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Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2020 SB180365

3 luglio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,439 parole·~1h 12min·6

Riassunto

Schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180365-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Urteil vom 3. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 (DG170316)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. November 2017 (Urk. 39) sowie das Privatklägerverzeichnis vom 24. Oktober 2017 (D1 Urk. 37) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 80 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der mehrfachen Drohung (Dossier 1) wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB; − der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB. 3. Von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 ausgefällten Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. 5. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 550 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 6. Es wird eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 7. Die Privatkläger B._____ und C._____ werden mit ihren Zivilansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 9. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden durch die Lagerbehörde vernichtet:

- 3 - Tatort-Fotografie (A009'752'958), Flasche (A009'753'019), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'753'020), Flasche (A009'753'031), Uhren/Schmuck (A009'753'042), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'596), Mikrospuren - Klebbandasservat (A009'757'373), Flasche (A009'753'053), Messer (A009'753'064), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'756'541), DNA- Spur - Wattetupfer (A009'756'552), Mikrospuren - Klebbandasservat (A009'757'408), Andere Fotografie (A009'755'059), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'755'093), DNA-Spur - Wattetupfer (A009'755'106), Vergleichs-WSA (A009'755'117). 10. Die folgenden, polizeilich sichergestellten Gegenstände werden den Berechtigten auf erstes Verlangen herausgeben: Kleider (A009'752'787), Kleider (A009'752'878), Kleider (A009'752'903), Kleider (A009'752'925), Kleider (A009'752'936), Kleider (A009'752'947), Kleider (A009'752'969), Kleider (A009'754'136). Stellen die Berechtigten nicht innert drei Monaten ab Rechtskraft des Urteils ein entsprechendes Herausgabebegehren bei der Lagerbehörde, werden die Gegenstände vernichtet. 11. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt) entschädigt, wovon Fr. 8'800.– bereits bezahlt wurden. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'255.00 Gutachten Dr. med. E._____ Fr. 814.45 Gutachten IRM betr. B._____ Fr. 48.00 Entschädigung Zeugen Fr. 2'257.20 amtliche Verteidigung RA X2._____ Fr. 31'000.00 amtliche Verteidigung RA X1._____ 13. Die Kosten des Gutachtens von Dr. med. E._____ werden dem Beschuldigten auferlegt. Die übrigen Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu vier Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 - 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 26'605.60. 15. (Mitteilung) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 128 S. 2 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. April 2018 hinsichtlich Dispositivziffer 1 (Einstellung des Verfahrens wegen Drohung), Dispositivziffer 2 (soweit es um die Verurteilung wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB geht), Dispositivziffer 4 (Widerruf), Dispositivziffer 6 (Anordnung einer Massnahme), Dispositivziffer 7 (Verweisung des Privatklägers B._____ mit seinen Zivilforderungen auf den Zivilweg), Dispositivziffer 8 (Abweisung der Zivilansprüche des Privatklägers D._____), Ziff. 9 und 10 (Regelung der Herausgabe bzw. Vernichtung von Sachgegenständen) sowie Ziff. 11 und 12 (Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Von den Vorwürfen der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer 1), der schweren Körperverletzung (Anklageziffer 2) sowie des Angriffs und Raubs (Anklageziffer 3) sei der Beschuldigte freizusprechen.

Eventualiter seien die Strafverfahren gemäss Anklageziffer 1 und 2 einzustellen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. September 2015 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Strafvollzug sei zu widerrufen. Unter Einbezug dieser Vorstra-

- 5 fe sei der Beschuldigte unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft mit einer vollziehbaren Gesamtstrafe von 12 Monaten zu belegen. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte diese Strafe bereits abgesessen hat. 4. Auf Schadenersatzbegehren sei nicht einzutreten bzw. seien diese abzuweisen. 5. Für die erstandene Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 101 S. 1 f. und Urk. 129 S. 1 sinngemäss) 1. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend die schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB und Raufhandel im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB sei zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie. des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten als Gesamtstrafe zu bestrafen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 94 S. 6).

- 6 - 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 24. April 2018 (Prot. I S. 32 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 4. Mai 2018 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 77). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 90) am 27. Juli 2018 (Urk. 93/2) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 30. Juli 2018 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung ein (Urk. 95). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft den Privatklägern sowie dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 103). 1.3. Am 16. Mai 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschuldigte zur Person und zur Sache einvernommen wurde (Urk. 127). Sodann wurden die Parteivorträge entgegengenommen. Ein Entscheid in der Sache wurde nicht gefällt, da sich die Sache noch nicht als spruchreif erwies (Prot. II S. 5 ff.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2019 wurden die Akten sodann zur Ergänzung der Untersuchung, namentlich der Einvernahme von F._____ und G._____ als Zeugen, an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich zurückgewiesen (Urk. 130). 1.4. Die Zeugeneinvernahmen wurden von der Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2019 durchgeführt und die Protokolle der betreffenden Einvernahmen gingen am 7. Oktober 2019 am hiesigen Gericht ein (Urk. 138; Urk. 139; Urk. 140). Sie wurden dem Beschuldigten sowie dem Privatkläger C._____ zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (Urk. 147). Die Stellungnahme des Verteidigers des Beschuldigten ging am 12. Mai 2020 (Poststempel 11. Mai 2020) fristgerecht am hiesigen Gericht ein (Urk. 153). Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif.

- 7 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB, den Strafpunkt, den Entscheid über die Zivilforderungen von C._____ sowie die Kostenauflage (Urk. 95). Zwar wurde die Dispositiv-Ziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils nicht explizit angefochten. Die Verteidigung ficht aber – wie soeben erwähnt – die Kostenauflage gemäss Dispositiv-Ziffer 13 des vorinstanzlichen Urteils an, weshalb auch die Dispositiv-Ziffer 14 als mitangefochten gilt. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung, Raub und Angriff. Sodann verlangt sie eine schärfere Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 101). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1, 2 (soweit den Schuldspruch wegen Raufhandel betreffend), 4, 6, 7 (soweit die Zivilforderungen von B._____ betreffend) sowie die Dispositiv-Ziffern 8-12 nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO; Prot. II S. 7). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens zur Disposition. 3. Formelles 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 8 - II. Schuldpunkt 1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung sowie den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 94 S. 10 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. 2. Tatvorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung Gemäss Anklageschrift habe sich – soweit im vorliegenden Verfahren noch relevant – am 21. Oktober 2016, ca. 22:00 Uhr, an der H._____-strasse … in … Zürich Folgendes zugetragen: Zwischen mehreren Personen, darunter auch der Beschuldigte, sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen. Der Beschuldigte habe I._____ zunächst mit der Faust gegen dessen Hinterkopf geschlagen, wodurch dieser aber nicht verletzt worden sei. Als I._____ den Beschuldigten von sich weggestossen habe, habe der Beschuldigte ein Klappmesser hervorgenommen, die Klinge geöffnet und diese gegen I._____ gerichtet. Als der Beschuldigte das Messer gegen I._____ gerichtet habe, habe er mit dem Messer eine Stichbewegung in die Richtung von I._____ ausgeführt, der ca. 1 Meter vom Beschuldigten entfernt gestanden sei. Da I._____ dem Messer habe ausweichen können, sei dieser nicht getroffen und nicht verletzt worden. Wäre I._____ dem Stich nicht ausgewichen, so hätte ihn gemäss Anklageschrift das Messer mit grosser Wahrscheinlichkeit am Körper getroffen und verletzt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Messerstiche gegen einen Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnten und er habe dies in Kauf genommen. Weiter sei der Beschuldigte mit dem Klappmesser in der Hand auf J._____ zugegangen und habe mit dem geöffneten Klappmesser ca. 2-3 Mal Stichbewegungen gegen den Oberkörper von J._____ ausgeführt, als dieser ca. 1 Meter von ihm entfernt gestanden sei. Da J._____ dem Messer habe ausweichen können, sei dieser nicht getroffen und nicht verletzt worden. Wäre J._____ dem Stich nicht ausgewichen – so die Anklageschrift –, hätte ihn das Messer mit grosser Wahr-

- 9 scheinlichkeit am Körper getroffen und verletzt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Messerstiche gegen einen Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen könnten und er habe dies in Kauf genommen. Als sodann B._____ den Beschuldigten von J._____ habe trennen wollen, habe der Beschuldigte den Geschädigten B._____ mit einer Glasflasche gegen den Kopf im Bereich des linken Ohrs geschlagen, wobei die Flasche zersplittert sei. B._____ habe dadurch eine Schnittwunde an der linken Ohrmuschel sowie eine Schnittwunde hinter dem Ohr erlitten. Der Geschädigte sei dadurch zwar nicht lebensgefährlich oder bleibend verletzt worden, jedoch habe aufgrund der Lokalisation der Verletzung die konkrete Gefahr der Eröffnung der linken Halsschlagader bzw. Halsvene bestanden, was zu einem lebensbedrohlichen Blutverlust oder irreversiblen Schädigungen habe führen können. Ebenfalls habe ein Gesichtsnerv beeinträchtigt werden können, was ebenfalls zu bleibenden Schäden hätte führen können. Der Beschuldigte habe gewusst, dass Schläge mit Flaschen gegen den Kopf eines Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hätten hervorrufen können und er habe dies in Kauf genommen (Urk. 39 S. 2 ff.). 2.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es sei vom Beschuldigten sowie den übrigen Beteiligten unbestritten und als erstellt zu erachten, dass es am 21. Oktober 2016 an der H._____-strasse … zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen gekommen sei. Dabei seien dem Beschuldigten, K._____ und L._____ die Kontrahenten I._____, J._____, B._____, M._____ und N._____ gegenüber gestanden. Weiter unbestritten und erstellt sei, dass es im Zuge dieser Auseinandersetzung zu gegenseitigen Schlägen und Tritten gekommen sei, wobei auch Glasflaschen und Steine eingesetzt worden seien. Auch sei der Beschuldigte geständig, im Verlauf der Auseinandersetzung ein Messer gezogen zu haben und dieses sichtbar in der Hand gehalten zu haben. Schliesslich sei erstellt, dass sich im Zuge dieser Auseinandersetzung mindestens zwei Personen verletzt hätten. Mit Bezug auf den Schlag gegen B._____ seien anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 sämtliche Beteiligten gefragt worden, von wem B._____ mit der Flasche verletzt worden sei. Dabei hätten

- 10 alle angegeben, dazu keine Angaben machen zu können. Auch die beiden Zeugen hätten bezüglich des Entstehens der Verletzungen von B._____ keine näheren Angaben machen können. Entscheidend sei die Aussage von B._____ selbst, der zwar angegeben habe, er wisse nicht, wer ihm die Flasche über den Kopf geschlagen habe. Er könne aber I._____ und den Beschuldigten ausschliessen, da diese beiden Personen etwas abseits gestanden seien. Diese Äusserung würde unter anderem durch die Ausführungen von I._____ und dem Beschuldigten gestützt, die übereinstimmend ausgesagt hätten, am Anfang der Auseinandersetzung etwas abseits miteinander diskutiert zu haben. Die Vorinstanz schloss, es könne als erstellt betrachtet werden, dass dem Beschuldigten die Rolle des Initiators für die Auseinandersetzung zukomme, habe er sich doch von den Zurufen provozieren lassen, sei daraufhin auf die gegnerische Gruppe zugetreten und habe bewusst die Konfrontation gesucht. Sodann sei erstellt, dass der Beschuldigte sein Messer aktiv in der Auseinandersetzung eingesetzt habe. Er habe sich mit dem Messer im dynamischen Tatgeschehen bewegt und mit dem Messer rumgefuchtelt. Weitergehende Tathandlungen des Beschuldigten liessen sich hingegen nicht erstellen. Dies gelte zunächst für den Faustschlag gegen den Hinterkopf von I._____. Sodann würden auch die Stichbewegungen gegen I._____ und J._____ nicht erstellt werden können, zu widersprüchlich und vage gehalten seien die einzelnen Aussagen diesbezüglich. Namentlich bleibe unklar, wie und wohin der Beschuldigte gestochen haben soll. Zu vermuten sei, dass die Bewegungen des Beschuldigten mit dem Messer im dynamischen Tatgeschehen fälschlicherweise als Stichbewegungen gedeutet worden seien. Schliesslich könne auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte den Schlag mit der Glasflasche auf den Kopf von B._____ ausgeführt habe. Zwar sei gestützt auf das rechtmedizinische Gutachten vom 16. November 2016 erstellt, dass die Verletzungen von B._____ von einer Glasflasche stammen würden. Da aber sogar der Geschädigte selbst, der keinerlei Interesse daran habe, den Schuldigen zu entlasten, den Beschuldigten als Täter ausschliesse, und zudem keiner der Beteiligten den Beschuldigten als Täter nenne, sei dieser Anklagepunkt in klarer Weise nicht erstellt (Urk. 94 S. 32 ff.).

