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Zürich Obergericht Strafkammern 14.06.2019 SB180322

14 giugno 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,528 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Schändung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180322-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard

Urteil vom 14. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Privatklägerinnen

1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Schändung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. April 2018 (DG170088)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2017 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Herstellen von Aufnahmen) im Sinne von Art. 179 quater Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (B._____) in Bezug auf Anklageziffer 1.2 /Dossier-Nr. 1 eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, − der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, − der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB, − des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 4 Tage (vom 25. April 2016 bis und mit 26. April 2016 sowie vom 5. Juli 2017 bis und mit 6. Juli 2017) durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

- 4 - 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt. Im Übrigen (6 Monate abzüglich 4 Tage Untersuchungshaft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 7. a) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am 25. April 2016 sichergestellten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichtes Winterthur gelagerten Gegenstände (act. 6/4–9) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 1 Festplatte "Seagate", Serie-NR. …, aus Desktopcomputer "STEG", Asservat-Nr. A009'235'807; − 1 externe Festplatte "iomega", Asservat-Nr. A009'235'818; − 1 Mobiltelefon "Sony Xperia", Asservat-Nr. A009'242'288; − 1 als Schlüsselbund getarnte Digitalkamera, Asservat- Nr. A009'235'863; − 1 als Feuerzeug getarnte Digitalkamera, Asservat- Nr. A009'235'885; − 1 Digitalkamera Pentax, Asservat-Nr. A009'235'830; − 1 SD-Karte SanDisk 16GB, Asservat-Nr. A009'235'896; − 1 SD-Karte Sony, 8 GB, Asservat-Nr. A009'235'909; − 11 optische Datenträger (CD-ROMS etc.), Asservat- Nr. A009'236'742. b) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am 25. April 2016 sichergestellten und bei ihr gelagerten Gegenstände und Betäubungsmittel / -utensilien (act. 6/4–9); BM-Lager-Nr. B01668- 2016) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 10 Hanfpflanzen ohne Blütenstände, gross, Asservat- Nr. A009'237'938; − 10 Hanfpflanzen ohne Blütenstände, klein, Asservat- Nr. A009'237'961; − div. Hanfsamen, Asservat-Nr. A009'238'022; − 1 BM-Waage, Asservat-Nr. A009'238'044;

- 5 - − 1 BM-Waage, Asservat-Nr. A009'238'066; − CD-Spindel, Asservat-Nr. A009'235'921. c) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am 3. Februar 2017 sichergestellten und bei ihr gelagerten Betäubungsmittel / -utensilien (act. 7/2–4; BM-Lager-Nr. B00300-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip enthaltend ca. 9.5 Gramm Marihuana brutto, Asservat- Nr. A010'082'049; − 1 Hanfmühle braun, Asservat-Nr. A010'081'477; − 1 Hanfmühle rot, Asservat-Nr. A010'082'072. d) Die nachfolgend aufgezählten, durch die Kantonspolizei Zürich am 5. Juli 2017 sichergestellten und bei ihr gelagerten Betäubungsmittel / utensilien (act. 8/3–6; BM-Lager-Nr. B02449-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Sack enthaltend ca. 190 Gramm brutto Marihuana, Asservat- Nr. A010'555'767; − 1 Hanfmühle, Asservat-Nr. A010'558'870; − 1 Minigrip Marihuana, ca. 2g netto, A010'560'608. e) Die Festplatte "Seagate 2 TB" enthaltend Datensicherung ITB-DF …, welche einzig als Beweismittel benötigt wurde und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur gelagert ist, wird eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 8. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für Therapiekosten bis und mit 9. April 2018 Schadenersatz von Fr. 4'200.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. März 2017 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.

- 6 c) Die Privatklägerin 1 (B._____) wird mit ihrem Schadenersatzbegehren im Mehrbetrag sowie hinsichtlich allfälliger zukünftiger Ansprüche auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 23. Februar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 10. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'726.85 Auslagen Fr. 1'590.00 Telefonkontrolle Fr. 5'390.00 Auslagen Polizei Fr. 8'529.25 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt) Fr. 6'231.30 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und 7,7 % MWSt) Fr. 6'900.80 Kosten unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 (inkl. Barauslagen und 8 % MWSt auf Fr. 2'659.40 und 7,7 % MWSt auf Fr. 3'740.60) Fr. 37'568.20 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen, Telefonkontrolle, Auslagen Polizei) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin 1 indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

- 7 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 86 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 26. April 2018 (Geschäfts-Nr.: DG170088) sei wie folgt abzuändern: a) Ziffer 2, Alineas 1, 5 und 6 des Dispositivs des bezirksgerichtlichen Urteils seien aufzuheben und der Berufungskläger sei von den Vorwürfen im Sinne der Art. 191, Art. 179sexies Ziffer 1, Art. 197 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs namentlich der Schändung, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton und Bildaufnahmegeräten und der Pornografie von Schuld und Strafe freizusprechen. b) Ziffer 4 des Dispositivs des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und der Berufungskläger sei milde zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft von 4 Tagen. c) Ziffer 5 des Dispositivs des bezirksgerichtlichen Urteils sei aufzuheben und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Vertreterin der Privatklägerin 1: Kein Antrag.

- 8 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 72 S. 7 f.). 2. Mit Urteil vom 26. April 2018 erkannte das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten A._____ (fortan Beschuldigter) der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, der mehrfachen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB, der mehrfachen Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte im Sinne von Art. 179quater Abs. 3 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Herstellen von Aufnahmen) im Sinne von Art. 179quater Abs. 1 StGB zum Nachteil von B._____ (fortan Privatklägerin 1) in Bezug auf Anklageziffer 1.2/Dossier-Nr. 1 stellte das Bezirksgericht das Verfahren ein. Vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG wurde der Beschuldigte freigesprochen. Er wurde bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon vier Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Bezirksgericht im Umfang von 20 Monaten auf und setzte die Probezeit auf vier Jahre an. Im Übrigen (sechs Monate abzüglich vier Tage Untersuchungshaft) ordnete es den Vollzug der Freiheitsstrafe an. Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden (HD Urk. 56).

- 9 - 3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 41 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Berufung anmelden (HD Urk. 59). Am 9. Mai 2018 erfolgte die Mitteilung der Berufungsanmeldung an die Parteien (Urk. 60). Am 25. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) den Antrag, das Bezirksgericht habe über die Verwendung von polizeilich sichergestellten Gegenständen zu entscheiden, welche in der Anklageschrift vom 18. Dezember 2018 unberücksichtigt geblieben seien und über welche folglich im Urteil vom 26. April 2018 nicht entschieden worden sei. Dem Antrag war eine Auflistung der betreffenden Gegenstände beigefügt (HD Urk. 63). Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um sich zum Antrag der Staatsanwaltschaft vernehmen zu lassen (HD Urk. 64). Mit Eingabe vom 14. Juni 2018 nahm die amtliche Verteidigung dazu Stellung und beantragte die Herausgabe von zehn der im Anhang zu HD Urk. 63 aufgeführten Gegenstände an den Beschuldigten (HD Urk. 66). Mit ergänzendem Urteil vom 6. Juli 2018 entschied das Bezirksgericht über die sichergestellten Gegenstände, wobei es die zehn vom Beschuldigten beanspruchten Gegenstände diesem herausgab, die restlichen Gegenstände einzog und der Vernichtung zuführte (HD Urk. 67). Das Urteil vom 26. April 2018 ging dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1 und D._____ (fortan Privatklägerin 3) je am 13. Juli 2018 (HD Urk. 69) und C._____ (fortan Privatklägerin 2) am 16. Juli 2018 (HD Urk. 69) in begründeter Fassung zu (Urk. 72=Urk. 75). Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 überwies das Bezirksgericht die Akten an das Obergericht des Kantons Zürich (HD Urk. 70). 4. Unter dem 2. August 2018 reichte die amtliche Verteidigung innert der 20tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO der erkennenden Kammer sodann die Berufungserklärung ein (Urk. 74). Sie beschränkte ihre Berufung auf die Schuldsprüche betreffend Schändung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfache Pornographie und beantragte je einen Freispruch und eine entsprechend mildere Bestrafung sowie den bedingten Strafvollzug. Beweisanträge stellte die amtliche Verteidigung keine. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen 1- 3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB

- 10 je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Privatklägerinnen 1-3 Frist anberaumt, um sich zu den Opferrechten gemäss Art. 335 Abs. 4 StPO und Art. 153 Abs. 1 StPO zu äussern. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe 20. August 2018 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und auf Beweisanträge verzichtet werde (Urk. 78). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 erklärte mit Eingabe vom 20. August 2018 den Verzicht auf eine Anschlussberufung. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, dass die Privatklägerin 1 im Falle ihrer Befragung durch eine Person weiblichen Geschlechts befragt werden möchte und dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre (Urk. 79). Die Privatklägerinnen 2 und 3 liessen sich innert gesetzter Frist nicht vernehmen. Bereits unter dem 13. Juni 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 84). Diesem lässt sich im Vergleich mit den bereits bei den Akten liegenden Strafregisterauszügen (HD Urk. 42 und HD Urk. 20/2) eine zusätzliche Verurteilung entnehmen. 5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 3). II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich / St. Gallen 2017, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte ficht die Schuldsprüche wegen Schändung, mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfacher Pornographie (Dispositivziffer 2 Alineas 1, 5 und 6), das Strafmass, soweit es die ausgefällte Freiheitstrafe und nicht die Busse betrifft (Dispositivziffer 4), und den teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an (Dispositivziffer 5). Unangefochten blieben hingegen die Dispositivziffern 1 (Einstel-

