Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190008-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, und lic. iur. Schärer, Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 20. September 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 30. August 2018 (DG180111)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 18. April 2018 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel und -utensilien, aufbewahrt bei der Stadtpolizei [recte Kantonspolizei] Zürich unter der BM Lager-Nummer B04570-2017 mit Asservate Nr. A010'962'148 (9 abgepackte Mini-Grips mit
- 3 - Kokain), Nr. A010'962'159 (1 Mini-Grip mit Kokain), Nr. A010'962'160 (1 Bollen mit ca. 280 Gramm Kokain) und Nr. A010'962'182 (1 Feinwaage), werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 90.– wird eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 21'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 3'322.45 Auslagen (Gutachten IRM und FOR) Fr. 140.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 21'000.00 amtliche Verteidigung 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 59 S. 2) 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 84 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
- 4 - 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufzuschieben. 3. Von der Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sei abzusehen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 62 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs 2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, und einer Busse von Fr. 500.– 3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren 4. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren 5. Unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1. Mit Urteil vom 30. August 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Beschuldigte des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Frei-
- 5 heitsstrafe von 20 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Weiter wurden eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem angeordnet. Ausserdem wurde über die Einziehung beschlagnahmter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien sowie die Verwendung einer beschlagnahmten Barschaft entschieden und es wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 44). 2.1 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 26 ff.) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 7. September 2018 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. Dezember 2018 reichte die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 10. Januar 2019 fristwahrend eine Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2019 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 48). Darauf erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 22. Januar 2019 Anschlussberufung (Urk. 51). Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar 2019 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft der Beschuldigten zugestellt (Urk. 52). 2.2 Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess die amtliche Verteidigung den Beweisantrag stellen, es sei zur Klärung der zweifelhaften Schuldfähigkeit der Beschuldigten sowie zur Abklärung der Erforderlichkeit einer Suchtbehandlung im Sinne von Art. 63 StGB bzw. Art. 60 StGB ein fachärztliches Gutachten einzuholen (Urk. 45 S. 3). Diesen Beweisantrag liess die Beschuldigte jedoch mit Eingabe vom 8. März 2019 wieder zurückziehen (Urk. 55). 2.3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer amtlichen Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft statt (Prot. II S. 4 ff.).
- 6 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigte verlangt mit ihrer Berufung eine mildere Bestrafung sowie das Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung (Urk. 45 S. 2). Während die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zunächst die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten beantragte, wurde die Anschlussberufung anlässlich der Berufungsverhandlung bezüglich des Strafpunkts dahingehend eingeschränkt, dass die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzuges neu nicht mehr als angefochten gilt. Neben der bereits ursprünglich beantragten Erhöhung der Dauer der Landesverweisung auf 8 Jahre, lauten die aktualisierten Anschlussberufungsanträge der Staatsanwaltschaft sodann auf Bestrafung der Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 51 S. 2; Urk. 62 S. 1). Zwar wurde die Ausfällung und die Festsetzung der Höhe der Busse weder von der Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft beanstandet. Da diese jedoch Bestandteil der Strafzumessung und diese als Ganzes Thema des Berufungsverfahrens ist, gilt auch die Festsetzung der Busse als mitangefochten. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vorinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7 (Einziehung beschlagnahmter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 8 (Verwendung beschlagnahmter Barschaft) und 9 - 12 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. III. Strafe 1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte
- 7 im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; Donatsch, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 2 N 10). Während für einen Aufschub der Strafe gemäss Art. 42 Abs. 2 aStGB noch vor dieser Revision bereits besonders günstige Umstände erforderlich waren, wenn der Täter innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wurde, sind solche besonders günstige Umstände nach dem geltenden (neuen) Sanktionenrecht erst ab einer entsprechenden Bestrafung mit mehr als 6 Monaten Freiheitsstrafe gefordert (Art. 42 Abs. 2 StGB). Da die Beschuldigte innerhalb von 5 Jahren vor der vorliegend zu beurteilenden Tat zu einer Geldstrafe von genau 180 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 58), ist für sie das neue Recht milder. Es hat daher dieses zur Anwendung zu gelangen. 2.1 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren und fakultativ mit einer zusätzlichen Geldstrafe geahndet (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 39 StGB). Ausserordentliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen (nach unten) zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 2.2 Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine separate Busse auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2) 2.3 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55; Urk. 39 S. 6 f.).