- 11 - 2.2. Standpunkt der Staatsanwaltschaft 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, I._____ habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte mit dem Messer gegen ihn gestochen habe, als dieser nur ca. 1 Meter von ihm entfernt gewesen sei. Wenn er nicht ausgewichen wäre, hätte ihn der Beschuldigte mit dem Messer getroffen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb I._____ eine absichtliche Falschaussage hätte machen sollen. Der Beschuldigte hingegen habe allen Grund, diesen Vorwurf zu bestreiten, sei es ja nur dem Zufall zu verdanken, dass I._____ durch die Stichbewegungen mit dem Messer nicht schwer verletzt worden sei. Ebenfalls gesehen worden seien die Stichbewegungen durch J._____. Dieser habe sogar gemeint, dass I._____ vom Messer gestochen worden sei, so nahe sei der Beschuldigte offenbar an I._____ gestanden. Auch J._____ habe angegeben, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe. Es sei nur dem Zufall zu verdanken gewesen, dass er nicht verletzt worden sei. Bei J._____ sei ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb er diesbezüglich eine absichtliche Falschaussage hätte machen sollen. Auch M._____ habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen J._____ gestochen habe und J._____ zurückgewichen sei. Die Aussagen von I._____, J._____ und M._____ würden zudem durch O._____ bestätigt, der angegeben habe, dass der Beschuldigte Stichbewegungen mit dem Messer gegen eine andere Person ausgeführt habe. Bei ihm handle es sich um einen unabhängigen Tatzeugen, der absolut keinen Grund habe, diesbezüglich falsche Angaben zu machen. Gemäss der Aussage von O._____ habe das Opfer auch sofort nach dem Stich seine Hand an den Bauch gehalten. Er sei davon ausgegangen, dass das Opfer verletzt worden sein könnte. Dies zeige, dass auch gemäss einer unabhängigen und objektiven Einschätzung von aussen klar davon ausgegangen werden müsse, dass das Verletzungsrisiko sehr hoch gewesen sei, als der Beschuldigte Stichbewegungen mit dem Messer gegen Personen ausgeführt habe. Der weitere Vorwurf, dass der Beschuldigte B._____ mit einer Glasflasche am Hals verletzt habe, basiere auf den belastenden Aussagen von M._____. Dieser habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgeführt, dass derjenige, wel-

- 12 cher das Messer gegen J._____ eingesetzt habe, eine beige Jacke getragen habe. Es sei ein grosser Mann gewesen. Der Beschuldigte sei der einzige gewesen, der gemäss eigener Angabe eine braun-beige Jacke getragen habe. M._____ sei sich sicher, dass derjenige, welcher mit dem Messer gegen J._____ gestochen habe, auch gegenüber von B._____ gestanden habe, als dieser mit der Glasflasche verletzt worden sei. Bei M._____ sei kein Grund erkennbar, weshalb dieser den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die Angabe von M._____ mache auch Sinn, wenn man sich vor Augen führe, dass das eigentliche Problem ursprünglich zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestanden habe. Der Beschuldigte weise deshalb klar ein Motiv auf, in dieser Art und Weise gegen B._____ vorzugehen. B._____ selbst habe angeblich nicht gesehen, wer ihm die Flasche an den Kopf geschlagen habe. Den Beschuldigten habe er aber dann trotzdem ausgeschlossen, weil dieser angeblich etwas entfernt gestanden sei. Anlässlich der Befragung sei bei ihr – der Staatsanwältin – und auch bei der zuständigen Jugendanwältin der Eindruck entstanden, dass B._____ sehr wohl wisse, wer ihn mit der Flasche geschlagen habe. Aus welchem Grund er dies nicht preisgeben wolle, sei unklar. Fakt sei aber, dass mehrere Personen in der Konfrontationseinvernahme sehr darum bemüht gewesen seien, den Beschuldigten möglichst zu schützen. Es habe sich im Verlauf der Untersuchung gezeigt, dass sich diverse Zeugen und Auskunftspersonen vor Repressalien seitens des Beschuldigten oder dessen Umfeld fürchten würden. Diese Angst werde sicherlich berechtigt sein, wenn man sich vor Augen führe, dass in der tamilischen Subkultur häufig unter Anwendung von schwerster Gewalt Rache geübt werde. Allenfalls erkläre dies das Aussageverhalten von B._____. Verlässlich sei die Angabe von B._____, dass er den Beschuldigten in Bezug auf den Einsatz der Flasche ausschliessen könne, jedenfalls sicher nicht (Urk. 69 S. 2 ff.). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Staatsanwaltschaft, dass sich die Beteiligten an der Konfrontationseinvernahme schwer getan hätten, gegen den Beschuldigten auszusagen. Allerdings habe sich deutlich ergeben, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen sei. Dies habe

- 13 sich sogar den Angaben des sonst wenig gesprächigen Mitbeschuldigten K._____ entnehmen lassen, welcher angegeben habe, dass eine Person aus der anderen Gruppe der Gruppe mit dem Beschuldigten etwas zugerufen habe, was den Beschuldigten erzürnt und worauf dieser sich angegriffen gefühlt habe. Der Beschuldigte habe sich mit dem Beteiligten mit der dunkelroten Jacke (dabei handle es sich um B._____) aus der anderen Gruppe unterhalten und schon hätten die beiden angefangen, sich herumzustossen und aufeinander einzuschlagen. I._____ habe bei der Konfrontationseinvernahme ausgesagt, der Beschuldigte habe mit dem Messer gegen ihn gestochen, als dieser nur ca. 1 Meter von ihm entfernt gewesen sei, und falls es ihm nicht gelungen wäre, noch auszuweichen, hätte der Beschuldigte ihn mit dem Messer getroffen. Von dieser Angabe dürfe und müsse ausgegangen werden. So fehlten Gründe für eine absichtliche Falschaussage. Anders beim Beschuldigten; bei diesem gebe es unzählige Gründe zur Bestreitung dieses Vorwurfs. Schliesslich sei es ausschliesslich eine glückliche Fügung gewesen, dass I._____ durch die Stichbewegung mit dem Messer nicht schwere Verletzungen erlitten habe. Gestützt würden diese Angaben vom Mitbeschuldigten J._____, der die Stichbewegungen genau gleich gesehen habe und sogar damals davon ausgegangen sei, dass I._____ vom Messer gestochen worden sei. Auch J._____ habe angegeben, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe. Auch bei ihm sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass er nicht verletzt worden sei (Urk. 129 S. 3). J._____ fehle ebenfalls jedes Motiv für eine absichtliche Falschaussage. Zudem habe auch der weitere Mitbeschuldigte M._____ gesehen, wie der Beschuldigte gegen J._____ gestochen habe und dieser zurückgewichen sei. Die Aussagen von I._____, J._____ und M._____ würde schliesslich auch von einem Türsteher des "P._____", von O._____, bestätigt. Dieser habe ausgeführt, dass der Beschuldigte mit einem Messer Stichbewegungen gegen eine andere Person ausgeführt habe. O._____ sei ein unabhängiger Tatzeuge, dem jeder Grund für eine falsche Aussage fehle. Auch O._____ sei der Ansicht gewesen, dass das Opfer verletzt worden sei. Somit müsse auch entsprechend einer unabhängigen und objektiven Einschätzung davon ausgegangen werden, dass das Verletzungsrisiko sehr hoch

- 14 gewesen sei, als der Beschuldigte Stichbewegungen mit dem Messer gegen Personen ausgeführt habe. Der Vorwurf, wonach der Beschuldigte B._____ mit einer Glasflasche am Hals verletzt habe, ergebe sich aus den Aussagen von M._____. Dieser habe anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausgeführt, dass derjenige, welcher das Messer gegen J._____ geführt habe, eine beige Jacke getragen habe. Es habe sich um einen grossen Mann gehandelt. Eine braun-beige Jacke sei dabei ausschliesslich vom Beschuldigten getragen worden. M._____ sei sich zudem auch sicher gewesen, dass derjenige, der mit dem Messer gegen J._____ gestochen habe, auch gegenüber von B._____ gestanden sei, als dieser verletzt geworden sei. Auch bei M._____ fehle es an einem erkennbaren Grund für eine Falschbelastung. Die Angabe von M._____ ergäben auch Sinn, wenn man bedenke, dass das eigentliche Problem ursprünglich zwischen dem Beschuldigten und B._____ bestanden habe. Der Beschuldigte habe deshalb klar ein Motiv gehabt, in dieser Art und Weise gegen B._____ vorzugehen. B._____ wolle selber zwar nicht gesehen haben, wer ihm die Flasche auf den Kopf geschlagen habe, den Beschuldigten habe er dann aber trotzdem ausgeschlossen, weil dieser angeblich etwas entfernt gestanden sei. Es scheine allerdings so, dass B._____ sehr wohl gewusst habe, wer ihn mit der Flasche geschlagen habe und er dies einfach nicht habe sagen wollen – weshalb wisse man nicht. Sicher sei aber, dass mehrere Personen in der Konfrontationseinvernahme sehr darum bemüht gewesen seien, den Beschuldigten möglichst zu schützen – möglicherweise aus Angst vor Repressalien seitens des Beschuldigten oder dessen Umfeld. Die Angst sei angesichts des Umstands, dass in der tamilischen Subkultur häufig mit der Anwendung von schwerster Gewalt Rache ausgeübt werde, sehr gut nachvollziehbar (Urk. 129 S. 4 f.). Gemäss dem Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin hätte es beim vorliegenden Vorfall zu schwerwiegenden oder gar tödlichen Verletzungen kommen können. Dass dies nicht geschehen sei, sei auch hier nur dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte habe diese bei seinem Handeln aber in Kauf genommen (Urk. 129 S. 5).

- 15 -

2.3. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung machte in Bezug auf den Anklagesachverhalt bezüglich des Schlags mit einer Glasflasche gegen B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, dass anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 sämtliche Beteiligten gefragt worden seien, von wem B._____ mit der Flasche verletzt worden sei, wobei alle angegeben hätten, dazu keine Angaben machen zu können. Auch die beiden Zeugen hätten dazu keine Angaben machen können (Urk. 128 S. 4). Da sogar der Geschädigte selbst den Beschuldigten als Täter ausschliesse und zudem keiner der Beteiligten den Beschuldigten als Täter nenne, sei dieser Anklagepunkt in klarer Weise nicht erstellt. Zudem sei im Sachverhalt nicht umschrieben, wie der Beschuldigte, der ein Messer in der Hand gehalten habe, plötzlich in den Besitz einer Glasflasche hätte gelangen sollen. Zudem habe für den Beschuldigten, welcher bereits mit einem Messer bewaffnet gewesen sei, keine Veranlassung bestanden, dieses Messer zugunsten einer Flasche wegzulegen (Urk. 128 S. 5). In Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Stichbewegungen in Richtung von I._____ und J._____ stelle die Anklage die Hypothese einer Verletzung auf und behaupte, dass die beiden mit dem "Messer mit grosser Wahrscheinlichkeit am Körper getroffen und verletzt" worden wären, wenn sie den Stichbewegungen nicht hätten ausweichen können. Diese Formulierung lasse eine Verurteilung des Beschuldigten schon selbst dann nicht zu, wenn ihm die eingeklagten gezielten Stichbewegungen nachzuweisen wären. Einerseits lasse der Anklagetext die Möglichkeit offen, dass der Messereinsatz auch ohne Ausweichbewegungen von I._____ und J._____ folgenlos geblieben wäre, andererseits wäre zu fordern, dass die Anklage Art und Ziel der vom Beschuldigten vorgenommenen Stichbewegungen genau umschreibe, da nicht jede Stichbewegung zu einer schweren Körperverletzung führe. Die Anklageschrift müsste hier einen konkreten Lebenssachverhalt umschreiben, was aber nicht der Fall sei (Urk. 128 S. 6). In