- 11 lung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte zum Nachteil der Privatklägerin 1 in Bezug auf Anklageziffer 1.2/Dossier-Nr. 1), 2 Alineas 2-4 und 7 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Verleumdung, mehrfacher Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 3 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), 7 (Einziehung), 8 (Schadenersatz für die Privatklägerin 1), 9 (Genugtuung für die Privatklägerin 1), 10 (Kostenaufstellung) und 11 (Kostenauflage). Die von der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse (inklusive Vollzug und Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben) wurde vom Beschuldigten zwar akzeptiert, hat als Teil des Strafpunkts jedoch als mitangefochten zu gelten. Somit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 26. April 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2 teilweise (Alineas 2-4 und 7), 3 sowie 7-11 in Rechtskraft erwachsen (Art. 404 Abs. 1 StPO), was vorab mittels separatem Beschluss festzustellen ist. Der Vollständigkeit halber anzumerken ist sodann, dass das ergänzende Urteil vom 6. Juli 2018 ebenfalls unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhaltserstellung 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens in tatsächlicher Hinsicht bildet der Sachverhalt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2017 (HD Urk. 25), Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 (Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2). Darin wird dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last gelegt, er habe sich im Zeitraum vom ca. 1. Januar 2015 bis ca. 30. April 2015 neben die auf dem Sofa im Wohnzimmer ihrer Wohnung am … [Adresse] schlafende Privatklägerin 2 gesetzt. In der Folge habe der Beschuldigte das Hemd der Privatklägerin 2 zur Seite geschoben und damit begonnen, zunächst ihre rechte Brust und hernach ihre linke Brust über der Kleidung auszugreifen und zu kneten. Diese Handlungen habe er über mehrere Minuten fortgesetzt und dabei die Privatklägerin 2 und das Ausgreifen ihrer Brüste ohne ihr Wissen und Einverständnis mit ihrem

- 12 - Mobiltelefon, welches er zuvor behändigt habe, gefilmt. Bei alledem habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin 2 schlafend und zudem alkoholisiert gewesen und deshalb nicht in der Lage gewesen sei, Widerstand zu leisten. Diesen Zustand der Privatklägerin 2 habe der Beschuldigte wissentlich und willentlich ausgenutzt, um die vorgenannten Handlungen vorzunehmen, zu welchen die Privatklägerin 2 – wie der Beschuldigte ebenfalls gewusst bzw. zumindest bewusst in Kauf genommen habe – in wachem Zustand keine Einwilligung gegeben, sondern sich vielmehr zur Wehr gesetzt hätte. Unmittelbar nach Erstellen dieses Videos habe der Beschuldigte dieses per E- Mail an sich selbst geschickt, um fortan darüber verfügen zu können. Im Zeitraum vom ca. 27. Januar 2017 bis ca. 25. Februar 2017 habe der Beschuldigte die solcherart heimlich aufgenommene Videoaufnahme ohne Wissen und Einverständnis der Privatklägerin 2 auf diverse pornographische Internet-Plattformen geladen und einer unbekannten Anzahl von Personen zugänglich gemacht. Ebenso habe er solcherart eine pornographische Aufnahme einem unbestimmbaren Personenkreis im Alter von unter 16 Jahren zugänglich gemacht. 2.1. Der Beschuldigte hat sowohl im Vorverfahren (HD Urk. 1/4 =1/5 S. 6 f.; HD Urk. 1/7 S. 8 ff.; HD Urk. 1/8 S. 2 ff.) als auch vor Vorinstanz (Prot. I S. 15 ff.) und auch heute (Prot. II S. 11 ff.) den ihm in Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 vorgeworfenen (Anklage-)Sachverhalt mehrheitlich nicht bestritten. So anerkannte er die Brust der Privatklägerin 2 geknetet, diese Handlung gefilmt und den Film anschliessend im Internet verbreitet zu haben. Er wird zusätzlich durch die Videosequenz des Vorfalls (Dossier-Nr. 7: Urk. 6), den Standbildern aus der Videoaufnahmen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3), die Printscreens der jeweiligen Internetseiten, auf welchen das Video publiziert wurde (Dossier-Nr. 7: Urk. 4 und 5), sowie den Aussagen der Privatklägerin 2 (Dossier -Nr. 7: Urk. 1; HD Urk. 4/1 S. 2 ff.; HD Urk. 4/2 S. 4 ff.) überführt. 2.2. Der Beschuldigte hält dafür, dass die Privatklägerin 2 nach seiner Interpretation mit seinen Handlungen einverstanden gewesen sei (HD Urk. 1/7 S. 10; HD Urk. 1/8 S. 7). Er macht geltend, die Privatklägerin 2 habe ihn bei der Begrüssung jeweilen umarmt und, als er sie einmal angerufen habe, habe sie zu ihm gesagt,

- 13 dass sie sich wahnsinnig über seinen Anruf freue (HD Urk. 1/8 S. 3 f.). Am fraglichen Abend hätten die Privatklägerin 2 und er dann auf demselben Sofa übernachtet. Vor dem Einschlafen habe die Privatklägerin 2 ihre Hand etwa auf Knie- Höhe bzw. in der Nähe seines Geschlechtsteils auf sein Bein gelegt, wobei er selber seine Hand auf ihre Hüfte gelegt habe. Anschliessend sei er mit seiner Hand "hochgewandert" und zwar bis seitlich an die Brust der Privatklägerin 2. Weil die Privatklägerin dies vorher noch nie gemacht habe, habe er es falsch verstanden. Dann sei die Privatklägerin 2 eingeschlafen (HD Urk. 1/7 S. 9 ff.; Prot. I S. 15 ff.; HD Urk. 53 S. 5; Prot. II S. 15 ff.). 2.3.1. Zum Geschehensablauf wurde der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung und vor Vorinstanz mehrfach befragt (HD Urk. 1/4 = 1/5 S. 5 ff.; HD Urk. 1/7 S. 9 ff.; HD Urk. 1/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 15 ff.). Die Privatklägerin 2 schilderte den Tathergang ebenfalls drei Mal im Rahmen des Vorverfahrens (Dossier - Nr. 7: Urk. 1; HD Urk. 4/1 S. 2 ff.; HD Urk. 4/2 S. 4 ff.). Was die einzelnen Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 zum Tathergang betrifft, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihre Wiedergabe in der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen werden (Urk. 72 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.2. In den Verfahrensakten liegen sodann eine Videosequenz des Vorfalls (Dossier-Nr. 7: Urk. 6), Standbilder aus der Videoaufnahmen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3) und die Printscreens der jeweiligen Internetseiten, auf welche das Video publiziert wurde (Dossier-Nr. 7: Urk. 4 und 5). 2.4.1. Die Vorinstanz hat zutreffend aufgezeigt, wie bei der Sachverhaltserstellung vorzugehen ist und welche Grundsätze bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Urk. 72 S. 14 f.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zwar ist der Verteidigung zuzustimmen, dass aus der prozessualen Stellung einer beschuldigten Person nicht der generelle Schluss gezogen werden darf, ihre Aussagen seien mit Vorsicht zu würdigen (Urk. 86 S. 4 f.). Dies liefe auf eine rechtsstaatlich unhaltbare Benachteiligung der beschuldigten Person hinaus, indem zumindest der Anschein oder Eindruck erweckt würde, man glaube ihr von vornherein weniger als etwa einem Belastungszeugen. Allerdings ist die besonde-

- 14 re Motivationslage dennoch insofern von Belang, als der Beschuldigte bei einzelnen Sachverhaltsbereichen ein zusätzliches und offenkundiges Interesse haben kann, nicht die Wahrheit zu sagen, was bei einem blossen Zeugen in der Regel nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person bei der Beweiswürdigung ohnehin nur eine untergeordnete Rolle zukommt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_505/2016 vom 13. Februar 2017 m.H.). Die Vorinstanz gelangte denn auch durch eine ausführliche Analyse der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen bzw. eine Beurteilung deren Glaubhaftigkeit zu ihrem Beweisergebnis, was nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelnes Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 2.4.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin 2 betreffend den Geschehensablauf in der fraglichen Nacht konstant, detailliert und ausführlich sei. Sie habe den Ablauf der Geschehnisse lebensnah, authentisch und lebendig ohne Übertreibungen und damit glaubhaft geschildert. Demgegenüber sei die Darstellung des Beschuldigten gerade hinsichtlich seiner Bestreitungen nicht konstant und erscheine daher als nicht glaubhaft. Auffallend sei die Tendenz des Beschuldigten seine Handlungen zu beschönigen und zu verharmlosen. Er habe nicht plausibel und nachvollziehbar erklären können, weshalb er das Verhalten der Privatklägerin 2 falsch interpretiert habe. Gegenteils habe er selber eingeräumt, dass er gewusst habe, dass die Privatklägerin 2 einen Freund gehabt habe und daher keine Zärtlichkeiten habe austauschen wollen. Vorgängig sei es nicht zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 2 gekommen, dies auch nicht, wenn - wie vom Beschuldigten behauptet - er seine Hand auf das Bein der Privatklägerin 2 gelegt habe. Die Behauptung des Beschuldigten, die Privatklägerin 2 selber habe ihre Hand auf seinem Bein gehabt, erscheine aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin 2 als nicht plausibel. Und selbst wenn dies so gewesen wäre, lasse sich daraus keine Einwilligung in sexu-

- 15 elle Handlungen an der schlafenden Privatklägerin 2 ableiten. Dasselbe gelte auch für seine Behauptung, sie - die Privatklägerin 2 - habe im wachen Zustand seine Hand nicht zur Seite gestossen. Selbst unter der Annahme, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin 2 zuvor in der Weise näher gekommen seien, wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht werde, könne damit unter keinen Umständen begründet werden, dass die Privatklägerin 2 auch nur im Ansatz eingewilligt habe, dass der Beschuldigte danach die Brüste der alsdann schlafenden Privatklägerin 2 während Minuten ausgreife. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei, habe sie keine Einwilligung mehr geben können. Insgesamt habe sich die Privatklägerin 2 nach ihren glaubhaften Aussagen im Wachzustand nicht so verhalten, dass der Beschuldigte auf ihr Einverständnis zu den vorgeworfenen Handlung hätte schliessen können. Sodann habe der Beschuldigte gewusst, dass er nicht zum Übernachten eingeladen worden sei und die Privatklägerin 2 Alkohol und Marihuana konsumiert habe. Es sei ihm auch nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei. Die Annahme, dass die Privatklägerin 2 im schlafenden Zustand sexuell motivierten Handlungen zugestimmt hätte, sei lebensfremd und absurd. Der Beschuldigte habe an der Hauptverhandlung denn auch eingeräumt, er wisse nicht, ob sie auch mit seiner Handlung einverstanden gewesen wäre, währenddessen sie geschlafen habe. Die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 sei für den Beschuldigten offensichtlich gewesen. Es gebe keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte nicht mehr gewusst habe, was er getan habe. Vielmehr könne er sich offenbar noch gut erinnern und sein Verhalten zeuge von einer gewissen Planmässigkeit. Auch die Privatklägerin 2 habe den Beschuldigten nicht als übermässig betrunken in Erinnerung gehabt. Er habe jedoch gemäss übereinstimmenden Aussagen beträchtlich Alkohol konsumiert (Urk. 72 S. 17 f.). 2.5. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist zu übernehmen. Sie hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht

