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Zürich Obergericht Strafkammern 27.06.2018 SB180245

27 giugno 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·830 parole·~4 min·6

Riassunto

mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180245-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner Beschluss vom 27. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigung und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. März 2018 (GG180001)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 14. März 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 70.– (entsprechend Fr. 10'500.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Zudem wurde der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. August 2012 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 110.– (entsprechend Fr. 19'800.–) widerrufen. Der Entscheid wurde dem Beschuldigten am 14. März 2018 mündlich eröffnet, begründet und schriftlich im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 13 ff.; Urk. 21). In Ziffer 11 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt. Noch vor Schranken meldete der Beschuldigte mündlich Berufung gegen das Urteil an (Prot. I S. 16). Das begründete Urteil (Urk. 23 = Urk. 28) wurde am 24. Mai 2018 per Gerichtsurkunde versandt und dem Beschuldigten am 31. Mai 2018 zugestellt (Urk. 25/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10). 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 20. Juni 2018). Nachdem bei

- 3 offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − an die nachfolgende Privatklägerschaft: − B._____ GmbH, − C._____ AG, − D._____ AG, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

- 4 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 27. Juni 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Anner

Beschluss vom 27. Juni 2018 Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 14. März 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, schuld... 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungse... 3. Der Beschuldigte meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 20. Juni 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungna... 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 14. März 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  an die nachfolgende Privatklägerschaft:  B._____ GmbH,  C._____ AG,  D._____ AG, 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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