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Zürich Obergericht Strafkammern 14.02.2019 SB180243

14 febbraio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·11,225 parole·~56 min·7

Riassunto

Mehrfache Nötigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180243-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. C. Brenn und lic. iur. P. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 14. Februar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 22. März 2018 (DG180020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 23. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 36). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 55 ff.) "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) wird eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016) sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016, sowie Dossier-Nr. 2). 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf: − der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016) sowie − der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 3 - 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Die durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Damennachtbekleidung (A009'819'969) wird der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem schuldig gesprochenen Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 10'502.60 amtliche Verteidigung Fr. 11'690.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Mehrbetrag auf die Staatskasse genommen. 11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird mit Fr. 10'502.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 4 - Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von einem Drittel. 12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird mit Fr. 11'690.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von einem Drittel. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) 15. (Rechtsmittel) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 80 S. 1): 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich in allen Anklagepunkten freizusprechen: a. Ziff. 1 Dispositiv sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b. Ziff. 3 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. c. Ziff. 4 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. d. Ziff. 5 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziff. 7 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin sei abzuweisen.

- 5 - 3. Ziff. 8 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin sei abzuweisen. 4. Ziff. 10 Dispositiv sei aufzuheben; die Kosten des Verfahrens und der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse (Gerichtskasse) zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, zuzüglich MWST. 6. Die Privatklägerin B._____ sei durch das Obergericht zum Tathergang zu befragen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 1): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin B._____ (82 S. 1 f.): 1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin betrifft. 2. Es sei insoweit der Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2018 (Geschäfts-Nr.: DG180020) zu bestätigen. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin ein Betrag von CHF 2'840.40 (inklusive gesetzlicher MwSt.) zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung, sowie für das notwendige Aktenstudium des (begründeten) Urteils und für eine Nachbesprechung mit der Privatklägerin (zuzüglich gesetzlicher MwSt.), aus der Staatskasse zu entrichten.

- 6 - Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessverlauf 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2018 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 64 S. 55 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2018 mündlich eröffnet (Prot. I S. 18) und am 22. bzw. 23. März 2018 schriftlich mitgeteilt (Urk. 54 und Urk. 55). Der Beschuldigte hat fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 56). Das begründete Urteil (Urk. 61 bzw. Urk. 64) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten am 1. Juni 2018 zugestellt (Urk. 63/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 18. Juni 2018 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2. Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 68) beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) unter Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 70). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 14. Februar 2019 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers sowie der Vertreterin der Privatklägerin statt (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 12 ff.). 2. Umfang der Berufung In der Berufungserklärung ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Der Beschuldigte hat die Ziffer 1 (Schuldspruch), die Ziffern 3-5 (Strafzumessung und Vollzug), die Ziffern 7 und 8 (Zivilansprüche) sowie die Ziffer 10 (Kostenauferlegung im Umfang von einem Drittel) angefochten. Nicht angefochten sind somit die Ziffern 2, 6, 9, 11 und 12. Entsprechend ist vorab festzustellen, dass das

- 7 bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Strafantrag Bei den dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend im Berufungsverfahren zu beurteilenden mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, bei welchen das Vorliegen eines gültigen Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist. Der entsprechende Strafantrag der Privatklägerin liegt vor (vgl. Urk. 1/3). 4. Einvernahme der Privatklägerin 4.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Einvernahme der Privatklägerin zum Tathergang durch die hiesige Kammer. Kurz zusammengefasst brachte sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht in Fällen von "Aussage gegen Aussage", in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen würden, grundsätzlich unverzichtbar sei und weder zur Vermeidung einer erneuten Belastung der Privatklägerin noch mit Verweis auf die bei den Akten liegende Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 verzichtet werden könne (Urk. 80 S. 1 ff.; Prot. II S. 7). 4.2. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte die Abweisung des Beweisantrages mit der Begründung, dass eine erneute Einvernahme der Privatklägerin zu einer weiteren Traumatisierung führen würde und dass darauf mit Hinweis auf die bei den Akten liegende Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 verzichtet werden könne (Prot. II S. 7). 4.3. Der Verteidigung ist, wie dies auch bereits die Vorinstanz erwähnt hat, Recht zu geben, wenn sie vorbrachte, dass die Befragung durch den Strafrichter, insbesondere in Fällen von "Aussage gegen Aussage", in denen keine weiteren Sachbeweise vorliegen, wichtig ist (Urk. 80 S. 2). Die Verteidigung zitierte

- 8 anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch die einschlägigen Entscheide des Bundesgerichts zum Thema (Urk. 80 S. 2 ff.). 4.4. Im Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 hielt das Bundesgericht fest, dass die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung dann notwendig im Sinne von Art. 343 StPO erscheine, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könne. Allein der Inhalt der Aussage einer Person lasse eine erneute Beweisabnahme nicht als notwendig erscheinen. Indes warnte das Bundesgericht vor einer Überbewertung der Aussagekraft nonverbalen Verhaltens und wies darauf hin, dass von einer erneuten Beweisabnahme durch das Gericht unter Umständen aus Gründen des Opferschutzes abgesehen werden müsse, wobei es sich empfehle, für diese Fälle die Einvernahme in der Untersuchung audiovisuell aufzuzeichnen (Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Im Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 erklärte das Bundesgericht, dass in "Aussage gegen Aussage"-Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen würden, die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich unverzichtbar sei, wobei es auf ihren Entscheid 140 IV 196 und ihr Urteil 6B_98/201 vom 30. September 2014 verwies. Es erwog weiter, dass auf Video aufgezeichnete Einvernahmen nicht per se ein ungenügendes Beweismittel bei der Aussagewürdigung darstellen würden, sondern genügen könnten, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen (mit Hinweis auf das Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015). Dies sei namentlich der Fall, wenn weitere Sachbeweise oder Indizien vorliegen würden und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent ausgesagt habe. Die (allfällige) Erforderlichkeit der gerichtlichen Einvernahme ergebe sich aus den Abweichungen, Widersprüchen und Weiterungen zu den früheren Einlassungen und nicht aufgrund der Form der Beweiserhebung mittels Videoaufzeichnung. Es schloss im konkreten Fall, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der Glaubhaftigkeit deren Aussagen im entscheid-

- 9 enden Masse davon abhänge, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen liessen, was die persönliche Einvernahme durch die Vorinstanz erforderlich mache. 4.5. Die Zeugin C._____ den Dossier 2 zugrunde liegenden Sachverhalt aus nächster Nähe miterlebt hat und wurde hierzu polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich einvernommen. Damit liegt diesbezüglich keine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor und es kann mit Hinweis auf die bei den Akten liegenden Aussagen der Zeugin sowie die Videoaufzeichnungen der Einvernahme der Privatklägerin vom 7. Juli 2017 auf eine erneute Einvernahme derselben verzichtet werden. Den Dossier 1 zugrundeliegenden Sachverhalt von ca. August 2016 hat hingegen ausser dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine Drittperson zur Kenntnis genommen. Damit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich indes massgeblich von jener, welche dem Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 zugrunde gelegen hat. Die hiesige Kammer ist gestützt auf die bei den Akten liegenden Aussagen nach Würdigung sowohl des Aussageinhalts als auch (soweit dokumentiert) des Aussageverhaltens zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen ist. Damit erlangt die von der Verteidigung beantragte Einvernahme der Privatklägerin vornehmlich mit Blick auf die Belastung des Beschuldigten Bedeutung. Nachdem allerdings die Privatklägerin mit Hinweis auf die psychische Belastung den Verzicht auf eine erneute Einvernahme beantragen liess und der Anklagesachverhalt rund 2.5 Jahre zurück liegt, ist von einer weiteren Einvernahme nicht viel Aufschlussreiches zu erwarten. Weiter vermochten die Aussagen der Privatklägerin vorliegend zwar keinen Schuldspruch zu begründen, sie waren indes – wiederum in Abweichung zu der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_70/2015 vom 20. April 2016 zugrunde gelegenen Konstellation – auch nicht grob widersprüchlich. Es geht mit anderen Worten gerade nicht darum, ob die Privatklägerin in einer erneuten Einvernahme in der Lage wäre, Unklarheiten zu erklären bzw. aufzulösen. Kämen anlässlich einer

