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Zürich Obergericht Strafkammern 11.01.2019 SB180086

11 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,793 parole·~1h 9min·6

Riassunto

Mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180086-O/U/hb

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Ruggli und die Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 11. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

1. ... 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____, Privatkläger, Berufungsbeklagter

betreffend mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017 (DG170179)

- 3 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 (D1 Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 116 S. 77 ff.) 1. Das Verfahren betreffend Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Tätlichkeit im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von E._____ wird eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen, teilweisen qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB; - der mehrfachen, teilweisen qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB; - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB; - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB; - der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB sowie - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 451 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

- 4 - 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Beil (Asservat-Nr. A009'571'157); - 1 Messer mit Scheide (Asservat-Nr. A009'571'168). 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin 2 B._____ nach Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: - 1 Mobiltelefon iPhone 6+ (Asservat-Nr. A009'569'828); - 1 Mobiltelefon iPhone 5 (Asservat-Nr. A009'571'191); - 1 Decke; - 1 Kinderrucksack Star Wars. Beantragt die Privatklägerin 2 B._____ nicht innert einer Frist von 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe, wird Verzicht angenommen und die genannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2 B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Privatkläger 3 C._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 C._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Bereits geleistete Zahlungen können in Abzug gebracht werden.

- 5 - 10. Die Privatklägerin 4 D._____ wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 D._____ Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. Dezember 2015 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. Bereits geleistete Zahlungen können in Abzug gebracht werden. 12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 26'121.– (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ wird für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 mit Fr. 14'287.85 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 15'148.70 Gutachten / Expertisen Fr. 742.50 Auslagen Untersuchung Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr gem. Beschluss des OGer ZH, III. Straf- kammer, vom 10. März 2017, UB170024 Fr. 1'000.– Gerichtsgebühr gem. Beschluss des OGer ZH, III. Straf- kammer, vom 30. Mai 2017, UB170066 Fr. 14'287.85 Kosten ehemalige unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 2 Fr. 26'121.– Kosten amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben.

- 6 - 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 2 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Die Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. März 2017, UB170024, wird dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. 18. Die Gerichtsgebühr gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Mai 2017, UB170066, wird dem Beschuldigten auferlegt, jedoch abgeschrieben. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 118 S. 2 und 213 S. 2; sinngemäss) 1. Das Bezirksgerichtliche Urteil sei folgendermassen abzuändern: 1.1. Bezüglich Dossier 2 sei mein Mandant wegen der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, wobei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. 1.2. Bezüglich des Dossiers 1 sei mein Mandant von den Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung freizusprechen; bezüglich der Drohung und der Tätlichkeiten sei er schuldig zu sprechen. 1.3. Es sei die Strafe in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 und 3 auf eine bedingt zu vollziehende Strafe von maximal 24 Monaten zu reduzieren.

- 7 - 1.4. Eventualiter sei ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Allfällige Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Unter ausgangsgemässer Verlegung von Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk.127 S. 2 und Urk. 215 S. 1; sinngemäss) 1. Es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. 2. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Urteils mit Bezug auf Dossier 1, Anklageziffer 1, anklagegemäss wegen qualifizierter Vergewaltigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und 3 StGB und wegen versuchter qualifizierter sexueller Nötigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen. 3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 des angefochtenen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen. Im Übrigen sei die zusätzliche vorinstanzliche Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von CHF 500.– zu bestätigen. 4. Dem Beschuldigten seien die kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatklägerin seien unter Rückforderungsvorbehalt auf die Staatskasse zu nehmen.

- 8 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017, das gleichentags mündlich eröffnet, dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) sowie der Privatklägerin 2 übergeben (Prot. I S. 53) und den Privatklägern 3 und 4 postalisch zugestellt (Urk. 77/1-2) wurde, meldete die Verteidigung rechtzeitig Berufung an (Urk. 84) und reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2018 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2018 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein begründetes Nichteintretensgesuch zu stellen (Urk. 120), wobei lediglich die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhob (Urk. 127). 2. Mit ihrer Berufungserklärung reichte die amtliche Verteidigung u.a. noch ein Schreiben der Privatklägerin 2 ein, in welchem Letztere zusammengefasst ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten erklärt (Urk. 119/4). Bezugnehmend auf dieses Schreiben teilte der damalige Rechtsvertreter der Privatklägerin 2, Rechtsanwalt MLaw Y2._____, mit Eingabe vom 26. März 2018 dem hiesigen Gericht mit, dass ihm seine Klientin ihr nach wie vor bestehendes Desinteresse an der Strafverfolgung mitgeteilt habe, wobei sie die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB nach wie vor für richtig halte (Urk. 131). Weiter teilte der unentgeltliche Rechtsvertreter in derselben Eingabe mit, dass der Antrag der Privatklägerin 2, wonach ihr eine Richterin zur Verfügung zu stellen sei (Urk. 128) durch das Gericht fälschlicherweise als Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung verstanden worden sei. Die Privatklägerin 2 habe damit lediglich beantragt, dass sie für den Fall ihrer Befragung durch das Berufungsgericht von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 131). In der Folge wurde Rechtsanwalt MLaw

- 9 - Y2._____ mit Präsidialverfügung vom 28. September 2018 als unentgeltlicher Vertreter der Privatklägerin 2 entlassen (Urk. 183) und mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entschädigt (Urk. 192). 3. Mit Eingabe vom 26. September 2018 (Urk. 183) stellte die amtliche Verteidigung die Anträge, es sei der Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Januar 2017 als Beweismittel miteinzubeziehen, wobei sie ihrer Eingabe den entsprechenden Bericht beilegte (Urk. 184). Des Weiteren beantragte die Verteidigung die Erstellung eines neuen und umfassenden psychiatrischen Gutachtens sowie die Befragung der Privatklägerin 2 zu ihrer Desinteresseerklärung (Urk. 183 S. 2). Ihren Beweisantrag zur Erstellung eines neuen psychiatrischen Gutachtens zog die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zurück (Prot. II S. 53). 4. Die Berufungsverhandlung vom 11. Januar 2019, zu welcher am 31. August 2018 vorgeladen worden war, fand in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlicher Verteidigung, Staatsanwalt lic. iur. Knauss sowie der Privatklägerin 2 statt (Prot. II S. 27). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer

- 10 - Überprüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/ Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug / Scheidegger in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2. Aufl. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. Aufl., Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2.1. Der Beschuldigte lässt, mit Ausnahme seiner Verurteilung wegen mehrfacher Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 2 alinea 4 und 5) sowie wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 (Dispositivziffer 2 alinea 6) den gesamten Schuldspruch anfechten. Für die Begehung der mehrfachen Drohungen und mehrfachen Tätlichkeiten sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzungen sei eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen, wobei ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei. Allfällige Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien abzuweisen und die Kosten- und Ent-

- 11 schädigungsfolgen ausgangsgemäss zu verlegen (Urk. 118 S. 2 und 6; Urk. 213 S. 2). 1.2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt anschlussberufungshalber der Beschuldigte sei in Bezug auf Dossier 1 Anklageziffer 1 anklagegemäss wegen qualifizierter Vergewaltigung und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. Der Beschuldigte sei sodann mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen und die zusätzliche vorinstanzliche Bestrafung mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestätigen (Urk.127 S. 2; Urk. 215 S. 1). 1.3. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 9. November 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (teilweise Einstellung des Verfahrens), 2 alinea 4, 5 und 6 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Drohung und mehrfache Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie wegen mehrfacher Körperverletzung zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4), 6 (Herausgaben an die Privatklägerin 2), 12 und 13 (Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 2) sowie 14 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Verschlechterungsverbot 2.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue

- 12 - Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 2.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich Dossier 1, Anklageziffer 1, die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen qualifizierter Vergewaltigung und versuchter qualifizierter sexueller Nötigung beantragt, ist das Verschlechterungsgebot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bei der Beurteilung dieses Anklagesachverhalts nicht zu beachten und kann namentlich auch ein härterer Schuldspruch ergehen. Die übrigen, ausschliesslich vom Beschuldigten angefochtenen Anklagesachverhalte sind dagegen in Nachachtung des Verschlechterungsverbots einzig zugunsten des Beschuldigten zu prüfen und es fällt eine andere, schwerere rechtliche Qualifikation des Verhaltens des Beschuldigten ausser Betracht. Beim Strafmass ist das Berufungsgericht infolge der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sodann grundsätzlich nicht an die Maximalhöhe der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe gebunden. 2.3. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht sodann hervor, dass die Tathandlungen im Anklagesachverhalt gemäss Dossier 1 Anklageziffer 3 alleine als Gefährdung des Lebens sowie Drohung, nicht aber auch als versuchte qualifizierte Vergewaltigung beurteilt wurden (Urk. 116 S. 42 und 43 f.). Die diesbezügliche rechtliche Würdigung blieb unangefochten. Entsprechend fällt hinsichtlich dieses Anklagesachverhaltes auch eine zusätzliche Bestrafung des Beschuldigten wegen versuchter qualifizierter Vergewaltigung ausser Betracht. 3. Beweisanträge 3.1. Beizug Austrittsbericht 3.1.1. Die amtliche Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. September 2018 den Beweisantrag (Urk. 183 S. 3), es sei der Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 31. Januar 2017 als Beweismittel miteinzubeziehen, wobei sie eine Kopie desselben zu den Akten reichte (Urk. 184). 3.1.2. In Anbetracht dessen, dass die amtliche Verteidigung den vorgenannten Austrittsbericht vom 31. Januar 2017 bereits eingereicht hat und ihr dies

