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Zürich Obergericht Strafkammern 02.09.2019 SB180427

2 settembre 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,781 parole·~1h 14min·5

Riassunto

Sexuelle Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180427-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 2. September 2019

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Juni 2018 (DG180013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 18 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerschaft wird abgewiesen. 3. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernden: - Mobiltelefon Samsung Galaxy, weiss, Glas defekt - Mobiltelefon Apple iPhone, silber, defekt - Mobiltelefon Samsung, schwarz werden der Privatklägerin auf erstes Verlangen zuhanden der Berechtigten herausgegeben. Verlangt die Privatklägerin die Mobiltelefone nicht innert 2 Monaten nach Rechtskraft heraus, werden diese der Kasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös verfällt dem Staat. 4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 23'141.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Fürsprecherin lic. iur. Y._____ wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin mit Fr. 9'458.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten werden Fr. 31'500.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.

- 3 - 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84) 1. Die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der amtliche Verteidiger zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 80) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. Januar 2018 schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten zu belegen, abzüglich der erstandenen Haft. 3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen. 4. Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. 5. Die drei sichergestellten Mobiltelefone seien der Privatklägerin auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Dem Beschuldigten seien die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, inklusive die Kosten für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin und des amtlichen Verteidigers.

- 4 c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 81 sinngemäss) Verurteilung des Beschuldigten gemäss Berufungsanträgen der Staatsanwaltschaft mit entsprechender Kostenfolge inkl. Übernahme der Reisekosten der Privatklägerin durch die Staatskasse. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Am 6. Mai 2017, 19.15 Uhr, erstattete die 1994 geborene Privatklägerin bei der Stadtpolizei Zürich Anzeige und machte geltend, sie sei von einem unbekannten Mann sexuell angegangen worden. Dieser habe sie auf ihrem Arbeitsheimweg am Abend bzw. in der Nacht zuvor nach dem Aussteigen aus dem Bus bei der Busstation B._____-Strasse in einen Garten zwischen zwei Häuser gezerrt und sie hinter dem weissen Haus in der Ecke mit Körpergewalt intensiv betastet, geküsst und sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen bzw. vorzunehmen versucht. Zuletzt habe er ihr diverse Gegenstände entwendet. Am 8. Januar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten wegen sexueller Nötigung, versuchter Vergewaltigung und Raub (Urk. 20). 2. Die Prozessgeschichte bis zum erstinstanzlichen Urteil einschliesslich Konstituierung der Privatklägerschaft ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 58 S. 4). 3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 28. Juni 2018 wurde der Beschuldigte für nicht schuldig befunden und freigesprochen. Die Zivilklage der Privatklägerin wies die Vorinstanz ab. Dem Beschuldigten sprach die Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 31'500.– zu. Weiter entschied die Vorinstanz über das Schicksal sichergestellter Gegenstände der Privatklägerin und entschädigte die zwei Rechtsvertreter.

- 5 - 4. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 3. Juli 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 54). Das schriftliche Urteil in begründeter Fassung wurde den Parteien am 12. September 2018 zugestellt (Urk. 57/1-3). Am 28. September 2018 erfolgte fristgerecht die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 59). Dem Beschuldigten und der Privatklägerin wurde daraufhin mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 Frist angesetzt, um allenfalls Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 62). Der Privatklägerin lief dieselbe Frist für einen allfälligen Antrag, dass dem urteilenden Gericht eine Person des gleichen Geschlechts angehöre (Art. 335 Abs. 4 StPO) und um zu erklären, ob sie für den Fall einer Befragung verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO). Weder der Beschuldigte noch die Privatklägerin liessen sich vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 5. Die Staatsanwaltschaft beantragt Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklage und Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten, abzüglich der erstandenen Haft. Zudem beantragt sie, den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes zu verweisen, unter Ausschreibung dieser Landesverweisung im Schengener Informationssystem SIS. Mit der Herausgabe der drei sichergestellten Mobiltelefone an die Privatklägerin ist die Staatsanwaltschaft einverstanden (Urk. 59 S. 2, Urk. 80). Angefochten ist somit die Dispositivziffer 1. Infolge Konnexes als mitangefochten gelten die Dispositivziffern 6 (Kostenfestsetzung und -regelung) und 7 (Genugtuung des Beschuldigten). In den Dispositivziffern 2-5 ist das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen. Das ist vorab mit Beschluss festzustellen. 6. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung und jene der Privatklägerin bzw. ihrer Rechtsbeiständin ist im Rahmen der Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner

- 6 - Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 mit Hinweisen). II. Prozessuales 1. Zur Frage, ob eine Einvernahme der Privatklägerin durch das Gericht notwendig sei, hat die Vorinstanz – unter Hinweis auf den Entscheid im Verfahren OGer ZH SB140378 vom 14.11.2014 sowie ZR 114/2015 S. 6 ff. – das Folgende ausgeführt (Urk. 58 S. 5): Im vorliegenden Verfahren sei ein klassisches Vier-Augen-Delikt zu beurteilen. Den Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatklägerin komme damit entscheidendes Gewicht zu, da nur sie konkrete Angaben machen könnten, was zwischen ihnen genau vorgefallen sei. Es sei deshalb unerlässlich, dass sich das Gericht einen unmittelbaren persönlichen Eindruck der Beteiligten machen könne und es stelle sich die Frage, ob neben dem Beschuldigten auch die Privatklägerin nochmals persönlich durch das Gericht einzuvernehmen sei. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 19. Juni 2017 – so die Vorinstanz weiter – sei auf Video aufgezeichnet worden und liege bei den Akten (Urk. 5/4). Die entsprechenden Aufnahmen würden es durchaus erlauben, einen unmittelbaren persönlichen Eindruck der Privatklägerin zu gewinnen. Da die Einvernahmen in der Untersuchung die Privatklägerin zudem erkennbar belastet hätten (vgl. Urk. 5/1 S. 5) und auch keine Partei eine erneute persönliche Befragung der Privatklägerin beantragt habe, sei vorliegend auf eine weitere Einvernahme durch das Gericht zu verzichten.

- 7 - 2. Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nur unter den in Art. 389 Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen wiederholt, namentlich wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Nach Abs. 3 derselben Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat laut der bundesgerichtlichen Praxis gemäss Art. 405 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 StPO auch zu erfolgen, wenn (erstens) eine solche im erstinstanzlichen Verfahren unterblieb oder unvollständig war und (zweitens) die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; bestätigt in den Urteilen 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3., 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397, und 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; vgl. ferner 6B_992/2016 vom 29. Mai 2017 E. 2.3, 6B_957/2016 vom 22. März 2017 E. 2.3.1, 6B_798/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3, 6B_1212/2015 vom 29. November 2016 E. 1.3.2, 6B_307/2016 vom 17. Juni 2016 E. 2.5). Art. 343 Abs. 3 StPO gelangt insofern auch im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Dementsprechend bejahte das Bundesgericht die Notwendigkeit einer Zeugeneinvernahme durch das Berufungsgericht in Anwendung von Art. 343 Abs. 3 StPO mit der Begründung, dass der Zeuge erstinstanzlich nicht einvernommen worden war (Urteile 6B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 4, 6B_1469/2017 vom 18. Juni 2018 E. 1.4). Darüber hinaus betonte das Bundesgericht im Entscheid 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3. jedoch, dass gemäss BGE 140 IV 196 die Regelung von Art. 343 Abs. 3 StPO eine einmalige Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren, in der Regel jedoch keine solche für das Rechtsmittelverfahren statuiere (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; auch Urteile 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.3.; 6B_499/2017 vom 6. November 2017 E. 1.2.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 6.3; 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.2; zu präzi-

- 8 sieren, da zu apodiktisch Urteile 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 in fine und 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 3.2.2). Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist notwendig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel ("Aussage gegen Aussage"-Konstellation) darstellt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen). Ein solcher verbleibt nach dem Ausgeführten auch betreffend die Frage, ob eine gerichtlich erfolgte Beweisabnahme gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren zu wiederholen ist. 3. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend festgehalten, liegt eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Situation vor (Urk. 58 S. 5). Die belastende Aussage der Privatklägerin stellt das einzige direkte Beweismittel dar. Sachbeweise, welche die durch die Privatklägerin geschilderten sexuellen Übergriffe unmittelbar bestätigen würden, finden sich in den Akten keine. Die Anklagevorwürfe stützen sich weitestgehend auf die Aussagen der Privatklägerin. Immerhin ein Indiz für ihre Sachdarstellung bildet die DNA-Spur, die sich von einem DNA-Mischprofil ab dem Hals links und rechts der Privatklägerin nachweisen liess, wobei der Beschuldigte als anteiliger Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann. Deren Beweiswert ist mehrere Milliarden Mal grösser, wenn man Spurengeberschaft der Privatklägerin und des Beschuldigten annimmt, als wenn man Spurengeberschaft der Privatklägerin und einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde. Weitere, den beiden Personen nicht zuordenbare Merkmale enthielt das Mischprofil nicht (vgl. Urk. 7/4 S. 2, Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 10. Juli 2017). Vorliegend ist die Privatklägerin durch die Vorinstanz nicht einvernommen worden. Das Gericht konnte sich von ihr und ihrem Aussageverhalten kein persön-

- 9 liches Bild machen. Eine Einvernahme der Privatklägerin und damit die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung scheint unerlässlich, da sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Weiter drängt sich eine unmittelbare Beweisabnahme auch deshalb auf, weil die Privatklägerin in den zwei polizeilichen Befragungen ein auffälliges, teils verängstigt wirkendes Verhalten zeigte (vgl. hinten Erw. III. 4.1.6, 4.1.9 und 4.2). Eine persönliche Befragung ist auch nötig, wenn das Berufungsgericht von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will, somit eine zur Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung vornimmt (zum Ganzen BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 198 mit Hinweisen; Urteil 6B_1149/2014 + 6B_1166/2014 vom 16.7.2015, E. 6.3). Daran ändert nichts, dass die Privatklägerin im Vorverfahren bereits mehrmals befragt wurde (Urk. 5/1-3; Urk. 5/5), in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2017 auch audio-visuell (Urk. 5/4). Bedeutungslos ist sodann, dass von keiner Partei die Einvernahme der Privatklägerin explizit beantragt wurde. Eine Befragung vor Schranken bedarf keines ausdrücklichen Antrags einer Partei. Die Rechtsmittelinstanz muss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) nachkommen. Sie erhebt von Amtes wegen die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO), ist mithin verpflichtet, nicht nur auf Antrag, sondern von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die entsprechenden Befragungen besorgt zu sein (Urteil 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.4.). Aus all diesen Gründen und entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht erweist sich die gerichtliche Befragung der Privatklägerin geradezu als zwingend und ist im Berufungsverfahren nachzuholen. 4. Die Privatklägerin wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2. September 2019 als Auskunftsperson befragt (Urk. 78; Videoaufzeichnung Urk. 89).

- 10 - III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Zum vorgeworfenen Sachverhalt kann zunächst auf die Ausführungen in der Anklageschrift vom 8. Januar 2018 verwiesen werden (Urk. 20). Zusammengefasst wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, die alkoholisierte und sich wehrende Privatklägerin am 6. Mai 2017 kurz nach Mitternacht zwischen zwei Häuser gezerrt und gegen ihren Willen an der Brust und den Beinen betastet, an Hals und Mund geküsst sowie ihre Hose, Strumpfhose und Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen zu haben. Danach habe er ihren Kopf an den Haaren nach unten zu seinem entblössten Penis gezogen und ihren Kopf beziehungsweise ihren Mund gegen seinen Penis gedrückt, so dass die Privatklägerin den Penis in den Mund habe nehmen müssen. Als die Privatklägerin den Beschuldigten in Abwehr dieser Handlungen leicht in seinen Penis gebissen habe, habe er sie an den Haaren wieder nach oben gezogen, ihr mit der flachen rechten Hand eine Ohrfeige gegeben und sie eine "Schlampe" genannt. Hernach habe er versucht, mit seinem erigierten Penis vaginal in sie einzudringen, indem er ihre zusammengepressten Beine mit seiner rechten zur Faust geballten Hand gewaltsam auseinanderzupressen und hernach mit seiner Hand seinen Penis in die Vagina hineinzuschieben versucht habe, wobei er diese nicht habe berühren können. Bevor der Beschuldigte danach die Örtlichkeit verlassen habe, habe er von der durch die vorangegangenen gewalttätigen Handlungen widerstandsunfähigen, in Kauerposition mit den Händen über dem Kopf am Boden sitzenden Privatklägerin ein Mobiltelefon im Wert von rund Fr. 600.–, ein paar Kopfhörer im Wert von circa Fr. 30.–, eine Zigarettenpackung im Wert von circa Fr. 8.– und circa Fr. 370.– Bargeld behändigt (Urk. 20 S. 1 ff.). 2. Beweismittel Als Beweismittel stehen namentlich die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/1-5 und Urk. 78) und jene des Beschuldigten (Urk. 4/1-6, 4/8-9; Prot. I S. 6 ff. und Urk. 79) sowie einige Zeugenaussagen zu Vorgängen ausserhalb des Geschehens (Urk. 6/1-6) zur Verfügung. Darüber hinaus finden sich ein Fotobogen der

