Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180080-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und der Ersatzoberrichter lic. iur. H. Meister sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin
Urteil vom 3. September 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Dezember 2017 (DG170027)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. März 2017 (Urk. 1/17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 103 S. 53 ff.) "Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB; − des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. b) Von den nachfolgend aufgeführten Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: − des eingeklagten bandenmässigen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 2 StGB in Bezug auf Dossier-Nr. 2; − des eingeklagten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Bezug auf Dossier-Nrn. 1, 3, 26 und 27; − der eingeklagten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Bezug auf Dossier-Nrn. 1, 2, 3, 26 und 27 sowie − des eingeklagten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB in Bezug auf Dossier-Nrn. 1, 2, 3, 26 und 27. 2. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird in Bezug auf Dossier- Nrn. 9, 17 und 20 definitiv eingestellt. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 124 Tage durch Haft (gerechnet vom 7. Dezember 2013 bis 7. April 2014 sowie vom 28. bis zum 29. November 2014) erstanden sind. 4. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- 3 - Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck nicht aufgeschoben. 5. a) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/3) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden dem Geschädigten B._____ (Dossier-Nr. 6) herausgegeben: − 6 Goldbarren (Asservat-Nr. A006'483'041); − 2 Bankkundenkarten lautend auf B._____ (Asservat-Nr. A006'483'052); − 1 Portemonnaie in Mützenform mit Münzgeld (Asservat-Nr. A006'483'121); − 1 kleine blaue Schatulle mit div. Ohr- und Halsschmuck (Asservat-Nr. A006'483'132). b) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/4) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden der Privatklägerin C._____ (Dossier- Nr. 11) herausgegeben: − 1 Bernsteinanhänger ohne Kette (Asservat-Nr. A007'176'310); − 1 Goldkette mit Anhänger aus Edelstein (Asservat-Nr. A006'869'916). c) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/5) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden dem Geschädigten D._____ (Dossier- Nr. 13) herausgegeben: − 1 Herrenarmbanduhr Marke Catamaran (Asservat-Nr. A006'484'351); − 1 Herrenarmbanduhr Marke Swatch Irony (Asservat-Nr. A006'832'504); − 1 Herrenarmbanduhr Marke Patek Philippe (Asservat-Nr. A006'832'515). d) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/6) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden dem Privatkläger E._____ (Dossier-Nr. 14) herausgegeben: − 1 silberne Halskette mit blauen Herzen (Asservat-Nr. A007'175'715); − 1 silberne Armkette mit blauen Herzen (Asservat-Nr. A007'175'715); − 1 Gedenkmünze 700 Jahre Schweiz (Asservat-Nr. A006'484'657); − 1 Gedenkmünze IMP ... (Asservat-Nr. A006'484'613). e) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/7) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden dem Geschädigten F._____ (Dossier- Nr. 15) herausgegeben: − 2 Halsketten goldfarben ohne Anhänger (Asservat-Nr. A007'176'401); − 1 Halskette mit Holzperlen, Steinen und Muscheln (Asservat- Nr. A007'176'387).
- 4 f) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/8) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden der Geschädigten G._____ (Dossier- Nr. 17) herausgegeben: − 1 schwarze Tasche mit Laptop Marke ACER (Asservat-Nr. A006'484'179); − 1 Armbanduhr, schwarz, Calvin Klein (Asservat-Nr. A007'176'558); − 2 Armbanduhren Tissot (Asservat-Nr. A007'176'570); − 1 Armbanduhr Golana (Asservat-Nr. A007'176'570); − 1 Armbanduhr Swatch (Asservat-Nr. A007'176'570); − 1 Halskette mit Perlen- und Goldnuggets (Asservat-Nr. A007'176'581). g) Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juni 2014 (act. 1/8/1/9) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden dem Privatkläger H._____ (Dossier-Nr. 19) herausgegeben: − 1 Paar Ohrringe, silberfarbig mit eingraviertem Hanfblatt (Asservat- Nr. A007'176'489); − 1 Uhr Marke Tissot, weiss, perlmuttfarbiges Zifferblatt (Asservat- Nr. A007'176'503). 6. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Juni 2014 (act. 1/8/1/10) beschlagnahmten und bei der Effektenverwaltung des Bezirksgerichts Winterthur aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − 6 Halsketten (Asservat-Nr. A006'483'143); − 1 Paar Ohrstecker (Asservat-Nr. A006'483'143); − 1 Armbanduhr silberfarben "Just Cavalli" (Asservat-Nr. A006'483'143); − 1 Herrenring mit dunklem Stein und silberner Fassung (Asservat- Nr. A006'483'461); − 1 Herrenarmbanduhr ROLEX, silberfarben, schwarzes Zifferblatt (Asservat- Nr. A006'483'643). 7. a) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Februar 2014 (act. 1/8/1/1) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'518.80 wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. b) Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. März 2014 (act. 1/8/1/2) beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'195.– wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen. 8. Es werden sämtliche im vorliegenden Verfahren gegen den Beschuldigten erhobenen und beim Forensischen Institut Zürich aufbewahrten Spuren und Spurenträger der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 5 - 9. a) Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern/Mittäterinnen verpflichtet, den nachfolgend genannten Privatklägern wie folgt Schadenersatz zu bezahlen: − der I._____ AG (Privatklägerin 12) anstelle des Geschädigten J._____: Fr. 1'739.90 (Dossier-Nr. 4); − der I._____ AG (Privatklägerin 11) anstelle des Geschädigten K._____: Fr. 5'591.20 nebst Zins von 5 % seit dem 5. Juli 2014, im Mehrbetrag (Zins) wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dossier-Nr. 5); − L._____ (Privatkläger 6): Fr. 200.–, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dossier-Nr. 8); − der M._____ (Privatklägerin 9), teilweise anstelle des Privatklägers L._____: Fr. 1'149.45 (Dossier-Nr. 8); − N._____ (Privatkläger 10): Fr. 200.– (Dossier-Nr. 9); − der I._____ (Privatklägerin 13) anstelle des Geschädigten D._____: Fr. 24'720.55 (Dossier-Nr. 13); − E._____ (Privatkläger 8): Fr. 523.90, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dossier-Nr. 14); − der O._____ AG (Privatklägerin 3), teilweise anstelle des Privatklägers E._____: Fr. 9'000.–, im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Dossier-Nr. 14); − der P._____ AG (Privatklägerin 1) anstelle des Geschädigten F._____: Fr. 11'084.65 (Dossier-Nr. 15). b) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers H._____ (Privatkläger 7) wird vollumfänglich auf den Zivilweg verwiesen (Dossier-Nr. 19). c) Die Genugtuungsbegehren der nachfolgend genannten Privatkläger werden abgewiesen: − C._____ (Privatklägerin 5) (Dossier-Nr. 11); − E._____ (Privatkläger 8) (Dossier-Nr. 14). 10. Die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 21'140.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 20'444.20 Gutachten/Expertisen Fr. 3'260.00 Auslagen Untersuchung Fr. 17'674.60 Akontozahlungen amtliche Verteidigung (bereits geleistet) Fr. 35'257.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (Restbetrag) Fr. 105'776.15 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 6 - 11. a) Die Kosten Gutachten/Expertisen von Fr. 20'444.20 sowie die Auslagen Untersuchung von Fr. 3'260.– werden dem Beschuldigten im vollen Umfang auferlegt. b) Die Kosten Kantonspolizei Zürich werden im Umfang von Fr. 11'160.– dem Beschuldigten auferlegt. Im verbleibenden Umfang von Fr. 9'980.– werden die Kosten Kantonspolizei Zürich auf die Gerichtskasse genommen. c) Die Gebühr Vorverfahren und die Entscheidgebühr für das gerichtliche Verfahren sowie allfällige weitere Auslagen des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. d) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren (bereits geleistete Akontozahlungen sowie Restbetrag) werden zu 2/3 dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. In diesem Umfang bleibt die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im verbleibenden Umfang von 1/3 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren (bereits geleistete Akontozahlungen sowie Restbetrag) definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen.) 13. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 106 S. 2 f.; Urk. 141 S. 2 f.) 1. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziffern 1 a), 3, 9 a) und 11 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Dezember 2017 (Geschäfts-Nr.: DG170027) und der zugehörigen Erwägungen sei im Sinne der nachfolgenden Anträge zu entscheiden. 2. Sämtliche Strafverfahren betreffend Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB und Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB seien einzustellen (Dossier 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 18, 19, 21).
- 7 - 3. A._____ sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 StGB freizusprechen. 4. A._____ sei folgender Delikte für schuldig zu befinden: - bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB (teilweise versucht) (Dossier 4, 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21) - mehrfaches Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 24) - Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 28) - (untauglicher) versuchter Betrug im Sinne von Art.146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 StGB (Dossier 28) 5. A._____ sei dafür mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. 6. Der von A._____ erstandene Freiheitsentzug im Umfang von 124 Tagen sei auf die Strafe anzurechnen. 7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. 8. Die Zivilansprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 9 a) des vorinstanzlichen Urteils seien vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen (Dossier 4, 5, 8, 9, 13, 14, 15). 9. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung- seien zu 1/2 auf die Gerichtskasse zu nehmen und im Umfang von 1/2 A._____ aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rückforderungsvorbehalt sei im gleichen Umfang zu beschränken.