- 16 dieser Hinsicht sei das Verfahren wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes einzustellen. Ohnehin scheitere die Anklage aber auch daran, dass das vom Beschuldigten verwendete Messer nicht sichergestellt worden sei. Vom Messer existiere lediglich eine Übersichtsaufnahme, welche ein Messer mit einer ganz kurzen Klingenlänge von wenigen Zentimetern zeige, so wie es für Rüstzwecke beim Camping oder Grillieren benutzt werde. Ob es sich um ein Klappmesser handle, könne nicht nachgeprüft werden (Urk. 128 S. 7). Man könne sich fragen, ob mit einem derartig kurzen und sicher stumpfen Messer die Beibringung schwerer Verletzungen überhaupt möglich sei, dies zumal alle Beteiligten Lederjacken oder ähnlich dicke Oberkleider getragen hätten. Lebensgefährliche Verletzungen seien mit einem solchen Messer wohl nur möglich, wenn es gezielt gegen den Hals einer Person eingesetzt werde, was sich aber nicht aus der Anklageschrift ergebe (Urk. 128 S. 8). In den Aussagen von J._____ und I._____ würden zudem Übertreibungstendenzen auffallen. Sei ursprünglich von einem Abstand von 1.5 Metern zum Beschuldigten die Rede gewesen, sei der Beschuldigte in späteren Einvernahmen der beiden immer näher gerückt. Zudem sei in früheren Einvernahmen von einem Umherfuchteln die Rede gewesen, in späteren Befragungen dann von "abstechen" und "sterben können". Diese Übertreibungstendenzen würden gegen die Qualität und Glaubhaftigkeit der von I._____ und J._____ gemachten Aussagen sprechen (Urk. 128 S. 10). Letztlich würden beide einen Abstand zwischen sich und dem Beschuldigten beschreiben, der vom Beschuldigten offenbar stets eingehalten worden sei. Hätte der Beschuldigte zustechen wollen, hätte er das mit seiner sportlichen Statur auch geschafft. Somit sei allerhöchstens von einem Drohgehabe des Beschuldigten auszugehen (Urk. 128 S. 11). Der Beschuldigte werde zudem durch die Aussagen von Q._____ wesentlich entlastet, welcher ausgesagt habe, dass er das Gefühl gehabt habe, der Beschuldigte habe sich mit dem Messer in der Hand nicht sehr wohl gefühlt und dass es so ausgesehen habe, als er sich damit verteidigen und nicht jemanden habe stechen wollen. Der Beschuldigte habe auf ihn defensiv gewirkt. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der Mann mit dem Messer dieses aktiv gegen jemanden habe einsetzen wollen, sondern mehr zur Abwehr der Gruppe. Der Mann mit dem Mes-

- 17 ser habe sich im Hintergrund aufgehalten. Er sei nicht vorne gestanden und habe das Messer gezeigt, um zu provozieren (Urk. 128 S. 12). Es könne – so die Verteidigung abschliessend – dem Beschuldigten somit nicht oder zumindest nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er versucht habe, I._____ und J._____ im Sinne des Gesetzes schwer zu verletzen, bzw. dass er solche Verletzungen in Kauf genommen habe. 2.4. Würdigung Es kann vorweggenommen werden, dass den Erwägungen der Vorinstanz mit Bezug auf die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung vollumfänglich gefolgt werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen sollen dies nur noch verdeutlichen und ergänzen. 2.4.1. Unstrittig ist, dass der Beschuldigte im Laufe der Auseinandersetzung am 21. Oktober 2016 vor dem Club "P._____" ein Messer hervorgenommen und dieses auch für die anderen sichtbar vor seinem Körper gehalten hat. Was nun aber den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe mit dem Messer Stichbewegungen in Richtung von I._____ und J._____ gemacht, so erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der befragten Personen mit der Vorinstanz als zu vage und widersprüchlich (Urk. 94 S. 35). 2.4.2. Der Beschuldigte sagte bei der Polizei am 22. Oktober 2016 aus, er habe das Messer aufgeklappt und senkrecht in die Höhe gehalten, so dass die Anderen es hätten sehen können (D1 Urk. 3/1 S. 4 F/A 32 f.). Er habe keine Stossbewegungen mit dem Messer gemacht (D1 Urk. 3/1 S. 6 F/A 55). Er sei mit dem Messer auch nie in der Nähe von anderen Personen gestanden (D1 Urk. 3/1 S. 8 F/A 64). Anlässlich seiner Hafteinvernahme am 22. Oktober 2016 erklärte er erneut, er sei nicht in der Nähe einer Person gestanden, so dass er diese auch nicht hätte verletzen können (D1 Urk. 3/3 S. 2 F/A 4). Er habe das Messer nur hervorgenommen, um es zu zeigen und die anderen abzuschrecken (D1 Urk. 3/3 S. 3 und S. 5 F/A 6 und 2). Er habe das Messer in der Faust seines ausgestreckten rechten Arms gehalten. Die Messerklinge habe nach oben gezeigt (D1 Urk. 3/3 S. 3

- 18 - F/A 13). Die anderen (gemeint Personen der anderen Gruppe) seien in der Mitte der Strasse stehen geblieben und nicht weiter auf sie zugekommen. Er sei mit dem Messer auf niemanden zugerannt oder habe mit dem Messer in der Hand jemanden verfolgt (D1 Urk. 3/3 S. 3 f. F/A 14 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 13. Dezember 2016 respektive vom 20. April 2017 sagte der Beschuldigte, er habe die Strassenseite gewechselt und das Messer hervorgenommen. Die anderen seien auf der anderen Strassenseite geblieben. Er habe wegen des Blutes (aufgrund seiner Verletzung an der Stirn) nicht genau sehen können. Er habe nur gewollt, dass sie sehen, dass er ein Messer habe (D1 Urk. 12/1 S. 4 und S. 6). Er habe keine Stichbewegungen mit Absicht gemacht (D1 Urk. 12/1 S. 7). Er habe die Personen nur auf Distanz halten wollen (D1 Urk. 11/8 S. 2 F/A 6). Er habe das Messer mit ausgestrecktem Arm vor sich gehalten. Er habe das Messer gezeigt, aber keine Bewegungen damit gemacht (D1 Urk. 11/8 S. 2 F/A 7). Bei der Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe mit dem Messer nur in Richtung von I._____ gezeigt und habe ihn so auf Distanz halten wollen. Er habe keine Stichbewegungen gemacht. Er sei ganz still auf der anderen Strassenseite gestanden, weit weg von der anderen Gruppe (Prot. I S. 14 ff.). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung bliebt der Beschuldigte dabei, das Messer lediglich zur Abschreckung gezeigt zu haben (Urk. 127 S. 10/11). 2.4.3. Sowohl L._____ als auch B._____ gaben an, sie hätten bis zu deren Ausscheiden aus der Auseinandersetzung kein Messer wahrgenommen (D1 Urk. 4/1; D1 Urk. 11/5 S. 6). R._____ sagte aus, er sei erst dazugestossen, als die Auseinandersetzung schon zu Ende gewesen sei. Er habe kein Messer gesehen (D1 Urk. 5/1 S. 2 f. F/A 8 f., 13, 16 und 18). Auch N._____, der zwar gemäss eigenen Angaben die Auseinandersetzung habe schlichten wollen (D1 Urk. 6/1 S. 2 F/A 9) und damit die Schlägerei beobachten konnte, gab zu Protokoll, er habe keine Waffe gesehen (D1 Urk. 6/1 S. 2 F/A 13; D1 Urk. 6/3 S. 4 F/A 15). Der direkt involvierte K._____ führte aus, er habe gewusst, dass der Beschuldigte eine Waffe gehabt habe. Ob dieser sie benutzt habe, wisse er nicht. Ein Messer habe er nicht gesehen (D1 Urk. 7/1 S. 4 und S. 6 F/A 30, 35 und 52; D1 Urk. 7/3 S. 5 F/A 27

- 19 und 28). Die Aussagen dieser Personen können damit nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen. 2.4.4. Belastet wird der Beschuldigte hingegen von I._____: Bei der Polizei führte dieser am 22. Oktober 2016 aus, er habe gesehen, wie einer aus der anderen Gruppe (gemeint Gruppe des Beschuldigten) einen Schlag erhalten habe. Er habe sich umgedreht und der Beschuldigte habe ihm dann einen Schlag und einen Kick verpasst. Er habe dem Beschuldigten dann seinerseits einen Kick gegeben. Die Situation sei eskaliert. Alle hätten wild um sich getreten und geschlagen. Der Beschuldigte habe ein Messer gezogen und sei ihm nachgerannt, er habe ihn aber nicht eingeholt (D1 Urk. 8/1 S. 2 F/A 14 f.). Der Beschuldigte habe ihn abstechen wollen (D1 Urk. 8/1 S. 3 F/A 16). Dieser habe mit dem Messer rumgefuchtelt (D1 Urk. 8/1 S. 3 F/A 22). Anlässlich seiner Hafteinvernahme führte I._____ am 23. Oktober 2016 aus, einer (aus ihrer Gruppe) habe einen aus der anderen Gruppe geschlagen (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 7). Er – I._____ – habe sich umgedreht und der Beschuldigte habe ihm einen Faustschlag und einen Kick gegeben. Er habe dem Beschuldigten daraufhin auch einen Kick gegeben, dann sei er in die Massenschlägerei gegangen. Dort sei dann ein Messer gezogen worden (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 8). Der Beschuldigte habe ihn stechen wollen. Auf die Frage des Staatsanwaltes, woran er das festmache, erklärte I._____: "Erstens rannte er uns nach. Wenn jemand das Messer zieht und ausholt, dann will er jemanden stechen" (D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 10). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 sagte I._____ aus, er und der Beschuldigte seien abseits gestanden. In der Gruppe sei etwas los gewesen. Er habe reingehen wollen. In diesem Moment habe ihm der Beschuldigte mit der Faust an den Hinterkopf geschlagen. Er habe sich dann umgedreht und dem Beschuldigten einen Kick gegeben, um ihn wegzuschubsen. In diesem Moment habe der Beschuldigte das Messer hervorgezogen. Er selber sei zurückgewichen. Der Beschuldigte sei mit dem Messer in der Hand die Klinge voraus auf ihn zugegangen. Der Beschuldigte habe eine Stichbewegung gegen ihn gemacht. Der Beschuldigte sei mit dem Messer vielleicht auf eine Distanz von einem Meter auf ihn zugekommen. Er sei der Meinung, dass der Beschuldigte ihn habe stechen wollen. Dies weil der Beschuldigte das Messer gezogen und eine Stichbewegung gemacht habe. Wenn der Be-

- 20 schuldigte den Arm herausgestreckt hätte, wäre es nicht mehr weit zu seinem Körper gewesen. Er sei nach hinten gegangen. Wenn er stehen geblieben wäre, so hätte ihn der Stich – so I._____ weiter – wahrscheinlich getroffen (D1 Urk. 12/1 S. 10 f.). 2.4.5. J._____ gab bei der Polizei am 22. Oktober 2016 zu Protokoll, während sie mit der anderen Gruppe am Diskutieren gewesen seien, habe plötzlich einer ein Messer gezogen. Einer habe gerufen "Messer, Messer". Sie seien ein paar Schritte zurückgegangen und jene Person mit dem Messer habe sie stechen wollen. Er habe gedacht, dass I._____ mit dem Messer getroffen worden sei (D1 Urk. 9/1 S. 6 F/A 58). Anlässlich seiner Hafteinvernahme am 22. Oktober 2016 führte J._____ aus, jene Person, welche sie die ganze Zeit angegriffen habe, habe ein Messer gehabt (D1 Urk. 9/3 S. 4). Plötzlich habe jemand geschrien: "Messer, Messer". Jener mit dem Messer habe so getan, als ob er I._____ niederstechen möchte (D1 Urk. 9/3 S. 6). Jener mit dem Messer sei ihm zwei-, dreimal gegenüber gestanden. Manchmal habe er das Messer in der Hand gehabt, manchmal habe er dieses in der Jacke versteckt. Er habe jedenfalls mit dem Messer herumgefuchtelt (D1 Urk. 9/3 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2016 gab J._____ zu Protokoll, als sie sich gegenüber gestanden seien, hätten alle angefangen zu diskutieren und zu schreien. Er habe gesehen, wie einer der anderen Gruppe ein Messer hervorgenommen habe. Es seien dann alle am Boxen gewesen, er sei nach hinten ausgewichen. Er habe in diesem Moment gedacht, I._____ sei mit dem Messer getroffen worden. Er habe dann einfach links und rechts geschlagen, er habe "richtig Paranoia" gehabt (D1 Urk. 9/4 S. 3). Der mit dem Messer sei auf ihn zugekommen und habe ihn die ganze Zeit stechen wollen (D1 Urk. 9/4 S. 4). Er sei mit dem Messer angegriffen worden und er glaube, auch I._____ sei mit dem Messer angegriffen worden (D1 Urk. 9/4 S. 7). Der Beschuldigte habe zustechen wollen und er sei zurückgewichen. Sie seien nah gewesen, ca. 1 oder 1.5 Meter (D1 Urk. 9/4 S. 8). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte J._____ aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehabt habe. Er habe sodann gesehen, wie der Beschuldigte I._____ habe stechen wollen. Er habe auch gemeint, dass dieser I._____ getroffen habe. Der Beschuldigte habe

