Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180440-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Beschluss vom 19. Oktober 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Leitender Staatsanwalt Dr. iur. Markus Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt X1._____
betreffend Nötigung etc. / Einsprache gegen den Strafbefehl Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 13. Juni 2018 (GB170034)
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Erwägungen: Am 14. Juni 2018 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2018 Berufung an (Urk. 40). Mit Eingabe vom 14. Juni 2018, eingegangen am 3. Oktober 2018, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 47). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 13. Juni 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Privatklägerschaft
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Oktober 2018
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès
Beschluss vom 19. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Privatklägerschaft die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.