahme vom 18. April 2017 (Urk. 3/5). An der Hauptverhandlung, welcher er unentschuldigt fern blieb, und auch an der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 72 S. 1 ff.) liess er die Vorwürfe durch die Verteidigung bestreiten. Anerkannt wird von ihm zwar, dass es am 14. Mai 2016 zwischen ihm und der Privatklägerin zu einem Streit gekommen ist und die Privatklägerin eine Verletzung mit dem Messer erlitten hat. Zusammengefasst hält er der Darstellung der Privatklägerin aber entgegen, diese habe das Messer in der Küche behändigt und sei auf ihn losgegangen, worauf er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand gepackt habe, um ihr das Messer wegzunehmen. Er wisse nicht, wie sie sich verletzt habe (Urk. 3/2 S. 5) bzw. bei diesem Gerangel habe er sie wahrscheinlich versehentlich am Bein verletzt (Urk. 3/1S. 3 ff., Urk. 3/2 S. 5). Der Sachverhalt, der unter dem Titel der versuchten Nötigung vorgeworfen wird, bestreitet der Beschuldigte vollumfänglich (Urk. 3/5 S. 3; Urk. 43/2 S. 15 f.). C Allgemeines zur Beweiswürdigung 1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind dabei aber nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Allerdings vermag eine blosse Wahrscheinlichkeit einen Schuldspruch nicht zu begründen. Wenn sich

- 17 das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., S. 76 ff.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). D Beweismittel 1. An Beweismitteln liegen neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-5) die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 2/2-3, Urk. Prot. I S. 6 i.V.m. Urk 35) vor, wobei deren staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 19. Juli 2017 auch audiovisuell aufgezeichnet wurde (vgl. SD-Karte als Beilage zu Urk. 2/2).

- 18 - Weiter sind Aussagen von Drittpersonen vorhanden, so jene der (auch als Zeuge einvernommenen) Auskunftsperson C._____ (Urk. 4/1-2) sowie der Zeugen F._____ (Urk. 4/3) und G._____ (Urk. 4/4). Eingeholt wurden sodann Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin (Urk. 5/6) und des Beschuldigten (Urk. 6/1) sowie diverse Spitalberichte betreffend die Privatklägerin (Urk. 5/3- 5). An Dokumentationen vorhanden sind schliesslich Fotoaufnahmen der Tatwaffe, des Tatortes, der Stichverletzung sowie von körperlichen Untersuchungen der Privatklägerin und des Beschuldigten (vgl. Anhang zu Urk. 2/2 und Urk. 8/2). 2. Direkte Beobachtungen der Vorfälle vom 14. Mai 2016 durch unbeteiligte Dritte liegen nicht vor. Mit Bezug auf den Vorfall vom 17. Oktober 2015 erfolgten keine entsprechenden Befragungen Dritter.

E Beweismittel betreffend die Vorfälle vom 14. Mai 2016 (Drohung und einfache Körperverletzung) und Würdigung 1. Aussagen der Privatklägerin 1.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich wiedergegeben (Urk. 63 S. 9 ff.). Darauf ist vorab zu verweisen. Soweit Bezug genommen wird auf "Aussagen der Privatklägerin im Gutachten des Instituts für Rechtmedizin" (Urk. 63 S. 9 und 13), findet sich dort was folgt: Die Privatklägerin soll beim IRM angegeben haben, sie habe seit längerer Zeit Streitigkeiten mit ihrem Ehemann bezüglich der Kinder. Diese seien zum momentanen Zeitpunkt vom Ehemann zu dessen Eltern in den Kosovo geschickt worden. Nachdem ihr der Ehemann verweigert habe, mit den Kindern zu telefonieren, habe sie ihm gedroht, die Polizei zu informieren. Daraufhin habe er sie mit einer Hand von vorne am Hals gepackt und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde. Sie habe sich losreissen können und sei aus der Wohnung ins Treppenhaus geflohen. Der Ehemann sei daraufhin mit einem Küchenmesser hinter ihr hergelaufen, habe sie eingeholt, sie dann mit dem linken Arm von hinten am Oberkörper umgriffen und mit dem Messer in der rechten Hand ihr in den rechten Oberschenkel gestochen. Anschliessend habe er das Messer umgehend wieder rausgezogen. Aufgrund des entstandenen Lärms seien Nachbarn aufmerksam geworden und sie habe mit einer blutenden Wunde am rechten Oberschenkel in die Wohnung eines Nachbarn

- 19 flüchten können und dort auf die Ankunft der mittlerweile alarmierten Polizei und Sanität warten können (Urk. 5/6 S. 3). Dabei ist zu beachten, dass die Angaben der Privatklägerin gegenüber dem IRM primär der Befunderhebung dienten und sie zuvor darüber orientiert wurde, dass gegenüber den Ärzten des IRM-UZH keine Angaben zum gegenständlichen Ereignis gemacht werden müssten (Urk. 5/6). Die dortigen Depositionen können daher nicht einem exakten Wortlaut der Befragten gleichgesetzt werden, zumal daselbst auch die Richtigkeit der Wiedergabe von ihr nicht bestätigt wurde. 1.2. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2017 wurde die Privatklägerin zuerst zu ihren Kindern, ihrem Ehemann und der Ehesituation befragt. Sie berichtete dazu, dass sie seit 2009 zusammen seien, im Jahre 2011 geheiratet hätten und die Ehe bis 2015 ohne Probleme verlaufen sei (Urk 2/1 S. 2). Der Streit habe begonnen, als der Beschuldigte eine Firma auf ihren Namen eröffnet habe. Er habe, obwohl er gut Geld verdient habe, sich nicht wirklich um die Familie gekümmert und sei stattdessen täglich in den Ausgang gegangen und habe die Rechnungen nicht bezahlt. Infolgedessen habe es grosse Spannungen in ihrer Beziehung gegeben. Er habe sie auch mehrmals betrogen. Im Oktober 2015 habe sie selber einen Job als Hilfsköchin gefunden und damit etwas Geld verdienen können, um die Familie zu ernähren. Sie hätten dann eine Babysitterin engagiert, damit sie – die Privatklägerin – selber mehr habe arbeiten können (Urk. 2/1 S. 2) Sie und der Beschuldigte hätten täglich Streit gehabt. Er habe gesehen, dass sie tief verschuldet seien. Die Privatklägerin schildert weiter, wie der Beschuldigte deswegen vorerst in den Kosovo zurückgekehrt, dann aber wieder in die Schweiz zurückgekommen sei und sich bei ihr entschuldigt habe, worauf sie ihn nochmals "bei uns" aufgenommen habe, dies nur den Kindern zuliebe. Bis Ende April 2016 sei es dann relativ gut gegangen. Um bei der Suche nach einer Arbeitsstelle flexibler zu sein, "haben wir unsere Tochter zu seiner Familie im Kosovo geschickt." Der Beschuldigte habe ihr dann vorgeworfen, dass sie mit einem seiner Freunde eine Liebesbeziehung gehabt hätte, als er nicht in der Schweiz gewesen sei, was absolut nicht der Tatsache entsprochen habe. Wegen

- 20 dieser falschen Anschuldigungen hätten sie wieder Streit bekommen (Urk. 2/1 S. 2). Sie bestätigte sodann die vorgehaltene Zusammenfassung ihrer Aussagen in der informellen Befragung am Vortag (Urk. 2/1 S. 3 f.). Weiter führte sie auf entsprechende Frage zur behaupteten Drohung nochmals aus, dass der Beschuldigte sie im Streit am Arm zurückgezogen und ihr gesagt habe, sie solle ihn ansehen, wenn er mit ihr spreche. Da sie aber abermals nicht mit ihm habe diskutieren wollen, habe er sie mit der rechten Hand am Hals gepackt. Er habe sie nicht gewürgt, lediglich ca. 2 Minuten gehalten, sie habe noch atmen können. Er habe ihr in die Augen geschaut und gesagt, dass er sie umbringen werde. Und weiter: "Ich habe ihm gesagt, dass ich jetzt die Tasche nehme und zur Polizei gehen werde. Als er den Namen Polizei hörte, ging er in die Küche und folgte mir anschliessend ins Treppenhaus. Ich habe vorerst das Messer nicht gesehen. Das Messer habe ich erst wahrgenommen, als er zugestochen hatte. Ich verspürte einfach wie es an meinem rechten Bein warm wurde. Als ich runterschaute, sah ich, dass ich stark blutete. Das Messer liess A._____ fallen und ging in die Wohnung zurück." Zum Stich sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte habe "einmal mit spürbarer voller Kraft auf mein Bein eingestochen, danach das Messer wieder herausgezogen und anschliessend fallen lassen." (Urk. 2/1 S. 5). Der Stich sei im Treppenhaus, auf dem Zwischengeschoss unterhalb ihrer Wohnung erfolgt. Als sie in der Wohnung von Herr C._____ gestanden sei, habe der Beschuldigte sie auf Albanisch als Schlampe und Betrügerin beschimpft. Am Vorfall sei zu 100% der Beschuldigte schuld (Urk. 2/1 S. 7). Angesprochen auf frühere Verhaltensweisen des Beschuldigten sagte die Privatklägerin, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er nach einem Messer gegriffen habe, sondern immer wieder, wenn sie Streit gehabt hätten, bisher habe er aber nie zugestochen. Letzten Oktober habe er sie aufs Bett gedrückt und sie mit beiden Händen am Hals gepackt und zugedrückt. Als dann aber ihr Sohn ins Zimmer gekommen sei und auch die Babysitterin dies gesehen habe, habe er von ihr abgelassen. Dies habe er während ca. 5 Sekunden gemacht. Sie habe sich gewehrt und nach ihrem Sohn gerufen, als der Beschuldige habe nachfassen

