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Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2018 SB180022

22 novembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,345 parole·~1h 12min·7

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180022-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher

Urteil vom 22. November 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom 6. September 2017 (DG170004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 9. Februar 2017 (Urk. 32) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 61 S. 75 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 2. Vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 63 SVG wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10.– (HD 0/15/19 S. 4) und Fr. 20.– (HD 0/15/19 S. 5), einbezahlt bei der Bezirksgerichtskasse Horgen, werden zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 2f.), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, werden eingezogen und vernichtet: − 1 Festplatte weiss (A008'894'255), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'266), − 1 Festplatte Freecom schwarz (A008'894'357), − 1 USB Stick Verbatim (A008'894'391), − 1 USB Stick San Disk (A008'894'437), − 1 USB Stick Lenovo (A008'894'471), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'482), − 1 Festplatte Kingston schwarz (A008'894'506), − 1 Festplatte OC2 schwarz/grün (A008'894'540), − 1 Speicherkarte Sony (A008'894'573),

- 3 - − 1 Speicherkarte SanDisk (A008'894'595), − 1 Festplatte HP (A008'894'608), − Schlüsselbund (A008'894'766), − 1 Schlüssel KESO (A008'894'777), − 1 Schlüssel KABA (A008'894'788), − 2 Schlüssel SEA (A008'894'846), − 1 PC ASUS (A008'894'915), − 1 Notebock ASUS (A008'894'926), − 1 Server IBM (A008'895'907), − 1 Server Lenovo (A008'895'918), − 1 Server HP (A008'895'929), − 1 Server IBM (A008'895'930), − 1 Server Lenovo (A008'895'941), − 1 PC IBM (A008'895'952), − 1 Laptop ACER (A008'896'079), − 1 Laptop ACER (A008'896'080), − 1 PC Fujitsu (A008'896'091), − PC HP Compaq (A008'896'104), − 1 PC IBM (A008'896'115). 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 beschlagnahmten Gegenstände (HD 0/15/19 S. 1ff.), lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Horgen (act. 36), werden eingezogen und vernichtet: − 1 Bundesordner grün (A008'894'131), − Schreiben … (A008'894'620), − Schreiben ….ch, − 1 Bundesordner B'._____ MWST 04/2014 (A008'894'868), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'879), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'880), − Diverse schriftliche Unterlagen (A008'894'904), − Liste betr. Bankverbindungen (A008'895'963), − Blätter «C._____@....de (A008'895'974), − E-Mail D._____ (A008'895'985), − 9 Sichtmappen «…» (A008'895'996), − Rechnung Nr. … (A008'896'002), − Mail D._____ (A008'896'013), − 2 Briefe (A008'896'024), − Brief «Verzollung» (A008'896'035), − 2 Bundesordner «B'._____» (A008'896'046), − … [Bank] Unterlagen E._____ (A008'896'126), − Kontoauszug Steuerverwaltung (A008'896'137), − 2 Mahnungen (A008'896'159), − Zahlungsauftrag F._____ [Bank] (A008'896'160), − Unterlagen «….com» (A008'896'171), − Schreiben Post (A008'896'182), − 1 Bundesordner blau «Rückerstattungen» (A008'896'193), − 2 Bundesordner weiss «F._____» (A008'896'206), − 1 Bundesordner rot «Lieferung ab Lager» (A008'896'217), − 1 Brief «Mahnung» (A008'896'228), − 1 Bundesordner blau «B'._____ Online Debitoren» (A008'896'239), − 1 Bundesordner grün «… Bank» (A008'896'240), − Diverse Sichtmappen «…» (A008'896'251), − Schreiben «D._____-Angebot» (A008'896'262), − 1 Bundesordner schwarz «B'._____ Streitfälle» (A008'896'273), − 1 Bundesordner grau «Frau G._____» (A008'896'284), − 1 Bundesordner blau «Betreibungsamt Streitfälle» (A008'896'295),

- 4 - − 1 Bundesordner schwarz «H._____ Kasse» (A008'896'308), − 1 Bundesordner grau «I._____» (A008'896'319), − 1 Mappe rot (A008'896'320), − Lose Blätter «B._____» (A008'896'331), − Diverse Schreiben (A008'896'342), − Unterlagen «B'._____ MWST 01/2015» (A008'896'353), − Unterlagen «MWST A._____ B'._____» (A008'896'364), − Unterlagen «B'._____ A._____ Online» (A008'896'375), − Schreiben «letzte Mahnung J._____» (A008'896'386). 8. a) Die Schadenersatzbegehren der nachgenannten Privatkläger werden im folgenden Umfang gutgeheissen: − Privatkläger 1 (D18): Schadenersatz von Fr. 181.25 − Privatkläger 2 (D2): Schadenersatz von Fr. 334.50 − Privatkläger 4 (D146): Schadenersatz von Fr. 153.35 − Privatkläger 8 (D286): Schadenersatz von Fr. 501.33 − Privatkläger 9 (D252): Schadenersatz von Fr. 109.20 − Privatkläger 10 (D86): Schadenersatz von Fr. 152.05 − Privatkläger 12 (D39): Schadenersatz von Fr. 258.15 − Privatkläger 18 (D255): Schadenersatz von Fr. 191.00 − Privatkläger 27 (D239): Schadenersatz von Fr. 122.08 − Privatkläger 39 (D213): Schadenersatz von Fr. 193.65 − Privatkläger 42 (D119): Schadenersatz von Fr. 114.60 − Privatkläger 46 (D112): Schadenersatz von EUR 116.95 − Privatkläger 47 (D288): Schadenersatz von Fr. 623.50 − Privatkläger 48 (D285): Schadenersatz von Fr. 97.95; − Privatkläger 49 (D194): Schadenersatz von Fr. 112.80; − Privatkläger 51 (D125): Schadenersatz von Fr. 109.00 − Privatkläger 53 (D99): Schadenersatz von Fr. 121.55 − Privatkläger 57 (D266): Schadenersatz von Fr. 60.95 − Privatkläger 63 (D16): Schadenersatz von Fr. 459.35 − Privatkläger 66 (D203): Schadenersatz von Fr. 88.20 − Privatkläger 73 (D51): Schadenersatz von Fr. 610.00 − Privatkläger 74 (D72): Schadenersatz von Fr. 122.30 − Privatkläger 76 (D156): Schadenersatz von EUR 338.40 − Privatkläger 77 (D25): Schadenersatz von Fr. 438.05 − Privatkläger 81 (D236): Schadenersatz von Fr. 246.00 − Privatkläger 82 (D216): Schadenersatz von Fr. 331.50 − Privatkläger 87 (D188): Schadenersatz von Fr. 204.38 − Privatkläger 88 (D114): Schadenersatz von Fr. 134.38 − Privatkläger 90 (D74): Schadenersatz von Fr. 665.30

- 5 - − Privatkläger 92 (D90): Schadenersatz von Fr. 148.75 − Privatkläger 93 (D28): Schadenersatz von Fr. 215.30 − Privatkläger 94 (D199): Schadenersatz von Fr. 302.90 − Privatkläger 95 (D45): Schadenersatz von Fr. 255.80 − Privatkläger 98 (D11): Schadenersatz von Fr. 114.25 − Privatkläger 105 (D291): Schadenersatz von EUR 258.90 − Privatkläger 106 (D159): Schadenersatz von Fr. 476.75 − Privatkläger 108 (D92): Schadenersatz von Fr. 137.98 − Privatkläger 111 (D224): Schadenersatz von Fr. 89.90 − Privatkläger 116 (D128): Schadenersatz von Fr. 207.34 − Privatkläger 118 (D137): Schadenersatz von Fr. 88.86 − Privatkläger 120 (D75): Schadenersatz von EUR 208.15 Im Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der obengenannten Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 3 (D87), 5 (D94), 6 (D118), 7 (D4), 11 (D245), 14 (D160), 15 (D251), 16 (D185), 17 (D35), 19 (D235), 20 (D77), 23 (D116), 24 (D184), 25 (D219), 26 (D105), 28 (D101), 29 (D27), 30 (D258), 31 (D232), 32 (D79), 33 (D172), 34 (D145), 35 (D135), 36 (D111), 37 (D31), 38 (D150), 40 (D181), 41 (D180), 43 (D161), 44 (D76), 45 (D65), 52 (D202), 54 (D37), 55 (D50), 58 (D174), 59 (D182), 60 (D34), 61 (D124), 62 (D98), 64 (D122), 65 (D187), 67 (D96), 68 (D189), 69 (D113), 70 (D207), 71 (D19), 72 (D59), 75 (D123), 78 (D171), 79 (D48), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 91 (D208), 96 (D244), 97 (D47), 99 (D73), 100 (D215), 101 (D177), 102 (D67), 103 (D170), 104 (D36), 107 (D205), 109 (D175), 110 (D230), 112 (D80), 115 (D40), 117 (D281) und 119 (D68) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. c) Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 (D18), 3 (D87), 7 (D4), 9 (D252), 11 (D245), 12 (D39), 14 (D160), 16 (D185), 17 (D35), 26 (D105), 27 (D239), 30 (D258), 32 (D79), 38 (D150), 41 (D180), 52 (D202), 54 (D37), 59 (D182), 61 (D124), 63 (D16), 64 (D122), 70 (D207), 80 (D163), 83 (D259), 84 (D106), 85 (D225), 90 (D74), 94 (D199), 95 (D45), 96 (D244), 97 (D47), 105 (D291), 110 (D230), 118 (D137) und 119 (D68) werden abgewiesen.

- 6 - 9. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird für seine Bemühungen und Auslagen mit Fr. 26'719.40 (inkl. Fr. 1'979.20 MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 930.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 150.80 Zeugenentschädigung Fr. 46.20 Auslagen Untersuchung Fr. 26'719.40 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilung) 13. (Rechtsmittel) " Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 79 S. 1 f.; Prot. II S. 5 f.) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf − des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 7 - 2. Es sei dem Beschuldigten für die Haft von 81 Tagen eine Haftentschädigung von Fr. 12'150.– zuzusprechen. 3. Die beschlagnahmten Barschaften von Fr. 10.– und Fr. 20.–, die beschlagnahmten Gegenstände wie Festplatten etc. (Ziff. 6) und die beschlagnahmten Gegenstände wie Bundesordner etc. (Ziff. 7) seien dem Beschuldigten herauszugeben. 4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte seine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber den Privatklägern dem Grundsatz nach anerkennt. Im Übrigen seien die Schadenersatzforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Für den Eventualfall einer Verurteilung des Beschuldigten werden die Schadenersatzansprüche der Privatkläger anerkannt. 5. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich, Urk. 67 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 61 S. 11). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 6. September 2017 (Prot. I S. 62 ff.) liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung am 20. September 2017 (Da-

- 8 tum Poststempel) fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 57). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 12. Januar 2018 (Urk. 60/2) reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 1. Februar 2018 – ebenfalls fristgerecht – dem Obergericht die Berufungserklärung ein. Gleichzeitig stellte die Verteidigung Beweisanträge (Urk. 63). Mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2018 wurde die Berufungserklärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, sowie Frist angesetzt, um zu den vom Beschuldigten gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und liess sich zu den Beweisanträgen des Beschuldigten vernehmen (Urk. 67). Die Privatkläger K._____ und L._____ liessen sich mit Eingaben vom 25. Februar 2018 (Urk. 68) respektive vom 7. März 2018 (Urk. 70) vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2018 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 72; vgl. dazu auch untenstehende Erw. 4). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Die Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 78) konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Das Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv mitgeteilt (Prot. II S. 13 ff.; Urk. 82). 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges, Urkundenfälschung und Beschimpfung, den Strafpunkt, die Beschlagnahmungen, die Zivilforderungen, wobei der Beschuldigte diese für den Verurteilungsfall im Sinne der vorinstanzlichen Dispositivziffer 8 eventualiter anerkennt, sowie die Kostenauflage. Zudem verlangt der Beschuldigte eine Entschädigung für die erlittene Haft (Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 79).