- 8 - 10. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren zulasten des Kantons Zürich. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 111) Verzicht auf Anschlussberufung. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Verlauf des Verfahrens bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus jenem Entscheid (Urk. 103 S. 9 f.). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung sowie des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung schuldig, bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und ordnete eine ambulante Massnahme an, wobei es zu diesem Zweck den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufschob (Urk. 103 S. 53 f.). Das Urteil wurde am 7. Dezember 2017 mündlich eröffnet (Prot. I S. 49 ff.). 1.3. Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 14. Dezember 2017 liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 94). Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils am 2. Februar 2018 (Urk. 98) reichte der Beschuldigte der Kammer innert Frist die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 106). Die Berufung richtet sich zum einen gegen den Schuldspruch (Dispositiv Ziff. 1 lit. a), wobei dieser nur in einzelnen Punkten angefochten wird: so verlangt er einen vollumfänglichen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs; hinsichtlich des Diebstahls fordert er einen Freispruch, soweit dieser (auch) als gewerbsmässig qualifiziert
- 9 wurde; bezüglich des versuchten Betrugs beantragt er, dass der Versuch als untauglich qualifiziert wird. Zum anderen richtet sich die Berufung gegen den Strafpunkt (Dispositiv Ziff. 3). Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten, und zwar unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Gegenstand der Berufung bilden sodann die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz (Dispositiv Ziff. 9 lit. a) ‒ der Beschuldigte verlangt, dass sämtliche Zivilansprüche auf den Zivilweg verwiesen werden ‒ und die Regelung der Kostenfolge (Dispositiv Ziff.11) ‒ der Beschuldigte beantragt, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Verteidigung, ihm nur zu ½ aufzuerlegen sind und die Verteidigerkosten vollumfänglich auf die Staatskasse genommen werden. Schliesslich stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei ein zweites Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit einzuholen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar 2018 wurde die Berufungserklärung den Gegenparteien zugestellt sowie Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt, zudem wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seinen Beweisantrag zu begründen (Urk. 109). Mit Eingabe vom 5. März 2018 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und stellte den Antrag, das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Gleichzeitig ersuchte sie um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 111). Seitens der Privatkläger ging keine Erklärung ein, was als Verzicht auf Anschlussberufung zu werten ist. 1.5. Innert (erstreckter) Frist liess der Beschuldigte seinen Beweisantrag mit Eingabe vom 29. März 2018 begründen, ferner stellte er drei weitere Beweisanträge sowie den prozessualen Antrag, das Berufungsverfahren zu sistieren und den Ausgang des Beschwerdeverfahrens UH170408 bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich, das ebenfalls ihn betreffe, abzuwarten (Urk. 117). Nachdem der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern mit Präsidialverfügung vom 11. April 2018 Frist angesetzt worden war, zur Eingabe des Beschuldigten vom 29. März 2018 Stellung zu nehmen, liess der Beschuldigte mit Schreiben vom 23. April 2018 ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt lic. iur. Q._____ stellen
- 10 und diesbezüglich einen weiteren Beweisantrag erheben (Urk. 123/1). Mittels Kurzbrief vom 24. April 2018 liess der Beschuldigte der Kammer sodann den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 19. April 2018 zukommen, mit welchem das Beschwerdeverfahren UH170408 erledigt worden war (Urk. 125 und Urk. 127). Mit Zuschrift vom 25. April 2018 nahm die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Q._____, Stellung zu den Beweisanträgen des Beschuldigten (Urk. 128). Am 30. April 2018 erfolgte eine weitere Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, nun vertreten durch die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Susanne Leu, welche sich auch auf das Ausstandsgesuch bezog (Urk. 129). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2018 wurde davon Vormerk genommen, dass die Strafuntersuchung bzw. das Berufungsverfahren von der Leitenden Staatsanwältin lic. iur. S. Leu übernommen wurde (Urk. 130 S. 7). Ein Entscheid über das Ausstandsgesuch vom 23. April 2018 erübrigt(e) sich damit und dementsprechend auch ein Entscheid über den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisantrag (Beizug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 gegen den Kantonspolizisten R._____ sowie der dazugehörigen Untersuchungsakten). Mit derselben Verfügung wurde sodann der Beweisantrag auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit (inkl. Beizug eines Pharmakologen) abgewiesen. Auf das Sistierungsgesuch wurde nicht eingetreten, da die III. Strafkammer des Obergerichts das Beschwerdeverfahren UH170408 mit Beschluss vom 19. April 2018 in der Zwischenzeit bereits erledigt hatte. Unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 19. April 2018 vom Beschuldigten bereits eingereicht und zu den Akten genommen worden und ein Bedarf für den Beizug weiterer Akten des Beschwerdeverfahrens UH170408 nicht ersichtlich sei, wurde der entsprechende Beweisantrag abgewiesen. Mittels Entgegennahme und Akturierung der mit Eingabe vom 29. März 2018 eingereichten Dokumente (Zeitungsartikel aus dem "S._____" vom 8. und 9. März 2018 sowie Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich vom 8. März 2018) war diesem Beweisantrag des Beschuldigten bereits entsprochen worden (Urk. 120/1-3), so dass sich diesbezüglich weitere Anordnungen erübrig(t)en. Am 14. August 2018 entsprach der Vorsitzende dem Gesuch des Be-
- 11 schuldigten vom 7. August 2018 um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 134 und Urk. 135/1-2). Der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen zur Berufungsverhandlung freigestellt (Urk. 132). 1.7. Zur Berufungsverhandlung vom 3. September 2018 ist lediglich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten erschienen (Prot. II S. 7). 2. Umfang der Berufung 2.1. Zum Umfang der Berufung kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. 1.3). Angefochten sind somit die Dispositivziffern 1 lit. a al. 2-4 (Schuldpunkt, teilweise), 3 (Strafpunkt), 9 lit. a (Verpflichtung zu Schadenersatz) und 11 (Kostenauflage) (zum Ganzen Urk. 106 S. 2 f.; Urk. 141 S. 2 f.; Prot. II S. 9). Da der Beschuldigte für die von ihm beantragte Freiheitsstrafe von 14 Monaten die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fordert, gilt logischerund konsequenterweise (d.h. trotz seiner anderslautenden Erklärung [act. 106 S. 3 f.]) auch die vorinstanzliche Anordnung der ambulanten Behandlung des Beschuldigten als angefochten (Dispositiv Ziff. 4). 2.2. In den übrigen Punkten ‒ Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls, Urkundenfälschung und mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Dispositiv Ziff. 1 lit. a, teilweise); teilweiser Freispruch (Dispositiv Ziff. 1 lit. b); definitive Einstellung des Verfahrens in einzelnen Fällen (Dispositiv Ziff. 2); Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv Ziff. 5 und 6); Entscheid über die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft (Dispositiv Ziff. 7); Entscheid über die beim Beschuldigten erhobenen Spuren und die aufbewahrten Spurenträger (Dispositiv Ziff. 8); Entscheid über die Zivilansprüche der Privatkläger H._____, C._____ und E._____ (Dispositiv Ziff. 9 lit. b und c) sowie Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziff. 10) ‒ ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Dezember 2017 in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Prot. II S. 9), was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO). 2.3. Entgegen seiner Berufungserklärung (Urk. 106 S. 2 f.) und seiner expliziten Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 141 S. 2 f.) beantragt der amt-
- 12 liche Verteidiger im Rahmen seines Plädoyers einen vollumfänglichen Freispruch von sämtlichen Diebstahlsvorwürfen (Urk. 141 S. 7 f.). In prozessualer Hinsicht stützt die Verteidigung ihre Abkehr von den expliziten Anträgen auf Art. 404 Abs. 2 StPO. Die – nach Ansicht der Verteidigung – nicht genehmigte polizeiliche Observation nach Art. 282 ff. StPO (und damit die Unverwertbarkeit sämtlicher Folgebeweise mit der Konsequenz eines Freispruchs bzgl. der Diebstähle) sei dem Beschuldigten im Zeitpunkt der Berufungserklärung unverschuldeterweise noch gar nicht bekannt gewesen, weshalb ein diesbezüglicher Freispruch gestützt auf Art. 404 Abs. 2 StPO noch immer möglich sei. 2.3.1. Nach Art. 404 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. 2.3.2. Zunächst ist zu bemerken, dass selbst die Verteidigung davon ausgeht, dass der Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls (formell) nicht angefochten wurde, da sie sich auf Art. 404 Abs. 2 StPO beruft. Art. 404 Abs. 2 StPO findet – wie erwähnt – nur auf nicht angefochtene Punkte Anwendung. 2.3.3. Die Verteidigung macht geltend, im Zeitpunkt der Berufungserklärung noch keine Kenntnis gehabt zu haben von der angeblich nicht genehmigten polizeilichen Observation und deshalb dannzumal noch keinen vollumfänglichen Freispruch von den Diebstahlsvorwürfen gestellt zu haben. Allerdings hat die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor Schranken – und nunmehr in Kenntnis der behaupteten Unverwertbarkeit der Beweismittel – erneut einen Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls beantragt. Wenn sich die Verteidigung nun auf Art. 404 Abs. 2 StPO beruft, müsste sie konsequenterweise an der Berufungsverhandlung einen vollumfänglichen Freispruch beantragen. Das tut sie indes nicht. 2.3.4. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass Art. 404 Abs. 2 StPO nur mit grosser Zurückhaltung angewendet werden soll. Die Bestimmung darf "nicht dazu missbraucht werden, eine nachträgliche Berufung, d.h. ein Rückgängigmachen der Beschränkungen nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO, zu erreichen"
- 13 - (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 404 N 4). So ist Art. 404 Abs. 2 StPO in erster Linie auf Fälle zugeschnitten, in denen das Berufungsgericht den Fehler feststellt. Insgesamt soll die Bestimmung nur in klaren Fällen von drohenden gesetzwidrigen/unbilligen Entscheiden Anwendung finden, mithin bei qualifiziert unrichtiger Rechtsanwendung durch die Vorinstanz (zum Ganzen SCHMID/JOSITSCH, a.a.O.; BSK StPO II-EUGSTER, Art. 404 N 3 f.). 2.3.5. Selbst wenn – wie von der Verteidigung behauptet – die Observation nicht bewilligt worden sein sollte, dringt die Argumentation der Verteidigung nicht durch. Sie bringt in keiner Weise substantiiert vor, dass keine Bewilligung vorlag und dass eine solche überhaupt erforderlich gewesen wäre. Nicht jede Observation ist genehmigungsbedürftig. Erst wenn die von der Polizei angeordnete Observation länger als einen Monat dauert, ist eine staatsanwaltschaftliche Genehmigung für die Fortsetzung erforderlich (Art. 282 Abs. 2 StPO). Und selbst wenn eine solche Genehmigung für die Fortsetzung fehlen sollte, würde dies nicht automatisch zu einer absoluten Unverwertbarkeit der dabei erlangten Beweise führen. Eine solche absolute Unverwertbarkeit ordnet die Strafprozessordnung – anders als bei der verdeckten Ermittlung (vgl. Art. 289 Abs. 6 StPO) – hier bei der Observation gerade nicht an (vgl. Art. 282 f. i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). 2.3.6. Zusammengefasst ist nicht substantiiert dargetan und nicht ersichtlich (selbst unter der Prämisse, dass eine Genehmigung für eine allfällige Fortsetzung einer Observation erforderlich gewesen wäre), inwiefern eine qualifiziert unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz vorliegen soll, die eine Ausdehnung der Kognition des Berufungsgerichts auf hier nicht angefochtene Punkte erforderlich machen würde. Es bleibt beim vorstehend dargestellten Berufungsumfang. Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend bandenmässigen Diebstahls steht im Berufungsverfahren nicht mehr zur Disposition.
- 14 - 3. Prozessuales 3.1. Strafantrag 3.1.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten unter anderem wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teils versuchten Hausfriedensbruchs, und zwar, wie sich aus den Erwägungen (Urk. 103 S. 11 [Ziff. 2.4], S. 14 f. [Ziff. 3.1], S. 18 ff. [Ziff. 4] und S. 24 ff. [Ziff. 1]) und dem Dispositiv (Urk. 103 S. 53 f. [Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2]) ergibt, hinsichtlich der Dossier-Nrn. 4-6, 8, 10-16, 18, 19 und 21. Wie schon vor Vorinstanz wendet der Beschuldigte dagegen ein, es mangle an den erforderlichen Strafanträgen, und beantragt diesbezüglich die Einstellung des Verfahrens (Urk. 85 S. 2 ff.; Urk. 141 S. 4 ff.). Dass der Beschuldigte seinen Berufungsantrag auf Verfahrenseinstellung auch auf das Dossier Nr. 9 bezieht, dürfte auf einem Versehen beruhen, ist diesbezüglich die Verfahrenseinstellung durch die Vorinstanz doch bereits erfolgt. 3.1.2. Die Vorinstanz legte zunächst die rechtlichen Voraussetzungen an einen gültigen Strafantrag dar und hielt in der Folge fest, dass in den hier noch zur Diskussion stehenden Dossiers ein gültiger Strafantrag vorliege (Urk. 103 S. 10 f. [Ziff. 2.3]). Diesen Ausführungen pflichtet die Kammer vorbehaltslos zu, so dass darauf verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass der Strafantrag nicht schriftlich erklärt werden muss, sondern auch mündlich zu Protokoll gegeben werden kann (Art. 304 Abs. 1 StGB). Ein Polizeirapport stellt ein Protokoll im Sinne dieser Bestimmung dar. Die Polizeirapporte in den zur Diskussion stehenden Dossiers enthalten den expliziten Vermerk, dass die geschädigte Person Strafantrag erhob, und zwar unter Angabe des Namens des Antragstellers sowie des Datums der Erklärung (act. 4/1/1 S. 3; act. 5/1/1 S. 3; act. 6/1/1 S. 2; act. 8/1 S. 3; act. 10/1/1 S. 2; act. 11/1 S. 2; act. 12/1 S. 2 f.; act. 13/1 S. 3; act. 14/1 S. 3; act. 15/1 S. 3; act. 16/1 S. 2; act. 18/1 S. 2; act. 19/1/1 S. 2 f. und act. 21/1 S. 2). Damit ist der Nachweis für die entsprechende mündliche Erklärung erbracht. Ebenso geht aus den Rapporten hervor, dass der Strafantrag jeweils innert Frist erklärt wurde. Mehr bedarf es entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 85 S. 2 ff.; Urk. 141 S. 4 ff.) nicht. (Form-) Gültige Strafanträge liegen somit vor.