- 13 grundsätzlich offen steht, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser nicht zu den Akten genommen werden sollte. 3.2. Gerichtliche Befragung der Privatklägerin 2 3.2.1. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 26. September 2018 den Antrag, die Privatklägerin 2 sei zu ihrer Desinteresseerklärung vom 24. Januar 2018 zu befragen (Urk. 183 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung begründete die Verteidigung ihren Antrag damit, dass sie unter dem Eindruck stehe, dass das Gericht der Ansicht sei, die Privatklägerin 2 habe ihre Desinteresseerklärung nur zufolge Druckausübung der Familie des Beschuldigten und nicht aus echter Überzeugung abgegeben (Prot. II S. 53), weshalb sie dazu zu befragen sei. 3.2.2. Mit Schreiben vom 24. Januar 2018 erklärte die Privatklägerin 2 zusammengefasst gegenüber der Vorinstanz, dass sie sicher gewesen sei, dass ihr Gang zur Polizei bewirken würde, dass der Beschuldigte in ein Spital bzw. in eine Klinik geschickt und dann gesund würde. Damit, dass er bestraft werden würde, habe sie nicht gerechnet. Sie habe gespürt, dass er krank sei und habe ihm helfen, ihn aber gerade nicht bestrafen wollen. Dennoch hielt sie fest, dass alles stimme, was sie gegenüber der Polizei und auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin gesagt habe. Sie würde wollen, dass das Gericht den Beschuldigten ins Spital bringe und sie dann mit dem Arzt zusammenarbeiten und den Beschuldigten später nach Hause nehmen könne. Das sei die beste Lösung für die Familie und für den Beschuldigten die beste Therapie (Urk. 104 = Urk. 119/4). Dieses Vorbringen wurde durch den damaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 2 in seiner Eingabe vom 26. März 2018 aufgegriffen, indem dieser ausführte, dass die Privatklägerin 2 ihm ihr Desinteresse an der Strafverfolgung des Beschuldigten mitgeteilt habe, sie aber weiterhin eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für richtig halte (Urk. 131). Schliesslich gab die Privatklägerin 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass sie immer dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte in einem Spital behandelt werde. Sie habe dem Beschuldigten und auch der Familie helfen wollen. Sie sei nicht unter Druck gestanden und habe selber entschieden, dem Beschuldigten eine Chance zu geben, sich zu heilen. Sie habe selber gesehen, dass der Beschuldigte sehr krank gewesen sei, habe ihn

- 14 aber nicht alleine ins Spital bringen können. Auch wenn sie das nicht gewollt habe, sei sie dazu gezwungen gewesen zur Polizei zu gehen. Sie habe dem Beschuldigten helfen wollen, damit sich dieser therapieren lasse. Durch die ärztliche und therapeutische Behandlung im Gefängnis habe sich der Beschuldigte verbessert. Sie habe gesehen, dass die Therapie geholfen habe und wolle, dass es so weiter gehe (Prot. II S. 53 f. und 57). 3.2.3 Art. 343 Abs. 3 StPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich, im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die unmittelbare Wahrnehmung der aussagenden Personen durch das Sachgericht jedoch nur dann unverzichtbar, wenn ausser den entsprechenden Aussagen keine weiteren Sachbeweise oder Indizien vorliegen, welche vom Gericht gewürdigt werden können (BGE 6B_70/2015 vom 20. April 2016, E. 1.4.1.; BGE 140 IV 196, E. 4.4.). 3.2.4 Die Privatklägerin 2 wurde am 15. August 2016 durch die Polizei (D1 Urk. 3/1) und am 5. Oktober 2016, 2. November 2016, 3. November 2016, 31. Januar 2017 sowie am 7. April 2017 von der Staatsanwaltschaft (D1 Urk. 3/2, 3/6 und 3/8-10) jeweils in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers einvernommen. Abgesehen von der Einvernahme vom 7. April 2017 existieren von sämtlichen übrigen staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen elektronische Aufzeichnungen in Bild und Ton (D1 Urk. 3/11). Die Aussagen der Privatklägerin 2 wurden im Vorverfahren demnach ordnungsgemäss erhoben und dokumentiert. Die vorhandenen elektronischen Aufzeichnungen in Bild und Ton erlauben es dem Gericht, sich vom Aussageverhalten der Privatklägerin 2 ein persönliches Bild zu machen. Zudem liegen auch noch weitere Personal- und Sachbeweise, namentlich die Videoaufzeichnung der Einvernahme des Sohnes der Privatklägerin 2 sowie der dazugehörige Bericht (D1 Urk. 4/1), die Einvernahmen der Auskunftspersonen F._____ (D1 Urk. 5/2) und G._____ (D1 Urk. 5/3), ein ärztlicher Befund von Dr. med. H._____ vom 17. Dezember 2016 (D1 act. 9/3), sichergestellte Gegenstände (Messer, Beil, Rucksack, Spielteppich) und eine Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 2 (D1 Urk. 6/1) vor, welche zusätzlich gewürdigt

- 15 werden können. Aus diesem Grund erscheint die unmittelbare Wahrnehmung der Privatklägerin 2 durch das Berufungsgericht in diesem Fall grundsätzlich nicht notwendig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Privatklägerin 2 am 24. Januar 2018 ihr Desinteresse an der Bestrafung des Beschuldigten erklärte. Mit derselben Erklärung hielt sie daran fest, dass sie sehr wohl eine Behandlung des Beschuldigten wünsche (Urk. 119/4). Daneben, dass dies auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter dahingehend konkretisiert wurde, dass die Privatklägerin 2 für den Beschuldigten die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für richtig halte (Urk. 131), hielt die Privatklägerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Im Übrigen betonte die Privatklägerin 2 sowohl in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2018 als auch anlässlich der Berufungsverhandlung, dass alles stimme, was sie gegenüber der Polizei und ihrer Rechtsanwältin gesagt habe (Urk. 119/4), bzw. dass sie im bisherigen Verfahren stets wahrheitsgemäss ausgesagt habe (Prot. II S. 54). Entsprechend ist in ihrer Erklärung vom 24. Januar 2018 auch nicht ein Wechsel ihres Standpunktes zu diesem Verfahren zu erkennen, welcher auf eine Druckausübung durch eine Drittpartei hindeuten und eine erneute Befragung der Privatklägerin 2 notwendig machen würde.

III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Sachverhalt (Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7, und 8) 1. Der Anklagesachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 3. Juli 2017 (D1 Urk. 18 S. 2 ff.). Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen, er habe an den in der Anklageschrift genannten Daten gegen den Willen der Privatklägerin 2 an dieser sexuelle Handlungen vorgenommen oder mit ihr den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr vollzogen, wobei es teilweise auch beim Versuch geblieben sei. Die vorgenannten Tathandlungen seien dabei auf einer Decke vorgenommen worden, welche der Beschuldigte jeweils zum Zwecke der sexuellen Handlungen auf dem Küchenboden ausgebreitet habe. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 zu den sexuellen Handlungen ge-

- 16 zwungen, indem er sie mit Faustschlägen gegen Kopf und Körper sowie mit Fusstritten traktiert, an ihren Haaren gerissen, sie am ganzen Körper gebissen, ihr gegenüber Todesdrohungen ausgestossen oder ihr – teilweise mit Verweis auf ein demonstrativ platziertes Messer – damit gedroht habe, ihr mit dem Messer in die Vagina zu schneiden. Einmal habe er der Privatklägerin 2 zudem das Messer mehrere Minuten direkt mit der Schneide an den Hals gehalten, wobei er ihr zusätzlich verbal mit dem Tod gedroht habe, um sie in Todesangst zu versetzen. Auch während der sexuellen Handlungen habe der Beschuldigte die Privatklägerin mit Schlägen und Tritten traktiert, sie an den Haaren gezogen, gekratzt und am ganzen Körper – teilweise auch im Schambereich – gebissen (D1 Urk. 18 S. 2 ff.). 2.1. Der Beschuldigte stritt die Begehung der ihm vorgeworfenen Tathandlungen ab (D1 Urk. 2/1 S. 1 ff.; D1 Urk. 2/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 2/3 S. 2 ff.; D1 Urk. 2/5 S. 2 ff.; D1 Urk. 2/6 S. 3 ff.; Prot. I S. 22 ff.; Prot. II S. 45 ff.). Im Laufe des Vorverfahrens bzw. vor Vorinstanz räumte er jedoch grundsätzlich ein, dass es vorgekommen sei, dass er der Privatklägerin 2 eine Ohrfeige gegeben bzw. sie mit der Hand oder mit der Faust geschlagen habe (D1 Urk. 2/3 S. 2; Prot. I S. 29 und 35). Er stellte auch nicht in Abrede, dass er bis zu seiner Verhaftung Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 2 praktiziert habe, wobei dieser im Schlafzimmer oder aber auch auf dem Küchenboden auf einer Decke – namentlich dem beschlagnahmten Spielteppich (D1 Urk. 3/7) – stattgefunden habe (Prot. I S. 31 f.). Er habe die Privatklägerin 2 jedoch nicht dazu gezwungen, wenn sie keine Lust oder keinen Willen gehabt habe (Prot. I S. 31 f.). Sodann treffe es zu, dass es früher vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 während des Geschlechtsverkehrs in den Hintern, die Oberschenkel, den Rücken die Waden und in die Vagina gebissen und sie gekratzt habe. Dies alles sei aber mit dem Einverständnis der Privatklägerin 2 geschehen (Prot. I S. 34 ff.). 2.2. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stellte der Beschuldigte nicht in Abrede, dass es vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 im Rahmen eines verbalen Konfliktes geohrfeigt bzw. geschlagen habe, wobei er sich aber nicht mehr an die Anzahl solcher Vorfälle erinnern konnte (Prot. II S. 45). Hingegen be-

