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Zürich Obergericht Strafkammern 02.07.2019 SB180468

2 luglio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,610 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180468-O/U/ad-cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 2. Juli 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X_____.

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Unt.Nr. 2016/10010666, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Baumgartner, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, c/o C._____,

Privatklägerin

- 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, c/o Y2._____

betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 16. Januar 2018 (DG170007)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 4. August 2017 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz: 1. Der Beweisantrag des Verteidigers des Beschuldigten, es sei die Privatklägerin erneut vor Schranken einzuvernehmen, wird abgewiesen. 2. Der Beweisantrag des Verteidigers des Beschuldigten, es sei Dr. phil. D._____ als Zeugin einzuvernehmen, wird abgewiesen. 3. Der Antrag der Vertreterin der Privatklägerin, es sei der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, wird abgewiesen. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB, − der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StGB sowie − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 660 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen.

- 4 - 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 6. April 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Fw E.______, EG-SK) zur Vernichtung überlassen. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, FOR-Asservate Triage) zur Vernichtung überlassen. 7. Die Datensicherung 0238-2016, U-Nr. B-5/2016/10010666, ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Kantonspolizei Zürich, Dienststelle ITB- DF, zur Löschen bzw. Vernichtung zu überlassen. 8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ im Betrag von Fr. 7'863.–, nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2017, anerkannt hat. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und seine weitere Schadenersatzpflicht (namentlich für die weiteren Therapien, worunter auch explizit eine Reittherapie fällt) ausdrücklich anerkennt . Zur genauen Feststellung des Umfanges dieses Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 80'000.– (allfällige MwSt. inbegriffen) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 5 - 11. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 12'037.20 Auslagen (Gutachten), Fr. 965.– Auslagen Fr. 234.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'390.– Auslagen Polizei Fr. 70.– Entschädigung Zeuge Fr. 30'509.40 Entschädigung amtliche Verteidigung ab 28. März 2016 (inkl. Auslagen und 8% bzw. 7.7% [ab 1. Januar 2018] MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107; Urk. 143 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 46) 1. Herr A._____ sei schuldig zu sprechen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 3 StGB), der mehrfachen Pornographie (Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB) und hinsichtlich der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1bis StGB). 2. Herr A._____ sei von den übrigen Vorwürfen freizusprechen: mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB. 3. Er sei zu bestrafen mit 36 Monaten Freiheitsstrafe abzüglich der bereits erstandenen Haft. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 18 Monaten aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. Im Übrigen (18 Monate) sei die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 5. Herr A.______ sei zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 20'000.– zu leisten, im Mehrbetrag sei das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der Verteidigungskosten und derjenigen der allfälligen unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, seien Herr A._____ aufzuerlegen, zufolge offenkundiger Uneinbringlichkeit aber abzuschreiben. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 144 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 16. Januar 2018 sei im Schuldpunkt

- 7 - - mehrfache Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, - mehrfache sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, - mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1, 2 und 3 StGB, - mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 StGB sowie - mehrfache Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB zu bestätigen und der Beschuldigte sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft." c) Der Vertreterin der Privatklägerschaft: (Urk. 142 S. 2, Urk. 145 S. 1 und Prot. II S. 45; sinngemäss) Es sei das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich in allen Punkten – im Schuldpunkt sowie in den Zivilpunkten – zu bestätigen. Demgemäss sei der Beschuldigte auch der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 80'000.– als Genugtuung zu bezahlen. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, die der Privatklägerin entstehenden Kosten für die Geschädigten-Vertretung im Berufungsverfahren SB180468 zu übernehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.

- 8 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 16. Januar 2018 sprach das Bezirksgericht Pfäffikon, 1. Abteilung, den Beschuldigten der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie und der mehrfachen Gewaltdarstellung schuldig, bestrafte ihn mit 10 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände, über die Zivilforderungen der Privatklägerin und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 106 S. 100 ff.). 1.2 Am 26. September 2018 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil u.a. an die Parteien (Urk. 101/1-3), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung anmeldete (Urk. 98; Art. 399 Abs. 1 StPO) und der erkennenden Kammer gleichentags fristwahrend die schriftliche Berufungserklärung einreichte (Urk. 107; Art. 399 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte unter dem 9. November 2018 innert der mit Präsidialverfügung vom 29. Oktober 2018 angesetzten Frist Anschlussberufung (Urk. 111 f.; Urk. 113). Die Privatklägerin erhob keine solche. 2. Mit Beschluss vom 23. November 2018 (Urk. 118) schloss die erkennende Kammer auf Antrag der Privatklägerin (Urk. 114) die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung aus und liess die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zu dieser zu. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 121) ordnete der Präsident der erkennenden Kammer auf Antrag des Beschuldigten (Urk. 107 S. 2) sodann die Einvernahme der Therapeutin der Privatklägerin, Dr. phil. D._____, als Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung an. Im Übrigen wies er dessen Beweisantrag einstweilen ab. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 ersuchte der Beschuldigte um Wiedererwägung dieser Verfügung und beantragte erneut die Einvernahme der Privatklägerin vor Obergericht, wobei er diesen An-

- 9 trag einlässlich begründete (Urk. 123). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 wurde der Antrag der Privatklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Vertretungsbeiständin, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin abgewiesen (Urk. 131). 3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Anklage und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin statt (Prot. II S. 9 ff.). Die Therapeutin der Privatklägerin, Dr. phil. D._____, wurde bei dieser Gelegenheit als Zeugin einvernommen (Prot. II S. 21 ff.). II. 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung (Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 1 und 2). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die von ihm an der Privatklägerin begangenen sexuellen Übergriffe einzig den Tatbestand der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllen. Ferner ficht er den Strafpunkt (Dispositivziffern 2 und 3), den Entscheid der Vorinstanz über die von ihm an die Privatklägerin zu leistende Genugtuung (Dispositivziffer 10) und die Kostenauflage (Dispositivziffern 12 und 13) an (Urk. 107 und Urk. 146 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 46). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt auf eine Erhöhung der Strafe. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil damit hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1 teilweise (Spiegelstriche 3, 4 und 5) , 4 (ambulante Massnahme), 5 bis 7 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und der Datensicherung), 8 und 9 (Schadenersatzforderung der Privatklägerin), 11 (Kostenfestsetzung) und 14 (Prozessentschädigung), was vorab festzustellen ist. 2.1 Die Verteidigung moniert, die Anklage umschreibe für die Anklagesachverhalte 1. bis 6. keine über ein strukturelles Abhängigkeitsverhältnis hinausgehende Zwangssituationen, welche der Beschuldigte kurz vor oder während der jeweiligen sexuellen Handlung geschaffen habe. Eine solche tatsituative Zwangssituation

- 10 setzten die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung jedoch voraus (Urk. 73 S. 9; Urk. 143 S. 4 f.). 2.2 Die Anklage umschreibt in Anklageziffer 1. zunächst die kognitive und körperliche Unterlegenheit und die soziale Abhängigkeit der Privatklägerin und hält fest, dass der Beschuldigte diese ausgenützt habe. Dass ein solches Ausnützen vorbestehender Verhältnisse für sich allein keine Nötigungssituation im Sinne von Art. 189 StGB oder Art. 190 StGB darstellt, trifft zwar zu (vgl. E. III.7.1). Die Anklage lässt es bei dieser Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse allerdings nicht bewenden, sondern führt weiter aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Boden dieser Verhältnisse als erwachsene männliche Autoritätsperson durch ein Schweigegebot, das er mit den Hinweisen verbunden habe, sie bekomme keine Geschenke mehr bzw. sie beide bekämen Probleme, wenn jemand etwas davon erfahre, unter psychischen Druck gesetzt habe, der es der Privatklägerin verunmöglicht habe, sich seinen Anweisungen zu widersetzen (Urk. D1/28 S. 3 f), so dass sie das, was der ihr auch körperlich überlegenen Beschuldigten von ihr verlangt habe, mit wachsendem unangenehmem Gefühl und teilweise ablehnender Körperhaltung gemacht habe. Ferner betont die Anklage die grosse Selbstverständlichkeit und die genauen Anweisungen, mit denen der Beschuldigte die sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen habe oder habe vornehmen lassen. Die Anklage umschreibt damit eine über das Ausnützen vorbestehender Verhältnisse hinausgehende tatsituative Zwangssituation bzw. Ausweglosigkeit, wie sie die Rechtsprechung bei sexuellen Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles für die Erfüllung der Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung voraussetzt. Durch Verweise auf Anklageziffer 1. gilt die Umschreibung auch für die Anklageziffern 2. bis 6. und 9., in denen das jeweilige Verhalten des Beschuldigten zudem im Einzelnen beschrieben ist (Urk. D1/28 S. 5 ff.). In Anklageziffern 9. wirft die Anklage dem Beschuldigten zudem vor, dass er der Privatklägerin durch sein Verhalten körperlich und mental keinen Raum gelassen haben, um sich gegen die sexuellen Handlungen zu wehren und ihren leichten körperlichen Widerstand durch Herandrücken überwunden habe (Urk. D1/28 S. 12). Sie umschreibt damit eine zusätzliche, vom Beschuldigten tatsituativ geschaffene Situation der Ausweglosigkeit. Ob eine tatsitu-

- 11 ative Zwangssituation rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, bleibt zu prüfen. 3.1 Der Beschuldigte beantragt die Einvernahme der Privatklägerin vor Obergericht. Das Zeugnis der Privatklägerin sei für die Verurteilung durch das erstinstanzliche Gericht ausschlaggebend gewesen und Art. 343 Abs. 3 StPO fordere in einer solchen Situation eine erneute Befragung der Privatklägerin, wenn ein solcher Antrag vorliege (Urk. 123 S. 7 f.; Prot. II S. 36 f.). Das Gericht müsse sich einen Eindruck von den Aussagen der Privatklägerin verschaffen. Dazu reiche die Videobefragung nicht aus. Für die Beurteilung des Gesamtgeschehnisses und namentlich für die Ausfällung der Sanktion sei es zentral, detailliert abzuklären, ob eine tatsituative Zwangssituation vorgelegen habe. Das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines tatsituativen Zwangsmomentes stelle Dreh- und Angelpunkt dieses Verfahrens dar. Zusätzlich habe sich die Privatklägerin zu zentralen Punkten nicht nur vage, sondern teils gar nicht geäussert. Die Wichtigkeit der unmittelbaren Wahrnehmung gelte erst recht, wenn die Aussagen einer Privatklägerin derart ungenau seien. Der persönliche Eindruck beider Parteien sei damit zentral und die Privatklägerin folglich vor Schranken anzuhören. Sollte die Privatklägerin die Aussage verweigern, was verständlich wäre, führe das dazu, dass nur auf die bisherigen Beweise abgestellt werden könne. Das seien die Aufnahmen, das Geständnis des Beschuldigten und die zurückhaltenden Aussagen der Privatklägerin, welche nicht auf ein Zwangsmoment hindeuten würden. Werde die Privatklägerin nicht erneut befragt, komme eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Delikten gegen die sexuelle Freiheit definitiv nicht in Frage. Zu bestätigen wäre nur, aber immerhin der Entscheid betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Urk. 123 S. 9). 3.2 Art. 343 Abs. 3 StPO sieht vor, dass ein im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobenes Beweismittel nochmals abzunehmen ist, wenn seine unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Das Bundesgericht hielt in verschiedenen Entscheiden dafür, dass gerade bei Sexualdelikten, in denen Aussage gegen Aussage stehe, die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht in der Regel unverzichtbar sei (BGE 6B_856/2013 E. 2.2.; BGE 6B_139/2013

