Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180355-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 14. Juni 2019
in Sachen
1. A._____, 2. (…) Beschuldigte und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Keller Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Förderung der Prostitution etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2018 (DG180054)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 19. Februar 2018 (D1 Urk. 21) ist diesem Urteil angeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 73 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB. Vom Vorwurf der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB und der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB. Vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl des Ministerio pubblico des cantone Ticino vom 6. Februar 2017 ausgefällten Strafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.– gegen den Beschuldigten A._____ wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 100.– als Gesamtstrafe, 232 Tagessätze gelten als durch Haft geleistet. 5. Die Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen. 6. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 232 Tage durch Haft erstanden sind.
- 3 - 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Der Antrag auf Landesverweisung des Beschuldigten A._____ wird abgewiesen. 9. Der Antrag auf Landesverweisung der Beschuldigten B._____ wird abgewiesen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. September 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Apple iPhone 7 Plus (IMEI 1) des Beschuldigten A._____ wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Stadtpolizei Zürich wird angewiesen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos unter Ausschluss der Datei zoophilen Inhalts auf einen geeigneten Datenträger zu kopieren und diesen dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft des Beschuldigten A._____ von insgesamt Fr. 1'342.50 wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 12. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. November 2017 des Facebook-Accounts (https://www.facebook.com/A._____) und der iCloud (Apple-ID) des Beschuldigten A._____ wird aufgehoben. 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. September 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung G935F Galaxy S7 Edge (lMEl 2) der Beschuldigten B._____ wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Stadtpolizei Zürich wird angewiesen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos auf einen geeigneten Datenträger zu kopieren und diesen der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft der Beschuldigten B._____ von Fr. 1'400.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 15. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. November 2017 des Facebook-Accounts (https://www.facebook.com/B._____) der Beschuldigten B._____ wird aufgehoben.
- 4 - 16. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte B._____ gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren Beschuldigter A._____ Fr. 241.35 Auslagen (Gutachten) Beschuldigter A._____ Fr. 11'148.35 Telefonkontrolle Beschuldigter A._____ Fr. 1'120.– Auswertung Mobiltelefon Beschuldigter A._____ Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren Beschuldigte B._____ Fr. 241.40 Auslagen (Gutachten) Beschuldigte B._____ Fr. 840.– Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte B._____ Fr. 11'148.15 Telefonkontrolle Beschuldigte B._____
Fr. 11'100.– Amtliche Verteidigung Beschuldigte B._____ (bereits in der Untersuchung ausbezahlt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 19. Die den Beschuldigten A._____ betreffenden Kosten, ausgenommen diejenigen seiner amtlichen Verteidigung, werden ihm zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im reduzierten Umfang für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Die die Beschuldigte B._____ betreffenden Kosten, ausgenommen diejenigen ihrer amtlichen Verteidigung, werden ihr zu drei Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im reduzierten Umfang für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Über die Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird mit separatem Beschluss entschieden. 22. Das Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch des Beschuldigten A._____ wird abgewiesen.
- 5 - 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 16 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 103 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen − der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB; − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben und dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. 4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl des ministero pubblico del cantone Ticino vom 6. Februar 2017 sei zu verzichten. Eventualiter sei die mit Strafbefehl des ministero pubblico del cantone Ticino vom 6. Februar 2017 angesetzte Probezeit von 3 Jahren um 1 Jahr zu verlängern. 5. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung sei abzuweisen. 6. Die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens (mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'560.– aufzuerlegen.
- 6 - 7. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von Fr. 28'000.– auszurichten für entgangenes Erwerbseinkommen. 8. Dem Beschuldigten sei für die unrechtmässig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 46'600.– (entsprechend Fr. 200.– pro Tag) und für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die widerrechtliche Beschlagnahme und Verwertung persönlicher Aufzeichnungen eine solche von Fr. 1'000.– auszurichten. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten für die amtliche Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 114 S. 2) 1. Der Beschuldigte A._____ sei der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu bestrafen. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ sei aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 4. Der Beschuldigte A._____ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen. 5. Im Übrigen sei in Bezug auf den Beschuldigten A._____ das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2018 zu bestätigen. c) Der Vertreterin der Privatklägerin C._____: (Urk. 117) Verzicht auf das Stellen eigener Anträge und die Erstattung einer Berufungsantwort.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidens unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 7). 2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 15. Mai 2018 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 22. Mai 2018 (Datum Poststempel: 23. Mai 2018) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 13. August 2018 (Urk. 70/2) liess der Beschuldigte – ebenfalls fristgerecht – am 3. September 2018 die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Auch die Mitbeschuldigte B._____ liess gegen das vorinstanzliche Urteil fristgerecht Berufung anmelden und erklären (Urk. 56 und Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2018 wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufungen zu beantragen und zur Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 78). Die Privatklägerin erhob keine Anschlussberufung und keine Einwände gegen das schriftliche Verfahren (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 24. September 2018 Anschlussberufung; mit dem schriftlichen Verfahren erklärte sie sich einverstanden (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2018 wurde den übrigen Parteien eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und den Beschuldigten Frist angesetzt, ihre Berufungen zu begründen (Urk. 84). Die Mitbeschuldigte B._____ liess mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 ihre Berufung zurückziehen (Urk. 89), worauf das Gericht mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 das Verfahren betreffend die Mitbeschuldigte B._____ als
- 8 durch Rückzug der Berufung erledigt abschrieb und feststellte, inwiefern das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 106). Das Dispositiv dieses Beschlusses ist der Vollständigkeit halber dem in diesem Entscheid zu fällenden Erkenntnis nochmals voranzustellen (vgl. hinten). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 um Bestätigung der Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 10 und 12-13 hatte ersuchen lassen (Urk. 86), wurde mit Präsidialverfügung vom 5. November 2018 Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 94). Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin verzichteten auf Vernehmlassung (Urk. 96; Urk. 97). Mit Beschluss vom 10. Dezember 2018 wurde der Antrag des Beschuldigten auf separate Feststellung der Rechtskraft von Dispositiv-Ziffern 10, 12 und 13 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch des Beschuldigten vom 11. Dezember 2018 (Urk. 108) wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 abgewiesen (Urk. 110). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 10. Dezember 2018 ging innert erstreckter Frist am 12. Dezember 2018 hierorts ein (Urk. 103). Nachdem der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin mit Präsidialverfügung vom 19. Dezember 2018 Frist angesetzt worden war, die Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung einzureichen (Urk. 112), ging die Berufungsantwort und Anschlussberufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 fristgerecht am 24. Dezember 2018 ein (Urk. 114). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 116) und auch die Privatklägerin liess mit Schreiben vom 8. Januar 2019 ausführen, auf die Erstattung einer Berufungsantwort zu verzichten (Urk. 117). Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort einzureichen (Urk. 119). Innert Frist erstattete er diese mit Eingabe vom 4. Februar 2019 (Urk. 124). Nachdem mit Präsidialverfügung vom 8. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Frist angesetzt worden war, die Berufungsduplik bzw. Anschlussberufungsreplik einzureichen (Urk. 127), erklärte die Staatsanwaltschaft mit Zuschrift vom 11. Februar 2019 auf eine Beru-
- 9 fungsduplik und Anschlussberufungsreplik zu verzichten (Urk. 129). Die Privatklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Umfang der Berufung 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchter Nötigung, den Widerruf des bedingten Vollzuges betreffend einen Strafbefehl des Ministerio pubblico del cantone Ticino vom 6. Februar 2017, die Sanktion sowie den Entscheid über die Kostenauflage und über das Entschädigungs- und Genugtuungsgesuch (Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 1 al. 1, 3-5, 19 und 22; Urk. 76 S. 2). Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf den Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der Förderung der Prostitution, die Bemessung der Strafe, den Vollzug bzw. den bedingten Vollzug sowie die Abweisung des Antrages auf Landesverweisung (Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 2, 4-5 und 8; Urk. 82 S. 2). Ebenfalls nicht rechtskräftig ist gemäss Beschluss der hiesigen Kammer vom 18. Dezember 2018 die Dispositiv-Ziffer 10 (Urk. 110). 2. Damit kann festgehalten werden, dass – betreffend den Beschuldigten – die Dispositiv-Ziffern 1 teilweise (Abs. 1, 2. Spiegelstrich [Verurteilung wegen Pornografie]), 11, 12 und 18 nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). 3. Rechtskräftig gemäss Beschluss vom 10. Dezember 2018 sind ferner diejenigen Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils, die die Mitbeschuldigte B._____ betreffen (Dispositiv-Ziffern 2, 6-7, 9, 13-17, 18 und 20-21), da diese ihre Berufung zurückgezogen hatte, was zum Dahinfallen der diesbezüglichen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft führte (vgl. Urk. 106). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens gesamthaft zur Disposition.
