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Zürich Obergericht Strafkammern 23.01.2019 SB180029

23 gennaio 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,416 parole·~1h 12min·6

Riassunto

mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180029-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec

Urteil vom 23. Januar 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

1. B._____, 2. C._____, Privatklägerinnen

1 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 2 verbeiständet durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 (DG170123)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 20. April 2017 (Urk. 37) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB sowie - der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 77 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 10. Juli 2014 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 5. Dem Beschuldigten wird ein Tätigkeitsverbot (Verbot jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst) gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für die Dauer von 10 Jahren auferlegt. 6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren verboten, mit den Privatklägerinnen B._____ und C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen.

- 4 - Missachtet der Beschuldigte das Kontaktverbot, kann er im Sinne von Art. 294 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. 7. Die folgenden, am 11. März 2016 polizeilich sichergestellten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft innert einer Frist von zwei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: - Bettdecke, weiss, mit Fransen (Bettüberwurf; Asservat Nr. A009'106'643), - Bettdecke, weiss / bunt (Steppdecke; Asservat Nr. A009'106'676), - Bettdecke, weiss mit Blumenmuster (Steppdecke; Asservat Nr. A009'106'712), - Bettdecke mit Überzeug, rot, weiss, grau (Asservat Nr. A009'106'789), - Bettdecken-Überzug (Asservat Nr. A009'107'282). 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ CHF 15'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____ wird abgewiesen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'421.50 Auslagen Untersuchung CHF 3'121.30 Gutachten/Expertisen etc. CHF 16'444.95 diverse Kosten CHF 620.00 Zeugenentschädigung CHF 58'842.10 amtl. Verteidigung (CHF 25'000.00 bereits akonto ausbez.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 - 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Der amtliche Verteidiger wird mit CHF 58'842.10 (inkl. MwSt.; wovon CHF 25'000.– bereits ausbezahlt wurden) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Das Begehren der Privatklägerin C._____ um Zusprechung einer Prozessentschädigung wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 259 S. 1 ff.) "Hauptantrag: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 im Geschäft DG170123-L sei in Dispositiv Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 8, Ziffer 10 und Ziffer 11 (und Ziffer 12 gemäss separatem Antrag und Verfahren) aufzuheben, soweit dieses nicht als nichtig zu erklären ist, und stattdessen sei mit neuem Berufungsurteil der Berufungskläger vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Artikel 187 Ziffer 1 StGB, des mehrfachen Inzests im Sinne von Artikel 213 StGB und, vorbehaltlich einer Nichtigkeit des Ersturteiles, der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Artikel 123 Ziffer 1 und Ziffer 2 Absatz 3 StGB freizusprechen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (B._____) sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei die Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.

- 6 - 3. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, so-wie die Kosten des Berufungsverfahrens, seien vollumfänglich der Staatskasse zu belasten. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungsklägers für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen und Auslagen gemäss der dem Gericht eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5. Dem Berufungskläger sei für ihm aus seiner notwendigen Verfahrensbeteiligung entstandene wirtschaftliche Einbussen eine Entschädigung in angemessener Höhe, mindestens CHF 36'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 1. April 2016, aus der Staatskasse zuzusprechen. 6. Dem Berufungskläger sei für erlittene besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, namentlich für erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (einschliesslich in Unt.-Nr. 2018/100268¬96), eine Genugtuung in angemessener Höhe, mindestens CHF 82'000.00, zuzüglich 5% Zins ab 11. März 2016, aus der Staatskassen zuzusprechen. 7. Durch die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren verursachte Kosten seien diesen aufzuerlegen, und diese seien solidarisch zu verpflichten, den Berufungskläger für dessen Aufwendungen im Zivilpunkt angemessen zu entschädigen. Eventualantrag (vollständigkeitshalber): 1. Eventualiter sei der Berufungskläger für den Fall einer Verurteilung, gemäss den nachfolgenden Ausführungen, den konkreten Umständen angemessen milde zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. des teilbedingten Strafvollzuges, und unter Anrechnung aller erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

- 7 - 2. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl des Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 10. Juli 2014 angesetzten Probezeit sei nicht zu verlängern. 3. Es sei gegen den Berufungskläger kein Tätigkeitsverbot auszusprechen. 4. Ein allfälliges Kontaktverbot gegen den Berufungskläger sei auf die Dauer eines Jahres zu befristen. 5. Im weiteren sei sinngemäss dem Hauptantrag zu entscheiden. Prozessanträge: 1. Es sei festzustellen, dass keine Anschlussberufung im Sinne von Artikel 401 StPO erfolgt ist, und es sei weiter festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 (Geschäfts-Nr. DG170123-L) in Dispositiv Ziffer 7 (Herausgabe sichergestellter Gegenstände an Berufungskläger), Ziffer 9 (Abweisung Genugtuungsbegehren von Privatklägerin 2) und Ziffer 13 (Abweisung Prozessentschädigungsbegehren von Privatklägerin 2) in Rechtskraft erwachsen ist und nicht Gegenstand dieser Berufung bildet. 2. Es sei über die Beschwerde vom 29. Januar 2018 gegen Dispositiv Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 7. September 2017 (Geschäfts-Nr. DG170123-L), die mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. April (Geschäfts-Nr. UP180007-O) zur weiteren Behandlung an die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB180029-O) überwiesen wurde, durch das Berufungsgericht gemäss Beschwerdeantrag zu entscheiden."

- 8 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 260 S. 1) "1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen." c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin 1: (Urk. 261 S. 1) "Es sei das erstinstanzliche Urteil wie folgt zu bestätigen: - Der Beschuldigte sei der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Inzests gemäss Art. 213 StGB schuldig zu sprechen; - Der Beschuldigte sei mit 5 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen; - Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 2 Jahren zu verbieten, mit der Privatklägerin B._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, bzw. sie anderweitig anzusprechen, bei Strafandrohung gemäss Art. 294 Abs. 2 StGB im Missachtungsfall; - Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B._____ CHF 15'000 zuzüglich Zins zu 5% ab 29. Januar 2016 als Genugtuung zu bezahlen." c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerin 2: (Prot. II S. 238) "1. Es sei die Berufung abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017 vollumfänglich zu bestätigen.

- 9 - 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei der Berufungskläger zu verurteilen sei, der Privatklägerin C._____ eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen." ___________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. September 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 37 und 40; Urk. 103), meldete der Beschuldigte fristgerecht Berufung an und reichte rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 165). Nach entsprechender Aufforderung (Urk. 167) verzichteten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: die Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 14. Februar 2018 (Urk. 174) und der Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ mit Eingabe vom 20. Februar 2018 (Urk. 174) auf Anschlussberufung. Die Privatklägerin C._____ liess sich dagegen nicht vernehmen. 2. Mit Beschluss vom 2. Mai 2018 entschied die erkennende Kammer über die vom Beschuldigten mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge und die seitens der Privatklägerschaft beantragten Massnahmen für die Berufungsverhandlung betreffend Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit und Befragung der Privatklägerin B._____ durch eine Person gleichen Geschlechts (Urk. 93). Nachdem der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nach Eröffnung des Urteils auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft versetzt worden war (Prot. I S. 37 ff.), was durch die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 10. Oktober 2017 bestätigt wurde (Urk. 130), verfügte die Verfahrensleitung der hiesigen Kammer am 2. März 2018 zunächst die Fortdauer der Sicherheitshaft (Urk. 183), entliess den Beschuldigten

- 10 jedoch schliesslich gestützt auf sein Haftentlassungsgesuch unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Kontaktverbot, regelmässiges Erscheinen bei der Polizei, Ausweis- und Schriftensperre) mit Verfügung vom 26. April 2018 (Urk. 209). 3. Gestützt auf die Anordnung der Einvernahme einiger Zeugen sowie der Privatklägerinnen als Auskunftspersonen im Beschluss vom 2. Mai 2018 wurde nach Terminabsprache mit den Parteien am 23. Mai 2018 zur Beweisverhandlung im Rahmen des Berufungsverfahrens auf den 12. Oktober 2018 vorgeladen (Urk. 225) und hernach am 27. Juni 2018 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung (Parteivorträge etc.) auf den 16. November 2018 (Urk. 228). Auf Gesuch des Staatsanwaltes vom 26. April 2018 wurde er von der Teilnahme an der Beweisverhandlung vom 12. Oktober 2018 dispensiert (Urk. 219), nicht jedoch von der Teilnahme an der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 (Urk. 249 und 252). Am 12. Oktober 2018 befragte die erkennende Kammer drei Zeugen, die beiden Privatklägerinnen (Töchter des Beschuldigten) und den Beschuldigten selbst (Prot. II S. 22-228). Der Beschuldigte wurde polizeilich vorgeführt, da er in anderer Sache am 8. August 2018 erneut verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden war (Prot. II S. 215). Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 16. November 2018 erschienen Staatsanwältin lic. iur. Kasper, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerinnen (Prot. II S. 215). Sämtliche Parteien verzichteten anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. November 2018 auf eine mündliche Urteilseröffnung, so dass das Urteil schriftlich zugestellt werden kann. Im Übrigen erweist sich das Verfahren auch als spruchreif. II. Prozessuales 1. Schweizerische Gerichtsbarkeit bezüglich Auslandtaten 1.1. Der Verteidiger moniert bezüglich der Bejahung der hiesigen Zuständigkeit bezüglich der gemäss Anklage Ziffer I.1.3. in der Türkei begangenen Tathandlun-

- 11 gen durch die Vorinstanz, es scheine zumindest diskutabel, ob vom Grundsatz der vorherigen Anfrage beim Tatortstaat Türkei ausnahmsweise abgewichen werden durfte, da einerseits Untersuchungshandlungen vor Ort in der Türkei angezeigt gewesen wären und andererseits ein konkretes Risiko für den Beschuldigten bestehe, trotz allfälliger Verurteilung in der Schweiz aufgrund der Nichtbeachtung des Prinzips "ne bis in idem" in der Türkei erneut verfolgt und bestraft zu werden (Urk. 259 S. 9 f.). Grundsätzlich anerkennt der Verteidiger indes, dass der Beschuldigte eine besondere Beziehung zur Schweiz aufweise (Urk. 259 S. 10). 1.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 5 Abs. 1 lit. b StGB, wonach dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist, wer im Ausland sexuelle Handlungen mit Kindern von weniger als 14 Jahren (Art. 187) verübt, wenn sich der Täter in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird, die örtliche Zuständigkeit der Schweiz und in der Folge die der zürcherischen Justiz einlässlich und zutreffend begründet (Urk. 149 S. 5 ff.), so dass darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Dienste eines universalen Kinderschutzes wurde dieses Universalitätsprinzip mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches eingeführt. Es ist der Vorinstanz, die sich hierfür auf BGE 121 IV 145 stützt, darin zuzustimmen, dass im konkreten Fall ausnahmsweise von einer Anfrage beim Tatortstaat zwecks Auslieferung abgesehen werden konnte, da ein Bezug der Tat zur Schweiz hier offensichtlich ist (Urk. 149 S. 7). Dem Verteidiger ist schliesslich entgegen zu halten, dass angesichts der Tatsache, dass beide Beteiligten der vorgeworfenen Tathandlungen sowie die möglichen Zeugen (Geschwister des Opfers) ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, wo sie denn auch befragt werden konnten, nicht ersichtlich ist, welche Untersuchungsmassnahmen fast zwei Jahre nach dem inkriminierten Vorfall vor Ort in der Türkei (besser) hätten vorgenommen werden können als in der Schweiz. Ebenfalls ist entscheidend, dass die Vorwürfe einzig auf den Aussagen des Opfers beruhen und diese erstmals im Frühling 2016 und damit fast zwei Jahre nach den inkriminierten Tathandlungen deponiert worden waren, so dass realistischerweise nicht zu erwarten ist, dass im konkreten Fall am ausländischen Tatort zu Beginn der Untersuchung noch relevante Beweise hätten erhoben werden können, was erst recht für das

