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Zürich Obergericht Strafkammern 26.11.2018 SB180123

26 novembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·9,070 parole·~45 min·5

Riassunto

Angriff etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180123-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert

Urteil vom 26. November 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 (DG160226)

- 2 -

Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 20. Juli 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/1000209). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 113 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–, welche als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 ausgefällten Geldstrafe ausgefällt wird. 3. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: − Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323); − Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221); − Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232); − Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243); − Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254); − CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184).

- 3 - 5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 848.– sowie Fr. 847.80, je zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen. 11. Der amtliche Verteidiger Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 10'952.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger B._____ und C._____ wird mit separatem Beschluss festgelegt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf

- 4 - Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Untersuchung, Fr. 2'289.55 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 8'565.70 amtliche Verteidigung Untersuchung, Fr. 2'386.80 amtliche Verteidigung, Fr. 1'410.75 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 55 S. 2 f.) 1. Freispruch Der Berufungskläger sei von den Vorwürfen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Eventualantrag Im Falle eines Schuldspruchs wegen Teilnahme an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB sei der Berufungskläger mit einer bedingten

- 5 - Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft (155 Tage) und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu bestrafen. Im Falle eines Schuldspruchs wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB sei der Berufungskläger mit einer bedingten Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 von 5 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 10.00 zu bestrafen. 3. Schadenersatz / Genugtuung Bei einem Freispruch wegen Teilnahme an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB seien sämtliche von der Privatklägerschaft geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen abzuweisen. Für den Fall eines Schuldspruchs wegen Teilnahme an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB seien sämtliche Schadenersatzforderungen der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen und der Berufungskläger zu folgenden Genugtuungszahlungen unter solidarischer Haftung mit den Mittätern zu verpflichten: - B._____: Fr. 2'000.00 - C._____: Fr. 4'000.00 4. Kosten etc. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz, resp. der Berufungsinstanz seien ausgangsgemäss zu verlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien in jedem Fall vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 c) Der Vertretung des Privatklägers C._____: (Prot. II S. 27 f.) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 3. Der Berufungskläger habe dem Privatkläger für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin eine Parteientschädigung zu bezahlen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 29. Juni 2017 kann auf die entsprechenden Ausführungen dort verwiesen werden (Urk. 32 S. 6 f.). 1.2. Nach durchgeführter Hauptverhandlung am 19. und 23. Juni 2017 (Prot. I S. 7 ff. und 12 ff.) und interner Beratung am 28. und 29. Juni 2017 (Prot. I S. 38 ff.) eröffnete die Vorinstanz ihren eingangs im Dispositiv wieder gegebenen Entscheid mündlich und verurteilte den Beschuldigten wegen Angriffs und Beschimpfung, wofür sie ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.– bestrafte, letztere als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 ausgefällten Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 24). Innert Frist (Art. 399 Abs. 1 StPO) meldete die Verteidigung des Beschuldigten am 10. Juli 2017 Berufung an (Urk. 28). Weitere Berufungen wurden weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Privatklägerschaft angemeldet, weshalb diesen mit Schreiben vom 18. Juli 2017 die Berufungsanmeldung des Beschuldigten mitgeteilt wurde (Urk. 30/1-3).

- 7 - 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils an den Beschuldigten am 20. Februar 2018 (Urk. 31/2) reichte sein Verteidiger innert gesetzlicher Frist (Art. 399 Abs. 2 StPO) am 21. Februar 2018 die Berufungserklärung ein (Urk. 33). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2018 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 36). Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Verzicht auf Anschlussberufung mit und beantragte Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). Mit Schreiben vom 17. April 2018 teilte die Vertreterin des Privatklägers C._____ einerseits Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 40) und stellte für diesen ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 42). Am 25. April 2018 teilte der Vertreter des Privatklägers B._____ ebenfalls Verzicht auf Anschlussberufung mit (Urk. 45). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 30. April 2018 wurden die diversen Eingaben den übrigen Parteien zugestellt und festgehalten, dass die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren gelte, weshalb die Vertreterin des Privatklägers C._____, Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____, nicht ausdrücklich erneut zu bestellen sei (Urk. 47). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte liess mit der Berufungserklärung folgende Anträge erheben (Urk. 33 S. 2): "1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Juni 2017 (DG160226-L) vollumfänglich anficht. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MwSt.)." 2.2. Demnach und aufgrund der Ausführungen in der Berufungserklärung sind im Berufungsverfahren nicht angefochten, was von den an der Berufungsverhandlung anwesenden Parteien auch einstimmig bestätigt wurde (Prot. II S. 14):

- 8 - - die vorinstanzliche Regelung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 4.) - die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterin (Urteilsdispositiv-Ziffern 11. und 12.) - die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Urteilsdispositiv-Ziff. 13.) Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, Rechtsanwalt lic. iur. Z1._____ namens und in Vertretung des Mitbeschuldigten D._____, der Mitbeschuldigte E._____ in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. Z2._____, Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli als Vertreter der Anklagebehörde, der Privatkläger B._____ in Begleitung seines Vertreters, Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, sowie Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ namens und in Vertretung des Privatklägers C._____ (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und es wurden – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 54) – den Beschuldigten betreffend auch keine Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 9 ff. und 14). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 29 ff.). 4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1,mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.