- 10 - III. Prozessuales 1. Vorbringen der Verteidigung – rechtliches Gehör Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1). 2. Unverhältnismässigkeit der Untersuchung 2.1 Die Verteidigung rügt die Untersuchungsführung gegen den Beschuldigten in Anklagepunkt I. und macht diesbezüglich geltend, die Strafverfolgungsbehörden seien voreingenommen gewesen, was in weitschweifigen und stark vorverurteilenden Vorhalten zum Ausdruck komme. Auch seien dem Beschuldigten bewusst und wiederholt Erkenntnisse vorgehalten worden, die mit der Ermittlung des Sachverhalts in keinem direkten Konnex stehen, ihn aber in einem ungünstigen Licht erscheinen lassen würden. Auf entlastende Umstände sei hingegen nicht eingegangen worden. Die ausufernde Untersuchung entbehre einer gesetzlichen Grundlage und sei in Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung erfolgt (Urk. 103 S. 3 f.). 2.2 Gemäss dem im Strafprozess verankerten Untersuchungsgrundsatz haben die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären, wobei die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen sind (Art. 6 StPO). Von einer ausufernden Untersuchung kann vorliegend nicht gesprochen werden, was sich bereits anhand der den Beschuldigten betreffenden Akten, welche (lediglich) fünf Bundesordner umfassen, zeigt. Die Privatklägerin sprach zudem schon im Erstgespräch von einem rumänischen Paar, vor welchem sie habe fliehen können, welchem sie ihr Geld habe abgeben müssen und welches sie geschlagen habe
- 11 - (D1 Urk. 4/1). Ein Tatverdacht bezüglich eines gravierenden Offizialdeliktes (Förderung der Prostitution/Menschenhandel) stand somit bereits ab Beginn des Verfahrens bzw. der Untersuchung im Raum und wurde dem Beschuldigten denn auch in der Hafteinvernahme vorgehalten (D1 Urk. 2/1 S. 2 f.). Zwischen den Tatbeständen der Förderung der Prostitution und Menschenhandel bestehen sodann durchaus Berührungspunkte, da der Tatbestand von Art. 182 StGB auch den Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Zuführung zur Prostitution) umfasst (TRECHSEL/MONA, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 182). Schliesslich handelt es sich beim (letztlich – unter anderem – zur Anklage gebrachten) Tatbestand der Förderung der Prostitution um ein schweres Delikt, ein Verbrechen, welches mit einer Höchststrafe von immerhin zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft wird. Vor diesem Hintergrund lag der von den Untersuchungsbehörden betriebene Aufwand in vorliegender Angelegenheit durchaus im üblichen Rahmen und ist nicht zu beanstanden. 3. Rüge der Unverwertbarkeit einzelner Beweismittel 3.1 Die Verteidigung führt an, die pauschale Abweisung der (ihrer) prozessualen Rügen unter Hinweis auf die Rechtskraft der Verfügungen, mit welchen die Überwachungsmassnahmen angeordnet wurden, würden elementare prozessuale Rechte verletzen (Urk. 103 S. 4 f.). Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf BGE 140 IV 40 geltend, die nach Eintritt der Rechtskraft der im StPO-Beschwerdeverfahren zu prüfenden Entscheide betreffenden Fragen könnten vor dem Sachrichter nicht nochmals aufgeworfen werden (Urk. 114 S. 2 f.). Diese Argumentation der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf den von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid trifft zwar zu. In BGE 141 IV 284 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung allerdings präzisiert und festgehalten, der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit bestritten wird, in den Akten bleibe, grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur darstelle, da der Beschuldigte seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen könne. Er könne die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten. Von dieser Regel bestünden jedoch Ausnahmen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichtes 6B_57/2015 und 6B_81/2015
- 12 vom 27. Januar 2016 E. 3.2.1). Soweit im vorliegenden Entscheid auf die vom Beschuldigten als unverwertbar gerügten Beweismittel (Anordnung der RTI und Echtzeitüberwachung von B._____ [Verfügung des ZMG vom 19. Juli 2017], Genehmigung des Zufallsfundes [Verfügung vom 29. September 2017], Unzulässigkeit der Beschlagnahme des Facebook-Accounts, Beschlagnahme und Verwertung der Videodatei; Urk. 103 S. 4 ff.) abgestellt wird, ist somit über die Rechtmässigkeit von deren Erhebung sowie der Zulässigkeit der Verwertung zu entscheiden: 3.2 Eine falsche, weil aktenwidrige Darstellung des Sachverhaltes im Gesuch der Staatsanwaltschaft um Genehmigung einer Überwachung vom 17. Juli 2017 (D1 Urk. 9/3) ist nicht auszumachen. Zu jenem Zeitpunkt stand die Untersuchung erst ganz am Anfang, die Privatklägerin hatte ihre Aussagen erst gerade deponiert (in den Monaten April, Mai und Juni 2017) und die Polizei hatte erst am 28. Juni 2017 erstmals rapportiert (D1 Urk. 1/1). Es war daher in jenem Zeitpunkt keinesfalls auszuschliessen, dass der Beschuldigte keine aktive Rolle – wie es die Verteidigung formuliert – innehatte. Von einer willkürlichen Anordnung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und Echtzeitüberwachung kann daher keine Rede sein. Gleiches gilt zudem analog für die Verfügung vom 29. September 2017 des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichts Zürich (D1 Urk. 9/11). 3.3 Die Unzulässigkeit der Beschlagnahme des Facebook-Accounts des Beschuldigten leitet die Verteidigung aus den als willkürlich gerügten Überwachungsmassnahmen ab (Urk. 103 S. 6 f.). Wie gerade gezeigt, sind diese nicht willkürlich, weshalb der Argumentation der Verteidigung somit ohne Weiteres die Grundlage entzogen ist. 3.4 Gegen den Beschuldigten wurde schon ab Beginn der Untersuchung wegen Förderung der Prostitution untersucht (vgl. Betreff im ersten Polizeirapport [D1 Urk. 1/1]). Die Videodatei, deren Beschlagnahme die Verteidigung rügt, zeigt den Beschuldigten bei der Vornahme sexueller Praktiken mit einer unbekannten Drittperson. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass diese als Beweismittel im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO gebraucht werden könnte,
- 13 selbst wenn sie im Jahr 2016 aufgezeichnet worden war. Die Beschlagnahme war demgemäss zulässig. IV. Sachverhalt 1. Vorwurf der Förderung der Prostitution 1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in Mittäterschaft mit B._____ der Privatklägerin die gesamten Einnahmen aus der Prostitution abgenommen, sie unter Druck gesetzt und ihr vorgeschrieben zu haben, wie sie die Prostitution auszuführen hatte (Zeitpunkt, Kleidung, Pausen, ungeschützter Geschlechtsverkehr etc.). Um diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, habe B._____ die Privatklägerin nach Absprache und in gegenseitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten bedroht und geschlagen sowie beobachtet, wenn sich diese zwecks Anwerbung von Freiern auf der Strasse aufgehalten habe. Aufgrund dieses Verhaltens von B._____ und des Beschuldigten habe die Privatklägerin täglich bis zu 15 Freier bedient, was sie ohne deren Einwirkung nicht getan hätte, und ihnen ihre vollständigen Einnahmen aus der Prostitution von mindestens Fr. 10'000.– abgegeben (Urk. 21 S. 2 f.). 1.2 Urteil der Vorinstanz Bezüglich des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, dass B._____ den Beschuldigten nicht belaste. Die Aussagen des Beschuldigten seien zwar wenig glaubhaft, daraus könne aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden, er habe massgeblich an der Förderung der Prostitution (durch B._____) mitgewirkt. Die Privatklägerin habe von konkreten Vorkommnissen, die ihre Schilderung untermauern könnten, wonach der Beschuldigte B._____ aufgetragen habe, wie sie sie zu behandeln habe, nicht berichten können. Da auch die Zeuginnen D._____ und E._____ nichts Näheres über eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten berichten konnten und die weiteren Beweismittel (Facebook-Chat, Überweisungen)
- 14 keinen Beweis bilden würden, folgerte die Vorinstanz, dass der Beschuldigte vom Vorwurf der Förderung der Prostitution freizusprechen sei (Urk. 71 S. 43 ff.). 1.3 Standpunkte der Parteien 1.3.1 Die Staatsanwaltschaft zitiert in ihrer Anschlussberufungsbegründung insbesondere die Aussagen der Privatklägerin betreffend den Beschuldigten und macht geltend, es möge zutreffen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin nie physische Schmerzen zugefügt habe; um die Privatklägerin gefügig zu machen, habe es allerdings ausgereicht, dass er präsent gewesen sei, während B._____ in direkter Verbindung zu ihr gestanden habe, die seine Anweisungen bezüglich der Privatklägerin ausgeführt habe. Die Vorinstanz gehe korrekterweise davon aus, dass dem Beschuldigten bekannt gewesen sein müsse, dass die Privatklägerin für B._____ als Prostituierte gearbeitet habe, und er habe auch gewusst, dass die Privatklägerin von B._____ unter enormen Druck gesetzt worden sei und diese ihr die gesamten Einnahmen aus der Prostitution abgenommen habe. Mit diesem Wissen sei der Beschuldigte ab seiner Ankunft in Zürich für die Privatklägerin deutlich erkennbar als Geschäftspartner von B._____ aufgetreten. Zusammengefasst habe der Beschuldigte gewollt und in massgebender Weise mit B._____ mitgewirkt, weshalb er der Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen sei (Urk. 114 S. 4 ff.). 1.3.2 Die Verteidigung führt an, die Aussagen der Privatklägerin würden lediglich auf Mutmassungen beruhen, zudem hätten sich ihre Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten relativiert. Die Aussagen der Zeuginnen basierten einzig auf Hörensagen. Die Anklägerin stütze sich erneut auf jene Argumente, von denen die Vorinstanz festgestellt habe, dass sie für einen Nachweis des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts bei weitem nicht reichten (Urk. 124). 1.4 Ausgangslage 1.4.1 Der B._____ vorgeworfene äussere Sachverhalt, welcher identisch ist mit demjenigen, der dem Beschuldigten vorgeworfen wird (vgl. Urk. 28/23), kann als
- 15 erstellt gelten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Sachverhalt, wie er B._____ vorgeworfen wird, sich so zugetragen hatte (Urk. 71 S. 43). Das angefochtene Urteil ist betreffend B._____ – wie eingangs erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. Für den vorliegenden Entscheid (betreffend den Beschuldigten) ist daher davon auszugehen, dass sich B._____ verhalten hat, wie in der Anklageschrift festgehalten wird, zumal dies im vorliegenden Verfahren von keiner Partei bestritten wird. 1.4.2 Mittäterschaft lässt sich kennzeichnen als gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Ihre Bedeutung liegt darin, dass jeder auf diese Weise Beteiligte als Täter zu bestrafen ist, und zwar auch in Bezug auf Tatbestände, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, § 15, S. 173). Es ist folglich im Rahmen der Sachverhaltserstellung – lediglich, aber immerhin – zu erstellen, ob B._____ jeweils nach Absprache und in gegenseitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten gehandelt hat, so dass ihr Handeln im Sinne einer Mittäterschaft auch dem Beschuldigten zugerechnet werden muss. 1.5 Aussagen der Privatklägerin Zentral hierfür sind die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Beschuldigten. Diese – eher spärlichen – Depositionen sind daher im Folgenden näher zu betrachten: 1.5.1 In der polizeilichen Einvernahme vom 10. April 2017 gab die Privatklägerin betreffend den Beschuldigten bloss an, er sei der Mann von B._____. Er habe erzählt, dass viele Frauen für ihn anschaffen würden. Er sei zwar gut zu allen, aber trotzdem hätten ihn alle verlassen. Dann könne man verstehen, dass er von allen das Geld weggenommen habe (D1 Urk. 4/2 S. 4). Er habe sie nicht geschlagen (a.a.O. S. 6). 1.5.2 In den polizeilichen Einvernahmen vom 21. April 2017, 2. Mai 2017, 12. Mai 2017, 23. Mai 2017 und 26. Mai 2017 machte die Privatklägerin keine Aussagen betreffend den Beschuldigten (D1 Urk. 4/3-7).
