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Zürich Obergericht Strafkammern 12.07.2018 SB170461

12 luglio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,789 parole·~1h 9min·5

Riassunto

gewerbsmässiger Betrug etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170461-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, und lic. iur. S. Volken sowie Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner

Urteil vom 12. Juli 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie Anschlussberufungsklägerin

gegen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. W._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie C._____ AG, Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 (DG170020)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 168).

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 226 S. 134 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt Barauszahlung CHF 100'000 am 11.03.2002 an den Beschuldigten 1 ab Konto D._____ (HD 168 S. 9) wird eingestellt. 2. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontotransaktionen mit Urkundenfälschung" (E._____ Erben, HD 168 S. 7) wird eingestellt. 3. Das Verfahren betreffend Anklagepunkt "Kontoeröffnung F._____" (HD 168 S. 11 f.) wird eingestellt. 4. Der Beschuldigte 1 ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB (in Bezug auf die Barauszahlungen an den Beschuldigten 1, HD 168 S. 8-11), − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen ohne Urkundenfälschungen, HD 168 S. 3-6), − der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (in Bezug auf die Kontotransaktionen bis CHF 10'000, die Transaktion "1" sowie die direkten Zahlungen "2" und "3", HD 168 S. 5 f. und 11) sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (in Bezug auf die Generalvollmacht und Bezugsbelege G._____ sowie die Blankett-Fälschungen H._____ und I._____, HD 168 S. 8 ff.).

- 3 - 5. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (HD 168 S. 13 ff.) werden der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 je vollumfänglich freigesprochen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Vom Vorwurf der Urkundenfälschung (in Bezug auf die …-Einträge, HD 168 S. 9) wird der Beschuldigte 1 teilweise freigesprochen. 7. Der Beschuldigte 1 wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. Die Strafe wird vollzogen. 8. Von der Abnahme einer DNA-Probe wird sowohl beim Beschuldigten 1 als auch der Beschuldigten 2 abgesehen. 9. Der Beschuldigte 1 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 350'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald der Beschuldigte 1 den Betrag von CHF 350'000 bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegenschaft des Beschuldigten 1 in J._____ sowie der Kontosperre bei der K._____ Bank veranlasst werden kann. Sofern der Beschuldigte 1 nicht freiwillig bezahlt, wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten 1 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. 10. Die Beschuldigte 2 wird nach Eintritt der Rechtskraft verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 650'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu informieren, sobald die Beschuldigte 2 den Betrag von CHF 650'000 bezahlt hat, damit die Aufhebung der Grundbuchsperre der Liegen-

- 4 schaft der Beschuldigten 2 (resp. der C._____ AG) in L._____ sowie der Kontosperre bei der N._____ [Bank] veranlasst werden kann. Sofern die Beschuldigte 2 nicht freiwillig bezahlt, wird die Kasse des Bezirksgerichts Zürich angewiesen, die Ersatzforderung gegen die Beschuldigte 2 beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. In diesem Fall bleiben die Grundbuch- und Kontosperre aufrechterhalten bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen entschieden hat. 11. Die K._____ Bank AG wird angewiesen, die Konto-Verbindung IBAN …, lautend auf den Beschuldigten 1, nach Eintritt der Rechtskraft zu saldieren sowie den Saldo zur Deckung der Verfahrenskosten und im allfällig übersteigenden Betrag zur Anrechnung an die Ersatzforderung der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 12. Die Ersatzforderungen gemäss Disp. Ziff. 9 und 10 werden der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung zugesprochen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Summe aus den Ersatzforderungserträgen gemäss den vorstehenden Disp. Ziff. 9 und 10 der Privatklägerin auszuzahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Forderung an den Staat abgetreten hat. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juni 2011 beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der C._____ AG (1 Bundesordner blau und 2 Bundesordner rot bei den Akten) werden der Beschuldigten 2 innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Unterlagen der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 14. Die mit Verfügung vom 29. September 2016 durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Sihl beschlagnahmten Ohrringe der Beschuldigten 2 sind ihr von der Lagerbehörde innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft auf ihr Verlangen hin herauszuge-

- 5 ben. Bei unbenutztem Ablauf der Frist werden die Ohrringe von der Lagerbehörde vernichtet. 15. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG [Bank] Schadenersatz von CHF 1'098'500 zzgl. Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen. Im übersteigenden Betrag wird die Schadenersatzforderung der M._____ AG [Bank] auf den Zivilweg verwiesen. 16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 9'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 1 CHF 1'000.00 Gebühr Vorverfahren Besch. 2 CHF 304.00 Auslagen Besch. 1 CHF 60.00 Entschädigung Zeuge Besch. 1 CHF 30'398.65 Entschädigung bisherige amtl. Verteidigung Besch. 1 CHF 4'861.60 Entschädigung RA X._____ vorab CHF 20'315.00 amtliche Verteidigung (RA W._____) Besch. 1 CHF 5'959.55 amtliche Verteidigung (RA X._____) Besch. 2 In Bezug auf die Beschuldigte 2 fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz und die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie die Kosten, die der Beschuldigten 2 zuzuordnen sind, werden dem Beschuldigten 1 zu 4/5 auferlegt. 1/5 der Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 1 werden im Umfang von 4/5 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; diesbezüglich bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Im Umfang von 1/5 werden die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 19. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung in Bezug auf die Beschuldigte 2 werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 6 - 20. RA W._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 mit CHF 35'315 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlungen von CHF 15'000) entschädigt. 21. RA X._____ wird für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten 2 mit CHF 5'959.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt. 22. Der Entschädigungsanspruch der C._____ AG wird abgewiesen. 23. Der Beschuldigte 1 wird verpflichtet, der Privatklägerin M._____ AG [Bank] für ihre anwaltliche Vertretung in diesem Verfahren eine Entschädigung von CHF 30'240 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Im Mehrbetrag wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. 24. (Mitteilungen.) 25. (Rechtsmittel.)"

Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 279 S. 1) 1. Die folgenden Dispositiv-Ziffern des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 25. September 2017 seien zu bestätigen: Ziffern 1, 2, 3, 4, 6, 8 ff. 2. Die Beschuldigten A._____ und B._____ seien zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 3. Der Beschuldigte A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. 4. Die Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen.

