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Zürich Obergericht Strafkammern 24.09.2020 SB180485

24 settembre 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,319 parole·~1h 7min·5

Riassunto

Mord

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180485-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. C. Maira und die Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller

Urteil vom 24. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Nichteintreten)

betreffend Mord Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2018 (DG170317)

sowie X._____, lic. iur., Beschwerdeführer

und

- 2 - Y._____, lic. iur., Beschwerdeführerin

betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatkläger 1 und 2

Beschwerden gegen die Nachtragsurteile des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 4. Oktober 2018

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift vom 15. November 2017 der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 102). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 185 S. 170 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 453 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von USD 1'700 und EUR 2'000 wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden, abgelaufenen Pässe des Beschuldigten (ein Schweizer Pass mit der Nummer 1 sowie drei B._____ Pässe mit den Nummern 2, 3 und 4) werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 6. Die folgenden im Rahmen der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin für sich persönlich beziehungsweise die aus dem Eigentum des Opfers †C._____ stammenden Gegenstände zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ herauszugeben: − 1 Ordner grün mit Bankauszügen, Lebenslauf, Arbeitszeugnissen etc. − 1 Natel Nokia (angeblich von D._____) - Asservaten-Nr. A002'162'030 (Natel-Nr. 5) − 4 Notizzettel − 1 Lebenslauf von A._____ und Arbeitszeugnisse − 1 Lebenslauf von A._____ und Arbeitszeugnisse − 1 E-Mail Ausdruck … vom 03.03.2004 − Ausländerausweis C, †C._____, tt.07.1968, gültig bis 30.09.2010

- 4 - − 1 Quittung Nr. 005 vom 23.12.08, CHF 1'531, E._____ GMH, … [Adresse] − 1 LEARNER PERMIT New York State, F._____ − 1 Visitenkarte, G._____, New York − 1 Dokument, unlesbare Schrift, mit Unterschrift F._____ − 1 Briefcouvert Luftpost, H._____, an Mr. I._____, … [Adresse] − 1 AHV-IV Ausweis †C._____, 6 [AHV-Nummer] − 1 Führerausweis Kt. ZH, †C._____, tt.07.1968 − 1 Gesuch Strafregisterauszug, †C._____ - …, tt.07.1968, B._____ − 1 Quittung CHF 20, PTT betr. Strafregisterauszug − 2 Kopien Ausländerausweis C, †C._____, tt.07.1968 − 1 Formular J._____ AG Zürich, Nr. 7 − 1 Zahlungsauftrag FW …, USD 10'000, K._____ Bank, ZH-… − 1 Etui, L._____ Bank Ltd. − 1 Dokument, L._____ Bank Limited vom 02.08.2007 − 2 Dokumente, L._____ Bank Ltd. − 2 Dokumente, ltd. auf M._____, vom 27.06.2002 − 10 Fotos, div. Personen − 1 Fotobogen, 4 Passfotos †C._____ − 1 Couvert an †C._____, American Embassy 3007 Bern − 1 Natel Nokia, Model: 6300 − 1 Reiseprogramm Hotelplan vom 05.10.2009, Abreise 14.10.2009 − 4 Bordkarten − 1 Natel Swisscom my 220V + 1 Etui Samsonite − 1 CD, "AS._____ 2009" − 1 Tonbandkassette MP 120,,D._____ tt.6.97" − 1 Plastiksack mit div. Dokumenten − 1 Plastiksack mit div. Dokumenten − 1 Diktaphone SONY M-529V samt 4 Kassetten − Schriftliches Material − 2 Couverts, rot, mit Personenfotografien und Negativen − 2 CH-Reisepässe (ungültig, gelocht), ltd. auf D._____, tt.06.1997 − 1 rotes Lederetui − 1 CH-Identitätskarte, ltd. auf A._____, gelocht/ungültig − 1 CH-Reisepass, ltd. auf D._____, gelocht/ungültig − 1 CH-Reisepass, ltd. auf A._____, gelocht/ungültig − 1 Grenzkarte, ltd. auf †C._____ − 1 Grenzkarte, ltd. auf A._____ − div. Passfotos von †C._____

- 5 - − div. Belege K._____ Bank − Unterlagen N._____ Bank in B._____ Sprache − 1 Adressbuch braun/orange − div. Unterlagen/Dokumente (inkl. zwei kleine Ordner) − 1 CH-Reisepass, ltd. auf O._____, tt.mm.2004, Nr. 8, gelocht/ungültig − 1 CH-ldentitätskarte, ltd. auf O._____, tt.mm.2004, Nr. 9, gelocht/ungültig Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die folgenden im Rahmen der Hausdurchsuchungen am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin für sich persönlich beziehungsweise die aus dem Eigentum des Opfers †C._____ stammenden Gegenstände zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ herauszugeben: − 3 Adressbücher − 1 Agenda-/Telefonbuch, Marke,"system" − 1 Pfefferspray − 3 Plastiksäcke mit diversen schriftlichen Unterlagen − 4 PTT-Empfangsscheinbücher − div. Lottoscheine Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Der anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Kleinkoffer (Asservaten-Nr. A004'218'659) enthaltend 21 Schmuckschatullen sowie eine Kartonschachtel "AM._____" (Asservaten-Nr. A004'218'864) mit neun Armbanduhren und einer Kette ist der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen durch die Lagerbehörde verwertet und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. 9. Das anlässlich der Hausdurchsuchung vom 23. Oktober 2009 am Wohnort des Beschuldigten und des Opfers †C._____ sichergestellte und sich bei den Akten als act. 146 befindende Adressbuch bleibt bei den Akten.

- 6 - 10. Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Arbeitsort des Beschuldigten in P._____ vom 26. Oktober 2009 sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden zwei Zahlungsaufträge der K._____ Bank sowie die vier Notizzettel sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei Q._____ sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Kleider (Damenjacke (Asservaten-Nr. A002'161'106), Schuhe "Bonne Forme" (Asservaten-Nr. A002'161'139), Damenhose (Asservaten-Nr. A002'161'117), Pullover (Asservaten-Nr. A002'161'128)) sind Q._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12. Die folgenden ab dem Opfer †C._____ insbesondere aus ihrer Handtasche sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen respektive die Geldbeträge (CHF 30.90, EUR 1, CHF 16 und CHF 21.90) zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − CHF 30.90, EUR 1 aus dem Portemonnaie von †C._____ − A002'172'045 Schlüssel − A002'208'722 Sonnenbrille − Feuerzeug und Zigarettenpack − Sonnenbrille und Brillenetui mit Brille − div. Ausweise und Karten von †C._____ − div. Zettel − A002'209'350 Bargeld CHF 16 − Pack Papiertaschentücher − Portemonnaie − Flugticket Mallorca − CHF 21.90 − Haarspange und 2 Fussringe − Necessaire − 2 Foulards − Fotos

- 7 - − Fotokamera Canon, DIGITAL IXUS 860 lS , Nr. 10, Asservaten-Nr. 4002'165'244 − 1 Speicherkarte NOKIA, 64 MB, Mini SD, schwarz, in Quittungspapier, "Dosenbach", aus Handtasche Opfer − 1 Mobiltelefon Marke NOKIA, 588 XpressMusic, lMEl-Nr. 11, SIMKarten-Nr. 12, Natel-Nr. 13, mit Speicherkarte Micro SD HC4 13. Die folgenden anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom tt.mm.2009 (act. 80/1) sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 gelber Notizzettel − 1 Anhänger, zylinderförmig − div. weisse Notizzettel − div. Fotos − div. Kassenzettel − div. Visitenkarten und Notizzettel − 1 blaues Adressbuch − 1 Schlüsselanhänger, Auto − 1 Anhänger, rund mit dem Zeichen von Ferrari − 1 Visitenkarte, R._____ − 1 Visitenkarte, S._____, Advocate − 1 Kontaktkarte T._____ AG mit E-Mail-Adresse: U._____@T._____.com 14. Die folgenden anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten vom 11. September 2015 sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Rotes Buch mit blaugoldenen Ornamenten (Asservaten-Nr. A008'562'489) − Mobiltelefon "Samsung" (Asservaten-Nr. A008'562'730) − 7 Bücher in arabischer bzw. B._____ Schrift (Asservaten-Nr. A008'562'774) − Erbschein Bezirksgerichts Zürich und Schreiben der Stadt Zürich (Asservaten-Nr. A008'562'796) − 12 Bücher, u.a. ein Koran (Asservaten-Nr. A008'562'810) 15. Die folgenden ab dem Opfer †C._____ sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Archiv Nr. K091019-047 lagernden Gegenstände sind der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3

- 8 - Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A002'172'056, Uhren/Schmuck − A002'173'617, Damentasche − A002'175'362, Damenhose − A002'175'442, Damenjacke − A002'175'497, Damenshirt − A002'175'533, Damenslip − A002'175'544, Damen-BH − A002'175'566, Schal − A002'175'588, Schuhe 16. Die folgenden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 3. November 2009 am Wohnort des Beschuldigten sichergestellten und beim Forensischen Institut unter der Archiv Nr. K091019-047 lagernden Gegenstände sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − A002'208'277, Herrennachtbekleidung − A002'208'380, Trainer-Jacke − A002'208'404, Herrenveston − A002'208'426, Herrenhose − A002'208'459, Lederjacke − A002'208'722, Sonnenbrille − A002'208'835, Herrenjacke − A002'208'879, Herrenjacke − A002'208'926, Herrenjacke − A002'208'993, Sportanzug (Trainerhose) − A002'209'065, Jeans − A002'209'076, Hose − A002'209'145, Jeans − A002'209'178, Jeans − A002'209'247, Hose 17. Weitere beim Forensischen Institut unter der Archiv Nr. K091019-047 lagernden persönliche Gegenstände sind den jeweiligen Eigentümern auszuhändigen und die übrigen unter der Archiv Nr. K091019-047 archivierten Asservate sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.

- 9 - 18. Das anlässlich der Einvernahme von V._____ am 10. Dezember 2009 sichergestellte (act. 8/78) und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Mobiltelefon "Nokia" von †C._____ ist der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 19. Die sichergestellte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Tragtasche enthaltend eine Schachtel "AM._____" mit einem Paar Damenschuhe sowie ein Paar Ohranhänger und eine weisse Stoffjacke ist der Privatklägerschaft 1 und 2 zuhanden der Erbengemeinschaft †C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die Sicherstellungen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 20. Die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden Poker Karten werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen. 21. Auf den Antrag der Privatkläger 1 und 2, es seien ihre Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen, wird nicht eingetreten. 22. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 CHF 5'000 zuzüglich 5 % Zins ab tt.mm.2009 als Genugtuung zu bezahlen. 23. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'100.00 Gebühr Strafuntersuchung §4 GebStrV CHF 370'918.00 Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 43'537.80 Gutachten/Expertisen etc. CHF 1'400.90 Zeugenentschädigung CHF 292'660.39 Auslagen Untersuchung CHF 74'494.00 amtliche Verteidigung CHF 7'200.00 unentgeltliche Vertretung Privatkläger 24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. 25. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 1 und 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachfor-

- 10 derung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerschaft 1 und 2 wird mit separatem Beschluss entschieden. 26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Prozessentschädigung von CHF 9'223 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Vertretung zu bezahlen. 27. (Mitteilungen) 28. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 17 ff.) 1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Eventualanträge: a) Eventualiter seien die Akten der verdeckten Ermittlungen aus den Akten zu entfernen und die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurück zu überweisen. b) Eventualiter seien die Ziff. 1 und 2 des angefochtenen Urteils im Fall einer Verurteilung aufzuheben und der Beschuldigte sei wegen vorsätzlicher Tötung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren zu bestrafen. 3. Es sei Ziff. 3 des angefochtenen Urteils infolge des Freispruches aufzuheben. 4. Es sei Ziff. 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2009 beschlagnahmte Barschaft von US-Dollar 1 '700.– und Euro 2'000.– sei dem Beschuldigten herauszugeben. 5. Es sei Ziff. 5 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden, abgelaufenen Pässe des Beschuldig-