- 21 müssen. Auf entsprechendes Nachfragen sagte sie, er habe sie da derart gewürgt, dass sie Urinabgang gehabt habe. Sie erinnere sich, dass sie anschliessend unter die Dusche gegangen sei (Urk. 2/1 S 6 f). 1.3. Die Aussagen der Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 finden sich ihrem wesentlichen Inhalt nach auch im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 53 S. 11 f.). Sie wiederholte dort ihre Schilderung betreffend ihre gemeinsamen Kinder und die Ehesituation, wobei sie präzisierte, dass der Beschuldigte gesagt habe, man sollte den Sohn auch in den Kosovo schicken, was sie auch beim Notariat erlaubt habe (Urk. 2/2 S. 4). Ebenso bestätigte sie als Auslöser des Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen telefonischen Kontakt mit dem Sohn. Sie sei zu ihm gegangen und habe ihm gesagt, dass das, das was er jetzt machen würde, ungerecht sei. Sie führte weiter aus: "Entweder solle er mir den Kontakt zu den Kindern nicht verbieten, oder ich würde zu der Polizei gehen. Er kam in mein Zimmer, packte mir da hin (fasst sich an den Hals) und sagte, er bringe mich um, aber Kontakt zu den Kindern nie mehr. Er würde diese Woche noch runter gehen. Ich schaute nach meiner Tasche, meinen Schuhen, bin von der Wohnung weg, sagte, ich würde jetzt zu der Polizei gehen. Sobald er Polizei hörte, realisierte (er), dass ich es ernst meinte, holte er das Messer in der Küche und erwischte mich im Treppenhaus." (Urk. 2/2 S 5). Das Packen am Hals konkretisierte sie auf Nachfrage so, dass er sie mit einer Hand am Hals gepackt habe, nicht lange und nicht fest, aber so, dass sie nicht habe weggehen können (Urk. 2/2 S. 5). Dies habe weder Urinabgang noch Atemnot und auch keinen Schwindel ausgelöst. Er habe ihr dabei gesagt, dass er sie umbringen würde (Urk. 6/2 S. 6). Sie habe dann Tasche und Schuhe gepackt und sei von der Wohnung weggegangen. Im Treppenhaus, also zwei Treppen, habe er sie erwischt. Er habe sie mit der linken Hand gepackt, in der rechten habe er das Messer gehabt. Sie habe ihm dann gesagt, er solle keinen „Scheiss" machen, er ruiniere sein Leben, und weiter: "Ich spürte dann nur Wärme im Fuss, mein Fuss wurde warm, weil er mit dem Messer stach und dieses wieder rauszog. Als ich runter schaute, war der ganze Fuss blutend." (Urk. 2/2 S. 7). Auf Nachfrage zum Festhalten gab sie zu

- 22 - Protokoll, "… er hat meine beiden Hände mit seiner linken Hand so zusammen festgehalten. (Die Privatklägerin verschränkt ihre beiden Arme vor der Brust). Ich konnte mich nicht mehr bewegen und dann stach er mit dem Messer." Er habe mit der rechten Hand gestochen, mit der linken habe er sie festgehalten und mit dem Fuss habe er sie so blockiert, dass sie nicht haben laufen können. Er sei gerade bei ihr gestanden, seitlich. Die Tasche, die sie in der rechten Hand und die Schuhe, die sie links gehalten habe, seien während des Festhaltens durch den Beschuldigten auf den Boden gefallen (Urk. 2/2 S. 25). Nach dem Stich sei sie das Treppenhaus hinuntergelaufen und habe an verschiedenen Türen geklingelt. Fast zuunterst habe der Nachbar Herr C._____ das Klingeln gehört und die Türe geöffnet. Der Beschuldigte sei nochmals auf sie zugekommen, als Herr C._____ schon dabei gewesen sei. Vielleicht habe er sie schlagen wollen, "oder vielleicht wieder mit dem Messer. Ich weiss nicht, ob er dieses noch in der Hand hatte." Er sei mit der Faust auf sie zugekommen. Er habe die Faust vorbereitet gehabt (Urk. 6/2 S. 10). Dabei habe er auf Albanisch gesagt, dass er sie umbringen würde und sie eine Schlampe sei (Urk. 6/2 S. 11). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung sagte sie, sie sei bei der Polizei falsch verstanden worden, wenn geschrieben stehe, die Kinder seien ohne ihren Willen in den Kosovo verbracht worden (Urk. 2/2 S. 23). 1.4. An der Hauptverhandlung vom 23. November 2017 vor Bezirksgericht schilderte die Privatklägerin die Ereignisse nochmals, wie auch im erstinstanzlichen Urteil wiedergegeben (Urk. 53 S. 12 f.). Dabei gab sie als Grund des ehelichen Streits vom 14. Mai 2016 den vom Beschuldigten unterbundenen Kontakt mit dem Sohn an. Ihre Reaktion darauf beschrieb sie wie folgt (Urk. 35 S. 16 f.): "Ich habe ihm dann gesagt, dass er mir das Telefon geben müsse, da ich sonst zur Polizei gehe. Als ich das mit der Polizei gesagt habe, wurde er sauer. Er ist in mein Zimmer gekommen und hat mich am Hals gepackt. Er war zuvor in der Küche zum Telefonieren. Ich habe es von Weitem gehört. Er hat mich am Hals gepackt und ich konnte mich losreissen und habe gesagt, dass ich zur Polizei gehen würde. Ich habe meine Handtasche und Schuhe genommen und bin dann raus gerannt. Ob ich die Schuhe angezogen habe, weiss ich nicht mehr. Im Trep-

- 23 penhaus hat er mich nach zwei Stufen erwischt. Er hat mich dann gepackt, festgehalten und hatte das Messer und sagte, dass ich jetzt zur Polizei gehen könne. Ich habe daraufhin gesagt, dass er sein Leben ruinieren würde. Ich habe das Messer nicht gesehen. Ich habe es erst gesehen, als er es aus dem Bein gezogen hat." Es sei auch alles ganz schnell gegangen. Auf Nachfrage der Verteidigung, wann sie bei diesem Vorfall die Handtasche und Schuhe nicht mehr gehabt habe, antwortete sie, sie wisse es nicht mehr. Es sei so lange her (Urk. 35 S. 19). 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte sagte – wie erwähnt – nur im Vorverfahren aus. Die Vorinstanz hat seine Aussagen im angefochtenen Urteil zusammengefasst wiedergegeben (Urk 53 S. 12 f.). Seine Sicht der Dinge präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. Mai 2016 aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen betrogen. Zu Beginn habe sie noch versucht, alles zu bestreiten; als er ihr jedoch die Beweise vorgelegt habe, habe sie es eingestanden und gesagt, dass sie einen Fehler begangen habe. Er habe jedoch die Scheidung verlangt (Urk. 3/1 S. 2). Die letzten vier Wochen habe er mit ihr gar nichts mehr gesprochen. Hingegen habe sie mittels aller Möglichkeiten versucht, mit ihm zu sprechen, unter anderem habe sie versucht, ihn nicht mehr aus der Wohnung zu lassen. Zudem habe sie ihm mitgeteilt, dass, wenn er sich scheiden lasse, sie die Kinder und ihn umbringen werde (Urk. 3/1 S. 2). Die Nacht vor dem Vorfall vom 14. Mai 2016 sei sie in sein Schlafzimmer gekommen, habe sich auf ihn gesetzt und versucht ihn zu küssen, worauf er sie weggeschickt habe. Auch danach habe sie ihm erneut mit dem Tod gedroht. Dann habe er die Wohnung verlassen wollen, worauf sie zur Türe gerannt sei und versucht habe, diese abzuschliessen. Er habe die Türe jedoch öffnen können, während sie in der Küche ein Messer geholt habe. Als er auf der Treppe gewesen sei, habe sie ihn plötzlich eingeholt, sei plötzlich bei der Treppe vor ihm gestanden und habe verlangt, dass er in die Wohnung zurückkehre, ansonsten sie ihn massakrieren würde. Dann habe er mit seiner linken Hand ihre rechte Hand gepackt, in welcher sie auch das Messer gehalten habe. Er habe ihr das Messer