- 16 abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten (Urk. 72 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.6.1. Wie bereits die Vorinstanz erkannte, erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 2 als lebensnah, in sich schlüssig, plausibel und auch im Ablauf deckungsgleich. Darauf sei vorab verwiesen (Urk. 72 S. 17). Die Aussagen der Privatklägerin 2 blieben auch in zahlreichen Details stets gleich, selbst wenn diese für sie nicht vorteilhaft waren, wie etwa, dass sie am fraglichen Abend betrunken gewesen sei und einen Joint (mit-)geraucht habe (HD Urk. 4/1 S. 4; HD Urk. 4/2 S. 8), dass ihr (heutiger) Mann das Video im Internet per Zufall gefunden habe, als er Pornos konsumiert habe (HD Urk. 4/1 S. 9) etc. Dies zeigt, dass sie bemüht war, stets die Wahrheit zu sagen. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, die Privatklägerin 2 habe sich mit ihrer Schändungsanzeige beim Beschuldigten rächen wollen. Fest steht nämlich, dass die Privatklägerin 2 zunächst gar keine Anzeige wegen den sexuellen Handlungen erstatten wollte, sondern erst zur Polizei ging, weil die Filme im Internet aufgetaucht waren (HD Urk. 4/1 S. 2; HD Urk. 4/2 S. 8 ff.). Dass sie darob vom Beschuldigten enttäuscht war und sich deshalb zu einer Anzeige entschlossen hat, ist nachvollziehbar und lässt nicht auf Falschaussagen schliessen. Es bestehen denn auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin 2 falsche Aussagen gemacht hat. Der Einwand der Verteidigung, dass die Intimitäten zwischen der Privatklägerin 2 und dem Beschuldigten beim Verlobten der Privatklägerin 2 wohl nicht als adäquat gelten dürften und diese bei der Einvernahme wohl unter erheblichem Druck gestanden sei (Urk. 53 S. 5; Prot. I S. 35, Urk. 86 S. 4), ist rein spekulativ, vermag daran nichts zu ändern und erweist sich als nicht zielführend. Die Privatklägerin 2 hat entschieden in Abrede gestellt, dass es am fraglichen Abend zwischen ihr und dem Beschuldigten, als sie beide noch wach gewesen seien, zu körperlichen Berührungen, Streicheleien, Küssen oder dergleichen gekommen sei. Sie habe dem Beschuldigen auch in keiner Art und Weise signalisiert, dass sie an einer intimeren Beziehung zu ihm oder an intimen Handlungen mit ihm interessiert sei (HD Urk. 4/2 S. 10). Insbesondere sei die Schilderung des Beschuldigten, wonach sie - die Privatklägerin 2 - ihre Hand auf das Bein des Beschuldigen gelegt habe, nicht zutreffend. Er - der Beschuldigte - habe

- 17 auch zu keinem Zeitpunkt seine Hand auf ihre Hüfte gelegt und sei in der Folge auch nicht mit seiner Hand "hoch" gewandert, bis er ihre Brust seitlich berührt habe (HD Urk. 4/2 S. 11). 2.6.2. Mit der Erstinstanz ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend die Frage, ob er der Privatklägerin 2 an die Brüste gegriffen habe, als diese noch wach oder bereits schlafend gewesen sei, widersprüchliche Aussagen gemacht hat, die Glaubhaftigkeit seiner Aussage im Kerngeschehen zu schmälern vermag. Ebenso, dass der Beschuldigte die Tendenz hat, seine Handlungen zu beschönigen und zu verharmlosen. Die erste Aussage, die den strittigen Sachverhalt beschlägt, machte der Beschuldigte am 5. Juli 2017 gegenüber der Polizei (HD Urk. 1/4=HD Urk. 1/5). Auf die Frage, ob er die Privatklägerin 2 kenne und in was für einer Beziehung er zu ihr stehe, führte der Beschuldigte was folgt aus: "(…). Irgendwann haben wir dann einmal bei ihr geschlafen. Wir waren alle angetrunken und haben geschlafen. Ich schlief neben ihr auf dem Sofa. So angetrunken wie ich war, langte ich an ihre Brüste. (…). Sie war anfänglich noch wach und schlief dann ein." (HD Urk. 1/4 S. 6). Auf die weitere Frage, was denn auf dem Sofa gelaufen sei, als sie beide (gemeint ist der Beschuldigte und die Privatklägerin 2) noch wach gewesen seien, antwortete der Beschuldigte wie folgt: "Wir unterhielten uns. Dabei griff ich ihr an die Hüfte und an die Beine. Danach schlief sie dann ein, das stimmt, und [ich] machte weiter." (HD Urk. 1/4 S. 6). Auf die Nachfrage, ob es zutreffe, dass er die Privatklägerin 2 erst an die Brüste gegriffen habe, nachdem diese bereits eingeschlafen war, entgegnete er: "Das kann ich nicht zu 100% sagen, ich nehme es aber an." (HD Urk. 1/4 S. 6). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 modifizierte der Beschuldigte dann seine Darstellung. Er führte zunächst - in allgemeiner Form - aus, dass er von Anfang an neben der Privatklägerin 2 auf dem Sofa gesessen sei. Sie sei noch wach gewesen. Er habe die Privatklägerin 2 bereits "angelangt", bevor sie eingeschlafen sei. Sie habe ihr Hemd schon offen gehabt (HD Urk. 1/7 S. 9). Die nachfolgende Frage, ob er die Privatklägerin 2 bereits an der Brust berührt habe, als diese noch wach gewesen sei, bejahte der Beschuldigte und ergänzte verallgemeinernd, dass er sie aber noch nicht so, wie im Video dargestellt, berührt habe. Auf die Nachfrage, wie er die Privatklägerin 2 denn genau berührt habe, behauptete der

- 18 - Beschuldigte was folgt: "Erst seitlich und noch nicht die ganze Brust." (HD Urk. 1/7 S. 9). Auf die Frage, ob er nochmals konkret erläutern könne, welche Berührungen passiert seien, bevor die Privatklägerin 2 eingeschlafen sei, erklärte der Beschuldigte was folgt: "Sie hatte ihre Hand auf meinem Bein, etwa auf Knie-Höhe. Ich hatte meine Hand an ihrer Hüfte und bin dann hoch gewandert. Schlussendlich hatte ich meine Hand seitlich von ihrer Brust (...). Und dann ist sie danach gleich eingeschlafen." (HD Urk. 1/7 S. 11). Auf die weitere Nachfrage, aus welchem Grund er davon ausgegangen sei, dass die Privatklägerin 2 mit dem, was auf dem Video zu sehen sei, einverstanden gewesen sein soll, gab der Beschuldigte (wiederum) leicht modifizierend folgendes zu Protokoll: "Als sie noch wach war, hatte sie ja auch nichts dagegen. Sie hätte ja dort meine Hand zur Seite stossen können, was sie aber nicht gemacht hat. Und ich hatte auch dort schon ihre Brust seitlich geknetet." (HD Urk. 1/7 S. 11 f.). 2.6.3. Richtig gesehen hat die Vorinstanz auch, dass der Beschuldigte auch zur Frage, weshalb er bei der Privatklägerin 2 übernachtet habe, widersprüchlich ausgesagt hat. So gab er ein Mal zu Protokoll, es sei abgemacht gewesen, dass sie alle bei der Privatklägerin 2 schlafen könnten (HD Urk. 1/7 S. 11). Ein anderes Mal führte er aus, die Privatklägerin 2 habe zwar alle zu sich nach oben in ihre Wohnung eingeladen. Er habe aber nicht gewusst, dass die anderen eine Einladung zum Übernachten gehabt hätten (HD Urk. 1/8 S. 2). Eine Ungereimtheit besteht zudem bei der Frage, ob die Privatklägerin 2 den Beschuldigten berührt hat, währenddessen sie gemeinsam auf dem Sofa sassen. Dabei fällt auf, dass der Beschuldigte seine Sachdarstellung wiederholt änderte und das Verhalten der Privatklägerin 2 immer offensiver schilderte, offensichtlich im Bestreben darum, daraus eine Einwilligung der Privatklägerin 2 in die von ihm an ihr im schlafenden Zustand vollzogenen sexuellen Handlungen abzuleiten. So machte der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom 5. Juli 2017 (HD Urk. 1/4=HD Urk. 1/5) keinerlei Berührungen durch die Privatklägerin 2 namhaft. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 führte er dann aus, die Privatklägerin 2 habe ihn auch berührt, sie habe ihre Hand auf sein Bein gelegt, etwa auf Kniehöhe (HD Urk. 1/7 S. 10 und 11). Dies bestätigte der Beschuldigte auch vor Schranken der Vorinstanz (Prot. I S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Be-