- 11 ten (1 Schweizer Pass Nr. 1 sowie 3 B._____ Pässe Nr. 2, 3 und 4) seien dem Beschuldigten herauszugeben. 6. Die Ziff. 6-21 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen. 7. Es sei Ziff. 22 des angefochtenen Urteils aufzuheben. 8. Es sei Ziff. 23 des angefochtenen Urteils in dem Sinne anzupassen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss dem Resultat der selbständigen Beschwerde der amtlichen Verteidigung gegen die Festlegung der Vergütung des amtlichen Verteidigers im Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2018 anzupassen sind (Verfahren Nr. UP180065-O). 9. Es sei Ziff. 24 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft 1 und 2 seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 10. Es sei Ziff. 25 des angefochtenen Urteils in dem Sinne anzupassen, dass der Vorbehalt der Nachforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung und derjenigen für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft aufgehoben wird. 11. Es sei Ziff. 26 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 12. Es sei der Beschuldigte für die Folgen des Strafverfahrens mit Fr. 605'886.– (vergangener und zukünftiger Verdienstausfall) sowie mit Fr. 96'736.– (Rentenschaden) zu entschädigen. 13. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 162'600.– zuzusprechen. Die Beträge seien auf das Freizügigkeitskonto des Beschuldigten bei der K._____ Bank Nr. 14 (IBAN CH15) zu überweisen. 14. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 12 - 15. Es seien sämtliche Ersatzmassnahmen gegen den Beschuldigten, im Besonderen die mit Verfügung vom 7. Februar 2018 angeordnete Ausweisund Schriftensperre, aufzuheben und es sei ihm der Schweizer Reisepass mit der Nummer 16 und sein Pass von B._____ herauszugeben. betreffend Beschwerde gegen das Nachtragsurteil vom 4. Oktober 2018: 16. Es sei das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2018 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten zusätzlich mit Fr. 96'334.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 239 S. 1 sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatkläger O._____ und D._____: Keine Anträge.

- 13 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am tt.mm.2009 um ca. 05:30 Uhr seine Ehefrau, †C._____, vor der ehelichen Wohnung an der W._____-strasse … in … Zürich erschossen zu haben (Urk. 102). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 9-13). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 23. August 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren bestraft. Des Weiteren wurde der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 5'000.– sowie eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 9'223.– zu bezahlen, und es wurden ihm ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens auferlegt. Im Übrigen entschied das Bezirksgericht über Anträge betreffend die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 2 sowie über diverse beschlagnahmte Gegenstände und Utensilien (Urk. 185 S. 170 ff.). 1.3. Der Beschuldigte liess unmittelbar nach der Eröffnung durch seinen amtlichen Verteidiger mündlich Berufung gegen das Urteil vom 23. August 2018 anmelden und mit Eingabe vom 13. November 2018 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Prot. I. S. 53; Urk. 188). Mit Eingabe vom 27. August 2018 meldete die Staatsanwaltschaft ebenfalls Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 173). In der Folge reichte sie unter dem 15. November 2018 (Poststempel 19. November 2018) die Berufungserklärung ein und stellte den Beweisantrag, es seien die verdeckten Ermittler sowie deren Führungspersonen durch das Berufungsgericht einzuvernehmen (Urk. 193). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2018 wurden die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft je der Gegenpartei

- 14 sowie der Privatklägerschaft zugestellt, unter jeweiliger Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zwecks Erklärung der Anschlussberufung resp. zur Stellungnahme zum Beweisantrag der Staatsanwaltschaft. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass auf die Berufung der Staatsanwaltschaft voraussichtlich nicht eingetreten werden könne (Urk. 195). Während sich die Privatkläger nicht vernehmen liessen, nahm der Beschuldigte am 13. Dezember 2018 fristgemäss Stellung (Urk. 201). Die Kammer trat hernach mit Beschluss vom 7. Januar 2019 infolge verspäteten Einreichens der Berufungserklärung nicht auf die Berufung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 205). Zudem wurde mit gleichentags ergangenem Beschluss festgestellt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 23. August 2018 hinsichtlich der durch den Beschuldigten nicht angefochtenen Dispositivziffern 6-21 in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 203). Der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einvernahme der verdeckten Ermittler sowie der Führungspersonen wies die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 10. Januar 2019 ab (Urk. 207). 1.5. Mit zwei separaten Nachtragsurteilen vom 4. Oktober 2018 hatte das erstinstanzliche Gericht sodann über die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 sowie über diejenige des amtlichen Verteidigers entschieden (Urk. 186; Urk. 200/5). Gegen diese Nachtragsurteile erhoben sowohl die unentgeltliche Rechtsbeiständin (Urk. 198/2) als auch der amtliche Verteidiger (Urk. 200/2) bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde. Beide Beschwerdeverfahren wurden in der Folge mit Beschlüssen vom 22. November 2018 an die hiesige Kammer zur Entscheidung überwiesen und bei der III. Strafkammer als erledigt abgeschrieben (Urk.198/5; Urk. 200/6). 1.6. Am 24. Januar 2019 (Eingang: 25. Januar 2019) liess der Beschuldigte um teilweise und befristete Aufhebung der Pass- und Schriftensperre ersuchen (Urk. 209). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde die Ausweis- und Schriftensperre soweit aufgehoben, als dass die zuständigen Behörden dem Beschuldigten eine Identitätskarte sowie einen Personalausweis ausstellen konnten. Im Übrigen wurde die Ausweis- und Schriftensperre bis zum Entscheid der Berufungsinstanz in der Sache verlängert (Urk. 217).

- 15 - 1.7. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 wurde die Berufungsverhandlung auf den 26. März 2020 angesetzt. Am 17. März 2020 wurde die Ladung für die Berufungsverhandlung aufgrund des vom Bundesrat verordneten "Corona- Lockdowns" abgenommen und diese neu auf den 24. September 2020 terminiert (Urk. 224 f.). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertreterin der Privatkläger in Begleitung des Privatklägers D._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann (Prot. II S. 17). 1.8. Anlässlich der Berufungsverhandlung war im Rahmen der Vorfragen über die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den verdeckten Ermittlungen zu befinden. Deshalb wurde den Parteien hierfür die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Nach erfolgter Zwischenberatung wurde der Entscheid betreffend die Unverwertbarkeit der Ergebnisse der verdeckten Ermittlung mündlich eröffnet und erläutert. Zur Begründung kann auf die nachfolgenden Erwägungen unter Ziff. III. verwiesen werden. Sodann liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (erneut) den Beweisantrag stellen, es sei ein Verzeichnis sämtlicher abgehörter Telefonate zu den Akten zu nehmen, die Telefonate seien allesamt niederzuschreiben und die Niederschriften ebenfalls aktenkundig zu machen (Prot. II S. 24). Im Einverständnis mit den Parteien wurde vereinbart, dass über diesen Antrag im Rahmen der Beratung in der Hauptsache entschieden werde. Im Übrigen wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 24). 2. Berufungsumfang und Hinweis 2.1. Der Beschuldigte beantragt im Hauptstandpunkt sinngemäss einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 188; Urk 237 S. 3). Unangefochten blieben einzig die Dispositivziffern 6-21 (Urk. 237 S. 3 f.). Das Urteil vom 23. August 2018 ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen, was bereits mit Beschluss vom 7. Januar 2019 festgestellt wurde und wovon mithin kein Vormerk mehr zu nehmen ist (vgl. Urk. 203). In den übrigen Punkten steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition. Dabei wird insbesondere auch über die angefochtenen, mit Nachtragsurteilen vom 4. Oktober 2018 festgelegten Honorare der amt-

- 16 lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger neu zu befinden sein (Urk. 178 und Urk. 179). 2.2. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Die urteilende Instanz kann sich somit auf die seiner Auffassung nach für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom 2. September 2020 Erw. 2.2). II. Prozessuales 1. Verwertbarkeit diverser Beweismittel 1.1. In Bezug auf die Genehmigung und Durchführung der Telefonüberwachung, der Überwachung eines Publifons, der Audioüberwachung der Wohnung und des Autos des Beschuldigten, der Verwertbarkeit von Aussagen sowie der grundsätzlichen Korrektheit der übersetzten, abgehörten Gespräche kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 44 ff.). Tatsächlich kann bei übersetzten Gesprächen nie von einer wortgenauen Transkription ausgegangen werden, weshalb eine gewisse Ungenauigkeit bei solchen Aufzeichnungen immanent ist. Es ist der Vorinstanz aber beizupflichten, dass dies einer grundsätzlichen Verwertbarkeit nicht entgegenstehen kann. Dem Beschuldigten wurden sämtliche Gespräche vorgespielt und die Protokolle durch einen Dolmetscher erneut übersetzt. Eine sinnentstellend falsche Übersetzung kann vorliegend ausgeschlossen werden und wurde seitens des Beschuldigten denn auch nicht konkret moniert. Bezüglich der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sodann festzuhalten, dass diese mangels genügender Belehrung – er wurde als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen – nur zu dessen Gunsten berücksichtigt werden darf (Urk. 3/1). 1.2. Soweit die Verteidigung pauschal die Verwertbarkeit der Einvernahme von AA._____ als sachverständigen Zeugen bestreitet, da ein Gutachter nicht Zeuge sein könne und die Einvernahme nicht statthaft gewesen sei, ist sie nicht zu hören

- 17 - (Urk. 8/260; Urk. 237 N 206). Die mündliche Erläuterung oder Ergänzung eines schriftlich erstatteten Gutachtens unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Zeugeneinvernahme ist in Art. 187 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorgesehen. Die vorliegend monierte Einvernahme erfolgte unter entsprechender Belehrung sowie Gewährung der Teilnahmerechte zur Erläuterung der erstellten Schmauchgutachten und ist deshalb nicht zu beanstanden (Urk. 9/5-6). 2. Beweisantrag 2.1. Die amtliche Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, es sei ein Verzeichnis sämtlicher abgehörter Telefonate inkl. Angabe von deren Dauer zu den Akten zu nehmen, und es seien sämtliche abgehörten Telefonate vollständig niederzuschreiben sowie zu übersetzen (Prot. II S. 24; Urk. 237 S. 3). Die Verteidigung begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Vorinstanz aus den übersetzten Telefonaten wesentliche belastende Indizien entnommen habe, weshalb diesen eine entscheidende Rolle zukomme. Die vorhandenen Niederschriften würden jedoch nicht sämtliche Gespräche respektive nur Auszüge oder Mitschnitte betreffen, welche durch die Untersuchungsbehörden nicht nach objektiven Kriterien ausgewählt worden seien. Um zu überprüfen, ob die seitens der Vorinstanz gezogenen (unzutreffenden) Rückschlüsse tatsächlich zutreffen, seien die gesamten Telefonate des Beschuldigten zu übersetzen (Urk. 237 N 17 ff. und N 56). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs selbst irrelevante Gespräche zu den Akten zu nehmen bzw. diese in einer detaillierten chronologischen Übersicht im Sinne eines Logbuchs zu erfassen (Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 2.4.). Jedoch – so das Bundesgericht im genannten Entscheid – sei den Parteirechten Rechnung zu tragen, indem der beschuldigten Person das Recht einzuräumen ist, auch die ausgesonderten Aufzeichnungen einzusehen, um sich anhand der Gesprächsaufzeichnungen ein Bild über die vorgenommene Triage zu machen. Während die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, sie habe nur einen Teil der aufgezeichneten Gespräche zur Verfügung gestellt erhalten, stellte sich die Staatsan-