- 9 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Dossier 1 1. Ausgangslage 1.1. Politischer Hintergrund Bekanntlich ist die eritreische Bevölkerung – vereinfacht dargestellt – in zwei politische Lager geteilt. In Eritrea gilt ein sogenanntes Einparteiensystem, es ist nur eine politische Partei offiziell zugelassen. Oppositionsparteien gelten als illegal und sie dürfen bei Wahlen nicht antreten. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten sind Gegner der amtierenden Regierung in Eritrea (Urk. 18 S. 12; Urk. 1/052004 S. 4 ff.). Er und die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ nahmen teils regelmässig an politischen Veranstaltungen in der Schweiz und in Deutschland teil (Urk. 1/007001 S. 5; Urk. 1/056007 S. 6 f.; Urk. 1/052004 S. 6 Frage 57; Urk. 1/057005 S. 5 f.; Urk. 55 S. 5). Inwiefern der Privatkläger B._____ Anhänger der Regierungspartei und des eritreischen Präsidenten ist, wie es der Mitbeschuldigte D._____ diesem offenbar vorgeworfen hat (Urk. 1/007002 S. 1 f. Frage 5; Urk. 1/010001 S. 5 Frage 28; Urk. 1/010002 S. 3 Frage 18), ist nicht erstellt und mit der Vertreterin des Privatklägers C._____ vorliegend auch nicht relevant (Prot. I S. 20), da dieser mutmassliche politische Hintergrund die dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten vorgeworfenen Taten in keiner Weise zu rechtfertigen vermögen. 1.2. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 1.2.1. Die Vorinstanz hat zutreffend und abschliessend festgehalten, welche Einvernahmen von welchen Personen auch zulasten des Beschuldigten verwertbar sind, dass auf die in den Akten liegenden Arztberichte und Fotografien der erlittenen Verletzungen abgestellt werden kann sowie dass auf das von F._____ am 24. Juni 2013 mit ihrem Smartphone erstellte Video mangels Relevanz nicht weiter einzugehen ist (Urk. 32 S. 12 ff.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese vorinstanzlichen Ausführungen vollumfänglich verwiesen werden,

- 10 zumal auch keine der Parteien dagegen opponierte oder Gegenteiliges vorgebracht hat. 1.2.2. Festzuhalten ist deshalb zusammenfassend, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ sowie die Aussagen der lediglich polizeilich befragten I._____, J._____, F._____, K._____ und L._____ mangels Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten bzw. mangels Konfrontation mit deren Aussagen nicht zu seinem Nachteil verwendet werden dürfen. 1.3. Glaubwürdigkeit der involvierten Personen 1.3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich und zutreffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der verschiedenen einvernommenen Personen geäussert und sinngemäss festgehalten, dass bei all den einvernommenen Personen gewisse Zweifel und Vorbehalte angebracht bzw. bei der Würdigung ihrer Aussagen gewisse Vorsicht geboten ist, da sie entweder als (Mit-)Beschuldigte oder Privatkläger ein eigenes Interesse am Ausgang des gerichtlichen Verfahrens haben oder es sich dabei um Kollegen der Privatkläger handelt (Urk. 32 S. 15 ff.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal auch dies von keiner Partei beanstandet wurde. 1.3.2. Zutreffend konkludiert die Vorinstanz dann auch, dass nicht die prozessuale Stellung der Beschuldigten bzw. der Privatkläger, der Zeugen sowie der weiteren befragten Personen, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen in erster Linie massgebend ist (Urk. 32 S. 18). Denn nach herrschender Praxis darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person abgestellt werden, sondern es ist vor allem die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten, sachverhaltsrelevanten Aussagen zu berücksichtigen. Diese sind einer Analyse und einer kritischen Würdigung zu unterziehen (vgl. hierzu ausführlich Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeitsund Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, S. 68 ff. und S. 84 ff. und Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.). Auf die Glaubhaftigkeit und die entsprechende Wür-

- 11 digung der Aussagen der diversen involvierten Personen wird nachfolgend genauer einzugehen sein. 2. Beweiswürdigung 2.1. Vorinstanzliches Beweisergebnis 2.1.1. Die Vorinstanz ist nach ausführlicher und akribischer Prüfung und Würdigung sämtlicher relevanten Aussagen des Privatklägers B._____ (Urk. 32 S. 21-33), des Privatklägers C._____ (Urk. 32 S. 33-40) und des Beschuldigten (Urk. 32 S. 40-49), der Zeugen M._____, N._____, O._____, P._____ und Q._____ (Urk. 32 S. 49-61), der zumindest nicht zulasten des Beschuldigten ausfallenden Aussagen der Mitbeschuldigten R._____, S._____ und E._____, des Mitbeschuldigten D._____ und der nicht zu seinen Lasten verwertbaren Aussagen der Mitbeschuldigten G._____ und H._____ (Urk. 32 S. 61-66) sowie der lediglich polizeilich befragten J._____, F._____, I._____, K._____ und L._____ (Urk. 32 S. 66-68) zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Privatkläger B._____ und C._____ glaubhaft seien und das Aussageverhalten des Beschuldigten demgegenüber nicht zu überzeugen vermöge. 2.1.2. Die Vorinstanz erachtete deshalb den folgenden Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt (Urk. 32 S. 69-73): Am 24. Juni 2013 sei es im Restaurant ... zu einem tätlichen Übergriff gekommen, an welchem namentlich der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten R._____, D._____, E._____ und G._____ beteiligt gewesen seien. Der Vorfall habe dabei damit begonnen, dass der Mitbeschuldigte D._____ den Privatkläger B._____ im Restaurant ... auf seine politische Haltung zur eritreischen Regierung angesprochen, worauf dieser den Mitbeschuldigten D._____ vors Lokal geführt habe. Im Eingangsbereich sei der Mitbeschuldigte D._____ sodann tätlich gegen den Privatkläger B._____ vor gegangen, wobei offen bleiben müsse, ob er ihm einen Stoss mit den Händen gegen die Brust oder einen Kopfstoss gegen den Stirnbereich versetzt habe. Vor dem Lokal sei der Privatkläger B._____ alsdann von einer Gruppe von Männern körperlich mit Händen und Füssen angegriffen wor-