- 11 - Stadtpolizei Zürich zur fraglichen Örtlichkeit (Urk. 2), eine Auswertung betreffend DNA-Spuren (Urk. 7/4) und eine Aktennotiz betreffend Auswertung RTI (Urk. 4/7) bei den Akten. 3. Standpunkt des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten und seine Stellungnahmen zu den Schilderungen der Privatklägerin sind im vorinstanzlichen Urteil in groben Zügen wiedergegeben (Urk. 58 S. 11 f.). Der Beschuldigte nimmt im Ergebnis den Standpunkt ein, man sei sich näher gekommen, habe sich auf den Mund und am Hals geküsst, herumgemacht und an die Hauswand angelehnt bei je bis zur Hüfte heruntergelassenen Hosen sich je am Gesäss und vorne (an den Geschlechtsteilen) berührt. Als die Privatklägerin gesagt habe, sie hätte einen Freund, habe er sofort aufgehört und sei gegangen. Die Aussagen der Privatklägerin und jene des Beschuldigten über den Vorfall vom 6. Mai 2017 stehen sich darüber hinaus diametral entgegen. Angesichts dieses Umstandes ist es angezeigt, nachstehend die Aussagen des Beschuldigten detailgenau wiederzugeben und insbesondere die Schilderungen der Privatklägerin in Einzelheiten aufzuführen, zumal ihre Darlegungen von der Vorinstanz nur rudimentär erwähnt wurden (Urk. 58 S. 13). 4. Aussagen der Privatklägerin 4.1 Nachdem die Privatklägerin am 6. Mai 2017, 19.15 Uhr, mithin noch am Tag des Vorfalls, Anzeige erstattet hatte, wurde sie anschliessend ein erstes Mal durch die Stadtpolizei Zürich befragt, worauf sie zunächst in freier Rede das Folgende erzählte (Urk. 5/1 S. 1 ff. Frage 7): 4.1.1 An jenem Freitagabend habe sie (im Alterszentrum C._____ in D._____) Spätdienst und um 22.30 Uhr Feierabend gehabt. Weil sie zuvor zu spät zur Arbeit erschienen sei, habe sie länger arbeiten müssen. Sie habe Fr. 400.– auf sich gehabt, weil sie noch Rechnungen und eine Busse habe bezahlen müssen. Sonst habe sie kein Bargeld dabei, nur die Karte. Da sie das ganze Wochenende frei gehabt habe, habe sie auf dem Weg zum Bahnhof im Migrolino Marlboro Gold

- 12 und eine Troika Wodka Flasche für total Fr. 24.– gekauft. Sie habe ihren Freund vermisst und beim Warten auf den Zug Wodka getrunken. Wenn sie trinke werde sie immer emotional oder verbal aggressiv und habe ein sehr negatives Selbstund Weltbild. Dann habe sie die S… nach Zürich genommen und ihren Freund per SMS "angefickt", weil es ihr schlecht gegangen sei (auch Urk. 5/5 S. 9). 4.1.2 Am Bahnhof Altstetten sei sie ausgestiegen und habe sich zur Bushaltestation der Linien 31, 80, 78 und 89 begeben. Der Mann dort habe sich neben sie gesetzt und einfach mit ihr geredet. Sie sei am Rauchen gewesen und er habe sie gefragt, auf welchen Bus sie müsse. Er habe dann gesagt, auch er müsse den 78er nehmen. Er habe ihr viel erzählt, dass er Araber und Moslem sei, E._____ heisse, am F._____-Weg wohne und dass es nicht gut sei, wenn sie als Moslem Alkohol trinke. Sie habe erwidert, dass sie von der Arbeit komme und jetzt nach Hause fahre. In diesen etwa 10 Minuten habe sie geraucht und sei dann in den 78er-Bus Richtung F._____-Weg gestiegen. Es habe vielleicht zwei oder drei andere Leute im Bus gehabt, aber er sei genau neben sie gesessen. 4.1.3 Bei der Haltestelle B._____-Strasse sei sie aufgestanden und er auch. Sie habe gedacht, er mache ihr Platz, aber er habe auch hinaus wollen. Sie habe so vor ihm vorbeigehen müssen um auszusteigen (die Privatklägerin demonstrierte dies). Ausserhalb des Buses habe er sie beim Fuss geblockt und ihr einen kleinen Schubs gegeben, worauf sie gestolpert und hingefallen sei. Der Bus sei davongefahren und nur der Beschuldigte und sie dort gewesen. Der Beschuldigte habe ihr die Hand gegeben und gesagt, "Du bist Moslem, wie kannst du nur trinken". Sie habe gedacht, er wolle ihr auf die Beine helfen. Die ganze Zeit habe er gesagt, "So kannst du nicht nach Hause, was denkt nur deine Mutter" (Urk. 5/1 S. 2). Darauf habe sie geantwortet, ihre Mutter wisse, dass sie oft besoffen sei. Sie sei aufgestanden und habe ihre Handtasche genommen. Er habe auch nach dieser gegriffen, so halb hinein und mit der andern Hand nach ihrem Handgelenk. Er habe an ihr gezogen und sie seien dann hinter dem weissen Haus gewesen, gerade bei der Busstation B._____-Strasse. Heute morgen, als sie ihr Handy suchen gegangen sei, habe sie nicht einmal mehr gewusst, wo es genau gewesen sei. Da habe sie ihre Cola-Flasche gefunden und es sei ihr wieder eingefallen. Es komme ihr

- 13 immer wieder eine Erinnerung über den Vorfall. Am Anfang sei der Beschuldigte nett gewesen und sie habe nicht gedacht, dass er ihr etwas antun würde, obwohl er sie angemacht habe. Er habe versucht sie anzumachen. Das sei in jener Ecke beim weissen Haus gewesen. Dort habe er versucht sie zu küssen. Er habe es immer wieder probiert und sie habe zu ihm gesagt, dass sie ihn zuerst kennen lernen möchte. Da habe sie ihr Handy noch in der Hand gehabt (Urk. 5/1 S. 2). Meistens wenn man die Nummer austausche würden sie einem im Ruhe lassen. Sie sage dann immer ihre alte Nummer (auch Urk. 5/3 S. 22). Der Beschuldigte habe aber zur ihr gesagt, "Du rufst mich ja eh nie an, du lügst" (Urk. 5/1 S. 3). Ab dann sei er aufdringlich geworden. 4.1.4 Er habe sie in der Ecke immer wieder nach hinten gedrückt, an die Wand, gegen das Haus. Sie habe gesagt, wenn er ihre Nummer gar nicht wolle, gehe sie wieder. Immer wieder habe er sie gegen die Wand gedrückt und sie habe versucht davonzulaufen. Er habe begonnen ihre Hose auszuziehen und sie während dessen die ganze Zeit gegen die Wand gedrückt und sie irgendwie überall geküsst. Plötzlich seien ihre Hosen bei ihren Knien gewesen, und er habe seine grauen Trainerhosen heruntergezogen. Sie habe noch Strumpfhosen angehabt und auch diese habe er ihr mit den Hosen bis auf die Knie heruntergezogen. Irgendwann habe er begonnen, ihren Kopf nach unten zu ziehen. Am Nacken habe er sie in Richtung seines Gliedes gezogen. Sie habe das nicht gewollt aber er habe die ganze Zeit gelacht. Er habe sie nicht ernst genommen und wohl nur gedacht, sie würde sich etwas zieren. Sie sei besoffen gewesen und er habe sie hinab gedrückt, immer wieder nach unten. Dann habe sie sein Glied im Mund gehabt und es mit den Zähnen berührt, einfach etwas Druck ausgeübt, aber nicht richtig zugebissen. Er habe sie am Rossschwanz gepackt und von sich weg [gedrückt], ihren Kopf gegen die Wand geschlagen (Die Privatklägerin zeigte dies in der Befragung vor und kommentierte es). Sie sei so gebückt vor ihm gewesen, in ihrem Rücken die Wand, resp. die Ecke des Hauses. Sie habe etwas zugebissen, worauf er sie an den Haaren gepackt, ihren Kopf hoch- und nach hinten gegen die Wand gerissen habe, so dass sie mit dem Hinterkopf gegen die Wand geschlagen habe. Weil sie besoffen gewesen sei, habe sie nicht viel gespürt. Er habe sie dann ein paar Mal mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und gesagt: "Du

- 14 kleine Schlampe, was heschs Gfühl" (Urk. 5/1 S. 3). Dies auf Schweizerdeutsch, er rede sehr gut Deutsch. Er habe wohl gedacht, sie werde ihn beissen und sei dann richtig sauer geworden. Er sei näher gekommen und sie habe sich gegen die Wand gelehnt im Wissen, dass sie sich nicht befreien konnte. So habe sie sich einfach der Wand entlang nach unten fallen lassen. Er habe noch nach ihr getreten und sie habe zu ihm gesagt, dass sie schreien werde und sie habe demonstrativ Luft geholt. Es würden Menschen hier leben und die würden das hören. Das sei der Schluss gewesen. 4.1.5 Erst am Morgen habe sie bemerkt, dass ihr Natel fehlte, und sie habe es überall gesucht. Geld habe ihr auch noch gefehlt und sie habe gewusst, dass er es haben müsse. Auf die Frage der einvernehmenden Polizistin, wie sie darauf komme, erklärte die Privatklägerin, sie habe heute Nachmittag nach den Sachen gesucht und nichts gefunden. Ihr Natel läute wenn sie darauf anrufe. Sie habe das Natel noch in der Hand gehabt, als sie dort beim Haus in der Ecke zu ihm gesagt habe, dass er ihr seine Natelnummer geben solle. Ihre Kopfhörer würden auch fehlen, diese seien klein und von Samsung mit einer schwarz-grauen Schnurrändchen-Verzierung. Weiter fehle ihr Geld, nämlich Fr. 400.– minus die Zigaretten und den Alkohol, somit drei Hunderternoten und das Wechselgeld, ebenso der Arbeitsschlüssel. Er müsse diese Sachen haben, weil sie sonst da liegen würden. Sie wolle nur das Natel wieder haben. Ihre …-Daten seien darauf, diese seien wichtig für die Abschlussprüfung (Urk. 5/1 S. 3). 4.1.6 Auf weitere Fragen führte die Privatklägerin aus, sie habe sicher eine halbe Flasche Wodka getrunken, jedoch keine Medikamente genommen. Sodann erstellte sie auf Wunsch der einvernehmenden Polizistin Skizzen des Tatortes und beschrieb die Örtlichkeit des Geschehens in Einzelheiten (Urk. 5/1 S. 3 f.; Urk. 5/1 Anhang). Der Täter sei weggerannt zur Bushaltestelle als sie gedroht habe zu schreien. Danach gefragt, ob sie ihn wieder erkennen würde, antwortete die Privatklägerin, sie habe Angst, dass sie ihn nicht wieder erkennen würde. Auch habe sie Angst, dass er ihr etwas antun würde. Sie habe gedacht, dass man hier [gemeint: bei der Polizei] ihr Handy orten könnte. Sie möge nicht mehr, sie wolle

- 15 raus, bitte, sie wolle nur ihr Handy. An sein Gesicht vermöge sie sich nicht zu erinnern. Sie wolle niemanden zu Unrecht beschuldigen. Sie wolle nur ihr Handy. 4.1.7 Darauf angesprochen, ob sie sich gewehrt habe, berichtete die Privatklägerin, sie habe mehrmals gesagt, "lass mich" und "ich will nicht". Sie habe ihn immer wieder weggedrückt, aber nicht geschlagen. Sie wolle sich gar nicht erinnern. Dieses Gefühl sei "so Hilflosigkeit" (Urk. 5/1 S. 4). 4.1.8 Die Frage, ob der Täter anal oder vaginal in sie eingedrungen sei, beantwortete sie mit "Nein nirgends". Er habe sie ja geschlagen und dann habe sie sich fallen lassen. Gefragt nach Berührungen durch den Täter schilderte die Privatklägerin, er habe ihr die Hosen und die Strümpfe nur nach unten gezogen. Oben habe er sie nicht ausgezogen. Abgeleckt bzw. geküsst habe er sie mehrmals auf ihren Mund und am Hals. Ihre Jacke habe er meistens vorne auf Brusthöhe berührt, auch an den Armen. Auch habe er sie immer wieder gepackt und an die Wand gedrückt, und umarmt habe er sie auch mehrmals. Ob er sich "einen heruntergeholt" habe, konnte die Privatklägerin nicht sagen, sie wisse nicht mehr alles (Urk. 5/1 S. 4). 4.1.9 Als nach knapp zwei Stunden Einvernahme zwecks Spurensicherung eine Pause eingelegt wurde, lehnte die Privatklägerin die Untersuchung durch die IRM- Ärztin ab. Sie verlangte umgehend das Gebäude zu verlassen. Nach Erhalt ihrer ID und der Natel-Unterlagen stürmte sie um 22.20 Uhr aus dem Gebäude. Die Unterschriften unter die Einvernahme und die Tatortskizzen verweigerte sie (Urk. 5/1 S. 5 und Urk. 5/1 Anhang). 4.2 Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft erschien die Privatklägerin am 10. Juni 2017 ein weiteres Mal bei der Stadtpolizei Zürich, damit ihr ihre Rechte als Opfer im Strafverfahren gegen den Beschuldigten erläutert und die fragliche Dokumentation erstellt werden konnten (Urk. 1/3 und Urk. 5/2). 4.2.1 Gemäss dem Polizeirapport (vgl. Urk. 1/3 S. 6 f.) wirkte die Privatklägerin bereits beim Empfang auf der Strasse vor dem Bürokomplex G._____-Strasse … äusserst angespannt und ängstlich. Ihre Anspannung dauerte auch nach der Be-

