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Zürich Obergericht Strafkammern 29.01.2019 SB180482

29 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,398 parole·~17 min·5

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180482-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 29. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 22. August 2018 (DG180016)

- 2 - Anklage: Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. März 2018 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 54 S. 19 ff.) Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB), - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, und es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Juni 2018 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, … [Adresse] in Behandlung befindet. Auf die angeordnete Massnahme werden 322 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Massnahmenvollzug (bis und mit heute) angerechnet. 3. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. März 2018 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − Schwarzes Klappmesser, Asservat-Nr. A010'832'129; − Nunchaku aus Holz, Asservat-Nr. A010'832'196; − Etui mit 6 Wurfpfeilen, Asservat-Nr. A010'832'209;

- 3 - − Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'243; − Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'298; − 9 Bogen-Pfeile, Asservat-Nr. A010'832'323; − Armbrustpistole mit Zubehör (10 Pfeile), Asservat-Nr. A010'832'356; − Samurai-Schwert mit Schwertscheide, Asservat-Nr. A010'832'403; − Bokken (Holzschwert), Asservat-Nr. A010'832'481; − 3 Bo's (Kampfholzstangen) mit Tasche, Asservat-Nr. A010'832'618. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'308.35 Auslagen Gutachten 5. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'460.– (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 65 S. 2) Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei in Bezug auf die teilweise Kostenauflage zu Lasten des Berufungsklägers aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 4 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. August 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 3 f.). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 22. August 2018 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2018 Berufung anmelden (Urk. 48). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 24. Oktober 2018 zugestellt worden war (Urk. 53/1), reichte diese mit Eingabe vom 13. November 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein unter Bekanntgabe, dass sich die Berufung auf die Billigkeitshaftung des Beschuldigten in Ziffer 5 des Urteilsdispositivs beschränke (Urk. 57). Gleichzeitig erklärte sich die Verteidigung mit einem schriftlichen Verfahren einverstanden und stellte den Beweisantrag, die aktuellen Verhältnisse des Berufungsklägers im Rahmen der Berufungsbegründung substantiiert zu belegen - welchen Beweisantrag sie jedoch in ihrer Berufungsbegründung vom 12. Dezember 2018 (Urk. 65) nicht mehr erwähnte und gemäss telefonischer Auskunft vom 7. Januar 2019 angesichts des neuerlich eingereichten Belegs nunmehr als obsolet erachtet (Urk. 57, Urk. 74). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Antrag des Beschuldigten auf Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 59). Daraufhin

- 5 beantragte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 15. November 2018 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und gab ihren Verzicht auf das Stellen von Beweisanträgen bekannt (Urk. 61). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 63). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 reichte die Verteidigung ihre Berufungsbegründung ins Recht und stellte folgenden Antrag (Urk. 65 S. 2): " Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei in Bezug auf die teilweise Kostenauflage zu Lasten des Berufungsklägers aufzuheben. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 1.5. Die ebenerwähnte Berufungsbegründung des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Vorinstanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort einzureichen und eigene Beweisanträge zu stellen (Urk. 68). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung gegeben (ebd.). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 20. Dezember 2018 ihren Verzicht auf eine Berufungsantwort sowie auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 70). Mit gleichentags erfolgter Eingabe teilte die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit (Urk. 72). 2. Umfang der Berufung 2.1. Vorliegend ist lediglich Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die teilweise Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (1. Satz) angefochten und steht im Berufungsverfahren zur Disposition. 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin die Dispositivziffern 1-4 und 6 sowie Dispositivziffer 5, 2. Satz, betreffend Übernahme der "übrigen" Verfahrenskosten inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse sind nicht angefochten