- 12 den. Nachdem der Privatkläger B._____ nicht mehr ins Restaurant zurückgekehrt sei, hätten mehrere Gäste das Lokal verlassen wollen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei, da der Beschuldigte im Eingang gestanden, ihnen den Weg versperrt und sie zurück ins Restaurant gestossen habe. Als der Privatkläger B._____ daraufhin ins Lokal habe zurückkehren wollen, habe ihm der Beschuldigte einen Fusstritt bzw. -kick gegen die Stirn versetzt. Der Privatkläger B._____ sei in der Folge zurück ins Restaurant gerannt, wobei ihm die Angreifer jedoch gefolgt seien. Dort habe ihn der Mitbeschuldigte R._____ am Kragen gepackt. Zudem habe er den Privatkläger B._____ – ein Messer in der Hand haltend – aufgefordert, sich hinzusetzen. Dieser Aufforderung sei der Privatkläger B._____ indes nicht nach gekommen, sondern sei zurück gewichen, worauf ihm der Mitbeschuldigte R._____ mit dem Messer in der Hand gefolgt sei und dabei leichte Schwingbewegungen gemacht habe. Währenddessen hätten die weiteren Angreifer im Inneren des Lokals mit verschiedenen Gegenständen, so insbesondere mit Flaschen und Gläsern, auf die Gäste eingeschlagen. Unter den Personen, welche mit Stühlen, Flaschen und Gläsern geworfen hätten, hätten sich dabei insbesondere der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten D._____ und E._____ befunden. Der Mitbeschuldigte E._____ habe den Privatkläger C._____ dabei mit einer (Wodka) Flasche im Gesicht getroffen, wodurch mehrere seiner Zähne ausgefallen bzw. beschädigt worden seien, er aus dem Mund geblutet habe und seine Lippe habe genäht werden müssen. Der Beschuldigte habe zudem einen Stuhl hoch gehoben, welchen er habe herumwerfen bzw. womit er habe auf Gäste einschlagen wollen. Insbesondere habe er diesen gegen die Zeugin O._____ werfen bzw. sie damit schlagen wollen. Überdies habe der Beschuldigte einem der Gäste mindestens eine Ohrfeige verpasst. Der Mitbeschuldigte S._____ habe sich im Verlauf des Geschehens seinerseits irgendwann beim Eingang des Lokals aufgehalten. Der Vorfall habe schliesslich damit geendet, dass der Mitbeschuldigte G._____ den Mitbeschuldigten R._____ aufgefordert habe zu verschwinden, worauf alle Angreifer das Restaurant verlassen hätten und davon gerannt seien.

- 13 - Aufgrund der Unterlagen der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich sowie den Ausführungen des Privatklägers B._____ könne als gegeben erachtet werden, dass dieser sich im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung am 24. Juni 2013 eine Schaft-Schrägfraktur des Fingerknöchelchens des rechten Mittelfingers zugezogen habe. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass er die in der Anklageschrift aufgeführten Prellungen an der Stirn im Zuge des eingeklagten Vorfalles erlitten habe. Was den Privatkläger C._____ anbelange, müsse aufgrund der vorstehenden Ausführungen alsdann als erwiesen gelten, dass seine Gebissverletzungen bzw. -beeinträchtigungen sowie die Rissquetschwunde an seiner Unter- und Oberlippe ebenfalls von den Ereignissen vom 24. Juni 2013, nämlich vom Wurf einer Falsche in sein Gesicht, herrühren würden. 2.1.3. Nicht erstellen lasse sich gemäss Ausführungen der Vorinstanz hingegen, dass der Mitbeschuldigte D._____ zu K._____ gerannt sei, sie verfolgt und eingeholt habe, sie an den Haaren gerissen sowie ihr einmal gegen den Nacken und mindestens zweimal ins Gesicht geschlagen habe. Auch dass der Mitbeschuldigte D._____, nachdem er sich im Anschluss an den tätlichen Übergriff auf den Privatkläger B._____ zurück ins Lokal begeben habe, mit einer Art Eisenstange bewaffnet gewesen sein soll, lasse sich nicht rechtsgenügend nachweisen (Urk. 32 S. 68 f.). 2.1.4. Nach der Vorinstanz sei bezüglich den Beschuldigten somit erstellt, dass er in jener Phase der tätlichen Auseinandersetzung, als mehrere Personen vor dem Restaurant ... auf den Privatkläger B._____ eingeschlagen hätten, am Eingang des Restaurants gestanden sei, den Gästen, welche das Restaurant hätten verlassen wollen, den Weg versperrt und sie ins Restaurant zurück gestossen habe. Erwiesen sei sodann, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ einen Fusstritt bzw. -kick gegen die Stirn versetzt habe, als dieser in der Folge ins Lokal habe zurückkehren wollen, und einem der Gäste mindestens eine Ohrfeige verpasst habe. Als gegeben sei zudem zu erachten, dass der Beschuldigte im Innern des Lokals einen Stuhl hochgehoben habe, welchen er gegen die Zeugin O._____ habe werfen bzw. mit welchem er diese habe schlagen wollen, wovon er