- 21 - I._____ in die rechte Seite stechen wollen. Sie seien vielleicht einen halben Meter voneinander entfernt gewesen (D1 Urk. 12/1 S. 12). Der Beschuldigte habe das Messer auch gegen ihn eingesetzt und versucht, ihn damit zwei-, dreimal zu stechen. Sie seien dabei in einem Abstand von etwa einem Meter gestanden. Der Beschuldigte habe ihn in den Oberkörper stechen wollen. Dieser habe ausgeholt und gestochen, er sei zurückgewichen. Er wäre vielleicht verletzt worden, wenn er nicht ausgewichen wäre (D1 Urk. 12/1 S. 13). 2.4.6. M._____ gab bei der Polizei am 22. Oktober 2016 zu Protokoll, ihre beiden Gruppen seien immer lauter geworden. Sie hätten begonnen sich zu schubsen, es sei gekickt und geschlagen worden. Es seien Flaschen geflogen. Der Beschuldigte habe dann ein Messer gezogen (D1 Urk. 10/1 S. 3 F/A 17). Er sei mit dem Messer rumgelaufen und habe damit Stichbewegungen in die Luft gemacht (D1 Urk. 10/1 S. 3 F/A 21). Bei der Hafteinvernahme vom 22. Oktober 2016 führte M._____ aus, sie seien draussen (gemeint vor dem Club "P._____") gewesen, dann seien die Tamilen gekommen. Beiden Gruppen seien laut geworden und hätten sich geschubst. Dann habe es angefangen mit Kicks und Schlägen. Der Beschuldigte habe das Messer hervorgenommen und damit gegen die Leute rumgefuchtelt, die vor ihm gewesen seien. Er sei auf die Personen zugegangen. Er habe aber nicht gesehen, wie der Beschuldigte den Leuten hinterher gegangen sei (D1 Urk. 10/3 S. 5 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte M._____ aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte gegen J._____ gestochen habe (D1 Urk. 12/1 S. 14). 2.4.7. Q._____ sagte aus, jemand habe gerufen, dass einer ein Messer habe und auf jemanden einstechen würde (D1 Urk. 11/1 S. 2 F/A 7). Er habe gesehen, wie Fäuste und zwei Flaschen geflogen seien (D1 Urk. 11/1 S. 1, S. 2 F/A 12). Sodann habe er gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe (D1 Urk. 11/1 S. 3 F/A 20). Der Beschuldigte sei mit dem Messer in der rechten Hand auf der anderen Strassenseite gestanden. Die Klinge habe waagrecht nach vorne geschaut. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sich mit dem Messer in der Hand nicht besonders wohl gefühlt habe (D1 Urk. 11/1 S. 3 F/A 23). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 20. April 2017 gab

- 22 - Q._____ zu Protokoll, er habe gehört, wie die Gäste "Messer" geschrien hätten (D1 Urk. 11/6 S. 3 F/A 10). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Messer in der Hand auf der Insel des Fussgängerstreifens der Hauptstrasse gestanden sei. Es habe nicht ausgesehen, als ob der Beschuldigte aggressiv gewesen sei. Es habe so ausgesehen, als ob er sich damit verteidigen wolle und nicht jemanden aktiv habe stechen wollen. Er habe defensiv gewirkt (D1 Urk. 11/6 S. 3 F/A 12). Der Arm des Beschuldigten sei nach unten gehangen, die Klinge des Messers habe nach vorne geschaut. Er wisse nicht mehr, ob der Beschuldigte Bewegungen gemacht habe. Die Gegner seien auf dem Trottoir in einem Abstand von fünf bis sechs Metern gestanden (D1 Urk. 11/6 S. 5 F/A 15 ff.). Der Beschuldigte sei nicht nach vorne gestanden und habe das Messer gezeigt und provoziert (D1 Urk. 11/6 S. 4 F/A 24). Der Beschuldigte habe eingeschüchtert, aber nicht panisch gewirkt (D1 Urk. 11/6 S. 6 F/A 39). Er habe nicht gesehen, dass Flaschen geflogen seien (D1 Urk. 11/6 S. 5 F/A 28). 2.4.8. O._____ sagte bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ein Messer gezogen und er habe dann auch eine Stichbewegung gegen eine andere Person gemacht. Er habe nicht gesehen, gegen welche Person gestochen worden sei (D1 Urk. 11/2 S. 2 F/A 4). Bei der Staatsanwaltschaft sagte O._____ als Zeuge befragt aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte ein Messer gezogen habe. Er habe auf einen anderen zugestochen (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 18). Als er das Messer hervorgenommen habe, habe jeder geschrien "Messer". Einer aus der anderen Gruppe habe seine Hand an seinen Bauch gehalten (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 20). Er sei sich nicht sicher, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 22). Er sei in Reichweite anderer Personen in einem Abstand von einem bis eineinhalb Metern gestanden. Die Stichbewegung sei in den Oberkörperbereich gegangen (D1 Urk. 11/7 S. 5 F/A 25 f.). Er wisse nicht mehr, ob die betroffene Person dem Messerstich ausgewichen sei (D1 Urk. 11/7 S. 5 F/A 29). Sofort nach dem Stich habe die betroffene Person die Hand an den Bauch gehalten (D1 Urk. 11/7 S. 6 F/A 31). Im Moment des Messereinsatzes sei der Beschuldigte schon verletzt gewesen und habe am Kopf geblutet (D1 Urk. 11/7 S. 6 F/A 37 f.).

- 23 - 2.4.9. Zu den Aussagen von I._____ ist zu erwähnen, dass dieser zwar bei der Polizei ausführte, der Beschuldigte habe ihn abstechen wollen. Allerdings beschrieb er bei der Polizei nicht, dass der Beschuldigte direkte Stichbewegungen gegen ihn ausgeführt habe, sondern nur, dass dieser mit dem Messer rumgefuchtelt habe. Auf die Frage des Polizisten, weshalb I._____ davon ausgehe, dass der Beschuldigte ihn habe abstechen wollen, antwortete I._____: "Wenn einer schon ein Messer zieht und dann Anlauf holt und mir dann nachrennt. Der will zustechen." I._____ erklärte somit nur, dass er davon ausgehe, dass der Beschuldigte mit dem Messer habe zustechen wollen. Auch anlässlich der Hafteinvernahme beschrieb I._____ keine Stichbewegungen in seine Richtung. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen von I._____, dass er aufgrund des beschriebenen Verhaltens des Beschuldigten in subjektiver Hinsicht davon ausgeht, dass dieser ihn habe stechen wollen. Zu Protokoll gab I._____ anlässlich seiner Hafteinvernahme lediglich, dass der Beschuldigte ausgeholt habe, nicht aber, dass der Beschuldigte dieser Ausholbewegung auch einen Stich in seine Richtung hätte folgen lassen. Erst bei der Konfrontationseinvernahme sagte er dann, der Beschuldigte habe eine Stichbewegung ausgeführt. Damit sind überdies klare Dramatisierungstendenzen in den Aussagen von I._____ auszumachen. Aber auch sonst weisen seine Angaben – insbesondere auch im Kerngehalt – Widersprüche auf. Während er bei der Polizei und anlässlich seiner Hafteinvernahme noch aussagte, der Beschuldigte sei ihm respektive ihnen mit dem Messer nachgerannt, sagte er bei der Konfrontationseinvernahme, der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen. Von einem Rennen mit dem Messer war keine Rede mehr. Schliesslich divergieren seine Aussagen betreffend den Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte das Messer hervorgenommen haben soll. Einmal schilderte I._____, dies sei geschehen, nachdem er dem Beschuldigten einen Kick verpasst habe. Die anderen Male erklärte er, dies sei während der Massenschlägerei geschehen. Ungenauigkeiten ergeben sich sodann im Hinblick darauf, wie ihn der Beschuldigte attackiert habe (einmal Schlag auf Hinterkopf, ein andermal Schlag und Kick). Die Aussagen von I._____ erweisen sich als zu widersprüchlich, als dass hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Stichs mit dem Messer darauf abgestellt werden könnte.

- 24 - Nur der Vollständigkeit halber ist das Folgende festzuhalten: Selbst wenn man in diesem Zusammenhang auf die Aussagen von I._____ abstellen würde, so liesse sich der Sachverhalt aufgrund dieser Aussagen nicht erstellen. Wie oben gesehen, führte I._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 aus, wenn der Beschuldigte den Arm herausgestreckt hätte, wäre es nicht mehr weit zu seinem Körper gewesen (D1 Urk. 12/1 S. 10 f.). Daraus lässt sich zweierlei ableiten: Einerseits streckte der Beschuldigte gemäss den Angaben von I._____ seinen Arm gerade nicht vollständig aus, so dass er nicht die ganze Reichweite seines Armes ausnutzte. Andererseits wäre der Beschuldigte auch "nur" in die Nähe des Körpers von I._____ gekommen, selbst wenn er seinen Arm komplett ausgestreckt hätte. Dass er I._____ dann getroffen hätte, konnte auch dieser selber nicht mit Sicherheit sagen, sondern führte lediglich aus, er hätte ihn wahrscheinlich getroffen. Auch so liesse sich folglich nicht erstellen, dass der Beschuldigte I._____ nur deswegen nicht getroffen hat, weil dieser ihm ausweichen konnte. Sodann liesse sich auch nicht erstellen, wo der Beschuldigte I._____ getroffen hätte. Dies ist für den Tatbestand der schweren Körperverletzung aber mitunter entscheidend. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn man sich die konkrete Beschaffenheit des Messers des Beschuldigten vor Augen führt. Es handelt sich dabei um ein Messer mit einer relativ kurzen Klinge (vgl. D1 Urk. 1/5 S. 1), mit welcher grundsätzlich nur Stiche mit geringer Stichtiefe verursacht werden könnten. Gefährlich wären somit vor allem Stich- und Schnittverletzungen im Bereich von nahe an der Hautoberfläche verlaufenden Blutgefässen gewesen, was in erster Linie auf die Blutgefässe im Halsbereich zutrifft. Dass der Beschuldigte in Richtung Hals gestochen hätte, wurde aber – wie von der Verteidigung zu Recht geltend gemacht (Urk. 128 S. 6) – so von niemandem behauptet. Vielmehr ist von einem Stich in Richtung Oberkörper die Rede (D1 Urk. 11/7 S. 5 F/A 26), ohne dass die genaue Region näher bezeichnet worden wäre. 2.4.10. Die Aussagen von J._____ erscheinen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Messerstiche ebenfalls nicht glaubhaft. So fällt auf, dass J._____ erst anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2016 ausführte, der Beschuldigte habe auch ihn stechen wollen, während er dies in seinen tatnächsten Einvernahmen bei der Polizei und der

- 25 - Staatsanwaltschaft am 22. Oktober 2016 noch nicht so sagte. Sodann sprach er am 15. November 2016 noch pauschal davon, der Beschuldigte habe aus einem Abstand von einem bis eineinhalb Metern zustechen wollen. Wie viele Stichbewegungen der Beschuldigte gemacht habe, sagte J._____ damals nicht. Bei der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte J._____ dann aus, der Beschuldigte solle zwei- bis dreimal zugestochen haben. Dies aus einer Distanz von nur einem Meter. Damit weisen auch seine Aussagen – wie von der Verteidigung ebenfalls vorgebracht (Urk. 128 S. 10 f.) – deutliche Widersprüche respektive Dramatisierungstendenzen auf. Markant ist dabei, dass er oftmals just in den Passagen die Dinge betont dramatisch darstellte, bevor er eingestand, wie er selber Schläge austeilte oder sich selber eines Steins als potentielle Waffe bediente. Der Schluss liegt nahe, dass J._____ so sein eigenes Fehlverhalten zu rechtfertigen versuchte. Dramatisierungstendenzen sind auch mit Bezug auf die angebliche Stichbewegung des Beschuldigten gegen I._____ auszumachen. Während J._____ bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. November 2016 noch ausführte, er glaube, dass der Beschuldigte auch I._____ habe stechen wollen, stellte er dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 als Tatsache dar und erklärte gar, der Beschuldigte habe I._____ in die rechte Seite stechen wollen. Weiter sind seine Angaben teilweise nicht nachvollziehbar und nur schwer verständlich, so beispielsweise seine Erklärung, weshalb er gedacht habe, dass I._____ vom Messer getroffen worden sei ("Wenn ich unter Adrenalin bin und jemanden sehe, der ein Messer in der Hand hält, dann gehe ich davon aus, dass er den anderen getroffen haben könnte" D1 Urk. 12/1 S. 12). Lebensfremd mutet die Aussage von J._____ an, der Beschuldigte habe das Messer während der Auseinandersetzung abwechselnd offen getragen und dann wieder in der Jacke versteckt. Nicht unerwähnt zu lassen ist schliesslich, dass J._____ einräumen musste, dass er sich mit I._____ im Nachgang zum Vorfall über diesen austauschte. Er habe I._____ per Zufall getroffen und gesagt, dieser solle ihm helfen, da er sich nicht mehr an alles erinnern könne. Ihre Erinnerungen hätten sich dabei nicht gedeckt (D1 Urk. 9/4 S. 7). Dies lässt an der Zuverlässigkeit seiner Angaben doch zweifeln und es kann mit Fug angenommen werden, dass sich dieser Austausch über den Vorfall auf die späte-

