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Zürich Obergericht Strafkammern 05.02.2020 SB180286

5 febbraio 2020·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,067 parole·~45 min·7

Riassunto

Verleumdung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180286-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando

Urteil vom 5. Februar 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. Y._____,

betreffend Verleumdung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. April 2018 (GG170211)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. September 2017 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 29 f.) Es wird verfügt: 1. Das Verfahren in Sachen GG170211-L wird mit dem Verfahren in Sachen GG170213-L gemeinsam verhandelt. 2. Der Termin der Hauptverhandlung wird in Rücksprache mit den Parteien auf Freitag, 6. April 2018, 14.00 Uhr festgelegt. 3. Von einer formellen Vereinigung der Verfahren GG170211-L und GG170213-L wird abgesehen. 4. Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten A._____, die in der Sache zuständige Staatsanwaltschaft habe die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wird abgewiesen. 5. [Mitteilungen] Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB sowie in Verbindung mit Art. 176 StGB und Art. 28 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 322bis StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 260.– (entsprechend Fr. 39'000.–) und einer Busse von Fr. 9'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen.

- 3 - 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'500.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich - Einzelgericht, 10. Abteilung, vom 10. April 2018 sei in allen Punkten aufzuheben; 2. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe gemäss Ziff. 1. und 2. des Urteils des Bezirksgerichts Zürich - Einzelgericht, 10. Abteilung, vom 10. April 2019 (recte: vom 10. April 2018) sowie von allen Anklage-

- 4 punkten in der Anklageschrift der Anklägerin und Berufungsbeklagten 1 vom 28. September 2017 freizusprechen; 3. a) Es sei festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten 2 keine Genugtuung zu bezahlen habe; b) Eventualiter sei das Genugtuungsbegehren der Berufungsbeklagten 2 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen; 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; 5. a) Die Berufungsbeklagte 2 sei für das Verfahren der Vorinstanz vor dem Bezirksgericht Zürich - Einzelgericht zu einer Parteientschädigung an den Berufungskläger von CHF 12'820.85 zu verurteilen; b) Die Berufungsbeklagte 2 sei zu verurteilen, dem Berufungskläger für die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren vor Obergericht des Kantons Zürich unter Vorbehalt einer Nachforderung für weitere Aufwendungen eine Parteientschädigung von mindestens CHF 18'274.75 zu bezahlen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 99) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten A._____.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahren 1. Verfahrensgang und Prozessuales 1.1. Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. April 2018 (Urk. 60), wurde schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. I S. 38 und Urk. 51) und am 12. April 2018 vom Beschuldigten und der Privatklägerin sowie am 13. April 2018 von der Staatsanwaltschaft entgegen genommen (Urk. 52/1-3). Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 18. April 2018 schriftlich die Berufung an (Urk. 53). Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am 26. resp. 27. Juni 2018 (Urk. 58/1-3) reichte der Beschuldigte die schriftliche Berufungserklärung vom 16. Juli 2018 hierorts ein, mit welcher er auch Beweisanträge stellte (Urk. 62). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtet die Anklagebehörde mit Eingabe vom 19. Juli 2018 auf eine Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Die Privatklägerin verzichtet in ihrer Eingabe vom 26. Juli 2018 ebenfalls auf Anschlussberufung und beantragt die Abweisung der Beweisanträge des Beschuldigten (Urk. 67). Mit Präsidialverfügung vom 20. August 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen (Urk. 70). 1.2. Nach Kontaktnahme seitens der hiesigen Strafkammer zwecks Terminabsprache mit den Parteivertretern reichte der Rechtsvertreter des Beschuldigten am 22. August 2018 eine Eingabe ein, wonach er sich ausserstande erklärte, einem Termin für die Berufungsverhandlung zuzustimmen, bis nicht die Frage der Mitwirkung der urteilenden Richterinnen und Richter und damit die Frage von deren Unparteilichkeit im Hinblick auf die Gesamterneuerungswahlen 2019 geklärt sei (Urk. 72). Mit Vorladung vom 5. September 2018 wurde den Parteien die Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und der Termin für die Berufungsverhandlung auf den 12. Dezember 2018 festgesetzt (Urk. 74). Daraufhin lehnte der Beschuldigte das gesamte Obergericht des Kantons Zürich als befangen ab (Urk. 76).

- 6 - Nachdem sämtliche Mitglieder der hiesigen mit der Sache befassten II. Strafkammer ihre gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, wonach weder ein Ausstandsgrund noch der geringste Anschein einer Befangenheit gegeben sei und zudem die Wahl der Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich durch den Kantonsrat von Verfassung und Gesetz vorgesehen werde, wurden die Akten zum Entscheid über das Ausstandsbegehren des Beschuldigten mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 an das Bundesstrafgericht überwiesen (Urk. 78). Dieses wies mit Beschluss vom 9. Oktober 2018 das Begehren ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 81). Nachdem das Bundesgericht am 23. November 2018 bestätigte, dass dagegen kein Rechtsmittel ergriffen worden sei (Urk. 84), wurde der in der Zwischenzeit infolge des Ausstandsbegehrens abgenommene Termin für die Berufungsverhandlung neu auf den 17. Mai 2019 angesetzt (Urk. 86). Nachdem das Datenerfassungsblatt mit Beilage am 20. Dezember 2018 eingegangen war, teilte Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ altershalber die Beendigung des Mandates mit (Urk. 91), woraufhin Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ die Vertretung des Beschuldigten übernahm und gleichzeitig die Vertagung der Berufungsverhandlung verlangte (Urk. 92/1-2). Nach erneuter Vorladung fand die mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines erbetenen Verteidigers, des Vertreters der Privatklägerin und von Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter am 12. November 2019 statt (Prot. II S. 5 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger des Beschuldigten erneut ein Ausstandsbegehren, welches sich gegen das gesamte Obergericht des Kantons Zürich als Berufungsgericht richtete (Urk. 97 S. 2; Prot. II S. 8). Im Einverständnis der Parteien – und angesichts des bereits vorliegenden (ersten) abschlägigen Entscheides des Bundesstrafgerichtes betreffend das Ausstandsbegehren (Urk. 81) – erfolgten die Parteivorträge an der Berufungsverhandlung unter Vorbehalt eines abweichenden (zweiten) Entscheides über das Ausstandsbegehren. Im Weiteren wurden keine Vorfragen aufgeworfen. Die Verteidigung stellte ferner Beweisanträge (Urk. 97 S. 2 f.), auf welche aufgrund des Verfahrensausgangs (vgl. nachstehend Ziffer II. ff.) nicht einzugehen ist. Nachdem die Mitglieder des Spruchkörpers wiederum ihre gewissenhafte Erklärung abgegeben hatten, wonach weder ein Ausstandsgrund noch der geringste Anschein einer Befangenheit gegeben sei und zudem die