- 14 nach einer verbalen Intervention durch die Zeugin Q._____ jedoch abgelassen habe (Urk. 32 S. 73 f.). 2.2. Würdigung 2.2.1. Die Vorinstanz hat sich zudem einlässlich mit den Einwänden und Argumenten der Verteidigung auseinander gesetzt, weshalb grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat sich die Verteidigung sehr kurz gehalten und sich auf die Darstellung beschränkt, die vorinstanzliche Schlussfolgerung sei unhaltbar, da die Aussagen der Zeugen, auf welche sich die Vorinstanz verlasse, offensichtlich und gerichtsnotorisch abgesprochen und nicht glaubhaft seien (Urk. 55 S. 5). Woraus die Verteidigung diese offensichtlichen und gar gerichtsnotorischen Absprachen ableiten will, behält sie, abgesehen vom Hinweis auf die politischen Gründe, aber für sich. Die Vorinstanz hat jedoch richtig erkannt, dass der Beschuldigte selber eingestanden hat, sich im Eingangsbereich des Restaurants aufgehalten zu haben. Die entsprechende Zeugenaussage von N._____ bestätigt somit letztlich nur, was der Beschuldigte bereits selber deponierte. Dass andere Zeugen ihn nicht als einer derjenigen, welche die Tür blockiert haben, identifizieren konnten, macht die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin N._____ damit weder unglaubhaft noch widersprüchlich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich um ein tumultartiges, dynamisches Geschehen, wobei es ohne Weiteres möglich war, dass sich der Beschuldigte und weitere Personen bei der Blockierung des Eingangs abgewechselt oder sich in einem bestimmten Zeitpunkt weitere Personen zu ihm und dem Mitbeschuldigten G._____ gesellt haben (Urk. 32 S. 53). 2.2.2. Weiter hat die Vorinstanz auch zutreffend festgehalten, der Umstand, dass der Privatkläger B._____ durch den Kick des Beschuldigten an seine Stirn nicht K.O. gegangen oder zumindest hingefallen ist – so die Ansicht der Verteidigung (Urk. 18 S. 7 oben), – schliesst den inkriminierten Fusstritt nicht aus. Nicht jeder Fusstritt gegen die Stirn führt per se zur Bewusstlosigkeit oder zumindest zum Verlust der Balance. Zumal, wie die Vorinstanz ebenfalls richtig bemerkt hat,

- 15 dem Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen wird, einen Tritt mit voller Wucht ausgeführt zu haben (Urk. 32 S. 48). 2.3. Es ist deshalb mit der Vorinstanz der von ihr umschriebene Sachverhalt (Urk. 32 S. 73 f.) als erstellt zu erachten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz ist der Anklage gefolgt und hat den Beschuldigten hinsichtlich Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig gesprochen (Urk. 32 S. 74 ff.). 3.2. Die Verteidigung hat vor Vorinstanz geltend gemacht, es könne beim Beschuldigten nicht von einer Beteiligung an einem Angriff gesprochen werden, da ihm höchstens der Vorwurf einer Ohrfeige – als Reaktion auf eine Beleidigung – gemacht werden könne. Allein aus der physischen Präsenz lasse sich keine für den Tatbestand des Angriffs hinreichende Beteiligung ableiten (Urk. 18 S. 8). Diese Ausführungen sind jedoch bereits durch den erstellten Sachverhalt widerlegt. Auch hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung eben nicht jeder der Anwesenden im Rahmen der Auseinandersetzungen seinen eigenen kleinen Schauplatz innehatte (a.a.O.). Beim Beschuldigten handelte es sich um einen Kollegen der Mitbeschuldigten, die teilweise schon zuvor gemeinsam unterwegs waren und sich in der Folge alle zur selben Zeit im Restaurant ... einfanden, wo sie in irgend einer Form tätlich auf die Gäste des Lokals einwirkten. Mit der Vorinstanz mag zwar sein, dass ein gemeinsamer gewaltsamer Übergriff nicht zum vornhinein geplant und abgesprochen war. Es ist jedoch mit der Vorinstanz auch als lebensfremd zu bezeichnen, dass jeder der Beschuldigten zufällig gleichzeitig im Restaurant ... in eine unabhängige tätliche Auseinandersetzung verwickelt gewesen sein soll (Urk. 32 S. 74). Der ganze Angriff mag zwar vom Mitbeschuldigten D._____ initiiert worden sein, hernach erfolgte aber ein regelrechter Überfall sämtlicher Mitbeschuldigten und mutmasslich noch weiterer Personen auf das Restaurant ... und dessen Gäste, wobei in diesem hektischen und sehr dynamischen Geschehen ein jeder Mitbeschuldigte sei-

- 16 nen eigenen Beitrag zum gesamten Angriff geleistet hat, je nach dem, welche Möglichkeiten und Gegenstände sich ihm gerade boten. 3.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB ist deshalb zu bestätigen. B. Dossier 9 1. Ausgangslage 1.1. Dem Beschuldigten wird in Dossier 9 der Anklage vorgeworfen, sich am 4. August 2015 anlässlich einer Kontrolle durch die Zugbegleiterinnen T._____ und U._____ im Zug zwischen Brugg und Aarau sehr aggressiv verhalten zu haben, wobei er die Geschädigte T._____ als "Rassistin" bezeichnet habe (Urk. 1/1000209 S. 5 f.). 1.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist der Beschuldigte hinsichtlich dieses Sachverhaltes vollumfänglich geständig, so auch im Berufungsverfahren (Urk. 55 S. 5 ff.), weshalb der eingeklagte Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt erachtet werden kann (Urk. 32 S. 76). 1.3. Der Beschuldigte vertritt vielmehr die Auffassung, die Äusserung "Rassistin" erfülle im vorliegenden Kontext den Tatbestand der Beschimpfung nicht bzw. erscheine nicht strafwürdig (Urk. 33 S. 4; Urk. 55 S. 5 ff.). 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden in anderer Weise als durch Verleumdung bzw. üble Nachrede durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. 2.2. Die Vorinstanz hat sich theoretisch und auch konkret mit der rechtlichen Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auseinander gesetzt, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 77 f.). Zutreffend kam sie zum Schluss, dass sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht alle Merkmale für das Vorliegen einer Beschimpfung gegeben sind.