- 7 - 5. Der Beschuldigten B._____ sei der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 282 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen. 2. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter: 1. Der Beschuldigte sei betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Es sei eine Ersatzforderung nach Ermessen des Gerichts auszusprechen. 4. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin sei vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. c) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 280 S. 1) 1. Der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sei zu bestätigen. 2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verpflichtung von B._____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung sei abzuweisen.

- 8 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien in Bezug auf B._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. d) Der weiteren Verfahrensbeteiligten C._____ AG: (Urk. 281 S. 1) 1. Die mit Verfügung vom 12. Dezember 2011 angeordnete Kontosperre des Kontos Nr. … bei der N._____ Bank, lautend auf C._____ AG, sei aufzuheben. 2. Die mit Verfügung vom 20. Juni 2011 angeordnete Beschlagnahme und Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der …-strasse … in L._____ (Grundstück Nr. …, Plan …, Parzelle …) sei aufzuheben. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und C._____ AG sei für ihre anwaltlichen Aufwendungen bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und im Berufungsverfahren vollumfänglich zu entschädigen. e) Der Privatklägerin M._____ AG: (Urk. 285 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2017 sei im Rahmen dieses Berufungsverfahrens in allen Punkten des verbleibenden Dispositivs vollumfänglich zu bestätigen und es sei der Beschuldigte 1 entsprechend zu verurteilen. 2. Insbesondere sei der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'098'500.– zuzüglich Zins von 5% seit 9. August 2010 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen auch im Verfahren vor dem Obergericht zu Lasten des Beschuldigten 1.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf und Umfang der Berufung 1. Der Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil findet sich sehr detailliert im angefochtenen Entscheid (Urk. 226 S. 5-18) und nachstehend zusammengefasst mit wenigen Ergänzungen. 2. Anzeigeerstattungen 2.1. Der Beschuldigte A._____ (nachfolgend Beschuldigter 1) stand vom 1. Juni 2000 bis am 5. Mai 2009 in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis im Rang eines Direktors bei der M._____ AG [Bank] (nachfolgend M._____) als Kunden- resp. Anlageberater im Bereich Vermögensverwaltung der Gelder … Kunden (Urk. 4.1 S. 2; Urk. 22.8). Als ihm gegen Ende April 2009 mitgeteilt wurde, dass seine Stelle abgebaut und er vorübergehend in ein internes Coach-Programm aufgenommen werde. Nach der Übergabe des Kundenportfolios des Beschuldigten 1 an seine Teamkollegen kamen Unregelmässigkeiten bei seiner Kundenbetreuung zum Vorschein, woraufhin er verwarnt wurde und schliesslich Anfang Mai 2009 sein Arbeitsverhältnis bei der M._____ fristlos kündigte (Urk. 2.1.1 S. 1 und Urk. 4.1 S. 8 f.; Urk. 22.8). Am 4. Juni 2009 gelangte der Sicherheitsbeauftragte der M._____, O._____, an die Kantonspolizei Zürich und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten 1 wegen Veruntreuung etc. Er soll teilweise gegen das Risikoprofil von Kunden investiert und mit diversen Kontoübertragungen innerhalb seines Kundenstammes durch ihn verursachte Fehlspekulationen auf den betreuten Kundenkonten ausgeglichen haben (Urk. 2.1.2 und 2.1.3). 2.2. In der Folge reichte die M._____ am 8. Juni 2009 zudem schriftlich Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 ein (Urk. 2.1.1), da er ab diversen Kundenkonten ohne Auftrag und Vollmacht sog. …-Transaktionen (M._____ Transfers System, interne Vergütungsaufträge), Bar- und Wertpapier-Transaktionen ausgelöst sowie falsche Einträge im elektronischen System zur Erfassung von Kundenkontakten (…) vorgenommen habe. Am 18. August, 30. September und 28. Oktober

- 10 - 2010 erstattete die M._____ nach weiteren internen Ermittlungen Ergänzungsanzeigen (Urk. 2.2.1, 2.3.1 und 2.3.2). Die Anklage vom 23. Januar 2017 (Urk. 168) stützt sich im Wesentlichen auf die Strafanzeige vom 8. Juni 2009 (Urk. 2.1.1) und die Ergänzungsanzeige vom 18. August 2010 (Urk. 2.2.1). 2.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 konstituierte sich die M._____ im vorliegenden Strafverfahren sowohl als Straf- wie auch Zivilklägerin (Urk. 28.2). 3. Verhaftung, Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen Am 1. Juli 2009 wurde der Beschuldigte 1 an seinem Wohnort verhaftet und erstmals polizeilich befragt. Zugleich fand eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellung namentlich von elektronischen Datenträgern und Ordnern statt. Im Beisein seiner Verteidigung erfolgte am 2. Juli 2009 eine Befragung bei der Staatsanwaltschaft mit anschliessender Haftentlassung des Beschuldigten 1 (Urk. 4.1, 4.2 und 7.2; Urk. 32.1, 32.2 und 32.6). Bereits am 11. Juni 2009 war eine Hausdurchsuchung mit Sicherstellungen am neuen damaligen Arbeitsortsort des Beschuldigen 1, der P._____ AG in Zürich durchgeführt worden (Urk. 7.3 und 7.4). Nach Datenspeicherung erhielt der Beschuldigte 1 diverse Gegenstände wieder zurück (Urk. 7.7 und 7.8; Urk. 19.3, 19.14 und 19.15). Zudem stellte die Staatsanwaltschaft von der C._____ AG die Buchhaltung der Jahre 2006/2007 und 2008/2009 sicher (Urk. 20/7, 20/8, ein blauer und zwei rote Ordner) und holte beim Handelsregisteramt des Kantons Zug die Gründungsakten der C._____ AG von 2006 sowie einen beglaubigten Handelsregisterauszug ein (Urk. 20.1 ff.; Urk. 226 S. 6 f.). 4. Beschlagnahmungen, Grundbuch- und Kontosperren, Editionen 4.1. Gemäss Kaufvertrag vom 29. Mai 2009 verkaufte der Beschuldigte 1 die von ihm und seiner Familie bewohnte Liegenschaft in L._____ (Einfamilienhaus) an die C._____ AG zum Kaufpreis von Fr. 1'400'000.– (Urk. 20/2/1). Die Ehefrau des Beschuldigten 1, B._____ (nachfolgend Beschuldigte 2; vgl. hinten Erw. I.6.3.), ist