- 19 schuldigte neu vor, die Privatklägerin 2 habe ihre Hände auf seinen Schenkeln, in der Nähe seines Geschlechtsteils, gehabt, als sie noch wach gewesen sei (Prot. II S. 15). 2.6.4. Widersprüchlich und nicht plausibel sind auch die Aussagen des Beschuldigten, weshalb er das Verhalten der Privatklägerin 2 als Einwilligung verstanden haben will, wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (Urk. 72 S. 17). So führte er anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. Juli 2017 aus, es hätten keine Berührungen wie Küsse, Streicheleien usw. zwischen ihm und der Privatklägerin 2 stattgefunden, als diese noch wach gewesen sei. Als Grund hierfür führte er an, dass die Privatklägerin 2 damals einen Freund in der Türkei gehabt habe (HD Urk. 1/7 S. 9). Wieso er ihr Verhalten aber so interpretiert haben will, dass sie mit dem Ausgreifen der Brüste einverstanden gewesen sein soll, bleibt unklar. War sich der Beschuldigte bewusst, dass die Privatklägerin 2 einen Freund hatte und deswegen keine Küsse und Streicheleien mit ihm austauschen wollte, musste er folglich auch erkannt haben, dass sie mit dem Anfassen ihrer Brüste nicht einverstanden war. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er denn auch ein, er wisse nicht, ob die Privatklägerin 2 (auch) damit einverstanden gewesen wäre, dass er ihre Brüste anfasse, währenddessen sie geschlafen habe (Prot. I S. 16). 2.6.5. Zutreffend hat die Vorinstanz schliesslich erwogen, dass es keinerlei Anzeichen für eine Einwilligung der Privatklägerin 2 gab. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 2 ist erstellt, dass es zwischen ihr und dem Beschuldigten nicht zu den von ihm behaupteten gegenseitigen Berührungen oder zu anderen Berührungen wie Küssen, Streicheleien etc. (vgl. HD Urk. 1/7 S. 9) vor dem Einschlafen der Privatklägerin 2 gekommen ist. Es kann keine Rede davon sein, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten irgendwelche Avancen gemacht oder ihn zu seinem Verhalten gar animiert hätte, indem sie ihn am Bein berührt habe. Gemäss Angaben des Beschuldigten waren er und die Privatklägerin 2 gute Freunde (HD Urk. 1/8 S. 2). Die Privatklägerin 2 habe ihn bei der Begrüssung jeweilen umarmt. Sie habe zu ihm, als er sie einmal angerufen habe, gesagt, dass

- 20 sie sich wahnsinnig über seinen Anruf freue (HD Urk. 1/8 S. 4). Am fraglichen Abend war die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten, einer Kollegin und einem Kollegen im Ausgang. Frühmorgens gingen dann alle gemeinsam in die Wohnung der Privatklägerin 2, wo sie gemeinsam noch einen Joint rauchten. Der Beschuldigte wusste, dass er nicht zum Übernachten eingeladen war und dass die Privatklägerin 2 Alkohol und Marihuana konsumiert hatte (HD Urk. 1/8 S. 2). Bei dieser Sachlage nun allen Ernstes annehmen zu wollen, die Privatklägerin 2 habe in sexuelle Handlungen im schlafenden Zustand, namentlich in ein minutenlanges Ausgreifen der Brüste eingewilligt, ist nicht nur lebensfremd, sondern offenbart ein bedenkliches Frauenbild des Beschuldigten. Und selbst unter der Annahme, es wäre vor dem Einschlafen der Privatklägerin 2 zu den vom Beschuldigten behaupteten Berührungen zwischen ihm und der Privatklägerin 2 gekommen, so kann darin nicht einmal ansatzweise eine Einwilligung in spätere sexuelle Handlungen an der Privatklägerin 2, während sie schlief, gesehen werden. Denn spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Privatklägerin 2 eingeschlafen war, konnte sie keine Einwilligung in sexuelle Handlungen mehr geben. 2.6.6. Die Vorinstanz hat auch richtig festgestellt, dass dem Beschuldigten der Zustand der Privatklägerin 2 (Schlafen) nicht verborgen geblieben ist (Urk. 72 S. 18). Es steht fest, dass der Beschuldigte in seiner eigenen Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt war; er war nicht übermässig betrunken und kann sich offenbar noch gut daran erinnern, was er tat. Dem Beschuldigten ist der Zustand der Privatklägerin und ihre dadurch bedingte Wehrlosigkeit nicht entgangen. 2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Erwägungen der Vorinstanz insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind. Der Beschuldigte bringt nichts vor, was das Beweisergebnis in Frage stellen könnte. Die Vorinstanz beurteilt die Aussagen der Privatklägerin 2, welche durch die objektiven Beweise (Videosequenz, Standbilder, Printscreens) gestützt werden, als glaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigten, welcher zunächst ausgeführt hatte, er gehe davon aus, dass er der Privatklägerin 2 erst an die Brüste gegriffen habe, als sie schon eingeschlafen sei, und hernach behauptete, er habe der Privatklägerin 2 bereits im Wachzustand an die Brüste gegriffen, allerdings noch nicht so wie im Video, sondern nur

- 21 seitlich und noch nicht die ganze Brust, erachtet die Vorinstanz zu recht als wenig überzeugend. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass keinerlei Anzeichen für eine Einwilligung der Privatklägerin 2 in sexuelle Handlungen vorhanden sind. Die Vorinstanz hat auch korrekt begründet, dass und weshalb sie von der eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin 2 ausgeht sowie von deren Unfähigkeit, sich zu wehren. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte den schlafenden Zustand und die darauf beruhende Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 erkannt hat. Damit ist der (Anklage-)Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.1/Dossier-Nr. 7 rechtsgenügend erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Schändung 1.1. Gemäss Art. 191 StGB macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Art. 191 StGB schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Erforderlich ist, dass die Widerstandsfähigkeit ganz aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist (BGE 133 IV 49 E. 7.2; BGE 119 IV 230 E. 3a). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands ist nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkoholund müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).

- 22 - 1.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass das auf dem Video gezeigte längerdauernde Ausgreifen beider Brüste durch den Beschuldigen eine Handlung darstelle, die bei objektiver Betrachtung eindeutig sexualbezogen sei und sich einzig und alleine im Betasten und Kneten der Brüste als sekundäre Geschlechtsmerkmal erschöpfe. Dieses Verhalten sei klarerweise eine sexuelle Handlung im Sinne des Schändungstatbestandes (Urk. 72 S. 20). 1.2.2. Die Verteidigung kritisiert diese Würdigung. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht das objektive Tatbestandsmerkmale der sexuellen Handlung. Eine solche müsse mit hinlänglicher Intensität vorliegen. In der Lehre und Rechtsprechung würden ausschliesslich intensivere Handlungen als die vorliegende Berührung der Brüste als tatbestandsmässig gelten (HD Urk. 53 S. 5 f.). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Tatbestandsmässig handelt, wer die Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen Handlung oder zu einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Die Unterscheidung der verschiedenen sexuellen Verhaltensweisen soll klarstellen, dass die Intensität der sexuellen Handlung bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss (BSK StGB-Maier, Art. 191 N 13). Eine sexuelle Handlung ist auch ein spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Frau über den Kleidern (BSK StGB-Maier, Art 191 N 13 und 48). Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin 2 nicht bloss an der Brust. Vielmehr bestastete und knetete er minutenlang die beiden Brüste der auf dem Sofa liegenden und schlafenden Privatklägerin 2 und filmte dies auf Video. Die Handlungen des Beschuldigten sind als Ganzes und nicht isoliert zu betrachten. Ihre Sexualbezogenheit ist offensichtlich. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 191 StGB aus. Dass der Beschuldigte weder die primären Geschlechtsorgane der Privatklägerin 2 berührte noch sein Glied in Kontakt mit dem Körper der Privatklägerin 2 brachte, ist nicht massgeblich. 1.3.1. Die Vorinstanz ist auch zutreffend von der Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 ausgegangen. Diese befand sich bei den sexuellen Handlungen des Beschuldigten im schlafenden Zustand, welcher ihr nicht erlaubte, einen Willen im Hinblick auf einen sexuellen Kontakt zu bilden oder kundzutun. Für die Annahme

- 23 der Widerstandsunfähigkeit spricht zudem, dass sich die Privatklägerin 2 nicht wehrte. 1.3.2. Die Vorinstanz hat auch korrekt festgestellt, dass dem Beschuldigten die Widerstandsunfähigkeit der Privatklägerin 2 bewusst gewesen ist; es war ihm nicht entgangen, dass die Privatklägerin 2 eingeschlafen war. Die Gründe dafür musste er nicht kennen. Der Beschuldigte hatte keinen Anlass anzunehmen, die schlafende Privatklägerin 2 sei mit seinen sexuellen Handlungen einverstanden. Dies gilt auch, wenn er der Meinung gewesen sein sollte, die Privatklägerin 2 habe ihm gegenüber Avancen gemacht. Eine Einwilligung zu den sexuellen Handlungen lag damit nicht vor, was für den Beschuldigten evident war. Der Beschuldigte konnte damit auch nicht irrtümlich davon ausgehen, die Privatklägerin 2 sei mit dem Ausgreifen der Brüste einverstanden gewesen. Die Vorinstanz nimmt daher zu Recht an, er habe mit Wissen und Willen gehandelt (Urk. 72 S. 20 f.). Für einen allfälligen Sachverhaltsirrtum des Beschuldigten bleibt damit kein Raum. Wer den Zustand und die sich daraus ergebende Wehrlosigkeit des Opfers erkennt und es dennoch zu sexuellen Handlungen bestimmt, handelt vorsätzlich. 2. Mehrfache Pornographie 2.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als mehrfache Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 21 ff.). Die Verteidigung beanstandet diese Würdigung. Vorliegend handle es sich zum einen nicht um tatbestandsmässiges pornographisches Material. Zum andern habe der Beschuldigte das pornographische Material nicht Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht (HD Urk. 53 S. 3 f.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Begriff der Pornographie korrekt wiedergegeben (Urk. 72 S. 21 f.). Der Begriff der Pornographie setzt zum einen voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann.

