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Zürich Obergericht Strafkammern 25.01.2019 SB180532

25 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·596 parole·~3 min·5

Riassunto

Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180532-O/U/jv Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner Beschluss vom 25. Januar 2019

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin

gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 7. September 2018 (GG180016)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 13. September 2018 liess die Privatklägerin A._____ Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 7. September 2018 anmelden (Urk. 46). Am 10. Dezember 2018 wurde das begründete Urteil der Vertreterin der Privatklägerin zugestellt (Urk. 50/3). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (vgl. auch Urk. 51 S. 37 Ziff. 8). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10). 3. Vorliegend liess die Privatklägerin zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 31. Dezember 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens wären folglich der Privatklägerin aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 28. Februar 2018 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 16/3), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Demzufolge ist vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 13. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die unentgeltliche Vertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Januar 2019

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Anner

Beschluss vom 25. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 13. September 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  die unentgeltliche Vertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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