- 12 gerichtliche Verfahren gilt. Eine Unzuständigkeit betreffend die Delikte gemäss Anklageziffer I.1.3. liegt somit nicht vor. 2. Anklageprinzip 2.1. Bezüglich Anklageziffer I.1.4. betreffend den letzten vorgeworfenen Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und B._____ macht der Verteidiger geltend, das Anklageprinzip sei verletzt, weil die in der Anklage angegebene Tatzeit von Freitag, dem 29. Januar 2016, willkürlich gewählt worden sei, obwohl dem angegebenen Tatzeitpunkt wesentliche Bedeutung zukomme, da dem Beschuldigten von der Vorinstanz unterstellt werde, sein Alibi in Bezug auf diese Tatzeit dem Untersuchungsergebnis angepasst zu haben, obwohl ein entsprechender Vorbehalt während der Untersuchung nie gemacht worden sei (Urk. 259 S. 8 f.). In der Untersuchung sei tatsächlich stets von Donnerstag, dem 28. Januar 2016, als Tatzeit ausgegangen worden, nachdem B._____ in ihrer zweiten Befragung mehrfach explizit ausgeführt gehabt habe, dass es an einem Donnerstag gewesen sei. B._____ habe auch nie geltend gemacht, sich im Wochentag geirrt zu haben. Erst nachdem das Alibi des Beschuldigten bei den Akten gewesen sei, habe sich die Ehefrau des Beschuldigten in die Untersuchung eingemischt und plötzlich erklärt, das "letzte Mal" sei am Freitag, 29. Januar 2016, gewesen. Infolge Verletzung des Anklageprinzips sei das Verfahren bezüglich dieses Anklagepunkts einzustellen (Urk. 259 S. 25 f.). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delik-

- 13 te in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2. mit Hinweisen). 2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in concreto nicht vor. Die Anklage umschreibt sowohl Tatort wie Tatzeitpunkt mit Datum und Uhrzeit als auch die Tathandlungen in Ziffer I.1.4. detailliert und eindeutig (Urk. 37 S. 3 f.), so dass sich der Beschuldigte dagegen angemessen verteidigen konnte. Seine Ausführungen zu den diesbezüglichen Beweismitteln (Urk. 259 S. 24 ff.) belegen dies auch. Es beschlägt jedoch nicht das Anklageprinzip, sondern stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, ob sich der angeklagte Sachverhalt beweisen lässt oder nicht. Darauf wird ihm Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein. 3. Strafantrag 3.1. Hinsichtlich der dem Beschuldigten in Ziffer II. der Anklage zum Nachteil seines Sohnes D._____ vorgeworfenen Körperverletzungen (Urk. 37 S. 4 f.) wendet der Verteidiger ein, die Vorinstanz übersehe, dass es zur Frage, bis zu welchem Alter von einem ex-officio-Schutz von unter der Obhut des Täters stehenden Personen, namentlich Kindern, auszugehen sei, keine herrschende Lehre gebe. Es gebühre aus Sicht des Beschuldigten der Auffassung von Donatsch der Vorzug, wonach der strafrechtliche Schutz mit Vollendung des 16. Altersjahres ende und somit beim gleichen Alter, bei dem das Strafgesetzbuch dies bei anderen, gegen "Kinder" gerichtete Straftaten auch tue. Von dieser Prämisse ausgehend sei der Strafantrag vom 22. März 2016 für den Vorfall vom 21. Dezember

- 14 - 2015 zu spät gestellt, so dass auf diesen Anklagevorwurf nicht einzutreten resp. das Verfahren diesbezüglich einzustellen sei (Urk. 259 S. 10 ff.). 3.2. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Die einfache Körperverletzung an einem unter der Obhut des Täters stehenden Kind im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB wird nicht auf Antrag hin, sondern von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). 3.3. Unbestritten ist, dass der Sohn D._____, geb. tt.mm.1998, im Tatzeitpunkt des 21. Dezember 2015 noch nicht 18 Jahre alt und demgemäss noch nicht volljährig und mündig war (Art. 14 ZGB). Aus diesem Grund ist der Vorinstanz zu folgen, wonach bei dieser Sachlage in Bezug auf die dem Beschuldigten gegenüber seinem (damals noch) im gleichen Haushalt lebenden Sohn vorgeworfenen einfachen Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 3 StGB kein Strafantrag erforderlich ist, da solche gemäss gesetzlicher Regelung von Amtes wegen zu verfolgen sind (Urk. 149 S. 7 f.). Dabei irrt der Verteidiger bezüglich der Ansicht von Donatsch, der jedenfalls gemäss der 10. Auflage seiner Publikation "Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen" durchaus die Auffassung der herrschenden Lehre von Roth/Berkemeier im 'Basler Kommentar Strafrecht II' und Stratenwerth/Jenny/Bommer im 'Strafrecht Besonderer Teil II' teilt, dass in Bezug auf den Begriff "Kind" Personen bis zur Volljährigkeit in Frage kommen (Andreas Donatsch, Strafrecht III Delikte gegen den Einzelnen, 10. A. Zürich, Basel, Genf 2013, § 3 Ziff. 1.21, S. 44 und Fn 184; vgl. auch Donatsch, in: StGB Kommentar, 20. A., Zürich 2018, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK - StGB] N 13 zu Art. 123; ebenso Trechsel/Geth in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A. Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StGB], N 10 zu Art. 123). Die gemäss Anklageziffer II. zu beurteilenden Delikte erfordern infolge Unmündigkeit des Geschädigten D._____ im Tatzeitpunkt gestützt auf Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB keinen Strafantrag.

- 15 - 4. Teilrechtskraft 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.2. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch mit entsprechender Kosten- aber auch Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Urk. 165). Unangefochten blieben die vorinstanzlichen Dispositivziffern 7 (Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten), 9 (Abweisung der Genugtuungsforderung C._____) und 13 (Abweisung Prozessentschädigung an C._____) (Urk. 149 S. 116 f.), weshalb die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bezüglich dieser Dispositivziffern vorab festzustellen ist. 5. Verschlechterungsverbot 5.1. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist allein das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils massgebend, denn die von der Vorinstanz abweichenden Erwägungen der Rechtsmittelinstanz dürfen nicht zu einem schärferen Schuldspruch und auch nicht zu einer härteren Strafe führen, wenn ausschliesslich die beschuldigte oder verurteilte Person ein Rechtsmittel ergriff. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor.

- 16 - Dies ist der Fall bei zusätzlichen Schuldsprüchen sowie dann, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafdrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe (BGE 139 IV 282, E. 2.6). 5.2. Nachdem die Anklagebehörde den erstinstanzlichen Schuldspruch durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht anficht, kann das vorinstanzliche Dispositiv nicht zulasten des Beschuldigten abgeändert werden. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" (Unschuldsvermutung) ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219, E. 7.3. mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 138 IV 74 E. 7; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1 [nicht publ. in BGE 143 IV 214]). 2. Der In-dubio-Grundsatz findet jedoch keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Deshalb stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht

- 17 unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis ab (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese – wie grundsätzlich alle Beweismittel – nach Art. 10 Abs. 2 StPO vom Gericht frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklich Erlebten entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 127 IV 172 E. 3a; Urteile des Bundesgerichtes 6B_804/2017 vom 23.Mai 2018 E. 2.2.3.1 [zur Publ. vorgesehen]; 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.-3 mit Hinweisen; Niklaus Ruckstuhl/Volker Dittmann/Jörg Arnold, Strafprozessrecht, Zürich - Basel - Genf 2011, § 9 N 505). Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit ei-

- 18 ne Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. A., Zürich 2018 [kurz: StPO Praxiskommentar], Art. 10, N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014 [kurz: BSK StPO], Art. 10 N 21). 3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Anzeichen, Hilfstatsachen), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind sogar unentbehrlich zur Aufdeckung innerer Tatsachen wie des Vorsatzes. Es ist zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8 mit Hinweisen auf Kommentierung und Rechtsprechung). Der Indizienprozess als solcher verletzt gemäss Bundesgericht somit weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (Urteile 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen [zur Publ. vorgesehen]; 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1 und 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Auf die einzelnen Beweismittel wird in den nachfolgenden Erwägungen – soweit für die Urteilsfindung relevant – zurückzukommen sein. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen.

- 19 - B. Anklagepunkt I.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern zN von B._____ 1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 20. April 2017 (Urk. 37 S. 2 ff.). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: a) Er habe eines Abends ca. anfangs bis Mitte des Jahres 2014 seine Tochter B._____ und anschliessend sich selbst im Bett im Elternschlafzimmer oder im Zimmer von B._____ in der damaligen Familienwohnung ausgezogen, nachdem B._____ ihm alleine den Rücken massiert hatte, worauf er sie aufgefordert habe, ihm den Penis zu massieren, was sie getan habe. In den folgenden Wochen habe B._____ dem Beschuldigten auf dessen Aufforderung hin ca. ein- bis zwei Mal pro Woche den nackten Penis massiert, wobei er teilweise ihre Hand genommen und an den Penis geführt habe. Zudem habe er ihr in dieser Zeit, aber auch später noch bis ca. Ende Januar 2016, an ihre nackten Brüste gefasst, ihr Zungenküsse gegeben, obwohl sie jeweils versucht habe den Kopf wegzudrehen, und sie zwischen den Beinen im Intimbereich angefasst. b) Von ca. Frühling oder Sommer 2014 bis letztmals am 29. Januar 2016 sei der Beschuldigte in der Regel abends, ca. einmal pro Woche, mit seinem Penis in die Scheide seiner Tochter B._____ eingedrungen oder aber, was überwiegend und auch beim ersten Mal der Fall gewesen sei, habe sie anal mit seinem Penis penetriert. Teilweise sei er zunächst mit seinem Penis in ihre Scheide eingedrungen, habe sich dann zurückgezogen und sie anschliessend anal penetriert, wo er dann zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei B._____ beim Analverkehr mehrheitlich auf der Seite und er hinter ihr gelegen oder aber sie sei auf dem Bauch gelegen. Als er sie einmal im November 2015 im Badezimmer anal penetriert habe, sei sie vornüber gebeugt auf ihre Arme abgestützt gewesen. c) Anlässlich von Ferien im Hotel E._____ in der Türkei zwischen dem 12. Juli 2014 und 16. August 2014, habe der Beschuldigte B._____, die mit ihm zusammen im Doppelbett gelegen sei, mit seinem Finger im Intimbereich angefasst und

- 20 in der Folge anal mit seinem Penis penetriert oder aber habe den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen. Währenddessen hätten ihre Zwillingsschwester C._____ und ihr Bruder D._____ im gleichen Zimmer in separaten Betten geschlafen. d) Am Freitag, 29. Januar 2016, morgens als B._____ mit dem Beschuldigten alleine zuhause gewesen sei, habe der Beschuldigte B._____ geweckt und Sex von ihr verlangt. B._____ habe ihm entgegnet, sie habe Rippenschmerzen, worauf er ihr gesagt habe, dass es mit dem Sex besser werde. Anschliessend habe er sich ihre Beine über seine Schultern gelegt und entweder den Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen oder sie anal penetriert. 2. Parteistandpunkte 2.1. Die Anklagevorwürfe basieren weitestgehend auf den Schilderungen der beiden Privatklägerinnen, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt (Urk. 149 S. 99). Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Prot. II S. 219; Urk. 259 S. 5). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hauptsächlich mit der Begründung, dass trotz einiger Umstände, die aufhorchen liessen, wie etwa, dass B._____ zunächst den Geschlechtsverkehr mit F._____ bestritt, oder dass die Ehefrau des Beschuldigten und der Sohn D._____ offensichtlich eine negative Einstellung dem Beschuldigten gegenüber hätten, auf die Aussagen der Privatklägerinnen abgestellt werden könne (Urk. 260 S. 1 f.). Die vom Obergericht durchgeführten Befragungen im Rahmen des Berufungsverfahrens hätten das Beweisergebnis nicht zu verändern vermocht. Der Verwirrung über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und F._____ dürfe keine zu grosse Beachtung zugemessen werden (Urk. 260 S. 3). Auch die Aussagen der Ehefrau hätten nicht mehr Licht in diese teilweise schwer durchschaubare, verworrene Geschichte gebracht (Urk. 260 S. 4).