- 15 - 3.1.3. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, die erwähnten Polizeirapporte seien vom rapportierenden Beamten nicht unterzeichnet und damit ungültig. Somit sei auch nicht bewiesen, dass gültige Strafanträge vorliegen würden (Urk. 14 S. 6 f.). 3.1.3.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist bzw. behauptet, durch sie verletzt worden zu sein, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Der Strafantrag ist die Willenserklärung des Verletzten, dass der Täter strafrechtlich zu verfolgen sei (BGE 122 IV 207 E. 3a). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO, der die Formvorschriften für die Antragsstellung normiert, sind Strafanträge bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich (vgl. Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO) einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (Art. 304 Abs. 1 StPO). Im letzteren Fall ist eine Unterzeichnung dieser Erklärung nicht erforderlich (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O, Art. 304 N 1). Wie dieser mündlich gestellte Strafantrag ins Protokoll zu überführen ist, regelt Art. 76 StPO in allgemeiner Weise. So ist beispielsweise nach dessen Absatz 2 die Richtigkeit des Protokolls durch die protokollführende Person und die Verfahrensleitung (sowie allenfalls durch den Dolmetscher) zu bestätigen. Darüber allerdings, wie diese Bestätigung zu erfolgen hat, schweigt sich das Gesetz aus (Art. 76 Abs. 2 StPO; auch der Botschaft lässt sich dazu nichts Näheres entnehmen, Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1156; vgl. dazu auch BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 76 N 4). In der Regel erfolgt diese Bestätigung unterschriftlich. Die strafprozessualen Protokollierungsvorschriften richten sich offenkundig nicht an die antragsstellende Person, sondern vielmehr an die betreffende Strafbehörde. Es kann also von vornherein nicht in der Verantwortung der antragsstellenden Person liegen, dafür zu sorgen, dass der rechtzeitigt mündlich erklärte Strafantrag in der Folge auch im Einklang mit den Verfahrensvorschriften Eingang ins Protokoll findet (vgl. dazu auch den von der Verteidigung zitierten Beschluss OGer,
- 16 - III. Strafkammer, UE140147 vom 13. September 2014 E. II/6.2.2 S. 9 und E. II/6.2.3 S. 10). Die Beweislast für den Nachweis eines gültigen Strafantrags trägt der Staat. Ob ein gültiger Strafantrag vorliegt, hat das Gericht in freier Würdigung der Beweise zu entscheiden (BSK StPO I-TOPHINKE, Art. 10 N 20; Botschaft StPO, BBl 2006 1085, S. 1132 a.E.). 3.1.3.2. Richtig ist, dass die fraglichen Polizeirapporte keine Unterschrift des rapportierenden Polizeibeamten enthalten (vgl. bspw. Urk. 4/1/1). Fraglich ist nach dem Gesagten, ob nach freier Würdigung der Akten Gewähr dafür vorliegt, dass gültige Strafanträge gestellt wurden. Dies ist zu bejahen. Den jeweiligen Polizeirapporten ist am Ende eine (separat paginierte) Verfügung angeheftet. Diese Verfügung stellt neben dem Rapport einen zusätzlichen Vorgang in der polizeilichen Fallbearbeitung dar, mit dem der Rapport der zuständigen Stelle zur weiteren Bearbeitung übermittelt wird. Diese Verfügungen ergehen regelmässig von einem (im Vergleich zum rapportierenden) ranghöheren Polizeibeamten (vgl. Urk. 4/1/1: Rapport von PS AF._____, Verfügung von Kpl AG._____). Diese an die Rapportierung anschliessende zusätzliche und regelmässig von einer ranghöheren Person erlassene Verfügung bringt zum Ausdruck, dass die Rapportierung aus polizeilicher Sicht abgeschlossen und richtig ist. In dieser Verfügung ist die Bestätigung der Richtigkeit des Protokolls (hier des Rapports, enthaltend den Hinweis, dass Strafantrag gestellt wurde) im Sinne von Art. 76 Abs. 2 StPO zu erblicken. Das Gericht darf sich deshalb – in freier Würdigung – gestützt darauf überzeugt erklären, dass die im Rapport erfolgte Dokumentierung der Strafantragsstellung ihre Richtigkeit hat. 3.1.3.3. Am Rande ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Zürich die Polizeirapporte, insbesondere der Rapport über die Anzeige eines Delikts und über die ersten Ermittlungsbemühungen, nach gängiger Praxis nicht unterzeichnet werden. Den Strafantrag mangels Unterzeichnung des Rapports durch den Polizeibeamten als nicht gestellt zu betrachten, würde deshalb einen überspitzten Formalismus darstellen und die Durchsetzung des materiellen Rechts unnötig erschweren
- 17 - (vgl. auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD , in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, Vor Art. 30 N 10). Dies insbesondere auch vor dem erwähnten Hintergrund, dass es nicht die Verantwortung der antragsstellenden Person ist, dass der von ihr gültig gestellte Strafantrag richtig in die Akten überführt wird. 3.1.3.4. Es ist demzufolge trotz fehlender Unterzeichnung des Rapports durch den Polizeibeamten von gültigen Strafanträgen auszugehen. Das Gleiche gilt im Übrigen auch hinsichtlich des Strafantrags zu Dossier 10. Diesbezüglich macht die Verteidigung zudem geltend, es sei nur Sachbeschädigung, nicht aber Hausfriedensbruch beanzeigt. Beim Strafantrag geht es indes einzig darum, dass die strafantragsberechtigte Person klar zum Ausdruck bringt, dass sie für einen bestimmten Vorgang die Bestrafung des Täters will. Nicht erforderlich ist, dass sie den Vorgang selber juristisch richtig qualifiziert. Auch in Dossier 10 hat die Geschädigte den Vorgang – verstanden als Einbruch in einem laienhaften Sinn – zur Anzeige gebracht und Strafantrag gestellt. Damit ist klar, dass sie die Bestrafung des Täters für diesen Vorgang – unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten auch immer – verlangt. 3.2. Gutachten zur Schuldfähigkeit 3.2.1. Im Vorfeld der Berufungsverhandlung wurde mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2018 der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines zweiten psychiatrischen Gutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit (inkl. Beizug eines Pharmakologen) abgewiesen (Urk. 130). 3.2.2. Der Beschuldigte liess an der Berufungsverhandlung den Beweisantrag nicht erneut stellen. Das Beweisverfahren wurden in der Folge geschlossen (vgl. Prot. II S. 9 f.). Weiterungen zum früher gestellten und sodann abgewiesenen Beweisantrag erübrigen sich demgemäss.
- 18 - 4. Schuldpunkt 4.1. Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl 4.1.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schuldig wegen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, und zwar hinsichtlich der Dossier-Nrn. 4-6 und 8-21 (Urk. 103 S. 53 f. [Ziff. 1] i.V.m. S. 14 [Ziff. 3.1], S. 24 [Ziff. 4.7] und S. 24 [Ziff. 1]). Der Beschuldigte ist diesbezüglich geständig und akzeptiert auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, mit Ausnahme des Qualifikationsmerkmals der Gewebsmässigkeit (Urk. 106 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang sind auch seine Einwendungen hinsichtlich der Feststellungen der Vorinstanz zum Umfang und Wert des Deliktsguts zu beachten (Urk. 106 S. 5 Rz 2; Urk. 141 S. 8 ff.). 4.1.2. Der Beschuldigte beanstandet die Feststellungen der Vorinstanz zum Deliktsgut in den Einbruchdiebstählen gemäss Dossier Nrn. 4, 5, 9, 11, 13, 14, 16 und 21 (Urk. 106 S. 5 Rz 2; Urk. 141 Rz. 23-28). a) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von J._____ (Dossier-Nr. 4) sind gemäss Anklageschrift folgende Gegenstände mit einem Gesamtwert von ca. Fr. 689.25 gestohlen worden (Urk. 17 S. 5 f.): ein Laptop, eine PC Maus, eine Pistole und eine SanDisk. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte habe diesbezüglich seine Anwesenheit im Haus, das Deliktsgut sowie den Sachschaden nicht anerkannt. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe dennoch den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet (Urk. 141 S. 8). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage dem Beschuldigten gar nicht vorwirft, er sei ins Haus eingedrungen. Vielmehr wird ausgeführt, der Beschuldigte habe im Auto gewartet (Urk. 17 S. 7). Auf das Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte die Anwesenheit im Haus bestritten habe, ist mangels Rechtserheblichkeit nicht einzugehen. Den Diebstahl als solchen (begangen in Mittäterschaft) hat der Beschuldigte nicht abgestritten und im wesentlichen anerkannt (vgl. Urk. 1/2/1/9 S. 6; Urk. 4/2/1 S. 2; Urk. 4/2/2 S. 2). Eine vorbehaltslose
- 19 - Anerkennung des Umfangs und Werts des Deliktsguts (sowie der Höhe des Sachschadens, vgl. dazu die Ausführungen bei den Zivilforderungen) durch den Beschuldigten liegt nicht vor. Die Aufstellung der Versicherung über die Höhe und Zusammensetzung der von ihr geleisteten Entschädigung im Betrag von Fr. 1'739.90 (Urk. 4/6/4) ist nicht nachvollziehbar und stimmt mit den Angaben in der Anklageschrift zum Wert der gestohlenen Gegenstände, namentlich dem Laptop, nicht überein. Es findet sich zu diesem Einbruchdiebstahl auch keine Zeugeneinvernahme des Geschädigten in den Akten, anhand derer sich der genaue Wert des Deliktsguts erstellen liesse. Zugunsten des Beschuldigten ist von einem symbolischen Wert der gestohlenen Gegenstände von Fr. 1.– auszugehen. b) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von K._____ (Dossier-Nr. 5) stehen gemäss Anklageschrift Bargeldbeträge, € 1'900.‒ und Fr. 1'100.‒, Reka-Checks in Höhe von Fr. 1'550.‒, drei Goldvreneli im Wert von Fr. 750.‒, eine Swatch im Wert von Fr. 600.‒ sowie ein Portemonnaie im Wert von Fr. 100.‒ (total ca. Fr. 6'475.‒) zur Debatte (Urk. 17 S. 6). Der Beschuldigte gibt einzig die Entwendung der Swatch-Uhr zu. T._____ (Tatbeteiligte) habe die Uhr ihrem Sohn geschenkt. Weitere Wertsachen seien nicht gestohlen worden. Den Nachweis, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet wurden, erachtete die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen von K._____ demgegenüber als erbracht (Urk. 103 S. 15 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte anerkenne zwar den Vorwurf im Grundsatz, nicht aber das Deliktsgut und den Sachschaden. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe dennoch den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet (Urk. 141 S. 8 f.). Der Beschuldigte sagte in der Voruntersuchung konsequent aus, bei diesem Diebstahl sei ausser der Swatch-Uhr nichts gestohlen worden (Urk. 1/2/1/3 Rz 8; 1/2/1/9 Rz 13 ff.; Urk. 5/2 Rz 5, 17 und 23). Im Widerspruch dazu stehen die Aussagen von K._____, der als Zeuge ausdrücklich bestätigte, dass beim fraglichen Einbruch die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände gestohlen worden seien (Urk. 1/3/6 Rz 6 f.). Weiter führte er aus, diese Gegenstände auch bei der Versicherung als gestohlen gemeldet zu haben. Die Versicherung habe die Wert-