- 9 - 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung), 9 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 10 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes gesamthaft zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Anklagegrundsatz 3.1. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst geltend, dass die Anklage das Anklageprinzip verletze, indem in der Anklageschrift nicht genügend unterschieden werde, welche der 292 Geschädigten nicht vollständig zu Verlust gekommen seien, sondern einen Teil ihrer bestellten Waren erhalten hätten. Entsprechend sei die Deliktssumme von Fr. 56'182.09 nicht um jenen Teil der gelieferten Waren reduziert worden (Urk. 79 S. 3 f.). 3.2. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Durch eine detaillierte Angabe des Anklagevorwurfs werden insbesondere die durch das Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungsund Informationsfunktion erfüllt. Zum einen soll die beschuldigte Person Kenntnis erlangen, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann, und garantiert damit auch den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Zum anderen soll auch das Gericht durch die Anklageschrift in die Lage versetzt werden, sich eine präzise Vorstellung des Anklagevorhalts zu machen. Es genügt demgemäss nicht, wenn pauschale Vorwürfe erhoben werden (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 18). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt aber nur vor, wenn der Beschul-

- 10 digte nicht in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert worden ist. 3.3. Die Verteidigung übersieht bei ihrer Kritik, dass die an die Geschädigten erfolgten Teillieferungen bei der Berechnung der Deliktssumme bereits berücksichtigt sind und es sich bei den Fr. 56'182.09 damit um die effektive Deliktssumme handelt. Sodann umschreibt die Anklage kurz, aber präzise das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten. Sie nennt dabei für die einzelnen Geschädigten Zeit, Deliktsort, Deliktssumme sowie den Gegenstand, welcher nicht geliefert worden sein soll. Es ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, wie die Staatsanwaltschaft das vorgeworfene Verhalten konkreter hätte umschreiben sollen. Schliesslich gilt es sich auch den Zweck des Anklagegrundsatzes in Erinnerung zu rufen: Es geht sowohl darum, dass sich das Gericht eine präzise Vorstellung des vorgeworfenen Sachverhaltes machen kann als auch, dass der Beschuldigte Kenntnis erlangt, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Aus den Befragungen des Beschuldigten, aber auch aus den Ausführungen der Verteidigung ergibt sich, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst ist, was ihm konkret vorgeworfen wird. Dass und inwiefern dem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes nicht nachvollziehbar. Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. Die Verteidigung stellte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut den Antrag, es sei die Buchhaltung der I._____ für die Jahre 2014/2015, insbesondere auch die Belege für die jeweilige Umrechnung Schweizerfranken-Euro und die Belege für die rückerstattete deutsche Mehrwertsteuer beizuziehen (Prot. II S. 6). 4.2. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, M._____ habe seit längerer Zeit ihm überwiesene Gelder abgezweigt, was sich mit den Buchhaltungen der I._____ belegen lasse (vgl. Prot. II S. 13). Diese Behauptung erweist sich – wie später eingehender zu zeigen sein wird – als unglaubhaft und ist als

- 11 - Schutzbehauptung zu qualifizieren. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte, dass M._____ Gelder, welche für Warenkäufe gedacht gewesen wären, abgezweigt hätte, es aus diesem Grund zwangsläufigerweise nicht zu den entsprechenden Warenlieferungen gekommen wäre. Das hätte den Beschuldigten jedoch zu einer zeitnahen Reaktion veranlassen müssen, wäre der Konnex doch offensichtlich gewesen: Der Beschuldigte hätte gemäss seiner Darstellung den Kaufpreis ja überwiesen und die Bestellungen gegenüber dem Distributor ausgelöst. Wenn dann die Ware beim Kunden nicht ankommt, weil M._____ das Geld in seine eigene Tasche hätte fliessen lassen und der Distributor damit unbezahlt geblieben wäre, so wäre dies für den Beschuldigten leicht zu erkennen gewesen. Dann wäre jedoch auch eine zeitnahe Reaktion des Beschuldigten zu erwarten gewesen; das vom Beschuldigten geltend gemachte "Abzweigen" von Geldern durch M._____ hätte nicht im Verborgenen geschehen können. Aufgrund der Tatsache, dass solche Reaktionen jedoch ausgeblieben sind, erscheint die Behauptung des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Bei dieser klaren Sachlage kann auf den Beizug der Buchhaltung der I._____ verzichtet werden. Im Übrigen mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz (Urk. 61 S. 13) ist der Beweisantrag des Beschuldigten demgemäss abzuweisen. 4.3. Sodann stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es sei von einem Experten zu prüfen, "ob der Beschuldigte von seiner Persönlichkeit her nur ein Optimist sei, der seine Kunden weder schädigen wollte noch deren Schädigung in Kauf genommen habe, oder ob der Beschuldigte ein Betrüger sei". Die Verteidigung liess dem Antrag keine weitere Begründung folgen (Prot. II S. 6). 4.4. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 22. März 2018 erwogen (Urk. 72 S. 2), besteht kein Anlass, die Beantwortung der Frage nach dem subjektiven Tatbestand an einen Experten zu delegieren. Es wird vielmehr nachfolgend allein Sache des Gerichtes sein, diese Frage unter Würdigung der Beweismittel zu beantworten. Deshalb ist auch dieser Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen.

- 12 - 5. Vorwurf der Befangenheit der Vorinstanz 5.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, die Vorinstanz befasse sich mit dem Beschuldigten als aussagende Person und dessen Glaubwürdigkeit. Die Vorinstanz bezeichne die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten als "doch merklich eingeschränkt", weil gegen den Beschuldigten bzw. seine damaligen Firmen 2010/2011 und 2012 Untersuchungen wegen Betrugs im Online-Business gelaufen seien. In keinem dieser Fälle habe es jedoch eine Verurteilung des Beschuldigten gegeben. Wenn die Vorinstanz aus diesen Fällen ohne nähere Begründung die Folge ziehe, die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei merklich eingeschränkt, liege ein massiver Anschein von Befangenheit vor. Die Vorinstanz habe damit den Grundsatz des fair trial nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Garantie der gerechten Verhandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV und den Grundsatz des unparteiischen Gerichts nach Art. 30 Abs. 1 BV verletzt. Der Entscheid sei aus diesem Grund ohne weiteres aufzuheben (Urk. 79 S. 4 f.). 5.2. Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, sogar auch eigentliche Fehlentscheide in der Sache der in der Strafbehörde tätigen Person begründen für sich keine Befangenheit. Aus Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff.1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten. Ein Rückschluss aus Verfahrensfehlern auf mangelnde Objektivität zulasten der einen oder anderen Partei ist an sich nicht zulässig, denn Verfahrensfehler oder Fehleinschätzungen können auf allen Ebenen der Justiz vorkommen. Ein Ausstandsgrund liegt auch nicht darin, wenn der Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlässt, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertritt, in seinem Aufgabenbereich Verfahrens- oder Ermessensfehler begeht, ja selbst willkürliche Prozesshandlungen trifft. Es darf allein daraus nicht gefolgert werden, dass es dem entsprechenden Funktionsträger an Objektivität fehlt. Für die Annahme der Voreingenommenheit muss es sich vielmehr um besonders schwere oder wiederholte Fehlleistungen bzw. Irrtümer handeln, die als schwere Verletzung der Richterpflichten gelten müssen (zum Ganzen: KELLER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO, Art. 56 N 40 f. mit Hinweisen). Solche besonders schweren oder wieder-

- 13 holten Fehlleistungen durch den vorinstanzlichen Spruchkörper sind nicht auszumachen. Ohnehin leitet die Vorinstanz ihre Einschätzung der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten keineswegs alleine aus den früheren Verfahren ab, sondern verweist noch auf weitere Umstände. Und vor allem relativiert sie ihre Erwägungen zur Glaubwürdigkeit – zutreffenderweise – gleich selbst wieder dahingehend, als es primär ohnehin auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der betroffenen Person ankommt (Urk. 61 S. 16; vgl. auch nachfolgende Erw. II.1.2). Eine Voreingenommenheit ist deshalb zu verneinen, zumal auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit auszumachen sind. 6. Formelles 6.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 6.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Schuldpunkt Nachfolgend wird zwecks einfacherer Verständlichkeit im Wesentlichen dem schematischen Aufbau des vorinstanzlichen Urteils im Zusammenhang mit der Abhandlung des gewerbsmässigen Betruges gefolgt. 1. Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 9. Februar 2017 zusammengefasst vorgeworfen, er habe zusammen mit †N._____ in betrügerischer Weise mehrere Online-Shops betrieben. In diesem Zusammenhang sollen von 292 Geschädigten Bestellungen bei den jeweiligen Online-Shops eingegangen

- 14 sein, wobei die Geschädigten den geschuldeten Kaufpreis jeweils per Vorauskasse auf ein von den Beschuldigten angegebenes Bankkonto überwiesen, in der Folge aber die Ware nicht oder nur einen Teil der Waren erhalten hätten. Die Beschuldigten hätten dabei in Kauf genommen, dass sie finanziell gar nicht in der Lage seien, die bezahlte Ware zu liefern oder alternativ den Kaufpreis zurückzuerstatten. 1.2. Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhaltserstellung, den Beweiswürdigungsregeln (dabei insbesondere zur Aussagewürdigung) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 61 S. 14 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden. Sodann kann bereits an dieser Stelle vorausgeschickt werden, dass die vorinstanzlichen Erwägungen ganz grossmehrheitlich zutreffend sind und deshalb darauf verwiesen werden kann, ohne dass dies jeweils im Einzelnen wiederholt werden müsste. Wenn im Folgenden eine andere Auffassung als die Vorinstanz vertreten wird, ergibt sich dies aus den Erwägungen. Da die Verteidigung mehrfach die vorinstanzliche Würdigung der Glaubwürdigkeit der involvierten Personen kritisiert (Urk. 79 S. 4 und 7 f.), sei an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass beim Abwägen von Aussagen zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während die erstere Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aussageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern vielmehr der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Auflage 2014, S. 76 ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Fantasiesignalen

- 15 - (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., S. 82 f.) zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_390/2014 vom 20. Oktober 2014, BGE 133 I 33 E. 4.3.S. 45, BGE 129 I 49). 1.3. Unbestrittener Sachverhalt 1.3.1. Unbestritten geblieben ist auch vor dem Berufungsgericht, dass der Beschuldigte zusammen mit †N._____ im Zeitraum vom ca. 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 mehrere Online-Shops betrieben hat, über welche sie Unterhaltungselektronik, IT- und Kommunikationsprodukte sowie Bürobedarf und Haushaltsprodukte verkauften. Weiter unbestritten ist, dass das Geschäftsmodell so aufgebaut war, dass die auf den Online-Shops angebotenen Produkte nicht bereits vorgängig an Lager gekauft wurden, sondern lediglich die effektiv von Kunden gekauften und per Vorauskasse bezahlten Produkte bei in Deutschland ansässigen Lieferanten bestellt wurden. Mit der Distribution an die Käufer und der Verzollung der in Deutschland bestellten Produkte wurde die Firma I._____ mit Sitz in … [Stadt in Deutschland] beauftragt. Der "Gewinn" am Verkauf der Produkte bestand jeweils in der dem Beschuldigten und †N._____ zurückerstatteten deutschen Mehrwertsteuer. Der Beschuldigte und †N._____ führten die Online- Shops jeweils arbeitsteilig, wobei der Beschuldigte zuständig war für das Zusammenstellen der Bestellungen der Kunden, die Korrespondenz mit den Kunden und die Mehrwertsteuerabrechnungen. †N._____ war zuständig für das Auflisten der Zahlungseingänge der Kunden, für die Bestellung der Produkte bei den deutschen Lieferanten, das Ausstellen der Lieferscheine sowie die Überweisung der notwendigen Geldbeträge für die Spedition an die I._____. Weiter unbestritten geblieben ist, dass die 292 in der Anklageschrift einzeln aufgeführten Geschädigten im oben genannten Zeitraum Waren auf den Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch und www.P._____.ch bestellt und den geschuldeten Kaufpreis per Vorauskasse auf das Bankkonto bei der F._____, für alle Geschädigten insgesamt Fr. 56'182.09, überwiesen haben sowie die Geschädigten in der Folge die bestellte Ware entweder gar nicht oder lediglich einen Teil der bestellten Waren erhalten haben (vgl. Urk. 78 S. 5 ff.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser Betrag auch aus den edierten Kontounterlagen der F._____ (IBAN …) ergibt. Insgesamt haben