- 8 - 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere der von der Beschuldigten begangenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zunächst festzuhalten, dass sich diese auf eine Menge von rund 283 Gramm Kokaingemisch bezog, welche gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 27. November 2017 einen Reinheitsgrad von 34 % aufwies und somit einer Menge von rund 96,8 Gramm Reinsubstanz entsprach (Urk. 7/5 S. 3). Neben dem ermittelten Reinheitsgrad sowie der ermittelten Menge Reinsubstanz Kokain ist dem Gutachten des FOR zu entnehmen, dass aufgrund der Messunsicherheit der Gehaltsbestimmung ein Vertrauensbereich von 3,5 % bestehe (Urk. 7/5 S. 3). Wie die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Recht darauf hinwies, darf diese vermerkte Fehlertoleranz gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausser Acht gelassen werden (Urk. 59 S. 3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.1 f.). Im Unterschied zur Konstellation im durch die Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid, in welcher das Abstellen auf die tiefste innerhalb dieses Vertrauensbereiches liegende Menge Reinsubstanz Kokain dazu geführt hätte, dass das Vorliegen eines schweren Falls einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG hätte verneint werden müssen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_632/2019 vom 20. August 2019 E. 1.2.2), hat die Berücksichtigung dieses Vertrauensbereichs im vorliegenden Fall keine Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung der Tat. Vielmehr bleibt es auch bei der Berücksichtigung dieses Vertrauensbereichs zu Gunsten der Beschuldigten bei einer Menge von um die 90 Gramm Reinsubstanz Kokain und mithin bei rund dem Fünffachen der Menge von 18 Gramm Reinsubstanz, welche einen schweren Fall begründet (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, Kommentar BetmG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 176 und N 181 zu Art. 19 BetmG). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es sich um Kokain eher unterdurchschnittlicher Qualität handelte (SGRM, Gruppe Forensische Chemie, Betäubungsmittelstatistik 2018). Die Beschuldigte hatte dieses Kokain einzig zur Aufbewahrung während zwei Tagen bei sich. Diese Tathandlung erforderte zwar weder eine genaue Planung noch besondere Anstrengungen, sie war jedoch dem Risiko ausgesetzt, dass das Kokain bei ihr gefunden werden konnte. Gerade dieser Umstand sowie die Tatsache, dass es sich um Kokain eher
- 9 unterdurchschnittlicher Qualität handelte, weisen auf eine eher untergeordnete Stellung der Beschuldigten innerhalb des Drogenhandels hin. Das objektive Verschulden der Beschuldigten ist daher im Rahmen des schweren Falles als noch leicht zu qualifizieren. 3.2 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Sie konsumierte selbst Kokain und wusste mithin auch um dessen schädliche Wirkung (Urk. 5/3 S. 8). Wie vor Vorinstanz macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, dass sie zum Tatzeitpunkt kokainabhängig gewesen sei und die von ihr verübte Straftat in einem direkten Zusammenhang dazu gestanden sei, zumal sie sich nur dazu habe hinreissen lassen, um an Kokain zur Befriedigung ihrer Sucht heranzukommen (Urk. 35 S. 9 f.; Prot. I S. 21; Urk. 59 S. 4; Prot. II S. 18). Zwar ist der Beschuldigten zugute zu halten, dass es für sie aufgrund ihres Drogenkonsums sowie ihrer Depressionserkrankung verglichen mit der Normalbevölkerung schwieriger war, sich gegen eine Beteiligung am Drogenhandel zu entscheiden. Dennoch liegen keine Anzeichen dafür vor, dass ihr Kokainkonsum im Tatzeitraum Auswirkungen auf ihre Schuldfähigkeit gehabt hätte. So erhielt die Beschuldigte zwar als Gegenleistung für die Aufbewahrung der rund 283 Gramm Kokain eine kleinere Menge von rund 5,83 Gramm Kokaingemisch für ihren Eigenkonsum, was grundsätzlich für einen Zusammenhang zwischen ihrer Kokainsucht und der Tat sprechen könnte. Zusätzlich wurden der Beschuldigten aber auch noch Fr. 600.– versprochen, welche sie zum Zeitpunkt der Rückgabe der Drogen nach erfolgreicher Aufbewahrung erhalten würde. Zwar handelte es sich um einen spontanen Entschluss, das Kokain zur Aufbewahrung entgegen zu nehmen. An die Abmachung, das Kokain nur aufzubewahren, konnte sich die Beschuldigte in der Folge aber halten, ohne auf dieses zurückzugreifen oder es zu verkaufen, obwohl ein Verkauf der 283 Gramm Kokain voraussichtlich mehr eingebracht hätte als Fr. 600.–. Dass sie es nicht wie vereinbart zurückgeben konnte, scheiterte lediglich aufgrund der Intervention der Polizei. Sie war daher trotz Kokainkonsums fähig, über einen gewissen Zeitraum plangemäss zu handeln. Demnach liegen keine Anzeichen für eine Einschränkung ihrer Schuldfähigkeit vor. Entsprechend besteht auch kein Anlass, von Amtes wegen ein Gutachten über die Schuldfähigkeit der Beschuldigten in Auftrag zu geben. Da sich
