Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180202-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 31. August 2020
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 18. Dezember 2017 (DG160075)
- 3 - Inhaltsverzeichnis Anklage ................................................................................................................. 6 Urteil und Beschluss der Vorinstanz ...................................................................... 6 Berufungs- und Anschlussberufungsanträge ......................................................... 9 1. Berufungsanträge des Beschuldigten 1 (Urk. 144) ......................................... 9 2. Berufungsanträge des Beschuldigten 2 (Urk. 146, Urk. 304) ....................... 10 3. Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 148) 11 4. Anschlussberufungsantrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 175, sinngemäss): ...................................................................................... 12 Erwägungen ........................................................................................................ 12 I. Verfahrensgang ................................................................................................ 12 1. Vorverfahren ................................................................................................. 12 2. Angefochtenes Urteil .................................................................................... 12 3. Entlassung von A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug .......................... 13 4. Verfahrensanträge im Berufungsverfahren................................................... 14 4.1. Freihandverkauf .................................................................................... 14 4.2. Beweisanträge ...................................................................................... 16 4.2.1. Quarzuhr und Mini Spy Pen ................................................................... 16 4.2.2. Beizug der Untersuchungsakten D._____ .............................................. 16 4.2.3. Einvernahme der verdeckten Ermittler ................................................... 17 4.2.4. Einvernahme von E._____, F._____ und G._____ ................................ 18 4.2.5. Telefonkontrolle vom 21. August 2013, 09.49 Uhr ................................. 18 4.3. Unaufgeforderte Stellungnahme von A._____ ...................................... 18 4.4. Berufungsverhandlung .......................................................................... 21 II. Prozessuales ................................................................................................... 21 1. Umfang der Berufung ................................................................................... 21 1.1. Rechtliches ............................................................................................ 21 1.2. A._____ ................................................................................................. 22 1.3. B._____ ................................................................................................. 22 1.4. Fazit ...................................................................................................... 23 2. Geheime Überwachungsmassnahmen ........................................................ 23 3. Anklageprinzip .............................................................................................. 24 4. Offensichtliches Versehen ............................................................................ 26 5. Verwertbarkeit der Aussagen von H._____ .................................................. 26 6. Nachträgliche Untersuchungskosten ............................................................ 27 III. Sachverhalt ..................................................................................................... 28 1. Beweiswürdigungsregeln ............................................................................. 28 2. Anklageziffer 5 (A._____) ............................................................................. 30 2.1. Unbestrittener Sachverhalt .................................................................... 30 2.2. Prüfung eines Zwangs ........................................................................... 30 2.3. Ausmass der Einflussnahme der verdeckten Ermittler .......................... 39 2.4. Bestrittener Sachverhalt ........................................................................ 45 2.4.1. Anklagevorwurf und Standpunkt von A._____ ....................................... 45 2.4.2. Einfuhr vom 17. Oktober 2014 ............................................................... 46 2.4.3. Fazit ....................................................................................................... 51 3. Anklageziffer 2 (A._____) ............................................................................. 51
- 4 - 4. Anklageziffer 3 (A._____) / Anklageziffer I (B._____) ................................... 52 4.1. Überblick ............................................................................................... 52 4.2. Codierte Kommunikation ....................................................................... 52 4.2.1. Glatzkopf ................................................................................................ 53 4.2.2. "Der Alte" ............................................................................................... 56 4.2.3. Garage ................................................................................................... 56 4.3. Vorgang 109/118/119/127 ..................................................................... 57 4.3.1. Anklageziffer 3.1 lit. a (A._____) bzw. 1a) (B._____) ............................. 57 4.3.2. Anklageziffer 3.1. lit. b) (A._____) bzw. 1.b) (B._____) .......................... 63 4.3.3. Anklageziffer 3.1. lit. c) (A._____) bzw. 1.c) (B._____) .......................... 66 4.3.4. Fazit ....................................................................................................... 69 4.4. Vorgang 130 .......................................................................................... 70 4.4.1. Bestellung und Lieferung ....................................................................... 70 4.4.2. Weitere Zahlungen ................................................................................. 76 4.4.3. Fazit ....................................................................................................... 78 4.5. Vorgang 137 .......................................................................................... 79 4.6. Vorgang 139 .......................................................................................... 85 4.7. Vorgang 146 .......................................................................................... 88 4.8. Vorgang 162 .......................................................................................... 92 4.9. Vorgang 166 .......................................................................................... 96 4.10. Fazit ................................................................................................. 103 4.10.1. Übersicht ............................................................................................ 103 4.10.2. Rolle von A._____ .............................................................................. 105 4.10.3. Rolle von B._____ .............................................................................. 105 5. Anklageziffer 1 (A._____) ........................................................................... 107 6. Anklageziffer 4 (A._____) ........................................................................... 111 6.1. Überblick ............................................................................................. 111 6.2. Anklageziffer 4.1. ................................................................................ 111 6.3. Anklageziffer 4.2. ................................................................................ 111 6.4. Anklageziffer 4.3. ................................................................................ 112 6.5. Anklageziffer 4.4. ................................................................................ 113 6.6. Anklageziffer 4.5. ................................................................................ 114 6.7. Anklageziffer 4.6. ................................................................................ 114 6.8. Anklageziffer 4.7. ................................................................................ 114 6.9. Anklageziffer 4.8. ................................................................................ 115 6.10. Fazit ................................................................................................. 115 7. Zusatzanklage Ziffer 4 (B._____) ............................................................... 116 IV. Rechtliche Würdigung .................................................................................. 117 1. A._____ ...................................................................................................... 117 1.1. Unbestrittene rechtliche Würdigung .................................................... 117 1.2. Berufungsanträge ................................................................................ 118 1.3. Besitz .................................................................................................. 118 1.4. Gewerbsmässigkeit ............................................................................. 119 1.5. Fazit .................................................................................................... 121 2. B._____ ...................................................................................................... 121 2.1. Vorgänge 109-146 .............................................................................. 121 2.2. Zusatzanklage Ziff. 4 ........................................................................... 121 V. Strafzumessung ............................................................................................ 122
- 5 - 1. Urteil der Vorinstanz ................................................................................... 122 2. Berufungsanträge ....................................................................................... 123 3. Übergangsrecht .......................................................................................... 123 4. Gesamtstrafe .............................................................................................. 123 5. Abstrakter Strafrahmen .............................................................................. 126 6. A._____ ...................................................................................................... 127 6.1. Einsatzstrafe: Anklageziffer 5 .............................................................. 127 6.2. Einzelstrafe: Anklageziffer 3 ................................................................ 130 6.3. Asperation ........................................................................................... 131 6.4. Täterkomponente ................................................................................ 131 6.5. Fazit .................................................................................................... 135 7. B._____ ...................................................................................................... 135 7.1. Einsatzstrafe: Anklageziffer 1 .............................................................. 135 7.2. Einzelstrafe: Ziffer 4 der Zusatzanklage .............................................. 136 7.3. Täterkomponente ................................................................................ 138 7.4. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 18. August 2014 ................................................................... 139 7.5. Fazit .................................................................................................... 140 VI. Ersatzforderung / Einziehung von Vermögenswerten .................................. 141 1. Ersatzforderung .......................................................................................... 141 2. Einziehungen und Verwertungen ............................................................... 143 2.1. Überblick ............................................................................................. 143 2.2. Barschaft ............................................................................................. 144 2.3. Armbanduhren / Silbermünzen ............................................................ 144 2.4. Liegenschaft ........................................................................................ 145 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ............................................................. 146
- 6 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2016, 1. März 2017 und 1. September 2017 sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 143 S. 312 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Auf den Antrag auf Verwertung des im Verfahren von E._____ beschlagnahmten Mercedes- Benz … [Klasse], Chassis-Nr. 1, wird nicht eingetreten. 2. Die mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 gemäss Art. 268 StPO angeordnete Beschlagnahme der im Gesamteigentum des Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau, C._____, stehenden Liegenschaften an der I._____-strasse … in J._____. (GB J._____., GB-Bl. 2, Kat.-Nr.3, K._____ [Ort], und GB-Bl. 4, Kat.-Nr.5, K._____) sowie die mit derselben Verfügung angeordnete Grundbuchsperre nach Art. 266 Abs. 3 StPO bleiben bis zu einer allfälligen Verwertung oder bis zur vollständigen Bezahlung der dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten aufrecht erhalten. Nach einer allfälligen Verwertung der Liegenschaften wird der Beschlag auf den auf C._____ entfallenden Liquidationsanteil aufgehoben und der Beschlag auf den auf den Beschuldigten 1 entfallenden Liquidationsanteil bis zur vollständigen Bezahlung der dem Beschuldigten 1 auferlegten Verfahrenskosten aufrecht erhalten. 3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2016 beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen (act. 10/23) werden mit Ausnahme des Inhaberschuldbriefes dem Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Der Inhaberschuldbrief bleibt im Hinblick auf eine allfällige Verwertung der Liegenschaft gemäss Ziffer 2 dieses Beschlusses beschlagnahmt. 4. Die gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 2. Juni 2015 (act. 71/HD 5/7) beschlagnahmten Gegenstände und Unterlagen des Beschuldigten 2 werden ihm nach Eintritt der Rechtskraft nachfolgenden Urteiles auf erstes Verlangen herausgegeben. 5. (Mitteilungen)
- 7 - 6. (Rechtsmittel)
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte 1 ist schuldig - der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG - der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d (Anklageziffer 6) - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Von den folgenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte 1 freigesprochen: - Anklageziffer 1 - Anklageziffer 2 - Anklageziffer 3.4 Abs. 4 - Anklageziffer 5.2 Abs. 1 - Anklageziffer 5.4 Abs. 1 - Anklageziffer 6 (betreffend Verkauf von Marihuana). 3. Der Beschuldigte 2 ist schuldig - der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB - der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 4. Von den übrigen Anklagepunkten wird der Beschuldigte 2 freigesprochen. 5. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 12 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'151 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- 8 - 6. Der Beschuldigte 2 wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 132 Tage durch Haft erstanden sind. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten 2 wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 8. Der Beschuldigte 1 wird zur Ablieferung von Fr. 127'920.– als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet. 9. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter den folgenden Lagernummern aufbewahrten Betäubungsmittel und -utensilien werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten: a) die unter der Lagernummer B03759-2014 aufbewahrten 1,477 kg Heroin b) die unter der Lagernummer B04043-2014 aufbewahrten 18,248 kg Heroin, 26,5 Gramm Methamphetamin und 4 Gramm Marihuana sowie zwei Waagen. 10. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten 1 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: a) die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 6. Oktober 2015 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 56'000.– und Euro 1'000.– bleibt beschlagnahmt und wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet; b) die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 14. Januar 2015 be-schlagnahmten vier Armbanduhren "Rolex Submariner", "Zenith", "Quartzuhr" und "Justex" sowie die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II vom 6. Oktober 2015 beschlagnahmten vier Silbermünzen "1Silver OZ999, 2010" bleiben beschlagnahmt und werden durch die Bezirksgerichtskasse Bülach verwertet und der Verwertungserlös zur teilweise Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 42'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 18'100.– Gebühren für die Strafuntersuchung Fr. 345'746.80 Auslagen Vorverfahren Fr. 105'410.50 amtl. Verteidigungskosten Beschuldigter 1 Fr. 36'336.60 amtl. Verteidigungskosten Beschuldigter 2 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 9 - 12. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 250'000.– dem Beschuldigten 1, im Umfang von Fr. 57'000.– dem Beschuldigten 2 auferlegt und im Umfang von Fr. 38'747.25 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten 1 zu 6/12, dem Beschuldigten 2 zu 2/12 auferlegt und im Umfang von 4/12 auf die Staatskasse genommen; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel)" Berufungs- und Anschlussberufungsanträge: 1. Berufungsanträge des Beschuldigten 1 (Urk. 144) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 18. Dezember 2017 (DG160075- C) sei betreffend die folgenden Ziffern aufzuheben: - Ziffer 1 al. 1, soweit Vorgänge der Anklageziffern 3 und 5 betroffen sind, die der Beschuldigte nicht eingestanden hat (vgl. Freispruchsanträge in Ziff. 2 dieser Berufungserklärung) - Ziffer 1 al. 3 (Anklageziffer 4: Geldwäscherei) - Ziffer 5 (Strafe) - Ziffer 8 (Ersatzforderung) - Ziffer 10, soweit die beiden Armbanduhren betroffen sind - Ziffer 12 (Umfang der Kostenauferlegung) 2. Der Beschuldigte sei - zusätzlich zum Urteil des Bezirksgerichts - von den folgenden Vorwürfen freizusprechen: - Anklageziffer 3 - Anklageziffer 4
- 10 - - Anklageziffer 5, soweit er nicht geständig ist. 3. Der Beschuldigte sei mit einer wesentlich tieferen Strafe, als erstinstanzlich ausgefällt, zu bestrafen. Auch im Falle der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche sei die erstinstanzlich ausgefällte Strafe wesentlich zu reduzieren. 4. Es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. 5. Der Nettoerlös aus der Verwertung der Liegenschaft I._____-strasse …, J._____ sei zur einen Hälfte an C._____ auszubezahlen, die andere Hälfte sei zur Deckung von Verfahrenskosten heranzuziehen. 6. Das beschlagnahmte Bargeld sei zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Die Armbanduhren Zenith und Rolex Submariner seien A._____ herauszugeben. 7. Die erst- und zweitinstanzliche Kostenauflage sei entsprechend des Verfahrensausganges (neu) vorzunehmen, wobei die Kosten aufgrund der umfangreichen Teilfreisprüche nur zu einem geringen Anteil dem Beschuldigten aufzuerlegen seien." 2. Berufungsanträge des Beschuldigten 2 (Urk. 146, Urk. 304) "1. Der Beschuldigte B._____ sei freizusprechen von - der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB, sowie - der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 2. Der Freispruch von den übrigen Anklagepunkten durch die Vorinstanz sei zu bestätigen.