- 17 stritt er, die Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen gezwungen und mit ihr gegen ihren Willen Sex gehabt zu haben (Prot. II S. 46 ff.). Dass er die Privatklägerin 2 während des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs gekratzt habe, sei zwar vorgekommen, jedoch habe die Privatklägerin 2 hierzu ihre Einwilligung gegeben (Prot. II S. 48 f.). Über seinen Verteidiger liess er sodann zusammengefasst einwenden, dass sich die Vorwürfe in Anklagedossier 1 ausschliesslich auf die Aussagen der Privatklägerin 2 stützen und keine anderen Beweismittel vorliegen würden. Es gebe keine Zeugenaussagen von Nachbarn, keine Aussagen des Sohnes und keine Arztberichte, die auf Entsprechendes hinweisen würden. Auch sei der Körper der Privatklägerin 2 nach den Tathandlungen nicht auf Bissspuren, Narben oder ähnliches untersucht worden, um die Vorwürfe zu belegen. Wenn es, wie vorliegend, Aussage gegen Aussage stehe und keine weiteren Beweismittel vorhanden seien, dürfe kein Schuldspruch erfolgen. Hinzu komme, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht glaubhaft seien bzw. von der Vorinstanz falsch gewürdigt worden seien. Dies zeige sich auch daran, dass die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 vor Vorinstanz davon berichtete, dass ihre Klientin ihr vorwerfe, dass sie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 7½ Jahren zu verantworten habe (vgl. Urk. 96). Es habe somit zwischen den rechtsanwendenden Behörden und der Privatklägerin 2 erhebliche Missverständnisse gegeben. Die angefochtenen Anklagevorwürfe seien letztlich nicht bewiesen, weshalb ein Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen habe (Urk. 118 S. 3 ff.). Schliesslich habe die Privatklägerin 2 ihren Unwillen hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten auch nie in genügend klarer Form kundgetan. Aufgrund der unklaren Kommunikation von Seiten der Privatklägerin 2 habe der Beschuldigte nicht realisieren können, dass der sexuelle Kontakt bzw. die Art desselben unerwünscht gewesen sei (Urk. 213 S. 3 ff.). Zudem sei der Beschuldigte überhaupt nicht im Stande gewesen zu realisieren, dass er eine Drohung ausspreche bzw. strukturelle Gewalt ausübe, womit auch keine Nötigungshandlungen vorliegen würden (Urk. 213 S. 5 f.; Prot. II S. 52). 3.1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der

- 18 aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). 3.1.2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). 3.1.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, wel-

- 19 che durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/ Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). 3.1.4. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21). 3.1.5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich

- 20 allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). 3.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Privatklägerin 2 zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen). 4.1.1. Die Vorinstanz hat sich mit jedem einzelnen Sachverhaltsabschnitt der Anklageschrift ausführlich auseinandergesetzt. Dabei hat sie vorerst die zur Beurteilung des umstrittenen Sachverhalts zur Verfügung stehenden relevanten Beweismittel vollständig aufgezählt und die jeweils für die einzelnen Anklagepunkte relevanten Aussagen zusammenfassend detailliert und korrekt aufgeführt und anschliessend gewürdigt (Urk. 116 S. 13 ff. und 29 ff.). Das Bezirksgericht ist dabei sehr sorgfältig und alle Eventualitäten abwägend vorgegangen. Seine Beweiswürdigung ist in allen Details gut nachvollziehbar und überzeugt im Einzelnen wie auch im Gesamten. Die Vorinstanz hat die vorliegend relevanten in Dossier 1 der

- 21 - Anklage aufgeführten Tathandlungen und die Umstände als rechtsgenügend erstellt betrachtet (Urk. 116 S. 29 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf die überzeugende Beweiswürdigung verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auf die Aussagen der einzelnen Beteiligten ist nachfolgend, soweit notwendig, zurückzukommen. Ebenfalls sind, wo nötig, Ergänzungen oder Korrekturen im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zu den einzelnen Anklagepunkten anzubringen. 4.1.2. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Aussagenwürdigung zusammengefasst zum Schluss, dass die Aussagen der Privatklägerin 2 konstant, stimmig, ohne wesentliche Widersprüche und lebensnah seien sowie den Eindruck hinterlassen würden, dass tatsächlich Erlebtes wiedergegeben werde (Urk. 116 S. 22). Zwar seien an einigen Stellen gewisse Dramatisierungs- oder Übertreibungstendenzen bezüglich den geschilderten äusseren Umständen ersichtlich, jedoch würden diese die Aussagen der Privatklägerin 2 nicht als unglaubhaft erscheinen lassen (Urk. 116 S. 21 f.). Sodann sei kein Motiv ersichtlich, wonach die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht belasten könnte. Sie lebe bereits lange in der Schweiz und habe im Gegensatz zum Beschuldigten eine Arbeitsstelle, weshalb es ihr also grundsätzlich ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich von ihm zu trennen (Urk. 116 S. 18). Die Aussagen der Privatklägerin 2 in Bezug auf die Gewalthandlungen würden sowohl vom Beschuldigten, welcher im Laufe des Verfahrens einige der Anschuldigungen eingestanden habe, als auch von den Zeuginnen G._____ und F._____ gestützt, deren Aussagen auf physische Gewalt gegenüber der Privatklägerin 2 hingedeutet hätten (Urk. 116 S. 23 f.). Schliesslich habe auch der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ausgeführt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 wiederholt mit der Faust oder dem Schuh geschlagen habe (Urk. 116 S. 22 f.). Diese Aussagen würden den Schluss zulassen, dass die familiäre Beziehung von Gewalt, Angst und Aggression geprägt und die Privatklägerin 2 diesen Situationen wiederholt ausgesetzt gewesen sei. Es gebe demnach grundsätzlich keinen Anlass, an den Aussagen der Privatklägerin 2 zu zweifeln. Diese erschienen insgesamt glaubhaft (Urk. 116 S. 24) und würden überdies auch durch die objektiven Beweismittel bestätigt (Urk. 116 S. 28). Entsprechend erachtete sie die dem Beschuldigten in

- 22 - Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7 und 8 vorgeworfenen Tathandlungen – mit Ausnahme der versuchten qualifizierten Vergewaltigung in Anklageziffer 3 –, wie in der Anklageschrift umschrieben, als rechtsgenügend erstellt. Mit Ausnahme der rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts von Dossier 1, Anklageziffer 1, ist diesen ausführlichen, nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zuzustimmen, weshalb – vorbehältlich der nachfolgenden Anmerkungen und Ergänzungen – darauf verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 13 ff. und S. 29 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 2 zunächst unmittelbar nach ihrer Anzeigeerstattung am 15. August 2016 durch die Polizei einvernommen (D1 Urk. 3/1) und hernach noch vier Mal durch die Staatsanwaltschaft in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung sowie teilweise des Beschuldigten befragt wurde (D1 Urk. 3/2, 3/6 und 3/8-10). Im Rahmen dieser Einvernahmen wurden je einzelne Tatvorgänge thematisiert. Eine Einvernahme, in welcher sie aufgefordert wurde, zusammenhängend sämtliche Tatvorwürfe erneut zu schildern, fand hingegen nie statt. Dies ist insofern von Belang, als dass sie auf diese Weise kaum in die Lage hätte kommen können, widersprüchlich auszusagen. Dass dies indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht von vornherein ausschliesst, liegt insbesondere daran, dass ihre Aussagen insgesamt – wie bereits erwähnt – ein schlüssiges und in sich stimmiges Bild ergeben. Ausserdem lässt auch gerade der Umstand, dass die Privatklägerin 2 nicht sogleich in der ersten polizeilichen Einvernahme ihre ganze geltend gemachte Leidensgeschichte preisgab, darauf schliessen, dass es sich dabei um tatsächlich Erlebtes und nicht um eine auswendig gelernte Geschichte handelt. Überdies liegen, wie zu zeigen sein wird, auch keine Hinweise dazu vor, dass sie den Beschuldigten fälschlicherweise hätte belasten wollen. 4.2.2. Zu den sexuellen Übergriffen gab die Privatklägerin 2 gleichbleibend an, dass es immer wieder Vergewaltigungen gegeben habe, wobei der Beschuldigte sie mittels Drohungen und Gewalt – teilweise unter Verweis auf ein Messer – zum Geschlechtsverkehr genötigt habe (D1 Urk. 3/1 S. 1 ff.; D1 Urk. 3/2 S. 4 ff. ; D1 Urk. 3/6 S. 4 ff.; D1 Urk. 3/8 S. 3 ff.; D1 Urk. 3/9 S. 4 ff.; D1 Urk. 3/10 S. 3 ff.).

- 23 - Sie habe sich dann einfach hingelegt, wie eine Puppe oder wie ein Roboter und habe den Beschuldigten gebeten, dass er sie nicht in den Arm kneife oder ihr weh mache (D1 Urk. 3/1 S. 3). Während der Übergriffe sei sie vom Beschuldigten jeweils bedroht, beschimpft, an den Haaren gezogen, geschlagen, gekniffen, gekratzt oder aber auch am ganzen Körper – so auch im Schambereich – gebissen worden. Die sexuellen Übergriffe habe sie erduldet, da sie Angst davor gehabt habe, dass der Beschuldigte den gemeinsamen Sohn umbringe oder dass er sie schlage (D1 Urk. 3/1 S. 3; D1 Urk. 3/2 S. 10). Entgegen der Ansicht der Verteidigung lässt sich aus dem Umstand, dass sich die Privatklägerin 2 nicht immer explizit gegen die sexuellen Übergriffe gewehrt hat, nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Hätten die anklagegegenständlichen sexuellen Kontakte tatsächlich auf freiwilliger Basis stattgefunden, hätte es für den Beschuldigten keinen Anlass gegeben die Privatklägerin 2 vor Beginn der sexuellen Handlungen bzw. des Geschlechtsverkehrs mit der Faust ins Gesicht zu schlagen, sie an den Haaren zu reissen, zu treten oder mit dem Tod zu bedrohen, bis sie sich schliesslich auszog und auf die Decke legte. Angesichts der Intensität der körperlichen Übergriffe und Drohungen des Beschuldigten kann – entgegen der Argumentation der Verteidigung – zudem auch nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte nicht bewusst war, dass er die Privatklägerin 2 mit seinem gewalttätigen und drohenden Verhalten gegen deren Willen zu sexuellen Handlungen bzw. zum Geschlechtsverkehr nötigte, zumal auch aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht, dass diesbezüglich weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt waren (D1 Urk. 8/7 S. 54). 4.2.3. Daneben, dass die Privatklägerin 2 die anklagegegenständlichen Tathandlungen detailliert, lebensnah und im Kerngeschehen ohne wesentliche Widersprüche schildert, erweisen sich auch ihre Depositionen zur allgemeinen Lebenssituation als detailliert und authentisch. Ihre Ausführungen zeichnen dabei ein Bild des Zusammenlebens mit dem Beschuldigten, welches von Beleidigungen, Gewalt, Kontrollausübung und Angst geprägt war. So erklärte sie, dass der Beschuldigte sie eigentlich immer geschlagen habe. Bereits am Anfang der Ehe habe er sie beleidigt, sie fertig gemacht, ihr Druck gemacht. Jedes Mal, wenn sie angefangen habe zu diskutieren, habe er sie fertig gemacht (D1 Urk. 3/1 S. 4; D1