- 10 die Beschuldigte erhoffte, neben dem Kokain für den Eigenkonsum auch noch die für die erfolgreiche Aufbewahrung des Kokains in Aussicht gestellten Fr. 600.– zu erhalten, handelte sie mithin auch aus finanziellem Interesse. Die Beschuldigte lebte zwar nicht in günstigen finanziellen Verhältnissen, sie wurde aber im Tatzeitraum von der Sozialhilfe unterstützt und befand sich somit nicht in einer finanziellen Notlage (Urk. 5/5 S. 3), die eine Beteiligung am Drogenhandel zur Erlangung von Geld auch nur im Ansatz hätte rechtfertigen können. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive damit lediglich leicht zu relativieren. 3.3 Insgesamt bleibt es daher bei einem noch leichten Verschulden der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Bei dieser Ausgangslage ist die Einsatzstrafe innerhalb des sehr weiten Strafrahmens auf um die 20 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 4.1 Die Beschuldigte wurde am tt. Dezember 1972 in C._____ [Ort] in der Dominikanischen Republik geboren. Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte sie im Verlauf des Verfahrens, dass sie bei ihrer Tante aufgewachsen sei, da ihre Mutter arm gewesen sei. Die Beziehung zu ihrer Tante sei gut gewesen und sie habe auch verschiedene Cousinen und Cousins, auf die sie damals habe aufpassen müssen. In der Dominikanischen Republik habe sie die Primarschule bis zur dritten Klasse besucht. Eine Lehre oder eine weitergehende Schule habe sie nicht absolviert. Sie habe aber in der Dominikanischen Republik bei einem Familienangehörigen in dessen Schönheitssalon zugesehen und dabei von ihm gelernt. Sie sei noch jung gewesen, als sie dann in der Dominikanischen Republik einen Sohn geboren habe. Dieser sei heute 28 Jahre alt und lebe immer noch in der Dominikanischen Republik. Die Beschuldigte erwähnte zudem einen weiteren jungen Mann, der 27 oder 28 Jahre alt sei und ebenfalls in der Dominikanischen Republik lebe, zu welchem sie eine besondere Beziehung habe. Sie habe für diesen die Verantwortung übernommen seit er ein Kind sei. Ausserdem sprach sie davon, zu planen, diesen zu adoptieren. Im Jahre 1992 sei sie dann jedenfalls in die Schweiz gekommen, da sie arm gewesen sei und in der Schweiz ein neues Leben habe beginnen wollen. Sie sei als Touristin eingereist und habe dann aber auch als Tänzerin gearbeitet. Im Jahre 1999 habe sie in der Schweiz dann
- 11 - B._____ geheiratet. Diese Ehe sei jedoch im Jahre 2008 wieder geschieden worden. Heute lebe sie alleine. Sie sei nicht in einer Beziehung. Im Zeitraum zwischen ca. dem Jahre 2001 und 2008 oder 2010 sei sie selbständig erwerbstätig gewesen. Sie habe in einem Massage-Studio im D._____ [Ort] gearbeitet. Sie sei dann aber depressiv geworden und es sei daher nicht mehr möglich gewesen, zu arbeiten. Sie sei denn auch seit dem Jahre 2013 oder 2014 in psychiatrischer Behandlung wegen ihrer Depressionen. Sie müsse deswegen auch Medikamente nehmen. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass es dann ca. im Jahre 2013 weitere Schwierigkeiten gegeben habe. Bei ihr sei Brustkrebs diagnostiziert worden und ihre Mutter habe die Diagnose eines Hirntumors erhalten. Aufgrund der Krebserkrankung ihrer Mutter sei sie dann in die Dominikanische Republik gereist, wo zuerst ihre Mutter und dann auch sie selbst operiert worden seien. Ausserdem gab sie an, dass sie seit ca. 2001 und zumindest bis zu ihrer Verhaftung Kokain konsumiert habe. Dabei habe sie je nachdem, ob sie gearbeitet habe oder nicht, 2 bis 3 Gramm oder 3 bis 4 Gramm pro Woche konsumiert. Seit ihre Probleme begonnen hätten und sie nicht mehr habe arbeiten können bzw. seit dem Jahr 2009 werde sie nun von der Sozialhilfe unterstützt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte sie, dass ihre Wohnsituation derzeit durch einen Betreuungs- und Beherbergungsvertrages mit den Sozialen Diensten der Stadt Zürich geregelt sei und sie auch im Rahmen eines Einsatzprogrammes der Sozialen Dienste in einer Cafeteria im Service arbeiten könne. Aufgrund dieser Arbeit, welche etwa einem 60 % Pensum entspreche, erhalte sie vom Sozialamt neben dem Grundbetrag von Fr. 938.– rund weitere Fr. 860.– bis Fr. 900.– ausbezahlt. Ausserdem würden die Kosten für ihre Miete und für ihre Krankenkassenprämien bezahlt. Weiter erklärte die Beschuldigte, dass sie eine Suchttherapie begonnen und wegen anderer gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Tessin in der Klinik E._____ eine einwöchige Schmerztherapie besucht habe. Zu ihren finanziellen Verhältnissen gab die Beschuldigte überdies an, dass sie Schulden in der Höhe von ca. Fr. 16'000.– habe. Ausserdem habe sie in der Vergangenheit ab und zu von ihrem Freund Geld erhalten. So habe sie dann ab und zu Fr. 200.– oder Fr. 300.– an ihre Verwandten in F._____ [Ort] in der Dominikanischen Republik] schicken können (Urk. 5/3 S. 4 ff.; Urk. 5/5 S. 3 ff.; Urk. 60/1-9; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 7 ff.). Aus