- 18 waltschaft auf den Standpunkt, es seien sämtliche Aufzeichnungen zugänglich gemacht worden (Prot. II S. 34 ff.). 2.3. Zu den Vorbringen der Verteidigung ist zunächst zu bemerken, dass die Strafprozessordnung vom System ausgeht, dass die Untersuchung von der Staatsanwaltschaft und nicht vom Gericht geführt wird. Dies impliziert zwingend, dass auch die Untersuchungsbehörde entscheidet, welche Beweismittel sie erhebt. Es macht nun keinen wesentlichen Unterschied, ob die Staatsanwaltschaft gewisse abgehörte Telefongespräche als irrelevant erachtet, wenn sie schon gar nicht verpflichtet gewesen wäre, diese Beweise überhaupt zu erheben. Insofern steht es der Untersuchungsbehörde auch frei, abgehörte Gespräche, welche sie als nicht relevant erachtet, nicht zu übersetzen. Dies aber stets vor dem Hintergrund, dass die beschuldigte Person grundsätzlich ein Einsichtsrecht in solche Beweismittel hat, welche von der Staatsanwaltschaft als irrelevant taxiert werden. Es gibt in der Strafprozessordnung sodann keine Bestimmung, wonach das Gericht sämtliche – auch irrelevante – Beweismittel beurteilen muss. Entgegen der Auffassung der Verteidigung lässt sich dies jedenfalls nicht aus Art. 389 Abs. 3 StPO ableiten (Urk. 237 N 23). Es wäre zudem schlichtweg unmöglich, dass bei umfangreichen Abhöraktionen alle am Spruchkörper mitwirkenden Richterpersonen sämtliche Gespräche aus abgehörtem Fernmeldeverkehr selbst abhören müssten. Wenn es – wie vorliegend – abgehörte Gespräche mit Beteiligung des Beschuldigten betrifft, ist zudem auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach die beschuldigte Person eine gewisse Mitwirkungspflicht trifft bei der Bezeichnung derjenigen Gesprächspassagen, welche sie angeblich entlasten (vgl. Urteil 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019, Erw. 2.3.3. m.H.). Diesbezüglich hat die Verteidigung keine konkreten Angaben gemacht. 2.4. Ob die Verteidigung vollständig dokumentiert wurde und wie sich die angeführte Rechtsprechung konkret auf den vorliegenden Fall auswirkt, kann letztlich offenbleiben, da aufgrund des zu erfolgenden Freispruchs auf die Einholung weiterer (entlastender) Beweise und damit auch auf die seitens der Verteidigung beantragte Beweiserhebung verzichtet werden kann.

- 19 - 3. Entfernung der Akten der verdeckten Ermittlung 3.1. Die Verteidigung rügt sinngemäss, die seitens der Vorinstanz für unverwertbar erachteten Ergebnisse der verdeckten Ermittlung seien nicht aus den Akten entfernt worden. Sie beantragt im Eventualstandpunkt deren Entfernung sowie die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zur Neubeurteilung (Urk. 237 S. 3 und N 53). 3.2. Im Lichte des Grundsatzes des fairen Verfahrens und damit auch des Anspruchs auf ein unvoreingenommenes Gericht würde es in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem die beschuldigte Person anlässlich einer verdeckten Ermittlung ein Geständnis in einem Kapitalverbrechen ablegt, durchaus Sinn ergeben, dass zunächst ein Sachgericht (nur) über die Verwertbarkeit dieser Ermittlungsergebnisse entschiede. Sofern die Ergebnisse als unverwertbar erachtet werden, könnte das Sachgericht eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft verfügen, mit der Aufforderung, die fraglichen Erkenntnisse aus den Strafakten vollständig zu entfernen, um dann vor einem unbefangenen Gericht eine neue Anklage einzureichen. Dieses Vorgehen ist aber gesetzlich so nicht vorgesehen. Gemäss geltendem Strafprozessrecht ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln grundsätzlich dem Sachrichter zu unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Auch gemäss Praxis des Bundesgerichts obliegt der definitive Entscheid über gesetzliche Beweisverwertungsverbote grundsätzlich der zuständigen Verfahrensleitung bzw. dem erkennenden Sachrichter im Rahmen des Endentscheids. Nach Ansicht des Bundesgerichts könne dabei vom Sachrichter erwartet werden, dass er in der Lage sei, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen (BGE 143 IV 475 Erw. 2.7 m.H.). 3.3. Vorliegend handelt es sich bei den fraglichen Erkenntnissen um ein gewichtiges Beweismittel zur Klärung eines Kapitalverbrechens. Es kann im hier zu beurteilenden Fall somit nicht von einer solch eindeutigen Rechtslage ausgegangen werden, welche ausnahmsweise bereits im Untersuchungsverfahren eine Aktenentfernung impliziert hätte. Somit hat das Sachgericht über die Verwertbarkeit der Ergebnisse der verdeckten Ermittlungen zu entscheiden. Dies bedingt

- 20 zwingend, dass das urteilende Gericht – und damit auch die Berufungsinstanz – von den betreffenden Akten Kenntnis erlangt. In einem derartigen Gewaltdelikt ein einmal abgelegtes Geständnis völlig auszublenden, dürfte sich für jede Richterperson als Herausforderung erweisen (auch wenn man nachträglich die Aufzeichnungen aus den Akten entfernt). Im heutigen Zeitpunkt ergäbe eine Aktenentfernung trotz erstinstanzlich festgestellter Unverwertbarkeit aber ohnehin keinen Sinn mehr, da der vorliegende Fall bereits in den Medien publik gemacht wurde und auch der nachträglichen Entfernung dieser Erkenntnisse keine Bedeutung mehr zukäme. Die Öffentlichkeit und damit auch die Richterschaft weiss um dieses fragliche Ermittlungsergebnis. Zudem lässt die Verteidigung die Tragweite einer solchen Aktenentfernung ausser Acht. Obwohl nicht ausdrücklich geregelt, gilt die Unverwertbarkeit der Beweismittel in der Praxis nur zu Lasten des Beschuldigten, mithin nicht als Entlastungsverbot (vgl. zum Ganzen: BSK StPO- GLESS, Art. 141 N 111 ff.). Unter diesem Gesichtspunkt ginge es nicht an, dass mit der generellen Aktenentfernung gleichzeitig auch mögliche Beweismittel zu Gunsten des Beschuldigten unberücksichtigt blieben. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als dass die Verteidigung bereits vor Vorinstanz selber von der Verwertbarkeit der betreffenden Ermittlungsergebnisse zu Gunsten des Beschuldigten ausging und beispielsweise ausdrücklich vorbrachte, die fraglichen Ermittlungsberichte würden sehr viele, den Beschuldigten entlastende Momente enthalten (Urk. 165 N 34 ff.). Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die fraglichen Erkenntnisse der verdeckten Ermittlung nicht aus den Akten entfernte. III. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1. Der Beschuldigte gestand am 5. und am 6. September 2015 gegenüber dem verdeckten Ermittler "AB._____" ein, dass er seine Frau †C._____ erschossen habe (Urk. 73/21/31). 1.2. Der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger machten in der Untersuchung sowie vor Vorinstanz und auch heute wieder geltend, dass dieses Geständnis

- 21 nicht verwertbar sei. Sie stellen sich auf den Standpunkt, der Beschuldigte sei von den verdeckten Ermittlern unter massivem Druck, unter Drohungen und zuletzt in einer einvernahmeähnlichen Situation zu einem Geständnis gedrängt worden (Urk. 3/51 S. 2 ff.; Urk. 80/49 S. 5 ff.; Urk. 165 N 174.; Prot. II S. 21). Zudem entspreche das Geständnis nicht der Wahrheit. Er habe gegenüber dem verdeckten Ermittler AB._____ angeben respektive sich und seine Söhne vor Gefahren schützen wollen (Urk. 3/50 S. 5 f.; Urk. 3/51 S. 2 ff.; Urk. 80/49 S. 5 ff.; Urk. 161 S. 9 ff.; Urk. 165 N 101 ff.; Prot. I S. 18 f.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft stellt sich hingegen zusammengefasst auf den Standpunkt, das Geständnis könne klarer nicht sein und sei verwertbar. Es habe weder eine einvernahmeähnliche Konstellation noch eine Drucksituation vorgelegen. Die verdeckten Ermittler hätten sich mit dem Einsatz der Wahrsagerin lediglich das beim Beschuldigten bereits vorbestehende Interesse zur Spiritualität zu Nutze gemacht. Selbst wenn eine allfällige Überschreitung der Grenzen der zulässigen Einwirkung vorliegen würde, dürfe dies nicht zur Unverwertbarkeit des Geständnisses führen, sondern sei in Anwendung von Art. 293 StPO im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die Beteuerung des Beschuldigten, wonach er gegenüber dem verdeckten Ermittler "AB._____" gelogen habe, sei unwahr (Urk. 162 S. 30 ff.; Prot. II S. 21 f.). 1.4. Bereits die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hatte sich im Zusammenhang mit der Behandlung einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft mit dieser Frage zu befassen. Die Beschwerdekammer gelangte im Beschluss vom 28. April 2016 nachvollziehbar zum Schluss, das abgegebene Geständnis des Beschuldigten verstosse gegen das garantierte Fairnessgebot, namentlich die Selbstbelastungsfreiheit, sowie gegen die strafprozessuale Vorschrift über verbotene Beweiserhebungsmethoden (Urk. 80/58). Auch die Vorinstanz hat sich sehr gründlich mit der Frage der Verwertbarkeit dieses Geständnisses auseinandergesetzt. Sie hat die Standpunkte der Parteien dazu korrekt widergegeben und sich eingehend mit den rechtlichen Fragestellungen sowie der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung befasst. Das Bezirksgericht ist dabei ebenfalls zum Schluss gekommen, dass das gegen-

- 22 über dem verdeckten Ermittler "AB._____" abgelegte Geständnis des Beschuldigten nicht verwertbar ist (Urk. 185 S. 14-44). Auf diese umfassenden und sorgfältigen Ausführungen ist vorab zu verweisen. Die nachfolgenden Erläuterungen verstehen sich grossmehrheitlich als Rekapitulation der Erwägungen im Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer sowie als Zusammenfassung und Verdeutlichung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Die abweichende Würdigung gewisser rechtlicher Fragen ist dabei rein dogmatischer Natur und ändert nichts an der Unverwertbarkeit des besagten Geständnisses. 2. Anordnung der verdeckten Ermittlung 2.1. Dass es sich bei den beiden Ermittlern "AB._____" und "AC._____" um verdeckte Ermittler im Sinne von Art. 285a ff. StPO handelt, ist unbestritten und mit der Vorinstanz zu bejahen (Urk. 185 S. 14 f.). 2.2. Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen zur Anordnung einer verdeckten Ermittlung als gegeben (Urk. 185 S. 15). Dem ist insoweit zuzustimmen, als dass die formellen Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung im Zeitpunkt ihrer Anordnung erfüllt waren (Art. 286 und Art. 289 StPO; Urk. 73/10 ff.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch zu bemerken, dass der Ansatz, mit einer verdeckten Ermittlerin als vermeintliche Wahrsagerin der Wahrheit auf den Grund zu kommen, zwar durchaus originell, im vorliegenden Verfahrensstadium aber rechtstaatlich doch problematisch erscheint. Selbst wenn das Bundesgericht den gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Einsatz von verdeckten Ermittlern zur Aushorchung von Tatverdächtigen ganz generell als zulässig erachtet, handelt es sich hierbei um eine rechtstaatliche Grauzone (vgl. BGE 143 I 304, S. 308 f.; MEYER, Das zulässige Mass beim Zwang – Grenzen zulässigen Verhaltens bei verdeckter Fahndung und Ermittlung, ZStrR 134/2016 S. 445 ff., S. 453). Darauf hat auch die III. Strafkammer in ihrem Haftbeschwerde-Entscheid vom 28. April 2016 hingewiesen und zutreffend festgehalten (Urk. 80/58 S. 17 f.): "Es ist nicht zu übersehen, dass solche verdeckte Ermittlungen aufgrund der bewussten Täuschung der beschuldigten Person seitens der Strafverfolgungsbehörden in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Fairnessgebot, zur