- 10 - Einvernahme vor der hiesigen Kammer neue Umstände hinzu oder würde die Privatklägerin bislang unscharf Geschildertes konkretisieren bzw. Präzisierungen anbringen, stellte sich aufgrund des nun rund 2.5 Jahre zurückliegenden Vorfalls im Übrigen von vorneherein die Frage nach der Glaubhaftigkeit solcher im Nachhinein angebrachter Ergänzungen. Damit beschränkt sich ein allfälliger Erkenntnisgewinn aus einer erneuten Einvernahme insbesondere auf die Art und Weise, wie die Privatklägerin aussagte, was allerdings bereits den Videoaufzeichnungen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 entnommen werden kann und in welchem Zusammenhang an die Erwägung des Bundesgerichts im Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 zu erinnern ist, wonach die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens nicht überbewertet werden dürfe. 4.6. In Erwägung all dieser Umstände, namentlich des zu erkennenden Freispruches, der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin, ihrem Antrag auf Verzicht auf weitere Einvernahmen aus psychischen Gründen und der Würdigung ihrer Glaubwürdigkeit sowie der Glaubhaftigkeit der bisher von ihr gemachten Aussagen, ist von einer erneuten Einvernahme der Privatklägerin vor der hiesigen Kammer abzusehen und der entsprechende Beweisantrag abzuweisen. II. Sachverhalt 1. Vorbemerkung 1.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, sodass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Stützt sich die Beweiswürdigung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten bzw.

- 11 - Anwesenden, so kommt der Würdigung deren Aussagen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hängt zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten übereinstimmen bzw. in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vorinstanz erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen mit Bezug auf das Vorliegen von Realitätskriterien oder Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern (Urk. 64 S. 13 f.). 1.3. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Parteien hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. So habe der Beschuldigte angesichts der Vorwürfe grundsätzlich eine Interesse daran, sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken. Ihm deshalb eine verminderte Glaubwürdigkeit zuzumessen, verstiesse allerdings gegen die Unschuldsvermutung. Ein Unschuldiger hat genau das gleiche Interesse daran, sich in ein günstiges Licht zu stellen. Die Parteirolle als Beschuldigter ist demzufolge ein gänzlich untaugliches Mittel, um wahre von unwahren Aussagen zu unterscheiden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen der Vorinstanz zur Privatklägerin, welche geringere Glaubwürdigkeit geniesse, weil sie finanzielle Ansprüche (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) stelle. Ein Opfer hat von Gesetzes wegen solche Ansprüche und allein der Umstand, dass sie diese geltend macht, kann und darf ihr nicht zum Nachteil bei der Würdigung ihrer Aussagen gereichen. Relevant ist vorliegend demgegenüber der Umstand, dass die Privatklägerin die Strafanzeige für die diesem Verfahren zugrunde liegenden Handlungen erst erstattet hat, nachdem der Beschuldigte seinerseits gegen sie ein Strafverfahren wegen Nötigung und Sachentziehung eingeleitet hatte (vgl. u.a. Urk. 1/5 S. 5; Urk. 1/9 S. 5). Die Zeugin C._____ hat unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gerichtserfahrung zeigt indes, dass die Strafandrohung alleine nicht für wahrheitsgemässe Aussagen spricht. Bei der Zeugin ist allerdings auch keine

- 12 offensichtliche Interessenlage zum Meineid ersichtlich, wie dies auch bereits die Vorinstanz festgestellt hat (Urk. 64 S. 16). Ein Interesse am Prozessausgang hat diese nicht und sie pflegte zu beiden Parteien angeblich ein freundschaftliches Verhältnis. Speziell ist der Umstand, dass es sich bei ihr um die Exfrau des Beschuldigten handelt und die Parteien – wohl aus finanziellen Gründen – in der Wohnung der Zeugin wohnten und auch gemeinsame Ferien verbrachten (u.a. Urk. 1/7 S. 24; Urk. 1/8 S. 2 f.; Urk. 1/11 S. 3). Wenngleich eine solche Konstellation nicht zwingend bedeutet, dass eine Zeugin falsch aussagt, so lehrt doch die allgemeine Lebenserfahrung, dass solche Dreierbeziehungen fast immer emotional hoch problematisch und risikobehaftet sind. Dies selbst wenn der Ehemann zur ersten Gattin keine sexuellen Kontakte mehr pflegt. Jedenfalls dürfte es hierzulande mit der monogamen Kultur der Regelfall sein, dass keine zweite Ehefrau gerne mit ihrem Ehemann und der ersten Ehefrau in derselben Wohnung zusammenlebt. Eine solche Form des Zusammenlebens birgt aufgrund des Konkurrenzverhältnisses und aufgrund verschiedener Gemeinsamkeiten explosiver Zündstoff, gerade weil Parteinahmen in Diskussionen, unbedachte Worte oder Verhaltensweisen von Beteiligten zu tiefen emotionalen Verletzungen führen können, die von der verursachenden Person oft nicht bemerkt und von der verletzten Person regelmässig nicht ausgesprochen werde, aber im Innern weitergären. Die Zeugin C._____ ist deshalb weit weg von einer völlig neutralen, unbefangenen und aussenstehenden Zeugin. Immerhin finden sich in ihren Aussagen aber kaum Spuren von emotionalen Einfärbungen, von tendenziösen Sichtweisen oder unnötigen und deshalb verräterischen Seitenhieben. Insofern ist ihren Aussagen trotz ihrer schwierigen Rolle in der Beziehung zu den Parteien doch eine gewisse Beweiskraft zuzuerkennen. 1.4. Die Vorinstanz hat ferner die Beweismittel vollständig aufgeführt und korrekt abgenommen, weshalb diese verwertbar sind (vgl. Urk. 64 S. 12). Weiter wurden die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugin C._____ in den polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen sowie anlässlich der gerichtlichen Befragung durch die Vorinstanz in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben (Urk. 64

- 13 - S. 14 ff.). Auf die konkreten Aussagen der verschiedenen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.5. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 1/4; Urk. 1/10, Urk. 1/12 sowie Urk. 47 S. 5 ff.) und auch heute (Urk. 79 S. 12 ff.), die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen. 2. Vorfall von ca. August 2016 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2018 betreffend den Vorfall von ca. August 2016 von der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der versuchten Vergewaltigung, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung , freigesprochen (Urk. 64 S. 55). Damit wird dem Beschuldigten diesbezüglich noch Folgendes vorgeworfen (vgl. Urk. 64 S. 22 ff. und S. 35 f.; Art. 391 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO): Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mit einer Hand am Hals gepackt und ihr den Mund zugehalten haben, sodass sie nicht habe schreien können. Weiter habe er ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie schreien sollte; dies nachdem sie die Hand vom Mund habe lösen können und gesagt habe, dass sie schreien und die Polizei rufen werde. 2.2. Nach Wiedergabe der einzelnen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 64 S. 25 ff.) würdigte die Vorinstanz diese mit Bezug auf den Vorfall von ca. August 2016 als wenig glaubhaft und als Ansammlung von Schutzbehauptungen. Begründet wurde diese Einschätzung einerseits damit, dass der Beschuldigte sich nicht bloss auf eine Bestreitung des Vorfalls beschränkt, sondern hauptsächlich versucht habe, die Privatklägerin in einem schlechten Licht darzustellen (Entwendung von Schmuck, Veränderung seit Erhalt der C-Bewilligung) und damit von sich abzulenken, wobei diese Darstellung der Privatklägerin diametral zu seiner Aussage stehe, dass er weiterhin mit ihr zusammenleben wolle und sich weiterhin eine Zukunft mit ihr vorstellen könne. Seine Erklärungsversuche,