- 11 - 3. Sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Es sei dem Beschuldigten B._____ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.– als Erwerbsausfall und eine Haftentschädigung als Genugtuung in der Höhe von Fr. 26'600.– zu bezahlen, je zuzüglich 5% Zins seit der Haftentlassung am 19. Mai 2015." 3. Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 148) "A Die Berufung wird beschränkt 1. bezüglich des Beschuldigten 1 auf a) die Freisprüche bezüglich Anklageziffern 1, 2, und 3.4. Abs. 4 (Urteilsdispositiv Ziff. 2) sowie b) die Bemessung der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. 5) 2. bezüglich des Beschuldigten 2 a) auf die Freisprüche bezüglich Anklageziffern I.4. und I.5. (Urteilsdispositiv Ziff. 3 und 4) b) die Bemessung der Strafe und den bedingten Vollzug der Strafe (Urteilsdispositiv Ziff. 6 und 7). Der Beschuldigte 1 sei demzufolge schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 al. b, c und d teils i.V.m. Abs. 2 lit. a und c BetmG Der Beschuldigte 1 sei dafür zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft. Der Beschuldigte 2 sei zu bestrafen wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 al. c i.V.m. Abs. 2 al. a BetmG
- 12 - Der Beschuldigte sei dafür zu bestrafen mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von vier Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft." 4. Anschlussberufungsantrag der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (Urk. 175, sinngemäss): Das Urteil der Vorinstanz sei in allen nicht mit Berufung der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten zu bestätigen und nicht wie von den Beschuldigten 1 und 2 beantragt abzuändern. Erwägungen I. Verfahrensgang 1. Vorverfahren Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil einlässlich zum Gang des Verfahrens in der Untersuchung bzw. im Vorverfahren und auch vor Vorinstanz geäussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 143). 2. Angefochtenes Urteil Mit Beschluss und Urteil der Vorinstanz vom 18. Dezember 2017 wurde A._____, der Beschuldigte 1, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Geldwäscherei schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bestraft, wovon 1'151 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. In weiteren Anklagepunkten (Anklageziffer 1,2, 3.4, Abs. 4, 5.2 Abs. 1 und 6) wurde er freigesprochen. Zudem wurde er zur Bezahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 127'920.– (recte: Fr. 126'920.–, vgl. Urk. 143 S. 311) als Ersatzforderung für einen unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat verpflichtet. In den übrigen Punkten wurden diverse beschlagnahmte Vermögensgegenstände von A._____ zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. Die Beschlagnahmung einer Liegen-
- 13 schaft in J._____. sowie die entsprechende Grundbuchsperre hielt die Vorinstanz aufrecht (Urk. 143). B._____, der Beschuldigte 2, wurde mit gleichem Urteil der Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig gesprochen. Von den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Er wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten bestraft, wovon 132 Tage durch Haft erstanden waren. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 143). Gegen das mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch A._____ und B._____ jeweils fristgerecht Berufung an (Urk. 114, 115 und 118). Die entsprechenden Berufungserklärungen erfolgten am 27. April 2018 (Urk. 144) und am 2. Mai 2018 (Urk. 146 und 147) ebenfalls fristgerecht (vgl. Urk. 122). Mit Eingabe vom 25. Juni 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft sodann fristgerecht die Anschlussberufung (Urk. 171). Sie präzisierte am 27. Juli 2018, sie beantrage, dass das Urteil der Vorinstanz in allen nicht mit Berufung der Staatsanwaltschaft angefochtenen Punkten bestätigt werde bzw. nicht wie von den Beschuldigten beantragt abgeändert werde (Urk. 175). 3. Entlassung von A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug Mit Verfügung vom 27. April 2018 entliess die Verfahrensleitung der Vorinstanz A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug und ordnete eine Ausweis- und Schriftensperre an (Urk. 129). Gleichentags erfolgte eine Fax-Eingabe der Staatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit welcher sie eine Beschwerde gegen die Entlassung ankündigte. Weiter ersuchte die Staatsanwaltschaft um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 132). Innert dreier Stunden gingen weder eine Beschwerdebegründung noch die Akten ein, weshalb A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde (Urk. 138, 141 f.). Am 4. Mai 2018 erhob die Staatsanwaltschaft eine Beschwerde bei der III. Strafkammer und beantragte den Widerruf der Entlassung sowie die umgehende
- 14 - Rückversetzung des Beschuldigten 1 in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 149). Die Beschwerdekammer erachtete die Eingabe als Anwendungsfall von Art. 231 Abs. 2 StPO, überwies sie den Berufungskammern und schrieb ihr Beschwerdeverfahren als dadurch erledigt ab. Die Berufungskammern waren hingegen der Auffassung, es liege kein Anwendungsfall von Art. 231 Abs. 2 StPO vor, zumal A._____ bereits am 30. April 2018 entlassen worden sei. Es handle sich bei der "Beschwerde" um einen Antrag auf (erneute) Verhaftung und Anordnung von Sicherheitshaft, für dessen Behandlung die aktuelle Verfahrensleitung zuständig sei. Weil die Akten der Vorinstanz bereits versandfertig seien, erscheine es sachgerecht, dass die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2018 durch die Verfahrensleitung des Berufungsgerichtes behandelt werde (Urk. 152). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 der Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft betreffend A._____ abgewiesen (Urk. 167). Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 liess A._____ seinen Reisepass sowie seine Identitätskarte einreichen (Urk. 159). Am 4. Mai 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf der Entlassung von A._____ aus dem vorzeitigen Strafvollzug sowie dessen umgehende Rückversetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Urk. 149). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wurde der Antrag mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 167). Mit Eingabe vom 6. März 2019 beantragte A._____ die Herausgabe seiner Identitätskarte für einen Tag (Urk. 22). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 8. März 2019 unter Hinweis auf die nicht angefochtene Ersatzmassnahme abgewiesen (Urk. 230). 4. Verfahrensanträge im Berufungsverfahren 4.1. Freihandverkauf Mit Schreiben vom 10. September 2018 liess A._____ beantragen, die Gerichtskasse sei damit zu beauftragen, die beschlagnahmte Liegenschaft in
- 15 - J._____. im Sinne einer vorzeitigen Verwertung gemäss einem Kaufangebot und Vertragsentwurf an die L._____ AG zu einem Kaufpreis von Fr. 2'050'000.– zu verkaufen (Urk. 181). Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 liess A._____ ergänzen, in weiteren Verhandlungen mit der potentiellen Käuferschaft L._____ AG habe er inzwischen ein neues Kaufangebot in Höhe von Fr. 2'200'000.– aushandeln können. Es sei nicht zu erwarten, dass eine öffentliche Versteigerung zu einem noch höheren Erlös führen würde. Mit einer öffentlichen Versteigerung sei er einverstanden, wenn diese im gleichen Zeithorizont wie der beantragte Freihandverkauf stattfinden könne und mit einem Mindestgebot von Fr. 2'200'000.– durchgeführt würde. Sollte die Liegenschaft an einer öffentlichen Versteigerung aber zu einem tieferen Preis als Fr. 2'200'000.– verkauft werden, so erwarte er eine entsprechende Schadloshaltung durch den Staat (Urk. 190). Mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 wurde der Antrag auf Freihandverkauf bzw. auf eine öffentliche Versteigerung abgewiesen (Urk. 197). Mit Eingabe vom 29. November 2018 beantragte A._____ erneut und bedingungslos die vorzeitige Verwertung der Liegenschaft (Urk. 208). Sodann verlangte die Ehefrau C._____ mit undatierter Eingabe, hierorts eingegangen am 25. Februar 2019, die Herausgabe eines Liegenschafterlöses an sie. In der Folge wurde sie als weitere Verfahrensbeteiligte im vorliegenden Verfahren aufgenommen. Dem Antrag auf vorzeitige Verwertung wurde nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten mit Beschluss vom 8. März 2019 stattgegeben, wobei festgehalten wurde, dass über einen allfälligen Erlös nach erfolgter Verwertung oder mit dem Endentscheid entschieden werde (Urk. 230). Am 29. Oktober 2020 wurde auf Antrag von A._____ die Liegenschaft in J._____. verwertet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 teilte das Stadtamman- und Betreibungsamt Sihltal mit, aus der Versteigerung habe ein Erlös von insgesamt Fr. 910'000.– resultiert, dem Pfandbelastungen von Fr. 1'697'462.85 gegenüber stünden. Entsprechend resultierte kein Übererlös, welcher eingezogen oder A._____ herausgegeben werden könnte.