- 20 angaben indessen gekürzt. Schlussendlich habe sie ihm Fr. 5'300.‒ ausbezahlt (a.a.O. Rz 8). Bei der Versicherung handelt es sich um die I._____ AG, die sich als Privatklägerin konstituierte und gegen den Beschuldigten adhäsionsweise Zivilklage erhob mit dem Begehren, ihm den Betrag von Fr. 5'991.20 plus Zins zu 5% ab 24. September 2013 zu bezahlen (Urk. 5/6/2). Den Unterlagen, welche sie zum Nachweis ihres Zivilanspruchs einreichte, lässt sich zum Umfang und Wert des Deliktsguts Folgendes entnehmen: Der Geschädigte K._____ listete gegenüber der "I_____" dieselben Gegenstände und Wertsachen auf, welche er der Polizei als gestohlen gemeldet hatte. Der einzige Unterschied besteht in der Wertangabe zur Uhr, die gegenüber der "I._____" auf Fr. 800.‒ lautet (Urk. 5/6/2, Anhang [Schreiben vom 16. Oktober 2013]). Wie dem Entscheid der "I._____" vom 5. Februar 2014 zum Antrag von K._____ auf Auszahlung der Versicherungsleistung entnommen werden kann, hegte die "I._____" diverse Zweifel an den Angaben von K._____ zum Wert der entwendeten Gegenstände und Wertsachen, wobei sie die Zweifel plausibel begründete. Bezüglich der Geldbeträge in Euro und Schweizer Franken, der REKA-Checks und der Goldvreneli, welche K._____ mit insgesamt Fr. 5'775.‒ bezifferte, einigten sich die "I._____" und K._____ schliesslich auf eine Entschädigung von pauschal Fr. 4'000.‒. Die Uhr wurde statt mit Fr. 800.‒ mit Fr. 600.‒ und das Portemonnaie wie beantragt mit Fr. 100.‒ entschädigt (Urk. 5/6/2, Anhang [Schreiben vom 16. Oktober 2013]). Unter diesen Umständen kann nicht vorbehaltslos auf die Aussagen des Geschädigten K._____ abgestellt werden. Im Zweifel ist von einer Beute bestehend aus der Swatch-Uhr, Bargeld, Reka-Schecks und Goldvreneli in einem letztlich nicht genau zu beziffernden, jedenfalls unter demjenigen gemäss Anklageschrift liegenden Umfang auszugehen (bzgl. Höhe des Sachschadens vgl. die Ausführungen bei den Zivilforderungen). c) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N._____ (Dossier-Nr. 9) listet die Anklageschrift folgendes Deliktsgut auf: eine Herrenarmbanduhr im Wert von Fr. 50.‒ und zehn Goldvreneli im Wert von rund Fr. 3'900.‒ (Urk. 17 S. 8). Der Beschuldigte sagte aus, lediglich wertlose russische Rubel entwendet zu haben. Auch in diesem Fall erachtete die Vorinstanz den Nachweis, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet
- 21 wurden, gestützt auf die Aussagen des Geschädigten als erbracht (Urk. 103 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Vorwurf sei im Grundsatz (inkl. Schaden) anerkannt, nicht aber das Deliktsgut. Dabei habe es sich lediglich und wertlose russische Rubel gehandelt (Urk. 141 S. 9). Der Beschuldigte sagte in der Voruntersuchung wiederholt und widerspruchsfrei aus, bei diesem Diebstahl seien nur wertlose Rubel entwendet worden (Urk. 1/2/1/3 Rz 8; 1/2/1/9 Rz 25 f.; Urk. 1/2/5/2 S. 10 ff.; Urk. 9/3 Rz 15, 18 und 25). Der Geschädigte, N._____, als Privatkläger dazu befragt, bestätigte demgegenüber, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände gestohlen worden seien. Laut seiner Aussage habe sich unter den Goldvrenelis auch ein Silber-Barren befunden (Urk. 1/3/5 Rz 6 ff.). Zum Nachweis, dass er über diese Münzen verfügt hatte, reichte der Zeuge Fotos ein, auf welchen diverse Goldmünzen und ein Silber-Barren abgebildet sind (Urk. 9/5/2). Im Rapport der Polizei über die Anzeigeerstattung ist der Silber-Barren ebenfalls erwähnt (Urk. 9/1 S. 3). Damit steht fest, dass der Geschädigte bezüglich des Deliktsguts von Anfang an widerspruchsfreie Angaben machte. Dass der Silber-Barren in der Anklageschrift nicht explizit aufgeführt worden ist, dürfte daher wohl auf einem Versehen beruhen. Was das Aussageverhalten des Beschuldigten und des Geschädigten bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen betrifft, lassen sich keine nennenswerten Unterschiede feststellen. Hervorzuheben ist indessen, dass der Beschuldigte, als vom Ausgang des Verfahrens direkt Betroffener, ein erhebliches Interesse daran hat, sein Verhalten zu beschönigen, namentlich mit falschen Angaben zum Deliktsgut bzw. der Deliktssumme. N._____, als Opfer eines Einbruchdiebstahls, ein ähnlich hohes Interesse an einer Falschaussage zu attestieren, was sich vor allem mit der Absicht begründen liesse, den Einbruch zum Anlasse zu nehmen, eine überhöhte Entschädigung von der Versicherung geltend zu machen, und weniger mit dem Ziel, sich am Täter zu rächen, ist nicht angebracht. Wenn wie hier konkrete Anhaltspunkte für eine Falschaussage fehlen, darf beim Opfer eines Einbruchdiebstahls, das (anders als der Beschuldigte) zur Aussage verpflichtet ist und unter
- 22 - Strafandrohung befragt wird (vgl. Urk. 1/3/5 Rz 3 f.), davon ausgegangen werden, dass es die Wahrheit sagt. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die Aussagen von N._____ abgestellt und den Anklagesachverhalt auch hinsichtlich des Umfangs der gestohlenen Gegenstände bzw. Wertsachen als erwiesen erachtet. Den Wert des Deliktsguts bezifferte N._____ mit ca. Fr. 3'943.‒, wobei er diesen gestützt auf Angaben im Internet ermittelt haben will (Urk. 1/3/5 Rz 7; Urk. 9/2 S. 3). Ein Schaden in dieser Grössenordnung ist für das Gericht damit ausreichend erwiesen. d) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von C._____ (Dossier-Nr. 11) wurden gemäss Anklageschrift eine Armbanduhr Omega im Wert von Fr. 1'600.–, ein runder Halsreif, Gelbgold mit einem Wert von Fr. 3'200.–, zwei Armbanduhren Certina zu je Fr. 600.–, eine Silberkette mit Bernsteinanhänger im Wert von Fr. 550.– sowie diverser Modeschmuck mit einem Wert von Fr. 1'000.– (total ca. Fr. 7'550.‒) gestohlen (Urk. 17 S. 10). Den Nachweis, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet wurden, erachtete die Vorinstanz als erbracht (Urk. 103 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte anerkenne zwar den Vorwurf im Grundsatz (inkl. Schaden), nicht aber das Deliktsgut. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen und habe dennoch den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet (Urk. 141 S. 9). Der Beschuldigte hat in der Untersuchung zu Protokoll gegeben, dass U._____ nach dem Einbruch ihm (dem Beschuldigten) im Auto "in paar Sachen" gezeigt habe, "Ketten usw." Er habe wissen wollen, ob es Gold sei. Er habe von U._____ dann "eine silberne Kette oder so geschenkt" erhalten (Urk. 11/3 S. 2). Auf die explizite Frage, was entwendet worden sei, gab der Beschuldigte an (Urk. 11/3 S. 2): "Ketten und diverse Sachen aus Gold. Der Rest waren diverse altmodische Sachen." Auf Vorhalt des Deliktsgutes und dessen Wertes erwiderte der Beschuldigte, er habe keine Uhren gesehen. Das übrige Deliktsgut bestritt er auf diesen Vorhalt nicht (Urk. 11/3 S. 3). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme bestritt der Beschuldigte das Deliktsgut nicht. Er gab zu Protokoll, dass er während des Diebstahls im Auto gewesen sei. Nach dem Einbruch habe U._____ seiner Frau
- 23 - (des Beschuldigten) etwas von der Beute und ihm (dem Beschuldigten) eine Kette gegeben (Urk. 1/2/1/9 S. 13 f.) U._____ gab in der Untersuchung zu Protokoll, das Deliktsgut habe aus viel Mode-, wenig Goldschmuck und ein oder zwei Uhren bestanden. Auf Vorhalt des Deliktsguts räumte er ein, dass dies schon sein könne (Urk. 11/4 S. 3). Nachdem der Beschuldigte in Mittäterschaft mit U._____ gehandelt hatte, sind ihm sämtliche Handlungen des Mittäters zuzurechnen, ganz unabhängig davon, ob er selber das Deliktsgut zu Gesicht bekommen oder in Händen gehalten hat. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und U._____ ist das Deliktsgut als erstellt zu betrachten. Was den Wert anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass hierzu keine Beweismittel (nur ein Polizeirapport) im Recht liegen. Allerdings gab der Beschuldigte selbst zu, er habe die Kette für Fr. 800.– verkaufen können (Urk. 1/2/1/9 S. 14). Es ist notorisch, dass Schwarzmarktpreise ein Vielfaches unter dem realen Wert liegen. Vor diesem Hintergrund scheint es plausibel, den Wert der Kette wie in der Anklageschrift auf Fr. 3'200.– zu veranschlagen. Der Wert des übrigen Deliktsguts lässt sich allerdings nicht erstellen. e) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von D._____ (Dossier-Nr. 13) sind gemäss Anklageschrift neun Armbanduhren, eine Taschenuhr und eine Uhrenkette im Gesamtwert von ca. Fr. 23'150.‒ gestohlen worden, darunter eine Armbanduhr IWC Da Vinci mit einem Wert von Fr. 16'750.‒ (Urk. 17 S. 11). Der Beschuldigte ist geständig, diese Uhren gestohlen zu haben, bestreitet aber, dass die IWC-Uhr einen Wert von Fr. 16'750.‒ gehabt habe. Die Vorinstanz bezog sich auf die Aussage des Beschuldigten, wonach beim Verkauf der IWC-Uhr ein Erlös von € 2'300.‒ erzielt worden sei und schloss daraus, dass es sich um eine echte IWC-Uhr gehandelt habe und die Wertangabe des Geschädigten deshalb zutreffend sei (Urk. 103 S. 16). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte anerkenne zwar den Vorwurf im Grundsatz (inkl. Schaden), das Deliktsgut aber nur teilweise. Es seien maximal 8 Uhren gewesen, wobei auch keine IWC im Wert von Fr. 16'750.– darunter gewesen sei (Urk. 141 S. 9). Der Beschuldigte gab zu, beim Einbruch in das Haus von D._____ diverse Uhren gestohlen zu haben. Anfänglich sprach er von 6-8 Uhren (Urk. 13/3 Rz 16 ff.), im
- 24 späteren Verlauf von 11-13 (Urk. 1/2/1/9 Rz 37 ff.). Der Umfang des Deliktsguts gemäss Anklageschrift ist damit erwiesen. Was den Wert der IWC-Uhr betrifft, existieren zwar keine Belege wie Kaufsquittung, Preislisten etc. Exakt lässt sich der Wert dieser Uhr daher nicht ermitteln. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, bei einem Verkaufserlös von € 2'300.‒, wie er vom Beschuldigten selber eingestanden wurde (Urk. 1/2/1/3 Rz 56; Urk. 13/3 Rz 19 f.), sei auf eine echte und wertvolle IWC-Uhr zu schliessen, ist indessen zutreffend. So ist notorisch, dass auf dem Schwarzmarkt nur ein kleiner Bruchteil des Marktpreises erzielt werden kann. Schliesslich bleibt anzufügen, dass D._____ von seiner Versicherung, der I._____ AG, im Umfang der von ihm geltend gemachten Wertangaben entschädigt wurde (Urk. 13/6, Anhang). Mit der Vorinstanz ist folglich von einem Deliktsbetrag in der Grössenordnung, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, auszugehen. f) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von E._____ (Dossier-Nr. 14) steht gemäss Anklageschrift folgendes Deliktsgut mit nachfolgenden Werten zur Debatte: Eine blaue Haushaltskasse mit Fr. 660.00, ein schwarzes Herrenportemonnaie (Wert Fr. 30.00), Bargeld Fr. 60.00 im Portemonnaie, eine Halskette aus Weissgold mit Anhänger mit blauem Stein (Wert Fr. 900.00), eine Halskette Gold mit Brillantkollier (Wert Fr. 1'500.00), ein Paar Ohrstecker Gold (Wert Fr. 400.00), eine Halskette Gold (Wert Fr. 1'000.00), ein Armband Gold (Wert Fr. 450.00), eine Halskette Silber mit blauen Steinen (Wert Fr. 180.00), ein Armband Silber (Wert Fr. 60.00), ein Paar Ohrstecker Gold (Wert Fr. 290.00), eine Halskette mit Steinen (Wert Fr. 120.00), eine Armbanduhr (Wert Fr. 60.00), eine Halskette Silber fein (Wert Fr. 200.00), eine Halskette Silber mit versch. Anhängern (Wert Fr. 90.00), eine Damenarmbanduhr Certina (Wert Fr. 480.00), ein Damenring aus Weissgold (Wert Fr. 300.00), ein Damenring Silber (Wert Fr. 50.00), vier Goldvreneli à Fr. 20.00 (Wert Fr. 690.00) und ein Herrenmanschettenknopf aus Gold mit Steinen (Wert Fr. 100.00). Der Beschuldigte machte im Rahmen der Untersuchung unterschiedliche Angaben zum Deliktsgut. Den Nachweis, dass sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände mit den genannten Werten entwendet wurden, erachtete die Vorinstanz demgegenüber als erbracht (Urk. 103 S. 15 f.).