- 14 wonach es einen Arztbesuch gegeben hätte, wenn etwas passiert wäre, würden einer Pseudologik entsprechen (Urk. 64 S. 33 f.). 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2019 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Diese Geschichte von August 2016 sei total erfunden, um ihn in Schwierigkeiten zu bringen. Die Privatklägerin sei halbprivat versichert und gehe wegen irgendwelchen Kleinigkeiten sofort zum Arzt. Hier sei sie allerdings nicht gegangen. Nachdem sie die C-Bewilligung erhalten habe, habe es normale Auseinandersetzungen gegeben, aber keine Handgreiflichkeiten. Er habe sie immer wieder gefragt, was mit ihr los sei und weshalb sie sich so verändert habe. Auf den Vorhalt, dass er anlässlich der polizeilichen Befragung noch ein weiteres Zusammenleben mit der Privatklägerin gewünscht und erklärt habe, dass er sie immer noch liebe, führte er aus, dass dies damals noch der Fall gewesen sei. Im Moment würde er dies aber nicht mehr wünschen (Urk. 79 S. 12 ff.). 2.4. In der Tat fällt auf, dass der Beschuldigte die Vorwürfe nicht lediglich in Abrede stellte, sondern verschiedentlich Erklärungen für das Verhalten der Privatklägerin zu liefern versuchte, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärungsversuche hauptsächlich auf Nachfrage erfolgten (Urk. 64 S. 27 ff.). Es ist sodann nicht grundsätzlich verdächtig, wenn trotz zugestandener Eheprobleme ein weiteres Zusammenleben als möglich erachtet wird. Dieser Wunsch des Beschuldigten erscheint insbesondere unter Berücksichtigung seines kulturellen Hintergrundes sowie des Umstandes, dass er schon eine gescheiterte Ehe aufzuweisen hat, durchaus nachvollziehbar. Auch die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung hierauf aufmerksam und legte erläuternd dar, dass dieses Verhalten vor dem Hintergrund und dem Alter des Beschuldigten zu betrachten und auch einer gewissen Naivität des Beschuldigten geschuldet sei (Urk. 80 S. 6). Der Beschuldigte führte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich aus, dass er sich jetzt kein Zusammenleben mit der Privatklägerin mehr vorstellen könne und die Verteidigung fügte an, dass am 1. November 2018, d.h. nach Ablauf der zweijährigen Trennungsdauer, die Scheidungsklage eingereicht worden sei (Urk. 79 S. 14; Urk. 80 S. 7). Auch die Tatsache, dass der

- 15 - Beschuldigte in seinen Aussagen den abhandengekommenen Schmuck thematisierte, spricht nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, zumal die Privatklägerin einräumte, den Schmuck mitgenommen zu haben und selbst gegenüber der Staatsanwältin nicht sagen wollte, wo sich dieser befindet ("Der Schmuck ist nicht hier, das ist meine persönliche Sache"; Urk. 1/7 S. 12). Gleich verhält es sich mit dem Hinweis, dass die Privatklägerin – trotz der massiven Vorwürfe – nie zum Arzt gegangen sei. Die Privatklägerin schilderte mit Bezug auf den Vorfall von ca. August 2016, dass ihr schwarz vor den Augen geworden sei und sie zwei bis drei Tage Schmerzen am Hals und Schluckbeschwerden gehabt habe (Urk. 1/7 S. 14 f.), und mit Bezug auf den Vorfall zu einem unbestimmten Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2010 (mit Bezug auf diesen Vorfall wurde das Verfahren eingestellt, vgl. Urk. 64 S. 55), dass sie schwarz gesehen habe, nicht mehr klar habe sehen können und drei, vier Tage Schmerzen auf der Brust und im Hals gehabt habe (Urk. 1/7 S. 8). Solche Beschwerden könnten durchaus einen Arztbesuch indizieren, weshalb die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten nicht schon deshalb als unglaubhaft zu werten sind. In diesem Punkt ist der Verteidigung Recht zu geben, wenn sie darauf hinwies, dass das blosse Vorbringen dieses Einwandes nicht als Lügensignal gewertet werden könne, woran auch nichts zu ändern vermag, dass ein solches Verhalten gemäss der Rechtsvertreterin der Privatklägerin für Opfer typisch sei (Urk. 80 S. 6; Prot. II S. 9). Gleich verhält es sich mit dem mehrmals vom Beschuldigten vorgebrachten Umstand, dass sich die Privatklägerin nach Erhalt der C-Bewilligung verändert habe, was im Übrigen auch die Zeugin C._____ so aussagte (Urk. 1/8 S. 2; Urk. 1/11 S. 4). Das der Beschuldigte solche Behauptungen anbringt, kann nicht bereits als Lügensignal gewertet werden. Damit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall von ca. August 2016 wenig zur Sachverhaltserstellung oder dessen Widerlegung beitragen. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin zu erklären versuchte, vermag seine Aussagen indes noch nicht per se als unglaubhaft zu qualifizieren. Ebenso ist mit der Verteidigung darauf hinzuweisen, dass die beschuldigte Person über die Bestreitung des

- 16 - Vorwurfs hinaus nicht in jedem Fall weitere aufschlussreiche Umstände anbringen kann. Allein aus der Tatsache, dass der Beschuldigte solche Umstände nicht vorbrachte, kann mithin auch nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden. Wenn sich ein Vorfall nicht so zugetragen hat, wie er angeklagt wurde, so bleibt einer beschuldigten Person vielfach keine andere Möglichkeit, als die Vorwürfe als falsch zu bezeichnen. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte durch seine Aussagen weder als Lügner noch als Täter überführt wird und er den Staat nicht von seiner Unschuld zu überzeugen hat, sondern ihm seine Schuld nachzuweisen ist. Damit kommt den Aussagen der Privatklägerin in diesem Punkt entscheidendes Gewicht zu. 2.5. Die Zeugin C._____ konnte zum Vorfall selber keine Aussagen machen. Sie sagte aber aus, dass sie – obwohl die Wohnung sehr ringhörig sei – nichts vom Vorfall mitbekommen habe und auch die Privatklägerin ihr nichts von sexuellen Übergriffen erzählt habe (Urk. 1/8 S. 7 f.; Urk. 1/11 S. 8). 2.6. Anders als beim Beschuldigten kam die Vorinstanz betreffend die Aussagen der Privatklägerin zum Schluss, diese seien, soweit sie den "übrigen Sachverhalt" betreffen würden (Packen am Hals, Mundzuhalten, damit die Privatklägerin nicht schreie sowie Drohung, sie umzubringen, wenn sie schreien sollte) als glaubhafte Darstellung zu werten. Die Rahmenumstände seien immer gleich geschildert worden und auch die Dynamik bleibe fortlaufend identisch. Weiter könne sie den Vorfall durch Nebensächlichkeiten wie der Schilderung der Kleider des Beschuldigten ergänzen. Für die Erstellung des Sachverhaltes könne daher auf ihre Aussagen abgestellt werden (Urk. 64 S. 22 ff. und S. 35). Allerdings stellte die Vorinstanz mit Bezug auf das Mundzuhalten und das am Hals Packen fest, dass die Privatklägerin dessen Intensität unterschiedlich geschildert und stückweise gesteigert habe. Diese Steigerung deute auf eine Übertreibung hin, welche als Lügensignal zu werten sei, weshalb am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen hinsichtlich der Intensität Zweifel bestünden. Ebenso habe die Privatklägerin nicht glaubhaft machen können, dass der Beschuldigte diese Handlungen mit der Absicht vorgenommen habe, den