- 16 - 4.2. Beweisanträge 4.2.1. Quarzuhr und Mini Spy Pen A._____ liess 1 mit Schreiben vom 21. August 2018 weiter beantragen, es seien Tonaufnahmen auf einer beschlagnahmten "Quarzuhr" auszulesen und sowohl als Tonaufnahme als auch als übersetzte Niederschrift zu den Akten zu nehmen. Weiter sei ein Mini Spy Pen (Schreibstift mit integrierter Kamera), welcher er anlässlich seiner Verhaftung auf sich getragen habe, auszuwerten und das darauf befindliche Filmmaterial zu den Akten zu nehmen. Er wisse nicht, wo sich der Spy Pen befinde. Dieser sei auf keiner Sicherstellungs- oder Beschlagnahmeverfügung aufgeführt und auch in den Effekten bei der Haftentlassung nicht dabei gewesen (Urk. 177). Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Stellungnahme vom 28. September 2018 darauf hin, dass eine Nachfrage bezüglich des Spy Pen bei der Kantonspolizei Zürich keine Hinweise auf dessen Existenz ergeben habe. Zudem sei in keiner Weise substantiiert, was genau damit nachgewiesen werden solle. Zudem wäre von rechtswidrig erstellten Aufnahmen auszugehen, weshalb sie nicht ins Verfahren eingebracht werden könnten (Urk. 187). Der Antrag auf Auswertung des Spy Pen wurde mit Präsidialverfügung vom 16. November 2018 abgewiesen, weil kein solcher Gegenstand beschlagnahmt wurde. Demgegenüber wurde mit gleicher Verfügung die Auswertung der Daten auf der Quarzuhr angeordnet (Urk. 197). Die entsprechende Auswertung wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht (Urk. 249). 4.2.2. Beizug der Untersuchungsakten D._____ Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 liess A._____ weiter beantragen, es seien die Akten des Strafverfahrens gegen D._____ beizuziehen. Es gehe um eine DNA- Spur von A._____, welche an einer Tragtasche mit Streckmittel gefunden worden sei. Zwar habe M._____ als Zeuge vor Vorinstanz ausgesagt, dass die Taschen
- 17 nach Gebrauch für Tickets etc. in der Regel entsorgt worden seien. Er habe jedoch nicht ausgeschlossen, dass er einmal solche Taschen (in denen später Heroin gefunden worden sei) mit Werbematerial nach N._____ gebracht habe und diese dort mit A._____ oder anderen Personen in Berührung gekommen sein könnten. D._____ sei im gegen ihn geführten Verfahren zur Verwendung der Art von Taschen befragt worden, in denen später Heroin und Streckmittel gefunden worden seien. Seine Aussagen könnten daher näher darüber Aufschluss geben, wo und wofür diese Art von Taschen zuvor im Zusammenhang mit dem Reisebüro verwendet worden seien (Urk. 193). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde dem Antrag stattgegeben und die Einvernahmen i.S. D._____ beigezogen (Urk. 207). 4.2.3. Einvernahme der verdeckten Ermittler Mit Eingabe vom 5. Februar 2019 beantragte A._____ die Einvernahme der verdeckten Ermittler VE 2013/120A "O._____" und VE2013/120B "P._____" (Urk. 215). Mit Urteil vom 1. Mai 2018 (6B_646/2017) entschied das Bundesgericht, bei verdeckten Ermittlern sei vom Gedanken der Kompensation der Beschneidung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten auszugehen, der lediglich ein Recht auf indirekte Konfrontation mit solchen Personen habe. Verdeckte Ermittlung (als eine Zwangsmassnahme) habe zum Ziel, besonders schwere Straftaten aufzuklären (Art. 285a StPO). Damit verbunden sei die Gefahr der unzulässigen Einwirkung der verdeckt ermittelnden Person, indem sie beim Tatverdächtigen (Art. 286 Abs. 1 lit. a StPO) eine allgemeine Tatbereitschaft wecke oder die Tatbereitschaft auf schwerere Straftaten lenke, oder wenn ihre Tätigkeit für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nicht mehr bloss von untergeordneter Bedeutung sei (Art. 293 Abs. 1 und 2 StPO). Die Aussagen der verdeckten Ermittlerinnen und Ermittler seien somit nicht nur für die Frage der Strafbarkeit des oder der Beschuldigten bedeutsam, sondern es gehe gleichzeitig auch darum, ob sie bei ihrer Tätigkeit das Mass des Zulässigen überschritten hätten und welche Rechtsfolgen (nach Art. 293 Abs. 4 StPO oder Art. 141 Abs. 1 StPO) sich daraus ergeben wür-
- 18 den, worüber das Sachgericht zu befinden habe. Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Person, die verdeckt ermittelt hat und anonym bleiben darf, stehe gleichsam auf dem Prüfstand. Daraus ergebe sich ein unbedingter Anspruch des oder der Beschuldigten darauf, verdeckte Ermittlerinnen oder Ermittler (als Auskunftspersonen oder Zeuginnen oder Zeugen; Art. 288 Abs. 2 StPO) durch ein Gericht im Rahmen einer indirekten Konfrontation befragen zu lassen. Das Sachgericht habe somit zwingend verdeckte Ermittler selber zu befragen und die Identität sowie die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen (a.a.O. E. 6.2 f. m.w.H.). In Nachachtung dieser Rechtsprechung wurden daher die verdeckten Ermittler VE 2013/120A "O._____" und VE2013/120B "P._____" sowie deren Führungsoffizier am 29. November 2019 durch die hiesige Kammer einvernommen, unter Wahrung der Teilnahmerechte von A._____ einerseits und Sicherstellung der Anonymität der verdeckten Ermittler andererseits (Urk. 270-272). 4.2.4. Einvernahme von E._____, F._____ und G._____ Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 beantragte der A._____ die Einvernahme von E._____, F._____ und G._____ (Urk. 242). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden diese Beweisanträge mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2019 abgewiesen (Urk. 249). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden diese Beweisanträge nicht erneut gestellt (vgl. Prot. II S. 28). 4.2.5. Telefonkontrolle vom 21. August 2013, 09.49 Uhr Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei dem Beschuldigten B._____ die Telefonkontrolle vom 21. August 2013, 09.49 Uhr, vorzuhalten (Prot. II S. 28). Wie nachfolgend zu zeigen ist, erweist sich dieses abgehörte Gespräch zur Erstellung des Sachverhalts nicht als relevant. Daher wurde darauf verzichtet, das Gespräch B._____ vorzuhalten. 4.3. Unaufgeforderte Stellungnahme von A._____ Mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 reichte die Verteidigung mehrere persönliche, nicht unterzeichnete Ausführungen von A._____ ein. Darin wurde teils Kritik
- 19 am Verfahren und an der Untersuchungsführung der Staatsanwaltschaft sowie am erstinstanzlichen Verfahren geäussert. Konkrete Anträge wurden von der Verteidigung nicht gestellt (vgl. Urk. 210). Die Eingabe wurde in der Folge der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt (Urk. 213), welche sich nicht vernehmen liess. Soweit sich die Eingabe in haltlosen Anschuldigungen erschöpft, beispielsweise dass die beiden verdeckten Ermittler im Balkan leben würden, weshalb sie arme, kriegstraumatisierte Spielsüchtige mit Alkoholproblemen seien (Urk. 212/1 S. 17), ist darauf nicht näher einzugehen. Es versteht sich von selbst, dass die verdeckten Ermittler im Rahmen ihres Einsatzes eine Rolle mit Charaktermerkmalen bzw. Stärken und Schwächen spielten (vgl. "O._____" zur angeblichen Spielsucht: "Das war nur ein Teil des Spiels, das wir gespielt haben, da war nichts." Urk. 2/22 S. 11). Trölerisch muten sodann die Anschuldigungen von A._____ an, sozusagen sämtliche involvierten Stellen hätten sich gegen ihn verschworen und die Berichte und Einvernahmen der verdeckten Ermittler manipuliert, von diesen selbst über die Führungsperson bis zum Staatsanwalt (Urk. 212/1 S. 6, S. 13). Einerseits bestehen für Manipulationen keine Anhaltspunkte, nachdem die verdeckten Ermittler die Berichte und auch ihre Einvernahmen als richtig bestätigten (Urk. 2/20+22). Andererseits bestätigte A._____ die Berichte in der Untersuchung bzw. bezeichnete deren Sachdarstellung als "möglich" (Urk. 2/17). Auf die Würdigung der Aussagen wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung zurückzukommen sein. Soweit A._____ sodann in der Eingabe von Mitte Dezember 2018 das vorinstanzliche Protokoll als fehlerhaft bezeichnete und einen Vergleich der Aufzeichnungen mit dem Protokoll verlangt (Urk. 212/1 S. 14), ist dieser Antrag mangels konkreter Beanstandungen zu pauschal. Knapp ein Jahr nach dem Erlass des Urteils erweist sich das sinngemässe Gesuch sodann als verspätet (Art. 79 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil 1B_311/2011 vom 30. August 2011 E. 3.1.), zumal sich A._____ nach eigenen Angaben über das angeblich fehlerhafte Protokoll sofort mit seinem Verteidiger besprach (Urk. 212/1 S. 14) und demnach auf eine umgehende Rüge verzichtet wurde.
- 20 - Indem A._____ mit der Eingabe weiter Kritik an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft übte, verkennt er deren Kompetenzen. Es ist entgegen der Auffassung von A._____ (Urk. 212/1 S. 4) nicht zu beanstanden, wenn der Staatsanwalt den Antrag auf Fortsetzung einer Einvernahme ohne weitere Begründung abweist und einen neuen Termin in Aussicht stellt und diese durch die Polizei durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine ablehnende Haltung bei Haftentlassungsgesuchen oder Verwertungsgesuchen. Daraus lässt sich entgegen der Ansicht von A._____ nicht auf eine Voreingenommenheit des Staatsanwalts schliessen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Fall später an einen anderen Staatsanwalt übertragen wurde. Dem anwaltlich vertretenen A._____ wäre es sodann freigestanden, die Abtrennung der Verfahren von Q._____, E._____ und F._____ anzufechten, wenn er damit nicht einverstanden war, dass diese getrennt geführt wurden. Seine entsprechende Kritik ist im heutigen Zeitpunkt verspätet. Der von A._____ kritisierte Umstand, dass der Staatsanwalt der Protokollführerin bei der Einvernahme ins Ohr flüsterte und zusammen mit ihr auf den Bildschirm schaute (so der konkrete Vorwurf Urk. 212/1 S. 4) bildet keinen Hinweis auf eine Manipulation der Einvernahme. Es ist gerichtsnotorisch, dass der Protokoll führenden Person im Laufe einer Einvernahme oder einer Verhandlung durch die Verfahrensleitung Hinweise zur Ausfertigung des Protokolls gegeben werden, womit Unklarheiten oder krasse Tippfehler ausgeräumt werden. Und schliesslich ist auch auf die pauschalen Vorwürfe an diverse Amtsstellen nicht weiter einzugehen, durch welche sich A._____ unkorrekt behandelt fühlt. Dies betrifft beispielsweise die angeblich fehlende Begrüssung durch den Staatsanwalt, den angeblichen Amtsmissbrauch durch die Polizei, das Fehlen einer schweizerischen Medienberichterstattung über seinen Fall, die "minimale Infrastruktur" des Bezirksgefängnisses Zürich und die angeblich schikanöse Verwendung des Lifts des Bezirksgerichts Bülach durch die Polizei (Urk. 212/1 S. 10, S. 12, S. 13 ff., S. 26 f., S. 31). Mit den Stellungnahmen rügt A._____ die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz (Urk. 212/1 S. 1 f., S. 21, Urk. 212/2 S. 1 ff., Urk. 212/3 S. 1 ff.). Darauf wird – soweit erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen sein.
- 21 - Kurz vor der Berufungsverhandlung reichte die Verteidigung von A._____ sodann das Urteil der hiesigen Kammer vom 16. März 2017 in Sachen E._____ zu den Akten, welches mit einer anderen Gerichtsbesetzung ergangen war, sowie eine Stellungnahme des Beschuldigten, wonach ihn dieses Urteil zu einer Änderung seiner Aussagen motiviert habe (vgl. Urk. 298). 4.4. Berufungsverhandlung Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2020 statt. Es erschienen die beiden Beschuldigten in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigungen, die weitere Verfahrensbeteiligte sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 24 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Rechtliches Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO-Eugster, Art. 399 StPO N 7). 1.2. A._____ A._____ ficht die Schuldsprüche betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Disp. Ziff. 1 al. 1) an, soweit nicht eingestandene Vorgänge der Anklageziffern 3 und 5 betroffen sind.
