Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180207-O/U/cw
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 16. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
sowie
1. ... 2. B._____, 3. C._____,
betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. November 2017 (GG170024)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Juli 2017 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dossier 1) − der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (Dossier 1). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Der Privatkläger 1 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 308.95 und eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 63.25 Auslagen (Ärztlicher Bericht) Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren 7. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt; die Auslagen werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'084.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 63 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. November 2017 sei betreffend die Ziffer 1 (fahrlässige Körperverletzung und einfache Verkehrsregelverletzung), Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 (Nachforderung) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. November 2017 meldeten der Beschuldigte mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigung vom 14. November 2017 und die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. November 2017 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 43; Urk. 45; Urk. 47; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Mai 2018 reichte die Verteidigung am 14. Mai 2018 fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein und beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 49; Urk. 50; Urk. 52). Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung mit Eingabe vom 14. Mai 2018 zurück (Urk. 51), weshalb deren Berufung als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. 2. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2018 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten den Privatklägern 1-3 und der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 53; Urk. 52/1–4). Mit Eingabe vom 1. Juni 2018 (Datum des Poststempels) teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages verzichte (Urk. 55). Die Privatkläger 1-3 liessen sich dazu nicht vernehmen. Am 19. Juni 2018 reichte der Beschuldigte sein Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 56 f.). Am 7. August 2018 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 16. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 59). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und stellte die eingangs erwähnten Anträge (Prot. II S. 3).
- 5 - II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 1 teilweise (Freisprüche betreffend Wucher, Nötigung und fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2), 4 (Zivilklage Privatkläger D._____), 6 (Kostenfestsetzung), 8 teilweise (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten blieben (Urk. 52 S. 2), ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt 1. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten auch eine Eventualanklage (Urk. 23 S. 3 ff.). Eine solche bezieht sich primär auf einen alternativen Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft klagt für den Fall, dass das Gericht der Hauptanklage nicht folgt, eventualiter ein mit gleichem Sachverhalt in Zusammenhang stehender anderer Sachverhalt an (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, N 16 zu Art. 325 StPO). Da der in der Eventualanklage umschriebene Sachverhalt keine anderen Elemente enthält, sondern identisch ist mit demjenigen im Hauptantrag (Urk. 23 S. 3 ff.), ist eine Eventualanklage nicht erforderlich, weshalb lediglich die Sachverhaltsdarstellung gemäss Hauptanklage zu prüfen ist. 2. Infolge rechtskräftiger Erledigung aller übrigen Anklagevorwürfe verbleibt lediglich der folgende Vorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am Dienstag, 22. März 2016, um circa 11.00 Uhr, an der E._____-str. …, F._____, mit dem Abschleppfahrzeug Ford Transit, Kennzeichen "ZH ...", der Halterin, Firma G._____ GmbH, rückwärtsgefahren zu sein. Dabei habe er die Privatklägerin 2, B._____ (nachfolgend Privatklägerin), welche sich rechts hinter dem Fahrzeug aufgehalten habe, im Bereich der linken Hüfte mit einem Metallprofil der Ladebrücke fahrerseitig touchiert, wodurch diese eine Trochanterprellung am Oberschenkelknochen links erlitten habe. Danach
- 6 habe er das Fahrzeug circa 40 cm nach vorne bewegt und abgestellt, die Führerkabine verlassen, und begonnen, mit einer Fernbedienung die Abschleppbrille einzufahren, wobei diese dem Privatkläger 3, C._____ (nachfolgend Privatkläger) aufgrund einer fahrlässigen Fehlmanipulation auf den rechten Fuss gefallen sei. Dadurch habe dieser eine Fraktur des vierten Grundzehenknochens, einen grossen Bluterguss im Bereich des rechten Fussrückens sowie entsprechende Schmerzen erlitten. Die Kollision und die damit einhergehenden Verletzungen hätten aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden werden können, wenn er beim Rückwärtsfahren mit dem Abschleppfahrzeug respektive bei der Bedienung der circa 5 cm über dem Boden hinter dem Fahrzeug hervorstehenden Abschleppbrille genügend Sorgfalt im Sinne eines vorausschauenden Fahrens hätte walten lassen, was von ihm hätte verlangt werden können. Dies wäre ihm auch ohne Mühe möglich gewesen, zumal er zu diesem Zeitpunkt keine andere Aufgabe gehabt habe, als sein Fahrzeug ebenso um- wie auch vorsichtig zu bedienen und zu lenken. So hätte der Beschuldigte die beiden in unmittelbarer Nähe und damit im Gefahrenbereich des Abschleppfahrzeuges stehenden Privatkläger erkennen und anhalten, abwarten oder zumindest langsamer agieren können (Urk. 23 S. 3 f.; Urk. 50 S. 21 ff.). 3. Der Beschuldigte bestritt konsequent, rückwärtsgefahren zu sein und dabei die Privatklägerin an der Hüfte touchiert zu haben. Beim Einfahren der Abschleppbrille sei es auch zu keiner Verletzung des Privatklägers gekommen. Da beide Privatkläger neben dem Fahrzeug des Privatklägers Höhe Fahrertür gestanden seien, habe es bereits aufgrund ihrer Standorte zu keinen Verletzungen kommen können (Urk. D1/7 S. 4 f., 7 f. und 9 f.; Urk. D1/8/1; Urk. D1/9 S. 3 ff.). An diesen Bestreitungen hielt der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung vollumfänglich fest (Prot. II S. 8 ff.). 4. Die Anklage stützt sich fast ausschliesslich auf die Aussagen der befragten Personen (Urk. D1/1; Urk. D1/3; Urk. D1/5; Urk. D1/7; Urk. D1/9). Neben dem Personalbeweis liegen mit Ausnahme von ärztlichen Erkenntnissen zur Untersuchung des Privatklägers (Urk. D1/11/3; Urk. D1/11/5) sowie der Privatklägerin
- 7 - (Urk. D1/12/2) keine weiteren sachdienlichen Beweismittel vor. Nachfolgend ist näher auf die Aussagen einzugehen, und die bestrittenen Elemente des Anklagesachverhaltes sind aufgrund der Untersuchungsakten sowie der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu würdigen, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 5. Die rechtstheoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 50 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei der Würdigung von Aussagen nicht mehr wie früher Gewicht auf die generelle Glaubwürdigkeit des Einvernommenen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, sondern diesem Gesichtspunkt kommt kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3). 6. Die Aussagen des Beschuldigten und der Privatkläger zum Anklagesachverhalt (Urk. D1/7; Urk. D1/9; Urk. 39A; Urk. D1/3; Urk. D1/5) wurden im angefochtenen Urteil korrekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 50 S. 9 ff., S. 14 ff. und S. 17 ff.), sodass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend sind nur noch einzelne wesentliche Aussagen der befragten Beteiligten zu den vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltsteilen näher zu betrachten. 7. Strittig blieben die Standorte der Privatkläger und der Abschleppbrille, das Rückwärtsfahren mit dem Abschleppfahrzeug, bei welchem die Privatklägerin an der Hüfte links touchiert worden sein soll, sowie die Fehlmanipulation des Beschuldigten beim Einfahren der Abschleppbrille, was zu einem Herunterfallen derselben auf den rechten Fuss des Privatklägers geführt haben soll.