- 24 wegnehmen wollen, sie habe sich widersetzt und bei diesem Gerangel habe er sie wahrscheinlich am Bein verletzt. Das habe auf dem Zwischenpodest zwischen dem 3. und dem 2. Obergeschoss stattgefunden. Dann sei er in die Wohnung zurückgegangen und habe das Messer in der Küche zurückgelassen. Daraufhin sei er wieder nach unten gegangen, wobei seine Frau mit einem Mann, einer Frau und deren beiden Kindern gesprochen habe. Er habe das Haus verlassen und die Polizei avisiert. Die Wohnung des Nachbarn C._____ habe er bestimmt nicht betreten (Urk. 3/1 S. 3). Dass es zum Streit gekommen sei, weil die Privatklägerin ihren Sohn nicht habe anrufen dürfen, wird von ihm bestritten, ebenso dass er sie dann mit der rechten Hand am Hals gepackt und zu ihr gesagt habe, dass er sie umbringen würde, worauf die Privatklägerin sich sofort habe losreissen und aus der Wohnung rennen können (Urk 3/1 S. 4). Er habe versucht, ihr das Messer wegzunehmen, "… und das war's. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernst genommen." (Urk 3/1 S. 5). Auf Nachfrage, wie er das Messer abgenommen habe, sagte der Beschuldigte: "Ich habe mit meiner linken Hand ihre Hand gepackt und versucht, ihr das Messer wegzunehmen. Sie hat sich widersetzt und irgendwie kam es zu Verletzungen." (Urk. 3/1 S. 5). Und weiter zur Verletzung der Privatklägerin: "Zuerst habe ich gar nicht bemerkt, dass sie verletzt war. Erst als ich nach Draussen wollte, den Stick geholt habe, sah ich, dass sie blutete/geblutet hat. Erst dann habe ich bemerkt, dass etwas Ernstes passiert ist." (Urk 3/1 S. 5). Im Kinderwagen habe er einen USB-Stick holen wollen, auf dem sich Fotos von SMS und Drohungen, die sie ihm gegenüber ausgesprochen habe, und Telefongespräche zwischen der Privatklägerin und H._____, mit dem sie eine Beziehung gehabt habe, befunden hätten. Diese "Sache" habe er auf dem Stick gespeichert, weil die Privatklägerin schon 3 Handys kaputt gemacht habe (Urk. 3/1 S. 6). Als er den Stick habe holen wollen, habe er der Privatklägerin gesagt, "Okay, okay, du Hure, mach du so weiter.", die Wohnung von C._____ habe er sicher nicht betreten, er sei aber vor dessen Wohnungstür am Korridor gestanden (Urk. 3/1 S. 7). Die Drohungen, die vor der Episode mit dem Messerstich erfolgt sein sollen, werden von ihm bestritten (Urk. 3/1 S. 8).

- 25 - 2.2. An der Haft-Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 16. Mai 2016 bestritt der Beschuldigte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe mit gleicher Begründung. Die Privatklägerin sei immer gegen ihn gewesen. Sie habe einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen "ficken", sie wolle ihn erledigen, ihn umbringen lassen (Urk. 3/2 S. 3). In der Nacht, bevor das passiert sei (Vorfälle vom 14. Mai 2016), sei die Privatklägerin – nachdem er vier Wochen nicht mit ihr geschlafen habe – in sein Zimmer gekommen und habe versucht, ihn zu küssen. Der Beschuldigte sagte weiter aus: "Ich habe hier am Hals auch Flecken. Sie wollte mit mir schlafen, aber ich wollte das nicht. Ich sagte zu ihr, 'du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schlafen, aber nicht mit mir'." Er habe sie rausgeschickt und die Türe von innen zugemacht. Deshalb sei es am nächsten Tag zu Streit gekommen. Sie habe gemerkt, dass er fertig sei mir ihr, dass er sich scheiden lassen wolle. "Als ich die Wohnung verlassen wollte, nahm sie das Türschloss in die Hand und wollte verhindern, dass ich gehe. Ich habe das Türschloss dennoch aufgemacht. Sie ging daraufhin schnell in die Küche, nahm ein Messer und kam ins Treppenhaus, dort, wo das passiert ist. Mit der linken Hand habe ich sie an der Hand gepackt und wollte das Messer wegziehen. Ich weiss nicht, wie sie sich verletzt hat, denn sie hatte das Messer in der Hand. Ich habe gezogen, sie hat gezogen. Ich kann nicht sagen, wie sie sich verletzt hat. Irgendwann habe ich das Messer aus ihrer Hand weggezogen. Ich habe das Messer zurück in die Küche gebracht und dann habe ich mich umgekehrt, wollte mich mit dem Kollegen treffen. Ich habe nicht gesehen, dass sie verletzt ist. Einfach im Treppenhaus sah ich Blut." (Urk. 3/2 S. 6). Weiterhin bestritt der Beschuldigte vehement, die Wohnung des Nachbarn betreten zu haben, meinte dann noch, vielleicht habe seine Frau etwas mit dem Nachbarn gehabt (Urk. 3/2 S. 6), denn das stimme nicht, dass er dessen Wohnung betreten habe. Weiter führte er aus, seine Frau habe ihn in der Vergangenheit mit dem Messer attackiert und verletzt, habe Geld von ihm weggenommen und Kleider kaputt gemacht (Urk 3/2 S. 7). Er verstehe nicht, weshalb sie jetzt behaupte, dass er sie gestochen habe, "das ist dummes Zeug" (Urk. 3/2 S. 8).

- 26 - 2.3. An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2016 konzedierte der Beschuldigte nach der Befragung von C._____ und G._____, die Wohnung von C._____ doch betreten zu haben (Urk. 3/3 S. 2). 2.4. An der Schlusseinvernahme vom 18. April 2017 gab er zu Protokoll, die Privatklägerin sei damals schon verletzt gewesen, doch zu dieser Verletzung sei sie nicht gekommen, wie sie das ausgesagt habe. Er bleibe zu 100 % bei seinen Aussagen, die er gemacht habe (Urk. 3/4 S. 2 ff.). 3. Aussagen von C._____ 3.1. C._____, Nachbar im betroffenen Mehrfamilienhaus, wurde am 14. Mai 2016 polizeilich befragt (Urk. 4/1). Er schilderte dabei die Begegnung mit der Privatklägerin vor seiner Wohnungstüre und in seiner Wohnung, wie auch das Auftauchen und Verhalten des Beschuldigten. Er gab dabei zu Protokoll, dass er in seiner Wohnung am Reinigen gewesen sei, als es geklingelt habe. Er habe eine weibliche Person gesehen, die auf der Treppe gesessen habe. Er habe gedacht, dass es sich um eine verwirrte Person handle. Er habe zuerst seinen Hund wegsperren müssen und habe sich dann zur Frau begeben. Sie habe ihm weinerlich mitgeteilt, dass ihr Mann sie mit dem Messer in das Bein gestochen habe. Sie habe eine Geste zu ihrem Bein gemacht. Er habe dann beim rechten Oberschenkel eine Schnittwunde gesehen. Auf seine Frage, wer sie sei, habe sie geantwortet, sie wohne im obersten Stockwerk mit ihrem Mann. Aus dem oberen Geschoss sei eine weibliche Person gekommen, welche er nach Verbandsmaterial gefragt habe, worauf sie in Begleitung ihres Mannes und jüngeren Bruders solches geholt habe (Urk 4/1 S. 1). Als er in der Wohnung sein Mobiltelefon habe holen wollen, sei die Geschädigte in seine Wohnung gestürmt. In der Folge habe er einen Mann gesehen, der eine Zigarette geraucht und ihr mehrmals "gurva" zugerufen habe. Die Frau habe sich hinter ihn (C._____) gestellt, während er in der Wohnungstüre gestanden sei. Die beiden hätten in ihrer Muttersprache gesprochen. Sie habe weinerlich und nicht aggressiv gesprochen. Daraufhin sei der Mann ausgerastet und sei auf sie zugegangen, worauf er – C._____ – den Mann an beiden Schultern gepackt und

- 27 aus der Wohnung geworfen habe. Die anwesenden zwei Männer hätten den Mann gehalten und an die Wand gedrückt und gefragt, was das solle. Der Mann sei dann unter die Treppe zu einem parkierten Kinderwagen gegangen und habe etwas hervorgenommen. Was es gewesen sei, hätten sie nicht gewusst. Er habe gemerkt, dass der Mann sich nicht traue, nochmals in die Wohnung zu kommen. Daraufhin hab er die Tür geschlossen und sich um die Geschädigte gekümmert. Präzisierend sagte er, er habe die Privatklägerin anfangs als "ängstliche und verwirrte, aufgelöste" Person wahrgenommen. In der Wohnung sei sie hinter ihm gestanden. Der Beschuldigte habe sich in seine Wohnung begeben und habe die Frau schlagen wollen. Er habe sich nicht auf ihn – C._____ – geachtet; sie sei das Ziel gewesen. Er habe den Mann dann gepackt und aus der Wohnung gestossen (Urk. 4/1 S. 3). Über den Standort der drei Personen fertigte C._____ eine Skizze an (vgl. Anhang zu Urk.4/1). 3.2. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2017 bestätigte C._____ (als Zeuge bzw. Auskunftsperson; vgl. obige Erwägungen) seine bisherigen Aussagen. Insbesondere wiederholte er nochmals, wie der Beschuldigte mit der Zigarette in der Hand die ganze Zeit "Courva, Courva" geschrien habe. Als sie ihm etwas auf Albanisch gesagt habe, sei der Beschuldigte ausgeflippt, habe auf sie losgehen wollen und sei in seine – C._____s – Wohnung rein gekommen. Er habe es nicht verstanden. Der Hauptgrund, den er von ihr mitbekommen habe, sei gewesen, dass er die Kinder in den Kosovo gebracht gehabt habe und ihr dann den Kontakt zu den Kindern verweigert habe. Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte auf die Privatklägerin habe losgehen wollten, sagte C._____: "Er wollte sie zusammenschlagen. Dann wären Fäuste geflogen, das kann ich garantieren. Hätte ich ihn nicht mit der Hilfe der anderen im hohen Bogen rausgeworfen, dann wäre sie jetzt wahrscheinlich auch noch verbeult im Gesicht." (Urk. 4/2 S. 4). Auf die Frage, wie man sich das vorstellen müsse, sagte C._____: "Er sprang, wollte zu ihr durch, an mir vorbei, und schlug in dem Moment mit den Fäusten" (Urk 4/2 S 4), und auf die weitere Frage, was die Privatklägerin in diesem Moment gemacht habe: "Sie versuchte sich zu schützen und nach meinem Wissen hat sie dann, wie das eine Frau eben macht, etwas

