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Zürich Obergericht Strafkammern 17.04.2018 SB170463

17 aprile 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·5,090 parole·~25 min·9

Riassunto

Mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170463-O/U/cw

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès

Urteil vom 17. April 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. April 2017 (GG160024)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, sowie − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 3. April 2017 in Bezug auf die Dispositiv Ziffern 1. (bezüglich Schuldspruch wegen mehrfacher Verletzung des Amtsgeheimnisses), 2., 4., 5., 6. und 8. in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei milde zu bestrafen. 4. Die Hälfte der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Hälfte der Gebühr für das Vorverfahren seien auf die Staatskasse zu nehmen, die andere Hälfte sei dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei der Beschuldigte für das Berufungsverfahren mit CHF 4'645.60 zu entschädigen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 42, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. April 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB und der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde bestraft mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Gegen das Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. April 2017 (Urk. 32) fristgerecht Berufung angemeldet und mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 39). Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Begünstigung, die Höhe der Geldstrafe sowie die Kostenauflage. Innert der mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2017 angesetzten Frist hat der Privatkläger keine Anschlussberufung erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat ausdrücklich auf Anschlussberufung verzichtet, die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersucht (Urk. 42). Da angesichts der beantragten Strafe und dem Verzicht auf ein Rechtsmittel keine gesetzliche Erscheinungspflicht besteht (Art. 405 Abs. 3 lit. a + b StPO) erübrigt sich dieses Gesuch. Vorab ist daher festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv- Ziffern 1 (teilweise betreffend Schuldspruch mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses), 2 (Freispruch Amtsmissbrauch), 5 (Zivilklage), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 5 - II. Sachverhalt 1. Wahrung des Anklageprinzips Gegenstand der Beurteilung im vorliegenden Verfahren bildet der Anklagevorwurf Dossier 2. Zu beachten ist dabei, dass die Vorinstanz den Beschuldigten in diesen Anklagepunkt vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen hat, da sie zum Schluss kam, es lasse sich nicht erstellen, dass ein Gespräch zwischen dem Beschuldigen und C._____ nach der Geschwindigkeitskontrolle stattgefunden habe und der Beschuldigte C._____ vorgeschlagen habe, den Eintrag im handschriftlichen Protokoll zu streichen. Dagegen erachtete die Vorinstanz es als erstellt, dass der Beschuldigte verantwortlich gewesen sei für die Auswertung der Geschwindigkeitskontrolle und es ihm in dieser Funktion oblegen habe, das Messprotokoll und die Videosequenz zu überprüfen. Als Verantwortlicher für die Auswertung habe er eine Überwachungspflicht gehabt, welche darin bestanden habe, die anhand von Protokoll und Videosequenz festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen anzuzeigen (Urk. 38 S. 37 E. 3.3). Da dem Beschuldigten eine inhaltliche Überprüfung des Protokolls oblegen habe und er die unter Position 5 aufgeführte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt haben müsse, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, diese im Ordnungsbussensystem einzutragen (Urk. 38 S. 38 E. 3.4). Er habe die Streichung akzeptiert trotz des Vorliegens einer im Video dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitung (Urk. 38 S. 40 E. 3.5.). Dem Beschuldigten habe bei Auswertung des Messprotokolls vom 30. Mai 2011 nachdem er das Video angesehen habe, bewusst sein müssen, dass der unter Position 5 aufgeführte Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe und diese hätte im Bussensystem eingetragen werden müssen (Urk. 38 S. 42 E. 3.6.). Selbst wenn der Beschuldigte sich das Video nicht angeschaut habe und über die Position 5 hinweggespult hätte, ohne zu überprüfen, ob die Streichung und der Vermerk "ohne Folgen" im Protokoll mit dem Video übereinstimmte, hätte er mit diesem Verhalten zumindest in Kauf genommen, das ein fehlbarer Lenker keine Busse erhalten würde (Urk. 38 S. 43). Mit ihren Erwägungen weicht die Vorinstanz – wie auch vom Verteidiger vorgebracht (Urk. 48 S. 3) – vom Vorwurf in der Anklageschrift ab. Während der Ankla-

