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Zürich Obergericht Strafkammern 25.10.2019 SB180467

25 ottobre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,020 parole·~1h 10min·6

Riassunto

Angriff etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180467-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 25. Oktober 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. ... 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, 2 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 4 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____,

betreffend Angriff etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Mai 2018 (DG150304)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 29. September 2015 (Urk. D1/28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen: 1. Der prozessuale Antrag des Verteidigers, das Verfahren Nr. DG130269 sei mit dem vorliegenden Verfahren Nr. DG150304-L zu vereinigen, wird abgewiesen. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Sodann wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB; − des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB; − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie − der Erpressung und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.

- 4 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 300.–). 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (8 Monate), abzüglich 1 Tag, der durch Haft erstanden ist, wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 5. Der bei der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri aufbewahrte Schraubenzieher, Grösse 1, Farbe orange (Asservat-Nr. A005'916'234), wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die folgenden bei der Kantonspolizei Zürich, TEU AssTri aufbewahrten Kleidungsstücke werden den Privatklägern B._____ und D._____ nach Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: − Herrenhose, Jeans blau, von B._____ (Asservat-Nr. A005'916'245); − Herrenhemd, blau, von B._____ (Asservat-Nr. A005'916'256); − Herrenhose, beige, von D._____ (Asservat-Nr. A005'916'267); − Pullover, blau, von D._____ (Asservat-Nr. A005'916'278); − Armkette/Armband, silberfarben/schwarz, D._____ (Asservat- Nr. A005'916'289). Beantragen die Privatkläger B._____ und D._____ nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die genannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 B._____ Schadenersatz von Fr. 1'086.70.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2013 zu bezahlen.

- 5 - 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 B._____ Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Schadenersatz von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 D._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 26'625.– Gutachten / Expertisen Fr. 760.– Auslagen Untersuchung Fr. 13'367.– Kosten amtliche Verteidigung RA Dr. iur. X2._____ Fr. 7'316.40 Kosten unentgeltliche Vertretung Privatkläger 2 Fr. 13'546.– Kosten amtliche Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 2 B._____ wird mit separatem Beschluss entschieden. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 19'735.40 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 6 - Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 193 S. 2) 1. Mein Mandant sei von den Vorwürfen des Angriffs, der Erpressung und der versuchten Erpressung freizusprechen; 2. Er sei mit einer angemessenen, bedingten Strafe zu bestrafen; 3. Die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen seien. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 179/1, schriftlich, sinngemäss) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

- 7 - Erwägungen: I. 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Mai 2018 wurde der Beschuldigte des Angriffs, des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Störung des öffentlichen Verkehrs, der Hinderung einer Amtshandlung, der Drohung und der versuchten sowie der vollendeten Erpressung schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe wurde ihm der teilbedingte Strafvollzug im Umfang von 16 Monaten gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Im Übrigen (8 Monate) wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe wie auch der Geldstrafe angeordnet. Es wurde die Vernichtung eines sichergestellten Schraubenziehers und die Herausgabe von Kleidern und eines Schmuckstücks sowie über die Zivilforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4 entschieden (Urk. 172). Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 16. Mai 2018 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 165) und mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 175). Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Angriffs, der Erpressung und der versuchten Erpressung freizusprechen, mit einer angemessenen bedingten Strafe zu bestrafen, und die Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen (Urk. 175; Urk. 193 S. 2). Ferner liess er mit seiner Berufungserklärung vom 30. Oktober 2018 in Abänderung des vorinstanzlichen Beschlusses beantragen, es seien die Verfahren DG130269 bzw. DG180123 mit dem Verfahren DG150304 zu vereinigen (Urk. 175). Innert der mit Präsidialverfügung vom 8. November 2018 angesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. November 2018 auf Anschlussberufung verzichtet und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 179/1). Die Staatsanwaltschaft stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungs-

- 8 verhandlung, welches mit Verfügung vom 25. Mai 2019 abgewiesen wurde (Urk. 179/1). Seitens der Privatkläger wurde keine Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 28. November 2018 liess der Privatkläger D._____ ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands stellen (Urk. 180). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2019 wurde dem Privatkläger D._____ in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 183). Vorweg ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv- Ziffer 1 teilweise (2. bis 6. Lemma [Schuldsprüche betreffend Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung]), Dispositiv- Ziffer 5 (Vernichtung Schraubenzieher), Dispositiv-Ziffer 6 (Herausgabe Kleidungsstücke und Schmuckstück) und Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Antrag auf Verfahrensvereinigung In seiner Berufungserklärung stellte der Beschuldigte den Antrag, das Verfahren DG130269 bzw. DG180123 sei mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen (Urk. 175 S. 3). Diesen Antrag liess er in der Folge mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 wieder zurückziehen (Urk. 187). Die Frage der Prozessvereinigung bildete bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Beschlusses vom 8. Mai 2018. Die Vorinstanz hat erwogen, der Umstand, dass der Beschuldigte den Angriff, welcher ihm im vorliegenden Verfahren zur Last gelegt wird, vor dem erstinstanzlichen Urteil im Verfahren DG130269 bzw. DG180123 begangen hat, rechtfertige keine Verfahrensvereinigung, vielmehr sei bei der Strafzumessung zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe auszufällen sei. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 172 S. 9 f.). Das Bezirksgericht Zürich hat im Verfahren DG180123 noch kein Urteil gefällt. Es wurde in jenem Verfahren ein Ergänzungsgutachten eingeholt und den Parteien Frist zur Stellungnahme angesetzt

- 9 - (Urk. 188). Die Fristen laufen noch (Urk. 189). Mit einem rechtskräftigen Entscheid ist somit nicht innert nützlicher Frist zu rechnen. Demgemäss fällt eine Verfahrensvereinigung ausser Betracht. Die Verteidigung hat ihren diesbezüglichen Antrag denn auch mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 zurückgezogen. Auf die Problematik der Ausfällung einer Zusatzstrafe wäre im Verurteilungsfall im Rahmen der Strafzumessung einzugehen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Vorbemerkung Die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche betreffen die Anklagesachverhalte in den Dossiers 2 und 3. In diesen Punkten hat die Vorinstanz den Anklagesachverhalt erstellt (Urk. 172 S. 25 und S. 29). Auf diese Anklagevorwürfe ist vorliegend im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der rechtlichen Würdigung nicht mehr einzugehen. Im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen ist, ob sich der Sachverhalt betreffend Dossiers 1 und 4 erstellen lässt. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige Vorwürfe, welche beide vom Beschuldigten bestritten werden. 1.2. Dossier 1 Dem Beschuldigte wird vorgeworfen, er habe sich am 1. Juni 2013 im Club E._____ an der F._____-strasse in Zürich zusammen mit mindestens weiteren vier Mitgliedern der Gruppierung G._____ und H._____ an einem Angriff gegen die Geschädigten D._____ (Privatkläger 4) und B._____ (Privatkläger 2) beteiligt, bei welchem die Geschädigten durch Faustschläge und Fusstritte erheblich attackiert worden seien. Er habe den Angriff angeführt und als erster D._____ wiederholt mit einem metallisch glänzenden Gegenstand (mutmasslich Schlagring) massiv ins Gesicht geschlagen. Auch H._____, der die übrigen Täter herbeigerufen habe, habe sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt und selbst Schläge gegen B._____ ausgeteilt. B._____ habe beim tätlichen Angriff eine Hirnerschüt-

- 10 terung, eine Rissquetschwunde über der linken Stirn, ein Hämatom am Knie rechts sowie diverse Prellungen im Gesicht erlitten, D._____ eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur, einen Bruch der Augenhöhle mit Beteiligung der angrenzenden Kieferhöhle sowie Prellungen an der Stirn. 1.3. Dossier 4 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 17. Juni 2015 zwischen ca. 19.00 Uhr und 20.00 Uhr im Restaurant I._____ an der J._____-strasse in Zürich von C._____ Fr. 50'000.-- gefordert und ihm angedroht, er werde durchdrehen, wenn er das Geld nicht bekomme. Am 2. Juli 2015 habe C._____ ihm im Freibad K._____ Fr. 1'700.-- als Anzahlung an die geforderte Summe übergeben. Der Beschuldigte habe C._____ aufgefordert, einen Kredit über Fr. 20'000.-- aufzunehmen und ihm die ausstehenden Gelder für die erste Rate über Fr. 7'000.-bis zum 3. Juli 2015 aufzutreiben. Dabei habe er ihm weitere körperliche Nachteile in Aussicht gestellt, indem er gesagt habe, er wisse genau, was passiere, wenn er ihm das Geld morgen nicht gebe. C._____ habe diese Äusserungen ernst genommen und habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, da er von früheren gewalttätigen Auseinandersetzungen des Beschuldigten Kenntnis gehabt habe. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Dossier 1 2.1.1. Übersicht Beweismittel Für die Sachverhaltserstellung stehen die Aussagen des Beschuldigten, der beiden Privatkläger D._____ und B._____ und der Mitbeschuldigten L._____, M._____ und H._____ zur Verfügung. Ausserdem liegen Daten aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten und ärztliche Unterlagen betreffend die Verletzungen der Privatkläger vor. Nachfolgend ist der Inhalt der einzelnen Beweismittel kurz darzulegen (Ziff. 2.1.2.- 2.1.6.) und anschliessend die Beweiswürdigung vorzunehmen (Ziff. 2.1.7.).

- 11 - 2.1.2. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hatte in der polizeilichen Befragung vom 12. September 2013 (Urk. D1/7/1) und in der Konfrontationseinvernahme mit H._____ vom 9. Juni 2015 (Urk. D1/7/7) die Aussage grösstenteils verweigert. Nach Anklageerhebung am 29. September 2015 wurde beim Beschuldigten ein Hirntumor diagnostiziert, welcher im Dezember 2015 operativ entfernt wurde. Nach Bekanntwerden des Umstandes, dass dieser Tumor Auswirkungen auf die Psyche und die Persönlichkeit des Beschuldigten, insbesondere die Schuldfähigkeit gehabt haben könnte, hat die Vorinstanz ein neurologisches und ein neuropsychologisches Gutachten betreffend den Beschuldigten eingeholt. Die Gutachten datieren vom 29. Januar 2017 und vom 22. März 2017 (Urk. 78 und 79). Nachdem die Gutachten vorlagen, erklärte sich der Beschuldigte bereit, Aussagen zum Vorfall zu machen. Mit Beschluss der Vorinstanz vom 16. Oktober 2017 wurden die Akten zur Ergänzung der Untersuchung an die Anklagebehörde zurückgewiesen und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren wurde sistiert (Urk. 117). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. November 2017 sagte der Beschuldigte aus, er sei in einem Club gewesen und habe von L._____, seinem damaligen Mitbewohner, einen Anruf erhalten. L._____ habe ängstlich gewirkt und habe gesagt, er habe Probleme. Daraufhin sei er mit M._____ und einem Fahrer, an den er sich nicht mehr erinnern könne, dorthin gefahren. Vor Ort angekommen habe L._____ schon Probleme mit zwei Albanern gehabt, es sei eine Schlägerei im Gange gewesen. Jemand habe noch einen Schraubenzieher gehabt. Er habe nichts gemacht und habe nur hinten gestanden. Er sei dorthin gefahren, weil er sich um den Kollegen Sorgen gemacht habe, habe sich aber nicht an der Schlägerei beteiligt. Er und der Fahrer seien hinten geblieben. L._____ und M._____ seien an der Schlägerei beteiligt gewesen (Urk. 124/9 S. 1 ff.). Ein Albaner habe noch einen Schraubenzieher gehabt, der auf den Boden gefallen sei. Er habe nicht gesehen, von wem der Schraubenzieher gekommen sei, seine Kollegen hätten nach seiner Erfahrung jedoch kein solches Zeugs dabei (Urk. 124/9 S. 4). Er wisse nicht, wer mit der Schlägerei angefangen habe. Wahrscheinlich hätten die Albaner auch ausgeteilt, er habe dies aber nicht gesehen (Urk.