- 21 - 2.3. Die Privatklägerinnen beantragen ebenfalls die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids hauptsächlich mit der Begründung, dass die Aussagen von B._____ und C._____ überzeugten und namentlich die wichtige Erstaussage von B._____ auch viele Realitätskriterien enthalte. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft und zudem beschuldige er seine Ehefrau und die Töchter einer Verschwörung resp. eines Komplotts gegen ihn, was abwegig sei (Urk. 261 und Prot. II S. 238 ff.). Die Privatklägerin B._____ lässt sodann die Verpflichtung des Beschuldigten zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 15'000.– nebst 5 % Zins seit 29. Januar 2016 geltend machen (Urk. 261 S. 1). 2.4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung und der Vertretung der Privatklägerschaft zur Sache ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1. mit Hinweisen). 3. Beweismittel 3.1. Da es für die sexuellen Übergriffe keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. 14/1-12; Urk. 99; Prot. II S. 210 ff.) und der Privatklägerin B._____ (Urk. 15/2 und 15/8 [Videobefragungen], Urk. 70 und 71 [Wortprotokoll der Videobefragungen]; Prot. II S. 76 ff.), als Personalbeweise vor. Weiter sind die Aussagen der weiteren Familienmitglieder zu würdigen, die da sind C._____, die Zwillingsschwester der Privatklägerin 1 (Urk. 16/3 [Videobefragung], Urk. 71 [Wortprotokoll der Videobefragung], Prot. II S. 126 ff.), D._____, Bruder von B._____ und C._____ (Urk. 17/3 und 17/21), G._____, Ehefrau des Beschuldigten und Mutter der gemeinsamen

- 22 - Kinder (Urk. 17/1, 17/11, 17/16 [Videoaufnahme der Zeugeneinvernahme Urk. 17/11], Prot. II S. 159 ff.). Alsdann wurden unter anderem befragt: Der Freund der Privatklägerin B._____, F._____ (Urk. 17/2, 17/22), die damals beste Freundin der Privatklägerin B._____, H._____ (Prot. II S. 52 ff.), eine Freundin der Privatklägerinnen, I._____ (Urk. 17/6 und 17/24), die für die Familie zuständige Sozialarbeiterin J._____ (Urk. 17/8), die Psychotherapeutin der Privatklägerin B._____, K._____ (Prot. I S. 12 ff.), die Lehrerin der Privatklägerin B._____, L._____ (Urk. 17/18 und 17/27), der Neffe des Beschuldigten M._____ (Urk. 17/30), der Schwager des Beschuldigten N._____ (Prot. II S. 23 ff.), ein Freund des Beschuldigten, O._____ (Urk. 17/20 und 17/23) und ein ehemaliger Arbeitskollege und Freund des Beschuldigten, P._____ (Urk. 17/31). Als Sachbeweise in Bezug auf Hilfstatsachen sind hauptsächlich wesentlich die medizinischen Akten zur ärztlichen Untersuchung des Beschuldigten (Urk. 22/1-10) mit dem Gutachten der Klinik für Urologie des Stadtspitals Triemli vom 28. November 2016 (Urk. 22/10) und die medizinischen Akten zur Untersuchung der Privatklägerin B._____ (Urk. 23/1-7) mit dem gynäkologischen Gutachten des Kinderspitals Zürich vom 24. Mai 2016 (Urk. 23/7). Sodann liegen Fotos des Wohnortes und der damaligen Familienwohnung des Beschuldigten und der Privatklägerinnen (Urk. 18) sowie die psychologischen Berichte über die Videobefragungen der beiden Privatklägerinnen (Urk. 15/3 und 15/10 [B._____; Urk. 16/4]) und schliesslich das auf CD kopierte Video, das F._____ und B._____ beim "Grinden" zeigt (Urk. 4), bei den Akten. 3.2. Die Aussagen der Befragten wurden – soweit sie nicht erst vor der erkennenden Kammer deponiert wurden - im angefochtenen Urteil umfassend und korrekt wiedergegeben (Urk. 149 S. 49-55 [Beschuldigter], S. 10-22 [B._____], S. 27- 30 [C._____], S. 31-33 [G._____], S. 34-36 [D._____], S. 37 f. [F._____, S. 38-42 [K._____]. S. 43 f. [L._____], S. 45 f. [I._____], S. 46 f. [P._____ und O._____]), weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Ergänzungen oder Korrekturen anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung.

- 23 - 4. Zeitliche Übersicht Zum besseren Verständnis der zeitlichen Angaben der Befragten, die sich oft an den Klassenstufen von B._____ und C._____, geb. 15. Februar 2001, sowie an Fixpunkten wie den Ferien in der Türkei orientieren, seien diese hier vorab in einer Übersicht dargestellt:

Datum Schuljahr / Vorfall Alter der Mädchen ab August 2016 Lehre / 9. Schuljahr 15-jährig DO, 10. März 2016 Castagna und Anzeigeerstattung durch Mutter

MI, 9. März 2016 Gespräch im Keller zw. B._____ und Mutter

DI, 8. März 2016 B._____ und C._____ bei Grosseltern

MO, 7. März 2016 Mutter verlangt "Jungfrauentest" 15-jährig 21. - 31. Jan. 2016 Mutter alleine in der Türkei wg. Religion

28. Dez. 2015 Termin B._____ bei Arzt; "Pille danach"

1.-15. Nov. 2015 D._____ und Mutter in der Türkei

ab August 2015 3. Sek. 14-jährig 12. Juli bis 15. Aug. 2014 Ferien in der Türkei Hotel E._____ Beschuldigter, D._____, B._____ und C._____

ab August 2014 2. Sek. 13-jährig

- 24 ab August 2013 1. Sek. 12-jährig ab August 2012 6. Klasse 11-jährig ab August 2011 5. Klasse 10-jährig

5. Vorinstanz Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der direkt Beteiligten sowie der Zeugen je einzeln und anschliessend gesamthaft (Urk. 149 S. 60 ff.). Sie stellt bei ihrem Entscheid massgeblich auf die ihrer Ansicht nach überzeugenden Aussagen der beiden Töchter des Beschuldigten ab, welche kaum Zweifel daran lassen würden, dass sich der in der Anklage geschilderte Sachverhalt so zugetragen habe. Die Darstellungen der Töchter würden sodann von weiteren Beweismitteln gestützt, während die Ausführungen des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nichts zu seiner Entlastung beitrügen (Urk. 149 S. 60). Im weiteren führt die Vorinstanz das lange Verschweigen des Erlebten durch B._____ und das Nichtbemerken der Vorgänge durch die übrigen Familienmitglieder auf das brüchige Familiengefüge und das fehlende Vertrauen der Familie – namentlich der Mutter – in B._____ zurück (Urk. 149 S. 60-61). Die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführten diabetesbedingten Erektionsstörungen hält die Vorinstanz für nicht bewiesen (Urk. 149 S. 62). Den Umstand, dass B._____ während der langen Zeit der Übergriffe trotz fehlender Verhütung nie schwanger wurde, erklärt die Vorinstanz mit dem hauptsächlichen Analverkehr und ihrer Vermutung, die Spermienqualität des Beschuldigten könnte infolge dessen Alters vermindert gewesen sein (Urk. 149 S. 62 und 63). Im Übrigen nimmt sie an, dass die Verschreibung der "Pille danach" denkbar und weit wahrscheinlicher im Zusammenhang mit dem Geschlechtsverkehr von B._____ mit ihrem Freund F._____ gestanden habe, der mutmasslich am 25. Dezember 2015 stattgefunden habe, wovon aber die Familie im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nichts gewusst habe (Urk. 149 S. 63 f. und 65). Bezüglich der Übergriffe in der Türkei stellt sich die Vorinstanz zwar die Frage, wie es sein könne, dass dies von den Geschwistern unbemerkt geblieben sei, obwohl sie im gleichen Zimmer schliefen, verwirft den Einwand aber mit dem

- 25 - Hinweis, es mache keinen Sinn, dass B._____ ihr erneutes Bettnässen aus Scham mit einem fiktiven sexuellen Übergriff des Vaters rechtfertigen wolle, wo doch der Familie ihr diesbezügliches jahrelanges Problem durchaus bekannt gewesen sei (Urk. 149 S. 64). Das vom Beschuldigten angeführte Familienkomplott gegen ihn hält die Vorinstanz für nicht glaubhaft. Sie geht davon aus, dass eine Absprache der vorgebrachten Anschuldigungen in allen Einzelheiten im Rahmen der Einvernahmen aufgeflogen wäre. Da keine Widersprüche auszumachen seien und auch Geld als Motiv ausscheide, sei ein solches Komplott schlicht undenkbar (Urk. 149 S. 64 bis 66). Schliesslich hob die Vorinstanz hervor, dass weder B._____ noch C._____ Wut oder Hassgefühle gegenüber ihrem Vater zum Ausdruck gebracht hätten und kam nach Würdigung aller Beweismittel zum Schluss, dass der in Ziffer I der Anklageschrift genannte Sachverhalt vollumfänglich bewiesen sei (Urk. 149 S. 66 f.). 6. Beweiswürdigung Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 6.1. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz und mit der Verteidigung erweisen sich die Aussagen von B._____ als keineswegs konstant und widerspruchsfrei. Ganz im Gegenteil enthalten ihre Angaben massgebliche Widersprüche, insbesondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der ersten zur zweiten Einvernahme und so fort, sondern die Privatklägerin widerspricht sich bereits anlässlich der ersten Befragung mehrmals zu wesentlichen Aspekten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen. 6.2. Das fängt damit an, dass B._____ auf die Frage, wann der Beschuldigte das erste Mal Sex mit ihr hatte, derart unterschiedliche Antworten gibt, dass dies nicht mit dem Schwinden der Erinnerung durch zeitlichen Ablauf erklärbar ist, wie es gerade bezüglich zeitlicher Einordnungen oft vorkommt, da die unterschiedlichen Angaben, die sie macht, ganz wesentlich voneinander abweichen. Zu Beginn, als sie frei und zusammenhängend erklärt, wie alles passiert ist, sagt sie, es habe ungefähr in der vierten, fünften Klasse angefangen nach ca. zwei Monaten Rückenmassieren und nach dem Penis-Massieren (Urk. 70 S. 2, 3 und 5; S. 21),