- 23 - Selbstbelastungsfreiheit und zu den strafprozessualen Gesetzesvorschriften über die Beweiserhebung (Art. 140 f. StPO) stehen und mit diesen Garantien in Konflikt geraten können. Besonders heikel sind verdeckte Einvernahmen der beschuldigten Zielperson durch einen nicht als solchen erkennbaren Polizeibeamten. Der verdeckte Ermittler tritt im Auftrag der Strafverfolgungsbehörden aktiv über seine Rolle und Identität täuschend mit der beschuldigten Person in Kontakt, um sie später gezielt zu Straftaten zu befragen." Dabei ist sich zu vergegenwärtigen, dass die beschuldigte Person beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes gemäss den strafprozessualen Grundsätzen in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen zwingend verteidigt, über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt sowie auf das ihr zustehende Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden muss. Im Rahmen der formellen Einvernahmen werden die Fragen der Untersuchungsbehörden und die Antworten der beschuldigten Person schriftlich aufgezeichnet und ihr sowie der Verteidigung zum Durchlesen unterbreitet. In der Folge muss die Richtigkeit dieser Aufzeichnungen unterschriftlich bestätigt werden (Art. 78 StPO). Bei fremdsprachigen Beschuldigten muss ein Dolmetscher beigezogen werden, der auf seine Pflichten aufmerksam gemacht wird. Dies um allfällige Missverständnisse zu vermeiden (vgl. Art. 68 StPO). 2.3. Vorliegend gelangte man in der Untersuchung über Monate hinweg – trotz längerer Untersuchungshaft und diverser Einvernahmen – auf dem strafprozessual vorgesehenen Weg zu keinem Ergebnis respektive zu keinem Geständnis des Beschuldigten. Vor diesem Hintergrund erweist es sich durchaus als problematisch, über den Weg der verdeckten Ermittlung ebengerade alle die vorgenannten Schutzmassnahmen und strafprozessualen Vorschriften zu umgehen, um dem Beschuldigten gezielt und gewissermassen mit List ein Geständnis zu entlocken (s.a. MEYER, a.a.O., S. 455). Da der Beschuldigte ohne äussere Veranlassung sich kaum von sich aus zum fraglichen Tötungsdelikt äussern würde, erscheint auch klar, dass die verdeckten Ermittler das Gespräch mit ihm aktiv auf diese Tat hinlenken mussten, und nicht monate- oder jahrelang darauf warten konnten, dass sich der Beschuldigte vielleicht von sich aus zum fraglichen Delikt äussert.

- 24 - 2.4. Zwar ist über die generelle Zulässigkeit der Anordnung respektive Genehmigung der verdeckten Ermittlung heute nicht (mehr) zu entscheiden. Zu klären bleibt nur die Frage, ob das Mass der zulässigen Einwirkung durch die beiden verdeckten Ermittler überschritten wurde respektive welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Für die Abgrenzung der konkret zulässigen Einwirkung auf eine beschuldigte Person von der unerlaubten Massüberschreitung sind die aufgezeigten grundsätzlichen Überlegungen jedoch durchaus von Belang und deshalb den nachfolgenden Erwägungen zu Grunde zu legen. 3. Grenzen der verdeckten Ermittlung und Mass der zulässigen Einwirkung 3.1. Wie bereits erwähnt ist die Frage, inwieweit verdeckte Ermittler auch Tatverdächtige zielgerichtet zu einer spezifischen Straftat heimlich aushorchen dürfen, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es existiert in der Schweiz zur Abgrenzung der erlaubten List im Rahmen verdeckter Einvernahmen von der verbotenen Täuschung auch keine höchstrichterliche Praxis (HANSJAKOB in: DONATSCH/ HANSJAKOB/LIEBER, ZH Komm. StPO, 2. Aufl., Art. 293 N 10). 3.2. Grenzen der zulässigen verdeckten Ermittlung ergeben sich zunächst aus Art. 293 StPO. Demnach dürfen verdeckte Ermittler keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie habe sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken (Abs. 1). Überschreitet ein verdeckter Ermittler bzw. eine verdeckte Ermittlerin das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen oder es ist von einer Strafe abzusehen (Abs. 4). Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (Urk. 185 S. 28 f.), ist besagte Norm aber aufgrund der gewählten Formulierung primär auf Fälle zugeschnitten, in denen ein verdeckter Ermittler im Hinblick auf eine künftige Straftat tätig wird, beispielsweise bei Betäubungsmitteldelikten (entsprechend regelt Art. 293 Abs. 3 StPO ausdrücklich die Tätigung von Probekäufen). Damit ist Art. 293 StPO für Situationen wie die vorliegende, in denen verdeckte Ermittler erst nach einer erfolgten Straftat zur Aushorchung respektive Erlangung eines Geständnisses eingesetzt werden, insofern nicht einschlägig, als

- 25 die Norm keinerlei Auskunft gibt über diesbezügliche Kompetenzen der Ermittler und die Grenzen zulässiger Einwirkung. 3.3. Gemäss Legaldefinition von Art. 285a StPO knüpft ein verdeckter Ermittler mit einer falschen Identität durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte, mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt wurde, ist dasjenige Mass, welches zur Täuschung der Zielperson (sowie zum Eindringen in deren Umfeld) erforderlich ist, um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, vom Gesetz gedeckt und somit rechtmässig. Ebenfalls zutreffend kamen die Vorderrichter zum Schluss, dass die Irreführung der verdeckten Ermittler vorliegend über die blosse Täuschung des Beschuldigten über die eigene Identität hinausging. An dieser Stelle sei wiederum auf die sehr umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, welche die diversen Mittel der Einflussnahme der verdeckten Ermittler auf den Beschuldigten detailliert aufgelistet hat (Urk. 185 S. 16 ff.). 3.4. Ob nun aber mit der Vorinstanz (Urk. 185 S. 29 ff.) aus dem blossen Wortlaut von Art. 285a StPO quasi e contrario eine verbindliche Grenze hinsichtlich der (zulässigen) Einwirkung verdeckter Ermittler herausgelesen werden kann, ist fraglich. Zum einen bezweckt dies der als Legaldefinition ausgestaltete Art. 285a StPO nicht, wurden die Grenzen der Einwirkung, welche überhaupt Eingang ins Gesetz gefunden haben, doch gesondert in Art. 293 StPO festgehalten. Zum anderen eignet sich der in Art. 285a StPO enthaltene "Ermittlerbegriff" auch nicht zur Bestimmung des Masses zulässiger Einwirkung bei der (nachträglichen) Aushorchung zwecks Gewinnung von Informationen. Der Gesetzgeber dürfte bei der Formulierung von Art. 285a StPO primär die verdeckte Ermittlung in Form der Tatprovokationen im Bereich der organisierten Delinquenz vor Augen gehabt haben (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Art. 285a N 7a). Würde man bei der Frage nach der Zulässigkeit der Täuschung zur Ausforschung bereits begangener Taten im Sinne der Vorinstanz lediglich eruieren, ob die Handlungen der Ermittler der Vertrauensgewinnung gemäss Art. 285a StPO dienten oder in irgendeiner Form darüber hinaus gingen, ergäbe sich ein äusserst

- 26 unscharfes Abgrenzungskriterium. So wäre bei einer derartigen Lesart schon zweifelhaft, ob ein verdeckter Ermittler, der sich das Vertrauen der beschuldigten Person erfolgreich erarbeitet hat, dieser überhaupt Fragen zum Tatgeschehen stellen oder das Gespräch auf dieses Thema lenken dürfte, wäre dies zur Gewinnung des Vertrauens doch nicht notwendig. Dies muss aber – soll die vorliegend zur Diskussion stehende Art verdeckter Ermittlung nicht gänzlich zur Makulatur verkommen – zumindest in gewissem Masse möglich sein. 3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der verdeckten Einvernahme insbesondere der in Art. 113 Abs. 1 StPO normierte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zu beachten (nemo-tenetur-Grundsatz). Das Bundesgericht führt dazu aus, dass die verdeckte Ermittlung nicht zu einer Umgehung des Aussageverweigerungsrechts führen dürfe, sofern der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Eine solche Umgehung liege vor, wenn der verdeckte Ermittler unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise dem Beschuldigten Fragen unterbreite, die diesem bei der Einvernahme gestellt wurden oder hätten gestellt werden sollen und ihn zur Aussage dränge. Eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts liege dagegen nicht vor, wenn der verdeckte Ermittler lediglich Äusserungen des Beschuldigten zur Kenntnis nimmt, welche dieser von sich aus, ohne vom verdeckten Ermittler dazu gedrängt worden zu sein, gemacht hat. Der Beschuldigte ist nicht davor geschützt, dass Äusserungen, die er von sich aus macht, von Dritten wahrgenommen werden und deshalb Eingang in das Strafverfahren finden (BGE 143 I 304, S. 308 f.). 3.6. Hinweise für die Abgrenzung des zulässigen Masses beim Einsatz von verdeckten Ermittlern ergeben sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus dem Urteil "Allan gegen das Vereinigte Königreich" vom 5. November 2002 sowie dem Fall "Bykov gegen Russland" vom 10. März 2009. Die Sachverhalte und Kernaussagen beider Urteile wurden sowohl von der III. Strafkammer im Beschluss vom 28. April 2016 als auch im vorinstanzlichen Entscheid dargelegt (Urk. 80/58 S. 18 ff.; Urk. 185 S. 36 ff.). Im Wesentlichen ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass gemäss

- 27 - EGMR das Schweigerecht des Beschuldigten zum Kern des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehört und nicht nur vor direktem Zwang und Druck schützt, sondern auch die Freiheit der beschuldigten Person umfasst, selbst zu entscheiden, ob sie in einer polizeilichen Vernehmung aussagen will oder nicht. Die Behörden haben einen solchen Entschluss zu respektieren. Diese Freiheit wird verletzt, wenn die Behörde in Fällen, in denen der Verdächtigte sich entschieden hat, während der Einvernahme zu schwiegen, eine List anwendet, um ein Geständnis oder belastende Aussagen zu erlangen, die sie während der offiziellen Befragung nicht erlangen konnte. Ein Informant der Polizei darf den Beschuldigten deshalb nicht unter Umständen, die einer Einvernahme gleichkommen, zu Aussagen drängen. Der Informant darf dagegen spontane und nicht provozierte Erklärungen des Beschuldigten, die dieser aus freien Stücken gemacht hat, zur Kenntnis nehmen (EGMR Allan vs. UK, 48539/99, § 50 f.; vgl. BGE 143 I 304, S. 308 f.). Ob die fraglichen Beweise als entlockt zu betrachten sind, hängt zum einen von der Art der Beziehung zwischen dem verdeckten Ermittler und der beschuldigten Person und zum andern davon ab, ob sich das Gespräch zwischen dem Ermittler und der beschuldigten Person als funktionales Äquivalent einer formellen Einvernahme erweist (LEUZINGER, Verdeckte Einvernahme – nach Mr. Big und allgemein, forumpoenale 3/2014 S. 165 ff.; s.a. MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 140). 3.7. Gedanklicher Ausgangspunkt für den EGMR bildet also nicht nur die Art der Beziehung respektive das Vertrauensverhältnis zwischen der Zielperson und dem verdeckten Ermittler, sondern auch die Frage, ob das Geschehen funktional mit einer Vernehmung gleichzusetzen ist. Für eine Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit genügt mithin das "blosse" Eindringen als solches in das engere Umfeld der Zielperson nicht, und auch der gezielte Aufbau eines Vertrauensverhältnisses, um sich für den Fall der Fälle als potentieller Gesprächspartner in Stellung zu bringen, reicht dazu wohl nicht aus. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung muss vielmehr eine gezielte Initiierung und Lenkung der Gespräche erfolgen. Der verdeckte Ermittler muss mit einer gewissen Beharrlichkeit das mutmassliche Tatgeschehen thematisieren und sich dabei einen (räumlichen oder persönlichen) Gesprächsrahmen zunutze machen, der es der Zielperson