- 26 ren Aussagen sowohl von J._____ als auch von I._____ auswirkte, selbst wenn sie nicht die Absicht gehabt haben sollten, sich abzusprechen. Auf die Aussagen von J._____ kann nicht abgestellt werden. 2.4.11. Zu den Aussagen von M._____ ist zunächst zu sagen, dass er offensichtlich unrichtige Angaben über die Anwesenheit von B._____ beim inkriminierten Vorfall machte. So führte er bei der Polizei aus, B._____ sei gegangen bevor die Auseinandersetzung losgegangen sei (D1 Urk. 10/1 S. 5 F/A 46). Später hingegen führte er aus, er habe gar gesehen, wie dieser mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden sei (D1 Urk. 12/1 S. 13). Sodann fällt auf, dass M._____ zunächst aussagte, er habe nur gesehen, wie der Beschuldigte Stichbewegungen in die Luft gemacht habe bzw. wie er mit dem Messer gegen Leute rumgefuchtelt habe, die vor dem Beschuldigten gewesen seien. Von konkreten Stichbewegungen gegen eine einzelne Person spricht er dann erst anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016. Dies vermag nicht zu überzeugen. Auch bei ihm sind damit Dramatisierungstendenzen erkennbar, indem der Beschuldigte zunächst nur in die Luft, dann in Richtung Personen und schliesslich konkret gegen eine Person Stichbewegungen gemacht haben soll. Seine Aussagen erscheinen nicht glaubhaft. Darauf kann nicht abgestellt werden. 2.4.12. Entlastend wirken die – durch die Verteidigung ebenfalls zitierten (Urk. 128 S. 11 f.) – Aussagen von Q._____. Dessen Angaben weisen nur kleine Ungenauigkeiten auf, so zum Beispiel den Umstand, dass er seine bei der Polizei gemachte Aussage, es seien zwei Flaschen geflogen, bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigte (D1 Urk. 11/6 S. 5 F/A 28). Im Übrigen sagte er bei seinen Einvernahmen aber gleichlautend aus, der Beschuldigte sei – wie der Beschuldigte dies auch selber geltend macht – in defensiver Haltung in einiger Entfernung der anderen Gruppe gestanden und habe das Messer lediglich für alle sichtbar in seiner Hand gehalten. Allerdings muss man hierzu relativierend bemerken, dass Q._____ offenbar zunächst damit beschäftigt war, den Eingangsbereich des Clubs "P._____" zu sichern, sobald er gehört hatte, wie jemand "Messer" rief (D1 Urk. 11/1 S. 2 F/A 7 ff.). In dieser Zeit war seine Aufmerksamkeit damit nicht auf die Auseinandersetzung gerichtet und er kann deshalb auch keine Aussagen da-

- 27 zu machen, was in jenem Zeitraum passierte. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit davon auszugehen, dass der Zeuge Q._____ nur einen Teil der Auseinandersetzung mitverfolgte. Es liegt damit durchaus im Rahmen des Möglichen, dass der Beschuldigte Stichbewegungen gegen konkrete Personen hätte ausführen können, welche dem Zeugen entgangen wären. Dass solche aber effektiv stattgefunden hätten, kann aus den Aussagen des Zeugen nicht abgeleitet werden. 2.4.13. Die Angaben von O._____ weisen gesamthaft betrachtet keine grösseren Widersprüche auf und fallen zurückhaltend aus. Dies spricht für deren Glaubhaftigkeit. Er sagte sowohl bei der Polizei als auch anlässlich seiner Zeugeneinvernahme aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte mit dem Messer eine Stichbewegung gemacht habe. Der Stich sei in Richtung Oberkörper der betroffenen Person gegangen. Als einziger berichtet er allerdings davon, dass sich die Person im Anschluss an die Stichbewegung die Hand an den Bauch gehalten habe. Insbesondere sagen aber weder J._____ noch I._____, welche vorliegend vom Beschuldigten mit einem Messer angegriffen worden sein sollen, dass sie sich nach dem Angriff an den Bauch gegriffen hätten. Was der Grund für den von O._____ beobachteten Griff der betroffenen Person an den Bauch war, bleibt im Übrigen unklar. Nicht mit genügender Sicherheit gesagt werden kann, dass die betreffende Person sich an den Bauch gegriffen hat, weil sie gemeint hat, sie sei vom Messer getroffen worden. Immerhin war eine Schlägerei im Gange, weshalb sich die Person auch an den Bauch gegriffen haben könnte, weil sie im Laufe des dynamischen Geschehens – von O._____ unbemerkt – einen Schlag oder Kick an den Bauch erhalten hatte. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schilderung von O._____ betreffend die Stichbewegung nur wenig konkret ausfällt (Urk. 94 S. 34). So beschreibt O._____ den Abstand zwischen Angreifer und betroffener Person zwar mit einem bis eineinhalb Metern. Keine Angaben machte er jedoch dazu, wie nahe die Messerklinge dem Körper der betreffenden Person gekommen ist. Ebenfalls nicht sagen konnte O._____, ob die Person dem Messerstich habe ausweichen müssen oder nur schon, wer die angegriffene Person war. Gemäss Angaben von O._____ habe sich diese Person auch nicht unter Festgenommenen befunden, sondern sei nach dem Vorfall weg gewesen (D1 Urk. 11/7 S. 4 F/A 18). Dies spricht aber dagegen, dass der Messereinsatz

- 28 gegenüber I._____ oder J._____ erfolgt wäre, wurden diese doch durch die Stadtpolizei Zürich im Anschluss an den Vorfall verhaftet. Als erstellt betrachtet werden kann damit nur, dass der Beschuldigte das Messer nicht nur passiv getragen, sondern dieses auch aktiv vorgezeigt respektive damit herumgefuchtelt hat, was von O._____ im dynamischen Tatgeschehen wohl als Stichbewegung wahrgenommen wurde. 2.4.14. Sodann kann mit der Vorinstanz auch nicht rechtsgenügend erstellt werden, dass B._____ durch einen Schlag des Beschuldigten mit einer Glasflasche verletzt wurde. K._____, L._____, N._____, J._____ und I._____ gaben alle zu Protokoll, sie hätten nicht gesehen, wie B._____ mit einer Glasflasche verletzt worden sei. M._____ gab zunächst zu Protokoll, er habe B._____ bei der Schlägerei nicht mehr gesehen (D1 Urk. 10/3 S. 4). Davon abweichend gab er anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 zu Protokoll, er habe gesehen, wie jemand B._____ eine Glasflasche über den Kopf geschlagen habe (D1 Urk. 12/1 S. 13). Er wisse nicht, wer es gewesen sei. Er wisse nur, dass jemand mit einer braunen Jacke vor B._____ gestanden sei (D1 Urk. 12/1 S. 14). Er habe noch gehört, wie B._____ "Stopp" gerufen habe. Dann habe dieser den Flaschenschlag an den Kopf erhalten. Er habe dann gesehen, wie B._____ weggelaufen sei (D1 Urk. 12/1 S. 18 und S. 34). Der Zeuge O._____ sagte aus, er habe gesehen, dass eine Person eine andere Person mit einer Flasche an den Kopf geschlagen habe. Welche Personen dies gewesen seien, könne er jedoch nicht sagen (D1 Urk. 11/2 S. 1 f. F/A 4 und 9 f.). Der Beschuldigte selber stellte konstant in Abrede, B._____ mit einer Glasflasche verletzt zu haben (D1 Urk. 3/5 S. 3 F/A 4; Prot. I S. 16 f.). Die Bestreitungen des Beschuldigten werden auch durch die Angaben von K._____ und I._____ gestützt. K._____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte sei etwas entfernt von ihm selber mit einem der anderen Seite am Sprechen gewesen. Diese hätten dann ein Wortgefecht miteinander gehabt, dann sei um ihn herum zu viel passiert und er habe nichts mehr mitbekommen (D1 Urk. 7/1 S. 4 F/A 29; D1 Urk. 12/1 S. 7 und S. 9). Als es losgegangen sei, sei der Beschuldigte auf der anderen Strassenseite gestanden und habe sich mit jemand anderem geschlagen (D1 Urk. 7/1 S. 4 F/A 29). I._____ sagte aus, jemand (gemeint: der Beschuldigte) habe ihn gepackt, nach hinten respektive zur Seite

- 29 gezogen und gesagt, sie sollten reden. Sie seien dann alleine gestanden. Der Beschuldigte habe ihn an den Hinterkopf geschlagen, er selber habe dem Beschuldigten daraufhin einen Kick gegeben (D1 Urk. 8/1 S. 2 F/A 8; D1 Urk. 8/3 S. 3 F/A 7; D1 Urk. 12/1 S. 10). Der durch den Flaschenschlag direkt betroffene B._____ führte in der Untersuchung aus, es sei "losgegangen" und er habe sich daraufhin in Richtung J._____ bewegt. Dann sei schon die Flasche gegen seine linke Kopfseite geschlagen worden. Es habe "mega geklöpft" und er sei zu Boden gegangen (D1 Urk. 11/4 S. 2 F/A 14; D1 Urk. 11/5 S. 3 f.). Er könne sich nicht erinnern, dass bei der Auseinandersetzung jemand neben ihm gestanden sei (D1 Urk. 11/5 S. 6). An den Beschuldigten könne er sich nicht erinnern (D1 Urk. 11/4 S. 4 F/A 33). Auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 13. Dezember 2016 führte B._____ aus, er sei reingegangen (gemeint in den Tumult), als die anderen noch am Schubsen gewesen seien. Dann habe er die Flasche an den Kopf bekommen (D1 Urk. 12/1 S. 26 und S. 30). Er habe nicht gesehen, wer ihn geschlagen habe. Den Beschuldigten könne er jedoch ausschliessen, als jenen welcher ihn geschlagen habe. Diese (I._____ und der Beschuldigte) seien von der Gruppe entfernt gestanden (D1 Urk. 12/1 S. 31 f.). 2.4.15. Aus diesen Aussagen erhellt, dass die involvierten Personen überwiegend davon berichteten, dass der Beschuldigte im Moment des Flaschenschlages zusammen mit I._____ etwas abseits der Gruppen stand. Explizit belastet, den Flaschenschlag gegen B._____ ausgeführt zu haben, wurde der Beschuldigte von keiner der involvierten Personen. Nur M._____ berichtete, dass eine Person in einer beigen Jacke B._____ im Moment des Flaschenschlages gegenüber gestanden sei. Es handle sich um dieselbe Person, welche später das Messer behändigt habe. Allerdings erweisen sich die Aussagen von M._____ – wie bereits erwähnt – als wenig verlässlich, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Und auch wenn man auf diese Angaben abstellen würde, liesse sich der Sachverhalt nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. Denn selbst wenn der Beschuldigte im Moment des Flaschenschlages B._____ gegenüber gestanden hätte, so wäre damit für den anklagemassgeblichen Sachverhalt noch nichts gewonnen. Alleine dieser Umstand sagt offenkundig nichts darüber aus, ob der Beschuldigte auch mit einer Flasche zugeschlagen hat. Kommt noch hinzu, dass B._____ berichtete,