- 12 dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich (über das zum subjektiven Verschulden Erwogene hinaus) strafmassrelevante Faktoren ableiten lassen. 4.2 Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Vorstrafe verzeichnet. Sie wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. November 2013 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit Fr. 300.– Busse bestraft (Urk. 47). Der Umstand, dass die Beschuldigte sich nun einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig machte, obwohl sie bereits einschlägig vorbestraft ist, wirkt sich somit leicht straferhöhend aus. 4.3 Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zeigte sich die Beschuldigte grundsätzlich von Beginn der Untersuchung an geständig (Prot. II S. 26). Zwar machte sie unmittelbar nach ihrer Verhaftung im Rahmen ihrer ersten polizeilichen Einvernahme noch von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme, welche nur einen Tag später stattfand, räumte sie aber schon ein, dass sie es gewesen sei, die die Mütze mit dem weissen Pulver aus dem Fenster geworfen habe (Urk. 5/2 S. 3). In der Folge räumte sie dann zusätzlich ein, das Kokain im Auftrag eines gewissen "G._____" aufbewahrt zu haben. Diesen Umstand, sowie dass sie dieses in einer Mütze aus dem Fenster geworfen habe, als sie von der Polizei zwecks einer Wohnungs- bzw. Zimmerkontrolle zum Öffnen ihrer Zimmertüre aufgefordert worden war, wiederholte sie sodann stets (Urk. 5/3 S. 7 ff.; Urk. 5/5 S. 9 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 21 f.). Gleichwohl ist aber zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten kaum Raum für Bestreitungen blieb, zumal seitens der Polizei beobachtet werden konnte, wie das Päckchen mit den Betäubungsmitteln, unmittelbar nachdem die Polizei an ihrer Wohnungstüre geklingelt hatte, aus ihrem Zimmer geworfen wurde (Urk. 1 S. 2). Dennoch wirkt sich ihr vollumfängliches Geständnis leicht strafmindernd aus. 4.4 Da sich die straferhöhend zu berücksichtigende Vorstrafe und das strafmindernd zu berücksichtigende Geständnis die Waage halten, wirkt sich die
- 13 - Täterkomponente neutral auf die hypothetische Einsatzstrafe aus. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. 5. Wegen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist die Beschuldigte daher mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen. Daran sind 84 Tage erstandener Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. 12/1 und Urk. 12/18). 6. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben ist (Urk. 44 S. 12). Die Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt. Daher gilt grundsätzlich die Vermutung einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. An dieser Vermutung vermag auch der Umstand, dass die Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe aufweist, nichts zu ändern. Es ist davon auszugehen, dass ihr das durchlaufene Strafverfahren sowie die 84 Tage erstandener Haft die volle Tragweite ihres Fehlverhaltens aufgezeigt haben. Abgesehen davon besteht auch in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte nun erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, die Aussicht, dass sie dies genügend beeindruckt, um sie von weiterer Delinquenz abzuhalten. Es rechtfertigt sich daher, den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben. Dem Umstand, dass sie die frühere Verurteilung nicht davon abhielt, erneut zu delinquieren, ist – ebenfalls entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 12) – mit der Festsetzung einer Probezeit von 4 Jahren Rechnung zu tragen. 7. Für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes hat die Vorinstanz eine Busse von Fr. 500.– ausgefällt und die Festsetzung dieses Bussenbetrags nachvollziehbar begründet (Urk. 44 S. 10). Nachdem diese Sanktion weder seitens der Beschuldigten noch seitens der Staatsanwaltschaft beanstandet wird und die Busse dem Verschulden sowie den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen erscheint, ist sie zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB), ist entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 11) praxisgemäss auf 5 Tage festzusetzen.