- 28 geschrien." (Urk 4/2 S. 5). C._____ beschrieb sodann, dass der Beschuldigte nach dem Rauswurf aus der Wohnung wütend gewesen und zum Kinderwagen gelaufen sei und im Kinderwagen irgendetwas "rumgefingert" habe, jedenfalls habe er dort was rumgefummelt. Sie habe ihm im Vorhinein noch gesagt, "Achtung!", er habe eine Waffe. Die Privatklägerin habe aufgelöst, in Panik gewirkt. Sie habe Todesangst gehabt, das habe er ihr am Gesicht angesehen. Er selber habe im Securitas-Bereich gearbeitet und "habe schon in manche Gesichter geschaut", er wisse, wenn jemand Todesangst habe. Die Privatklägerin habe er gestern (d.h. am Tag vor dieser Einvernahme) nochmals zufälligerweise gesehen. Er habe sie natürlich gefragt, was passiert sei. Von einem Nachbarn sei ja gemunkelt worden, dass sie den Beschuldigten angeblich betrogen habe, dies sei ein Grund gewesen. Er – C._____ – habe die Privatklägerin darauf angesprochen, ob dies so sei, was sie verneint habe. Gemäss C._____ erzählte sie dann von der Situation mit den Kindern, die in den Kosovo verbracht worden seien (Urk. 4/2 S. 5). 4. Aussagen von G._____ Der Zeuge G._____ wurde von der Staatsanwaltschaft ebenfalls am 19. Juli 2016 einvernommen (Urk 4/4). Er war offenbar bei seinen Eltern, welche im gleichen Wohnblock wie der Beschuldigte und die Privatklägerin wohnen, zu Besuch. Er gab bei der Staatsanwaltschaft an, seine Frau habe die Wohnung verlassen wollen, um etwas aus der eigenen Wohnung im Nachbarshaus zu holen. Dabei habe sie die Privatklägerin im Treppenhaus gesehen, wie diese geblutet habe. Sie könne kein Blut sehen, habe einen Schock bekommen und sei zurück in die Wohnung der Eltern gerannt. Er sei dann zusammen mit seinem Bruder und seiner Schwester die Treppe hinunter gegangen und habe dort die Privatklägerin getroffen, welche noch ziemlich stark geblutet habe. Er habe in der Wohnung ein Tuch geholt, es um das Bein gebunden und auf das Bein gedrückt. Dann führte er aus: "In dieser Zeit kam Herr A._____ aus seiner Wohnung auch raus zu uns in den Keller. Die Ehefrau flüchtete dann zum Nachbarn C._____. Dann wollte A._____ zur Ehefrau, drang in die Wohnung von C._____ ein, Herr C._____ schmiss ihn aus der Wohnung, also stiess ihn. Ich und mein Bruder hielten ihn noch etwas zurück. Dann ging er noch zum Kinderwagen in dieser Zeit. Dann

- 29 sagte die Ehefrau, wir sollten weg gehen, da er womöglich eine Waffe dabei hätte. Ich sagte zu Herrn C._____, er solle sich mit Frau B._____ in seiner Wohnung einschliessen, ich nahm dann meinen Bruder und meine Schwester und wir gingen nach oben in unsere Wohnung und schlossen uns dort ein. Ich selber sah keine Waffe, nichts, keine Gegenstände oder irgendwas, wir flüchteten aber trotzdem in die Wohnung, man weiss ja nie. Das ist alles." (Urk. 44 S. 3). Ganz am Anfang habe ihnen die Frau gesagt, ihr Mann habe sie ins Bein gestochen. Sie habe ängstlich und schüchtern gewirkt (Urk 44 S. 4). Zur Frage, was der Beschuldigte in der Wohnung von C._____ gewollt habe, sagte der Zeuge: "Wahrscheinlich zur Ehefrau. Ob er sie jetzt schlagen, was man vermutet. .. Ich weiss es nicht genau. Nach meiner Vermutung wollte er sie schlagen, weil er nach meiner Meinung nach aggressiv in die Wohnung ging. Also er ging ja nur etwa 1-2 Schritte in die Wohnung von der Haustüre aus.", weil C._____ ihn dann aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und als Schlampe beschuldigt. Seines Wissens habe die Frau nichts gesagt (Urk. 4/4 S. 4). 5. Aussagen von F._____ Der Zeuge F._____, Vater der Privatklägerin und folglich Schwiegervater des Beschuldigten, nahm sein Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch und machte keine Aussagen zur Sache (Urk. 4/3). 6. Bilder der Tatwaffe Die Urk. 2/2, Anhang Bild Nr. 9, sowie Urk. 3/1, Anhang "Act. 1", und Urk. 5/6 S. 3 zeigen das Messer, das unbestrittenermassen zum Einsatz kam. Es sind Blutanhaftungen auszumachen. 7. Gutachten Die IRM-Gutachten vom 28. Juni 2016 (Urk. 5/6) bzw. 13. Juni 2016 (Urk. 6/1) äussern sich zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin und des Beschuldigten. Betreffend Ursache für das Verletzungsbild bei der Privatklägerin sagt das Gutachten u.a., dass aufgrund der Morphologie und Lokalisation der

- 30 festgestellten Verletzung eine Selbstverletzung grundsätzlich möglich wäre, jedoch eher untypisch (Urk. 5/6 S. 5). 8. Prüfung der Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen 8.1. Zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist darauf hinzuweisen, dass diese zur Sache zweimal in den oben dargelegten gespaltenen Rollen mit Belehrungen befragt wurde, die nicht lege artis erfolgten. Dass der Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 303-305 StGB bei der Polizei nicht erfolgte, relativiert ein Stück weit den Gehalt der ersten Schilderungen der Privatklägerin, ohne dass dies zur generellen Unglaubwürdigkeit führen würde. Zu beachten gilt aber auch, dass die Privatklägerin die Ehefrau des Beschuldigten und gemäss Anklage die Direktgeschädigte ist, weshalb sie auch emotional am Verfahren beteiligt ist. Sodann liess sie Schadenersatz dem Grundsatz nach sowie eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.-- beantragen (Urk. 41 S. 1). Damit ist ein gewisses – jedoch nicht im Vordergrund stehendes – finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens gegeben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ihre Aussagen zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sie schwerlich wissen konnte, dass sie vom Beschuldigten allenfalls eine finanzielle Entschädigung für das aus ihrer Sicht durch ihn erlittene Unrecht verlangen könnte. Die Verteidigerin argumentierte vor Vorinstanz sodann mit den von der Privatklägerin angestrengten Anzeigen und Verfahren, die mehrfach zufolge Rückzugs der Strafanträge eingestellt wurden, so der Vorwurf der Anstiftung zu einem Tötungsdelikt gemäss Dossier 1, welcher im Verlaufe der Untersuchung "verdunstet" sei und beim Abschluss des Verfahrens vollends vergessen gegangen sei, bevor er dann – durch ihre Intervention – als blosse Drohung dargestellt und durch Rückzug des Strafantrags erledigt worden sei (Urk. 43/2 S. 2 f.). Den Vorwurf des Entziehens von Unmündigen, welcher ebenfalls zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt worden sei, habe eine falsche Anschuldigung der Privatklägerin dargestellt, welche für sie bisher keine Konsequenzen gehabt habe (Urk. 43/2 S. 3 f.). Gleich argumentiert die Verteidigerin hinsichtlich vorgeworfener und eingestellter Drohungen (Urk. 43/2 S. 3 f.). Dieser Verfahrensablauf zeige auf, wie es um die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin stehe, nämlich ausge-