- 24 - Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. (Weiche) Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ist dabei ohne besondere Betonung des Genitalbereichs begrifflich kaum denkbar. Zeichnen sich die sog. "Erotikfilme" durch ein betontes Wegsehen vom Genitalbereich aus, so leben pornographische Erzeugnisse vom betonten Hinsehen. Entscheidend ist der Gesamteindruck. In Bezug auf Medien hat das Bundesgericht dementsprechend Folgendes ausgeführt: "Pornographisch sind somit Medien, die physische Sexualität isoliert von personalen Beziehungen darstellen, sexuellen Lustgewinn verabsolutieren und Menschen zu beliebig auswechselbaren Objekten sexueller Triebbefriedigung degradieren; sie als blosse physiologische Reiz- Reaktionswesen erscheinen lassen und damit die Würde des Menschen negieren" (BGE 144 II 233 E. 8.2.3; BGE 133 II 136 E. 5.3.2 i.f.; BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; vgl. auch Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 197). 2.2.2. Vorliegend filmte der Beschuldigte die schlafende Privatklägerin 2 währenddem er ihre Brüste massierte (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Der Film fokussiert auf die massierten Brüste. Im Mittelpunkt der Aufnahmen stehen damit die (sekundären) Geschlechtsteile der aufgenommenen Person. Der Kopf der Privatklägerin 2 ist teilweise gar nicht zu sehen und die Beine sowie Füsse der Privatklägerin 2 gar nicht zu sehen (Dossier-Nr. 7: Urk. 3 und 6). Die Brüste werden klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass die Bilder in irgendeinen Bezug nicht sexueller Natur eingebettet wären. Es handelt es sich dabei nicht um blosse Schnappschüsse. Vielmehr ist aufgrund von Kameraführung und -ausschnitt klar ersichtlich, dass die Aufnahmen einzig der sexuellen Stimulation des Betrachters dienen sollen. Die aufgenommene Privatklägerin 2 wird so auf ein blosses Sexualobjekt reduziert. Zudem hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben das Video, bevor er es hochgeladen hatte, noch verlangsamt, womit die sexuelle Handlung mit der Privatklägerin 2 noch drastischer in den Vordergrund gestellt wird und der Betrachter die sexuellen Handlungen noch detaillierter ansehen kann. Ferner hat der Beschuldigte den Film auf einschlägige Pornoseiten hochgeladen, wo sie offensichtlich bezwecken sollten, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Das Video betitelte er denn auch entsprechend mit "touching her big natural tits" bzw. "teen

- 25 tits touching: touching tits porn video" und kommentierte es mit "my sister passed out after a hard day of work and I was a bit naughty and touch her big boobs" (vgl. Dossier-Nr. 7 Urk. 5 S. 2 f.). Die Aufnahmen sind demnach klar als pornographisch im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.3.1. Die Verteidigung wendet zudem ein, dass für die Erfüllung des Tatbestandes der Pornographie das Zugänglichmachen des Materials an Personen unter 16 Jahren erforderlich sei. Die Pornoseiten, auf welchen die Aufnahmen veröffentlicht worden seien, seien ausschliesslich für Erwachsene bestimmt. Es würden Millionen solcher Videos existieren. Für eventuelle Versäumnisse der obhutsberechtigten Personen von Jugendlichen unter 16 Jahren oder allfällige Versäumnisse der Website-Betreiber, ihre Angebote durch geeignete Massnahmen zu schützen, könne ein Benutzer unter den erwähnten Umständen nicht verantwortlich gemacht werden. Der Beschuldige habe überdies keine Absicht gehabt, die Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen (HD Urk. 53 S. 4). Umstritten ist somit, ob der Beschuldigte das inkriminierte pornographische Bild Personen unter 16 Jahren zugänglich gemacht hat. 2.3.2. Der Einwand der Verteidigung erweist sich als unbehelflich. Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst sämtliche privaten und öffentlichen Handlungen, durch die unter 16jährigen Personen bewusst die Möglichkeit eingeräumt wird, in Kontakt mit Pornographie zu kommen, sei es auch durch deren eigenes Zutun. Ob der Jugendliche vom pornographischen Inhalt tatsächlich Kenntnis nimmt, ist irrelevant. Das Angebot an einen unbestimmten Personenkreis genügt, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Gebrauch machen können. Die Publikation von pornographischen Inhalten im Internet führt in der Regel dazu, dass die entsprechenden Text-, Bild-, Videooder Tondateien auch von Personen unter 16 Jahren abgerufen werden können, sodass sie auf diese Weise zugänglich gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3; Heimgartner, AJP 2005, 1489, unter Verweis auf Schwarzenegger, E-Commerce-die strafrechtliche Dimension, in: O. Arter/F.S. Jörg (Hrsg.) Internet-Recht und Electronic Commerce Law 2001, 360). Einer Zugänglichmachung können echte Zugriffsschranken entgegenstehen. Wel-

- 26 che Sicherungs- und Sperrmassnahmen hierfür ausreichen, wird (derzeit) weder durch das Gesetz noch die Rechtsprechung definiert (ausführlich zum Thema: Schwarzenegger, Weiche Pornographie im Internet und die Mobiltelefonie, S. 78). In BGE 131 IV 64 E. 10.3 hat das Bundesgericht einen blossen Warnhinweis, der durch Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, als keine wirksame Barriere bewertet, um unter 16-Jährigen den Zugriff auf pornographische Webinhalte zu verunmöglichen. Auch eine Beschränkung auf registrierte Benutzer mittels Passwort wird vom Bundesgericht bei fehlender Überprüfung des angegebenen Geburtsdatums als unzureichend betrachtet (Urteil des Bundesgerichtes 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 3.1). 2.3.3. Die Vorinstanz hat im Einzelnen und überzeugend dargelegt, dass das fragliche Video des Beschuldigten auch von Personen unter 16 Jahren, die auf dem Internet surften, angesehen werden konnte. Es gab keine Vorrichtung, die sie daran gehindert hätte, die massgebliche Seite anzuklicken und die pornographische Aufnahme zu Gesicht zu bekommen. Wohl bestanden Hinweise, wonach das "Eintreten" in die Website durch Weiterklicken nur mindestens 18 Jahre alten Personen gestattet sei und war das fragliche Video erst nach einer Registrierung als erwachsener Benutzer abrufbar. Doch fand keinerlei Überprüfung statt, ob die sich anmeldende Person ihr tatsächliches Geburtsdatum eingab. Zu Recht hat die Vorinstanz ausgeführt, dass blosse Warnhinweise, die weggeklickt werden können oder ein Registrierungsvorgang ohne effektive Überprüfung des Alters eines Benutzers keine adäquate Barriere darstelle (Urk. 72 S. 24). Unter diesen Umständen bestand keine wirksame Vorkehrung, um unter 16-Jährige vom Abrufen der inkriminierten Aufnahme abzuhalten. 2.4.1 Die Erwägungen der Vorinstanz zur eventualvorsätzlichen Tatbegehung sind ebenfalls zu übernehmen (Urk. 72 S. 34). Dem Beschuldigten war der pornographische Charakter der von ihm hochgeladenen Filme bewusst, lud er sie doch mit entsprechenden Kommentaren versehen auf pornographische Websites hoch. Zudem wusste er, dass auch unter 16-Jährige auf die Websites zugreifen konnten, dies umso mehr, als er die Aufnahmen teilweise auch auf nicht einschlägigen Websites veröffentlichte. Auch wenn der Beschuldigte nicht beabsichtigte, die

- 27 - Aufnahmen Personen unter 16 Jahren zugänglich zu machen, so nahm er dies damit doch zumindest billigend in Kauf. 2.4.2 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, dass es ein weit verbreitetes Phänomen darstelle, dass Benutzer (Porno-)Videos hochladen würden, wobei ein solches Verhalten jedoch nicht strafrechtlich verfolgt werde. So würden sich weder beim Bundesgericht, beim Obergericht noch in der Lehre irgendwelche Hinweise auf entsprechende Sanktionierungen finden. Vor diesem Hintergrund müsse dem Beschuldigten aber ein Verbotsirrtum zugebilligt werden (Urk. 86 S. 7 f.). Einem Verbotsirrtum erliegt der Täter, der zwar alle Tatumstände kennt und somit weiss, was er tut, aber nicht weiss, dass sein Tun rechtswidrig ist. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, wenn er also in diesem Sinne das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun (Urteil des Bundesgerichtes 6B_993/2016 vom 24. April 2017 mit Hinweisen). Es ist allgemein bekannt, dass Jugendliche vor pornographischen Darstellungen geschützt werden sollen. Der Beschuldigte macht denn auch nicht geltend, er sei davon ausgegangen, es sei in der Schweiz legal, Pornographie unter 16-Jährigen zugänglich zu machen. Dass es Personen gibt, welche dies trotzdem tun, entsprechende Strafverfahren bzw. Sanktionierungen aber selten sind, ändert daran nichts. Es liegt kein Verbotsirrtum vor. 3. Mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnahmegeräte 3.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten der Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht unter anderem als mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-,Ton- und Bildaufnahmegeräte im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB gewürdigt (Urk. 72 S. 37). Die Verteidigung kritisiert diese rechtliche Würdigung. Sie wendet ein, dass der Tatbestand des Inverkehrbringens nach Art. 179sexies StGB vom Tatbestand der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater Abs. 1 und Abs. 3 StGB konsumiert werde. Es bestehe unechte Kon-

- 28 kurrenz, weshalb keine doppelte Bestrafung oder Strafschärfung erfolgen dürfe (HD Urk. 53 S. 6). 3.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass nach Art. 179sexies strafbar sei, wer technische Geräte, die insbesondere dem widerrechtlichen Abhören oder der widerrechtlichen Ton- oder Bildaufnahme dienen, herstellt, einführt, ausführt, erwirbt, lagert, besitzt, weiterschafft, einem andern übergibt, verkauft, vermietet, verleiht oder sonst wie in Verkehr bringt oder anpreist oder zur Herstellung solcher Geräte Anleitung gibt. Wichtigstes Charakteristikum sei die Tarnung, die es verunmögliche, das Gerät wegen seiner äusseren Erscheinungsform in seiner eigentlichen Zweckbestimmung zu erkennen. Der Beschuldigte habe eine als Feuerzeug sowie als Autoschlüssel getarnte Videokamera, welche beide der widerrechtlichen Bildaufnahme dienen würden, in seinem Besitz gehabt. Er habe im Vorverfahren als auch anlässlich der Hauptverhandlung eingestanden, dass er die getarnte Videokamera gekauft habe, um jemanden heimlich zu filmen, und habe gleichzeitig angegeben, dass man sonst ja keine versteckte Kamera kaufen müsse. Der Beschuldigte habe auch gewusst, dass diese der illegalen Aufnahme dienen würden (Urk. 72 S. 37). Die getarnten Videokameras seien als Geräte im Sinne von Art. 179sexies StGB zu qualifizieren. Zwischen Art. 179quater StGB und Art. 179sexies StGB sei Realkonkurrenz gegeben, da der "blosse" Besitz eines Gerätes eine über den konkreten Verwendungsfall hinausgehende Gefährdung bedeute (Urk. 72 S. 37 f.). 3.2.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Verteidigung verkennt, dass Art. 179sexies Vorbereitungshandlungen zum Angriff auf den fremden Geheim- oder Privatbereich erfasst. Falls es dann tatsächlich zu einem Angriff kommt, gehen die Art. 179bis StGB, Art. 179ter StGB und Art. 179quater StGB vor, das heisst der Besitz eines technischen Gerätes ist bei dessen Einsatz, zum Beispiel Aufnehmen, von Art. 179quater konsumiert (BSK StGB-Ramel / Vogelsang, Art. 179sexies N 14). Vorliegend ist es indes - wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat - zu keiner tatsächlichen Verwendung der beiden Geräte gekommen, welche Thema der Anklage sind. Somit liegt keine Konkurrenz, sondern es liegen zwei verschiedene Delikte vor (vgl. Urk. 72 S. 38).