- 26 mithin als sie 9- bzw. 10-jährig war. Bezüglich der Jahreszeit gibt B._____ an, dies sei, sie denke mal, im Winter gewesen (Urk. 70 S. 4). Demgegenüber gibt sie später in derselben Einvernahme auf die Frage nach dem ersten Mal Sex mit dem Beschuldigten an, das gehe nun (sc. im März 2016) sicher ein Jahr schon, denke sie, ein Jahr sicher schon (Urk. 70 S. 8). Dieser Aussage zufolge hätte das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten ca. im Frühling 2015 stattgefunden, somit weder im Winter noch bereits vor mindestens vier Jahren, vom Zeitpunkt der Einvernahme aus betrachtet. Nach eingehender Befragung zu den Praktiken erzählt B._____ dann, in den Ferien in der Türkei, als sie mit C._____ und D._____ zusammen mit ihrem Vater im Hotel E._____ übernachteten, hätten sie dann auch einmal Sex gehabt. Das sei eines der ersten Male gewesen, da habe es "so eigentlich angefangen" (Urk. 70 S. 17). Damit hätte eines der ersten Male im Hochsommer stattgefunden, ausserdem in einem Hotelzimmer und in Anwesenheit ihrer Geschwister. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass sie sich daran – hätte es sich so wie dargestellt, auch tatsächlich ereignet – aufgrund der aussergewöhnlichen Umstände und der hohen Gefahr des Entdecktwerdens mit Sicherheit hätte erinnern müssen. Die Aussagen zum ersten Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten werden von B._____ jedoch noch einmal vermehrt, denn sie sagt in der zweiten Einvernahme einen halben Monat später aus, es habe in der 5. Klasse kein Massieren gegeben, angefangen habe alles in der 6. Klasse und in der 1. Sek habe es mit Geschlechtsverkehr angefangen (Urk. 71 S. 5, 9). Später in derselben Einvernahme und nach Konfrontation mit ihrer ersten Aussage bezüglich Winter sagt B._____ aus, sie könne sich eben nur ans E._____ Hotel erinnern (Urk. 71 S. 10). Konfrontiert mit dem Widerspruch, das erste Mal Geschlechtsverkehr, "Sex", mit dem Vater habe einmal 2012 (sc. in der 1. Sek) und ein anderes Mal in der Türkei im Sommer 2014 stattgefunden, führt B._____ aus: "A, äh, ebe wieviel Mönet dass das gsi isch, bin ich mer nöd sicher. Ich weiss nöd alles uswendig wenn was gsi isch" (Urk. 71 S. 18). Diese Aussage lässt nicht nur wegen der einleitenden Unsicherheit aufhorchen, sondern auch, weil B._____ explizit einräumt, sie wisse nicht alles auswendig. Solches ist im Allgemeinen nur relevant, wenn man sich etwas Spezifisches merken will oder soll. Hat man selber jedoch Einschneidendes wie ungewollten Geschlechtsverkehr mit

- 27 dem eigenen Vater erlebt, muss man als Betroffene solches in aller Regel nicht "auswendig" wissen, sondern erinnert sich zumindest im Groben daran. Hier allerdings weckt die Formulierung angesichts der bereits unterschiedlichen Angaben bezüglich des Zeitraumes, die nicht nur innerhalb weniger Monate sondern mehrerer Jahre auseinander liegen, erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Weiter sagt B._____ zu diesem Thema, sie wisse, "dass im E._____ Hotel eine vo de Neuste gsi isch. Nöd eine vo de Erste aber es isch neu gsi, das weiss ich". Gefragt, was neu bedeute, sagt B._____: "Also wie, ich cha mich i die Sache nöd chöne drisetze. Sisch immernoh so wie neu gsi" (Urk. 71 S. 18). Darauf angesprochen, dass sie selbst aber ausgesagt hatte, dass sie schon davor Sex hatte, bestätigt sie dies und antwortet auf konkrete Nachfrage, wie lange davor sie schon Sex gehabt habe mit Gegenfragen, um schliesslich zu einem anderen Thema zu antworten, nämlich dass es also in der Woche einfach ein bis zweimal gewesen sei, so viel wisse sie (Urk. 71 S. 18 f.). Die konkreten Nachfragen bezüglich Sex zum Beispiel in den Sommerferien 2013 und damit vor den Ferien in der Türkei kann B._____ dagegen nicht beantworten, sie wisse es wirklich nicht (Urk. 71 S. 19). Damit zeigt sich, dass die Privatklägerin B._____ bezüglich des ersten Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten und bezüglich des Beginns seiner sexuellen Übergriffe derart unterschiedliche Angaben macht, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen sind und daher nicht zu überzeugen vermögen. 6.3. Zur Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs befragt, gibt B._____ erneut uneinheitliche Antworten. Auf die Frage, wie oft Sex, d.h. Geschlechtsverkehr, vorgekommen sei, gibt die Privatklägerin zunächst zwei Mal pro Woche an (Urk. 70 S. 3, 8, 12), um dann im Verlauf der Einvernahme zu präzisieren, Sex sei weniger oft gewesen, einfach zum Beispiel das Penis Massieren sei zweimal in der Woche gewesen, aber zu Sex sei es ein Mal in der Woche gekommen, "segemer e so" (Urk. 70 S. 12). Zeitlich ordnet B._____ die Übergriffe, mit Ausnahme des letzten, der am Morgen stattgefunden habe, dem Abend zu, nachdem der Vater von der Arbeit nach Hause gekommen war. Das sei so um acht Uhr herum gewesen (Urk. 70 S. 14). Auf Ergänzungsfragen sagt die Privatklägerin in der zweiten Einvernahme dann jedoch aus, es sei zum Geschlechtsverkehr immer abends ge-

- 28 kommen, nachdem der Vater vom Restaurant zurück nach Hause gekommen sei (Urk. 71 S. 48). Im Berufungsverfahren sagt sie aus, er sei jeweils so um 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr nach Hause gekommen (Prot. II S. 97), was sich denn auch im Wesentlichen mit den Angaben der übrigen Befragten deckt, wonach der Beschuldigte abends eigentlich nie zuhause gewesen, statt dessen aber täglich ins Restaurant Q._____ gegangen und erst ca. um 22.00 Uhr oder noch später nach Hause gekommen sei (Urk. 17/11 S. 8/9, 14, [G._____]; Urk. 72 S. 4, 47 und Prot. II S. 138 [C._____]; Urk. 17/21 S. 10 f. [D._____]; Urk. 17/6 S. 4 f., 11 und Urk. 17/24 S. 5 [I._____]; Urk. 14/4 S. 6 ff. [Beschuldigter]), aber gerade nicht mit ihrer ersten Aussage, es sei um 20 Uhr herum gewesen, übereinstimmt. Einen halben Monat später sagt B._____ jedoch bereits aus, nach zwei, drei Monaten Penismassieren sei alles nur noch Sex gewesen bis zum Schluss und angefangen habe es anal (Urk. 71 S. 3). Das würde ja bedeuten, dass ausser Geschlechtsverkehr keine weiteren sexuellen Handlungen vorgekommen wären und dass jener gar zweimal wöchentlich – und nicht nur einmal – stattgefunden hätte, was ihrer bisherigen Darstellung widerspricht. Schliesslich sagt sie vor der Berufungskammer gar aus, sie habe mit dem Vater etwa drei Mal pro Woche Verkehr gehabt (Prot. II S. 111). Eine deutliche Aggravierung und ein anpassendes Verhalten fällt hier in den Aussagen von B._____ auf, so dass erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen aufkommen. 6.4. Jedoch gibt B._____ nicht nur hinsichtlich des ersten Geschlechtsverkehrs und der Anzahl der Übergriffe widersprüchliche Aussagen zu Protokoll, sondern auch über die inkriminierten Tathandlungen resp. die Praktiken selbst: a) Sie erzählt (ohne den Satz zu beenden), mit der Zeit habe es einfach auch angefangen, dass der Beschuldigte seinen Penis, also anal, vaginal habe er auch angefangen zu machen, ohne Kondom (Urk. 70 S. 7). Ihre Mutter habe gedacht, dass sie ohne Kondom eigentlich schon lange schwanger sein müsse und dass er, als er "gekommen" sei, wahrscheinlich alles beim Arschloch "herausgelassen" habe (Urk. 70 S. 7). Auf weitere Nachfragen präzisiert B._____ nach anfänglichem Zögern: "Also ebe, wo er, also … also soviel ich weiss isch so gsi, dass er bim vaginal aagfange het und wo er gmerkt het dass er chunnt, het glaub ich mol,

- 29 also denk ich mol, will susch wär ich jo schwanger…[Befragerin bejahend mhm] het er eifach, vo dem Loch usegnoh und hets bim Arschloch [Befragerin bejahend mhm] alles usegloh" (Urk. 70 S. 7/8). Sie sei ja nachher auch sehr schnell aufs WC gegangen, um alles abzuputzen (Urk. 70 S. 8 und 11). Im Zusammenhang mit dem Analverkehr schildert B._____ einen Vorfall während der Zeit, in der ihre Mutter zusammen mit D._____ in der Türkei gewesen sei, an den sie sich gut erinnere. An einem Abend in dieser Zeit - die Schwester sei mit einer Kollegin oben gewesen - habe der Vater sie auf dem Sofa im Wohnzimmer angefangen zu befriedigen, als er gesagt habe, sie sollten ins WC gehen. Dort bei der Dusche hätten sie es dann im "Doggy Style" gemacht. Er habe ihr da recht weh getan und sie habe immer gefragt, ob er endlich fertig sei. Nach zirka zehn Minuten sei er erst fertig gewesen. Am Anfang sei er langsam gewesen, aber nachher sei er recht schnell gewesen und es habe recht weh getan. Er sei recht tief reingegangen, dass es so weh getan habe (Urk. 70 S. 15). Sie glaube mal, er sei wieder im Arschloch gekommen. Sie habe nie einen Spermafleck auf dem Bett gesehen. Er sei immer in ihr drin gekommen (Urk. 70 S. 16). Grundsätzlich habe der Sex mit dem Beschuldigten jeweils zirka fünf Minuten gedauert vom Hereinkommen bis es ganz vorbei gewesen sei (Urk. 70 S. 30). Auf die wiederholte Frage gestützt auf ihre bisherige Aussage, der Beschuldigte habe sie zuerst vaginal und danach anal penetriert, bestätigte die Privatklägerin dies und bekräftigte, dass er aber anal gekommen sei. Auf die Nachfrage, ob das immer so gewesen sei, antwortete B._____: "Mhm (nickt bejahend) aso ich ha ebe no nie gseh dass er, i, dass irgendwie Bett dreckig isch, aso, allgemein, Bett het nie Spermaflecke oder so gha. [Befragerin bejahend mhm] Er chan jo nur eigentlich, wär es vaginal, wär ich schwanger, drum chas ja eigentlich nur anal si" (Urk. 70 S. 34). Auf die spätere Nachfrage, ob der Beschuldigte denn jedes Mal am Schluss anal Sex gemacht habe, bejaht dies B._____ und schränkt erstmals ein, es sei eigentlich meistens nur anal gewesen. Also vaginal habe es auch gegeben, aber meistens sei es anal gewesen (Urk. 70 S. 35). Einen halben Monat später gibt sie im Gegensatz zu diesen Aussagen an, das erste Mal Sex mit dem Beschuldigten sei sicher anal gewesen (Urk. 71 S. 6). Die Privatklägerin sagt auf Nachfrage, dass es anal angefangen habe und lange Zeit sei es nur anal gewesen. Dann sei es aber vaginal

- 30 und anal weitergegangen (Urk. 71 S. 7). Der Anfang sei aber wirklich anal gewesen (Urk. 71 S. 7). Im Übrigen bestätigt sie in der zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit Analverkehr den einmaligen Vorfall im WC praktisch identisch (Urk. 71 S. 7, 14). Im Berufungsverfahren und im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten geltend gemachten Erektionsstörungen gefragt, sie möchte bitte schildern, wie man sich das vorstellen müsse, dass er Analverkehr mit ihr gehabt habe, kann die Privatklägerin dies nicht mit eigenen Worten und einigermassen konkret und anschaulich darlegen (Prot. II S. 111). Sie sagt stattdessen, sie wisse nicht, wie sie das erklären solle, wie er mit ihr Analverkehr gehabt habe, es sei einfach gegangen. Auf die Nachfrage, wie das vor sich gegangen sei, antwortet sie "den Penis einfach in den Arsch". Erst auf erneute Nachfrage, wo sich das zugetragen habe, schildert sie weiter, das sei im Zimmer der Eltern gewesen, sie sei entweder seitlich oder auf dem Bauch gelegen (Prot. II S. 111). b) Abgesehen davon, dass auch diese Angaben zur Vorgehensweise keineswegs übereinstimmend ausfallen, sondern sich von 'vaginal und danach anal' über 'meistens anal' bis 'immer anal' verändert haben, überzeugt auch nicht, dass die Privatklägerin, anlässlich der Befragung im Berufungsverfahren doch immerhin schon 17-jährig, keine konkreten, detaillierten Aussagen zum Vollzug des Analverkehrs machen kann. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sie im Widerspruch zu ihrer diesbezüglich letzten Aussage, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei, ausgerechnet den letzten Geschlechtsverkehr, den sie mit dem Beschuldigten an einem Donnerstag im Januar 2016 gehabt habe, so schildert, dass er nur als Vaginalverkehr verstanden werden kann: Ihr Vater sei nach dem Aufwecken neben sie ins Bett gekommen und sie wisse noch genau welche Position es gewesen sei. Er habe ihre Beine "immer ufegto", d.h. er habe sich ihre Beine über die Schultern gelegt, sie sei auf dem Rücken gelegen (Urk. 70 S. 11 und 13). "Und denn äh, ja, het er mich uszoge, het er eifach schnell, schnell das gmacht was er het wele und denn äh, isch ebe eigentlich, ischs nochher grad fertig gsi und wo mir, nochher bin ich abe gange; ich goh, ich bi immer schnell abgegange goh wäsche, damit nüt voll, falls Spermatropfe oder so irgendwie falsche Loch inegönd oder so" (Urk. 70 S. 11). Später in derselben Einvernahme fügt die Privatklägerin noch bei, sie habe dabei immer die Augen zu