- 31 sprochen schlecht. Die Gründe hierfür mögen aus Sicht der Verteidigung in der Persönlichkeit der Privatklägerin liegen, aber auch darin, dass sie Wege suche, ihren Ehemann nicht nur mit scheidungsrechtlichen, sondern auch strafrechtlichen Mitteln gleichsam zur Strecke zu bringen. Anders liessen sich ihre ständigen Attacken und ihre nachweislich unwahren oder sinnlosen Strafanzeigen nicht erklären. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass das Bemühen der Vorinstanz, die Privatklägerin als glaubwürdig darzustellen bis zur Unerträglichkeit zelebriert worden sei. Die Privatklägerin habe entgegen der Vorinstanz aber nicht bloss in anderen Verfahren sondern auch im vorliegenden Strafverfahren nicht nur die Unwahrheit gesagt, sondern auf der ganzen Linie "ganz dicke gelogen". Entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts beträfen ihre voneinander abweichenden Aussagen dabei nicht bloss Nebensächlichkeiten sondern Teile des Tatablaufs, welche für polizeiliche und untersuchungsrichterliche Interventionen bis hin zur Anordnung von Untersuchungshaft auslösend gewesen seien (Urk. 72 S. 2). Hierzu ist das Folgende zu sagen: Der Aspekt der Rückzüge der Strafanträge kann vor dem Hintergrund des Ehezwistes gesehen werden, aber auch als Ausdruck der Hoffnung der Privatklägerin auf Normalisierung der Ehesituation, vor allem den Kindern zuliebe, wie sie auch andernorts argumentierte (Urk. 2/1 S. 2). Dass die Vorwürfe von der Staatsanwaltschaft rechtlich anders gewürdigt wurden, kann nicht der Privatklägerin angelastet werden, hatte diese doch nur den Lebensvorgang aus ihrer Warte geschildert. Soweit die Verteidigung der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit mit deren Scheidungsansinnen und dem "Verdacht, dass die Privatklägerin ihren nicht mehr so heiss geliebten Ehegespons mit Hilfe des Strafrechts loswerden" wolle, begründet, setzt sie sich in Widerspruch mit der Behauptung des Beschuldigten persönlich, der im von ihm behaupteten Messerangriff eine Reaktion der Privatklägerin auf seine Scheidungsabsichten sah (vgl. Urk. 3/1 S. 2). Insgesamt kann der Privatklägerin die Glaubwürdigkeit nicht grundsätzlich abgesprochen werden, ihre Aussagen sind aber mit der nötigen Zurückhaltung mit Blick auf die genannten Eigeninteressen zu würdigen. Auf den Wahrheitsgehalt

- 32 ihrer Schilderungen im vorliegenden Verfahren wird sodann im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zurückzukommen sein (vgl. nachfolgend Erw. 9 ff.). 8.2. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er im vorliegenden Verfahren nicht unter Strafandrohung zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet war und als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Das Nichterscheinen zur Hauptverhandlung vor Vorinstanz und vor Obergericht kann letztlich als Ausdruck seines Aussageverweigerungsrechts qualifiziert werden und ihm daher unter dem Titel der Glaubwürdigkeit nicht zum Nachteil gereichen. 8.3. C._____, der als Auskunftsperson (und Zeuge) einvernommen wurde, wohnte damals seit ca. 4 Jahren im gleichen Mehrfamilienhaus wie der Beschuldigte und die Privatklägerin. Letztere hatte er vorher ein- bis zweimal gesehen. Die Drohung und das Zufügen des Messerstichs hatte er nicht gesehen. Er hatte die Privatklägerin zunächst nicht erkannt, als sie auf der Treppe sass, "dann dachte ich mir, wer das sei, ich habe sie zuvor noch nie gesehen, womöglich könnte es eine Verwirrte gewesen sein." Den Beschuldigten kenne er flüchtig, er sei ihm anständig vorgekommen (Urk. 3/1 S. 2). C._____ stellte zwar Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, aber keine weiteren Ansprüche, insbesondere verzichtete er auf einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten, nachdem er im Gerangel der Eheleute auch vom Beschuldigten berührt worden war (Urk. 4/1). Dass C._____ die Privatklägerin am Tag vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme per Zufall traf und sie fragte, was passiert sei, wäre nur dann ein Indiz für deren Instruktion, wenn seine dortigen Angaben erheblich von seinen früheren Depositionen bei der Polizei abweichen würden, was – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nicht der Fall ist. Zudem wurde er ja bei der Polizei auf die Folgen von Art. 303-305 StGB aufmerksam gemacht, bei der Staatsanwaltschaft wie dargelegt auch auf die strengeren gemäss Art. 307 StGB. Unter angemessener Berücksichtigung der eigenen Interessen betreffend Hausfriedensbruch

- 33 besteht insgesamt kein Anlass, auf seine Aussagen wegen eingeschränkter Glaubwürdigkeit nicht abzustellen. 8.4. Der Zeuge G._____ wohnt im Nachbarhaus des Beschuldigten und der Privatklägerin und besuchte in deren Haus seine dort wohnhaften Eltern. Drohung und den Messerübergriff hat er nicht gesehen. Seine Frau, die ihm Treppenhaus die blutende Privatklägerin sah und darob einen Schock erlitt, informierte ihn, worauf der Zeuge mit Bruder und Schwester die Treppe runter zur Privatklägerin lief, wo er sie notfallmässig versorgte. Er ist weder mit dem Beschuldigten noch mit der Privatklägerin bekannt oder verwandt, was ihn, der unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB Aussagen zur Sache machte (Urk. 4/4 S. 2), als neutralen und absolut glaubwürdigen Zeugen erscheinen lässt. 9. Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen 9.1.1. Die Verteidigung monierte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass durch die Vorinstanz eine unhaltbare, ja eigentlich gar keine Beweiswürdigung – jedenfalls nichts, was diesen Namen verdiene – erfolgt sei. Die eingeklagten Sachverhalte würde einzig auf der Darstellung der Privatklägerin beruhen. Die beiden Zeugen hätten zum relevanten Tatablauf zudem nichts beitragen können, seien sie doch erst nach seiner Beendigung in Erscheinung getreten. Somit sei auch nicht klar, wie die Vorinstanz darauf kommen könne, dass sich ihre Aussagen mit jenen der Privatklägerin decken würden (Urk. 72 S. 3 f.) Es sei einzig klar, dass die Privatklägerin einen Messerstich in den rechten Oberschenkel davongetragen habe. Wie es dazu gekommen sei, werde aber kontrovers dargestellt. Mit Verweis auf ihr erstinstanzliches Plädoyer erklärte die Verteidigung weiter, dass die von der Privatklägerin abgegebene Schilderung so nicht zutreffen könne, dies umso mehr, als diese in den verschiedenen Befragungen abweichend oder widersprüchlich erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sich damit begnügt, die Version der Verteidigung als "eher gar nicht möglich" abzutun, ohne dies zu begründen (Urk. 72 S. 5 f.). 9.1.2. Der Verteidigung ist darin zu widersprechen, dass die eingeklagten Sachverhalte "einzig auf der Darstellung der Privatklägerin" beruhen würden. So

- 34 wurde der Beschuldigte zumindest mit dem Vorwurf der Drohung und der Körperverletzung konfrontiert und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Sicht der Dinge darzutun. Im Umstand, dass die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft taxiert hat und trotz der Einwände der Verteidigung zur Überzeugung gelangte, dass sich der Sachverhalt so wie von der Privatklägerin geschildert ereignet haben musste, liegt keine willkürliche Sachverhaltserstellung. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ist ebenfalls nicht auszumachen. 9.1.3. Aus der Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ergibt sich zunächst, dass es mit der Ehe der beiden im Tatzeitpunkt nicht zum Besten stand. Beide berichten von ständigen Streitereien, mitunter über den Aufenthaltsort der Kinder, wobei sie als Grund bzw. Auslöser freilich je die Gegenseite nennen. Sie werfen sich je Fremdgehen vor. Am Vorabend oder ca. 2 Tage zuvor hat die Privatklägerin dem Beschuldigten sogenannte "Knutschflecken" verpasst, zugestandenermassen extra (nach ihrer Darstellung, weil er sie mehrmals betrogen habe; Urk. 2/2 S. 13). Unbestritten ist es am 14. Mai 2016 zunächst in der Wohnung zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Die Fortsetzung fand im Treppenhaus statt. Der Messerstich in die Aussenseite des rechten Oberschenkels der Privatklägerin erfolgt auf dem Zwischenboden. Das Verletzungsbild an sich wird auch nicht bestritten (vgl. Urk. 3/5 S. 4). 9.2.1. Die Privatklägerin beschrieb im Kern gleichlautend über alle Einvernahmen, dass der Streit im Zusammenhang mit den sich damals im Kosovo befindlichen Kindern entstand, weil der Beschuldigte sie mit ihnen nicht habe telefonieren lassen. Weiter sagte sie, dass sie dann selber mit der Polizei gedroht habe, worauf er sie am Hals gepackt und ihr gedroht habe, er werde sie umbringen. Ebenso schilderte sie jeweils, wie sie Tasche und Schuhe genommen habe und ins Treppenhaus geflüchtet sei, dass sie der Beschuldigte an der Flucht zu hindern versucht habe, er ihr mit dem Messer in den Oberschenkel gestochen habe, er danach in die Wohnung zurückgegangen sei und ihr hernach nach unten gefolgt sei, wo sie vorher von Nachbarn notfallmässig versorgt worden sei, und