- 16 - 1.5.3 Am 1. Juni 2017 erklärte die Privatklägerin gegenüber der Polizei, nachdem sie ausgeführt hatte, B._____ habe ihr mit der Faust auf den Hinterkopf geschlagen, der Beschuldigte habe nichts getan. Sie habe Angst vor ihm gehabt, da B._____ alles getan habe, was er ihr gesagt habe. Habe er ihr – B._____ – gesagt, sie solle sie – die Privatklägerin – schlagen, dann habe sie [B._____] sie [die Privatklägerin] geschlagen. Sie [B._____ und der Beschuldigte] hätten ihr gesagt, dass sie [die Privatklägerin] alles machen müsse, was sie – B._____ und der Beschuldigte – sagen, denn sie seien älter (D1 Urk. 4/8 S. 9). 1.5.4 In der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2017 führte die Privatklägerin auf die Frage nach der Rolle des Beschuldigten aus, er sei in ihren Augen der Zuhälter gewesen. B._____ habe alles getan, was er gesagt habe. Manchmal habe er – der Beschuldigte – ihr [der Privatklägerin] Vorschriften gemacht. Es habe keinen Unterschied gegeben. Sie [B._____ und der Beschuldigte] seien ständig einkaufen gewesen und sie – die Privatklägerin – habe arbeiten müssen (D1 Urk. 4/9 S. 5). Vom Beschuldigten sei sie nicht geschlagen worden, B._____ habe alles ausgeführt, was er gesagt habe (a.a.O. S. 6). 1.5.5 Am 12. Juni 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, die Beziehung zu B._____ habe sich geändert, da diese mit ihrem Mann [dem Beschuldigten] gesprochen habe, denke sie. Ab dem 3. Tag bei B._____ habe sie nur gearbeitet – für beide (D1 Urk. 4/10 S. 3). Sie habe den Beschuldigten an einem Samstagmorgen zum ersten Mal gesehen, als er gerade angekommen sei. Von Anfang an habe ihr sein Gesicht nicht gefallen. Er habe ausgesehen wie ein Schwein (a.a.O. S. 7). 1.5.6 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2017 führte die Privatklägerin aus, sie wisse nicht, was B._____ und der Beschuldigte mit dem Geld gemacht hätten, sie könne aber sagen, dass sie täglich weg gewesen seien. Sie habe sie einmal verfolgen wollen, um zu schauen, wo sie hingehen. Aber sie habe Angst gehabt, dies zu tun. Sie habe B._____ und den Beschuldigten respektieren und nett zu ihnen sein müssen. Sie seien aber gar nicht nett zu ihr gewesen (D1 Urk. 4/11 S. 2 f.). Sie habe nicht versucht, sich gegen B._____ aufzulehnen, weil sie Angst gehabt habe. Diese sei ja nicht allein gewesen, sondern ihr Mann
- 17 - [der Beschuldigte] sei ja auch noch dabei gewesen (a.a.O. S. 4). Sie sei ungefähr alle drei Tage von B._____ geschlagen worden. Sie habe sich auch gefragt, wieso nur diese sie geschlagen habe und nicht er. An einem Abend habe der Beschuldigte gesagt, dass, wenn sie nicht gehorche, er B._____ den Auftrag geben würde, sie von Kopf bis Fuss zu schlagen und mit dem Messer zu schneiden. Der Beschuldigte habe sie nie geschlagen, vermutlich weil er Angst gehabt habe, dass sie sonst zur Polizei gegangen wäre (a.a.O. S. 5). Zu dieser Einvernahme macht die Verteidigung geltend, diese sei nicht gegen den Beschuldigten verwertbar, da sie in seiner Abwesenheit durchgeführt worden sei (Urk. 103 S. 9). Dies trifft zwar zu, der Beschuldigte war nicht anwesend. Gleichwohl ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Es genügt nämlich, wenn der Beschuldigte einen Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte (BGE 133 I 33 E. 3.1), was während des vorliegenden Untersuchungsverfahrens bei den Einvernahmen vom 1. und 8. November 2017 der Fall war (D1 Urk. 4/14-15). 1.5.7 Anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 19. Juni 2017 und 20. Juli 2017 deponierte die Privatklägerin keine (relevanten) Aussagen zum Beschuldigten (D1 Urk. 4/12-13). 1.5.8 In der Zeugeneinvernahme vom 1. November 2017 gab die Privatklägerin zu Protokoll, der Beschuldigte sei in Rumänien gewesen, als sie B._____ kennen gelernt habe; etwa eine bis 1 ½ Wochen später sei er auch gekommen, um sie und B._____ zu schützen. B._____ habe ihn ihr vorgestellt. Sie [die Privatklägerin] habe mit ihm aber am Telefon bereits gesprochen, bevor er in die Schweiz gekommen sei. Worüber könne sie sich nicht erinnern. Auf die Frage, ob sie ihm [dem Beschuldigten] erzählt habe, dass sie von einem Mann geschlagen worden sei, dass ihr dieser Mann Geld weggenommen und sie schon in Rumänien für ihn – diesen Mann – als Prostituierte gearbeitet habe, antwortete die Privatklägerin, ja, sie habe ihm [dem Beschuldigten] das erzählt und er habe dasselbe mit ihr gemacht (D1 Urk. 4/14 S. 10 f.). Wenn der Beschuldigte zu B._____ gesagt habe, diese solle sie mit der Faust ins Gesicht schlagen, habe diese das gemacht. Sie glaube, aber sie wisse es nicht sicher, dass der Beschuldigte der Zuhälter
- 18 von B._____ gewesen sei. B._____ habe alles getan, was er gesagt habe (a.a.O. S. 15). Sie – die Privatklägerin – habe Kokain konsumieren müssen, weil B._____ sie gezwungen habe. Der Beschuldigte sei auch schon dort gewesen. Er habe aber nichts gesagt. Sie denke, dass der Beschuldigte zu B._____ gesagt habe, dass sie konsumieren müsse (a.a.O. S. 25). Ob sie vom Beschuldigten unter Druck gesetzt worden sei, wisse sie nicht mehr (a.a.O.). Sie glaube schon, dass der Beschuldigte die Anweisungen, die B._____ ihr gegeben habe (Arbeitszeiten, Preise, sexuelle Praktiken), gekannt habe. Sie glaube, die beiden hätten darüber im Zimmer gesprochen. Der Beschuldigte habe ihr keine Anweisungen gegeben, wie sie ihren Job als Prostituierte machen solle, aber sie glaube, der Beschuldigte habe zu B._____ gesagt, welche Anweisungen diese ihr geben solle. Sie glaube, man hätte sie geschlagen, hätte sie den Anweisungen keine Folge geleistet (a.a.O. S. 27). Vom Beschuldigten sei sie nie abgetastet und nach Geld durchsucht worden. Vielleicht habe er Angst gehabt, aber er habe es so eingerichtet, dass B._____ alles gemacht habe. Sie sei von ihm nicht kontrolliert worden (a.a.O. S. 28). Sie nehme an, dass der Beschuldigte zu B._____ gesagt habe, diese solle sie schlagen; sie habe es nicht gehört (a.a.O.). Sie sei vom Beschuldigten nur durch die SMS bedroht worden. Geschlagen habe er sie nicht, aber sie habe sehr grosse Angst vor ihm gehabt, da er ein riesengrosser Mensch sei. Sie habe einfach Angst vor seinem Gesicht gehabt, schon als sie ihn zum ersten Mal gesehen habe (a.a.O. S. 30 f.). Auf die Frage, ob der Beschuldigte ihr jemals gesagt habe, dass B._____ sie schlagen und mit einem Messer schneiden solle, antwortete die Privatklägerin, dass sie glaube, dass der Beschuldigte zu B._____ gesagt habe, dass diese sie schlagen solle. Sie habe die ganze Wahrheit bei der Polizei gesagt. Wenn sie vom Beschuldigten geschlagen worden wäre, wäre es eine andere Situation gewesen. Dann hätte sie den Kopf zum Fenster rausgehalten und nach der Polizei geschrien (a.a.O. S. 31). 1.5.9 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. November 2017 führte die Privatklägerin aus, es sei vorgekommen, dass sie die Nummer des Beschuldigten gewählt habe, als sie mit einem Freier aufs Zimmer gegangen sei. Dass der Beschuldigte das Telefon abgenommen habe, als sie auf die Nummer von B._____ angerufen habe, sei nicht vorgekommen (D1 Urk. 4/15 S. 8).