- 12 - E. 1.3.2; BGE 6B_718/2013 E. 2.5; BGE 6B_70/2015 E. 1.3). Vorliegend vermittelt allerdings die Videoaufzeichnung der Einvernahme dem Gericht einen persönlichen Eindruck vom Aussageverhalten der Privatklägerin. Eine reine Aussage gegen Aussage Situation liegt zudem nicht vor. Dass die heute gut 14-jährige Privatklägerin vom Beschuldigten in gravierender Weise sexuell missbraucht wurde, ergibt sich aus dem bei den Akten liegenden Foto- und Videomaterial eindeutig. Der Beschuldigte seinerseits gesteht ein, die angeklagten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben und akzeptiert den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern. Es steht folglich fest, dass die noch kindliche Privatklägerin ab ca. Herbst 2013 während gut zwei Jahren das Opfer gravierender Straftaten des Beschuldigten gegen ihre sexuelle Integrität wurde und sie die Wahrheit sagte, als sie den Beschuldigten sexueller Übergriffe auf sie beschuldigte. Ihre im Einzelnen lückenhafte Schilderung der Ereignisse ist gemäss den überzeugenden Darlegungen von Dr. phil. D._____ sodann eine Konsequenz einer leichten Intelligenzminderung, die dazu führt, dass die Privatklägerin Eindrücke, Erlebnisse oder Erfahrungen schlecht einordnen und sich auch schlecht daran erinnern kann (Prot. II S. 25 ff.). Die Privatklägerin war auch in der bis im Juli 2018 andauernden Therapie nicht bereit oder in der Lage, über das Geschehene zu sprechen. Auf das Vorgefallene angesprochen, blockte sie stark ab, wollte darüber nicht sprechen und gab an, dass sie nichts wisse und alles vergessen habe (Prot. II. S. 24 ff.). Die Lücken und das Vage in den Aussagen der Privatklägerin ist folglich ihrer eingeschränkten Fähigkeit mit traumatischen Erlebnissen umzugehen geschuldet und stellt kein Lügensignal dar. Die tatsächlichen sexuellen Übergriffe gingen denn auch erwiesenermassen deutlich über die von der Privatklägerin geschilderten hinaus. Dass die Privatklägerin den Beschuldigten nicht übermässig belastet, steht damit fest (vgl. auch nachfolgend E. III.5.2). Das gilt für die sexuellen Handlungen an sich und bezogen auf Umstände, die unter dem Aspekt der tatsituativen Zwangssituation von Bedeutung sein können. Eine erneute Einvernahme der Privatklägerin mit dem Ziel, dem Gericht einen unmittelbaren Eindruck von deren Aussagen zu verschaffen und so die Zuverlässigkeit ihrer den Beschuldigten belastenden Depositionen zu klären, erweist sich vor diesem Hintergrund als entbehrlich. Ein inhaltli-

- 13 cher Erkenntnisgewinn durch eine weitere Befragung der Privatklägerin ist sodann nicht zu erwarten. An der leichten Intelligenzminderung und den damit zusammenhängenden Problemen der Privatklägerin im Umgang mit Erinnerungen und Befragungssituationen lässt sich nichts ändern. Eine Befragung der Privatklägerin im gerichtlichen Verfahren wäre folglich Selbstzweck, würde die Privatklägerin aber belasten und verwirren (vgl. Prot. II S. 26). Auf eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin ist daher zu verzichten und der Anklagesachverhalt auf der Basis der Aussagen des Beschuldigten und der im Vorverfahren korrekt erhobenen Depositionen der Privatklägerin und der Zeugen zu beurteilen. III. 1. Dem Beschuldigten wird u.a. der mehrfache sexuelle Missbrauch der am tt.mm.2005 geborenen Tochter (Privatklägerin) seiner damaligen Lebensgefährtin im Zeitraum zwischen Herbst 2013 und dem 30. September 2015 vorgeworfen. Die Details des Anklagevorwurfs können den Ziffern 1. bis 6. und 9. der Anklage vom 4. August 2017 entnommen werden. 2.1 Der Beschuldigte gesteht die ihm von der Anklage vorgeworfenen sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin ein. Hingegen wehrt er sich gegen den Vorwurf, die Privatklägerin zu den angeklagten und von ihm anerkannten sexuellen Handlungen genötigt zu haben. Er habe zu keinem Zeitpunkt physische oder psychische Gewalt angewendet (Prot. I S. 7; Prot. II S. 30, 32 f.). Er habe die Privatklägerin nie unter Druck gesetzt und ihr nie gesagt, dass er ihr keine Geschenke mehr machen würde, wenn sie jemandem von den sexuellen Handlungen erzähle oder dass das zwischen ihnen Vorgefallene verboten sei (Prot. I S. 8; Prot. II S. 33 f.). Er habe ihr (lediglich) gesagt, dass das unter ihnen bleibe und ihr Geheimnis sei, wobei er das zum ersten Mal nach der ersten sexuellen Handlung gesagt habe (Prot. I S. 8). Ende September 2015 habe er aufgehört, weil die Privatklägerin nicht mehr gewollt habe. Er habe einen Annäherungsversuch gestartet, woraufhin sie gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle. Soweit er sich erinnere,

- 14 habe er es dann noch einmal versucht, woraufhin sie erneut gesagt habe, dass sie nicht mehr wolle. Seither sei fertig (Prot. I S. 8 f.). 2.2 Die Verteidigung betont, dass eine tatsituative Zwangssituation, die die Tatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung voraussetzen würden, nur vorliege, wenn der Täter kurz vor oder während der sexuellen Handlung eine Zwangssituation schaffe, die das Opfer kapitulieren lasse, wobei eine Aktualisierung des Zwangs ausreiche. Hingegen stelle das Ausnutzen eines strukturell vorgegebenen Abhängigkeitsverhältnisses für sich allein nie eine Nötigungssituation dar. Der Beschuldigte habe von Anfang an ausgesagt, dass er nie Zwang und psychischen Druck angewendet habe. Er habe der Privatklägerin und ihrem Bruder zwar Geschenke gegeben, dies habe aber nichts mit den sexuellen Handlungen zu tun gehabt. Er habe beiden Kindern immer gleich viel geschenkt. Die Privatklägerin habe ihm sodann bei zwei Gelegenheiten gesagt, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle. Dann sei für ihn klar gewesen, dass es fertig sei. Es sei danach nie mehr etwas vorgefallen. Dies zeige in erhöhtem Mass, dass eben keine tatsituative Zwangssituation vorgelegen habe, sondern der Beschuldigte den ausdrücklichen Wunsch der Privatklägerin respektiert und diesem entsprochen habe. Die Aussagen des Beschuldigten seien diesbezüglich detailliert und widerspruchsfrei. Gemessen an den gerichtsüblichen Realkennzeichen seien sie damit in hohem Mass glaubhaft. Allein deshalb bestünden begründete Zweifel am Merkmal der tatsituativen Zwangssituation (Urk. 73 S. 9; Urk. 143 S. 8 f.). Sodann wiesen auch die Aussagen der Privatklägerin daraufhin, dass kein solcher Zwang ausgeübt worden sei. So habe sie angegeben, dass der Beschuldigte bloss einmal gesagt habe, sie solle es niemandem sagen und habe auf Nachfrage erklärt, dass er keine Konsequenzen aufgezeigt habe. Er habe nichts dazu gesagt, was sonst passieren könnte. Weiter habe sie ausgesagt, sie wisse nicht sicher, ob der Beschuldigte einmal etwas verlangt habe, was sie nicht habe machen wollen, er habe sie nie bedroht und der Beschuldigte habe ihr nie etwas geschenkt, damit sie eine sexuelle Handlung vornehme. Sie habe es gemacht, ohne dass sie etwas dafür bekommen habe und er habe ihr auch später noch Geschenke gebracht (Urk. 73 S. 9; Urk. 143 S. 6 f.). Schliesslich habe sie auch die Aussage des Beschuldigten bestätigt, wonach sie diesem zweimal gesagt habe, dass sie diese

- 15 - Handlungen nicht wolle und er dies beide Male respektiert habe. Als sie es zum ersten Mal gesagt habe, habe er darauf nicht geantwortet, aber drei Wochen keine sexuellen Handlungen mehr unternommen. Danach habe er wieder angefangen. Sie habe ihm daraufhin ein weiteres Mal gesagt, dass sie das nicht wünsche, worauf er aufgehört habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte den explizit formulierten Willen der Privatklägerin respektiert habe, bilde ein weiteres Indiz, dass kein tatsituativer Zwang vorgelegen habe (Urk. 73 S. 9 f.; Urk. 143 S. 8). Auf den Videofilmen sei ersichtlich, dass die Initiative zu den sexuellen Handlungen vom Beschuldigten ausgehe. Dabei falle auf, wie die Privatklägerin die Handlungen über sich ergehen lasse und teilweise scheinbar spielerisch mitwirke. Sie scheine sich der Bedeutung der Handlungen dabei nicht bewusst zu werden. Ein tatsituatives Zwangselement sei darauf nicht ersichtlich. Was das "Peitschen-Video" betreffe, sei daraus kein Wegstossen ersichtlich. Auch sei nicht erkennbar, dass sich die Privatklägerin irgendwie zu entziehen versuche und der Beschuldigte sie an den Pobacken greife, um körperliche Nähe zu gewinnen (Urk. 73 S. 12 f.). Weitere Beweismittel lägen nicht vor. Die Zeugen aus dem Umfeld der Privatklägerin würden nur indirekt wiedergeben, was die Privatklägerin erlebt habe (Hörensagen) und die Angaben der Privatklägerin seien allenfalls auch suggestiv erfragt worden. Sie seien daher kein gerichtstauglicher Beweis. Dazu komme, dass keiner der Zeugen dargetan habe, dass der Beschuldigte die Schwelle zur tatsituativen Zwangssituation überschritten habe. Es sei nur von einem allgemeinen Abhängigkeitsverhältnis die Rede (Urk. 73 S. 13; Urk. 143 S. 9). 3.1 Die Vorinstanz hat die Beweismittel vollständig aufgezählt und die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 106 S. 17, 48-51 f.). Ergänzend ist einzig festzuhalten, dass auch mittelbare Zeugenaussagen (Aussagen vom Hörensagen) als Beweismittel zulässig sind. Allerdings ist dem Grundsatz des sachverhaltsnächsten oder bestmöglichen Beweismittels folgend vorrangig auf das Zeugnis der Person abzustellen, welche die relevanten Tatsachen selbst wahrgenommen hat. Als alleiniger Beweis darf auf ein mittelbares Zeugnis nur zurückzugreifen, wenn der unmittelbare Zeuge nicht zur Verfügung steht, wobei in diesem Fall mit Blick auf die Fairness des Verfahrens eine besonders sorgfältige Prüfung der

- 16 - Beweislage zu erfolgen hat (vgl. BGE 6B_905/2010 E. 2.3.3; BGE 6B_949/2015 E. 4.2. f.). Auch der mittelbare Zeuge ist jedoch direkter Zeuge, soweit er über den Kontakt mit einem unmittelbaren Tatzeugen berichtet. 3.2 Weiter hat die Vorinstanz den wesentlichen Inhalt der Aussagen, namentlich auch den Inhalt der Videobefragung der Privatklägerin (Urk. D1/8/2; vgl. dazu die Verteidigung Urk. 123 S. 13), grundsätzlich korrekt wiedergegeben und den Gegenstand der Fotos und Videos zutreffend beschrieben (Urk. 106 S. 18 ff.). Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen zur Sache ergeben sich aus dem entsprechenden Protokoll (Prot. II S. 29 ff.); wesentlich Neues deponierte er dabei nicht. Über diese allgemeine Feststellung hinaus wird auf den Inhalt dieser Beweismittel nachfolgend näher und gegebenenfalls präzisierend einzugehen sein, soweit das für die Entscheidfindung im Berufungsverfahren notwendig ist. 4. Was die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Zeugen betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Verfahrensstellung und die Zeugen aus emotionaler Verbundenheit mit der Privatklägerin oder aufgrund von Schuldgefühlen, weil sie die Privatklägerin nicht vor Übergriffen zu schützen vermochten, grundsätzlich ein Interesse an einer aus ihrer jeweiligen Perspektive günstigen Schilderung des Sachverhalts haben. Die Privatklägerin ihrerseits hat ein finanzielles Interesse am Ausgang des Verfahrens. Dass dieses ihr Aussageverhalten in der parteiöffentlichen Videobefragung vom 13. April 2016 tatsächlich zum Nachteil des Beschuldigten beeinflusst hat, ist angesichts ihres kindlichen Alters und der damit einhergehenden Unkenntnis juristischer Anspruchsgrundlagen allerdings unwahrscheinlich. Weitere Umstände, die eine Tendenz der Privatklägerin befördern könnten, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, sind nicht ersichtlich. Bereits die Vorinstanz wies zudem richtig daraufhin, dass das entscheidende Kriterium für den Beweiswert der Aussagen nicht Überlegungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussagenden, sondern der materielle Gehalt ihrer jeweiligen Depositionen ist. 5.1 Zur inhaltlichen Überzeugungskraft der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er die angeklagten sexuellen Handlungen mit der Privatkläge-