- 24 - Urk. 3/2 S. 4). Ihre Verletzungen habe sie jeweils mit Schminke versteckt, wobei sie aber erklärte – und offenbar selbst davon ausging – dass die Personen aus ihrem Umfeld dennoch gesehen hätten, dass psychisch etwas bei ihr nicht gestimmt habe (D1 Urk. 3/1 S. 4). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 2 gemäss deren Aussagen zudem zur Arbeit begleitet, sie von dort wieder abgeholt und auch an ihrem Arbeitsplatz beobachtet, wobei er dabei ein Messer in einem Rucksack bei sich getragen habe (D1 Urk. 3/1 S. 2; D1 Urk. 3/2 S. 5 f.). Des Weiteren habe er die Privatklägerin 2 bei jeder Gelegenheit beschuldigt, mit anderen Männern geschlafen zu haben oder mit anderen Männern schlafen zu wollen (D1 Urk. 3/1 S. 1; D1 Urk. 3/2 S. 6; D1 Urk. 3/6 S. 8 f.). Trotz allem sei sie dem Beschuldigten aber immer beigestanden, habe ihm geholfen, ihm geglaubt und vertraut (D1 Urk. 3/2 S. 4). Sie habe auch versucht, diese Probleme mit der Familie zu regeln. Sie sei enttäuscht darüber, dass das nicht gegangen sei (D1 Urk. 3/6 S. 3). Sie habe niemanden in der Familie gefunden, der ihr zugehört habe (D1 Urk. 3/8 S. 2). Auch wenn diese Schilderungen der Privatklägerin 2 aus ihrem Lebensalltag nicht direkt die anklagegegenständlichen Tathandlungen betreffen, so bilden sie dennoch einen Handlungsrahmen, in welchen sich das von der Privatklägerin 2 – ebenfalls glaubhaft – geschilderte Kerngeschehen nahtlos einfügt und wodurch ein in sich stimmiges und glaubhaftes Gesamtbild entsteht. 4.2.4. Sodann ist auch kein Motiv ersichtlich, weshalb die Privatklägerin 2 den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 116 S. 18), verfügt die Privatklägerin 2 – im Gegensatz zum Beschuldigten – über eine Arbeitsstelle. Aufgrund ihrer finanziellen Unabhängigkeit wäre es der Privatklägerin 2 folglich grundsätzlich jederzeit möglich gewesen, sich vom Beschuldigten zu trennen. Tatsächlich befand sie sich bereits vor ihrer Anzeigeerstattung auf Wohnungssuche und verheimlichte dies auch nicht vor dem Beschuldigten (D1 Urk. 3/1 S. 2; D1 Urk. 3/6 S. 15 f.; D1 Urk. 3/8 S. 3 f. und S. 8 f.). Eine Anzeigeerstattung mit dem Ziel den Beschuldigten "loszuwerden" erscheint unter diesen Umständen unwahrscheinlich. Überdies entsteht aufgrund der Aussagen der Privatklägerin 2 auch nicht der Eindruck, dass diese ihn übermässig belasten will. Dies zeigt sich unter anderem daran, dass sie sich in ihren Einvernahmen nicht einfach darauf beschränkte, dem Beschuldigten ein bestimm-

- 25 tes Fehlverhalten vorzuwerfen, sondern dass sie auch betonte, dass sie ihm trotz allem immer beigestanden sei und zudem auch darlegte, wie sie versucht habe, aus eigener Kraft eine Lösung für diese problembeladene Situation zu finden, indem sie (erfolglos) ihre Familie um Hilfe gebeten oder eben eine eigene Wohnung gesucht habe (D1 Urk. 3/2 S. 4; D1 Urk. 3/6 S. 3; D1 Urk. 3/8 S. 2). 4.2.5. Dass sie eine Anzeige des Beschuldigten eigentlich mit allen Mitteln zu vermeiden versuchte und dies für sie lediglich eine ultima ratio darstellte, zeigt sich auch an ihren realitätsnahen Schilderungen dazu, wie es zur Anzeigeerstattung kam. So führte sie aus, dass ihr Sohn sie laufend darum gebeten habe, die Polizei zu benachrichtigen. Sie habe aber kein grosses Vertrauen in die Polizei gehabt. Sie begründete dies damit, dass die Polizei, welche im Jahr 2015 einmal vorbeigekommen sei, weil der Beschuldigte ein Ehepaar aus Sri Lanka geschlagen habe, sie nie gefragt habe, ob dieser auch ihr etwas antue (D1 Urk. 3/8 S. 4). Sie habe ihrem Sohn diverse Male das Telefon abgenommen, als dieser die Polizei habe anrufen wollen. Sie habe ihn auch gebeten, in der Schule nichts zu erzählen (D1 Urk. 3/8 S. 8). Als ihr Sohn dann am 15. August 2016 nach einer Wohnungsbesichtigung am frühen Abend nicht mehr mit ihr in die Familienwohnung habe zurückkehren wollen und der Privatklägerin 2 eröffnet habe, dass er mitbekommen habe, was der Beschuldigte mit ihr in der Küche gemacht habe, habe sie sich schliesslich doch noch dazu entschlossen zur Polizei zu gehen (D1 Urk. 3/8 S. 10 f.). 4.2.6. Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. April 2017, dass die Privatklägerin 2 zwar erwähnte, dass es, neben den anklagegegenständlichen Übergriffen, noch weitere Tathandlungen des Beschuldigten gegeben habe, sie darüber aber nicht mehr habe sprechen wollen (D1 Urk. 3/9 S. 11). Sie hätte kaum so gehandelt, wenn es ihr selbsterklärtes Ziel gewesen wäre, den Beschuldigten in ein möglichst schlechtes Licht zu rücken. Gegen eine Anzeigeerstattung aus unlauteren Motiven spricht schliesslich auch, dass die Privatklägerin 2 den Beschuldigten während des Berufungsverfahrens regelmässig im Gefängnis besuchte (vgl. die zahlreichen bei den Akten liegenden Gesuche um Erteilung einer Besuchsbewilligung) und sich zudem auch

- 26 dafür einsetzte, dass er im Rahmen einer Massnahme behandelt werde (Urk. 119/4; Urk. 131; Prot. II S. 53 f. und 57). 4.2.7. Im Übrigen ist weder in ihren Gefängnisbesuchen noch in ihrer Erklärung vom 24. Januar 2018, mit welcher sie zum Ausdruck brachte, dass sie an einer Bestrafung des Beschuldigten nicht interessiert sei und sie vielmehr dessen Behandlung im Rahmen einer stationären Massnahme wünsche, ein grundsätzlicher Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Anzeigeerstattung zu sehen. Auch wenn sie nun erklärte, dass sie eigentlich wolle, dass der Beschuldigte irgendwann wieder zu ihr nach Hause komme, heisst das nicht, dass sie es nicht als schlimm empfand, was der Beschuldigte ihr angetan hat. So erklärte sie explizit, dass sie gespürt habe, dass er Hilfe brauche (Urk. 119/4; Prot. II S. 53 f. und 57). Entsprechend geht sie davon aus, dass er sich mit der entsprechenden Hilfe bessern würde und sie sich dann auch wieder ein Zusammenleben mit ihm vorstellen könnte. 4.2.8. Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als glaubhaft. 4.3.1. Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wies die Vorinstanz bereits zurecht darauf hin, dass er als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener ein durchaus legitimes Interesse daran habe, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und gegebenenfalls die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 116 S. 11). Seine Aussagen sind daher entsprechend vorsichtig zu würdigen, wobei seine Glaubwürdigkeit dennoch nicht von vornherein eingeschränkt ist. 4.3.2. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Umstand, dass er im Gegensatz zur Privatklägerin 2 weit weniger detaillierte Aussagen tätigte, zumindest im Ansatz darauf zurückzuführen ist, dass er die Anklagevorwürfe im Wesentlichen bestritt. Entsprechend konnte er die der Anklageschrift zugrunde liegenden Vorgänge auch nicht detailgetreu schildern. Diejenigen Aussagen, die der Beschuldigte tätigte, qualifizierte die Vorinstanz jedoch zurecht als wenig überzeugend, wider-