- 6 gevorwurf kurz zusammengefasst dahingehend lautet, der Beschuldigte habe Kenntnis davon gehabt, dass C._____ bei der Geschwindigkeitsmessung vom 20. März 2011 D._____, den Ehemann ihrer Mutter, erwischt habe und ihr vorgeschlagen habe, den Eintrag im handschriftlichen Protokoll zu streichen, was C._____ getan habe. Bei der Auswertung der Kontrolle und Übernahme der Daten habe der Beschuldigte diese Übertretung nicht ins Ordnungsbussensystem eingetragen. Die Vorinstanz dagegen stützt ihren Schuldspruch betreffend Begünstigung auf den Vorwurf, dem Beschuldigten habe eine inhaltliche Kontrolle des Protokolls oblegen, er hätte das Video mit dem Protokoll vergleichen müssen, hätte dabei die Übertretung festgestellt und diese im System eingeben müssen. Dieser von der Vorinstanz formulierte Vorwurf findet sich so nicht in der Anklage. Es erscheint daher als fraglich, ob die Vorinstanz das Anklageprinzip gewahrt hat. Selbst wenn man dies bejahen wollte, indem man davon ausginge, dass der Anklagevorwurf im Kern laute, der Beschuldigte habe Kenntnis von der Übertretung gehabt und diese nicht in das System eingeben, so lässt sich – wie nachfolgend darzulegen ist – dieser Vorwurf nicht erstellen. Es erübrigen sich daher weitere Erwägungen zum Anklageprinzip. 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung geltend machen, er habe zwar die Auswertung der von C._____ durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle vorgenommen, jedoch sei die Eintragung "ohne Folgen" auf dem Protokoll von C._____ ohne sein Zutun und Wissen erfolgt. Er habe weder eine Verpflichtung noch eine Veranlassung gehabt, die entsprechende Videosequenz zu prüfen. Er habe lediglich die Aufgabe gehabt, die Videosequenzen jener Autofahrer zu prüfen, die mit einer Busse belegt worden seien. Dabei gehe es darum, vor Ausfällung einer Busse das Video mit dem Protokoll zu überprüfen, um beispielsweise Falschlesungen zu korrigieren. Eine solche Kontrolle erübrige sich von vornherein, wenn gar keine Busse ausgefällt werde. Er habe deshalb nicht im Bewusstsein gehandelt, dass der fehlbare Lenker am 20. Mai 2011 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe und hätte im Bussensystem eingetragen werden müssen (Urk. 39 S. 2).

- 7 - Vor Vorinstanz liess er vorbringen, aus der Einsatzliste für den Monat Mai 2011 gehe hervor, dass er und C._____ in diesem Monat nie gleichzeitig gearbeitet hätten, weshalb es entgegen ihrer Aussage unmöglich sei, dass Frau C._____ sich mit ihm an dessen Schreibtisch über die Busse unterhalten habe und er ihr vorgeschlagen habe, den Eintrag im handschriftlichen Protokoll zu streichen. Es könne nicht auf die unglaubhaften Aussagen von C._____ abgestellt werden. 3. Zu erstellender Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die Auswertung der von C._____ am 20. Mai 2011 durchgeführten Geschwindigkeitskontrolle vornahm, dass C._____ im Protokoll unter Ziffer 5 das genannte Fahrzeug sowie die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung durchgestrichen und den Vermerk "ohne Folgen" angebracht hatte. Ferner ist erstellt, dass der Beschuldigte bei der Übernahme der Daten ins Computersystem diese Übertretung nicht ins Ordnungsbussensystem eintrug. Bestritten und zu erstellen ist, dass der Beschuldigte wusste, dass die Streichung im Protokoll zu Unrecht vorgenommen worden war, tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorlag und er in Kenntnis dieser Umstände keinen Eintrag im System gemacht hat. 4. Beweismittel 4.1. Übersicht Als Beweismittel für die Sachverhaltserstellung stehen die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von C._____ zur Verfügung. Ferner stützt sich die Anklage auf das Messprotokoll vom 20. Mai 2011 (Urk. A/2.1), den Monatseinsatzplan Mai/Juni 2011 (Urk. D2/5 Anhang) und die Übertretungsblätter vom 20. Mai 2011 (Urk. D1/12/3). 4.2. Aussagen des Beschuldigten Die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 9. November 2015 (Urk. D1/6) befasst sich nicht mit dem Anklagevorwurf gemäss Dossier 2. Sie ist