- 31 gehabt, weil sie das gar nicht habe anschauen wollen, weil das ihr Vater gewesen sei (Urk. 70 S. 13). Bei diesen Schilderungen fällt auch auf, dass B._____ wiederholt "immer" sagt, was zumindest impliziert, dass diese Stellung öfter vorgekommen ist, was sich wiederum nicht mit ihrer letzten Aussage deckt, wonach der Geschlechtsverkehr immer anal vollzogen worden sei. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das letzte Mal Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten von B._____ übereinstimmend mit einem Donnerstag im Januar 2016 angegeben wird, als ihre Mutter alleine in der Türkei war und ihr Vater sie wegen Rippenschmerzen in der Schule abgemeldet hatte. So lässt sie in späteren Befragungen – im Unterschied zur ersten Befragung – den eigentlichen Akt aus und spricht stattdessen über die Episode danach in der Küche, als ihr der Beschuldigte gesagt habe, er merke, es gefalle ihr nicht, und ab da mit den Übergriffen aufgehört habe (Urk. 70, S. 3, 9 f., 11; Urk. 71 S. 3, 16, 51 und Prot. II S. 112). Dieses unkonstante Aussageverhalten der Privatklägerin betrifft wiederum das Kerngeschehen, das grundsätzlich von zeitlichen Einordnungen unabhängig geschildert werden könnte und sich aber trotzdem als uneinheitlich und widersprüchlich erweist, so dass auch bezüglich der konkreten Tathandlungen des Geschlechtsverkehrs erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben bestehen. 6.5. Weiter fallen auch die Angaben zum Zeitpunkt des letzten Geschlechtsverkehrs, bzw. zum Ende der Übergriffe durch den Vater auf, die B._____ macht. a) Sie schildert zunächst ungefragt, dass ihr Vater, nachdem er es eben erst nach ein paar Jahren gemerkt habe, zu ihr gesagt habe, er merke, sie wolle das alles nicht, er höre damit auf. Ab diesem Moment habe er es dann auch nicht mehr gemacht; das sei etwa im Februar 2016 gewesen (Urk. 70 S. 3). Später in derselben Einvernahme führt B._____ aus, der letzte Geschlechtsverkehr sei gewesen, als ihre Mutter in der Türkei und der Bruder nicht mehr zu Hause gewesen sei und sie richtige Rippenschmerzen gehabt habe, so dass sie zuhause geblieben sei. Da habe ihr Vater sie aufgeweckt und ihr gesagt, er habe gerade richtig Lust auf Sex und er habe es trotz ihrer Schmerzen gemacht. An diesem Tag sei es das letzte Mal gewesen. Einen Tag davor habe sie mit der Mutter via Facetime telefoniert, weil sie so starke Schmerzen gehabt habe. Ihre Mutter habe gesagt,

- 32 sie müsse nicht in die Schule gehen. Sie sei nicht mehr sicher, aber sie glaube, es sei ein Donnerstag gewesen. Sie sei auch zum Arzt gegangen (Urk. 70 S. 9 f.). Sie sei dann in die Küche gegangen und habe Kaffee trinken wollen, da habe er ihr gesagt, er höre auf damit. Sie habe dann laut gedacht, ob er jetzt eine andere zum F, also zum Sex, habe, es sei jetzt jahrelang so gegangen und es habe ihr nie wirklich gefallen. Sie habe gesagt, "ja isch guet danke" und er habe nichts mehr gesagt und nachher habe sie so getan, als wäre nichts, weil sie nicht gewollt habe, dass sie es merken resp. dass die Familie kaputt gehe (Urk. 70 S. 11). Zum Grund befragt, weshalb der Beschuldigte aufgehört habe, sagte B._____ später in der ersten Einvernahme, sie denke wirklich, dass er jetzt eine andere Frau gefunden habe und dass dies der Grund sei. Sie denke das einfach, wieso sollte er nach jahrelangem Tun einfach aufhören und sagen, ich merke, Dir gefällt es nicht. Es könne gar keinen anderen Grund geben als dass er eine andere habe. Auf die Frage, wer das sei, antwortete B._____, sie denke auch mal, so eine Junge (Urk. 70 S. 32). In der zweiten Befragung bestätigt B._____ das letzte Mal Sex zum Zeitpunkt, als sie Rippenschmerzen gehabt habe und ihre Mutter alleine in der Türkei gewesen sei, also im Januar 2016 (Urk. 71 S. 3, 16, 51). Das sei an einem Donnerstag gewesen und nach dem Sex sei das in der Küche gewesen, dass der Beschuldigte gesagt habe, er merke, dass es ihr nicht gefalle (Urk. 71 S. 16). Sie ergänzt später in dieser Befragung, dass der Vater in der Schule angerufen habe, weil sie nicht zur Schule kommen werde wegen der Rippenschmerzen. Nach dem Sex seien sie dann nach unten gegangen und er habe ihr gezeigt, wie man einen Milchshake mache. Es sei zirka zehn Uhr am Morgen gewesen (Urk. 71 S. 51). Den Vorgang bestätigt sie auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 112). b) Es ist der Verteidigung zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass B._____ selbst für den letzten Geschlechtsverkehr immer einen Donnerstag angab und es die Mutter war, welche sich am 9. Mai 2016 an die Stadtpolizei wandte und mitteilte, sie sei sich jetzt sicher, dass der Facetime-Anruf mit B._____ am Donnerstagabend 28. Januar 2016 gewesen sei und daher derjenige Tag, an welchem B._____ nicht zur Schule gegangen sei, Freitag der 29. Januar 2016, gewesen sein müsse (Urk. 259 S. 26). Die Ehefrau bringt zu ihrer Einvernahme

- 33 am 26. Mai 2016 das Absenzen- und Aufgabenheft von B._____ mit (Urk. 17/17). Darin sind ab Mitte bis Ende Januar 2016 Absenzen für Donnerstag 21., Mittwoch 27. und Freitag 29. Januar 2016 eingetragen (Urk. 17/17 S. 21/22). Der Eintrag für die Absenz vom 29. Januar 2016 lautet wie folgt: "Am Freitag war B._____ nicht in der Schule, weil sie Problemen mit den Rippen hat. Sie hat heute noch Schmerzen, deshalb wäre es gut, wen sie am [unlesbar] nicht viel bewegung hat" und wurde vom Erziehungsberechtigten und von B._____ mit Datum vom 31. Januar 2016 unterschrieben (Urk. 17/17 S. 22). Anlässlich der ersten Befragung sagte die Lehrerin (ohne Vorhalt des Absenzenhefts) aus, dass die Abmeldung in diesem Absenzenheft am Freitag 29. Januar 2016 gewesen sei; sie glaube B._____ habe Rücken- oder Rippenschmerzen gehabt, sie sei sich nicht sicher, das stehe aber im Heft. Ob der Vater jedoch am 29. Januar 2016 angerufen habe, wisse sie wirklich nicht mehr (Urk. 17/18 S. 4). Sie habe noch die Werklehrerin gefragt, ob B._____ am 28. da gewesen sei und diese habe bestätigt, dass sie (B._____) dort gewesen sei. Nachdem die Zeugin den SMS Chat mit B._____ in ihrem Handy aufgerufen hatte, führt sie aus, dass B._____ ihr am 28. Januar 2016 abends um 21.50 Uhr eine SMS geschrieben habe, wonach sie Rippenschmerzen habe und morgen, also 29. Januar 2016, nicht zur Schule komme (Urk. 17/18 S. 5 und Urk. 17/19 [Ausdruck des SMS Kontaktes zwischen 21. Januar 2016 und 11. Februar 2016]). c) Ob der Beschuldigte tatsächlich, wie er angibt, am Donnerstag und am Freitag, 28. und 29. Januar 2016, mit dem Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf und zurück fuhr, um zu tanken, was beim ersten Versuch wegen der nicht zurückgegebenen Tankkarte seitens eines anderen Mitarbeiters gescheitert war, lässt sich nicht mit absoluter Sicherheit erstellen. Der Beschuldigte seinerseits gibt grundsätzlich und noch ohne Bezug auf ein bestimmtes Datum an, dass er jeweils donnerstags und freitags bis 13 oder 14 Uhr schlafe, ausser sein Chef habe ihn gebeten, auch am Donnerstag oder Freitag zur Arbeit zu erscheinen, was auch manchmal vorkomme und dann habe er natürlich wieder um 6 Uhr aufstehen müssen (Urk. 14/4 S. 7). Nachdem er aufgestanden sei, sei er dann regelmässig ins Restaurant Q._____ gegangen und erst um Mitternacht wieder nach Hause gekommen. Am Freitag, im Winter, sei er jeweils um 11 Uhr aufgestanden, habe

- 34 einen Kaffee getrunken, habe die rituelle Waschung vorgenommen und sei anschliessend in die Moschee gegangen, um dort das Freitagsgebet zu verrichten. Anschliessend sei er von dort zum Restaurant gegangen, wo er dann geblieben sei (Urk. 14/4 S. 7/8). Im übrigen führt der Beschuldigte aus, er sei von Mitte bis Ende Januar 2016 krank geschrieben gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs betreffend den letzten Geschlechtsverkehr am 28. Januar 2016 sagte der Beschuldigte aus, B._____ sei morgens um 7 Uhr zu ihm ins Elternschlafzimmer gekommen und habe gesagt, sie gehe wegen Schmerzen nicht zur Schule und ob er die Lehrerin anrufen könne. Sie habe mit seinem Handy die Nummer der Lehrerin gewählt und sie habe ihm gesagt, er solle der Lehrerin angeben, sie habe Bauchschmerzen und könne nicht zur Schule kommen (Urk. 14/4 S. 10 f.). Er sagte weiter aus, er habe anschliessend um etwa 8.10 Uhr die Wohnung verlassen, weil er einen Termin gehabt habe und der Bus um 8.27 Uhr fahre. Sein Chef habe ihn am Tag zuvor angerufen und gebeten, das Fahrzeug von O._____ vorbei zu bringen und es mit Benzin zu betanken. Er sei um ca. 8.37 Uhr in Schwamendingen gewesen und von dort mit dem 7er Tram zum Q._____ gefahren, wo er um 8.45 Uhr angekommen sei. Er habe gleich wieder los wollen, aber O._____, der Restaurantbetreiber habe noch einen Kaffee zusammen trinken, plaudern und Zigaretten rauchen wollen. Um 9.40 oder 9.50 habe er sich auf den Weg gemacht und sei mit dem Auto direkt nach Regensdorf gefahren, um es mit der Karte des Chefs, P._____, zu betanken. Um ca. 10.15 Uhr sei er beim Chef angekommen (Urk. 14/4 S. 11). Dort sei er bis gegen Mittag geblieben und anschliessend zur Q._____ zurück. Er habe das Fahrzeug nicht betanken können, weil ein Mitarbeiter die Tankkarte nicht zurück gebracht habe, weshalb der Chef gesagt habe, er solle am nächsten Tag wieder kommen. Das alles habe er O._____ erzählt, welcher gemeint habe, es sei ihm egal, dass es nicht betankt sei (Urk. 14/4 S. 18). Der Beschuldigte ergänzte in der nächsten Befragung, dass B._____ am Abend, bevor sie nicht zur Schule habe gehen können wegen der Schmerzen, zu ihm ins Wohnzimmer herunter gekommen sei, mit der Hand die linke Körperseite gehalten und geheult habe, worauf sie ihm gesagt habe, sie habe grosse Schmerzen und wolle am nächsten Morgen nicht zur Schule gehen. Darauf habe er ihr gesagt, sie solle ins Bett gehen und darüber am nächsten Morgen entscheiden. Als