- 16 - 678 natürliche und juristische Personen zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 5. November 2015 Zahlungen getätigt. Aus den diesen Personen zugeschickten Fragebögen ergibt sich, dass per 19. Februar 2016 insgesamt 273 Personen einen finanziellen Schaden erlitten haben, indem sie entweder die bestellte und bezahlte Ware gar nicht erhalten, die bestellte und bezahlte Ware nur teilweise erhalten oder das einbezahlte Geld nicht in vollem Umfang zurückerhalten haben. Dies macht in Bezug auf die versendeten Briefe einen Anteil von 41% aller antwortenden Kunden aus, welcher durch das Verhalten des Beschuldigten Einbussen erlitten hat. Legt man dem schliesslich ermittelten Schaden einen Umrechnungskurs Euro-Schweizerfranken von 1.14 zugrunde, ergibt eine Zusammenrechnung die Deliktssumme von Fr. 56'182.09 (vgl. dazu die Vorinstanz in Urk. 61 S. 40/41). 1.3.2. Als richtig erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zum Vorwurf der Mittäterschaft (Urk. 61 S. 20). Der Beschuldigte gab klar zu Protokoll, dass †N._____ keine Entscheidungsgewalt gehabt habe. Dieser habe sehr zuverlässig gearbeitet und immer seine Instruktionen strikt befolgt (HD Urk. 0/5/1 S. 8 F/A 57). Bestellungen habe dieser in seinem Auftrag und er selber getätigt (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 200). †N._____ habe alleine auf seine Anweisungen hin gehandelt. Dieser habe alle Arbeiten fehlerfrei ausgeführt, welche er ihm aufgetragen habe (HD Urk. 0/5/3 S. 7 F/A 44). †N._____ sei ihm blind gefolgt (HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 47) und habe immer genau nach seinen Vorschriften gehandelt (HD Urk. 0/6 S. 5). Dessen Arbeitsleistung habe nur etwa 30% am Ganzen ausgemacht. Das sei aber nur bis ca. August 2014 gewesen. Danach sei dieser krank geworden und ausgefallen (HD Urk. 0/6 S. 6). Gemäss Angaben des Beschuldigten verfügte †N._____ auch nur gerade über das Wissen, welches er brauchte, um die Arbeiten auszuführen. Dieser habe nur am Rande von den Lieferschwierigkeiten mitbekommen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 8). †N._____ selbst erklärte ebenfalls, nicht massgeblich an der Geschäftstätigkeit beteiligt gewesen zu sein (HD Urk. 0/6 S. 10). Er sei bloss "ein Angestellter bei A._____" gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 29 F/A 276). So wurde ihm beispielsweise auch konkret durch den Beschuldigten vorgegeben, welche Beschaffungen bei

- 17 - Geldknappheit getätigt werden sollten (HD Urk. 0/11/6 S. 17 F/A 137 f.). Aus den Aussagen von †N._____ ergibt sich auch ohne Weiteres, dass dieser über die konkreten Geschäftsabläufe gar nicht im Bilde war und deswegen zu einzelnen Vorgängen keine Angaben machen konnte, sei es aufgrund Abwesenheit wegen Krankheit, sei es deswegen, weil es nicht seinen Aufgabenbereich berührt hat. Das Vorliegen einer Mittäterschaft ist deshalb zu verneinen. 1.4. Sachverhaltsabschnitt: Verwendung des einbezahlten Geldes zwecks Deckung der Lebenshaltungskosten 1.4.1. Gemäss Anklageschrift hätten die Kunden ihre Waren deshalb nicht oder nicht vollständig erhalten, weil die Beschuldigten das von den Geschädigten einbezahlte Geld in der Höhe von Fr. 56'182.09 nicht zum Kauf der bestellten und bezahlten Waren bei den Lieferanten in Deutschland verwendet hätten, sondern zur teilweisen Deckung ihres Lebensunterhaltes sowie zur Deckung der Kosten der Infrastruktur ihres Betriebs wie z.B. Kosten für die Dienstleistungen der I._____ und Kosten für Suchmaschinen im Internet. Weiter hätten die Beschuldigten die Gelder zum Bezahlen des Telefonanschlusses, Internetanschlusses sowie der Stromrechnungen verwendet, wobei Telefon, Internet und Strom von den Beschuldigten sowohl privat als auch geschäftlich genutzt worden seien. Ohne die Gelder der Kunden sei es den Beschuldigten nicht möglich gewesen, ihren gesamten Lebensunterhalt zu decken, weshalb sie beim Wegfall dieser Einnahmen von der Fürsorge abhängig gewesen wären (Urk. 32 S. 3). 1.4.2. Die Verteidigung macht vorab geltend, es sei nicht der Kunde, der dem Verkäufer vorschreiben könne, mit welchem Geld der Verkäufer die vom Kunden bestellte Ware kaufen müsse. Dies sei Sache des Verkäufers. Es sei zudem nicht realisierbar, dass der Beschuldigte eine bei ihm bestellte Pulsuhr für Fr. 120.– aus diesen Fr. 120.– in Deutschland kaufe (Urk. 79 S. 5). Sicher richtig ist es, dass der Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist, einen per Vorauskasse bezahlten Artikel mit genau diesem Geld zu bestellen und seinerseits zu bezahlen. Hierfür darf er auch anderes Geld, beispielsweise auch Zahlungen anderer Kunden, verwenden. Entscheidend ist jedoch, dass der Verkäufer

- 18 die Ware überhaupt bestellt, diese innert der von ihm versprochenen Frist liefert und es nicht etwa deshalb zu Nichtlieferungen kommt, weil der Verkäufer schlicht kein Geld mehr für Bestellungen hat, weil er dieses für geschäftsfremde Zwecke verwendet hat. Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob dies beim Beschuldigten der Fall war. 1.4.3. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Aussage von †N._____, welcher ausführte, sie hätten immer nur für so viel Waren bestellt, wie sie Geld gehabt hätten (HD Urk. 0/6 S. 11). Bei genauer Betrachtung hätten die Beschuldigten also immer Bestellungen tätigen können müssen, da sie ja auf Vorauskasse arbeiteten und so den Kaufpreis der Ware für sämtliche Bestellungen eigentlich immer zur Verfügung gehabt hätten. Dies hat selbst dann zu gelten, wenn die Ware des Kunden A nicht mit der Vorauszahlung des Kunden A bezahlt werden muss. Die Ware wurde jedoch teilweise erst Monate nach dem Zahlungseingang bestellt. Dies bildet ein gewichtiges Indiz dafür, dass nicht sämtliche Zahlungen von Kunden für die Bestellung von Waren verwendet worden sind, sondern eben für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschuldigten und †N._____s. An der Berufungsverhandlung mit diesem Umstand konfrontiert, gab der Beschuldigte nur eine ausweichende Antwort (Urk. 78 S. 5 f.). Weiter führte †N._____ aus, das Geld, welches von Kunden auf das Konto der F._____ einbezahlt worden sei, sei dazu bestimmt gewesen, Waren einzukaufen. Sie hätten dieses Geld aber auch dazu verwendet, um ihren Lebensunterhalt zu decken, was sie mit den Rückerstattungen wieder hätten kompensieren sollen (vgl. HD Urk. 0/6 S. 18). Dass sie die Zahlungen auch für Lebensmittel verwendet haben, räumte auch der Beschuldigte ein (HD Urk. 0/5/4 S. 12 und 20 F/A 74 und 139). Sodann gab †N._____ zu Protokoll, dass sie Kundengelder dazu verwendet hätten, um Unkosten wie Miete etc. zu bezahlen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 28 f.). Offensichtlich reichten die Rückerstattungen dann nicht aus, um das Konto auszugleichen. Wenn auf dem Konto der F._____ das Geld gefehlt habe, hätten sie gewartet, bis wieder neues Geld darauf gewesen sei; es sei ja täglich neues Geld hereingekommen (HD Urk. 0/11/6 S. 16 F/A 129). Auch der Beschuldigte bestätigte, dass die Rückerstattungen nicht ausreichten, um das Konto auszugleichen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25). Eine solche Vorgehensweise gleicht schon fast einem

- 19 - Schneeballsystem und zeigt auf, dass das Geschäft der Beschuldigten völlig ungeeignet war, einen genügenden Gewinn zu erwirtschaften. 1.4.4. Dass der Beschuldigte gemäss Angaben von †N._____ dabei genau errechnen konnte, "wie viel man zu Gute hat" (HD Urk. 0/6 S. 19) ist nicht richtig, zeigte sich doch in der ganzen Untersuchung immer wieder, dass dieser keinen Überblick über die einzelnen Geldflüsse hatte und sich auch nicht erklären konnte, weshalb sie keinen Gewinn verbuchten. Exemplarisch hierfür ist auch, dass dem Beschuldigten gemäss eigenen Angaben nicht bewusst war, dass er für Bargeldbezüge eine Gebühr von EUR 5.98 bezahlen musste, wobei sich der Gesamtbetrag der Gebühren auf total EUR 1'309.62 belief (HD Urk. 0/5/4 S. 13 F/A 83 ff.). Auch dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben nichts mitbekommen haben will, wie das Konto der F._____ ins Minus geraten ist, obwohl er selber die Transaktionen vorgenommen hat, spricht dieselbe Sprache (HD Urk. 0/5/4 S. 20 ff. F/A 141 ff.). 1.4.5. Die Firmen des Beschuldigten waren – entgegen dessen Behauptung anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 78 S. 7 f.) – nicht rentabel. Dies erhellt sich auch aus der Aussage des Beschuldigten, dass es ihm um einiges besser gegangen wäre, wenn er kein Geschäft betrieben hätte (HD Urk. 0/5/4 S. 30 F/A 212). Die Firma habe ihm nie eine Gewinn gebracht. Vielleicht habe er sich mal "ein Sandwich kaufen können, aber mehr nicht" (HD Urk. 0/5/2 S. 4 F/A 19). Auf Vorhalt dieser Aussage erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, er sei vielleicht depressiv gewesen. Er sei heute anderer Meinung. Er könne beweisen, dass das Geschäft funktioniert hätte (Urk. 78 S. 8). Wenn der Beschuldigte dann allerdings vorbringt, er hätte nur den Umsatz verdoppeln müssen, womit er weit über den Kosten gelegen wäre (Urk. 78 S. 11), so vermag dies nicht zu überzeugen. Dies mag zwar in der Theorie zutreffen, allerdings war ihm nur schon aufgrund der begrenzten personellen Ressourcen eine Verdopplung nicht möglich, wie er ja selber einräumt (vgl. HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). Jedenfalls sind die Geschäfte so schlecht gelaufen, dass er offenbar Geld seiner Mutter habe einschiessen müssen (HD Urk. 0/5/4 S. 32 F/A 222). Finanzielle Reserven hatten die Geschäfte nicht. Wenn der Beschuldigte auf entsprechende Frage aus-

- 20 führt, diese hätten in der Unterstützung seiner Mutter bestanden (HD Urk. 0/5/3 S. 37 F/A 256), so stellt auch dies keine Reserve im eigentlichen Sinne dar, denn dieses Geld verbrauchte er grundsätzlich in toto für seine Lebenshaltungskosten und stand damit nicht den Firmen zur Verfügung. Ebenfalls unbehelflich ist, wenn der Beschuldigte ausführt, sie hätten der I._____ in den Jahren 2014 und 2015 Fr. 200'000.– gesendet (HD Urk. 0/5/7 S. 31 F/A 155). Selbst wenn dem so gewesen wäre, sagte dies nichts über die Liquidität im Sinne eines finanziellen Polsters aus, sondern beträfe nur die Umsätze. Im Übrigen fällt auch auf, dass der Beschuldigte oftmals geltend macht, gerade Liquiditätsprobleme hätten zu Lieferschwierigkeiten geführt, dann aber unterschiedliche Zeiträume nennt, in welchen diese aufgetreten seien (statt vieler: HD Urk. 0/5/7 S. 38 f. und 42 f. F/A 196 ff. und 224 ff.). Die Bestellungen bei den Lieferanten, welche auf Nachnahme getätigt wurden, hätten durch M._____ beglichen werden müssen. Dafür war jedoch zu wenig Geld vorhanden, weshalb dann die Ware jeweils wieder zurückgeschickt werden musste. Diese Ware sei dann einfach wieder neu bestellt worden (HD Urk. 0/12/4 S. 4 f. F/A 28). Dass zeitweise nicht genügend Geld an ihn überwiesen wurde, sei ungefähr Mitte/Ende 2014 der Fall gewesen. In den letzten drei Monaten, in welchen noch Materialbestellungen erfolgt seien, sei in ungefähr 50% der Fälle – entgegen der Behauptung des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 7 F/A 46; HD Urk. 0/5/2 S. 11 F/A 71) – nicht genügend Geld vorhanden gewesen (HD Urk. 0/12/4 S. 9 F/A 56 f.). Etwa 10-20% der Waren seien definitiv zurück an den Lieferanten gegangen, weil innerhalb der für ihn möglichen Lagerfrist nicht genügend Geld vorhanden gewesen sei. Am Ende seien sehr viel Waren zurückgegangen (HD Urk. 0/12/4 S. 10 F/A 63). Der Beschuldigte erklärte zunächst, es seien am Schluss vielleicht ca. 5-10 Prozent gewesen, welche er gar nicht habe ausliefern können (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 78). Anlässlich der Einvernahme vor der Vorinstanz revidierte der Beschuldigte seine Aussage und erklärte, dass etwa 20% der gesamten Kundschaft mangels Lager nicht beliefert worden seien. Es seien zusätzlich etwa 20% der Kundschaft nicht beliefert worden, weil ihnen die Produkte nicht geliefert worden seien (Prot. I S. 18). Er behauptete, dass entgegen der