- 12 - 124/9 S. 4). Er habe nicht geschlagen, es sei einfach gelogen, dass er einer der Angreifer gewesen sei (Urk. 124/9 S. 5). Er kenne die beiden Privatkläger nicht und wisse nicht, weshalb sie ihn schädigen wollten. Aber die Leute seien so, vor allem die Albaner. Am Schluss würden sie kommen und Geld wollen (Urk. 124/9 S. 4 f.). Der Beschuldigte anerkannte, dass er aufgrund seines Aussehens weder mit M._____ noch mit L._____ verwechselt werden könne (Urk. 124/9 S. 5). Auch in der gleichentags durchgeführten Konfrontationseinvernahme mit L._____ und M._____ hat der Beschuldigte daran festgehalten, dass L._____ ihn ängstlich angerufen habe, er dorthin gegangen sei und sich im Hintergrund gehalten habe. L._____ sei auf die Geschädigten losgegangen. M._____ habe sich an der Schlägerei beteiligt, er wisse nicht wer wen, wie geschlagen habe. Er habe niemanden angerührt (Urk. 124/14 S. 2), sei im Hinterhalt geblieben und habe zugeschaut (Urk. 124/14 S. 3). In der Befragung vor Vorinstanz am 8. Mai 2018 bestritt der Beschuldigte den Vorwurf (Urk. 156 S. 17). Er habe die Privatkläger nicht geschlagen, M._____ und L._____ seien die Täter gewesen (Urk. 156 S. 18). Die Privatkläger würden ihn zu Unrecht belasten, da er einen schlechten Ruf gehabt habe und man in jener Zeit die G._____ mit N._____ identifiziert habe. Seinen Namen habe man gekannt, denjengen von L._____ und M._____ nicht. Damals habe er nicht gegen die beiden ausgesagt, da sie Kollegen gewesen seien. Irgendwann habe es einen Bruch gegeben, und sie seien keine Kollegen mehr. Jetzt wolle jeder für sich schauen (Urk. 156 S. 20). L._____ habe ihn angerufen. Er sei mitgefahren. Vor Ort sei er dann hinten beim Parkplatz stehengeblieben. Er habe etwa 100 Meter weiter weg gestanden. Seine Kollegen seien vorne gestanden. Irgendwo sei noch ein Schraubenzieher gelegen (Urk. 156 S. 20 f.). Er habe noch nie einen Schlagring gehabt (Urk. 156 S. 22). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen und gab insbesondere erneut zu Protokoll, sein damaliger Mitbewohner L._____ habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass irgendjemand mit einem Schraubenzieher auf ihn losgehe, weshalb er dann zusammen mit M._____ zu diesem Ort gefahren sei. Dort sei es zu einer Schlägerei gekommen,

- 13 wobei er hinten stehengeblieben sei und niemanden angefasst habe. Es sei einfach gelogen, dass er an der Schlägerei beteiligt gewesen sei. Er sei Anführer gewesen, und ein Anführer gehe sich nicht prügeln. Er sei nur belastet worden, weil irgendjemand "G._____" gesagt habe, und dies sei immer sofort mit N._____ in Verbindung gebracht worden. Man habe nicht einen L._____ oder einen M._____ gekannt, sondern einfach nur N._____, und das sei er gewesen. Er habe aber ganz bestimmt nichts gemacht (Prot. II S. 17 f.). 2.1.3. Aussagen der Privatkläger a) D._____ In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2013 sagte er aus, er sei in der fraglichen Nacht mit B._____ im Club E._____ gewesen. Dort habe ihn ein seltsamer Typ mehrmals auf Drogen angesprochen. Nachdem er ihm gesagt habe, dass er keine Drogen habe, habe dieser Typ ihm gedroht, er werde ihn ausnehmen und habe zu einem Schlag gegen ihn ausgeholt. Er habe den Schlag abgewehrt, indem er den Typen am Arm gepackt und von sich gestossen habe, sodass dieser zu Boden gefallen sei (Urk. D1/19/16 S. 2). B._____ habe den Typen auch weggeschickt. Als sie den Club hätten verlassen wollen, seien 8 Typen dagestanden. Einer habe geschrien, er (D._____) sei es gewesen. Dann seien alle auf ihn losgekommen und hätten wild auf ihn eingedroschen. Es seien bestimmt Schlagringe im Spiel gewesen, sonst wäre er nicht so verletzt worden. Er habe nachträglich erfahren, dass es sich um Leute aus der G._____ Gang gehandelt habe (Urk. D1/19/16 S. 2). Er beschrieb die Person, die geschlagen habe, als ca. 170 cm gross, ein richtiger "Fätzen", mit hellbrauner Hautfarbe und schwarzen Haaren. Er habe ausgesehen wie ein Latino, ein Südländer, und habe einen Boxerschnitt, ein getrenntes Bärtchen und einen Schnauz getragen. Er schätze diesen auf über 30 Jahre alt. Dieser habe ihn voll im Gesicht getroffen, vermutlich habe er einen Schlagring gehabt, die Faust sei richtig hart gewesen (Urk. D1/19/16 S. 3). Dieser habe ihn immer wieder mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Sechs bis sieben Personen seien auf ihn losgekommen. Einige hätten schwarze Gilets getragen. B._____ habe gesehen, dass es G._____ Gilets

- 14 gewesen seien. Er habe nach dem Vorfall mit B._____ Kontakt gehabt, sie hätten darüber gesprochen (Urk. D1/19/16 S. 4). D._____ bestätigte in der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2013, dass er im Club von einem jungen Mann nach Drogen gefragt worden sei und er diesen weggestossen habe, als dieser auf ihn losgegangen sei und ihn habe schlagen wollen. Der Mann sei dabei hingefallen und habe wieder auf ihn zukommen wollen, da sei B._____ dazwischen gegangen und habe ihn weggenommen, da der Mann wieder habe auf ihn losgehen wollen und er ihn nochmal habe stossen wollen (Urk. D1/19/17 S. 2). Er räumte auch ein, er habe den Mann vielleicht geschlagen und weggestossen (Urk. D1/19/17 S. 4). Als B._____ und er hätten nach Hause gehen wollen, seien sie angegriffen worden. Er habe keinen dieser Männer vor der Auseinandersetzung im Club oder draussen gesehen. Er glaube, der junge Mann, den er zuvor gestossen habe, sei ebenfalls dabei gewesen. Die Gruppe habe aus 8-10 Leuten bestanden. Den ersten Schlag habe er vom Anführer erhalten. Dieser sei ca. 170 cm gross gewesen, habe kurze schwarze Haare mit Boxerschnitt und einen Schnauz, Bart und Kinnbart gehabt. Auf die Frage, ob er den Mann wieder erkennen würde, studierte D._____ und antwortete dann, er glaube schon (Urk. D1/19/17 S. 5). Der Mann habe eine Jacke mit einer Aufschrift getragen. B._____ habe gesehen, dass "G._____" darauf gestanden habe. Er selber habe das Emblem und die Aufschrift nicht gesehen bzw. lesen können. Auf Vorhalt verschiedener Fotobogen erklärte er, auf einem den Anführer zu erkennen, er habe aber Angst diesen zu bezeichnen, habe Angst, dass er ihn oder seine Familie zusammenschlage (Urk. D1/19/17 S. 6). Nach längerem Hin und Her bezeichnet er die von ihm erkannte Person auf dem Fotobogen und erklärte, er sei sich 100% sicher, dass es sich dabei um den Mann handle, der ihn als erster geschlagen habe (Urk. D1/19/17 S. 7). Er habe gespürt, dass dieser einen harten Gegenstand in der Hand gehalten habe, als er ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, gesehen habe er es nicht, nur etwas Hartes gespürt, das ihn getroffen habe (Urk. D1/19/17 S. 7). In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 26. Januar 2015 vor Staatsanwaltschaft schilderte D._____ erneut, dass er von einem Mann im Club angesprochen

- 15 worden sei, der etwas von ihm gewollt habe. Dieser sei frech geworden, habe angefangen, ihn zu beschimpfen und habe ihn dann angegriffen. Als dieser auf ihn losgekommen sei, habe er ihn gestossen. Dann sei B._____ gekommen und habe ihm geholfen. Kurze Zeit später sei der Mann mit ein paar anderen Leuten zurückgekommen, und sie seien zusammengeschlagen worden (Urk. D1/19/18 S. 4). Die Leute, welche auf ihn eingeschlagen hätten, hätten nicht lang diskutiert, seien einfach "fadegrad" auf sie losgekommen. Er sei vor allem im Gesicht getroffen worden, es seien ein paar Fäuste geflogen. Er vermute, dass er wahrscheinlich auch mit Schlagringen geschlagen worden sei, aber er wisse es nicht genau. Er sei auch getreten worden (Urk. D1/19/18 S. 5). Er bestätigte, dass er absolut sicher sei, dass die Person, welche er auf dem Fotobogen bei der Polizei identifiziert habe, ihn geschlagen habe, eine Verwechslung sei nicht möglich (Urk. D1/19/18 S. 6 f.). In der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und H._____ erklärte er, er wisse beim Grossen (H._____), dass er es gewesen sei, beim Kleinen (Beschuldigter) wisse er es ziemlich sicher (Urk. D1/19/18 S. 7). Beim Grossen sei er sich etwa 70% sicher, dass er es gewesen sei, der Kleinere sei es gewesen, er sei sich zu 90 oder 100% sicher (Urk. D1/19/18 S. 8 f.). Vor zwei Jahren sei er von Bekannten gefragt worden, wie derjenige ausgesehen habe, der ihn angegriffen habe. Er habe gesagt, er sei klein und trage einen Bart. Darauf sei ihm gesagt worden, dass es der Anführer der G._____ gewesen sein könnte und dieser N._____ heisse. Er glaube, er habe dies erfahren, bevor er bei der Polizei ausgesagt habe (Urk. D1/19/18 S. 9). Er habe den Angreifer bis zum ersten Faustschlag während ein, zwei oder drei Minuten gesehen, wie er auf ihn zugerannt sei (Urk. D1/19/18 S. 10). D._____ wurde im Rahmen der durch die Vorinstanz angeordneten Untersuchungsergänzung am 29. November 2017 durch die Staatsanwaltschaft erneut einvernommen. Er sagte aus, die Namen L._____ und M._____ würden ihm nichts sagen. Auf Vorhalt der Fotodokumentation nannte er zwei Nummern, erklärte jedoch, er sei sich nicht sicher. Auf Vorhalt, wonach es sich bei L._____ um diejenige Person handeln solle, mit der er zuvor eine Auseinandersetzung gehabt habe, meinte er, es sei schon lange her, er sei sich nicht 100% sicher. In der Gegenüberstellung mittels Videoübertragung mit dem Beschuldigten, L._____ und