- 11 - Alleinaktionärin und einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C._____ AG (Urk. 110/3 S. 5 und Urk. 202). 4.2. Am 19. April 2011 und am 20. Juni 2011 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die Liegenschaften in J._____ (Wohnhaus, Scheune und Schöpfe, vgl. Urk. 21.12) und in L._____ (Einfamilienhaus) und liess auf den fraglichen Grundstücken je eine Grundbuchsperre errichten (Urk. 20.2.6. = Urk. 21.21; Urk. 21.9). Die dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. des Beschuldigten 1 und der C._____ AG wurden vom Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, je mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 abgewiesen (Urk. 21.16 und 21.26). Ob bzw. unter welchen Bedingungen diese Grundbuchsperren aufzuheben sind, ist nach wie vor Verfahrensgegenstand (Urk. 226 S. 8-11; hinten Erw. VIII.). 4.3. Am 12. Dezember 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft Kontosperren bei der K._____ Bank AG und der N._____ Bank (Urk. 21.40 und 21.50). Beide dagegen erhobenen Beschwerden des Beschuldigten 1 bzw. der C._____ AG wies das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Beschlüssen vom 23. Februar 2012 ab (Urk. 21.44 und 21.55). Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Beschuldigten 1 gegen den obergerichtlichen Entscheid betreffend die Kontosperre bei der K._____ Bank ebenfalls ab (Urk. 21.49). Diese Kontosperren sind nach wie vor Verfahrensgegenstand (vgl. Urk. 226 S. 10 f.; hinten Erw. VIII.). 4.4. Ferner verfügte die Staatsanwaltschaft bezüglich der gegen den Beschuldigten 1 gerichteten Vorwürfe Editionen bei der Privatklägerin und diversen weiteren Bankinstituten und Kreditkartenunternehmen (vgl. Urk. 226 S. 11). 5. Verteidigung 5.1. Zunächst war der Beschuldigte 1 vom 2. Juli 2009 bis 12. Oktober 2011 durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ erbeten verteidigt (Urk. 24.2 und 24.16). Ab 2. August 2011 wurde er durch Fürsprecher Z._____ amtlich verteidigt (Urk. 26.6). Am 25. Juli 2013 mandatierte der Beschuldigte 1 Rechtsanwalt lic. iur. W._____

- 12 als erbetenen Verteidiger (Urk. 27.2.), worauf die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Z._____ am 30. Oktober 2013 widerrufen wurde (Urk. 39). Per 15. April 2014 wurde Rechtsanwalt lic. iur. W._____ zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 ernannt (Urk. 77). 5.2. Mit Wirkung auf den 12. September 2016 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum amtlichen Verteidiger der Beschuldigten 2 (Urk. 118.5 und 118.7). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vertritt seit 17. April 2014 auch die C._____ AG als weitere Verfahrensbeteiligte (Urk. 118.1 und 118.2). 6. Anklageerhebungen und Einstellungen 6.1. Die erste Anklage vom 30. Oktober 2013 richtete sich gegen den Beschuldigten 1 sowie dessen Eltern Q._____ und R._____ (Urk. 38.11). Nach Mitteilung durch die Vorinstanz, dass die Anklage insgesamt schwer verständlich und unklar aufgebaut sei, wurde sie durch die Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt der Wiedereinbringung zurückgezogen und das Gerichtsverfahren als durch Rückzug der Anklage unter dem genannten Vorbehalt erledigt abgeschrieben (Urk. 50, 56 und 57; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG130363-L). 6.2. Die zweite Anklage vom 28. Februar 2014 betraf die gleichen beschuldigten Personen (Urk. 58). Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 16. Juli 2014 erging in zwei heute nicht mehr gegenständlichen Anklagepunkten gegen den Beschuldigten 1 je ein freisprechendes und ein schuldigsprechendes Urteil (Urk. 101). Bezüglich der übrigen Anklagevorwürfe wurde die Anklageschrift zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese führte in der Folge weitere Einvernahmen durch (Urk. 102; Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Geschäfts-Nr. DG140063-L). Das Verfahren gegen Q._____ bzw. R._____ endete mit Freispruch bzw. Einstellung (Urk. 101 und 123). 6.3. Am 23. Januar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft die hier massgebende dritte Anklage gegen den Beschuldigten 1 und – zufolge Erweiterung um den Tatvorwurf der qualifizierten Geldwäscherei – auch gegen die Beschuldigte 2 (Urk. 168).

- 13 - 6.4. Mit Beschluss vom 19. April 2017 (Urk. 179) stellte die Vorinstanz das Verfahren gegen beide Beschuldigten in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf (Anklageziffer II.) ein. Die durch die Staatsanwaltschaft gegen diesen Einstellungsentscheid erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, am 10. August 2017 gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Bezirksgericht zurück (Urk. 197). 7. Urteil des Bezirksgerichts und Berufung 7.1. Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei wurden beide Beschuldigten vollumfänglich freigesprochen. Zudem regelte die Vorinstanz die Nebenfolgen – namentlich bezüglich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren, Schadenersatzforderung – im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs (Urk. 226 S. 134 ff.). 7.2. Gegen das Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigten und die Verfahrensbeteiligte C._____ AG mit Schreiben vom 26. September 2017 und 2. Oktober 2017 je rechtzeitig Berufung an (Urk. 220-222) und erstatteten mit Eingaben vom 21. November 2017 (Urk. 227), 1. Dezember 2017 (Urk. 232) und 6. Dezember 2017 (Urk. 234 und 237) ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärungen. Auf Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anschlussberufung (Urk. 241). 8. Beweisanträge Der Beschuldigte 1 beantragte mit Eingabe vom 16. Mai 2018 – im Sinne von Beweisanträgen – die Edition der sogenannten Entlastungsanzeigen sowie die Edition des Belegungsplanes der Besprechungszimmer … [Ort] bei der M._____ AG (Urk. 254 S. 2 f.). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2018 wurde den übrigen Parteien eine Kopie der Eingabe des Beschuldigten 1 zugestellt und