- 28 erschwert, sich der Konversation und den beharrlichen Nachfragen zu entziehen. Zur Vernehmungsähnlichkeit muss demnach noch eine zwangsähnliche Einflussnahme hinzutreten, meist in Gestalt von psychischem Druck. Als mögliche Kriterien bei der Prüfung der Einflussnahme kommen Art und Mass der Pression, Beharrlichkeit des Vorgehens, vorhandene relevante prozessuale Schutzvorkehrung und Verwendung des Beweismaterials, Beziehung zwischen Ermittler und Zielperson, besondere Verletzlichkeit in Untersuchungshaft, freie Wahl der Sozialkontakte, autonome Entscheidung über Aufnahme und Abbruch der Kommunikation, vorherige längere Vernehmungen und die ausdrückliche Berufung auf das Schweigereicht in Frage (MEYER, das zulässige Mass beim Zwang, ZStrR 134/2016, S. 445, S. 457 ff. m.w.H.). Die deutsche Rechtsprechung nennt diesbezüglich sogar das Kriterium des Einsatzes okkulter Kräfte (MEYER, in: KARPENSTEIN/MAYER, EMRK- Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 6 N 143). 3.8. Selbstverständlich müssen die zitierten Grundsätze auch für den Fall gelten, in welchem die beschuldigte Person sich nicht auf ihr Schweigerecht berufen hat und – wie vorliegend – die Täterschaft im Verfahren abstreitet (so im Ergebnis auch LEUZINGER, a.a.O., S. 167). Geschützt wird die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten, sich nicht selber einer strafbaren Handlung zu bezichtigen. Ob der Beschuldigte schweigt oder seine Teilnahme an der ihm vorgeworfenen Tat in Abrede stellt, kann mangels Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht entscheidend sein. 3.9. Wie von der Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen (Urk. 185 S. 34 f.), haben die verdeckten Ermittler die Grenzen zulässiger Einwirkung vorliegend deutlich überschritten. So beliessen sie es nicht dabei, sich das Vertrauen des Beschuldigten zu erarbeiten, und in der Folge darauf zu hoffen, dass sich dieser seinem neuen Freund (dem verdeckten Ermittler "AB._____") gegenüber aus eigenem Antrieb respektive einem inneren Bedürfnis heraus anvertrauen würde. Sie beschränkten sich auch nicht darauf, den Beschuldigten im Rahmen zwangloser Gespräche nach seiner allfälligen Täterschaft zu fragen. Vielmehr arbeiteten sie mit Beharrlichkeit und Täuschungsmanövern darauf hin, für den Beschuldigten eine Situation zu konstruieren, in welcher diesem das Geständnis als einzige

- 29 - Möglichkeit erschien, für sich und seine Kinder Schutz vor dem Strafverfahren bzw. den suggerierten Gefahren zu erhalten. 3.9.1. Dies begann zunächst damit, dass der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten früh und immer detaillierter von vermeintlichen Problemen im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Frau erzählte (Urk. 73/21/6 S. 3 f.; Urk. 73/24/1 S. 7 f., S. 12 und S. 15). Auch wenn diese Legende zwecks Gewinnung des Vertrauens des Beschuldigten zulässig gewesen sein mag, so setzte er schon damit einen Grundstein dafür, dass der Beschuldigte in ihm einen potentiellen Verbündeten in seiner offensichtlich vorhandenen Frustration gegenüber der eigenen Ehefrau sah (vgl. u.a. Urk. 73/24/1 S. 27 f.). Der verdeckte Ermittler AB._____ schilderte eine familiäre Situation, welche derjenigen des Beschuldigten zumindest in Bezug auf die ehelichen Probleme ähnlich war (vgl. dazu die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz; Urk. 185 S. 17 f.), so dass der Beschuldigte in ihm einen Mann mit ähnlichen Wertvorstellungen in einer ebenfalls schwierigen privaten Lebenssituation erkennen musste. Eine Gemeinsamkeit, welche die beiden Männer unverkennbar verband, wurzelte damit von Beginn weg (auch) in einem Lebensbereich, aus dem sich die verdeckten Ermittler Auskünfte des Beschuldigten erhofften. 3.9.2. Dass der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten in finanzieller Hinsicht und in seiner sozialen Stellung überlegen war, ist mit der Vorinstanz zu bejahen (Urk. 185 S. 18 ff.). Bereits sein finanzielles und geschäftliches Gebaren als international tätiger Frachtvermittler von Diamanten und Inhaber einer Firma mit bis zu zwei Angestellten lässt keinen anderen Schluss zu (Urk. 73/24/1 S. 11 f.). Kommt hinzu, dass "AB._____" vorgab, sich mit immensen Unterhaltsforderungen seiner Ehefrau von über EUR 250'000.– pro Jahr konfrontiert zu sehen, überdies dem Beschuldigten den Betrag von Fr. 1'500.– lieh und ihn samt Kindern für Ferien in ein Hotel in AD._____ eingeladen hatte (Urk. 73/24/1 S. 13 und S. 52). Diese Legende dürfte aber in erster Linie der Vertrauensbildung gedient und gleichzeitig sichergestellt haben, dass der Beschuldigte den verdeckten Ermittler "AB._____" achtete und an regelmässigem Kontakt mit ihm interessiert blieb. Dass der Status und die finanziellen Gefälligkeiten des verdeckten Ermittlers je-

- 30 doch einen direkten Einfluss auf das Geständnis des Beschuldigten gehabt hätten, ist mit den Vorderrichtern nicht ersichtlich. 3.9.3. Die übermässige Einwirkung der verdeckten Ermittler auf den Beschuldigten erfolgte primär im Zusammenhang mit den insgesamt vier Zusammenkünften mit der Wahrsagerin "AC._____". Auch die genauen Umstände ihrer Bekanntmachung bei den durch "AB._____" organisierten Treffen sowie die Elemente des dabei erfolgten, sukzessiven Druckaufbaus auf den Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführlich und treffend dargelegt (Urk. 185 S. 21-28). Zur besseren Veranschaulichung sind nachfolgend lediglich die wichtigsten Punkte nochmals aufzuführen. a) Zunächst ist festzuhalten, dass sich nicht etwa der Beschuldigte aus eigenem Antrieb heraus nach einer Wahrsagerin erkundigte. Vielmehr wurde die vermeintliche Wahrsagerin "AC._____" durch den verdeckten Ermittler "AB._____" im Rahmen einer Diskussion mit dem Beschuldigten und AE._____ über übersinnliche Wesen ("Dschinns") ins Spiel gebracht (Urk. 73/21/19 S. 4 f.; Urk. 73/24/1 S. 9; Urk. 73/24/1 S. 9 f., S. 58 f.). Den Strafbehörden war durch die langjährigen Überwachungsmassnahmen bekannt, dass der Beschuldigte sowie seine Familienmitglieder an solche Erscheinungen glaubten und sich bei Problemen ebenfalls an Wahrsager oder Fakire wendeten. Der Beschuldigte zeigte sich aufgrund seines offensichtlich bereits vorexistierenden Aberglaubens sehr empfänglich für einen Besuch bei der betreffenden Wahrsagerin (Urk. 73/24/1 S. 18 f.). Eigenen Angaben zufolge hatte er schon eine indische Wahrsagerin bzw. einen buddhistischen Wahrsager besucht und zeigte dem verdeckten Ermittler "AB._____" zudem ein Amulett, welches ihn vor dem Bösen schützen sollte (vgl. Urk. 73/21/19 S. 4; Urk. 73/24/1 S. 10 und 21). Dem Beschuldigten sei es bei der Kontaktnahme mit "AC._____" gemäss Aussagen der beiden Ermittler vornehmlich darum gegangen, dass das mehrere Jahre dauernde Verfahren eingestellt und seine Familie vor Geistern, negativer Energie und der Polizei beschützt werde (Urk. 185 S. 22 f.; Urk. 73/21/23 S. 3; Urk. 73/24/1 S. 19; Urk. 73/24/2 S. 7 ff.).

- 31 b) Mit Hilfe der eigens hierfür eingeführten Wahrsagerin "AC._____" wurde der Aberglaube des Beschuldigten in der Folge bestätigt und verstärkt. Insbesondere konnten die Ermittler den Beschuldigten sodann von der Tatsache überzeugen, dass die Wahrsagerin "AC._____" über ausserordentliche bzw. übernatürliche Fähigkeiten verfüge. Nebst der ausdrücklichen Empfehlung von AB._____ als Freund und Vertrauensperson ist dabei primär an die bereits von der Vorinstanz hervorgehobenen Episoden zu denken, in welchen die verdeckte Ermittlerin "AC._____" dem Beschuldigten nicht nur eine polizeiliche Einvernahme voraussagen, sondern vermeintlich auch dafür sorgen konnte, dass der einvernehmende Polizeifunktionär im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten "wichtige" Fragen vergass (Urk. 73/21/30 S. 2; Urk. 73/21/31 S. 3; Urk. 73/24/1 S. 54; Urk. 73/24/2 S. 8, 19). c) Weiter machte sich die verdeckte Ermittlerin "AC._____" die offensichtliche Belastung des Beschuldigten aufgrund der langwierigen und weitreichenden Strafuntersuchung sowie dessen Angst vor negativen Einflüssen durch übersinnliche Mächte zu Nutze, welche durch seine wiederholten Bitten um "Schutz" für sich und seine Kinder und um eine Beendigung des Strafverfahrens illustriert werden (vgl. Urk. 73/24/1 S. 19; Urk. 73/24/2 S. 7 und S. 20). "AC._____" brachte ausdrücklich die Existenz eines (bösen) Geistes der verstorbenen Ehefrau des Beschuldigten ins Spiel, welcher negativen Einfluss auf sein Leben nehme. Es trifft zwar grundsätzlich zu, wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang geltend macht, die verdeckten Ermittler hätten sich hierbei nur des bereits vorbestehenden Interesses des Beschuldigten zur Spiritualität bedient, und der Schutz vor "Geistern" sei für ihn nicht neu gewesen (Prot. II S. 22). Den Ermittlern war dabei jedoch ebenfalls bewusst, dass der Beschuldigte aufgrund des Strafverfahrens bereits unter enormen innerem Druck stand (Urk. 73/24/1 S. 21). Sie bedienten sich somit gezielt einer Schwäche des Beschuldigten, um seine Sorgen hinsichtlich der eigenen Sicherheit sowie derjenigen seiner Kinder unterhalten und verstärken zu können. d) Dabei erhöhten die verdeckten Ermittler im Laufe der Zeit den Druck auf den Beschuldigten. Es wurde ihm – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch

- 32 immerhin konkludent – suggeriert, dass eine konkrete Gefahr für ihn bestehe. So liess die Wahrsagerin dem Beschuldigten durch den verdeckten Ermittler "AB._____" mitteilen, der Geist sei nunmehr "hartnäckig" geworden, sie müssten "sehr bald" etwas unternehmen. Je "aktiver" die Seele werde, umso mehr würde die Aufmerksamkeit auf ihn – den Beschuldigten – gelenkt werden. Das könne er schon am neuen Befragungstermin bei der Polizei ersehen. Auch die bereits durchgeführte "Reinigung" der Wohnung müsse unbedingt erneuert werden (Urk. 73/21/28 S. 2). Am 28. August 2015 teilte der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten konkret mit, der Beschuldigte könne gemäss Aussage der Wahrsagerin "grosse Probleme" bekommen. Es sei nötig, baldmöglichst eine Reinigung durchzuführen (Urk. 73/21/30 S. 2). e) Anlässlich eines Treffens vom 5. September 2015 konkretisierte die Wahrsagerin die für den Beschuldigten angeblich bestehende Bedrohung und erklärte, dass sie die Anwesenheit des Geistes seiner getöteten Frau im Raum spüre. Diese sei erbost und erzähle ihr Dinge, der Beschuldigte habe aber nichts zu befürchten. Erbost sei die Frau bzw. deren Erscheinung, weil sie das Heranwachsen ihrer Kinder nicht miterleben könne. Die verdeckte Ermittlerin "AC._____" gab weiter vor, sie sehe in der Kommunikation mit dem Geisterwesen, wie die Frau umgebracht worden und wer für ihren Tod verantwortlich sei (Urk. 73/21/31 S. 3). Der Beschuldigte erklärte hierauf, dass er von der Polizei respektive aus den Zeitungen erfahren habe, dass seine Frau erschossen worden sei und er die brasilianische Frau des Liebhabers seiner Ehefrau für die Täterin halte. Er wolle nur, dass "AC._____" einen Schutz für ihn und seine Familie erstelle. Als dem Beschuldigten seitens der verdeckten Ermittlerin gesagt wurde, sie wolle ihm helfen, dies funktioniere aber nur, wenn er aktiv mitwirke, erwiderte dieser, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Die verdeckte Ermittlerin "AC._____" beliess es nicht dabei, sondern lenkte das Gespräch noch gezielter auf die Tötung von †C._____ und erklärte, der Geist zeige ihr, was passiert sei. Es gehe auch um eine Pistole (Urk. 73/24/2 S. 11). Erst daraufhin erklärte der Beschuldigte im Rahmen dieser spiritistischen Sitzung, dass er die Verantwortung übernehme und ihn der Geist in Ruhe lassen solle. Passiert sei passiert (Urk. 73/21/31 S. 4; Urk. 73/24/1 S. 22 ff.; Urk. 73/24/2 S. 14). Als der Beschuldigte weiter sagte, er