- 6 und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). II. Kostenfolgen 1. Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor erster Instanz 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit begangen hat, und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an (Urk. 54 S. 19). Sie auferlegte dem Beschuldigten die Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 4'500.– sowie die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.–. Die übrigen Verfahrenskosten resp. die Auslagen für das Gutachten in der Höhe von Fr. 12'308.35 sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 12'460.– wurden definitiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 54 S. 20). In Bezug auf die Kostenauferlegung ging die Vorinstanz gestützt auf die Angaben des Beschuldigten davon aus, dass dieser je eine Rente der Militärversicherung sowie der IV erhält und über ein Vermögen in der Höhe von Fr. 25'000.– bis Fr. 30'000.– verfügt (vgl. Urk. 54 S. 17 mit Verweis auf Urk. 3/4 S. 8 f.). Weiter stellte die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf eine Auskunft des Gemeindesteueramtes B._____ ab, wonach der Beschuldigte im Steuerjahr 2016 über steuerbares Vermögen in der Höhe von Fr. 37'000.– verfügte (provisorische Einschätzung, vgl. Urk. 54 S. 17 f. mit Verweis auf Urk. 11/4 S. 2). Aufgrund dieser Angaben erachtete die Vorinstanz eine teilweise Kostenauferlegung im erwähnten Umfang als angemessen (vgl. Urk. 54 S. 18). 1.2. Die Verteidigung verweist in ihrer Berufungsbegründung auf den von ihr als Beilage eingereichten Beschluss des Gemeinderats B._____ vom 19. Juni 2018 (Urk. 65 S. 2, Urk. 67). Aus diesem geht hervor, dass die IV-Rente sowie die SUVA-Rente der Militärversicherung unmittelbar nach der Inhaftierung des Beschuldigten (am 5. Oktober 2017) sistiert wurden und dass die Wohnungsmiete seither aus den Ersparnissen des Beschuldigten finanziert wurde, welche mittler-

- 7 weile (d.h. spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses) jedoch aufgebraucht seien (vgl. Urk. 67). 1.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage für eine Kostenauflage zulasten einer schuldunfähigen Person sowie bezüglich der entsprechenden Voraussetzungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 17). Präzisierend ist festzuhalten, dass die Billigkeitshaftung nicht schon dann zur Anwendung gelangt, wenn die schuldunfähige beschuldigte Person über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt; vielmehr müssen deren wirtschaftliche Verhältnisse so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheint (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 419 N 7, 2. Auflage, Basel 2014). 1.4. Aufgrund des besagten Beschlusses des Gemeinderats B._____ vom 19. Juni 2018 steht heute fest, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 22. August 2018 weder über Einkommen in Form von Renten noch über Vermögen verfügte (vgl. Urk. 67). Von guten wirtschaftlichen Verhältnissen, welche eine (vollumfängliche) Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen liessen, kann demzufolge nicht ausgegangen werden. Eine (auch nur teilweise) Kostenauferlegung im Sinne von Art. 419 StPO kommt somit vorliegend nicht in Betracht. 1.5. Den obenstehenden Ausführungen zufolge sind die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.– sowie die Gebühr für das Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von Fr. 4'500.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO).

- 8 - III. Entschädigungsfolgen Der amtliche Verteidiger bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 21. Januar 2019 mit Fr. 1'830.80 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 77). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Damit ist der amtliche Verteidiger für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'830.80 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB), - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, und es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Juni 2018 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzuges in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, … [Adresse], in Behandlung befindet. Auf die angeordnete Massnahme werden 322 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Massnahmenvollzug (bis und mit heute) angerechnet. 3. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. März 2018 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 9 - − Schwarzes Klappmesser, Asservat-Nr. A010'832'129; − Nunchaku aus Holz, Asservat-Nr. A010'832'196; − Etui mit 6 Wurfpfeilen, Asservat-Nr. A010'832'209; − Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'243; − Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'298; − 9 Bogen-Pfeile, Asservat-Nr. A010'832'323; − Armbrustpistole mit Zubehör (10 Pfeile), Asservat-Nr. A010'832'356; − Samurai-Schwert mit Schwertscheide, Asservat-Nr. A010'832'403; − Bokken (Holzschwert), Asservat-Nr. A010'832'481; − 3 Bo's (Kampfholzstangen) mit Tasche, Asservat-Nr. A010'832'618. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 12'308.35 Auslagen Gutachten 5. (…). Im Übrigen werden die Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'460.– (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 10 - Es wird erkannt: 1. Die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.– sowie die Gebühr für das Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von Fr. 4'500.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kostenbetragen: Fr. 1'830.80 amtliche Verteidigung 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − Mandatszentrum Erwachsenenschutz, z.Hd. C._____, … [Adresse] (zur Kenntnisnahme) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A und DNA- Formular an die KOST Zürich] 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 11 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 29. Januar 2019