- 14 - Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen angesetzt (Urk. 255). Die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft zu den Beweisanträgen erfolgte mit Schreiben vom 29. Mai 2018 (Urk. 257). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Vernehmlassung angenommen wurde (Urk. 255). Die Beweisanträge wurden mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 266) und vom Verteidiger des Beschuldigten 1 anlässlich der Berufungsverhandlung nicht erneut gestellt (Prot. II S. 11). Hingegen wurden vom Beschuldigten 1 sowohl vor als auch anlässlich der Berufungsverhandlung verschiedene neue Unterlagen ins Recht gereicht (Urk. 250-252, Urk. 268-270 und Urk. 283/1-2; Prot. II S. 11 f.). 9. Berufungsverhandlung Zur Berufungsverhandlung vom 9. Juli 2018 erschienen der Beschuldigte 1 A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. W._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten 2 B._____ sowie als Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin C._____ AG), Staatsanwalt lic. iur. Thomas Moder sowie Rechtsanwalt Dr. iur. S._____ als Rechtsvertreter der Privatklägerin M._____ AG (Prot. II S. 7). Die Beschuldigte 2 B._____ war von der Teilnahme dispensiert worden (Urk. 249). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 10). 10. Umfang der Berufung 10.1. Von den Verteidigungen und der Verfahrensbeteiligten angefochten sind die Dispositivziffern 4, 7, 9-12, 15, 17, 22 und 23 (Urk. 232, 234 und 237). Die Staatsanwaltschaft ficht die Dispositivziffern 5 und 7 an (Urk. 227). Infolge Konnexes sind zudem die Dispositivziffern 16 Absatz 2, 18 und 19 als mitangefochten zu betrachten. 10.2. Damit ist das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist: Dispositivziffer 1 (Verfahrenseinstellung betreffend Barauszahlung von Fr. 100'000.– ab Konto D._____)

- 15 - Dispositivziffer 2 (Verfahrenseinstellung betreffend Kontotransaktionen mit Urkundenfälschung E._____ Erben) Dispositivziffer 3 (Verfahrenseinstellung betreffend Kontoeröffnung F._____) Dispositivziffer 6 (Teilfreispruch vom Vorwurf der Urkundenfälschung in Bezug auf die …-Einträge) Dispositivziffer 8 (Abnahme von DNA-Proben) Dispositivziffer 13 (Herausgabe der beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen) Dispositivziffer 14 (Herausgabe der beschlagnahmten Ohrringe) Dispositivziffer 16 Abs. 1 (Kostenfestsetzung) Dispositivziffer 20 (Entschädigung RA lic. iur. W._____) Dispositivziffer 21 (Entschädigung RA lic. iur. X._____). 10.3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; mit Hinweisen). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht und Verjährung Zum anwendbaren Recht und zur Verjährung der hier eingeklagten Delikte hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht und die richtigen Schlüsse gezogen, so dass darauf verwiesen werden kann. Namentlich hat sie den Grundsatz

- 16 des milderen Rechts von Art. 2 Abs. 2 StGB auch für die Verjährungsbestimmungen anwendbar erklärt (Art. 389 StGB) und ist vom milderen, alten Verjährungsrecht in der Fassung vor 2014 mit einer Verjährungsfrist von 15 Jahren ausgegangen, so dass von einer kleinen Ausnahme abgesehen (nicht angefochtene Dispositivziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils betreffend eingeklagte Handlungen von 2000/2002) hinsichtlich der hier in Frage kommenden Delikte, einschliesslich der eingeklagten qualifizierten Geldwäscherei, die Verjährung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Urteilsfällung noch nicht eingetreten war (Art. 97 Abs. 3 StGB). Demgegenüber wäre der Grundtatbestand der Geldwäscherei verjährt (Urk. 226 S. 16, 19 f.; vgl. hinten Erw. IV.5.4). 2. Anklagegrundsatz Auf die Frage, ob der Anklagegrundsatz vorliegend gewahrt ist, ist bei der Sachverhaltserstellung bzw. der rechtlichen Würdigung der einzelnen Delikte einzugehen (hinten Erw. III. und IV.). III. Schuldpunkt – eingeklagter Sachverhalt A. Allgemeines 1. Die nur dem Beschuldigten 1 unter Anklageziffer I. vorgeworfenen und noch Verfahrensgegenstand bildenden Handlungen (vgl. vorne Erw. I.10.) ergeben sich im Detail aus der Anklageschrift (Urk. 168 S. 2-6, 8-11) und zusammengefasst aus dem angefochtenen Urteil (Urk. 226 S. 27 f.). Darauf ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Analog zum Vorgehen der Vorinstanz ist der unter Anklageziffer II. gegenüber beiden Beschuldigten erhobene Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei (Urk. 168 S. 13-17) lediglich unter der rechtlichen Würdigung abzuhandeln (Urk. 226 S. 3; hinten Erw. III.C. und Erw. IV.5). 3. Obwohl er die ihm vorgeworfenen Handlungen teilweise anerkennt, macht der Beschuldigte 1 sinngemäss geltend, sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe

- 17 generell unschuldig zu fühlen (Urk. 277 S. 8 f.). Es ist daher zu prüfen, ob sich die bestrittenen Sachverhalte aufgrund der Akten rechtsgenügend erstellen lassen. 4. Grundsätze der Beweiswürdigung Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz ausführlich die Grundsätze der Beweiswürdigung und die hierzu aktuell massgebliche Lehre und Rechtsprechung dargestellt. Diese Ausführungen sind zutreffend und können vorab übernommen werden (Urk. 226 S. 23-26). B. Gewerbsmässiger (ev. mehrfacher) Betrug, (ev. Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) und mehrfache Urkundenfälschung (Anklageziffer I.) 1. Anklagevorwurf und erstinstanzliches Urteil 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 – neben der Geldwäscherei – gewerbsmässigen (eventualiter mehrfachen) Betrug (eventualiter Veruntreuung bzw. ungetreue Geschäftsbesorgung) sowie mehrfache Urkundenfälschung vor. So habe er als Kundenberater der M._____ im Bereich … Kunden [mehrerer europäischer Länder] Zugriff auf die einzelnen Namen- und Nummernkonten gehabt, um diese primär im direkten Auftrag der einzelnen Kunden zu verwalten bzw. sekundär aufgrund vereinbarter Vermögensstrategien mit den Kunden die fraglichen Vermögen selbständig zu verwalten. Die Kundenkonten seien ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut gewesen. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er ohne entsprechende direkte Aufträge oder Anweisungen und ohne konkludent vereinbarte Vermögensstrategien mit den Kunden in deren Namen Bargeldbezüge getätigt (Urk. 168 S. 2 f., S. 8-11) und auch Geldtransaktionen zwischen einzelnen Konten verschiedener Kunden ausgeführt, ohne dass die entsprechenden Kunden dies veranlasst, gewollt oder zur Kenntnis genommen hätten. Mit dem in Tabellenform dargestellten Verschieben von Vermögenswerten von einem Kundenkonto auf ein anderes habe der Beschuldigte 1 einen Teil der Kunden geschädigt und einen anderen Teil unrechtmässig bereichert (Urk. 168 S. 2-6).

- 18 - Im Hinblick auf diese Konto-Transaktionen habe er gegenüber der Bank wahrheitswidrig nicht existierende Aufträge vorgegeben, um entsprechend den bankinternen Weisungen bei Beträgen über Fr. 10'000.– bis Fr. 150'000.– die dazu erforderliche Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeitenden zu erhalten (Urk. 168 S. 3 f.). Zudem habe er bei Transaktionen über Fr. 150'000.– auch Vollmachten von Kontobegünstigten gefälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ betreffend Kundengeschäfte (sog. …: …) getätigt, um die Unrechtmässigkeit seiner Handlungen gegenüber der Bank und den Zweitunterschreibenden zu vertuschen (Urk. 168 S. 3, S. 7 f.). In der Folge habe der Beschuldigte 1 teilweise die zu Unrecht begünstigten Bankkonten dazu verwendet, davon Gelder für eigene Bedürfnisse abzuzweigen. Hierbei habe er einerseits Unterschriften und Vollmachten von Kontobegünstigten gefälscht und/oder falsche Einträge in das interne Kontrollsystem der M._____ getätigt, um die entsprechenden Transaktionen und deren Unrechtmässigkeit gegenüber der Bank und den jeweiligen Zweitunterschreibenden zu vertuschen sowie beim Kassenpersonal die Auszahlungen zu erwirken (Urk. 168 S. 8 f.). 1.2. Was das Anklageprinzip zu Anklageziffer I. betrifft, so ist mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 28 f.) das Folgende festzuhalten: Laut Anklageschrift hat der Beschuldigte 1 als Kundenbetreuer bei der M._____ Zugriff auf die Konten seiner Kunden gehabt, welche ihm dadurch zur Verwaltung übergeben, aber auch anvertraut worden seien (Urk. 168 S. 3). Gleichzeitig ergibt sich aus der Anklage sowie den Akten, dass der Beschuldigte 1 – zumindest bei Fr. 10'000.– übersteigenden Kontotransaktionen – nicht selbständig über die entsprechenden Konten verfügen konnte, sondern für die Ausführung resp. Freigabe eines Kundenauftrags auf die Zweitunterschrift eines Mitarbeiters (sog. Assistenten) resp. auf den schriftlichen Auftrag des Kunden selbst angewiesen war (Urk. 168 S. 3 und 7). Diverse der befragten Personen sprechen auch vom sog. Vieraugenprinzip, das bei der M._____ hinsichtlich Transaktionen zur Anwendung gekommen sei (so Zeuge AM._____, Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12; ebenso der Beschuldigte 1, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 6, S. 8). Auch wenn dieses interne Kontrollsystem in Wirklichkeit nicht durchwegs verlässlich funktioniert ha-

- 19 ben mag, d.h. nicht eingehalten wurde (vgl. Urk. 4.5 S. 15. f.; Urk. 110/1 S. 8, gemäss Staatsanwalt habe der Beschuldigte 1 das System intern ausgenutzt), ist doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 nicht einfach frei über die entsprechenden Kundenvermögen verfügen konnte, zumindest nicht bei über Fr. 10'000.–, sondern hierzu das Kontrollsystem zuerst überwinden musste. Auch Bargeldbezüge konnte er nicht ohne Vorkehrungen tätigen, sondern es war jeweils die Unterschrift oder Vollmacht des entsprechenden Kunden erforderlich, um das Geld am bankinternen Schalter beim Kassenpersonal abheben zu können (Urk. 168 S. 8 f.; Urk. 5.16 S. 12). Es ist somit im Rahmen der rechtlichen Würdigung (hinten Erw. IV) zu prüfen, ob die Kundenvermögen tatsächlich als dem Beschuldigten 1 anvertraut gelten können. 1.3. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten 1 des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Betrugs, der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig (Urk. 226 S. 134). 2. Standpunkt des Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 bestreitet grundsätzlich nicht, die ihm in der Anklage zur Last gelegten Transaktionen unter den diversen Kundenkonten (in seinen Worten Kompensationsgeschäfte bzw. um die Herkunft der Gelder zu kaschieren, da habe er gegen M._____-Regeln verstossen; vgl. Urk. 4.5 S. 6 und 16) vorgenommen und auch Barbezüge getätigt zu haben. Auch räumte er zum Beispiel ein, dass er selber ein Konto mit dem Namen des Kunden eröffnet und die Kontoeröffnung mit dessen Namen unterschrieben habe, heute aber nicht mehr so vorgehen würde (Urk. 4.5 S. 11 f. und 16; Urk. 90 S. 6). Jedoch machte er von Anfang an geltend, nie ohne entsprechenden Kundenauftrag gehandelt zu haben resp. sich pauschal unschuldig zu fühlen (Urk 4.1 S. 12; Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10 und Urk. 90 S. 4 f., 7). Insbesondere verneinte er, teilweise Bargeld von Kundenkonten abgehoben und dieses für sich verwendet zu haben (Urk. 4.5 S. 6, 14 f.; Urk. 90 S. 5 f.). Auch anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung und an der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, er fühle sich in Bezug auf die Anklagevorwürfe unschuldig (Urk. 210 S. 10; Urk. 277 S. 8 f., S. 13).

