Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180237-O/U/gs-cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Beschluss vom 22. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend versuchte Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 (DG170243)
- 2 - Erwägungen: Am 2. bzw. 5. Februar 2018 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 Berufung an (Urk. 59 bzw. 60). Mit Eingabe vom 15. Juni 2018, eingegangen am 18. Juni 2018, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 67). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (Urk. 64/2 und Urk. 67, ZR 11 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Januar 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 941.20 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- 3 - 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 22. Juni 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Guennéguès
Beschluss vom 22. Juni 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.