Der Präsident:

lic. iur. R. Naef

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 29. Januar 2019 Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB), - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, und es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Juni 2018 im Rahmen des vorzeitigen Mass... 3. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. März 2018 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überla...  Schwarzes Klappmesser, Asservat-Nr. A010'832'129;  Nunchaku aus Holz, Asservat-Nr. A010'832'196;  Etui mit 6 Wurfpfeilen, Asservat-Nr. A010'832'209;  Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'243;  Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'298;  9 Bogen-Pfeile, Asservat-Nr. A010'832'323;  Armbrustpistole mit Zubehör (10 Pfeile), Asservat-Nr. A010'832'356;  Samurai-Schwert mit Schwertscheide, Asservat-Nr. A010'832'403;  Bokken (Holzschwert), Asservat-Nr. A010'832'481;  3 Bo's (Kampfholzstangen) mit Tasche, Asservat-Nr. A010'832'618. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Gerichtsgebühr sowie die Gebühr für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.– werden dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden die Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) definitiv auf die Gerichtskasse genom... 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'460.– (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum obenerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. August 2018 kann auf die diesbezüglichen Erwägungen in jenem Entscheid verwiesen werden (vgl. Urk. 54 S. 3 f.). 1.2. Gegen das besagte Urteil vom 22. August 2018 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. September 2018 Berufung anmelden (Urk. 48). Nachdem der Verteidigung das begründete Urteil am 24. Oktober 2018 zugestellt worden war (Urk. 53/1), reichte diese... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2018 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um bezüglich der Berufung des Beschuldigten allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie... 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 21. November 2018 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt werde (Urk. 63). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begr... 1.5. Die ebenerwähnte Berufungsbegründung des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2018 der Staatsanwaltschaft sowie der Vor-instanz zugestellt, wobei der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt wurde, um die Berufungsantwort einzure... 2. Umfang der Berufung 2.1. Vorliegend ist lediglich Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf die teilweise Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten (1. Satz) angefochten und steht im Berufungsverfahren zur Disposition. 2.2. Die übrigen Urteilspunkte, mithin die Dispositivziffern 1-4 und 6 sowie Dispositivziffer 5, 2. Satz, betreffend Übernahme der "übrigen" Verfahrenskosten inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse sind nicht angefochten und dami... II. Kostenfolgen 1. Kosten für die Untersuchung und das Verfahren vor erster Instanz 1.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfäh... 1.2. Die Verteidigung verweist in ihrer Berufungsbegründung auf den von ihr als Beilage eingereichten Beschluss des Gemeinderats B._____ vom 19. Juni 2018 (Urk. 65 S. 2, Urk. 67). Aus diesem geht hervor, dass die IV-Rente sowie die SUVA-Rente der Mili... 1.3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage für eine Kostenauflage zulasten einer schuldunfähigen Person sowie bezüglich der entsprechenden Voraussetzungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie... 1.4. Aufgrund des besagten Beschlusses des Gemeinderats B._____ vom 19. Juni 2018 steht heute fest, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 22. August 2018 weder über Einkommen in Form von Renten noch über Vermögen... 1.5. Den obenstehenden Ausführungen zufolge sind die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.– sowie die Gebühr für das Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von Fr. 4'500.– definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten im Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). III. Entschädigungsfolgen Der amtliche Verteidiger bezifferte seinen Aufwand für das Berufungsverfahren mit Honorarnote vom 21. Januar 2019 mit Fr. 1'830.80 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 77). Der geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren ist ausgewiesen. Damit ist der... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 22. August 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: " 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Tatbestände - der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB), - der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sowie - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c und d WG im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat. 2. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet, und es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 5. Juni 2018 im Rahmen des vorzeitigen Ma... 3. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. März 2018 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überla...  Schwarzes Klappmesser, Asservat-Nr. A010'832'129;  Nunchaku aus Holz, Asservat-Nr. A010'832'196;  Etui mit 6 Wurfpfeilen, Asservat-Nr. A010'832'209;  Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'243;  Messer mit Messerscheide, Asservat-Nr. A010'832'298;  9 Bogen-Pfeile, Asservat-Nr. A010'832'323;  Armbrustpistole mit Zubehör (10 Pfeile), Asservat-Nr. A010'832'356;  Samurai-Schwert mit Schwertscheide, Asservat-Nr. A010'832'403;  Bokken (Holzschwert), Asservat-Nr. A010'832'481;  3 Bo's (Kampfholzstangen) mit Tasche, Asservat-Nr. A010'832'618. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. (…). Im Übrigen werden die Verfahrenskosten (inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'460.– (inkl. Barauslagen und 8 % bzw. 7.7 % MwSt.) entschädigt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von Fr. 4'000.– sowie die Gebühr für das Verfahren vor erster Instanz in der Höhe von Fr. 4'500.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kostenbetragen: 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  Mandatszentrum Erwachsenenschutz, z.Hd. C._____, … [Adresse] (zur Kenntnisnahme) 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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