- 8 - 7.1. Der Beschuldigte führte zum Standort der beiden Privatkläger aus, dass diese auf der Seite neben dem Fahrzeug des Privatklägers Höhe Fahrertür gestanden seien. Der Privatkläger sei nicht einmal in der Nähe der Abschleppbrille gewesen (Urk. D1/7 S. 4 und S. 7). Der Privatkläger bestätigte dagegen mehrmals, zusammen mit der Privatklägerin zwischen den Fahrzeugen gestanden zu sein (Urk. D1/3 S. 4 und S. 8). Die Privatkläger zeichneten ihre Standorte auf einer Fotografie ein (Urk. D1/4/1/1; Urk. D1/6/1), wobei ihre Markierungen grösstenteils übereinstimmten. Auch wenn kleinste Abweichungen vorliegen, was sich aufgrund ihrer unterschiedlichen Blickwinkel erklären lässt, zeigten sie mit ihren Markierungen doch auf, dass sie vor dem Fahrzeug des Privatklägers, und damit zwischen den beteiligten Fahrzeugen, gestanden sind (Urk. D1/4/1/1; Urk. D1/6/1). Auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nach hinten geschaut habe, als er vorwärtsgefahren sei (Urk. D1/7 S. 8, Antw. auf Frage 30), deutet darauf hin, dass sich die Privatkläger hinter dem Abschleppfahrzeug aufgehalten haben und er sich nach ihrem genauen Standort vergewissern wollte. 7.2. Der Beschuldigte stellte sich zudem konsequent auf den Standpunkt, dass ein Touchieren der Privatklägerin gar nicht möglich gewesen sei, da sich die Abschleppbrille bereits unter dem Fahrzeug des Privatklägers befunden habe (Urk. D1/7 S. 7 ff.; Prot. II S. 8 f.), und die Verteidigung monierte die unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten der Privatkläger betreffend den Abstand zwischen der Abschleppbrille und dem Fahrzeug des Privatklägers (Urk. 41 S. 7). 7.2.1. Der Privatkläger machte keine konkreten Angaben dazu, wie weit die Abschleppbrille effektiv von seinem Fahrzeug entfernt gewesen sein soll. Er bestätigte einzig, dass sie noch nicht ganz unter, sondern erst vor seinem Fahrzeug gewesen sei (Urk. D1/3 S. 4, Antw. auf Frage 13, und S. 6, Antw. auf Fragen 18 ff.). Es habe genug Platz gegeben, um dazwischenzustehen, und der Beschuldigte sei mit dem Abschleppfahrzeug circa 30-40 cm zurückgerollt (Urk D1/3 S. 3 f. und S. 6 f.). Der Beschuldigte habe die Abschleppbrille unter sein Fahrzeug bringen wollen, um dieses abschleppen zu können (Urk. D1/3 S. 4). Diese Angabe bestätigte auch die Privatklägerin, indem sie aussagte, der Beschuldigte sei mit dem Fahrzeug circa 40 cm zurückgefahren (Urk. D1/5 S. 8, Antw. auf Frage 34),
- 9 weshalb nicht von unterschiedlichen Sachverhaltsvarianten gesprochen werden kann. 7.2.2. Weder die Akten noch die Ausführungen der Beteiligten enthalten exakte Angaben darüber, wie weit entfernt die Abschleppbrille tatsächlich vom Fahrzeug des Privatklägers gewesen ist. Zu berücksichtigen ist aber, dass das Abschleppfahrzeug während der Vorfälle in Bewegung war, räumte der Beschuldigte doch zumindest das Vorwärtsfahren selber ein (Urk. D1/7 S. 4 ff.), sodass sich auch der Abstand der Abschleppbrille zum Fahrzeug des Privatklägers im Verlauf der Geschehnisse verändert haben muss. Obwohl sich die Distanz, welche das Abschleppfahrzeug während der Vorfälle effektiv zurück- oder vorwärtsgerollt sein soll, nicht genau festlegen lässt, ist dies für die Frage, ob der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren die Privatklägerin touchiert hat, nicht weiter von Bedeutung. Zudem ist die Aussage des Beschuldigten, wonach die Abschleppbrille bereits unter dem Fahrzeug des Privatklägers gewesen sei (Urk. D1/7 S. 7, Antw. auf Frage 21 und S. 9, Antw. auf Frage 34; Urk. D1/9 S. 3, Antw. auf Frage 12), durch sein eigenes Verhalten zweifelhaft. Wäre dies tatsächlich so gewesen, hätten die Privatkläger nicht mehr zwischen den Fahrzeugen stehen können, und das Rückwärtsschauen während dem Fahren, spricht eher dafür, dass er sich über den genauen Standort der Privatkläger hinter seinem Fahrzeug vergewissern wollte. 7.3. Die Privatkläger schilderten die Situation, in welcher die Privatklägerin an der Hüfte touchiert wurde, detailliert und übereinstimmend. So führten beide aus, sie sei zwischen den Fahrzeugen gestanden und habe die Polizei alarmiert, als der Beschuldigte sie beim Rückwärtsfahren touchiert habe (Urk. D1/3 S. 8, Antw. auf Frage 32; Urk. D1/5 S. 4). Dass sie sich dabei nicht mehr zweifelsfrei erinnern konnte, ob ihr Anruf bei der Polizei im Zeitpunkt des Touchierens bereits beendet war, was von der Verteidigung moniert wurde (Urk. 41 S. 7 f.), hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer übrigen Aussagen. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme der Privatklägerin vom 14. März 2017 (Urk. D1/5) wurde erst knapp ein Jahr nach dem Tatzeitpunkt (22. März 2016; Urk. 23) durchgeführt, weshalb durchaus nachvollziehbar ist, dass ihr Erinnerungsvermögen bezüglich
- 10 einzelner Details teilweise abgenommen hat. Verständlicherweise konnte sie sich deshalb auch nicht mehr eindeutig daran erinnern, ob der Anruf bereits beendet war. 7.3.1. Auf die Anprallstelle angesprochen, präzisierte die Privatklägerin, dass die hintere Klappe des Abschleppfahrzeuges sie an der linken Hüfte touchiert habe (Urk. D1/5 S. 8), wobei sie den Anprallpunkt auf einer Fotografie markierte (Urk. D1/6/2). Obwohl der Privatkläger ausführte, die Privatklägerin sei näher und er weiter entfernt vom Abschleppfahrzeug gestanden (Urk. D1/3 S. 4, Antw. auf Frage 12), markierte er ebenfalls das Metallprofil der Ladebrücke fahrerseitig als Anprallstelle (Urk. D1/4/1/2). Selbst wenn die Verteidigung moniert, die Privatklägerin spreche davon, sie sei von der Klappe des Abschleppfahrzeuges getroffen worden, obschon das Fahrzeug gar keine Klappe habe (Urk. 63 S. 9), ist diese Ungenauigkeit nicht weiter von Bedeutung, da es sich dabei lediglich um eine allenfalls falsch verwendete Bezeichnung handelt. Aussagekräftig ist vielmehr, dass beide Privatkläger übereinstimmend das gleiche Metallprofil als Anprallstelle auf der Fotografie markiert haben. Zudem spricht die Verteidigung in ihren Plädoyernotizen selber von Heckklappe (Urk. 63 S. 8). Darüber hinaus brachte die Verteidigung vor, dass die untere Kante des Aufbaus der Bühne 82 cm betrage, was klar zeige, dass die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin nicht stimmen könne (Urk. 41 S. 13; Urk. 63 S. 8). Als Begründung führte sie aus, man wisse nicht, wie grosse die Privatklägerin sei, die Chance dass die untere Heckklappe tatsächlich den Oberschenkelknochen getroffen habe, erscheine jedoch verschwindend klein, es sei denn, sie wäre bockstill gestanden und hätte darauf gewartet, dass sie touchiert werde oder sich gar noch auf das rückwärtsfahrende Auto zubewegt (Urk. 63 S. 8). Bei näherer Betrachtung der Fahrzeugrückseite sowie der vom Beschuldigten eingereichten Fotografien fällt auf, dass die Kanten der Ladebrücke durchaus bis Höhe Hüfte/Oberschenkel reichen (Urk. 40/1). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass die Privatklägerin von kleiner Statur sein soll. Im Gegenteil, es wurden keine Grössenangaben festgehalten, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern die von den Privatklägern markierte Fläche nicht die Anprallstelle sein soll.