- 30 er könne sich nicht erinnern, dass bei der Auseinandersetzung jemand neben ihm gestanden sei respektive er den Angreifer gesehen habe. Dass B._____ aber seinen Angreifer nicht wahrgenommen hat, spricht bei lebensnaher Betrachtung gerade dafür, dass der Angriff von der Seite oder hinten, jedenfalls aber nicht von einer sich in seinem Blickfeld befindlichen Person erfolgte. Aufgrund des Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte B._____ mit einer Flasche über den Kopf geschlagen hat. 2.4.16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich mit der Vorinstanz nur erstellen lässt, dass der Beschuldigte sich an einer körperlichen Auseinandersetzung beteiligt hat, in deren Verlauf er ein Messer hervorgeholt und dieses auch aktiv den anderen Person vorgezeigt respektive damit herumgefuchtelt hat. Nicht erstellen lässt sich hingegen, dass der Beschuldigte mit dem Messer Stichbewegungen gegen J._____ und I._____ ausführte, welche diese nur deshalb nicht trafen, weil diese den Stichen ausweichen konnten. Nicht erstellen lässt sich sodann, dass der Beschuldigte B._____ eine Glasflasche über den Kopf geschlagen hat, so dass dieser die – durch das Gutachten vom 16. November 2016 (D1 Urk. 3/6/2) belegten – Verletzungen erlitt. 3. Tatvorwurf der schweren Körperverletzung Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe am 3. Juli 2016 am S._____-platz in … Zürich dem Geschädigten C._____ mit der Faust, an welcher er einen Schlagring getragen habe, ins Gesicht unterhalb des rechten Auges geschlagen. Der Geschädigte sei daraufhin bewusstlos zu Boden gestürzt, wo er liegen geblieben sei. Aufgrund des Schlages des Beschuldigten habe der Geschädigte eine Orbitaboden-Fraktur auf der rechten Gesichtshälfte, ein Retrobulbärhämatom sowie eine Nasenbeinfraktur erlitten. Der Geschädigte habe sich deshalb einer Operation unterziehen müssen, wobei ihm ein Titanimplantat zur Wiederherstellung des Orbitabodens eingesetzt worden sei. Der Geschädigte habe eine Zeit lang nach der Operation Doppelbilder gesehen und sei vom 3. Juli 2016 bis zum 31. Juli 2016 zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Weiter schiele der Geschädigte seit der erlittenen Verletzung auf seinem rechten Auge, wobei dieses Schielen auch ca. 1 Jahr nach dem Vorfall noch gut sichtbar gewesen sei. Der

- 31 - Beschuldigte habe gewusst, dass Faustschläge gegen den Kopf eines Menschen schwere bis lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen können, und er habe dies in Kauf genommen (Urk. 39 S. 4 f.). 3.1. Vorinstanzliches Urteil Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass sich der Beschuldigte unbestrittenermassen zusammen mit T._____ zum Tatzeitpunkt am S._____ aufgehalten habe. Es stelle sich aber die Frage, ob der Beschuldigte oder T._____ den Schlag gegen den Geschädigten ausgeführt habe, und – wenn man zum Schluss käme, beim Täter handle es sich um den Beschuldigten – ob er beim Schlag einen Schlagring verwendet habe. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen von T._____ und qualifizierte diese als unglaubhaft. Demgegenüber würden sich die den Beschuldigten belastenden Aussagen des Geschädigten als konstant und schlüssig erweisen. Dieser habe ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm einen Schlag auf die rechte Seite seines Gesichts verpasst, wonach er bewusstlos zu Boden gegangen sei. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, wieso der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten bzw. T._____ schützen sollte. Es sei auf die Aussage des Geschädigten, der Beschuldigte habe ihn geschlagen, abzustellen. Bezüglich der Verwendung eines Schlagringes seien die Aussagen des Geschädigten vage. So bleibe unklar, ob dieser den Schlagring auch wirklich gesehen habe oder lediglich aufgrund des Verletzungsbildes auf die Verwendung eines solchen schliesse. Weder auf die Aussagen von K._____, U._____, V._____, W._____, AA._____ noch auf die Aussagen von AB._____ und AC._____ könne – unabhängig davon, ob diese den Beschuldigten belasten oder entlasten – abgestellt werden. Diese seien allesamt unglaubhaft. Die Vorinstanz schloss, es könne als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht unterhalb des rechten Auges geschlagen habe und dieser sodann bewusstlos zu Boden gestürzt sei. Durch den Schlag habe der Geschädigte die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen erlitten. Demgegenüber könne der Einsatz eines Schlagrings nicht erstellt werden (Urk. 94 S. 51 ff.).

- 32 - 3.2. Wie bereits erwähnt, erwies sich diese Sache nach durchgeführter Berufungsverhandlung noch nicht als spruchreif. Dies lag primär daran, dass der amtliche Verteidiger mit Beweisantrag vom 13. April 2019 geltend machte, er habe nach der Hauptverhandlung am Bezirksgericht erfahren, dass zwei bisher nicht einvernommene Personen die Aussagen des Beschuldigten stützen würden. Dabei handle es sich um F._____ (genannt "F'._____"), einen Augenzeugen der Auseinandersetzung, und um G._____, einen Gefängnisseelsorger, welchem F._____ von der Unschuld der Beschuldigten berichtet habe (Urk. 117 S. 1 ff.). Beide wurden im Nachgang der Berufungsverhandlung als Zeugen einvernommen (vgl. Urk. 130; Urk. 139; Urk. 140). 3.3. Der Zeuge F._____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 3. Oktober 2019 zu Protokoll, dass er den Beschuldigten vom Sehen her kenne. Er sei ihm zwei bis drei Mal begegnet. Er sei mit diesem nicht befreundet und sie würden keinen telefonischen Kontakt zueinander pflegen. Den Privatkläger C._____ kenne er nicht (Urk. 139 S. 2). Das letzte Mal habe er vor drei oder vier Jahren Kontakt zum Beschuldigten gehabt. Wer dessen Kollegen seien, wisse er nicht. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte er zudem, dass es zutreffe, dass er, als er im Gefängnis gewesen sei, zweimal mit einem Priester gesprochen habe (Urk. 139 S. 3). Damals habe er sehr schnell seine Zelle wechseln müssen, da Kollusionsgefahr mit einem anderen Gefangenen bestanden habe. Der Pfarrer habe eine Liste mit Gefangenen mitgebracht und ihm erzählt, dass ein Gefangener namens A._____ im Gefängnis sei. Sie hätten oberflächlich über Probleme gesprochen und er habe dem Priester gesagt, dass er diesen Herrn (den Beschuldigten) kenne (Urk. 139 S. 4). Er habe dem Priester erzählt, dass er an einem Tag mit einem Kollegen ans S._____ gegangen sei und dort den Beschuldigte mit einem weiteren Kollegen gesehen habe. Sein Kollege AE._____ (der Kollege des Zeugen F._____) habe ihn gekannt, er habe ihn damals nicht so richtig gekannt. Der Beschuldigte sei mit vier oder fünf Personen unterwegs gewesen. Sein Kollege AE._____ habe jemanden geschlagen. Als AE._____ ihn geschlagen habe, sei dessen Kontrahent auf den Boden gestürzt, er glaube, auf einen Abfallkübel oder etwas Ähnliches. Er habe dies mit dem Pastor besprochen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte der Zeuge F._____, dass er an der Tramhaltestelle gestan-

- 33 den sei, als er das beobachtet habe. Er sei zum Kiosk gegangen und habe dort Zigaretten gekauft. Dann plötzlich seien zwei Personen gekommen. AE._____ habe diese beiden Personen geschlagen, quasi attackiert. Einer der beiden sei zu Boden gestürzt. Für ihn (den Zeugen F._____) sei das nicht eine interessante Sache gewesen. Er sei so schnell wie möglich von dort verschwunden. Er kenne diese beiden Personen auch, aber weshalb sie sich geschlagen hätten, wisse er nicht. Er brauche keine Probleme und sei deshalb so schnell wie möglich von dort verschwunden (Urk. 139 S. 5). Der Beschuldigte sei während dem einige Meter entfernt vom Tatort gestanden (Urk. 139 S. 5 f.). 3.4. Am 3. Oktober 2019 wurde der Gefängnisseelsorger G._____ ebenfalls als Zeuge befragt. Er gab zu Protokoll, dass er den Beschuldigten ungefähr zwei Jahre lang als Gefängnisseelsorger während der Untersuchungshaft betreut habe. Den Privatkläger C._____ kenne er nicht. Auf die Frage hin, ob er den Zeugen F._____ kenne, entgegnete er, dass er einen Insassen getroffen habe, der vehement bestritten habe, dass der Beschuldigte in diese versuchte Tötung (sic.) involviert gewesen sei (Urk. 140 S. 2). Auf entsprechende Frage bestätigte der Zeuge, dass es sich dabei um den Zeugen F._____ gehandelt habe. Der Zeuge habe ihm erzählt, dass er beim versuchten Tötungsdelikt als Zeuge gegenwärtig gewesen sei und habe gesagt, der Beschuldigte sei nicht der Täter gewesen. Er habe gesagt, dass er als Augenzeuge bei der Schlägerei anwesend gewesen sei und habe ihm bestätigt, dass der Beschuldigte nicht der Täter gewesen sei. Der Täter sei ein anderer Tamile gewesen. Er (der Zeuge G._____) sei so empört gewesen, dass er den Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X1._____, angerufen habe. Der Beschuldigte habe ihm nämlich geschildert, dass er in diesem Fall unschuldig sei. Deshalb habe er dessen Verteidiger informiert. Er mache das sonst nie, er müsse sich da ganz sicher sein, und dies sei er in diesem Fall gewesen. Er sei schon lange tätig und verfüge über Menschenkenntnis. Der Beschuldigte habe ihm schon immer gesagt, dass er in diesem Fall unschuldig sei (Urk. 140 S. 3 f.).

- 34 - 3.5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft machte vor Vorinstanz geltend, bei den jeweiligen Aussagen des Beschuldigten und T._____ handle es sich um einen offensichtlichen Versuch, die Behörden für dumm zu verkaufen. Sie – die Staatsanwältin – sei davon überzeugt, dass abgesprochen worden sei, dass T._____ den Schlag auf sich nehme und man dafür übereinstimmend behaupten werde, dass man nicht einschätzen könne, wer nun für die schweren Verletzungen verantwortlich sei. Der Grund hierfür sei, dass T._____ einiges weniger zu befürchten habe als der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte. Alle hätten gewusst, dass dem Beschuldigten dieses Mal sehr ernsthafte Konsequenzen drohen würden, nachdem er bereits einige Zeit in Untersuchungshaft verbracht habe und keine Entlassung in Sicht gewesen sei. In der tamilischen Subkultur sei es erfahrungsgemäss leider sehr weit verbreitet, dass Angehörige und Freunde beschuldigten Personen helfen und sie vor Strafen schützen, indem sie behaupten würden, nichts gesehen oder gehört zu haben, oder im schlimmsten Fall eben sogar falsche Aussagen bis hin zu falschen Geständnissen machen würden. So habe beispielsweise K._____ versucht, die Staatsanwaltschaft anzulügen, um dem Beschuldigten und T._____ zu helfen, was für ihn in einem Strafbefehl wegen falschen Zeugnisses geendet habe. Fakt sei, dass der Geschädigte klar angegeben habe, dass er vom Beschuldigten und nicht von T._____ geschlagen worden sei. Der Zeuge AB._____ habe bestätigt, dass T._____ im Streit mit dem Geschädigten den Beschuldigten dazu geholt habe, so wie es der Geschädigte selbst auch ausgeführt habe. Er habe dann gesehen, wie der Beschuldigte einen Schlagring in der Hand gehalten und einen Schlag angedeutet habe. Den Schlag selbst habe er nicht gesehen. Diesbezüglich sei sie – die Staatsanwältin – überzeugt, dass der Zeuge den Schlag sehr wohl gesehen habe, er aber aufgrund seiner Furcht vor Repressalien diesbezüglich keine Aussagen machen wolle. Er habe nach der Einvernahme Hilfe bei ihr gesucht. Auch dies zeige, dass in der vorliegenden Strafuntersuchung davon ausgegangen werden müsse, dass diverse Personen zu Gunsten des Beschuldigten gelogen oder gewisse Tatsachen verschwiegen hätten. Der Zeuge AC._____ äussere sich ihr gegenüber ebenfalls, dass er sich vor Repressalien fürchte. We-

- 35 nigstens habe er bestätigt, dass der Geschädigte von einem grossen, schlanken Mann geschlagen worden sei. Diese Beschreibung passe auf den Beschuldigten, aber sicher nicht auf T._____. Die weiteren befragten Personen hätten zu Protokoll gegeben, dass sie nichts gesehen hätten. Aufgrund der belastenden Aussagen des Geschädigten sowie der Zeugen AC._____ und AB._____ sei der Sachverhalt aber erstellt (Urk. 69 S. 5 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass auch bezüglich Dossier 2 ein Geständnis fehle. Dies lasse Rückschlüsse zu, wonach der Beschuldigte offenbar weder willens noch in der Lage sei, ein Fehlverhalten einzugestehen. Zu dieser Tat könne weitgehend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 129 S. 5). Zu den im Nachgang der Berufungsverhandlung erhobenen Einvernahmen der Zeugen G._____ und F._____ liess sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr vernehmen. 3.6. Standpunkt der Verteidigung Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung zunächst vor, dass der Beschuldigte das Tatgeschehen zwar nicht von Anfang an einheitlich geschildert habe, sein Kollege T._____ seine Tatbeteiligung jedoch eingestanden und ein Geständnis abgelegt habe (Urk. 128 S. 13 f.). Sie rügte zudem, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung sowohl die Aussagen des Beschuldigten, wie auch diejenigen von T._____ als konstruiert, nicht nachvollziehbar und unglaubhaft taxiere, und letztlich in völlig einseitiger Weise auf die – ebenso zweifelhaften – Aussagen des Geschädigten abstelle und diese dort, wo sie geradezu absurd wirken würden, nämlich im Zusammenhang mit einem behaupteten Schlagringeinsatz, einfach übergehe mit dem lapidaren Schlusssatz, wonach der Einsatz eines Schlagringes nicht erstellt werden könne. Auch unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten bzw. von T._____ erwiesen sich die Depositionen der übrigen befragten Personen, einschliesslich des