- 33 fühle sich wie ein kranker Patient, der jetzt Medikamente vom Arzt brauche, bohrte der verdeckte Ermittler "AB._____" seinerseits noch einmal nach und erklärte, dass ein Arzt nur helfen könne, wenn er wisse, wie sich eine Krankheit zusammensetze und was die Vorgeschichte sein könnte. Damit versuchten die verdeckten Ermittler das Bedürfnis des Beschuldigten nach Schutz auszunutzen und ihn dazu zu bewegen, "reinen Tisch" zu machen, ihm mithin ein Geständnis zu entlocken. Anschliessend führte die Wahrsagerin aus, dass sie dem Beschuldigten zwar Schutz gewähren könne, dieser aber nur für eine Woche bestehe. Danach habe sie keine Möglichkeiten mehr (Urk. 73/21/31 S. 4). Auch die zeitliche Beschränkung diente dabei klar dem Zweck, den offensichtlich auf dem Beschuldigten lastenden psychischen Druck aufrecht zu erhalten. Dem Beschuldigten wurde erklärt, um tatsächlich Schutz und Ruhe finden zu können, müsse er sich aktiv beteiligen. Er solle sein Herz öffnen und sich reinigen (Urk. 73/24/2 S. 12 ff.). f) Als sich der Beschuldigte während einer Rauchpause beim verdeckten Ermittler "AB._____" danach erkundigte, was er machen solle, brachte dieser zwar indirekt aber doch deutlich erneut die Frage nach einer allfälligen Täterschaft des Beschuldigten aufs Tapet, indem er vielsagend entgegnete, dass er ja nicht wisse, was passiert sei. Wenn es nichts gebe, was er zur Sache sagen könne, brauche er sich auch nicht zu fürchten (Urk. 73/21/31 S. 4). Kurz vor der Wegfahrt von der Wahrsagerin entdeckte der Beschuldigte schliesslich den vorgängig an seinem Fahrzeug angebrachten Blutsegen (roter Farbklecks in Form einer Handfläche; vgl. Urk. 73/24/1 S. 49; Urk. 73/24/4 S. 5 f.), wobei er sich sicher war, dass dies ein von der Wahrsagerin vorgängig erwähntes Zeichen des Geistes sei und offensichtlich die Fassung verlor (Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 25; Urk. 73/24/2 S. 13 f.). Die Gemütslage, in welcher sich der Beschuldigte hernach befand, wird durch den Bericht des verdeckten Ermittlers "AB._____" anschaulich illustriert. Darin wird beschrieben, der Beschuldigte sei auf der Rückfahrt von dem Treffen mit "AC._____" sehr angespannt gewesen, habe die Augen geschlossen gehabt und begonnen, Gebete zu rezitieren (Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 26).

- 34 g) Als den Beschuldigten während der genannten Heimfahrt kurzzeitig Zweifel befielen und er sich bei "AB._____" erkundigte, ob die Wahrsagerin "AC._____" nicht womöglich doch von der Polizei sei (vgl. Urk. 73/24/1 S. 25), nutzte der verdeckte Ermittler "AB._____" seine behutsam aufgebaute Freundschaft zum Beschuldigten, indem er seine eigene Integrität als Garantie für diejenige der Wahrsagerin vorschob (vgl. die Frage an den Beschuldigten, ob dieser ihm vertraue; Urk. 73/21/31 S. 5; Urk. 73/24/1 S. 28). Zudem riet der verdeckte Ermittler "AB._____" dem Beschuldigten auf dessen Frage, was er tun solle, er solle "sich befreien" (Urk. 73/24/1 S. 28), und versuchte ihn so erneut zu den (erwarteten) Ausführungen zu ermutigen. Der Beschuldigte liess sich in der Folge denn auch zu weiteren Aussagen über die angeblichen Verfehlungen seiner Ehefrau und seiner Verantwortung für deren Tod verleiten, und er beauftragte "AB._____", der Wahrsagerin mitzuteilen, diese solle wiederum dem Geist ausrichten, dass er – der Beschuldigte – es getan habe, weil seine Ehefrau "zulum" und "so viel blöd" gemacht habe (Urk. 73/21/31 S. 5 f.; Urk. 73/24/1 S. 27 ff.). h) Anderntags, am 6. September 2015, legte der Beschuldigte schliesslich ein umfassendes Geständnis vor dem verdeckten Ermittler "AB._____" ab. Dieses leitete er damit ein, dass er nun endlich Ruhe haben wolle. Er wolle nur noch Schutz für sich und seine Kinder. Der verdeckte Ermittler "AB._____" solle dies der Wahrsagerin mitteilen (Urk. 73/21/31 S. 6 f.; Urk. 73/24/1 S. 31, 35). Auch diese Aussage widerspiegelt den Stress, unter welchem der Beschuldigte – nicht zuletzt aufgrund der aus seiner Sicht sehr realen Bedrohung durch den Geist seiner Ehefrau – zu diesem Zeitpunkt stand. In der Folge beliessen es die verdeckten Ermittler aber nicht bei diesen Angaben des Beschuldigten. Vielmehr erklärten sie dem Beschuldigten, dass der Schutz an jenen Orten angebracht werden müsse, wo alles passiert sei, mithin die Pistole gekauft, aufbewahrt, abgefeuert und entsorgt worden sei. Um sicherzugehen, dass der Beschuldigte ihn an die betreffenden Orte mitnehmen musste, erklärte "AB._____" zudem, der Beschuldigte dürfe als direkt Beteiligter die angeblich schützenden Kichererbsen nicht selbst anfassen (Urk. 73/21/31 S. 7 f.; Urk. 73/24/1 S. 32). Einmal mehr wurde damit die Suche des Beschuldigten nach Schutz für sich und seine Kinder unmittelbar davon abhängig gemacht, dass der Beschuldigte den Ermittlern weitere (neue) Tat-

- 35 umstände anvertraute. Diesen Forderungen kam der Beschuldigte wiederum nach (Urk. 73/24/1 S. 32 ff). 3.9.4. Mit der Vorinstanz hatten die verdeckten Ermittler damit in Ausübung von Täuschung, Druck und Zwang eine Situation geschaffen, welche derjenigen einer polizeilichen Einvernahme nicht nur ähnelte, sondern diese gar übertraf. Sie lenkten die Gespräche immer wieder gezielt auf den Geist und das Ableben der Ehefrau des Beschuldigten. Dabei machten sie sich zu Nutze, dass der Beschuldigte abergläubisch war, sich in grosser Sorge um die eigene sowie die Sicherheit seiner Kinder befand und nach einem Schutz vor "dem Geist" sowie einer Möglichkeit der Beendigung des nach sechs Jahren Untersuchung zermürbenden Strafverfahrens suchte. Die Ängste des Beschuldigten wurden durch die Ermittler gezielt genährt; zu denken ist insbesondere an die Inszenierung eines abstrusen "Blutsegens" am Fahrzeug des Beschuldigten, welche einer Strafuntersuchung in einem Rechtsstaat unwürdig ist. Zudem war der Beschuldigte in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt, konnte er doch das Gespräch mit der Wahrsagerin aufgrund der ihm suggerierten Ausgangslage nicht einfach beenden, wenn er ihren Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen wollte. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die verdeckten Ermittler den Beschuldigten durch Täuschungen gerade davon überzeugt hatten, dass die Wahrsagerin tatsächlich in der Lage sei, ihn zu schützen (vgl. die Episode anlässlich derer die Wahrsagerin in vor Fragen der Polizei bewahrte), womit er erst recht erpicht darauf war, weiter mit ihr in Kontakt zu bleiben. Schliesslich lenkten die Ermittler das Gespräch wiederholt und mit Nachdruck auf das Ableben von †C._____. Dabei wurde die Errichtung eines Schutzes mehrfach an die Bedingung geknüpft, dass der Beschuldigte reinen Tisch mache und "sein Herz öffne". Wie deutlich die Ermittler dem Beschuldigten kundtaten, in welchem Bereich er Ausführungen zu machen hatte, wird dadurch illustriert, dass die Wahrsagerin "AC._____" im Laufe des letzten Treffens erklärte, der Geist zeige ihr eine Pistole. Damit schränkten sie die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, was er ihnen anvertrauen wollte, de facto nicht nur beträchtlich ein, sondern sie lenkten dessen Aussagen gezielt in eine vorgegebene Richtung. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass "AC._____" zuvor auf die vorangehende Aussage

- 36 des Beschuldigten, er verdächtige die brasilianische Ehefrau des Geliebten von †C._____, nicht weiter eingegangen war, obwohl der Beschuldigte ihr gegenüber erklärt hatte, nichts mit der Sache zu tun zu haben und koste es was es wolle ein Täter gefunden werden müsse (Urk. 73/24/2 S. 8). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang sodann, dass der Beschuldigte die Tötung seiner Ehefrau in den bis dahin verstrichenen sechs Jahren Untersuchung und den über 30 Einvernahmen nie jemandem gestand. Dies macht deutlich, dass der Beschuldigte grundsätzlich kein Bedürfnis verspürte, Dritte über die angeblich begangene Tat zu informieren und zeigt, wie stark der auf ihm lastende Druck sowie die Hoffnung auf Schutz gewesen sein muss. 3.9.5. In Übereinstimmung mit den Erwägungen im Beschluss der III. Strafkammer vom 28. April 2016 sowie im vorinstanzlichen Entscheid kann das abgelegte "Geständnis" des Beschuldigten vor dem dargelegten Hintergrund nicht als spontan und frei erfolgte Willensäusserung angesehen werden. Die verdeckten Ermittler haben das Mass zulässiger Einwirkung mit ihrem Vorgehen klar überschritten. 4. Folgen der Überschreitung des Masses zulässiger Einwirkung 4.1. Hinsichtlich der Folgen einer solchen Überschreitung hielt das Bundesgericht fest, gemäss Art. 293 Abs. 4 StPO sei die Überschreitung des Masses der zulässigen Einwirkung bei der Strafzumessung für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, jedoch sei es Aufgabe des Sachgerichts, darüber zu befinden, ob die verdeckten Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hätten und welche Rechtsfolgen (nach Art. 293 Abs. 4 StPO oder Art. 141 Abs. 1 StPO) sich daraus ergeben (BGE 143 I 304 S. 310 Erw. 2.4; Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, Erw. 6.2). Das Bundesgericht verwies im zitierten BGE 143 I 304 sodann generell darauf, dass nach der in Teilen der Literatur vertretenen Auffassung Art. 293 Abs. 4 StPO eine Spezialbestimmung darstelle, welche dem absoluten Beweisverwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO vorgehen solle. Wie es sich damit tatsächlich verhält, liess das Bundesgericht aber offen (vgl. S. 310 Erw. 2.4. mit dortigen Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft stellt sich nun auf den Standpunkt, die Überschreitung des zulässigen Masses der Ein-