- 17 - Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Auch diesbezüglich bestünden unüberwindbare Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin (Urk. 64 S. 23 f.). 2.7. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Übergriff als glaubhaft, verwarf indes ihre Aussagen zum Motiv und zur Intensität desselben als unglaubhaft. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche Differenzierung gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin möglich ist, zumal mangels erstellbarer Absicht des Beschuldigten zur Vornahme der sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin auch das vordergründige Motiv wegfällt, weshalb dieser ihr den Mund hätte zuhalten sollen, damit diese nicht schreien konnte bzw. weshalb er ihr hätte drohen sollen, sie umzubringen, wenn sie schreie. Auch erscheint unter diesen Umständen das Nötigungsmittel der Todesdrohung in einem groben Missverhältnis zum beabsichtigten Erfolg, dass die Privatklägerin nicht schreie. Weiter trifft zwar zu, dass die Privatklägerin – wie die Vorinstanz festhielt – die Rahmenumstände der Geschehnisse betreffend den Vorfall von ca. August 2016 grundsätzlich konstant schilderte. Indes ist ergänzend zu den ebenfalls bereits von der Vorinstanz festgehaltenen Steigerungs- und Übertreibungstendenzen anzumerken, dass die Aussagen der Privatklägerin, auch Kernfragen betreffend, oft vage blieben. So konnte die Privatklägerin nicht mehr angeben, ob das Packen am Hals Sekunden oder Minuten gedauert habe. Sie stellte diesbezüglich auch keine Mutmassungen an (Urk. 1/7 S. 15). Dies erscheint in Berücksichtigung der Tatsache, dass sie das Packen als so stark beschrieb, dass sie Angst gehabt und nicht mehr habe atmen können, wenig nachvollziehbar (Urk. 1/5 S. 7). Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass sie bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2016, d.h. rund 3 Monate nach dem Vorfall, nicht mehr wusste, ob sie während des Packens am Hals Urinabgang gehabt habe (Urk. 1/5 S. 7). Im Übrigen stellt sich die Frage, weshalb sie der Zeugin C._____, welcher sie ja bereits von den früheren Vorfällen erzählt habe und welche hierauf gemeint habe, dass sie zu ihr hätte kommen sollen, von diesem Vorfall nichts erzählt hat (Urk. 1/7 S. 9 f.).

- 18 - Bei der Schilderung des Tatablaufs fällt zudem auf, dass die Privatklägerin das Zerreissen des Oberteils jeweils erst im Nachhinein schilderte (Urk. 1/5 S. 6 und Urk. 1/7 S. 14 ["vergessen"]) und ihre Worte bzw. ihre Absicht gegenüber dem Beschuldigten unterschiedlich beschrieb ("ich werde schreien und die Polizei anrufen" [Urk. 1/5 S. 7]; "ich wollte eigentlich schreien" [Urk. 1/7 S.14]; "wenn du mich nicht loslässt, dann rufe ich die Polizei" [Urk. 1/7 S. 14] bzw. "habe ich alles zusammen gesagt" [Urk. 1/7 S. 15]). Auch die behauptete nachfolgende Drohung des Beschuldigten schilderte die Privatklägerin jeweils unterschiedlich: Bei der Polizei sagte sie aus, dass der Beschuldigte das Zimmer verlassen und dabei gesagt habe, dass er sie umbringe, wenn sie schreie, und dass er sie weiter beleidigt habe mit den Worten "Schlampe", "Nutte" etc. (Urk. 1/5 S. 7). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 soll der Beschuldigte die Drohung "wenn Du schreist, dann bringe ich Dich um" gesagt haben, als er ihr den Mund zugehalten und den Hals zugedrückt habe und sie "eigentlich schreien" wollte (Urk. 1/7 S. 14). Eine Drohung des Beschuldigten beim Weggehen schilderte die Privatklägerin hier nicht ("diese Hand habe ich weggestossen und gesagt, 'wenn du mich nicht loslässt, dann rufe ich die Polizei'. Dann wurde mir schlecht und das hat er gemerkt und dann ist er gegangen." [Urk. 1/7 S. 14]). Zudem steigerte die Privatklägerin auch hier die Intensität der Todesdrohung: "Er sagte, er wolle mich töten. Er hat gesagt, ich hätte Glück, dass ich hier wohne, denn wegen der Exfrau sei ich immer noch am Leben. Es hatte einen Ventilator oben an der Decke, er sagte, er würde mich mit den Füssen daran hängen und schlagen." (Urk. 1/7 S. 22). Auf Nachfrage erklärte die Privatklägerin dann, dass er dies doch nicht gesagt habe, es ihr einfach "jetzt nur in den Sinn" gekommen sei (Urk. 1/7 S. 22). Weiter führte sie – wiederum erst auf Nachfrage – aus, dass es in der ehelichen Wohnung gar keinen Deckenventilator gehabt habe, wohl aber in Bangladesch. Und der Beschuldigte habe gesagt, dass wenn sie "in Bangladesch wären", er sie "mit den Füssen nach oben" aufhängen würde (Urk. 1/7 S. 25). Auf die Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Strafanzeige erst erstattet hat, nachdem der Beschuldigte seinerseits gegen sie ein Strafverfahren betreffend Nötigung und Sachentziehung eingeleitet hatte, wurde bereits vorne unter

- 19 - Ziffer II.1.3 eingegangen. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Privatklägerin auf die Frage der Staatsanwältin, warum sie ihre Strafanzeige wegen versuchter Vergewaltigung etc. erst nach der Anzeigeerstattung des Beschuldigten eingereicht habe, ausführte: "Ich wurde zusammengeschlagen und immer wieder belästigt und angemacht. Darum ging ich später zur Polizei." (Urk. 1/9 S. 5). Diese Aussage erklärt allerdings den Zeitpunkt der Anzeige nicht. 2.8. Zu erwähnen ist sodann, dass die Privatklägerin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – ganz grundsätzlich und in verallgemeinernder Form das Bild einer für sie enttäuschend verlaufenen Ehe zeichnete. Gemäss ihren Aussagen handelte es sich bei dieser um eine durch den älteren Bruder des Beschuldigten arrangierte Heirat (Urk. 1/7 S. 3; Urk. 1/14 S. 6). Die Ehe beurteilte die Privatklägerin als "nicht gut", der Beschuldigte habe "überall schlecht" über sie gesprochen und sie habe keine Freundschaften schliessen bzw. Kontakte knüpfen dürfen, weiter habe er "Druck" auf sie "ausgeübt", sie lebe "unter angst, unter terror" (Urk. 1/5 S. 4 und S. 6; Urk. 1/7 S. 3, S. 12 und S. 22). Auch mit der Wohnsituation sowie den finanziellen Umständen war die Privatklägerin unzufrieden (Urk. 1/7 S. 3, S. 10 und S. 13; Urk. 1/14 S. 6). Gemäss ihren Aussagen hätten sie und der Beschuldigte nicht mehr miteinander gesprochen (Urk. 1/5 S. 6 und Urk. 1/14 S. 2). Dieser Frust der Privatklägerin zeigt sich eindrücklich, tritt in verschiedenen Bereichen der Befragungen zu Tage und nimmt grossen Raum in ihren Aussagen ein. Als sie bei der Polizei danach gefragt wurde, ob sie den Strafantrag gegen den Beschuldigten unterzeichnen wolle, teilte sie mit, dass sie "etwas anderes" gar nicht erwähnt habe. Sie kaufe das Essen selber ein und koche, doch "dieses essen wirft er einfach weg." (Urk. 1/5 S. 4). Dieses Verhalten des Beschuldigten erschien ihr somit als so schwerwiegend, dass es der Polizei gegenüber im Zusammenhang mit dem Strafantrag erwähnt werden musste. Und als sie bei der Staatsanwaltschaft konkret zum Vorfall vom August/September 2016 befragt wurde, begann sie die Schilderung nicht etwa mit diesem Ereignis, sondern erzählte, dass der Beschuldigte schlechte Sachen über ihre Eltern gesagt, sie und die Mutter als Prostituierte bezeichnet und das, was sie eingekauft oder gekocht habe, weggeworfen habe. Dann sei er immer im Badezimmer gewesen, wenn sie dieses