- 35 der Beschuldigte neuerdings auf sie habe losgehen wollen. Diese Erklärungen ergeben einen logischen Ablauf der Geschehnisse vom 14. Mai 2016. 9.2.2. Bezüglich der genauen Position der Beteiligten beim Messerstich ist es zutreffend (so die Verteidigung, vgl. Urk. 43/2; Urk. 72 S. 5 f.), dass die Privatklägerin letztlich vage und prima vista divergierende Aussagen machte. Auch mussten die Einvernehmenden öfters nachfragen. Einmal sagte die Privatklägerin, er habe das Messer ergriffen, ging hinter mir her und steckte mir das Messer ins Bein (Urk. 2/1 S. 6). Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie dann davon, dass er seitlich neben ihr stand und dann zugestochen habe (Urk. 2/2 S. 9), später sagte sie, "… er stand auf der Seite, neben mir". (Urk. 2/2 S. 24). Sie sei in der Ecke des Treppenhauses gestanden (Urk. 2/2 S. 8). Auf Frage, ob sie in die Ecke geschaut habe, sagte sie, sie habe ihren Mann angeschaut (Urk. 2/2 S. 24). Diese Aspekte sind mit Blick auf die Laufrichtung und die örtlichen Gegebenheiten des Treppenhauses (vgl. Urk. 2/2, Anhang Bild 2-4), wie die Verteidigerin bei ihrer Beurteilung der einzelnen Konstellationen richtig anführt (Urk. 43/2 S. 11-13), von Bedeutung. Allerdings kann in der Aussage, er "ging hinter mir her" auch als der vorangegangene Abschnitt des Nachlaufens des Beschuldigten gesehen werden. So sagte die Privatklägerin bei der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei auch gerade nahe bei ihr gestanden, sie sei am Rennen gewesen, er sei ihr nachgerannt und habe sie mit der linken Hand gepackt (Urk. 2/2 S. 9). Damit wäre beim Zustechen selber die Position einheitlich dargestellt worden. Eine gewisse Diskrepanz liegt auch in ihren Aussagen zur Frage, was mit dem Messer nach dem Stich passierte. Bei der Polizei gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte habe dieses nach dem Stich fallen gelassen, dann sei er in die Wohnung zurück gegangen (Urk. 2/1 S. 4 und S. 5). Bei der Staatsanwaltschaft sagte sie bezogen auf die Situation unten im Treppenhaus, sie wisse nicht, ob er das Messer dort noch nicht der Hand gehabt habe (Urk. 2/2 S. 10). 9.2.3. Die Verteidigerin weist sodann darauf hin, dass bei den diskutierten Konstellationen vorausgesetzt werde, dass die Privatklägerin sich "… überhaupt nicht wehrt und alles lammfromm mit sich geschehen lässt", was sie selber als in der Tat völlig unrealistische Annahme bezeichnet. Gerade die kurze Zeit dieser

- 36 - Auseinandersetzung und der dynamische Ablauf lassen aber auch eine gewisse Ungenauigkeit beim Positionenbeschrieb als nachvollziehbar erscheinen, ohne dass der Schluss gezogen werden müsste, die Aussagen seien unglaubhaft. 9.2.4. Ebenfalls nicht ganz klar ist die Schilderung der Privatklägerin geblieben, wo sich im Zeitpunkt des Messerstichs Schuhe und Tasche befanden. So sagte sie, die Tasche sei auf der rechten Seite ihrer Hand gewesen, die Schuhe auf der rechten Seite (Urk. 2/2 S. 25). Die Privatklägerin zeigte auch, wie der Beschuldigte sie im Treppenhaus gehalten habe, indem sie ihre beiden Arme vor der Brust verschränkte. Sie habe sich nicht mehr bewegen könne und er habe dann mit dem Messer zugestochen (Urk. 2/2 S. 8). Beim Verschränken der Arme wäre in der Tat wenig Platz für Handtasche und Schuhe vorhanden gewesen, zudem wäre dies auch für die Frage einer allfälligen Abwehrhandlung von Bedeutung. Diese Aussagen bleiben jedenfalls vage, wobei der Vollständigkeit halber zu sagen ist, dass der Beschuldigte hierzu auch kaum befragt wurde. Die Privatklägerin verwies für die mangelnde genaue Erinnerung an der Hauptverhandlung vom 23. November 2017 letztlich auf den Zeitablauf (Urk. 35 S. 19), was über zwei Jahre nach dem Vorfall auch seine Berechtigung hat, da dies im Gegensatz zum Stich von weniger grosser Bedeutung gewesen sein dürfte. 9.2.5. Die Aussagen der Privatklägerin lassen allerdings eine nuancierte Haltung dem Beschuldigten gegenüber ausmachen. So sagte sie einerseits, dass sie den Vorfall des Würgens nicht der Polizei gemeldet habe, weil sie immer wieder auf bessere Zeiten gehofft habe (Urk. 2/2 S. 7). Und im Rahmen der gleichen Thematik sagte sie bei der Staatsanwaltschaft am 19. Juli 2016, sie sei danach weder zum Arzt noch zur Polizei gegangen, konkret: "Ich wollte meinen Mann nie anzeigen oder so. Das war nicht das erste Mal. Er hat mehrfach Kleinigkeiten gemacht. Als wir noch in Zürich, an der I._____-Strasse wohnten, ich war im 6. Monat schwanger mit der Tochter, da schlug er mich, meine Nachbarn bekamen das mit, riefen die Polizei, diese kam, fragten uns, ob es ein Problem geben würde, ich sagte damals nein, obwohl er mir fast alle Haare ausriss, aber ich gab es nicht zu.". Auf die Frage, weshalb nicht, sagte sie: "Ich wollte nicht, dass mein Mann ins Gefängnis kam und er bedrohte mich auch, da hatte ich auch Angst."

- 37 - (Urk. 2/2 S. 15). Solch wechselhaftes Aussageverhalten ist jedoch gerade in Fällen häuslicher Gewalt typisch und bedeutet nicht, dass die Aussagen widersprüchlich sind. Es macht die Aussagen der Privatklägerin denn auch nicht per se unglaubhaft. 9.2.6. Die Privatklägerin zeigte in ihren Aussagen teilweise – mitunter durch Pauschalisierungen – auch eine gewisse Tendenz zu Übertreibungen, indem sie z.B. zur Frage, ob sie nach der Rückkehr des Beschuldigten ein normales Eheleben geführt hätten, es habe "immer etwas" gegeben (Urk. 35 S. 25). Auf die Frage, ob es vor dem Messer-Vorfall zu ähnlichen Vorfällen gekommen sei, antwortete die Privatklägerin bei der Polizei: "Das war nicht das erste Mal, dass er nach einem Messer greift. Immer wieder nimmt er ein Messer zu Hand, wenn wir Streit haben." (Urk. 2/1 S. 6). Zur Frage, wer ihrer Meinung nach Schuld am Vorfall mit dem Messer, meinte die Privatklägerin: "Zu 100% A._____. Ich wollte lediglich nicht mit ihm diskutieren, weil ich wusste, dass wenn ich mit ihm diskutieren, dann schlägt er mich ab. Das hat er immer so gemacht." (Urk. 2/1 S. 7). Oder dann sagte sie – wenn auch im Zusammenhang mit der versuchten Nötigung –, sie habe sich dann ins Zimmer geschlossen und der Beschuldigte "… hat gegen die Türe geschlagen - alle Türen in E._____ waren kaputt." (Urk. 35 S. 21). 9.2.7. Die kritische Analyse des Anzeigen- und Aussagenverhaltens der Privatklägerin und ihrer Schilderungen ergibt, dass die chronologischen Abläufe und ihr gelieferter Hintergrund des konkreten Streites grundsätzlich nachvollziehbar sind. Die Aussagen im Einzelnen sind nicht widerspruchsfrei, wirken zufolge des häufigen Nachfragens teilweise inhaltlich wenig spontan und sind letztlich eher detailarm und pauschal geblieben. Vor diesem Hintergrund und ihrer eigenen Interessenverfolgung kann nicht gesagt werden, dass die Aussagen der Privatklägerin isoliert betrachtet restlos überzeugen. Zugunsten der Privatklägerin ist jedoch auch festzuhalten, dass es sich beim angeklagten Vorfall um ein äusserst emotionales, hochdynamisches Geschehen handelt, bei dem sich mehrere Handlungen neben- oder unmittelbar nacheinander zugetragen haben können. Die abweichende Schilderung einzelner Elemente des Kerngeschehens muss – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 72 S. 5 f.) – vor diesem Hintergrund

- 38 nicht bedeuten, dass die Privatklägerin in Bezug auf die einen oder anderen Elemente des Geschehens die Unwahrheit sagt. Es kommt hinzu, dass die Privatklägerin gewisse Einzelheiten und Nebensächlichkeiten – wie z-B. das Behändigen ihrer Tasche und der Schuhe vor dem Verlassen der Wohnung – durchaus konstant und lebensnah schilderte, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zuträglich ist. Weiter beschrieb die Privatklägerin – im Gegensatz zum Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.3.5.) – einen plausiblen Lebensablauf, indem sie sowohl ein einleuchtendes Motiv des Beschuldigten für die Tat nannte und nachvollziehbar den Auslöser des Streits und den anschliessenden Konflikt bis hin zur Auseinandersetzung im Treppenhaus schilderte. 9.3.1. Den Aussagen der Privatklägerin stehen jene des Beschuldigten gegenüber, der die Vorwürfe pauschal bestreitet und daran festhielt, dass die Privatklägerin das Messer gehalten und er dieses habe entwinden oder blockieren wollen, was zu einem Gerangel mit Zug und Gegenzug geführt habe, worauf sie sich selber oder er sie wahrscheinlich im Gerangel unabsichtlich (Urk. 3/1 S. 3) mit dem Messer verletzt habe, als er seinen Zug gelockert habe und sie immer noch dagegen gedrückt habe, wie die Verteidigung im Namen des Beschuldigten an der Hauptverhandlung zusammenfassend (Urk. 43/2 S. 14), untermauert durch eine eigene Foto-Tatrekonstruktion (Urk. 44/1-4), vor Vorinstanz ausführte (Urk. 43/2 S. 14). Durch dieses Bestreiten verstrickte sich der Beschuldigte – was in der Natur der Sache liegt – nicht in Widersprüche und sind seine Aussagen einer inhaltlichen Analyse auf solche nicht zugänglich. 9.3.2. Der Beschuldigte seinerseits zeigte gewisse Tendenzen zum Pauschalisieren bzw. Übertreiben, indem er z.B. sagte, die Privatklägerin sei "immer" gegen ihn gewesen (Urk. 3/2 S. 2). Und weiter in der Hafteinvernahme: "Sie ist immer aggressiv gegen mich. Seit der ganzen Zeit, seit über 6 Jahren sind wir zusammen, ist sie immer aggressiv gegen mich. Ich weiss nichts davon, dass ich sie einmal geschlagen haben sollte. Ich habe sie nie geschlagen." (Urk. 3/2 S. 8). Damit probiert er auch sich in einem tadellosen Licht darzustellen. 9.3.3. Der Dramatisierungstendenz der Privatklägerin steht die Bagatellisierungstendenz des Beschuldigten gegenüber. Er schildert sein Verhalten nach