- 27 sprüchlich sowie in wesentlichen Punkten nicht konstant und in sich nicht schlüssig (Urk. 116 S. 18). Nachdem der Beschuldigte die Vorwürfe der Privatklägerin 2 zunächst vollumfänglich bestritt, räumte er im Rahmen des Vorverfahrens sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein, dass er der Privatklägerin 2 einmal eine Ohrfeige gegeben habe (D1 Urk. 2/3 S. 2), bzw. dass es vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 geschlagen habe, bzw. dass es zu Konflikten gekommen sei und er die Privatklägerin 2 attackiert habe (Prot. I S. 29 und 35). Er stellte auch nicht in Abrede, dass es auf dem Küchenboden auf dem beschlagnahmten Spielteppich zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Prot. I S. 31 f.), wobei es früher vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 dabei – mit deren Einverständnis – in den Hintern, die Oberschenkel, den Rücken, die Waden und in die Vagina gebissen und sie gekratzt habe (Prot. I S. 34 ff.). Was der Grund für diese Konflikte war, weshalb er die Privatklägerin 2 geschlagen habe oder weshalb er davon ausgegangen sei, dass diese mit dem Geschlechtsverkehr in der geschilderten Form einverstanden gewesen sei, begründete der Beschuldigte indessen nicht. Er gab hierzu lediglich an, falls er die Privatklägerin 2 geschlagen hätte, dann hätte er einen Grund dafür gehabt (D1 Urk. 2/3 S. 3) und wenn die Privatklägerin 2 keinen Geschlechtsverkehr hätte haben wollen, habe er sie in Ruhe gelassen und es ihr ermöglicht wegzulaufen (D1 Urk. 2/4 S. 2; D1 2/5 S. 2; D1 Urk. 2/6 S. 4; Prot. I S. 34). Gleichermassen pauschal bestritt der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin 2 bedroht habe, denn wenn er diese mit dem Tod bedroht hätte, dann wäre sie jetzt tot (D1 Urk. 2/2 S. 3; D1 Urk. 2/3 S. 2 f.; D1 Urk. 2/5 S. 3). Dass er ihr ein Messer an den Hals gehalten habe, stimme auch nicht, denn es sei am Körper der Privatklägerin 2 keine einzige Narbe zu finden, welche von einem Messerschnitt stamme (D1 Urk. 2/5 S. 5; D1 Urk. 2/6 S. 5). Solche kurzen und pauschalen Antworten, mit welchen der Beschuldigte nicht einmal im Ansatz zu schildern versuchte, wie sich die anklagegegenständlichen Vorfälle aus seiner Sicht abgespielt hätten oder wie er selber die allgemeine Lebenssituation zuhause wahrnahm, stehen sinnbildlich für das Aussageverhalten des Beschuldigten.

- 28 - Statt die ihm gestellten Fragen zu beantworten, flüchtete er sich zudem häufig – unter Hinweis auf die von ihm einzunehmenden Medikamente und von ihm durchgemachten Operationen – in Selbstmitleid (D1 Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 35 und 41) oder machte der Privatklägerin 2 pauschale und unsubstantiierte Vorwürfe. So sei Letztere daran Schuld, dass er psychisch kaputt sei, da sie immer sage, sie würde sich scheiden lassen, sich eine eigene Wohnung nehmen und mit dem gemeinsamen Sohn weggehen (D1 Urk. 2/2 S. 4 f.; D1 Urk. 2/3 S. 3). Zudem äusserte er den Verdacht, dass die Privatklägerin 2 eine aussereheliche Beziehung habe (D1 Urk. 2/2 S. 4), was auch der Grund dafür sei, dass er diese an ihrem Arbeitsort beobachte und dabei in einem Rucksack ein Messer mitgetragen habe (Prot. I S. 26), wobei er diese Verhaltensweise während des Vorverfahrens noch kategorisch abgestritten hatte (D1 Urk. 2/2 S. 4; D1 Urk. 2/6 S. 4). Gerade in diesem Punkt stimmen seine Aussagen denn beispielsweise auch mit jenen der Privatklägerin 2 sowie denjenigen des gemeinsamen Sohnes (nachstehend, Ziffer 4/4/1) überein. Weshalb er nun zu seinen Ungunsten zu Unrecht hätte einräumen sollen, dass er der Privatklägerin 2 mit einem Messer im Rucksack nachgestellt habe, ist nicht ersichtlich. Umso mehr wird daher die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 gestützt. 4.3.3. Das vorerwähnte Aussageverhalten setzte sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung fort, wo der Beschuldigte zu Beginn seiner Befragung angab, dass er bereue, was passiert sei und dass er sich dafür bei der Privatklägerin 2 entschuldigen wolle. Wofür genau er sich entschuldigen wolle, dazu schwieg er sich jedoch aus. Er gab lediglich an, dass er nicht vor Gericht wäre, wenn nichts passiert wäre. Es sei schon etwas passiert, weswegen er es bereue (Prot. II S. 30 f.). In der weiteren Befragung räumte der Beschuldigte wiederum ein, dass es vorgekommen sei, dass er die Privatklägerin 2 im Rahmen eines verbalen Konfliktes geschlagen bzw. geohrfeigt habe. Wie oft dies vorgekommen sei, wisse er aber nicht (Prot. II S. 45). Die übrigen anklagegegenständlichen Tathandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 2 wurden vom Beschuldigten hingegen wiederum pauschal bestritten. So stimme es nicht, dass er die Privatklägerin 2 mit dem Tod bedroht habe (Prot. II S. 46). Dass er Letztere an deren Arbeitsplatz beobachtet und dabei in einem Rucksack ein Messer mitgeführt habe,

- 29 stellte er entgegen ursprünglicher Zugaben zunächst wieder in Abrede, nur um kurz darauf wiederum zu bestätigen, dass dies doch einmal vorgekommen sei (Prot. II S. 49 f.). Dass er die Privatklägerin 2 zu sexuellen Handlungen genötigt und gegen deren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzogen habe, sei falsch. Es habe einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegeben, wenn die Privatklägerin 2 das gewollt habe. Wenn Letztere nicht wollte, habe er sie losgelassen (Prot. II S. 46). Dass er die Privatklägerin 2 während des Geschlechtsverkehrs gekratzt habe, sei schon vorgekommen, jedoch habe diese hierzu eingewilligt (Prot. II S. 48 f.). Entgegen seiner Zugaben vor Vorinstanz bestritt der Beschuldigte hingegen, dass es in der Küche auf einem Spielteppich zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Der Geschlechtsverkehr habe ausschliesslich im Schlafzimmer stattgefunden (Prot. II S. 47 f.). 4.3.4. Angesichts des vorstehend geschilderten Aussageverhaltens des Beschuldigten, bestehen – im Gegensatz zu den Aussagen der Privatklägerin 2 – erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben. 4.4. Hinzu kommt, dass die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Privatklägerin 2 auch durch die Aussagen der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie durch die objektiven Beweismittel gestützt wird. 4.4.1. Der gemeinsame Sohn der Privatklägerin 2 und des Beschuldigten, E._____, gab im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er von seinem Vater mehrmals mit der Faust geschlagen, an den Haaren gerissen oder geschubst worden sei (D1 Urk. 4/1 Minute 28:45 ff.). Teilweise sei er so fest geschubst worden, dass er auf der Couch gelandet sei (D1 Urk. 4/1 Minute 26:38 ff.). Gründe für die Schläge habe es "paar mal nöd, paar mal scho" gegeben (D1 Urk. 4/1 Minute 28:15 ff.). Der Beschuldigte sei gewalttätig geworden, wenn man nicht das gemacht habe, was er gesagt habe (D1 Urk. 4/1 Minute 26:10 ff.). Dieses Verhalten habe lange Zeit vor seinem 10. Lebensjahr angefangen, habe über längere Zeit angedauert und regelmässig stattgefunden (D1 Urk. 4/1 Minute 29:36 ff.). Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass er seiner Mutter gesagt habe, sie solle die Polizei rufen; auch weil sie selbst vom Beschuldigten geschlagen worden sei (D1 Urk. 4/1 Minuten 30:35 ff. und 36:31 ff.). Der Beschuldigte habe

- 30 die Privatklägerin 2 nur dann geschlagen, wenn er (E._____) draussen oder woanders gewesen sei, nicht aber wenn er sich zuhause aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihm aber ein paar Mal erzählt, dass sie vom Beschuldigten geschlagen werde (D1 Urk. 4/1 Minute 30:55 ff.). Er habe auch einmal gesehen, wie die Privatklägerin 2 vom Beschuldigten mit der Faust oder einem Schuh geschlagen worden sei (D1 Urk. 4/1 Minute 32:22 ff. und 33:55 ff.). Der Beschuldigte sage zu ihm und der Privatklägerin 2 auch böse Sachen (D1 Urk. 4/1 Minute 35:54 ff.) und stosse auch Drohungen aus ("mach das, oder ich schlahne dich"; D1 Urk. 4/1 Minute 39:56 ff.). Zur Privatklägerin 2 habe er einmal gesagt "ich töte dich" (D1 Urk. 4/1 Minute 40:30 ff.). Er sage ihr gegenüber sodann auch "Gott wird dir öppis mache." (D1 Urk. 4/1 Minute 57:05 ff.). Viel sage er auch "Ich bin än Gott für eu zwei.". Er habe das Gefühl, der Beschuldigte meine dies ernst, da dieser zuhause mache, was er wolle (D1 Urk. 4/1 Minute 57:36 ff.). Er und die Privatklägerin 2 hätten den Beschuldigten auch gefilmt, wenn er etwas Schlechtes zu ihnen gesagt habe, um Beweise zu haben (D1 Urk. 4/1 Minute 59:16 ff.). Auf das Messer angesprochen, führte E._____ sodann aus, dass sich dieses teilweise im Schrank, teilweise aber auch in seinem kleinen Rucksack befinde (D1 Urk. 4/1 Minute 42:50 ff.). Der Beschuldigte packe das Messer jeweils so weit in den Rucksack rein, dass man es nicht mehr sehe (D1 Urk. 4/1 Minute 45:40 ff.). Den Rucksack nehme der Beschuldigte jeweils mit, wenn er zum Arbeitsort der Privatklägerin 2 gehe (D1 Urk. 4/1 Minute 46:00 ff.). Er selbst sei vom Beschuldigten nie mit dem Messer bedroht worden, aber seine Mutter schon. Der Beschuldigte habe das Messer einmal in den Raum gelegt, in welchem er (E._____) und die Privatklägerin 2 geschlafen hätten und habe zu Letzterer gesagt, "Aufpassen, wenn du noch etwas sagst, dann töte ich dich." (D1 Urk. 4/1 Minute 43:43 ff.). Die Aussagen von E._____ stützen die Ausführungen der Privatklägerin 2 insofern, als dass sie den Lebensalltag zuhause identisch, mithin von Gewalt, Bedrohungen und Beleidigungen geprägt, darstellen. E._____ nannte insbesondere auch gewisse Drohungen ("Ich bin Gott für euch zwei.") oder Handlungen des Beschuldigten, namentlich das Deponieren des Messers im Schlafraum der Privatklägerin 2 und von E._____, welche derart charakteristisch und originell sind, dass es sich zweifellos um tatsächlich Erlebtes handeln muss. Die Tatsache, dass