- 21 - Aussage von †N._____ mehr als die Hälfte der Bestellungen fristgerecht geliefert worden seien (Prot. I S. 19). Gemäss Angaben des Beschuldigten wurde †N._____ nicht entlöhnt, sondern es wurde ihm ein Betrag an seine Wohnung geleistet. Im Prinzip habe er ihm keinen Lohn gezahlt, sondern es sei mehr ein Zuschuss zur Deckung der Kosten gewesen (Prot. I S. 40). †N._____ habe quasi gratis gearbeitet, da er ansonsten keine Arbeit gehabt habe. Dieser habe gesagt, dass er das sehr gerne machen würde, ansonsten er sich den ganzen Tag über langweilen würde (HD Urk. 0/5/3 S. 9 F/A 57). Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe †N._____ immer die Wohnung bezahlt (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 25), später dann führte er aus, das sei nur 1-2 Mal geschehen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 f. F/A 39), die Zahlungen seien sporadisch gewesen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 50) respektive zwei, drei Zahlungen seien von der Firma gekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 55). †N._____ habe hie und da auch Geld für sein Bahnabonnement erhalten, aber auch nicht immer. Sonst habe dieser nichts bekommen (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 53). Falls die Einnahmen nicht gereicht hätten, habe dieser eine Zahlung von seiner Mutter erhalten (Prot. I S. 35). Der Beschuldigte gab an anderer Stelle zu Protokoll, es seien jeden zweiten Monat genügend finanzielle Mittel vorhanden gewesen, um †N._____ den Mietzins in der Höhe von Fr. 1'600.– bezahlen zu können. Er habe ihm die volle Miete insgesamt 11-Mal bezahlt. Daneben habe er †N._____ zusätzlich Fr. 600.– pro Monat für die Jass-Kasse bezahlt. Das Geld habe er von der F._____ bezogen (Prot. I S. 36 f.). Dieser Aussage widerspricht er nur wenig später wieder und macht geltend, vom Konto der F._____ habe er †N._____ nur seine Miete bezahlt, nicht mehr und nicht immer (Prot. I S. 53). †N._____ sagte aus, er habe so viel Geld bekommen, um seine Unkosten zu decken. Er habe davon seinen Mietzins, die Elektrizität und die Lebensmittel bezahlt. †N._____ führte weiter aus, mit dem Lohn habe er aber nicht seine gesamten Lebenshaltungskosten decken können. Er bezifferte seine monatlichen Lebenshaltungskosten einmal mit Fr. 1'900.–, dann mit ca. Fr. 3'000.– (HD Urk. 0/6 S. 16 f.; HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 193), dann wiederum bezifferte er diese mit Fr. 2'400.– (HD Urk. 0/11/6 S. 20 und 41 F/A 157 und 321 f.). Er habe unterschiedlich hohe Beträge vom Beschuldigten erhalten. Es seien maximal Fr. 2'000.– bis Fr. 2'500.– gewesen. Er habe nur das

- 22 - Nötigste bekommen, um seine Rechnungen zu bezahlen (HD Urk. 0/11/4 S. 15 f. F/A 110 und 113). Davon abweichend gab er anlässlich der Hafteinvernahme vom 6. November 2015 zu Protokoll, er habe vor dem Frühling 2015 immer alles mit dem Lohn bezahlen können. Was sie zum Leben gebraucht hätten, hätten sie vom Konto der F._____ genommen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 und 6 F/A 12 und 35). Einen Teil davon habe seine Mutter bezahlt. Seine Mutter habe im ganzen Jahr 2015 den Mietzins bezahlt sowie zusätzlich Fr. 500.– beigesteuert. An anderer Stelle wiederum erklärte er, er sei von seiner Mutter mit "vielleicht Fr. 1'000.– oder so" unterstützt worden (HD Urk. 0/11/6 S. 24 F/A 191). Den Kaufpreis für die Artikel, welche sie auf Rechnung geliefert hätten und deswegen auf das Konto seiner Mutter einbezahlt hätten, hätte er als Lohn behalten dürfen. Wiederum abweichend sagte der Beschuldigte aus, das Geld vom Q._____-Konto sei von †N._____ abgehoben worden und ihm in bar übergeben worden. Er habe damit Expresszahlungen an M._____ geleistet (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 208 f.). Noch einmal anders sagte der Beschuldigte später aus, das Geld der Kunden sei auf dem Q._____-Konto geblieben und später durch die Steuerrückerstattungen verrechnet bzw. kompensiert worden. †N._____ habe über das Geld quasi als Lohn verfügen können. Dieser habe davon seine Miete bezahlt (HD Urk. 0/5/4 S. 54 f. F/A 375 ff.). Seine eigene Hypothek habe den Beschuldigten jährlich mit Fr. 16'900.– belastet. Seine sonstigen monatlichen Lebenshaltungskosten hätten sich gemäss den Angaben des Beschuldigten auf Fr. 400.– für Lebensmittel, Fr. 50.– für Kleider, Fr. 50.– für Körperpflege, Fr. 150.– bis Fr. 200.– Wohnnebenkosten, Fr. 150.– für die Putzhilfen, Fr. 180.– für Telefon/Internet, Fr. 500.– für Suchmaschinen und Fr. 150.– für Strom belaufen (Prot. I S. 37 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 25. Januar 2016 und der Schlusseinvernahme vom 16. Dezember 2016 gab er teilweise stark von diesen Angaben abweichende Zahlen zu Protokoll (HD Urk. 0/5/4 S. 24 F/A 165; HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Mit seinen Online-Shops habe er in den Jahren 2014 und 2015 zusammen ca. EUR 40'000.– bis EUR 45'000.– Gewinn erwirtschaftet. Er gab an einer Stelle zu Protokoll, er sei von seiner Mutter mit Fr. 2'200.– unterstützt worden, wobei es nicht mehr gewesen sei und dies auch schriftlich festgehalten worden sei. Er habe

- 23 neben diesem Einkommen kein weiteres Einkommen gehabt und über die Firmen nichts verdient (HD Urk. 0/5/2 S. 2 ff. F/A 8 und 17; HD Urk. 0/5/3 S. 24 F/A 177). Ein andermal führte er aus, er sei mit ca. Fr. 2'500.– (vgl. HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6) – gemäss †N._____ sollen es Fr. 2'000.– gewesen sein (HD Urk. 0/11/6 S. 25 F/A 197) – unterstützt worden. Seine Mutter habe ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 2'200.– und zusätzlich noch den Mietzins für das Bauernhaus in der Höhe von Fr. 300.– zur Verfügung gestellt. Sein Bruder wiederum habe die ganzen Lebenshaltungskosten der Mutter getragen. Er sei jedoch nur unterstützt worden für den Zeitraum, in welchem es mit dem Geschäft nicht gut gelaufen sei (Prot. I S. 42 f.). Davon abweichend gab er zu Protokoll, dass alles, was seinen persönlichen Lebensunterhalt anbelangte, mit dem Geld seiner Mutter bezahlt worden sei (HD Urk. 0/5/8 S. 120 F/A 6; HD Urk. 0/6 S. 20). Heute erklärte der Beschuldigte, seine Mutter habe ihn mit Fr. 28'000.– pro Jahr unterstützt. Sie habe ihm ihre ganze AHV in der Höhe von Fr. 24'000.– sowie die Zinsen für das "Heimet" in der Höhe von Fr. 4'000.– pro Jahr zur Verfügung gestellt. Er habe davon Fr. 16'000.– für den Hypothekarzins gebraucht, was ihm Fr. 12'000.– gelassen habe, um seine Lebenshaltungskosten zu bestreiten (Urk. 78 S. 6 und 9). Die völlig uneinheitlichen Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft und widersprechen ausserdem der Aussage von †N._____, welcher – entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 201; HD Urk. 0/5/2 S. 5 F/A 26 ff.) – zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe monatlich ca. Fr. 1'500.– vom Konto der F._____ bezogen. Dies habe er auf den Kontoauszügen gesehen. Der Beschuldigte habe immer kleinere Beträge für seinen persönlichen Gebrauch bezogen. Er habe sogar einmal gesehen, wie der Beschuldigte in der Migros mit der Karte der F._____ direkt bezahlt habe (HD Urk. 0/11/3 S. 6 F/A 35 ff.). Sodann räumte auch die Verteidigung vor Vorinstanz selber ein, der Beschuldigte habe auch mit den Zustüpfen seiner Mutter seinen Notbedarf nicht decken können (Urk. 54 S. 4). Dies wiederum in Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, welcher ausführte, er habe seine gesamten Lebenshaltungskosten alleine durch Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter decken können (Urk. 78 S. 9).

- 24 - Die Mutter des Beschuldigten, R._____, sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 3. Dezember 2015 aus, sie habe den Beschuldigten mit Fr. 1'000.– pro Monat unterstützt. Dies seien im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis Oktober 2015 ca. Fr. 22'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/11 S. 2 f.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte R._____ aus, sie habe manchmal Fr. 1'000.–, manchmal Fr. 2'000.–, wenn sie kein Geld hatte, auch mal nichts gegeben (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 30). Sie wisse nicht, wie viel Geld sie dem Beschuldigten im Schnitt gegeben habe. Manchmal seien es schon Fr. 2'000.– gewesen (HD Urk. 0/12/19 S. 5 F/A 32 ff.). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage, dass er von seiner Mutter nur Fr. 1'000.– pro Monat erhalten hätte, erklärte der Beschuldigte lediglich, diese müsse sich täuschen (HD Urk. 0/5/4 S. 31 F/A 215). Auch S._____ erklärte, von der Polizei befragt, dass der Beschuldigte ihr gegenüber gesagt habe, er werde mit Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– im Monat von seiner Mutter unterstützt. Sie wisse auch davon, dass er einmal Fr. 2'000.– von ihr bekommen habe (HD Urk. 0/12/12 S. 8 F/A 58; HD Urk. 0/12/13 S. 7 F/A 48 ff.). Erwähnenswert ist der Umstand, dass der Beschuldigte in der Zeit von Mai bis Oktober 2015 einer Putzkraft Fr. 250.– bis Fr. 300.– pro Monat bezahlte und diese zum Cordon bleu Essen und zu Champagner sowie Caipirinha einlud, und einer Bekannten Natelrechnungen bezahlte oder anderweitig finanziell unterstützte (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 25 und 27 f. F/A 176, 191 f. und 195; HD Urk. 0/12/12 S. 3 f. F/A 15 f. und 19 ff.; HD Urk. 0/12/13 S. 4 ff. F/A 24 und 29 ff.). Diese Unterstützungsleistungen fielen in einen Zeitraum, in welchem es gemäss Beschuldigtem schon schlecht lief. Dass der Beschuldigte T._____ für den Zeitraum von Februar 2015 bis April 2015 mit ca. Fr. 2'000.– entlöhnt hat, bestätigt dieser selber (HD Urk. 0/5/4 S. 18 f. F/A 129). S._____ gab zu Protokoll, es sei das Geld, welches der Beschuldigte von seiner Mutter bekommen habe. Dies habe ihr der Beschuldigte gesagt (HD Urk. 0/12/13 S. 4 F/A 24 f.). Es ist schlicht nicht möglich, dass der Beschuldigte mit dem von seiner Mutter eingeschossenen Betrag von rund Fr. 2'000.– nur schon neben seinen Kosten für Lebensmittel (rund Fr. 400.–) und Hypothekarzins (ca. Fr. 1'600.–) noch derartige Beträge für Haushaltsarbeiten hätte aufwerfen könnte.