- 11 - 7.3.2. Wie von der Verteidigung zutreffend geltend gemacht wurde (Urk. 41 S. 6; Urk. 63 S. 8), weichen die Aussagen der Privatkläger zur Körperstelle, an welcher die Privatklägerin verletzt worden ist, voneinander ab. Der Privatkläger führte diesbezüglich aus, die Privatklägerin sei am Oberschenkel gestreift worden (Urk. D1/3 S. 3), was er auch wiederholte (ebenda, S. 4, Antw. auf Frage 12). Erst auf erneutes Nachfragen führte er aus, dass sie am Gesäss getroffen worden sei (ebenda, Antw. auf Frage 13). Dass der Privatkläger die Stelle, an welcher die Privatklägerin touchiert wurde, allenfalls nicht ganz genau benennen konnte, ist aufgrund seiner Distanz sowie der nur kurzen Dauer des Touchierens nicht weiter überraschend. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Privatkläger nicht durchwegs von Gesäss sprach, sondern doch wiederholt den Oberschenkel als verletzte Stelle angab. Zudem gehen die Körperstellen Gesäss und Oberschenkel ineinander über, sodass mit den Bezeichnungen Oberschenkel, Gesäss, Hüfte, Hüftgelenk, durchaus dieselbe Körperstelle gemeint sein kann. Auch aus dem Umstand, dass im Polizeirapport vom 6. Mai 2016 auf Seite 3 die rechte Hüfte als Verletzungsstelle aufgeführt wird (Urk. D1/1 S. 3), kann entgegen der Auffassung der Verteidigung nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden (Urk. 41 S. 12; Urk. 63 S. 7 f.). Schliesslich wird im gleichen Rapport auf Seite 7 die linke Hüfte aufgeführt, weshalb klar ist, dass es sich bei der Bezeichnung "rechte Hüfte" auf Seite 3 des Rapportes um einen offenkundigen Irrtum handelt und an dieser Stelle etwas Falsches festgehalten worden ist. Ausserdem sprach die Privatklägerin auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von ihrer linken Hüfte (Urk. D1/5 S. 5). Damit bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der verletzten Stelle um den linken Oberschenkel handelt, was so auch durch den ärztlichen Befund von Dr. med. H._____, Spital F._____, Notfallpraxis Bericht vom 23. März 2016 (Urk. D1/12/2) gestützt wird. 7.4. Angesprochen auf den Vorfall, bei welchem die Abschleppbrille aufgrund einer Fehlmanipulation durch den Beschuldigten mittels Fernbedienung auf seinen rechten Fuss fiel, führte dieser aus, dass der Beschuldigte die Abschleppbrille mit einer Fernbedienung bedient habe, wobei er nicht wisse, ob der Beschuldigte diese habe absenken oder anheben wollen. Der Beschuldigte sei ner-
- 12 vös gewesen und die Abschleppbrille sei plötzlich abgesenkt worden. Sie sei ihm (dem Privatkläger) dann auf den Fuss gefallen (Urk. D1/3 S. 4 und S. 9). Bereits gegenüber der Polizei führte der Privatkläger aus, dass der Beschuldigte gestresst und durcheinander gewirkt habe. Die Abschleppbrille habe beim Einfahren seinen rechten Fuss touchiert, da der Beschuldigte ihn nicht beachtet und beim Manövrieren leichte Koordinationsprobleme gehabt habe (Urk. D1/1 S. 3). 7.4.1. Auch die Privatklägerin gab zu diesem Vorfall befragt zu Protokoll, dass der Beschuldigte mit einem Gerät die Abschleppbrille bedient habe, welche dann auf den Fuss des Privatklägers gefallen sei. Weil der Beschuldigte so aufgebracht gewesen sei, habe er möglicherweise auf den falschen Knopf gedrückt, sodass er die Abschleppbrille nach unten anstatt nach oben bewegt habe (Urk. D1/5 S. 12, Antw. auf Fragen 60 und 62). 7.4.2. Die Verteidigung führte aus, dass die Abschleppbrille hydraulisch gehoben und gesenkt werde. Es könne gar kein ruckartiges Heben oder Absenken geben, zumal durch den Durchmesser der Ölleitungen und der Ventile die maximale Hebe- und Senkgeschwindigkeit festgelegt sei. Beim Hebevorgang werde mittels Hydraulikpumpe über die Hydraulikleitungen Öl in den Hydraulikzylinder gepumpt, wodurch die Abschleppbrille angehoben werde. Zum Senken der Abschleppbrille werde das Ventil umgestellt und das Öl aus dem Zylinder zurück in den Druckbehälter gepumpt. Entsprechend senke sich die Brille durch das Eigengewicht und das Fahrzeuggewicht wieder. Die Geschwindigkeit sei folglich vorgegeben, es sei denn, der Hydraulikzylinder leide an einem Defekt. Damit sei physikalisch widerlegt, dass die Abschleppbrille dem Privatkläger auf den Fuss gefallen sein könne (Urk. 63 S. 4 ff.). 7.4.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt auf diesen Vorfall bezogen unglücklich umschrieben worden ist respektive unpräzise Bezeichnungen verwendet worden sind. Klarerweise sollte nicht von einem Herunterfallen die Rede sein, sondern von einem Herunterfahren der Abschleppbrille, verursacht durch eine Fehlmanipulation, was zu einem Touchieren des Fusses des Privatklägers geführt hat.