- 17 rin eingesteht und sich sein Geständnis namentlich auch mit dem bei ihm sichergestellten Foto- und Videomaterial deckt. Es besteht insofern kein Grund zur Annahme, dass er sich selber zu Unrecht eines strafbaren Verhaltens bezichtigt. Sein Geständnis ist in diesem Sinn glaubhaft. Daraus folgt allerdings nicht, dass auch seine teilweise Bestreitung des Anklagesachverhaltes ohne weiteres zum Nennwert genommen werden kann. Der Beschuldigte reagierte mit seinen Zugaben vornehmlich auf die Beweislage und zeigte dabei stets eine Tendenz, so lange bzw. weit als möglich vage zu bleiben oder zugegebenes Verhalten zu beschönigen. In dieser Hinsicht exemplarisch sind seine Depositionen betreffend den Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen und den Zeitraum, in welchem diese stattfanden bzw. zur Zahl, Art und Ort der Übergriffe (Urk. D1/7/1 S. 4 f., 7; Urk. D1/7/2 S. 2, 5 ff.; Urk. D1/7/3 S. 2 ff; Urk. D1/7/9 S. 8; Urk. D1/7/11 S. 7 ff.). Eine umfassende eigene Schilderung der Ereignisse, aus der sich lebensnah die Interaktion zwischen ihm und der Privatklägerin über den gesamten Tatzeitraum ergeben würde, fehlt. Er reagierte vornehmlich auf Fragen bzw. Vorhalte. Ineinandergreifende stimmige Details, die die in einem Familiengefüge stattfindenden Abläufe für Dritte tatsächlich und psychologisch nachvollziehbar machen könnten, fehlen in seinen Depositionen weitgehend. Abgesehen von bruchstückhaften Schilderungen der Umstände, die die sexuellen Handlungen begleiteten, beschränkte er sich namentlich darauf, die Privatklägerin als bereits vor bzw. zu Beginn der prozessgegenständlichen sexuellen Handlungen stark sexualisiertes Kind darzustellen, das sich ihm stets sozusagen als Sexualpartnerin anbot. Mutmassungen über von Dritten begangene sexuelle Übergriffe stellte er noch in der Einvernahme vom 3. Oktober 2016 an (Urk. D1/7/1 S. 4 f., 7; Urk. D1/7/2 S. 5 ff.; Urk. D1/7/3 S. 14 f., 19; Urk. D1/7/9 S. 8). Dass auch das nur ein Versuch war, von eigener Verantwortung abzulenken, deutete sich bereits in den ersten beiden Einvernahmen an, in denen sich der Beschuldigte widersprüchlich äusserte. So erklärte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme konkret nach früheren sexuellen Erfahrungen der Privatklägerin gefragt, dass er das nicht wisse, er habe sie nie gefragt, es habe ihm Angst gemacht (Urk. D1/7/1 S. 7; vgl. auch Urk. D1/7/3 S. 19). In der Hafteinvernahme gab er dann aber bei der Schilderung des ersten Vorfalls im WC an, die Privatklägerin habe explizit gesagt, sie habe das auch

- 18 schon einmal gemacht (Urk. D1/7/2 S. 5). Inzwischen steht zudem fest, dass er die Privatklägerin nicht nur wenige Monate im Jahr 2015 missbrauchte, wie er ursprünglich behauptete (Urk. D1/7/1 S. 4, 7), sondern ab ca. Herbst 2013 während gut zwei Jahren, was genügt, um das im vorhandenen Bildmaterial teilweise routiniert wirkende Verhalten der Privatklägerin zu erklären. Es fehlen denn auch ernstzunehmende Hinweise auf Übergriffe Dritter. Namentlich erklärte auch die Privatklägerin in der Videoeinvernahme (Urk. D1/8/2) glaubhaft (vgl. E. III.5.2), dass sie erst den Penis des Beschuldigten gesehen, nur er ihr solche Fotos gezeigt, sie sonst mit niemandem solche sexuellen Handlungen gemacht und der Beschuldigte ihr gezeigt habe, wie solche Sachen gingen (00:23:55; ab 01:34:24). Wenn die Privatklägerin im Verlauf des Deliktszeitraums das Verhalten einer routinierten Sexualpartnerin an den Tag legte, dann deshalb, weil sie vom Beschuldigten in die sexuellen Handlungen eingeführt worden war. Zusammengefasst war das Aussageverhalten des Beschuldigten insgesamt stets darauf gerichtet, das Ausmass des Geschehenen zu beschönigen und seinen eigenen Beitrag kleinzureden, soweit das der Verfahrensstand zuliess. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich mit Vorsicht aufzunehmen, wenn der Beschuldigte erklärt, er habe weder physischen noch psychischen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt. Dazu kommt, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten in diesem Zusammenhang trotz der Konstanz der Behauptung, keinen Druck auf die Privatklägerin ausgeübt zu haben, im Einzelnen, entgegen der Auffassung der Verteidigung, nicht besonders überzeugt. So gab er in der ersten Einvernahme nach der Verhaftung auf die Frage, ob er mit der Privatklägerin etwas vereinbart habe, wem alles von den sexuellen Vorkommnissen erzählt werden solle oder eben nicht, zu Protokoll, gar nichts. Sie hätten gar nicht darüber geredet. Er denke, sie habe gewusst, dass das etwas sei, von dem man nicht rede. In der Schule würden sie heute schon früh mit diesem Thema konfrontiert. Er habe der Privatklägerin auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, falls sie doch jemandem etwas erzähle (Urk. D1/7/1 S. 6). In der Hafteinvernahme betonte er, nie etwas gegen den Willen der Privatklägerin gemacht zu haben. Es sei nie ein Zwang gewesen. Auf den Fotos sehen man ja das Smile im Gesicht der Privatklägerin (Urk. D1/7/2 S. 6 f.). Ein Redeverbot habe er der Privatklägerin nie aufer-

- 19 legt. Auch stellte er in Abrede, sie finanziell bevorzugt behandelt zu haben (Urk.D1/7/2 S. 10). Am 13. April 2016 fand die parteiöffentliche Videoeinvernahme der Privatklägerin statt (Urk. D1/8/2). In der darauf folgenden ersten delegierten polizeilichen Einvernahme zur Sache bestätigte er zunächst, bis jetzt die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. D1/7/3 S. 2) und gab an, von sich aus keine Bemerkungen zu den Aussagen der Privatklägerin zu haben (Urk. D1/7/3 S. 3). Mit dem als Urk. D1/7/4 bei den Akten liegenden Fotomaterial konfrontiert und zu den Aussagen der Privatklägerin befragt, betonte er sodann erneut, nie Gewalt angewendet oder jemand zu etwas gezwungen zu haben (Urk. D1/7/3 S. 8, 12). Seine früheren Depositionen passte er allerdings insofern an, als er neu einräumte, er habe der Privatklägerin gesagt, dass es niemand wissen müsse. Wahrscheinlich habe er ihr schon gesagt, dass dies zwischen ihnen bleiben solle (Urk. D1/7/3 S. 20). Auf den Vorhalt, dass die Privatklägerin gesagt habe, sie habe das nicht machen wollen, worauf er drei Wochen aufgehört habe und sie anschliessend nochmals gesagt habe, dass sie das nicht wolle, konzedierte er sodann, dass sich die Privatklägerin gegen Ende der Deliktsperiode gegen weitere sexuelle Handlungen ausgesprochen und er sich zunächst darüber hinwegsetzt hatte: Nachdem sie gesagt habe, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm vornehmen wolle, habe er kurz aufgehört und es dann wieder mit Streicheln im Bereich zwischen Beinen und Brust über den Kleidern versucht. Aber als sie gesagt habe, dass sie das nicht mehr wolle, habe er gänzlich aufgehört. Gemäss seiner Darstellung fragte die Privatklägerin zwischendurch allerdings noch, ob er sie wieder schlecken wolle, aber er habe verneint (Urk. D1/7/3 S. 22). In der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 3. Oktober 2016 stellt er wieder in Abrede, der Privatklägerin gesagt zu haben, sie dürfe niemandem von den Vorkommnissen erzählen. Die Privatklägerin selbst habe zu ihm gesagt, das sei ein Geheimnis, sie würden das niemandem erzählen. Das sei ihm recht gewesen und er habe gesagt, ja, sie würden das niemandem sagen. Er habe also nur bestätigt, was die Privatklägerin gesagt habe (Urk. D1/7/9 S. 8). Damit kam er zwar nicht mehr auf seine ursprüngliche Darstellung zurück, wonach er und die Privatklägerin gar nicht darüber geredet hätten, relativierte seine Aussage in der vorangegangenen Einvernahme aber insofern, als er die Initiative zur Geheimhaltung der Privatklägerin zuschrieb. An-

- 20 lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 blieb er dabei, dass er einen Zusammenhang zwischen sexuellen Handlungen und Geschenken nicht hergestellt und er aufgehört habe, nachdem die Privatklägerin zweimal gesagt gehabt habe, sie wolle keine sexuellen Handlungen (Urk. D1/7/11 S. 13, 17). Ferner bestätigte er, dass die Situation mit der Privatklägerin die Atmosphäre des Geheimen gehabt habe. Danach gefragt, wie er diese Atmosphäre geschaffen habe, führte er in Übereinstimmung mit seinen Angaben in der Einvernahme vom 3. Oktober 2016 aus, dass es gemäss seiner Erinnerung ein Übereinkommen gewesen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, "gäll, das ist unser Geheimnis" und er habe gesagt, "ja, gut, das ist unser Geheimnis". Darauf angesprochen, wie diese geheime Atmosphäre über den ganzen Zeitraum habe aufrechterhalten werden können, gab er an, das sei nicht schwierig gewesen. Es sei jedes Mal ein vertrautes Zusammensein gewesen. Ihm sei es vorgekommen, als ob sie das Gefühl gehabt habe, dass sie etwas habe, was andere nicht hätten, ein Geheimnis (Urk. D1/7/11 S. 13). Dass die Idee der Geheimhaltung, entgegen dem von ihm bereits in der Einvernahme vom 3. Oktober 2016 vermittelten Eindruck, aber in Übereinstimmung mit seinen Angaben vom 9. Mai 2016 (Urk. D1/7/3 S. 20), tatsächlich von ihm kam, wird allerdings deutlich, wenn man seine weitere Deposition berücksichtigt, wonach er der Privatklägerin das Geheimnis so erklärt habe, dass das eigentlich nicht passieren dürfe, zwischen Erwachsenen und einem Kind (Urk. D1/7/11 S. 13). Einer solchen Erklärung hätte es nämlich nicht bedurft, wenn die Privatklägerin von sich aus ein Bedürfnis gehabt hätte, das Vorgefallene als Geheimnis zwischen ihr und dem Beschuldigte zu bewahren. Die vom Beschuldigten zitierte Äusserung der Privatklägerin "gäll, das ist unser Geheimnis" ist denn auch allein von ihrem Wortlaut her auf die Bestätigung eines früher definierten Geheimnischarakters gerichtet. Im Übrigen gestand er mit der Aussage das ein, was er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder in Abrede stellte (Prot. I S. 8) und an der Berufungsverhandlung wieder bestätigte (Prot. II S. 36): Er hatte der Privatklägerin gesagt, dass das zwischen ihnen Vorgefallene verboten ist. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschuldigte belaste sich insgesamt oder mit einzelnen seiner Aussagen zu