- 20 habe benützen wollen und habe "schlechte Worte" verwendet (Urk. 1/7 S. 11 f.). In der Folge nochmals auf den Vorfall vom August/September 2016 angesprochen, begann die Privatklägerin die Antwort mit: "Ich habe kein Monatsgeld bekommen, um Einkäufe zu machen. Nie." (Urk. 1/7 S. 13). Der Fokus ihrer Aussagen lag somit vielfach nicht auf der Schilderung der Vorfälle, sondern der aus ihrer Sicht unhaltbaren Ehe, was in dieser Ausprägung selbst in Berücksichtigung einer allenfalls kulturell bedingten unterschiedlichen Bewertung des Geschehenen erstaunt. Dies zeigt sich auch darin, dass sie den Beschuldigten als unzulänglichen Menschen darstellte. So habe er "immer schlecht" über sie gesprochen, "immer allen" gesagt, dass sie "schlecht" sei (Urk. 1/5 S. 6) und sie seit acht Jahren in verschiedener Art und Weise schlecht behandelt, sie psychisch und physisch misshandelt und ihre Eltern beschimpft (Urk. 1/14 S. 2 f.). Weiter habe er sie und ihre Mutter als "Schlampe" bezeichnet (Urk. 1/7 S. 11), immer "schlechte Worte verwendet" (Urk. 1/7 S. 12) und sei "gierig nach Geld" (Urk. 1/7 S. 13). Seinen Charakter schilderte sie wie folgt: "Er wird schnell wütend und dann schlägt er mich" bzw. "er wird sehr schnell wütend, laut und aggressiv." (Urk. 1/5 S. 4). Sie unterstellt ihm sogar eine Tötungsabsicht (Urk. 1/7 S. 16 und S. 23: "[…] da ist es ja schon möglich, dass so einer tötet"). 2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die diesem Verfahren zugrundeliegende Anzeige unter zweifelhaften Umständen erstattete und – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – ganz generell ein negatives Bild desselben bzw. der mit ihm erlebten Zeit zeichnete. Ihre Aussagen enthalten in den Details zudem deutliche Unschärfen und sind – nicht nur betreffend die Intensität des Mundzuhaltens und des am Hals Packens – von Aggravierungstendenzen geprägt. Damit bestehen sowohl an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin als auch der Aussagen des Beschuldigten Zweifel. Weder die einen noch die anderen vermögen restlos zu überzeugen. Wenn auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist, verbleiben gestützt auf die nicht vollends überzeugenden Aussagen der Privatklägerin vernünftige Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt

- 21 verwirklicht hat. Diese Zweifel stehen einer Differenzierung, wie sie die Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin gemacht hat, im Wege. Lässt sich die Schuld nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, hat in dubio pro reo ein Freispruch zu erfolgen, ansonsten man sich auf Spekulationen einliesse. Damit ist der Beschuldigte mit Bezug auf den ihm gestützt auf diesen Sachverhalt gemachten Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 3. Vorfall vom 24. Oktober 2016 3.1. Nach Wiedergabe der einzelnen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 64 S. 25 ff.) würdigte die Vorinstanz diese mit Bezug auf den Vorfall vom 24. Oktober 2016 als eine Flucht in schwammige, stark beschönigende Schilderungen (Urk. 64 S. 35). Zwar beschreibe er bestimmte Vorgänge detailliert und lebensnah, gebe andere indes nur rudimentär wieder. Gewisse Aussagen würden den Eindruck erwecken, dass er versuche, die Situation herunterzuspielen (Urk. 64 S. 34 f.). 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2019 bestätigte der Beschuldigte auch in diesem Punkt im Wesentlichen die bisher gemachten Aussagen. Er habe die Privatklägerin nicht angefasst, räumte allerdings ein, dass er mit der Privatklägerin ein wenig laut gewesen sei, weshalb sie die Zeugin C._____ angehalten habe, ruhig zu sein und gemeint habe, dass sie am nächsten Morgen mit der Privatklägerin sprechen werde. Er habe einen neuen Pass und ein neues Billet lösen sowie seinem Chef die Situation erklären müssen. Auf entsprechende Frage erklärte er wiederum, dass die Privatklägerin ihn, nachdem sie die C-Bewilligung erhalten habe, mehrmals provoziert habe, mit dem Ziel, ihn wütend zu machen und dazu zu bringen, sie anzufassen bzw. zu schlagen, damit sie ihn anzeigen könne (Urk. 79 S. 13 ff.). 3.3. Richtig ist, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sagte er aus, dass er die Privatklägerin – als sie ihm die Handtasche habe wegnehmen wollen – mit den Händen

- 22 - "geschubst" habe; er habe sich mit den Händen gewehrt und es sei möglich, dass er sie im Gesicht oder am Hals berührt habe (Urk. 47 S. 8 f.). Anlässlich der früheren Aussagen machte er jeweils geltend, die Privatklägerin nicht angefasst zu haben bzw. dass es zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen sei (Urk. 1/10 S. 12, Urk. 1/4 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte er sich dann wiederum auf den Standpunkt, die Privatklägerin nicht angefasst zu haben, allerdings ein wenig laut mit ihr gewesen zu sein (Urk. 79 S. 13). Diese sukzessiven Zugeständnisse und Weiterentwicklungen lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen aufkommen. Was den grundsätzlichen äusseren Ablauf des Vorfalls anbelangt, blieben die Aussagen des Beschuldigten allerdings konstant. So sagte er übereinstimmend aus, dass er nach dem Pass und dem iPad gesucht, die Privatklägerin danach gefragt, im Schrank nachgeschaut und in der Folge die Tasche an sich genommen habe, um darin nach den Gegenständen zu suchen sowie dass die Zeugin C._____ dabei war (vgl. auch die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 64 S. 34). Ferner hat er – noch bevor die Privatklägerin die dem vorliegenden Strafverfahren zugrundeliegende Strafanzeige erstattete – am 24. Oktober 2016 Strafanzeige gegen die Privatklägerin wegen Nötigung und Sachentziehung eingereicht. Eine solche Anzeige wird üblicherweise nicht bei der Polizei gemacht, wenn der Anzeigeerstatter davon ausgehen müsste, dass er selber eine strafbare Handlung begangen hat. Zudem wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, den Pass auch ohne Strafanzeige wieder zu beschaffen. Die Aussagen des Beschuldigten weisen somit, insbesondere was die konkrete Auseinandersetzung mit der Privatklägerin anbelangt, gewisse Weiterentwicklungen auf, weshalb die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in diesem Punkt getrübt erscheint. Es ist indes daran zu erinnern, dass die beschuldigte Person grundsätzlich eine Interesse daran hat, sich in ein möglichst günstiges Licht zu rücken und es nicht die Pflicht des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, vielmehr müssen ihm die vorgeworfenen Tathandlungen nachgewiesen werden. 3.4. Die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 64 S. 17 ff.) würdigte die Vorinstanz als glaubhaft. Insbesondere sei die Chronologie stets konstant und der Vorfall werde durch originelle Details ausgeschmückt, was als Realitätskriterium