- 22 - Weiter angefochten wird der Schuldspruch wegen Geldwäscherei (Disp. Ziff. 1 al. 3, Anklageziffer 4), das Strafmass (Disp. Ziff. 5), die Ersatzforderung (Disp. Ziff. 8) sowie die Anordnung der Verwendung der beschlagnahmen Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten (Disp. Ziff. 10), soweit Bargeld und die Armbanduhren Zenith und Rolex Submariner betroffen sind. Demzufolge wird auch der Umfang der Kostenauferlegung angefochten (Disp. Ziff. 12). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von A._____ bezüglich Anklageziffern 1, 2 und 3.4 Abs. 4 und ficht die diesbezüglichen Freisprüche an (Disp. Ziff. 2 al. 1-3). Sie beantragt eine Freiheitsstrafe von 16 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft, womit auch sie das Strafmass anficht (Disp. Ziff. 5; Urk. 148). 1.3. B._____ B._____ ficht seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Unterlassung der Buchführung an (Disp. Ziff. 3) und beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Konsequenterweise wird damit die Strafe (Disp. Ziff. 6 und 7) sowie die teilweise Kostenauflage (Disp. Ziff. 12) angefochten (Urk. 146). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung von B._____ bezüglich Anklageziffern I.4. (Vorgang 139) und I.5. (Vorgang 146), womit sie die diesbezüglichen Freisprüche anficht (Disp. Ziff. 4). Weiter ficht sie das Strafmass sowie die Gewährung des bedingten Vollzugs an (Disp. Ziff. 6 und 7) und beantragt eine Bestrafung mit vier Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 148). 1.4. Fazit Im Bezug auf A._____ blieben demnach folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteils unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft: - Disp. Ziff. 1 al. 1 (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) in Anklageziffern 5.1 Absatz 1, 5.2, 5.3 und 5.5.-5.7.
- 23 - - Disp. Ziff. 1 al. 2 (Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG; Anklageziffer 6), - Disp. Ziff. 2 al. 4-6 (Freisprüche bezüglich Anklageziffern 5.2 Abs. 1, 5.4 Abs. 1 und 6). In Bezug auf B._____ erwuchsen die Freisprüche in Disp. Ziff. 4 mit Ausnahme von Anklageziffern I.4. (Vorgang 139) und I.5. (Vorgang 146) in Rechtskraft. Mit anderen Worten erwuchs in Rechtskraft - Disp. Ziff. 4 bezüglich Ziff. II. der Hauptanklage (Veruntreuung) und bezüglich Ziff. 1-4 und 6-10 der Zusatzanklage (Misswirtschaft bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung). Weiter unangefochten blieb die angeordnete Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Disp. Ziff. 9). Dies alles ist vorab mittels Beschluss festzustellen. 2. Geheime Überwachungsmassnahmen Die Vorinstanz hat die Zulässigkeit der geheimen Überwachungsmassnahmen ausführlich geprüft und deren Zulässigkeit zu Recht bejaht. Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 143 S. 8 ff.). Mit der Berufung wird von der Verteidigung von A._____ nicht mehr wie vor Vorinstanz geltend gemacht, dass deren Handlungen unrechtmässig gewesen bzw. deren Berichte unverwertbar seien. Soweit die Verteidigung vorbringt, die verdeckten Ermittler hätten aus Karrieregründen ein Interesse daran, einen Beschuldigten zu überführen und hätten A._____ daher unter Druck gesetzt, ist dem zu widersprechen. Es versteht sich von selbst, dass jeder Ermittler ein Interesse an der Überführung eines Verdächtigen hat. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass er diesen notwendigerweise falsch beschuldigen oder in unzulässiger Weise beeinflussen würde. Solche Hinweise wurden von der Verteidigung nicht konkret geltend gemacht und erschliessen sich auch nicht aus den Akten. Darauf wird zurückzukommen sein. Letztlich
- 24 wird bei der Würdigung der Aussagen ohnehin in erster Linie auf den Inhalt, d.h. die Glaubhaftigkeit, abgestellt werden. Sodann ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Informant bzw. die Vertrauensperson der Bundeskriminalpolizei in der Operation R._____ im Dunkeln bleibt. Einerseits machte diese Person weder Aussagen noch verfasste sie Berichte. Nach dem Tod des Informanten erfolgte ein Amtsbericht von einem ranghohen Beamten der Bundeskriminalpolizei (vgl. Urk. 1/7/2 S. 1). Mit anderen Worten handelt es sich dabei um Hörensagen. Nachdem jedoch auch der ranghohe Beamte nicht befragt bzw. mit dem Beschuldigten 1 nicht konfrontiert wurde, sind dessen Aussagen mit der Vorinstanz als zu Lasten von A._____ nicht verwertbar zu erachten (vgl. Urk. 143 S. 13, Urk. 2/40 Anhang). 3. Anklageprinzip Die Verteidigung von B._____ erachtet – wie schon vor Vorinstanz – das Anklageprinzip der Hauptanklage gegen B._____ vom 1. März 2017 als verletzt, weil genaue Mengen an Betäubungsmittel, deren Reinheitsgrad und ein zeitlich eindeutiger und schlüssiger Ablauf fehle (Urk. 104 S. 2). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO hat die Anklageschrift neben den formellen Angaben (lit. a–e) sowie den angeblich verletzten Gesetzesbestimmungen (lit. g) "möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (lit. f) zu bezeichnen. Dabei geht das Gesetz von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (Schmid, a.a.O., Art. 325 N 7). Insbesondere sind die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der angerufenen Strafbestimmung durch entsprechende Tatsachenbehauptungen zu unterlegen. Der Detaillierungsgrad richtet sich nach der Bedeutung sowie Komplexität des konkreten Falls (zum Ganzen Schmid, Handbuch, a.a.O., N 1267). Solange der Beschuldigte aus der Anklage also ersehen kann, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er sich gestützt auf die Informationen auch effektiv (oder wirksam) verteidigen kann, besteht keine Verletzung des Anklageprinzips (vgl. BGE 103 Ia 6, ZR 60 Nr. 43; zum Ganzen vgl. Kass.Nr. 2000/330S, Entscheid vom 17. Dezember 2001 E. II/3/2/b).
- 25 - Im vorliegenden Fall sind in der Anklageschrift sämtliche Sachverhaltselemente genannt, um eine genügende Verteidigung sicherzustellen. Dass die Anklagebehörde in der Anklageschrift den Reinheitsgrad der Betäubungsmittel nicht präzise angibt bzw. keine exakten Mengen nennt, verunmöglicht eine genügende Verteidigung keineswegs. Die Abläufe werden hinreichend konkret geschildert und es wird zu Beginn der Anklageschrift dargelegt, worin der Tatbeitrag von B._____ bestanden habe. Die Verteidigung nahm denn auch in angemessener Form zu den Vorwürfen Stellung. Somit ist festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 1. März 2017 den Anforderungen des Anklageprinzips genügt. Dies gilt entgegen der sinngemässen Ansicht der Vorinstanz auch in Bezug auf den Vorgang 109/118/119/127, Anklageziffer 1 a) (B._____), den diese hinsichtlich B._____ als "vage" erachtete. Sie hielt dafür die Anklage beschränke sich darauf, B._____ eine "arbeitsteilige" Beteiligung vorzuwerfen (Urk. 143 S. 89). Die Anklage hält in Bezug auf B._____ Folgendes fest: "S._____ wies T._____ am 5. Mai 2013/1402 Uhr an, mit dem Beschuldigten B._____ zu sprechen, worauf T._____ S._____ um 1451 Uhr zurückmeldete, die Bestellung sei in Ordnung, dass aber nur Halbkilo-Portionen geliefert würden. " Im diesem Fall geht aus der Anklage deutlich genug hervor, dass T._____ mit B._____ zwischen den beiden Gesprächen gesprochen haben und dabei die Information erhalten haben soll, dass nur Halbkilo-Portionen geliefert würden. Die Verteidigung nahm zum Vorwurf denn auch ausführlich Stellung (vgl. Urk. 104 S. 2 f.). Es verletzt das Anklageprinzip daher nicht, wenn dieser Sachverhalt erstellt werden kann, wenngleich die Anklage deutlicher hätte ausfallen können. 4. Offensichtliches Versehen Lediglich der Vollständigkeit halber ist auf ein offensichtliches Versehen der Anklageschrift vom 18. Oktober 2016 betreffend A._____ hinzuweisen. In Ziffer 5.4. der Anklageschrift wird ihm das Veranlassen einer Heroineinfuhr am 14. Oktober
- 26 - 2013 vorgeworfen. Wie sich aus den Akten, den übrigen Daten und dem Zusammenhang ergibt, ist offensichtlich der 14. Oktober 2014 gemeint. 5. Verwertbarkeit der Aussagen von H._____ Weiter rügt A._____ mit seiner Eingabe im Berufungsverfahren, dass ihm für die Konfrontationseinvernahme von H._____ zu wenig Vorbereitungszeit eingeräumt worden sei. Er sei nicht vorbereitet gewesen, diesem Fragen zu stellen (Urk. 212/1 S. 6). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt grundsätzlich eine einmalige Gelegenheit des Beschuldigten, einen Belastungszeugen zu befragen; es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine weitere Befragung. Erforderlich zur Wahrung der Verteidigungsrechte ist, dass die Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann (BGE 125 I 127 E. 6 b). Diesen Anforderungen genügte beispielsweise die Befragung eines ausschlaggebenden Belastungszeugen ohne Beisein des Rechtsvertreters nicht; der Beschuldigte hatte seine Verteidigungsrechte im Ermittlungsverfahren nicht gleich wirksam ausüben können, wie dies bei Anwesenheit eines Rechtsbeistandes der Fall gewesen wäre (BGE 116 Ia 289 E. 3c). Im vorliegenden Fall wurde die Einvernahme von A._____ vom 25. November 2015 um 9.45 Uhr unterbrochen und es wurden ihm und seiner Verteidigung die Aussagen von H._____ in Kopie ausgehändigt (Urk. 2/37 S. 4, S. 8). Die Konfrontationseinvernahme von H._____ erfolgte von 13.57 bis 14.26 Uhr, wobei keine Ergänzungsfragen gestellt wurden (Urk. 2/36). Um 14.35 Uhr wurde die Einvernahme von A._____ fortgesetzt (Urk. 2/37 S. 8). Unter diesen Umständen und in Anbetracht der schweren Vorwürfe bestand für A._____ und dessen Verteidigung nicht genügend Zeit zur Vorbereitung zur Konfrontationseinvernahme von H._____. Sie ist daher nicht zu Lasten von A._____ verwertbar. Auf eine erneute Konfrontationseinvernahme kann jedoch verzichtet werden, zumal die Aussagen mit der Vorinstanz stark schwankten und selbst bei Erstellung des Sachverhaltes davon ausgegangen werden müsste, dass es sich
- 27 beim gelagerten Heroin um jenes gehandelt hätte, welches im gleichen Zeitraum verkauft wurde (vgl. Anklageziffer 3). 6. Nachträgliche Untersuchungskosten Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte die Staatsanwaltschaft eine Aufstellung von zusätzlichen Kosten zu den Akten, welche im Rahmen der verdeckten Ermittlung angefallen seien. Diese Kosten seien bei der Anklageerhebung irrtümlich nicht erfasst, zwischenzeitlich aber festgestellt worden. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass auch diese Kosten A._____ aufzuerlegen seien (Urk. 307). Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kosten und Entschädigungsfolgen fest. Der Kostenspruch ist materiellrechtlicher Natur (Urteil 6B_310/2012 des Bundesgerichts vom 11. Dezember 2012 E. 5.3.1). Das erkennende Gericht ist nach der mündlichen oder schriftlichen Eröffnung seines Entscheids an diesen gebunden und kann ihn materiell selbst dann nicht abändern, wenn er sich als rechtsfehlerhaft erweist. Der Anspruch auf Behandlung nach Treu und Glauben umfasst einerseits den Vertrauensschutz und andererseits das Verbot des Rechtsmissbrauchs. Der Vertrauensschutz wurde vormals aus Art. 4 aBV abgeleitet und ist nunmehr in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung (vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 134) in Art. 9 BV verankert. Wie das Bundesgericht konkretisiert hat, verleiht der in Art. 9 BV enthaltene Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 126 II 377 E. 3a S. 387; 122 II 113 E. 3b/cc S. 123, je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat über die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten zusätzlichen Kosten nicht entschieden. Diese wurden erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung und damit beinahe 3 Jahre nach der Anklageerhebung vor Vorinstanz vorgebracht. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, die
- 28 - Kosten erstmals Jahre nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens aufzubringen. Unter diesen Umständen ist auf den Antrag nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass A._____ selbst im Falle eines Eintretens in diesem Punkt die beantragten zusätzlichen Kosten nicht auferlegt werden könnten. Weder aus der Aufstellung noch aus den Ausführungen ist hinreichend ersichtlich, in welchem Zusammenhang die Kosten und wofür die Kosten anfielen. Es wurde auch nicht anerboten, die Details im Bedarfsfall dem Gericht offen zu legen. Die verspätet geltend gemachten Kosten sind daher nicht rechtsgenügend substantiiert, um sie A._____ aufzuerlegen zu können. III. Sachverhalt 1. Beweiswürdigungsregeln Vorab ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln zu verweisen (vgl. Urk. 143 S. 14 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Gemäss dem in Art. 8 und 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 127 I 40, 120 Ia 31 E. 2b; BGer 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4; Pra 2002 Nr. 2 S. 4 f. und Nr. 180 S. 957 f.). Als Beweislastregel bedeutet dieser Grundsatz einerseits, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich 2004, N 599; BGE 127 I 40). Ein Beschuldiger darf nie mit der Begründung
- 29 verurteilt werden, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweis). Wenn allerdings ein Beschuldigter eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz in «dubio pro reo» keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH, SB160176-O/U vom 20. September 2016 E. III/3.3; Stefan Trechsel, SJZ 77 [1981] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen).