- 35 er am das Haus verlassen habe (sc. nachdem er mit der Lehrerin telefoniert hatte), habe er gehört, wie hinter ihm das Fenster aufgegangen und B._____ dort gestanden sei, worauf er umgekehrt sei und gefragt habe, was los sei. B._____ habe gesagt, sie wolle noch tschüss sagen, was sie bis anhin noch nie gemacht habe. Sie habe sich vergewissern wollen, ob er wirklich weg sei (Urk. 14/6 S. 3). Was den Telefonanruf bei der Lehrerin betrifft, schildert der Beschuldigte nach den Einvernahmen der Zeugen L._____, P._____ und M._____ den Vorgang übereinstimmend mit seiner ersten Aussage. Er ergänzt, dass die Lehrerin verärgert gewesen sei und ihm gesagt habe, dass B._____ immer wieder fehle in der Schule und dass sie nicht wirklich glaube, dass B._____ krank sei, sondern dass sie lüge. Er habe ihr darauf aber gesagt, soviel er sehen könne, sei sie aber krank und habe Schmerzen. Schliesslich sagt der Beschuldigte, er sei sich sicher, dass der 29. Januar 2016 ein Freitag gewesen sei und er nach dem Telefongespräch gegen 8 Uhr aus der Wohnung und ins Q._____ gegangen sei (Urk. 14/10 S. 2). Die Zeugen O._____ und P._____ bestätigen glaubhaft, dass es manchmal vorgekommen ist, dass der Beschuldigte auch donnerstags und freitags arbeiten musste, wenn Not am Mann war und ebenso, dass der Chef ihn beauftragte, das Fahrzeug von O._____ nach Regensdorf zu bringen um es dort zu betanken. Weiter bestätigten sie, dass es vorkam, dass ein anderer Mitarbeiter die Tankkarte vergass zurückzugeben, können sich aber beide nicht konkret an ein spezifisches Datum erinnern (Urk. 17/23 S. 5; Urk. 17/31 S. 5 f.). Zudem bestätigt die Klassenlehrerin, dass sie sich an die Aussage erinnere, wonach sie gesagt habe, dass B._____ immer wieder in der Schule fehle und ihre Leistungen nicht mehr so gut seien. Sie wisse aber nicht mehr sicher, ob sie das der Mutter oder dem Vater und am Telefon gesagt habe oder in einem Gespräch. Jedenfalls sei das ein Thema gewesen zu dieser Zeit (Urk. 17/27 S. 6). d) Insgesamt muss gestützt auf die objektiven Anhaltspunkte (SMS-Nachrichten zwischen B._____ und ihrer Mutter sowie zwischen B._____ und ihrer Lehrerin vom Vorabend / Absenzenheft vom Januar 2016) und die übereinstimmenden Aussagen, wonach B._____ am Vorabend und am nächsten Morgen über starke Rippenschmerzen klagte und nicht zur Schule gehen wollte, davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorabend um Donnerstag 28. Januar 2016 und bei

- 36 demjenigen Tag, an welchem sie nicht zur Schule gehen wollte, um Freitag 29. Januar 2016 handelte. Obwohl B._____ in ihren ersten und dem Tatzeitpunkt nächsten Aussagen, die erfahrungsgemäss aufgrund der frischeren Erinnerung noch präziser ausfallen können, ausdrücklich betont, dass es sich um einen Donnerstag handelte, an dem der letzte Geschlechtsverkehr stattfand, fällt der Anklagesachverhalt alleine wegen dieses nicht zutreffenden Umstandes jedoch noch nicht dahin. Er wirft allerdings einmal mehr Fragen nach der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ auf, jedoch könnte die Bezeichnung des Wochentages auch schlicht einer Verwechslung geschuldet sein. Auffällig ist, dass sich die Aussagen und die objektiven Anhaltspunkte dahingehend decken, dass B._____ wegen Rippenschmerzen nach einem Telefonat vom Vorabend ihr Fernbleiben von der Schule für den Freitag 29. Januar 2016 ankündigte und der Beschuldigte aufgrund der von ihr ihm gegenüber auch am Morgen noch geltend gemachten Schmerzen die Klassenlehrerin anrief, um die Absenz mitzuteilen. Dies allein sagt allerdings keineswegs etwas darüber aus, was sich am Freitagmorgen 29. Januar 2016 zuhause in sexueller Hinsicht zwischen dem Beschuldigten und B._____ zugetragen hat. e) Aus der Krankenakte von B._____ geht hervor, dass sie im Januar 2016 nie bei der Hausärztin zur Konsultation war, nicht wegen Rücken- und auch nicht wegen Rippenschmerzen (Urk. 23/3 Blatt 4), obwohl sie solches selbst ausdrücklich behauptet hatte. Gegen solche Schmerzen spricht zudem auch die Aussage der Klassenlehrerin von B._____. Sie sagte in der ersten Befragung auf offene Fragestellung aus, ihr sei immer wieder aufgefallen, dass B._____ viel gefehlt habe, wenn die Mutter in der Türkei gewesen sei. Sie habe sich gedacht, dann sei ja der Vater zuhause und der unterschreibe immer für sie. Er mache alles für sie; sie könne nur sagen 'Papi mach' und er springe (Urk. 17/18 S. 3). Sie bestätigte dies in der zweiten Einvernahme und verdeutlichte, sie habe die vermehrten Absenzen bei der Abwesenheit der Mutter so interpretiert, dass B._____ den Vater "rumgebracht" habe, indem sie ihm sagte, irgendetwas zu haben und er dann die Absenz unterschrieben habe. Dies habe sie gedacht, weil sie den Beschuldigten so nett eingeschätzt habe (Urk. 17/27 S. 5). Auch B._____ gibt unumwunden zu, dass sie oft freitags nicht ins Wahlfach "Deutsch" gegangen sei, weil man dort nichts lerne

- 37 und nur rumsitze. So sei sie wie viele andere auch dort einfach nicht hin gegangen (Urk. 72 S. 37). Zudem räumen sowohl die Mutter wie die Schwester als auch B._____ selber ein, B._____ habe zur damaligen Zeit viel gelogen, insbesondere wenn sie "nach draussen" gehen oder mit ihrem Freund zusammen sein wollte. C._____ schildert denn auch eindrücklich, wie sie bei Aufenthalten der Mutter in der Türkei zuhause hätten Sachen machen können – wie Kollegen mit nach Hause nehmen oder dass der Freund von B._____ zu ihnen nach Hause kam – die der Vater nicht erfahren habe, weil er nie zuhause gewesen sei (72 S. 4, 9, 10). Ausserdem durfte B._____ dann jeweils, gemäss Aussagen von ihr und C._____, auch ohne die Schwester "nach draussen" gehen (Urk. 70 S. 15 und Urk. 72 S. 10), respektive war sie mit ihrem Freund F._____ dann auch alleine zuhause, wie B._____ vor der Berufungskammer selbst aussagte (Prot. II S. 100). Des weiteren werden die Aussagen des Beschuldigten nicht nur bezüglich der Absenz und dem Telefonat gestützt, sondern auch bezüglich seiner Aktivität an den zwei aufeinander folgenden Tagen mit den Fahrten nach Regensdorf. Da sich aber auch hier die Zeugen nicht sicher sind, ob die Fahrten genau an diesen beiden Daten Ende Januar 2016 stattfanden, bleibt das Alibi des Beschuldigten unbewiesen, ebenso wie der Umstand, ob B._____ tatsächlich so starke Schmerzen hatte, wie sie geltend macht. Angesichts der Aussagen der Lehrerin, der Einschätzung der Hintergründe für die gehäuften Absenzen während der Abwesenheit der Mutter, die von beiden Töchtern notabene indirekt bestätigt werden, da sie dann machen durften, was sie wollten, und des Fehlens einer Arztkonsultation von B._____ in zeitlicher Nähe zum 29. Januar 2016 vermögen die Behauptungen B._____s, sie habe wegen starker Rippenschmerzen nicht in die Schule gehen können, nicht zu überzeugen. Genau so vertretbar wäre der Schluss, dass sie die Schmerzen nur vorgab, um nicht zur Schule zu müssen und alleine zuhause bleiben zu können, zumal der Vater sie auf der einen Seite wegen der ihm gegenüber geltend gemachten Rippenschmerzen und somit unter Rücksichtnahme auf ihr Wohlbefinden von der Schule abgemeldet haben soll, aber auf der anderen Seite dann ohne Rücksicht auf dieselben Rippenschmerzen und gegen die Befindlichkeit von B._____ an ihr den Geschlechtsverkehr – und diesen erst noch vaginal – vollzogen haben soll. Schliesslich bleiben erhebliche Zweifel auch hinsichtlich der

- 38 - Beendigung der sexuellen Übergriffe, wie sie von B._____ geschildert werden, bestehen. Es macht logisch keinen Sinn, dass der Beschuldigte einerseits von ihr immer Sex je nach eigener Lust und Laune und ohne Rücksicht auf ihre Befindlichkeit verlangt haben soll, dann jedoch aufgehört haben soll mit der Bemerkung, er merke, es gefalle ihr nicht. B._____ macht aber auch bezüglich ihrer Reaktion auf die Übergriffe des Beschuldigten keineswegs übereinstimmende oder deckungsgleiche Angaben. So sagt sie zuerst, sie habe sich nie dagegen gewehrt und betont, nie etwas gesagt zu haben (Urk. 70 S. 31), um aber im Gegenteil dazu anzugeben, sie habe ihm schon gesagt, sie wolle nicht (Urk. 71 S. 2 und 8), und später im Zusammenhang mit der Ringhörigkeit zuhause ergänzt, sie habe nicht gestöhnt und der Beschuldigte nur leise. Sie habe nicht geweint und sie habe ihn auch nicht angefleht aufzuhören, sondern habe ihm nur gesagt, sie wolle nicht. Gleichzeitig sagt sie aber, dass die anderen aus der Familie gekommen wären und gefragt hätten, wieso sie denn weine, wenn dem so gewesen wäre (Urk. 71 S. 25). Wiederum im Gegensatz hierzu sagt sie allerdings vor der Berufungskammer aus, sie habe dem Beschuldigten nie "so direkt", so "wortwörtlich" gesagt, sie wolle nicht (Prot. II S. 112). Angesichts der von B._____ behaupteten schieren Anzahl der sexuellen Übergriffe und dem Umstand, dass sie selber einräumt, sich nicht dagegen gewehrt zu haben, obwohl sie infolge der Ringhörigkeit zuhause und der häufigen Anwesenheit der Mutter ohne weiteres Hilfe hätte bekommen können, verstärkt ihre Behauptung, der Beschuldigte habe "gemerkt", dass es ihr nicht gefalle und deshalb habe er aufgehört, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nochmals. 6.6. Diese Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ werden dadurch noch verstärkt, dass sie im Zusammenhang mit diesem letzten Geschlechtsverkehr vom Januar 2016 behauptet, sie sei danach wegen der Rippenschmerzen zum Arzt gegangen und habe dort dann gleich auch das Thema "Pille danach" angesprochen und diese auch verschrieben erhalten (Urk. 70 S. 9 f.16 und Urk. 71 S. 15/16). Diese Aussage erweist sich jedoch als tatsachenwidrig, weil die Privatklägerin in Tat und Wahrheit die "Pille danach" bereits am 28. Dezember 2015 nach der damaligen Arztkonsultation einnahm. Darüber deponierte sie jedoch erneut falsche Aussagen und stiftete insofern Verwirrung, als sie ge-