- 17 - Die Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Schuldspruch erschöpft sich denn auch in einer Wiederholung der bereits im Hauptverfahren vorgebrachten Argumentation. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, darf der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, der Begriff "Rassist" verdiene heutzutage aufgrund des inflationären Gebrauchs keinen rechtlichen Schutz mehr, nicht dazu führen, dass deren Verwendung von vornherein als nicht ehrenrührig oder herabsetzend gelten darf. Dass der Begriff "Rassist" heutzutage tatsächlich inflationär gebraucht wird, ist denn auch lediglich eine Behauptung der Verteidigung, die in der öffentlichen Wahrnehmung kaum eine Stütze findet. Gerade in Zeiten einer verstärkten Sensibilisierung zum Thema Rassismus aber auch der vermehrten und dezidierten Anprangerung desselben, wie es durch teils weltweite Bewegungen getan wird (vgl. Black Lives Matter), und des nach wie vor vorhandenen tatsächlichen Rassismus, ist es in keinster Weise angezeigt, die Bedeutung dieses Wortes rein aufgrund der Häufigkeit dessen Verwendung zu bagatellisieren. Da ein rassistisches Verhalten einen eigenen Straftatbestand erfüllen kann (Art. 261bis StGB), ist der Vorwurf, ein "Rassist" zu sein, durchaus als ehrenrührig anzusehen. Entgegen der impliziten Auffassung der Verteidigung hat der inflationäre Gebrauch dieses Begriffes, sofern dies denn tatsächlich zutrifft, nicht zu einer Verharmlosung der damit einher gehenden Botschaft geführt (vgl. auch den entsprechenden Schuldspruch im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich SB180059 vom 13. Juli 2018 S. 15 ff.). 2.3. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist deshalb zu bestätigen.

III. Sanktion 1. Anwendbares Recht Am 19. Juni 2015 beschloss die Bundesversammlung diverse Änderungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (AS 2016 1249 ff.), welche gemäss Mit-

- 18 teilung des Bundesrates vom 29. März 2016 auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt wurden. Die dadurch erfolgte Revision des Sanktionenrechts hat vorliegend auf die Sanktionsandrohungen der eingeklagten Straftatbestände und die damit einher gehende Möglichkeit der Ausfällung einer Geldstrafe Auswirkung. Da die mit der Revision vorgenommenen Änderungen primär den Anwendungsbereich der Geldstrafe betreffen bzw. einschränken (Wegfall des teilbedingten Vollzugs, Verkürzung der maximalen Anzahl Tagessätze auf 180, Festlegung einer Tagessatzuntergrenze) bzw. die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (bis sechs Monate) mit sich bringen, kann das neue Recht gegenüber dem bisherigen Recht grundsätzlich kaum als milder qualifiziert werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, ist jedoch eine Freiheitsstrafe, welche weit über der Grenze einer allenfalls noch möglichen Geldstrafe liegt, und andererseits eine Geldstrafe auszusprechen, die bereits aus prozessualen Gründen (Verschlechterungsverbot) nicht höher als die vorinstanzlich ausgefällten 20 Tagessätze ausfallen kann, weshalb der Beschuldigte von dieser Gesetzesrevision nicht betroffen ist. Deshalb ist das alte Recht anzuwenden. 2. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft beantragte im Hauptverfahren eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, beides bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 1/1000209 S. 7; Urk. 13 S. 7). Die Verteidigung war im Hauptverfahren im Eventualantrag der Ansicht, der Beschuldigte sei mit einer angemessenen bedingten Geldstrafe für den Angriff zu bestrafen, hinsichtlich der Beschimpfung sei aufgrund der geringfügigen Schuld und Tatfolgen im Sinne von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (Urk. 18 S. 3 und S. 10 ff.). Die Vorinstanz hat eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.– ausgesprochen, letztere als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 ausgefällten Geldstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 32 S. 113 Ziff. 2. und 3.). Im Berufungsverfahren bringt die Verteidigung vor, der Be-

- 19 schuldigte sei eventualiter wegen Teilnahme am Angriff mit einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 8 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 zu bestrafen (Urk. 55 S. 2). 3. Strafzumessung 3.1. Die Vorinstanz hat vorab den anwendbaren Strafrahmen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB als schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat korrekt bemessen und die theoretischen Grundsätze der richterlichen Strafzumessung angeführt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 32 S. 78-81). Zutreffend hat die Vorinstanz auch bemerkt, dass die heute zu beurteilenden Taten vor der Verurteilung des Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. November 2016 liegen, wonach er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis, Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises sowie Übertretung des Nationalstrassenabgabengesetzes zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie zu einer Busse von Fr. 700.– bestraft wurde (Urk. 32 S. 78 f.). Der Vorinstanz noch nicht bekannt waren die weiteren Bestrafungen des Beschuldigten am 7. Dezember 2017 durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, und am 15. Februar 2018 durch das Bezirksgericht Dietikon wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. Dezember 2017 der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat. Hinsichtlich der Bestrafung vom 24. November 2016 wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. Dezember 2017 verwarnt, mit Urteil des Bezirksgericht Dietikon vom 15. Februar 2018 wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert (Urk. 35). Diese Umstände ändern jedoch nichts daran, dass mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zur Verurteilung vom