- 29 - 4. Fazit Der Beschuldigte ist ausserdem der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten im Sinne von Art. 179sexies Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten und einer Busse von Fr. 500.–. Im Zusammenhang mit der Frage der retrospektiven Konkurrenz erwog die Erstinstanz, dass keine Zusatzstrafe auszufällen sei, da keine gleichartigen Strafen vorliegen würden. Sie erachtete für die beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessen und zweckmässig (Urk. 72 S. 39 f.). Alsdann gibt die Vorinstanz die Grundsätze der Strafzumessung wieder (Urk. 72 S. 40 f.). 1.2. Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz von der Schändung als dem schwersten vom Beschuldigten verübten Delikt aus. Der ordentliche Strafrahmen betrage Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe. Zur konkreten Strafzumessung erwog die Vorinstanz, dass in Bezug auf die Schändung der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzuordnen sei. Es habe sich zudem um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Die Handlungen des Beschuldigten dürften jedoch nicht bagatellisiert werden. Der Beschuldigte habe das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die Situation schamlos ausgenützt (Urk. 72 S. 42). Im Hinblick auf das subjektive Verschulden sei festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt habe. Als Motive würden die Lustbefriedigung sowie die Machtausübung im Vordergrund stehen; es stehe fest, dass der Beschuldigte aus eigenen Trieben und rein egoistisch gehandelt habe. Die Tat sei nicht geplant, sondern spontan erfolgt (Urk. 72 S. 42). Insgesamt sei in Bezug auf die Schändung von einem noch leich-

- 30 ten Verschulden und einer Einsatzstrafe von sechs Monaten auszugehen (Urk. 72 S. 42). Sodann bewertete die Vorinstanz die Tatschwere der weiteren Delikte. Sie geht bei der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Verleumdung von einem schweren objektiven sowie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen erachtet. Für das mehrfache Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und die mehrfache Pornographie setzt sie die hypothetische Einsatzstrafe auf je 1 Monat fest. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erhöhte sie die für die Schändung festgelegte Einsatzstrafe um 24 Monate auf insgesamt 30 Monate (HD Urk. 72 S. 45 f.). Danach würdigt die Vorinstanz die Täterkomponente. Sie hält fest, dass sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben (Urk. 72 S. 46). Den Umstand, dass der Beschuldigte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (zwei Mal) und wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst schon drei Mal bestraft wurde, stellte sie straferhöhend in Rechnung. Ebenso, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsuchungen vom 25. April 2016 bzw. 3. Februar 2017 weiter delinquiert und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins Internet gestellt hat. Insgesamt resultiere - so die Vorinstanz fortfahrend - eine Straferhöhung von sechs Monaten. Strafmindernd berücksichtigt sie das praktische vollumfängliche Geständnis des Beschuldigten, dessen Einsicht und Reue sowie die Therapiebereitschaft. Aufgrund des Nachtatverhaltens sei eine Strafminderung im Umfang von zehn Monaten gerechtfertigt. Insgesamt sprach das Bezirksgericht - wie eingangs gesehen - eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten aus (Urk. 72 S. 47 f.). 1.3.1. Der appellierende Beschuldigte beantragt eine milde Bestrafung. Seine kriminelle Energie sei als gering einzustufen. Weder habe er sich mit seinen Handlungen einen persönlichen Gewinn verschaffen wollen, noch habe er eine grosse Skrupellosigkeit oder Berechnung an den Tag gelegt. Sein Motiv sei nicht

- 31 - Rache gewesen, jedenfalls nicht gegenüber den konkret Geschädigten. Vielmehr würden die Taten auf seiner unreifen Persönlichkeit sowie einer verhängnisvollen Mischung aus Cannabiskonsum, Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung und emotionaler Überforderung wegen der Trennung von der Privatklägerin 1 und weiteren Frauen beruhen. Diese Umstände habe die Vorinstanz bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu wenig stark gewichtet bzw. gar nicht berücksichtigt (Urk. 86 S. 10 f.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft hält dafür, dass das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen sei (Urk. 78). 2. Übergangsrecht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht, in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird ein Straftäter nach demjenigen Recht beurteilt, das bei der Begehung in Kraft war. Das neue Recht ist indes anwendbar, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Hinsichtlich derselben Tat ist entweder nur das alte oder das neue Recht anzuwenden, eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen (Grundsatz der Alternativität). Nachdem die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagesuntersatzgrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, was gegenüber dem bisherigen Recht kaum als milder qualifiziert werden kann, ist im Folgenden von der weiteren Anwendbarkeit des alten Rechts auszugehen. 3. Retrospektive Konkurrenz Die Staatsanwaltschaft hat eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2010, zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, vom 2. August 2011 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 beantragt (vgl. HD Urk. 25 S. 19), da die zur Anklage gebrachten strafbaren

- 32 - Handlungen teilweise vor und teilweise nach früheren Strafurteilen begangen worden seien (vgl. HD Urk. 42). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für die heute zu beurteilenden Delikte in Bestätigung der Vorinstanz eine Freiheitstrafe auszufällen. Damit liegt trotz der Verurteilungen vom 17. August 2010, 2. August 2011 und 8. Januar 2016 keine (teilweise) retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vor, da dem Beschuldigten damals Geldstrafen und Bussen auferlegt wurden. Dasselbe gilt auch für die neu aus dem Strafregister hervorgehende Verurteilung des Beschuldigten vom 18. September 2018 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Urk. 84). Der Vorinstanz ist daher in der Erwägung zu folgen dass keine Zusatzstrafe auszufällen ist (Urk. 72 S. 39). Eine solche kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind (BGE 144 IV 217 und BGE 144 IV 313). 4. Strafrahmen 4.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b m.Hw.; Urteil des Bundesgerichtes 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 m.Hw., nicht publ. in: BGE 137 IV 57).

- 33 - 4.2. Neben dem im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilenden Hauptdelikt der Schändung hat die Vorinstanz den Beschuldigten wegen diverser weiterer Nebendelikte schuldig gesprochen, nämlich der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, der mehrfachen Verleumdung, des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten sowie der mehrfachen Pornographie. Damit hatte die Vorinstanz neben dem als Vergehen ausgestalteten Hauptdelikt weitere Vergehen zu beurteilen. Zudem waren noch Übertretungen gegen das Betäubungsmitteldelikt (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu behandeln. 4.3. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. 4.4. Für die vorliegend als Hauptdelikt zu beurteilende Schändung als schwerste Straftat kommt eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe in Frage. Die im vorliegenden Berufungsverfahren im Rahmen der Strafzumessung relevanten Nebendelikte (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumdung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten sowie mehrfache Pornographie) sind ebenfalls allesamt als Vergehen ausgestaltet, weshalb sie alternativ mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist hingegen "lediglich" mit Busse bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Zu Recht hat die Vorinstanz somit beide Strafen (Freiheitsstrafe und Busse) verhängt (Urk. 72 S. 39 f.). 4.5. Der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sieht für Strafen im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr als Sanktionen Geld- (Art. 34 aStGB) oder Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) vor. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz. Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-

- 34 keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher bei Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). 4.6. Die Vorinstanz hat – wie vorstehend bereits ausgeführt – auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Der vom Beschuldigten begangene Deliktskomplex, insbesondere die mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und die mehrfache Verleumdung sowie die Schändung, sind gesamthaft betrachtet keine Bagatelltaten mehr. Der Beschuldigte weist bereits drei Vorstrafen auf. Er wurde zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Er liess sich sodann weder von der laufenden Strafuntersuchung noch durch die viertägige Untersuchungshaft abschrecken, sondern delinquierte weiter und manifestierte dadurch eine bedenkliche Gleichgültigkeit gegenüber den behördlichen Interventionen. Bei der Wahl der Strafart muss vorliegend die präventive Effizienz der Strafe im Vordergrund stehen. Das Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass ihn der Vollzug von Geldstrafen nicht wirklich von einer Delinquenz abhalten lässt. Es ist daher eine gewisse Härte unumgänglich, um dem Beschuldigten die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Im Lichte der folgenden Erwägungen ist die Ausfällung einer Geldstrafe vorliegend nicht effektiv, sodass die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtfreiheitsstrafe zweckmässiger erscheint. Dies hat die Erstinstanz richtig gesehen und zutreffend auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt (Urk. 72 S. 39 ff.). 4.7. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ging die Vorinstanz bei der Festsetzung der Einsatzstrafe zutreffenderweise vom schwersten Delikt der Schändung aus (vgl. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

- 35 - Urk. 72 S. 40), welches eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 191 StGB). Korrekt hat die Erstinstanz auch darauf hingewiesen, dass zwar ein Strafschärfungsgrund (Deliktsmehrheit) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich Dossier-Nr. 7) vorliegt, eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben bzw. nach unten indes ausser Betracht fällt, da keine ausserordentlichen Umstände vorliegen (vgl. BGE 136 IV 55). Der Strafschärfungsgrund der Tatmehrheit wirkt sich innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens lediglich straferhöhend aus; der Strafmilderungsgrund ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat (Urk. 72 S. 40 f.). 4.8. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird dabei nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den gesamten Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.9. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere der Delikte festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, Art. 47 N 90 ff.).