- 25 - Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte anerkenne zwar den Vorwurf im Grundsatz (inkl. Schaden), das Deliktsgut aber nur teilweise. Es seien maximal 8 Goldvreneli und Fr. 800.– gewesen (Urk. 141 S. 9 f.). Der Beschuldigte machte in der Untersuchung geltend, es seien 7 oder 8 Goldvreneli, etwas Gold und Fr. 800-900 Bargeld gewesen. Auf Vorhalt des Deliktsguts führte der Beschuldigte aus, sieben Ketten habe er nicht gesehen, höchstens 4 sowie Manschettenknöpfe und das Geld (Urk. 14/3 S. 2). Entgegen der Verteidigung gestand der Beschuldigte damit mehr als die 8 Goldvreneli und das Bargeld ein. Anlässlich der Schlusseinvernahme antwortete der Beschuldigte auf die Frage, ob er den Vorhalt/Sachverhalt anerkenne, mit "ja" und räumte ein, dass es auch U._____ gewesen sein könnte, der das Deliktsgut mitgenommen hat (Urk. 1/2/1/9 S. 17 f.). Als Mittäter haftet er auch für nicht direkt von ihm behändigtes Deliktsgut. Die zum Diebesgut gehörende Halskette und Armkette, je mit blauen Steinen, mit einem Wert von Fr. 180.‒ und Fr. 60.‒ konnten im Übrigen von der Polizei sichergestellt werden. Der Anklagesachverhalt zu Dossier 14 ist damit rechtsgenügend – sowohl hinsichtlich Deliktsgut als auch -wert – erstellt. g) Beim versuchten Einbruchdiebstahl zum Nachteil von V._____ (Dossier- Nr. 16) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, einen Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 2'500.‒ angerichtet zu haben, und zwar beim Versuch, das Küchenfenster des Einfamilienhauses aufzuwuchten (Urk. 17 S. 14). Der Beschuldigte ist geständig, am Küchenfenster hantiert zu haben, bestreitet aber, dadurch einen Schaden in der geltend gemachten Höhe verursacht zu haben. Die Vorinstanz erachtete es demgegenüber als plausibel, dass beim Versuch, ein Fenster aufzuwuchten, ein Schaden von ca. Fr. 2'500.‒ entsteht (Urk. 103 S. 16 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte anerkenne zwar den Vorwurf im Grundsatz, nicht aber die Höhe des Sachschadens (Urk. 141 S. 10).
- 26 - Der Beschuldigte gestand in der Voruntersuchung, mit einem Schraubenzieher versucht zu haben, das Küchenfenster aufzubrechen. Dabei sei das Fensterglas in Brüche gegangen (Urk. 1/2/1/5 Rz 34 [= Urk. 16/3 Rz 34]; Urk. 1/2/5/2 S. 20 f.; Urk. 1/2/1/9 Rz 42 f.). Die Angaben im polizeilichen Rapport über die Anzeige des Geschädigten, wonach Werkzeugabdrücke im Fensterrahmen und ein geborstenes Fensterglas auf diesen Einbruch zurückzuführen seien (Urk. 16/1 S. 1 f.), treffen somit zu. Allerdings fehlen in den Akten Belege zu den Kosten des Ersatzes dieses Fenster. Ebenso wenig lassen sich dem Polizeirapport Detailangaben zum fraglichen Fenster (Dimension, Rahmenmaterial etc.) entnehmen. Immerhin steht fest, dass es sich um ein Fenster mit zwei Flügeln und mit Doppelverglasung handelte (Urk. 1/2/5/1 S. 21). Allein gestützt auf diese Angaben lässt sich zwar nicht auf einen Schaden in der Höhe von genau Fr. 2'500.‒ schliessen. Immerhin steht damit zweifellos fest, dass der angerichtete Schaden über einen blossen Bagatellbetrag deutlich hinaus geht. h) Beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von W._____ (Dossier-Nr. 21) sind gemäss Anklageschrift ein iPad, ein iPhone, ein iPod, ein Portemonnaie, Bargeld (€ 200) und eine Herrenarmbanduhr Bulova, Gelbgold, im Wert von insgesamt ca. Fr. 6'400.‒ (davon entfallen Fr. 5'000.‒ auf die Uhr) entwendet worden (Urk. 17 S. 18). Der Beschuldigte ist geständig, dass Elektrogeräte gestohlen wurden, bestreitet aber explizit, dass eine Uhr entwendet worden sei. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte diesen Einbruch nicht allein verübte und der Tatbeteiligte AA._____ die Uhr entwendet haben könnte, ohne dass der Beschuldigte davon etwas mitbekam, erachtete die Vorinstanz den Anklagesachverhalt auch hinsichtlich des (Umfangs und Werts des) Deliktsguts als erstellt (Urk. 103 S. 17). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger aus, der Beschuldigte anerkenne zwar den Vorwurf im Grundsatz (inkl. Schaden), nicht aber das Deliktsgut (Urk. 141 S. 10). Den Akten lässt sich kein Zugeständnis des Beschuldigten entnehmen, dass bei diesem Diebstahl auch eine Uhr gestohlen wurde (Urk. 1/2/1/9 Rz 51; Urk. 21/2 Rz 11). Grundlage für den Anklagevorwurf, dass sich unter den gestohlenen Gegenständen auch eine Uhr befand, bildet einzig der polizeilichen Rapport über die
- 27 - Anzeige des Geschädigten (Urk. 21/1 S. 1 ff.). Belastende Aussagen des Geschädigten, die in verwertbarer Form erhoben wurden, liegen nicht vor. Unter diesen Umständen muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass die fragliche Uhr sich nicht unter den gestohlenen Gegenständen befand. 4.1.3. Die Vorinstanz erachtete das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit als erfüllt. Sie begründete dies im Wesentlichen mit der Anzahl der verübten, teils versuchten Einbrüche, dem Zeitraum des deliktischen Verhaltens und dem Gesamtdeliktsbetrag (Urk. 103 S. 25 f. [Ziff. 1.3]). a) Der Beschuldigte lässt folgende Einwendungen erheben (Urk. 141 S. 11 f.): Der in der Anklage und von der Vorinstanz genannte Gesamtdeliktsbetrag von angeblich ca. Fr. 90'000.– sei nicht rechtsgenügend erstellt. Der Beschuldigte anerkenne gewisse Deliktsgüter bzw. deren Werte nicht an und eine Addition, die zu diesem Betrag führe sei nicht ersichtlich im Urteil der Vorinstanz. Weiter sei der (regelmässig viel tiefer liegende) Erlös für den Dieb und nicht der Schaden beim Bestohlenen für die Beurteilung einer Gewerbsmässigkeit entscheidend. Die Vorinstanz gehe von völlig falschen und viel zu hohen Zahlen aus. Weiter ergebe sich aus der Anklage nicht, welcher deliktische Gewinn für den Beschuldigten abgefallen sei. Damit von einem namhaften Betrag zur Finanzierung der Lebenshaltung gesprochen werden könnte, hätte der Beschuldigte – bei einem damaligen legalen Einkommen von Fr. 8'000.– – ein zusätzliches deliktisches Einkommen von Fr. 2'000.– pro Monat erzielen müssen, was nicht den tatsächlichen Begebenheiten entspreche. Zudem habe der Beschuldigte das deliktische Einkommen nicht für seine Lebenshaltung, sondern für die Spielsucht resp. die Schulden daraus verwendet. b) Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts dargelegt, unter welchen Voraussetzungen das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist (Urk. 103 S. 25 [Ziff. 1.3]). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden.
- 28 - Der Verteidiger ist der Auffassung, von einem namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung könne erst gesprochen werden, wenn der Täter mit seinen deliktischen Handlungen ein zusätzliches Einkommen von einem Viertel erzielt. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'000.‒ hätte der Beschuldigten mit seinen Einbrüchen zusätzlich Fr. 2'000.‒ pro Monat erzielen müssen, was aber nicht der Fall sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar trifft zu, dass in der Lehre die Auffassung vertreten wird, ein namhafter Betrag liege vor, wenn mindestens ein zusätzliches Einkommen von einem Viertel erzielt werde (vgl. etwa BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, Art. 139 N 98). Dies entspricht allerdings nicht der (bundes-)gerichtlichen Praxis, nach welcher bereits bei weniger hohen zusätzlichen Einkünften Gewerbsmässigkeit bejaht wird (vgl. vorstehenden Verweis). Beim Beschuldigten ist sodann zu beachten, dass er drei minderjährige Kinder hat und seine Ehefrau nicht erwerbstätig ist (Prot. I S. 24 und S. 27), was die Höhe seines regulären Einkommens erheblich relativiert bzw. die Bedeutung regelmässiger zusätzlicher Einkünfte aus deliktischer Tätigkeit stark erhöht. Der Verteidiger übersieht sodann, dass es für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit nicht allein auf die tatsächlich erzielten Einkünfte ankommt, sondern auch auf die angestrebten. Der Beschuldigte war im Zeitraum von 2 ½ Monaten an 17, teils versuchten Einbruchdiebstählen beteiligt, was einer hohen Kadenz entspricht. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Korrekturen beläuft sich der Wert der tatsächlich gestohlenen Gegenstände und Wertsachen auf rund Fr. 75'000.‒ (Urk. 17, Dossier 4-6 und 8-21, i.V.m. vorstehender Erw. 4.1.2, insb. Ausführungen zum leicht geringeren Deliktsbetrag in Dossier 4 und 11). Dabei ist zu beachten, dass dem Umfang und Wert der Beute bei Einbruchdiebstählen in Privatwohnungen immer auch etwas Zufälliges anhaftet. Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte hoffte, bei seinen Einbrüchen eine möglichst hohe Beute zu machen, und in einzelnen Fällen waren er und seine Mittäter denn auch besonders erfolgreich (Urk. 17, Dossier 13 und 15). Unter all diesen Umständen besteht für die Kammer kein Zweifel, dass es der Beschuldigte jedenfalls angestrebt hatte, mit den ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstählen einen namhaften Beitrag an die Fi-
- 29 nanzierung seiner Lebenshaltung zu erzielen. Irrelevant ist dabei, ob er mit dem gestohlenen Geld tatsächlich Lebenskosten gedeckt oder Glücksspiele finanziert hatte. So oder so standen ihm mehr Mittel zur Bestreitung (auch) der Lebenskosten zur Verfügung bzw. strebte er dies an. Laut seinen eigenen Aussagen verfügte der Beschuldigte damals denn auch nicht nur über Spielschulden sondern auch über erhebliche Mietschulden (Urk. 1/2/1/9 Rz 60). 4.1.4. Das Vorliegen des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit ist nach dem Gesagten zu bejahen. Der Beschuldigte ist folglich des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch Was die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche betrifft, beschränkte sich der Beschuldigte auf den Einwand, es lägen keine gültigen Strafanträge vor. Wie bereits ausgeführt, trifft dieser Einwand nicht zu (Erw. 3.1). Bezüglich der Dossier- Nrn. 4-6, 8, 10-16, 18, 19 und 21 hat es somit bei der Verurteilung wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, zu bleiben. 4.3. Versuchter Betrug 4.3.1. Der Beschuldigte bestellte am 10. September 2014 im Web-Shop der Firma AB._____ AG 13 iPhones 5S 32 GB, dies, nachdem er beim gleichen Anbieter bereits am 3. September 2014 sechs Mobiltelefone bestellt und noch nicht bezahlt hatte. Die "AB._____" verlangte daher, dass er die bereits erhaltenen Geräte begleichen und die neu bestellten iPhones im Voraus bezahlen müsse. Der Beschuldigte ist geständig, daraufhin Fr. 11.‒ mittels eines Einzahlungsscheines am Postschalter einbezahlt und dann auf dem gestempelten Zahlungsbeleg den Betrag auf Fr. 17'011.‒ abgeändert zu haben. Diesen abgeänderten Belege fotografierte der Beschuldigte und schickte das Foto per Mail an die "AB._____" mit dem