- 36 - Geschädigten, als höchst widersprüchlich und würden sich teilweise diametral gegenüberstehen. Diese Pattsituation müsse im Resultat dazu führen, dass der Beschuldigte nach dem "in dubio pro reo"-Grundsatz freizusprechen sei (Urk. 128 S. 16). Zudem seien viele Gründe denkbar, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten könnte. Dies insbesondere, wenn man bedenke, dass sich die tamilische Gemeinschaft in der Schweiz in einer Parallelwelt bewege, welche nach eigenen Gesetzen funktioniere und für die hiesigen Behörden nur schwer zu durchdringen sei. Zudem habe die Vorinstanz die Aussagen von K._____, U._____ und V._____ pauschal als Gefälligkeiten zugunsten des Beschuldigten taxiert, während die teilweise ebenso absurden wie widersprüchlichen Aussagen der Entourage des Geschädigten damit erklärt worden seien, dass diese sich vor Repressalien des Beschuldigten fürchten würden. Die Anklage und die Vorinstanz würden diesbezüglich völlig einseitig auf die reichlich tendenziösen und konstruierten Aussagen des Privatklägers abstellen. Dabei würden die Depositionen des Privatklägers nicht nur der Darstellung des Beschuldigten widersprechen, sondern auch weiteren Zeugenaussagen teilweise diametral gegenüberstehen (Urk. 128 S. 17 f.). Zu den nachträglichen Einvernahmen der Zeugen G._____ und F._____ erklärte die amtliche Verteidigung, dass der Zeuge F._____ mit seinen Aussagen, welche vom Zeugen G._____ gestützt würden, die Version des Beschuldigten stützen würde, wonach nicht er, sondern "AF._____" das Opfer traktiert habe. Ziehe man in Betracht, dass es einer zufälligen Begegnung zwischen F._____ und dem Gefängnispfarrer, dem Zeugen G._____, zuzuschreiben sei, dass es überhaupt zu dieser Entlastung des Beschuldigten gekommen sei, scheide eine Gefälligkeitsaussage des Zeugen F._____ zugunsten des Beschuldigten vollends aus. An einem Freispruch des Beschuldigten im massgeblichen Anklagepunkt führe nichts mehr vorbei (Urk. 153 S. 2).

- 37 - 3.7. Würdigung 3.7.1. Unstrittig ist, dass der Geschädigte die im Anklagesachverhalt beschriebenen Verletzungen erlitten hat. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. Juli 2016 (D2/11) sowie aus dem Bericht des Zentrums für Zahnmedizin zum ärztlichen Befund betreffend den Geschädigten (D2/21). Strittig und demzufolge zu erstellen ist, ob es der Beschuldigte war, der dem Geschädigten die betreffenden Verletzungen zugefügt hat, und wenn ja, ob sich der Beschuldigte hierfür eines Schlagringes bedient hat. Hierfür ist auf die einzelnen Aussagen der befragten Personen näher einzugehen. 3.7.2. Vorab festzuhalten ist, dass W._____, AA._____ und AG._____ (D2 Urk. 26/11, D2 Urk. 26/12 und D2 Urk. 26/13) nur polizeilich einvernommen und nie mit dem Beschuldigten konfrontiert wurden, weshalb deren Aussagen nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Art. 147 Abs. 4 StPO). Auf eine Würdigung dieser Aussagen kann verzichtet werden. Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist auf die Aussagen von C._____ (D2 Urk. 26/7). Sie war beim betreffenden Vorfall nicht anwesend und kann deshalb nicht aus eigener Wahrnehmung vom Vorfall berichten. Nichts zur Erhellung des Sachverhaltes beitragen kann auch AH._____. Er gab bei der Polizei zu Protokoll, er sei zwar in der Gruppe unterwegs gewesen, habe den Schlag aber nicht beobachten können (D2 Urk. 9 S. 2 F/A 7; D2 Urk. 26/6 S. 3 F/A 11 f.). Auch bei seiner Zeugeneinvernahme vom 18. Juli 2017 sagte er aus, er könne nicht sagen, wer der Täter gewesen sei (D2 Urk. 26/6 S. 3 F/A 11). Er habe den Geschädigten erst auf dem Boden liegen sehen (D2 Urk. 26/6 S. 4 F/A 13). Er kenne den Beschuldigten nicht und habe diesen noch nie gesehen (D2 Urk. 26/6 S. 6 F/A 26). 3.7.3. Der Beschuldigte sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2016 aus, er sei (in dieser Nacht) nicht am S._____ gewesen (D2 Urk. 2 S. 3 F/A 19). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2016 erklärte er abweichend davon, er sei zwar am S._____ gewesen. Er habe den Geschädigten aber nicht geschlagen (D2 Urk. 5 S. 2). Er habe T._____ auf der anderen Strassenseite gesehen. Es sei eine grosse Person dazu gekom-

- 38 men mit einem Sack in der Hand. Diese Person habe T._____ mit der Faust geschlagen. T._____ habe zurückgestossen und der andere sei hingefallen. Danach sei T._____ weggerannt (D2 Urk. 5 S. 3). T._____ sei alleine mit den Personen am Sprechen gewesen (D2 Urk. 5 S. 5). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2017 machte der Beschuldigte geltend, der Geschädigte lüge, wenn er sage, von ihm – dem Beschuldigten – geschlagen worden zu sein (D2 Urk. 25/1 S. 2 f.). Er sei vor Ort, aber nicht involviert gewesen. Der Geschädigte und T._____ hätten zusammen gesprochen. Der Geschädigte habe eine Tasche in der Hand gehabt. Diese habe er auf den Boden gestellt und begonnen, T._____ zu schlagen. T._____ habe zurückgeschlagen und der Geschädigte sei zu Boden gegangen. T._____ habe mit der linken Hand geschlagen. Der andere sei betrunken gewesen. Er – der Beschuldigte – sei zwei Meter entfernt gestanden. Er könne nicht sagen, wie fest T._____ geschlagen habe oder wohin der Schlag gegangen sei. Ein Schlagring sei aber nicht zum Einsatz gekommen (D2 Urk. 25/1 S. 3 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte den Vorwurf erneut. Er räumte zwar ein, den Geschädigten C._____ gesehen zu haben. Er sei jedoch auf der anderen Strassenseite gestanden und habe gesehen, wie dieser eine Auseinandersetzung mit T._____ gehabt habe. Nach dem Motiv für eine falsche Belastung durch den Geschädigten befragt, antwortete der Beschuldigte, er wisse es nicht. Entweder habe der Geschädigte Angst vor T._____ oder aber der Geschädigte irre sich (Prot. I S. 18 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte sodann dabei, dass er den Geschädigten C._____ nicht geschlagen habe. Dieser habe eine Auseinandersetzung mit einer anderen Person gehabt und er (der Beschuldigte) habe sich nicht eingemischt. Der Geschädigte sei von T._____, genannt AF._____, geschlagen worden. An der Auseinandersetzung sei nur AF._____ und der Geschädigte beteiligt gewesen (Prot. II S. 12). Es trifft – wie von der Vorinstanz in Ziffer II.B.5.2.2. ausgeführt – zwar zu, dass der Beschuldigte offensichtlich log, als er bei der Polizei noch behauptete, er sei in dieser Nacht nicht am S._____ gewesen. Ebenso fallen seine Aussagen zum Vorfall nicht besonders lebensnah aus. So behauptete der Beschuldigte einerseits, er sei zwei Meter neben T._____ gestanden und habe gesehen, dass dieser

- 39 mit der linken Hand geschlagen und dabei keinen Schlagring getragen habe. Gleichzeitig konnte er aber nicht sagen, wohin der Schlag gegangen sei und wie fest T._____ zugeschlagen habe. Sodann fällt auf, dass der Beschuldigte zunächst davon sprach, dass T._____ den Geschädigten nur weggestossen habe. Später dann spricht er von einem Schlag mit der linken Hand. Etwas gar streng fällt die Würdigung der Vorinstanz trotzdem aus, wonach die Aussagen des Beschuldigten konstruiert und nicht nachvollziehbar seien. So blieben seine Aussagen mit Bezug auf das Kerngeschehen doch insoweit konstant, als er – mit Ausnahme der ersten Einvernahme – stets dabei blieb, dass T._____ der Täter sei und er selbst mit der Auseinandersetzung nichts zu tun gehabt habe. Alles in allem sind die Aussagen des Beschuldigten zwar nicht besonders glaubhaft, jedoch auch nicht dermassen widersprüchlich, dass sie – auch in Bezug auf deren Kerngehalt – zwingend als unwahr zu qualifizieren wären. 3.7.4. T._____ sagte am 15. August 2016 bei der Polizei aus, er sei um 23.00/23.30 Uhr mit vielen anderen Personen in den AI._____-park gekommen (D2 Urk. 2 S. 2 ff. und S. 8 F/A 7, 20 ff. und 85). Der Beschuldigte sei vom S._____ aus zu ihnen gekommen (D2 Urk. 3 S. 2 F/A 11 und 15). Er selber sei nicht am S._____ gewesen (D2 Urk. 3 S. 2 F/A 14). Er kenne den Geschädigten nicht (D2 Urk. 3 S. 4 F/A 33). Bei der Staatsanwaltschaft am 14. September 2016 präsentierte T._____ dann eine neue Version und räumte ein, am S._____ gewesen zu sein. Der Geschädigte habe ihn mehrmals geschlagen, wobei ihn ein Schlag getroffen habe. Den Rest der Schläge habe er mit den Armen abwehren können. Er sei zu Boden gegangen. Danach habe er einmal zurückgeschlagen und der Geschädigte sei umgefallen. Er habe sich anschliessend entfernt (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 10). Abweichend zu seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. August 2016 erklärte er auch, den Geschädigten zu kennen (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 11). Der Beschuldigte sei auch am S._____ gewesen. Dieser habe nichts gemacht (D2 Urk. 4 S. 4 F/A 13 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2016 sagte T._____ erneut, der Geschädigte habe ihn geschlagen, er habe zurückgeschlagen (D2 Urk. 5 S. 4). Bei der Konfrontationseinvernahme vom 14. März 2017 sagte T._____ aus, er sei mit Personen am Diskutieren gewesen. Der Geschädigte sei dazu gekommen und habe ihn schlagen

- 40 wollen. Er sei ausgewichen und habe sich geduckt. Ein Schlag habe ihn getroffen. Er habe zurückgeschlagen (D2 Urk. 25/1 S. 6). Auch T._____ machte bei der Polizei zunächst offensichtlich falsche Angaben, indem er in Abrede stellte, sich am S._____ aufgehalten zu haben. In Bezug auf die Auseinandersetzung mit C._____ sind seine Aussagen zudem auch nicht widerspruchsfrei. So führte er zunächst aus, dieser habe ihn geschlagen. Er sei einmal getroffen worden, den Rest der Schläge habe er mit seinen Armen abgewehrt. Er sei zu Boden gegangen. Später hingegen erklärte er, er sei von einem Schlag getroffen worden. Den übrigen Schlägen sei er ausgewichen und er habe sich geduckt. Dass er zu Boden gegangen sei, beschreibt er nicht mehr. Festzuhalten ist aber auch hier, dass er – nach anfänglicher Falschaussage – im Laufe des Verfahrens nie mehr bestritt, dass er es sei, der den Geschädigten geschlagen und dass der Beschuldigte damit nichts zu tun habe. Dass er seine Präsenz am Tatort zunächst abstritt, ändert dabei nichts daran, dass sein grundsätzliches Schuldeingeständnis nicht von vornherein unglaubhaft ist. Immerhin hat ja – wie gesehen – auch der Beschuldigte zunächst seine Anwesenheit am S._____ abgestritten. 3.7.5. K._____ sagte bei der Polizei am 12. August 2016 aus, er habe den Beschuldigten beim AJ._____-platz getroffen (D2 Urk. 10 S. 1 F/A 6). Sie seien dann vor Mitternacht auf das AI._____-areal gegangen (D2 Urk. 10 S. 2 F/A 11). Sie seien die ganze Nacht dort gewesen und am Morgen sei er zusammen mit dem Beschuldigten auf den Zug gegangen (D2 Urk. 10 S. 2 F/A 17). Er habe den Geschädigten an jenem Abend nicht gesehen (D2 Urk. 10 S. 4 F/A 34). T._____ und der Beschuldigte seien nicht beim S._____ gewesen (D2 Urk. 10 S. 4 und S. 6 F/A 35 f. und 56). Sie hätten keine Auseinandersetzung gehabt beim S._____ (D2 Urk. 10 S. 5 F/A 39 ff.). Seine Angaben bestätigte er auf entsprechende Zusammenfassung des befragenden Polizisten gegen Ende der Einvernahme (D2 Urk. 10 S. 6 F/A 51). Bei der Einvernahme als Zeuge am 18. Juli 2017 sagte K._____ aus, ihre Gruppe hätte sich ca. 23.00 Uhr zwischen dem AJ._____-platz und dem S._____ aufgehalten. Dann seien sie in Richtung AI._____ gegangen, wo sie kurz vor Mitternacht angekommen seien (D2 Urk. 26/8 S. 3 F/A 11 und 13). T._____ habe er den ganzen Abend nicht gesehen (D2 Urk. 26/8 S. 3 F/A 16). Der Be-