- 30 - 2. Anklageziffer 5 (A._____) 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte A._____ wurde am 24. Oktober 2014 verhaftet. Er war geständig, dem verdeckten Ermittler "P._____" folgende Drogenmengen verkauft zu haben (Urk. 2/2 S. 2 ff., Urk. 2/44 S. 9, vgl. Anklageziffer 5, ebenso vor Vorinstanz, Prot. I S. 78): - am 3. Oktober 2014 491 Gramm Heroingemisch (142 Gramm Reinsubstanz), - am 22. Oktober 2014 986 Gramm Heroingemisch (501 Gramm Reinsubstanz), - am 24. Oktober 2014 6.881 kg Heroingemisch (3.484 kg Reinsubstanz). Für diese Verkäufe erhielt er insgesamt Fr. 335'000.–. Weiter lagerte er an seinem Wohnort bzw. in seiner Garage rund 11.5 kg Heroingemisch (5.255 kg Reinsubstanz) und 4.4 kg Streckmittel (Urk. 303 S. 8, Urk. 2/44 S. 11, vgl. die Prüfberichte in Urk. 11/31). Die Sachverhaltserstellung der Vorinstanz in diesem Punkt blieb von den Parteien unangefochten. Dies betrifft wie erwähnt die Anklageziffern 5.1 Absatz 1, 5.2 Absatz 2+3, 5.3 und 5.5.-5.7. Gleichwohl ist nachfolgend der gesamte Sachverhalt zu erstellen, nachdem A._____ zwar den äusseren Ablauf nicht bestreitet, jedoch geltend macht, er habe nicht aus freien Stücken gehandelt. Dies wird letztlich im Rahmen des Verschuldens und der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 2.2. Prüfung eines Zwangs Wie schon in der Untersuchung und vor Vorinstanz macht A._____ auch im Berufungsverfahren geltend, er sei zum Drogenhandel von einem angeblichen Darlehensgeber gezwungen worden (vgl. Urk. 2/82 S. 6). Mit anderen Worten macht er geltend, er sei reiner Befehlsempfänger gewesen, dem keine höhere oder gar selbständige Stellung im Drogenhandel zugekommen sei. Die Vorinstanz prüfte diese Vorbringen ausführlich und kam mit überzeugender Würdigung zum Schluss, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handle (Urk. 143 S. 202 ff.). Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab vollumfäng-
- 31 lich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Hervorhebungen und Präzisierungen: A._____ besass ca. 19 kg Heroingemisch bzw. verkaufte innerhalb kürzester Zeit rund 9.3 kg Heroingemisch. Dieser Umstand belastet ihn und bildet ein starkes Indiz dafür, dass er sich auf einer hohen Hierarchiestufe im Drogenhandel befand. Die tiefen Hierarchiestufen wie Läufer und Kleindealer setzen gerichtsnotorisch auch über einen längeren Zeitraum deutlich kleinere Mengen um. Hinzu kommt, dass A._____ selbst eingesteht, dass ihm eine grosse Selbständigkeit zukam und er auswählen konnte, an wen er das Heroin und Streckmittel verkaufen und ob er das Streckmittel verschenken wolle (vgl. Urk. 2/2 S. 7, Urk. 2/3 S. 4). Dies bestärkt die Vermutung einer hohen hierarchischen Stellung. Wenn A._____ geltend macht, trotz dieser belastenden Indizien sei ihm gleichwohl eine untergeordnete Stellung zugekommen und er sei reiner Befehlsempfänger gewesen, so erweisen sich seine entsprechenden Aussagen sehr unglaubhaft. Zunächst ist festzuhalten, dass die Behauptung ganz grundsätzlich unplausibel erscheint, ein unbescholtener Autohändler werde zum Drogenhandel im Bereich von 20 Kilogramm Heroingemisch gezwungen. Dies räumte auch die Verteidigung vor Vorinstanz ein (vgl. Prot. I S. 134). Sie machte gleichwohl geltend, dass eben nicht nur die Bundesanwaltschaft, sondern auch der nötigende Darlehensgeber Gerüchten aufgesessen sei, wonach A._____ ein Drogenhändler sei. Der Darlehensgeber habe ihn daher zum Drogenhandel gezwungen, um von seinen erhofften Kenntnissen und Verbindungen zu profitieren (Prot. I S. 134). Diese Auffassung erscheint abwegig. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine professionelle kriminelle Organisation einem Unbekannten gestützt auf blosse Gerüchte 20 kg Heroingemisch im Wert von mehreren hunderttausend Franken anvertraut. Dadurch hätte das immense Risiko bestanden, dass A._____ sogleich bei der Polizei hätte Anzeige erstatten können und das Heroin im Wert von Fr. 600'000.– verloren gewesen wäre.
- 32 - Im Übrigen erscheinen zahlreiche Umstände bei der von A._____ behaupteten Darlehensaufnahme unplausibel. Nach der Schilderung von A._____ habe ein Staatsanwalt (zeitweise auch als "Anwalt" bezeichnet [Urk. 2/2 S. 6]) im U._____ [Staat] von ihm Fr. 50'000.– verlangt, um seinem Bruder eine günstigere Strafe zu ermöglichen (Urk. 2/2 S. 6, Urk. 2/3 S. 12). Zwar trifft es zu, dass der Bruder von A._____ in jenem Zeitpunkt im U._____ verhaftet wurde. Gleichwohl erscheint es unlogisch, dass ein U._____ Staatsanwalt Schweizer Franken für seine Bestechung verlangt. Die offizielle Währung des U._____ ist der Euro. Entsprechend würde es naheliegen, dass ein ausländischer Mandatsträger in jener Landeswährung bestochen werden will, die er in seinem Heimatland unauffällig verwenden kann. Die Verwendung einer Fremdwährung wäre verdächtig. Ferner ist der Euro eine ebenso feste Währung wie der Schweizer Franken. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb A._____ hätte gezwungen sein sollen, zur Beschaffung der Fr. 50'000.– bei einem V._____ [Staat] Darlehensgeber in W._____ [Stadt] einen Kredit mit 20% Zins aufzunehmen. Er bzw. seine Familienangehörigen hatten genügend Vermögenswerte. Gemäss seiner Steuererklärung 2017 besass er am 31. Dezember 2013 Wertschriften und Guthaben im Betrag von Fr. 371'592 (Urk. 7/4). Hinzu kommt seine Liegenschaft in J._____., welche gemäss amtlichem Gutachten einen Verkehrswert von Fr. 2.625 Mio. aufwies (Urk. 4/21 S. 13). Er besass somit ganz erhebliche Aktiven. Wenngleich diese nicht flüssig waren, hätten sie einem Schweizer Kreditinstitut zu günstigeren Konditionen verpfändet werden können. Im Übrigen erscheint die grosse Familie von A._____ durchaus als wohlhabend, wurde ihm doch der Kauf und der Umbau der Liegenschaft in J._____. nach eigenen Angaben von seinem Vater finanziert (Urk. 2/2 S. 15, Urk. 2/5 S. 12), an den er sich bei Geldproblemen jederzeit wenden konnte (Urk. 2/5 S. 4), zumal er dessen Lieblingssohn sei, der traditionsgemäss alles erbe (Prot. I S. 44). Auch die häufigen Reisen von A._____ nach V._____ und zurück im Jahre 2014, ca. ein- bis zweimal pro Monat (Urk. 2/6 S. 15), sprechen gegen eine finanzielle Notlage, wird doch in Zeiten von Geldmangel eher weniger als mehr gereist. Zudem besass der verhaftete Bruder AA._____ eine Spedition und verdiente nach
- 33 - Angaben von A._____ "recht viel" (Urk. 2/5 S. 8, Urk. 15/8 S. 2). Sein Cousin besass eine Fensterfabrik. Seit dem Tod des Vaters im Jahre 2009 wird nach Angaben des Beschuldigten bis heute in V._____ um die Erbschaft gestritten, was ebenfalls auf erhebliche Vermögenswerte schliessen lässt. Unter diesen Umständen erscheint es unglaubhaft, dass A._____ gezwungen war, sich zur Aufnahme eines kurzfristigen Darlehens für seinen Bruder an einen V._____ Kredithai zu wenden. Er hätte sich ohne Weiteres an seine übrigen Brüder oder seinen Cousin wenden können. Ferner machte ihn der Darlehensgeber "AB._____" angeblich erst im September 2014 darauf aufmerksam, dass die Zinsen 20% pro Monat und nicht pro Jahr betragen würden (so A._____ in Urk. 2/2 S. 6). Demnach wäre es nicht notwendig gewesen, bereits im April und September 2014 zusätzliche zinslose Darlehen von AC._____ und AD._____ aufzunehmen (Urk. 5/1 S. 2 und Urk. 5/2 S. 3). Gegen eine finanzielle Notlage spricht auch, dass A._____ in teuren Restaurants ass und beispielsweise das Nachtessen mit "P._____" im gehobenen Restaurant AE._____ im Betrag von Fr. 970.– bezahlte (so A._____ in Urk. 212/1 S. 1, Urk. 2/42 S. 10, Urk. 2/25 S. 7). Auf diesen Umstand vom Staatsanwalt angesprochen erwiderte er: "Jetzt sehen Sie, wie schnell man mein Herz erobern kann." (Urk. 2/17 S. 28). Dies erklärt den eklatanten Widerspruch zur geltend gemachten finanziellen Notlage in keiner Weise. Und nicht zuletzt war A._____ im Oktober im Besitz von genügend Bargeld, um das Darlehen zu tilgen. Nebst dem Darlehen von Fr. 25'000.– hatte er Fr. 40'000.– von AF._____ und Fr. 66'000.– aus dem Verkauf des AG._____ erhalten. Dass sein Darlehensgeber diese Beträge ablehnte und statt dessen von A._____ verlangte, Heroin zu verkaufen, erscheint realitätsfern. Soweit die Verteidigung vorbringt, A._____ habe den von ihm geschätzten AG._____ [Auto] widerwillig verkauft und sie damit eine finanzielle Notlage belegen will, übersieht sie, dass A._____ am 29. Oktober 2014 ausgesagt hatte, dass er das Auto schon seit einem Jahr habe verkaufen wollen, "unabhängig von der Sache mit meinem Bruder." Er habe das Auto im Netz zum Verkauf ausgeschrie-