- 13 - 7.4.4. Die Privatkläger gaben diesen Vorfall betreffend sachlich richtige und psychologisch übereinstimmende Details, wie beispielsweise das Bedienen der Abschleppbrille mittels Fernbedienung oder den nervösen, aufgebrachten Zustand des Beschuldigten, zu Protokoll. Gestützt auf die Darstellung der Privatkläger ist auch nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger neben der Abschleppbrille gestanden und "aua" gerufen hat. Obwohl der Beschuldigte ein Touchieren des Privatklägers bestreitet, räumte er doch ein, dass dieser neben der Abschleppbrille gestanden sei und "aua" gesagt habe (Urk. D1/7 S. 8, Antw. auf Frage 27). Er glaube schon, dass der Privatkläger Schmerzen gehabt haben möge, aber er habe ihn nicht touchiert (ebenda, Antw. auf Frage 30). Eine Erklärung dafür, weshalb der Privatkläger "aua" gesagt hat, wenn beim Einfahren der Abschleppbrille nichts passiert ist, bringt der Beschuldigte nicht vor. Daran vermögen auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach es unmöglich sei, dass die Abschleppbrille heruntergeknallt sei und den Privatkläger lediglich am zweitkleinsten Zehenendglied getroffen habe, ohne dass dieses zerquetscht oder der Zehennagel respektive das Nagelbett auch nur verletzt worden sei (Urk. 63 S. 6), nichts zu ändern, da wie bereits ausgeführt, nicht von einem Herunterfallen respektive Herunterknallen der Abschleppbrille gesprochen werden kann, sondern die Abschleppbrille aufgrund einer Fehlmanipulation nach unten gefahren ist und dabei den Fuss des Privatklägers touchiert hat. Entsprechend ist auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger durch das Touchieren beim Herunterfahren der Abschleppbrille nicht die gleichen Verletzungen aufweisen kann, wie wenn diese tatsächlich heruntergefallen respektive heruntergeknallt wäre. Der Beschuldigte anerkennt sodann, dass der Fuss des Privatklägers gebrochen war, versucht aber, dies mit einer ausweichenden Aussage betreffend dessen Freizeit abzutun (Urk. D1/7 S. 5, Antw. auf Frage 15). Diese Argumentation des Beschuldigten überzeugt nicht und aus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte auf eine andere Ursache für die durch den ärztlichen Bericht vom 26. März 2016 (Urk. D1/11/3) belegten Verletzungen des Privatklägers. 7.5. Die Privatkläger haben die Abläufe betreffend das Touchieren der Privatklägerin und die Fehlmanipulation beim Einfahren der Abschleppbrille insge-
- 14 samt schlüssig aufgezeigt. Sie haben die einzelnen Geschehnisse jeweils detailliert und lebensnah geschildert und gaben nicht nur sachlich richtige, sondern auch psychologisch übereinstimmende Details zum Gemütszustand des Beschuldigten zu Protokoll, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Die Privatkläger haben sich vorgängig nicht gekannt. Es gibt keinerlei Hinweise, dass sie sich abgesprochen hätten und falsche Anschuldigungen gegen den Beschuldigten erheben würden. 7.5.1. Ebenfalls entsprechend zu würdigen ist, dass die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen und dabei auf die Straffolgen gemäss Art. 303- 305 StGB hingewiesen wurde (Urk. D1/5 S. 1 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin spricht zudem, dass sie ohne Weiteres zugab, wenn sie sich nicht sicher war oder sich an etwas nicht mehr erinnern konnte (Urk. D1/5 S. 4, Antw. auf die Fragen 12 f., S. 7, Antw. auf Fragen 26, 28 und 30, sowie S. 11 f.). Sie schilderte die Geschehnisse insgesamt gleichbleibend und wiederholte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ihre Aussagen, welche sie bereits tatnah gegenüber der Polizei zu Protokoll gab (Urk. D1/1 S. 2 f.). 7.5.2. Auch der Privatkläger wurde anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson auf die Straffolgen gemäss Art. 303-305 StGB hingewiesen (Urk. D1/3 S. 1 f.), und es wurden ihm gezieltere Fragen gestellt, weshalb nachvollziehbar ist, dass seine Schilderungen detailreicher ausgefallen sind. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht, dass die Geschehnisse und Details plötzlich ganz anders erzählt worden sein sollen (Urk. 41 S. 6), denn an den Ausführungen des Privatklägers zum Kerngeschehen hat sich nichts geändert; diese sind konstant gleich geblieben. Schliesslich schilderte der Privatkläger den Vorfall während des Manövrierens mit der Abschleppbrille bereits gegenüber der Polizei sehr detailliert (Urk. D1/1 S. 3). Auch der Umstand, dass er gegenüber der Polizei nur seinen Vorfall und seine Verletzungen erwähnte und diejenigen der Privatklägerin ausser Acht liess, was von der Verteidigung moniert wurde (Urk. 41 S. 6), ist nachvollziehbar, schliesslich haben beide Privatkläger tatnah mit der Polizei gesprochen. Der Privatkläger musste deshalb nicht zwingend Angaben zum Vorfall mit der Privatklägerin machen, da sie ihren
- 15 - Vorfall selber ausführlich gegenüber der Polizei schildern konnte. Er schilderte das Vorgefallene durchgehend sachlich, seine Darstellungen enthalten keine Übertreibungen und auch keine übermässigen Anschuldigungen (Urk. D1/3 S. 4, Antw. auf Fragen 14 f.). 7.6. Der Beschuldigte dagegen beschrieb sämtliche Handlungsabläufe nur sehr knapp (Urk. D1/7 S. 7 f.). Auch in seiner schriftlichen Stellungnahme (D1/8/1) äusserte er sich im Zusammenhang mit dem Fahrmanöver lediglich zur Fahrtrichtung und gab an, nur vorwärtsgefahren zu sein. Den Sachverhalt betreffend das Manövrieren mit der Abschleppbrille liess er komplett aus. Seine Schilderungen blieben sehr allgemein und oberflächlich. Sie beschränkten sich vorwiegend auf Nebensächlichkeiten, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit den Geschehnissen stehen, so beispielsweise den vorangegangenen Konflikt mit der Privatklägerin (Urk. D1/7 S. 7 ff.). Selbst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beschränkte er sich auf allgemeine Ausführungen zur Bedienung der Abschleppbrille und tat allfällige Verletzungen der Privatkläger weiterhin mit der ausweichenden Aussage ab, dies könne nicht sein, da er alles im Blick gehabt habe (Urk. 39A S. 7). Dies änderte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Prot. II S. 8 ff.). Aus diesen Gründen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten insgesamt wenig glaubhaft. 7.7. In Übereinstimmung mit der Vorderrichterin (Urk. 50 S. 21 ff.) besteht kein Anlass, an den Aussagen der Privatkläger insgesamt zu zweifeln. Einzelne Widersprüche in ihren Aussagen, beispielsweise zur Frage, ob der Fuss des Privatklägers zwei Mal touchiert worden und dies beim Vor- oder Rückwärtsfahren geschehen sein soll, beschlagen nicht das Kerngeschehen und sind der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen deshalb insgesamt nicht abträglich. Da es sich bei den anklagegegenständlichen Vorfällen um ein dynamisches Geschehen handelte, überrascht es auch nicht, dass die Aussagen der Privatkläger vereinzelt Ungenauigkeiten aufweisen. Zudem sprechen auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er nach hinten geschaut habe, obwohl er nur vorwärts gefahren sei, oder dass der Privatkläger neben der Abschleppbrille gestanden sei, "aua" gesagt und
- 16 - Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/7 S. 8 ff.), dafür, dass sich die Geschehnisse, wie von den Privatklägern dargestellt, zugetragen haben. 8. Die Verletzungen der Privatkläger sind zudem dokumentiert. Der Privatkläger begab sich unmittelbar nach dem Vorfall in ärztliche Behandlung und schilderte auch dort die Geschehnisse gleichbleibend. So hielt der Bericht der Notfallstation, Spital F._____, vom 23. März 2016 einen unverschobenen Bruch des Grundknochens der vierten Zehe rechts des Privatklägers fest (Urk. D1/11/3), was im Bericht von Dr. med. I._____ über den Therapieverlauf vom 25. Oktober 2016 bestätigt worden ist (Urk. D1/11/5). In seinem Bericht hielt er zudem ergänzend fest, dass die Unfallkausalität aufgrund des Verletzungsmusters und der Schilderung des Schadensereignisses vorhanden sei. Das Röntgenbild beweise eine Fraktur des entsprechenden Knochens (Urk. D1/11/5 S. 2). Auch die Verletzung der Privatklägerin, wonach bei ihr eine Trochanterprellung (Oberschenkelknochen) links festgestellt wurde, ist im Notfallpraxis Bericht, Spital F._____, vom 23. März 2016 (Urk. D1/12/2) dokumentiert. 9. Werden die Aussagen der Privatkläger in Zusammenhang mit den weiteren objektiven Beweismitteln, wie den ärztlichen Berichten (Urk. D1/11/3; Urk. D1/11/5; Urk. D1/12/2), gebracht, verbleiben in Übereinstimmung mit der Vorderrichterin keine Zweifel daran, dass der Privatkläger beim Einfahren der Abschleppbrille mittels Fernbedienung durch den Beschuldigten an seinem rechten Fuss touchiert und verletzt wurde und sich die Privatklägerin an der linken Hüfte eine Prellung zuzog, als sie vom Beschuldigte mit dem rückwärtsfahrenden Abschleppfahrzeug touchiert wurde. Diese beiden Vorfälle sind damit, wie in der Anklageschrift beschrieben, erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig gesprochen (Urk. 50 S. 62). Da einzig über die Berufung des
- 17 - Beschuldigten zu befinden ist (vorstehend, Erw. I.1.), steht einer strengeren rechtlichen Würdigung das Verschlechterungsverbot entgegen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Im Folgenden ist daher der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung zu prüfen, wobei sich dieser in die Elemente des Taterfolges, der Tathandlung und der natürlichen Kausalität zum einen sowie die Sorgfaltspflichtwidrigkeit und den Zurechnungszusammenhang (adäquate Kausalität) zwischen Sorgfaltspflichtwidrigkeit und dem Deliktserfolg zum anderen aufteilt (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar [nachfolgend PK StGB], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 23 ff. zu Art. 12 StGB). Die Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) und die bei der Unterscheidung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) zu beachtenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 43 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Gemäss dem Bericht der Notfallstation/Ambulatorium Spital F._____ vom 26. März 2016 erlitt der Privatkläger eine undislozierte Fraktur der Basis mediale Phalanx Dig IV Fuss rechts mit einer leichten Schwellung über den Os Metatarsale IV und V (Urk. D1/11/3). Die Vorinstanz würdigte diese Verletzung gestützt auf den ärztlichen Befund, wonach der Privatkläger durch die Zehenfraktur und aufgrund Schmerzen im Bereich dieses Knochenbruches angewiesen war, über mehrere Wochen einen Spezialschuh mit harter Sohle zu tragen, ohne dass mit Langzeitschäden gerechnet werden musste (Urk. D1/11/5 S. 2), zutreffend objektiv als einfache Körperverletzung (Urk. 50 S. 44 f.). 2.2. Aus dem eingeklagten und erstellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Taterfolg mit der Verletzung des Privatklägers eingetreten ist. Die Tathandlung war die Fehlmanipulation des Beschuldigten beim Einfahren der Abschleppbrille mittels Fernbedienung. Diese Handlung war natürlich kausal für das Touchieren des Fusses des Privatklägers mit der Abschleppbrille und damit für den Erfolg, also dessen Verletzung.