- 14 - IV. Landesverweisung 1. Gemäss Art. 66a lit. o StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Ein Verzicht auf eine Landesverweisung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (Busslinger/Übersax, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16 S. 101). Ein Härtefall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, da der Strafrichter bei
- 15 - Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB nur ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen darf (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 97). Steht fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalprognose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (Busslinger/Übersax, a.a.O., S. 102 ff.; BGE 6B_659/2018 E. 3.3.3.; BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2.). Bei der Interessenabwägung ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; vgl. dazu BGE 6B_209/2018 E. 3.3.2 ff.). 2. Die Beschuldigte ist unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. Da diese nach dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB am 1. Oktober 2016 begangen wurde, stellt diese Verurteilung eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a lit. o StGB für eine obligatorische Landesverweisung dar. Zudem ist sie Staatsbürgerin der Dominikanischen Republik. Die Voraussetzungen für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sind damit grundsätzlich unbestritten erfüllt. 3.1 Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie erwog kurz zusammengefasst, dass die Beschuldigte zwar seit rund 26 Jahren in der Schweiz lebe und hier auch Freunde und Bekannte habe, sie sich aber in dieser Zeit weder sprachlich noch sozial oder beruflich speziell integriert habe. Demgegenüber sei sie mit der Kultur in ihrem Heimatland vertraut, da sie dort ihre Kindheit und Jugend verbracht habe. Ausserdem würden dort ihr erwachsener Sohn sowie ihre Eltern und weitere Verwandte, zu welchen sie eine gute Beziehung pflege, leben. Jedenfalls lasse sich weder aufgrund der persönlichen Beziehungen der Beschuldigten zu in der Schweiz lebenden Personen noch angesichts ihrer angeschlagenen gesundheitlichen Situation das Vorliegen eines Härtefalls begründen. Im Sinne einer Eventualbegründung wies die Vorinstanz zudem darauf hin, dass auch bei einem anderen Ausgang dieser Härtefallprüfung
- 16 eine Landesverweisung angeordnet werden müsste, da ihr persönliches vergleichsweise geringe schutzwürdige Interesse an einem Verbleib in der Schweiz das gewichtige öffentliche Interesse an einer Landesverweisung nicht zu überwiegen vermögen würde (Urk. 44 S. 16). 3.2 Die Beschuldigte macht dagegen geltend, dass die Anordnung einer Landesverweisung bei ihr einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und im Übrigen auch ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die durch ihre Straffälligkeit tangierten öffentlichen Sicherheits- und Fernhalteinteressen deutlich überwiegen würden (Urk. 35 S. 19). Dass von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen werden soll, begründet die amtliche Verteidigung insbesondere damit, dass sich ihr gesamtes ausserfamiliäres soziales Umfeld in der Schweiz befinde. Sie fühle sich in der Schweiz zu Hause und spreche und verstehe auch gut Deutsch. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sie zwischen 1994 und 2009 und mithin während mehr als 15 Jahren erwerbstätig und beruflich gut integriert gewesen sei. Der Zeitpunkt, ab welchem sie ihrer während Jahren ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Masseuse nicht mehr habe nachgehen können, sei mit ihrer Erkrankung an Depressionen und einem gleichzeitigen erhöhten regelmässigen Kokainkonsum einhergegangen. So habe sie ab dem Jahre 2010 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich ergänzend zu ihrem Erwerbseinkommen finanziell unterstützt werden müssen. Ab dem Jahre 2014 habe sie dann ihrer Erwerbstätigkeit gar nicht mehr nachgehen können. Dass die Beschuldigte bis heute auch in einem anderen beruflichen Umfeld nicht habe Fuss fassen können, sei ihr nicht anzulasten, zumal sie nach wie vor mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Diagnose Brustkrebs, Depressionen, Nebenwirkungen der Antidepressiva sowie Drogensucht und deren Folgen) konfrontiert sei und diese sie nach wie vor an ihrer beruflichen Wiedereingliederung hindern würden. Während die Beschuldigte sich bereits im Jahre 2014 wegen ihrer Depressionen in psychiatrische Behandlung begeben habe, besuche sie nun seit dem 23. März 2018 auch eine Suchttherapie. Diese sei bisher erfolgsversprechend verlaufen und habe dazu geführt, dass die Beschuldigte seither abstinent sei. Um beruflich wieder Fuss fassen und sich weiterhin bewähren zu können, sei es jedoch erforderlich, dass die Beschuldigte diese Behandlungen fortsetzen könne.