- 16 grüssung und Vorstellung des rapportierenden Polizisten H._____ in dessen Büro fort. So zuckte sie bei Geräuschen immer wieder zusammen, schaute verängstigt um sich und streckte dem Polizisten einen Zettel hin mit der handschriftlich formulierten Frage: "Isch er da". Es wurde ihr erklärt, dass sich der Beschuldigte nach wie vor in Haft befinde und sie nicht befürchten müsse, ihm zu begegnen. Die Privatklägerin war jedoch nicht zu beruhigen, zuckte bei der Wahrnehmung eines nächsten Geräusches erneut zusammen, erhob sich und schaute durch die offenstehenden Bürotüre den Gang hinunter. 4.2.2 Aufgrund dieses Verhaltens befragte Fw H._____ die Privatklägerin im Anschluss an das Erstellen der genannten Formalitäten zudem schriftlich zur Sache (Urk. 5/2). Aus dem Rapport und der Befragung ergibt sich, dass die Anspannung der Privatklägerin gross blieb. Auf die gestellten Fragen antwortete sie leise und undeutlich. Sie wirkte anhaltend verängstigt, weinte auch und wollte wissen, ob der Beschuldigte aus dem Gefängnis entlassen sei. Sie erklärte, sich zu fürchten, dass der Beschuldigte und seine Leute ihr etwas antun würden. Zwar verneinte sie, die Eltern oder Angehörige des Beschuldigten zu kennen oder seit dem Vorfall von irgendwelchen Personen auf eine unangenehme Art und Weise kontaktiert worden zu sein. Doch gab sie an, sich kürzlich beobachtet gefühlt und im Bus Nr. 78 ein Gespräch zweier Männer und einer Frau mitbekommen zu haben, die über den Vorfall gesprochen hätten, wobei sie den einen Mann mutmasslich (wohl fälschlicherweise) als Vater des Beschuldigten erachtete. Auf Frage 22 (Urk. 5/2 S. 4) sprang die Privatklägerin auf, zitterte am ganzen Körper, weinte krampfhaft, verkroch sich total verängstigt in eine Ecke des Büros und alarmierte – wie sich herausstellte – per Mobiltelefon über die Nummer 117 die Notrufzentrale der Stadtpolizei Zürich mit der Bitte um sofortige Hilfe. Hintergrund war offenbar, dass die Privatklägerin den Namen des einvernehmenden Polizisten gegoogelt hatte, der abgebildete Mann aber überhaupt nicht mit dessen Erscheinungsbild übereinstimmte, worauf sie dem Polizisten misstraute und noch mehr Angst bekam (Urk. 1/3 S. 6; Urk. 5/2 S. 4 f.). Es wurde der Privatklägerin auf Wunsch zugesichert, dass sie über wesentliche Verfahrensentscheide wie die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft per E-Mail informiert werde, worauf sich die Privatklä-

- 17 gerin etwas beruhigte und vom befragenden Polizisten und einer mittlerweile beigezogenen Polizistin nach Hause gefahren wurde (Urk. 5/2 S. 5 f.). 4.2.3 Im Verlaufe dieser Einvernahme hatte die Privatklägerin überdies auf die Fragen, ob sie unter Verfolgungswahn leide bzw. in ärztlicher Behandlung sei und/oder Medikamente zu sich nehme, bekundet, dass es ihr nicht gut gehe, sie ständig Angst – (auch) vor Menschenmengen und lauten Geräuschen – habe und nicht richtig schlafen könne. Seit März 2016 sei sie wegen ADHS bei einem Psychiater in Behandlung und nehme Ritalin, seit gestern auch durch die Hausärztin verschriebene Schlaftabletten (Urk. 5/2 S. 4 f.). Zur Sache bestätigte die Privatklägerin auf abschliessende Frage, in der ersten Einvernahme gegenüber der Polizei (vgl. Urk. 5/1) die Wahrheit gesagt zu haben. 4.3 Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2017, die auch audio-visuell festgehalten ist, fand im Beisein der Rechtsbeiständin der Privatklägerin statt (Urk. 5/3 und 5/4). 4.3.1 Zunächst wurde die Privatklägerin wiederum angehalten, den Vorfall vom 6. Mai 2017 nochmals genau und detailliert zu schildern, worauf sie analog ihrer ersten Aussage bei der Polizei berichtete, dass sie nach dem Spätdienst etwas trinken ging, auf den Zug wartete und immer mehr trank, mit der S… nach Altstetten fuhr, dort an der Bushaltestelle den Beschuldigten traf, der sie ansprach, sich mit E._____ vorstellte, als seinen Wohnort den F._____-Weg nannte, im Bus neben ihr Platz nahm und bei der B'._____ ebenfalls aufstand, vermeintlich damit sie aussteigen konnte. Doch da spürte sie beim Aussteigen etwas am Rücken und auch bei den Schuhen und fiel zu Boden, worauf der Beschuldigte (gemäss ihrer Wahrnehmung) so tat, als würde er ihr beim Aufstehen helfen, sie jedoch am Handgelenk packte und hinter das Haus bei der Haltestelle zog. Am Anfang nahm die Privatklägerin es gar nicht so wirklich ernst. Nach ihrer Darstellung begann er sie dann zu küssen und öffnete ihr die Hose, worauf sie sagte, dass sie das nicht möchte. Sie sagte das immer wieder, doch er drückte sie an die Wand, hatte dann auch seine Hose unten, packte sie am Kopf und an den Haaren und drückte sie nach unten, merkte aber schnell dass sie das nicht wollte, zog ihren Kopf wieder nach oben und an die Wand und gab ihr eine Ohrfeige.

- 18 - Sogleich ergänzte sie, etwas vergessen zu haben und fügte an, dass er ihr eine Ohrfeige gab, sie eine Schlampe nannte und danach auch versuchte in sie einzudringen, sie das aber nicht wollte und sich fallen liess (Urk. 5/3 S. 4). Weiter berichtigte sie (auf Hinweis ihrer Rechtsbeiständin), dass sie gesagt habe, der Beschuldigte habe sie mehrere Male geschlagen, nachdem er gemerkt habe, dass sie nicht wolle, dass er wegging, als sie am Boden war, und dass sie zu Hause am folgenden Tag realisierte, vom Beschuldigten auch beklaut worden zu sein. Wieder fügte sie spontan hinzu, etwas weggelassen zu haben, nämlich, dass er sie zum Oralverkehr zwingen wollte (Urk. 5/3 S. 5). 4.3.2 Im Rahmen der Detailbefragung durch die Staatsanwältin (Urk. 5/3 S. 5 ff.) beschrieb die Privatklägerin die Ereignisse im Einklang mit der eben wiedergegebenen Kurzdarstellung und auch weitestgehend gleich wie schon in der ersten polizeilichen Einvernahme (vgl. Urk. 5/1). So lässt sich ihren Schilderungen entnehmen, dass der Beschuldigte sie an der Bushaltestelle in Altstetten ansprach (nicht umgekehrt) und von ihr wissen wollte, auf welchen Bus sie gehe und wo sie aussteigen müsse, dass er sich als E._____, am F._____-Weg wohnhaft, vorstellte; dass er ihr erzählte, er sei Moslem und dass ihre Mutter sicher sehr enttäuscht wäre von ihr, weil sie getrunken habe und dass sie so nicht nach Hause gehen könne; dass sie beim Aussteigen einen leichten Druck am Rücken verspürte, sie aber nicht wisse, ob er sie gestossen habe, auch wenn sie das anfänglich gedacht habe; dass er ihr die Füsse blockierte als würde ihr jemand absichtlich auf die Schuhe stehen und dass sie von der im Migrolino in D._____ gekauften Flasche Wodka sicher die Hälfte beim Warten auf den Bus und Zug in D._____ sowie dann im Zug getrunken hatte. Entsprechend ihren Ausführungen bei der Polizei konnte sie sich sodann an die Kleidung des Beschuldigten erinnern (grauer Trainer und vermutlich grauer Pulli), nahm aber fehlende Erinnerung betreffend sein Gesicht an, wäre er nicht aufgrund der DNA gefunden worden (Urk. 5/3 S. 6 f.). 4.3.3 Zum Geschehen nach dem Verlassen des Buses an der Station B._____- Strasse führte die Privatklägerin auf konkrete Fragen bestätigend und teilweise vertiefend aus, er habe zu ihr so etwas wie 'sie solle mitkommen' gesagt, als er

- 19 sie am Handgelenk hinter das Haus zog. Gewehrt habe sie sich erst später, denn in jenem Moment habe sie nicht gedacht, dass er ihr etwas machen würde. Gewehrt habe sie sich, als er begonnen habe, sie zu berühren und an die Wand zu drücken (Urk. 5/3 S. 7). Er habe sie geküsst und an der Brust und den Beinen berührt. Sie habe ihn weder geküsst noch berührt, sondern weggeschupft. Immer wieder habe sie gedroht, dass sie schreien würde und ihm gesagt, er solle weggehen. Aber sie habe sich nicht zu schreien getraut, wieso wisse sie nicht. Auf ihre Aufforderung, er solle weggehen, habe er (anfänglich) gelacht und sie wie nicht ernst genommen, lachend gemeint, sie wolle es doch auch. Später habe er schon gemerkt, dass es ihr ernst sei, denn er sei aggressiver geworden und habe sie wie dazu zwingen wollen. Hierzu habe er sie zu packen begonnen und sie mehrmals gegen die Wand gedrückt. Er habe sie an den Haaren gepackt und hinuntergedrückt, sie geschlagen und beleidigt. Geschlagen habe er sie, als er sie mit Schlampe betitelte. Da habe er sie ins Gesicht geschlagen. Sonst habe er sie die ganze Zeit so gepackt und geschüttelt. Berührt habe er sie am Oberkörper und ihr dann die Hosen und die Strumpfhosen inkl. Unterhose bis zu den Knien heruntergezogen, sie sei einfach plötzlich nackt gewesen. Wann genau und wie er sie ausgezogen habe, habe sie nicht mitbekommen, vielleicht weil sie getrunken hatte. Plötzlich habe er sich ebenfalls ausgezogen, gesehen habe sie es nicht (Urk. 5/3 S. 8 f.). 4.3.4 Die Privatklägerin erklärte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wörtlich, der Beschuldigte habe versucht, in sie einzudringen (Urk. 5/3 S. 9 Frage 53; Urk. 5/4 DVD 1, 0004 02:09). Auf die Folgefrage, wie er versucht habe, in sie einzudringen, erklärte sie, der Beschuldigte habe sie an die Wand gedrückt, habe sie immer noch geküsst und versucht "ihn so wie reinzustecken". In der Folge verdeutlichte die Privatklägerin, wie der Beschuldigte mit seinem "Glied zwischen ihre Beine gewollt" und ihre Beine mit der Hand resp. der Faust auseinandergedrückt habe (Urk. 5/4 DVD 1, 0004 03:00 ff.). Auf Nachfrage, wie sie gemerkt habe, dass er seinen Penis in sie habe reinstecken wollen, wenn er sie nicht berührt habe, ergänzte sie, er habe zuerst mit der zur Faust geballten Hand ihre Beine auseinander zu schieben versucht, dann seinen Penis gepackt und

- 20 versucht, diesen bei ihr – ob damit die Vagina gemeint sei, bejahte sie – reinzuschieben. Dann habe sie sich fallen gelassen (Urk. 5/3 S. 9). 4.3.5 Gegen die Wand gedrückt habe er sie mit den Händen an den Schultern oder am Bauch, dies zwischenzeitlich immer wieder. Nachdem sie sich nach unten habe fallen lassen, habe sie sich zuerst geduckt. Dann habe sie gedroht, sie würde schreien. Sie glaube, er habe dann ein bisschen Panik bekommen. Dann habe sie sich wieder geduckt, die Hände auf den Kopf und ihren Kopf auf die Knie gelegt und gewartet. Irgendwann sei er dann weg gewesen (Urk. 5/3 S. 9). 4.3.6 Darauf hingewiesen, sie habe erwähnt, der Beschuldigte habe sie auch zum Oralverkehr gezwungen, fragte die Privatklägerin, ob sie das jetzt wieder erzählen müsse, und berichtete dann auf entsprechende Aufforderung erneut die nachstehenden Einzelheiten: Ja, er habe es versucht. Dies, bevor er versucht habe, seinen Penis in ihre Vagina zu stecken. Er habe sie an ihren Haaren genommen und nach unten gedrückt. Sie habe seinen steifen Penis in den Mund nehmen sollen, aber sie habe extra so getan, als würde sie ihn beissen, so mit leichtem Druck. Daraufhin habe er ihren Kopf wieder an den Haaren hochgezogen, diesen gegen die Wand geschlagen und ihr mit der flachen rechten Hand ins Gesicht geschlagen. Freiwillig habe sie den Penis nicht in ihren Mund genommen. Er habe sie ja nicht nach oben kommen lassen und sie habe gewusst, wenn sie ihn beissen würde, dann würde er sie in Ruhe lassen (Urk. 5/3 S. 10). Wirklich gebissen habe sie ihn nicht, sondern nur mit leichtem Druck. Er sei aggressiv geworden, auch verbal, und habe "Du Schlampe" gesagt. Da habe sie Angst gehabt, und sie fügte auf entsprechende Frage an, am Anfang gar keine Angst vor dem Beschuldigten gehabt zu haben, denn sie wäre nie auf die Idee gekommen, dass er ihr etwas antun würde. Weiter verneinte sie, am Anfang mit ihm geflirtet zu haben. Dass sie nicht mit ihm küssen und weitere Handlungen eingehen wolle, habe sie ihm mit den Worten, dass sie das nicht wolle, und mit Wegschupfen gezeigt (Urk. 5/3 S. 11). 4.3.7 Auf die bei der Polizei erwähnten, ihr durch den Beschuldigten abgenommenen Gegenstände – namentlich Mobiltelefon Samsung, Bargeld, ein paar Kopfhörer – angesprochen, beschrieb die Privatklägerin erneut, wie sie am Folge-

