Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 29.07.2019 SB190029

29 luglio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·1,166 parole·~6 min·5

Riassunto

Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB190029-O/U1/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Urteil vom 29. Juli 2019 (in Berichtigung zum Urteil vom 29. Mai 2019)

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Oktober 2018 (GG180147)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Urteilsdispositiv vom 29. Mai 2019 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde im Wesentlichen bestätigt, so insbesondere auch der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 64). 2. Am 2. Juli 2019 bzw. am 8. Juli 2019 wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom 29. Mai 2019 zugesandt. Wie die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019 (Urk. 71) zu Recht moniert, wurde die Beschuldigte in dessen Dispositiv-Ziffer 2 aus Versehen und in Abweichung vom Urteilsdispositiv vom 29. Mai 2019 (Urk. 64 S. 2) mit einer Geldstrafe von 90 anstatt mit 75 Tagessätzen zu Fr. 10.– belegt, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt (Urk. 67 S. 20). Es liegt offensichtlich ein Fehler in der Redaktion (und nicht in der Willensbildung) vor. Dieser Fehler ist zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO). 3. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels erheblichen Parteiaufwandes ist keine Entschädigung zuzusprechen. 4. Nachdem die Berichtigung den Sanktionspunkt betrifft, ist die Rechtsmittelfrist des berichtigten Entscheides neu anzusetzen.

Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. SB190029) wird wie folgt berichtigt: " 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt." 2. Im Übrigen lautet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Mai 2019 unverändert wie folgt:

- 3 -

" 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; sowie − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen/ Arbeitsmarktaufsicht − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 4 - 3. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen/ Arbeitsmarktaufsicht − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 5. Gegen diesen Berichtigungsentscheid sowie das Urteil vom 29. Mai 2019 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des vorliegenden Entscheids an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 5 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. Juli 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Urteil vom 29. Juli 2019 (in Berichtigung zum Urteil vom 29. Mai 2019) Erwägungen: 1. Mit Urteilsdispositiv vom 29. Mai 2019 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde im Wesentlichen bestätigt, so insbesondere auch der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 64). 2. Am 2. Juli 2019 bzw. am 8. Juli 2019 wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom 29. Mai 2019 zugesandt. Wie die Verteidigung mit ihrer Eingabe vom 12. Juli 2019 (Urk. 71) zu Recht moniert, wurde die Beschuldigte in dessen Disp... 3. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels erheblichen Parteiaufwandes ist keine Entschädigung zuzusprechen. 4. Nachdem die Berichtigung den Sanktionspunkt betrifft, ist die Rechtsmittelfrist des berichtigten Entscheides neu anzusetzen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 2 des begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Mai 2019 (Geschäfts-Nr. SB190029) wird wie folgt berichtigt: " 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft erstanden gilt." 2. Im Übrigen lautet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Mai 2019 unverändert wie folgt: " 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig  des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG; sowie  der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen/ Arbeitsmarktaufsicht  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 3. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Arbeitsbedingungen/ Arbeitsmarktaufsicht  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 5. Gegen diesen Berichtigungsentscheid sowie das Urteil vom 29. Mai 2019 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB190029 — Zürich Obergericht Strafkammern 29.07.2019 SB190029 — Swissrulings