- 30 - Hinweis, dass er nun alles bezahlt habe. Er tat dies in der Annahme, dass die "AB._____" die Verfälschung nicht bemerken und ihm die Mobiltelefone aushändigen würde. Da die "AB._____" bei der Post nachfragte und darüber informiert wurde, dass lediglich Fr. 11.‒ einbezahlt worden seien, lieferte sie dem Beschuldigten die 13 iPhones nicht aus. Der Beschuldigte gesteht weiter ein, nicht über die finanziellen Mittel verfügt zu haben, um die bestellten Mobiltelefone rechtzeitig bezahlen zu können (Urk. 28/3 Rz 49 ff.; Urk. 1/2/1/10 Rz 19 ff.; Urk. 87 Rz 18 f.). 4.3.2. Die Vorinstanz qualifizierte dieses Vorgehen des Beschuldigten als versuchten Betrug. Der Beschuldigte ist damit nur teilweise einverstanden. Er ist der Auffassung, dass es ein untauglicher Versuch war, der straflos zu bleiben habe. Er begründet dies damit, dass sein Verhalten dilettantisch und nicht im Ansatz erfolgsversprechend gewesen sei, habe die "AB._____" doch von allem Anfang an unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass vor Auslieferung der Mobiltelefone der effektive Zahlungseingang abgeklärt werde (Urk. 141 S. 12 f.; Urk. 87 Rz 20 ff.). 4.3.3. Ein strafrechtlich relevanter Versuch einer Straftat liegt vor, wenn der Täter mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. In solchen Fällen kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Abs. 2 der genannten Bestimmung). Im letzteren Fall spricht man von einem untauglichen Versuch. 4.3.4. Der Aussage von AC._____, welche für die "AB._____" das Geschäft mit dem Beschuldigten abwickelte, kann entnommen werden, dass sie die Auslieferung der Mobiltelefone davon abhängig machte, dass der Beschuldigte den Kaufpreis vorgängig bezahlt. Aktenwidrig ist die Darstellung des Verteidigers, AC._____ habe von Anfang an klargestellt, dass sie vor Auslieferung der iPhones den Eingang des Geldes auf dem Konto der "AB._____" überprüfen werde. Ihre Aussage ging dahin, vom Beschuldigten einen Beleg zum Nachweis der Zah-
- 31 lungsausführung verlangt zu haben (Urk. 28/4 Rz 5 ff., insbes. Rz 25, i.V.m. Urk. 28/5/1: "Ich benötige die Bestätigung von ihrem Konto, dass die Zahlung von 11'687.‒ definitiv von ihrem Konto weg ist. Vorher darf der Kurier das nicht senden. Sobald wird den Print Screen von Ihnen erhalten, kann der Kurier in ca. einer Stunde bei ihnen sein."). Der Beschuldigte setzte eine Einzahlungsquittung der Post, die er verfälschte, als Mittel zur Täuschung ein. Dieser Beleg entsprach zwar nicht exakt der Vorgabe von AC._____, sie wollte einen Auszug (bzw. Print Screen) vom Konto des Beschuldigten, war aber durchaus gleichwertig. Keinesfalls handelte es sich dabei um ein untaugliches Mittel. Genauso wenig stellte AC._____ ein untaugliches Subjekt dar. Wie vorstehend ausgeführt, bestand die Abmachung zwischen ihr und dem Beschuldigten nicht darin, dass die Auslieferung erst und nur erfolgt, wenn sie sich vom Eingang des Kaufpreises auf dem Konto der "AB._____" überzeugt hat. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Verkäuferin in der Situation von AC._____ bei Erhalt der Einzahlungsquittung der Post (bzw. eines Fotos davon) es sich anders überlegt und die Auslieferung veranlasst. Von einem geradezu lächerlichen Tatvorgehen, wie es der Verteidiger umschreibt, das, mit anderen Worten, nicht als ernstlicher Angriff gegen die Rechtsordnung zu werten ist, kann keine Rede sein. 4.3.5. Das Urteil der Vorinstanz erweist sich nach dem Gesagten auch in diesem Punkt als zutreffend. Der Beschuldigte ist somit wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Strafzumessung 5.1. Stehen mehrere strafbare Handlungen zur Debatte, ist für die Strafzumessung vom schwersten Delikt auszugehen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dies ist der banden- und gewerbsmässige Diebstahl, der gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsieht. Als Strafschärfungsgründe fallen die Deliktsmehrheit und im Falle der Sachbeschädigung, des
- 32 - Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Berechtigung die mehrfache Tatbegehung in Betracht, als Strafmilderungsgründe die in einzelnen Fällen lediglich versuchte Tatbegehung sowie die verminderte Schuldfähigkeit. Trotz dieser Strafzumessungsfaktoren liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Regeln für die Zumessung der Strafe innerhalb dieses Strafrahmens legte die Vorinstanz in zutreffender Weise dar (Urk. 103 S. 31 [Ziff. 3]). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist darauf zu verweisen. 5.2. Zur objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte innerhalb von 2 ½ Monaten insgesamt 17 Diebstähle beging bzw. in fünf Fällen versuchte, was einer hohen Kadenz entspricht. Dabei ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte weiter delinquiert hätte, wäre er am 7. Dezember 2013 nicht verhaftet worden (Urk. 1/13/1/1). Der erzielte Deliktsbetrag von rund Fr. 75'000.‒ ist zwar nicht speziell hoch, erreicht aber doch ein beträchtliches Ausmass. Eine überragende Bedeutung für die Strafzumessung kommt diesem Kriterium ohnehin nicht zu, haftet dem tatsächlich erzielten Deliktsbetrag bei Einbruchdiebstählen in Privatwohnungen doch immer etwas Zufälliges an. Fest steht, dass der Beschuldigte und seine Mittäter es primär auf Bargeld, Schmuck und sonstige Wertsachen (wie Uhren, Münzen etc.) abgesehen haben und damit in der Absicht einbrachen, eine möglichst hohe Beute zu erzielen, was ihnen in einzelnen Fällen denn auch gelang. Nicht stark ins Gewicht fällt, dass es in fünf Fällen beim Versuch geblieben ist. Der Beschuldigte und seine Mittäter liessen in diesen Fällen von ihrem Vorhaben ab, weil es ihnen nicht gelang, in die Liegenschaft einzubrechen, oder weil sie dabei gestört wurden. Ein freiwilliger Entschluss des Beschuldigten, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende zu führen, liegt nicht vor. Dass dem Beschuldigten nach Aufteilung der Beute bzw. des Erlöses aus dem Verkauf des Diebesguts nur ein Bruchteil der Summe von Fr. 75'000.‒ verblieb, schmälert die objektive Tatschwere nicht. Der vom Verteidiger erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte und seine Mittäter darauf achteten, die Einbrüche in Abwesenheit der Bewohner zu begehen, und bei zufälligem Auftauchen eines Bewohners oder Nachbarn von ihrem Vorhaben abliessen und sich aus dem Staub machten (Urk. 141 S. 14), ist neutral zu bewerten. Den Beschuldigten dürfte es nicht nur
- 33 darum gegangen sein, einer Konfrontation auszuweichen, sondern auch darum, unbemerkt und damit ohne Zeugen das Verbrechen ausführen zu können. Hinzu kommt, dass die verübten (Einbruch-)Diebstähle bei den Geschädigten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls geführt haben, was aus den verschiedenen Zeugenaussagen erhellt. Der Beschuldigte und seine Mittäter gingen planmässig und arbeitsteilig vor. Ob die angewandten Einbruchmethoden ‒ "Kittfalzstechmethode" und "Steinschlag" ‒ als primitiv zu bezeichnen sind (Urk. 87 Rz 65; Urk. 141 S. 14), kann offen bleiben. Entscheidend ist, dass diese Methoden effektiv und deswegen auch in professionellen Kreisen nach wie vor verbreitet sind. Es ist dem Beschuldigten folglich eine erhebliche kriminelle Energie zu attestieren. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der objektiven Tatschwere von einem erheblichen Verschulden des Beklagten auszugehen. 5.3. Was die subjektive Tatkomponente betrifft, ist zu vermerken, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festhielt, liegen den Diebstählen finanzielle Motive zu Grunde, wobei sich der Beschuldigte nicht in einer existentiellen Notlage befand, kamen er und seine Familienangehörigen damals doch in den Genuss von IV-Renten und Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 8'000.‒. Die Vorinstanz ging schliesslich von einem "genügenden Mass" an Entscheidungsfreiheit aus und hielt fest, dass der Beschuldigte seine deliktische Tätigkeit zu jedem Zeitpunkt hätte einstellen können (Urk. 103 S. 33). Im Gegensatz dazu kam sie im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente zum Schluss, dass die Fähigkeit des Beschuldigten, der Verführung zu kriminellen Handlungen Widerstand zu leisten, in einem leichten Grade eingeschränkt gewesen sei, und reduzierte deswegen die Strafe (Urk. 103 S. 36 f. [Ziff. 5.2.]). Nach Auffassung der Kammer ist die Frage der Steuerungsfähigkeit Bestandteil der subjektiven Tatkomponente und daher korrekterweise an dieser Stelle abzuhandeln. Der Verteidiger hebt in diesem Kontext die Tätigkeit des Beschuldigten als Informant der Kantonspolizei hervor. Im Wesentlichen bringt er vor, der Beschuldigte sei von den polizeilichen Betreuern aktiv in ein kriminelles Umfeld gedrängt worden. Damit trage der Staat eine Mitverantwortung an den Straftaten, welche der Beschul-
- 34 digte verübt habe, was massiv strafmindernd berücksichtigt werden müsse (Urk. 136, insbes. Rz 42 ff.; Urk. 141 S. 20 ff.). Dazu sei Folgendes angemerkt: Es gehört zur ureigenen Aufgabe eines Informanten, der Polizei Hinweise zu geben, die zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten dienen. Ein Informant, der bereits Kontakte zum kriminellen Milieu hat, ist für diesen Zweck besonders geeignet. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht selber über derartige Kontakte verfügte, sondern von der Polizei animiert wurde, in das kriminelle Milieu zu infiltrieren, fehlen. Auch am Treffen vom 16. August 2013 zwischen dem Beschuldigten und dem polizeilichen Betreuer, das der Verteidiger beispielhaft erwähnt (Urk. 136 Rz 44), erfolgte keine Einflussnahme, die als übermässig zu werten wäre (vgl. Urk. 137/5/3: Der Beschuldigte hatte von sich aus den Betreuer über den Aufenthaltsort einer Person in der Schweiz informiert, die mit einer Einreisesperre belegt war, sowie über ein Treffen, um welches diese Person ihn gebeten habe. In der Folge vereinbarten der Beschuldigte und der Betreuer, dass der Beschuldigte diese Person am Sonntag treffe, damit diese verhaftet werden könne.). Der Verteidiger scheint der Auffassung zu sein, der Kontakt zu kriminellen Kreisen, der mit einer Informanten- Tätigkeit unweigerlich verbunden ist, senke beim Informanten automatisch die Hemmschwelle, selber Straftaten zu verüben. Dem muss widersprochen werden. Konsequent weiter gedacht, hätte die Auffassung des Verteidigers zur Folge, dass jede Person, die intensiven Kontakt zu Delinquenten hat (namentlich Mitarbeiter der Strafverfolgungsbehörden, Mitarbeiter von Strafvollzugsanstalten usw.), über eine geringere Widerstandsfähigkeit bzw. Entscheidungsfreiheit verfügt, und deswegen im Falle persönlichen strafbaren Verhaltens Anspruch auf eine Strafreduktion hat, was bekanntlich nicht der Fall ist. Nicht weniger pauschal, und damit falsch, liesse sich argumentieren, diese Personen hätten generell eine grössere Hemmschwelle zu überwinden, weil sie genau wissen, welche Folgen strafbares Verhalten haben kann. Für die Kammer ist entscheidend, dass der Beschuldigte dem Gutachter, Dr. AD._____, ausführlich über seine Informanten-Tätigkeit bei der Kantonspolizei berichtete (Urk. 1/4/2 S. 26-30). Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Umstand in die (Schluss-) Folgerungen des Gutachters einfloss, wie dies der Vorsitzende, bzw. sein Stellvertreter, in der Verfügung vom 18. Mai 2018 bereits festgehalten hat (Urk. 130 S. 5 f. [Ziff. 4.3.3]). Ob die weitere Kritik des Verteidigers, welche er gegenüber der Staatsanwaltschaft