- 34 ben, "vielleicht waren es auch schon zwei Jahre." (Urk. 2/3 S. 2). Der Verkauf des AG._____s bildet daher keine Indiz für das Bestehens eines finanziellen Engpasses. Auch aus dem Umstand, dass sich A._____ um den Erhalt einer Waffe bemühte, lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 102 S. 10) nicht ableiten, dass er zum Handel mit Heroin gezwungen wurde. Widersprüchlich schilderte A._____ weiter, ab wann er genötigt worden sei, als Handlanger seines Darlehensgebers zu dienen. So schilderte er einerseits, dass er anfangs September 2014 das Geld habe zurückzahlen wollen, worauf er ab diesem Zeitpunkt zum Verkauf von 20 kg Heroin gezwungen worden sei. Vor September 2014 habe er nie mit Heroin zu tun gehabt (Urk. 2/2 S. 7). Andererseits verhandelte er mit "P._____" bereits Ende Juni 2014 über den Verkauf von Heroin (Urk. 9/15). Zudem schilderte er, dass er bereits im Juli 2014 Chauffeurdienste für den Darlehensgeber ausgeführt habe und diesem vier Mobiltelefone samt SIM- Karten zur Verfügung habe stellen müssen (Urk. 2/3 S. 13). Auch diesbezüglich erscheint die Schilderung von A._____ unplausibel, namentlich weil er die SIM- Karten im Juni 2014 bzw. zwei Monate vor dem Kauf der Mobiltelefone besorgt haben will. Weder für den zeitlichen Abstand noch für den Kauf der vier Mobiltelefone und SIM-Karten ist ein nachvollziehbarer bzw. legitimer Grund ersichtlich (Urk. 2/3 S. 14). Im Widerspruch dazu hatte A._____ im Übrigen unmittelbar davor ausgesagt, "AB._____" habe ihm die Mobilfunktelefone übergeben (Urk. 2/3 S. 13). Auf die Frage, weshalb er die vier SIM-Karten gekauft habe, gab er vor Vorinstanz an, sie ohne Grund gekauft zu haben (Prot. I S. 110), was absurd anmutet. Hinzu kommt, dass er im Oktober 2014 im Besitz von fünf weiteren, neuen Mobiltelefonen war (Urk. 2/7 S. 17). Auch dieser Umstand weist im Konnex mit den sichergestellten Betäubungsmitteln darauf hin, dass A._____ im grösseren Stil im Drogenhandel tätig war. Gerade bei einem finanziellen Engpass besteht kein plausibler bzw. legitimer Grund, derart viele Mobilfunktelefone zu besitzen. Seine Begründung vor Vorinstanz, er habe die sichergestellten Mobiltelefone nach V._____ schicken wollen für seine Neffen und Nichten (Prot. I S. 107), ist ebenso
- 35 unglaubhaft wie die Behauptung, die neuen Mobiltelefone hätten keine Akkus gehabt, weil sie "herausgefallen" seien (Prot. I S. 107). Hätten die Mobiltelefone versandt werden sollen, hätte es keinen Grund gegeben, sie aus der Verpackung zu nehmen und von den Ladegeräten zu trennen. Und schliesslich lässt der Nebensatz in der Einvernahme vom 17. November 2014 aufhorchen, die sichergestellten Mobiltelefone "müssten alle sauber sein" (Urk. 2/7 S. 11). Dieser Satz weist darauf hin, dass er erwartete, dass auf diesen Mobiltelefonen keine verdächtigen Spuren bzw. Daten gefunden würden. Gleiche Formulierungen hatte er gegenüber dem verdeckten Ermittler "P._____" verwendet, um diesen zum Gebrauch "sauberer" bzw. unverdächtiger Telefonnummern anzuhalten (Urk. 9/24 S. 4, Urk. 9/43 S. 2). Bei der Beschreibung des vermeintlichen Darlehensgebers blieb A._____ auffallend vage. Er beschrieb, dass der Darlehensgeber die gleiche Postur und Grösse habe wie er, weder Bart noch Schnauz trage und kurze graue Haare habe. Weiter sei er gegen 50 Jahre alt (Urk. 2/3 S. 14). Vergleicht man diese Angaben mit dem Verhaftsfoto von A._____ (Urk. 14/1), der in jenem Zeitpunkt 44 Jahre alt war, so wird offensichtlich, dass er aus prozesstaktischen Gründen ein Phantom beschreibt, das leicht mit ihm verwechselt werden kann. Wenn A._____ weiter ausführte, dass der Darlehensgeber V._____/AH._____ Doppelbürger sei und neben V._____ gebrochen Deutsch, sehr gut AH._____ und AI._____ spreche (Urk. 2/3 S. 14), erstaunen diese detaillierten Kenntnisse. Nach eigenen Angaben kannte er den Darlehensgeber nicht näher. Dieser sei ihm von einem Kollegen als seriös vermittelt worden (Urk. 2/3 S. 10, Prot. I S. 107). Den Namen dieses Kollegen wollte A._____ nicht preisgeben (Urk. 2/3 S. 10), womit er eine nähere Überprüfung seiner Behauptungen vereitelte. Erst in der Einvernahme vom 10. Mai 2016 führte A._____ aus, der Darlehensgeber habe 3 Pässe, je einen V._____, einen AH._____ und einen von U._____. Im AH._____ Pass stehe der Name "wie AJ._____ oder so". Im U._____ Pass stehe AB._____, den Jahrgang wisse er jetzt nicht mehr genau. Er sei etwa so gross wie er (A._____), ca. 95 oder 100 kg, kräftig, grau-blonde, kurze Haare (Urk. 2/42 S. 9). Darauf vor Vorinstanz angesprochen, erklärte er, er habe die Pässe in sei-
- 36 ner Tasche gesehen, als er ihn in eine Tiefgarage gefahren habe. Er habe in die Tasche geschaut, da er neugierig gewesen sei, ob eine Pistole darin sei. Dies sei etwa im August 2014 gewesen (Prot. I S. 108). In der nächsten Einvernahme vom 2. August 2016 wurde ihm das Foto von AB._____, vorgehalten, worauf A._____ erklärte, das sei "wahrscheinlich schon er", der Darlehensgeber. Zu ihm habe er als Spitznamen immer "AB'._____" oder "AB''._____" gesagt (Urk. 2/43 S. 3). Abklärungen bei Interpol ergaben, dass diese Person als Terrorverdächtiger galt und Anfangs Mai 2015 in AK._____ [Ort]/V._____ ums Leben gekommen war (Urk. 2/43 S. 2, Urk. 10/21). Damit gab A._____ praktisch gleichzeitig mit dem Tode des angeblichen Darlehensgebers dessen Identität preis, welche sich dadurch nicht mehr verifizieren liess. Vergleicht man jedoch das Foto von AB._____ mit der Beschreibung von A._____, fällt auf, dass dieser ihn unzutreffend beschrieb. AB._____ wies – zumindest auf dem Foto – offenkundig einen Bart und dunkle, nicht kurzgeschorene Haare auf. Zudem erscheint es unplausibel, dass A._____ den angeblich gefürchteten AB._____ mit seinem Spitznamen "AB''._____" angesprochen haben will. Solches würde vielmehr auf eine persönliche Nähe schliessen lassen. Unter diesen Umständen bleibt festzuhalten, dass sich keine konkrete Person ermitteln lässt, welche A._____ zum Handel mit Heroin gezwungen hat. Dies liegt primär am Aussageverhalten von A._____, welcher zunächst weder den Namen des Darlehensgebers oder des Vermittlers nennen wollte und erst Jahre später widersprüchlich und unglaubhaft eine verstorbene Person bezeichnete. Das gesamte Aussageverhalten lässt den behaupteten Zwang unglaubhaft erscheinen, zumal auch die Beschreibung des Darlehensgebers nicht mit dem Foto von Interpol übereinstimmt. Und gänzlich abwegig erscheint die mehrfache Behauptung von A._____ in seiner Eingabe vom Dezember 2018, die verdeckten Ermittler "P._____" und "O._____" würden mit dem Darlehensgeber unter einer Decke stecken (Urk. 212/1 S. 32, Urk. 212/2 S. 18). Dieser Vorwurf reiht sich vielmehr in die oben wiedergegebenen, haltlosen Anschuldigungen gegen die fallführenden Staatsanwälte Pajarola bzw. Meier und die Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs und Manipulationen
- 37 von Beweismitteln und Aussagen (vgl. Urk. 212/1 S. 13). Die Aussagen von A._____ verlieren dadurch weiter an Glaubhaftigkeit. Aber auch die objektiven Umstände widersprechen der Sachdarstellung von A._____. So wurde auf seinem Grundstück bzw. in seinem Oldtimer ein präparierter Tank eines Mercedes … [Klasse] sichergestellt, welcher einen "Bunker" bzw. ein Versteck zum Schmuggeln von Drogen aufwies. Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) konnten darin die Pakete von insgesamt 20 kg Heroin exakt verstaut werden (Urk. 2/10 S. 12, Urk. 2/18 Anhang). Die Behauptung von A._____, er habe das Heroin dort hineingesteckt und es habe nicht gepasst (Urk. 2/12 S. 12) ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Dass ein solcherart präpariertes Fahrzeug bei einer Person aufgefunden wird, welche nichts mit Drogenhandel zu tun hat, ist unwahrscheinlich. Gleiches gilt für den Umstand, dass in einem von ihm gemieteten Raum Rückstände von Heroin und an einer Tasche mit Streckmittel seine DNA-Spur gefunden wurden, und dass Q._____ "Q'._____" den Kaufpreis für das bestellte Heroin am Arbeitsort von A._____, dem Autocenter N._____, ablieferte. A._____ hatte demnach derart viele unterschiedliche Berührungspunkte zum Heroinhandel, dass dies kein blosser Zufall sein kann. Auf all diese einzelnen Umstände wird bei späteren Anklagepunkten zurückzukommen sein. Sodann sprechen auch die Aussagen in jenem Zeitraum gegenüber dem verdeckten Ermittler "P._____" gegen den behaupteten Zwang. So erzählte A._____ "P._____" eingestandenermassen, er sei ein "alter Fuchs" und könne ihm alles besorgen. Er sei schon seit mehr als 20 Jahren im Geschäft und habe noch nie "sitzen müssen", obwohl die Polizei schon lange hinter ihm her sei (Urk. 2/17 S. 9, S. 12). Die Relativierung von A._____, unter Alkoholeinfluss gebe man gerne etwas an, erscheint in diesem Zusammenhang vielmehr als nachgeschobene Schutzbehauptung.