- 41 schuldigte sei immer bei ihm gewesen und habe niemanden geschlagen (D2 Urk. 26/8 S. 6 F/A 40 ff.). Nachdem er auf den Widerspruch hingewiesen worden war, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme behauptet habe, dass er nicht mit dem Beschuldigten am S._____ gewesen sei, antwortete K._____, dann habe er da sicher gelogen (D2 Urk. 26/8 S. 7 F/A 47 f.). Abweichend von seinen bisherigen Aussagen erklärte er dann, T._____ sei ebenfalls dort (am S._____) gewesen (D2 Urk. 26/8 S. 9 F/A 63 ff.). Anschliessend beteuerte K._____, dass der Beschuldigte immer neben ihm gewesen sei und nicht geschlagen habe (D2 Urk. 26/8 S. 8 f. F/A 58, 62 und 71). Die Angaben von K._____ weisen massive Widersprüche auf. So behauptete er beispielsweise – auch entgegen den späteren Zugeständnissen des Beschuldigten selber (vgl. D2 Urk. 25/1 S. 2) –, dass er den Beschuldigten um ca. 22:00 Uhr am AJ._____-platz getroffen und sich dann mit diesem sowie weiteren Personen zusammen zum AI._____-areal aufgemacht habe, wo sie vor Mitternacht T._____ getroffen hätten. Sodann bestritt er bei der Polizei zunächst, dass T._____ am S._____ gewesen sei, obwohl dieser selber ausführte, er sei dort gewesen. Auch über seine eigene Anwesenheit am S._____ machte K._____ widersprüchliche Angaben. So musste er schliesslich auch einräumen, dass er bei seiner Einvernahme bei der Polizei gelogen hatte (D2 Urk. 26/8 S. 7 F/A 47 f.). Augenscheinlich ist K._____ darum bemüht, den Verdacht sowohl von T._____ als auch vom Beschuldigten abzulenken. Auf die Aussagen von K._____ kann nicht abgestellt werden. 3.7.6. Der Geschädigte C._____ sagte am 20. Juli 2016 bei der Polizei, drei Männer seien auf der anderen Strassenseite beim Coop City gewesen. Diese hätten ihn angepöbelt. Sie seien zunächst weiter gelaufen, dann aber stehen geblieben, weil einer der anderen Gruppe nach Alkohol gefragt habe. Er habe sich umgedreht und schon Faustschläge erhalten. Er sei zu Boden gegangen (D2 Urk. 6 S. 1 F/A 4). Es seien drei Männer gewesen: T._____, der Beschuldigte und eine Person namens "F'._____" (D2 Urk. 6 S. 3 F/A 25). Der Beschuldigte habe mit dem Schlagring zugeschlagen, das wisse er genau (D2 Urk. 6 S. 3 f. F/A 26). Der Beschuldigte habe ausgeholt, mehr wisse er nicht. Er habe sich nach rechts ge-

- 42 dreht, dann sei der Schlag auf seine rechte Gesichtshälfte erfolgt. Er sei bewusstlos geworden (D2 Urk. 6 S. 4 F/A 28). Bei seiner Einvernahme vom 14. März 2017 sagte der Geschädigte C._____ aus, er sei zum S._____-platz gegangen. Der Beschuldigte und T._____ seien dort gewesen und hätten seine Gruppe angepöbelt. Er habe dann einen Schlag mit einem Schlagring auf die rechte Seite unterhalb des Auges bekommen. Diesen Schlag habe er vom Beschuldigten erhalten (D2 Urk. 26/1 S. 4 f. F/A 12). Auf entsprechende Nachfrage führte der Geschädigte aus, es sei eine Person gekommen und habe ihnen die Whiskey-Flaschen wegnehmen wollen. T._____ habe ihn gefragt, weshalb er so "schief" schaue. Dann sei der Beschuldigte gekommen und habe ihn von der Seite geschlagen (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 21). Er habe einen Schlagring gesehen (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 26). Er sei sich diesbezüglich sicher (D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 28 ff.). Die Aussagen des Geschädigten erweisen sich (wie diejenigen der restlichen Beteiligten) nicht als vollends kohärent. Wie auch die Verteidigung dies vorbringt, sprach C._____ bei der Polizei zunächst von "Fäusten", also einer Mehrzahl von Schlägen, während er später nur noch von einem Schlag sprach. Dabei mag es sich aber auch lediglich um eine ungenaue Formulierung handeln, die der Geschädigte in seiner spontanen Schilderung des Ereignisses wählte. Entscheidend ist vielmehr, dass der Geschädigte von Beginn weg gleichbleibend konkret nur davon gesprochen hat, dass der Beschuldigte ihm einen Schlag ins Gesicht gegeben habe. Weitere Schläge wurden von ihm nicht beschrieben. Zu vage erweisen sich aber in diesem Zusammenhang seine Angaben darüber, ob der Beschuldigte sich dabei eines Schlagringes bedient hat. Der Geschädigte erklärte zwar, dass er sich sicher sei, dass der Beschuldigte einen Schlagring benutzt habe. Allerdings fällt auf, dass er diesen Umstand zunächst damit begründete, dass er nicht so schnell "runter gehe" (D2 Urk. 26/1 S. 6 F/A 26). Auch auf Nachfrage der Staatsanwältin begründete er dies nicht einfach damit, dass er einen Schlagring gesehen habe, sondern zog vielmehr den Schluss, dass es aufgrund seines Verletzungsbildes und seiner Bewusstlosigkeit so gewesen sein müsse (vgl. D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 34). Ebenfalls nicht lebensnah ist es, dass der Geschädigte einen Schlagring gesehen haben will, dann aber nicht sagen konnte,

- 43 mit welcher Hand der Beschuldigte geschlagen habe und ob dies mit der offenen Hand oder mit der Faust passiert sei (D2 Urk. 26/1 S. 7 F/A 29 ff.). Die Aussagen des Geschädigten in Bezug auf die Auseinandersetzung als solche erweisen sich alles in allem als konsistent und glaubhaft. Der Umstand, dass er geschlagen wurde (und die entsprechenden Verletzungen davontrug), ist dabei aber auch nicht strittig. Fraglich ist vielmehr, ob es sich beim Angreifer um den Beschuldigten oder um T._____ gehandelt hat. Diesbezüglich lässt sich aus den Angaben des Geschädigten mit rechtsgenügender Sicherheit nur wenig ableiten, würde es für eine – bewusste oder unbewusste – Falschbelastung doch genügen, einfach den Namen des Angreifers auszutauschen. Seine explizite Belastung des Beschuldigten lässt sich denn auch nicht näher überprüfen; namentlich liegen keine weiteren Beschreibungen des Täters oder sonstiger Umstände vor, welche als Realkennzeichen erlauben würden, die Täterschaft des Beschuldigten zu plausibilisieren. Schliesslich wurde der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt mit dem Geständnis von T._____ konfrontiert, womit auch nicht bekannt ist, ob er seine Aussagen vor diesem Hintergrund relativiert hätte. 3.7.7. AB._____ gab bei der Polizei am 25. Juli 2016 zu Protokoll, sie seien beim Coop City am S._____ über den Fussgängerstreifen gelaufen. Dort seien sie auf T._____ getroffen. Er – AB._____ – habe Alkohol in einer Tasche getragen. Eine Person namens F'._____ habe nach dem Alkohol gefragt. T._____ habe mit dem Geschädigten gesprochen. T._____ habe dann den Beschuldigten gerufen, dieser sei gekommen und habe den Geschädigten mit der rechten Faust geschlagen. Einen Schlagring habe er nicht gesehen. Auf entsprechende Frage gab AB._____ dann zu Protokoll, er selber habe den Schlag nicht gesehen. Dies habe ihm nur der Geschädigte so gesagt (D2 Urk. 7 S. 2 F/A 6 ff.). Der Beschuldigte habe nur einmal geschlagen (D2 Urk. 7 S. 2 f. F/A 10 und 17). Der Vorfall habe sich zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr zugetragen (D2 Urk. 7 S. 3 F/A 22). Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 14. März 2017 sagte AB._____ aus, sie seien beim Zebrastreifen auf T._____ und eine Person namens F'._____ getroffen. F'._____ habe nach dem Whiskey gefragt. Der Geschädigte und T._____ hätten sich unterhalten. Das Gespräch zwischen diesen beiden habe gerade neben ihm stattgefunden. T._____ habe den Geschädigten gefragt, weshalb dieser ihn so komisch

- 44 anschaue. T._____ sei gegangen und habe einen Kollegen geholt. Er selber habe dann wieder mit F'._____ diskutiert. Als er sich umgedreht habe, habe er den Geschädigten am Boden liegen sehen. Die anderen seien weggerannt (D2 Urk. 26/3 S. 3 f. F/A 12). Er habe nicht gesehen, wie der Geschädigte auf den Boden gefallen sei (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 25). Der Beschuldigte habe eine Geste mit einem Metall in der linken Hand gemacht (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 26 ff.). Der Beschuldigte sei dem Geschädigten gegenüber gestanden (D2 Urk. 26/3 S. 6 F/A 34). Er sei in dem Moment, als der Beschuldigte die Geste gemacht habe, weggerannt (D2 Urk. 26/3 S. 7 F/A 41). Auch die Aussagen von AB._____ erweisen sich teilweise als nicht kohärent und vage. Insbesondere schilderte er den Schlag zunächst so, als hätte er diesen selber wahrgenommen. Erst auf die Frage der Polizei präzisierte er, er habe den Schlag nicht selber gesehen, sondern der Geschädigte habe ihm das so gesagt. Widersprüchlich sagte er auch dahingehend aus, ob er einen Schlagring gesehen habe oder nicht. Nicht besonders lebensnah ist es weiter, wenn AB._____ sodann behauptete, dass er zwar eine Geste des Beschuldigten und gar einen Schlagring an der Hand des Beschuldigten gesehen habe, den Schlag selber aber nicht mitbekommen habe. Mit Fug kann davon ausgegangen werden, dass der Schlag unangekündigt und in einer schnellen Bewegung ausgeführt wurde. Ansonsten hätte der Geschädigte auf diesen wohl in irgendeiner Art reagieren können, was gerade nicht geschah. Es hätte deshalb schon einer besonderen Auffassungsgabe von AB._____ bedurft, die Situation derart schnell zu erfassen, dass er einerseits einen Schlagring erkennen, sich dann aber dennoch blitzartig abwenden konnte, sodass er den eigentlichen Schlag nicht gesehen hätte. Schliesslich zeigt die allgemeine Lebenserfahrung weiter, dass in solchen Situationen viel eher die Tendenz besteht, das Geschehen zu beobachten als sich bereits vor einem drohenden Schlag, welcher sein Ziel noch nicht getroffen hat, abzuwenden. Schliesslich ergibt sich auch ein Widerspruch in Bezug auf die Hand, mit welcher der Beschuldigte zugeschlagen haben soll. Bei der Polizei schilderte AB._____, der Beschuldigte habe mit der rechten Faust zugeschlagen. Anlässlich seiner Zeugeneinvernahme führte AB._____ hingegen aus, der Beschuldigte habe mit der linken Hand eine Geste gemacht und dort auch den

- 45 - Schlagring getragen. Vom Verteidiger von T._____

SB180365 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2020 SB180365 — Swissrulings