- 21 tag zuerst diese Gegenstände am Ort des Geschehens suchen gegangen sei und alles abgesucht habe. Als sie an jenem Abend vorgeschlagen habe, die Nummern zu tauschen mit der Begründung, dass sie ihn zuerst besser kennen lernen möchte – dies, als er sie bereits an die Wand gedrückt und geküsst gehabt habe – habe sie alles noch gehabt, das Handy in ihrer Hand. Erst danach hätten ihr die Gegenstände gefehlt (Urk. 5/3 S. 11). Sie habe den Beschuldigten nicht wirklich kennen lernen wollen. Aber immer, wenn ein Mann aufdringlich werde, gebe sie ihm eine falsche Nummer. Entsprechend verneinte sie, dass sie dem Beschuldigten ernsthaft ihre Nummer habe geben wollen. 4.3.8 Weiter nahm die Privatklägerin auf Vorhalt Stellung zu ihrem Verhalten in der ersten polizeilichen Einvernahme (vgl. Urk. 5/1). Sie legte dar, dass sie den Beschuldigten eigentlich gar nicht wegen der sexuellen Nötigung und so anzeigen wollte, sondern nur wegen des Diebstahls. Man habe sie dann auf dem Posten behalten und sie viele Sachen gefragt. Seit 11.00 Uhr sei sie wegen dieser Sache unterwegs gewesen, zuerst am Tatort ihre Gegenstände suchen, dann sei sie in Altstetten auf den Polizeiposten gegangen, der aber geschlossen gewesen sei. Anschliessend habe sie in der Apotheke am HB Zürich das Rezept für ihr Medikament Medikenet eingelöst, sei wieder nach Hause gegangen, habe in der Familie gefragt, ob jemand ihr Mobiltelefon gefunden habe, was nicht der Fall gewesen sei. Ihre Mutter habe ihr dann empfohlen, nochmals zur Polizei zu gehen und dies zu melden, was sie gemacht habe, bei der Endstation des Nr. …-Busses habe sie etwa um 18.00 Uhr Anzeige erstattet. Zuvor habe sie noch mit ihrem Ex-Freund I._____ telefoniert und allgemein über den Vorfall gesprochen, dass sie getrunken habe, dass es deswegen soweit gekommen sei, dass es ihr leid tue, mit ihm am Abend zuvor per Nachricht auf die Mailbox Schluss gemacht zu haben, da sie hässig gewesen sei, weil er das Telefon nicht abgenommen bzw. er sie nicht wie üblich angerufen habe (Urk. 5/3 S. 12 f.). Sie verneinte dezidiert die Frage, ob sie deshalb neue Männer habe kennen lernen wollen ("Ganz sicher nicht"; Urk. 5/3 S. 14). Nach dem Vorfall habe sie als erstes mit I._____ telefoniert und erwähnt, dass sie getrunken habe, dann habe sie mit ihrer Mutter und ihrer Familie gesprochen so-

- 22 wie später mit ihrer Chefin. Aber über Details habe sie mit niemanden geredet (Urk. 5/3 S. 19). Auf weitere Ergänzungsfragen der Verteidigung bestätigte die Privatklägerin ihre Ausführungen zum Wodka- und Zigarettenkauf in D._____ und dass die am Folgetag den Rest der Wodkaflasche weggeleert habe (Urk. 5/3 S. 20 f.). Zu ihrer am Tatort aufgefundenen Cola-Flasche erläuterte sie, diese habe sie am Tag zuvor gekauft und eigentlich den Wodka darin abfüllen wollen, damit ihre Mutter die Wodka-Flasche nicht sehe. Auch wenn ihre Mutter wisse, dass sie oft besoffen sei, müsse sie es ihr ja nicht unter die Nase reiben. Trotz der halben Wodka-Flasche habe sie nach dem Vorfall die kaum 100 Meter nach Hause noch gut laufen können (Urk. 5/3 S. 22). 4.3.9 Auf Vorhalt der Version des Beschuldigten – sie, die Privatklägerin, habe schon an der Bushaltestelle angefangen, ihn zu küssen, dann aber so getan, als ob sie doch nicht wolle, worauf er von ihr weggegangen und in den Bus gestiegen sei, sie sich aber zu ihm gesetzt habe (vgl. hinten Erw. III. 5) – erwiderte die Privatklägerin, das sei gar nicht möglich, weil sie einen Fensterplatz gehabt habe. Sie sei zuerst ans Fenster gesessen und er habe sich neben sie gesetzt. Sie habe ihm sogar noch gesagt, dass sie einen Freund habe. Dass sie nach dem Aussteigen an der B._____-Strasse begonnen habe, mit ihm herumzumachen, dementierte sie, da sei sie am Boden gelegen (Urk. 5/3 S. 14). Weiter widersprach sie der Behauptung des Beschuldigten, sie habe ihm vorgeschlagen, da hinein zu gehen, weil es nicht so gut sei, wenn ihr Bruder sie sehe. Sie habe dem Beschuldigten gar nichts von ihrem Bruder erzählt, ihm aber gesagt, dass sie einen Freund habe. Erst hinter dem Spielplatz (beim weissen Haus) habe er begonnen sie zu küssen. Sie habe nicht mit ihm herumgemacht. Danach gefragt, wieso der Beschuldigte so etwas erzählen sollte, sagte sie, damit es so aussehe, als ob sie auch gewollt hätte. Es stimme nicht, dass er sofort aufgehört habe auf ihren Hinweis, dass sie einen Freund habe. Ihr Lachen bei der Beantwortung der Frage erklärte sie damit, weil es so ganz anders gewesen sei (Urk. 5/3 S. 1). Zudem wiederholte sie, dass der Beschuldigte sie mehrmals auf ihren Alkoholkonsum angesprochen habe. Es stimme wirklich nicht, dass sie dem Beschuldigten die Hose geöffnet, heruntergezogen und mit ihrer Hand seinen Penis berührt bzw. damit gespielt habe. Sie schwöre es. Nie habe sie seinen Penis in der Hand ge-

- 23 habt. Es treffe auch nicht zu, dass sie dem Beschuldigten erzählt habe, wenn ihr Freund dies sehen würde, würde er ihn töten (Urk. 5/3 S. 16). 4.3.10 Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte die Privatklägerin auch ihre Aussagen ausserhalb des Kerngeschehens: dass sie im Bus bei der (nach ihrem Dafürhalten) Begegnung mit dem Vater des Beschuldigten und zwei weiteren Personen extrem Angst hatte, dass sie seit März 2016 bei Dr. med. J._____ wegen ADHS in psychiatrischer Behandlung ist, dass sie ursprünglich (nur) Anzeige wegen der gestohlenen Gegenstände (Geld, Zigaretten und Handy samt Kopfhörer) erstatten wollte, nachdem sie deren Verlust am folgenden Morgen entdeckt hatte. Hätte ihr nichts gefehlt, wäre sie auch nicht zur Polizei gegangen. Auch auf konkretes Nachfragen verneinte sie, dass ihr das zuvor geschilderte Verhalten des Beschuldigten Anlass gegeben hätte, zur Polizei zu gehen. Erstens habe sie sich extrem geschämt und zweitens habe sie Alkohol getrunken gehabt und sei somit mitverantwortlich für sich gewesen. Sie habe auch nicht gewollt, dass jeder wisse, dass sie Alkohol getrunken habe. Auf ihre nach dem Vorfall stattgefundenen Prüfungen angesprochen erklärte sie, dass die schriftliche Prüfung sehr gut verlaufen sei, sie aber zwei Prüfungen mangels Konzentration habe verschieben müssen, da sie zwischenzeitlich durch die Polizei den Namen des Beschuldigten erfahren und ab dem Moment immer ein bisschen Angst gehabt habe (Urk. 5/3 S. 18 f.). Auf Ergänzungsfrage ihrer Rechtsbeiständin, ob der Beschuldigte ein Kondom verwendet habe oder ein solches habe verwenden wollen, erwiderte die Privatklägerin, es nicht zu wissen. Jedenfalls habe sie keines gesehen (Urk. 5/3 S. 24). 4.4 In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Dezember 2017 (Urk. 5/5) wiederholte die Privatklägerin, dass sie die Anzeige bei der Polizei wegen ihrem Handy gemacht habe, welches sie zuerst zu Hause und dann am Tatort suchen gegangen sei und nicht gefunden habe. Auch habe sie immer wieder Wutausbrüche gehabt wegen dem, was der Beschuldigte ihr angetan habe, sie geschlagen und sie ausgezogen habe. Sie habe die ganze Zeit gedacht, sie müsse ihn finden, aber sie habe sein Bild nicht im Kopf gehabt. Nach dem Realisieren des Verschwindens ihres Mobiltelefons habe sie dann ihre SIM-Karte via das

- 24 - Handy ihrer Mutter sperren lassen (Urk. 5/5 S. 4). Sie bzw. ihr Bruder hätten mehrmals versucht (zuerst) vom Handy ihrer Mutter auf ihr verschwundenes Handy anzurufen (Urk. 5/5 S. 6, 8). Dass sie es verloren habe, könne nicht sein. Sie habe ihr Handy mit den Kopfhörern in der Hand gehabt, als sie dem Beschuldigten begegnet sei und ihm gesagt habe, sie könnten die Nummern austauschen. Der Aktenvermerk der Firma K._____, die Kundin habe ihr Handy wieder gefunden und alles sei entsperrt, treffe nicht zu. Sie habe ihre SIM-Karte von K._____ wieder erhalten und in ein anderes Handy eingesetzt. 4.5 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie sei an jenem Abend auf dem Heimweg von der Arbeit gewesen und habe sich eine Flasche Wodka und Zigaretten gekauft (Urk. 78 S. 4). Sie sei traurig und überfordert gewesen und habe deshalb getrunken. Der Beschuldigte habe sie bei der Bushaltestelle in Altstetten angesprochen und sich neben sie gesetzt (Urk. 78 S. 4 f.). Zu jenem Zeitpunkt sei sie schon recht fest alkoholisiert gewesen und habe sich etwas mehr als beschwipst gefühlt. Im Bus habe sie sich auf einen Zweierplatz gesetzt und er habe sich neben sie gesetzt, obwohl es relativ viele freie Plätze gehabt habe. Er habe weitergesprochen. Dann habe sie gedrückt, damit sie aussteigen könne, und er habe ihr Platz gemacht. Er habe hinter ihr gestanden, als der Bus aufgegangen sei, und als sie ausgestiegen sei, sei er ihr auf den Schuh gestanden und sie habe etwas leicht am Rücken gespürt. Sie sei dann vorne rausgefallen und der Bus sei weitergefahren. Sie habe ihm die Hand gegeben, damit er ihr aufhelfen könne, worauf er sie am Handgelenk gepackt und hinter das Haus gezogen habe. Sie habe nicht mitgehen wollen, habe sich zu diesem Zeitpunkt aber nicht zu schreien getraut. Sie sei betrunken gewesen und es sei für ihn nicht schwierig gewesen (Urk. 78 S. 6). Er habe dann begonnen, sie zu küssen und anzufassen. Sie habe nicht gewollt, aber nicht gewusst, wie sie ihm dies sagen könne. Sie habe deshalb ihr Handy genommen, um die Nummer aufzunehmen, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe sie immer mehr bedrängt und an die Wand gedrückt. Er habe angefangen, sie auszuziehen und er sei immer grober geworden. Sie habe sich zu wehren versucht, ihn immer wieder weggeschupft, aber sie habe eigentlich nicht viel tun können. Sie habe zwar gesagt, dass sie schreien würde, aber sie habe sich nicht getraut. Es sei wie nicht gegan-