- 19 - Vom Beschuldigten sei sie nicht beobachtet worden (a.a.O. S. 9). Wenn sie Freier abgelehnt habe, hätten beide sehr schlimm zu ihr gesprochen. Es sei ihr gesagt worden, sie müsse jeden Freier annehmen. Wenn sie Freier ablehne, sei ihr gedroht worden (a.a.O.). 1.5.10 Bezüglich der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 34; Art. 82 Abs. 4 StPO), welche insbesondere festhielt, dass diese angesichts der gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche ein gewisses Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. Die Privatklägerin gab zur Rolle des Beschuldigten – wie gesehen – konstant zu Protokoll, dass er sie nie geschlagen habe (was auch von der Staatsanwaltschaft eingeräumt wird; Urk. 114 S. 7), sondern B._____ sie jeweils auf Anweisung des Beschuldigten geschlagen habe. B._____ habe alles getan, was der Beschuldigte dieser gesagt habe. Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme musste die Privatklägerin diesbezüglich allerdings einräumen, dass sie bloss annehme oder glaube, dass der Beschuldigte B._____ gesagt habe, diese solle sie schlagen, sie habe es nicht gehört. Dies ist aber ohne Weiteres nachvollziehbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte und B._____ solche Angelegenheiten in Anwesenheit der Privatklägerin besprachen, die notabene die meiste Zeit am "Arbeiten" war. Nichtsdestotrotz konnte die Privatklägerin – im Wortlaut (D1 Urk. 4/11 S. 6) – einen Vorfall zu Protokoll geben, bei dem sie solches aus dem Mund des Beschuldigten gehört habe, nämlich als sie alle in B._____s Zimmer gesessen seien, habe der Beschuldigte B._____ den Auftrag gegeben, falls sie – die Privatklägerin – nicht gehorche, sie von Kopf bis Fuss zu schlagen und mit dem Messer zu schneiden. Das habe sie selber gehört (a.a.O. S. 5). Da die Privatklägerin anschaulich und nachvollziehbar angeben konnte, wie es zu dieser Situation kam (sie sei draussen gewesen, B._____ und der Beschuldigte hätten sie zu sich bestellt, da diese gestritten hätten und es bei ihr auslassen wollten), ist diese Aussage – entgegen der Verteidigung – als glaubhaft zu qualifizieren. Ferner führte die Privatklägerin auch aus, dass der Beschuldigte sie nie kontrolliert habe, sondern B._____ (sie kontrolliert habe; vgl. D1 Urk. 4/14 S. 23). Diese
- 20 - Aussage korrespondiert mit dem von ihr sonst aufgezeigten Bild der Rollenverteilung zwischen dem Beschuldigten und B._____. B._____ war diejenige, die im Vordergrund war und in direktem Kontakt zur Privatklägerin stand, während der Beschuldigte im Hintergrund blieb und B._____ anwies bzw. mit ihr besprach, wie die Privatklägerin zu behandeln war. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch ihre – notabene bloss einmalige – Aussage, dass B._____ die Chefin gewesen sei (a.a.O. S. 14), nicht, sondern diese fügt sich nahtlos in ihre übrigen Angaben ein. In Erscheinung trat vor allem B._____. Für die Privatklägerin war diese daher die ihr gegenüber bzw. nach aussen auftretende Chefin, während der Beschuldigte im Hintergrund fungierte. Dass sie konstant und widerspruchsfrei angab, dass der Beschuldigte sie weder geschlagen noch bedroht hat, passt vor diesem Hintergrund ebenfalls ohne Weiteres zu ihren Aussagen. 1.6 Aussagen der Zeuginnen E._____ und D._____ 1.6.1 Die Zeuginnen E._____ und D._____ konnten zwar den Beschuldigten auf Anhieb auf dem ihnen vorgelegten Fotobogen erkennen. Ansonsten machten sie, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 71 S. 44), aber bloss spärliche Aussagen zum Beschuldigten bzw. dessen Rolle. Mit der Verteidigung ist festzuhalten, dass sie nur berichten konnten, was ihnen die Privatklägerin erzählt hatte (Urk. 124). Deswegen sind ihre Aussagen aber nicht unbeachtlich. 1.6.2 E._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2017 zu Protokoll, der Beschuldigte sei der "Loverboy", der Zuhälter, gewesen. Er habe B._____ angestiftet, die Privatklägerin anzutreiben, mehr Geld zu verdienen. Er habe seine Finger nicht dreckig machen wollen und B._____ ständig vorgeschoben (D1 Urk. 5/1 S. 6). Als Zeugin wurde E._____ am 10. November 2017 einvernommen. Anlässlich jener Einvernahme bestätigte sie, dass sie bei der Polizei die Wahrheit gesagt habe (D1 Urk. 5/3 S. 5). Die Privatklägerin habe nicht so wirklich nur über den Beschuldigten gesprochen, es sei immer die Rede von "sie" [im Plural] gewesen. Er – der Beschuldigte – habe ihr [der Privatklägerin] vorgeschlagen, nach Italien zu gehen. Die Privatklägerin habe ihr klar gesagt, er persönlich habe nie interveniert, aber er habe die Frau B._____ dazu angestiftet (a.a.O. S. 11).
- 21 - Die Privatklägerin habe ihr erzählt, dass der Beschuldigte B._____ gesagt habe, sie solle sie schlagen (a.a.O. S. 12). 1.6.3 D._____ gab gegenüber der Polizei am 9. November 2017 zu Protokoll, der Beschuldigte habe etwas mit der Ausbeutung der Privatklägerin zu tun. B._____ sei in ihn verliebt gewesen und habe alles für ihn getan. Die einzige, welche gearbeitet habe, sei die Privatklägerin gewesen. B._____ und der Beschuldigte hätten nicht gearbeitet und nur vom Geld gelebt, welches die Privatklägerin verdient habe (D1 Urk. 5/2 S. 6). B._____ und der Beschuldigte hätten die Privatklägerin ausgenutzt (a.a.O. S. 8). Als Zeugin gab D._____ am 13. November 2017 an, die Privatklägerin habe, so wie sie erzählt habe, für B._____ und den Beschuldigten als Prostituierte gearbeitet (D1 Urk. 5/4 S. 6). Zur Rolle des Beschuldigten führte sie aus, er sei der Lebenspartner von B._____ gewesen. Die Privatklägerin habe eine Szene gesehen, die sie erschreckt habe, er habe B._____ geohrfeigt (a.a.O. S. 12). Wie die Privatklägerin erzählt habe, habe er B._____ die Ratschläge gegeben, wie sie die Privatklägerin behandeln solle (a.a.O.). 1.6.4 Die Aussagen der beiden Zeuginnen E._____ und D._____ fügen sich nahtlos in das Bild ein, das bereits aufgrund der Angaben der Privatklägerin gewonnen werden konnte. Einzuräumen ist selbstverständlich, dass die Aussagen der Zeuginnen vor allem – aber nicht nur – auf Erzählungen der Privatklägerin basieren. Insofern darf bis zu einem gewissen Grad vorausgesetzt werden, dass sich die Aussagen der Privatklägerin und diejenigen der Zeuginnen E._____ und D._____ entsprechen. Würde die Privatklägerin indessen lügen, wären dennoch nicht so deckungsgleiche Aussagen zu erwarten. Jedenfalls stützen die zu Protokoll gegebenen Depositionen der Zeuginnen E._____ und D._____ die Angaben der Privatklägerin zur Rolle des Beschuldigten. 1.7 SMS vom 17. Februar 2017 Mit der Staatsanwaltschaft ist auch zu konstatieren, dass das von der Privatklägerin dem Beschuldigten am 17. Februar 2017 um 22.16 Uhr geschickte SMS zu ihren Aussagen passt und ein stimmiges Bild ergibt. Auf die SMS des Beschuldigten, in welcher er die Privatklägerin beschuldigt, mit dem Geld wegge-
- 22 gangen zu sein (wobei der Beschuldigte bezüglich Versand dieses SMS geständig ist; D1 Urk. 2/3 S. 32), antwortete sie – bloss 14 Minuten später – "Welches Geld, du hast mein Geld weggenommen. ich habe für euch gearbeitet" (D1 Urk. 1/4). Hieraus ergibt sich zweifellos, dass der Beschuldigte in die Ausnutzung der Privatklägerin involviert war, spricht die Privatklägerin ihn in ihrem SMS doch direkt an, dass er ihr Geld weggenommen habe und sie für ihn (und B._____) habe arbeiten müssen. Der Argumentation der Verteidigung, dies sei lediglich Ausdruck ihrer undifferenzierten und stark verallgemeinernden Darstellung (Urk. 103 S. 10) kann nicht gefolgt werden. Die Formulierung der Privatklägerin ist klar und lässt – namentlich auch vor dem Hintergrund der weiteren Erkenntnisse – keinen Interpretationsspielraum offen. 1.8 Aussagen des Beschuldigten Betreffend die Aussagen des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 20 ff.). Auch deren Würdigung kann übernommen werden (a.a.O. S. 40) wie auch die Feststellung, dass die verharmlosenden und pauschalen Aussagen nicht überzeugen, alleine daraus aber nicht der Umkehrschluss gezogen werden könne, der Beschuldigte habe massgeblich an der Förderung der Prostitution mitgewirkt (a.a.O. S. 44). Dies trifft zwar zu. Allerdings vermögen die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten die Depositionen der Privatklägerin, der Zeuginnen E._____ und D._____ und die weiteren Beweismittel aber auch nicht zu entkräften, was bei glaubhaften Bestreitungen durchaus der Fall sein könnte. 1.9 Aussagen B._____s B._____ äusserte sich in der Hafteinvernahme vom 27. September 2017 zur Rolle des Beschuldigten dahingehend, dass er mit diesem Ganzen nichts zu tun habe (D1 Urk. 3/1 S. 4). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2017 erklärte sie, der Beschuldigte habe ihr nicht gesagt, was sie zu tun habe (D1 Urk. 3/3 S. 15). Am 21. November 2017 gab sie bei der Polizei zur Rolle des Beschuldigten an, er habe nichts mit dem Inserat auf der Internetplattform ….ch zu
- 23 tun, ausser dass im Inserat seine italienische Telefonnummer erwähnt werde (D1 Urk. 3/4 S. 7); er habe keinen anderen Bezug zur Prostitution (a.a.O. S. 8). Die Vorinstanz hat somit korrekt festgestellt, dass B._____ den Beschuldigten nicht belastet (Urk. 41 S. 43). Bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben kann ebenfalls auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz und deren Fazit im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, wonach diese wenig glaubhaft sind (a.a.O. S. 34 ff. und S. 43). Beweis für ein täterschaftliches Zusammenwirken bilden ihre Aussagen mit der Vorinstanz zwar nicht, sie vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und die weiteren Beweismittel, die auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen, indes auch nicht zu entkräften. 1.10 Geld-Überweisungen Ferner ergibt sich auch mit den Überweisungen B._____s an den Beschuldigten im Betrag von Fr. 5'300.– im inkriminierten Zeitraum vom 23. Januar 2017 bis zum 13. Februar 2017 (D1 Urk. 16/2) ein stimmiges Ganzes und korrespondieren zudem die Überweisungen mit den Angaben der Privatklägerin. Bezeichnend ist insbesondere, dass B._____ dem Beschuldigten im Vergleich zum Betrag an ihren Sohn weitaus höhere Beträge überwiesen hat. Wäre der Beschuldigte nicht involviert gewesen, hätte es für B._____ keinen Grund gegeben, so namhafte Geldbeträge im Zeitraum Ende Januar 2017/Februar 2017 an diesen zu überweisen. Sie hätte das Geld einfach für sich behalten oder auf ihr Konto in Rumänien überweisen und dem Beschuldigten allenfalls einen Betrag in der Grössenordnung, wie sie ihren Sohn unterstützte, zur Deckung der Lebenshaltungskosten zukommen lassen können. 1.11 Inserat auf ….ch Schliesslich ist auf dem von B._____ aufgegebenen Inserat mit dem Titel "Ciao sono …" die italienische Mobiltelefonnummer des Beschuldigten angegeben, was er einräumt (D1 Urk. 2/1 S. 3; Beilage 4 zu D1 Urk. 2/3). Dies deutet ebenfalls stark darauf hin, dass der Beschuldigte in die Aktivitäten B._____s eingebunden war, und steht somit im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis.