- 7 - Wahl der Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich durch den Kantonsrat von Verfassung und Gesetz vorgesehen werde (Urk. 100/1-3), wurden die Akten zum Entscheid über das Ausstandsbegehren des Beschuldigten mit Beschluss vom 13. November 2019 an das Bundesstrafgericht überwiesen (Urk. 102). Dieses wies das Ausstandsbegehren mit Beschluss vom 19. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 104). Nachdem das Bundesgericht mit Schreiben vom 17. Januar 2020 bestätigte, dass gegen vorgenannten Beschluss kein Rechtsmittel ergriffen worden sei (Urk. 106), erweist sich das Verfahren als spruchreif. Anlässlich der internen Urteilsberatung vom 5. Februar 2020 äusserte der Ko- Referent eine abweichende Meinung in Bezug auf die Begründung des Urteils (Urk. 109), welche den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird. 1.3. Unter Hinweis auf die massgeblichen Bestimmungen der Art. 30 und 31 StGB sowie der Art. 90 und 91 StPO hielt die Vorinstanz fest, dass hinsichtlich der vorliegend zur Anklage gebrachten Verleumdung, eventualiter üblen Nachrede, der erforderliche Strafantrag seitens der Privatklägerin rechtzeitig innert der gesetzlichen Frist gestellt wurde und sich die Antragstellerin mittels Erheben der Strafanzeige und entsprechender Erklärung rechtzeitig als Privatklägerin im Zivilund Strafpunkt konstituierte (Urk. 60 S. 5). Dem ist vorbehaltlos zuzustimmen, so dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt einen Freispruch (Urk. 62 S. 2; Urk. 98 S. 2). Demgegenüber verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragen die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66; Urk. 99). Dieses ist somit vollumfänglich zu überprüfen und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen.

- 8 - 2. Beweisgrundsätze 2.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). 2.2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (BGE 144 IV 345). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache

- 9 oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 2.4. Auf die einzelnen Beweismittel und auf die Begründung für die Nichtabnahme von beantragten Beweisergänzungen wird in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 28. September 2017 (Urk. 32 S. 2 ff.): Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, er habe zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 3. März 2015 aufgrund eines gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten C._____ gefassten Entschlusses den Flyer mit dem Titel "Diese Frau …!" und dem darin aufgeführten Verfasser, dem Verein "Überparteiliches Komitee D._____, Postfach, … Zürich" (Urk. 2/2) drucken lassen und im Namen dieses Komitees die Firma E._____ per Mail beauftragt, den Flyer an 745'247 Haushalte im Kanton Zürich zu verteilen, was diese auch getan habe (Urk. 32 S. 2 f.). Dieser Flyer habe insbesondere folgende inkriminierte Textpassage über die Privatklägerin enthalten:

- 10 - "Doch wer ist diese B._____ überhaupt? [Titel des Absatzes, Anmerkung] Ihre Biografie ist getrübt. Eine Reihe von Chefpositionen, die sie stets mit grossem Tamtam angetreten hatte, verlor sie wieder nach kurzer Zeit. Zum Beispiel zweimal in zwei Kantonen als …: Eine Affäre um Trunkenheit am Steuer, bei dem es um ihren damaligen Ehemann ging, führte nach nur drei Jahren zu ihrem Rauswurf aus der …-polizei Zürich. Kurz darauf kam sie wiederum als… bei der…-polizei J._____ unter. Doch auch hier hielt das Glück nur kurz, nach drei Jahren verliess sie das Polizeikorps wieder. Danach erlaubte ihr die Zürcher …, in ihren Schoss zurückzukehren. Seither gibt sich B._____ als Kämpferin gegen Menschenhandel – wie Insider aber wissen, lediglich mit mässigem Erfolg. Was beruflicher Erfolg und was Misserfolg ist, darüber soll jeder und jede selber urteilen. Wichtig ist jedoch vor allem, wie unsere Politikerinnen und Politiker über uns denken." (Urk. 32 S. 3 f.) Aufgrund dieser Äusserung habe er – zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ – der Privatklägerin persönlich vorgeworfen, sich als damalige ...-Chefin bei der …-polizei Zürich im Zusammenhang mit einem Vorfall im Strassenverkehr ihres Ehemannes (Trunkenheit am Steuer) in strafrechtlichem und/oder personalrechtlichem Sinne unkorrekt verhalten und damit auch eine strafbare Handlung begangen zu haben. Dabei habe er gewusst, dass diese Äusserung bezüglich des Weggangs der Privatklägerin bei der ...-polizei Zürich nicht der Wahrheit entsprochen habe, da ihm aufgrund der damaligen umfangreichen Medienberichterstattung bekannt gewesen sei, dass sowohl das Administrativverfahren als auch die Strafuntersuchung gegen die Privatklägerin eingestellt worden sei und sie somit nicht aus der ...-polizei Zürich "rausgeworfen" worden sei, was ihn jedoch nicht von seinem Tun abgehalten habe. Diese seines Wissens unwahren Beschuldigungen seien mit der Absicht des Beschuldigten an die genannten Haushalte zugestellt worden, dieses behauptete ehrenrührige Verhalten der Privatklägerin einem breiten Publikum kundzutun (Urk. 32 S. 4). Eventualiter habe der Beschuldigte diese unwahre Information bezüglich des "Rauswurfs" der Privatklägerin per Flyer verteilen lassen, obwohl ihm hätte bewusst sein müssen, dass diese Äusserung unrichtig und ehrenrührig gewesen sei (act. 32 S. 5).