- 38 - Zudem wies A._____ im Kontakt mit "P._____" ein überdurchschnittlich hohes Wissen über Drogen und den Drogenhandel auf. Beispielsweise erklärte er dem verdeckten Ermittler, wie man die Qualität des Materials überprüfe. Er gab ihm eingestandenermassen an, er teste er das Material jeweils mit Ammoniak und fragte "P._____", ob er wisse, wie hoch die Ammoniaklösung sein müsse. Nachdem dieser verneinte und auf 30% schätzte, erklärte ihm A._____, dass der Ammoniak einen Anteil von 9% an der Lösung haben müsse und dass es in der Schweiz zudem ein Problem sei, höher dosierte Ammoniaklösungen ohne Registrierung zu kaufen. Soweit A._____ in der Folge ausführte, er habe das gewusst, weil "jemand" ihm das vor sieben oder acht Jahren erzählt habe (Urk. 2/17 S. 14), erscheint dies unglaubhaft. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sich A._____ im Drogenhandel überdurchschnittlich gut auskannte, insbesondere mit der Qualitätsbestimmung von Heroin und den praktischen Problemen in der Schweiz. Gleiches gilt in Bezug auf die Preisverhandlungen mit "P._____", bei welchen A._____ ausführte, er könne auch bei grösseren Mengen nicht tiefer gehen und in AL._____ könne er für diese Qualität Fr. 40'000.– pro Kilogramm verlangen. Dazu befragt führte er aus, der Darlehensgeber habe ihm dies vielleicht so gesagt (Urk. 2/17 S. 26). Dies wirkt unplausibel. A._____ scheint vielmehr sein offensichtlich umfangreiches Wissen hinter einer unrealistisch detaillierten Instruktion verstecken zu wollen. Dabei fällt auf, dass A._____ auffallend wortkarg blieb, wenn er einen Vorhalt bestätigte, dabei aber auf die angebliche Instruktion des Darlehensgebers verwies ("Das sagte mir der Darlehensgeber so." Urk. 2/17 S. 30). Wäre A._____ zum Verkauf von Heroin gezwungen worden, leuchtet es ferner nicht ein, weshalb er "P._____" dieses Heroin nicht auf ein Mal verkaufen wollte, sondern diesen hinhielt und behauptete, er müsse es für ihn bestellen, was 2 Wochen dauere (Urk. 2/17 S. 4). Nach eigenen Angaben hatte A._____ das bessere Heroin bereits zuhause, nach welchem "P._____" verlangte. Bei einem Zwang wäre es vielmehr auf der Hand gelegen, "P._____" so schnell wie möglich eine möglichst hohe Menge Heroin zu verkaufen, um sich seiner angeblichen Schulden und den angeblichen Todesdrohungen zu entledigen.
- 39 - Zusammenfassend erscheint die Behauptung von A._____ widersprüchlich und realitätsfremd, wonach er von einem Darlehensgeber zum Handel mit Heroin gezwungen worden sei und dieser habe ihn über Heroingeschäfte quasi bis ins letzte Detail aufgeklärt und dabei fremdgesteuert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sein Bruder im U._____ tatsächlich verhaftet worden war und seine Ehefrau seine Sachdarstellung bestätigte. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sie nur die Schilderungen von A._____ wiedergab. Sodann hatte dieser spätestens im Sommer 2014 bemerkt, dass er überwacht wurde, als er einen Überwachungssender im Auto fand (vgl. Urk. 2/7 S. 15, ebenso Urk. 2/17 S. 17: "Es stimmt, dass ich beobachtet wurde. Das habe ich schon gesehen."). Er konnte sie daher bereits ab diesem Zeitpunkt über einen angeblich gefährlichen Darlehensgeber instruieren bzw. ihr dieselbe Lüge erzählen, um sich abzusichern. In diesem Zusammenhang macht es Sinn, dass er gegenüber dem verdeckten Ermittler von einem Hintermann sprach und sich selbst lediglich als Vermittler darstellte, zumal er diesen als Polizeibeamten verdächtigte. Der behauptete Zwang ist als Versuch zu werten, den Vorgang im Zusammenhang mit dem Heroinverkauf an die verdeckten Ermittler als einmalige Sache darzustellen, in welche er aufgrund der Verhaftung des Bruders gezwungen worden sei, während er anderweitig nichts mit dem Drogenhandel zu tun habe. Dabei erfand er einen fiktiven Hintermann, auf den er die ganze Verantwortung abschieben wollte. Überprüfbare Details nannte er nicht und als er den Namen des Darlehensgebers schliesslich nannte, handelte es sich um einen mittlerweile Verstorbenen, so dass auch eine Überprüfung unter diesem Aspekt nicht erfolgen konnte. Somit ist davon auszugehen, dass A._____ selbständig und eigenverantwortlich mit Heroin in grossen Mengen handelte. Er wurde von niemandem dazu gezwungen. 2.3. Ausmass der Einflussnahme der verdeckten Ermittler Zum Mass der zulässigen Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Zielpersonen hat das Bundesgericht angenommen, soweit die verdeckten Fahnder ein strafbares Verhalten lediglich feststellten, dürfte der Einsatz unbedenklich sein. Unzulässig wäre es hingegen, wenn diese gewissermassen als Initianten ei-
- 40 ne deliktische Tätigkeit auslösen würden, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre; denn die Strafverfolgungsorgane sollen Kriminalität nicht provozieren, um die Täter verfolgen zu können, deren möglicherweise latent vorhandene Tatbereitschaft sonst nicht manifest geworden wäre (BGE 112 Ia 18 E. 3b S. 22). Der verdeckte Ermittler muss beim Scheinkauf nicht vollkommen passiv bleiben. Vielmehr wird ihm erlaubt, auf die Konkretisierung eines bereits vorhandenen Tatentschlusses hinzuwirken: Es muss ihm gestattet sein, gegenüber Personen, gegen die der begründete Verdacht des Drogenhandels bestehe, sein Kaufinteresse und auch seine Bereitschaft zur Bezahlung eines marktgerechten Preises darzutun. Unbestritten ist jedoch, dass verdeckte Ermittler nicht motivierend auf die Zielperson einwirken dürfen (BGE 124 IV 34 E. 3). Vorliegend macht A._____ geltend, er habe dem verdeckten Ermittler "P._____" am 25. Juni 2014 nicht von sich aus Kokain bzw. Drogen angeboten, sondern sei von diesem nach Kokain gefragt worden (Urk. 2/17 S. 9). Dies wirkt mit der Vorinstanz unglaubhaft. Selbst wenn dies zutreffen würde, wäre er nicht in unzulässiger Weise zum Verkauf von Heroin angestiftet worden, hatte er doch bereits früher im Kilogrammbereich mit Heroin gehandelt, wie später zu zeigen sein wird. Eine allfällige Anfrage von "P._____" hätte höchstens auf die Konkretisierung dieses Tatentschlusses bzw. der generellen Verkaufsbereitschaft hingewirkt, nicht jedoch eine solche hervorgerufen. A._____ war ein Heroinhändler (vgl. dazu unten), der über lange Zeit Heroin in grossen Mengen an Abnehmer verkaufte und darum nicht erst durch das Kaufinteresse eines verdeckten Ermittlers zum Handel mit Heroin in grossen Mengen motiviert wurde. Diesbezüglich ist auf die untenstehenden Ausführungen zu Anklageziffer 3 zu verweisen. Im Übrigen erscheint es keineswegs abwegig, dass A._____ "P._____" von sich aus Heroin anbot. Schon die Vorinstanz setzte sich mit der Frage, ob A._____ oder den Berichten bzw. "P._____" mehr zu glauben ist, eingehend auseinander. Sie kam mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass auf die Berichte bzw. Aussagen der V-Männer abzustellen sei (Urk. 143 S. 217 ff., S. 185 ff.). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. Auch die hiesige Kammer erachtet die Aussagen und Berichte von "P._____" als plastisch, detailliert und sehr glaubhaft (vgl. Urk. 2/20). So bot A._____ dem verdeckten Er-
- 41 mittler am 25. Juni 2014 erstmals Kokain und Heroin an. Die massgebliche Passage im Bericht lautet wie folgt (Urk. 9/15 S. 2 f.): "Später setzten wir uns in eine Ecklounge und als ich zu C._____ sagte, dass ich langsam aufbrechen müsse, meinte er zu mir, dass ich ihm es sagen dürfe, falls er etwas für mich machen könne. Daraufhin wollte er von mir wissen, was ich so mache und ich erklärte ihm, dass ich planen würde in AM._____ [Staat] eine Disco aufzumachen. Dabei erzählte ich ihm von dem Potenzial der Diskothek und offerierte ihm, sich finanziell daran zu beteiligen. C._____ antwortete, dass er sein Geld nur in V._____ und in der Schweiz investiere und wollte dann von mir wissen, was ich nebst dem Projekt Diskothek noch so mache. Dabei sah mich C._____ mit einem verschmitzten und auffordernden Blick an. Aufgrund seiner Gesichtsgestik ging ich davon aus, dass er mir nicht glaubt und vom mir etwas anderes hören wollte. Als Antwort gab ich ihm einen fragenden Blick zurück und C._____ fragte mich dann, ob ich nicht noch was ,weisses' oder ,schwarzes' brauchen könnte. Mir war sofort klar, dass er mit ,weisses' eigentlich Kokain und mit ,schwarzes' eigentlich Heroin meinte und antwortete, dass ich im Winter mit ,weissem' arbeiten würde und ich nichts anderes bräuchte. Er sagte dann, er sei ein alter ,Fuchs' und er könne mir alles beschaffen. Er sei schon seit mehr als 20 Jahren in diesem Geschäft und habe noch nie ,sitzen' müssen, obwohl die Polizei schon lange hinter ihm her sei. Er sei ein sehr vorsichtiger Mann und er wisse auch, dass ich ein Polizist sein könnte. Weiter erklärte er mir, dass er immer die Akkus aus den Telefonen entferne, damit die Polizei nicht erkennen könne, wo er sich gerade aufhalte und wohin er sich bewege. Daraufhin zeigte er mir fünf Mobiltelefone, bei welchen die Akkus entfernt waren. C._____ hatte nebst den fünf Mobiltelefonen ohne Akkus noch ein iPhone dabei. Deshalb sagte ich zu ihm, dass das iPhone ein Gerät ist, worauf die Polizei problemlos zugreifen kann und es gefährlich ist, mit solch einem Mobiltelefon zu arbeiten. C._____ erklärte mir, dass er das iPhone ausschliesslich für die Familienkommunikation benützen würde und nicht für geschäftliche Dinge. Weiter führte er aus, dass er auch nicht Mobiltelefone, welche mit zwei SIM Karten betrieben werden, benützen würde, da diese auch zu ,gefährlich' seien. C._____ sagte danach nochmals zu mir, dass er mir alles besorgen könne und er immer über sehr gute Qualität verfüge. Weiter fragte er mich, ob ich braunes Kokain kennen würde. Ich antwortete, dass braunes Kokain sehr rein ist. C._____ nickte und sagte dann zum Schluss zu mir, dass er mir das nächste Mal alles erklären werde. Ich sagte zu ihm, dass ich nächste Woche wieder in Zürich sei und dass ich an guter Qualität interessiert sei. C._____ meinte, dass er mir helfen könne und dass ich ihm vielleicht auch helfen könne. Er sagte weiter zu mir, dass er anders sei als er aussehe, er sei nicht so harmlos wie er wirke und er habe schon vieles in seinem Leben erlebt und gemacht." Ähnlich detailliert erfolgte der Bericht vom 3./4. Juli 2014 (Urk. 9/34), gemäss welchem A._____ eine Woche später dem verdeckten Ermittler erneut von sich