- 21 - Unrecht. Wenn er im Verlauf des Strafverfahrens zugab, er habe der Privatklägerin zum ersten Mal nach der ersten sexuellen Handlung gesagt, dass das unter ihnen bleibe und ihr Geheimnis sei (Prot. I S. 8; vgl. auch Urk. D1/7/3 S. 20), wobei er ihr das Geheimnis so erklärt habe, dass das eigentlich nicht passieren dürfe, zwischen Erwachsenen und einem Kind (Urk. D1/7/11 S. 13), so ist folglich darauf abzustellen. Das Gleiche gilt für die vom Beschuldigten zitierte Äusserung der Privatklägerin "gäll, das ist unser Geheimnis", die sich von ihrem Wortlaut her auf die Bestätigung des nach der ersten sexuellen Handlung definierten Geheimnischarakters richtet und zur vom Beschuldigten beschriebenen Atmosphäre des Geheimen passt, die er mit seiner zugegebenen Äusserung nach der ersten sexuellen Handlung selber geschaffen hatte. Schliesslich ist auch auf seine Zugabe abzustellen, dass er nach einer ersten Äusserung der Privatklägerin, sie wolle das nicht mehr, noch einen Versuch startete, bevor er die sexuellen Handlungen Ende September 2015 einstellte (Prot. I S. 8 f.). Davon abgesehen überzeugen seine Aussagen jedoch nicht ohne weiteres. 5.2 Die Privatklägerin wirkte anlässlich ihrer auf Video aufgezeichneten Einvernahme vom 13. April 2016 (Urk. D1/8/2) über weite Strecken verschlossen. Sie berichtete nur widerwillig über sexuelle Handlungen und gab einzig an, dass sie den Penis des Beschuldigten und der Beschuldigte ihren Körper bzw. ihre Vagina berührt habe. Weitere sexuelle Handlungen schilderte sie nicht. Die Frage, ob der Penis des Beschuldigten zwischen ihren Beinen gewesen sei, verneinte sie mit Kopfschütteln. Ausdrücklich verneinte sie, dass der Penis des Beschuldigten an ihrer Vagina gewesen sei, sie den Penis des Beschuldigten auch in den Mund genommen habe und der Beschuldigte ihre Vagina mit dem Mund berührt habe. Die Fotos und Videoaufzeichnungen machen deutlich, dass sie die sexuellen Handlungen damit nur rudimentär und unvollständig schilderte, den Beschuldigten im Ergebnis also tatsachenwidrig entlastete. Die Gründe dafür können mannigfaltig sein. Sie selber gab in der Videoeinvernahme an, keine Erinnerung mehr zu haben. Es sei für sie schwierig, über die Geschehnisse nachzudenken (00:18:55), und sie denke gar nicht mehr daran (00:38:58). Dr. D._____ erläuterte die Gründe für die Erinnerungslücken bzw. das Abblocken von Fragen zu den Geschehnissen als sachverständige Zeugin einleuchtend als Reaktion der Privatklägerin auf de-

- 22 ren eingeschränkte Fähigkeit, Erlebnisse einzuordnen und Erlebtes zu verarbeiten (Prot. II S. 27; E. II.3.2; vgl. auch Urk. 72/6 S. 1 f.). Insgesamt ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in der Videoeinvernahme vom 13. April 2016 nicht übermässig belastete. Zweifel ergeben sich einzig an der Vollständigkeit ihrer Belastung. Soweit die Privatklägerin den Beschuldigten belastende Angaben machte, kann folglich ohne weiteres auf diese abgestellt werden, auch wenn sie vorher oder nachher auf gleiche oder ähnliche Fragen angab, sie könne sich nicht erinnern, wisse es nicht (mehr) oder sei sich nicht sicher. Im Übrigen sind den Beschuldigten potentiell entlastende Aussagen zunächst als solche hinzunehmen; an ihrer Existenz ändert der Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten erwiesenermassen tatsachenwidrig schont, nichts. Davon ausgehend kann den Aussagen der Privatklägerin entnommen werden, dass sie sich zu den von ihr geschilderten sexuellen Handlungen gezwungen fühlte. So gab sie nicht nur an, diese seien nicht ihre bzw. sie seien die Idee des Beschuldigten gewesen (00:35:28; 01:20:21; 01:28:41), sondern erklärte auch, sie habe den Penis angefasst, weil der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie dies tun müsse (00:25:30) bzw. sie habe sich die Fotos von anderen Personen ansehen müssen (ab 01:30:30). Es sei für sie unangenehm bzw. komisch gewesen, den Penis des Beschuldigten zu berühren. Das Ganze sei für sie unangenehm gewesen (ab 00:49:17) bzw. es sei für sie grusig gewesen, die Fotos anzuschauen (ab 01:34). Ferner zeigte sie sich froh darüber, dass die amerikanische Polizei das herausgefunden habe und brachte zum Ausdruck, dass der Beschuldigte nicht mehr bei ihnen zu Besuch kommen solle (ab 01:43:16). Zudem schilderte sie, dass sie dem Beschuldigten einmal gesagt habe, dass sie die Handlungen nicht wolle. Über ihre ablehnende Äusserung habe er sich zunächst hinweggesetzt. Als sie erneut gesagt habe, sie wolle das nicht, habe er schliesslich ganz aufgehört (ab 01:37:20). Weshalb sie sich zu den sexuellen Handlungen gezwungen fühlte, formulierte sie nicht. Namentlich beantwortete sie die Frage nach möglichen Drohungen nicht (ab 01:35). Sie bestätigte lediglich, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass sie niemandem von den Vorkommnissen erzählen dürfe. Er habe es einmal gesagt. Was passieren würde, wenn doch jemand von den sexuellen Handlungen erfahren würde, habe ihr der Beschuldigte aber nicht gesagt

- 23 - (00:25:45; 00:26:12; ab 00:31:19). Der Beschuldigte hätte das mit ihr nicht machen dürfen, sie wisse aber nicht mehr, ob er gesagt habe, dass er es nicht hätte machen dürfen (ab 00:34:54). Ob der Beschuldigte ihr Geschenke gemacht habe, damit sie die sexuellen Sachen mache, wisse sie nicht. Die Geschenke habe sie jeweils zum Geburtstag bekommen, und sie habe die sexuellen Handlungen gemacht, ohne etwas vom Beschuldigten dafür zu bekommen (ab 01:35 46; vgl. auch 00:14:49). Auf die Frage, was sie gedacht habe, als der Beschuldigte gesagt habe, sie dürfe es nicht sagen, zuckte sie nur mit den Schultern (ab 00:50:15), machte also keine Angaben dazu, ob sie sich über mögliche Konsequenzen eigene Vorstellungen gemacht hatte. Dass sie sich schliesslich zuerst F._____ gegenüber geöffnet hatte und ihre Grossmutter und Mutter lediglich indirekt über diesen von den Vorkommnissen erfuhren, schilderte sie jedoch, wobei sie auch sagte, dass sie F._____ gebeten habe, nichts zu unternehmen. Unklar blieb, warum sie F._____ von den sexuellen Handlungen erzählte (ab 00:52:20; 01:26:09). 5.3 F._____ schilderte in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 14. April 2016 (Urk. D1/9/3) und als Zeuge in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2016 detailliert und lebensnah wie und was die Privatklägerin ihm gegenüber über die anklagegegenständlichen Vorfälle geäussert hatte. Dabei unterschied er zwischen selber Wahrgenommenem, Hörensagen und eigenen Interpretation und verschwieg auch nicht, dass er der Privatklägerin Fragen gestellt hatte (vgl. Urk. D1/9/3 S. 4; Urk. D1/9/4 S. 7). Konkrete Hinweise auf eine massgebliche Verfälschung der Angaben der Privatklägerin als Folge von suggestiven Prozessen oder von Interpretation und Bewertung durch den Zeugen fehlen. Namentlich lassen sich die vom Zeugen als Darstellung der Privatklägerin ihm gegenüber geschilderten Einzelheiten der sexuellen Handlungen problemlos (und weit besser als die rudimentäre Schilderungen der Privatklägerin in der Videoeinvernahme) mit dem vorhandenen Bildmaterial in Einklang bringen. Es besteht folglich keine Veranlassung, an der Zuverlässigkeit der detaillierten und lebensnahen Angaben des Zeugen über die Schilderungen der Privatklägerin und das von ihr dabei an den Tag gelegte Verhalten zu zweifeln.

- 24 - Soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung geht aus seinen Aussagen hervor, dass er die Privatklägerin einmal gefragt hatte, warum sie nicht mit der Mutter darüber rede. Sie habe dann gesagt, dass sie dann keine Geschenke mehr erhalten würde. Er habe gefragt, wie sie darauf komme. Die Privatklägerin habe darauf gesagt, dass A._____ gesagt habe, dass sie es immer schön miteinander haben würden. Sie dürfe einfach niemandem etwas sagen, sonst gebe es für sie und ihren Bruder keine Geschenke mehr (Urk. D1/9/3 S. 3). Es sei gut möglich, dass noch mehr gewesen sei, als sie ihm erzählt habe. Sie habe immer mehr geblockt und immer weniger darüber gesagt. Sie habe ihn darauf angesprochen, ob er der Grossmutter etwas erzählt habe, weil sie von dieser darauf angesprochen worden sei. Die Privatklägerin habe dann auch zu ihm nichts mehr gesagt. Sie habe ihm auch gesagt, dass man der Grossmutter so Sachen nicht erzählen solle, da sie zur Mutter gehen und es weitererzählen würde. Und wenn es bis zu A._____ erzählt werde, gebe es keine Geschenke mehr (Urk. D1/9/3 S. 5). Als Zeuge schilderte er weiter, sie habe mit ihm verhandeln wollen, die Mutter dürfe davon gar nichts wissen. Er müsse ihr das hoch und heilig versprechen. Sie habe bei ihm die Türe schliessen wollen, damit die Mutter auch ganz sicher nichts hören könne, obschon die Mutter sie im Zimmer ohnehin nicht sprechen hören würde. So Angst habe sie gehabt, gehört zu werden (Urk. D1/9/4 S. 5). Sie habe dann mehr erzählt, als sie das Vertrauen zu ihm gewonnen und gemerkt gehabt habe, dass er es der Mutter nicht sagen würde. Sie habe die Angst verloren und sei immer lockerer geworden und habe immer mehr erzählt (Urk. D1/9/4 S. 5). Sie habe manchmal 15 bis 20 Minuten im Detail erzählt, wie sie seinen Penis in den Mund genommen habe. Zu Beginn habe sie es nicht gewusst, aber er habe es ihr so sanft beigebracht, sie immer wieder beschenkt (Urk. D1/9/4 S. 5). Sie habe ihm gesagt, dass er in ihr Zimmer komme und ihr den Penis einfach hinhalte, und sie ihm einen blasen müsse. Sie hätte oft schlafen wollen, aber er habe sie nicht gelassen. Er habe das Gefühl gehabt, dass sie gegen Ende wie genug gehabt habe. Sie habe auch nicht zur Mutter gekonnt, weil diese davon nichts habe wissen dürfen (Urk. D1/9/4 S. 5, 10). Daraus folgt, dass das von der Privatklägerin in der Videoeinvernahme erwähnte Sprechverbot wirkte, nach dem Auszug des Beschuldigten aus der ge-