- 23 zu werten sei. Weiter würden Nebensächlichkeiten geschildert, was auf tatsächlich Erlebtes schliessen lasse (Urk. 64 S 24 f.). 3.5. Bei genauerer Analyse ergeben sich allerdings verschiedene Punkte, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen. So führte sie noch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2016 aus, dass sie schon geschlafen habe und erst später durch laute Stimmen wach geworden sei (Urk. 1/5 S. 2), während sie bei der Staatsanwaltschaft am 7. Juli 2017 ausführte, dass sie im Bett gelegen und versucht habe zu schlafen (Urk. 1/7 S. 17). Auch bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Oktober 2017 erwähnte sie nicht, dass sie schon geschlafen habe (Urk. 1/9 S. 3). Zudem soll der Beschuldigte sie gemäss ihren Aussagen bei der Polizei zunächst nach dem Pass gefragt, sie dann mit der Faust an den Kopf geschlagen, dann an den Haaren gezogen und ein bis zweimal auf den Rücken geschlagen haben. Erst danach habe er die Kleider aus dem Schrank genommen, die Handtasche behändigt und sei damit in die Küche gegangen (Urk. 1/5 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft schilderte die Privatklägerin am 7. Juli 2017 hingegen, dass der Beschuldigte zuerst den Schrank aufgemacht und die Kleider herausgerissen habe. Erst danach soll er sie nach dem Pass gefragt und sie an den Haaren gerissen bzw. ihr den Faustschlag an den Kopf verpasst und sie dann an den Haaren gerissen haben (Urk. 1/7 S. 17). Von dieser Aussage abweichend soll er gemäss der Einvernahme vom 11. Oktober 2017 wiederum zuerst nach dem Pass gefragt haben. Abweichend von der polizeilichen Einvernahme soll der Beschuldigte daraufhin direkt den Kleiderschrank "demoliert" und sie erst danach an den Haaren gepackt und gezerrt und ihr den Faustschlag verpasst haben (Urk. 1/9 S. 3). Schon im grundsätzlichen Ablauf zeigen sich in den drei Aussagen Widersprüche. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 erwähnte die Privatklägerin zudem keine Faustschläge auf den Rücken (Urk. 1/7 S. 17). Auch die Situation in der Küche schilderte die Privatklägerin anlässlich der drei Einvernahmen jeweils unterschiedlich und mit der Tendenz zur Steigerung: So hatte der Beschuldigte die Handtasche gemäss ihren Aussagen bei der Polizei

- 24 lediglich "aufgemacht" (Urk. 1/5 S. 3), bei der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme soll er hingegen den "ganzen Inhalt der Tasche" "rausgenommen" (Urk. 1/7 S. 18) und bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Tasche "ausgeleert" haben (Urk. 1/9 S. 3 f.). In dieser Einvernahme behauptete die Privatklägerin auch, dass der Beschuldigte Sachen "entwendet" bzw. ihr Geld "genommen" habe (Urk. 1/9 S. 4). Sie stellt den Beschuldigten mithin als Dieb dar. Die gleichen Steigerungstendenzen lassen sich ihren Aussagen auch an anderer Stelle entnehmen: Während sie bei der Polizei mit Bezug auf den Faustschlag an den Kopf keine Schmerzen erwähnte (als Verletzungen an diesem Abend gab sie lediglich blaue Flecken an den Armen an, diese wurden dokumentiert [ Urk. 1/5 S. 4; Urk. 2/1 und Urk. 2/3]), soll der Faustschlag gemäss der späteren Schilderung anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Juli 2017 "sehr weh getan" und die Schmerzen sollen einige Tage angedauert haben. Es sei gerötet gewesen, allenfalls sei es ein Bluterguss gewesen (Urk. 1/7 S. 17). Auch die Aussagen mit Bezug auf die Suche nach dem Pass und dem iPad im Wandschrank wurden im Verlaufe der Einvernahmen dramatischer geschildert: Bei der Polizei sagte die Privatklägerin aus, dass der Beschuldigte die Kleider aus dem Schrank "genommen" haben (Urk. 1/5 S. 3), bei ihrer Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 7. Juli 2017 soll er die Kleider aus dem Schrank "gerissen" haben (Urk. 1/7 S. 17) und anlässlich der Einvernahme vom 11. Oktober 2017 sogar den Kleiderschrank praktisch "demoliert" haben (Urk. 1/9 S. 3). Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Aussagen der Privatklägerin auch zum Kerngeschehen Differenzen, Steigerungen und Dramatisierungen enthalten. Diese Umstände lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. 3.6. Die Zeugin C._____ war beim Vorfall vom 24. Oktober 2016 während der gesamten Auseinandersetzung anwesend. Sie sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 11. Oktober 2017 aus, dass eine "Schlägerei" nicht habe stattfinden können (Urk. 1/11 S. 5). Der Beschuldigte

- 25 habe die Privatklägerin nicht an den Haaren gerissen (Urk. 1/11 S. 6). Es sei hier sehr viel übertrieben worden. Man könne das äussern, wie man wolle. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin im Gesicht getroffen, aber das sei kein Faustschlag gewesen (Urk. 1/11 S. 6). Die beiden hätten sich gegenseitig provoziert und es habe ein "Handgemenge" gegeben (Urk. 1/11 S. 5). Bei diesem sei er "auf die Schulter los und den Hals" (Urk. 1/11 S. 5). Es sei eine gegenseitige Provokation gewesen, wie im Kindergarten, bei welcher beide ausgerastet seien (Urk. 1/11 S. 6). Auch bereits anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Januar 2017 führte sie aus, dass es zu keinen Verletzungen gekommen sei und es keine Schlägerei gegeben habe (Urk. 1/8 S. 5 ). Vielleicht hätten sie sich an den Armen gehalten, als sie sich gegenseitig die Tasche hätten entreissen wollen (Urk. 1/8 S. 7). Auch in den Aussagen der Zeugin C._____ lassen sich, was die konkrete Auseinandersetzung anbelangt, Weiterentwicklungen feststellen. Die Zeugin blieb allerdings konstant dabei, dass der Vorfall an sich ein "Kindergarten", d.h. nicht der Rede wert gewesen sei (Urk. 1/8 S. 4 ff.; Urk. 1/11 S. 5 f.). Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin eher zu Gunsten des Beschuldigten aussagte (vgl. Urteil der Vorinstanz; Urk. 64 S. 16). Anhaltspunkte für eine klare Falschaussage fehlen allerdings. Ferner hat die Zeugin auch durchaus die Privatklägerin entlastenden Umstände offen gelegt, wie z.B. als sie klarstellte, dass sie das iPad zwar dem Beschuldigten geschenkt habe, man es allerdings auch als Geschenk an beide sehen könne (Urk. 1/11 S. 7). Offensichtlich ist mit den Aussagen der Zeugin, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Indes lassen sich aus ihren Aussagen keine Beweise ableiten für die in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen des Faustschlags oberhalb des rechten Ohrs, des Haare reissen, der Faustschläge in den Rücken oder des Packens an den Armen. Alleine aus dem Umstand, dass die Zeugin ein "Handgemenge" beschrieb, kann mit Blick auf die nicht vollends überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat. Dies insbesondere auch nicht mit dem

- 26 für eine Verurteilung erforderlichen Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Beim durch die Zeugin geschilderten "Handgemenge" ging es um die Suche nach dem Pass und dem iPad bzw. um die Handtasche, welche der Beschuldigte behändigen wollte, um nachzuschauen, ob sich darin die von ihm gesuchten Gegenstände befinden. Dass es hierbei zu körperlichen Berührungen und allenfalls blauen Flecken an den Armen der Privatklägerin (vgl. Urk. 2/3) kam, ist nachzuvollziehen. Der Vorsatz des Beschuldigten war indes klarerweise auf die Suche nach dem Pass bzw. dem iPad gerichtet; ein Vorsatz zur Begehung von Tätlichkeiten lässt sich nicht erstellen. Dass die Zeugin durchaus – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – ein "Handgemenge" schilderte, vermag damit nichts daran zu ändern, dass unklar bleibt, was genau vorgefallen ist (Urk. 1/8 S. 7 und Urk. 1/11 S. 5 f.). 3.7. Damit lässt sich die Schuld des Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der Beteiligten auch betreffend den Vorfall vom 24. Oktober 2016 nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Es bleiben mit Blick auf die getrübte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin sowie die relativierenden Aussagen der Zeugin C._____ nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt verwirklicht hat. Letztlich kann nicht gesagt werden, wie sich die Auseinandersetzung tatsächlich zugetragen hat, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten ein Freispruch zu ergehen hat. Der Beschuldigte ist somit auch hinsichtlich des ihm gestützt auf diesen Sachverhalt gemachten Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen. III. Zivilforderungen Nachdem für sämtliche angeklagte Delikte ein vollumfänglicher Freispruch auszufällen ist, sind die in diesen Delikten fussenden Zivilforderungen der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung; Urk. 49) abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO).