- 16 - M._____ identifizierte er den Beschuldigten und erklärte, L._____ könnte schon die Person sein, die an diesem Abend auf ihn losgegangen sei (Urk. 124/12 S. 4). Er sei sich zu mehr als 50% sicher, dass er es gewesen sei, wogegen es bei H._____ nur etwa 50% gewesen seien (Urk. 124/12 S. 5). Bei der Identifizierung des Beschuldigten sagte er aus, er bleibe dabei, dass der Angreifer ein Dunkelhäutiger mit Bart gewesen sei. Auf die Frage, ob sich der Beschuldigte rein passiv verhalten oder aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe, blieb er bei seiner bisherigen Schilderung (Urk. 124/12 S. 6). b) B._____ B._____ wurde am 25. Juni 2013 erstmals polizeilich einvernommen. Er führte aus, er habe sich mit D._____ vor dem Club E._____ aufgehalten, wo sie von einem Typen angesprochen worden seien, ob sie Drogen hätten. Sie hätten dies verneint und ihn weggeschickt. Während er sich kurz entfernt habe, habe D._____ eine Auseinandersetzung mit diesem Typen gehabt. Die beiden hätten einander herumgestossen. Er sei mit O._____ dazwischen gegangen und habe den Typen weggeschickt. Keine vier Minuten später seien D._____ und er von einer Gruppe von 6 bis 7 Leuten plötzlich angegriffen worden. B._____ fertigte eine Zeichnung an, welche der Einvernahme angehängt ist (Urk. D1/8/5; Urk. D1/19/19 S. 2) und sagte aus, einer der Angreifer nenne sich N._____. Er arbeite an der P._____-strasse als Türsteher und trainiere im Q._____ Gym in R._____ [Ort], sei etwas grösser als er, etwa 173 cm, und breiter als er, etwas dick und durchtrainiert, habe einen Boxerschnitt, schwarze Haare, einen kurzen Vollbart, etwas dicke Lippen und einen dunklen Teint. Er habe gehört, dieser sei Araber, wohne irgendwo im Kreis 4, sei ca. 23 Jahre alt und Mitglied bei den Zürcher Hooligans. Er habe glaublich ein Tattoo am Hals. Dieser Mann habe voll aggressiv gesagt "Wart bis die Polizei geht, dann bringe ich dich um". Sonst habe er nichts mehr gesagt. Er habe eine schwarze Jacke mit Kapuze und ein schwarzes Gilet mit einem Totenkopf getragen (Urk. D1/19/19 S. 2). B._____ beschrieb auch den blonden Mann, der sie vorgängig nach Drogen gefragt habe und anschliessend sicher bei der Schlägerei dabei gewesen sei, er könne nicht sagen, was der Blonde gemacht habe (Urk. D1/19/19 S. 3). N._____ habe mehrmals massiv mit einem

- 17 - Schlagring gegen D._____ geschlagen. Er habe etwas Schwarzes, Glänzendes an seiner rechten Hand gesehen. Er sei sicher, dass es kein Fingerring, sondern ein Schlagring gewesen sei, er sei von diesem Schlagring auch am Kopf verletzt worden. Er habe zudem einen Schraubenzieher am Boden gesehen. Er vermute, dieser gehöre dem Blonden, welcher eine Bauarbeiterhose mit grossen Taschen und Bauarbeiterschuhe getragen habe. Er habe nicht gesehen, dass jemand einen Schraubenzieher in der Hand gehabt habe (Urk. D1/19/19 S. 3). Er habe den ersten Schlag, einen Faustschlag ins Gesicht, vom Blonden kassiert. Beim zweiten Schlag habe er die Rissquetschwunde am Kopf erlitten und sei zu Boden gefallen. Er habe noch diverse Kicks an die Beine erhalten. Ausser betreffend den ersten Schlag könne er nicht mehr sagen, von wem er geschlagen/getreten worden sei (Urk. D1/19/19 S. 4). Er habe nicht gesehen, wie D._____ verletzt worden sei. Er habe das Logo der G._____ bei N._____ gesehen. In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2013 erklärte B._____, D._____ habe ihn nach seiner (D._____s) letzten Einvernahme angerufen und ihm erzählt, er habe auf den Fotos bei der Polizei einen erkannt (Urk. D1/19/20 S. 2). Er wurde gefragt, woher er N._____ oder diesen Namen kenne, welchen er in seiner letzten Einvernahme erwähnt habe und antwortete darauf, er habe nach dem Vorfall einem Kollegen davon erzählt und ihm den Angreifer beschrieben. Sein Kollege habe auf Facebook eine Person herausgeholt und ihm die Foto gezeigt, und er habe gesagt, dieser sei es gewesen (Urk. D1/19/20 S. 2). Er habe nicht gesehen, wie D._____ geschlagen worden sei, jedoch habe er gesehen, dass N._____ einen Schlagring in der Hand gehalten habe. Er habe den Schlagring in der rechten Hand gehabt, dieser habe silberfarbig ausgesehen. Er habe auch gesehen, wie er ihn aus der Jacke genommen habe, als die Gruppe auf sie zugekommen sei (Urk. D1/19/20 S. 3). Er habe nicht gesehen, wie N._____ geschlagen habe, es sei alles sehr schnell gegangen. Wer den Schraubenzieher auf sich getragen habe, habe er nicht gesehen. Er habe den Schraubenzieher auf dem Boden neben sich liegen sehen, als er aufgestanden sei (Urk. D1/19/20 S. 3). Auf Vorhalt von verschiedenen Fotobogen erkannte er nur den blonden Mann, welcher nach Drogen gefragt habe, nicht jedoch den schwarzhaarigen Angreifer, den er als N._____ bezeichnete (Urk. D1/19/20 S. 4).

- 18 - Am 9. Juni 2015 sagte B._____ in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Auskunftsperson aus, er habe im Zusammenhang mit der Einvernahme mit D._____ gesprochen. Sie hätten sich nicht abgesprochen, was sie sagen werden, nur das gesagt, was passiert sei (Urk. D1/19/21 S. 4). Er schilderte, dass H._____ vor dem Club, als er sich kurz entfernt habe, D._____ angeschrien und geschlagen habe. Er sei hingegangen und habe gesagt, sie sollten aufhören und keinen Scheiss machen. Dieser habe sie angreifen wollen, er habe ihn zurückgeschubst und habe gesagt, sie seien zu zweit, er alleine, er solle sie in Ruhe lassen. Der andere habe gesagt, ob er wisse, wer er sei, er sei bei den G._____ (Urk. D1/19/21 S. 4). Er habe gehört, wie H._____ am Telefon gesagt habe, er brauche zwei Leute. Deshalb habe er zu D._____ gesagt, sie sollten gehen. Auf einmal seien mindestens 10 Leute da gewesen an zweitvorderster Stelle N._____. Dieser habe einen Schlagring in der Hand gehabt. Sie seien voll auf sie losgekommen, er habe gedacht, sie würden sterben. Als er aufgestanden sei, habe er einen Schraubenzieher neben sich gefunden (Urk. D1/19/21 S. 5). Als es passiert sei, habe es noch Leute draussen gehabt, die gesagt hätten, das sei N._____ von den G._____ gewesen. Er habe zu 100% einen Schlagring gesehen, sei sich absolut sicher (Urk. D1/19/21 S. 5). N._____ und H._____ seien die vordersten der Gruppe gewesen. Einer der beiden sei der erste gewesen, der ihn geschlagen habe, welcher von beiden es gewesen sei, wisse er nicht (Urk. D1/19/21 S. 7). In der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und H._____ identifizierte er die beiden als Täter und erklärte er, er sei sich 100% sicher (Urk. D1/19/21 S. 8 f.). Im Rahmen der Ergänzung der Untersuchung nach erfolgter Rückweisung durch die Vorinstanz wurde B._____ am 29. November 2017 erneut zum Vorfall einvernommen. Er bestätigte, dass der Beschuldigte dabei gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie die erste Person ausgesehen habe, er wisse nur noch, dass diese blond gewesen sei (Urk. 124/13 S. 3). Auf Vorhalt der Fotodokumentationen von L._____ und M._____ erklärte er, diese nicht zu erkennen, auch deren Namen würden ihm nichts sagen (Urk. 124/13 S. 3). Auf nochmaligen Vorhalt der Fotodokumentation von L._____ und unter Hinweis darauf, dass es sich dabei um die Person handeln solle, welche zuvor mit D._____ eine Auseinandersetzung gehabt habe, sagte er aus, er sei sich nicht sicher, auf der letzten

- 19 - Foto sehe er schon etwas ähnlich aus, sei aber etwas dünner gewesen. In der Konfrontation mittels Videoübertragung erkannte er weder L._____ noch M._____ als Teilnehmer am Angriff (Urk. 124/13 S. 4). Er bestätigte nochmals, dass der Beschuldigte sich aktiv an der Auseinandersetzung beteiligt habe und der erste gewesen sei, der seinen Kollegen geschlagen habe. Die anderen seien auf ihn losgekommen (Urk. 124/13 S. 5). 2.1.4. Aussagen L._____ und M._____ a) L._____ L._____ sagte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 29. November 2017 aus, er kenne den Beschuldigten aus früherer Zeit, er habe auch einmal kurzzeitig bei ihm gewohnt. Heute habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. L._____ bestätigte, dass er Mitglied der "G._____" gewesen sei, jedoch keinen Kontakt zu diesen Leuten mehr habe (Urk. 124/10 S. 2). Er konnte sich nicht an eine Schlägerei im Club E._____ vom 1. Juni 2013 erinnern, räumte aber ein, er sei früher kein Engel gewesen, sie hätten viel "Seich" gemacht (Urk. 124/10 S. 2). Es sage ihm nichts, dass er auf B._____ und D._____ losgegangen sein soll, nachdem er zuvor einen Streit mit ihnen gehabt habe (Urk. 124/10 S. 3). Zum Vorwurf, dass er gemäss Aussagen des Beschuldigten dabei gewesen sei und eigentlich der Auslöser für den Vorfall gewesen sei, erklärte er, er könne nichts dazu sagen (Urk. 124/10 S. 3). b) M._____ M._____ sagte in der Einvernahme vom 29. November 2017 aus, er sei früher einmal mit dem Beschuldigten befreundet gewesen. Seit einem Streit habe er keine Beziehung mehr zu ihm. Auf die Frage, ob er einmal bei den "G._____" gewesen sei, verweigerte er die Aussage (Urk. 124/11 S. 2). Auf Vorhalt des Vorwurfes am 1. Juni 2013 im Club E._____ an einem tätlichen Angriff auf die Geschädigten D._____ und B._____ aktiv beteiligt gewesen zu sein, erklärte er, nichts davon zu wissen, er könne sich an so etwas nicht erinnern (Urk. 124/11 S. 2 ff.).

- 20 c) Konfrontationseinvernahme In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten, L._____ und M._____ vom 29. November 2017 (Urk. 124/14) hielt der Beschuldigte an seiner Darstellung fest, wonach L._____ ihn wie in Paranoia, also ängstlich angerufen habe, er dorthin gegangen sei, sich im Hintergrund gehalten habe und L._____ auf die Geschädigten losgegangen sei, er dagegen niemanden angerührt habe (Urk. 124/14 S. 2). M._____ sei mit ihm im Auto an den Ort gekommen und habe sich ebenfalls an der Schlägerei beteiligt (Urk. 124/14 S. 2). Er sei im Hinterhalt geblieben und habe zugeschaut, habe nichts gemacht. M._____ erklärte erneut, er könne sich nicht daran erinnern, an dem Ganzen beteiligt gewesen zu sein, er denke schon, dass er sich erinnern würde, wenn dies so gewesen wäre. 2.1.5. Ärztliche Unterlagen Gemäss ärztlichem Befund des Stadtspitals Triemli vom 22. November 2013 wurde bei B._____ anlässlich der Konsultation vom 1. Juni 2013 eine Gehirnerschütterung, eine Rissquetschwunde über der linken Stirn sowie eine Prellung der linken Gesichtshälfte sowie im Bereich des Nackens diagnostiziert. Die Verletzungen wurden gemäss ärztlicher Einschätzung zugefügt, die Prellung am Rücken sei aufgrund der Lokalisation schwer selbst zuzuführen, die Rissquetschwunde und die Gesichtsverletzungen sehen ebenfalls eher nach Fremdbeibringung aus (Urk. D1/19/32). Betreffend D._____ liegt ebenfalls ein Befund des Stadtspitals Triemli vor, welcher vom 3. Dezember 2013 datiert (Urk. 17/12). Gemäss diesem ärztlichen Befund fand die Untersuchung des Patienten am 1. Juni 2013 im Spital statt. Es wurde eine Gehirnerschütterung, eine Nasenbeinfraktur und ein Bruch der Augenhöhle mit Beteiligung der angrenzenden Kieferhöhle diagnostiziert. Der Patient habe angegeben, er sei im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mehrmals ins Gesicht geschlagen worden. Dies erscheine aufgrund der erlittenen Verletzungen kausal. Theoretisch sei eine Selbstbeibringung möglich. Der Patient sei nach erfolgter Überwachung ans Universitätsspital Zürich überwiesen worden zur Beurteilung der Gesichtsfrakturen. Gemäss Austrittsbericht des Universitäts-