- 25 meinsamen Wohnung namentlich noch gegenüber der Mutter und Grossmutter. Ferner bestätigt ihre Äusserung gegenüber dem Zeugen, sie habe oft schlafen wollen, der Beschuldigte habe sie aber nicht gelassen, ihre Aussagen in der Videoeinvernahme, aus denen zu schliessen ist, dass sie sich zu den sexuellen Handlungen gezwungen fühlte. Darüber hinaus ergibt sich aus den Depositionen im Sinne eines indirekten Zeugnisses (Hörensagen), dass der Beschuldigte die Geschenke von der Einhaltung des Sprechverbots abhängig gemacht hatte. Sodann enthalten sie indirekte Hinweise darauf, dass gemachte Geschenke auch einen direkten Zusammenhang mit sexuellen Handlungen hatten (vgl. Urk. D1/9/4 S. 5). Allerdings finden diese Äusserungen der Privatklägerin gegenüber F._____ weder in ihren eigenen Aussagen in der Videoeinvernahme noch in den Aussagen des Beschuldigten eine Stütze und können daher dem Urteil, auch wenn sie nachvollziehbar erscheinen, aus prozessualen Gründen nicht zugrunde gelegt werden. 5.4 C._____, die Mutter der Privatklägerin, sagte am 13. April 2016 im Rahmen einer delegierten polizeilichen Einvernahme aus (Urk. D1/9/1). Sie deponierte, dass sie mit der Privatklägerin zum Beschuldigten gegangen sei. Als sie der Privatklägerin gesagt habe, dass sie das vorhabe, habe diese erklärt, dass sie Angst habe. Auf die Frage, weshalb sie Angst habe, habe sie geantwortet, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, dass er und sie Probleme bekommen würden, wenn sie etwas erzähle. Sie habe etwas gewimmert. Daraufhin habe sie, die Mutter, gesagt, sie müsse sich nun ein bisschen zusammenreissen. Sie seien dann gegangen. Der Beschuldigte habe wieder alles abgestritten und zur Privatklägerin gesagt, "B._____ ich mache doch nöd so sache". Die Privatklägerin habe sich dann ein bisschen hinter ihr, der Mutter, versteckt. Der Beschuldigte habe gemeint, dass ihm die Privatklägerin ja nicht einmal in die Augen sehen könne, sie sei doch beeinflusst worden. Darauf habe die Privatklägerin gesagt, "A._____ du bisch es würklich gsi, ich weiss das, Mami ich lüge würklich nöd jetzt". Er habe sie, die Mutter, angeschaut und gesagt, das könne nicht sein, er habe das nicht gemacht. Sie hätten dann abbrechen müssen, da es auch schon spät und ein Hin und Her gewesen sei. Keiner habe Schuld sein wollen (Urk. D1/9/1 S. 11). Aus der Einvernahme wird insgesamt deutlich, dass sie zu diesem Zeitpunkt von der

- 26 - Schuld des Beschuldigten nicht überzeugt war oder sein wollte. Dass sie die Begegnung zwischen ihr, dem Beschuldigten und der Privatklägerin und deren Vorgeschichte, zum Nachteil des Beschuldigten nicht tatsachenbasiert schilderte, muss ausgeschlossen werden, zumal die Schilderung in sich detailliert und lebensnah ist. Als Zeugin befragt bestätigte sie ihre Aussage als richtig, dass die Privatklägerin gesagt habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie und er Probleme bekämen, wenn sie etwas erzählen würde, und wie die Privatklägerin vor Ort auf den Beschuldigten reagiert habe (Urk. D1/9/2 S. 13 f.). Es besteht kein Grund, an deren Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Auch aus diesen Zeugenaussagen folgt, dass das von der Privatklägerin in der Videoeinvernahme erwähnte Sprechverbot wirkte und zwar derart stark, dass die Privatklägerin auch noch nach dem Auszug des Beschuldigten und nachdem die Grossmutter und Mutter von den Ereignissen erfahren hatten, Angst vor den Konsequenzen einer Verletzung desselben hatte. Die Gründe für diese Angst ergeben sich aus den Aussagen der Mutter der Privatklägerin im Sinne eines indirekten Zeugnisses (Hörensagen). Demnach soll der Beschuldigte zur Privatklägerin gesagt haben, dass er und sie Probleme bekommen würden, wenn sie etwas erzähle. Auch diese Äusserung der Privatklägerin über die Gründe für ihre Ängste findet in der Videoeinvernahme zwar keine Stütze. Anders als die Erklärung gegenüber F._____, lässt sie sich jedoch mit der Aussage des Beschuldigten, er habe der Privatklägerin den Geheimnischarakter des Vorgefallenen so erklärte, dass das eigentlich zwischen Erwachsenen und einem Kind nicht passieren dürfe, in Einklang bringen. Sie kann bzw. ist daher dem Urteil zugrunde zu legen, jedenfalls in dem Sinn, dass die Privatklägerin aus der Äusserung des Beschuldigten für sich den Schluss zog, es drohten ihnen beiden beim Bekanntwerden der Vorkommnisse negative Konsequenzen. 6. In einer Gesamtschau ergibt sich folgendes: Der heute 60-jährige Beschuldigte lebte von April 2013 bis September 2015 mit seiner Lebenspartnerin C._____ und deren Kindern B._____ (geb. tt. mm. 2005; Privatklägerin) und G._____ (geb. tt. mm. 2007) in einem Haushalt (Urk. D1/7/1 S. 5; Urk. D1/7/2 S. 3; Urk. D1/9/1 S. 2 f.; Urk. D1/9/2 S. 4). C._____ und ihr Ex-Mann hatten Kon-

- 27 takt betreffend die Kinder. C._____ war aber der Auffassung, dass ihr Ex-Mann seine Verpflichtungen gegenüber den Kinder nicht wahrnahm (Urk. D1/9/1 S. 13; Urk. D1/9/5 S. 3, 5). Die Kinder sahen ihren Vater je separat jede vierte Woche an einem Wochenende (Urk. D1/9/1 S. 9; Urk. D1/9/5 S. 3). In Erziehungsfragen setzte C._____ dem Beschuldigten zwar Grenzen (Urk. D1/7/11 S. 6; Urk. D1/9/1 S. 3). Nichtsdestotrotz war er aufgrund der familiären Konstellation aber der Mann, der den Lebensalltag der Kinder prägte. Er hatte zu beiden einen guten Draht. Beide suchten den Kontakt zu ihm (Urk. D1/8/2, 00:11:44; Urk. D1/9/1 S. 6, 8, 13; Urk. D1/9/2 S. 4, 7, 10 f.; Urk. D1/9/5 S. 4; Urk. D1/9/7 S. 6; Urk. D1/9/8 S. 7; anders der Beschuldigte betreffend G._____ in Urk. D1/7/1 S. 7). Er beschenkte beide Kinder bis nach seinem Auszug verhältnismässig grosszügig (Urk. D1/7/2 S. 10; Urk. D1/7/3 S. 23; Urk. D1/7/11 S. 13 f.; Urk. D1/8/2, ab 00:13:09, ab 01:36:02; Urk. D1/9/1 S. 3; Urk. D1/9/2 S. 9; Urk. D1/9/5 S. 4, 6; Urk. D1/9/7 S. 6) und C._____ vertraute ihm so sehr, dass sie selbst nach dem Bekanntwerden der Vorwürfe zunächst nicht wusste, wem sie glauben sollte (vgl. Urk. D1/9/1 S. 11; Urk. D1/9/2 S. 4). Zur ersten sexuellen Handlung kam es gegen Ende 2013 im Badezimmer der Familienwohnung. Die genauen Umstände sind unbekannt. Die Privatklägerin äussert sich nicht dazu. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin habe auf eigenen Wunsch gehandelt (Urk. D1/7/1 S. 4; Urk. D1/7/2 S. 5), überzeugt nach dem Erwogenen sodann nicht. Anlässlich der Berufungsverhandlung verneinte der Beschuldigte denn auch ausdrücklich, die Initiative sei von der Privatklägerin ausgegangen (Prot. II S. 31). Feststeht jedoch, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nach dieser ersten sexuellen Handlung ein Schweigegebot auferlegte, das er mit der Erklärung verband, dass solche Handlungen zwischen Erwachsenen und Kindern verboten seien. Mit dieser Bemerkung machte er die Privatklägerin zur Komplizin bei verbotenen Vorgängen und brachte so zumindest sinngemäss zum Ausdruck, dass ihnen beiden bei deren Bekanntwerden Schwierigkeiten drohen. Wenn er das anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede stellte, indem er geltend machte, es habe damit nur den Grund für das Geheimnis genannt (Prot. II S. 36), ist das allzu naiv; eine Grundangabe seinerseits brauchte es nur, um dem Geheimnis das nötige Gewicht zu verleihen. Die Bedeutung sei-

- 28 ner Bemerkung ist eindeutig und wurde auch von der Privatklägerin erfasst. In der Folge bestand zwischen ihm und der Privatklägerin unbestritten eine Atmosphäre des Geheimen. Ferner ist aus seinen Aussagen zu schliessen, dass er den Geheimnischarakter der Vorgänge auf die Frage der Privatklägerin "gäll, das ist unser Geheimnis" mindestens einmal explizit bestätigte. Das Schweigegebot wirkte sodann bis zum Auszug des Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung erwiesenermassen uneingeschränkt und danach eine Zeitlang noch teilweise, weil die Privatklägerin negative Konsequenzen für den Beschuldigten und sich fürchtete, wenn sie sich nicht daran halten würde. Aus den Aussagen der Privatklägerin in der Videoeinvernahme und gegenüber F._____ ist sodann zu schliessen, dass sie sich zu den sexuellen Handlungen gezwungen fühlte. Das vorhandene Bildmaterial zeigt zudem eindrücklich, mit welcher Selbstverständlichkeit der Beschuldigte die sexuellen Handlungen vornahm. Er verfügte ungeniert über den Körper der Privatklägerin, indem er ihr Anweisungen erteilte und sie bei Bedarf nach seinen Bedürfnissen umplatzierte. Dass er bei den nicht bildlich festgehaltenen Übergriffen grundsätzlich anders vorging, kann ausgeschlossen werden. Mit seiner Vorgehensweise nahm er der ihm kognitiv und körperlich unterlegenen Privatklägerin tatsituativ den Raum, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen und (wirkungsvoll) zu äussern. Dass es ihm auch subjektiv genau darum und nicht etwa um wohlwollende Hilfestellungen ging, steht allein deshalb ausser Frage, weil der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ernsthaft annehmen konnte, die kindliche Privatklägerin würde ohne seine "Vorschläge" und Anweisungen sexuelle Handlungen mit ihm vornehmen. Dass er glaubte, sie mit der irreführenden Frage, ob sie einmal etwas Lustiges machen wolle, zum Vorgang vom 21. Februar 2015 animieren zu müssen (Anklageziffer 9; vgl. Urk. D1/7/3 S. 26), spricht in diesem Zusammenhang Bände. Zudem ist erstellt, dass der Beschuldigte sich mindestens zweimal auch über Zeichen des Überdrusses hinwegsetzte. So wird aus der Videoaufnahme des Anklageziffer 9 zugrundeliegenden Vorfalls deutlich, dass er den Vorgang ungeachtet der Bemerkung der Privatklägerin "jetzt simmer dänn wieder fertig, gäll" noch beinahe drei Minuten fortsetzte (vgl. Urk. D1/7/7 S. 16 ff.). Ferner genügte auch die einmal ex-

- 29 plizit von der Privatklägerin geäusserte Ablehnung sexueller Handlungen nicht, um seinem Treiben ein definitives Ende zu setzen. 7.1 Der Vergewaltigung macht sich schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt (Art. 190 Abs. 1 StGB), wobei bereits das Einführen des Glieds in den sog. Scheidenvorhof als Beischlaf im Sinne der Bestimmung gilt (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N. 13). Nötigt der Täter eine Person zu beischlafsähnlichen oder anderen sexuellen Handlungen, macht er sich der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig. Als sexuelle Handlungen im Sinne der Bestimmung gelten alle Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Dazu gehören namentlich die orale und anale Penetration, das Stimulieren der Vagina durch Zunge oder Lippe, das Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus, das Reiben des Geschlechtsteils an den Genitalien oder der Brust des Opfers, der sog. Schenkelverkehr und das Berühren der Geschlechtsteile oder der Brust einer Frau, bei grösserer Intensität des Betastens auch über den Kleidern. Gleichzeitig als beischlafsähnlich gelten dabei Verhaltensweisen, bei denen das primäre Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in eine dem erzwungenen Beischlaf ähnlich enge Berührung kommt. Dazu gehören namentlich die orale und anale Penetration, das Stimulieren der Vagina durch Zunge oder Lippen und der sog. Schenkelverkehr, was allerdings einzig bei der Strafzumessung von Bedeutung ist (vgl. BSK StGB-MAIER, Art. 189 N. 48 ff.; BGE 132 IV 120). Die beiden Tatbestände gelten als Gewaltdelikte und sind damit grundsätzlich als Akte physischer Aggression zu verstehen (BGE 133 IV 52; BGE 6B_983/2008; BGE 6B_304/2012; BGE 6B_210/2013 E. 3.1.2). Sie erfordern indessen nicht zwingend eine Gewalteinwirkung auf das Opfer. Vielmehr ist auch das Opfer geschützt, das durch den Täter in eine ausweglose Situation gebracht wird, in welchem es ihm nicht zumutbar ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen (BGE 6B_304/2012 E. 2.2.). In diese Situation kann der Täter das Opfer namentlich durch das Ausüben von Gewalt, durch Drohungen oder ein Unterpsychischen-Druck-Setzen bringen.