- 18 - 2.3. Im angefochtenen Urteil wurden die rechtlichen Voraussetzungen einer Fahrlässigkeit respektive einer Sorgfaltspflichtverletzung umfassend und korrekt aufgeführt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 50 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er hätte trotz der angespannten Situation, welche aufgrund der Diskussion mit den Privatklägern geherrscht habe, in der Lage sein müssen, aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten jederzeit eine korrekte Bedienung der Abschleppbrille zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass sich niemand im Gefahrenbereich aufhalte (Urk. 50 S. 47). 2.3.2. Der Beschuldigte ist geschult im Umgang mit einer Abschleppbrille (Urk. D1/7 S. 11); die entsprechenden Kenntnisse hätten folglich vorhanden sein müssen. Der Beschuldigte befand sich, wie von beiden Privatklägern ausgeführt, während des Manövrierens in einem aufgebrachten und nervösen Gemütszustand. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte gaben an, dass sie sich bereits bei einem früheren Vorfall begegnet seien (Urk. D1/5 S. 3 f.). Der Beschuldigte führte aus, dass er mit ihr schon ein paar Tage zuvor ein Problem und Diskussionen gehabt habe. Ihm sei klar gewesen, dass er durch das erneute Einmischen der Privatklägerin vom Privatkläger keine Unterschrift erhalten werde (Urk. D1/7 S. 3 f. und S. 12). Die Privatklägerin bestätigte zudem, dass beim letzten Vorfall ein Hin und Her gewesen sei und schliesslich die Stadtpolizei F._____ habe gerufen werden müssen (Urk. D1/5 S. 3). Unter Berücksichtigung dieses letzten Vorfalls ist – entgegen den Ausführungen des Beschuldigten, wonach er keine Emotionen gehabt haben und nicht wütend und aufgebracht gewesen sein will (Prot. II S. 10 f.) – durchaus glaubhaft, dass das erneute Auftreten der Privatklägerin und die gesamten Diskussionen den Beschuldigten nervös gemacht haben und er deswegen aufgebracht gewesen ist. Schliesslich wusste er, dass die Diskussionen durch das Einmischen der Privatklägerin ein grösseres Hin und Her geben können und allenfalls die Polizei gerufen werden muss. Vom Beschuldigten hätte aber durchaus erwartet werden können, dass er das Einfahren der Abschleppbrille zumindest kurzzeitig unterbrochen hätte, wenn er aufgrund der Diskussionen aufgebracht oder abgelenkt gewesen war. Er stand auch nicht unter
- 19 - Zeitdruck, sodass er ohne Weiteres vor dem Manövrieren mit der Abschleppbrille die Diskussion mit den Privatklägern hätte beenden können. 2.3.3. Das Manövrieren mit der Abschleppbrille erfordert insgesamt besondere Vorsicht und erhöhte Aufmerksamkeit, um allfällige Fehler oder Schäden zu vermeiden, was zusätzlich verstärkt wird, wenn sich Personen in unmittelbarer Nähe aufhalten. Die Privatkläger standen zwischen den Fahrzeugen, weshalb der Beschuldigte eine mögliche Gefahr hätte erkennen und zumindest den direkt neben der Abschleppbrille stehenden Privatkläger anweisen müssen, während des Manövrierens beiseitezustehen. Beide Privatkläger führten jedoch übereinstimmend und glaubhaft aus, dass der Beschuldigte sie nie aufgefordert habe, den Gefahrenbereich zu verlassen; er habe gar nichts gesagt (Urk. D1/3 S. 8, Antw. auf Frage 31; Urk. D1/5 S. 9, Antw. auf Frage 44). Nur schon aufgrund des Standortes des Privatklägers hätte der Beschuldigte seine Arbeit zumindest so lange unterbrechen müssen, bis dieser beiseitegestanden ist. Auch dies hätte vom Beschuldigten erwartet werden können. 2.3.4. Der Beschuldigte hat pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt. Hätte der Beschuldigte sichergestellt, dass sich der Privatkläger nicht im Gefahrenbereich aufhält respektive hätte er mit der Abschleppbrille korrekt und sorgfältig manövriert oder diesen Vorgang aufgrund seines aufgebrachten Gemütszustandes zumindest vorübergehend unterbrochen, wäre die Abschleppbrille nicht auf den Fuss des Privatklägers gefallen. Irgendwelche mitverursachenden Faktoren, welche das Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen respektive den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen würden, sind nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn der Privatkläger, wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 63 S. 3 f.), einzig zwischen den Fahrzeugen gestanden wäre, um Widerstand zu leisten und den allfällig drohenden Abschleppvorgang zu unterbrechen, ändert dies nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Zu verneinen sind auch vorbestehende Schädigungen des Privatklägers, welche die Verletzung begünstigt haben könnten. Im Bericht von Dr. med. I._____ wird klar festgehalten, dass der Privatkläger zwar an einer Osteoporose leide, welche das Risiko einer Fraktur erhö-
- 20 he, ohne das Unfallereignis wäre die Fraktur allerdings nicht aufgetreten und die Osteoporose habe auch keinen Einfluss auf die Frakturheilung und deren Verlauf gehabt (Urk. D1/11/5 S. 2). Aufgrund seiner Berufserfahrung beim Abschleppen von Fahrzeugen, der Beschuldigte gab selber an, diesen Job schon länger gemacht zu haben (Urk. D1/9 S. 4, Antw. auf Frage 13; Prot. II S. 9), hätte er voraussehen können, dass ihm ein Fehler unterlaufen respektive er einen Unfall verursachen und den Privatkläger verletzen kann, wenn er in aufgebrachtem und unkonzentriertem Zustand mit der Abschleppbrille manövriert, während sich der Privatkläger direkt danebenstehend unmittelbar im Gefahrenbereich aufhält. Es steht ausser Zweifel, dass sich bei pflichtgemässem und sorgfältigem Verhalten des Beschuldigten die Fehlbedienung der Abschleppbrille und damit die Verletzung des Privatklägers hätten vermeiden lassen. Die Sorgfaltspflichtverletzung bildet somit die Ursache der einfachen Körperverletzung und ist kausal für den eingetretenen Erfolg. 2.3.5. Aus all diesen Gründen ist die Verletzung des Privatklägers dem Beschuldigten strafrechtlich anzurechnen. Der Beschuldigte hat sich damit der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers schuldig gemacht. 2.4. Einer Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln ist zu bejahen, wenn sie objektiv und subjektiv höchstens mittelschwer und nicht schwer respektive grob im Sinne der Qualifikation gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wiegt (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 54 zu Art. 90 SVG). Wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, ist auch die fahrlässige Handlung strafbar (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.4.1. Dem Beschuldigten wird Nachlässigkeit beim Rückwärtsfahren mit dem Abschleppfahrzeug vorgeworfen (Urk. 23 S. 3). Gemäss Art. 36 Abs. 4 SVG darf der Führer, der rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern, diese haben den Vortritt. Art. 17 VRV formuliert weitere Sorgfaltspflichten