- 39 dem Messerstich mit einer Sachlichkeit, die ihn schon fast als unbeteiligten Dritten wirken lässt. Auf die Frage, wie es in der Folge weitergegangen sei, sagte der Beschuldigte z.B.: "Ich bin in die Wohnung zurückgegangen und habe das Messer in der Küche zurückgelassen. Ich bin dann wieder nach unten gegangen." (Urk. 3/1 S. 3). Das Messer – welches notabene sichtliche Blutanhaftungen hatte (vgl. Urk. 2/2 Anhang Bild 9) – habe er "…in der Küche versorgt, dort wo es hingehört." (Urk. 3/1 S. 6). Auf die Frage, wieso er nicht davongerannt sei, als die Privatklägerin gemäss seiner Schilderung mit dem Messer ins Treppenhaus gekommen sei, sagte er: "Ich habe nicht überlegt, was sie machen würde. Wieso sollte ich denn weggehen? Ich habe ihr versucht das Messer wegzunehmen und das wars. Es war nicht das 1. Mal mit Messer und so. Deshalb habe ich das nicht so ernstgenommen." (Urk. 3/1 S. 5). 9.3.4. Die soeben gezeigte Sachlichkeit steht im Widerspruch zu seinen Aussagen, wenn es um den unterstellten Ehebruch der Privatklägerin geht. So führte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin habe ihn mit seinem Kollegen H._____ betrogen (Urk. 3/1 S. 2). Der Beschuldigte sagte auf die Frage, weshalb ihn die Privatklägerin falsch beschuldigten sollte: "Also sie hat einen anderen Mann und sie möchte mit ihm zusammen 'ficken'. Sie will mich erledigen, mich umbringen lassen. Denn ich habe Fakten, Beweise, ich habe Aufnahmen. Ich habe Beweise, wo sie sagt, dass sie mich erledigen werde von dieser Welt, also, dass sie mich umbringen lassen werde. Und die Kinder sogar auch noch, auch sie werde sie umbringen lassen. Ich habe das aufgenommen, ich habe davon eine Aufnahme." (Urk. 3/2 S. 3). Als sie tags zuvor Avancen gemacht habe, die zu den Knutschflecken geführt hatten, will er zur Privatklägerin gemäss eigenen Worten gesagt haben: "Du Hure, geh raus und geh mit dem anderen, mit H._____, schlafen, aber nicht mit mir." (Urk. 3/2 S. 5). Weiter bestätigte er, dass er, als er zum Kinderwagen habe gehen wollen, um den USB-Stick zu holen, zur Privatklägerin auf Albanisch gesagt habe: "Okay okay du Hure, mach du so weiter. ", so bei der Polizei (Urk. 3/1 S. 7, und bei der Staatsanwaltschaft bezüglich des gleichen Momentes: "Du Idiot, du Hure, du Schlampe, hast die Familie kaputt gemacht wegen des anderen Mannes. Und es ist wahr, dass ich 'Schlampe' auf Deutsch gesagt habe." (Urk. 3/2 S. 6). Am Schluss vermutete er noch, dass die Privat-

- 40 klägerin vielleicht "etwas mit diesem C._____ gehabt" habe, denn das stimme nicht, dass er "in der Türe von Herr C._____" gewesen sei (Urk. 3/2 S. 6). Mit diesem Quasi-Rundumschlag zeigt er auch eine Aggravationstendenz mit Bezug auf das aus seiner Sicht eh schon schlechte Verhalten der Privatklägerin, indem er ihr eine weitere Affäre unterstellt. 9.3.5. Letztlich blieben die Aussagen des Beschuldigten detailarm. Gerade was den Hergang der (doch relativ heftigen) Auseinandersetzung angeht, erweisen sie sich als blass und oberflächlich und es wird nicht greifbar, weshalb die Privatklägerin (auch vor dem Hintergrund der Häufigkeit ihrer Auseinandersetzungen) just in dieser Situation mit einem Messer auf ihn losgegangen sein soll. Nicht bloss karg sondern lebensfremd wirken seine Schilderungen zum unmittelbaren Nachgang der Tat. So erscheint es – auch angesichts der gemäss Zeugen sehr aufgebrachten Gemütsverfassung des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 9.5.) – schlichtweg unglaubhaft, dass er unmittelbar nach seiner regelrechten Flucht aus der Wohnung (gemäss seinen Aussagen habe ihn die Privatklägerin am Gehen hindern wollen, vgl. Urk. 3/1 S. 3) und dem tätlichen Angriff durch die Privatklägerin wieder in die Wohnung zurückkehrte, nur um das Messer – nota bene ohne die darauf befindlichen Blutspuren zu bemerken – wegzuräumen. Seine Rückkehr in die Wohnung ergibt vor dem Hintergrund seiner restlichen Schilderungen schlicht keinen Sinn. 9.3.6. Die Aussagen des Beschuldigten zum Ablauf unten im Treppenhaus stehen zudem im Widerspruch zur Auskunftsperson C._____ und zum Zeugen G._____, welche beide beschrieben, dass und wie der Beschuldigte in die Wohnung von C._____ eindrang (vgl. oben). Entsprechende Falschaussagen des Beschuldigten wurden von diesem am Schluss der Untersuchung dann doch anerkannt, "… habe verstanden, dass ich hier einen Fehler gemacht habe." (Urk. 3/5 S. 2). 9.3.7. Insgesamt machte der Beschuldigte eine zugestandene Falschaussage. Im Übrigen weisen die Aussagen des im Kern bestreitenden Beschuldigen kaum Widersprüche, hingegen eine schon fast gespielte Sachlichkeit auf, soweit es ums Messer und dessen Einsatz geht. Diese wird aber durchbrochen mit

- 41 - Schilderungen, die sehr emotional und damit auch authentisch wirken. Sie sind Ausdruck von Entrüstung, Enttäuschung und Wut, aber auch Eifersucht und liefern damit durchaus ein Motiv für ein übergriffiges Verhalten zum Nachteil der Privatklägerin. Abgesehen davon bleiben seine Aussagen aber blass und detailarm. Lebensfremd und nicht nachvollziehbar muten seine Ausführungen zum unmittelbaren Nachtatverhalten (Behändigen und Wegräumen des Messers) an. Seine Aussagen können in der Gesamtbetrachtung daher nicht überzeugen. 9.4. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass isoliert betrachtet auf Seiten des Beschuldigten wie auch der Privatklägerin gewisse Zweifel an der Richtigkeit der jeweiligen Darstellung nicht von der Hand zu weisen sind. Fakt ist aber, dass es zu einer Auseinandersetzung kam, in deren Verlauf die Privatklägerin mit einem Messerstich am rechten Oberschenkel verletzt wurde, und als Verursacher bzw. Verursacherin nur der Beschuldigte und die Privatklägerin in Frage kommen. Augenzeugen dafür gab es nicht. Es stellt sich daher die Frage, wie die Aussagen der weiteren Beteiligten für die Phase nach dem Stich ins Bild passen. 9.5. Die vom Hausfriedensbruch betroffene Auskunftsperson C._____ wie auch der absolut neutrale Zeuge G._____ bestätigen beide die vom Beschuldigten bestrittene Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte (auch) dort (nochmals) versucht habe, unten im Treppenhaus auf sie loszugehen. C._____ berichtete detailreich und erlebt, wie der Beschuldigte an ihm vorbei wollte, wie er sprang, zu ihr durch wollte und in diesem Moment mit Fäusten um sich schlug und die ganze Zeit "Courva, Courva" geschrien habe (Urk. 4/2 S. 4), was "Hure" bedeuten soll. Um den Beschuldigten aus seiner Wohnung zu befördern, musste C._____ diesen packen und aus der Wohnung stossen (Urk. 4/1 S. 3), so auch vom Zeugen G._____ beschrieben (Urk. 4/5 S. 3), welcher ebenfalls aussagte, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf Albanisch als Betrügerin und Schlampe bezeichnet habe (Urk. 4/5 S. 4). Beide schildern sodann übereinstimmend, wie der Beschuldigte – äusserst agitiert – vom Zeugen und dessen Bruder an die Wand gedrückt wurde und diese ihn fragten, was eigentlich laufen würde (Urk. 4/5 S. 3 bzw. Urk. 4/2 S. 5). Die Auskunftsperson C._____ las im Gesicht der Privatklägerin Todesangst und machte auf ihn einen aufgelösten, panischen