- 17 - Dies sei jedoch nur in der Schweiz dank der finanziellen Unterstützung der Sozialen Dienste und dem Krankenkassenobligatorium möglich. In der Dominikanischen Republik würden ihr diese Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen. Zwar würde sie dort auf ihr familiäres Umfeld (ein erwachsener Sohn, ein Bruder sowie die Eltern der Beschuldigten) treffen. Diese würden jedoch in ärmlichen Verhältnissen leben und könnten die Beschuldigte nicht finanziell unterstützen. Im Gegensatz zur Schweiz fehle es dort an einer staatlich finanzierten Sozialhilfe und einer staatlichen oder obligatorischen privaten Krankenversicherung. In diesem Zusammenhang brachte die Verteidigung auch vor, dass die Beschuldigte in der Schweiz mit ihrem Erwerbseinkommen während langen Jahren Krankenkassenprämien und IV-Beiträge bezahlt habe. Entsprechend habe sie auch einen schützenswerten Anspruch darauf, ihren nun krankhaften Zustand auch in der Schweiz behandeln und kurieren zu lassen. Jedenfalls sei aber ohne eine entsprechende finanzielle Unterstützung vorhersehbar, dass die Beschuldigte ihre Krankheiten nicht weiter fachärztlich behandeln lassen könne. Entsprechend wäre es gemäss der Verteidigung in der Dominikanischen Republik auch um die Bewährungsaussichten der Beschuldigten schlecht bestellt. Schliesslich wird vorgebracht, dass das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung der Beschuldigten dadurch relativiert werde, dass ihre unüberlegte und spontane Tat einen direkten Bezug zu ihrer Drogensucht gehabt habe und ihr mittlerweile aufgrund der begonnen Suchttherapie und dem Wohlverhalten seit der Tat eine günstige Legalprognose attestiert werden könne. Entsprechend würden ihre privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auch deutlich überwiegen (Urk. 35 S. 15 ff.; Urk. 59 S. 9 ff.). 4.1 Die Beschuldigte wurde in der Dominikanischen Republik geboren und wuchs auch dort auf. In die Schweiz reiste sie erst im Alter von 20 Jahren ein. Zwar lebt die Beschuldigte nun bereits seit rund 27 Jahren in der Schweiz. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbrachte sie somit aber in der Dominikanischen Republik. Entsprechend ist auch davon auszugehen, dass sie mit den Gepflogenheiten des Landes und der spanischen Sprache vertraut ist. In der Dominikanischen Republik befindet sich auch heute noch zumindest ein Grossteil ihres familiären Umfeldes. Sowohl ihre Eltern als auch die Tante, bei welcher sie aufwuchs, ihr
- 18 - Bruder sowie Cousins und insbesondere ihr erwachsener Sohn leben dort. Zu ihnen pflegt sie auch nach wie vor guten Kontakt. Zuletzt besuchte sie diese im Mai dieses Jahres und sie unterstützte ihre Familienmitglieder auch regelmässig finanziell (Urk. 5/3 S. 5; Urk. 5/5 S. 5 f.; Prot. II S. 7 ff.). Bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik würde sie mithin auf ein bekanntes und vertrautes Umfeld stossen, von welchem auch zu erwarten ist, dass ihr dieses bei der Wiedereingliederung in der Dominikanischen Republik nach Kräften behilflich sein würde. In der Schweiz hingegen verfügt die Beschuldigte kaum über familiäre Bindungen. Lediglich der Sohn eines ihrer Cousins lebe in der Schweiz. Dieser lebe mit einer Schweizerisch-Dominikanischen Frau in Zürich (Urk. 5/5 S. 6). Ausserdem erwähnte die Beschuldigte einen weiteren Sohn eines Cousins, welcher aber noch klein sei. Zu diesem kleinen Kind habe sie eine starke Beziehung. Sie wusste aber nicht, ob dieser nun in der Schweiz oder doch auch in der Dominikanischen Republik wohne (Prot. I S. 19). Auch zu diesem Kind besteht somit zumindest keine in der Schweiz gelebte enge Beziehung. Nicht widerlegbar ist hingegen, dass die Beschuldigte in der Schweiz über zahlreiche Bekannte verschiedenster Nationalitäten verfügt. So erklärte sie selbst, hier sehr viele Leute zu kennen. Sie habe Freunde, die aus der Schweiz kommen würden, aber auch solche, die aus dem Kosovo, Albanien, Afrika oder Italien kommen würden (Urk. 5/5 S. 6; Prot. II S. 12). Genauere Angaben machte die Beschuldigte jedoch nicht. Sie erklärte lediglich, sich hier sehr integriert zu fühlen (Prot. II. S. 12). Anhaltspunkte, dass das vorhandene ausserfamiliäre Beziehungsnetz auch tatsächlich tragfähig ist, fehlen folglich. Die derzeitige berufliche Situation und die Wohnsituation der Beschuldigten können nicht als stabil angesehen werden. Unabhängig davon, dass die Beschuldigte während längerer Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging, ist sie nun seit knapp 10 Jahren auf die finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Zwar ist erfreulich, dass die Beschuldigte eine Suchttherapie begonnen hat, an Arbeitsintegrationsprojekten teilnimmt und so Bemühungen zeigt, in eine Erwerbstätigkeit zurückzufinden. Dennoch ist es ihr noch nicht gelungen, eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt anzutreten und finanziell nicht mehr auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen zu sein. Eine Verweisung der Beschuldigten des Landes würde mithin nicht mit dem Verlust einer langjähren