- 8 insoweit für die Sachverhaltserstellung von Bedeutung, als der Beschuldigte darin bestätigte, dass er für Geschwindigkeitskontrollen und Bussenregistratur zuständig war und dass C._____ seine Stellvertreterin war. Auf die Frage, ob die Ordnungsbussenregistratur periodisch oder stichprobenweise kontrolliert worden sei, erklärte er, es habe während seiner Zeit nie Kontrollen gegeben (Urk. D1/6 S. 3). In der polizeilichen Befragung vom 30. November 2015 hat der Beschuldigte ausgesagt, Frau C._____ habe in das Messprotokoll geschrieben, dass der Lenker keine Busse bekomme. Er habe das nicht hinterfragt, es sei oft vorgekommen, dass es kein Bild gehabt habe oder etwas durchgestrichen gewesen sei auf dem Protokoll. Es könne sein, dass man das Gerät zu spät eingestellt habe (Urk. D1/7 S. 2). Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach von Busse "knebeln" die Rede gewesen sei, erklärte er, er könne sich nicht an ein Gespräch erinnern, aber daran, dass sie "ohne Folgen" auf das Protokoll geschrieben habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass sie mit dem Protokoll zu ihm gekommen sei. Auf entsprechende Frage sagte er aus, die Messprotokolle würden nicht überprüft, und es werde nicht nachgefragt, warum der Messverantwortliche einen bestimmten Eintrag im Protokoll gemacht habe. Derjenige, der die Auswertung mache, kontrolliere nur, ob seine Auslösung der Zahlung mit dem Protokoll übereinstimme (Urk. D1/7 S. 3). Er bestritt, dass C._____ ihn vorgängig gefragt habe, bevor sie die Busse als "ohne Folge" abgehandelt habe (Urk. D1/7 S. 4). In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/8) sagte der Beschuldigte aus, C._____ sei alleine gewesen bei der Messung, er sei nicht vor Ort gewesen, könne nicht mehr sagen, wo er gewesen sei. Er habe die Auswertung gemacht und diese unterschrieben. Bei der Auswertung sehe er sich das Video an und vergleiche dieses mit dem Protokoll. Er wisse nicht, warum die Streichung vorgenommen worden sei. Es gebe verschiedene Möglichkeiten für Streichungen, so seien auch Position 1 und 14 auf dem Messblatt gestrichen worden. Dass es sich beim Lenker des gemessenen Fahrzeuges um den Lebenspartner der Mutter von C._____ gehandelt habe, habe er erst Monate oder Jahre später erfahren. Er habe diese Person nicht gekannt. Die Streichung habe C._____ gemacht, und er habe die Streichung nicht hinterfragt. Auf die Frage,