- 27 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm dann Kosten auferlegt werden, wenn er die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen, da er die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig und schuldhaft bewirkt noch dessen Durchführung erschwert hat. 3. Die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Umfang von Fr. 4'586.– bzw. 4'000.– für ihre Aufwände aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Tätlichkeit im Sinne

- 28 von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010) wird eingestellt. 2. (Mitteilung) Es wird erkannt: 1. (…) 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf: - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016) sowie - der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016). 3. - 5.(…) 6. Die durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Damennachtbekleidung (A009'819'969) wird der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden. 7. - 8. (…) 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 10'502.60 amtliche Verteidigung Fr. 11'690.60 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…)

- 29 - 11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird mit Fr. 10'502.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. (…) 12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird mit Fr. 11'690.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. (…) 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) 15. (Rechtsmittel) 16. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird auch von den übrigen Anklagevorwürfen freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'586.- amtliche Verteidigung Fr. 4'000.- unentgeltliche Rechtsverbeiständung 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

- 30 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) − die Vertreterin der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertreterin der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 14. Februar 2019

Der Präsident:

lic. iur. B. Gut

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. H. Kistler

Urteil vom 14. Februar 2019 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 64 S. 55 ff.) "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Ar... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:  der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016) sowie  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016, sowie Dossier-Nr. 2). 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf:  der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016) sowie  der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von... 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Die durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Damennachtbekleidung (A009'819'969) wird der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides innert einer Fris... 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem schuldig gesprochenen Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Priv... 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Drittel auferlegt und im Mehrbetrag auf die Sta... 11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird mit Fr. 10'502.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO von einem Drittel. 12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird mit Fr. 11'690.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 S... 13. (Mitteilungen) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich in allen Anklagepunkten freizusprechen: a. Ziff. 1 Dispositiv sei aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. b. Ziff. 3 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. c. Ziff. 4 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. d. Ziff. 5 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Ziff. 7 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Schadenersatzanspruch der Privatklägerin sei abzuweisen. 3. Ziff. 8 Dispositiv sei vollumfänglich aufzuheben und der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin sei abzuweisen. 4. Ziff. 10 Dispositiv sei aufzuheben; die Kosten des Verfahrens und der Untersuchung sowie der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse (Gerichtskasse) zu nehmen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, zuzüglich MWST. 6. Die Privatklägerin B._____ sei durch das Obergericht zum Tathergang zu befragen. 1. Es seien die Berufungsanträge des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen, insbesondere, was die Zivilansprüche der Privatklägerin betrifft. 2. Es sei insoweit der Entscheid der Vorinstanz vom 22. März 2018 (Geschäfts-Nr.: DG180020) zu bestätigen. 3. Es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin ein Betrag von CHF 2'840.40 (inklusive gesetzlicher MwSt.) zuzüglich der Aufwendungen für die heutige Hauptverhandlung, sowie für das notwendige Aktenstudium des (b... Erwägungen: I. Formelles 1. Prozessverlauf 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. März 2018 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 64 S. 55 ff.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandl... 1.2. Innert der ihr angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 68) beantragte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) unter Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung die Bestätigung des vorinstanzlichen Urte... 2. Umfang der Berufung 3. Strafantrag 4. Einvernahme der Privatklägerin 4.1. Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung die Einvernahme der Privatklägerin zum Tathergang durch die hiesige Kammer. Kurz zusammengefasst brachte sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vor, dass die unm... 4.2. Die Vertreterin der Privatklägerin beantragte die Abweisung des Beweisantrages mit der Begründung, dass eine erneute Einvernahme der Privatklägerin zu einer weiteren Traumatisierung führen würde und dass darauf mit Hinweis auf die bei den Akten ... 4.3. Der Verteidigung ist, wie dies auch bereits die Vorinstanz erwähnt hat, Recht zu geben, wenn sie vorbrachte, dass die Befragung durch den Strafrichter, insbesondere in Fällen von "Aussage gegen Aussage", in denen keine weiteren Sachbeweise vorlie... 4.4. Im Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 hielt das Bundesgericht fest, dass die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung dann notwendig im Sinne von Art. 343 StPO erscheine, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kö... Im Urteil 6B_70/2015 vom 20. April 2016 erklärte das Bundesgericht, dass in "Aussage gegen Aussage"-Situationen, in denen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen würden, die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachge... 4.5. Die Zeugin C._____ den Dossier 2 zugrunde liegenden Sachverhalt aus nächster Nähe miterlebt hat und wurde hierzu polizeilich befragt und staatsanwaltschaftlich einvernommen. Damit liegt diesbezüglich keine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor u... Den Dossier 1 zugrundeliegenden Sachverhalt von ca. August 2016 hat hingegen ausser dem Beschuldigten und der Privatklägerin keine Drittperson zur Kenntnis genommen. Damit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation im Sinne der bundesgerichtlichen R... 4.6. In Erwägung all dieser Umstände, namentlich des zu erkennenden Freispruches, der bei den Akten liegenden Videoaufzeichnung der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Privatklägerin, ihrem Antrag auf Verzicht auf weitere Einvernahmen aus psychi... II. Sachverhalt 1. Vorbemerkung 1.1. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung und der Würdigung von Aussagen sowie der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen, hat sich die Vorinstanz ausführlich und korrekt befasst, sodass darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen... 1.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist er freizusprechen. Stützt sich die Beweiswürdigung im... 1.3. Mit Blick auf die Glaubwürdigkeit der Parteien hat die Vorinstanz festgehalten, dass sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin ein Interesse am Ausgang dieses Verfahrens haben. So habe der Beschuldigte angesichts der Vorwürfe grundsätzl... Die Zeugin C._____ hat unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB ausgesagt. Die Gerichtserfahrung zeigt indes, dass die Strafandrohung alleine nicht für wahrheitsgemässe Aussagen spricht. Bei der Zeugin ist allerdings auch keine offensichtliche Inter... 1.4. Die Vorinstanz hat ferner die Beweismittel vollständig aufgeführt und korrekt abgenommen, weshalb diese verwertbar sind (vgl. Urk. 64 S. 12). Weiter wurden die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie der Zeugin C._____ in den polizei... 1.5. Der Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 1/4; Urk. 1/10, Urk. 1/12 sowie Urk. 47 S. 5 ff.) und auch heute (Urk. 79 S. 12 ff.), die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Ra... 2. Vorfall von ca. August 2016 2.