- 42 - Eindruck (Urk. 4/2 S. 8). Auf den Zeugen G._____ wirkte die Privatklägerin ängstlich, schüchtern (Urk. 4/5 S. 4). Die Aussagen von C._____ und G._____ sind lebendig und lassen auf tatsächlich Erlebtes schliessen. Dafür sprechen auch Detailbeobachtungen wie jene der Auskunftsperson, wonach der Beschuldigte eine Zigarette geraucht bzw. in der linken Hand eine Zigarette gehabt und die rechte Hand in der Jackentasche gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2 und S. 3). 9.6. Das nach dem Vorfall beschlagnahmte und mit Blut behaftete Messer wurde soweit ersichtlich nicht spurenmässig untersucht, so dass sich damit auch nicht sagen lässt, ob die Privatklägerin dieses damals in der Hand hatte, was sie bestreitet, wobei Spuren freilich auch aus dem Alltagsgebrauch des Messers hätten resultieren können. 10. Unter Einbezug sämtlicher Beweismittel ergibt sich, dass die Darstellung der Privatklägerin zwar – wie von der Verteidigung zu Recht hervorgehoben (Urk. 72 S. 3 f.) – nicht zum Kerngeschehen, dafür aber zum Nachtatgeschehen von der Auskunftsperson C._____ und dem Zeugen G._____ bis in Details gestützt werden. Insbesondere die Schilderung der beiden Zeugen, wonach der Beschuldigte wütend und aggressiv, die Privatklägerin jedoch verängstigt und weinerlich gewesen sei, lässt Rückschlüsse auf die Richtigkeit auch auf die vorherigen Ereignisse zu. In der Gesamtbetrachtung ist daher die Version der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte sie am 14. Mai 2016 bedroht und hernach mit einem Küchenmesser im Treppenhaus gestochen habe, viel naheliegender als jene des Beschuldigten. Dafür spricht im Übrigen auch das Verletzungsbild mit der tiefen, klaffenden Wunde. Bei einem reinen Entwinden des Messers und einem Gerangel, wie es der Beschuldigte beschrieb, wäre viel eher mit einer Schnitt- als mit einer Stichverletzung zu rechnen gewesen. 11. Es ist daher im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage gemäss Ziff. 1 und 2 ereignet hat (vgl. Urk. 53 S. 16 f.). 12. Nicht ersichtlich ist, welcher zusätzliche Erkenntnisgewinn von einer Tatrekonstruktion, wie sie die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsver-

- 43 handlung wieder ins Spiel brachte (Urk. 72 S. 5) zu erwarten wäre. So könnten problemlos beide von den Parteien vorgebrachten Tatabläufe nachgespielt werden. Daraus liessen sich somit auch keinerlei Hinweise auf das tatsächliche Geschehen ableiten. Die Tatrekonstruktion erweist sich zur Erstellung des Anklagesachverhalts zudem auch nicht als notwendig, lässt sich dieser im Lichte obiger Erwägungen und anhand der im Recht liegenden Beweismittel mit hinreichender Sicherheit erstellen.

F Beweismittel betreffend den Vorfall vom 17. Oktober 2015 (versuchte Nötigung) und Würdigung 1. Aussagen der Privatklägerin 1.1. Auch dieser Vorwurf basiert auf den Belastungen der Privatklägerin. Die entsprechenden Ereignisse brachte die Privatklägerin – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 53 S. 18) – jedenfalls mit dem Würgen bereits bei der Polizei am 15. Mai 2016 vor (Urk. 2/1 S. 6 f.). Weiter äusserte sie sich hierzu in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Juli 2016 (Urk. 2/1 S. 13). Die Vorinstanz hat die entsprechenden Schilderungen der Privatklägerin wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (Urk. 53 S. 18 f.). Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin am 19. Juli 2016 gefragt, ob Gewalt bereits früher ein Thema in der Ehe gewesen sei, was sie bejahte. Zwei Tage, bevor der Beschuldigte im Oktober 2015 in den Kosovo gegangen sei, sei es um Geld gegangen. Auf die Frage, was er konkret gemacht habe, sagte die Privatklägerin: "Er verlangte von mir Fr. 2000.--. Diese waren für uns, um die Wohnung zu zahlen. Er wollte die Fr. 2'000.-- nehmen und in den Kosovo gehen. Dann gab ich es ihm nicht. Ich sagte ihm, er könne mich umbringen, aber das Geld bekomme er nicht. Ich müsse die Wohnung zahlen. Ich war im Zimmer, er kam zu mir, packte mich und ins Bett. Und er stand dann über mir, also mit dem Fuss und packte mich dann mit beiden Händen am Hals. Das sah mein Sohn und die Babysitterin." (Urk. 2/2 S. 13 f.). Sie sei im Schlafzimmer gewesen, habe sie gepackt, geschoben, sie ins Bett gestossen und sei über sie gekommen, wobei sie auf dem Rücken gelegen habe. Und weiter: "Er hatte beide Füsse so, sass, mit dem Gesäss auf meinem Bauch und mit den Händen an meinem Hals.

- 44 - Zwischenzeitlich kam der Sohn ins Zimmer und schrie: ,'Papi, lass Mami los!' Er schrie den Sohn an, er solle raus gehen. Der Sohn sah, dass ich weinte, dann kam auch die Babysitterin ins Schlafzimmer und sagte meinem Mann, er würde spinnen, er solle die Wohnung verlassen. Er ging dann weg und liess mich los. Ich sah dann, dass ich in die Hose gepinkelt hatte." (Urk. 2/2 S. 14). Er habe sie ganz fest gepackt, sie habe nicht mehr atmen können und als er sie los gelassen habe, sei sie ganz bleich im Gesicht gewesen (Urk. 2/2 S. 14). 1.2. An der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz wiederholte sie ihre Darstellung im Wesentlichen, wie der Beschuldigte von ihr Geld verlangt habe. Sie habe ihm gesagt, dass sie das Geld nicht geben würde, da sie die Miete bezahlen müsse und ausserdem noch die Kinder bei sich hätte. Da sei er wütend geworden und habe herumgeschrien. Sie habe sich ins Zimmer eingeschlossen und er daraufhin gegen die Türe geschlagen – alle Türen in C._____ seien kaputt gewesen. Die Privatklägerin schilderte weiter: "Daraufhin habe ich die Türe geöffnet, er kam rein, hat mich am Hals gepackt, mich gewürgt und auf das Bett gedrückt. Ich weiss ab dann nichts mehr. Mein Sohn kam dann ins Zimmer und hat gesagt, dass Papa spinnen würde." (Urk. 35 S. 21). Eine Cousine von ihr sei mit dabei gewesen und habe es mitangesehen. Sie – die Cousine – habe die Polizei alarmieren wollen, aber sie – die Privatklägerin – habe das nicht gewollt (Urk. 35 S. 22). Sie sei dann mit der Cousine in der Wohnung geblieben (Urk. 35 S. 23). Auf Nachfrage wiederholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte erst beim Eintreffen des Sohnes mit dem Würgen aufgehört habe. Es habe ihr nachher am Hals weh getan und die Stelle am Hals sei drei bis vier Tage blau gewesen. Nach dem Vorfall habe sie die Wohnungstüre geschlossen. Der Beschuldigte sei nicht wieder gekommen, sondern sei direkt nach dem Vorfall in den Kosovo gegangen Dort sei er einige Monate geblieben, bis er seinen Vater geschlagen habe, worauf er vom Vater angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei. Deswegen sei er zurückgekommen (Urk. 35 S. 23).

- 45 - 2. Aussagen des Beschuldigten 2.1. Nicht ganz zutreffend ist, dass der Beschuldigte mit diesem Vorwurf erst in der Schlusseinvernahme konfrontiert wurde, so die Vorinstanz (Urk. 53 S. 19). Immerhin wurde er im Rahmen der Hafteinvernahme unter dem Titel des Tatverdachts zu einem Teilaspekt befragt, nämlich wie er sich zum Vorwurf stelle, er habe im Oktober 2015 die Privatklägerin in der gemeinsamen Wohnung, D._____ ..., E._____, auf das Bett gedrückt, sie mit beiden Händen am Hals gepackt und während ca. 5 Sekunden derart stark zugedrückt, dass sie Urinabgang gehabt habe (Urk. 3/2 S. 3). Richtig ist, dass sich dort keine Verknüpfung mit der Herausgabe von Geld ergibt. Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wieso die Privatklägerin ihn falsch belasten sollte, verwies er – wie erwähnt – auf den "anderen Mann" der Privatklägerin und ihrem damit einhergehenden Ansinnen, ihn – den Beschuldigten – zu erledigen (Urk. 3/2 S. 3). 2.2. Im Rahmen der Schlusseinvernahme bestritt er den Vorwurf, der dort erstmals in der zur Anklage gebrachten Form unterbreitet wurde, gänzlich (Urk. 3/5 S. 3). 3. Weitere Beweismittel Die gemäss Darstellung der Privatklägerin damals anwesende Augenzeugin, ihre Babysitterin bzw. Cousine, ist bekannt. Sie wurde von der Privatklägerin in der ersten formellen Ein

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