- 21 spitals Zürich vom 17. Juni 2013 wurde der Patient am 10. Juni 2013 zur geplanten Operation überwiesen und erfolgte die Operation der Nasenbeinfraktur am 12. Juni 2013 (Urk. 17/13). 2.1.6. Mobiltelefondaten Der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation von Orange vom 25. November 2013 (Urk. D1/18/13) ist zu entnehmen, dass das Mobiltelefon des Beschuldigten um den Tatzeitpunkt im Bereich F._____-strasse … im Sendemast eingeloggt war und dass vor der Tat vom Mobiltelefon von L._____ (Nr. 1) um 02.16.51 Uhr auf das Mobiltelefon des Beschuldigten (Nr. 2) angerufen wurde (Urk. D1/18/13 und Urk. D1/18/14). 2.1.7. Beweiswürdigung a) Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung sowie der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 172 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). b) Unbestritten und durch die Arztberichte belegt ist, dass die beiden Privatkläger bei einer tätlichen Auseinandersetzung im Club E._____ am 1. Juni 2013 die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitten haben. Der Beschuldigte anerkennt, dass er beim Vorfall anwesend war, was denn auch dadurch gestützt wird, dass sein Mobiltelefon gemäss dem Ergebnis der rückwirkenden Auswertung zur fraglichen Zeit am Antennenstandort F._____-strasse … eingeloggt war, demgemäss in der Nähe des Clubs E._____, welcher sich an der F._____-strasse … befand. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte damals Mitglied der Gruppierung "G._____" war, den Spitznamen N._____ trug und in der Szene weit herum bekannt war. Ausserdem geht aus der Fotodokumentation betreffend den Beschuldigten, L._____ und M._____ (Urk. 124/4, 124/5 und 124/6) hervor, dass eine Verwechs-

- 22 lung des Beschuldigten mit einer dieser beiden Personen aufgrund deren unterschiedlichen Statur, Grösse, Haarfarbe und Hautfarbe ausgeschlossen werden kann. Dies wird denn zu Recht auch vom Beschuldigten anerkannt. c) Der Beschuldigte macht geltend, er sei, bevor die Auseinandersetzung im Club stattgefunden habe, von L._____, welcher in Paranoia bzw. ängstlich gewesen sei, angerufen worden und habe sich daraufhin zum Club begeben. Diese Darstellung des Beschuldigten wird gestützt durch das Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, auf welches rund eine Viertelstunde vor dem Vorfall ein Anruf vom Mobiltelefon von L._____ einging. Darauf, dass L._____ und nicht H._____ den Beschuldigten herbeigerufen hat, deutet auch der Umstand hin, dass L._____ ein Kollege des Beschuldigten war, mit diesem eine gewisse Zeit zusammenwohnte und wie der Beschuldigte Mitglied der "G._____" war. L._____ erklärte zum Vorhalt der Beteiligung an der Auseinandersetzung vom 1. Juni 2013 denn auch lediglich, er könne nichts dazu sagen. Weder er noch M._____ konnten sich an den Vorfall erinnern, stellten aber auch eine Beteiligung nicht klar in Abrede. Die Darstellung des Beschuldigten deckt sich bezüglich des Herbeirufens durch einen Kollegen auch mit derjenigen der Privatkläger und erscheint insoweit als glaubhaft. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 154 S. 26 f.; Urk. 193 S. 14) kann aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine ehemaligen Kollegen belastet hat, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass er betreffend den eigenen Beitrag an der Schlägerei wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Eine wahrheitsgemässe Belastung der beiden Kollegen schliesst ein wahrheitswidriges Bestreiten eines eigenen aktiven Beitrages keineswegs aus. d) Betreffend die angeklagte aktive Beteiligung des Beschuldigten am Angriff gegen die beiden Privatkläger stehen einander als einzige Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der beiden Privatkläger gegenüber. Der Beschuldigte machte geltend, als er vor Ort angekommen sei, sei die Schlägerei zwischen L._____ und zwei Albanern schon im Gange gewesen. Er habe sich im Hintergrund gehalten und habe sich nicht beteiligt. M._____ und L._____

- 23 seien an der Schlägerei beteiligt gewesen. Die Aussagen des Beschuldigten zu den Vorfällen sind sehr dürftig ausgefallen. Seine Darstellung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine konstante Bestreitung einer aktiven Beteiligung. Nicht glaubhaft erscheint, dass er von einem ängstlichen Kollegen und Gruppenmitglied der "G._____" zu Hilfe gerufen wurde, sich aus Sorge zu diesem hinbegab, um dann nicht zu dessen Gunsten ins Geschehen einzugreifen, vielmehr im Hintergrund stehen zu bleiben und zu beobachten. Auch unter Berücksichtigung, dass er der Anführer der "G._____" gewesen war, erscheint wenig glaubhaft, dass er sich nur passiv im Hintergrund aufgehalten haben will, ohne bei der Schlägerei durch aktive Beteiligung seine Kraft zu demonstrieren und zu zeigen, wer der Anführer ist, wie er anlässlich der Berufungsverhandlung glauben machen wollte, indem er aussagte, ein Anführer würde solche Sachen nicht machen und sich nicht mit anderen prügeln (Prot. II S. 18). Mit einer inaktiven Beobachterposition nicht vereinbar ist denn auch, dass der Beschuldigte keine näheren Angaben über die Schlägerei machen konnte, ausser, dass L._____ und M._____ sich daran beteiligten und er einen Schraubenzieher gesehen habe. Wie sich L._____ und M._____ beteiligten, was die anderen Teilnehmer machten, schilderte er nicht. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen insgesamt als wenig plausibel. D._____ sagte über alle Einvernahmen hinweg konstant aus. Bei seinen Aussagen fällt auf, dass er klar unterscheidet zwischen dem, was er selbst gesehen und erlebt hat und was ihm später erzählt wurde. So schilderte er, einige der Angreifer hätten schwarze Gilets getragen, B._____ habe gesehen, dass es "G._____" Gilets gewesen seien, er selber habe das Emblem und die Aufschrift nicht gesehen, bzw. nicht lesen können (Urk. D1/19/16 S. 4; Urk. D1/19/17 S. 6). Er habe nachträglich erfahren, dass es Leute von dieser Gang gewesen seien. Auch seine Schilderung betreffend den Schlagring zeigt, wie differenziert er aussagte. Er führte in der ersten Einvernahme aus, es seien bestimmt Schlagringe im Spiel gewesen, sonst wäre er nicht so verletzt worden (Urk. D1/19/16 S. 2). In der zweiten Einvernahme sagte er aus, er habe gespürt, dass derjenige, der ihn geschlagen habe, einen harten Gegenstand in der Hand gehalten habe, als dieser ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, gesehen habe er es nicht (Urk. D1/19/17 S. 7). Er vermute, dass er auch mit Schlagringen geschlagen worden sei, aber er

- 24 wisse es nicht (Urk. D1/19/18 S. 5). Die Aussagen von D._____ enthalten auch keine Tendenz zu Übertreibungen oder Aggravierung von Einvernahme zu Einvernahme. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen würden. Betreffend die Beschreibung des Täters, welcher ihn angegriffen hatte, sagte D._____ gemäss Polizeirapport im Rahmen der mündlichen polizeilichen Erstbefragung im Schockraum des Stadtspitals Triemli, dieser sei etwa so gross wie er gewesen (170 cm), vermutlich Türke, habe schwarze Haare gehabt, einen komischen Schnauz und einen Kinnbart (Urk. D1/1 S. 6/7). In diesem Zeitpunkt kann eine Absprache mit Kollegen betreffend die Beschreibung des Angreifers ausgeschlossen werden. Die erste polizeiliche Befragung von D._____ fand erst am 25. Juni 2013 statt. Er beschrieb den Angreifer als ca. 170cm gross, ein richtiger "Fätzen" mit hellbrauner Hautfarbe und schwarzen Haaren mit Boxerschnitt, der wie ein Südländer ausgesehen habe, einen Schnauz und ein getrenntes Bärtchen gehabt habe. Diese Beschreibung in der ersten Einvernahme entspricht derjenigen, die er bereits im Schockraum des Spitals abgegeben hatte. Auch bei allen späteren Einvernahmen beschrieb er den Angreifer immer gleichbleibend. Die Verteidigung wies zutreffend daraufhin (Urk. 193 S. 11), dass die Aussagen im Schockraum nicht im Rahmen einer förmlichen Befragung erfolgt waren. Entsprechend kommt ihnen lediglich Indiziencharakter zu. Zusammen mit seinen späteren Aussagen in den nachfolgenden Einvernahmen ergibt sich aber ein stimmiges Gesamtbild. Da er bei seiner ersten Beschreibung des Angreifers unmittelbar nach der Tat im Spital blieb, ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass er seine Beschreibung später erhaltenen Informationen angepasst haben könnte. Daran ändert auch nichts, dass er einräumte, er habe Bekannten vor der Aussage bei der Polizei den Angreifer beschrieben, diese hätten gesagt, dass es der Anführer der G._____ gewesen sein könnte (Urk. D1/19/18 S. 9). Die von D._____ abgegebene Beschreibung des Angreifers passt unbestrittenermassen auf den Beschuldigten. Bei der Vorlage von Fotobogen und der Gegenüberstellung in der Einvernahme als Auskunftsperson identifizierte D._____ den Beschuldigten und gab an, er sei sich bezüglich der Identifizierung sicher. An dieser Stelle ist denn auch darauf hinzuweisen, dass D._____ kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten hatte, vielmehr hatte er

- 25 - Angst vor dem Beschuldigten und tat sich deswegen bei Vorhalt verschiedener Fotobogen schwer, die von ihm erkannte Person zu bezeichnen. B._____ hat anders als D._____ bei der mündlichen Erstbefragung keine Beschreibung der Angreifer gegeben, lediglich ausgeführt, einer habe eine rote Jacke getragen, ein anderer eine mit der Aufschrift "G._____" (Urk. D1/1 S. 6). Bei der ersten polizeilichen Einvernahme fertigte er eine Zeichnung des Angreifers an und sagte aus, der Angreifer nenne sich N._____ und machte diverse Angaben über diesen N._____. Dieser arbeite an der P._____-strasse als Türsteher, trainiere im Q._____ Gym in R._____, wohne irgendwo im Kreis 4, sei Mitglied der Zürcher Hooligans und er habe gehört, er sei Araber. Diese Angaben, die B._____ über den Angreifer machte, musste er offensichtlich irgendwo nachgelesen oder von dritter Seite erhalten haben, zumal sich der Beschuldigte und die Privatkläger vor dem Vorfall nicht kannten. Da B._____ unmittelbar nach dem Delikt im Spital noch keine Beschreibung des Angreifers abgegeben hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er die in der ersten polizeilichen Befragung abgegebene Beschreibung aufgrund später erhaltener Informationen abgab, zumal B._____ aussagte, er habe Bekannten den Angreifer beschrieben, diese hätten gesagt, es könnte sich bei diesem um N._____ handeln. Die beiden Privatkläger sind zudem befreundet und gaben beide an, sich über den Vorfall unterhalten zu haben. Dass die von B._____ gefertigte Zeichnung des Angreifers dem Beschuldigten ähnlich sieht, kann daher darauf zurückzuführen sein, dass B._____ sich aufgrund der Beschreibung des Täters durch D._____ und von Hinweisen seitens Bekannter vor der Einvernahme Bilder von N._____ angeschaut hatte. B._____ sagte denn auch aus, er habe nach dem Vorfall einem Kollegen den Angreifer beschrieben, worauf dieser auf Facebook eine Person herausgeholt habe und ihm die Foto gezeigt habe (Urk. D1/19/20 S. 2). Bei der Wahlbildkonfrontation vom 5. Juli 2013 hatte B._____ den Beschuldigten bezeichnet, war sich aber nicht sicher genug, weshalb die Wahlbildkonfrontation negativ verlief (Urk. D1/8/10). In der Befragung vom 22. Oktober 2013 erkannte er auf den Fotobogen den blonden Täter, nicht jedoch den schwarzhaarigen (Urk. D1/19/20 S. 4). Bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten und H._____ identifizierte er die beiden als Täter und erklärte, er sei sich 100% sicher (Urk. D1/19/21 S. 8). Insgesamt ist die