- 30 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB oder der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB erfüllen, sofern sie vom Täter namentlich durch Unter-psychischen- Druck-Setzen erzwungen wurden. Tatbestandsmässig ist in diesen Fällen das Schaffen einer für das Kind ausweglosen Situation. Ob das der Fall ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung der konkreten Umstände zu entscheiden, wobei der beim Kind im Verhältnis zu Bezugspersonen in der Regel bestehenden kognitiven Unterlegenheit und der emotionalen wie sozialen Abhängigkeit Rechnung zu tragen, die es den Bedürfnissen des Erwachsenen mehr oder weniger ausliefert. Geschehen sexuelle Handlungen unter Ausnützung des Erwachsenen- Kind-Gefälles sind entsprechend geringere Anforderungen an die Intensität des psychischen Drucks und der Gegenwehr zu stellen (BGE 124 IV 154 E. 3b; BGE 128 IV 97 E. 2b; BGE 6B_216/2017 E. 1.4.1). Das bedeutet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht, dass jede sexuelle Handlung von Erwachsenen mit Kindern, die im sozialen Nahraum stattfindet, unter Verwischung der Tatbestandsgrenzen zwischen Art. 187 StGB und Art. 189 StGB bzw. Art. 190 StGB zugleich eine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung darstellt. Art. 189 StGB oder Art. 190 StGB kommt nur in Betracht, wenn der psychische Druck erheblich ist. Das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse oder eine gegenüber jedem Erwachsenen bestehende Unterlegenheit des Kindes reichen für sich genommen regelmässig nicht (BGE 122 IV 97 E 2b; BGE 128 IV 97 E. 2b). Vielmehr muss die vorgefundene oder vom Täter geschaffene soziale Situation von diesem als Druckmittel eingesetzt werden, um das Opfer in die Enge zu treiben, so dass dieses etwa Angst der Unnachgiebigkeit oder Strenge oder dem Verlust von Zuneigung des Täters hat bzw. sich in einen lähmenden Gewissenskonflikt getrieben sieht, der es ausserstande setzt, Widerstand zu leisten. Tatbestandsmässig kann unter diesem Aspekt, je nach spezifischer Situation, in welcher sich ein Kind befindet, namentlich auch ein einfaches Schweigegebot sein, das ein Kind in die schwierige Situation bringt, entscheiden zu müssen, entweder die Handlungen zuzulassen oder auf die Nähe der Person, die es gerne hat, zu verzichten (BGE 124 IV 154 E. 2b; BGE 128 IV 97 E. 2c; BGE 128

- 31 - IV 106 E. 3a; BGE 131 IV 107 E. 2.4). Gefordert ist eine tatsituative Zwangssituation, was aber nicht bedeutet, dass der Täter diese jedes Mal wieder auf die gleiche Weise neu entstehen lassen muss. Es genügt, wenn das Opfer zunächst in dem ihm möglichen Rahmen Widerstand leistet und der Täter in der Folge den Zwang aktualisiert, so dass jede weitere sexuelle Ausbeutung nur aufgrund der strukturellen und aktualisierten Gewalterfahrung erfolgt (BGE 131 IV 107 E. 2.4; BGE 6B_216/2017 E. 1.3). 7.2 Die Verhaltensweisen des Beschuldigten gemäss den Anklageziffern 1, 2, 3, 4, 5 (soweit nicht eine vaginale Penetration erfolgte), 6 und 9 stellen sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StG dar, wobei die orale Penetration (Anklageziffern 2, 3, 4, 5, 6), die anale Penetration (Anklageziffer 5), das Reiben der Erektion zwischen dem Anus und der Vagina der Privatklägerin (Anklageziffer 3) sowie die Kopulationsbewegungen mit erigiertem Penis zwischen den Beinen an der Vagina der Privatklägerin (Anklageziffer 9) als beischlafsähnlich zu qualifizieren sind. Das (fotografisch dokumentierte; vgl. Urk. 106 E. II. 3.2.1.2) Eindringen mit dem Glied in den Scheidenvorhof gemäss Anklageziffer 5 gilt nach dem Erwogenen als Beischlaf im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB. Ab dem zweiten Vorfall (vgl. Anklageziffer 2) stand die Privatklägerin unter dem Eindruck des ihr vom Beschuldigten auferlegten Schweigegebots, an das sie sich hielt, weil sie negative Konsequenzen für den Beschuldigten und sich selbst befürchtete. Subjektiv ohne Möglichkeit, sich an eine andere erwachsene Person zu wenden, war sie als Kind dem 45 Jahre älteren, ihr kognitiv und körperlich weit überlegenen Beschuldigten ausgeliefert. Der Beschuldigte nahm die sexuellen Handlungen in der Folge gezielt mit grösster Selbstverständlichkeit vor und nahm der Privatklägerin damit tatsituativ auch den Raum, eigene Bedürfnisse wahrzunehmen oder wirkungsvoll zu äussern. Die Privatklägerin befand sich dadurch in einer vom Beschuldigten geschaffenen ausweglosen Situation, bis sich ihre Persönlichkeit soweit entwickelt hatte, dass sie dem Beschuldigten gegenüber ihren Widerwillen selbständig in einer Weise äussern konnte, dass er bei einer Weiterführung seiner Taten die Entdeckung zu riskieren glaubte. Mit Ausnahme der ersten (Anklageziffer 1) weisen damit alle angeklagten sexuellen Handlungen zum

- 32 - Nachteil der Privatklägerin das Nötigungselement auf, welches die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung voraussetzen. Dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte, steht ausser Frage. 7.3 Ausser beim Vorfall gemäss Anklageziffer 2 Absatz 3 hat der Beschuldigte jeweils bei einer Gelegenheit mehrere sexuelle Handlungen vorgenommen bzw. von der Privatklägerin vornehmen lassen. Auch diese Vorgänge sind jedoch rechtlich als eine Handlung zu behandeln, soweit es sich bei der Vielzahl der vorgenommenen sexuellen Handlungen objektiv betrachtet jeweils um eine ununterbrochene Serie von tatbestandmässigen Handlungen handelt (sog. natürliche Handlungseinheit; vgl. BSK StGB-ACKERMANN Art. 49 N. 30, 45 ff. mit Hinweisen). Dem quantitativ gesteigerten Unrecht ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Keine Schwierigkeiten macht die Abgrenzung der einzelnen als natürliche Handlungseinheiten zu betrachtenden Vorgänge gemäss den Anklageziffern 2 und 3 nach Vorfall. Natürliche Handlungseinheiten stellen sodann die unter den Anklageziffern 4 und 9 geschilderten Sachverhalte dar. Die Anklageziffern 5 und 6 beziehen sich beide auf Vorgänge, die am 22. Dezember 2014 zwischen 12:23 Uhr und 12:44 Uhr stattfanden. Sie überschneiden sich bezogen auf das in Anklageziffer 6 erwähnte Video von 12:39 Uhr. Ansonsten schliesst der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 an denjenigen gemäss Anklageziffer 5 an. In Anklageziffer 5 wird eine serielle Abfolge von sexuellen Handlungen umschrieben. Allerdings erfüllen diese abwechslungsweise den Tatbestand der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung und stellen daher (ausser unter dem hier nicht interessierenden Blickwinkel des Tatbestandes der sexuellen Handlungen mit Kindern) insgesamt keine (tatbestandliche) Handlungseinheit dar. Eine solche ist lediglich für die einzelnen unter den gleichen Tatbestand fallenden Sachverhaltsabschnitte zu bejahen. Bezogen auf die Vergewaltigungshandlungen bedeutet dies, dass die beiden Penetrationen ab 12:31 Uhr sowie die einzelnen Penetrationen um 12:33 Uhr, 12:35 Uhr und 12:38 Uhr je als eine Handlung zu qualifizieren sind. Dem aussergewöhnlich engen sachlichen, räumlichen und situativen Zusammenhang zwischen den Vergewaltigungen einerseits, und den in Anklageziffer 5 und 6

- 33 insgesamt beschriebenen Tathandlungen andererseits, ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. 8. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils ferner der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Bezogen auf Anklageziffer 1 ist er hingegen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. 1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-DONATSCH, a.a.O., N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, und die Neuregelungen gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB und Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führen, vorliegend nicht zur Anwendung kommen. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen. 2. Der Beschuldigte ist heute u.a. für einen über gut zwei Jahre andauernden sexuellen Missbrauch der Privatklägerin zu bestrafen. Vorgeworfen werden ihm in diesem Zusammenhang eine Vielzahl, meist schwerwiegender sexueller Handlungen, die unter die Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern fallen. Dazu kommen die Vorwürfe der Pornografie und der Gewaltdarstellung, die im Wesentlichen nicht von den Delikten zum Nachteil der Privatklägerin losgelöst betrachtet werden können. Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt – wie zu zeigen sein wird – eine insge-

- 34 samt empfindliche Freiheitsstrafe. Die Ausfällung einer Geldstrafe für einzelne der angeklagten Handlungen kommt bei dem gegebenen Ausmass der einem einheitlichen Muster folgenden Delinquenz allein aus spezialpräventiven Gründen nicht in Frage. Allerdings ist auch zu betonen, dass die (der Genugtuungsforderung zugrundeliegende) Annahme der Vertreterin der Privatklägerin vor Vorinstanz, es sei zu täglichen mehrfachen sexuellen Übergriffen gekommen (Urk. 71 S. 15), den Anklagesachverhalt sprengt und daher der Strafzumessung nicht zugrunde gelegt werden darf. 3. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also die Vergewaltigung. Art. 190 Abs. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen (im Ergebnis) zu verlassen, bestehen vorliegend auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit und der mehrfachen Tatbegehung nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 4.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 4.2.1 Ist der Täter, wie vorliegend, wegen einer Mehrheit, und teilweise mehrfach begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Sodann hat es bei (wie vorliegend) gleichartigen Strafen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkompo-