- 11 - 2. Parteistandpunkte 2.1. Vom Beschuldigten wird im Wesentlichen eingewendet, es sei ein allgemein üblicher Vorgang, dass Leute rausgeworfen würden. Dies entspreche bezüglich der Privatklägerin auch der Wahrheit. Es sei nicht nötig, im Flugblatt zu erwähnen, dass sowohl in der strafrechtlichen als auch in der administrativen Untersuchung festgestellt wurde, es lägen keine Verstösse der Privatklägerin vor, denn es seien wohl noch andere Gründe da, die verhindert hätten, dass sie nicht wieder auf ihren Posten zurückgekehrt sei und darüber dürfe man sich wohl Gedanken machen (Urk. 48 S. 7). Im inkriminierten Flugblatt sei zudem nie behauptet worden, die Privatklägerin habe etwas Unrechtes getan, sondern nur, sie sei "rausgeworfen" worden und dies sei eine Tatsache (Urk. 48 S. 8 und 10 f.; Prot. I S. 15 und 17). Es könne jedermann passieren, aus einer Anstellung aus irgendwelchen Gründen plötzlich entfernt zu werden. Es sei ein allgemein üblicher Vorgang, dass Leute rausgeworfen würden. Das habe keinerlei Auswirkung auf die Frage, ob er ein ehrbarer Mensch sei. Bei der Privatklägerin entspreche dies der Wahrheit. Ihr Ehemann habe in betrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall gehabt und es sei offenbar der Verdacht aufgekommen, sie könnte aufgrund ihrer amtlichen Stellung den Versuch unternehmen, ihren Mann widerrechtlich vor der Strafverfolgung zu schützen, was dazu geführt habe, dass die damalige Chefin des Polizeiamtes … Zürich die Privatklägerin Knall auf Fall entlassen bzw. in ihren Funktionen eingestellt habe. In diese Funktion sei die Privatklägerin nie mehr zurückgekehrt (Urk. 48 S. 7 f., 9 und 11). Es sei eben auffällig gewesen, dass Frau B._____ zweimal auf demselben Posten an dem einen Ort nach drei Jahren habe gehen müssen und am anderen Ort gegangen sei. Da müsse etwas im Hintergrund sein, wenn jemand auf so einem Job nur so kurze Zeit ausharre. Und wenn dem so sei, dann stelle sich die Frage, ob so ein Kandidierender für ein Amt (sc. den …rat) geeignet sei, für welches in der Regel mehrmals vier Jahre Amtsdauer vorgesehen seien (Urk. 48 S. 9). Es sei eine Frage des Charakters der Person, weshalb der Vorfall habe thematisiert werden müssen, der sich mehr als 10 Jahre zuvor ereignet habe (Urk. 48 S. 10; Urk. 98 S. 14). Weil es wichtig sei, dass alle wahlberechtigten Leute im Kanton davon wissen, habe er eine derartige Auflage der Flyer verteilen lassen (Urk. 48 S. 11). Eine solche Entlassung sei zwar schon kein

- 12 - Regelfall, aber besonders bei solchen Leitungsfiguren sei es ein wichtiger Vorgang, der sicher nicht unter das Recht auf Vergessen falle. In der politischen Auseinandersetzung vor Wahlen müsse eine ganz grosse Freiheit bestehen, solche Sachen aufs Trapez zu bringen (Urk. 48 S. 12). An diesen Standpunkten hielt der Beschuldigte auch vor der erkennenden Kammer fest (Urk. 98 S. 6 ff.) und ergänzte, die Wahlberechtigten hätten dem Wort "Rauswurf" offensichtlich nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wie die Vorinstanz, denn die Privatklägerin sei ja im ersten Wahlgang bereits gewählt worden. Im Übrigen seien die Ausführungen im Flyer in ihrer Gesamtheit wahr (Urk. 98 S. 10). Zudem macht die Verteidigung geltend, strafrechtlich explizit nicht geschützt sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der gesellschaftliche Ruf einer Person und im übrigen sei in der politischen Debatte eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel davon auszugehen, dass kein persönlicher Angriff auf die persönliche Ehre vorliege (Prot. I S. 14). Die inkriminierte Aussage sei im Rahmen eines öffentlichen Wahlkampfes um die Stelle eines …rates des Kantons Zürich gemacht worden, für welche diese besonderen Verhältnisse gemäss Bundesgericht gälten. Die Aussage sei auch nicht allein in dem Flugblatt gestanden. Es sei die Frage der charakterlichen Eignung der Kandidatin B._____ für ein hohes Exekutivamt im Kanton Zürich aufgeworfen worden. Solche Fragen seien in einem politischen Diskurs nicht nur legitim, sondern indiziert (Prot. I S. 17 f.; Urk. 98 S. 10). Die charakterlichen Mängel der Privatklägerin müssten so schwerwiegend gewesen sein, dass man trotz ausgeräumter straf- und disziplinarrechtlicher Aspekte das Vertrauensverhältnis als nicht mehr gegeben angesehen habe. Im Kampf um ein hohes Regierungsamt müssten solche Verhältnisse ans Licht gebracht werden dürfen (Prot. I S. 19). Das Recht auf Vergessen gelte nicht für Leute, welche sich für ein öffentliches Amt bewerben, resp. das Interesse der Öffentlichkeit, über den wahren Charakter der Privatklägerin Bescheid zu wissen, bevor sie zur Urne gehen, sei ungleich höher zu gewichten. Im Übrigen enthalte ein politischer Flyer naturgemäss eine auf Schlagworte reduzierte Ausprägung, weshalb in diesen Ausführungen kein Anspruch auf Vollständigkeit von Sachverhaltsdarstellungen erhoben werden könne (Urk.98 S. 8).

- 13 - 2.2. Die Privatklägerin schliesst sich dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft an und macht insbesondere geltend, wenn man im Flyer von einem "Rauswurf" spreche, könne dies nur so verstanden werden, dass es sich um eine einseitige Willenskundgabe des Arbeitgebers handle. Ein solcher Rauswurf könne logischerweise nur von einer Partei erfolgen. Die andere Partei, hier die Privatklägerin, habe in solch einem Fall diesen Entscheid der Arbeitgeberin zu akzeptieren. Ein unbefangener Leser dieses Flyers müsse von einer fristlosen Kündigung ausgehen, welche jedoch stets ein Fehlverhalten der Arbeitnehmerin voraussetze. Das Vertrauensverhältnis sei in einem solchen Fall derart gestört, dass es für den Kündigenden nicht mehr zumutbar erscheine, die Arbeitnehmerin bis zur Beendigung der ordentlichen Kündigungsfrist anzustellen. Der inkriminierte Text behaupte somit ein massives Fehlverhalten der Privatklägerin (Urk. 43/1 S. 4). Der Konnex mit der Affäre um den damaligen Ehemann der Privatklägerin suggeriere, dass die Äusserung über das arbeitsrechtliche Verhältnis hinausgehe, indem der Privatklägerin zumindest moralisch oder gar strafrechtlich verwerfliche Handlungen unterstellt würden. Insofern gehe die im Flyer gewählte Formulierung über das Ziel, nämlich die Herabsetzung der Privatklägerin als Berufsfrau, hinaus und sei ehrverletzend (Urk. 43/1 S. 6). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht nur als unwählbare Person dargestellt, sondern als einen Menschen mit erheblichen charakterlichen Defiziten, welcher nach Darstellung des Beschuldigten einer Regierungsrätin nicht würdig wäre (Urk. 43/1 S. 7). Da der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe, läge immer noch der Tatbestand der üblen Nachrede vor, selbst wenn das Gericht den Tatbestand der Verleumdung verneinen würde (Urk. 43/1 S. 9). Entsprechend ihrer Position verlangt die Privatklägerin vom Beschuldigten den Ersatz ihrer Anwaltskosten und Fr. 5'000.– nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2015 (Urk. 43/1 S. 1 und 9 ff.). 3. Unbestrittener und erstellter Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte räumt ein, dass er die Verteilung des fraglichen Flyers mit der – unbestrittenen – inkriminierten Textpassage wie in der Anklage dargelegt verantworte und auch bezahlt habe (Urk. 48 S. 3, 5 und 11 f.; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte erklärte sodann, das überparteiliche Komitee 'D._____' habe zum