- 25 gen. Dann sei es zum Oralverkehr gekommen und dann habe er sie geschlagen und beschimpft. Sie sei dann die Wand hinuntergerutscht und habe sich auf den Boden fallen gelassen. Schliesslich habe sie wieder damit gedroht zu schreien (Urk. 78 S. 7). Auf entsprechenden Vorhalt dementierte die Privatklägerin die Behauptungen des Beschuldigten, dass sie die Initiative ergriffen habe (vgl. Urk. 78 S. 8). Zu den abhanden gekommenen Wertgegenständen erklärte die Privatklägerin, sie habe am nächsten Morgen gemerkt, dass sie diese nicht mehr hatte. Die Fragen, ob sie konkret gesehen habe, wie die Sachen weggekommen sind resp. wie der Beschuldigte die Sachen genommen und mitgenommen hat, verneinte sie. Sie bestätigte, am nächsten Morgen nochmals hingegangen zu sein und die Sachen gesucht zu haben (Urk. 78 S. 8 f.). 5. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt zehn Mal befragt, acht Mal im Vorverfahren und je ein Mal vor dem erstinstanzlichen Gericht und vor der Berufungsinstanz (Urk. 4/1-6 und 4/8-9; Prot. I S. 11 ff.; Urk. 79). 5.1 Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 1. Juni 2017 (Urk. 4/1) führte der Beschuldigte auf den Hinweis, er werde beschuldigt, die Privatklägerin sexuell angegangen zu haben, sowie auf Vorhalt von Fotos des Tatorts aus, er habe die Frau erstens gar nicht gezwungen und zweitens habe er ihr gar nichts gestohlen. Er habe die Frau schnell am Bahnhof Altstetten kennen gelernt, sie hätten herumgemacht einfach und so. Die etwas betrunkene Frau sei an der Haltestelle des 78er-Busses in Richtung F._____-Weg so "huere" nahe gekommen, er sei zuerst auf Abstand gesessen und sie sei näher gekommen (Urk. 4/1 S. 3 f.). Er habe die Frau weder gekannt noch zuvor je gesehen. Sie habe ihn schon an der Bushaltestelle geküsst und dann so getan als ob sie doch nicht wolle. Er sei in den Bus eingestiegen, sie habe sich zu ihm gesetzt und wieder zu reden angefangen. An der Bushaltestelle B._____-Strasse seien sie ausgestiegen und sie habe angefangen an ihm herumzumachen. Da habe sie etwas gesagt wegen ihrem Bruder, falls er sie sehen würde, wäre das nicht so gut, und sie habe vorgeschlagen, da hineinzugehen. Sie seien dann zur Örtlichkeit gemäss dem Fotobogen, grad am Haus an der Ecke, gegangen (Der Beschuldigte zeigte auf dem Foto auf die Stelle

- 26 vor der Ausbuchtung des Fensters, kurz nach dem Holzgestell; vgl. Urk. 2). Dort hätten sie weiter herumgemacht und auf einmal habe sie gesagt, dass sie einen Freund habe. Daraufhin habe er sofort aufgehört und sei weggegangen. Sie hätten gar nichts gemacht. Sie habe sogar noch seine Nummer gewollt, aber er habe sie ihr nicht gegeben. Das sei alles. Beim Reden habe er gemerkt, dass die Frau etwas angetrunken gewesen sei oder vielleicht etwas anderes. Sie habe einfach sehr viel und etwas komisch geredet und gerochen. Alkoholgeruch oder so. Er stellte in Abrede, zu ihr gesagt zu haben, er missbillige, dass sie als Moslem Alkohol trinke. Er habe sie nicht einmal darauf angesprochen oder so. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin beim Aussteigen aus dem Bus zwischen die Häuser gezerrt habe. Er habe sie weder nach ihrer Telefonnummer gefragt noch zu küssen angefangen. Sie habe angefangen und das schon am Bahnhof, nicht erst an der Haltestelle. Er habe sie dann auf Lippe und Hals geküsst (Urk. 4/1 S. 5). Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe versucht sich zu entziehen, sei aber von ihm immer wieder gegen die Wand gedrückt worden, antwortete er, die Frau habe Halluzinationen. Da sei eine so kleine Nachbarschaft, jeder kenne jeden, hätte sie nur geschrien. Hätte sie nicht freiwillig mitgemacht, wäre sie ja laut geworden und jemand hätte das gehört. Er bestritt, ihr die Hosen und Stumpfhosen gegen ihren Willen nach unten gezogen zu haben. Sie habe ihm seine Hose zuerst heruntergezogen. Sie habe seine Hose aufgemacht und mit ihrer Hand seinen Schwanz in ihrer Hand gehabt und so gespielt und dann eben ihren Freund erwähnt. Da habe er eben aufhören wollen und sie habe ihn mit ihrem Freund bedroht. Wenn ihr Freund sie mit ihm sehen würde, würde der ihn anscheinend töten. Eben dann habe er seine Hose wieder hinaufgezogen und sei normal durch den Ausgang wieder auf die Strasse und zu Fuss nach Hause gegangen (Urk. 4/1 S. 6 f.). Ohne danach gefragt worden zu sein, fügte er an, es stimme auch nicht, dass er ihr anscheinend das Handy geklaut habe. Sie habe es in der Hand gehabt bzw. immer wieder hervorgenommen um ihn nach seiner Nummer zu fragen, welche er ihr nicht gegeben habe, und es (wieder) in die Tasche, eine normale Frauentasche, getan. Ihr Handy habe er nie in seinen Händen gehabt. Er gab an, nicht zu wissen, wo sich das

- 27 - Handy befunden habe, als er gegangen sei, er glaube in der Tasche oder so. Auf erzwungenen Oralverkehr angesprochen, erklärte der Beschuldigte, dazu sei es gar nicht gekommen, Oralverkehr allgemein, das sei nicht geschehen. Sie habe nur seinen Penis in der Hand gehabt und dann sei nichts mehr geschehen, weil er gegangen sei. Dass sie sein Glied im Mund gehabt und etwas zugebissen habe, verneinte er. Es sei dumm, was die Frau sage, diesfalls müsste er ja eine Narbe haben oder so. Ob er die Privatklägerin daraufhin an den Haaren gepackt, nach oben gerissen und [ihren Kopf] gegen die Wand geschlagen habe, wurde er weiter gefragt, worauf er meinte, die Frau sei krank. Er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Es stimme nicht, dass er sie ins Gesicht geschlagen habe oder in sie habe eindringen wollen (Urk. 4/1 S. 7). Konfrontiert mit der Aussage der Privatklägerin, erst als sie ihm gedroht habe, laut zu schreien, habe er von ihr gelassen, stellte er die Gegenfrage, wieso sie das mit dem Schreien erst am Schluss und nicht am Anfang schon gesagt habe und wieso sie das nicht gemacht habe. Der Beschuldigte räumte auf Frage ein, die Privatklägerin nicht direkt, nur durch die Hose an der Vagina berührt zu haben. Ansonsten habe er sie am "Arsch" angefasst, so normal. Vielleicht habe er sie beim Herummachen irgendwo – nicht an der Vagina – geleckt. Er habe es sich nicht gemerkt. Dass sie einen Freund habe, habe sie auch erst am Schluss gesagt. Er sei etwa 60 kg schwer und 1.75 m gross. Gegenüber der Privatklägerin bezeichnete er sich als körperlich überlegen, das nur schon weil er männlich sei und sie eine Frau (Urk. 4/1 S. 8 f.). Erneut bestritt er, der Privatklägerin Bargeld, das Handy, Kopfhörer und Schlüssel weggenommen zu haben. Er habe gar nichts genommen (Urk. 4/1 S. 9). Auf die Alkoholisierung der Privatklägerin angesprochen, antwortete er, seiner Meinung nach nicht so fest, sie habe normal geredet und sei auch normal gelaufen (Urk. 4/1 S. 10). 5.2 In der Hafteinvernahme vom 29. Mai 2017 (Urk. 4/2) bestritt er sämtliche Vorwürfe. Seine DNA am Hals der Privatklägerin erklärte er damit, dass sie bereits am Bahnhof begonnen habe, ihn zu küssen. Aber er habe sie sicher nicht gezwungen (Urk. 4/2 S. 2 f.).

- 28 - 5.3 Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 19. Juni 2017 (Urk. 4/3) konnte der Beschuldigte zu den Aussagen der Privatklägerin vom gleichen Tag, die er via Übertragung in einen andern Raum mitverfolgen konnte, Stellung nehmen und es wurde ihm auch die Gelegenheit geboten, Ergänzungsfragen an sie zu richten (vgl. Urk. 5/3 und 5/4, namentlich Urk. 5/3 S. 3 und 19). Abweichend zu seinen bisherigen Aussagen führte er nun aus, er habe am Bahnhof mit ihr zu sprechen begonnen, weil sie ihn die ganze Zeit so angeschaut habe und während dem Reden mit dem Gesicht immer näher gekommen sei. Im übrigen hielt er im Wesentlichen an seinen Positionen fest und brachte Ergänzungen an: Er sei dann auf Abstand gegangen, sie habe ihn zu küssen begonnen, er habe mitgemacht und wegen dem Herummachen habe man einen Bus verpasst. Dann habe sie plötzlich komisch getan nach dem Motto "nein, ich will nicht mehr". Er sei dann aufgestanden, habe eine Zigarette angezündet, sei als erster in den Bus gestiegen und habe sich ans Fenster gesetzt. Sie, betrunken und zuvor draussen noch am Sitzen, sei ihm nachgefolgt, habe ihn so angeschaut, sich im Bus neben ihn gesetzt und wieder angefangen ihn so zu küssen. Auf ihren Vorschlag (Angst, ihr Bruder könnte ihn, den Beschuldigten sehen), seien sie zum Spielplatz gegangen, hätten noch ein bisschen gesprochen und sie habe wieder angefangen, an ihm herumzumachen. Dann habe er sie an der Wand gehalten, aber nicht an die Wand gedrückt. Sie habe wieder begonnen, so komisch zu tun, habe nicht mehr stehen wollen, er glaube, weil sie besoffen gewesen sei. Also seien sie auf so grosse Röhren beim Spielplatz gesessen. Dort hätten sie noch ein bisschen gesprochen und seien dann aufgestanden. Dann habe sie erwähnt, sie habe einen Freund und so, worauf er seine Hose heraufgezogen und gesagt habe, hey, also, wenn du einen Freund hast, dann nicht. Wieso machst du dann von Anfang an mit. Dann habe er sie beleidigt, nämlich "du Schlampe" gesagt. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er die Hose unten hatte, vermerkte der Beschuldigte, das sei das zweite Mal gewesen, als sie von den Röhren beim Spielplatz an die Wand gegangen seien. Sie habe ihm seine Hosen herunter gezogen und er ihre. Sie habe mit seinem Penis gespielt und in diesem Moment zu ihm gesagt, sie habe einen Freund, den Bruder von L._____. Er habe entgegnet, das gehe für ihn nicht, seine Hose hochgezogen, sie mit "du Schlampe" beleidigt

- 29 und sei gegangen. Zum vorgeworfenen Versuch, gegen den Willen vaginal in die Privatklägerin einzudringen, sagte er, er sei nicht mal in der Nähe ihrer Vagina gewesen. Er bejahte aber, dies vielleicht gewollt zu haben, wenn es anders herausgekommen wäre. Aber so, nein. Zwang zu Oralverkehr stellte er erneut in Abrede, auch das mit dem Beissen. Auch habe sich die Privatklägerin beim Herummachen nicht gewehrt. Sie habe ja meistens damit angefangen (Urk. 4/3 S. 3). Auf Verteidigerfrage zu seiner Kleidung am Ereignistag erwähnte er schwarze Trainerhosen und graues Jäckli. Graue Trainerhosen habe er keine (Urk. 4/3 S. 4 f.). 5.4 Anlässlich der Befragungen vom 28. Juni 2017 und 10. Juli 2017 (Urk. 4/4 und 4/5) hatte der Beschuldigte die Gelegenheit, zu den Zeugeneinvernahmen von M._____, N._____, O._____ und P._____ (vgl. Urk. 6/1-5) Stellung zu nehmen. Gefragt, ob er sonst noch etwas anzufügen habe, ergänzte er unter anderem, die Privatklägerin habe nicht mal seinen Namen gewusst und wie er aussehe, die ganze von ihr erzählte Geschichte aber anscheinend noch gewusst, obwohl sie so besoffen gewesen sei. Das mache keinen Sinn (Urk. 4/4 S. 2). 5.5 In der Einvernahme vom 17. August 2017 (Urk. 4/6) ging es zunächst um das abhanden gekommene Mobiltelefon der Privatklägerin mit der Rufnummer 07…, Gerätenummer IMEI …. Der Beschuldigte bestritt die Aussagen der Privatklägerin nicht, dass sie nach dem Aufwachen am Vormittag des 6. Mai 2017 begonnen habe, ihr Handy zu suchen und dass sie mit dem Mobiltelefon der Mutter den ganzen Tag lang immer wieder auf ihr vermisstes Handy angerufen habe, obwohl er in den Unterlagen betreffend Auswertung RTI auf die fragliche Nummer gesehen habe, dass nur zwei geschriebene SMS verzeichnet, aber keine Anrufe ersichtlich seien (Urk. 4/6 S. 2). Der Beschuldigte nahm in diesem Zusammenhang auch Kenntnis vom Ergebnis der Abklärungen beim Dienst Ermittlungstechnik der Stadtpolizei Zürich, wonach durchaus möglich ist, dass Anrufe bei der RTI nicht verzeichnet werden, wenn das Gerät zwar eingeschaltet ist (und für den Anrufer ein Freizeichen, also ein Klingeln zu hören ist), aber nicht abgenommen wird, mithin dass ein Anruf in einer RTI nur aufgezeichnet wird, wenn ein Verbindungsaufbau tatsächlich zustande kommt (vgl. Urk. 4/7). Auch bestritt der Be-