- 9 wann und wo er das Messprotokoll samt Video erhalten habe, erklärte er, er gehe davon aus, dies sei im Büro gewesen, entweder sei er da gewesen oder sie habe es ihm auf das Pult gelegt. Bei der Auswertung überprüfe er, ob das Kennzeichen auf dem Protokoll stimme, ob es keine Falschlesung sei. Wenn es eine Streichung gebe, dann spule er darüber hinweg und hinterfrage das nicht weiter. Frau C._____ habe ihm nichts über die Messung gesagt, jedenfalls wisse er dies nicht mehr. Er habe das Protokoll bereits mit der Streichung erhalten und wisse nichts von einem Gespräch zwischen ihm und Frau C._____. Er könne sich nicht daran erinnern, könne es sich auch nicht vorstellen, denn er kenne diesen D._____ nicht (Urk. D1/8 S. 9 ff.). Auf Vorhalt der Aussage von C._____, wonach sie ihm noch vor der Streichung erzählt habe, dass es sich beim fehlbaren Lenker um den Ehemann ihrer Mutter gehandelt habe, antwortete der Beschuldigte, er könne sich nicht daran erinnern, er kenne auch die Mutter nicht. Es stimme nicht, dass er ihr gesagt habe, sie solle den Eintrag streichen (Urk. D1/8 S. 14). Der Beschuldigte hielt in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme im Anschluss an die Zeugeneinvernahme von C._____ vom 29. September 2016 daran fest, dass kein Gespräch in der von dieser geschilderten Form stattgefunden habe. Er bestritt die Belastung durch C._____ und erklärte erneut, dass er diesen Herrn D._____ nicht kenne. Ferner sagte er erneut aus, dass er von der Zeugin vorgängig nicht über den Inhalt des Geschwindigkeitsprotokolls informiert worden sei und der Vermerk "ohne Folgen" sich bereits auf dem Messprotokoll befunden habe, als er die Einträge im System gemacht habe (Urk. D1/10 S. 1 ff.). 4.3. Aussagen C._____ In der polizeilichen Befragung als Beschuldigte vom 8. Dezember 2014 hat C._____ ausgesagt (Urk. A/6.9), sie sei nach der Messung mit dem Protokoll zum Beschuldigten gegangen und habe ihm erzählt, dass D._____ geblitzt worden sei. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um den Ehemann ihrer Mutter gehandelt habe, und er habe gesagt, sie könne die Busse ja knebeln, was sie auch getan habe (Urk. A/6.9 S. 3). Sie erklärte, dass das Videoband zwischendurch angehalten worden sei, wenn die Strasse leer gewesen sei und wieder einge-

- 10 schaltet worden sei, wenn ein Auto kam. Bei Verbindungsproblemen sei es vorgekommen, dass kein Bild gemacht wurde (Urk. A/6.9 S. 4). Nachdem C._____ mit Strafbefehl vom 17. Juli 2015 rechtskräftig wegen Amtsmissbrauchs und Begünstigung verurteilt worden war (Urk. A/10), erfolgte am 29. September 2016 ihre Einvernahme als Zeugin (Urk. D2/4). Sie sagte aus, spätestens nachdem sie von der Messung zurückgekommen sei, habe der Beschuldigte gewusst, dass D._____ der Ehemann ihrer Mutter sei. Sie sei nach der Kontrolle mit dem Geschwindigkeitsprotokoll auf den Posten gegangen und habe dem Beschuldigten erzählt, dass sie D._____ erwischt habe. Sie sei bei ihm am Schreibtisch gestanden, und der Beschuldigte habe sinngemäss gesagt, sie könne die Busse "kneble", worauf sie die Busse auf dem Posten gestrichen habe (Urk. D2/4 S. 6, S. 9 und S. 12). Wer den Begriff "Knebeln" zuerst gebraucht habe, könne sie nicht mehr sagen, sie wolle ja nicht bestreiten, dass sie gewollt habe, dass es darauf hinauslaufe (Urk. D2/4 S. 10). Sie bestätigte, dass man, um Band zu sparen, das Gerät bei der Geschwindigkeitsmessung zwischendurch abgestellt und beim Herannahen eines Fahrzeuges wieder angestellt habe. So sei es vorgekommen, dass das Gerät zu wenig schnell wieder eingestellt habe und kein Bild vorhanden gewesen sei (Urk. D2/4 S. 9). Im zweiten Teil der Zeugeneinvernahme vom 29. September 2016 wurden ihr die Einsatzlisten für den Monat Mai 2011 vorgelegt und vorgehalten, daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte am 20. Mai 2011 gar nicht gearbeitet habe. Sie erklärte darauf, sie habe das Gefühl, dass das Gespräch mit dem Beschuldigten unmittelbar nach dem Vorfall stattgefunden habe. Sie wisse einfach, dass das Gespräch am Tisch stattgefunden habe (Urk. D2/5 S. 2 f. und S. 4). 4.4. Monatseinsatzliste und Übertretungsblätter vom 20. Mai 2011 Aus den Monatseinsatzlisten der Gemeindepolizei E._____ für die Monate Mai und Juni 2011 (Urk. D2/5 Anhang) geht hervor, dass der Beschuldigte am 20. Mai 2011 frei hatte, als die Messungen von C._____ durchgeführt wurden und er bis Ende Mai 2011 keine gemeinsamen Arbeitstage mit C._____ hatte. Der nächste gemeinsame Arbeitstag nach dem 20. Mai 2011 war der 16. Juni 2011.