- 25 - Dies hat umso mehr zu gelten, als dass der Beschuldigte mit seinen Firmen keinen Gewinn erwirtschaften konnte und fast andauernd Liquiditätsprobleme hatte. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist nämlich erstellt, dass der Beschuldigte im relevanten Zeitraum einen Umsatz von insgesamt EUR 113'187.65 generierte. Vom Konto der F._____ flossen vom 11. August 2014 bis zum 19. Oktober 2015 insgesamt EUR 65'295.– auf das Konto der I._____. Weitere EUR 6'940.– flossen vom Konto bei der F._____ auf das Konto von M._____ bei der Q._____. Dies bestätigte auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 81/2). Diese Geldflüsse standen im Zusammenhang mit Warenbestellungen, welche über M._____ in Deutschland abgewickelt wurden. Legt man die vom Beschuldigten genannte Gewinnmarge von 19% auf den Umsatz in der Höhe von EUR 113'187.65 um, so ergibt dies einen Betrag von EUR 14'337.10 aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer. Dies ergibt einen durchschnittlichen Betrag von EUR 1'024.– pro Monat aus der Rückerstattung der deutschen Mehrwertsteuer (vgl. Urk. 61 S. 13, 48). Dieser Betrag wurde zu zwei Dritteln auf den Beschuldigten (und †N._____), zu einem Drittel auf M._____ aufgeteilt. Das bedeutet, dass der Beschuldigte (und †N._____) zusammen aus Steuerrückerstattungen nur gerade 683 Euro pro Monat erhielten. Dazu gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wie gesehen – nicht nur seine eigenen Lebenshaltungskosten zu bestreiten hatte, sondern auch zumindest teilweise diejenigen von †N._____. Hinzu kommen noch die laufenden Kosten seiner drei Online-Shops, wie zum Beispiel Kosten für die Server, Suchmaschinen, Telefon, Strassenverkehrsabgaben, Portokosten etc., sowie die laufenden Kosten für die I._____ in Deutschland, welche ebenfalls durch den Beschuldigten getragen wurden (vgl. Urk. 81/1). Weiter gilt es im Auge zu behalten, dass der Beschuldigte zwar 19% aus der deutschen Umsatzsteuer zurückerhielt, gleichzeitig aber auf den Importen 8% schweizerische Mehrwertsteuer abzuliefern hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es aufgrund des schlechten Geschäftsganges sowie der genannten Einnahmen und Ausgaben des Beschuldigten (und †N._____) schlicht nicht möglich war, dass der Beschuldigte diese Lebenshaltungskosten – entgegen der Argumentation der Verteidigung (Urk. 54 S. 9) – alleine durch seinen Gewinn und die Unterstützung seiner Mutter (und der Mutter

- 26 von †N._____) decken konnte. Dies lässt einzig den Schluss zu, dass er seine Lebenshaltungskosten mit Kundengeldern finanziert hat, welche eigentlich für Warenbestellungen bestimmt gewesen wären. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.5. Sachverhaltsabschnitt: Erfahrungen mit früheren Online-Shops 1.5.1. In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten und †N._____ weiter vorgeworfen, sie hätten vor dem Betreiben der Online-Shops www.B._____.ch, www.O._____.ch sowie www.P._____.ch bereits seit dem Jahr 2010 andere Online-Shops betrieben unter den Namen U._____, V._____, W._____ und H._____, wobei das Geschäftsmodell immer dasselbe gewesen sei. Aufgrund ihrer Erfahrungen, welche sie mit den früheren Online-Shops gemacht hätten, sei den Beschuldigten bewusst gewesen, dass der erwirtschaftete Gewinn nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt der beiden Beschuldigten sowie die gesamte Infrastruktur ihres Geschäfts zu decken und somit die von den Kunden einbezahlten Gelder nicht vollständig zum Kauf von Waren hätten verwendet werden können (Urk. 32 S. 4). 1.5.2. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut, dass sie bereits früher Online-Shops betrieben hätten, wobei die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (Urk. 78 S. 9 f.). Er gab auch mehrfach – so auch heute (Urk. 78 S. 10) – zu Protokoll, es sei auch bei den früheren Online-Shops zu Lieferschwierigkeiten in gleichem Ausmass gekommen. Auch bei diesen habe er "immer das Gefühl" gehabt, dass sie aus unbekannten Gründen Geld verloren hätten (HD Urk. 0/5/1 S. 20 F/A 162; HD Urk. 0/6 S. 12). Bei etwa 10% der Bestellungen sei es zu Lieferschwierigkeiten gekommen, welche sich mit der Zeit summiert hätten (Prot. I S. 29). Obwohl der Beschuldigte um diese Probleme wusste, eröffnete er immer wieder neue Online-Shops, ohne grundlegende Änderungen vorzunehmen. †N._____ erklärte, dass die neu eröffneten Shops sich bis auf den Namen von den bisherigen nicht oder nur marginal unterschieden hätten (vgl. HD Urk. 0/11/2 S. 10 und 16 f. F/A 88 ff. und 150 ff.). Es sei alles dasselbe gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 3 F/A 10; HD Urk. 0/11/6 S. 3 und 7 F/A 10 und 58). Sie hätten auch keine Investitionen tätigen müssen, da sie alles von den Geschäftstätigkei-

- 27 ten aus der Zeit von "H._____" gehabt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 55). Dies sagte – wie gesehen – auch der Beschuldigte mehrfach so aus, indem er einräumte, dass die Grundstruktur immer dieselbe gewesen sei (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 14 f. und F/A 45, 63, 65, 69 ff. und 115 f.; 0/5/4 S. 10 F/A 64). Die Modifikationen, welche der Beschuldigte nannte, sind denn auch alles andere als grundlegend, was dieser letztlich auch selber auf entsprechende Frage eingestand (vgl. HD Urk. 0/5/4 S. 8 F/A 42 ff.; HD Urk. 0/6 S. 11 f.). Erhellend ist weiter auch die Aussage des Beschuldigten, dass es mindestens 10-15 Mitarbeiter brauche, um ein solches Business zu betreiben (HD Urk. 0/5/2 S. 2 F/A 8). In dieselbe Richtung weist auch der Vergleich des Beschuldigten mit der "AA._____" und der "AB._____". Diese Unternehmungen haben wesentlich mehr Mitarbeiter – gemäss Angaben des Beschuldigten 30 an der Zahl – zur Verfügung, um das Geschäft zu betreiben (HD Urk. 0/5/4 S. 7 F/A 37 f.). Sie selber waren jedoch immer nur zu zweit, weshalb das Unterfangen von Anfang an – entgegen der Ansicht des Beschuldigten (Urk. 78 S. 8) – zum Scheitern verurteilt war. Auf explizite Frage in Bezug auf dieses Problem, konnte der Beschuldigte nur ausweichend antworten und allgemeine Ausführungen machen (HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 70 f.). Er räumte aber ein, dass sie schon noch Mitarbeiter hätten gebrauchen können (HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 89). Auch seine übrigen Erklärungsversuche, weshalb er trotz dieser negativen Erfahrungen mit bisherigen Shops immer in gleicher Weise von neuem Online-Shops eröffnete, vermögen nicht zu überzeugen (vgl. z.B. Urk. 78 S. 10 Mitte und S. 11 oben). Insbesondere wenn er – so auch heute – die Schuld der I._____ und M._____ in die Schuhe zu schieben versucht, verfängt dies nicht (vgl. HD Urk. 0/5/3 S. 31 f. und 36 F/A 223 ff. und 244 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 56 und 58 F/A 386 ff. und 395 ff.; HD Urk. 0/6 S. 15; Prot. I S. 29 f.; Urk. 79 S. 6). So konnten weder der Beschuldigte noch †N._____ stichhaltig darlegen, dass die I._____ respektive M._____ sich tatsächlich unlauter verhalten hätte, sondern es blieb bei einer einfachen unsubstantiierten Anschuldigung. Der Beschuldigte und †N._____ konzedierten schliesslich, dass es sich dabei um blosse Vermutungen bzw. einen blossen Verdacht ihrerseits handelte (HD Urk. 0/5/8 S. 127 und 133 F/A 21 und 52; 0/11/6 S. 42 f. F/A 334 ff.). Auch die heutigen Anschuldigungen des Beschuldigten gegenüber M._____ werden nicht durch Fakten belegt, son-

- 28 dern es bleibt bei reinen Behauptungen, welche überdies lediglich auf einem Hörensagen basieren (Urk. 78 S. 20 f.). Gleichzeitig konnte M._____ anlässlich seiner Einvernahme aber in nachvollziehbarer und letztlich glaubhafter Weise sämtliche Geldflüsse zuordnen, welche ihm vorgehalten wurden (HD Urk. 0/12/3 S. 9 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte längere Ausführungen zu den Geldflüssen zwischen seinen drei Online-Shops und der I._____ und reichte hierzu auch verschiedene Aufstellungen ein (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 81/1- 3). Diese erweisen sich aus verschiedenen Gründen als unbehelflich, teilweise als unverständlich und schlicht nicht nachvollziehbar. Zunächst ist fraglich, weshalb der Beschuldigte von den gesamten Vorauszahlungen für Warenkäufe der Kunden in der Höhe von Fr. 113'187.65 lediglich Fr. 72'235.– an die Firma I._____ überwiesen hat. Teilweise wird dies zwar durch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten erklärt, indem dieser zu Protokoll gibt und auch aus den Aufstellungen ersichtlich wird, dass ein Teil als Betriebsaufwand verbucht wurde und mit einem anderen Teil Lebenshaltungskosten bestritten wurden (Urk. 81/2 S. 1 f.). Daraus kann der Beschuldigte aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, sondern dies belegt im Gegenteil, dass die Vorauszahlungen gerade nicht ausschliesslich für Warenkäufe verwendet wurden, sondern dass damit auch Lebenshaltungskosten etc. bezahlt wurden. Kommt noch hinzu, dass im Betriebsaufwand auch zwei Posten "Mietzins N._____" und "Mietzins N._____" verbucht wurden, obwohl diese Posten klarerweise Lebenshaltungskosten von †N._____ darstellen. Zudem befindet sich im Betriebsaufwand eine Position "… Kantine". Dabei handelt es sich gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten um einen alten Vertrag seiner ehemaligen Lebenspartnerin, welcher fälschlicherweise nicht gekündigt worden sei (Prot. II S. 10). Dies ist offensichtlich kein betrieblich begründeter Aufwand, welcher dennoch mit Kundengeldern bezahlt wurde. Als zu gering bemessen erweist sich sodann die Position "T._____ Putzfrau" mit Fr. 450.–, betrugen die Kosten pro Monat doch wie oben gesehen ca. Fr. 250.– bis Fr. 300.–. Was die dritte Aufstellung angeht, so bringt der Beschuldigte vom für Warenkäufe überwiesenen Betrag an die I._____ nochmals 8% für Portokosten in Abzug, was den effektiv für die Bezahlung von Warenkäufen zur Verfügung stehenden Teil noch weiter

- 29 schmälert. Weshalb sich die Portokosten auf 8% belaufen, wurde durch den Beschuldigten nicht weiter ausgeführt, sondern es wurde lediglich ausgewiesen, dass diese auf einer internen Kalkulation basierten (vgl. Urk. 81/3). Weiter abgezogen wird der Anteil an der Umsatzsteuer für M._____ von einem Drittel. So bleiben nach den Berechnungen des Beschuldigten gerade einmal 65'185 Euro, welche der I._____ für Wareneinkäufe zur Verfügung standen. Sodann verweist der Beschuldigte darauf, dass sich aus dem zu den Akten gereichten Protokollauszug der Einvernahme von N._____ (Urk. 81/5) auf der letzten Seite ein "Kostenfaktor" von 29.1% ergebe (Prot. II S. 12). Allerdings ist diese Berechnung nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte addiert hierfür seinen prozentualen Anteil am Betriebsaufwand, welcher – wie soeben gezeigt – nicht korrekt berechnet wurde, sowie die Ausgaben für Lebensunterhalt. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb nun die "Summe Wareneinkauf der Firma I._____ […]" mit diesem Kostenfaktor zu multiplizieren sei, um das "soll" Total der Kundeneinkäufe der I._____ zu errechnen. Dass bei den Berechnungen etwas nicht stimmen kann, ergibt sich schliesslich auch aus dem Umstand, dass zwar auf der zweiten Aufstellung (Urk. 81/2) und der dritten Aufstellung (Urk. 81/3) mit 103'718.75 der gleiche Betrag aufgeführt wird, dieser aber einmal in Schweizerfranken, das andere Mal in Euro geführt wird. Aus dem Gesagten erhellt, dass der Beschuldigte aus seinen Berechnungen und Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Insbesondere kann daraus – entgegen der Ansicht des Beschuldigten – nicht gefolgert werden, dass die Verluste bei der Firma I._____ entstanden wären respektive, dass M._____ der I._____ unberechtigterweise Geldmittel entzogen hätte. 1.5.3. Ebenfalls kann es – entgegen den wiederholten Vorbringen des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/1 S. 4, 11, 15 und 23 F/A 25, 79, 120 f. und 183; HD Urk. 0/5/2 S. 3, 11 und 13 F/A 9, 67 und 84; HD Urk. 0/5/7 S. 36 F/A 184) – für den schlechten Geschäftsgang der Online-Shops keine Rolle gespielt haben, dass Google die Produkte der Online-Shops des Beschuldigten vom Netz genommen hat. Gemäss Angaben des Beschuldigten geschah dies gegen Ende August 2015 (HD Urk. 0/5/2 S. 3 F/A 12). Die Misere nahm aber schon viel früher