- 26 - Identifikation des Beschuldigten durch B._____ mit Unsicherheiten behaftet und wäre für sich allein wohl nicht ausreichend für eine Verurteilung. Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass seine Angaben den klaren Aussagen von D._____ nicht widersprechen, diese vielmehr noch stützen. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von D._____, welche durch diejenigen von B._____ gestützt werden, ist eine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Schlägerei erstellt. Die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an der Darstellung von D._____ zu begründen. Daran vermag auch der Umstand, dass D._____ und B._____ die Kleidung des Angreifers unterschiedlich beschrieben haben, wie dies die Verteidigung moniert hat (Urk. 193 S. 9), nichts zu ändern. Dass es zu unterschiedlichen Schilderungen im Zusammenhang mit der vom Angreifer getragenen Kleidung gekommen war, ist in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 24) nicht weiter relevant. Entscheidend ist, dass die Aussagen im Zusammenhang mit einzelnen Körpermerkmalen des Angreifers – wie Grösse, Statur, Bart, Haarschnitt etc. – übereinstimmen, zumal die angegriffene Person in erster Linie das Gesicht und allenfalls gewisse körperliche Merkmale des Angreifers wahrnimmt und diese in Erinnerung bleiben und nicht einzelne vom Angreifer getragene Kleidungsstücke. Es erstaunt deshalb nicht, dass D._____ und B._____ sich während der Schlägerei nicht auf ein so sekundäres Merkmal wie die Kleidung des Beschuldigten, insbesondere ob dieser dunkle Trainerhosen oder blaue Jeans getragen hatte, achteten, zumal die Auseinandersetzung mitten in der Nacht stattgefunden hatte, weshalb wohl auch aufgrund der herrschenden Lichtverhältnisse nicht jedes Farbdetail von ihnen wahrgenommen werden konnte. Zu prüfen bleibt, ob erstellt werden kann, dass der Beschuldigte einen Schlagring trug, als er auf D._____ einschlug. Vorstehend wurde bereits dargelegt, dass D._____ keinen Schlagring gesehen hat. Aufgrund der Härte der Schläge schloss er darauf, dass der Beschuldigte einen Schlagring trug. Die Aussagen von B._____ zu dieser Frage sind widersprüchlich. In der ersten Einvernahme sagte er aus, er habe etwas Schwarzes, Glänzendes in der rechten Hand des Beschuldigten gesehen, er sei sicher, dass es kein Fingerring gewesen sei (Urk. D1/19/19

- 27 - S. 3). In der zweiten Einvernahme sagte er aus, er habe nicht gesehen, wie D._____ geschlagen worden sei, jedoch habe er gesehen, dass N._____ einen silberfarbigen Schlagring in der Hand gehalten habe (Urk. D1/19/20 S. 3). Aufgrund der Aussagen der beiden Privatkläger lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen, dass der Beschuldigte einen Schlagring trug. D._____ hat keinen Schlagring gesehen, vermutet nur aufgrund der Härte des Schlages, dass der Beschuldigte einen solchen trug, und B._____ machte widersprüchliche Aussagen über die Beschaffenheit des Schlagrings. Zudem bleibt unklar, weshalb er gerade diesen Schlagring gesehen haben will, nicht dagegen, wie D._____ vom Beschuldigten geschlagen wurde. Seine Aussagen sind auch bezüglich der Person, die ihn selber zuerst geschlagen hat, nicht konstant, schilderte er anfangs noch den ersten Schlag vom Blonden bekommen zu haben (Urk. D1/19/19 S. 4), erklärte er später, er wisse nicht mehr, ob N._____ (schwarzhaarig) oder H._____ (blond) ihn zuerst geschlagen habe (Urk. D1/19/21 S. 7). Insgesamt lässt sich dem Grundsatz in dubio pro reo folgend nicht erstellen, dass der Beschuldigte einen Schlagring trug als er dem Privatkläger D._____ ins Gesicht schlug. Im Übrigen ist der Sachverhalt erstellt, wobei auf das Vorbringen des Beschuldigten abzustellen ist, wonach L._____, nicht H._____, ihn angerufen hat. 2.2. Dossier 4 2.2.1. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts stehen neben den Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers die Zeugenaussagen von S._____ und T._____ zur Verfügung sowie der Kontoauszug des Kontos von S._____ betreffend des Bargeldbezugs von Fr. 1'500.-- am 2. Juni 2015 (Urk. D4/6). 2.2.2. Aussagen des Beschuldigten In der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 21. Juli 2015 machte der Beschuldigte vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. D4/3 S. 3 ff.). Jedoch betonte er, C._____ müsse keine Angst vor ihm haben, niemand müsse Angst vor ihm haben. Er habe sich noch nie an jemandem gerächt. Es sei nicht lustig, die-

- 28 sen Ruf zu haben. Er mache nichts mehr, habe sich geändert, sei draussen bei diesen Hooligansachen und trainiere nicht mehr, damit er nicht mehr so wie ein Ochse aussehe (Urk. D4/3 S. 3 ff.). Der Beschuldigte anerkannte den Vorwurf in der Befragung vom 17. August 2015 nicht. Er bestritt, C._____ im Restaurant bedroht zu haben, er habe normal mit ihm gesprochen und diskutiert, im Übrigen verweigerte er die Aussage (Urk. D4/4 S. 1 f.). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe dem Privatkläger gesagt, dass er das Geld wolle, weil er das Gefühl gehabt habe, dass es ihm gehöre, weil sie zusammen eine Hanfgeschichte gehabt hätten. Er habe dem Privatkläger nicht gedroht. Dieser sei ein Kollege von ihm gewesen, und er habe mit ihm ganz normal gesprochen (Urk. 156 S. 32). Er habe das Gefühl gehabt, aus der Hanfgeschichte Fr. 50'000.-- von ihm zu Gute zu haben. Er wisse es nicht, aber es sei möglich, dass der Privatkläger ihm am 2. Juli 2015 Fr. 1'700.-- übergeben habe. Er habe einfach immer nach seinem Geld gefragt, ohne den Privatkläger zu bedrohen. Die Darstellung des Privatklägers treffe nicht zu, auch nicht bezüglich angeblicher Geldnot während seiner Ferien in Thailand (Urk. 156 S. 34). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte nicht, vom Privatkläger C._____ eine Zahlung in der Höhe von Fr. 1'700.-- erhalten zu haben, sondern machte geltend, dies nicht mehr zu wissen. Er betonte aber erneut, dass er diesen nicht bedroht habe und dieser keine Angst vor ihm zu haben brauche (Prot. II S. 21 f.). 2.2.3. Aussagen des Privatklägers C._____ Vorweg ist festzuhalten, dass die Mutter des Privatklägers am 1. Juli 2015 ohne dessen Wissen der Polizei mitteilte, ein Unbekannter namens N._____ fordere von ihrem Sohn die Bezahlung von Fr. 5'000.-- und drohe ihm, ihn bei Nichtbezahlung umzubringen (Urk. D4/1 S. 2). Der Privatkläger erklärte damals bei der Polizei sein Desinteresse an einer Strafverfolgung und machte keine Angaben zur Täterschaft. Am 15. Juli 2015 kontaktierte er schliesslich die Polizei telefonisch

- 29 und erklärte, beim Täter handle es sich um A._____, und er werde nun doch Aussagen machen (Urk. D4/2 S. 2). Am 16. Juli 2015 erfolgte die erste polizeiliche Einvernahme von C._____. Er erklärte seinen Meinungsumschwung bezüglich Aussagebereitschaft damit, dass er das Geld nicht habe pünktlich bezahlen können (Urk. D4/5/1 S. 1). Der Beschuldigte sei ein ehemaliger Kollege, er kenne ihn seit 3 Jahren (Urk. D4/5/1 S. 1). Der Beschuldigte sei in Thailand gewesen und habe im März 2015 von ihm Fr. 2'000.-- für den Heimflug gefordert, es gehöre sich für gute Kollegen, dass man einander helfe. Er habe dem Beschuldigten das Geld nicht geschuldet und habe es nicht bezahlen können. Er sei daraufhin untergetaucht. Vor einem Monat habe er im Restaurant I._____ arbeiten können, dort sei er anfangs Juni 2015 auf den Beschuldigten getroffen. Dieser habe ihm gesagt, er schulde ihm Fr. 50'000.--. Es sei damals ausgeartet, der Beschuldigte sei beinahe auf seinen Chef losgegangen. Der Beschuldigte habe ihm gedroht, wenn er ihm das Geld nicht gebe, werde er durchdrehen. Das habe für ihn bedeutet, dass es Gewalt nach sich ziehen werde, oder dass der Beschuldigte zustechen werde. Sie hätten miteinander telefoniert und abgemacht, dass er ihm am 30. Juni 2015 Fr. 7'000.-- übergeben werde. Er habe das dann auf den 3. Juli 2015 verschoben, habe ihm das Geld auch an diesem Datum nicht geben können. Seither sei er wieder untergetaucht. Er wisse, dass der Beschuldigte gewalttätig sei und zu Gewaltexzessen neige, das habe er auch schon miterlebt. Am Schluss habe der Beschuldigte von ihm Fr. 27'000.-- verlangt und habe gesagt, er könne Fr. 20'000.-- von einem Kredithai fordern und die restlichen Fr. 7'000.-- von sich bezahlen. Er habe dem Beschuldigten am 1. Juli 2015 Fr. 1'500.-- bezahlt. Dieses Geld habe er von seiner Freundin ausleihen können. Er habe sein Telefon gewechselt, und der Beschuldigte habe ihn nicht mehr erreichen können. Auf die Frage, was der Beschuldigte ihm für Konsequenzen bei Nichtbezahlung angedroht habe, antwortete er mit Zusammenschlagen oder Abstechen, er könne es nicht genau sagen, er wisse einfach, dass der Beschuldigte ein Wahnsinniger sei (Urk. D4/5/1 S. 2). Auf erneutes Nachfragen, was genau er vom Beschuldigten befürchtet habe, erklärte er, der Beschuldigte werde ihm bestimmt etwas antun, er habe Angst, dass er ihn mit einem Messer abstechen werde. Er habe beim Vorfall im I._____ gesehen, dass er