- 37 wirkung ziehe kein Beweisverbot nach sich, sondern sei einzig im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (Prot. II S. 22 f.). 4.2. Der Gesetzgeber hat mit der grundsätzlichen Möglichkeit des Einsatzes von verdeckten Ermittlern Täuschungen als Methode der Beweiserhebung zwar nicht per se ausgeschlossen. Art. 293 StPO entbindet die Strafverfolgungsbehörde jedoch nicht, sich dabei an die zwingenden Grundsätze des Strafverfahrensrechts zu halten. Indem das Bundesgericht diesbezüglich auch auf Art. 141 StPO verwies, schloss es die Unverwertbarkeit als mögliche Folge einer Überschreitung der zulässigen Einwirkung im zuvor zitierten Entscheid denn auch in keiner Weise aus (Urteil 6B_646/2017 vom 1. Mai 2018, Erw. 6.2). Das Fairnessgebot garantiert nach Art. 3 StPO und Art. 6 EMRK als Mindeststandard das Recht auf ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 S. 276). Daraus entspringt als Teilgehalt nicht nur das Recht auf Aussageverweigerung respektive Selbstbelastungsfreiheit im Sinne von Art. 113 StPO, sondern auch das Verbot der Beweiserhebung durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und sonstigen Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können (LIEBER in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 113 N 6; BSK StPO- THOMMEN, Art. 3 N 106). Diese Verfahrensgarantien wurden vorliegend erheblich verletzt. Die verdeckten Ermittler gingen mit ihrem Vorgehen weit über die zuvor aufgezeigten Grenzen der erlaubten List hinaus. Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten wurde umgangen, indem sie unter Ausnützung des Vertrauensverhältnisses, der aufgebauten Drohkulisse und damit unter massivem psychischen Druck den Beschuldigten zum streitgegenständlichen Geständnis drängten. Das geschilderte Vorgehen der verdeckten Ermittler durch verbotene Täuschung und unzulässige Druckausübung diente vorliegend geradezu der Umgehung des Aussageverweigerungsrechts bzw. der Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten. Damit wurde letztlich das Fairnessgebot verletzt. Es hat ein Verwertungsverbot im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO zu resultieren (WOHLERS, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, a.a.O., Art. 140 N 13 m.H.). Wie erwähnt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 293 StPO, dass diese Norm nicht für Fälle vorgesehen wurde, in welchen eine verdeckte Aushorchung im engsten Umfeld von Tatverdächtigen begangener Schwerstkriminalität erfolgt. Die Anwendbarkeit

- 38 der in Art. 293 Abs. 4 StPO kodifizierten "Strafzumessungslösung" steht deshalb in der gegebenen Konstellation auch der zuvor dargelegten Rechtsprechung des EGMR klar entgegen (so im Ergebnis auch: WOHLERS, Fair Trial – Grundpfeiler oder Feigenblatt?, forumpoenale 3/2019 S. 207 ff., S. 211 f. im Falle übermässiger Tatprovokation). Werden wie vorliegend zwingende Verfahrensgarantien verletzt, ist nicht einzusehen, dass mit der "Spezialnorm" von Art. 293 Abs. 4 StPO die allgemeinen Beweisverwertungsverbote umgangen werden könnten. Daran ändert nichts, dass bei der verdeckten Ermittlung die Täuschung als konstituierendes Merkmal grundsätzlich erlaubt ist. 4.3. Mit der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeentscheid der III. Strafkammer erweisen sich die Erkenntnisse aus der verdeckten Ermittlung im Ergebnis als unverwertbar. IV. Sachverhalt 1. Generelle Kritik der Verteidigung am Verfahren 1.1. Nach rund 8-jähriger Untersuchung und weitreichenden Ermittlungen erhob die Staatsanwaltschaft die vorliegende Anklage gegen den Beschuldigten. Die amtliche Verteidigung kritisierte vor Vorinstanz und auch heute die Untersuchungsbehörden in ihrer Arbeit teilweise scharf und mit grosser Vehemenz. Sie ist der Ansicht, dass die Untersuchungsbehörden – von der Schuld des Beschuldigten überzeugt – nicht nach der Wahrheit gesucht, sondern mit immer grösserem Druck und Lügen versucht hätten, diesen zu einem Geständnis zu manipulieren. Es sei voreingenommen respektive einseitig ermittelt worden, weshalb keine Hinweise auf eine andere Täterschaft als diejenige des Beschuldigten bestünden (vgl. z.B. die Ausführungen in Urk. 237 N 7 ff., N. 55 f., N 221 und N 227). Auf diese Rügen ist vor der eigentlichen Sachverhaltserstellung einleitend kurz einzugehen. 1.2. Es ist der Verteidigung bereits aufgrund der sich aus den Untersuchungsakten ergebenden Erkenntnisse zu widersprechen, wenn sie geltend machen will, die Untersuchungsbehörden hätten sich von der Schuld des Beschuldigten über-

- 39 zeugt nur auf diesen fokussiert (Urk. 237 N 227). Die Staatsanwaltschaft hat erwiesenermassen zu Beginn der Ermittlungen breit nach Beweisen geforscht. Auch die Verteidigung räumt grundsätzlich selber ein, sie habe noch nie eine derart umfangreiche Strafuntersuchung gesehen (Urk. 237 N 7). In Anbetracht der gesamten Ermittlungstätigkeit, beispielsweise der überwiegend in einem frühen Ermittlungsstadium durchgeführten rund 260 Befragungen von Auskunftspersonen respektive Zeugen, kann mit Fug ausgeschlossen werden, die Untersuchungsbehörden hätten sich allein auf den Beschuldigten als möglichen Täter fixiert (Urk. 8/1-260). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass in einem frühen Stadium der Ermittlungen auch ernsthaft verschiedenste Täterhypothesen in Betracht gezogen wurden. Abklärungen richteten sich neben dem Beschuldigten auch gegen andere Personen wie U._____ (den Liebhaber von †C._____), dessen Ehefrau AF._____ sowie die Exfrau des Beschuldigten (AG._____) und weitere Personen aus dem Umfeld von †C._____. Das Ehepaar AF._____ und U._____ wurde sogar in Untersuchungshaft versetzt, und es erfolgten diverse Verhaftungen von weiteren möglichen verdächtigen Personen (Urk. 81-84). Die Vorinstanz hat die auch ansonsten breit gefächerte Ermittlungstätigkeit der Untersuchungsbehörden unter dem Titel "Ergebnislose Beweissammlungen" zusammengetragen (Urk. 185 S. 71 ff.). Dabei wurde zutreffend festgehalten, dass unter anderem die Suche nach Schmauchspuren, der Tatwaffe sowie nach DNA- Spuren auf den vor Ort aufgefundenen Patronenhülsen, Abklärungen beim …büro der Stadt Zürich, Abklärungen bei der Radarkontrolle der Stadt Zürich, die Auswertung von Passagierlisten der "AH._____", "AI._____" und "AJ._____" sowie Abklärungen zu allfälligen Visumserteilungen der Schweizer Botschaft in AK._____ und AL._____ allesamt ergebnislos verliefen. Wie nachfolgend noch zu erörtern sein wird, verdichteten sich gewisse Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten, es liessen sich aber keine solchen hinsichtlich einer Dritttäterschaft erhärten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich die Untersuchungsbehörden im Zuge der Ermittlungen hernach primär auf den Beschuldigten konzentrierten. 1.3. Soweit die Vorbringen der Verteidigung auf die verdeckten Ermittlungen sowie die Frage abzielen, inwiefern auf die Aussagen der verdeckten Ermittler

- 40 abgestellt werden kann respektive die entsprechenden Amtsberichte der Wahrheit entsprechen würden oder nicht, braucht in Ermangelung der Verwertbarkeit dieser Erkenntnisse nicht näher darauf eingegangen zu werden. Es sei an dieser Stelle jedoch festgehalten, dass sich für die teilweise geradezu konspirativ anmutenden Annahmen der Verteidigung, wonach von den zuständigen Behörden mit allen Mitteln und ungeachtet der wahren Gegebenheiten eine Verurteilung des Beschuldigten habe herbeigeführt werden wollen, keine Hinweise finden. Solche (unspezifischen) Anschuldigungen sind nicht zweckdienlich und eine weitere Auseinandersetzung damit erscheint nicht notwendig (Urk. 237 N 7 ff.). 1.4. Die Verteidigung mutmasst sodann, es sei davon auszugehen, dass das Geständnis des Beschuldigten trotz festgestellter Unverwertbarkeit für die Entscheidfindung der Vorinstanz eine derart massgebende Rolle gespielt habe, dass man sich entschlossen habe, den Beschuldigten aufgrund der "übrigen Beweise" schuldig zu sprechen. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die verdeckte Ermittlung im Jahr 2014 beantragt habe, weil die Untersuchung gemäss eigenen Worten der Staatsanwaltschaft bis dahin ergebnislos verlaufen sei. Der Beschuldigte sei nach der verdeckten Ermittlung von der III. Strafkammer des Obergerichts mangels Dringlichkeit des Tatverdachts sogar aus der zweiten Untersuchungshaft entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es äusserst widersprüchlich, dass die zuvor selbst von der Staatsanwaltschaft als erfolglos bezeichnete Untersuchung nun gemäss Vorinstanz doch ausreichende Beweise für eine Verurteilung ergeben solle. Dies, zumal seit der Anordnung der verdeckten Ermittlung – ausser den unverwertbaren – keine neuen Erkenntnisse hinzugekommen seien (Urk. 237 N 35 ff.). 1.5. Die sich stellenden Problemfelder im Zusammenhang mit der Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweisen durch das Sachgericht wurden bereits genügend aufgezeigt und sind an dieser Stelle nicht erneut darzulegen (vgl. vorstehend Erw. II.3.). Dennoch kann dem sinngemäss erhobenen Vorwurf der Verteidigung, die Vorinstanz habe nicht unbefangen agiert, nicht gefolgt werden. Die zuständigen Sachgerichte sind für die Frage der Sachverhaltserstellung weder an eine allfällige Einschätzung der Untersuchungsbehörde noch an Erwägungen des

- 41 - Zwangsmassnahmengerichts (bzw. dessen Beschwerdeinstanz) gebunden. Während Letztere eine einstweilige Einschätzung der Sachlage im Rahmen der laufenden Untersuchung vorzunehmen haben, urteilt das Sachgericht in freier Würdigung der Beweismittel abschliessend darüber, ob sich die Schuld einer beschuldigten Person über jeden vernünftigen Zweifel nachweisen lässt oder nicht. Es ist deshalb nicht schon widersprüchlich, wenn die Vorinstanz (trotz Schuldspruch) ausführt, dass die Anordnung der verdeckten Ermittlung im massgeblichen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei (Urk. 185 S. 15). Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung von sämtlichen verwertbaren Indizien ein Urteil gefällt. Es sind keine Anzeichen dafür ersichtlich, dass sie sich dabei von den Ergebnissen der verdeckten Ermittlung hat leiten lassen. 2. Ausgangslage und allgemeine Beweisregeln 2.1. Zu beantworten bleibt nachfolgend die Frage, ob es sich beim Beschuldigten gemäss verbindlichem Anklagesachverhalt um diejenige Person handelt, welche †C._____ erschossen hat. Sowohl während der Untersuchung als auch im gerichtlichen Verfahren hat der Beschuldigte den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf vehement bestritten. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, er habe seine Ehefrau nicht erschossen und wisse auch nicht, wer dies getan haben könnte (Urk. 3/3 F/A 100 ff.; Urk. 3/19 F/A 6; Urk. 165; Urk. 237). Objektive Beweismittel, die eine Täterschaft des Beschuldigten belegen würden, liegen nicht vor. Die Sachverhaltserstellung hat anhand von Indizien zu erfolgen. 2.2. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil einleitend fest, der Beschuldigte habe während des Strafverfahrens generell zu diversen Themen gelogen und auch ausserhalb der Untersuchung nicht immer die Wahrheit gesagt, weshalb seinen Aussagen kein grundsätzliches Vertrauen entgegengebracht werden könne (Urk. 185 S. 55-65). Hernach kamen die Vorderrichter nach Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss, dass aufgrund der vorhandenen Indizien keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen (Urk. 185 S. 82-146). Zusammengefasst erwog die Vorinstanz, es würden zahlreiche Belastungsmomente auf den Beschuldigten als Täter hindeuten, die für sich betrachtet zwar die Möglichkeit einer anderen Täterschaft offenliessen. Es bestehe hingegen