- 30 schuldigte nicht, dass die ausgelernte und mehr verdienende Schwester der Privatklägerin, Q._____, der Privatklägerin Ende April 2017 und damit nur etwa eine Woche vor dem hier zu beurteilenden Vorfall ein neues Mobiltelefon als Geschenk gekauft hatte, weil ihr altes bereits Ende 2016 kaputt gegangen war und dass dieses Mobiltelefon und der Vertrag auf Q._____ eingelöst waren, welche auch die monatlichen Rechnungen für das Abonnement bei K._____ bezahlte, das Mobiltelefon aber der Privatklägerin gehörte und ausschliesslich von dieser benutzt wurde. Ferner stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass die Privatklägerin ein bis zwei Wochen vor ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. Juni 2017 ihre (im Anschluss an den Vorfall) gesperrte Telefonnummer auf einem für Fr. 200.– gekauften Samsung Mobiltelefon wieder aktivieren liess (Urk. 4/6 S. 2- 4). Weiter drehte sich die Einvernahme um den Gefängnisbesuch der Mutter des Beschuldigten vom 14. Juni 2017 und den Gesprächsinhalt (Urk. 9), insbesondere die zweite Übersetzung dazu (Urk. 9/5). Darin kommt der Übersetzer – wie dies auch schon in der ersten, vom Beschuldigten beanstandeten Übersetzung durch eine andere Übersetzerin der Fall gewesen war (vgl. Urk. 4/6 S. 5; Urk. 9/4) – zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als "ein Tier" bezeichnet habe. Auf Vorhalt bestätigte der Beschuldigte das mit den Worten, sie (die Privatklägerin) bringe ihn unschuldig in den Knast. Das sei nicht nur ein Tier. Der Beschuldigte bestritt auch nicht, gegenüber seiner Mutter erwähnt zu haben, das "Tier" brauche vielleicht Geld, darum habe sie das gemacht. Er habe damit gemeint, vielleicht habe sie die Sachen einfach so verloren und wolle jetzt Geld von ihm. Mit "Tier" meine er, es sei unmenschlich was sie da mache. Eine, die so etwas mache, sei "ein Tier". Die Äusserung seiner Mutter anlässlich des Gefängnisbesuchs, er solle schnell heiraten und dass er sich nun offenbar in Hochzeitsvorbereitungen befinde, bestätigte der Beschuldigte, denn er wolle seine Freundin heiraten (Urk. 4/6 S. 4 f.). Dem Hinweis der Staatsanwältin, ob er sich bewusst sei, dass ihm im Verurteilungsfall die Landesverweisung drohe, begegnete der Beschuldigte mit der Bemerkung: "Was soll ich dazu sagen? Nein." (Urk. 4/6 S. 5). Zuletzt verzichtete der Beschuldigte in Bezug auf die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Schwester Q._____ gemäss Rapport vom 26. Juli 2017

- 31 - (Urk. 1/4) auf eine erneute staatsanwaltschaftliche Befragung dieser zwei Personen zwecks Stellung von Ergänzungsfragen (Urk. 4/6 S. 5). 5.6 Die Befragung vom 7. September 2017 (Urk. 4/8) beinhaltet Stellungnahmen des Beschuldigen zu den Zeugenaussagen von P._____ (Mutter der Privatklägerin) und I._____ (Ex-Freund der Privatklägerin). 5.7 In der Einvernahme vom 8. Dezember 2017 (Urk. 4/9) hatte der Beschuldigte die Gelegenheit, sich zu den Aussagen der Privatklägerin vom gleichen Tag (vgl. Urk. 5/5) zu äussern, wobei er verzichtete. Zudem wurden ihm die Auswertung betreffend DNA-Spuren, welche er anerkannte, und die Auswertungen der Mobiltelefone von P._____, M._____ (jüngster Bruder der Privatklägerin) und I._____ zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 4/9 S. 1-4). In der darauf folgenden Schlusseinvernahme führte der Beschuldigte auf den Vorhalt der sexuellen Nötigung aus, er anerkenne diesen Sachverhalt sicher nicht. Eine, der so etwas passiere, würde nicht drohen zu schreien, sie würde sofort schreien. Zweitens, wenn er sie geschlagen hätte, würde sie als Reaktion schon schreien. Hätte er sie geschlagen, hätte sie zumindest irgendwelche blauen Flecken gehabt. Sie habe sich ja nicht mal untersuchen lassen und auch keine blauen Flecken gehabt bzw. es nicht einmal gezeigt (Urk. 4/9 S. 5). Zum Vorhalt der versuchten Vergewaltigung erklärte er, dies sicher nicht anzuerkennen. Wieso sollte er das? Die Aussagen seien völlig unlogisch, versuchtes Eindringen ohne ihre Vagina berührt zu haben. Sodann wiederholte der Beschuldigte seinen Standpunkt zum Schreien und ergänzte, wenn man ihn früher festgenommen hätte, hätte man ihre DNA auch an ihm gefunden (Urk. 4/9 S. 6 f.). Auch den vorgehaltenen Raub von Mobiltelefon, Kopfhörer, Zigarettenpäckli und ca. Fr. 370.– bestritt er weiterhin. Es sei alles erfunden (Urk. 4/9 S. 7). Zuletzt fügte er hinzu, er habe es nicht nötig, so eine überhaupt zu vergewaltigen oder sie zu irgend etwas zu zwingen (Urk. 4/9 S. 8). Er sei nur mit Frauen aufgewachsen, mit seiner Mutter und drei Schwestern. Er sei nicht so ein hässlicher Typ, der so etwas mache. Eigentlich habe er Respekt vor Frauen. Auf die Frage,

- 32 wie er seine Zukunft sehe, erwiderte er gegenüber der Staatsanwältin, das komme darauf an, ob sie es ihm versaue. Das meine er allgemein, wenn er unschuldig schuldig gesprochen werde und nach Marokko zurück müsse (Urk. 4/9 S. 10). 5.8 In der Befragung zur Sache vor Vorinstanz blieb der Beschuldigte bei seiner vollumfänglichen Bestreitung und verlangte einen Freispruch (Prot. I S. 11 ff., 18). Dazu aufgefordert, beschrieb er nochmals seinen Standpunkt, dass die wohl etwas betrunkene Privatklägerin ihn am Bahnhof Altstetten angeschaut, sich ihm zu sehr genähert und ihn zu küssen begonnen habe, worauf man den ersten Bus verpasst habe, sie sich dann komisch verhalten und er sich auf dem Trottoir rauchend distanziert habe, er zuerst in den Bus eingestiegen sei, sie sich neben ihn gesetzt habe und sie das Gespräch fortgesetzt hätten. Auch blieb er dabei, dass die Privatklägerin wegen ihres älteren Bruders den Ort beim Spielplatz vorgeschlagen habe, wo sie "gechillt", etwas geredet, sich geküsst etc. hätten, sie dann irgendwann seine Hose zu öffnen begonnen und sein Glied in der Hand haltend ihren Freund erwähnt habe, der zu Hause sei und so etwas nicht wolle. Bis dahin habe er nicht mal gewusst, dass sie einen Freund habe und sie gefragt, warum sie das dann überhaupt mache. Daraufhin habe er sie beleidigt und sei gegangen (Prot. I S. 11 f.). Auf die wiederholte Frage, ob er das realistisch finde, dass eine ihm völlig unbekannte junge Frau mit ihm zu flirten und ihn zu küssen beginne, blieb er eine Antwort schuldig und betonte stattdessen erneut, sie sei ihm beim Reden immer näher gekommen und habe ihn dann irgendwann geküsst. Er gab an, nicht mehr zu wissen, ob die Privatklägerin beim Aussteigen aus dem Bus umgefallen sei. Er denke nicht (Prot. I S. 12). Weiter führte er nunmehr aus, die Privatklägerin sei nicht fest betrunken gewesen, aber man habe es ihr beim Reden und Laufen angemerkt, an der Art, wie sie gesprochen habe, und beim Laufen habe sie ein wenig geschwankt. Auf seine Aussage in der Untersuchung angesprochen, die Privatklägerin habe ihn geküsst und dann doch nicht gewollt und komisch zu tun begonnen im Sinne von "Nein, sie wolle nicht mehr", beschrieb er, dass sie ihn an der Bushaltestelle zweimal geküsst und sich wieder abgewandt habe, worauf ihm irgendwann auch die Lust vergangen und er aufgestanden sei. Dass dies nochmals vorgekommen sei, negierte er (Prot. I S. 13). Auch stellte er klar in Abrede, gemerkt zu haben, dass sie nicht mehr wollte.

- 33 - Sonst hätte sie ja nicht mehr weiter gemacht. Beim Anlehnen an die Hauswand habe man sich auf den Mund und am Hals geküsst. Sie habe an ihm herumgemacht und seine Hose geöffnet, worauf er auch ihr die Hose bis zur Hüfte runtergezogen habe. Er habe sie gegen die Wand gehalten aber nicht gegen die Wand gedrückt. Sie habe ihn nie weggedrückt und gesagt, sie wolle das nicht. Auch verneinte er, dass sie gedroht habe, sie werde schreien. Irgendwann habe sie nicht mehr stehen können, worauf man sich für zwei, drei Minuten auf die grossen Rohre gesetzt habe und dann wieder aufgestanden sei. Sie habe ihn am Hals und an den Ohren geküsst und unten überall berührt. Es habe schon danach ausgesehen, als wolle sie Geschlechtsverkehr mit ihm (Prot. I S. 14 ff.). Von sich aus sagte er am Ende der Einvernahme, beim Bahnhof Altstetten gedacht zu haben, das werde vielleicht eine schnelle Affäre oder so etwas (Prot. I S. 19). Bezüglich der angeblich von ihm verlangten oralen Befriedigung hielt er an seiner Bestreitung fest. So weit sei es nicht gekommen. Hätte er sie gegen ihren Willen nach unten gezogen, hätte sie schreien können. Auch die weiteren ihm vorgehaltenen Anklagevorwürfe betreffend versuchte Vergewaltigung bestritt er wieder dezidiert. Sie habe nur sein Glied in der Hand gehabt und kurz darauf gesagt, dass sie einen Freund habe. Darauf habe er sofort aufgehört, weil er damals selber eine Freundin gehabt habe und beim Hinweis der Privatklägerin an diese habe denken müssen (Prot. I S. 14 f.). Auf Vorhalt, er habe auch eine Freundin gehabt und sei gerade von ihr gekommen, was offenbar kein Hinderungsgrund gewesen sei, gab er zur Antwort, zuerst nicht daran gedacht zu haben, sondern erst, als die Privatklägerin ihren Freund erwähnte. Er sei dann zuerst weggegangen und die Privatklägerin noch dort geblieben, schockiert, da er sie zum Schluss eine Schlampe genannt habe (Prot. I S. 16 f.). Als mögliche Erklärung für eine fälschlicherweise derart schwerwiegende Belastung durch die Privatklägerin gab er zu Protokoll, er habe von Kollegen gehört, dass sie früher mehrmals von ihrem Bruder geschlagen worden sei und Angst vor ihm habe. Vielleicht habe sie Angst gehabt, ihr Bruder könnte erfahren was sie mit ihm (dem Beschuldigten) gemacht habe, obwohl sie einen Freund habe und dass der Bruder sie wieder schlage (Prot. I S. 17).