- 20 - 24. November 2016 auszufällen ist, zumindest im Zusammenhang mit der heute auszufällenden (zwingenden) Geldstrafe. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, es sei aus Präventionsüberlegungen für den Angriff eine Freiheitsstrafe auszufällen, und hat mutmasslich allein deshalb die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (Urk. 32 S. 80 f.). Dies mag, wie nachfolgend in Bestätigung der vorinstanzlichen Strafen ersichtlich wird, im Resultat zwar zutreffen, die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB bestimmt sich jedoch nicht nach allgemeinen und eher theoretischen Überlegungen, sondern anhand der sogenannten konkreten Methode, mithin erst nach konkreter Prüfung des Strafmasses und insbesondere der Strafart eines jeden Deliktes (vgl. statt vieler BGE 144 IV 217, E.2.2). Die mit Art. 49 Abs. 1 StGB einher gehende Asperation ist folglich, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat (Urk. 32 S. 81), nur im Zusammenhang mit der auszufällenden Zusatzstrafe zu berücksichtigen. 3.2. Dossier 1 3.2.1. Hinsichtlich Dossier 1 hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschuldigte habe sich aktiv an einem heftigen Angriff mit einer Vielzahl von Tätern beteiligt. Die durch diesen Angriff geschaffene abstrakte Gefahr habe insbesondere in den erheblichen Verletzungen einerseits des Privatklägers C._____, welcher mehrere Zähne verloren und auch sonst massive Gebissschäden davon getragen habe, was eine längere Behandlungszeit und Gebissrekonstruktionen erforderlich gemacht habe, sowie andererseits des Privatklägers B._____, welcher einen Bruch des rechten Mittelfingers, resultiert, wenngleich die Schwere der Verletzungen bei der Strafzumessung für das Strafmass nicht relevant sein könnten. Daneben sei es zu beachtlichen Sachschäden gekommen. Der Angriff sei bewusst vom Mitbeschuldigten D._____ provoziert worden, ohne dass die Gruppe der angegriffenen Personen hierzu irgend einen Anlass geliefert hätte. Die Angreifer hätten auch nicht davor zurück geschreckt Gegenstände wie Stühle, Gläser, Flaschen und sogar ein Messer einzusetzen. Es sei deshalb von einem hohen deliktischen Willen sowie einer erheblichen kriminellen Energie seitens der Angreifer auszugehen. Der Beschuldigte selber habe sich dabei in mannigfacher Weise am Angriff betei-

- 21 ligt, indem er zum einen von seinen Akrobatikkünsten Gebrauch gemacht und dem Privatkläger B._____ einen Fusstritt bzw. -kick gegen die Stirn versetzt habe. Zum anderen habe er die Zeugin O._____ mit einem Stuhl bedroht und einem weiteren Gast zumindest eine Ohrfeige versetzt. Hinzu komme, dass er die Gäste während einer gewissen Zeit am Verlassen des Lokals gehindert habe, indem er sie in die Räumlichkeiten zurück gestossen habe. Der Beschuldigte habe somit keinesfalls eine untergeordnete Rolle eingenommen, sei aber immerhin nicht der Initiator oder einer der Hauptprotagonisten der tätlichen Auseinandersetzung gewesen. Auch habe er von sich aus wieder davon abgesehen, die Zeugin O._____ mit dem hochgehobenen Stuhl zu schlagen, nachdem ihm die Zeugin Q._____ gesagt habe, man schlage keine Frauen. Zudem würde der Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB Verletzungsfolgen umfassen, welche bis zum Tod eines Angegriffenen oder eines Dritten reichen könnten, weshalb durchaus noch wesentlich massivere Vorgehensweisen denkbar seien. Die Vorinstanz wertete schliesslich das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr leicht (Urk. 32 S. 82 f.). In subjektiver Hinsicht attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten ebenfalls ein nicht mehr leichtes Verschulden. Er habe direktvorsätzlich gehandelt, habe er sich doch der im Gang befindlichen tätlichen Auseinandersetzung wissentlich und willentlich angeschlossen, auch wenn der Angriff möglicherweise nicht im Voraus geplant gewesen sei. Der Angriff sei zwar offensichtlich politisch motoviert gewesen und es möge sein, dass die Abneigung des Beschuldigten gegenüber der eritreischen Regierung berechtigt sei, keinesfalls würde dies jedoch ein derart gewalttätiges Vorgehen gegen die Privatkläger sowie die übrigen, friedlich beisammen sitzenden Gäste des Restaurants ... rechtfertigen. Vielmehr wäre seine Beteiligung am tätlichen Übergriff ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Dasselbe gelte für das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sie als "Agame" beleidigt worden seien, würde doch auch dies keine Entschuldigung für einen solch gewaltsamen Übergriff auf eine Vielzahl von Personen darstellen. Bei einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von maximal 1.07 Promille sei entgegen der Ansicht der Verteidigung auch noch nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen (Urk. 32 S. 83 f.).

- 22 - Gemessen an der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtete die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen (Urk. 32 S. 84). 3.2.2. Diese vorinstanzliche Begründung und Wertung des Tatverschuldens kann ohne Weiterungen übernommen werden, da sie zutreffend, nachvollziehbar und in der daraus resultierenden Einsatzstrafe angemessen erscheint. Im Berufungsverfahren wendet die Verteidigung dagegen eventualiter ein, das Verschulden sei als leicht zu werten, da der Beschuldigte eine klar untergeordnete Rolle eingenommen habe und auch kein direkter Vorsatz erkennbar sei. Der Beschuldigte sei ohne Absicht in die Schlägerei gerutscht und habe sich am Schluss einer Teilnahme nicht mehr entziehen können (Urk. 55 S. 7 f.). Diese Argumente vermögen jedoch an der zutreffenden vorinstanzlichen Strafzumessung nichts zu ändern, da sie lediglich den Tatbeitrag des Beschuldigten entgegen dem erstellten Sachverhalt beschönigen.. 3.2.3. Unter dem Titel Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 84 f.). Im Berufungsverfahren führt der Beschuldigte ergänzend und aktualisierend aus, dass sein Asylgesuch gutgeheissen worden sei und er nun im Besitze der Aufenthaltsbewilligung B sei. Mit der Frau in Eritrea sei es zu Ende gegangen und er habe hier in der Schweiz erneut eine eritreische Frau geheiratet, mit der er zwei Kinder habe. Sie und die Kinder würden zur Zeit noch im Kanton ... wohnen, er warte nun noch auf Antwort, damit sie zu ihm nach Zürich ziehen könnten. Er lebe von der Sozialhilfe und erhalte monatlich Fr. 500.–. Er arbeite nun mit Velos, flicke diese, nehme sie auseinander und bereite sie für den Versand vor, unter anderem auch nach Afrika (Urk. 54 S. 2 ff.). Auch unter Miteinbezug der neuesten Entwicklungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keinerlei strafzumessungsrelevanten Erkenntnisse. Sie wirken sich vielmehr strafzumessungsneutral aus. Mit der Vorinstanz ist entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 18 S. 12) klar festzuhalten, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte an den erschwerten Lebensumständen nicht selber Schuld sei, weder eine Strafmin-

