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Zürich Obergericht Strafkammern 08.10.2018 SB180410

8 ottobre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·692 parole·~3 min·9

Riassunto

Drohung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180410-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 8. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Mai 2018 (GG180007)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Mai 2018 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freigesprochen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50 S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Beisein seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 22 f.). Der Anklagebehörde und der Privatklägerin wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 18. Mai 2018 zugestellt (Urk. 41). Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil an (Urk. 44). Am 27. August 2018 respektive 28. August 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 49). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. September 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

- 3 - 4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihr die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 53). Entsprechend ist für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 25. Mai 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 4 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 8. Oktober 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Bretscher

Beschluss vom 8. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 25. Mai 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt. 4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  die Privatklägerin A._____ 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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