- 19 - Arbeitsstelle einhergehen. Zwar wird nicht in Abrede gestellt, dass es für die Beschuldigte nicht einfach sein wird, in der Dominikanischen Republik eine Arbeitsstelle zu finden. Wie sich zeigt, ist der berufliche Wiedereinstieg der Beschuldigten aber auch in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden. Seitens der Verteidigung wird insbesondere vorgebracht, dass die Beschuldigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen sei. Entsprechend den Angaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Dossier "Leben und Arbeiten in der Dominikanischen Republik" müssen gewisse Bedenken der Verteidigung hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Dominikanischen Republik geteilt werden. So ist diese gemäss dem EDA nicht überall gewährleistet. Auch sei die Infrastruktur von Spitälern, Kliniken und Entbindungsheimen ungenügend und für Notfälle schlecht eingerichtet. Ausserdem trifft zu, dass die Dominikanische Republik entsprechend den Vorbringen der Verteidigung nicht über ein Krankenkassenobligatorium verfügt. Es ist hingegen möglich, eine private Krankenversicherung abzuschliessen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich bei Depressionen und Drogensucht nicht um seltene Erkrankungen handelt, welche nur erfolgreich in der Schweiz behandelt werden könnten. So darf davon ausgegangen werden, dass auch in der Dominikanischen Republik eine angemessene Behandlung dieser Leiden der Beschuldigten sichergestellt ist. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben hinsichtlich ihrer Krebserkrankung auch bereits zu einem Zeitpunkt, in welchem sie noch Zugang zur medizinischen Versorgung in der Schweiz gehabt hätte, in der Dominikanischen Republik behandeln liess (Prot. I S. 13; Prot. II S. 9). Dass die Beschuldigte bei einer Ausreise aus der Schweiz nicht mehr auf die Leistungen der Schweizerischen Sozialwerke zurückgreifen können würde, obwohl sie während ihrer Zeit der Erwerbstätigkeit entsprechende Beiträge geleistet hatte, trifft zwar zu. Auch dies vermöchte für sie jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall zu begründen und wäre daher hinzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem zu bemerken, dass die Beschuldigte, seitdem es ihr nicht mehr möglich ist, ihrer früheren selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, Unterstützung durch die
- 20 - Schweizerischen Sozialwerke erfährt und sie somit "für" die Beiträge, die sie geleistet hatte, auch Leistungen erhält. 4.2 Zusammengefasst ist die Beschuldigte in der Schweiz nur beschränkt integriert. Tragfähige Beziehungen hat sie hier kaum, und sie ist seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik auf ein grosses und ihr vertrautes familiäres Umfeld treffen wird, kann ihr zugemutet werden, die Schweiz zu verlassen. Zudem sind die Schwierigkeiten, die sie beim Verlassen der Schweiz treffen werden, angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht derart gravierend, dass sie zu einem unzumutbaren Eingriff in ihre Existenz führen würden. Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt damit nicht vor. 4.3 Liegt kein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, so besteht grundsätzlich auch keine Veranlassung, eine Abwägung zwischen den privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung der beschuldigten Person vorzunehmen, denn die Härtefallklausel kommt nach dem klaren Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB nur in Ausnahmefällen unter den kumulativen Voraussetzungen zur Anwendung. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bei der Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall ausgegangen worden wäre, eine Interessenabwägung trotz des noch leichten Tatverschuldens nicht zu ihren Gunsten hätte ausfallen können. So stellt der Drogenhandel gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine schwerwiegende Rechtsgutverletzung dar, welche die Ausweisung eines Ausländers zu rechtfertigen vermag. Aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten und damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zeigt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.5.2), hätte das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung daher ohnehin stärker gewichtet werden müssen als das persönliche Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
- 21 - 5.1 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren festgelegt (Urk. 44 S. 16 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Erhöhung dieser Dauer auf 8 Jahre (Urk. 51 S. 2; Urk. 62 S. 1). 5.2 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, sind das Verschulden, die persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (Zurbrügg/Hruschka, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a, N 29). 5.3 Dem aufgrund persönlicher Beziehungen bestehenden Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und dem noch leichten Verschulden angemessen erscheint eine Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren, zumal ihr eine günstige Prognose gestellt werden kann und dem öffentlichen Interesse mit einer minimalen Dauer der Landesverweisung angemessen Rechnung getragen werden kann. 6. Die Beschuldigte ist daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides für die (minimale) Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 7.1 Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig mit der Landesverweisung auch die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem (SIS) an (Urk. 44 S. 17). Auch gegen diese Anordnung richtet sich die Berufung der Beschuldigten (Urk. 45 S. 2; Urk. 59 S. 2). 7.2 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengenraum gehören, werden im Schengen-Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ), es sei denn,