- 14 - Ziel gehabt, die Wahl der Privatklägerin in den …rat des Kantons Zürich zu verhindern, weil sie im …rat, als es um Fragen der Sterbehilfe gegangen sei, eine absolut verleumderische Rede gehalten habe, bar jeglicher Empathie (Urk. 48 S. 3). Weiter gesteht der Beschuldigte zu, dass er das Ergebnis der strafrechtlichen und administrativen Untersuchungen gekannt habe (Urk. 48 S. 9), worauf die Vorinstanz bereits verwies (Urk. 60 S. 8 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, nicht für den Inhalt des Flyers verantwortlich gewesen zu sein (Prot. II S. 14). Zumal der Beschuldigte die Verteilung desselben verantwortete, kann vorliegend offen bleiben, ob auch ihm der Inhalt der Druckschrift zuzurechnen ist. 3.2. Bezüglich der Erstellung des Sachverhalts kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 60 S. 8-10), namentlich darauf, dass sich die Ermittlungsergebnisse mit den Aussagen des Beschuldigten decken, so dass feststeht, dass der Beschuldigte die Verteilung der Flyer wie angeklagt veranlasste und bezahlte. Auch ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte in Erfahrung gebracht hatte, dass sich die Privatklägerin damals im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ihres Ehemannes weder in strafrechtlicher noch in disziplinarischer Hinsicht etwas zu Schulden hatte kommen lassen und dass er zweifellos die entsprechenden Untersuchungsergebnisse kannte (Urk. 60 S. 9). Zwar sei die Privatklägerin im Anschluss an die Affäre vom Dienst suspendiert worden. Wenig später jedoch sei die Suspendierung aufgehoben worden und die Administrativuntersuchung habe der Privatklägerin ein korrektes Verhalten bescheinigt. Die Strafuntersuchung wegen möglicher Begünstigung sei eingestellt worden. Über diese Untersuchungsergebnisse hätten die zuständigen Amtsstellen die Öffentlichkeit und die Presse mittels Veröffentlichung in allen gängigen Medien informiert. Dessen ungeachtet sei das Dienstverhältnis wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses zwischen der Polizeivorsteherin (Stadträtin F._____) und der Privatklägerin aufgelöst worden. Offenbar habe es zwischen den beiden Frauen auch fachliche Differenzen wegen der Organisation der …polizei und der Abgrenzung zur Kantonspolizei gegeben (Urk. 60 S. 14). Ebenfalls steht fest, dass sich das "Überparteiliche Komitee D._____", dessen Mitglied der

- 15 - Beschuldigte war, zum Ziel gesetzt hatte, die Privatklägerin in den kantonalen Wahlen 2015 als …-rätin zu verhindern (Urk. 60 S. 9). 3.3. Überdies ist jedoch auch von folgendem unbestrittenen und durch die Ermittlungen dokumentierten Sachverhalt für vorliegendes Urteil auszugehen: a) Der damalige Ehemann der Privatklägerin wurde am tt. Januar 2002 unter Alkoholeinfluss in einen Bagatellunfall verwickelt. Die Privatklägerin stiess auf dem Heimweg zufällig an den Unfallort und bemühte sich um eine einvernehmliche Lösung. Dies wurde später durch Zeitungsberichte publik. Der "K._____" warf der Privatklägerin vor, sie habe versucht, einen Verkehrsunfall ihres damaligen unter Alkoholeinflusses stehenden Ehemannes zu vertuschen, was zu einem jahrelangen Rechtsstreit führte, der durch einen Vergleich und eine Entschuldigung seitens der Zeitung beigelegt wurde (Urk. 8/2, 8/6, 22/6-7; Urk. 43/1 S. 8; Urk. 44/1-2; Urk. 8/1 S. 4 [Privatklägerin]). Ende April 2002 wurde eine Administrativuntersuchung eingeleitet und am 12. Juni 2002 wurde die Privatklägerin vom Dienst suspendiert, weil die Vorsteherin des Polizeidepartements der Stadt Zürich die Auffassung vertrat, die Privatklägerin hätte sie über den Unfall ihres Ehemannes informieren müssen (Urk. 8/1 S. 6 [Privatklägerin] und Urk. 8/6). Im Zeitpunkt der Beendigung des Administrativverfahrens mit vollständiger Rehabilitierung der Privatklägerin dauerte das von der Polizeivorsteherin der Stadt Zürich zusätzlich eingeleitete Strafverfahren wegen versuchter Begünstigung noch an (Urk. 8/6; Urk. 8/1 S. 4 und 7; Urk. 22/6). Die G._____ (G._____) publizierte nach einer kürzeren Mitteilung vom 19. Juli 2002 (Urk. 22/7) am tt.mm.2002 unter dem Titel "... B._____ entlastet" einen ausführlicheren Artikel, in welchem der Lead festhält, dass sich die Privatklägerin nach dem Unfall ihres Ehemannes "weisungskonform" verhalten habe, dass sie aber trotz der Rehabilitation durch die Administrativuntersuchung die ...-polizei in gegenseitigem Einvernehmen Ende August verlassen werde. Weiter ergibt sich aus dem Artikel, dass das Polizeidepartement, das Polizeikommando und die Privatklägerin zum Schluss gekommen seien, dass trotz dieser Klärung der Sachlage die Voraussetzungen für eine weitere Zusammenarbeit "wenig günstig" seien, weshalb das Arbeitsverhältnis per Ende August aufgelöst werde. Gleichzeitig werde die Suspendierung per sofort aufgehoben.