- 36 - 5. Strafzumessung 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen wiederholt dargelegt. Darauf – sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 72 S. 39 ff.) – kann verwiesen werden (BGE 134 IV 17 E. 2.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1; BGE 127 IV 101 E. 2c; je mit Hinweisen). 5.2. Hat der Täter wie vorliegend mehrere mit einer Freiheitsstrafe bedrohte Delikte begangen, hat das Gericht zunächst die schuldangemessene Einsatzstrafe für die schwerste Straftat zu bestimmen und diese dann zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2015 Erw. 2.3.2 und 6B_865/2009 Erw. 1.6 vom 25. März 2013). 5.3.1. Tatkomponente der Schändung 5.3.1.1. Der Beschuldigte hat minutenlang die Brüste der Privatklägerin 2 betastet und geknetet. Es handelte sich um einen einmaligen Vorgang. Das Ausgreifen der Brüste ist im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten der Schändung im unteren Bereich anzusiedeln. Die Wahrscheinlichkeit einer nachhaltigen psychischen Beeinträchtigung erscheint als vergleichsweise gering. In Bezug auf die Schändung ist der Taterfolg aufgrund der relativ geringen Eingriffsintensität noch im unteren Bereich einzuordnen. Zu beachten ist aber, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin 2 klar missbraucht und die sich ihm bietende Situation schamlos ausgenützt hat. Das Opferverhalten bzw. das Mitverschulden der Privatklägerin 2 ist sodann nicht strafmindernd in Rechnung zu stellen. Auch wenn die Privatklägerin 2 ihre Widerstands- und Wehrunfähigkeit "selbst verschuldet" herbeigeführt hätte, wirkt sich dieser Umstand strafzumessungsrechtlich nicht zu Gunsten des Beschuldigten aus. Entscheidend ist einzig, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 in Kenntnis ihres Zustandes zu sexuellen Handlungen missbraucht hat. Das objektive Tatverschulden ist daher noch als leicht zu taxieren.

- 37 - 5.3.1.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Das Handeln des Beschuldigen ist als verwerflich zu bezeichnen und die Bewegründe als rein egoistisch. Sein Verhalten ist allein darauf gerichtet gewesen, seine sexuelle Lust zu befriedigen. Leicht verschuldensmindernd ist zu würdigen, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatausführung unter Alkoholeinfluss gestanden ist. 5.3.1.3. Damit ist für die Schändung insgesamt von einem sehr leichten Tatverschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf sechs Monate anzusetzen. 5.3.2. Tatkomponente der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Verleumdung 5.3.2.1. Die Vorinstanz geht von einem schweren objektiven sowie subjektiven Tatverschulden aus, weswegen sie eine hypothetische Einsatzstrafe für die Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte von 30 Monaten als angemessen erachtet. Sie erwog in objektiver Hinsicht, dass das Verhalten des Beschuldigten als rücksichtlos zu bezeichnen sei und von einer bedenklichen Geringschätzung gegenüber der Privatsphäre und der Integrität sowie der Ehre Dritter zeuge. Im Rahmen aller denkbar möglichen Tatvarianten dieses Straftatbestandes sei kaum etwas Gravierenderes vorstellbar, nämlich während sexuellen Handlungen gefilmt oder fotografiert zu werden und diese Aufnahmen und Fotografien anschliessend unter vollem Namen im Internet aufzufinden. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bei seinen Veröffentlichungen insbesondere die Privatklägerinnen 1 und 3 jeweilen mit deren Vor- und Nachnamen genannt und sie als Hure oder Schlampe bezeichnet habe. Ausserdem habe der Beschuldigte die Aufnahmen mit anrüchigen Kommentaren versehen. Der Beschuldige habe auch nicht davon zurückgeschreckt, ebensolche Veröffentlichungen auf sozialen und beruflichen Netzwerken wie google+, XING oder Linkedin zu tätigen. Am gravierendsten seien die Handlungen des Beschuldigen zum Nachteil der Privatklägerin 1 gewesen. Der Beschuldigte habe diverse Videoaufnahmen verbreitet, welche den Geschlechtsverkehr und weitere sexuellen Handlungen zwischen ihm und der Privatklägerin 1 zum Inhalt gehabt hätten. Die Privatklägerin 1 sei auf den Auf-

- 38 nahmen eindeutig identifizierbar und werde dadurch auf derbe Weise diskreditiert. Die Aufnahmen und Bearbeitungen habe der Beschuldigte auf diversen Portalen im Internet, nämlich auf 15 Online-Plattformen, pornographischen Websites oder Massenplattformen wie Youtube, Facebook oder Xing verbreitet. Der Beschuldigte habe die Sexvideos mitnichten in einer kleinen Ecke des Internets, sondern vielmehr in einer verheerenden Breite veröffentlicht und dadurch die innerste Intimsphäre – das Sexualleben – der damals sehr jungen Privatklägerin 1 gegenüber jeder Person mit Internetzugang offenbart. Dies habe der Beschuldigte über einen langen Zeitraum hinweg getan. Trotz mehrfacher polizeilicher Intervention habe der Beschuldige nicht aufgehört, erneut Videos und Standbilder im Internet zu verbreiten. Die kriminelle Energie des Beschuldigten lässt sich damit – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 86 S. 10) – mitnichten als gering einstufen. Die Veröffentlichungen hätten zu diversen Kontaktversuchen und Belästigungen der Privatklägerin 1, zu psychischen Problemen und zu Schwierigkeiten im beruflichen Fortkommen geführt. Die Privatklägerin 1 habe diese Situation als schlimmsten Albtraum ihres Lebens, der immer noch andauere, beschrieben. Zudem seien auch die Privatklägerinnen 2 und 3 durch die Handlungen des Beschuldigten massiv in ihrer Ehre und Privatsphäre verletzt und als willfährige Sexualobjekte dargestellt worden (Urk. 72 S. 43 f.). Diese Beurteilung der Vorinstanz ist zutreffend, überzeugend und vollumfänglich zu übernehmen. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigen wiegt schwer. 5.3.2.2. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Dass er nicht beabsichtigte, die betroffenen Privatklägerinnen 1-3 zu demütigen, sondern sich an anderen Frauen rächen wollte (Prot. II S. 11 ff.), macht sein Handeln nicht weniger selbstsüchtig. Vielmehr ist das Motiv des Beschuldigen als egoistisch und seine Vorgehensweise als besonders verwerflich zu taxieren. Die von der Verteidigung geltend gemachte Perspektivlosigkeit, welche auf Arbeitslosigkeit, depressiver Verstimmung, Dauerbekifftheit und Internetsucht gründe, vermag das Verschulden des Beschuldigten nicht zu mindern.

- 39 - 5.3.2.3. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Dies führt zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 24 Monate. 5.3.3. Tatkomponente des mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Beschuldige zwei Geräte für den Eigengebrauch im Internet gekauft hat, um mit diesen heimliche Aufnahmen zu machen. Er hat die Geräte schliesslich nicht benutzt. Die objektive und subjektive Tatschwere sind noch als sehr leicht zu qualifizieren. Bei dieser Verschuldensbewertung ist die festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe um 15 Tage zu erhöhen. 5.3.4. Tatkomponente der mehrfachen Pornographie 5.3.4.1. Die Vorinstanz hat im Rahmen der objektiven Tatschwere erwogen, dass der Beschuldigte aus nichtigem Anlass zahlreiche pornographische Bilder und Videos auf zahlreiche Seiten hochgeladen habe. Er habe dieses Verhalten trotz laufender Strafuntersuchung mehrfach wiederholt. Zu berücksichtigen sei, dass es sich um heimliche Aufnahmen gehandelt habe. Demgemäss sei die Bildqualität schlecht gewesen und es habe sich auch nicht um besondere (gestellte) Inszenierungen gehandelt. Der Beschuldigte habe die Videos, Bilder und Sexgeschichten allerdings auch auf Massenplattformen wie Youtube, google+, XING und Linkedin veröffentlichtet, weshalb das Ausmass der Gefahr, dass unter 16-jährige mit pornographischen Inhalten konfrontiert werden, als hoch zu werten ist (Urk. 72 S. 45). Diese Ausführungen sind zutreffend und zu übernehmen. Ergänzend ist auszuführen, dass der Beschuldigte über eine Zeitspanne von mehreren Monaten eine Vielzahl von Bildern und Videos, welche sexuelle Handlungen mit den Privatklägerinnen 1-3 zum Inhalt hatten, auf das Internet hochgeladen hat. 5.3.4.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte billigend in Kauf genommen hat, dass auch unter 16-jährige seine Veröffentlichungen zu sehen bzw. zu lesen bekommen. Als Motiv ist Langeweile anzusehen. Wiederum handelte der Beschuldigte egoistisch und verwerflich.

- 40 - 5.3.4.3. Das Tatverschulden ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) insgesamt noch als leicht zu qualifizieren. Die vom Beschuldigten begangenen Vergehen führen insgesamt zu einer Straferhöhung um rund 1 Monat. 5.3.5. Sämtliche vom Beschuldigten begangenen Delikte stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Es ist daher nicht adäquat, für diejenigen Vergehen, welche mit einer Strafe im Bereich von bis zu einem Jahr zu ahnden sind (Schändung, mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten und mehrfache Pornographie), eine Geldstrafe auszufällen. 5.3.6. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe für die Tatkomponente sämtlicher Delikte von insgesamt 30 Monaten erweist sich als leicht zu tief. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die Schändung und einer massiven Erhöhung wegen der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und der mehrfachen Verleumdung (24 Monate) sowie je einer leichten Erhöhung wegen mehrfachen Inverkehrbringens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten (15 Tage) und mehrfacher Pornographie (1 Monat), ist nach Würdigung der Tatkomponente eine das vorinstanzliche Strafmass übersteigende Strafe angezeigt. Es ist eine Gesamtstrafe für alle Delikte (vor Berücksichtigung der Täterkomponente) von 31,5 Monaten angemessen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Der Beschuldigte wuchs in E._____ auf, hat dort die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine vierjährige Ausbildung als Elektromonteur absolviert, wobei er den Lehrabschluss erst im zweiten Anlauf erfolgreich bestand. Anschliessend arbeitete er als Elektromonteur bei der Firma "F._____" und leistete zwischenzeitlich Zivildienst. Der Beschuldigte arbeitet aktuell bei der Firma "G._____" in H._____ mit einem Beschäftigungsumfang von 100%. Dabei erzielt er einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'300.–, wobei er einen 13. Monatslohn erhält. Gemäss Angaben an der Berufungsverhandlung ist der Beschuldigte zu seiner Freundin gezogen, aber noch bei seiner Mutter gemeldet. Er ist ledig

- 41 und hat keine Kinder. Er besitzt weder Vermögen noch hat er Schulden (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Elemente. 5.4.2. Der Beschuldigte weist sodann drei, allerdings nicht einschlägige Vorstrafen auf (HD Urk. 42=HD Urk. 20/2). Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, bestrafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Und schliesslich wurde der Beschuldige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die drei nicht einschlägigen Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat zudem überzeugend, erwogen, dass die Begehung weiterer Straftaten während einer laufenden Strafuntersuchung und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft den Beschuldigten unbesehen eines Zusammenhangs mit den Vorstrafen belaste, weil er damit zu erkennen gebe, dass er sich davon unbeeindruckt zeige (Urk. 72 S. 47). Zudem ist nicht unberücksichtigt zu lassen, dass der Beschuldigte während des bereits laufenden Berufungsverfahrens eine weitere Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erwirkt hat (Urk. 84). Den Beschuldigten scheinen Interventionen durch die Behörden offenkundig nicht nachhaltig zu beeindrucken, zumindest hat er sich die Konsequenzen erneuter Verfehlungen nicht verinnerlicht. Dieses Verhalten ist ebenfalls leicht straferhöhend zu berücksichtigen.