- 30 ihren Lauf. †N._____ sagte aus, sowohl bei der "W._____" als auch bei der "H._____" seien zu wenig Bestellungen eingegangen, da sie aufgrund unvollständiger oder verspäteter Lieferungen einen schlechten Ruf bekommen hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 23 f. F/A 223 ff.). Bei der "H._____" hätten sie auch nach und nach Kundengelder verwendet, um neue Waren zu bestellen (HD Urk. 0/11/6 S. 4 F/A 27). 1.5.4. Aus diesen Aussagen ergibt sich unzweifelhaft, dass auch die früheren Online-Shops des Beschuldigten aufgrund von Lieferschwierigkeiten an die Kunden und die damit einhergehende negative Kritik derselben im Internet Schiffbruch erlitten. Dennoch eröffnete der Beschuldigte immer wieder neue Online-Shops, wobei die einzige wesentliche Änderung immer nur ein neuer Firmenname war. Dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.6. Sachverhaltsabschnitt: Bewirken eines Irrtums / Irrtum bei den Geschädigten 1.6.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seiner Kundschaft bewusst wahrheitswidrig auf seinen Online-Shops angepriesen zu haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit (2-4 oder 5-10 Tage) liefern zu können, wodurch er die Käufer über seinen Leistungswillen und seine Leistungsfähigkeit getäuscht und auf diese Weise zum Kauf motiviert habe (Urk. 32 S. 4). 1.6.2. Was die Erstellung des Sachverhaltes angeht, kann grundsätzlich vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 61 S. 21 ff.), mit den folgenden Bemerkungen und Ergänzungen: Was den Vorwurf angeht, der Beschuldigte habe bewusst wahrheitswidrige Lieferfristen angegeben, so ist es entscheidend, dass der Beschuldigte selber einräumte, er habe eine "theoretische" Lieferfrist berechnet (HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Dies impliziert ja gerade, dass es sich nicht um die tatsächliche, sondern lediglich um eine erdachte Lieferfrist handelte. Indem er diese "theoretische", aber eben in vielen Fällen unrealistische Lieferfrist gegenüber den Kunden mitteilte, bewirkte er bei diesen bewusst einen Irrtum. Entlarvend ist in diesem Zusammenhang die Aussage des Beschuldigten, dass wenn er in seinem Webshop eine Lieferfrist von

- 31 - 2 Wochen angegeben hätte, kein Kunde bei ihm bestellt hätte, sie aber so die Lieferfristen hätten einhalten können (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 206; HD Urk. 0/5/2 S. 12 F/A 74). Sie hätten ja nicht schreiben können, die Lieferfrist betrage vier Wochen, ansonsten sie keine Kunden gehabt hätten. Der Beschuldigte sagte aus, es sei schwierig zu beantworten, in wie vielen Fällen die Lieferfristen hätten eingehalten werden können. Die beste Lieferfrist sei zwei Tage gewesen (Urk. 78 S. 12). Er behauptete, es sei in mehr als der Hälfte der Fälle gewesen, bei welchen sie die Lieferfrist hätten einhalten können (Prot. I S. 19). Ca. 30% der Lieferungen seien innerhalb von vier Tagen erfolgt (Prot. I S. 21). Dies bedeutet – was auch die Vorinstanz zu Recht herausgestrichen hat –, dass 70% der Lieferungen zu spät erfolgt sind. Zudem wurden Bestellungen offenbar unterschiedlich priorisiert, je nachdem ob ein Kunde Druck machte oder nicht, wobei bei den nicht prioritären die Lieferfristen nicht eingehalten wurden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Nur am Rande sei erwähnt, dass sich der Beschuldigte auch hier wieder widerspricht, wenn er zunächst sagt, die Ware sei sofort bestellt worden (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 51), was ja bei einer solchen Vorgehensweise gerade nicht der Fall ist. Als widersprüchlich erweisen sich in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So seien Bestellungen gemacht worden, wie sie hereingekommen seien (Urk. 78 S. 5). Dies widerspricht jedoch seinen Aussagen, dass die Bestellungen gemacht wurden, sobald die Vorauskasse durch den Kunden geleistet worden waren (HD Urk. 0/5/2 S. 9 F/A 52). Zudem führte der Beschuldigte früher aus, es seien auch Produkte nicht bestellt worden, wenn diese beim Distributor zwischenzeitlich nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 229). Für eine solche Vorgehensweise gibt es keinen plausiblen Grund, denn wenn die Ware sofort bestellt worden wäre, so wäre diese letztlich mit Sicherheit schneller beim Kunden eingetroffen, als wenn zunächst – gar noch manuell – die Verfügbarkeit der betreffenden Produkte hat überprüft werden müssen, und erst dann die Bestellung gemacht wurde. Die Erklärung des Beschuldigten, wieso dennoch mit der Bestellung beim Distributor zugewartet wurde, vermag jedenfalls nicht zu überzeugen (HD Urk. 0/5/4 S. 33 F/A 230). †N._____ sagte, die Lieferfristen hätten oftmals nicht eingehalten werden können. Dies sei bei ca. 50% der Bestellungen der Fall

- 32 gewesen (HD Urk. 0/11/2 S. 25 und 29 F/A 247 und 281). An der Hafteinvernahme erklärte er dann abweichend, es seien ungefähr 80% gewesen (HD Urk. 0/11/3 S. 9 F/A 62). Der Beschuldigte führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 aus, es sei schätzungsweise höchstens im Umfang von ca. Fr. 5'000.– zu Lieferausfällen gekommen (HD Urk. 0/5/1 S. 5 F/A 30). Hinzuweisen ist schliesslich auf folgenden Umstand: Offenbar wurden gewisse Bestellungen zusammengefasst, weil der Beschuldigte je nach Distributor eine Mindestbestellmenge berücksichtigen musste (vgl. HD Urk. 0/5/1 S. 6 und 8 F/A 42 und 55; HD Urk. 0/11/5 S. 10 F/A 42; Urk. 78 S. 11). Bei der Wahl einer solchen Vorgehensweise dürfte es also ausgeschlossen sein, dass die Lieferfristen für einzelne Artikel tatsächlich eingehalten werden konnten, obwohl diese eigentlich sofort verfügbar gewesen wären. In einem solchen Fall sind die Lieferschwierigkeiten jedenfalls nicht beim Distributor zu verorten, sondern sind diese in der Bestellstrategie des Beschuldigten begründet. Die Einhaltung der Lieferfristen wäre dann theoretisch möglich gewesen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz in ihrer Erwägung, dass es bezüglich des Online-Shops "B._____" keine Hinweise in den Akten gebe, insbesondere keinen Auszug der entsprechenden Webseite bzw. keine entsprechende E- Mailkorrespondenz mit Kunden, wonach der Beschuldigte angepriesen haben soll, die Ware an Lager zu haben, weshalb der Sachverhalt diesbezüglich nicht erstellt sei (Urk. 61 S. 23). Zwar ist den Akten kein direkter Nachweis wie bei den Online-Shops "O._____" und "P._____" zu entnehmen, allerdings lässt sich der Sachverhalt auf andere Weise erstellen. Sowohl der Beschuldigte selber als auch †N._____ räumten ein, dass ihre Vorgehensweise bei allen drei Shops im Wesentlichen gleich gewesen sei. Diese habe darin bestanden, die Ware nach Eingang der Bestellung der Käufer bei den ausländischen Distributoren zu bestellen, wobei diese anschliessend von M._____ in einem Zwischenschritt in die Schweiz eingeführt wurden. Dass sie die Ware in irgendeinem ihnen gehörenden Lager vorrätig gehalten hätten, haben beide nie geltend gemacht. Auf explizite Frage gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zunächst eine ausweichende Antwort, räum-

- 33 te dann aber ein, dass es – entgegen den Zusicherungen in diversen Mails, dass die Ware an Lager sei – kein Lager gegeben habe (Prot. I S. 19 f.). Auch heute erklärte der Beschuldigte sinngemäss, dass die Waren – wenn überhaupt – lediglich beim Distributor an Lager gewesen seien (Urk. 78 S. 11 und 22). Daraus ergibt sich eindeutig, dass sie auch im Fall der "B._____" über kein eigenes Lager verfügt haben, weshalb die Angabe, die Ware "an Lager" (worunter offensichtlich ein eigenes Lager zu verstehen ist) zu haben, sich als falsch erweist. 1.6.3. Abgerundet wird das gewonnene Bild durch die von der Staatsanwaltschaft an die Geschädigten zugesandten und von diesen retournierten Fragebögen. Daraus ergibt sich, dass 40.7% der befragten Personen im Zeitraum zwischen Oktober 2014 und Mitte August 2015 weder die bezahlte Ware erhalten noch das einbezahlte Geld zurückerhalten haben. 1.6.4. Es ist somit erstellt, dass der Beschuldigte und †N._____ bewusst wahrheitswidrig angepriesen haben, die Ware an Lager zu haben und innert kürzester Zeit innerhalb von 2-4 Tagen respektive 5-10 Tagen bzw. nur schon überhaupt die Ware liefern zu können. 1.7. Sachverhaltsabschnitt: Arglist 1.7.1. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, um sicherzustellen, dass die Kunden vor dem Kauf keine Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit vornähmen oder vornehmen könnten, hätten sie verschiedene Massnahmen getroffen, wobei ihnen bewusst gewesen sei, dass die Kunden aufgrund der getroffenen Massnahmen von einer Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit absehen würden bzw. es den Kunden gar nicht mehr möglich gewesen sei, eine solche Überprüfung vorzunehmen, was die Beschuldigten auch beabsichtigt hätten. Diese Massnahmen waren: 1.7.1.1. Professionelle Gestaltung der Online-Shops Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Online-Shops professionell und in ihrer Erscheinung vergleichbar mit bekannten Online-Shops wie z.B. "AC._____.ch" gestaltet. Dadurch hätten die Beschuldigten den Käufern vorge-

- 34 täuscht, ein professionelles und vertrauenswürdiges Unternehmen zu sein (Urk. 32 S. 4 f.). Mit korrekter Begründung hat die Vorinstanz die von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urk. 54 S. 7 f.) verneint. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 61 S. 25 f.). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass den bei den Akten liegenden Auszügen der Webseiten der Online-Shops "O._____" und "P._____" entnommen werden kann, dass die reichlich mit Kundeninformationen ausgestatteten Webseiten insgesamt ein a priori professionelles Bild abgeben und sich nicht wesentlich von Webseiten etablierter Unternehmungen auf dem entsprechenden Markt unterscheiden, auch wenn der Internetauftritt nicht exakt ausgesehen hat, wie jener der "AC._____" oder "AD._____" (vgl. Urk. 78 S. 12). Beide Webseiten enthielten detaillierte Kundeninformationen betreffend Versandoptionen sowie ausführliche AGB. Die Webseiten vermittelten für sich betrachtet ein seriöses Bild, was bei den Käufern keine Zweifel aufkommen liess. Über den Online-Shop "B._____" liegen keine Auszüge der entsprechenden Webseite bei den Akten. Allerdings ist es so, dass der Beschuldigte selber ausführte, die Vorgehensweise und Infrastruktur seien bei den jeweiligen Web-Shops gleich gewesen. Aus dieser Aussage kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass auch der Online-Shop "B._____" eine professionelle Aufmachung hatte. Die Verteidigung monierte vor Vorinstanz, es sei zu bedenken, dass sich jedes Geschäft professioneller und vertrauenswürdiger geben könne, als es tatsächlich sei. Ein Geschäft, das elektronische Geräte verkaufe, lange Lieferfristen und wenig Kompetenz habe, müsse nicht ins Schaufenster schreiben, "Wir sind langsam und sind Flaschen", sondern dürfe sich ohne Weiteres professionell geben (Urk. 54 S. 8). Diese Argumentation geht an der Sache vorbei. Sicher nicht strafrechtlich relevant kann es sein, wenn sich eine Unternehmung mit seriösem Geschäftsgebaren über eine professionell gestaltete Webseite dem Kunden präsentiert. Relevant wird ein solches Verhalten aber dann, wenn eine unzuverlässige Unternehmung sich über eine solche Webseite einen seriösen Deckmantel überstreift und dem Kunden so ein falsches Bild vermittelt. Und genau dies ist im vor-

- 35 liegenden Fall der Vorwurf an den Beschuldigten. Der Sachverhalt ist als erstellt zu betrachten. 1.7.1.2. Registrierung bei Preisvergleichsdiensten Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten ihre Online-Shops bei Preisvergleichsdiensten wie "AE._____.ch" registrieren lassen, wobei sie gewusst hätten, dass Anbieter, welche über solche Portale empfohlen werden, von potentiellen Käufern als vertrauenswürdig eingestuft werden (Urk. 32 S. 5). Der Beschuldigte zeigte sich diesbezüglich zuletzt an der Hauptverhandlung und auch anlässlich der Berufungsverhandlung geständig. Im Online-Dienst funktioniere nichts, wenn man nicht in einer Suchmaschine angemeldet sei (Prot. I S. 22 f.; Urk. 78 S. 12). Weiter ist es so, dass offizielle Preisvergleichsverdienste grundsätzlich geeignet sind, den dort aufgeführten Anbietern den Anschein der Seriosität zu vermitteln, wobei im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch weiter hierauf einzugehen sein wird. 1.7.1.3. Aufführen anderer Personen als Geschäftsführer im Impressum Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er und †N._____ hätten auf den Internetseiten der Online-Shops unter der Rubrik Impressum jeweils bewusst wahrheitswidrig andere Personen als die Beschuldigten selbst als Geschäftsführer aufgeführt. Auf der Internetseite des Shops "O._____" seien AF._____ und T._____ als Geschäftsführer genannt worden. Beim Online-Shop "P._____" sei AG._____ als Geschäftsführer bezeichnet worden. Die bezeichneten Personen hätten jedoch weder einen solchen Bezug zu den Online-Shops, noch hätten diese überhaupt Kenntnis von den Einträgen auf den Internetseiten gehabt. Der Beschuldigte habe diese Falschangaben gemacht, um zu verschleiern, dass die Online-Shops in Tat und Wahrheit vom Beschuldigten und †N._____ betrieben worden seien, da diese im Internet bereits mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen überhäuft worden seien und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführer kaum ein Kunde beim Beschuldigten oder †N._____ eingekauft hätte (Urk. 32 S. 5).