- 16 - Weder der Polizeikommandant noch die Departementsvorsteherin hätten sich weiter dazu äussern wollen und ihre berufliche Zukunft habe die Privatklägerin noch offen gelassen, jedoch habe sie angegeben, zunächst einmal in die Ferien zu gehen (Urk. 8/6). Im März 2005 nahm die G._____ im Zusammenhang mit der Ernennung der Privatklägerin zur … im Lead folgendermassen Bezug auf die Beendigung ihres Dienstverhältnisses als … der … Zürich: "B._____, die Ende August 2002 nach einem medienträchtigen Konflikt mit Stadträtin F._____ aus der ...-polizei Zürich ausgeschieden war, ist zur … ernannt worden." Im Text heisst es dann, B._____ sei nach einem unsorgfältigen Zeitungsbericht, in dem der damaligen ... unkorrektes Verhalten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ihres Ehemannes vorgeworfen worden sei, Mitte Juni 2002 suspendiert worden. Als sich die Vorwürfe wenig später sowohl in der Administrativ- wie auch in der Strafuntersuchung als haltlos herausgestellt hätten, sei die Suspendierung aufgehoben worden. Doch das Zerwürfnis, insbesondere mit Stadträtin F._____, sei derart gross gewesen, dass B._____ nach J._____ weitergezogen sei (Urk. 14/3). Aufgrund der Nomination der Privatklägerin durch die L._____ als Kandidatin für den …rat berichtete der "H._____" am tt.mm.2014 ebenfalls über die Privatklägerin. Unter dem Zwischentitel "Der Streit mit F._____" war zu lesen, dass B._____s "Abgang bei der ...-polizei 2002 unschön" gewesen sei, auch wenn sie juristisch vollkommen rehabilitiert worden sei (Urk. 14/5 S. 2). Mithin ist erstellt, dass es sich bei der Beendigung des Dienstverhältnisses der Privatklägerin als ... nicht um einen gewöhnlichen Job-Wechsel handelte. Vielmehr ergibt sich das aus der Medienberichterstattung mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten übereinstimmende Bild, dass die Privatklägerin, initiiert durch die Suspendierung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall ihres Ehemannes und die Untersuchungsverfahren keine Zukunft mehr in ihrer Funktion sah, so dass sie trotz der vollständigen Rehabilitierung durch das abgeschlossene Administrativverfahren ihren Posten auf das nächstfolgende Monatsende quittierte, Ferien bezog und somit nicht mehr auf ihren Posten zurückkehrte, wobei das eingeleitete Strafverfahren in dem Moment noch nicht beendet war. Ebenfalls erstellt ist, dass diese Umstände grosse Beachtung in den Medien fanden und darüber breit informiert wurde, und zwar im damaligen aktuellen Zeitpunkt, aber ebenso aus Anlass der

- 17 - Ernennung der Privatklägerin als … im März 2005 und im Nachgang zur Bekanntgabe ihrer Kandidatur als …rätin im März 2014. b) Das inkriminierte Flugblatt im Format A5 (zu A4 gefaltet) enthält auf der Frontseite ein Foto der Privatklägerin in einem Stoppschild und auf der letzten Seite unmittelbar unter dem gross geschriebenen und dem Leser sofort ins Auge springenden Text "B._____ darf auf keinen Fall …", der fast die Hälfte der Seite ausmacht, als Autor respektive Verantwortlichen die Zeilen "Überparteiliches Komitee D._____, Postfach, ... Zürich" (Urk. 2/2). Unbestrittenermassen handelt es sich bei diesem Komitee um einen Verein im Sinne des Schweizerischen Privatrechts (Urk. 16/7 und 16/8 [Protokoll der Gründungsversammlung und Statuten]), der bei der Schweizerischen Post die genannte Adresse als "Vereinsadresse" registrieren liess, so dass die Post sowohl über die Zustelladresse wie auch über die Kontaktperson informiert war (Urk. 16/3-6). c) Mit der Vorinstanz spielte als Motivation für das Flugblatt eine wesentliche Rolle, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Zusammenhang mit der Freitodbegleitung durch die Sterbehilfeorganisation "I._____" zu Differenzen gekommen war (Urk. 60 S. 9), insbesondere wegen Äusserungen der Privatklägerin als …rätin im Rahmen von parlamentarischen Debatten im Zusammenhang mit der Sterbehilfe im Juli 2013 betreffend das Geschäft über die Stärkung der Aufsicht über die organisierte Sterbehilfe, anlässlich welchem sie konkrete Beispiele von ihrer Ansicht nach unwürdigen Freitodbegleitungen nannte, und im Oktober 2014 betreffend das Geschäft über das Gesundheitsgesetz, anlässlich welchem sie die Geschwindigkeit des Ablaufs bei der Freitodbegleitung, namentlich auch bei Sterbetouristen, kritisierte, womit der Beschuldigte nicht einverstanden war (Urk. 22/9 S. 7901 f.; Urk. 8/1 S. 4 ff. [Privatklägerin]; Urk. 8/3- 5; Urk. 48 S. 3 ff. [Beschuldigter]; Urk. 2/2). Der Anklagesachverhalt ist daher mit der Vorinstanz erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen (Urk. 60 S. 10).

- 18 - III. Rechtliche Würdigung 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privatoder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3). 1.2. Der Verleumdung macht sich schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, sowie wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen weiterverbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Art. 174 Ziff. 2 StGB). 1.3. Die Verleumdung (Art. 174 StGB) ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB), von der sie sich dadurch unterscheidet, dass die inkriminierten ehrverletzenden Äusserungen unwahr sind und die beschuldigte Person dies gewusst haben musste. Damit ist der beschuldigten Person nachzuweisen, was sie wusste, äusserte oder zu sagen (pflichtwidrig) unterliess (Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2016 vom 2. Mai 2016 E. 4.1) und es verbleibt im Gegensatz zum Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) kein Raum für die dort vorgese-

- 19 henen Entlastungsbeweise (Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/ 2014 vom 14. Oktober 2015 E. 4.1). 1.4. Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in seiner gesellschaftlichen Geltung oder sozialen Funktion herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; 128 IV 53 E. 1a; 119 IV 44 E. 2a; 117 IV 27 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 3.3). In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen – manchmal heftigen – Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzen dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränken, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lassen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_1020/2018 vom 1. Juli 2019 E. 5.1.1; 6B_230/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 1.1.3; 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.5; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht entschied angesichts des Umstands, dass der Verlauf einer fairen politischen Auseinandersetzung voraussetzt, dass der Verfasser eines Flugblattes oder Plakates daraus ersichtlich sein muss, dass sich nicht auf die vorstehende Rechtsprechung zu Fäl-