- 34 - Dass die Privatklägerin ihn nach der Telefonnummer gefragt habe, er sie aber (zuerst) nicht habe geben wollen, bestätigte der Beschuldigte. Auch schloss er nicht aus, dass die Privatklägerin an jenem Abend ihr Mobiltelefon in der Hand hatte. Die Wegnahme der von der Privatklägerin vermissten Gegenstände bestritt er aber nach wie vor, dies hätte sie gemerkt (Prot. I S. 18). 5.9 Bei der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen bisher gemachten Aussagen. Er gab an, die Privatklägerin an der Bushaltestelle angesprochen zu haben, weil sie ihn die ganze Zeit angeschaut habe. Es sei jedoch schon zwei Jahre her und für ihn sei es kein spezieller Tag gewesen. Es sei nichts gewesen und daher wisse er auch nicht mehr ganz genau, was gewesen sei. Auf die Frage, ob an jenem Tag überhaupt nichts speziell gewesen sei, erklärte er, "Ausser, dass sie nachher sagte, dass sie einen Freund habe, obwohl sie anfing, mit mir solche Sachen zu machen. Sie hätte von Anfang an Nein sagen können" (Urk. 79 S. 5). Auf Nachfrage meinte er, sie hätte von Anfang an sagen können, dass sie einen Freund habe. Weiter gab der Beschuldigte an, sie seien aus dem Bus gestiegen und sie habe Angst gehabt, dass ihr Bruder sie mit ihm sehe. Sie habe gesagt, sie sollten zum Spielplatz zwischen den Häusern gehen. Auf die Frage, weshalb sie dann nicht einfach nachhause gegangen sei, erklärte der Beschuldigte, dass sie es trotzdem gewollt habe und einfach habe vermeiden wollen, dass sie vom Bruder gesehen werde. Zwischen den Häusern hätten sie dann wieder angefangen rumzumachen, nachdem sie schon am Bahnhof rumgemacht hätten (Urk. 79 S. 5 f.). Dort habe er sie angesprochen, aber sie habe ihn das erste Mal geküsst. Sie habe angefangen und er habe weitergemacht. Dann habe sie so komisch getan, worauf er aufgestanden sei und eine Zigi geraucht habe. Als der Bus gekommen sei, sei er eingestiegen und sie sei zu ihm gekommen. Wer bei den Häusern mit Rummachen angefangen habe, wisse er nicht mehr. Er bestätigte auf entsprechenden Vorhalt seine frühere Aussage, dass die Privatklägerin seine Hosen aufgemacht und seinen Penis herausgenommen habe. Das sei während dem Küssen und Rummachen gewesen. Zum Motiv für eine Falschbelastung erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe eventuell Angst gehabt, dass ihr Bruder davon erfahre. Sie habe ja auch noch einen Freund gehabt. Oder vielleicht habe sie ihr Handy tatsächlich verloren

- 35 und gedacht, er sei es gewesen. Vielleicht habe sie alles auf ihn schieben wollen, weil er sie beleidigt habe oder weil er weggegangen sei und sie nicht habe weitermachen können (Urk. 79 S. 7). Auf entsprechende Frage erklärte der Beschuldigte schliesslich, er sei bereits an der Bushaltestelle B._____-Strasse ausgestiegen, weil die Privatklägerin dort ausgestiegen sei und sie ihm gesagt habe, er solle mitkommen (Urk. 79 S. 8 f.). 6. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind im angefochtenen Urteil wiedergegeben und es kann vorab darauf verwiesen werden (Urk. 58 S. 6-8). Für die Wahrheitsfindung kommt es primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, d.h. auf deren materiellen Gehalt, an und nicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1026/2017 vom 1. Juni 2018 E. 2.3.2.) und auch nicht auf ihre Stellung im Verfahren. Das gilt nicht nur für die beschuldigte Person, sondern auch für andere Verfahrensbeteiligte wie Privatkläger, Auskunftspersonen und Zeugen. Die jeweilige Aussage ist auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Es ist demnach herauszufinden, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erlebten der Person entspringen und wie überzeugend eine Person Aussagen gemacht bzw. ihre Wahrnehmungen dargelegt hat. 7. Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 7.1 Im angefochtenen Urteil wurden die Aussagen der Privatklägerin unter Nennung einiger Beispiele aus ihrer Sachdarstellung einerseits als grundsätzlich zuverlässig eingestuft (Urk. 58 S. 13 f.), anderseits aber in bedeutenden Aspekten als nicht überzeugend taxiert. Namentlich schloss die Vorinstanz nicht aus, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussteigen aus dem Bus freiwillig mit dem Beschuldigten hinter das Haus begeben habe und eigenes relevantes Zutun zum Vorfall verschweige. Zudem lasse sich aufgrund ihrer Schilderungen nicht klar feststellen, was genau passiert sei, weshalb der Anklagesachverhalt jedenfalls

- 36 nicht zweifelsfrei erstellt werden könne, was nach dem Grundsatz in dubio pro reo im Ergebnis zu einem Freispruch führe (Urk. 58 S. 15 f.). 7.1.1 Laut der Vorinstanz (vgl. Urk. 58 S. 13 f.) wirken die Aussagen der Privatklägerin vorerst im Wesentlichen authentisch. Sie erwog, dass darin keine erkennbaren Übertreibungen enthalten sind, sondern dass die Privatklägerin vielmehr ausführt, sie habe den Beschuldigten eigentlich gar nicht wegen der sexuellen Nötigung anzeigen wollen, sondern nur wegen des Diebstahls, es seien ihr dann aber viele Fragen gestellt worden. Entgegen der Verteidigung (Urk. 47 S. 14) ist die Vorinstanz nicht der Ansicht, dass die Privatklägerin mittels Suggestivfragen zu ihren Aussagen gedrängt und dass ihr der Zwang zum Oralverkehr in der staatsanwaltschaftlichen Befragung in den Mund gelegt wurde. Vielmehr schildere die Privatklägerin den Ablauf des Vorfalls zu Beginn der Befragungen jeweils von sich aus. Da sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anders als in der ersten polizeilichen Einvernahme zunächst nichts bezüglich Oralverkehr erwähnte, ist für die Vorinstanz plausibel, dass diesbezüglich nachgefragt werden musste (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 4). Als klar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechend ist im angefochtenen Urteil weiter genannt, dass sich die Privatklägerin selbst in einem ungünstigen Licht darstellt, ihren Alkoholkonsum nicht beschönigt und sich sogar eine Mitverantwortung gibt (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 5/3 S. 7 und 18), sodann, dass sie Details erwähnt, wie der Beschuldigte habe ihr das Bein gestellt, als sie aus dem Bus gestiegen seien, oder dass sie dem Beschuldigten ihre Nummer habe geben wollen, damit er von ihr ablasse (Urk. 5/1 S. 2 f.; Urk. 5/3 S. 5 f.). In den Aussagen der Privatklägerin ortete die Vorinstanz aber auch kleinere Widersprüche, etwa, dass sie in der polizeilichen Befragung ausführte, der Beschuldigte habe sie am Nacken gepackt und heruntergedrückt, während sie in der staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte, der Beschuldigte habe sie am Kopf und an den Haaren gepackt und heruntergezogen. Sie schrieb dies dem zeitlichen Abstand zwischen den Einvernahmen zu. Auch dass die Privatklägerin zunächst nicht um Hilfe rief, kann ihr gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zum Vorwurf gereichen, dies könne in der Überforderung durch die Situation oder gar in einem Schock begründet sein und (Schreien) sei nicht von jedem zu erwarten. Ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung sah die Vor-

- 37 instanz ebenfalls nicht, ging es der Privatklägerin in der gesamten Untersuchung doch primär ums Handy, und die sexuellen Übergriffe standen für sie nicht im Fokus (Urk. 5/3 S. 18). 7.1.2 Insoweit erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend und sind zu teilen. Vertiefend ist dazu das Folgende anzufügen: Die Privatklägerin hat sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft bereits zu Befragungsbeginn auf entsprechende Aufforderung eigenständig, sehr detailliert, bildhaft und in stimmiger Abfolge einen Grossteil des inkriminierten Geschehens, einschliesslich damit einhergehender eigener Gedanken und Gefühle sowie Gespräche und Reaktionen der Beteiligten und darüber hinaus prägnante Nebensächlichkeiten, zu Protokoll gegeben. Dabei handelt es sich um lauter Realkennzeichen. Ihre Schilderungen blieben dann auch in den anschliessenden Detailbefragungen beständig, anschaulich und nachvollziehbar. Die erforderliche Nachfrage der Staatsanwältin bezüglich Oralverkehr dürfte (auch) darauf zurückzuführen sein, dass die Privatklägerin – zu Recht – davon ausging, dies schon am Anfang der ersten polizeilichen Einvernahme in freier Erzählung in Einzelheiten geschildert zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/3 S. 4). Das ergibt sich daraus, dass sich die Privatklägerin auf die Nachfrage der Staatsanwältin erkundigte, ob sie das jetzt wieder erzählen müsse (Urk. 5/3 S. 10). Daraufhin beschrieb sie aber wiederum differenziert sowie inhaltlich und in der Chronologie gleichbleibend, wie und wann sie im Rahmen des gesamten Geschehens zum Oralverkehr gezwungen worden sei. Der von der Privatklägerin geschilderte Umstand, dass sie den Beschuldigten leicht in den Penis gebissen habe, zeugt überdies von Originalität, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert. Entgegen dem Einwand der Verteidigung, die Privatklägerin habe nie gesagt, der Beschuldigte habe versucht, seinen Penis in ihre Vagina zu stecken (Urk. 84 S. 5), erklärte diese bei der Staatsanwaltschaft sehr wohl, wie dieser versucht habe, mit seinem Penis in sie einzudringen. Auch wenn sie das Wort "Vagina" nur auf die Frage der befragenden Staatsanwältin bestätigte, so brachte sie bei ihrer

- 38 - Schilderung doch klar zum Ausdruck, dass es dem Beschuldigten um ein vaginales Eindringen ging (vgl. Urk. 5/4 DVD 1, 0004 02:09 ff.). Eine unvorteilhafte Selbstdarstellung der Privatklägerin findet sich sodann nicht nur in ihren wiederholten Hinweisen zu ihrem Alkoholkonsum und der daraus empfundenen Mitverantwortung. Sie beschrieb auch, dass sie beim Trinken immer emotional oder verbal aggressiv werde und ein sehr negatives Selbst- und Weltbild habe, dass am fraglichen Tag ihre Vorgesetzte wegen ihrem verspäteten Erscheinen am Arbeitsplatz sauer auf sie gewesen sei, sie länger habe arbeiten müssen, bei Arbeitsschluss schlecht gelaunt gewesen sei und sich mies gefühlt habe und schliesslich, dass sie ihrerseits auf dem Arbeitsheimweg ihrem Freund, der das Telefon nicht abgenommen bzw. sie nicht angerufen habe, gegrollt und ihn deswegen per SMS "angefickt" habe (Urk. 5/1 S. 2). Weiter legte die Privatklägerin offen dar, seit März 2016 wegen ADHS in psychiatrischer Behandlung zu sein und Ritalin zu nehmen (Urk. 5/2 S. 4 f.). Dieses ungeschminkte Selbstportrait spricht ebenfalls für wahrheitsgetreue Aussagen. Ob tatsächlich ein kleiner Widerspruch zu sehen ist zwischen dem Packen am Nacken und Hinunterdrücken und dem Packen am Kopf und an den Haaren und Hinunterziehen erscheint fraglich. Der Nacken ist praktisch ein Teil des Kopfes und es wachsen dort ebenfalls Haare. Namentlich bei langhaarigen Personen ist der Nacken oftmals vom Haar bedeckt. Die Privatklägerin trug ihr Haar damals zu einem Rossschwanz zusammengebunden; ein solcher befindet sich regelmässig ganz oder teilweise am oder beim Nacken. Betreffend fehlendes Schreien ist zu ergänzen, das die Privatklägerin nach ihrer konstanten Darstellung zunächst gar keinen Anlass sah, dem Beschuldigten zu misstrauen und anzunehmen, er könnte ihr etwas antun, nur weil er sie angemacht hatte (was junge Frauen – namentlich wenn sie Abends oder Nachts unterwegs sind – regelmässig auf die eine oder andere Art erleben). Auch als der Beschuldigte die Privatklägerin, die er zuvor beim Aussteigen aus dem Bus offensichtlich mit Touchieren am Rücken und an den Füssen zu Fall gebracht hatte, zu jener Ecke des weissen Hauses gezogen/geführt und dort versucht hatte, sie zu küssen, musste die Privatklägerin, die unbestrittenermassen etwas alkoholisiert

- 39 war, nicht zwingend argwöhnisch werden und gleich das Schlimmste befürchten. Sie versuchte denn auch in diplomatischer Weise mit dem Angebot gegenüber dem Beschuldigten, die Telefonnummer (ihrerseits wäre es eine falsche gewesen) auszutauschen um sich zuerst kennen zu lernen, den Beschuldigten abzuwimmeln – eine einleuchtende Taktik, um belästigende Männer loszuwerden und bei der Privatklägerin ein offenbar erprobtes Vorgehen, welches in der Ereignisnacht offensichtlich fehlschlug. Ab dann wurde der Beschuldigte gemäss der Privatklägerin aggressiv und zudringlich, worauf sie sich, wie ihrer Sachdarstellung zu entnehmen und worauf zurückzukommen ist, auf verschiedene Weise verbal und körperlich zur Wehr setzte. Mit zuletzt ihrer wiederholten Ankündigung bzw. Androhung, sie werde schreien, wozu sie demonstrativ Luft holte und der Beschuldigte nach ihrem Empfinden etwas Panik bekam – hierin spiegelt sich die Wiedergabe zweier prägnanter, zum Geschilderten passender Details – gelang es ihr schliesslich, den Beschuldigen zu vertreiben (Urk. 5/1 S. 3; Urk. 5/2 S. 6; Urk. 5/3 S. 9; Prot. II S. 7). 7.1.3 Wenn die Vorinstanz trotz ihrer einleitenden Wertung (vgl. Erw. III. 7.1.1) zum Ergebnis kommt, die Privatklägerin habe in zentralen Punkten keine überzeugenden Ausführungen gemacht – dies, ohne die vielen von der Privatklägerin zum eigentlichen Vorfall, dem Kerngeschehen, dargelegten Einzelheiten auch nur mit einem Wort anzuführen, geschweige denn zu würdigen –, wenn die Vorinstanz gar Freiwilligkeit bzw. Verschweigen eigenen, auf Einverständnis deutenden Verhaltens der Privatklägerin in den Raum stellt, was der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in entscheidendem Masse abträglich sei, zumal die Aussagen des Beschuldigten nicht unglaubhaft seien, so kann dieser Schlussfolgerung in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt werden. 7.2 Wie sich auch aus der resümierten Sachdarstellung der Privatklägerin (Erw. III. 4.) ergibt, ist mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 45; Urk. 80 S. 7 f.) zu konstatieren, dass die Privatklägerin von Beginn weg sehr detailliert und im Laufe der Befragungen auch konstant ausgesagt hat. Vor allem im Vergleich zu den Aussagen des Beschuldigten, die karg, blutleer und lebensfremd erscheinen, enthalten die Aussagen der Privatklägerin ein Vielfaches an lebensnahen Details. Sie