- 35 erhebt, zutrifft oder nicht ‒ zum einen bemängelt er, dass die Staatsanwaltschaft trotz Anweisung der III. Strafkammer des Obergerichts das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Anstiftung seines polizeilichen Betreuers zur Urkundenfälschung noch nicht formell erledigt habe, und zum anderen wirft er der Staatsanwaltschaft vor, den polizeilichen Betreuer des Beschuldigten wegen dessen im Amt begangener Urkundenfälschung zu milde bestraft und ihm, dem Verteidiger, nur unzureichend Einsicht in die Akten dieses Verfahrens gewährt zu haben (Urk. 136 Rz 16 ff., Rz 21 ff., Rz 30 ff.; Urk. 141 S. 20 ff.) ‒ kann offen bleiben. Es fehlt jeglicher Zusammenhang zu den Vorwürfen gemäss der Anklageschrift vom 31. März 2017, derentwegen sich der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren zu verantworten hat, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Ohne Bedeutung für die Strafzumessung ist schliesslich das vom Verteidiger geschilderte Verhalten des Informanten-Betreuers, der im Jahre 2015 für den Beschuldigten zuständig war (Urk. 136 Rz 47 ff.; Urk. 141 S. 21 f.). Die hier zur Diskussion stehenden Delikte verübte der Beschuldigte in den Jahren 2013 und 2014. Die Vorinstanz hat schliesslich die Feststellungen des Gutachters zutreffend zusammengefasst und ist zu Recht seiner Schlussfolgerung gefolgt, wonach beim Beschuldigten eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden (Urk. 103 S. 36 f. [Ziff. 5.2]). Mit der Kritik des Verteidigers (Urk. 117; Urk. 141 S. 17 f.) setzte sich der Stellvertreter des Vorsitzenden in seiner Verfügung vom 18. Mai 2018 einlässlich auseinander (Urk. 130 S. 4 ff. [Ziff. 4]). Die Kammer hat dem nichts beizufügen. 5.4. Das objektive Tatverschulden, das als erheblich zu werten ist, erfährt durch die subjektive Tatschwere eine Relativierung, so dass insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen ist. Die Strafe ist somit noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusetzen. Für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl erweist sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten resp. 3 Jahren Freiheitsstrafe als angemessen. 5.5. Straferhöhend wirken sich die weiteren Delikte, d.h. die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache, teilweise versuchte Hausfriedensbruch, der ver-
- 36 suchte Betrug, die Urkundenfälschung und das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, aus (Art. 49 Abs. 1 StGB). Der mehrfache Hausfriedensbruch tritt zwar neben dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl und der mehrfachen Sachbeschädigung, welche zu einem beträchtlichen Sachschaden in der Höhe von rund Fr. 20'000.– führte, in den Hintergrund. Die dadurch erfolgte Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten, die deren Sicherheitsgefühl massiv zu beeinträchtigen vermag, fällt dennoch gravierend ins Gewicht. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich, indem er Hausfriedensbrüche beging und Sachschäden verursachte, um an Diebesbeute zu gelangen. Die Bewertung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens, bei letzterer ist wiederum die leicht verminderte Steuerungsfähigkeit zu berücksichtigen, deckt sich im Ergebnis mit derjenigen beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl. Beim versuchten Betrug und der Urkundenfälschung, welche direkt zusammenhängen, ist festzuhalten, dass der Vermögensvorteil, den der Beschuldigte zu erlangen beabsichtige bzw. der entsprechende Schaden zum Nachteil der "AB._____", über Fr. 10'000.‒ betrug und damit beträchtlich war. Dass es nicht zur Schädigung kam, ist nicht darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb von seinem Vorhaben abliess, sondern dass die Mitarbeiterin der "AB._____" das Täuschungsmanöver des Beschuldigten durchschaute. Die objektive Tatschwere ist aber insofern zu relativieren, als der Beschuldigte keine raffinierte Methode zur Täuschung anwandte. Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und aus egoistischem (finanziellem) Motiv. Wie beim banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist auch hier der leicht verminderten Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten Rechnung zu tragen. Alles in allem ist das Verschulden als leicht einzustufen. Der Beschuldigte erfüllte schliesslich mehrfach den Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung, indem er innert kurzer Zeitspanne dreimal einen Personenwagen mietete und diesen in der Schweiz und Deutschland lenkte, obschon ihm zuvor der Führerausweis entzogen worden war, was ihm bewusst war. Staatliche Anordnungen sind ihm offensichtlich gleichgültig. Verschuldensmässig tritt dieses
- 37 - Delikt im Vergleich zu den übrigen Straftaten allerdings in den Hintergrund. Das Verschulden ist auch hier als leicht zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe ist aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs um fünf, aufgrund des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung um vier und aufgrund des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung um einen weiteren Monat auf insgesamt 46 Monate zu erhöhen. 5.6. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 35 f. [Ziff. 5.1.] und S. 37 f. [Ziff. 5.3]). Aus der Lebensgeschichte des Beschuldigten kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, was nicht schon im Rahmen der subjektiven Tatschwere (dort unter dem Aspekt der Zurechnungsfähigkeit) berücksichtigt worden wäre (Erw. 5.3). Im März 2012 wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld wegen Veruntreuung, grober Verkehrsregelverletzung und Zechprellerei zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 100.‒ und einer Busse von Fr. 1'500.‒ verurteilt. Im Februar 2013 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung und weiterer Strassenverkehrsdelikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.‒ sowie einer Busse von Fr. 2'000.‒. Zudem wurde der bedingte Strafvollzug aus der Verurteilung vom Jahr 2012 widerrufen. Im Juli 2013 folgte eine weitere Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs und Urkundenfälschung sowie weiterer Delikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.‒ (Urk. 105). Diese teils einschlägigen Vorstrafen, welche der Beschuldigte innert eines Zeitraums von zwei bis 18 Monaten vor den hier zur Diskussion stehenden Straftaten erwirkte, fallen straferhöhend ins Gewicht. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass der Beschuldigte auch während des vorliegenden Strafverfahrens weiter delinquierte, indem er nur wenige Monate nach seiner im April 2014 erfolgten Haftentlassung die Urkundenfälschung und den versuchten Betrug zum Nachteil der "AB._____" beging. Diesen Aspekten ist mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 8 Monate Rechnung zu tragen.
- 38 - Strafmindernd ist das weitgehende Geständnis des Beschuldigten zu berücksichtigen. Dabei ist namentlich zu beachten, dass er einen Teil der Einbrüche zugab, die ohne sein Geständnis kaum hätten nachgewiesen werden können. Ebenso ist ihm positiv anzurechnen, dass (auch) dank seinen Aussagen weitere Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden konnten. Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte nach der Haftentlassung in psychotherapeutische Behandlung begab, ist positiv zu werten, gibt aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz keinen Anlass für eine Strafminderung. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (wie von der Verteidigung moniert, Urk. 141 S. 20) liegt nicht vor. Im vorliegenden Verfahren – und dabei insbesondere unter Berücksichtigung der diversen Delikte, vielen Geschädigten und des Parallelverfahrens gegen Mittäter – sind keine relevanten Bearbeitungslücken auszumachen. Ebenso wenig liegt eine besondere Strafempfindlichkeit des Beschuldigten vor, die der Verteidiger darin erblicken will, dass der Beschuldigte krank sei und fürsorgebedürftige minderjährige Kinder habe (Urk. 141 S. 20). Diese Umstände haben den Beschuldigten nicht davon angehalten zu delinquieren. Allfällige Härten, die sich aus dem Strafvollzug auf das Privatleben des Beschuldigten ergeben, hat er sich selber zuzuschreiben und sind Folge seines deliktischen Verhaltens. Die erwähnten Gründe, die eine Strafminderung gebieten, rechtfertigen eine Reduktion der Einsatzstrafe um 12 Monate. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente erweist sich somit eine Reduktion der Einsatzstrafe um vier Monate als angezeigt. 5.7. In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren als angemessen. Anzurechnen an die Freiheitsstrafe ist die Untersuchungshaft von 124 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 1/3/1/1, Urk. 1/3/1/22; Urk. 1/13/2/2 und Urk. 1/13/2/12).
- 39 - 6. Strafvollzug 6.1. Bei einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren sind weder der vollständige noch der teilweise Aufschub des Strafvollzugs möglich (Art. 42 f. StGB). 6.2. Die Strafe ist demnach zu vollziehen. 7. Massnahme Die Vorinstanz legte zunächst die relevanten gesetzlichen Grundlagen dar, die für die Anordnung von Massnahmen zu beachten sind, und hielt in der Folge die konkreten Gründe fest, welche sie dazu bewog, zur Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme anzuordnen (Urk. 103 S. 38 ff. [Ziff. VI]. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf deren zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass mit der schlüssigen und überzeugenden Expertise von Dr. AD._____, von der abzuweichen kein Anlass besteht, fachärztlich festgestellt ist, dass a) beim Beschuldigten psychische Störungen vorliegen ‒ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung des impulsiven Typs (ICD-10: F 60.30), eine Impulskontrollstörung durch pathologisches Spielen (ICD-10: F 63.0) sowie eine defizitäre Persönlichkeitsstruktur und eine Intelligenzschwäche im Grenzbereich zur Debilität (Urk. 1/4/2 S. 57 ff.) ‒, b) ein direkter Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen des Beschuldigten und dem Tatverhalten besteht (Urk. 1/4/2 S. 62), c) die Persönlichkeitsstörung und die Intelligenzschwäche des Beschuldigten von dauerhafter Natur sind und ohne entsprechende Behandlung zu erwarten ist, dass es erneut zur Begehung von Straftaten kommen könnte (Urk. 1/4/2 S. 61 f.), d) eine psychiatrische Behandlung im Rahmen einer ambulanten Massnahme zur Vermeidung künftiger Straftaten sich als zweckmässig erweist und e) die Art der Behandlung keinen Aufschub der Strafe erfordert (Urk. 1/4/2 S. 63). Es ist folglich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme zwecks Behandlung der psychischen Störungen des Beschuldigten anzuordnen.