- 24 - 1.12 Fazit Wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, es würden keine Beweismittel vorliegen, welche den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt erstellen könnten, kann dem nicht beigepflichtet werden, zumal – zumindest was den Sachverhalt betrifft – lediglich erstellt werden muss, dass B._____ in Absprache und in gegenseitigem Einverständnis mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Bereits aufgrund der Aussagen der Privatklägerin, die zudem auch oft von "sie" sprach, wobei sie zweifelsohne jeweils den Beschuldigten und B._____ meinte, kann dies als erstellt gelten. Ihren Depositionen ist ohne Weiteres ein (mit-)täterschaftliches Zusammenwirken zwischen dem Beschuldigten als Drahtzieher im Hintergrund und B._____ als ausführender Person zu entnehmen. Ab seiner Ankunft in Zürich trat der Beschuldigte als Geschäftspartner B._____s auf, was von der Privatklägerin konstant so wahrgenommen und in den unzähligen Einvernahmen zu Protokoll gegeben wurde. Zusammen mit den Ausführungen von E._____ und D._____, der von der Privatklägerin dem Beschuldigten verschickten SMS vom 17. Februar 2017, den Geldüberweisungen durch B._____ an den Beschuldigten sowie dem Inserat auf der Plattform ….ch ergibt sich zweifelsfrei, dass B._____ in Absprache und im Einverständnis mit dem Beschuldigten gehandelt hat. Wenn seitens der Verteidigung angeführt wird, die Mutmassungen der Privatklägerin seien kein genügender Beweis und ihre Behauptungen würden nicht auf gesichertem Wissen basieren (Urk. 103 S. 9), trifft dies nicht zu. Dass der Beschuldigte B._____ seine Anordnungen, wie die Privatklägerin zu behandeln ist, in der Regel nicht vor der Privatklägerin erteilte, ist nachvollziehbar, war es doch gerade die Absicht des Beschuldigten, im Hintergrund zu bleiben und gegenüber der Privatklägerin keine aktive Rolle einzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte sich erst ab Anfang Februar in Zürich aufhielt, da Mittäterschaft in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt (FORSTER, in: BSK StGB I, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Vor Art. 24) und demzufolge eine durchgehende Anwesenheit des Beschuldigten an der Langstrasse in Zürich nicht nötig war bzw. seine Abwesenheit ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit B._____ (entgegen der Vertei-
- 25 digung; vgl. Urk. 103 S. 10) – auch in der Zeit seiner Abwesenheit – nicht ausschliesst. Dass die Privatklägerin schliesslich ihre vollständigen Einnahmen (auch) dem Beschuldigten abgeben musste, ergibt sich aus der von ihr versandten (bereits zitierten) SMS. Der Anklagesachverhalt betreffend Förderung der Prostitution in Bezug auf den Beschuldigten ist somit als erstellt zu erachten. 2. Vorwurf der versuchten Erpressung, eventualiter versuchte Nötigung (Anklageziffer II.) 2.1 Ausgangslage Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten im angefochtenen Entscheid vom Vorwurf der versuchten Erpressung frei (Urk. 71 S. 73). Dieser Freispruch wird von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten (Urk. 82 S. 2). Demzufolge ist dieser in Rechtskraft erwachsen und es ist betreffend Anklageziffer II. bloss noch zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten Nötigung schuldig gemacht hat. 2.2 Anklagevorwurf Unter Anklageziffer II. wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, mittels Versand zweier SMS am 17. und 21. Februar 2017 der Privatklägerin gedroht und diese in Angst und Schrecken versetzt zu haben, damit sie ihm und B._____ einen nicht näher bestimmbaren Betrag aus ihrer Tätigkeit als Prostituierte übergebe. Da es zu keiner Zahlung gekommen sei, sei es beim Versuch geblieben (Urk. 21 S. 4 f.). 2.3 Verletzung des Anklageprinzips Die Verteidigung moniert eine Verletzung des Anklageprinzips. Die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt vorgeworfene Nötigungshandlung beschränke sich allein auf den Vorwurf, er habe eine ihm angeblich nicht zustehende Forderung geltend zu machen versucht, während die Vorinstanz einen anderen Sachverhalt gewürdigt habe (Urk. 103 S. 12). Die Vorinstanz erblickte die abgenötigte Handlung in einer Aufforderung zum Verschwinden (Urk. 71 S. 52). Solches lässt sich – in der Tat – den Absätzen 3 und 4 der Anklageschrift (betreffend II. "Versuchte
- 26 - Erpressung, eventualiter versuchte Nötigung"), in welchen von einer Übergabe eines Geldbetrages bzw. einer Zahlung gesprochen wird, nicht entnehmen, sondern bloss dem – in der Anklageschrift wiedergegebenen – SMS vom 17. Februar 2017 (Urk. 21 S. 4). Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer II. vorgeworfen, die Privatklägerin mit den per SMS versandten Drohungen in Angst und Schrecken versetzt zu haben, damit diese ihm und B._____ einen Geldbetrag übergibt, während die Vorinstanz ihrem Urteil zugrunde legte, dass dem ebenfalls in der Anklageschrift aufgeführten SMS vom 17. Februar 2017 zu entnehmen sei, dass der Beschuldigte die Privatklägerin zum Verschwinden aufgefordert habe (Urk. 71 S. 52). Der Anklage ist deswegen nicht eindeutig zu entnehmen, welche Handlung der Beschuldigte der Privatklägerin abgenötigt haben soll. Es ist unklar, worin das vom Beschuldigten von der Privatklägerin mit den drohenden SMS verlangte Tun, Unterlassen oder Dulden besteht, zumal die Anklageschrift auch nicht darlegt, aus welchen weiteren Umständen sich eine Zahlungsaufforderung an die Privatklägerin ergeben könnte. Eine Verletzung des Anklageprinzips wäre daher wohl zu bejahen und das Verfahren betreffend versuchter Nötigung einzustellen. 2.4 Versuchte Nötigung Jedenfalls hat jedoch aus den folgenden Gründen ein Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Nötigung zu ergehen: Die SMS vom 17. Februar 2017, 22.14 Uhr, weist den folgenden Wortlaut (übersetzt aus dem Rumänischen) auf (D1 Urk. 1/4): "Miststück, bist mit dem Geld weggegangen und hast dich bei meiner Frau aufgespielt… du hast einen schweren Fehler begangen… mach dich bereit um zu verschwinden, weil es nicht zählt wie viel ich ausgebe, aber ich finde dich du Bescheuerte. Baldmöglichst komme ich zurück und kümmere mich um dich, und um das blonde Miststück… ich habe dir Gutes getan und schau den Dank an… ich komme zurück und pass auf, schau immer um dich herum, Miststück"
- 27 - Die SMS vom 21. Februar 2017, 00.14 Uhr, hat den folgenden (übersetzten) Wortlaut (D1 Urk. 1/4): "Verdammtes Miststück… du beauftragst Leute, mir Nachrichten zu senden… in den nächsten Tagen finde ich dich, du Schwanzlutscherin… du hast dich mit dem Teufel angelegt… bist du Schlaumeier… wenn ich dich finde, wirst du es bereuen, dass du geboren bist" Diese Nachrichten beinhalten – entgegen der Anklageschrift – keine Aufforderung zur Bezahlung eines Geldbetrages. Die Vorinstanz erkannte in der ersten SMS eine Aufforderung an die Privatklägerin zu verschwinden. Auch dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die SMS des Beschuldigten sind vielmehr dahingehend zu verstehen, als dass dieser der Privatklägerin androht, ihr etwas anzutun – im Sinne eines Angriffs auf ihre körperliche Unversehrtheit – also im Sinne von "er will sie verschwinden lassen". Hätte der Beschuldigte die Privatklägerin mit diesen Nachrichten zum Verschwinden (im Sinne von Verlassen eines Ortes) auffordern wollen, würde die Passage, wonach er baldmöglichst zurückkomme und sich um sie "kümmern" werde, keinen Sinn ergeben. Wenn er einfach wollen würde, dass die Privatklägerin verschwindet, dann müsste er sie ja auch nicht "finden", wovon er im zweiten SMS spricht. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2.5 Drohung 2.5.1 Beim Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Prozessvoraussetzung ist somit ein gültiger, fristgerechter Strafantrag. In der Einvernahme vom 15. Juni 2017 erklärte die Privatklägerin gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten unmissverständlich, dass sie die Bestrafung des Verfassers der beiden SMS vom 17. und vom 21. Februar 2017 wünsche (D1 Urk. 4/11 S. 6 ff., insb. S. 8). Ein Strafantrag kann auch mündlich zu Protokoll erklärt werden (Art. 304 Abs. 1 StPO). Dem Formerfordernis wurde somit Genüge getan, weshalb die Privatklägerin entgegen der Verteidigung (Urk. 103 S. 13) durchaus Strafantrag gestellt hat, zumal das Bun-
- 28 desgericht soeben festgehalten hat, dass ein gültiger Strafantrag auch dann vorliegt, wenn ein solcher bloss in einem nicht unterzeichneten Polizeirapport erwähnt wird (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1237/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.4 f.; zur Publikation vorgesehen). 2.5.2 Das (Straf-)Antragsrecht erlischt allerdings nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, beginnt (Art. 31 StGB). Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_609/2018 vom 28. November 2018 E. 1 mit Verweis auf BGE 126 IV 131 E. 2a). Die Privatklägerin führte aus, die SMS vom 21. Februar 2017 am gleichen Tag zur Kenntnis genommen zu haben. Sie gab hierzu weiter an, zuerst habe sie gar nicht gewusst, von wem diese Nachricht gekommen sei. Erst danach habe sie realisiert, dass diese Nachricht von B._____ und A._____ sei (D1 Urk. 4/11 S. 6). Auf die Frage, was sie denke, wer diese Nachrichten geschrieben habe, führte sie aus, das könne sie nicht mit Sicherheit sagen, sie hätten die Nachrichten vermutlich zusammen geschrieben, sie würden beide nicht richtig Rumänisch schreiben können, sie seien Analphabeten. Und weiter: Sie glaube, die Natelnummer des Absenders gehöre A._____, denn dieser habe eine italienische SIM-Karte (a.a.O. S. 7). Die Privatklägerin wusste somit bereits bei Empfang bzw. kurze Zeit später, dass die SMS-Nachrichten vom Beschuldigten stammten, selbst wenn sie ihn nicht namentlich nennen konnte, sondern ihn bloss als A._____ und Mann von B._____ kannte (vgl. D1 Urk. 4/1 S. 5). Ein namentliches Kennen ist aber nicht vorausgesetzt, sondern es genügt, wenn man in der Lage ist, den Täter zu individualisieren (RIEDO, in: BSK StGB I, a.a.O., N 27 zu Art. 30). Demzufolge stellte die Privatklägerin den Strafantrag wegen Drohung am 15. Juni 2017 zu spät und ein Schuldspruch wegen Drohung fällt ausser Betracht.