- 40 schilderte das Geschehen gleichbleibend und weitestgehend widerspruchsfrei. Ihre Aussagen enthalten zahlreiche Realitätskriterien, erfolgten gleichmässig ohne Strukturbrüche, wirken spontan und in keiner Weise gesteuert. Die Privatklägerin belastete den Beschuldigen nicht unnötig. Sie machte wiederholt klar, dass der Verlust ihres Mobiltelefons etc. sie zur Anzeige bewogen hatte und dass erst im Zuge der Befragungen zu den von ihr vermissten Sachen die sexuellen Übergriffe ans Licht kamen und zum Gegenstand der Strafuntersuchung wurden. Auch erklärte sie mehrmals ohne Umschweife, wenn ein Ansinnen des Beschuldigen misslang, es also bloss bei einem Versuch blieb. Etliche gezielte Fragen verneinte sie auf Anhieb, wenn sich etwas nicht ereignet hatte, so etwa die Frage nach analem oder vaginalem Eindringen. Zudem unterschied sie klar, dass der Beschuldigte ihr die Hosen und Strumpfhosen einschliesslich der Unterhosen bis zu den Knien runtergezogen habe, im Gegensatz dazu ihren Oberkörper aber nicht entblösste. Weiter legte sie mit dem jeweiligen Geschehen einhergehende eigene, nachvollziehbare Empfindungen und Überlegungen dar, erwähnte zum Handlungsablauf passende Kommentare oder Wortwechsel der Beteiligten, beschrieb plausible Handlungsabfolgen sowie konkrete Vorgänge und darauf folgende Reaktionen. Zudem ist ihren Aussagen mehrfach zu entnehmen, dass und wie sie sich dem Beschuldigten verbal und mit körperlichen Gesten zu widersetzen versuchte und wie er seinerseits dagegen hielt. Wie nachstehend zu zeigen ist, sprechen sowohl die Gesamtheit der von ihr beschriebenen Umstände und Vorgehensweisen als auch ihr eigenes Aussageverhalten dafür, dass ihre Sachdarstellung der Wirklichkeit entspricht und tatsächlich Erlebtes wiederspiegelt. 7.3 Die Schilderungen der Privatklägerin – sei es zum Kerngeschehen oder den Vorgängen bis zur Ankunft am eigentlichen Tatort bzw. zu ihrem Handeln am Tag und in der Zeit danach – sind differenziert, weisen einen hohen Detaillierungsgrad auf und erstrecken sich mit grosser Konstanz durch all ihre Befragungen. Die Privatklägerin war offensichtlich durchgängig um korrekte Aussagen bemüht und legte Wert darauf, den Beschuldigten nicht unnötig an den Pranger zu stellen (z.B. "Ich will niemanden zu Unrecht beschuldigen" [Urk. 5/1 S. 4]). Wie angetönt,

- 41 hat sie sowohl gegenüber der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft vorab in freier Rede die Begegnung und die anschliessenden Ereignisse mit dem Beschuldigten beschrieben. In der jeweils folgenden, vertiefenden Befragung zu Einzelheiten blieb sie weitestgehend bei ihrer Sachdarstellung, brachte allenfalls Präzisierungen an oder machte nähere Erläuterungen. Bezüglich Detailreichtum und logischer Abfolge besonders hervorzuheben sind ihre Schilderungen zum erzwungenen Oralverkehr (vorne Erw. III. 4.1.4 und 4.3.6), zum versuchten Eindringen (vorne Erw. III. 4.3.4) und zum wiederholten An-die-Wand-Drücken mit seinen Händen an ihren Schultern oder ihrem Bauch (vorne Erw. III. 4.3.5). 7.3.1 Durchwegs berichtete die Privatklägerin, dass der Beschuldigte es war, der sie an der Bushaltestelle ansprach, sich als Araber und Moslem namens E._____ vorstellte, sie – als ebenfalls Muslimin – wegen ihres Alkoholkonsums kritisierte, nach ihrer Destination fragte, sich im nur spärlich besetzten Bus erneut neben sie setzte und das Gespräch fortführte, den Bus an der gleichen Haltestelle wie sie (B._____-Strasse) verliess, was jedoch nicht mit seinem Reiseziel (F._____-Weg) übereinstimmte, dass der Beschuldigte beim Aussteigen so auf den Rücken und die Füsse der Privatklägerin einwirkte, dass diese aus dem Bus stolperte und zu Fall kam, dass er ihr beim Aufstehen (vermeintlich) beistand, aber gleichzeitig ihr Handgelenk ergriff und sie über eine kleine Treppe und durch ein Gartentor zwischen zwei Häuser und vorbei an einem kleinen Spielplatz in eine dunkle Nische an der Wand des weissen Hauses zog, wo es dann zu den inkriminierten Handlungen gekommen sei. Aus verschiedenen Gründen ist davon auszugehen, dass die Initiative vom Beschuldigten ausging. Bereits angesichts ihres damaligen Befindens – langer und später Arbeitsheimweg nach einem kleineren Zwist an der Arbeitsstelle, Alkoholkonsum, Müdigkeit und schlechte Laune – ist schwer vorstellbar, dass sich die Privatklägerin (schon) beim Warten an der Haltestelle und dann erneut im Bus in intimer Weise über einen ihr fremden jungen Mann hergemacht haben soll, um dann diesem eine unbeleuchtete Ecke an der Hausmauer in einem privaten Garten als Ort für sexuelle Handlungen vorzuschlagen, wie es der Beschuldigte konsequent behauptete. Dass sie ausgerechnet an jenem Abend in ihrem damaligen

- 42 - Zustand und in der Person des Beschuldigten eine neue Partnerschaft (nach kürzlicher Trennung von ihrem Freund) gesucht hätte, hat sie überzeugend verneint. Sie war ganz offensichtlich nicht in entsprechender Stimmung. Überdies ist nicht relevant, ob sie sich am Tatabend oder ein, zwei Tage vorher per Mailbox- Nachricht von ihrem Freund getrennt hatte und sich diesbezüglich allenfalls zeitlich täuschte. Jedenfalls ist schlicht kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb sich die Privatklägerin damals in sexueller Intention über den Beschuldigten hätten hermachen sollen. Wie gesehen blieb auch der Beschuldigte eine Antwort schuldig auf die wiederholte Frage, ob er es realistisch finde, dass eine ihm völlig unbekannte junge Frau mit ihm zu flirten und ihn zu küssen beginne. Als authentisch und im Einklang mit der konkreten Situation erweist sich der von der Privatklägerin zitierte Ausspruch des Beschuldigten (als er ihr nach dem Aussteigen aus dem Bus [vermeintlich] wieder auf die Beine half), so könne sie nicht nach Hause, was denke nur ihre Mutter, worauf sie erwidert habe, oft besoffen zu sein. Auch seine angebliche Entgegnung, sie lüge und rufe ihn ja eh nie an, als die Privatklägerin, um in Ruhe gelassen zu werden, dem Beschuldigten den Austausch der Handynummern angeboten habe, passt zu dem von der Privatklägerin beschriebenen Geschehensablauf. Der Beschuldigte hatte nach seinem wiederholten Bekunden bereits beim Warten an der Bushaltestelle in Altstetten gemerkt, dass die Privatklägerin alkoholisiert und etwas wankelmütig war, was (Ersteres) die Privatklägerin ihm nun selber bestätigte. Mit andern Worten hatte er erkennbar eine verletzliche, auf dem nächtlichen Arbeitsheimweg befindliche junge Frau vor sich. Trotz grundsätzlich anderem Standpunkt des Beschuldigten schimmert allein schon und mehrfach aus seinen Aussagen, dass er einem sexuellen Abenteuer mit der Privatklägerin keineswegs abgeneigt war, obwohl er gemäss seiner Darstellung auf dem Rückweg von seiner Freundin war. So ging ihm bereits beim Bahnhof Altstetten durch den Kopf, es werde vielleicht eine schnelle Affäre oder so etwas. An anderer Stelle räumte der Beschuldigte ein, unter anderen Vorzeichen (wohl gemeint, wenn sie keinen Freund gehabt hätte) vielleicht schon Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin gewollt zu haben. Auch erwähnte er einmal, die Lust sei ihm vergangen, was nur möglich ist, wenn eine solche vorhanden war. Angesichts all dieser

- 43 - Umstände ist es naheliegend, dass der Beschuldigte die Gunst der Stunde – alkoholisierte junge Frau auf dem Heimweg in dieselbe Richtung wie er – gewittert haben dürfte und nicht zögerte, Schritte im Hinblick auf ein sexuelles Abenteuer mit der Privatklägerin in Gang zu setzen. Umgekehrt erscheint es bei der beschriebenen Ausgangslage höchst abwegig, in der Privatklägerin die Initiantin für schnellen Sex zu sehen. Gleiches gilt in Bezug auf die "Schlussszene" des Vorfalls: der Beschuldigte verliess die Örtlichkeit zuerst, während die Privatklägerin am Boden kauernd, geduckt und mit den Händen den Kopf schützend alleine zurückblieb (vgl. auch nachstehend Erw. III. 7.3.3 a.E.). Laut dem Beschuldigten ist sie schockiert dort geblieben, weil er sie zum Schluss eine Schlampe genannt habe (Prot. I S. 16 f.), eine Begründung, die keineswegs überzeugt. 7.3.2 Die Privatklägerin hat wiederholt Erinnerungslücken eingestanden (sich auch darüber geärgert) und diese nicht einfach mit Erfundenem gefüllt, was für ehrliche Aussagen spricht. So erklärte sie, tags darauf auf der Suche nach dem vermissten Handy nicht einmal mehr genau gewusst zu haben, wo sich der Vorfall zugetragen habe. Erst als sie ihre leere Cola-Flasche am Boden gesichtet habe, sei es ihr wieder eingefallen. Zu dieser am Tatort aufgefundenen Cola-Flasche erläuterte sie, sie habe eigentlich den verbleibenden Wodka darin abfüllen (statt wegleeren) wollen, damit ihre Mutter die Wodka-Flasche nicht sehe – eine weitere, nicht eben schmeichelhafte Selbstdarstellung, die ebenso auf wahrheitsgetreue Aussagen der Privatklägerin deutet. An den Folgetagen verdichtete sich die Erinnerung der Privatklägerin an den Vorfall, es kam ihr immer wieder etwas in den Sinn. Sie fand am Tag danach wie erwähnt auch den Tatort und konnte in der ersten polizeilichen Einvernahme zutreffende Skizzen davon erstellen (Urk. 5/1 Anhang), die sowohl mit den Tatortfotografien der Polizei (Urk. 2) als auch mit der Beschreibung der Örtlichkeit durch den Beschuldigen übereinstimmen. Die fehlende Unterschrift der Privatklägerin unter diesen Skizzen und am Ende des Protokolls der ersten polizeilichen Einvernahme sowie die fehlenden Visa auf jeder Seite (Urk. 5/1 und Anhang, wohl versehentlich auch Urk. 5/2 S. 2; Art. 78 Abs. 5 StPO) beeinträchtigen die Verwertbarkeit dieser Dokumente nicht, ist doch die Unterschrift nur Gültigkeitser-

- 44 fordernis, wenn die befragte Person unterzeichnen will. Die Vorschrift, jede Seite zu visieren, erscheint demgegenüber ohnehin als eine Ordnungsvorschrift (BSK StPO-Näpfli, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 78 N 25 mit Hinweisen). Lehnt die einvernommene Person ab zu unterzeichnen, ist die Einvernahme samt allfälliger Anhänge mit der dafür angegebenen Begründung im Protokoll – vorliegend wurde festgehalten, dass die Privatklägerin in der Einvernahmepause zwecks Untersuchung durch die IRM-Ärztin verlangte, das Gebäude zu verlassen und nach Erhalt der ID und Natel-Unterlagen fortlief (Urk. 5/1 S. 5) – trotzdem als Beweismittel verwertbar und hat Urkundencharakter (BSK StPO-Näpfli, a.a.O., Art. 78 N 26 mit Hinweis). Ferner äusserte die Privatklägerin die Befürchtung, dass sie den Beschuldigten, namentlich sein Gesicht, nicht wieder erkennen würde. Das ist nicht unverständlich, nachdem sie ihn zuvor nicht kannte, er sie nicht interessierte, sie zudem etwas alkoholisiert war, die Begegnung nachts und damit nur bei künstlicher Beleuchtung stattfand, sie sich ihm während des Vorfalls an der Hausmauer im dunklen Gartenbereich wiederholt (durch Wegschupfen bzw. der Mauer entlang Zu-Boden-Gleiten-Lassen) zu entziehen versuchte und sich zuletzt am Boden mit dem Kopf an den Knien zusammenkrümmte. Immerhin erinnerte sie sich an seine Kleidung; sie sprach mehrmals von grauer Trainerhose und grauer Jacke. Der Beschuldigte bestätigte die graue Jacke, erwähnte aber eine schwarze Trainerhose; graue Trainerhosen habe er keine. Bekanntlich gibt es u

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