- 40 - 8. Zivilansprüche Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen nicht substantiiert, sondern pauschal und allgemein gehalten bestreitet (vgl. Urk. 141 S. 24 i.f.). Zu den einzelnen Zivilforderungen: 8.1. I._____ AG anstelle des Geschädigten, J._____ (Dossier 4) 8.1.1. Die I._____ AG leistete J._____ im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl, den der Beschuldigte zusammen mit AA._____ verübte, eine Entschädigung von Fr. 1'739.90. Damit trat die "I._____" gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG in die Rechte von J._____ ein. Am 25. März 2014 konstituierte sie sich rechtzeitig als Privatklägerin und forderte vom Beschuldigten den Ersatz der von ihr geleisteten Entschädigung (Urk. 4/6/2; Art. 121 Abs. 2 StPO). 8.1.2. In der Anklageschrift, welche sich dabei auf den polizeilichen Rapport zur Anzeige von J._____ stützt, sind die gestohlenen Gegenstände (ein Laptop, eine PC Maus, eine Pistole und eine SanDisk) mit einem Gesamtwert von ca. Fr. 689.25 aufgeführt und der Schaden am Fenster und Küchenboden mit ca. Fr. 1'500.‒ beziffert (Urk. 17 S. 5 f., Urk. 4/1/1 S. 4). Eine vorbehaltslose Anerkennung des Umfangs und Werts des Deliktsguts sowie der Höhe des Sachschadens durch den Beschuldigten liegt nicht vor. Die Aufstellung der Versicherung über die Höhe und Zusammensetzung der von ihr geleisteten Entschädigung im Betrag von Fr. 1'739.90 (Urk. 4/6/4) ist nicht nachvollziehbar und stimmt mit den Angaben in der Anklageschrift zum Wert der gestohlenen Gegenstände, namentlich dem Laptop, nicht überein. Ein Entscheid über den Zivilanspruch ist unter diesen Umständen nicht möglich. In Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist das Schadenersatzbegehren daher auf den Zivilweg zu verweisen. 8.2. I._____ AG anstelle des Geschädigten, K._____ (Dossier 5) 8.2.1. Die "I._____" erbrachte auch gegenüber K._____ eine Versicherungsleistung im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten verübten Einbruchdiebstahl und trat somit in dessen Rechte ein. Am 4. Juli 2014 konstituierte die "I._____" sich rechtzeitig als Privatklägerin und forderte vom Beschuldigten den Ersatz der
- 41 von ihr geleisteten Entschädigung im Betrag von Fr. 5'991.20 plus Zins zu 5% ab 24. September 2013 (Urk. 5/6/2). 8.2.2. Wie bereits ausgeführt, hegte die "I._____" Zweifel an den Angaben des Geschädigten zum Deliktsgut, insbesondere zur Höhe der Bargeldbeträge und dem Wert der übrigen Gegenstände (Erw. 4.1.2 lit. b). Dies führte dazu, dass sie die Aufstellung von K._____ nicht vorbehaltlos anerkannte, sondern sich mit ihm auf eine Pauschalentschädigung einigte (Urk. 5/6/2, Anhang). Damit erweist sich der Sachverhalt nicht als spruchreif bzw. unzureichend begründet, und es ist das Schadenersatzbegehren auch hier auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 8.3. M._____ teilweise anstelle des Geschädigten, L._____ (Dossier 8) 8.3.1. Die M._____ erbrachte gegenüber L._____ eine Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 1'149.45 im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten versuchten Einbruchdiebstahl und trat somit in dessen Rechte ein. Am 17. April 2014 konstituierte sie sich rechtzeitig als Privatklägerin und forderte vom Beschuldigten den Ersatz der von ihr geleisteten Entschädigung (Urk. 8/7/3; vgl. auch Urk. 8/7/2). 8.3.2. Der Beschuldigte gestand den Vorwurf des versuchten Einbruchdiebstahls, namentlich die Beschädigung des Wohnzimmerfensters durch den Mittäter, U._____ (Urk. 8/3 Rz 14 ff.). Die Kosten der Reparatur des Fensters in der Höhe von Fr. 1'349.45 sind belegt (Urk. 8/7/2). Laut Mitteilung der M._____ hat sie diese Kosten abzüglich des Selbstbehalts des Versicherten von Fr. 200.‒ übernommen (Urk. 8/7/3, inkl. Anhang). Ihr Anspruch ist damit ausgewiesen, und es ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zu verpflichten, der M._____ den Betrag von Fr. 1'149.45 zu bezahlen. 8.4. L._____ (Dossier 8) Wie vorstehend ausgeführt, verblieben im Zusammenhang mit der Beschädigung des Wohnzimmerfensters beim Geschädigten, L._____, die Kosten des Selbstbehalts in der Höhe von Fr. 200.‒ (Urk. 8/7/2 f.). L._____ selber konstituierte sich
- 42 rechtzeitig als Privatkläger und fordert vom Beschuldigten diesen Betrag zurück (Urk. 8/7/1). Dieser Anspruch ist ausgewiesen, und es ist der Beschuldigte folglich unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zu verpflichten, L._____ den Betrag von Fr. 200.‒ zu bezahlen. 8.5. N._____ (Dossier 9) 8.5.1. N._____, in dessen Liegenschaft der Beschuldigte am 2. Dezember 2013 eingebrochen war, konstituierte sich am 6. Februar 2014 rechtzeitig als Privatkläger und forderte vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 200.‒, entsprechend dem von ihm zu tragenden Versicherungs-Selbstbehalt (Urk. 9/6). 8.5.2. Der Beschuldigte ist geständig, dass beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von N._____ die Türe zum Gartensitzplatz beim Versuch, diese mit einem Schraubenzieher aufzubrechen, beschädigt wurde (Urk. 9/3 Rz 15). Die Beute bestand sodann nicht nur aus einer billigen Uhr sondern, wie bereits dargelegt (Erw. 4.1.2 lit. c), auch aus diversen Münzen (Goldvrenelis und Silber-Barren). Der Sachschaden und der Wert der Beute dürften sich damit im Bereich von rund Fr. 5'000.‒, wie er vom Geschädigten zur Anzeige gebracht (Urk. 9/1 S. 2 und 9/2 S. 3) und in der Anklageschrift beziffert wurde (Urk. 17 S. 8 f.), bewegen. Der Geschädigte beschränkt seinen geltend gemachten Zivilanspruch auf den Betrag von Fr. 200.‒ mit der Begründung, in diesem Umfang (Selbstbehalt) von seiner Versicherung, der AE._____, nicht entschädigt zu werden (Urk. 9/6). Eine entsprechende Versicherungs-Police oder Bestätigung der Versicherung liegt zwar nicht vor. Wie die Vorinstanz aber zutreffend erwog, ist bei Hausratversicherungen die Geltung eines Selbstbehalts in der Höhe von Fr. 200.‒ notorisch. Der Beschuldigte ist deshalb unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zu verpflichten, N._____ den Betrag von Fr. 200.‒ zu bezahlen. 8.6. I._____ anstelle des Geschädigten, D._____ (Dossier 13) 8.6.1. Die "I._____" erbrachte gegenüber D._____ im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten verübten Einbruchdiebstahl eine Versicherungsleistung in der Höhe von Fr. 24'720.55 und trat somit in dessen Rechte ein. Am 30. Januar 2014
- 43 konstituierte sie sich rechtzeitig als Privatklägerin und forderte vom Beschuldigten den Ersatz der von ihr geleisteten Entschädigung (Urk. 13/6). 8.6.2. Zur Zusammensetzung und dem Wert der Beute, welche der Beschuldigte und sein Mittäter, U._____, beim Einbruchdiebstahl zum Nachteil von D._____ erzielten, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Erw. 4.1.2 lit. e). Daraus geht hervor, dass die Entwendung der in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände im Wert von insgesamt ca. Fr. 23'150.‒ erwiesen ist. Ebenso darf beim vom Beschuldigten eingestandenen Tatvorgehen ‒ Aufwuchten des Küchenfensters mit Schraubenziehern (Urk. 13/3 Rz 13 f.) ‒ von einem Sachschaden in der Grössenordnung von Fr. 1'000.‒ ausgegangen werden. Den Unterlagen, welche die "I._____" einreichte, kann entnommen werden, dass die Reparatur bzw. der Ersatz des Fensters schliesslich Fr. 1'594.10 kostete (Urk. 13/6, Anhang). Nicht Gegenstand des dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalts ist die Beschädigung einer Bonsai- Pflanze, deren angeblicher Minderwert von der Versicherung mit Fr. 400.‒ entschädigt wurde (Urk. 13/6, Anhang). Die beiden zum Diebesgut gehörenden Herrenarmbanduhren der Marke Catamaran und Swatch Irony konnten von der Polizei sichergestellt werden und sind D._____ zurück zu geben (Urk. 103 S. 48 f. und Dispositiv Ziff. 5 lit. c). Diesbezüglich ist somit bei D._____ kein Schaden eingetreten und eine Schadenersatzpflicht zu verneinen. Das hat auch für die "I._____" zu gelten. Die Herrenarmbanduhr der Marke Patek Philipp, welche ebenfalls sichergestellt werden konnte und D._____ auszuhändigen ist, figuriert weder unter dem Deliktsgut gemäss Anklageschrift noch unter den Gegenständen, welche die "I._____" entschädigte und ist daher bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen. Zieht man den Betrag von Fr. 400.‒ für den Minderwert der Bonsai-Pflanze sowie die Beträge von Fr. 166.05 für die Swatch und Fr. 400.‒ für die Catamaran ab, so verbleibt ein Schaden der "I._____" von Fr. 23'754.50 (Urk. 13/6, Anhang). Dementsprechend ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zu verpflichten, der "I._____" diesen Betrag zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.
- 44 - 8.7. E._____ (Dossier 14) 8.7.1. E._____, in dessen Liegenschaft der Beschuldigte am 28. November 2013 eingebrochen war, konstituierte sich am 27. Januar 2014 rechtzeitig als Privatkläger und forderte vom Beschuldigten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 9'700.‒ (Urk. 14/6/2). 8.7.2. Wie der Aufstellung des Geschädigten über die gestohlenen Gegenstände, die mit der Auflistung in der Anklageschrift übereinstimmt, entnommen werden kann, belief sich deren Wert auf insgesamt Fr. 7'620.‒ (Urk. 14/6/2 Anhang; Urk. 17 S. 12). Der Beschuldigte hat diese Angaben anerkannt (Urk. 1/2/1/9 Rz 40; Urk. 14/3 Rz 16 und 27). Die zum Diebesgut gehörende Halskette und Armkette, je mit blauen Steinen, mit einem Wert von Fr. 180.‒ und Fr. 60.‒ konnten von der Polizei sichergestellt werden und sind E._____ zurück zu geben (Urk. 103 S. 49 und Dispositiv Ziff. 5 lit. d). Diesbezüglich ist somit bei E._____ kein Schaden eingetreten und eine Schadenersatzpflicht zu verneinen. Die beiden Gedenkmünzen, 700 Jahre Schweiz und IMP ..., welche ebenfalls sichergestellt werden konnten und E._____ auszuhändigen sind, figurieren weder unter dem Deliktsgut gemäss Anklageschrift noch unter den Gegenständen, welche die "O._____" entschädigte und sind daher bei der Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nicht zu berücksichtigen. Eingestanden ist vom Beschuldigten auch, dass er und sein Mittäter, U._____, sich mittels Aufwuchten der Sitzplatztüre Zutritt zum Haus verschafften (Urk. 14/3 Rz 13 f.). Der Ersatz des beschädigten Fensters kostete Fr. 1'903.90, was der Geschädigte unter Beilage der Rechnung vom 30. Dezember 2013 belegte (Urk. 14/6/2, Anhang). Nach den Akten zu schliessen, erhielt E._____ für den erlittenen Schaden in der Höhe von insgesamt Fr. 9'283.90 eine Versicherungsleistung von Fr. 9'000.‒ (Urk. 14/6/2, Anhang, i.V.m. Urk. 14/6/1, Anhang). Der Beschuldigte ist somit unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zu verpflichten, E._____ den ungedeckten Schaden in der Höhe von Fr. 283.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen. 8.8. O._____ teilweise anstelle des Geschädigten, E._____ (Dossier 14)
- 45 - 8.8.1. Im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten verübten Einbruchdiebstahl zum Nachteil von E._____ erbrachte die "O._____", wie vorstehend erwähnt, eine Versicherungsleistung von Fr. 9'000.‒ und trat somit in die Rechte von E._____ ein. Am 2. Juli 2014 konstituierte sie sich rechtzeitig als Privatklägerin und forderte vom Beschuldigten den Ersatz der von ihr geleisteten Entschädigung, welche sie auf Fr. 9'200.‒ bezifferte (Urk. 14/6/1, Anhang). 8.8.2. Wie bereits ausgeführt, ist der Wert des Deliktsguts vom Beschuldigen anerkannt und die Höhe des Sachschadens nachgewiesen (Erw. 8.7.2). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, welche die "O._____" einreichte, ist davon auszugehen, dass sie E._____ einen Selbstbehalt von Fr. 200.‒ belastete und ihn schliesslich mit Fr. 9'000.‒ (statt mit Fr. 9'200.‒) entschädigte (Urk. 14/6/1, Anhang). Demzufolge ist der Beschuldigte unter solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern zu verpflichten, der "O._____" den Betrag von Fr. 9'000.‒ zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren des Privatklägerin auf den Zivilweg zu verweisen. 8.9. P._____ AG anstelle des Geschädigten, F._____ (Dossier 15) 8.9.1. Die P._____ AG leistete F._____ im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl, den der Beschuldigte zusammen mit U._____ und T._____ verübte, eine Entschädigung von Fr. 11'084.65. Damit trat die "P._____" gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG in die Rechte von F._____ ein. Am 20. Februar 2014 konstituierte sie sich rechtzeitig als Privatklägerin und forderte vom Beschuldigten den Ersatz der von ihr geleisteten Entschädigung (Urk. 15/7/4). 8.9.2. Der Beschuldigte hat das in der Anklageschrift aufgelistete Deliktsgut samt Wertangaben, insgesamt handelt es sich um eine Summe von Fr. 17'050.‒, anerkannt (Urk. 1/2/1/9 Rz 41). Der Anspruch der "P._____" auf Ersatz der von ihr erbrachten Versicherungsleistung ist damit ausgewiesen. Die von der Polizei sichergestellten Gegenstände, zwei Halsketten goldfarben ohne Anhänger und eine Halskette mit Holzperlen, Steinen und Muscheln, welche F._____ zurück zu geben sind (Urk. 103 S. 49 und Dispositiv Ziff. 5 lit. e), figurieren nicht unter dem Deliktsgut gemäss Anklageschrift und s