- 31 sich diese Beschreibungen mit denjenigen der Privatklägerin 2 decken, spricht ebenfalls für deren Glaubhaftigkeit. Dafür, dass E._____ instruiert wurde oder mit der Privatklägerin 2 ein Komplott gegen den Beschuldigten geschmiedet haben sollte, bestehen – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (D1 Urk. 2/2 S. 5; D1 Urk. 2/3 S. 3; Prot. I S. 28 und 30) – keine Hinweise. Auch eine übermässige Belastung des Beschuldigten ist aufgrund des defensiven und zurückhaltenden Aussageverhaltens von E._____ nicht ersichtlich. 4.4.2. Die Aussagen der beiden als Zeuginnen befragten Arbeitskolleginnen der Privatklägerin 2, F._____ und G._____, liefern weitere Indizien dafür, dass die Privatklägerin 2, wie von ihr geschildert, Opfer regelmässiger Gewalt des Beschuldigten wurde. Die Zeugin F._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme an, dass sie einmal im Jahr 2016 eine "grüne Fläche" auf der linken Wange der Privatklägerin 2 bemerkt habe. Letztere habe zudem immer Makeup im Gesicht gehabt, damit man solche Flecken nicht sehe (D1 Urk. 5/2 S. 4). Die Zeugin G._____ erklärte zudem, dass sie bereits das erste Mal, als sie die Privatklägerin 2 gesehen habe, festgestellt habe, dass mit dieser etwas nicht stimme. Sie sei immer sehr sehr ängstlich gewesen und sogleich erschrocken, wenn man sie etwas gefragt habe. Die Privatklägerin 2 sei zudem immer sehr stark geschminkt gewesen und habe einen Schal getragen. Beim Arbeiten sei dieser Schal ab und zu runtergefallen, worauf man blaue Flecken gesehen habe. Diese hätten sich am Hals und im Gesicht befunden. Das Gesicht der Privatklägerin 2 sei auch ein bisschen angeschwollen gewesen. Man habe gesehen, dass es unter der Schminke angeschwollen gewesen sei. Ab und zu habe die Privatklägerin 2 auch am Arm Fingerabdrücke und blaue Flecken gehabt. Es sei sicher zwei Mal pro Monat vorgekommen, dass sie solche Flecken bemerkt habe (D1 Urk. 5/3 S. 3). Zwar ist nicht ausser Acht zu lassen, dass diese Zeuginnen angesichts der gemeinsamen Arbeitstätigkeit mit der Privatklägerin 2 dieser wohler gesinnt sein könnten, als dem Beschuldigten. Insbesondere aber angesichts des Umstands, dass auch Fotografien der Privatklägerin 2 bestehen, welche sie mit genau solchen Verletzungen zeigen (D1 Urk. 6/1-2), wie sie von den Zeuginnen beschrieben wurden, ist die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben dennoch nicht in Frage gestellt.

- 32 - 4.5. Schliesslich stützen auch die objektiven Beweismittel – namentlich der ärztliche Befund von Dr. med H._____ vom 17. Dezember 2016 (D1 act. 9/3), die sichergestellten Gegenstände (Messer, Beil, Rucksack, Spielteppich) sowie die von der Stadtpolizei Zürich erstellte Fotodokumentation (D1 Urk. 6/1) – die Schilderungen der Privatklägerin 2 des von Drohungen, Gewalt und Kontrolle geprägten Lebensalltags, und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die im Arztbericht überlieferten Schilderungen der Privatklägerin 2 stimmen sowohl im Gesamten, als auch im Einzelnen mit ihren im Vorverfahren getätigten Aussagen überein. Die Fotodokumentation, auf welcher die Privatklägerin 2 mit Kratz- und Bissspuren sowie mit aufgeschwollenem Gesicht zu sehen ist, stellen sodann ein eindrückliches Indiz dafür dar, mit welchem Ausmass an Gewalt sich die Privatklägerin 2 in ihrem Alltag konfrontiert sah. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss den überzeugenden Aussagen der Privatklägerin 2, deren Glaubhaftigkeit zudem von den Aussagen von E._____, der Zeuginnen F._____ und G._____ – und teilweise auch durch die Aussagen des Beschuldigten – sowie der objektiven Beweismittel gestützt wird, zugetragen hat.

B. Rechtliche Würdigung (Dossier 1, Anklageziffern 1, 3, 4, 7, und 8) 1.1. Die Vorinstanz nahm – unter vorgängiger Darstellung der rechtlichen Grundlagen der relevanten Tatbestände – eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung der einzelnen Sachverhalte des Anklagedossiers 1 vor, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 116 S. 32 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte anschlussberufungsweise, dass der Beschuldigte hinsichtlich des Sachverhalts in Dossier 1, Anklageziffer 1, nicht wie von der Vorinstanz wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung, sondern anklagegemäss wegen qualifizierter Vergewaltigung sowie versuchter

- 33 qualifizierter sexueller Nötigung schuldig zu sprechen sei. Im Übrigen seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen. Sie begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschuldigte beim Vorfall gemäss Anklageziffer 1, auch nachdem er die Privatklägerin 2 mit Gewalt und Todesdrohungen widerstandsunfähig gemacht habe, ihr während den anschliessenden sexuellen Handlungen weiterhin Gewalt und Schmerzen zugefügt habe, indem er sie – u.a. in den Schambereich – gebissen, sie wiederholt geschlagen und gekratzt habe. Er habe der Privatklägerin 2 damit weit mehr Qualen zugefügt, als für die eigentliche Nötigungshandlung erforderlich gewesen sei, namentlich um sie zu demütigen und ihr seine Überlegenheit zu demonstrieren bzw. um sich selbst mit dieser Gewalt soweit in sexuelle Erregung zu bringen und endlich zum Samenerguss zu kommen. Damit seien Sadismus, Brutalität und Gefühllosigkeit über dem Schmerz der Privatklägerin 2 vorgelegen, weshalb ein grausames Handeln im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und Art. 190 Abs. 3 StGB vorgelegen habe (Urk. 127 S. 2). Was diese Anklagevorwürfe betrifft, beantragt der Beschuldigte ohnehin einen Freispruch (Urk. 118 S. 2; Urk. 213 S. 2). 2.2. Die Vorinstanz führte zur Frage der qualifizierten Tatbegehung betreffend Anklageziffer 1 aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 zwar drangsaliert habe, dies jedoch nicht mit einer solchen Intensität, dass bereits von einem regelrecht sadistischen Vorgehen gesprochen werden könne. Angesichts des Sachverhalts von Anklageziffer 1 würde der qualifizierte Tatbestand im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB einzig durch die Benutzung des Messers in Frage kommen, welches der Beschuldigte gut sichtbar platziert habe. Konkret habe er im Rahmen der Tathandlung aber nur auf dieses Messer verwiesen, um seinen Drohungen Nachdruck zu verleihen. Er habe das Messer aber nicht aktiv benutzt, was für die Bejahung des Qualifikationstatbestandes erforderlich gewesen wäre. Er habe damit weder einen gefährlichen Gegenstand benutzt noch habe er der Privatklägerin 2 übermässige Qualen zugefügt, weshalb keine Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bzw. Art. 190 Abs. 3 StGB vorliege (Urk. 116 S. 38).

- 34 - 3. Der qualifizierte Tatbestand der sexuellen Nötigung bzw. der Vergewaltigung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt, wenn der Täter unverhältnismässige oder gefährliche Tatmittel einsetzt und dadurch besondere Leiden zufügt, d.h. andere Leiden als diejenigen, welche das Opfer schon deswegen erdulden muss, weil es sexuell genötigt oder vergewaltigt wird. Dies sind Leiden, die mit der Begehung nicht notwendigerweise verknüpft sind, sondern die durch Sadismus oder zumindest durch die Absicht, Schmerzen zuzufügen, oder durch Rücksichtslosigkeit (Rohheit) und gegen fremde Leiden unbarmherzige Gesinnung (Gefühllosigkeit) bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_37/2011 vom 19. Oktober 2011 E.3., u.a. mit Hinweis auf BGE 119 IV 49 E. 3d; Ulrich Weder in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], StGB-Kommentar [kurz: OFK-StGB], 20. Auflage 2018, N 9b zu Art. 190 StGB). 4. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erfüllt der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand, indem er der Privatklägerin 2 unnötige Schmerzen zufügte (Versetzen eines heftigen Faustschlages, so dass sie aus dem Mund und aus der Nase blutete), sie quälte und demütigte, sie wiederholt am ganzen Körper – und insbesondere auch im Schambereich – biss und ihr gar drohte, ihre Vagina mit dem Messer zu schneiden. Die vom Beschuldigten an den Tag gelegte Rücksichtslosigkeit und das gewalttätige Einwirken auf die körperliche Integrität der Privatklägerin 2 nach bereits erfolgter Aufgabe jeglichen Widerstands geht vorliegend weit über das für die Erfüllung des Grundtatbestandes notwendige Mass an körperlicher Kraftentfaltung hinaus, welche für den Vollzug der sexuellen Nötigung bzw. des Geschlechtsverkehrs gegen den Willen der Privatklägerin 2 notwendig war. Namentlich die zahlreichen zugefügten Bisse und Schläge sind als unnötig, zusätzlich demütigend und sadistisch zu betrachten. Dass der Beschuldigte diese Wirkung erzielen wollte, somit vorsätzlich handelte, ergibt sich durch sein zielgerichtetes Vorgehen selbst. Damit hat der Beschuldigte objektiv und subjektiv den qualifizierten Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB sowie der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB bezüglich Anklageziffer 1 des Dossiers 1 erfüllt, wobei es bei der qualifizierten sexuellen Nötigung beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB blieb.