- 21 betreffend Wegfahren, Rückwärtsfahren und Wenden. Die Vorderrichterin erwog, dass der Beschuldigte seine in Art. 17 VRV vorgesehenen besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren verletzt habe, indem er sich beim Wegfahren in Heckrichtung nicht vergewissert habe, dass er keine anderen Strassenbenützer gefährde (Urk. 50 S. 50 f.). Die Erwägungen der Vorinstanz beziehen sich ausschliesslich auf Art. 17 Abs. 1 Satz 1 VRV. Unberücksichtigt bleibt, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 VRV für das Rückwärtsfahren mit Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten, insbesondere beim Rückwärtsmanövrieren mit Anhängerzügen, den Beizug einer Hilfsperson vorschreibt, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist. Da die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind, ist der rückwärtsfahrende Lenker zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet, um jede Gefahr für Dritte ausschliessen zu können. In der Regel wird nie jede Gefahr ausgeschlossen sein, weshalb der Beizug einer Hilfsperson die Regel sein muss (GIGER, SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 8. Aufl., Zürich 2014, N 36 zu Art. 36 SVG). 2.4.2. Beim Abschleppfahrzeug mit Ladefläche und Abschleppvorrichtung (Urk. D1/2/2) handelt es sich zweifelsohne um ein Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten. Zudem standen die Privatkläger während des Rückwärtsfahrens hinter dem Abschleppfahrzeug. Der Beschuldigte hätte, um jede Gefahr für die Privatkläger auszuschliessen, beim Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beiziehen müssen. Dadurch hätte das Touchieren der Privatklägerin vermieden werden können, wäre eine Hilfsperson doch dafür besorgt gewesen, dass es zu keiner Kollision kommt respektive dass die Privatkläger den Gefahrenbereich vorgängig verlassen. Indem der Beschuldigte keine Hilfsperson beizog, verletzte er seine Sorgfaltspflichten gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV. Er unterliess es auch, die Privatklägerin selber auf eine Gefahr aufmerksam zu machen. Obwohl er wusste, dass sich beide Privatkläger hinter dem Abschleppfahrzeug aufhielten, kündigte er ihnen das Rückwärtsfahren weder vorgängig an noch forderte er die Privatkläger auf, den Gefahrenbereich zu verlassen und beiseitezustehen. Der Beschuldigte musste durch sein nachlässiges Handeln mit einer Gefahr für die Privatkläger rechnen. Für die Privatklägerin bestand nicht nur eine konkrete Gefahr, sondern
- 22 diese realisierte sich sogar, was der eingetretene Erfolg, die Privatklägerin erlitt durch das Touchieren mit dem Abschleppfahrzeug eine Oberschenkelknochenprellung (Urk. D1/12/2), belegt. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten ist damit ursächlich dafür, dass die Privatklägerin beim unvorsichtigen Rückwärtsfahren touchiert worden ist, weshalb die Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Auch diesbezüglich vermag die Argumentation der Verteidigung, wonach die Privatklägerin nichts zwischen den Fahrzeugen zu suchen gehabt und es keine Veranlassung für sie gegeben habe, dort zu stehen (Urk. 63 S. 9), nichts an der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu ändern. 2.4.3. Der Beschuldigte hat sich daher der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig gemacht. 2.5. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und von kurzen Freiheitsstrafen zielt.
- 23 - 2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 50 S. 62). Da eine strengere Bestrafung aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein ausser Betracht fällt, bleibt es bei der Ausfällung einer Geldstrafe von höchstens 80 Tagessätzen (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanzlichen Urteil unter Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre und die bei der Ausfällung von Geldstrafen zu beachtenden Rechtsgrundlagen im Wesentlichen zutreffend wiedergegeben (Urk. 50 S. 52 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. 4. Bei der objektiven Tatschwere der fahrlässigen Körperverletzung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte beim Manövrieren mit der Abschleppbrille in eine Diskussion mit den Privatklägern verwickelt und durch das Einmischen der Privatklägerin in einem aufgebrachten Zustand war, sodass es aufgrund fehlender Konzentration respektive in der "Hitze des Gefechtes" zu einer Fehlmanipulation beim Einfahren der Abschleppbrille kam. Er hätte aufgrund seiner beruflichen Erfahrung allerdings wissen müssen, dass das Manövrieren mit der Abschleppbrille Konzentration erfordert, um allfällige Fehler zu vermeiden. Entsprechend hätte er den Manövriervorgang bei seiner eingeschränkten Konzentration respektive in aufgebrachtem Gemütszustand unterbrechen müssen, insbesondere, da sich der Privatkläger währenddessen in unmittelbarer Nähe befand. Trotzdem kann dem Beschuldigten kein rücksichtsloses oder gleichgültiges Verhalten vorgeworfen werden, sondern es liegt eine Unachtsamkeit vor. Wesentlich ist sodann, dass der deliktische Erfolg und das Ausmass der Verletzung des Privatklägers mit der Fraktur des vierten Grundzehenknochens vergleichsweise gering blieb. Wohl musste der Privatkläger Schmerzen sowie Bewegungseinschränkungen erdulden, und er war für eine bestimmte Zeit auf das Tragen eines speziellen orthopädischen Schuhes angewiesen, es ist aber zu einer vollständigen Genesung gekommen (Urk. D1/11/5). Aus diesen Gründen ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen.