- 30 ein Messer in der Bauchtasche gehabt habe. Er habe sein Handy gewechselt, habe seinen Arbeitsort verloren und müsse sich laufend verstecken, damit der Beschuldigte ihn nicht finde. Draussen trage er meist eine Mütze, sonst trage er nie eine Mütze (Urk. D4/5/1 S. 3). Aus dieser Befragung geht hervor, dass die Mutter von C._____ der Polizei auch mitgeteilt hatte, dass ein gewisser U._____ dem Privatkläger gesagt habe, es würde ihm oder seiner Freundin etwas zustossen, wenn er Aussagen zu den Verstecken und den Beteiligten mache (Urk. D4/5/1 S. 3 f.). Der Privatkläger antwortete auf die Frage, ob er sich vorstellen könne, dass U._____ seine Drohung umsetzen würde, verneinend und erklärte, er habe schon lange keinen Kontakt mehr mit U._____, seine Mutter habe da ein wenig vorgegriffen (Urk. D4/5/1 S. 4). In der polizeilichen Befragung vom 17. Juli 2015 sagte C._____ erneut aus, der Beschuldigte sei im März 2015 nach Thailand in die Ferien gefahren. Als er einen finanziellen Engpass gehabt habe, habe er ihn um den 25. März 2015 herum angerufen und habe ihn gebeten, ihm Fr. 2'000.-- für den Rückflug zu überweisen. Er habe zuerst zugesagt, habe dann aber bemerkt, dass er das Geld nicht zusammenbringe, habe dies dem Beschuldigten jedoch nicht mitgeteilt und habe einfach sein Telefon ausgestellt. Am 17. Juni 2015 sei der Beschuldigte ins Restaurant I._____ gekommen und habe ihn und seinen Chef beschimpft. Der Beschuldigte habe sofort Fr. 50'000.-- von ihm gewollt. Er habe ihm vorgeschlagen, dass er monatlich Fr. 1'000.-- oder Fr. 2'000.-- von seinem Lohn zahlen werde. Es sei sehr laut geworden und andere Leute seien auf sie aufmerksam geworden. Der Beschuldigte habe Fr. 50'000.-- gefordert und habe gesagt, er werde durchdrehen, wenn er das Geld nicht bezahle. Drei Tage später, am 20. Juni 2015, habe sich der Beschuldigte telefonisch bei ihm gemeldet. Er habe ihm erklärt, dass ihm aufgrund seines Auftritts die Stelle gekündigt worden sei und er eventuell als erste Rate Fr. 7'000.-- bis Ende Monat auftreiben könne. Bei diesem Telefongespräch habe ihm der Beschuldigte nicht gedroht (Urk. D4/5/2 S. 2). Als er ihm am 2. Juli 2015 Fr. 1'500.--, die er von seiner Freundin erhältlich gemacht habe, in der Badi K._____ übergeben habe, sei der Beschuldigte wütend geworden, weil es nur Fr. 1'500.-- gewesen seien. Der Beschuldigte habe bei diesem Treffen gesagt, er könne bei Kollegen einen Kredit über Fr. 20'000.-- aufnehmen. Mit den Fr.

- 31 - 7'000.--, die er von sich aus bringe, sei die Sache dann erledigt, er habe ohnehin nicht die Möglichkeit Fr. 50'000.-- aufzutreiben. Er habe dem Beschuldigten versprochen, den Rest der ersten Fr. 7'000.-- am nächsten Tag zu bringen. Der Beschuldigte habe gesagt, "C._____, du weisst genau, was passiert, wenn du mir das Geld morgen nicht gibst". Danach habe er das Natel abgestellt und sei untergetaucht. Der Beschuldigte verlange das Geld von ihm, da er sich verarscht fühle, dass er ihn in Thailand habe sitzen lassen. Das sei nun eine Strafe für ihn (Urk. D4/5/2 S. 2). Im Restaurant I._____ habe der Beschuldigte am 17. Juni 2015 gedroht, wenn er nicht bezahle, werde er durchdrehen. Er wisse, was das beim Beschuldigten heisse, das werde sicher Gewalt nach sich ziehen. Dieser werde ihn zusammenschlagen oder mit dem Messer abstechen. Dieser sei zu allem fähig. Am 2. Juli 2015 habe er gesagt "C._____, du weisst ja was passiert, wenn du mir das Geld morgen nicht bringst" (Urk. D4/5/2 S. 3). Anfangs habe er noch kein Interesse an einer Strafverfolgung gehabt, da er gedacht habe, das Problem werde sich von allein lösen, wenn er die geforderte Summe bezahle. Nun wisse er, dass er das Geld nicht zusammenbringe (Urk. D4/5/2 S. 4). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 17. August 2015 sagte C._____ aus, der Beschuldigte und er seien bis anfangs dieses Jahres Kollegen gewesen. Der Beschuldigte sei in Thailand in den Ferien gewesen und habe ihn gebeten, ihm Fr. 2'000.-- für das Flugticket zu schicken. Zuerst habe er gedacht, dass er das Geld schicken könne, habe dann aber gemerkt, dass es nicht gehe. Der Beschuldigte sei auf die Idee gekommen, ihn zu fragen, da sie damals viel zusammen unterwegs gewesen seien und der Beschuldigte ihm auch schon etwas geliehen habe. Nach dem Motto "eine Hand wäscht die andere" habe er wohl gedacht, er könne diesem auch etwas geben (Urk. D4/5/3 S. 4). Er sei dann untergetaucht, da er gewusst habe, wie der Beschuldigte in solchen Situationen reagiere. Dann habe der Beschuldigte ihn im Restaurant I._____ gesehen. Er habe ausgerufen und gesagt, er habe ihn verarscht und im Stich gelassen, er schulde ihm Geld und müsse das sofort bezahlen (Urk. D4/5/3 S. 4). Er habe versucht, den Beschuldigten zu beschwichtigen und habe gesagt, sie würden eine Lösung finden (Urk. D4/5/3 S. 4). Der Beschuldigte habe ausgerufen, er wolle Fr. 100'000.-- dann Fr. 50'000.--. Dabei sei es geblieben. Der Beschuldigte habe

- 32 gesagt, "Du weisst, was passiert, wenn du nicht zahlst" (Urk. D4/5/3 S. 5). Nach dem Vorfall habe er Angst gehabt, sei zu seinem Chef gegangen und habe den ganzen Rest des Abends nicht mehr gearbeitet. Er sei geschockt gewesen und habe sich fassen müssen (Urk. D4/5/3 S. 6). Aufgrund des Vorfalles habe er vier Tage nicht arbeiten können, und es sei ihm gekündigt worden (Urk. D4/5/3 S. 5). Ca. drei Tage später habe der Beschuldigte sich bei ihm telefonisch gemeldet und gesagt, er habe einen Vorschlag, wie man das Geld auftreiben könne, er kenne jemanden, der Kredite vergebe. Er (C._____) habe gesagt, dass er etwa Fr. 7'000.-- auftreiben könne. Sie hätten abgemacht, dass das Geld bis Ende Monat geliefert werde. Er habe den Termin zweimal verschieben müssen, habe das Geld aber auch das zweite Mal nicht beisammen gehabt, und habe dem Beschuldigten Fr. 1'500.-- gegeben, die er von seiner Freundin ausgeliehen habe. Beim Treffen in der Badi vom 2. Juli 2015 habe der Beschuldigte gesagt, er könne bei seinem Kollegen einen Kredit von Fr. 20'000.-- holen. Der Beschuldigte wäre mit Fr. 27'000.-- einverstanden gewesen und habe gesagt, er könne ohnehin nicht mehr auftreiben (Urk. D4/5/3 S. 7). Er habe gesagt, wenn er den Rest der Fr. 7'000.-- morgen nicht bringe, würde er durchdrehen, er verlasse sich auf dieses Geld (Urk. D4/5/3 S. 7). Er habe gedacht, wenn er nicht bezahle, werde er entweder zusammengeschlagen oder abgestochen, so schätze er den Beschuldigten ein, er kenne ihn lange genug (Urk. D4/5/3 S. 7). Er habe mit dem Beschuldigten noch nie ein solches Problem gehabt, aber er wisse, wie er reagieren könne. Er habe schon gehört, dass er mit Messer auf Leute losgehen könne, das habe er nur gehört und nicht selber gesehen (Urk. D4/5/3 S. 8). 2.2.4. Zeugenaussagen a) S._____ S._____ ist die Freundin des Privatklägers C._____. Sie hat in der Zeugenbefragung vom 17. August 2015 ausgesagt, C._____ habe ihr gesagt, er müsse dem Beschuldigten Geld geben. Er habe ihr erzählt, der Beschuldigte habe ihn gefragt, ob er ihm Geld senden könne, als er in den Ferien gewesen sei und kein Geld gehabt habe. C._____ habe dies tun wollen, habe es aber nicht gekonnt. Als der Beschuldigte zurückgekommen sei, habe er Geld eingefordert. Sie wisse nicht

- 33 wieviel, habe aber gemerkt, dass C._____ Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe. Er habe gesagt, er habe Angst, dass dieser ihm oder ihr etwas tun werde. Sie habe C._____ das Geld gegeben, da sie nicht gewollt habe, dass irgendetwas passiere. Sie habe gemerkt, dass C._____ Angst habe, weil er nichts mehr in der Stadt habe unternehmen wollen, nur noch ausserhalb. Er habe Angst gehabt, dass er ihm irgendetwas tue, ihn schlage (Urk. D4/5/4 S. 3 f.). b) T._____ Bei T._____ handelt es sich um den stellvertretenden Geschäftsführer des Restaurants I._____. Er sagte in der Zeugeneinvernahme vom 17. August 2017 aus, C._____ und der Beschuldigte hätten eine Diskussion im Restaurant gehabt, und er habe die beiden gebeten, die Diskussion anderweitig fortzusetzen, da das Restaurant voll gewesen sei (Urk. D4/5/5 S. 2). Er wisse nicht, worüber die beiden diskutiert hätten. Es sei eine Diskussion gewesen, bedrohlich sei die Situation nicht gewesen. Es sei einfach unangenehm gewesen, eine solche Diskussion mitten im Betrieb zu haben. Er habe es als laut empfunden für die Situation des Betriebes, es sei nie angenehm für Unbeteiligte (Urk. D4/5/5 S. 3). Auf die Frage, wie sich C._____ nach dem Vorfall verhalten habe, sagte er aus, C._____ habe sich bei ihm entschuldigt. Es habe viel Arbeit gegeben, C._____ sei eigentlich wieder in der Küche gestanden und habe gearbeitet. Er habe nicht irgendwie besonders auf ihn gewirkt. Es habe eigentlich auch keine Zeit gegeben, um sich weiter damit zu beschäftigen (Urk. D4/5/5 S. 4). 2.2.5. Beweiswürdigung Aufgrund der Aussage des Beschuldigten vor Vorinstanz, welche in diesem Punkte mit derjenigen des Privatklägers C._____ übereinstimmt, ist erstellt, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum von C._____ Fr. 50'000.-- forderte. Ebenfalls unbestritten und durch die Zeugenaussage von T._____ gestützt wird der Umstand, dass es im Juni/Juli 2015 im Restaurant I._____ zu einer Diskussion zwischen dem Beschuldigten und C._____ kam. Der Beschuldigte stellt auch nicht in Abrede, dass er von C._____ im Juli 2015 Fr. 1'700.-- in bar bezahlt erhalten hat. Dieser Umstand wird durch die Zeugenaussage von S._____ gestützt sowie den

- 34 von ihr eingereichten Beleg betreffend den Barbezug vom 2. Juli 2015 im Betrage von Fr. 1'500.-- von ihrem Konto (Urk. D4/10). Umstritten und von zentraler Bedeutung ist die Frage, ob der Beschuldigte den Privatkläger bedroht hat und aus welchem Grund er vom Privatkläger Fr. 50'000.-forderte. In diesen Punkten stehen die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers einander diametral gegenüber. Die Zeugenaussagen vermögen für sich allein nicht den Beweis in diesen umstrittenen Punkten zu erbringen, können aber die eine oder die andere Darstellung stützen. T._____ war der Vorgesetzte des Privatklägers im Restaurant I._____ und hat mitbekommen, dass eine Diskussion zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten stattfand, welche auch ein Ausmass und eine Lautstärke hatte, welche den Zeugen veranlasste, die beiden aufzufordern, die Diskussion ausserhalb des Lokals weiterzuführen. T._____ erklärte jedoch, er habe die Situation nicht als bedrohlich erlebt, der Privatkläger habe sich danach bei ihm entschuldigt und habe weiter gearbeitet. Die Aussage des Zeugen spricht eher gegen einen beim Privatkläger hervorgerufenen Schockzustand, wie dieser selber geltend machte. Die Aussagen von S._____ stützen auf der anderen Seite eher die Darstellung des Privatklägers. Sie sagte aus, was ihr der Privatkläger betreffend die Geldforderung des Beschuldigten erzählt hatte. Sie ist also blosse Zeugin vom Hörensagen. Was ihr der Privatkläger im Zusammenhang mit der Geldforderung erzählt hatte (Ferienaufenthalt des Beschuldigten in Thailand und Geldknappheit sowie Anfrage beim Privatkläger betreffend Überweisung des Geldes für das Rückflugticket), stimmt mit dessen Darstellung in seinen Einvernahmen überein. Ausserdem bestätigte die Zeugin, dass der Privatkläger Angst hatte, dass der Beschuldigte ihm etwas antue, ihn schlage. Er habe nichts mehr in der Stadt unternehmen wollen, nur noch ausserhalb. Zwar hat der Privatkläger die Vorgeschichte betreffend die Ferienreise des Beschuldigten in Thailand und dessen Anfrage betreffend Überweisung von Geld für das Rückflugticket stets konstant und widerspruchsfrei geschildert. Jedoch erscheint es als nicht plausibel, dass der Beschuldigte den Privatkläger, zu dem er