- 23 derung noch eine – wie es die Verteidigung gar proklamiert – Strafmilderung zulässt. Entgegen der Verteidigung (Urk. 18 S. 13) stellt mit der Vorinstanz das Alter des Beschuldigten sicherlich kein derart jugendliches Alter dar, dass von einer besonderen Strafempfindlichkeit auszugehen wäre (Urk. 32 S. 86). Ebenso wenig ist die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt ein Strafminderungsgrund, wie es die Verteidigung geltend macht (Urk. 18 S. 13), sondern ist mit der Vorinstanz anhand höchstrichterlicher Praxis als strafzumessungsneutral zu gewichten (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Zutreffend attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten gewisse Eingeständnisse, welche sie aber ebenso zutreffend unter Berücksichtigung der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten nur leicht strafmindernd gewichtete (Urk. 32 S. 86). Zudem gewährte die Vorinstanz eine zusätzliche Strafreduktion in "minimaler" Höhe aufgrund einer zutreffend festgestellten, wenn auch nicht krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots im Laufe der Untersuchung (Urk. 32 S. 86 f.). Dies ist ohne Weiterungen zu übernehmen, jedenfalls drängt sich eine weiter gehende Strafreduktion nicht auf, insbesondere in Anbetracht der auch seit dem vorinstanzlichen Urteil andauernden Delinquenz des Beschuldigten (vgl. Urk. 35), was nicht auf ein positives Nachtatverhalten bzw. einen positiven Gesinnungswandel des Beschuldigten schliessen lässt. Die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um 2 Monate auf 14 Monate Freiheitsstrafe erscheint unter diesen Umständen sogar eher milde. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) und des Umstandes, dass keine Gründe ersichtlich sind, das vorinstanzlich festgelegte Strafmass zu reduzieren, ist die Freiheitsstrafe von 14 Monaten für den Angriff nach Dossier 1 folglich zu bestätigen. 3.3. Dossier 9 3.3.1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil zutreffend zur Vorgehensweise und Strafzumessung bei einer Zusatzstrafe – zum Ersturteil gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 – und zum massgeblichen Strafrahmen geäussert, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 32 S. 87 f.). Hinsichtlich des Tatverschuldens führte die Vorinstanz aus, bei

- 24 der Bezeichnung "Rassistin" handle es sich entgegen der Ansicht der Verteidigung um eine relativ massive Beschimpfung, welche einzig darauf abgezielt habe, die Geschädigte Zugbegleiterin bei der Ausübung ihrer amtlichen Funktion herabzusetzen, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass der Beschuldigte wegen seiner Hautfarbe anders behandelt worden wäre als die übrigen Fahrgäste. Andererseits sei die Beschimpfung jedoch allgemein gehalten gewesen und nicht auf eine bestimmte persönliche Eigenschaft der Geschädigten gerichtet. Das Tatverschulden gewichtete die Vorinstanz mit noch leicht bis nicht mehr leicht (Urk. 32 S. 88). In subjektiver Hinsicht attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten rein egoistische Motive, indem er davon habe ablenken wollen, dass er über keinen gültigen Fahrschein verfügt habe. Er möge sich dabei zwar in einer Stresssituation befunden haben, in welcher er sich zu unüberlegten Äusserungen habe hinreissen lassen, was jedoch keinesfalls eine solche Herabsetzung der Geschädigten rechtfertige, welche lediglich ihrer Arbeit nach gegangen sei. In diese Stresssituation habe sich der Beschuldigte indes selbst gebracht, indem er kein gültiges Zugbillett gelöst habe. Auch das subjektive Verschulden gewichtete die Vorinstanz deshalb mit noch leicht bis nicht mehr leicht (Urk. 32 S. 88). Hinsichtlich der Täterkomponente verwies die Vorinstanz grundsätzlich und zutreffend auf die Ausführungen, die sie im Zusammenhang mit Dossier 1 festgehalten hat, führte aber ergänzend und ebenfalls zutreffend an, dass der Beschuldigte die Beschimpfung während des laufenden Strafverfahrens bezüglich des Angriffs gemäss Dossier 1 verübt habe, was zumindest leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Zudem attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten unter diesem Titel ein vollumfängliches Geständnis (Urk. 32 S. 89). 3.3.2. Diese Ausführungen sind zutreffend und können ohne Weiterungen übernommen werden. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 8) ist eben nicht von einer geringfügigen Beschimpfung auszugehen, welche "mehr oder weniger als unerheblich" zu qualifizieren ist. Die schliesslich von der Vorinstanz festgelegte Strafhöhe von 20 Tagen und Tagessatzhöhe von Fr. 20.–, als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom

- 25 - 24. November 2016 ausgefällten Geldstrafe, erscheint in einer Gesamtbetrachtung angemessen und ist zu bestätigen. 3.4. In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte deshalb mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–, welche als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 ausgefällten Geldstrafe auszufällen ist, zu bestrafen. Die bereits erstandenen 155 Tage Haft sind ihm selbstredend gestützt auf Art. 51 StGB an die Strafe anzurechnen. 4. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf drei Jahre fest (Urk. 32 S. 90 ff.). Auch diese Regelung ist ohne weiteres und mit Blick auf das zuvor erwähnte Verschlechterungsverbot und den Bedenken hinsichtlich seiner Legalprognose zu übernehmen. IV. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil ausführlich, akribisch und zutreffend mit den diversen Zivilansprüchen der Privatkläger auseinander gesetzt (Urk. 32 S. 92-112). Da sich weitere Ausführungen dazu in Wiederholungen erschöpfen würden, ist vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen und das nachvollziehbar begründete Ermessen der Vorinstanz zu bestätigen. Die teils pauschalen Vorbringen der Verteidigung – "es geht ihm [dem Privatkläger 2] heute nicht schlechter als vor dem (vermeintlichen) Angriff" (Urk. 18 S. 17) – vermögen die vorinstanzliche Begründung nicht zu kippen und die quantitativen Einwände (Urk. 18 S. 16 f.) zum Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ wurden von der Vorinstanz allesamt bereits ausführlich abgehandelt (Urk. 32 S. 104 ff.). Die vorinstanzlich festgelegten Genugtuungssummen sind schlüssig begründet, im vertretbaren Ermessen und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 9) nicht zu hoch.

- 26 - 2. Folglich ist der Beschuldigte zu folgenden Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu verpflichten: Privatkläger B._____: - Schadenersatz von Fr. 113.55, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern - zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger B._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist - Genugtuung von Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag Privatkläger C._____ - Schadenersatz von Fr. 848.– und Fr. 847.80, je zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag - zudem ist festzustellen, dass der Beschuldigte im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern, wobei der Privatkläger C._____ zur genauen Feststellung des Umfangs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist - Genugtuung von Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins seit 24. Juni 2013, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern; Abweisung im Mehrbetrag V. Kosten- und Entschädigungsfolge 1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv- Ziffer 14.) zu bestätigen (Art. 426 StPO).

- 27 - 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Hauptanträgen vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, sind deshalb dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Der dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegende Teil der Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen: - Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323); - Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221); - Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232); - Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243); - Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254); - CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184). 5. (…)

- 28 - 6. (…) 7. (…) 8. (…) 9. (…) 10. (…) 11. Der amtliche Verteidiger Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 10'952.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger B._____ und C._____ wird mit separatem Beschluss festgelegt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Untersuchung, Fr. 2'289.55 Gutachten/Expertisen etc., Fr. 8'565.70 amtliche Verteidigung Untersuchung,

Fr. 2'386.80 amtliche Verteidigung, Fr. 1'410.75 Vertreter Geschädigte/Privatkläger. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. (…)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

- 29 - 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–, welche als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 24. November 2016 ausgefällten Geldstrafe ausgefällt wird. 3. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ abgewiesen. 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur genauen Feststellung des Umfanges des

- 30 - Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ abgewiesen. 10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14.) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'147.70 amtliche Verteidigung Fr. 800.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers B._____ (anteilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 2'400.–) Fr. 1'800.– unentgeltliche Vertretung des Privatklägers C._____ (anteilsmässig ein Drittel von insgesamt Fr. 5'400.–) 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro …, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich − die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

- 31 - (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro …, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 26. November 2018

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Walthert

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 26. November 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 113 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB;  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–, welche als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsa... 3. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akt...  Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323);  Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221);  Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232);  Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243);  Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254);  CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184). 5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur... 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Priva... 8. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 848.– sowie Fr. 847.80, je zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013, zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Sch... 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur... 10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Pri... 11. Der amtliche Verteidiger Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 10'952.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger B._____ und C._____ wird mit separatem Beschluss festgelegt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen V... 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. (…) 2. (…) 3. (…) 4. Folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Januar 2014 beschlagnahmten und beim Forensischen Institut Zürich bzw. bei der Kasse der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat lagernden Gegenstände werden als Beweismittel bei den Ak... - Lederhut, schwarz (Asservat-Nr. A005'986'323); - Trinkglas/Trinkgefäss (Asservat-Nr. A005'986'221); - Schirm, Griff und Stiel (Asservat-Nr. A005'986'232); - Schirm, defekter oberer Teil (Asservat-Nr. A005'986'243); - Bierflasche "Schützengraben" (Asservat-Nr. A005'986'254); - CD/Videodatensicherung (Asservat-Nr. A006'044'184). 5. (…) 6. (…) 7. (…) 8. (…) 9. (…) 10. (…) 11. Der amtliche Verteidiger Fürsprecher X._____ wird mit Fr. 10'952.50 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger B._____ und C._____ wird mit separatem Beschluss festgelegt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 14. (…)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB und  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 155 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.–, welche als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsa... 3. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 113.55 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. 5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger B._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zur... 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Priva... 7. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Schadenersatz von Fr. 848.– zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 sowie Fr. 847.80 zuzüglich 5% Zins ab 1. November 2013 zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mit... 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ gegenüber dem Privatkläger C._____ im Übrigen aus dem eingeklagten Ereignis gemäss Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Zu... 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ Fr. 9'000.– zuzüglich 5% Zins ab 24. Juni 2013 als Genugtuung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung mit weiteren Mittätern. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Priva... 10. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14.) wird bestätigt. 11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Ger... 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro …, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich  die Vertretung des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, c/o Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro …, Molkenstr. 15/17, 8004 Zürich  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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