- 20 - 3. Ausgangslage und Übersicht zur Vermögensverwaltung 3.1. Kundenstamm des Beschuldigten 1 Bei den vorliegend durch die unrechtmässigen Konto-Transaktionen des Beschuldigten 1 (Überweisungen, Barbezüge) hauptsächlich betroffenen und als Zeugen befragten Kontoinhabern – D._____, geb. 1948; T._____, geb. 1953; I._____, geb. 1952; V._____, geb. 1958 und H._____, geb. 1923 – handelt es sich um langjährige, teilweise jahrzehntelange … Kunden der M._____ (vgl. Einvernahmen vom 28. Januar 2010 und 9. Dezember 2010, Urk. 5.1, 5.3, 5.5, 5.7 und 5.11). Sie alle hegten grundsätzlich Vertrauen sowohl zur Bank als auch zu ihrem Kundenberater. Den Aussagen von D._____, T._____, I._____ und U._____ ist zu entnehmen, dass sie – jedenfalls seit der Beschuldigte 1 bei der M._____ tätig war (Juni 2000) – einzig mit ihm Kontakt hatten und kommunizierten sowie nur ihm Anweisungen und Aufträge erteilten (Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.3 S. 6 f.; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Die Zeugin H._____, 50 Jahre lang Bankkundin, konnte zwar nicht mehr genau angeben, wann sie den Beschuldigten 1 kennengelernt hatte, doch ergibt sich zweifelsfrei aus ihrer Befragung, dass es sich bei den weitern genannten M._____-Personen entweder um frühere Berater (V._____, AA._____) oder um den Bankmitarbeitenden handelte, der sie nach dem Weggang des Beschuldigten 1 betreffend Zeugeneinvernahme informierte und die damals 87-jährige Zeugin zu diesem Zweck in Schweden abholte (AB._____; vgl. Urk. 5.11 S. 1 f., 4, 11). Es lässt sich daher ohne weiteres der Schluss ziehen, dass auch im Fall H._____ lediglich der Beschuldigte 1 während seiner M._____-Anstellung die Kundenberatung und -betreuung wahrnahm und Auftragsempfänger war. Von den vorgeworfenen Transaktionen tangiert sind denn auch nur Kunden aus dem Kundenstamm des Beschuldigten 1. 3.2. Position des Beschuldigten 1 als Kundenberater 3.2.1. Die Kunden überliessen ihr Vermögen dem für sie zuständigen Beschuldigten 1 zur Verwaltung, ohne die Ausführung jeweils in Frage zu stellen. So waren beispielsweise die Ausrichtung der Anlage und das Risikoniveau festgelegt, d.h. der Beschuldigte 1 entsprechend instruiert worden (vgl. Urk. 4.1 S. 5, Aus-

- 21 sagen des Beschuldigten 1 zu den verschiedenen Risikoprofilen). Barbezüge und Überweisungen hatten grundsätzlich nur auf Anweisung des entsprechenden Kunden hin zu erfolgen resp. dies durfte der Beschuldigte 1 nicht von sich aus vornehmen (Urk. 5.1 S. 2, 5 und 17; Urk. 5.3 S. 6 f.). Die Kunden vertrauten darauf, dass der Beschuldigte 1 im Namen der Bank in ihrem Interesse und nach ihren Vorgaben handelte. Sie hatten angesichts dieses Vertrauensverhältnisses keinen Grund, Aussagen des Beschuldigten 1 oder vorgelegte Kontobelege in Zweifel zu ziehen resp. Letztere näher anzusehen oder zu kontrollieren (Urk. 5.1 S. 3 und 5; Urk. 5.3 S. 2, 6 und 8; Urk. 5.7 S. 2, 7 und 9; Urk. 5.11 S. 8 und 10). 3.2.2. Der Kontakt zwischen den Kunden und dem Beschuldigten 1 gestaltete sich grundsätzlich so, dass diese sich ein bis zwei Mal pro Jahr entweder in Schweden oder in Zürich bei der M._____ geschäftlich trafen, um den Kontostand resp. die Vermögensentwicklung zu besprechen (etwa Urk. 5.1 S. 3; Urk. 5.3 S. 1; Urk. 5.11 S. 7; vgl. Urk. 4.1 S. 4 f.). Auf Auslandreisen legte der Beschuldigte 1 den Kunden – anscheinend aus steuerlichen Gründen – anonymisierte (sog. neutralisierte) Belege resp. Kontoübersichten vor. Die Kunden identifizierte er jeweils nach deren letzten Kontoständen (Urk. 4.1 S. 13; Urk. 4.2 S. 3). Detailbelege wurden meist nicht vorgelegt (und von den Kunden auch nicht verlangt, vgl. Urk. 5.3 S. 3). Die Korrespondenz der Kunden lagerte zudem bei der Bank und wurde von diesen kaum je eingesehen (Urk 5.1 S. 4 f. und 14; Urk 5.3 S. 2 und 6; Urk 5.7 S. 9). Die Kunden nahmen somit kaum Einblick in die einzelnen vom Beschuldigten 1 getätigten Anlagen, Transaktionen und Barbezüge, sondern vertrauten auf die Tätigkeit des Beschuldigten 1 resp. der Bank. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Kunden, wenn ihnen bei den jeweiligen Treffen Kontostände vorgelegt wurden, bei denen der Saldo ungefähr zutreffend erschien, nicht realisierten, dass allenfalls auch unautorisierte Transaktionen darin enthalten sein könnten (vgl. Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.11 S. 7). Entsprechend sahen sie sich nicht veranlasst, über die zwischenzeitlichen Kontobewegungen Rechenschaft zu verlangen.