- 11 - Den von der Gemeindeverwaltung E._____ edierten Übertretungsblättern betreffend die Geschwindigkeitskontrolle vom 20. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass die Halteranfragen und Übertretungsanzeigen am 30. Mai 2011 erfolgten (Urk. D1/12/3). An diesem Datum hatte der Beschuldigte gemäss Monatseinsatzliste Mai 2011 denn auch Tagdienst. 5. Beweiswürdigung 5.1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze für die Beweiswürdigung zutreffend dargelegt. Es kann auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Urk. 38 S. 18 f.). 5.2. Sachliche Beweismittel Vorstehend wurde bereits festgehalten, dass aus den Monatseinsatzlisten für die Monate Mai und Juni 2011 zu entnehmen ist, dass C._____ und der Beschuldigte vom 20. Mai 2011 bis 16. Juni 2011 nie am gleichen Tag im Einsatz waren. Aus den Übertretungsblättern geht hervor, dass die Übertretungsanzeigen am 30. Mai 2011 im System eingegeben wurden. An diesem Datum hatte der Beschuldigte gemäss Monatseinsatzliste Tagdienst. Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Daten der Übertretungen vom 20. Mai 2011 am 30. Mai 2011 ins Computersystem eingegeben hat. 5.3. Aussagenwürdigung Da der Beschuldigte gemäss Monatseinsatzliste am 20. Mai 2011 frei hatte und bis am 16. Juni 2011 nie am gleichen Tag mit C._____ im Einsatz war, bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung von C._____, wonach sie dem Beschuldigten im Büro erzählt habe, dass D._____ geblitzt worden sei und der Beschuldigte gesagt habe, sie könne die Busse "knebeln". Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend festgehalten, es könne nicht erstellt werden, dass zwischen der Messung vom 20. Mai 2011 und der Eintragung im Ordnungsbussensystem am 30. Mai 2011 ein Gespräch zwischen C._____ und dem Beschuldigten auf dem Posten stattfand. Da die Aussagen von C._____ nicht mit dem übrigen Beweisergebnis

- 12 zu vereinbaren sind, lässt sich mit der Vorinstanz auch nicht erstellen, dass der Beschuldigte wusste, um wen es sich beim Lenker betreffend den mit Vermerk "ohne Folgen" gestrichenen Protokolleintrag handelte und weshalb C._____ den entsprechenden Protokolleintrag gestrichen und mit dem Vermerk "ohne Folgen" versehen hat. Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) davon auszugehen, dass er das Messprotokoll erst nach erfolgter Streichung und Anbringung des entsprechenden Vermerks erhalten und gesehen hat, ohne dass er von C._____ über die Hintergründe der Streichung orientiert worden wäre. Zu prüfen bleibt, ob Hinweise dafür bestehen, dass der Beschuldigte wusste oder in Kauf nahm, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde und C._____ den Eintrag im Protokoll gestrichen und den Vermerk "ohne Folgen" anbrachte, obwohl eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden war. Die Vorinstanz argumentierte, dass der Beschuldigte bei der Auswertung vom 30. Mai 2011 das Protokoll mit dem Video überprüft habe, weshalb ihm im Zeitpunkt des Nichteintragens bewusst gewesen sei, dass der fehlbare Lenker am 20. Mai 2011 eine Geschwindigkeitsübertretung begangen habe und deshalb grundsätzlich hätte im Bussensystem eingetragen werden sollen. Dass er das Messprotokoll mit dem Video verglichen und überprüft habe, ergebe sich daraus, dass er im Protokoll Positionen durchgestrichen habe, weil er festgestellt habe, dass diesbezüglich keine Bilder vorhanden waren (Urk. 38 S. 33). Der Beschuldigte habe im Wissen darum, dass der fehlbare Lenker eine Geschwindigkeitsüberschreitung beging, die Daten nicht ins Ordnungsbussensystem eingetragen und damit C._____ in ihrem Vorhaben unterstützt. Dieser Argumentation der Vorinstanz steht die Aussage des Beschuldigten gegenüber, dass er die Streichung im Protokoll und den Vermerk "ohne Folgen" nicht hinterfragt habe. An dieser Aussage hielt er ab der ersten Einvernahme konstant fest. Er stellte sich von Anfang an auf den Standpunkt, die Messprotokolle würden nicht überprüft, und es werde nicht nachgefragt, warum der Messverantwortliche einen bestimmten Eintrag im Protokoll gemacht habe. Derjenige, der den Eintrag mache, kontrolliere nur, ob seine Auslösung der Zahlung mit dem Protokoll übereinstimme (Urk. D1/7 S. 4). Bei der Auswertung überprüfe er, ob