- 20 len der Ehrverletzung im Rahmen politischer Auseinandersetzungen berufen könne, wer eine Plakatkampagne anonym führt (BGE 128 IV 53 E. 1.d). 1.5. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Handelt es sich bei den Äusserungen um einen Text, ist auf den Eindruck des unbefangenen Durchschnittslesers mit durchschnittlichem Wissen und gesunder Urteilskraft abzustellen. Dabei ist die Äusserung in dem für den Leser erkennbaren Gesamtzusammenhang zu würdigen (BGE 140 IV 67 E. 2.1.2; 131 IV 160 E. 3.3 [=Pra 95 (2006) Nr. 59]; Urteile des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; je mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein journalistisches Produkt eine Ehrverletzung enthält, muss die Auslegung zudem nicht nur den textlichen Inhalt des Artikels, sondern auch den fotografischen Inhalt und die grafische Gestaltung des Artikels berücksichtigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]; BGE 131 IV 160 E. 3.3.3 [= Pra 95 (2006) Nr. 59]). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage; die Ermittlung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat den verwendeten Äusserungen und Bildern beilegt, ist Rechtsfrage (BGE 131 IV 23 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.4). 1.6. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung nach Art. 174 StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten beziehen. Im Unterschied zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB genügt Eventualvorsatz jedoch nicht in Bezug auf die Unwahrheit der Behauptung. Diesbezüglich ist Gewissheit über die Unwahrheit vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.2). Der Ehrverletzungsvorsatz ist gegeben, wenn der Beschuldigte in einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennen kann, dass seine Äusserung die Ehre berührt (Urteil des Bundesgerichts 6B_8/ 2014 vom 22. April 2014 E. 2.4.1). Dabei braucht er nicht beabsichtigt zu haben, den Verletzten zu beleidigen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.6 [= Pra 101 (2012) Nr. 53]).

- 21 - 2. Subsumtion 2.1. Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil einerseits davon aus, dass sich der ehrverletzende Charakter der Textpassage mit dem negativ besetzten Wort "Rauswurf" aus dem Zusammenhang ergebe, in dem das Wort verwendet worden sei. Andererseits träfen die mit dieser Textpassage behaupteten Tatsachen nicht zu (Urk. 60 S. 13-17). Im Wesentlichen hält sie fest, in der inkriminierten Textpassage würden zwei Tatsachen beschrieben, die zueinander im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen, wobei die Affäre um Trunkenheit am Steuer, begangen durch den damaligen Ehemann (Ursache), zum Rauswurf der Privatklägerin bei der ...-polizei Zürich geführt habe (Wirkung). Bei der Ursache werde auf ein Ereignis im engsten privaten Umfeld der Privatklägerin Bezug genommen. Mit der Formulierung, dies habe zum Rauswurf "geführt" werde zum Ausdruck gebracht, dass zwischen der "Affäre" und dem "Rauswurf" ein Zusammenhang bestehe, es mithin wegen der Affäre zum Rauswurf gekommen sei (Urk. 60 S. 12 f.). Mit dem Wort "Rauswurf" werde dem unbefangenen Leser weiter suggeriert, das Dienstverhältnis sei einseitig von der ...-polizei (bzw. der Stadt Zürich) beendet worden. Für sich alleine betrachtet vermittle es dem unbefangenen Leser somit den Eindruck, die Privatklägerin sei bei der ...-polizei als ... nicht mehr tragbar gewesen, die Dienstherrin habe die Konsequenzen ziehen und die Privatklägerin entlassen müssen. Beim unvoreingenommenen Leser dränge sich zwangsläufig die Folgerung auf, die Privatklägerin habe sich im Zusammenhang mit der "Affäre" etwas zu Schulden kommen lassen, was zu ihrem "Rauswurf" geführt habe (Urk. 60 S. 13). Dem Leser werde anders ausgedrückt eingeredet, die Privatklägerin habe ihre Stellung als ... missbraucht, um ihren damaligen Ehemann zu schützen. Infolgedessen habe die Privatklägerin ihren Ehemann begünstigt und sich dadurch in straf- oder personalrechtlicher Hinsicht fehlverhalten. Andere Gründe für die einseitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses würden weder implizit noch explizit genannt (Urk. 60 S. 14). Zufolge der anonymen Verbreitung des Flugblattes könne sich zudem der Beschuldigte nicht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Wahlkampf berufen (Urk. 60 S. 16). Aber selbst wenn diese Rechtsprechung zur Anwendung käme, läge eine Ehrverletzung vor, da der Vorwurf eines personal- und/oder strafrechtlichen Fehlverhaltens der Privatklägerin so schwer

- 22 wiege, dass er auch im Wahlkampf nicht gerechtfertigt sei (Urk. 60 S. 17). Dieser Einschätzung kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: 2.2. Der deutsche Duden bezeichnet "Entlassung" als Bedeutung für das Wort "Rauswurf" und zählt dafür als Synonyme auf "Entlassung, Kündigung, Rausschmiss, Sturz". Zudem taucht das Wort "Rauswurf" im deutschen Duden unter den Synonymen für "Entlassung" zusammen mit "Abbau, Entfernung, Kündigung, Suspendierung; (umgangssprachlich) Hinauswurf, Rausschmiss; (salopp) Abservierung; (verhüllend) Freisetzung, Freistellung, Trennung" auf. Mithin drückt der Begriff "Rauswurf" jedenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus, vermag aber angesichts des breiten Bedeutungsspektrums nicht eindeutig und unmissverständlich den Grund für die Beendigung zu definieren, wie das zum Beispiel für den Begriff der fristlosen Kündigung zutrifft. Dem Beschuldigten ist zuzustimmen, dass eine Entlassung jedermann treffen kann und dass es dafür unzählige ganz verschiedene Gründe geben kann. Dass das Wort "Rauswurf" allenfalls negativ besetzt ist, wie die Vorinstanz erwägt, ändert daran nichts. 2.3. Es entspricht den Tatsachen, dass die Affäre um den Unfall ihres Ehemannes ("Trunkenheit am Steuer") der Grund für die Suspendierung der Privatklägerin und gemäss ihren eigenen Aussagen gar der einzige Grund war (Urk. 8/1 S. 6/7). Wenn im Flugblatt nun erwähnt wird, dass diese Affäre zu ihrem Rauswurf aus der ...-polizei Zürich führte, trifft auch dies zu, wie sich aus dem erstellten Sachverhalt ergibt. Nicht nur, dass gemäss Duden die Suspendierung vom Begriff "Rauswurf" oder "Entlassung" mitumfasst ist, sondern auch der Umstand, dass sich die Privatklägerin nach dreijährigem Dienst trotz Entlastung durch die Administrativuntersuchung im Zeitpunkt der Medienmitteilung kurzfristig, nämlich auf das Ende des folgenden Monats, von der ...-polizei trennte, gleichzeitig aber noch Ferien bezog und noch keine neue Anstellung bekannt gab, spricht für die Tatsache einer ungewöhnlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn unter solchen Umständen das Wort "Rauswurf" verwendet wird, mag das überzeichnet sein, ist jedoch der Tatsache geschuldet, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss den Medienmitteilungen jedenfalls durch die Affäre um den Verkehrsunfall des Ehemannes initiiert und schliesslich auch durchgeführt wurde.