- 22 - 3.3. Unerklärliche Vermögensverschiebungen 3.3.1. Die Zeugen D._____, T._____, I._____, U._____ und H._____, die sich – mit Ausnahme der Geschwister D._____ und T._____ – laut ihren einhelligen Aussagen untereinander nicht kennen, erwähnten gleichermassen, die fraglichen Überweisungen zu ihren Lasten oder Gunsten bzw. die Bargeldbezüge jeweils nicht in Auftrag gegeben resp. nichts davon gewusst zu haben. So führte D._____ beispielsweise aus, auf seinem Konto hätten Transaktionen stattgefunden, die ihm völlig unbekannt seien (Urk. 5.1 S. 2) oder H._____ schilderte, "Ich kann zu den ganzen Kontobewegungen keine Angaben machen. Diese sind mir alle unerklärlich" (Urk. 5.11 S. 7). Zeugin U._____ erklärte, sie überweise niemals Geld an jemanden, nicht einmal an ihre Familie. Sie habe auch niemals jemandem eine Vollmacht über ihr Konto gegeben. Und auf Vorhalt zahlreicher Belastungen gab sie an, keine Ahnung zu haben, das sage ihr nichts oder das habe sie nicht gemacht (Urk. 5.7 S. 4 ff.). Die Zeugen kannten auch die Personen nicht, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie Geld erhalten haben sollen. Sie verneinten, den Beschuldigten 1 mit den fraglichen Bargeldbezügen bzw. Transaktionen beauftragt zu haben (D._____ Urk. 5.1 S. 2 ff.; T._____ Urk. 5.3 S. 2 ff. und 7; I._____ Urk. 5.5 S. 4 ff.; U._____ Urk. 5.7 S. 3 ff.; H._____ Urk. 5.11 S. 5 ff.). Somit kann praktisch ausgeschlossen werden, dass die Zeugen im Hinblick auf ihre Aussagen Absprachen getroffen haben. Es ist auch kein Motiv für falsche Belastungen des Beschuldigten 1 ersichtlich. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Zeugen unabhängig voneinander den Beschuldigten 1 wissentlich zu Unrecht belasten; hierfür ist schlicht kein Grund erkennbar. 3.3.2. Der Beschuldigte 1 bezichtigte die Zeugen zunächst nicht grundsätzlich der Lüge (z.B. Urk. 4.2 S. 2; Urk. 110/1 S. 10; Urk. 210 S. 5 f. und Urk. 277 S. 17 f.). Jedoch machte er hierzu geltend, die Kunden hätten 2008 sehr viel Geld verloren und Geld könne immer ein Motivator sein (gemeint: wahrheitswidrig zu sagen, sie hätten die Aufträge nicht erteilt; vgl. Urk. 90 S. 5). Bei einer weiteren Einvernahme gab er auf die Frage des Staatsanwaltes nach einer nachvollziehbaren Erklärung, warum er Gelder von durch ihn betreuten Bankkunden an andere Personen seines Kundenstamms überwiesen habe, zur Antwort, wenn die Aufträ-

- 23 ge so gewesen seien, dann sei es so gemacht worden, resp. die Kunden seien in einer Position gewesen, wo sie einiges nicht hätten sagen können, dies um sich vor strafrechtlichen Schritten in ihren Heimatländern zu schützen (Urk. 110/1 S. 10). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz berief er sich darauf, die Kunden seien unter einer extremen Stresssituation gestanden vor dem Hintergrund betreffend Steuervergehen in ihrem Heimatland, das lasse sich aus einigen Einvernahme-Protokollen gut herauslesen (Urk. 210 S. 6). In der Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass die Kunden aufgrund ihrer Situation in ihren Heimatländern auch unter starkem Druck gestanden seien, weil sie sich selbst mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert gesehen hätten (Urk. 277 S. 11). Auf die Frage, wieso die Kunden ihn zu Unrecht belasten sollten, indem sie sagen, sie hätten das bezogene Bargeld nicht erhalten, meinte der Beschuldigte 1: "Das müsste man die Kunden fragen" (Urk. 277 S. 13). Auf Frage der Referentin, ob alle diese Kunden lügen, wenn sie ausnahmslos ausgesagt haben, dass sie keine Aufträge zu den entsprechenden …-Transaktionen erteilt haben, meinte der Beschuldigte 1 "Lügen ist für mich ein starkes Wort. Ich denke, sie schützen sich" und weiter "Sie sind nicht bei den Fakten geblieben". In Bezug auf die Kunden H._____ und I._____ erklärte der Beschuldigte 1 schliesslich, dass diese lügen, wenn sie sagen, dass die Bargelder, die abgehoben wurden, nicht zu ihnen gekommen seien (Urk. 277 S. 17 f). 3.3.3. Ein konkreter Zusammenhang der Überweisungen innerhalb seines Kundenstammes mit dem Umstand, dass es sich dabei wohl um unversteuerte Gelder handelte, erschliesst sich nicht. Diese Darlegungen des Beschuldigten 1 erscheinen als blosse Ausflüchte und liefern nicht annähernd eine plausible Erklärung für die weitgehend deckungsgleichen, unabhängig voneinander erfolgten, den Beschuldigten 1 belastenden Zeugenaussagen, die je eine Vielzahl nicht abgesprochener und nicht in ihrem Sinne getätigter (mithin nicht legitimierter und daher unrechtmässiger) Geldtransaktionen an fremde Drittpersonen über mehrere Jahre hinweg betreffen. Überdies behauptete der Beschuldigte 1, dass die Kunden alle Zahlungsaufträge, die Barbezüge ebenso wie die Transferorders, schriftlich visiert hätten, die Bank jedoch die Herausgabe dieser Aufträge verweigert habe und es zu Verfälschungen seitens der Bank gekommen sei (Urk. 90 S. 4 f.; Urk. 277