- 13 das Kennzeichen auf dem Protokoll stimme, ob es keine Falschauslesung sei. Wenn es eine Streichung gebe, dann spule er darüber hinweg und hinterfrage das nicht weiter (Urk. D1/8 S. 10/11). Der Beschuldigte hielt ferner stets daran fest, dass die Ordnungsbussenregistratur nicht kontrolliert werde. Es habe während seiner Zeit nie Kontrollen gegeben, die Messprotokolle würden nicht kontrolliert (Urk. D1/6 S. 3, Urk. D1/7 S. 3) Die Verteidigung machte geltend, der Beschuldigte habe weder eine Verpflichtung noch eine Veranlassung gehabt, die entsprechende Videosequenz zu prüfen. Die Darstellung des Beschuldigten, dass er die Streichung im Protokoll nicht hinterfragt habe und bei der Eingabe der Daten ins Computersystem über die entsprechende Videosequenz hinweggespult habe, lässt sich durch keine Beweismittel widerlegen. Es sind keine Umstände erkennbar, gestützt auf welche der Beschuldigte Zweifel an der Rechtmässigkeit der Streichung im Messprotokoll hätte haben müssen. Seine Aussage, bei der Auswertung werde überprüft, ob das Kennzeichen auf dem Protokoll stimme, ob es keine Falschlesung sei, dagegen werde nicht überprüft oder nachgefragt, warum der Messverantwortliche einen bestimmten Eintrag im Protokoll gemacht habe, wird durch die Akten nicht widerlegt und erscheint glaubhaft. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte gegenüber der Messverantwortlichen (C._____) eine Vorgesetztenoder Kontrollfunktion gehabt hätte oder Hinweise dafür gehabt hätte, dass sie bei der Streichung des Protokolleintrages und der Anbringung des Vermerks "ohne Folgen" gegen ihre Amtspflicht verstossen hat. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte wusste oder in Kauf nahm, dass C._____ die Geschwindigkeitsüberschreitung im Protokoll unrechtmässig gestrichen hat. Es kann ihm nicht widerlegt werden, dass er die Eintragung der Messverantwortlichen nicht in Frage gestellt hat und bei der Auswertung der Geschwindigkeitskontrolle über diese Videosequenz hinweggespult hat. Entsprechend ist nicht erstellt, dass er in Kenntnis der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung unterlassen hat, diese ins Ordnungsbussensystem einzutragen. Er ist deshalb vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 14 - III. Strafzumessung 1. Strafrahmen Der Beschuldigte wurde der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Der Strafrahmen für Amtsgeheimnisverletzung erstreckt sich von Geldstrafe bis drei Jahre Freiheitsstrafe. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens mittels Asperation im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Es liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, welche eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden. 2. Strafzumessungsregeln und Sanktionsart Die allgemeinen Strafzumessungsregeln sowie die Kriterien für die Wahl der Sanktionsart wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (Urk. 38 S. 46 f.). Die Vorinstanz hat eine bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen ausgesprochen. Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, fällt die Ausfällung einer schärferen Sanktion aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Erwägungen zur Sanktionsart und zum Übergangsrecht erübrigen sich daher. 3. Strafzumessung in concreto 3.1. Tatschwere Der Beschuldigte verletzte das Amtsgeheimnis nicht nur gegenüber einer Privatperson, sondern gezielt auch gegenüber drei Zeitungen, darunter auch solche, welche schweizweite Verbreitung finden. Durch die Bekanntgabe gegenüber der Presse bezweckte er die Preisgabe des Geheimnisses gegenüber einer breiten Öffentlichkeit. Wie schon die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde der Gegenstand der laufenden Administrativuntersuchung gegen den Chef der Gemeindepolizei E._____ auch tatsächlich publik gemacht. Die Geheimnisverletzung durch die Weitergabe an die Medien war geeignet, den ungestörten Gang der Administra-