- 23 - Der inkriminierte Text lässt offen, aus welchen Gründen das Dienstverhältnis schliesslich konkret beendet wurde, respektive was genau zum "Rauswurf" geführt hat. Angesichts des Wortlautes gemäss den Medienberichten und der Abmachung zwischen der Privatklägerin und der Dienstherrin, über die Einzelheiten der Abgangsentschädigung zu schweigen, können darüber keine konkreten Angaben gemacht werden und würden vage Andeutungen reine Spekulation darstellen. Da aber die Veröffentlichungen über den Abgang der Privatklägerin selbst die Voraussetzungen für eine weitere Zusammenarbeit als "wenig günstig" beschrieben, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der breiten Leserschaft allgemein bekannt war, dass das Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben war, wie dies ja teilweise auch in den Zeitungen zitiert wurde. Damit enthält die inkriminierte Textpassage jedenfalls keine unwahren Tatsachen. Dass die Anklagebehörde aus dem Wort "Rauswurf" darauf schliesst, der Privatklägerin werde ein personal- und/oder strafrechtliches Fehlverhalten vorgeworfen, findet in der inkriminieren Textpassage jedenfalls keine Stütze. Zudem ergibt sich aus dieser Textstelle ebenfalls, dass die Privatklägerin anschliessend an den Weggang von der ...-polizei Zürich wiederum die gleiche Position als ... bei der ...-polizei J._____ bekleidete. Der unbefangene Leser kann daraus ohne weiteres schliessen, dass der Privatklägerin angesichts der Art des Fachbereichs ganz offensichtlich nichts vorgeworfen wurde, wie der Beschuldigte zu Recht einwendet. Es wäre ein Leichtes gewesen, diese Information zu unterschlagen. Erst dann hätte wohl die Wortwahl den unbefangenen Leser zu einem anderen Schluss bringen müssen. Dies tat der Beschuldigte aber gerade nicht. Weiter ist festzuhalten, dass sich die beanstandete Äusserung auf die damalige berufliche Tätigkeit der Privatklägerin bezieht, namentlich auf ihre Funktion als … der ...-polizei der Stadt Zürich. Die Textpassage wird denn auch eingeleitet mit den Worten "Ihre Biografie ist getrübt" und fasst zusammen: "Was beruflicher Erfolg und was Misserfolg ist, darüber soll jeder und jede selber urteilen" (Urk. 2/2). Somit beschlägt der Kontext dieser Passage zweifelsfrei das berufliche Ansehen der Privatklägerin und nicht ihr Privat- oder Familienleben. Mithin bezieht sich die Äusserung erkennbar grundsätzlich auf die strafrechtlich nicht geschützten Seiten ihres Ansehens. Selbst wenn man mit der Vorinstanz das Ende des Textteils auf

- 24 der dritten Seite des (gefalteten) Flugblattes, in welchem der Privatklägerin "charakterliche und fachliche Defizite" angelastet werden, zur Beurteilung heranzieht, bleibt die Aussage in der inkriminierten Textpassage, wonach die Affäre um Trunkenheit am Steuer betreffend ihren Ehemann zu ihrem Rauswurf aus der ...polizei Zürich geführt habe, zu vage, als dass darin von einem unbefangenen Durchschnittsmenschen ein als sittlich vorwerfbares bzw. unehrenhaftes Verhalten der Privatklägerin wahrgenommen wird. Solches wird darin denn auch in keiner Weise konkret angesprochen. Ebenso wenig wird durch die Formulierung dem Durchschnittsleser suggeriert, die Affäre um den Verkehrsunfall des Ehemannes der Privatklägerin sei der Grund für den "Rauswurf" gewesen. Im Weiteren setzt der Vorwurf der Anklage denn auch das Wissen um die eingeleiteten Untersuchungsverfahren voraus, welche ebenfalls weder in der genannten Textpassage noch überhaupt irgendwo im Flugblatt erwähnt werden. Der Vorwurf der charakterlichen und fachlichen Defizite am unteren Ende der dritten Seite hat explizit nicht Eingang in die Anklage gefunden und fällt vorliegend für die Beurteilung, ob die inkriminierte Textpassage eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung darstellt, ausser Betracht. Darüber hinaus bezieht sich die Passage betreffend die charakterlichen und fachlichen Defizite auch auf die berufliche Eignung der Privatklägerin als Regierungsrätin, wie dies auch die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 60 S. 17). Aufgrund der Aufmachung und Stellung dieses Vorwurfs wird deutlich, dass er sich auf den Titel und den Textteil "B._____s Fehlleistungs- Bilanz" dieser Seite bezieht, wo im Einzelnen Standpunkte der Privatklägerin oder Aspekte ihrer Tätigkeit als … aufgelistet werden, und eben nicht auf die gegenüberliegende Seite, welche die inkriminierte Textpasse enthält (Urk. 2/2). 2.4. Schliesslich wurde das Flugblatt mit der anklagegegenständlichen Textpassage für jedermann erkennbar im Hinblick auf die …ratswahlen 2015 verfasst und verteilt. Entgegen der Vorinstanz trägt das Flugblatt den Namen des verantwortlichen Vereins und kann schon deshalb nicht als anonym bezeichnet werden. Der Verein gab sodann ausdrücklich die Postadresse an, unter der er zu erreichen ist. Dieser Sachverhalt unterscheidet sich grundlegend von demjenigen, welcher BGE 128 IV 53 zugrunde lag, denn dort ging es um Plakate, die weder einen Hinweis auf den Verfasser, noch auf den Herausgeber, noch auf den Drucker enthielten