- 39 mäss Vermerk in ihrer Krankenakte tatsächlich am 9. Februar 2016 wegen Schmerzen über den Rippen bei der Hausärztin war, jedoch keineswegs auch wegen der "Pille danach" (Urk. 23/3 Blatt 4), wie nachfolgend aufgezeigt wird: a) Zur "Pille danach" führt B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe ihre Mutter angelogen und habe gesagt, sie wolle wegen der Rippen zum Arzt. Aus diesem Grund sei sie auch dort gewesen, doch habe sie zugleich die Ärztin auf das Thema angesprochen, worauf sie ihr das Rezept für die "Pille danach" gegeben habe. Dann sei sie zur Apotheke gegangen und habe die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Zum Grund des Bezugs der "Pille danach" sagte B._____ bei der ersten Befragung aus, sie habe gedacht, dass sie "irgendwie schwanger" sei und wirklich Angst gehabt habe, dass sie vom Vater schwanger sei, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 16/17). Hier ist jedoch noch nicht die Rede von einer Verspätung ihrer Periode. Erst bei der zweiten Befragung führt sie aus, dass es wegen der Verspätung ihrer Periode um zwei, drei Monate gewesen sei und sie die Pille "eigentlich als Sicherheit" habe holen wollen, nachdem sie bei Google nur "Schwangerschaftssachen" angeschaut gehabt habe (Urk. 71 S. 15, 17). Auf Frage gibt B._____ jetzt auch zu, der Ärztin gesagt zu haben, dass sie Sex mit dem Freund gehabt habe (Urk. 71 S. 15). Weiter gefragt, wann sie vor der "Pille danach" zum letzten Mal Sex gehabt habe, antwortet B._____, das sei an einem Donnerstag im Januar (sc. 2016) gewesen, bevor ihre Mutter im Februar aus der Türkei zurück gekommen sei. Sie könne sich erinnern, weil sie die Mutter angerufen und gesagt habe, sie hole Medikamente für ihre Rippen. Deshalb sei es an einem Tag im Februar gewesen, als sie zum Arzt gegangen sei und das letzte Mal sei im Januar gewesen, als ihre Mutter in der Türkei gewesen sei, an einem Donnerstag (Urk. 71 S. 15/16). Auf die konkrete Nachfrage, wieviel vor der "Pille danach" sie denn das letzte Mal Geschlechtsverkehr gehabt habe, antwortet B._____ mit Gegenfragen und weicht schliesslich aus, indem sie zu einem anderen Thema aussagt. Sie gibt an, das mit dem Sex sei recht lange gegangen, sie wisse nicht, wie lange sie dann noch Sex gehabt habe, sie wisse nur, dass das letzte Mal an einem Donnerstag und mit ihrem Vater gewesen sei (Urk. 71 S. 16 f.). Im Berufungsverfahren antwortet die Privatklägerin auf die Frage, ob der Anlass, sich die "Pille danach" vom Arzt verschreiben zu lassen,

- 40 der Geschlechtsverkehr mit F._____ gewesen sei: "Ich sagte dort (sc. beim Arzt), dass ich mit meinem Freund Geschlechtsverkehr gehabt habe, glaube ich, aber soviel ich weiss, war es wegen dem Vater. Ich bin mir nicht so sicher" (Prot. II S. 113). Diese Aussage will die Privatklägerin dann jedoch auf erneuten Vorhalt nicht gemacht haben und behauptet gestützt auf das Protokoll nachweislich falsch, sie habe die Frage anders beantwortet (Prot. II S. 117). Auf die weitere Frage, wieso sie gerade bei dem einen Mal Geschlechtsverkehr die "Pille danach" geholt habe, obwohl der Beschuldigte ja auch schon bisher nie ein Kondom benützt hatte, sagte B._____ aus, es sei deshalb gewesen, weil er sich damals nicht sicher gewesen sei, wo er seinen Samenerguss gehabt habe (Prot. II S. 113). Auch diese Aussagen überzeugen nicht, worauf nachstehend unter lit. c) noch näher eingegangen wird. b) Gemäss der Krankengeschichte von 2010 bis 2016 über B._____, erhoben bei der Hausärztin der Familie A._____B._____C._____D._____G._____, Frau Dr. med R._____, Gemeinschaftspraxis … in Zürich-… (Urk. 23/3), hat die behandelnde Ärztin mit dem Kürzel "…" unter dem Konsultationsdatum vom 28. Dezember 2015 in der Rubrik des behandelten Problems einerseits "Husten" und andererseits "Ungeschützter GV" notiert. Bezüglich dem Husten wird festgehalten, dass die Patientin über Husten seit drei Wochen und Rippenschmerzen geklagt habe. Bezüglich des ungeschützten Geschlechtsverkehrs hat die Ärztin bei den subjektiven Angaben der Patientin festgehalten, dass der Zeitpunkt der letzten Menstruation unklar sei, aber wahrscheinlich im November. Laut der Patientin habe sie am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt und wolle nun die Pille danach, wolle aus religiösen Gründen nicht, dass die Eltern informiert werden. Zusätzlich wird vermerkt: "Sie sollte noch Jungfrau sein nach ihrer Mutter" (Urk. 23/3 Blatt 4). Weiter hielt die Ärztin in der Krankenakte fest, dass sie mit der Patientin ein Gespräch führte, sie als urteilsfähig beurteilte und sie darauf aufmerksam machte, dass sie die Situation mit ihrem Partner besprechen müsse, was die Patientin bereits gemacht habe, worauf sie der Patientin Levonorgestrel ("Pille danach") verschrieb, sie darauf hinwies, bis zur nächsten Periode nur geschützten Geschlechtsverkehr zu haben und sie dann auch zur Verwendung der Pille ermuntert habe (Urk. 23/3 Blatt 4). Aus dem Patientendossier ist

- 41 weiter ersichtlich, dass B._____ am 9. Februar 2016 die Hausärztin Dr. R._____ erneut aufsuchte, und zwar wegen Schmerzen über den Rippen und trockener Haut an den Händen und im Gesicht, nicht jedoch wegen ungeschütztem Geschlechtsverkehr (Urk. 23/3 Blatt 4). c) Selbst wenn man der Privatklägerin attestieren würde, dass eine zeitliche Einordnung, wann genau sie nun die "Pille danach" bezogen hat, unter Umständen schwierig sein kann und mit zunehmendem Zeitablauf naturgemäss immer schwieriger wird, wird dadurch indessen noch nicht nachvollziehbar, wieso die Geschichte um diese Arztkonsultation herum ebenfalls nicht stimmig geschildert wird. Die Privatklägerin behauptet, die Konsultation habe zu dem Zeitpunkt stattgefunden, als ihre Mutter in der Türkei gewesen sei und sie mit ihr wegen der Rippenschmerzen telefoniert hatte, mithin am 28. Januar 2016. Angesichts der medizinischen Akten ist jedoch diese Aussage – mit Ausnahme der Tatsache, dass sie ausser wegen der Pille danach die Arztpraxis wegen starker Schmerzen bei den Rippen aufgesucht hatte – nachweislich falsch. Als die Privatklägerin die Ärztin am 28. Dezember 2015 aufsuchte, waren beide Eltern in der Schweiz, denn die Mutter hielt sich nach übereinstimmenden und unbestrittenen Angaben einerseits vom 1. bis 15. November 2015 zusammen mit D._____ und vom 21. bis 31. Januar 2016 alleine in der Türkei auf (Urk. 17/11 S. 15/16 [G._____]; Urk. 72 S. 4 und 8 f. [C._____]; Urk. 71 S. 13 und 15/16 [B._____]; Urk. 14/6 S. 5 [Beschuldigter]). B._____ hätte somit um den 28. Dezember 2015 herum nicht mit der Mutter telefonieren müssen, da sie ja zugegen war. Dass die Privatklägerin das Geschehen um die "Pille danach" weg vom effektiven Datum in eine Phase setzt, als ihre Mutter nicht zuhause war, unterstreicht den Eindruck, dass die Privatklägerin absichtlich falsche Angaben macht, denn ein Irrtum hierüber ist selbst bei einer zeitlichen Ungenauigkeit nicht erklärbar. Da die Privatklägerin aber – jedenfalls zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme – der Mutter gegenüber noch nicht offenbart hatte, dass sie die "Pille danach" bezogen hatte (Prot. II S. 106), was denn auch die Mutter tatsächlich im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung nicht gewusst hatte (Urk. 17/11 S. 15; Prot. II S. 193), wird verständlich, dass sie dieses Ereignis in einen Zeitraum stellen musste, der den Beteiligten bekannt war. Dass sie später daran festhielt, ist ohne weiteres mit dem Bestreben nach über-

- 42 einstimmenden Aussagen erklärbar. Bezüglich Zweifel an der wahrheitsgemässen Aussage von B._____ ist schliesslich auch darauf hinzuweisen, dass sie im Gegensatz zu den Feststellungen im Patientendossier angibt, die Ärztin habe sie im Zusammenhang mit der "Pille danach" nicht gefragt, wann sie (sc. davor) Sex gehabt habe (Urk. 71 S. 39). Das ist beim angegebenen Grund der Konsultation nicht nur äusserst unwahrscheinlich, sondern erweist sich angesichts des seitens der Privatklägerin eingestandenen Gesprächs mit der Ärztin und der Notizen in der Krankengeschichte auch nachweislich als falsch. Aufgrund all dieser Umstände sind die Aussagen der Privatklägerin B._____ hinsichtlich des Bezugs der "Pille danach" jedenfalls als unzuverlässig zu beurteilen. Zusätzlich erweisen sie sich, sowohl was den Grund ihres Wunsches nach dieser Pille als auch was das Verhalten der Ärztin betrifft, als unglaubhaft. Bereits die Aussage, sie habe wegen des Ausbleibens ihrer Periode um zwei, drei Monate die "Pille danach" gewollt, erscheint als nicht realistisch und umso unglaubhafter, als jeder aufgeklärten jungen Frau bekannt ist, dass diese Pille so schnell wie möglich nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr zu nehmen ist, um eine Schwangerschaft zu verhindern und dass die "Pille danach" jedenfalls zwei oder drei Monate nach Ausbleiben der Regel, während welchen eine Schwangerschaft ja bereits bestehen könnte, nichts mehr nützt. Ausserdem erwähnte B._____ selbst, sie habe sich im Internet darüber informiert wie man merke, dass man schwanger sei; sie habe wegen Schwangerschaftssachen gegoogelt (Urk. 71 S. 12 und 15). Jedoch auch zum Thema Kenntnisse über Verhütung vermag die Privatklägerin keine übereinstimmende widerspruchsfreie Angaben zu machen. Zwar bestätigt sie schliesslich im Berufungsverfahren, dass sie zirka in der 6. Klasse und in der 1. Sek aufgeklärt worden sei, bestreitet aber im Zusammenhang mit dem Thema "Pille danach", dass sie schon davor über die Verhütungsmethode der Pille Bescheid gewusst habe (Prot. II S. 107 f.). Dagegen hatte sie bereits in der ersten Befragung, als es noch nicht um das konkrete Thema der "Pille danach" ging, noch ausgesagt, sie hätten nicht verhütet, weder mit Kondom, noch habe sie die Pille genommen (Urk. 70 S. 16). Im Berufungsverfahren schliesslich bestätigt sie erneut, Sexualkunde habe sie in der Schule gehabt und sie habe damals nur gewusst, dass man mit Kondom und Pille verhüten könne. Sie fügt ungefragt noch an, dass sie auch