- 15 tivuntersuchung zu beeinträchtigen. Straferhöhend fällt die mehrfache Tatbegehung ins Gewicht. Die objektive Tatschwere wiegt noch leicht. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Der Umstand, dass er von B._____ systematisch benachteiligt und gemobbt worden war und deswegen seine Arbeitsstelle aufgab, wirkt sich verschuldensrelativierend aus, da die Tat vor dem Hintergrund dieser vom Beschuldigten erlittenen Belastung zu sehen ist. Zwar hatte der Beschuldigte vor der Tat den Gemeindeschreiber von den Unstimmigkeiten in Kenntnis gesetzt und sich an den Gemeindepräsidenten gewandt, ohne dass seine Schritte Konsequenzen gehabt hätten, jedoch war ja gerade im Tatzeitpunkt die Administrativuntersuchung gegen B._____ eröffnet worden, weshalb es entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschuldigten nicht nachvollziehbar ist, dass er nach Eröffnung der Untersuchung Angst gehabt haben soll, dass die Sache unter den Tisch gekehrt werde. Dass eine Administrativuntersuchung eröffnet wurde, zeigte im Gegenteil gerade auf, dass der Sache nun nachgegangen wurde. Insgesamt wiegt die subjektive Tatschwere leicht. Insgesamt ist die Tatschwere als leicht zu bewerten. Die Einsatzstrafe ist im Bereich von 60 Tagen anzusetzen. 3.2. Täterkomponente Dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. Insbesondere hat der Beschuldigte keine Vorstrafen erwirkt. Er lebt in stabilen und geordneten Verhältnissen, ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern zusammen. Aus seiner Arbeit als Gemeindepolizist erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'900.-- zuzüglich 13. Monatslohn. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Beschuldigte verfügt über ein Vermögen von Fr. 9'300.-- und wohnt in einer eigenen Liegenschaft. Der Hypothekarkredit beträgt Fr. 450'000.-der monatliche Hypothekarzins Fr. 872.--. Darüber hinaus hat der Beschuldigte noch zwei private Kredite im Betrage von je Fr. 100'000.-- aufgenommen. Die Krankenkassenprämie beläuft sich auf Fr. 655.-- (Urk. 43/2–6, Prot. II S. 5 f.).

- 16 - Das Geständnis des Beschuldigten wirkt sich deutlich strafmindernd aus. 3.3. Fazit Die von der Vorinstanz für die Amtsgeheimnisverletzung festgelegte Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 90.-- trägt allen strafzumessungsrelevanten Faktoren und den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten in angemessener Weise Rechnung. Der Beschuldigte ist daher mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.-zu bestrafen. IV. Strafvollzug Hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 51 f.). Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Beschuldigte wird bezüglich der Anklagevorwürfe des Amtsmissbrauchs und der Begünstigung freigesprochen. Da die Freisprüche Dossier Nr. 2 betreffen, der Schuldspruch betreffend mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses sich dagegen auf Dossier 1 bezieht und zwischen den beiden Dossiers kein Zusammenhang besteht, sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren. Ausgangsgemäss sind daher die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Dem Beschuldigten ist für die anwaltliche Vertretung im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'300.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. April 2017 bezüglich Dispositivziffern 1 (teilweise betreffend Schuldspruch mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses), 2 (Freispruch Amtsmissbrauch), 5 (Zivilklage), 6 (Kostenfestsetzung) und 8 (Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 4'300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich

- 18 - − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 17. April 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Stiefel

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 17. April 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 StGB, sowie  der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten gemäss vorstehender Ziffer 6 werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 3. April 2017 bezüglich Dispositivziffern 1 (teilweise betreffend Schuldspruch mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses), 2 (Freispruch Amtsmis... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird ferner vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.--. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 4'300.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerschaft (falls verlangt)  die Vorinstanz  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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