- 35 unbestrittenermassen bis zu jenem Zeitpunkt ein kollegiales Verhältnis unterhielt, wegen der Nichtüberweisung von Fr. 2'000.-- für das Rückflugticket plötzlich mit einer Fantasieforderung über Fr. 50'000.-- konfrontieren sollte. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach es sich bei der geforderten Summe um Geld im Zusammenhang mit getätigten Hanfgeschäften handelte, erscheint viel glaubafter. Dass der Beschuldigte aus Gründen der Vermeidung einer Selbstbelastung im vorliegenden Verfahren dazu keine detaillierten Aussagen machte, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund kann nicht argumentiert werden, seine Aussagens seien mangels Detaillierung zum Vornherein nicht glaubhaft. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gutachter angab, er habe C._____ geholfen, Cannabis herzustellen und habe nach der Rückkehr von einer Thailandreise von C._____ seinen Anteil eingefordert, welcher ihm aus seiner Sicht zugestanden habe (Urk. 78 S. 6). In die Richtung einer Beteiligung von C._____ an Drogengeschäften weist auch der Umstand, dass seine Mutter der Polizei mitgeteilt hatte, dass ein gewisser U._____ dem Privatkläger gesagt habe, es würde ihm oder seiner Freundin etwas zustossen, wenn er Aussagen zu den Verstecken und den Beteiligten mache (Urk. D4/5/1 S. 3 f.). Ein Untertauchen bzw. Zurückziehen des Privatklägers kann daher auch in diesem Zusammenhang gesehen werden. Auch erweist sich die Erklärung von C._____ für die Abkehr von seinem anfänglichen Desinteresse am vorliegenden Verfahren als etwas merkwürdig. Es ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass er, nachdem seine Mutter bereits die Polizei eingeschaltet hatte, zuerst versuchen wollte, die nach seiner Darstellung völlig aus der Luft gegriffene Forderung des Beschuldigten zu bezahlen, und erst dann bereit war, gegen den Beschuldigten auszusagen, als es ihm nicht gelang, das Geld zusammenzubringen. Zusammenfassend ergeben sich rechtserhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung von C._____, auf dessen Aussagen der Anklagesachverhalt basiert. Der Beschuldigte ist daher dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

- 36 - III. Rechtliche Würdigung Betreffend die Ausführungen zum Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 172 S. 37) mit der Einschränkung, dass der Einsatz eines Schlagrings nicht erstellt werden konnte, was jedoch bei der rechtlichen Würdigung nichts ändert. Der Beschuldigte ist daher des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen und Problematik retrospektive Konkurrenz / Zusatzstrafe Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die zu beurteilende Straftat wurde vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe zielt, was sich auch auf den Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte auswirkt. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zur Problematik der retrospektiven Konkurrenz im vorliegenden Fall geäussert (Urk. 172 S. 40). An dieser Ausgangslage hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. In naher Zukunft ist nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich im Proz. DG180123 betreffend

- 37 die Strafe für die vor dem 27. November 2013 begangenen Delikte zu rechnen (Urk. 188 und Urk. 189). Im vorliegenden Verfahren ist daher eine selbständige Strafe auszufällen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). Nach Würdigung des Gesamtverschuldens des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. IV.3. ff.) erscheint die kumulative Bemessung und Ausfällung einer separaten Geldstrafe für weitere einzelne Delikte – insbesondere auch unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten – nicht mehr angemessen. Vielmehr ist für die Delikte Angriff, Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs und Drohung eine Freiheitsstrafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. 2. Allgemeine Strafzumessungsregeln Auch bezüglich der allgemeinen Strafzumessungsregeln kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 171 S. 41 ff). Beim Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB umfasst der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Dies ist das schwerste Delikt, für welches die Einsatzstrafe festzulegen ist. Für Landfriedensbruch (Art. 260 Abs. 1 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff.1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 StGB), mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe und für Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) ist eine Geldstrafe auszufällen.

- 38 - 3. Tatschwere 3.1. Einsatzstrafe Angriff 3.1.1 Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz wiegt die objektive Tatschwere keineswegs mehr leicht. Der Beschuldigte hat zusammen mit mindestens vier weiteren Mittätern, somit in deutlicher Überzahl, gegen die beiden Privatkläger Gewalt angewendet. Die beiden Privatkläger wurden mit massiven Faustschlägen und Fusstritten traktiert. Beide trugen Verletzungen davon, wobei vor allem die Nasenbeinfraktur mit Bruch der Augenhöhle und Beteiligung der angrenzenden Kieferhöhle bei D._____ erheblich ins Gewicht fällt. Der Beschuldigte trat als Anführer seiner Gruppe auf und schlug unvermittelt zu, ohne abzuklären, aus welchen Gründen er von seinem Kollegen (mutmasslich L._____) zu Hilfe gerufen wurde. 3.1.2. Subjektive Tatschwere Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass dieses Verhalten des Beschuldigten (direktes Losschlagen ohne vorgängigen Schlichtungsversuch und ohne sich einen Überblick über die angeblichen Probleme seines Kollegen zu verschaffen) darauf hindeutet, dass es dem Beschuldigten einzig um eine Machtdemonstration gegenüber den Privatklägern ging. Dies deutet auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft hin, und sein Verhalten zeugt von hoher Aggressionsbereitschaft. Der ursprüngliche Streit wäre beim Eintreffen des Beschuldigten vor Ort schon beendet gewesen, dieser hat die tätliche Auseinandersetzung mit den Beteiligten aber aktiv gesucht und den Angriff auch angeführt. Gemäss dem eingeholten neurologischen Gutachten V._____/W._____ vom 22. März 2017 erscheint es als sehr wahrscheinlich, dass im Zeitraum Sommer 2015 bis Ende 2015 die aufgetretenen Symptome der erhöhten Agitiertheit und verminderten Kontrolle über das eigene Verhalten durch das beim Beschuldigten diagnostizierte Kavernom bedingt waren. Weniger wahrscheinlich, aber nicht auszuschliessen, sei, dass die gleichen Symptome schon 2013 und 2014 Ausdruck der Raumforderung gewesen seien. Im Falle der Aggressionsbereitschaft sei da-

- 39 von auszugehen, dass diese zur prämorbiden Persönlichkeit des Exploranden gehört habe, wobei die Möglichkeit bestehe, dass aufgrund des Kavernoms die Aggressionsbereitschaft des Beschuldigten bereits seit 2013 akzentuiert wurde. Der Zusammenhang zwischen den Kavernom-bedingten neuropsychologischen Störungen (vornehmlich Agitiertheit, verminderte Impulskontrolle und akzentuierte Aggressionsbereitschaft) sei abnehmend mit zunehmendem Abstand von der operativen Entfernung im Dezember 2015 (Urk. 78 S. 20). Die gutachterliche Einschätzung wird nachvollziehbar begründet, insbesondere wird festgehalten, dass Kavernome entweder keine oder eine eher langsame Grössenzunahme zeigen, Symptome bei langsam grösser werdenden Läsionen schleichend auftreten können und gelegentlich zwischen vorbestehenden Persönlichkeitszügen und den Symptomen keine klare Grenze gezogen werden kann. Betreffend das Delikt des Angriffs kann gemäss Gutachten eine durch das Kavernom bedingte Akzentuierung vorbestehender Persönlichkeitsmerkmale nicht ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit dafür sei jedoch als geringer einzuschätzen als für das Delikt gemäss Dossier 2 (Urk. 78 S. 19). Gestützt auf das Gutachten ist betreffend den Angriff zugunsten des Beschuldigten von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Akzentuierung der Aggressionsbereitschaft durch das Kavernom auszugehen und nicht von einer stark verminderten Schuldfähigkeit, wie dies die Verteidigung geltend macht (Urk. 193 S. 26 f.), da dies ansonsten entsprechend festgehalten und das Gutachten diesbezüglich anders formuliert worden wäre. In subjektiver Hinsicht wird das Verschulden deshalb etwas gemindert und ist als nicht mehr leicht einzustufen. 3.1.3. Einsatzstrafe Dem insgesamt nicht mehr leichten Verschulden angemessen erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe.

- 40 - 3.2. Landfriedensbruch 3.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat während mehrerer Stunden vermummt und an vorderster Front an einem grossen Fanmarsch teilgenommen, der aus mehreren hundert Personen bestand. Die Vermummung zeugt von planmässigem Vorgehen. Der Beschuldigte war denn auch klar aktiver Teilnehmer. Friedliche Besucher, welche das Fussballspiel erleben wollten, wurden durch das gewalttätige Vorgehen der Gruppierung, insbesondere den Einsatz von Fackeln und Feuerwerkskörpern, gefährdet. An mehreren Orten in der Innenstadt wurden massive Sachschäden verursacht und kam es zu Plünderungen. Unbeteiligte wurden in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere keineswegs mehr leicht. 3.2.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Relativierend wirkt sich auch hier die mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund der Auswirkungen des Kavernoms aus. Gemäss gutachterlicher Einschätzung ist die Wahrscheinlichkeit einer Verminderung der Schuldfähigkeit höher als beim Angriff infolge der grösseren zeitlichen Nähe der Tat zum Zeitpunkt, in welchem das Kavernom im Sommer 2015 eindeutig Symptome zeigte. Zugunsten des Beschuldigten ist von einer leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. 3.2.3. Fazit Tatverschulden Aufgrund der Relativierung in subjektiver Hinsicht wiegt das Tatverschulden insgesamt nicht mehr leicht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe für den Angriff um 4 Monate zu erhöhen.

- 41 - 3.3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 3.3.1. Objektive Tatschwere Durch das Werfen von Handlichtfackeln, Feuerwerkskörpern, Steinen, Flaschen und Dosen gegen die Polizisten in einer unübersichtlichen, dynamischen Situation mit angeheizter Stimmung wurde eine erhebliche Gefahr für die physische Integrität der Polizisten geschaffen. Die objektiver Tatschwere wiegt nicht mehr leicht. 3.3.2. Subjektive Tatschwere Dass der Beschuldigte selber gegen Polizisten Gewalt anwendete, ist nicht angeklagt. Auf der subjektiven Seite ist zu seinen Gunsten von Eventualvorsatz betreffend die Art der Gewaltanwendung mit Wurfgegenständen auszugehen, dagegen von direktem Vorsatz mit Bezug auf die Stürmung des Stadions und die damit verbundene körperliche Gewaltanwendung gegen die Polizisten. Hinsichtlich der verminderten Schuldfähigkeit gelten die gleichen Überlegungen wie beim Tatbestand des Landfriedensbruchs. Es ist von einer leicht- bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. 3.3.3. Fazit Tatschwere Insgesamt wiegt das Verschulden noch leicht und führt zu einer Asperation der Einsatzstrafe um weitere 4 Monate. 3.4. Mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs Der Beschuldigte überquerte auf der Flucht vor der Polizei zweimal die Autobahn. Er schuf damit die Gefahr von Unfällen und gefährdete dadurch andere Verkehrsteilnehmer, in erster Linie aber sich selber. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Dem Beschuldigten ging es in erster Linie darum, sich der Kontrolle und Verhaftung durch Flucht zu entziehen. Da dieses Delikt in keinem Zusammenhang mit beeinträchtigter Impulskontrolle oder erhöhtem Aggressionspotential steht, ist keine Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Kavernoms anzunehmen.