- 29 - V. Rechtliche Würdigung (Anklageziffer I.) 1. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand der Förderung der Prostitution sowie der Subsumtion der Verhaltensweisen B._____s unter Art. 195 lit. c StGB (Urk. 71 S. 49 ff.) sind korrekt und können übernommen werden. Zu prüfen bleibt damit lediglich, ob der Beschuldigte als Mittäter B._____s anzusehen ist. 2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich. Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1024/2017 vom 26. April 2018 E. 2.1.3; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Eine physische Mitwirkung bei der Ausführung wird nicht verlangt, da insbesondere danach getrachtet wird, mit der Mittäterschaft auch die eigentlichen Drahtzieher, Hinter- und Dunkelmänner der vollen Strafdrohung zu unterwerfen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 17 zu Vor Art. 24 mit Verweis auf BGE 86 IV 44 E. 2b S. 48). Es genügt jede Mitwirkung in leitender Funktion, die das Verhalten der übrigen Beteiligten im Ausführungsstadium festlegt. Der Mittäter, der nur bei der Entschlussfassung bzw. Planung massgeblich beteiligt war, muss allerdings kraft seiner Beziehung zu den Ausführenden weiterhin einen tragenden Einfluss ausüben (FORSTER, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 24 m.w.H.). Indiz für Mittäterschaft ist das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Vor Art. 24).
- 30 - 3. Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte als Mittäter zu erachten. Zwar blieb er im Hintergrund und machte der Privatklägerin keine direkten Vorschriften, er schlug und kontrollierte sie auch nicht – für all das war B._____ nach Absprache und im Einverständnis mit dem Beschuldigten zuständig. Er war aber – zumindest teil- und phasenweise – ebenfalls präsent an der Langstrasse und trat als Lebens- und Geschäftspartner B._____s auf. Insbesondere partizipierte er aber auch an den Einnahmen der Privatklägerin aus der Prostitution, respektive die Privatklägerin musste ihm diese gemäss ihrer SMS abgeben, weshalb er zusammen mit B._____ als Hauptbeteiligter erscheint. Auch deren Handlungen sind ihm demnach anzurechnen. 4. In subjektiver Hinsicht muss der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt haben. Dass die Privatklägerin vor ihrem damaligen Zuhälter und Peiniger F._____ geflohen war, wusste der Beschuldigte. Dies gab er zu Protokoll (D1 Urk. 2/3 S. 10 f.). Unbestritten ist weiter auch, dass er der langjährige Lebenspartner B._____s war, sich ab Anfang Februar 2017 ebenfalls an der Langstrasse in Zürich aufhielt und im gleichen Zimmer wie B._____, zunächst oberhalb der Bar G._____ an der Langstrasse … und dann an der Langstrasse … (D1 Urk. 2/1 S. 4; D1 Urk. 2/3 S. 16; D1 Urk. 2/6 S. 4), wohnte. Zudem ging er keiner – legalen – Arbeitstätigkeit nach, weshalb er meist anwesend war respektive die Zeit mit B._____ verbrachte. Ferner musste er im Lauf der Einvernahmen einräumen, dass auch B._____ sich prostituierte (D1 Urk. 2/3 S. 13 Frage 119), nachdem er nur wenige Fragen vorher noch angegeben hatte, überhaupt nie in seinem Leben mit Prostitution zu tun gehabt zu haben (a.a.O. Frage 116). Anhand all dieser Umstände wusste und billigte der Beschuldigte – soweit er dazu nicht gar selbst Anweisung gab –, dass B._____ die Privatklägerin unter Druck setzte, ihr vorschrieb, wie und wann sie der Prostitution nachzugehen hatte und dass sie ihr die gesamten Einnahmen abnahm. Indem er der Privatklägerin gegenüber ausführte, falls sie nicht gehorche, weise er B._____ an, sie zu schlagen und mit einem Messer zu schneiden, brachte der Beschuldigte deutlich zum Ausdruck, dass er gewollt und bewusst mit B._____ mitwirkte. Der subjektive Tatbestand ist somit ebenfalls gegeben, weshalb der Beschuldigte bezüglich Anklageziffer I. der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB schuldig zu sprechen ist.
- 31 - VI. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1 Der Beschuldigte ist heute wegen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB sowie wegen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB zu bestrafen, während die Vorinstanz aufgrund ihrer Schuldsprüche (lediglich) eine Strafe wegen versuchter Nötigung und Pornographie auszufällen hatte. Die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren zufolge Erfüllung der Tatbestände der Förderung der Prostitution, der versuchten Nötigung sowie der Pornographie eine Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (Urk. 82 und Urk. 114 je S. 2); die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten wegen Pornographie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.– (Urk. 103 S. 2), nachdem sie in der Berufungserklärung noch einen Tagessatz von Fr. 30.– beantragt hatte (Urk. 76 S. 2). 1.2 Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (TRECHSEL/VEST, in: Praxiskommentar StGB, a.a.O., N 7 zu Art. 2). Im Folgenden ist diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen und zunächst eine Strafe nach altem Recht auszufällen. Anschliessend ist zu prüfen, ob eine mildere Strafe nach neuem Recht ausgefällt werden könnte. 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln 2.1 Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung geäussert und insbesondere auch darauf hingewiesen, dass
- 32 zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist, worauf zwecks Vermeidens von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 71 S. 54 ff.). 2.2 Der Beschuldigte ist heute wegen Förderung der Prostitution sowie Pornographie zu verurteilen, vom Vorwurf der versuchten Nötigung ist er jedoch – im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid – freizusprechen. Daher ist das Folgende zu ergänzen und zu präzisieren: 2.2.1 Gemäss Gesetz ist ein Täter, welcher durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen, welche angemessen zu erhöhen ist, wobei das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöht und das gesetzliche Höchstmass der Strafart nicht überschritten werden darf (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist vom Tatbestand der Förderung der Prostitution als schwerste Tat auszugehen. Der Strafrahmen für dieses Delikt beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe (Art. 195 StGB); Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft (a.a.O. Satz 1). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Deliktsmehrheit in der Regel nicht strafschärfend im Sinne einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Diesen zu verlassen rechtfertigt sich vielmehr nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu mild (bzw. zu hart) erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da vorliegend keine solchen Gründe ersichtlich sind, kommt eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens wegen der Deliktsmehrheit nicht in Frage. 2.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.1 f.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu ver-
- 33 hängen. Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind nur erfüllt, wenn das Gericht konkret für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Insbesondere genügt dafür nicht, dass die gesetzlichen Strafbestimmungen für die echt konkurrierenden Taten abstrakt gleichartige Strafen vorsehen. Die konkrete Methode verhindert, dass bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für das eine Delikt für die weiteren Straftaten, welche mit Freiheitsoder Geldstrafe bedroht sind, automatisch auch auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden muss, selbst wenn für diese für sich alleine betrachtet eine Geldstrafe angemessen erscheint (BGE 138 IV 120; MARKO CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 02/2016, S. 97 ff. m.w.H.). 2.3 Diese Grundsätze konkretisierend ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass für den Tatbestand der Förderung der Prostitution eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird (vgl. hinten), während aufgrund der Verurteilung wegen Pornographie kumulativ eine Geldstrafe festzusetzen und demgemäss keine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden ist. 3. Förderung der Prostitution 3.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in Mittäterschaft mit B._____ massiv unter Druck setzte, der Prostitution nach seinen Anweisungen nachzugehen. So musste diese ungeschützten Geschlechtsverkehr anbieten, was mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung einhergeht, sowie täglich der Prostitution nachgehen und dabei so viele Freier wie möglich bedienen. Der Beschuldigte und B._____ schrieben der Privatklägerin ferner vor, wie sie sich zu kleiden hatte und wann und wie lange sie Pause machen durfte. Zudem musste die Privatklägerin die Einnahmen noch vor dem Geschlechtsverkehr mit den jeweiligen Freiern abgeben und wurde mittels Telefonanrufen kontrolliert bzw. musste sich selber bei B._____ vor dem Bedienen der Freier telefonisch melden. Indem der Beschuldigte und B._____ ihr ihre Einnahmen – mit Ausnahme von Fr. 10.– und einem Pack Zigaretten pro Tag – vollständig abnahmen, obwohl B._____ ihr versprochen hatte, dass sie die Hälfte ihrer Einkünfte behalten dürfe, beuteten der Beschuldigte und B._____ die Privatklägerin geradezu aus. Dass sie dies in Kenntnis des Umstands taten, dass sie
- 34 vor ihrem ehemaligen Zuhälter zu B._____ geflüchtet war, kommt verschuldenserschwerend hinzu. Sie nutzten die Notlage der Privatklägerin schamlos aus. Der Beschuldigte legte bei seinem Tun somit eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag. Verschuldensrelativierend ist zu berücksichtigen, dass der Tatzeitraum bloss rund drei Wochen – vom ca. 23. Januar 2017 bis ca. 16. Februar 2017 – und mithin nicht einmal einen Monat betrug, weshalb auch die Einkünfte, die die Privatklägerin dem Beschuldigten und B._____ abzugeben hatte, mit mindestens Fr. 10'000.– im Vergleich mit ähnlichen Fällen nicht sehr hoch ausfielen. Da der Beschuldigte in Mittäterschaft mit B._____ handelte, drängt sich bei der Festsetzung der Einsatzstrafe für die Förderung der Prostitution ein Vergleich mit der gegenüber ihr ausgefällten Strafe auf, da der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Die Vorinstanz bestrafte B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wobei sie es zwar unterliess, nach der Tatkomponente eine Einsatzstrafe festzusetzen. Indes erwog sie hinsichtlich aller Täterkomponenten, dass diese neutral zu werten seien, weshalb davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe gedanklich auf 15 Monate Freiheitsstrafe ansetzen musste (Urk. 71 S. 59 ff.). Mit Blick auf das Zusammenwirken des Beschuldigten mit B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auf höherer Hierarchiestufe stand. Er war es, der die Vorgaben machte, während B._____ es war, die die Privatklägerin überwachte und kontrollierte, sie schlug und bedrohte. Der Beschuldigte blieb zwar im Hintergrund, das Verschulden vermag dies indes nicht zu mindern. Im Vergleich zu B._____ hat er nicht unmittelbar in die körperliche Integrität der Privatklägerin eingegriffen, jedoch die Anweisungen hierzu erteilt, womit er zumindest mittelbar aktiv geworden ist. Er wollte sich offensichtlich "die Finger nicht schmutzig machen". Die Tatbeiträge sind daher als gleichwertig anzusehen. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Förderung der Prostitution mit einem weiten Strafrahmen von immerhin bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Verschulden des Beschuldigten noch im untersten Viertel anzusiedeln und