- 22 ein anderer Schengen-Vertragsstaat hätte dieser Person aus humanitären oder anderen gewichtigen Gründen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt oder zugesichert (Art. 25 SDÜ; vgl. zum Ganzen BVGer. C-4656/2012, Erw. 5). 7.3 Die Beschuldigte ist wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist, zu 20 Monaten Freiheitsstrafe zu verurteilen. Ausserdem handelt es sich bei ihr als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik um eine Drittstaatenangehörige im Sinne von Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens und sie verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Schengen-Vertragsstaat. Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine Ausweitung der Landesverweisung auf den gesamten Schengenraum sind damit erfüllt, weshalb eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu erfolgen hat. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren (ursprünglichen) Anträgen. Auch die Beschuldigte unterliegt mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich. Während sich sowohl die Berufung der Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt ausschliesslich gegen die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der Strafe richteten, wurde der erstinstanzliche Entscheid betreffend die Landesverweisung durch die Staatsanwaltschaft im Gegensatz zur Beschuldigten nur hinsichtlich deren Dauer angefochten. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der auf die Beschuldigte entfallende Kostenanteil so-
- 23 wie die Kosten der amtlichen Verteidigung sind jedoch angesichts der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'500.– (inkl. MwSt.; Urk. 61) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 30. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7 (Einziehung beschlagnahmter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 8 (Verwendung beschlagnahmter Barschaft), 9 - 12 (Kostenund Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 24 - 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'500.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Der auf die Beschuldigte entfallende Kostenanteil sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei (fedpol) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden betreffend die Dispositivziffern 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- 25 - 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. September 2019
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Bertschi
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli
Urteil vom 20. September 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2017 beschlagnahmten Betäubungsmittel und -utensilien, aufbewahrt bei der Stadtpolizei [recte Kantonspolizei] Zürich unter der BM Lager-Nummer B04570-2017 mit Asservate Nr. A010'... 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. November 2017 beschlagnahmte Barschaft in Höhe von Fr. 90.– wird eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit pauschal Fr. 21'000.– (inkl. MwSt und Barauslagen) entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch definitiv abgeschrieben. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Die Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 15 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft von 84 Tagen sowie mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufzuschieben. 3. Von der Anordnung einer (obligatorischen) Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sei abzusehen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs 2. Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft, und einer Busse von Fr. 500.– 3. Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren 4. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren 5. Unter Kostenfolgen für das zweitinstanzliche Verfahren zulasten der Beschuldigten Erwägungen: I. Verfahrensverlauf II. Prozessuales III. Strafe 6. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben ist (Urk. 44 S. 12). Die Beschuldigte wurde innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB zu einer bedingten oder u... IV. Landesverweisung V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 30. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 7 (Einziehung beschlagnahmter Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 8 (Verwendung bes... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 84 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Der auf die Beschuldigte entfallende Kostenanteil sowie... 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) das Migrationsamt des Kantons Zürich die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl das Bundesamt für Polizei (fedpol) die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die zuständigen Lagerbehörden betreffend die Dispositivziffern 7 und 8 des erstinstanzlichen Urteils) das Migrationsamt des Kantons Zürich die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.