- 42 - Das Verschulden wiegt insgesamt leicht. Die Einsatzstrafe ist um 1 Monat zu erhöhen. 3.5. Drohung Hinsichtlich der Beurteilung der Tatschwere der Drohung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 172 S. 48). Aufgrund des gesamten Kontextes, in welchem die Äusserung getätigt wurde, insbesondere der Bezugnahme auf frühere Vorfälle, erscheint die objektive Tatschwere als keineswegs mehr leicht. In subjektiver Hinsicht liegt Eventualvorsatz vor. Bezüglich dieses Deliktes besteht die grösste zeitliche Nähe zum Auftreten der durch das Kavernom hervorgerufenen Symptome im Sommer 2015. Zudem handelt es sich um ein Delikt, welches im Zusammenhang mit der Aggressionsbereitschaft steht. Deshalb auch in diesem Punkt von einer leichten bis mittelgradigen Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Eine Asperation der Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten erscheint angemessen. 3.6. Hinderung einer Amtshandlung Der Beschuldigte entzog sich nach seiner Teilnahme am gewalttätigen Fanmarsch der polizeilichen Kontrolle und Verhaftung durch Flucht. Das diesbezügliche Verschulden wiegt leicht. Für dieses Delikt ist eine Geldstrafe auszufällen. Die von der Vorinstanz auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.-- festgesetzte Geldstrafe trägt dem leichten Verschulden angemessen Rechnung.

- 43 - 4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte erneut, dass er am tt. April 1984 geboren wurde, einen jüngeren Bruder hat und in AA._____ aufgewachsen ist. Er hat die Volksschule bis zur 6. Klasse und dann die Realschule besucht, bevor er eine Ausbildung als Automonteur abgeschlossen hat. Danach absolvierte er die Rekrutenschule und machte einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in Australien. Anschliessend arbeitete er eine gewisse Zeit bei AB._____, im Möbelhaus AC._____ und als Security in der AD._____. Momentan ist er auf Jobsuche und wird vom Sozialamt finanziell unterstützt. Er wohnt in einem kleinen Zimmer oberhalb eines Restaurants. Seine Mietkosten und die Krankenkassenprämien werden vom Sozialamt getragen. Er hat Privatschulden bei seinen Kollegen in der Höhe von ungefähr Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.--. Zu seinem früheren Freundeskreis bei den "G._____" hat er keinen Kontakt mehr, und er hat mit dem Thai-Boxen aufgehört (Prot. II S. 6 ff.). Mit der Vorinstanz ergeben sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 4.2. Vorstrafen, Delinquenz in der Probezeit und während hängiger Untersuchung Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2010 wegen Landfriedensbruch, Hinderung einer Amtshandlung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.-und einer Busse von Fr. 300.-- bestraft, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges im Umfang von 60 Tagessätzen und Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Ferner wurde der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichtes Pforzheim vom 4. März 2015 wegen Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmungen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu EUR 40 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Januar 2018 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Beschimpfung zu 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt (Urk. 189A). Allerdings ergibt sich

- 44 lediglich im Zusammenhang mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Mai 2010 eine zu berücksichtigende Vorstrafe, welche sich bezüglich aller Delikte, welche Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, straferhöhend auswirkt. Der Auffassung der Verteidigung, wonach diese Vorstrafe nicht straferhöhend berücksichtigt werden dürfe, weil sie vom Beschuldigten verübt worden sei, als dieser noch unter dem Kavernom gelitten habe (Urk. 193 S. 26), ist nicht zu folgen. Bei den beiden späteren Verurteilungen handelt es sich um keine Vorstrafen, weshalb diese im Rahmen der Täterkomponente nicht weiter zu berücksichtigen sind. Betreffend den Angriff und den Landfriedensbruch und die mit letzterem zusammenhängenden Delikte liegt zudem Delinquenz in der Probezeit vor. Mit Bezug auf Landfriedensbruch und den damit zusammenhängenden Delikten sowie betreffend Drohung delinquierte der Beschuldigte zudem während hängiger Untersuchung betreffend Angriff. 4.3. Nachtatverhalten Bezüglich des Landfriedensbruches, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Störung des öffentlichen Verkehrs und der Hinderung einer Amtshandlung erklärte sich der Beschuldigte geständig. In diesen Anklagepunkten wird die straferhöhende Wirkung der Vorstrafe, der Delinquenz in der Probezeit und während hängiger Untersuchung teilweise durch die Strafminderung infolge des Geständnisses aufgewogen. 5. Fazit Die Einsatzstrafe, welche für Angriff aufgrund der Tatschwere auf 12 Monate festgesetzt wurde, ist aufgrund der Vorstrafe und der Delinquenz in der Probezeit leicht auf 14 Monate zu erhöhen. Für Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs wurde eine Asperation aufgrund der Tatschwere von insgesamt 9 Monaten vorgenommen. Diese ist aufgrund der das Geständnis überwiegenden Straferhöhungsgründe (Vorstrafe, der Delinquenz in der Probezeit und während hängiger Untersuchung) auf 10 Monate zu erhöhen.

- 45 - Da bereits für Angriff und Landfriedensbruch eine Sanktion von 24 Monaten resultiert, wie sie von der Vorinstanz ausgefällt wurde, und das Verschlechterungsverbot zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), erübrigen sich weitere Ausführungen betreffend Erhöhung der Sanktion für das Delikt der Drohung. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wovon ein Tag durch Haft erstanden ist und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--. V. Vollzug Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden und ist festzuhalten, dass die gesetzliche Vermutung einer günstigen Legalprognose zum Tragen kommt (Urk. 172 S. 52 ff.). Zu prüfen bleibt, ob diese günstige Prognose umgestossen wird. Die Verteidigung stellte sich schon vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe sich seit der operativen Entfernung des Kavernoms im Dezember 2015 stark verändert, sei ruhig und ausgeglichen geworden, ja geradezu deprimiert und ängstlich (Urk. 154 S. 24; Urk. 193 S. 22). Der Beschuldigte führte dazu anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass man im ersten und zweiten Jahr, welches man danach durchmache, auch extrem selbstmordgefährdet sei. Man habe Angst, in den Zug einzusteigen, wenn dort zu viele Menschen seien (Prot. II S. 13). Aus dem Strafregisterauszug ist zu entnehmen, dass sich der Beschuldigte seit der Entfernung des Kavernoms einzig der mehrfachen Beschimpfung schuldig machte, indem er in der Zeit vom 2. September 2017 und dem 21. September 2017 verschiedene Verwandte auf einer von diesen betriebenen Facebook-Seite beschimpfte mit "Betrüger", "verdammter Betrüger", "Stück Scheisse", "Fascho", "tüchtigst Puffgänger", "verfluechte chline Puffgänger", "Hueresohn verfluechte" und "Arschloch" (Urk. 143). Der Beschuldigte führte vor Vorinstanz aus, er habe diese Verwandten derart wüst beschimpft, weil sie seinem Vater den Laden weg-

- 46 genommen und einen Familienkrieg begonnen hätten (Urk. 156 S. 17). Angesichts des Umstandes, dass seit der Operation im Dezember 2015 rund vier Jahre verstrichen sind und der Beschuldigte sich seither ausser diesen Beschimpfungen, für die er mit gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde und die im Bereich der Bagatelldelinquenz anzusiedeln sind, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, wird die Vermutung der günstigen Prognose nicht umgestossen. Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Probezeit ist angesichts der langen Dauer seines Wohlverhaltens, aber um gewissen Restbedenken angemessen Rechnung zu tragen, auf 3 Jahre festzulegen. VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'086.70 und eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- je zuzüglich Zins zu 5% ab 1. Juni 2013 zu bezahlen. Im Mehrbetrag hat sie das Genugtuungsbegehren von B._____ abgewiesen. Ferner hat sie den Beschuldigten verpflichtet, D._____ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2013 zu bezahlen und das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abgewiesen. Hinsichtlich der Schadenersatzforderung von B._____ kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 172 S. 57). Die entsprechenden Kosten sind ausgewiesen (Urk. 152) und wurden durch die beim Angriff erlittenen Verletzungen des Privatklägers verursacht. Der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen. Dasselbe gilt auch bezüglich der Genugtuungsforderung (Urk. 172 S. 58). B._____ wurde in seiner körperlichen Integrität verletzt, die Rissquetschwunde an seiner Stirn musste genäht werden und er war während drei Tagen arbeitsunfähig. Insbesondere erscheint es glaubhaft, dass er aufgrund des massiven Angriffs in seiner psychischen Integrität verletzt und in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt wurde. Auch bezüglich der Genugtuungsforderung von D._____ sind die Erwägungen der Vorinstanz zutreffend. Er erlitt schwerere Verletzungen als B._____ und musste sich einem operativen Eingriff zur Nasenbeinreposition unterziehen verbunden mit

- 47 einem einwöchigen stationären Spitalaufenthalt und Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von knapp einem Monat. Hinsichtlich der Verletzung seiner psychischen Integrität fallen die Folgen der Tat ebenfalls etwas schwerer aus als bei B._____. Mit der Festsetzung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- hat die Vorinstanz allen Umständen angemessen Rechnung getragen. Auch bezüglich D._____ ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen. Obwohl der Beschuldigte vom Vorwurf der Erpressung freizusprechen ist, ist der Sachverhalt noch nicht spruchreif, weshalb der Privatkläger C._____ mit seinem geltend gemachten Schadenersatzbegehren gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Gerichtsverfahren Der Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs der Erpressung freizusprechen, in allen anderen Punkten ist er schuldig zu sprechen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten, betreffend die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ in vollem Umfang (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet, dem Privatkläger D._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 19'735.40 zu bezahlen. Sie hat dargetan, dass eine Entschädigung in dieser Höhe aufgrund der Komplexität des Falles und der sich stellenden rechtlichen Fragen angemessen erscheint (Urk. 172 S. 61). Dieser Einschätzung ist beizupflichten, und die vorinstanzliche Regelung ist zu bestätigen.

- 48 - 2. Berufungsverfahren Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren betreffend den Freispruch vom Vorwurf der Erpressung und der Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unterliegt betreffend den Vorwurf des Angriffs. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger D._____ und B._____, dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 9'000.-- (Urk. 192) sind unter Vorbehalt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 5'337.20 (Urk. 191) erweist sich angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter den Privatkläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vertreten hat und über entsprechende Aktenkenntnisse verfügte, als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht zu entschädigen. Entsprechend ist die eingereichte Honorarnote zu kürzen und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers D._____ für einen angemessenen Aufwand für das Berufungsverfahren unter Berücksichtigung des Aufwandes, welcher durch die Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsvertretung entstanden ist, pauschal mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers B._____ ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 3'000.-- (Urk. 190) zu entschädigen. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger D._____ und B._____ sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten in vollem Umfang vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

- 49 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 8. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (2. bis 6. Lemma [Schuldsprüche betreffend Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfache Störung des öffentlichen Verkehrs, Hinderung einer Amtshandlung und Drohung]), 5 (Vernichtung Schraubenzieher), 6 (Herausgabe Kleidungsstücke und Schmuckstück) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Untersuchungshaft erstanden ist, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 1'086.70 zuzüglich 5% Zins ab 1. Juni 2013 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte

SB180467 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.10.2019 SB180467 — Swissrulings