- 24 - 4.1. Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein grobes Verschulden angelastet werden kann. Es wäre für ihn allerdings einfach gewesen, den Manövriervorgang zu unterbrechen, sodass es gar nicht zu einer Fehlmanipulation gekommen wäre oder zumindest den direkt neben der Abschleppbrille stehenden Privatkläger beiseite zu schicken, damit dieser bei der fehlerhaften Bewegung der Abschleppbrille nach unten nicht am Fuss touchiert worden wäre. Die subjektive Tatschwere kann ebenfalls noch als leicht eingestuft werden. 4.2. Das Tatverschulden des Beschuldigten ist insgesamt als leicht zu qualifizieren, was angesichts des vorliegenden Strafrahmens die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe rechtfertigt. 5. Bei der Würdigung der Täterkomponente kann die verschuldensangemessene Strafe aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt werden. Massgebend hierfür sind im Wesentlichen täterbezogene Komponenten, wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, wie Geständnis, Einsicht, Reue etc. (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., N 14 ff. zu Art. 47 StGB). 5.1. Der Beschuldigte ist am tt. August 1976 in Zürich geboren. Er habe ursprünglich im Gastgewerbe gelernt, sei dann fast 20 Jahre lang DJ gewesen und so in den Eventtechnik-Bereich gekommen. Später habe er die Chauffeur-Prüfung gemacht und anschliessend Teilzeit bei einem …unternehmen gearbeitet. Er sei im März 2016 bei der Firma G._____ GmbH angestellt gewesen, habe dann seinen Arbeitsort zur Firma J._____ gewechselt, und arbeite seit dem 1. Mai 2017 als Chauffeur Kategorie C bei der K._____ in L._____. Er sei verheiratet, aber getrennt von seiner Ehefrau. Er lebe mit einer Partnerin zusammen (Urk. D1/9 S. 14; Urk. D1/14/3; Urk. 39A S. 2 f.). 5.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend Folgendes aus (Prot. II S. 5 ff.): Er habe bei K._____ in L._____ 14 Monate gearbeitet, anschliessend kurz 2 Monate bei M._____. Danach habe er ein Burn-
- 25 out gehabt. Bei N._____ habe er 2.5 Monate gearbeitet, und aktuell sei er temporär bei der O._____ als Kanalreiniger angestellt. Diese Stelle sei befristet bis Ende November 2018. Eine Festanstellung sei durchaus möglich, allerdings erst ab April 2019, da sie von Dezember bis März keine Arbeit hätten. Er arbeite täglich 9 bis 10 Stunden. Gesundheitlich gehe es ihm nicht schlecht, da die Arbeitszeiten ziemlich eingehalten würden, was gut sei. Er sei geschieden und habe eine Tochter aus einer früheren Beziehung. 5.1.2. Aus dem Werdegang und den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafmassrelevanten Faktoren. 5.2. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. August 2018 weist der Beschuldigte folgende zwei Vorstrafen auf (Urk. 61): Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Zweigstelle Dietikon, vom 17. November 2009: Hausfriedensbruch, wofür er mit 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft wurde sowie Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 22. Dezember 2010: Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, wofür er mit 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit und einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde. Die Vorstrafen sind nicht einschlägig, weshalb sie sich nur geringfügig straferhöhend auswirken. 5.3. Das Geständnis, das kooperative Verhalten bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Der Beschuldigte ist nicht geständig. Einsicht ins von ihm verübte Unrecht oder Reue zeigte er nicht. Das Nachtatverhalten schliesst somit eine Strafminderung aus, wirkt sich aber auch nicht zu seinen Ungunsten aus. 5.4. Aus der Gewichtung der Täterkomponente ergibt sich aufgrund der vorhandenen Vorstrafen eine geringfügige Straferhöhung. In gesamthafter Würdigung erweist sich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen als dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 6. Während die Anzahl der Tagessätze einer Geldstrafe nach dem Verschulden des Täters festgesetzt wird, bestimmt sich die Höhe des Tagessatzes
- 26 nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum, wobei ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– betragen darf (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB). 6.1. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen an, dass er netto Fr. 4'255.– pro Monat verdiene, Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'000.– und Fr. 150'000.– Schulden habe (Urk. 39A S. 2 f.). Aus dem Datenerfassungsblatt vom 15. Juni 2018 (Urk. 56) sowie den eingereichten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 57/1-30) geht hervor, dass er einen Monatslohn von netto Fr. 4'250.– erzielt, wobei er einen Beschäftigungsgrad von 0% aufgrund eines Burnouts angab. Die Mietkosten betragen monatlich Fr. 1'000.– und die Krankenkassenprämie Fr. 326.30. Die Schulden würden sich auf Fr. 100'000.– belaufen. 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte ergänzend Folgendes zu Protokoll (Prot. II S. 6 f.): Er sei bei der O._____ in einem Pensum von 100% befristet bis Ende November 2018 angestellt, wobei eine Festanstellung erst ab April 2019 möglich sei. Er arbeite 9 bis 10 Stunden pro Tag und verdiene Fr. 25.– pro Stunde. Er habe Schulden aufgrund nicht bezahlter Alimente in der Höhe von insgesamt Fr. 95'000.–, wobei er monatlich Fr. 400.– abbezahle. Zudem habe er auch noch Schulden in der Höhe zwischen Fr. 22'000.– und Fr. 25'000.– aus früheren Verfahren und seiner Scheidung. Diese bezahle er ebenfalls in monatlichen Raten à Fr. 150.– ab. Sonst habe sich an seinen finanziellen Verhältnissen nichts geändert. 6.3. Angesichts seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse, der Beschuldigte erzielt bei einem Stundenlohn von Fr. 25.– und 9 bis 10 Arbeitsstunden pro Tag bei einem 100% Pensum nach wie vor ein monatliches Einkommen etwa in der bisherigen Grössenordnung, erweist sich ein Tagessatz von Fr. 30.– auch weiterhin als angemessen.
- 27 - 7. Zur Ahndung der vom Beschuldigten begangenen Verletzung der Verkehrsregeln ist zwingend eine separate Busse von bis zu maximal Fr. 10'000.– auszusprechen (Art. 103 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Die auszufällende Busse ist nach den Verhältnissen und dem Verschulden des Täters zu bemessen, mithin nach denselben Kriterien wie bei Geldstrafen. 7.1. Die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten wurden bereits aufgezeigt (vorstehend, Erw. V.6.1. f.). Bezüglich des Verschuldens ist zu gewichten, dass er lediglich im Schritttempo zurückfuhr. Er unterliess es allerdings, für das Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen und die Privatkläger, insbesondere die Privatklägerin, welche unmittelbar hinter dem Abschleppfahrzeug stand, vorgängig aufzufordern, den Gefahrenbereich zu verlassen. Der Beschuldigte verhielt sich unvorsichtig. Ein rücksichtsloses oder gleichgültiges Verhalten kann ihm aber nicht vorgeworfen werden. Folglich ist noch von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. 7.2. Hinsichtlich der Täterkomponente kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (Erw. V.5.-5.2.), wobei sich der getrübte automobilistische Leumund des Beschuldigten ebenfalls geringfügig straferhöhend auswirkt. Aus dem Auszug des ADMAS-Registers vom 12. Mai 2016 gehen folgende Massnahmen hervor: 23. Dezember 2010 vorsorglicher Entzug wegen Drogensucht und 25. Februar 2013 Auflagen wegen Drogensucht (Urk. D1/14/2). 7.3. Für die Verletzung der Verkehrsregeln erweist sich somit eine Busse von Fr. 200.– als angemessen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe werden nach dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Täters zugemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB). In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag angemessen, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen festzusetzen ist. 8. Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
- 28 - VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei die günstige Prognose vermutet wird, sofern der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche (subjektive) Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere das Vorleben, der Leumund und die Charaktermerkmale des Täters sowie die Tatumstände miteinzubeziehen sind (PK StGB-TRECHSEL/PIETH, N 1 ff. zu Art. 42 StGB). 2. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte bereits zwei Vorstrafen, für welche er mit 60 und 360 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 61; vgl. vorstehend, Erw. V.5.2.), und einen getrübten automobilistischen Leumund aufweist (Urk. D1/14/2; vgl. vorstehend, Erw. V.7.2.). Der Beschuldigte zeigte auch keinerlei Einsicht in sein Fehlverhalten, sondern versuchte, das Vorgefallene stets zu bagatellisieren. Entsprechend ist trotz nicht einschlägiger Vorstrafen von einer grundsätzlich ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb der vollständige Aufschub der Geldstrafe zu verweigern ist. Aufgrund der gesetzlichen Stufenfolge von Vollzugsarten ist nachfolgend der teilbedingte Vollzug zu prüfen. Erst wenn das Gericht die Anwendung einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zug (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.1). 3. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher, wie bereits ausgeführt (vorstehend,