- 43 das mit der Pille gewusst habe (Prot. II S. 93). Angesichts des Gesprächs der Ärztin und ihrer Einschätzung, dass die Patientin urteilsfähig sei, was die Privatklägerin bestätigte (Urk. 71 S. 15), erscheint deren Begründung für die Pille danach mit dem Ausbleiben ihrer Periode um zwei, drei Monate noch umso weniger überzeugend. So kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin B._____ über die Wirkungsweise der "Pille danach" mindestens in groben Zügen informiert war, bevor sie zur Ärztin ging. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ spricht aber schliesslich auch der Vermerk in ihrer Krankenakte, wonach sie laut Angaben gegenüber der Ärztin am 25. Dezember 2015 und damit drei Tage vor dem Arzttermin ungeschützten Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund gehabt habe (Urk. 23/3 Blatt 4; Urk. 71 S. 15), was – unterstützt durch die Tatsache, dass sich B._____ diesbezüglich gleichlautend gegenüber der sie zum Arzttermin begleitenden Kollegin S._____ geäussert hatte (Urk. 71 S. 14/15) – bedeutend plausibler erscheint, was jedenfalls auch die Vorinstanz einräumt (Urk. 149 S. 63 f.); vor allem, wenn man berücksichtigt, dass der Freund von B._____ nach anfänglicher Bestreitung schliesslich zugab, Geschlechtsverkehr mit B._____ gehabt zu haben. 6.7. Was den Geschlechtsverkehr mit ihrem Freund F._____ betrifft, ist hervorzuheben, dass B._____ solches in beiden Befragungen der Stadtpolizei Zürich noch bestritten hatte. Bereits in der ersten Einvernahme sagt sie im Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr und Angst vor einer Schwangerschaft aus, mit ihrem Freund habe sie sowieso nichts gemacht gehabt (Urk. 70 S. 17). Auch in der zweiten Befragung bekräftigt B._____, dass sie noch nie mit dem Freund Sex gehabt habe und begründet das damit, dass sie nie mit ihm habe allein sein können (Urk. 71 S. 17, 23), was sich aufgrund der damit in Widerspruch stehenden, aber untereinander übereinstimmenden Aussagen und selbst der späteren eigenen Aussage von B._____ (Prot. II S. 92 f.) als nachweislich falsch herausstellt. Erst sehr spät, nämlich erst im Berufungsverfahren anlässlich der Befragung durch die erkennende Kammer und nachdem F._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft zugegeben hatte, Sex mit B._____ gehabt zu haben, räumt die Privatklägerin B._____ ein, in dieser Hinsicht bisher gelogen zu haben und gibt an, sie wisse nicht mehr, wann sie zum ersten Mal mit F._____ intim geworden sei. Sie wisse

- 44 jedoch, dass sie das erste Mal Sex mit F._____ bei ihm zuhause gehabt habe, danach hätten sie regelmässig Sex gehabt, aber nicht jedes Mal, wenn sie sich gesehen hätten (Prot. II S. 99). Später macht die Privatklägerin erneut widersprüchliche und nicht in Einklang zu bringende Aussagen über den Zeitpunkt des ersten Geschlechtsverkehrs mit F._____: So erklärt sie einmal, dies sei vor der Verhaftung ihres Vaters einmal vorgekommen, danach sei es nicht bei einem Mal geblieben (Prot. II S. 100). Ein weiteres Mal sagt sie dann jedoch, dass sie in dem Moment, als ihre Mutter von ihr den "Jungfrauentest" verlangte, noch nicht mit ihrem Freund intim geworden sei, sondern erst nach der Verhaftung des Vaters (Prot. II S. 117 und 118). F._____ selbst bestritt zunächst auch in der zweiten Befragung bei der Staatsanwaltschaft wie bereits bei der Stadtpolizei Zürich, mit B._____ Geschlechtsverkehr gehabt zu haben (Urk. 17/12 S. 3 und Urk. 17/22 S. 6), gibt jedoch dann zu, dass dies eben doch der Fall gewesen sei (Urk. 17/22 S. 8). Das stimmt denn auch mit seiner Beschreibung überein, wonach die ersten drei Monate eine Kennenlernphase gewesen seien, wo sie (sc. F._____ und B._____) ab und zu mit Kollegen unterwegs gewesen seien. Seit ca. 12 Monaten führten sie jedoch eine "Beziehung" (Urk. 17/22 S. 3). Die Beziehung von B._____ und F._____ wird auch von weiteren Beteiligten sowie von B._____ selber im Gegensatz zu ihren früheren Freundschaften als "ernster", "fester" oder "eng " geschildert, was ebenfalls den Schluss zulässt, dass es sich klar um eine intime Beziehung handelte, obwohl B._____ dies im Vorverfahren noch nicht zugeben mochte. Schliesslich sagt F._____ auf die Frage betreffend Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs aus, dies sei "genau ein Mal" vorgekommen und sie hätten ein Kondom benützt. Wo dies gewesen sei, wisse er nicht mehr, aber das wisse er, es sei im Verlaufe des letzten Jahres, also 2015, gewesen (Urk. 17/22 S. 8). Zur Begründung, weshalb er dies nicht hatte eingestehen wollen, sagt er aus, es sei nur ein Mal gewesen, weshalb er gedacht habe, man könne das einfach vergessen (Urk. 17/22 S. 8). Dies überzeugt hingegen nicht, namentlich auch vor dem Hintergrund, dass sich B._____ und er seinen Angaben zufolge ein bis zweimal pro Woche gesehen hätten, obwohl sowohl er (Urk. 17/22 S. 4 [F._____]) als auch B._____ wussten, dass die Mutter dagegen war und verhindern wollte, dass sie sich (namentlich auch alleine) sehen, worüber sie sich aber hinwegsetzten. Im

- 45 übrigen bleibt anzumerken, dass die Aussagen von F._____ bis zur Zugabe des Geschlechtsverkehrs deutlich den Eindruck vermitteln, dass er möglichst alles vermeidet zuzugeben, woraus auf sexuelle Kontakte zu relevanten Zeitpunkten, wie dem Bezug der Pille danach, geschlossen werden könnte. Wenig überzeugend sagt er auf die Frage, ob er B._____ in der Zeit vom 24. Dezember 2015 bis zu Neujahr 2016 gesehen habe "nein, eigentlich nicht", "ich denke nicht; ich habe am Neujahr mit Kollegen abgemacht und auch an Weihnachten". Auf Nachfrage bezüglich der Zwischenzeit antwortet er ausweichend, er wisse es nicht mehr; er denke eher nicht; es sei die Zeit gewesen, nachdem seine Mutter und die Schwestern verreist gewesen seien (Urk. 17/22 S. 7). Diese Antworten sind vage und ausweichend und vermögen nicht zuletzt aufgrund der enthaltenen Formulierungen "eigentlich" und "ich denke" nicht zu überzeugen. Ebenso wenig überzeugt die Aussage von F._____, er habe gehört, dass B._____ in dieser Zeit (zwischen Weihnachten und Neujahr) mal beim Arzt gewesen sei. Sie habe ihm erzählt, dass sie mehrmals beim Arzt gewesen sei. Gleichzeitig verneint der Zeuge, dass sie über den Grund der Arztbesuche gesprochen hätten, wobei er auf die Frage, ob er gewusst habe, dass B._____ in dieser Zeit auch die "Pille danach" verlangte, antwortet: "Eigentlich nicht, nein" und bekräftigt anschliessend gar, das verwundere ihn jetzt (Urk. 17/22 S. 7). Gemäss Aussage von F._____ fand also der erste Geschlechtsverkehr bereits 2015 statt, was eine Stütze in der Krankengeschichte findet und ebenso in der Verlautbarung von B._____ gegenüber ihrer Kollegin S._____. Ganz sicher kann jedoch davon ausgegangen werden, dass B._____ tatsächlich ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hatte, der sie veranlasste, sich die "Pille danach" verschreiben zu lassen. Gemäss Angaben der behandelnden Ärztin hatte B._____ ihr gesagt, sie habe am 25. Dezember 2015 ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt. Dass dafür der Beschuldigte in Frage kommen soll, vermag jedoch vor dem Hintergrund seiner langen Krankengeschichte und seiner chronischen Krankheiten mit starken Schmerzen nicht zu überzeugen. So musste er denn am 19. Dezember 2015 wegen kolikartiger Schmerzen notfallmässig im Stadtspital Waid wegen Nierensteinen behandelt werden und konsultierte darauf am 23. Dezember 2015 die Hausärztin Dr. med. R._____ insbesondere auch wegen Schmerzen im Ellenbogen, derentwegen er

- 46 nachts erwache (Urk. 22/3 S. 25 und Beilage 'Bericht Stadtspital Waid vom 19. Dezember 2015 an Dr. med. R._____'). In Anbetracht des bestreitenden und später anpassenden Aussageverhaltens sowie der vorstehend genannten weiteren Indizien kann als erstellt betrachtet werden, dass B._____ tatsächlich, wie gegenüber der Ärztin geäussert, am 25. Dezember 2015 mit F._____ intim war, sich jedoch betreffend Schutz vor einer Schwangerschaft nicht sicher war und sich deshalb die "Pille danach" verschreiben liess, worüber sie aber zuvor, wiederum gemäss glaubhaften Angaben der Ärztin, mit ihrem Freund auch gesprochen hatte. Weiter ist erstellt, dass ihre Mutter auch im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung weder Kenntnis vom ungeschützten Geschlechtsverkehr ihrer Tochter B._____ mit F._____ noch vom Bezug und der Einnahme der "Pille danach" hatte. 6.8. Am 28. April 2016 fand die gynäkologische Untersuchung von B._____ im Kinderspital Zürich statt, worüber unter Belehrung und auf Hinweis auf die Folgen eines wissentlich falschen Gutachtens (Urk. 23/5) ein gynäkologisches Gutachten mit Datum vom 24. Mai 2016 erstellt wurde (Urk. 23/7). Das Gutachten hält die Befunde anlässlich der Untersuchung fest und beantwortet die von Staatsanwaltschaft und Verteidigung gestellten Fragen nachvollziehbar und schlüssig. Es besteht überhaupt kein Anlass an irgendwelchen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieses Gutachtens, was denn auch von keiner Seite geltend gemacht wird. Aus diesem Gutachten ergibt sich zweifelsfrei, dass die Befunde (Kerben bis zur Basis am Jungfernhäutchen und die Weite desselben) für wiederholte Penetrationen des Jungfernhäutchens sprechen (Urk. 23/7 S. 2). Gemäss den Erfahrungen der Gutachterin entstehen die beschriebenen Kerben im Jungfernhäutchen durch Penetrationen, möglich im Rahmen von Geschlechtsverkehr. Sie hätten von B._____ keine Hinweise für Selbstmanipulation im Genitalbereich, die gemäss ihren Erfahrungen sehr selten und schmerzhaft sei und vor allem bei kognitiv behinderten Jugendlichen auftrete (Urk. 23/7 S. 3). Da im vorliegenden Verfahren keinerlei Hinweise auf Selbstmanipulation durch B._____ vorliegen, im Gegenteil dazu aber unzählige Penetrationen, teilweise auch vaginale, geltend gemacht werden, verbleibt kein Zweifel, dass die bei der Privatklägerin B._____ festgestellten medizinischen Befunde im Genitalbereich auf mehrfachen vaginalen Geschlechtsverkehr zurückzuführen sind. Damit wird erneut und aufgrund einer

- 47 völlig anderen Herangehensweise aufgezeigt, dass die Aussagen von B._____ zu den Tathandlungen des Beschuldigten nicht glaubhaft sind, behauptet sie doch – um das Ausbleiben einer Schwangerschaft trotz mehrjährigen sexuellen Übergriffen mit dreimaligem Geschlechtsverkehr pro Woche zu plausibilisieren – es habe mit ihm nur Analverkehr stattgefunden. Dies aber widerspricht dem objektiven Befund der gynäkologischen Untersuchung. 6.9. a) Zum Gesundheitszustand des Beschuldigten ist a

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