- 35 demgemäss als leicht zu werten. Von der objektiven Tatschwere her ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten angemessen. 3.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er handelte einzig aus finanziellen Motiven und damit aus egoistischen Beweggründen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit ist nicht auszumachen. Das Verschulden wird durch die subjektive Tatschwere folglich nicht relativiert. 3.3 In Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere bezüglich Förderung der Prostitution ist eine Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 4. Pornographie Bezüglich der objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz zu Recht, dass es sich um einen einzigen, kurzen – bloss 17 Sekunden – dauernden Film handelt, der Beschuldigte diesen ungefragt zugeschickt erhalten und auch nicht weitergesendet hat (Urk. 71 S. 58). Die Videodatei weist einen zoophilen Inhalt auf. Eine nackte Frau reibt mit der Hand das erigierte Geschlechtsteil eines Pferdes, führt dieses hernach in den Mund ein und nimmt das Ejakulat des Pferdes in ihren Mund auf. Der Beschuldigte hatte die betreffende Videodatei immerhin während rund vier Monaten auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Die objektive Tatschwere ist mit der Vorinstanz als noch leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte. Ein spezielles Motiv ist nicht auszumachen. Insgesamt ist die Tatschwere betreffend Pornographie als noch leicht zu qualifizieren. Angesichts des Strafrahmens – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr – ist die Einsatzstrafe auf 25 Tagessätze festzusetzen. 5. Täterkomponenten 5.1 Betreffend die Biographie und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 71 S. 57). Ergänzend ist aufgrund der Ausführungen
- 36 der Verteidigung im Berufungsverfahren festzuhalten, dass der Beschuldigten mittlerweile ausländerrechtlich aus der Schweiz ausgeschafft wurde und wieder in Rumänien lebt, wo er eine Stelle als Chauffeur angetreten hat. Er erzielt ein Einkommen von umgerechnet rund Fr. 460.– (Urk. 103 S. 15). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. 5.2 Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf, die vom 6. Februar 2017 datiert (Urk. 72). Im Rahmen der Beurteilung der Förderung der Prostitution ist diese zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen, da diese Verurteilung genau während des Tatzeitraums (23. Januar 2017 - 16. Februar 2017) erfolgte und unklar ist, wann der Beschuldigte Kenntnis von dieser erhielt, da diese mittels Strafbefehls ausgefällt wurde. Weitere relevante Strafzumessungsfaktoren sind nicht ersichtlich. Betreffend die Pornographie (Zusendung der Videodatei am 20. Mai 2017) ist die Vorstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten ist ganz leicht strafmindernd zu veranschlagen. Die Videodatei wurde ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten gesichert, weshalb kein bzw. kaum Raum für Bestreitungen blieb. Ferner ist die Delinquenz während laufender Probezeit leicht straferhöhend zu veranschlagen. 5.3 Hinsichtlich der Förderung der Prostitution führen die Täterkomponenten zu keiner Veränderung der nach der Tatkomponente festgesetzten Einsatzstrafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe. Bei der Pornographie ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponenten leicht zu erhöhen, was zu einer Sanktion von einem Monat respektive 30 Tagessätzen führt. 6. Strafart Bei einer Strafhöhe von 15 Monaten kommt die Ausfällung einer Geldstrafe – sowohl nach altem als auch nach neuem Sanktionenrecht – nicht mehr in Frage, weshalb der Beschuldigte für die Förderung der Prostitution mit einer Freiheitsstrafe zu sanktionieren ist. Für die Verurteilung wegen Pornographie ist nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, wonach bei alternativ zur Verfügung stehenden
- 37 - Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 ff. m.w.H.), eine Geldstrafe auszufällen. 7. Höhe des Tagessatzes 7.1 Die Vorinstanz ging für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes aufgrund der Angaben des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung von einem hypothetischen Einkommen als Chauffeur in der Schweiz von Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– aus und bemass den Tagessatz auf Fr. 100.– (Urk. 71 S. 59). Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 10.– (Urk. 103 S. 14). 7.2 Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach seinem Einkommen und – soweit er davon lebt – nach seinem Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.). Bei Ausländern ohne Aufenthaltsrecht und ohne Arbeit in der Schweiz (Touristen, Durchreisende) ist grundsätzlich auf die tatsächlichen Einkommens- und Lebensverhältnisse des Täters im Ausland abzustellen (DOLGE, in: BSK StGB I, a.a.O., N 79 zu Art. 34). 7.3 Es ist belegt, dass der Beschuldigte in Rumänien nunmehr ein Einkommen von bloss rund Fr. 460.– erzielt (Urk. 105). Angesichts dieses tiefen Einkommens ist der Tagessatz auf Fr. 10.– anzusetzen.
- 38 - 8. Ergebnis Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Der Beschuldigte war vom 26. September 2017 (D1 Urk. 18/2) bis am 15. Mai 2018 in Haft (Urk. 53). Ihm sind demzufolge 232 Tage Haft anzurechnen (Art. 51 StGB). Diese sind an die Freiheitsstrafe (und nicht an die Geldstrafe) anzurechnen. Der Ausgleich von Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft soll in erster Linie als Realersatz erfolgen, weshalb bei verschiedenen Strafarten die Anrechnung zunächst an die Freiheitsstrafe zu erfolgen hat (BGE 141 IV 236 E. 3.3.). VII. Vollzug 1. Vorbemerkung Was die Frage des Vollzugs anbelangt, sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe je für sich zu betrachten (BGE 138 IV 120 E. 6). Die Vorinstanz hält die bei der Bestimmung der Vollzugsform anzuwendenden Grundsätze korrekt fest (Urk. 71 S. 63 f.). Hierauf kann verwiesen werden. 2. Freiheitsstrafe In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt. Der Beschuldigte hat zwar betreffend die Freiheitsstrafe als nicht vorbestraft zu gelten, er delinquierte indes während laufendem Verfahren. Auch wenn der diesbezügliche Strafbefehl möglicherweise nicht – wie im Strafregisterauszug vermerkt (vgl. Urk. 72) – am 6. Februar 2017 eröffnet wurde (so die Verteidigung; Urk. 103 S. 16), musste der Beschuldigte von jenem Verfahren Kenntnis haben, erwähnte er doch, er habe wegen eines "Überholmanövers im Tunnel in Lugano" eine "Busse" (wohl ein Bussendepositum; vgl. Urk. 103 S. 12) von Fr. 1'400.– erhalten, welche sein Patron an Ort und Stelle bezahlt habe (D1 Urk. 2/3 S. 12). Die Delinquenz während laufendem Verfahren vermag die vermutete günstige Prognose aber noch nicht umzustossen, zumal er noch nie in Haft war und ebenfalls noch nie mit einer Freiheitsstrafe belegt werden musste.
- 39 - Betreffend die Freiheitsstrafe ist dem Beschuldigten demzufolge der bedingte Vollzug zu gewähren. 3. Geldstrafe Auch betreffend die wegen Pornographie auszufällende Geldstrafe sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Beschuldigte im Rahmen der Vorstrafe bloss zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt wurde (Urk. 72). Diese Vorstrafe ist ferner nicht einschlägig (a.a.O.). Es ist deswegen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich unter dem Eindruck des gegen ihn geführten Verfahrens mit immerhin fast 8 Monaten Haft sowie der heute ausgefällten Freiheitsstrafe künftig an die Gesetze halten wird. Um ihn von weiteren einschlägigen Delikten abzuhalten, ist es deswegen nicht notwendig, die Geldstrafe unbedingt auszufällen. 4. Probezeit Die Probezeit ist angesichts der dargestellten Bedenken sowohl betreffend die Freiheits- als auch die Geldstrafe auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VIII. Widerruf 1. Begeht der zu einer bedingten Strafe Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB). 2. Die heute zu beurteilenden beiden Taten, darunter auch ein Verbrechen, fallen – zumindest teilweise – in die Probezeit des Strafbefehls des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. Februar 2017. Die Voraussetzung der Rückfalltat nach Art. 46 Abs. 1 StGB ist demnach gegeben.
- 40 - 3. Weiter ist für den Widerruf das Vorliegen einer ungünstigen Prognose erforderlich. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nicht zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten begehen. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen etc. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.). Bei der Beurteilung der Prognose muss auch eine mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Über die Gewährung und den Widerruf des bedingten Strafvollzuges sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich. 4. Eine eigentliche Schlechtprognose kann dem Beschuldigten nicht gestellt werden. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zum Vollzug verwiesen werden. Aufgrund der erstandene Haft sowie der ausgefällten Freiheitsstrafe – es wurde erstmals eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten ausgefällt – ist davon auszugehen, dass dieser sich künftig wohl verhalten wird, zumal er in Rumänien nun einer geregelten Arbeit als Chauffeur nachgeht. Auf einen Widerruf ist folglich zu verzichten. In Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB ist allerdings die mit Strafbefehl des Ministero pubblico del cantone Ticino Bellinzona vom 6. Februar 2017 angesetzte Probezeit um 1 ½ Jahre zu verlängern.