- 36 - Unstrittig ist, dass sowohl AF._____, T._____ als auch AG._____ im Impressum der genannten Webseiten als Geschäftsführer figurierten (HD 0/5/1 Beilage 1 und Beilage 3). Allerdings macht der Beschuldigte geltend, dies sei in Absprache mit den jeweiligen Personen erfolgt und diese seien tatsächlich Geschäftsführer gewesen (vgl. Urk. 78 S. 13 ff.). Dies ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, nur schon weil auch der Beschuldigte selber anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. November 2015 auf explizite Frage erklärte, es habe keine weiteren Mitarbeiter gegeben (HD Urk. 0/5/1 S. 7, 9 und 15 F/A 53, 66 f., 117 ff. und 124 f.) respektive wiederum davon abweichend aussagte, er habe zwei Personen, nämlich T._____ und AG._____, anstellen wollen, was impliziert, dass diese nicht effektiv als Geschäftsführer angestellt waren. AF._____ ist in diesem Moment gänzlich unerwähnt geblieben (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 42; Urk. 78 S. 13 und 20). Zur Sache befragt, sagte T._____ aus, sie sei nie Geschäftsführerin der "O._____" gewesen. Ihren angeblichen Vorgänger AF._____ habe sie noch nie gesehen und kenne ihn nicht. Der Beschuldigte habe ihr auch nie angeboten, die Geschäftsführung zu übernehmen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 f. F/A 28 ff.). Dieser habe ihr andere Vorschläge gemacht. Sie habe auch nichts vom Eintrag auf der Website der "O._____" gewusst. Sie sei nie als Geschäftsführerin für die "O._____" im Einsatz gestanden (HD Urk. 0/12/1 S. 5 f. F/A 36, 38 f. und 43). Sie habe lediglich ein paar Mal eine Liste im Computer mit Preisen gemacht und einmal einen Anruf entgegen genommen (HD Urk. 0/12/2 S. 5 F/A 23). Auch AG._____ erklärte, er habe nie etwas unterschrieben. Er habe nicht gewusst, dass auf der Webseite von "P._____" zu lesen gewesen sei, dass er die Geschäftsführung innehabe. Es habe nicht einmal eine mündliche Vereinbarung darüber gegeben. Es habe nur geheissen, er könne die Geschäftsführung übernehmen (HD Urk. 0/12/8 S. 6 F/A 24 f.). Er habe im Zusammenhang mit dem vom Beschuldigten betriebenen Online-Handel nie entsprechende Arbeiten ausgeführt, sondern nur Recherchen nach Zwischenhändlern gemacht, um seine Fähigkeiten zu zeigen (HD Urk. 0/12/7 S. 2 ff. F/A 9 und 28). Unterstützt werden diese Angaben auch durch die Aussagen von †N._____, welcher zu Protokoll gab, er habe AG._____ nie "in dieser Bude" (gemeint: Büroräumlichkeiten der "P._____" an der … [Adresse]) gesehen. Dieser habe nie für die "P._____" gearbeitet (HD Urk. 0/11/5 S. 21 F/A 90). AF._____

- 37 gab anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson zu Protokoll, er habe niemals für A._____ oder †N._____ gearbeitet (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 22; HD Urk. 0/12/9 S. 3 f. F/A 18 und 24). Er habe nichts davon gewusst, dass er als Geschäftsführer auf der Homepage der "O._____" aufgeführt sei. Er sei nie Geschäftsführer gewesen und habe auch nie Arbeiten für die "O._____" ausgeführt (HD Urk. 0/12/10 S. 4 F/A 24 und 26). Er habe nie einen Vertrag unterschrieben und er sei auch nie mündlich als Geschäftsführer eingesetzt gewesen (HD Urk. 0/12/10 S. 5 F/A 33 und 35). Auch †N._____ erklärte, dass nur der Beschuldigte und er für die "O._____" tätig gewesen seien (HD Urk. 0/11/2 S. 10 F/A 89 f.). Auf explizite Nachfrage führte †N._____ gar aus, die Person "AF._____" sei vom Beschuldigten erfunden worden (HD Urk. 0/11/2 S. 12 F/A 115 ff.; HD Urk. 0/11/3 S. 10 F/A 71 f.). Dies erweist sich zwar als nicht zutreffend, zeigt jedoch, dass AF._____ †N._____ völlig unbekannt war. Dieser hätte ihm aber zwingend bekannt sein müssen, hätte AF._____ die Geschäftsführung in einem derart kleinen Betrieb tatsächlich ausgeübt. Erhellend ist in diesem Zusammenhang auch – wie dies auch die Vorinstanz richtig erkannt hat –, dass der Beschuldigte, mit den Aussagen von AF._____, T._____ und AG._____ konfrontiert, diese nicht etwa als unwahr bestritt, sondern geltend machte, dass er sich durch die Einträge vor einem nicht näher bekannten "Angreifer" habe schützen wollen (HD Urk. 0/5/3 S. 12 und 22 F/A 87 und 166 ff.) respektive nur ausweichende Antworten zu Protokoll gab (HD Urk. 0/5/3 S. 14 ff., 18 und 20 F/A 104 ff., 134 und 148 ff.). Bezeichnend ist auch, dass er weder zu T._____, AF._____ noch zu AG._____ nähere Angaben machen konnte, und auch nicht über das Postfach … in … [Ortschaft], welches im Impressum aufgeführt war, Auskunft geben konnte (HD Urk. 0/5/1 S. 10 f. und 16 f. F/A 74 ff., 80 ff., 128 ff. und 137 ff.; HD Urk. 0/5/2 S. 13 f. F/A 86 ff.). Damit gesteht der Beschuldigte letztlich ein, dass diese Einträge nicht den tatsächlichen Verhältnissen in den Firmen entsprachen, was ihm auch bewusst war. Dass die Motivation zu diesen Handlungen darin gelegen hat, dass sowohl der Beschuldigte als auch †N._____ im Internet mit negativer Kritik betreffend ausbleibende Lieferungen konfrontiert waren und bei Offenlegen der tatsächlichen Geschäftsführerverhältnisse mit Umsatzeinbussen hätten rechnen müssen, ergibt sich aus den Aussa-

- 38 gen von †N._____. Dieser sagte bei der Polizei am 25. November 2015 aus, der Beschuldigte habe eine andere Person als geschäftsführend aufgeführt, weil dieser im Internet einen schlechten Ruf gehabt habe. Dass der Beschuldigte einen schlechten Ruf im Internet habe, habe ihm dieser selber erzählt (HD Urk. 0/11/4 S. 6 f. F/A 40 ff.). Auch sein eigener Ruf sei vermutlich nicht der Beste. Dies habe mit der "H._____" zu tun (HD Urk. 0/11/4 S. 7 F/A 45 f.). Falsch ist die Behauptung der Verteidigung, dem Kunden sei es egal, ob ein "unbekannter Hinz oder ein unbekannter Kunz" der Geschäftsleiter ist oder ob der am Telefon nun der Müller oder der Meier ist (Urk. 54 S. 8). Nicht nur setzt sie sich dadurch in Widerspruch zu ihren unmittelbar vorher gemachten Ausführungen, wonach jedes Geschäft einen Mitarbeiter, der beim Publikum oder bei einem Teil des Publikums zu Recht oder zu Unrecht einen schlechten Ruf hat, aus dem Kundenkontakt nehmen und mit anderen Aufgaben betreuen oder diesem Mitarbeiter für telefonische Auskünfte einen anderen Namen empfehlen werde. Die Behauptung steht weiter auch im Widerspruch zur Aussage des Beschuldigten, er würde auch nicht bei jedem einkaufen, wenn er nicht wisse, wie es um das Geschäft stehe (HD Urk. 0/5/1 S. 13 F/A 103). Es ist für den Kunden und seinen Kaufentscheid auch über das Internet wesentlich, wie zuverlässig der Verkäufer ist, wobei sich der Käufer zumeist nur über den Internetauftritt und die Bewertungen einen Eindruck verschaffen kann. Mit Fug kann angenommen werden, dass die Geschädigten ihre Ware nicht beim Beschuldigten bezogen hätten, wenn sie über dessen Ruf Bescheid gewusst hätten. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst, weshalb er gegenüber den Kunden fiktive Geschäftsleiter für die Online- Shops präsentierte. Andere plausible Erklärungen sind nicht ersichtlich und wurden von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Der Sachverhalt ist erstellt. 1.7.1.4. Bewusstes Anbieten der Variante "Kauf auf Rechnung" / Mail Weiter wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, sie hätten anstelle der Vorauszahlung bewusst auch die Variante Kauf auf Rechnung angeboten. Habe ein Kunde die Variante Kauf auf Rechnung gewählt, sei dieser indessen umgehend per Mail angeschrieben worden, dass der Artikel nur gegen Vorauskasse geliefert werden könne. Zunächst noch skeptische Kunden, welche aus Si-

- 39 cherheitsgründen die Variante Kauf auf Rechnung gewählt hätten, hätten auf diese Weise überzeugt werden können, dass sich jemand bei den Online-Shops innert kurzer Zeit um die Bestellungen kümmert. Auf diese Weise hätten der Beschuldigte und †N._____ die Bedenken der Kunden gegenüber der Vorauszahlung aus dem Weg räumen können (Urk. 32 S. 5). †N._____ gab am 6. November 2015 bei der Polizei zu Protokoll, ein Kauf auf Rechnung sei Schulen und Firmen ermöglicht worden. An Privatpersonen sei meistens gegen Vorauszahlung geliefert worden. Teilweise hätten Kunden angerufen und erklärt, sie bräuchten den Artikel, weshalb sie den Artikel sofort und gegen Rechnung bestellt hätten (HD Urk. 0/11/2 S. 7 F/A 54; vgl. auch HD Urk. 0/11/5 S. 30 F/A 140). Die Kunden hätten vorgängig nicht erkennen können, ob ein Produkt per Rechnung oder nur gegen Vorauszahlung bestellt werden könne (HD Urk. 0/11/5 S. 31 F/A 142). Es habe nur wenige Lieferungen gegen Rechnung gegeben (HD Urk. 0/11/4 S. 16 F/A 122). Der Beschuldigte führte hierzu befragt aus, es habe nur sehr wenige Bestellungen gegeben, welche sie auf Rechnung geliefert hätten. Sie hätten hauptsächlich auf Vorauskasse geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49). Bei Kundenbestellungen gegen Rechnung habe es sich um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Sie hätten praktisch alles auf Vorauszahlung geliefert. Sie hätten nur an Schulen und die AH._____ auf Rechnung geliefert (HD Urk. 0/5/3 S. 28 F/A 200 und 203). Staatliche Firmen hätten gegen Rechnung bestellen können oder vielleicht Kleinstbestellungen, bei welchen sich Überweisungen nicht gelohnt hätten (HD Urk. 0/5/3 S. 29 F/A 212). Nach dem Grund gefragt, gab der Beschuldigte zu Protokoll, würde man annehmen, die AH._____ wolle auf Rechnung bestellen und sie hätten das nicht angeboten, dann hätte die AH._____ Vorauszahlungskonditionen bekommen und sie hätten das neu berechnen müssen. Man könne das schon hinterfragen, aber das sei in ihrem System so eingestellt gewesen. Weiter führte er aus, falls das Militärdepartement bei ihm bestellen möchte und es könnte dies nicht gegen Rechnung bezahlen, dann wäre diese Bestellung ausgefallen (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 20). Diese Begründung vermag in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte führte selber aus, es habe sich bei Käufen gegen

