Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180321-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 28. August 2018
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter, verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____
betreffend Verletzung des Amtsgeheimnisses
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Juni 2018 (GG180005)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 13. Juni 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen (Urk. 41), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Der im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verlangt für dieses eine Entschädigung für Aufwendungen von 5 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 89.35 (Urk. 54). Demgemäss ist der Privatkläger zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'846.35 zu bezahlen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 21. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'846.35 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger A._____ − die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
- 3 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz. 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. August 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 28. August 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 21. Juni 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 1'846.35 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und den Privatkläger A._____ die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.