- 29 - Erw. V.1.), auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt. Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht keinen teilbedingten Vollzug für Geldstrafen mehr vorsieht (HEIMGARTNER, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, a.a.O., N 1 zu Art. 43 StGB). 3.1. Gemäss Art. 43 Abs. 1 aStGB kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf gestützt auf Abs. 2 der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3 StGB gelten auch für die teilbedingte Strafe. Vorausgesetzt ist deshalb, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht, was vermutet wird, soweit Vorstrafen dem nicht entgegenstehen. Ergeben sich bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die aber nicht das Ausmass einer eigentlichen Schlechtprognose begründen, kann das Gericht anstelle des vollständigen Strafaufschubs den teilbedingten Vollzug gewähren. Umgekehrt muss die Strafe in voller Länge vollzogen werden, wenn keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub beeinflussen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1005/2017 vom 9. Mai 2018, E. 4.2.1 ff.). Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB – wie hier – ist Art. 43 StGB nur anwendbar, wenn "der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird", d.h. wenn im Bereich einer höchst ungewissen Prognose die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt (BGE 134 IV 1 S. 14 f.). 3.2. Angesichts der Vorstrafen des Beschuldigten sowie seines getrübten automobilistischen Leumundes lässt sich keine günstige Prognose stellen, welche einen bedingten Vollzug der Geldstrafe rechtfertigen würde. Sowohl die Vorstrafen als auch die administrativen Massnahmen liegen jedoch relativ weit zurück (vgl. vorstehend V.5.2 und V.7.2). Mit dem Vollzug eines Teils der Strafe kann
- 30 vorliegend eine deutlich bessere Prognose für den anderen Teil erzielt werden. Es rechtfertigt sich deshalb dem Beschuldigten den teilbedingten Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Durch die Gewährung des teilbedingten Vollzugs erhöht sich einerseits die Warnwirkung der Strafe, andererseits bildet sie auch einen Anreiz, nicht rückfällig zu werden. 3.3. Der Vollzug der Geldstrafe ist im Umfang von 40 Tagessätzen aufzuschieben. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschuldigte zwar während fast 8 Jahren deliktfrei gelebt hat, dennoch Vorstrafen und einen getrübten automobilistischen Leumund aufweist, erscheint eine Probezeit von 3 Jahren angemessen, um der Rückfallgefahr entgegenzuwirken. Die restliche Geldstrafe im Umfang von 40 Tagessätzen ist vom Beschuldigten innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Die Busse ist ohnehin zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). VII. Zivilansprüche 1. Hinsichtlich der rechtstheoretischen Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden (Urk. 50 S. 58 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Der Privatkläger stellte ein Schadenersatzbegehren in der Höhe von insgesamt Fr. 308.95 (Urk. D1/11/9). Zur Begründung führte er aus, dass er ein Taxi benötigt habe, um nach dem Vorfall von zu Hause ins Spital zu gelangen. Diese Fahrt habe inklusive Trinkgeld Fr. 25.– gekostet. Zudem habe er aufgrund seiner Verletzung einen orthopädischen Schuh benötigt, welcher Fr. 170.– gekostet habe. Den Beleg dafür habe er aber nicht mehr (Prot. I S. 8). An den Krankenkosten habe er sich mit Fr. 113.95 beteiligen müssen (Prot. I S. 8 f.; Urk. D1/11/9), was er mit Leistungsabrechnungen der Krankenkasse P._____ belegt hat (Urk. D1/11/10-13).
- 31 - 2.1. Die vom Privatkläger geltend gemachten einzelnen Schadenspositionen wurden anlässlich der Tatbegehung vom Beschuldigten verursacht. Aufgrund des Schuldspruches haftet er grundsätzlich gegenüber dem Privatkläger aus dem beurteilten Ereignis. 2.1.1. Der Privatkläger hat die Kostenbeteiligung für die Krankenkasse im Betrag von Fr. 113.95 mittels Urkunden belegt (D1/11/10-13). Betreffend die Taxifahrt und den orthopädischen Schuh hat die Verteidigung zwar beantragt, die Zivilforderung des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei (Prot. I S. 9), dieser Antrag wurde allerdings nicht weiter begründet und die geltend gemachten Positionen auch nicht substantiiert bestritten. Die Schadenspositionen von Fr. 25.– für die Taxifahrt sowie Fr. 170.– für den orthopädischen Schuhe erweisen sich nicht als zu hoch und sind angemessen. 2.1.2. Da die weiteren Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht erfüllt sind (Art. 41 Abs. 1 OR), ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger für den nachgewiesenen Schaden von Fr. 308.95 Ersatz zu leisten. 2.2. Der Privatkläger hat vor Vorinstanz eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– verlangt (Urk. D1/11/7; Urk. D1/22; Prot. I S. 6 f.). Im angefochtenen Urteil wurde der Genugtuungsanspruch angesichts der vom Privatkläger erlittenen Fraktur des vierten Grundzehenknochens sowie der damit einhergehenden Einschränkung und Schmerzen zurecht bejaht und unter zutreffender Verneinung weitreichender Folgen aus dem Ereignis auf Fr. 300.– festgesetzt (Urk. 50 S. 60). Die Höhe der zugesprochenen Genugtuung erweist sich auch unter dem Blickwinkel des Verschuldens des Beschuldigten als angemessen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 3 StPO).
- 32 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte mit seiner Berufung grösstenteils unterliegt, der Schuldspruch wird bestätigt und es kommt zu keiner tieferen Strafe. Ihm wird einzig im Sinne eines Ermessensentscheides im Umfang von 40 Tagessätzen der teilbedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt. Daher rechtfertigt es sich, ihm dennoch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Betrag von Fr. 3'335.– (inklusive Mehrwertsteuer, Urk. 62) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freisprüche betreffend Wucher, Nötigung und fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2), 4 (Zivilklage Privatkläger D._____), 6 (Kostenfestsetzung), 8 teilweise (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 40 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 40 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C._____) Schadenersatz von Fr. 308.95 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C._____) Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 34 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'335.– amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft See/Oberland - die Privatklägerin B._____ und den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland - die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
- 35 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 16. Oktober 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 16. Oktober 2018 Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB (Dossier 1) der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV (Dossier 1). Von den übrigen Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 200.–. 2. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Der Privatkläger 1 (D._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (C._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 308.95 und eine Genugtuung von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'750.–. Die weiteren Kosten betragen: 7. Die Entscheidgebühr und die Gebühr für das Vorverfahren werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt; die Auslagen werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 3'084.25 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 14. November 2017 sei betreffend die Ziffer 1 (fahrlässige Körperverletzung und einfache Verkehrsregelverletzung), Ziffer 2, 3, 5, 7 und 8 (Nachforderung) aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang II. Prozessuales III. Sachverhalt IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung VI. Vollzug VII. Zivilansprüche VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 14. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Freisprüche betreffend Wucher, Nötigung und fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil... 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. 4. Gegen Ziffer 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Es wird erkannt: - der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sowie - der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 1 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Diese Geldstrafe ist im Umfang von 40 Tagessätzen innert der von der Inkassobehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C._____) Schadenersatz von Fr. 308.95 zu bezahlen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger (C._____) Fr. 300.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleib... 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) - die Staatsanwaltschaft See/Oberland - die Privatklägerin B._____ und den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft See/Oberland - die Privatklägerschaft, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge - die Vorinstanz - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.