- 35 nente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu berücksichtigen (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2). 4.2.2 Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen. Dies dann, wenn entweder zahlreiche gleichartige Delikte vorliegen, sodass es sich nicht mehr rechtfertigt, für jeden Normverstoss einzeln eine hypothetische Strafe zu ermitteln (BGE 6B_499/2013 E. 1.8) oder wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sich diese nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (BGE 6B_1011/2014 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert hingegen ausnahmslos die zumindest gedankliche Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3). Die Bildung von Einzelstrafen stösst in Fällen, in denen ein Täter ein Kind über längere Zeit wiederholt sexuell missbraucht und dabei die Tatbestände der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung und der sexuellen Handlungen mit Kindern in Idealkonkurrenz erfüllte und bei im Wesentlichen gleichen Gelegenheiten auch gegen Art. 197 StGB verstiess, jedoch an Grenzen. So können zwar die vorgenommenen sexuellen Handlungen ohne grössere Schwierigkeiten losgelöst vom Alter des Opfers einzeln beschrieben und als solche bewertet werden. Das für das Verständnis und die Bewertung der Tat unter verschiedenen Aspekten wesentliche kindliche Alter des Opfers und die in aller Regel nur als Folge des gesamten Missbrauchsvorgangs feststehenden Folgen der Tat, die ihrerseits ausser vom Tatvorgehen im Einzelfall wiederum von tatübergreifenden Umständen (z.B. Dauer und Intensität der sexuellen Ausbeutung insgesamt, Beziehung zwischen Täter und Opfer) und vom Alter des Opfers abhängen, lassen sich praktisch jedoch kaum logisch zwingend den einzelnen Taten und gegebenenfalls den sexuellen Nötigungstatbeständen bzw. dem (als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten) Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern zuordnen. Allfällige Doppelverwertungen bzw. Überschneidungen zwischen den einzelnen dem Schutz der sexuellen Integrität und der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern dienenden Tatbeständen lassen sich zwar theoretisch im Rahmen der Asperation korrigieren. Auch diese folgt allerdings nicht eindeutigen Regeln, so dass sich vorbestehende Unschärfen praktisch auch auf

- 36 diesem Weg kaum überzeugend auflösen lassen und letztlich nur eine vergleichende Einordnung des Gesamtgeschehens unter Berücksichtigung des Strafrahmens bleibt. 5. Bezogen auf die vom Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin begangenen Delikte ist vorab grundsätzlich festzuhalten, dass das kindliche Alter und das Bestehen eines familiären Erwachsenen-Kindverhältnisses in Verbindung mit der leichten Intelligenzminderung und der Störung des Sozialverhaltens der Privatklägerin (vgl. dazu Prot. II S. 27) dem Beschuldigten die Tat in dem Sinn erleichterte, dass er keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel einsetzen musste, was sein objektives Verschulden unter dem Blickwinkel der Tatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung deutlich relativiert. Das Ausnützen dieser Verhältnisse ist aber – nebst der objektiven Schwere der sexuellen Handlungen – gleichzeitig der Faktor, der krisenhafte Reaktionen der Privatklägerin begünstigte und daher die konkreten Auswirkungen der gesamten Missbrauchserfahrung auf sie mitbestimmt. Die Staatsanwaltschaft sieht solche krisenhaften Reaktionen in den erheblichen Auffälligkeiten im Sozialverhalten der Privatklägerin (Prot. II S. 44). Tatsächlich zeigten sich diese jedoch bereits im Kindergarten (Prot. II S. 26) und damit vor Herbst 2013, als die sexuellen Übergriffe, für die der Beschuldigte sich zu verantworten hat, gemäss Anklage ihren Anfang nahmen. Sie sind also nicht ursächlich auf diese zurückzuführen. Dass die Straftaten des Beschuldigten bereits zu einer konkreten und schwerwiegenden Schädigung der seelischen Entwicklung der Privatklägerin geführt haben, ist folglich nicht nachgewiesen. Hingegen wird der sexuelle Missbrauch nach Einschätzung von Dr. D._____ mittel- und langfristig (zusätzlich) negative Auswirkungen auf die Körperwahrnehmung, das Selbstwertgefühl und die sexuelle Entwicklung der Privatklägerin haben (Prot. II S. 28). Wenn sie bei dieser Einschätzung nicht nur von der theoretischen Möglichkeit negativer Auswirkungen sexuellen Missbrauchs im Kindesalter, sondern vom Vorliegen einer Störung ausgeht, die sich später zeigen wird, überzeugt das vor dem Hintergrund der von ihr beschriebenen leichten Intelligenzminderung, die es der Privatklägerin erschwert, mit verwirrlichen Erfahrungen umzugehen (Prot. II S. 27), grundsätzlich. Das Ausmass der Schädigung der seelischen Entwicklung der Privatklägerin steht heute jedoch nicht fest und kann

- 37 sich bei der Strafzumessung daher – unabhängig vom jeweils zu diskutierenden Straftatbestand – nicht entscheidend verschuldenserhöhend auswirken. Die u.a. vom Alter der Privatklägerin abhängende Gefährdung der seelischen und sexuellen Entwicklung wird im Folgenden unter dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Pornografie gewürdigt. Keine ausdrückliche Würdigung erfährt das kindliche Alter der Privatklägerin unter dem Aspekt der Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung. 6. Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand der Vergewaltigung am 22. Dezember 2014 innert knapp 10 Minuten viermal (Anklageziffer 5), wobei die Tat um 12:31 Uhr zwei aufeinanderfolgende Penetrationen umfasst und daher ein gegenüber den anderen beiden quantitativ leicht gesteigertes Unrecht darstellt. Ohne die Vorgänge bagatellisieren zu wollen, ist aber festzuhalten, dass die einzelnen Tathandlungen insgesamt gemessen an den denkbaren unter den Tatbestand der Vergewaltigung fallenden Verhaltensweisen verschuldensmässig im untersten Bereich des Straftatbestandes liegen. Der Beschuldigte setzte keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel ein und penetrierte die Privatklägerin nur oberflächlich und so, dass er ihr keine körperlichen Schmerzen zufügte. Erschwerend fällt aber immerhin ins Gewicht, dass die Handlungen ungeschützt erfolgten. In objektiver Hinsicht ist folglich unter dem für sich schwerwiegenden Aspekt der Vergewaltigung bezüglich der einzelnen tatbestandsmässigen Handlungen von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Innerhalb dieses sehr leichten Verschuldens wiegt die Tat um 12:31 Uhr objektiv etwas schwerer. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte, was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden weiter relativieren würden, sind folglich nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund die Einsatzstrafe für jede der vier Vergewaltigungen auf die Mindeststrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Diese Einsatzstrafe von 12 Monaten für die erste der Tathandlungen ist in Anwendung des Asperationsprinzips und unter Berücksichtigung des aussergewöhnlich engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs der vier Vergewaltigungen für die drei weiteren Vergewaltigungen auf 21 Monate zu erhöhen.

- 38 - 7.1 Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin ferner auch mehrfach im Sinn des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB. Der Tatbestand sieht dafür einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Stehen beischlafsähnliche Handlungen zur Diskussion, hat der Richter sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Strafzumessung aber grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren. Die Strafe darf dann im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein, als die Strafe, welche der Richter unter den gleichen Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BGE 132 IV 120). Als beischlafsähnlich gelten Handlungen, bei denen das Glied des Täters mit dem Körper des Kindes in so enge Berührung kommt, dass die Vereinigung an Innigkeit derjenigen beim natürlichen Beischlaf ähnlich ist. Dazu zählen namentlich der Oral- und der Schenkelverkehr (BGE 132 IV 120; BGE 86 IV 177 E. 2d). 7.2.1 Mit den unter Anklageziffer 2 umschriebenen Tathandlungen erfüllte der Beschuldigte die Tatbestände der sexuellen Nötigung mehrfach. Der erste dieser Vorfälle (Ausgreifen an der Vagina und den Brüsten über den Kleidern) darf zwar keinesfalls bagatellisiert werden. Unter Berücksichtigung der übrigen gravierenden Übergriffen hat er auf die Höhe der Strafe unter dem Aspekt der sexuellen Nötigung im Ergebnis faktisch aber keine Auswirkung. Weitere Überlegungen dazu erübrigen sich deshalb. Was die weiteren sieben bis neun Vorfälle gemäss Anklageziffer 2 Absatz 1 betrifft, ist vorab festzuhalten, dass der genaue Zeitpunkt der Taten und die Tathandlung im Einzelfall unbekannt sind. Wie der vom Beschuldigten erstellte Film des Übergriffs gemäss Anklageziffer 3, der zwischen Dezember 2013 und Februar 2014 stattfand, aber deutlich macht, war namentlich die orale Penetration für die Privatklägerin bereits dannzumal nichts Unbekanntes mehr. Sie wirkt u.a. diesbezüglich vielmehr bereits (erschreckend) routiniert. Daraus ist zu schliessen, dass es bereits davor mehrfach zu oralen Penetrationen kam. Zugunsten des Beschuldigten ist von zweimal und für den Zeitraum nach dem Vorfall gemäss Anklageziffer 3 davon auszugehen, dass orale Penetrationen "nur" noch erfolgten, soweit er die Übergriffe bildlich festhielt.

- 39 - 7.2.2 Orale Penetrationen sind als beischlafsähnlich zu qualifizieren und gehören als solche zu den schwersten unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallenden Handlungen. Dazu kamen in den (nach dem Erwogenen zwei) in Anklageziffer 2 umschriebenen Fällen noch weitere Berührungen unter den Kleidern mindestens mit den Fingern an Vagina und Brüsten, was leicht erschwerend zu berücksichtigen ist. Über die genaue Dauer der beiden Vorgänge ist nichts bekannt. Es ist aber von nicht mehr als einigen Minuten auszugehen, da sie sonst derart aus dem Rahmen des Gute-Nacht-Rituals gefallen wären, dass die Gefahr der Entdeckung zu gross gewesen wäre. Sie dauerten folglich weder besonders kurz noch lang. Der Beschuldigte brachte die Privatklägerin zwar wirkungsvoll in eine ausweglose Situation. Die von ihm eingesetzten Nötigungsmittel waren objektiv aber von geringer Schwere, was das objektive Verschulden unter dem Aspekt des Tatbestandes der sexuellen Nötigung deutlich relativiert. Vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestanden fallenden Verhaltensweisen ist das objektive Verschulden bei dieser Ausgangslage für beide Vorfälle als je noch leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte, was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden weiter relativieren würden, sind folglich nicht ersichtlich. Die hypothetischen Einsatzstrafen für die sexuelle Nötigung sind in diesen beiden Fällen unter Berücksichtigung der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor diesem Hintergrund je auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.2.3 Was das objektive Verschulden in den weiteren mindestens fünf in Anklageziffer 2 Absatz 1 umschriebenen Vorgänge unter dem Blickwinkel des Tatbestandes der sexuellen Nötigung betrifft, ist festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden sexuellen Handlungen objektiv als nicht mehr leicht zu qualifizieren sind. Auch über die genaue Dauer dieser fünf Vorgänge ist nichts bekannt. Es ist aber wiederum von nicht mehr als einigen Minuten auszugehen, da sie sonst derart aus dem Rahmen des Gute-Nacht-Rituals gefallen wären, dass die Gefahr der Entdeckung zu gross gewesen wäre. Sie dauerten folglich weder besonders kurz noch lang. Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel waren wie in allen Fällen objektiv von geringer Schwere. Wiederum vor dem Hintergrund der