- 42 aus "Weisses, Braunes, Grünes" anbot, also Kokain, braunes Kokain oder Marihuana. Diese sorgfältigen, detaillierten Aussagen erscheinen lebensnah und wurden offenkundig innerhalb kurzer Zeit nach den entsprechenden Vorgängen und damit aus frischer Erinnerung erstellt. Sowohl Kerngeschehen wie auch Nebensächlichkeiten wurden plastisch geschildert und von A._____ meist und erst auf Vorhalt bestätigt (vgl. Urk. 2/7). Wie schon die Vorinstanz richtig feststellte, wirken die abweichenden Schilderungen von A._____ zur Anfrage nach Kokain demgegenüber verkürzt und pauschal (Urk. 2/17 S. 5 ff.). Zeitweise bestritt A._____ im Laufe der Einvernahmen frühere zugegebene Aussagen, beispielsweise zur Reinheit des Heroins. Auf den Hinweis, gemäss dem Bericht des verdeckten Ermittlers "P._____" habe er von einer Heroinqualität von 60 bis 65% gesprochen, erwiderte A._____ am 29. April 2015: "Das sagte ich wahrscheinlich einfach so zu ihm. Manchmal habe ich in Zeitungen gelesen, wenn es Verhaftungen gab. Dort habe ich den Reinheitsgrad der Drogen herausgelesen und habe ihm vielleicht das deshalb gesagt" (Urk. 2/17 S. 15). Somit bestätigte er die Aussage und plausibilisierte sie sogar mit einer Quelle. Demgegenüber bestritt er am 25. Juni 2015, jemals mit dem verdeckten Ermittler über die Heroinqualität gesprochen zu haben ("Ich habe mich mit ihm auch nie über die Heroinqualität in Prozentangaben gesprochen.", Urk. 2/25 S. 2, S. 7). Die Aussagen von A._____ wirken dadurch unglaubhaft. Dasselbe gilt für die Behauptung von A._____, die verdeckten Ermittler hätten ihn aufgrund ihres Alkoholkonsums und sprachlicher Schwierigkeiten falsch verstanden (Urk. 2/25 S. 7). Nachdem A._____ sämtlichen involvierten Stellen, von den verdeckten Ermittlern über die Polizei bis zum Staatsanwalt, unterstellt, sie würden falsch aussagen bzw. die Aussagen manipulieren (Urk. 212/1 S. 13), ist dieses Argument eine offensichtliche Schutzbehauptung. Nicht zuletzt wirkte auch die persönlich vorgetragene Schilderung von "P._____" vor der Berufungskammer (Urk. 271) überzeugend. Er erklärte glaubhaft, dass die Ermittlungsberichte der Wahrheit entsprechen würden nicht manipuliert worden seien. Entgegen den Behauptungen von A._____ habe er auch keine Gesprächsaufzeichnungen gemacht oder sei ihm AJ._____ oder AB._____ be-
- 43 kannt. A._____ habe als erster die Drogen erwähnt, weder er noch A._____ seien betrunken gewesen. A._____ habe es mit den Drogen ernst gemeint und einen Geschäftspartner gesucht (vgl. Urk. 271 S. 5 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass A._____ sich mit dem verdeckten Ermittler hinreichend gut unterhalten konnte und dieser weder von Dritten noch von der Polizei beeinflusst worden war. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A._____ mehrfach von sich aus dem verdeckten Ermittler Drogen, mitunter auch Heroin, anbot. Die anschliessenden Gespräche über die Modalitäten sind nicht zu beanstanden. Soweit A._____ schliesslich im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe geltend machte, er hätte "P._____" kein Heroin verkauft, wenn dieser nicht danach gefragt hätte, sondern hätte es nur gelagert (Urk. 212/1 S. 33), erscheint dies angesichts der glaubhaften Aussagen von "P._____" unglaubhaft und ist als Schutzbehauptung zu werten. Die dem Berufungsgericht nachträglich schriftlich eingereichten Schilderungen von A._____ wirken zwar detaillierter und damit deutlich greifbarer als die mündlichen Bestätigungen. Insbesondere werden auch Nebensächlichkeiten oder eigene Gefühle wie Hunger geschildert. Mit anderen Worten sind durchaus Realitätskriterien vorhanden, welche die Schilderung glaubhaft wirken lassen. Seine Aussagen erscheinen jedoch auf das Beweisergebnis der Vorinstanz gemünzt, wobei ihn jemand offensichtlich jemand bei der Erarbeitung des Berichtes unterstützte. Dies ist aus dem Umstand zu schliessen, dass A._____ im Titel der zweiten Eingabe von sich selbst in der dritten Person spricht und sich mit seinem Spitznamen "A'._____" bezeichnet (vgl. Urk. 212/2), genau wie es die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach tat (vgl. Prot. S. 34). Die schriftlichen Ausführungen erscheinen daher wenig glaubhaft. Sodann kann den Einwänden der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, "P._____" habe gewisse Details in seinen Berichten sicherlich von der Führungsperson mitgeteilt erhalten (Urk. 102 S. 16). Sie will damit zum Ausdruck bringen, das in den Berichten Beschriebene habe "P._____" nicht selbst erlebt. Bei dieser Behauptung handelt es sich jedoch um unbelegte Spekulationen. Ebenso wenig überzeugt die Ansicht der Verteidigung, es sei von einem "etwas
- 44 eingeschränkten" Erinnerungsvermögen von "P._____" auszugehen, weil dieser nicht mehr gewusst habe, wie viele Flaschen Wein getrunken worden seien (Urk. 102 S. 14). Dabei handelt es sich um eine Nebensächlichkeit, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen von "P._____" nicht erschüttert. Gleiches gilt für den Umstand, dass er sich bei seiner Zeugeneinvernahme vom 20. Mai 2015 nicht mehr daran erinnern konnte, wer am 2. Oktober 2014 die Rechnung im AE._____ bezahlt hatte. Offenkundig konzentrierte er sich auf die Wiedergabe von Gesprächen über Drogen, was ja auch seine Kernaufgabe war. So schilderte "P._____" als Zeuge plastisch das Kerngeschehen, wie und unter welchen Umständen ihm von A._____ Drogen angeboten wurden (Urk. 2/20 S. 8). Unbehelflich ist weiter der Hinweis der Verteidigung, A._____ habe wohl kaum aus heiterem Himmel bzw. nebenbei Drogen angeboten (Prot. I S. 137, Urk. 102 S. 15). Denn ebenso unwahrscheinlich erscheint, dass "P._____" nebenbei aus heiterem Himmel nach Drogen fragte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass "P._____" das Vertrauen von A._____ gewann und dieser sich dabei wohl fühlte, ihm Drogen in grossen Mengen anzubieten. Wie erwähnt sagte P._____ glaubhaft aus, wie A._____ ihm von sich aus die Drogen angeboten habe (Urk. 271 S. 6) A._____ gab auf Vorhalt der Berichte zu, mit "P._____" über Kokain, Sicherheitsvorkehrungen, Erfahrungen und grosse Geschäfte im Drogenhandel gesprochen zu haben. Soweit er eingestand, er habe diese Aussagen gemacht, sie seien aber falsch gewesen und er habe sich nur wichtigmachen wollen (vgl. Urk. 2/17 S. 10 und 11), erscheint diese Erklärung nachgeschoben und unglaubhaft. Es ist wie erwähnt völlig realitätsfern, dass ein Laie weiss, wie der Reinheitsgrad von Heroin bestimmt werden kann und welche Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind. Die Aussagen basierten offenkundig auf eigenen Erfahrungen und nicht – wie A._____ auch geltend machte (Urk. 2/17 S. 13 und S. 18) – aus einer Fernsehsendung oder der Zeitung. Und schliesslich erscheint es völlig widersinnig, wenn A._____ zwar eingesteht, dass er "P._____" von "seinem Heroin" mit einer Qualität von 60 bis 65% erzählte, jedoch geltend macht, dies habe er "einfach so" gemacht (Urk. 2/17 S. 15).
- 45 - Zusammenfassend hatte A._____ Heroin zuhause gelagert, welches grundsätzlich durch ihn zum Verkauf stand (so auch A._____ in Urk. 212/1 S. 2). Unter diesen Umständen wäre er auch durch eine Anfrage der verdeckten Ermittler nach Heroin nicht zum Handel mit Heroin angestiftet worden. Es liegt kein Fall eines agent provocateur bzw. einer unzulässigen Einwirkung vor, da A._____ ohnehin als professioneller Heroinverkäufer (s. unten Anklageziffer 3) bereit war, an zahlungswillige Käufer zu liefern. Seine Darstellung, ohne die Einflussnahme von "P._____" wäre es nie zu einem Verkauf gekommen (Urk. 212/1 S. 33), erscheint nicht zuletzt aufgrund der ihm nachgewiesenen Übergaben im Jahre 2013 als reine Schutzbehauptung (vgl. dazu nachfolgend Vorgänge 109-166). Mithin liesse sich der Sachverhalt auch ohne einen Einbezug der Aussagen der verdeckten Ermittler erstellen, erscheinen doch die behaupteten Rechtfertigungen des Beschuldigten, wonach er zum eingestandenen Lagern und "freigestellten" Verkauf des Heroins gezwungen worden sei, als offensichtlich unglaubhafte Schutzbehauptungen. Die Aussagen des verdeckten Ermittlers ergänzen vielmehr das bereits aufgrund objektiver Beweismittel erstellbare Beweisergebnis – namentlich die bei A._____ aufgefundenen Drogen und dessen unglaubhafte Angaben eines angeblichen Zwangs zur Lagerung und zum Verkauf. Die nach dem Angebot von A._____ erfolgten Verhandlungen über Preis und weitere Modalitäten waren zulässig. 2.4. Bestrittener Sachverhalt 6.1.1. Anklagevorwurf und Standpunkt von A._____ Nebst dem Besitz und Verkauf des sichergestellten Heroins bzw. über das Geständnis hinaus wird A._____ kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe jenes Heroin in V._____ organisiert und E._____ veranlasst, dieses mit einem Mercedes … [Klasse] am 17. Oktober 2014 in die Schweiz zu bringen. Mit anderen Worten habe er es entgegen seiner Beteuerungen nicht von den ihn angeblich nötigenden Darlehensgeber übernommen (Anklageziffer 5.2.). Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorwurf im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz.
- 46 - Die Vorinstanz hat die wesentlichen Beweismittel und Aussagen bzw. Berichte korrekt wiedergegeben (Urk. 143 S. 180 ff.). Sie kam zur Überzeugung, alle diese Fakten und Indizien liessen keinen anderen Schluss zu, als dass E._____ am 17. Oktober 2014 mit seinem Mercedes … [Klasse] 17.759 kg Heroingemisch bzw. 8.836 kg reines Heroin in die Schweiz eingeführt habe, eine Veranlassung durch A._____ lasse sich jedoch nicht erstellen (Urk. 143 S.196). Letztere Auffassung ist gestützt auf das Beweisergebnis nicht haltbar: 6.1.2. Einfuhr vom 17. Oktober 2014 Zunächst ist auf erneut das objektive Beweismittel hinzuweisen, dass unmittelbar einen Zusammenhang zwischen A._____ und einem Heroinschmuggel hinweist: Bei der Verhaftung wurde auf dem Grundstück von A._____ der erwähnte Mercedes … [Klasse] und im Kofferraum seines Oldtimers Mercedes … [Klasse] ein präparierter Zusatztank für einen Mercedes … [Klasse] sichergestellt. Im Zusatztank befand sich ein "Bunker", welcher zum Drogenschmuggel diente und in welchem das FOR die bei A._____ gefundenen Drogenpakete ohne Weiteres verstauen konnte (Urk. 2/18 Anhang, Urk. 10/1). Im Bunker fanden sich Spuren desselben Heroins bzw. derselben Chemieklassen wie von jenem, das "P._____" verkauft wurde (Urk. 11/38+40). Und schliesslich befand sich der Deckel zum Drogenbunker nicht etwa beim Tank, sondern an einem andern Ort in der Garage, was mit der Vorinstanz ein Indiz dafür bildet, dass der Bunker erst in der Garage von A._____ geöffnet wurde. Unter diesen Umständen liegt es wie erwähnt auf der Hand, dass der von A._____ eingestandene Heroinverkauf mit diesem Zusatztank in Verbindung steht. Seine Behauptung, das Heroin stamme von einem ihn angeblich kontrollierenden Darlehensgeber, der ihm gleichzeitig freie Hand