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 22. März 2018 betreffend den Vorfall von ca. August 2016 von der geringfügigen Sachbeschädigung sowie der versuchten Vergewaltigung, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung , freigesproc... Der Beschuldigte soll die Privatklägerin mit einer Hand am Hals gepackt und ihr den Mund zugehalten haben, sodass sie nicht habe schreien können. Weiter habe er ihr gedroht, sie umzubringen, wenn sie schreien sollte; dies nachdem sie die Hand vom Mund... 2.2. Nach Wiedergabe der einzelnen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 64 S. 25 ff.) würdigte die Vorinstanz diese mit Bezug auf den Vorfall von ca. August 2016 als wenig glaubhaft und als Ansammlung von Schutzbehauptungen. Begründet wurde diese Ein... 2.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2019 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen. Diese Geschichte von August 2016 sei total erfunden, um ihn in Schwierigkeiten zu bringen. Die Privatklägerin se... 2.4. In der Tat fällt auf, dass der Beschuldigte die Vorwürfe nicht lediglich in Abrede stellte, sondern verschiedentlich Erklärungen für das Verhalten der Privatklägerin zu liefern versuchte, wobei anzumerken ist, dass diese Erklärungsversuche haupts... Damit ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall von ca. August 2016 wenig zur Sachverhaltserstellung oder dessen Widerlegung beitragen. Der blosse Umstand, dass der Beschuldigte das Verhalten der Privatklägerin... 2.5. Die Zeugin C._____ konnte zum Vorfall selber keine Aussagen machen. Sie sagte aber aus, dass sie – obwohl die Wohnung sehr ringhörig sei – nichts vom Vorfall mitbekommen habe und auch die Privatklägerin ihr nichts von sexuellen Übergriffen erzähl... 2.6. Anders als beim Beschuldigten kam die Vorinstanz betreffend die Aussagen der Privatklägerin zum Schluss, diese seien, soweit sie den "übrigen Sachverhalt" betreffen würden (Packen am Hals, Mundzuhalten, damit die Privatklägerin nicht schreie sowi... 2.7. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Übergriff als glaubhaft, verwarf indes ihre Aussagen zum Motiv und zur Intensität desselben als unglaubhaft. Es stellt sich somit die Frage, ob eine solche Differenzierung ... Weiter trifft zwar zu, dass die Privatklägerin – wie die Vorinstanz festhielt – die Rahmenumstände der Geschehnisse betreffend den Vorfall von ca. August 2016 grundsätzlich konstant schilderte. Indes ist ergänzend zu den ebenfalls bereits von der Vori... Bei der Schilderung des Tatablaufs fällt zudem auf, dass die Privatklägerin das Zerreissen des Oberteils jeweils erst im Nachhinein schilderte (Urk. 1/5 S. 6 und Urk. 1/7 S. 14 ["vergessen"]) und ihre Worte bzw. ihre Absicht gegenüber dem Beschuldigte... Auf die Tatsache, dass die Privatklägerin ihre Strafanzeige erst erstattet hat, nachdem der Beschuldigte seinerseits gegen sie ein Strafverfahren betreffend Nötigung und Sachentziehung eingeleitet hatte, wurde bereits vorne unter Ziffer II.1.3 eingega... 2.8. Zu erwähnen ist sodann, dass die Privatklägerin – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten – ganz grundsätzlich und in verallgemeinernder Form das Bild einer für sie enttäuschend verlaufenen Ehe zeichnete. Gemäss ihren Aussagen handelte es sic... Der Fokus ihrer Aussagen lag somit vielfach nicht auf der Schilderung der Vorfälle, sondern der aus ihrer Sicht unhaltbaren Ehe, was in dieser Ausprägung selbst in Berücksichtigung einer allenfalls kulturell bedingten unterschiedlichen Bewertung des G... 2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die diesem Verfahren zugrundeliegende Anzeige unter zweifelhaften Umständen erstattete und – entgegen den Aussagen des Beschuldigten – ganz generell ein negatives Bild desselben bzw. der m... 3. Vorfall vom 24. Oktober 2016 3.1. Nach Wiedergabe der einzelnen Aussagen des Beschuldigten (vgl. Urk. 64 S. 25 ff.) würdigte die Vorinstanz diese mit Bezug auf den Vorfall vom 24. Oktober 2016 als eine Flucht in schwammige, stark beschönigende Schilderungen (Urk. 64 S. 35). Zwar ... 3.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Februar 2019 bestätigte der Beschuldigte auch in diesem Punkt im Wesentlichen die bisher gemachten Aussagen. Er habe die Privatklägerin nicht angefasst, räumte allerdings ein, dass er mit der Privatkläg... 3.3. Richtig ist, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreitet. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz sagte er aus, dass er die Privatklägerin – als sie ihm die Handtasche habe wegnehmen wollen – mit den Händen "geschubst" habe; er habe ... 3.4. Die Aussagen der Privatklägerin (vgl. Urk. 64 S. 17 ff.) würdigte die Vorinstanz als glaubhaft. Insbesondere sei die Chronologie stets konstant und der Vorfall werde durch originelle Details ausgeschmückt, was als Realitätskriterium zu werten sei... 3.5. Bei genauerer Analyse ergeben sich allerdings verschiedene Punkte, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin in Frage stellen. So führte sie noch anlässlich der polizeilichen Befragung vom 2. November 2016 aus, dass sie schon ges... Auch die Situation in der Küche schilderte die Privatklägerin anlässlich der drei Einvernahmen jeweils unterschiedlich und mit der Tendenz zur Steigerung: So hatte der Beschuldigte die Handtasche gemäss ihren Aussagen bei der Polizei lediglich "aufgem... Die gleichen Steigerungstendenzen lassen sich ihren Aussagen auch an anderer Stelle entnehmen: Während sie bei der Polizei mit Bezug auf den Faustschlag an den Kopf keine Schmerzen erwähnte (als Verletzungen an diesem Abend gab sie lediglich blaue Fle... Aus dem Gesagten geht hervor, dass die Aussagen der Privatklägerin auch zum Kerngeschehen Differenzen, Steigerungen und Dramatisierungen enthalten. Diese Umstände lassen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen aufkommen. 3.6. Die Zeugin C._____ war beim Vorfall vom 24. Oktober 2016 während der gesamten Auseinandersetzung anwesend. Sie sagte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 11. Oktober 2017 aus, dass eine "Schlägerei" nicht habe stattfinden... Auch in den Aussagen der Zeugin C._____ lassen sich, was die konkrete Auseinandersetzung anbelangt, Weiterentwicklungen feststellen. Die Zeugin blieb allerdings konstant dabei, dass der Vorfall an sich ein "Kindergarten", d.h. nicht der Rede wert gewe... Offensichtlich ist mit den Aussagen der Zeugin, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam. Indes lassen sich aus ihren Aussagen keine Beweise ableiten für die in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlung... 3.7. Damit lässt sich die Schuld des Beschuldigten gestützt auf die Aussagen der Beteiligten auch betreffend den Vorfall vom 24. Oktober 2016 nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Es bleiben mit Blick auf die getrübte Glaubhaftigkeit der Aus... III. Zivilforderungen IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschul... 2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist, sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vor beiden Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatk... 3. Die amtliche Verteidigung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sind im Umfang von Fr. 4'586.– bzw. 4'000.– für ihre Aufwände aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 22. März 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend die Anklagepunkte der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art... 2. (Mitteilung) Es wird erkannt: 1. (…) 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf: - der geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf von ca. August 2016) sowie - der versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter der versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier-Nr. 1, Vorwurf vo... 3. - 5.(…) 6. Die durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Damennachtbekleidung (A009'819'969) wird der Privatklägerin B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides innert einer Fris... 7. - 8. (…) 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. Der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird mit Fr. 10'502.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. (…) 12. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ wird mit Fr. 11'690.60 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird auch von den übrigen Anklagevorwürfen freigesprochen. 2. Das Schadenersatzbegehren und das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ werden abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt)  die Vertreterin der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Vertreterin der Privatklägerschaft Rechtsanwältin Z._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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