- 42 - 5.4.3.1. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S. 206; Urteil des Bundesgerichtes 6B_296/2017 vom 28. September 2017 E. 6.3). Diese Praxis fusst auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen können. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber deshalb aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist (Urteile des Bundesgerichtes 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4, 6B_737/2007 vom 14. April 2008 E. 1.21.2 sowie 6S.531/2006 vom 24. Januar 2007 E. 3.6.3 mit Hinweisen). 5.4.3.2. Der Beschuldigte hat den Anklagesachverhalt praktisch vollumfänglich als zutreffend anerkannt. Wie die Erstinstanz korrekt erwogen hat, hat der Beschuldigte mit den Strafbehörden kooperiert und Benutzerdaten bekanntgegeben (Urk. 72 S. 48). Das Geständnis bewirkte daher eine klare Vereinfachung der Untersuchung, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Beweislage ziemlich erdrückend war. Zur gezeigten Reue und Einsicht hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte sich nach der ersten Verhaftung im April 2016 via Facebook bei der Privatklägerin 1 entschuldigt habe. Ausserdem habe er wiederholt geäussert, dass es ihm leid tue und er ein schlechtes Gewissen habe, wenn auch zu berücksichtigen sei, dass ihn dies nicht von erneuter Delinquenz abgehalten habe (Urk. 72 S. 48). Diese Erwägungen sind zutreffend und zu übernehmen. Mit dem freiwilligen Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie hat der Beschuldigte auch eine gewisse Einsicht gezeigt. Zudem hat er die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 beglichen (vgl. Prot. II S. 7 f. und Urk. 87). Das gesamte Nachtatverhalten des Beschuldigten - das Geständnis, die Einsicht und Reue wirken sich daher erheblich strafmindernd aus.

- 43 - 5.5. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigen die nicht einschlägigen drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Strafverfahren und kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine leichte Straferhöhung von 3 Monaten. Aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten (Geständnis, Reue und Einsicht) ist die Strafe demgegenüber um 6 Monate zu mindern. Die Strafminderungsgründe überwiegen die Straferhöhungsgründe, sodass die Täterkomponente die hypothetische Einsatzstrafe reduziert. In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 26 Monate Freiheitsstrafe als zu tief und wohlwollend. Vielmehr wäre eine Freiheitsstrafe von mindestens 28 Monaten angemessen. Damit erübrigen sich Ausführungen zu der von der Verteidigung beantragten Unterschuldstrafe, bei welcher ein vollständig bedingter Strafvollzug noch in Betracht fiele (Urk. 86 S. 11). Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber mit 26 Monaten Freiheitsstrafe sein Bewenden. 5.6. Die von der Vorinstanz wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ausgesprochene Busse von Fr. 500.– erscheint angemessen, wurde vom Beschuldigten akzeptiert und ist – wie auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage – zu bestätigen. 6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte, nebst der unangefochtenen Busse von Fr. 500.–, ausserdem mit einer Freiheitstrafe von 26 Monaten zu bestrafen. Der Anrechnung von vier Tagen erstandener Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). VI. Vollzug der Freiheitsstrafe 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der auszufällenden Freiheitsstrafe gewährt. Sie hat dazu erwogen, dass in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen des teilbedingten Strafvollzug angesichts der auszufällenden Freiheitsstrafe von 26 Monaten im vorliegenden Fall erfüllt seien. Des Weiteren habe der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst und ebenso wenig sei er zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden.

- 44 - Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliege, sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte – abgesehen von den vorliegenden Straftaten – einen beinahe einwandfreien Leumund aufweise und nicht einschlägig vorbestraft sei. Der Beschuldigte habe indes trotz laufender Strafuntersuchung weiter delinquiert und dies mehrmals. Zwar erkläre er, er sehe sein Fehlverhalten ein, und gelobe gleichzeitig Besserung. Er schiebe jedoch seine Schuld auf die angebliche Internetsucht und das Kiffen ab. Mithin wolle er nicht eigenverantwortlich gehandelt haben. Der Beschuldige habe sich in der Zwischenzeit aber freiwillig in eine Therapie begeben und habe einen neuen Job. Er sei demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Ein Normalvollzug würde die Bemühungen zunichte machen und die Resozialisierung des Beschuldigten gefährden (Urk. 72 S. 50). 2.1. Für Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren, die mithin über der Grenze für bedingte Strafen liegen, sieht Art. 43 StGB einen eigenständigen Anwendungsbereich vor. An die Stelle des vollbedingten Strafvollzugs, der hier ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB), tritt der teilbedingte Vollzug, wenn die subjektiven Voraussetzungen dafür gegeben sind. Der Zweck der Spezialprävention findet seine Schranke am gesetzlichen Erfordernis, dass angesichts der Schwere des Verschuldens wenigstens ein Teil der Strafe zu vollziehen ist. Hierin liegt die hauptsächliche Bedeutung von Art. 43 StGB (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Der Gesetzgeber geht davon aus, bei Freiheitsstrafen von über zwei Jahren bis zu drei Jahren wiege das Verschulden des Täters so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss. 2.2. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den zu vollziehenden und den aufgeschobenen Strafteil festzusetzen. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate (siehe Art. 43 Abs. 3 StGB) und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Als Bemessungsregel ist das "Ver-

- 45 schulden" zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat ist, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingt vollziehbare Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). 2.3. Der im Jahre 1988 geborene Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte ihn am 17. August 2010 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.–. Die Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle Ilanz, bestrafte den Beschuldigten sodann am 2. August 2011 ebenfalls wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– bei einer Probezeit von drei Jahren sowie einer Busse im Betrag von Fr. 1'000.–. Darüber hinaus wurde der Beschuldige mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. Januar 2016 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft (HD Urk. 20/2=HD Urk. 42). Die beiden bedingt ausgefällten Geldstrafen und die damit verbundenen Probezeiten bzw. der unbedingte Vollzug einer Geldstrafe vermochten den Beschuldigten nicht davon abzuhalten, wiederum straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz laufender Strafuntersuchung nach den Hausdurchsuchungen vom 25. April 2016 und 3. Februar 2017 weiter delinquiert hat. Auch hat er kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut Bilder und Videos ins Internet geladen. Sowohl die drei Vorstrafen als auch die Strafuntersuchung haben dem Beschuldigten scheinbar keinerlei Eindruck gemacht. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschuldigte am 18. September 2018 erneut wegen eines Verstosses gegen das Strassenverkehrsrecht verurteilt werden musste (Urk. 84). Dieser Umstand offenbart eine hohe kriminelle Energie und eine gewisse Unbelehrbarkeit des Beschuldigten. Die insgesamt drei Vorstrafen und die Delinquenz während laufender Stra-

- 46 funtersuchung, kurz nach Haftentlassung und während des Berufungsverfahrens fallen bei der Beurteilung der Prognose zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht. Die dargestellten Umstände sprechen für eine ungünstige Prognose und somit gegen die Gewährung eines teilbedingten Strafvollzugs. Es bestehen indessen offensichtlich auch Umstände, die für den Beschuldigten sprechen. So betreffen die Vorstrafen nicht die heute zu beurteilenden Anklagevorwürfe und sind insoweit nicht einschlägig. Sodann befand sich der Beschuldigte zwar während vier Tagen in Untersuchungshaft, aber noch nie im Strafvollzug. Seit den letzten Taten hat sich der Beschuldigte zudem positiv entwickelt. Er hat sich zum einen von November 2017 bis Sommer 2018 freiwillig in eine ambulante psychiatrische Behandlung begeben, was die Prognose positiv beeinflusst. Er sei dabei zur Einsicht gekommen, dass sein damaliges Verhalten vor allem durch das Kiffen und die nicht regelmässige Arbeit unterstützt worden sei; er sei zu Hause "rumgesessen" und habe nichts Richtiges gemacht. Zum andern hat er – mit Ausnahme eines Rückfalls, der zur Verurteilung wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vom 18. September 2019 führte – seit April 2016 mit Kiffen aufgehört und einen neuen Job bei der Firma G._____ in H._____, was sich ebenfalls positiv auf die Prognose auswirkt (Prot. I S. 10 ff., Prot. II S. 5 ff.). Der Beschuldigte ist demnach gewillt, sein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Zutreffend hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein Normalvollzug die Bemühungen und die Resozialisierung des Beschuldigten zunichte machen würde (Urk. 72 S. 50). Ein Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe ist daher aus präventiven Gründen nicht erforderlich; der Vollzug der Strafe ist vielmehr teilweise aufzuschieben. Aufgrund des gerade noch leichten (Schändung, mehrfache Pornographie und mehrfaches Inverkehrbringen von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräte) bis schweren (mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte und mehrfache Verleumd

SB180322 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.06.2019 SB180322 — Swissrulings