- 40 - Rechnung nur um "sehr sehr kleine Beträge" gehandelt. Die grosse Mehrheit fiel somit schon aus diesem Grund in die Kategorie "Vorauskasse", weshalb es naheliegend gewesen wäre, den Kauf gegen Vorauskasse auch als Standard gegen aussen zu kommunizieren. Was das Argument der Neuberechnung angeht, so ist zu sagen, dass dies ja gerade bei fast allen Bestellungen von Privatkunden geschehen musste, wenn diese zunächst gegen Rechnung bestellen wollten, dann aber eine Mail des Beschuldigten erhielten, in welcher ihnen mitgeteilt wurde, dass sie die Ware nur gegen Vorauskasse erhalten würden, wobei dann ein Rabatt von 2% gewährt wurde. Daraus wird auch ersichtlich, dass eine solche Neuberechnung nicht mit grossem Aufwand verbunden war, da es sich jeweils um einen rechnerisch einfach zu bewerkstelligenden prozentualen Abschlag handelte. Der Verweis darauf, dass das System so eingestellt sei, verfängt ebenfalls nicht, lassen sich Systeme doch umstellen, wobei mit Fug angenommen werden kann, dass eine Umstellung des Systems einen geringeren Aufwand verursacht hätte, als jeweils – gemäss Aussage des Beschuldigten (HD Urk. 0/5/2 S. 7 F/A 44; HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 18 ff.) – den Kunden zu jeder Bestellung pro Morgen ca. 40 Mal die fragliche Mail zukommen zu lassen, sie könnten nur gegen Vorauszahlung die Ware beziehen. Erhellend für den vorliegenden Fall ist das letzte vom Beschuldigten angeführte Argument im Zusammenhang mit dem Bestellentscheid des Militärdepartements. Dieses erscheint durchaus plausibel. Ein Kauf gegen Rechnung bedeutet für den Käufer ein geringeres Risiko, da dieser erst bezahlen muss, wenn die Ware in einwandfreiem Zustand eingetroffen ist, weshalb der Käufer kein Verlustrisiko trägt. Ein Kaufentscheid des Käufers kann damit positiv beeinflusst werden. Allerdings gilt dies nicht nur für das Militärdepartement, sondern für jeden Käufer. Es kann bei lebensnaher Betrachtung davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte gerade deshalb die konkrete Vorgehensweise gewählt hat. Denn ein Käufer, der sich einmal für eine Ware entschieden hat, wird seinen Entscheid nur in einzelnen Fällen revidieren, weil er anschliessend eine Mail einer seriös daherkommenden Firma erhält, in welchem ihm mitgeteilt wird, eine Bezahlung müsse gegen Vorauskasse erfolgen, wobei ihm hierfür noch ein Abschlag von 2% gewährt wird. Der lapidare Verweis des Beschuldigten auf die AGB kann daran nichts ändern (HD Urk. 0/5/7 S. 4 F/A 21; Prot. I S. 23 ff.), nur

- 41 schon weil es widersprüchlich erscheint, den Kauf gegen Rechnung anzubieten, um diese Möglichkeit dann in den nicht zu leicht zu findenden AGB wieder auszuschliessen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung die AGB's von den Käufern kaum studiert werden. Der Sachverhalt ist erstellt. 1.7.1.5. Verwendung falscher Namen am Telefon oder per E-Mail Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe im Kontakt mit Kunden am Telefon oder per E-Mail falsche Namen wie z.B. AI._____, AJ._____, AK._____, T._____, Herr AL._____ und AG._____ verwendet. Er habe dies gemacht, um zu verschleiern, dass in Tat und Wahrheit der Beschuldigte und †N._____ die Online- Shops betrieben hätten (Urk. 32 S. 5 f.). Obwohl der Beschuldigte zunächst – entgegen seinen zahlreichen Bestätigungen in der Untersuchung (HD Urk. 0/5/1 S. 25 F/A 203; HD Urk. 0/5/2 S. 7 und 11 F/A 40 f., 44 und 65 f.; HD Urk. 0/5/3 S. 8 F/A 49; HD Urk. 0/5/4 S. 11, 22 und 37 F/A 68 f., 152 und 250 ff.; HD Urk. 0/5/7 S. 13 F/A 65; HD Urk. 0/6 S. 3 und 5) – anlässlich der Hauptverhandlung geltend machte, nicht er, sondern †N._____ sei für die Kundenkorrespondenz zuständig gewesen, räumte er unmittelbar danach ein, mit diversen Kunden Korrespondenz geführt zu haben. Auch heute gab er zu, sich falscher Namen wie "AI._____", "AJ._____", "AG._____" und "T._____" bedient zu haben (Urk. 78 S. 16). Vor dem 14. März 2015 habe er sich immer als "AI._____" ausgegeben (HD Urk. 0/5/7 S. 24 F/A 121). Als Motiv gab er an, er habe sich gegen die "Angriffe" beim AM._____ [Zeitschrift] und beim AN._____ [Fernsehsendung] schützen müssen. Er habe Angst gehabt, von den Suchmaschinen ausgeschlossen zu werden, ansonsten hätte er sich nicht verstecken müssen (Prot. I S. 25 ff.). Davon abweichend gab er in der Untersuchung an, die Namen im Hinblick auf deren Geschäftsführerstellung verwendet zu haben (HD Urk. 0/5/4 S. 38 F/A 259) respektive lieferte für deren Gebrauch nur unglaubhafte Erklärungen, so zum Beispiel im Zusammenhang mit der Verwendung des Namens von AJ._____ (HD Urk. 0/5/7 S. 17 f. F/A 83 f.). Heute führte der Beschuldigte aus, er habe sich vor den "Hatern" und Neidern schützen müssen, welche ihn bedroht hätten (Urk. 78 S. 16 f.). Dass der Beschuldigte für die Korrespondenz mit den Kunden verantwortlich war, wird auch durch M._____ und †N._____ be-

- 42 stätigt (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 20 f.; HD Urk. 0/12/3 S. 18 F/A 146 f.; HD Urk. 0/11/4 S. 25 F/A 183; HD Urk. 0/11/6 S. 27 F/A 213 ff.). †N._____ erklärte, dass der Beschuldigte seinen Namen nicht habe sagen wollen, da der Beschuldigte im Internet bekannt sei (HD Urk. 0/11/2 S. 24 F/A 238 ff.). Das Ganze ging sogar soweit, dass der Beschuldigte auch fiktive Namen nicht mehr verwendete, weil auch diese im Internet angeprangert wurden (vgl. HD Urk. 0/5/7 S. 22 F/A 111). Aufgrund der Zugeständnisse des Beschuldigten, aber auch der Aussagen von †N._____ und M._____ ist der Sachverhalt erstellt. 1.7.1.6. Eröffnung neuer Online-Shops nach negativen Kundenbewertungen Dem Beschuldigten und †N._____ wird vorgeworfen, sie hätten jeweils einen neuen Online-Shop unter einem neuen Namen eröffnet, sobald aufgrund der ausbleibenden Lieferungen negative Kundenbewertungen im Internet über den bestehenden Online-Shop aufgetaucht seien (Urk. 32 S. 5). Die Vorinstanz erwog, aus dem in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gehe nicht hervor, welche Online-Shops gemeint seien bzw. unter welchem Namen und wann diese eröffnet worden seien. Dies erschliesse sich auch nicht ohne Weiteres aus dem Zusammenhang, da der Beschuldigte mehrere Online-Shops betrieben habe, welche teilweise auch vor dem eingeklagten Zeitraum betrieben worden seien ("U._____", "V._____", "W._____", "H._____", "H._____ …"). Dieser Anklagevorwurf genüge vor dem Hintergrund des Anklageprinzips nicht und könne folglich nicht erstellt werden (Urk. 61 S. 34). Dem kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anklagesachverhalt ergibt sich mit genügender Sicherheit, dass nur jene Online-Shops gemeint sein können, welche der Beschuldigte im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 5. November 2015 betrieben hat, und nicht auch jene, welche dieser vor dem genannten Zeitraum führte. Dem Beschuldigten war sodann auch der Vorwurf klar, nämlich dass er einer negativen Kritik im Internet habe versucht auszuweichen, indem er sein Geschäft unter neuem Namen in gleicher Art und Weise fortgeführt haben soll. Entspre-

- 43 chend waren auch die Vorhalte und Fragen der Untersuchungsbehörde formuliert. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. Der Beschuldigte führte zu diesem Vorwurf aus, er sei im Internet von einer Person verleumdet worden, z.B. beim AN._____. Wenn die Leute dies lesen würden, dass er ein Betrüger sei, dann würden sie nichts mehr bei ihm kaufen. Deshalb habe er die Domains immer ungefähr nach sechs Monaten wechseln müssen (HD Urk. 0/5/2 S. 6 F/A 35; vgl. auch HD Urk. 0/5/3 S. 13 F/A 90 ff.; HD Urk. 0/5/4 S. 11 F/A 67). Heute sprach der Beschuldigte davon abweichend nicht mehr nur von einer Person, sondern in der Mehrzahl von "Hatern" und Neidern, welche ihn teilweise bedroht hätten (Urk. 78 S. 17). Dass nur eine Person über die Firmen im Internet ihren Unmut ausgedrückt haben soll und dies der Grund für den Wechsel der Namen gewesen sein soll, erscheint denn auch nicht glaubhaft. So wurden diverse Kunden – wie auch der Beschuldigte einräumte (Urk. 78 S. 17) – nicht ordnungsgemäss beliefert und/oder erhielten ihr Geld nicht zurück. Es ist notorisch, dass bei solchen Vorfällen im Internet negative Erfahrungsberichte über die nämlichen Firmen verfasst werden, um andere Kunden zu warnen. Solches hat auch für die Online-Shops des Beschuldigten zu gelten. Kommt noch hinzu, dass †N._____ zunächst nichts über einen "Angreifer" wusste, welcher das Geschäft der Online-Shops mit falschen Massenbestellungen habe kaputt machen wollen (HD Urk. 0/6 S. 21). Erst auf die Ausführungen des Beschuldigten in diese Richtung, wollte sich †N._____ daran erinnern können. Diese Angaben erscheinen nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass †N._____ sich nicht auf Anhieb an diesen "Angreifer" hat erinnern können, obwohl dieser "bis zu einer Million gekauft" habe und den Lagerbestand auf null gesetzt habe und dies gar alle zwei Tage und von Anfang geschehen sein soll (HD Urk. 0/6 S. 22 f.). Sodann bestätigte †N._____ auf entsprechende Frage, dass der Beschuldigte die Domains immer habe wechseln müssen, weil dieser im Internet als Betrüger bezeichnet worden sei und die Leute deshalb nichts mehr gekauft hätten (HD Urk. 0/11/3 S. 4 F/A 18). Es habe einen Einfluss auf den Umsatz gehabt, weil zu viele Kunden verärgert gewesen seien und sie dadurch zu viele Negativeinträge in den entsprechenden Onlineforen erwirkt hätten (HD Urk. 0/11/6 S. 7 F/A 52). Auch der

- 44 - Beschuldigte räumte ein, dass es Reklamationen gegen ihn bei Google gegeben habe (HD Urk. 0/5/3 S. 16 F/A 122; HD Urk. 0/5/7 S. 18 F/A 84). Auch dieser Sachverhaltsabschnitt ist erstellt. 1.7.1.7. Bewusstsein, dass Käufer bei kleinen Beträgen von einer genaueren Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters absehen würden Zuletzt wird dem Beschuldigten und †N._____ vorgeworfen, dass sie sich bewusst gewesen seien, dass die jeweiligen Käufer bei kleineren Beträgen von einer genauen Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit des Anbieters absehen würden, wie dies beim Kauf über das Internet auch üblich sei (Urk. 32 S. 6). Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, die Überprüfung des Verkäufers im Internet sei ohne Aufwand möglich. Teilweise werde die Überprüfung via Internet wie ein Spiel aufgefasst. Aus diesen Gründen könne man nicht allgemein sagen, bei einem kleineren Betrag finde normalerweise keine Überprüfung statt (Urk. 54 S. 9). Dem kann insbesondere für den Fall des Beschuldigten nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte führte erwiesenermassen nicht seinen eigenen Namen, sondern Drittpersonen als Geschäftsführer im Impressum auf und benutzte im Kundenkontakt Namen von Drittpersonen. Damit verschleierte er gerade die tatsächlichen Verhältnisse. Selbst wenn im konkreten Fall also eine Überprüfung stattgefunden hätte, hätte diese nicht zum richtigen Resultat führen können. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gab es in den Online-Shops des Beschuldigten von den Geschädigten durchaus auch Bestellungen im Warenwert von über Fr. 300.– bis hin zu – einmalig – einem vierstelligen Frankenbereich, auch wenn sich die überwiegende Mehrheit der Bestellungen – nämlich auf die 292 Geschädigten 84 % – unter einer Grenze von Fr. 300.– bewegte (Urk. 61 S. 34 f.). Entgegen der Vorinstanz kann damit nicht mit genügender Sicherheit geschlossen werden, dass der Beschuldigte im B

SB180022 — Zürich Obergericht Strafkammern 22.11.2018 SB180022 — Swissrulings