- 35 - 5. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der übrigen anklagegegenständlichen sexuellen Übergriffe betreffend die Anklageziffern 3, 4, 7 und 8 von Dossier 1 sowie der Gefährdung des Lebens in Anklageziffer 3 von Dossier 1, kann auf die einlässlichen und zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 116 S. 40 ff.). Entsprechend ist der Beschuldigte neben den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB und mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB ferner der mehrfachen, teilweise qualifizierten, Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweisen qualifizierten, sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB sowie des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe und Vollzug A. Parteistandpunkte und Vorinstanz 1. Der Beschuldigte lässt beantragen, er sei für die von ihm begangenen Drohungen und Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 2 sowie für die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Ein allfällig unbedingt zu vollziehender Teil der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben (Urk. 118 S. 6; Urk. 213 S. 2). 2. Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die von der Vorinstanz ausgefällte Sanktion als zu niedrig und beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit 9 Jahren Freiheitsstrafe. Im Übrigen sei die zusätzliche vorinstanzliche Bestrafung des Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestätigen (Urk. 127 S. 2; Urk. 215 S. 1).

- 36 - 3. Die Vorinstanz bildete angesichts der Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Dabei teilte sie die vom Beschuldigten verübten Taten in unterschiedliche Deliktsgruppen ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschuldigte die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 immer auf die gleiche Art und Weise bzw. in einem wiederkehrenden Muster begangen habe. Die einzelnen Delikte würden sodann in einem engen Zusammenhang stehen und liessen sich nicht separat beurteilen (Urk. 116 S. 61). Entsprechend legte sie für die schwerste Deliktsgruppe, namentlich die qualifizierte sexuelle Nötigung und die qualifizierte Vergewaltigung eine hypothetische Einsatzstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe fest und erhöhte diese für die weiteren Deliktsgruppen um 3 ½ Jahre und fällte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe aus. Für die Begehung der mehrfachen Tätlichkeiten sprach sie sodann eine Busse in der Höhe von Fr. 500.– aus (Urk. 116 S. 59 ff.). B. Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und des anwendbaren Rechts korrekt dargelegt (Urk. 116 S. 59 ff.), so dass vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: 2.1.1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue Recht das mildere ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10).

- 37 - 2.1.2. Wie zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen sowie Fr. 500.– Busse zu bestrafen (nachstehend, Ziffer C.1. ff.). Da eine Bestrafung des Beschuldigten nach neuem Recht zur Ausfällung derselben Strafe und mithin nicht zu einer milderen Bestrafung führen würde, kommt vorliegend das alte Recht zur Anwendung. 2.2.1. Im Hinblick auf das konkrete Vorgehen zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist sodann auf die neuste diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gesamtstrafenbildung zu verweisen (BGE 144 IV 217). Danach bekräftigt das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheitsstrafe im Bereich von sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe (E. 3.3.3 und 3.6). Das Bundesgericht hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (E. 3.3.4 und 3.5.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Gleichzeitig bestätigt das Bundesgericht in BGE 144 IV 217 grundsätzlich die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall gemäss seiner jüngeren Rechtsprechung (E. 2.4 mit Hinweisen und E. 4.3), so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/ 2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene

- 38 - Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). 2.2.2. Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 40 und 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Gemäss Art. 41 aStGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. März 2016 in https://ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2016/ 2016-0329.html; Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Sanktionenrechts, BBl 2012 4721, 4731 ff.). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere, Strafe in Betracht kommt (BBl 1999 2043; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3.; BGE 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). 2.2.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil jedoch die Wahl der Sanktionsart zu be-

- 39 gründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 2.3. Da die Berufungsinstanz ein neues Urteil fällt, hat die erkennende Kammer die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2016 vom 30. August 2016 E. 2.4). Insofern ist die erkennende Kammer nicht an die vorangehende Strafzumessung gebunden und verfügt selbst über ein weites Ermessen (BGE 144 IV 217 E. 1.3.3.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.2.1.; 6B_1359/2016 vom 18. Mai 2017 E. 2.5; 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). C. Konkrete Strafzumessung 1. Strafrahmen 1.1. Die schwersten Delikte stellen vorliegend die im Rahmen der sexuellen Übergriffe im Oktober/November 2014 (Dossier 1, Anklageziffer 1) sowie am Morgen des 15. August 2016 (Dossier 1, Anklageziffer 7) vom Beschuldigten begangenen qualifizierten Vergewaltigungen sowie die mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten sexuellen Nötigungen dar, da für beide Tatbestände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren bis 20 Jahre vorgesehen ist (Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB). Aussergewöhnliche Gründe, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen vorliegend nicht, wobei eine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens nach oben von vornherein ausser Betracht fällt, da der massgebliche ordentliche Strafrahmen mit 20 Jahren bereits die mögliche Strafhöchstdauer erreicht (Art. 40 StGB). Die Tatmehrheit wird damit innerhalb des vorgenannten ordentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen sein. Die im psychiatrischen Gutachten vom 22. April 2017 (D1 act. 8/7 S. 54) festgestellte leicht verminderte Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm in Anklagedossier 2 vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen wird dagegen ebenfalls innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen sein

- 40 - (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Für die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB ist eine separate Busse auszufällen (BGE 6B_65/2009 E. 1.2; Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Vorliegend erfolgten die sexuellen Übergriffe des Beschuldigten auf die Privatklägerin 2 immer auf die gleiche Art und Weise. Die sich innerhalb eines solchen Übergriffs abspielenden Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen erweisen sich sowohl in zeitlicher, wie auch in sachlicher Hinsicht als derart eng miteinander verknüpft, dass sich das Verschulden des Beschuldigten nicht sinnvoll auf die einzelnen Delikte aufteilen lässt, weshalb sich vorliegend eine gemeinsame Beurteilung rechtfertigt. 2. Mehrfache qualifizierte Vergewaltigung und mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte sexuelle Nötigung (Dossier 1, Anklageziffern 1 und 7) 2.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die mehrfachen qualifizierten Vergewaltigungen und die mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten sexuellen Nötigungen im Rahmen von zwei Übergriffen erfolgten, wovon der erste im Oktober/November 2014 und der darauffolgende am 15. August 2016 stattfand. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Opfer um die Ehefrau des Beschuldigten und Mutter des gemeinsamen Sohnes handelte und er mit seinem Handeln das Vertrauen der mit ihm am engsten verbundenen Person in massiver Weise missbrauchte. Ausserdem offenbarte er durch seine Taten eine beispiellose Geringschätzung der Privatklägerin 2. Auch wenn die durch den Beschuldigten bei diesem sexuellen Übergriff gegenüber der Privatklägerin 2 gezeigte Gewalt nicht zu bagatellisieren ist, so sind innerhalb der möglichen unter diese qualifizierten Tatbestände fallenden Tathandlungen weit schwerwiegendere denkbar. Ausserdem trug die Privatklägerin 2 abgesehen von bläulichen Bissmarken glücklicherweise keine schweren oder bleibenden körperlichen Schäden davon. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden des Beschuldigten dennoch als noch leicht zu bezeichnen.

- 41 - 2.2. Bezüglich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zudem liegt auch ein planmässiges Handeln vor, indem er, während die Privatklägerin 2 ausser Haus war, zuhause auf dem Küchenboden den Spielteppich ausbreitete und die Privatklägerin 2 nach ihrer Heimkehr mit Gewalt auf ebendiesen Teppich befehligte und dort anschliessend die sexuellen Handlungen an ihr vornahm. Er handelte sodann zu seiner eigenen sexuellen Befriedigung und mithin aus allein egoistischen Motiven. Eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB im Tatzeitpunkt oder andere Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind nicht gegeben. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive daher nicht zu relativieren. 2.3. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass es im Falle einer qualifizierten sexuellen Nötigung (Dossier 1, Anklageziffer 1) beim Versuch blieb. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, kann die versuchte Tatbegehung aber grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend versuchte der Beschuldigte im Rahmen des sexuellen Übergriffs im Oktober bzw. November 2014 (Anklageziffer 1) mit seinem Penis in den Anus der Privatklägerin 2 einzudringen. Als dies nicht klappte, schlug er die Privatklägerin 2, kratzte sie am Rücken und biss sie mehrmals seitlich in den linken Ober- und Unterschenkel und versuchte anschliessend erneut, ihren Anus zu penetrieren. Als dies wiederum nicht gelang, legte er sich – nach weiteren Schlägen, Kratzern und Bissen – auf die Privatklägerin 2 und penetrierte mit seinem Penis deren Vagina, bis er schliesslich zum Samenerguss kam (D1 Urk. 18 S. 4). Aus diesem Geschehensverlauf wird ersichtlich, dass die Schwere des sexuellen Übergriffs des Beschuldigten gemäss Dossier 1, Anklageziffer 1, nicht durch die Tatsache geschmälert wird, dass es bei der mehrfach versuchten Penetration des Anus der Privatklägerin 2 beim Versuch blieb. Der sexuelle Übergriff dauerte trotz der erfolglosen Versuche, den Analverkehr mit der Privatklägerin 2 zu vollziehen, weiter an und dies solange, bis es dem Beschuldigten schliesslich gelang, sie vaginal zu penetrieren und so zum Samenerguss zu kommen. Die versuchte Tatbegehung wirkt sich damit lediglich marginal strafmindernd aus.