- 41 - IX. Landesverweisung 1. In Art. 66a StGB ist die obligatorische Landesverweisung normiert, wonach das Gericht den Ausländer, der wegen einer der unter lit. a-o genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz verweist (Art. 66a Abs. 1 StGB). Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung klar zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Regel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist – mit Ausnahme von Art. 66a Abs. 3 StGB (entschuldbare Notwehr oder entschuldbarer Notstand) – nur dann zulässig, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Ein schwerer persönlicher Härtefall und kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Landesverweisung (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 97 f.). Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, ist die Landesverweisung zu verhängen (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 102). 2. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und damit vom Geltungsbereich des FZA erfasst. Er könnte sich daher grundsätzlich auf das FZA berufen. Vorliegend steht das FZA der Regelung von Art. 66a ff. StGB jedoch nicht entgegen. Das FZA berechtigt nämlich lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertrags-
- 42 vereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthaltes und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Der Beschuldigte verfügt(e) in der Schweiz weder über eine Arbeits- noch eine Aufenthaltsbewilligung noch ist seine Familie oder seine Lebenspartnerin B._____ in der Schweiz wohnhaft. Es ist daher kein Aufenthaltsrecht des Beschuldigten gemäss FZA ersichtlich, weshalb die Landesverweisung in Anwendung von Art. 66a ff. StGB zu prüfen ist und das FZA einer solchen nicht entgegensteht. 3. Der Beschuldigte wurde – nebst eines weiteren Deliktes – der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 StGB schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB), welche in der Regel zur Landesverweisung des Täters führt. 4. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Touristen. Er hat keinerlei Bezug zur Schweiz. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalles ist daher ohne Weiteres zu verneinen und der Beschuldigte ist des Landes zu verweisen. 5. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). In Anbetracht der Delikte des Beschuldigten und des leichten Verschuldens betreffend die Förderung der Prostitution ist eine Ansetzung der Dauer in der oberen Hälfte nicht angemessen, zumal schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Insgesamt erweisen sich daher – mit der Staatsanwaltschaft, die ebenfalls keine längere Dauer beantragt, 5 Jahre als angemessen. 6. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen.
- 43 - X. Einziehung Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus 1. Mit Verfügung vom 27. September 2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft das Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus (IMEI 1) des Beschuldigten (Urk. 7/2). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz dessen Einziehung und Verwertung (Urk. 44 S. 1 und S. 11 i.V.m. Urk. 21 S. 9); der Beschuldigte beantragte dessen Herausgabe, nachdem die Datei zoophilen Inhalts gelöscht worden sei, eventualiter sei die Stadtpolizei Zürich anzuweisen, die gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos unter Ausschluss der Datei zoophilen Inhaltes auf einen Datenträger zu kopieren und diesen herauszugeben (Urk. 47 S. 2). Im Berufungsverfahren äusserten sich weder die Anklagebehörde noch der Beschuldigte zu diesem beschlagnahmten Mobiltelefon. 2. Der Beschuldigte wurde – rechtskräftig – der Pornographie schuldig gesprochen. Verbotene Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB ist von Gesetzes wegen einzuziehen (Art. 197 Abs. 6 StGB). Die Stadtpolizei Zürich ist demzufolge anzuweisen, die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon Apple iPhone 7 Plus und in der iCloud gespeicherte Datei zoophilen Inhaltes unwiderruflich zu löschen. Das Mobiltelefon ist dem Beschuldigten anschliessend auf erstes Verlangen herauszugeben, da bei einer Verwertung kein hoher Erlös zu erwarten wäre und das Kopieren der gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos unter Ausschluss der Datei zoophilen Inhaltes auf einen Datenträger und dessen Herausgabe mit einem nicht unerheblichen Aufwand für die betroffene Polizeieinheit verbunden wäre. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER, in: ZH StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426
- 44 - Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird bzw. das Verfahren eingestellt wird (Art. 429 StPO). 1.2 Heute ist der Beschuldigte – im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid – auch wegen Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen. Demgegenüber entfällt der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung. Die Untersuchungshandlungen betreffend versuchte Nötigung erfolgten im Rahmen der Untersuchung wegen Förderung der Prostitution. Es ist kein aussonderbarer Aufwand hierfür angefallen. Daher sind die Kosten der Untersuchung vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. 1.3 Dagegen sind die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zu einem Teil auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen ist. In Gewichtung der betreffenden Anklagevorwürfe sowie des damit verbundenen Bearbeitungsaufwands erscheint es angemessen, die vorinstanzlichen Kosten zu vier Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Fünftel der Gerichtskasse zu überbinden. 1.4 Mit Beschluss der Vorinstanz vom 6. Juni 2018 wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 45'904.90 entschädigt (Urk. 60). Diese Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Fünftel definitiv und zu vier Fünfteln unter dem Rückforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Beru-
- 45 fung in weiten Teilen, während die Staatsanwaltschaft mit der Anschlussberufung grösstenteils obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu 7/8 aufzuerlegen, im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung sind im Umfang von 1/8 definitiv und im Umfang von 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 426 Abs. 4 StPO i.V. m. Art. 134 Abs. 4 StPO). 3. Entschädigung amtliche Verteidigung und unentgeltliche Geschädigtenvertretung 3.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte eine Honorarnote für Aufwendungen von 46.7 Stunden sowie Auslagen von Fr. 65.05 ein (Urk. 126). Dieser Aufwand ist belegt und erscheint angemessen. Zudem wurde für das Studium des Berufungsurteils, dessen Besprechung sowie die Prüfung von Rechtsmitteln bereits eine Stunde Aufwand veranschlagt. Der amtliche Verteidiger ist demgemäss im Berufungsverfahren mit Fr. 11'135.15 (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 3.2 Die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 2.25 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 43.50 geltend (Urk. 122). Diese sind belegt und erscheinen angemessen. Der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin ist somit für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 579.95 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 4. Entschädigung und Genugtuung 4.1 Der Beschuldigte beantragt für entgangenes Erwerbseinkommen eine Entschädigung von Fr. 28'000.–, für die unrechtmässig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 46'600.– und für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die widerrechtliche Beschlagnahme und Verwertung persönlicher Aufzeichnungen eine Genugtuung von Fr. 1'000.– (Urk. 103 S. 2 und S. 18 f.).
- 46 - 4.2 Der Beschuldigte ist heute der Förderung der Prostitution schuldig zu sprechen und die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist an die ausgefällte Freiheitsstrafe anzurechnen. Demzufolge bleibt kein Raum für die Zusprechung einer Entschädigung respektive einer Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO. Der Ausgleich von Untersuchungs- und Sicherheitshaft in Form einer Entschädigung ist subsidiär und der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht (BGE 141 IV 136 E. 3.3). 4.3 Der Beschuldigte begründet seinen Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte durch die widerrechtliche Beschlagnahme und Verwertung persönlicher Aufzeichnungen dahingehend, dass er durch die Beschlagnahme und Verwertung einer Videodatei, die ihn bei der Vornahme sexueller Handlungen mit einer früheren Freundin zeige, völlig unnötig in seiner Intimsphäre verletzt worden sei (Urk. 103 S. 19). Die Vorinstanz erwog, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Untersuchungsbehörde im Zeitpunkt der Beschlagnahme oder der Einbringung in die Strafuntersuchung davon auszugehen gehabt hätte, dass dieses Video nicht als Beweismittel gebraucht werde. Vielmehr zeige dieses Video den Beschuldigten mit einer fremden Frau, welche er als Ex-Freundin bezeichnet, sich aber gleichzeitig nicht an deren Namen habe erinnern können. Vor dem Hintergrund der Vorwürfe gegen den Beschuldigten und B._____ sei die Beschlagnahme und spätere Konfrontation nicht zu bemängeln (Urk. 71 S. 72). Dieser Begründung der Vorinstanz ist beizupflichten. Der Beschuldigte konnte sich tatsächlich nicht an den Namen der Ex-Freundin erinnern (Urk. 2/7 S. 15), was seltsam anmutet. Es konnte daher nicht ausgeschlossen werden, dass das Video ein Beweismittel darstellt. Demzufolge ist dem Beschuldigten keine Genugtuung zuzusprechen. Beschluss der Kammer vom 10. Dezember 2018 betreffend Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils i.S. B._____: (Urk. 106) Es wird beschlossen: 1. (…)
- 47 - 2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Mai 2018 ist im die Beschuldigte B._____ betreffenden Teil wie folgt rechtskräftig: Es wird erkannt: 1. (…) 2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 lit. c StGB. Vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte B._____ freigesprochen. 3. (…) 4. (…) 5. (…) 6. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 15 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 232 Tage durch Haft erstanden sind. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe der Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. (…) 9. Der Antrag auf Landesverweisung der Beschuldigten B._____ wird abgewiesen. 10. (…) 11. (…) 12. (…) 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 27. September 2017 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke Samsung G935F Galaxy S7 Edge (lMEl 2) der Beschuldigten B._____ wird eingezogen und verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. Die Stadtpolizei Zürich wird angewiesen, die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Kontaktinformationen, Fotos und Videos auf einen geeigneten Datenträger zu kopieren und diesen der Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben.
- 48 - 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 beschlagnahmte Barschaft der Beschuldigten B._____ von Fr. 1'400.– wird eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 15. Die Beschlagnahme gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. November 2017 des Facebook-Accounts (https://www.facebook.com/ B._____) der Beschuldigten B._____ wird aufgehoben. 16. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte B._____ gegenüber der Privatklägerin aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Februar 2017 als Genugtuung zu bezahlen. 18. Die Gerichtsgebühr [betreffend die Beschuldigte B._____] wird festgesetzt auf: Fr. [2'500.–] ; die weiteren Kosten betragen: (…) Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren Beschuldigte B._____ Fr. 241.40 Auslagen (Gutachten) Beschuldigte B._____ Fr. 840.– Auswertung Mobiltelefon Beschuldigte B._____ Fr. 11'148.15 Tele