- 25 - (BGE 128 IV 53 Sachverhalt Ziff. A. S. 55/56). Zudem wurden die Plakate auf anonyme Art und Weise auf gut scheinenden Plakatwänden (z.B. die Allgemeine Plakatgesellschaft) von diskret handelnden Eingeweihten angebracht, die sich auch nach Verteilung der Plakate nicht zu erkennen gaben (BGE 128 IV 53 Sachverhalt Ziff. A. am Ende S. 56). Im vorliegenden Fall zeichnete eine juristische Person des Schweizer Rechts für das Flugblatt für jedermann ohne weiteres erkennbar verantwortlich, so dass auch ohne Probleme der Verein kontaktiert werden konnte. Die Flugblattaktion des Vereins "Überparteiliches Komitee D._____" wurde somit nicht anonym geführt. Da das Flugblatt unzweideutig eine Meinungsäusserung im Wahlkampf um den Zürcher …rat darstellt, ist auf die inkriminierte Textpassage die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Ehrverletzungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen anwendbar. In diesem Zusammenhang stellt der Begriff "Rauswurf", soweit er negativ besetzt ist, nur die Überzeichnung des Terminus "Trennung, Kündigung" dar. Aufgrund des Kontextes vermag die Wortwahl die Privatklägerin – was aber hier verneint wird – zudem nur in ihrer gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen. Angesichts der Fakten, wie und unter welchen Umständen das Dienstverhältnis der Privatklägerin aufgelöst wurde, ist mit dem überzeichnenden, pointierten Ausdruck, der im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung resp. im Wahlkampf um einen …ratssitz verwendet wurde, eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nicht gegeben. Unter Würdigung der gesamten Umstände kann jedoch auch nicht gesagt werden, die Äusserung des Beschuldigten stelle die Integrität der Privatklägerin als Person infrage und ziele auf eine Herabsetzung in ihrer Geltung als ehrbarer Mensch ab. 2.5. Der Beschuldigte hat mit der inkriminierten Textpassage des Flugblattes weder die Unwahrheit noch eine ehrverletzende Äusserung bezüglich der Privatklägerin verbreitet, so dass er von den Vorwürfen der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 und 2 StGB und - mangels einer ehrverletzenden Äusserung – der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, je in Verbindung mit Art. 176 StGB und Art. 28 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 322bis StGB freizusprechen ist.

- 26 - IV. Genugtuung der Privatklägerin 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin Fr. 3'000.– Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit 15. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wies sie das Genugtuungsbegehren ab (Urk. 60 S. 30 Ziff. 5). Der Rechtsvertreter der Privatklägerin verzichtete darauf, anlässlich der Berufungsverhandlung Anträge zu stellen (Prot. II S. 15). 2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg. Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss Dolge meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (Dolge in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014, N 21 zu Art. 126). 3. Nachdem der Beschuldigte bezüglich der angeklagten Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin freizusprechen ist, ist deren Genugtuungsforderung mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die

- 27 - Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO), das heisst wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1211/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.2. und 2.3; BGE 116 Ia 162, E. 2; Urteil des Bundesgerichts vom 15. Juli 2013, 6B_734/2012, E. 2 je mit Hinweisen). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt jedoch der verfahrensführende Kanton die Kosten (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 428 N 3). 2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde nicht substantiiert bestritten und ist folglich vollumfänglich zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu lassen. 3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Zudem können die Privatkläger gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO dazu verpflichtet werden, dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Angesichts der konkreten Umstände ist un-

- 28 ter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung von einer entsprechenden Regelung zulasten der Privatklägerin abzusehen (BGE 138 IV 248 E. 4.4). Zum einen trifft vorliegend nicht zu, dass die Privatklägerin die Einleitung des Verfahrens mutwillig oder grob fahrlässig bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 432 Abs. 2 StPO). Zum anderen ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt (Prot. II S. 15) und sich somit nicht aktiv an diesem beteiligt hat. Der Verteidiger des Beschuldigten bezifferte seinen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren auf Fr. 12'820.85 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; Urk. 37). Dies erweist sich als vor dem Hintergrund der Ansätze gemäss Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) im Rahmen und erscheint in concreto angemessen. Ferner bezifferte der Verteidiger die Entschädigung für das Berufungsverfahren auf Fr. 18'274.75 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer; Urk. 98 letzte Seite). Dieser Aufwand erweist sich hingegen als übersetzt. Zum einen erscheint die Rechnungsposition Rechtsstudium betreffend Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Rechnungsposition vom 28. Oktober 2019) für das vorliegende Berufungsverfahren als nicht notwendig, wird durch Rechtskenntnis von einem Rechtsanwalt vorausgesetzt und ist entsprechend nicht zu berücksichtigen. Im übrigen erweist sich der Aufwand für den formellen Teil des Plädoyers von 10.9 Stunden angesichts der Wiederholung der bereits geltend gemachten Einwände (Ausstandsgründe) ebenfalls als teilweise unangemessen. Diese Aufwendungen sind auf die Hälfte zu kürzen. Dem Beschuldigten ist unter Berücksichtigung der genannten Aufwendungen seines Verteidigers für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'689.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Insgesamt ist der Beschuldigte daher (gerundet) mit Fr. 28'511.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. Da die Privatklägerin nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO gegenüber der beschuldigten Person nur Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt, ist ihr vorliegend weder für das erstinstanzliche noch für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen.

- 29 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 28'511.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der von diesem Urteil abweichenden Begründung des Ko-Referenten im Sinne von § 124 GOG – an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61.

- 30 - 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 5. Februar 2020

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Der Gerichtsschreiber:

MLaw Orlando

Urteil vom 5. Februar 2020 Anklage: Verfügung und Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 29 f.) Es wird verfügt: 1. Das Verfahren in Sachen GG170211-L wird mit dem Verfahren in Sachen GG170213-L gemeinsam verhandelt. 2. Der Termin der Hauptverhandlung wird in Rücksprache mit den Parteien auf Freitag, 6. April 2018, 14.00 Uhr festgelegt. 3. Von einer formellen Vereinigung der Verfahren GG170211-L und GG170213-L wird abgesehen. 4. Der prozessuale Antrag Ziffer 2 des Beschuldigten A._____, die in der Sache zuständige Staatsanwaltschaft habe die Anklage persönlich vor Gericht zu vertreten, wird abgewiesen. 5. [Mitteilungen] Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 174 Ziff. 2 StGB sowie in Verbindung mit Art. 176 StGB und Art. 28 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 322bis StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 260.– (entsprechend Fr. 39'000.–) und einer Busse von Fr. 9'000.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. März 2015 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'500.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel] Berufungsanträge: Erwägungen: I. Verfahren 1. Verfahrensgang und Prozessuales 2. Beweisgrundsätze II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 2. Parteistandpunkte 3. Unbestrittener und erstellter Sachverhalt III. Rechtliche Würdigung 1. Rechtsgrundlagen 2. Subsumtion IV. Genugtuung der Privatklägerin V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren beider Instanzen werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 28'511.– für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der von diesem Urteil abweichenden Begründung des Ko-Referenten im Sinne von § 124 GOG – an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 61. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB180286 — Zürich Obergericht Strafkammern 05.02.2020 SB180286 — Swissrulings