- 42 kein Indiz, welches den Beschuldigten als Täter ausschliesse. Stark belastend sei der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht für den Täter des Mordes an †C._____ interessiert und es insbesondere unterlassen habe, bei den von ihm kontaktierten Wahrsagern die Täterschaft in Erfahrung zu bringen, obwohl er hierfür ein grosses Interesse hätte haben müssen. Ein solches Verhalten lasse sich nicht anders erklären, als dass der Beschuldigte der Täter sei. Dieser Umstand – so die Vorinstanz – stelle das zentrale Mosaikteil dar, um welches sich die weiteren Indizien zu einem eindeutigen Bild zusammenfügen liessen. Der Beschuldigte habe denn auch aufgrund der ausserehelichen Beziehung seiner Ehefrau und den zahlreichen Problemen in der ehelichen Beziehung über ein Motiv verfügt. Ebenso habe er drei Jahre vor der Tat mit dem Gedanken gespielt, den Liebhaber seiner Ehefrau mit einer Pistole zu erschiessen. Das Schussbild passe zum Motiv des Beschuldigten und schliesse einen Auftragsmord aus. Der Beschuldigte sei zur Tatzeit nahe am Tatort gewesen und habe grundsätzlich die Ansicht vertreten, dass die gerechte Strafe für einen Betrüger der Tod sei. Es könne gesamthaft betrachtet ohne erhebliche Zweifel vom Beschuldigten als Täter ausgegangen werden (Urk. 185 S. 82 ff., S. 136-143). 2.3. Während die Staatsanwaltschaft die Beweiswürdigung der Vorinstanz als mustergültig, nachvollziehbar und überzeugend erachtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 239 S. 1 f.), lässt der Beschuldigte den Tatvorwurf zur Gänze bestreiten. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, es fehle an belastenden Beweisen und Indizien. Insbesondere seien die seitens der Vorinstanz angeführten belastenden Mosaiksteine nicht überzeugend, und die erheblich entlastenden Momente wie das unerklärliche Verschwinden der Tatwaffe, das Fehlen von Schmauchspuren und die Örtlichkeit der Tat vor der eigenen Haustür seien von der Vorinstanz nur ungenügend beachtet worden (Urk. 237 N 60, N 198 ff., N 232). Angesichts der gesamten Umstände bestünden zumindest erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser freizusprechen sei (Urk. 237 N 189 ff., N 233). 2.4. Somit ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Regeln zur Sachverhaltser-

- 43 stellung und Beweiswürdigung, insbesondere zum Indizienbeweis, grundsätzlich korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 185 S. 52 ff. und S. 81 f.). Zwecks Verdeutlichung ist an dieser Stelle nochmals Folgendes hervorzuheben: Die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO) wirkt sich in der Praxis vor allem dahingehend aus, dass nach der aus ihr abgeleiteten Beweislastregel der verfolgende Staat der beschuldigten Person im Strafurteil die Voraussetzungen der Strafbarkeit, vorab den objektiven und subjektiven Tatbestand, nachzuweisen hat. Der Staat trägt das Risiko des Tatnachweises; misslingt dieser, hat ein Freispruch zu ergehen (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, Art. 10 N 2). Ein Beschuldigter darf somit nie mit der Begründung verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 Erw. 2a mit Hinweis). Dort wo keine direkten Beweise vorliegen, ist auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild respektive ein "Indizienmosaik" erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014, Erw. 3.3. m.H.w.). Obwohl der Grundsatz "in dubio pro reo" auf das einzelne Indiz keine Anwendung findet, ist bei der Würdigung der Gesamtheit aller Indizien stets die Beweiswürdigungsregel gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zu beachten, welche besagt, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklage umschrieben ist (Urteil 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 Erw. 1.3.2.; Urteil 6B_1047/2017 vom 17. November 2017 Erw. 2.2). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten

- 44 - Person mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Blosse Wahrscheinlichkeit genügt auch beim Indizienbeweis nicht, selbst wenn diese hoch ist. 3. Täterunabhängige Sachverhaltselemente 3.1. Was die täterunabhängigen Sachverhaltselemente angeht, so sind diese unbestritten und mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten (Urk. 185 S. 66 ff.). 3.2. Es ist erstellt, dass †C._____ am tt.mm.2009 um ca. 05:30 Uhr vor ihre Haustüre an der W._____-strasse … in … Zürich trat, um mit dem an der Strasse parkierten Auto zur Arbeit in die "AM._____"-Filiale am Flughafen Zürich zu gelangen. Der Beschuldigte bestätigte, dass †C._____ Frühdienst gehabt habe, um 05:00 Uhr aufgestanden sei und sich vor Verlassen des Hauses bei ihm verabschiedet habe (Urk. 3/2 S. 2 und 13). Die erste telefonische Meldung aufgrund gehörter Schüsse ging um 05:37 Uhr bei der Polizei ein (Urk. 1/1 S. 7). Auf †C._____ wurden aus unmittelbarer Nähe mindestens fünf Schüsse abgefeuert, wobei sie einen Gesichtsdurchschuss aus einer Distanz von maximal 30 bis 40 cm, einen Kopfschwartendurchschuss, einen Kopfsteckschuss, einen inkompletten Bauchdurchschuss und einen Durchschuss der rechten Hand sowie des rechten Oberschenkels erlitt. †C._____ verstarb an den Folgen ihrer schweren Verletzungen noch vor Ort. Insbesondere der Kopfsteckschuss hat sich als unmittelbar todesursächlich erwiesen. Diese Erkenntnisse gründen auf der durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) durchgeführten Legalinspektion von †C._____ am tt.mm.2009, 08:50 Uhr (Urk. 18/1), dem Obduktionsgutachten des IRM vom 17. Juni 2010 (Urk. 18/2) sowie den vor Ort aufgefundenen Patronenhülsen und sind unbestritten (Urk. 1/1 S. 13; Urk. 1/1/2 S. 4). Gemäss Munitionsvergleich wurde ein Kaliber 7.65 mm "Browning" des Fabrikats "Geco" für die Tat verwendet (Urk. 10/5). 4. Tatumstände 4.1. Ausgangslage Der Beschuldigten erklärte, er sei im Bett am Schlafen gewesen, habe gehört, wie sich †C._____ verabschiedet habe und sei hernach von der Polizei geweckt wor-

- 45 den (Urk. 3/2 S. 13). Der Beschuldigte hat sich zum Tatzeitpunkt somit in unmittelbarer Nähe des Tatortes in der ehelichen Wohnung aufgehalten. Nach Ansicht der Vorinstanz wäre es somit grundsätzlich möglich, dass der Beschuldigte seine Ehefrau erschossen und hernach unbemerkt in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei (Urk. 185 S. 106). Das Schussbild und die Kenntnis der Arbeitszeiten von †C._____ würden sodann für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten sprechen (Urk. 185 S. 104-106). Dass weder die Tatwaffe aufgefunden noch verwertbare Schmauchspuren am Beschuldigten festgestellt werden konnten, sei als neutral zu werten. Der Beschuldigte werde durch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren weder be- noch entlastet (Urk. 185 S. 71-73). Demgegenüber stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, sowohl der Tatort als auch das Fehlen von Tatwaffe und Schmauchspuren spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, und das Schussbild sage nichts über die Beziehung zwischen Täter und Opfer aus (Urk. 237 N 201 ff., N 209 ff. und N 218 f.). 4.2. Tatwaffe 4.2.1. Hinsichtlich der ergebnislosen Suchbemühungen der Tatwaffe kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 185 S. 71-75). Ergänzend bleibt festzuhalten, dass durch die Untersuchung weder geklärt noch erklärt werden konnte, wie der Beschuldigte – so er denn der Täter war – sich der Tatwaffe hätte entledigen können. Gemäss Polizeirapport wurden die mit der vorliegenden Tat in Zusammenhang stehenden Schüsse in der Nachbarschaft gehört und deswegen sofort um 05:37 Uhr per Notruf die Polizei verständigt (Urk. 1/1 S. 7 und 10). Die ersten Polizeibeamten trafen wenige Minuten nach dem Funkspruch am Tatort ein (Urk. 1/3 S. 2). In der Folge waren innert kurzer Zeit weitere Polizei- und Rettungskräfte vor Ort, und es wurde offenbar auch eine Nahbereichsfahndung durchgeführt (Urk. 1/1 S. 7; Urk. 1/3 S. 3; Urk. 1/4 S. 3). Der Beschuldigte, welcher um 07:00 Uhr durch die Polizei in seiner Wohnung angetroffen wurde, müsste die Tatwaffe also in unmittelbarer Nähe des Tatortes deponiert oder entsorgt haben, damit er unbemerkt vor dem Eintreffen der Polizei wieder in die eheliche Wohnung hätte zurückkehren können (Urk. 3/2 S. 13).

- 46 - Nachdem der Beschuldigte von der Polizei kontaktiert worden war, hatte er sodann keine Möglichkeit mehr, die Wohnung unbegleitet zu verlassen. Es waren hernach während der ganzen Zeit Polizeifunktionäre in der Wohnung des Beschuldigten präsent, was seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigt wurde (Prot. II S. 32; Urk. 161 S. 14). In der Folge verbrachte man den Beschuldigten in die Räumlichkeiten der Kantonspolizei, wo er am selben Nachmittag ein erstes Mal formell einvernommen sowie im Anschluss an diese Einvernahme verhaftet wurde und vorerst bis am 28. Mai 2010 in Untersuchungshaft verblieb (Urk. 3/1; Urk. 80/1; Urk. 82/25). Rund eine Woche nach der Tat (am 27. Oktober 2009), als sich der Beschuldigte schon längst in Untersuchungshaft befand, wurde die Umgebung des Tatortes mit nicht weniger als rund 70 Polizeifunktionären während Stunden abgesucht. Wenige Tage später erfolgte eine gründliche Durchsuchung der Kanalisation (Urk. 1/8 S. 2 ff.; Urk. 10/1-2). Die Untersuchungsbehörden haben mithin intensiv nach der Tatwaffe gesucht, diese aber nicht gefunden (Urk. 237 N 210; vgl. Urk. 185 S. 74 f.). 4.2.2. Dass ein unbeteiligter Dritter die Tatwaffe in den wenigen Tagen widerrechtlich an sich genommen hätte, kann nach dem Ausgeführten mit Fug ausgeschlossen werden. Auch die seitens der Untersuchungsbehörden im Zuge der Ermittlungen angestellte These, wonach der Beschuldigte die Tatwaffe durch einen Dritten habe wegschaffen können, konnte in keiner Weise erhärtet werden und stellt eine blosse Mutmassung dar (vgl. Urk. 1/8 S. 6 ff.). Entgegen der Vorinstanz und in Übereinstimmung mit der Ansicht der Verteidigung ist der Umstand, dass die Tatwaffe weder beim Beschuldigten noch in der näheren Umgebung gefunden wurde, vor dem dargelegten Hintergrund daher nicht als neutral, sondern eher als entlastend zu werten und spricht eher gegen den Beschuldigten als Täter. 4.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem zu erwähnen, dass sich die von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz vertretene Ansicht nachweislich als falsch herausstellte, wonach der Beschuldigte sich ein halbes Jahr vor der Tat im Internet über Schusswaffen informiert habe. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat gemäss Kurzbericht der Computerauswertung die Analyse der besuchten

- 47 - Webseiten gezeigt, dass sich der Benutzer des fraglichen Computers offensichtlich nach Plastikkugeln für sogenannten "Softair"-Waffen interessierte und die ebenfalls angezeigten Suchtreffer von Webseiten mit echten Waffen unbeachtet liess (Urk. 35/2 S. 4). Damit besteht mit der Vorinstanz sodann auch keinerlei Grundlage mehr für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Bargeldbezug über Fr. 1'300.– vom Konto des Sohnes des Beschuldigten im März 2009 stehe mit dieser Internetsuche bzw. dem Erwerb einer Schusswaffe im Zusammenhang (Urk. 162 S. 12; Urk. 185 S. 135). All dies vermag den Beschuldigten somit nicht ansatzweise zu belasten. 4.3. Schmauchspuren 4.3.1. Gleiches hat entgegen den Ausführungen der Vorinstanz auch hinsichtlich der Ergebnisse der Schmauchspur

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