- 42 - 2.4. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu bezeichnenden Verschuldens des Beschuldigten erscheint die Festlegung einer hypothetischen Einsatzstrafe von rund 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe angemessen. 3. Mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und mehrfache sexuelle Nötigung (Dossier 1, Anklageziffern 4 und 8) 3.1. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens fällt ins Gewicht, dass sich die mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung im Rahmen von zwei in zeitlich unmittelbarer Nähe stattfindenden Übergriffen am 12. und am 15. August 2016 abgespielt haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sämtliche dieser Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 2 in der ehelichen Wohnung begangen wurden. Dadurch, dass er innerhalb weniger Tage wiederholt sexuelle Übergriffe auf die Privatklägerin 2 verübte, wird wiederum eine Rücksichtslosigkeit ihr gegenüber und eine Gleichgültigkeit hinsichtlich ihres Wohlergehens deutlich. Während dieser sexuellen Übergriffe ging er die Privatklägerin 2 sowohl in verbaler, als auch in körperlicher Hinsicht massiv an, indem er sie beschimpfte, bedrohte, auf sie einschlug, sie kratzte und teilweise auch in alle möglichen Körperstellen biss. Allerdings ist auch hier zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 2 zumindest in körperlicher Hinsicht keine schweren oder dauerhaften Schäden davontrug. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch sein Handeln ausser Acht liess, dass seine Taten bei der Privatklägerin 2 zu einem Verlust ihres Sicherheitsgefühls innerhalb ihrer eigenen vier Wände hätte führen können. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist damit hinsichtlich dieser Delikte als keinesfalls mehr leicht zu bezeichnen. 3.2. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und planmässig handelte, indem er jeweils, wenn die Privatklägerin 2 ausser Hause war, auf dem Küchenboden eine Decke auslegte, und seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr abpasste und in die Küche verbrachte, wo er sich schliesslich an ihr verging. Sein Handeln war ausschliesslich auf die Befriedigung seiner sexuellen Lust beschränkt und rein egoistisch motiviert, wobei die Vorinstanz zurecht darauf hinwies, dass der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe auch als Mittel zur Machtausübung und Unter-

- 43 drückung einsetzte. Auch hinsichtlich dieser Delikte lag im Tatzeitpunkt keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB vor. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive damit nicht zu relativieren. 3.3. Dagegen ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass es im Falle einer Vergewaltigung (Dossier 1, Anklageziffer 8) bei einem Versuch blieb. Jedoch ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nachdem es ihm nicht gelungen war mit seinem Penis in die Vagina der Privatklägerin 2 einzudringen, nicht etwa von Letzterer abliess, sondern sie an ihren Haaren zog, sie in den Rücken biss, sie kniff und mehrmals – wiederum erfolglos – versuchte, deren Anus zu penetrieren, wobei er sich schliesslich auf sie legte und dabei zum Samenerguss kam (D1 Urk. 18 S. 9). Wie bei der versuchten qualifizierten sexuellen Nötigung gemäss Dossier 1, Anklageziffer 1 (vorstehend, Ziffer 2.3.) wird auch hier die Schwere des Übergriffs nicht dadurch geschmälert, dass es hinsichtlich der Vergewaltigung bei einem Versuch blieb, zumal dieser Umstand weder in diesem noch im zuvor beschriebenen Fall auf ein Ablassen von der Tat durch den Beschuldigten zurückzuführen ist. Die versuchte Tatbegehungen wirkt sich damit lediglich marginal strafmindernd aus. 3.4. Isoliert betrachtet erscheint für die mehrfache, teilweise versuchte, Vergewaltigung und die mehrfache sexuelle Nötigung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 4 ½ Jahren dem insgesamt als keinesfalls mehr leicht zu qualifizierenden Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die mehrfache qualifizierte Vergewaltigung und die mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte sexuelle Nötigung aufgrund dieser Taten um 3 Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4. Gefährdung des Lebens (Dossier 1, Anklageziffer 3) 4.1. In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Schneide des Messers über mehrere Minuten an den Hals gehalten hat. Die Vorinstanz wies zudem bereits zutreffend darauf hin (Urk. 116 S. 65), dass sich die Privatklägerin 2 aufgrund des auf ihr liegenden Beschuldigten diesem sowieso bereits hilflos ausgeliefert war, wobei sich diese Hilflosigkeit

- 44 dadurch noch verstärkte, dass ihr ein Messer an den Hals gehalten wurde. Die Privatklägerin 2 hat aufgrund dieses einmaligen Vorfalls indessen in körperlicher Hinsicht keine Schäden davongetragen. Auch hier zeugt das Vorgehen des Beschuldigten aber von einer offenbar völligen Gleichgültigkeit hinsichtlich des Wohlbefindens seiner Ehefrau und Mutter des gemeinsamen Sohnes. Im Rahmen der denkbaren Tatbestandsbegehungen ist die vorliegende Tathandlung des Beschuldigten trotzdem noch als im unteren Bereich anzusiedeln, weshalb das objektive Tatverschulden als noch leicht zu qualifizieren ist. 4.2. In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sein Handeln wiederum im Lichte seiner herrischen und unterdrückenden Grundhaltung der Privatklägerin 2 gegenüber zu sehen ist. Hinzu kommt, dass er der Privatklägerin 2 das Messer an den Hals hielt, um den ihr gegenüber gleichzeitig ausgestossenen verbalen Todesdrohungen Nachdruck zu verleihen. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Faktoren daher nicht relativiert. Insgesamt ist damit von einem noch leichten Tatverschulden auszugehen. Die Gefährdung des Lebens stellt dabei aber keine isolierte Tathandlung dar, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen Tathandlungen des Beschuldigten zum Nachteil der Privatklägerin 2 zu sehen, in welchen eine gewisse Machtdemonstration des Beschuldigten gegenüber seiner Ehefrau zu erkennen ist. Dieser sachliche und persönliche Gesamtzusammenhang legt daher nahe, dass auch für die Gefährdung des Lebens, trotz des leichten Tatverschuldens – wofür angesichts des Strafrahmens für den Tatbestand der Gefährdung des Lebens, welcher von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht, grundsätzlich die Ausfällung einer Geldstrafe möglich wäre – eine Freiheitsstrafe als adäquate Sanktion zu bestimmen ist. Vorliegend erscheint – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten Freiheitsstrafe dem Tatverschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die vorstehenden Delikte um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 45 - 5. Mehrfache Drohung (Dossier 1, Anklageziffern 2 und 3) 5.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst die mehrfache Tatbegehung zu berücksichtigen. So stiess der Beschuldigte über einen mehrere Monate andauernden Zeitraum beinahe täglich Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin 2 aus. Abgesehen davon, dass es sich bei Todesdrohungen ohnehin mitunter um die schwerstmöglichen Drohungen handelt, verlieh er diesen teilweise auch noch mittels eines Küchenmessers Nachdruck, indem er auf dieses verwies, es innerhalb der Wohnung demonstrativ platzierte oder es auch einmal an den Hals der Privatklägerin 2 hielt. Das objektive Tatverschulden ist damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 5.2. In subjektiver Hinsicht ist wiederum die direktvorsätzliche Tatbegehung zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. 5.3. Da auch die mehrfachen Drohungen in einem engen persönlichen und sachlichen Gesamtzusammenhang mit den übrigen vom Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 begangenen Tathandlungen stehen (vorstehend, Ziffer 4.2.), erweist sich auch hier nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe als zweckmässig. Angesichts des insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens erweist sich – isoliert betrachtet – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Gesamtstrafe für die übrigen Delikte um 6 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6. Mehrfache einfache Körperverletzung (Dossier 2) 6.1. Vor dem Hintergrund, dass die einfachen Körperverletzungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 innerhalb eines zusammenhängenden Tatgeschehens begangen wurden und damit sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht eine eigentliche Handlungseinheit bilden, rechtfertigt es sich vorliegend, diese gemeinsam zu beurteilen.

- 46 - 6.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass es sich um zwei Tathandlungen zum Nachteil zweier verschiedener Opfer handelte. Dabei erlitt der Privatkläger 3 durch die Faustschläge des Beschuldigten eine Schädelprellung mit massiver Druckschmerzhaftigkeit und Schwellungen im Bereich des Gesichtsschädels, eine Nasenprellung mit Nasenbluten sowie eine kleine Stichwunde unterhalb des rechten Auges zuzog, welche Verletzungen eine Behandlung im Spital notwendig machten (D2 Urk. 5/4; D2 Urk. 5/9). Die Privatklägerin 4 erlitt dagegen aufgrund des Stosses des Beschuldigten eine offene Schürfwunde sowie ein Hämatom an ihrem rechten Knie und litt in der Folge an Druckschmerzhaftigkeit sowie bewegungsunabhängigen Schmerzen in ihrer rechten Hüfte, welche physiotherapeutisch behandelt werden mussten (D2 Urk. 5/4; D2 Urk. 6/3). Bezüglich des konkreten Tatvorgehens fällt sodann in Betracht, dass der Beschuldigte nicht einfach mit der blossen Faust auf den Privatkläger 3 einwirkte, sondern zusätzlich noch einen Schlüsselbund in seine Schlaghand nahm, so dass der Bart eines Schlüssels zwischen seinen Fingern herausragte. Seinen Schlägen kam damit ein erheblich grösseres Verletzungsrisiko zu. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt dennoch als noch leicht zu qualifizieren, da auch deutlich gravierendere Tathandlungen, welche unter diesen Straftatbestand zu subsumieren sind, denkbar sind. 6.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 3 gegenüber direktvorsätzlich handelte. Die eventualvorsätzliche Tatbegehung zum Nachteil der Privatklägerin 4 ist dagegen verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Sodann ist der Ansicht der Vorinstanz zu folgen, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen nicht geplant hat sondern diese sich spontan im Rahmen der verbalen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 3 ergaben. Schliesslich ist leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass das psychiatrische Gutachten vom 22. April 2017 dem Beschuldigten hinsichtlich der Tathandlungen zum Nachteil der Privatkläger 3 und 4 eine höchstens leichtgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit und mithin eine leichtgradig verminderte Schuldfähigkeit attestierte (D1 Urk. 8/7 S. 48 f. und 54).

- 47 - 6.4. Insgesamt ergibt sich infolge des Eventualvorsatzes sowie der leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit eine leichte Relativierung des objektiven Tat-

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