- 40 grossen Bandbreite von unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen, ohne die Taten des Beschuldigten irgendwie bagatellisieren zu wollen, ist das objektive Verschulden unter dem Blickwinkel des Tatbestandes der sexuellen Nötigung als leicht zu bewerten. Dieses erfährt durch das subjektive Verschulden keine Korrektur. Es ist hier nur eine geringfügige Erhöhung der Strafe angezeigt. 7.2.4 Bezogen auf die in Absatz 2 von Anklageziffer 2 umschriebenen sexuellen Nötigungen ist festzuhalten, dass die zur Diskussion stehenden sexuellen Handlungen objektiv noch zu den verhältnismässig leichten gehören. Auch über deren genaue Dauer ist nichts bekannt. Es ist aber wiederum von einer eher kurzen Dauer von maximal einigen wenigen Minuten auszugehen, da sonst die Gefahr der Entdeckung zu gross gewesen wäre. Der Vorfall vor dem Fernseher dürfte aus diesem Grund auch kürzer ausgefallen sein, als derjenige im Kellerabteil. Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel waren objektiv von geringer Schwere. Wiederum vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen, ohne die Taten des Beschuldigten irgendwie bagatellisieren zu wollen, ist das objektive Verschulden davon ausgehend als sehr leicht zu bewerten. Dieses erfährt durch das subjektive Verschulden keine Korrektur. Hier erweist sich eine deutliche Erhöhung der Strafe als angemessen (vgl. nachstehend Ziff. 7.7.). 7.2.5 Bezogen auf die in Anklageziffer 2 Absatz 3 umschriebenen sexuellen Nötigungen ist zunächst festzuhalten, dass zugunsten des Beschuldigten von einer Penetration mit einem Gegenstand auszugehen ist. Auch eine solche sexuelle Handlung gehört jedoch objektiv zu den schweren unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen. Leicht erschwerend fällt dabei ins Gewicht, dass der Beschuldigte die Privatklägerin körperlich leicht verletzte. Auch über die Dauer dieses Vorgangs ist nichts bekannt. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer kurzen Dauer auszugehen. Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel waren objektiv von geringer Schwere. Wiederum vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestanden fallenden Verhaltensweisen, ohne die Taten des Beschuldigten irgendwie bagatellisieren zu wollen, ist das objektive Ver-

- 41 schulden davon ausgehend als noch leicht zu bewerten. Es ist hier nur eine leichte Erhöhung der Strafe angezeigt. 7.3.1 Im Rahmen des ersten in Anklageziffer 3 umschriebenen Vorgangs nötigte der Beschuldigte der Privatklägerin während einer beträchtlichen Dauer von gut 17 Minuten eine Vielzahl schwerwiegender sexueller Handlungen bis hin zur mehrfachen oralen Penetration ab. Er gehört damit unter dem Blickwinkel des abgenötigten Verhaltens zu den objektiv sehr schweren unter den Tatbestand fallenden. Deutlich verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen auch hier der Umstand aus, dass die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel objektiv von geringer Schwere waren. Wiederum vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen ist das objektive Verschulden vor diesem Hintergrund als erheblich zu bewerten. Dieses erfährt durch das subjektive Verschulden keine Korrektur. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch, was dem (objektiven) Tatvorgehen allerdings immanent ist. Die hypothetische Einsatzstrafe für diese ein ganzes Bündel an sexuellen Handlungen umfassende sexuelle Nötigung ist auf 18 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.3.2 Der zweite unter Anklageziffer 3 festgehaltene Vorgang dauerte mit gut fünf Minuten weniger lang als der erste und umfasste weniger einzelne sexuelle Handlungen, gipfelte aber ebenfalls in einer oralen Penetration. Er ist unter dem Blickwinkel des abgenötigten Verhaltens als schwer zu qualifizieren. Deutlich verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen auch hier der Umstand aus, dass die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel objektiv von geringer Schwere waren. Wiederum vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestand fallenden Verhaltensweisen ist das objektive Verschulden vor diesem Hintergrund als erheblich zu bewerten. Dieses erfährt durch das subjektive Verschulden keine Korrektur. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch, was dem (objektiven) Tatvorgehen allerdings immanent ist. Die hypothetische Einsatzstrafe für diese ein ganzes Bündel an sexuellen Handlungen umfassende sexuelle Nötigung ist unter auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 42 - 7.4 Der Tatvorgang gemäss Anklageziffer 4 dauerte keine zwei Minuten. Er umfasste nebst sexuellen Handlungen, die im Rahmen des Denkbaren noch verhältnismässig leicht wiegen, wiederum eine orale Penetration, die als beischlafsähnliche Handlung zu den schwersten unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallenden Aktionen gehört. Die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel waren objektiv jedoch von geringer Schwere. Auch dieser Vorfall soll nicht bagatellisiert werden. Vor dem Hintergrund der grossen Bandbreite von unter den Tatbestanden fallenden Verhaltensweisen ist das objektive Verschulden insoweit jedoch noch als leicht zu bewerten. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte, was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden weiter relativieren würden, sind folglich nicht ersichtlich. Die hypothetische Einsatzstrafe für den Vorgang gemäss Anklageziffer 4 ist auf 12 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.5.1 Die Anklageziffern 5 und 6 beziehen sich beide auf Vorgänge, die am 22. Dezember 2014 zwischen 12:23 Uhr und 12:44 Uhr stattfanden. Sie überschneiden sich bezogen auf das in Anklageziffer 6 erwähnte Video von 12:39 Uhr. Ansonsten schliesst der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 6 an denjenigen gemäss Anklageziffer 5 an. Der Vorgang ist unter dem Aspekt der sexuellen Handlungen mit Kindern als natürliche Handlungseinheit zu sehen. Bezogen auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung besteht eine solche für die Phasen bis vor 12.31 Uhr, diejenige von 12:34 Uhr bis 12:35 Uhr (soweit keine vaginale Penetration erfolgte), diejenige um 12:37 Uhr und schliesslich für die aneinander anschliessenden sexuellen Handlungen zwischen 12:39 Uhr und 12:44 Uhr. 7.5.2 In der Phase bis vor 12:31 Uhr nötigte der Beschuldigte zeitlich kurz objektiv eher leichte bis mittelschwere sexuelle Handlungen ab. Das vom Beschuldigten eingesetzte Nötigungsmittel war von geringer Schwere. Das objektive Verschulden ist insoweit als leicht zu qualifizieren. Der Zeitraum von 12:34 Uhr bis 12:35 Uhr (soweit keine vaginale Penetration erfolgte) wird von zwei beischlafsähnlichen und damit schwerwiegenden Handlungen dominiert. Er ist unter dem Blickwinkel des abgenötigten Verhaltens als schwer zu qualifizieren, auch wenn er nur kurz

- 43 dauerte. Deutlich verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen auch hier der Umstand aus, dass die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel objektiv von geringer Schwere waren. Das objektive Verschulden ist insgesamt als erheblich zu bewerten. Um 12:37 Uhr folgte erneut eine orale Penetration, also eine objektiv schwerwiegende sexuelle Handlung. Auch sie dauerte vergleichsweise kurz und die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel waren objektiv von geringer Schwere. Das objektive Verschulden ist insoweit als gerade noch leicht zu bewerten. Im Zeitraum ab 12:39 Uhr nötigte der Beschuldigte der Privatklägerin während mehrerer Minuten ein ganzes Bündel von sexuellen Handlungen ab, die praktisch ausschliesslich zu den schweren unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung fallenden Handlungen zählen, darunter zwei orale Penetrationen, wovon eine tief in den Mund erfolgte. Er ist unter dem Blickwinkel des abgenötigten Verhaltens als schwer zu qualifizieren. Deutlich verschuldensrelativierend wirkt sich hingegen erneut der Umstand aus, dass die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel objektiv von geringer Schwere waren. Objektiv ist das Verschulden insgesamt als erheblich zu bewerten. Dieses erfährt in allen Fällen durch das subjektive Verschulden keine Korrektur. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und egoistisch, was dem (objektiven) Tatvorgehen allerdings immanent ist. 7.6 Der Vorgang gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 9 dauerte beinahe 8 Minuten und hatte nebst mehrfachen beischlafsähnlichen Handlungen (Kopulationsbewegungen mit dem erigierten Penis zwischen den Beinen an der Vagina der Privatklägerin) namentlich auch sexuelle Handlungen aus dem sadomasochistischen Bereich zum Gegenstand, indem der Beschuldigte die Privatklägerin dazu anhielt, seinen Penis und seine Hoden mit den Händen oder mit einer selbstgebastelten Peitsche zu schlagen und er der Privatklägerin ebenfalls mit der Peitsche auf deren Vagina bzw. Klitoris schlug. Auch er ist unter dem Blickwinkel der abgenötigten sexuellen Handlungen als schwerwiegend zu qualifizieren. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin zwar wie in allen übrigen Fällen zielgerichtet in eine für sich ausweglose Situation gebracht, objektiv war die Nötigungshandlung aber eher von geringer Schwere, was sein objektives Verschulden unter dem Aspekt des Tatbestandes der sexuellen Nötigung erheblich relativiert. Daran ändert auch der Umstand, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Vorfalls Äusserun-

- 44 gen von Überdruss der Privatklägerin ignorierte, nichts. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte, was dem Tatbestand allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden weiter relativieren würden, sind folglich nicht ersichtlich. Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten in diesem Fall als erheblich zu qualifizieren und die Einsatzstrafe auf 16 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. 7.7 Alle Vorgänge sind Teil des rund zwei Jahre dauernden sexuellen Missbrauchs der Privatklägerin durch den Beschuldigten, haben darüber hinaus aber keinen direkten Bezug. Eine Ausnahme machen einzig die Tathandlungen gemäss den Anklageziffern 5 und 6, die Teil eines einzigen Vorfalls sind und folglich unter sich und zu den Vergewaltigungen einen aussergewöhnlich engen zeitlichen, sachlichen und situativen Bezug aufweisen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe von 21 Monaten für die vier Vergewaltigungen davon ausgehend für die Tathandlungen gemäss den Anklageziffern 5 und 6 auf 36 Monate zu erhöhen. Diese wiederum ist für die Taten gemäss Anklageziffer 2 um 24 Monate, für die beiden Vorfälle gemäss Anklageziffer 3 um gut 8 Monate respektive 7 Monate, für den Vorgang gemäss Anklageziffer 4 um weitere gut 6 Monate und für den Vorfall gemäss Anklageziffer 9 um gut 7 Monate zu erhöhen. Es resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von ungefähr 88 Monaten Freiheitsstrafe. 8.1 Der Beschuldigte verletzte durch sein Verhalten nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin, sondern gefährdete auch ihre ungestörte sexuelle Entwicklung. Die Privatklägerin wurde mit der Tat gemäss Anklageziffer 1 das erste Mal mit einer sexuellen Handlung konfrontiert. Sie war damals erst gut 8-jährig, also noch sehr deutlich vom Erreichen der Schutzaltersgrenze entfernt, und sah sich mit einem gut 45 Jahre älteren Mann konfrontiert, der sie zu einer sexuellen Handlung anhielt, die jedenfalls zu den mittelschweren unter der Tatbestand fallenden Aktionen gehört. Über die Dauer des gesamten Vorganges ist nichts genaueres bekannt. Er dürfte jedoch weder besonders kurz noch besonders lang gedauert haben. Auch wenn unter dem Blickwinkel des Tatbestan-

- 45 des der sexuellen Handlungen mit Kindern noch in jeder Hinsicht (Form sexueller Handlung, Dauer, Intensität) schwerwiegendere Vorfälle denkbar sind, war der Vorfall geeignet, die seelische Stabilität der kindlichen Privatklägerin zu erschüttern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu gefährden. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als gerade noch leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und egoistisch handelte, was dem (objektiven) Tatvorgehen allerdings immanent ist. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden in schwerwiegenderem Licht erscheinen lassen oder dieses relativieren würden, sind folglich nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens gemäss Art. 187 StGB würde sich für diese Tat bei isolierter Betrachtung eine Einsatzstrafe von 8 Monaten rechtfertigen. 8.2 In den folgenden rund zwei Jahren kam es immer wieder zu sexuellen Handlungen. Als der sexuelle Missbrauch im September 2015 geendet hatte, war die Privatklägerin gut 10-jährig. Eine gewisse Persönlichkeitsentwicklung hatte sie in dieser Zeit durchgemacht, wie die Tatsache zeigt, dass sie ihr Missfallen an den sexuellen Handlungen gegen Ende des Zeitraums dem Beschuldigten gegenüber direkt verbal äussern konnte. Allerdings war sie auch im Herbst 2015 noch sehr deutlich vom Erreichen der Schutzaltersgrenze entfernt. Einen entscheidenden Einfluss auf die Bewertung des objektiven Verschuldens hat das zunehmende Alter der Privatklägerin im Tatzeitraum denn auch nicht, zumal die vom Beschuldigten vorgenommenen sexue

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