- 24 - S. 10 ff.). Auch das steht im Gegensatz zu den Zeugenaussagen der zitierten Kunden, wonach Aufträge auch telefonisch oder persönlich erteilt wurden (so Urk. 5.1 S. 14; Urk. 5.5 S. 10; Urk. 5.7 S. 9). Andernorts räumte der Beschuldigte 1 selber ein, dass telefonische Zahlungsaufträge zu seiner Zeit generell möglich gewesen seien (Urk. 110/1 S. 14). Dass solche auch tatsächlich erfolgten, ergibt sich nebst vielen andern Einträgen aus Urk. 15.1.43 ("Telefonanruf auf Handy - 3 Zahlungen zugunsten seines Geschäftspartners. EURO 70'000, CHF 120'000 und SEK 700'000 - bei nächstem Besuch will er die Überweisungsavis haben - BLNA mitbringen"): Als Erfasser des Eintrags bzw. der drei entsprechenden Zahlungsaufträge und als M._____-Kontaktperson fungiert der Beschuldigte 1. 3.3.4. Übereinstimmend mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 30 f.) ist sodann nicht anzunehmen, dass sich all die genannten Kunden an die fraglichen Aufträge einfach nicht mehr erinnern. Grösstenteils handelte es sich nämlich um ganz beträchtliche Transaktionen, umgerechnet jeweils zehn- und hunderttausende Schweizerfranken, also keinesfalls nur Bagatellbeträge. Hinzu kommt, dass den Kunden die Personen, denen sie Geld überwiesen oder von denen sie solches überwiesen erhalten haben sollen, völlig unbekannt waren (Urk. 5.1 S. 5 f.; Urk. 5.3 S. 3 f.; Urk. 5.5 S. 4 f.; Urk. 5.7 S. 3 f.). Es ist somit ohne weiteres davon auszugehen, dass die Zeugen im Rahmen ihrer jeweiligen Einvernahme korrekt und der Wahrheit entsprechend aussagten. 3.4. Mögliche Gründe für die Vermögensverschiebungen und die Barbezüge Die Motivation des Beschuldigten 1 für diese von ihm nicht bestrittenen Transaktionen und Barbezüge erscheint mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 32) zunächst unklar. Naheliegend ist jedoch, dass der Beschuldigte 1 damit versuchte, Anlageverluste bei den Kunden innerhalb seines Kundenstammes auszugleichen (vgl. auch Strafanzeige M._____, Urk. 2.1.1 S. 2 und Urk. 2.1.3 S. 4; ferner Urk. 1.1 S. 74) und Liquidität für eigene spätere Bargeldbezüge auf den entsprechenden Konten zu schaffen. Anders lässt sich die Umschichtung von Kundenvermögen mittels …-Transaktionen innerhalb des gleichen Kundenstamms in grossem Stil während Jahren kaum erklären. Es überzeugt in keiner Weise, sondern deutet auf

- 25 eine Schutzbehauptung, wenn der Beschuldigte sich hier auf von Seiten der M._____ nicht edierte oder nicht mehr vorhandene bzw. abgeänderte (verfälschte) schriftliche Unterlagen als Erklärung beruft (vgl. hinten Erw. III.B.4). 3.5. Mögliche Verwendung der Barbezüge 3.5.1. Hinsichtlich der Verwendung von Bargeldern fällt im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 32 ff.) auf, dass der Beschuldigte 1 ab Herbst 2007 bis Frühling 2009 – d.h. zeitlich ungefähr parallel zu den umfangreichen, nicht nachvollziehbaren Bargeldbezügen ab Konten aus seinem Kundenstamm bei der M._____ (vgl. Urk. 168 S. 10) – sein Wohnhaus in L._____ intensiv renovieren liess und auch hohe Rechnungen von Bauhandwerkern jeweils bar oder durch Bareinzahlung bei der Post beglich (Urk. 4.5 S. 21; Urk 18.5; Urk. 18.9). Sodann wurde das Gründungskapital der C._____ AG von Fr. 100'000.– am 18. Januar 2006 durch den Beschuldigten 1 persönlich in bar einbezahlt (Urk. 20.1.6.10-11) – zwei Tage zuvor, am 16. Januar 2006, war ein Bargeldbezug im Betrag von Fr. 130'000.– vom Konto der Kundin H._____ erfolgt (Urk. 2.2.6.4, Urk. 168 S. 10). 3.5.2. Während der Experte der Gebäudeversicherung des Kantons Aargau den Gebäudewert des (im Jahr 2002 vom Beschuldigten 1 für Fr. 595'000.– erworbenen) Wohnhauses in L._____ im Oktober 2006 auf Fr. 600'000.– veranschlagte, fand er im Oktober 2008 ein komplett verändertes Wohnhaus vor, worauf seine neue Schätzung einen Wert von Fr. 1.27 Mio. ergab, mithin mehr als das Doppelte (Urk. 14.1). Wie eingangs erwähnt (vgl. vorne Erw. I.0), verkaufte der Beschuldigte die Liegenschaft dann am 29. Mai 2009 (Grundbucheintrag 3. Juli 2009) für Fr. 1.4 Mio. an die C._____ AG. 3.5.3. Insgesamt muss es sich um sehr beträchtliche Umbauarbeiten resp. Investitionen gehandelt haben (der polizeiliche Schlussbericht Urk. 1.1 S. 51 spricht von einer Umwandlung in eine Luxusvilla). Aus den Editionen der bekannten Bankverbindungen des Beschuldigten 1 sind jedoch nur zwei Zahlungen durch Banküberweisungen an Bauhandwerker ersichtlich: Eine Zahlung an die Firma AC._____ in L._____ im Betrag von Fr. 41'194.90, bezahlt am 9. Januar 2009

- 26 - (vgl. Urk. 15.3.28) ab dem Konto bei der N._____ Bank (N._____), und eine Zahlung an die Firma AD._____ in L._____ im Betrag von Fr. 22'500.– am 2. April 2009 ab dem Konto bei der AE._____ Kantonalbank (vgl. Urk. 15.2.42.6; Urk. 18.11.8). Die weiteren (massiven) finanziellen Aufwendungen für den Umbau erfolgten in bar, d.h. durch Barübergabe an die Handwerker oder Bareinzahlung für diese bei einer Poststelle. Allein für Arbeiten der bereits genannten Firma AC._____, L._____, leistete der Beschuldigte 1 zwischen dem 13. Dezember 2007 und dem 6. Januar 2009 fünf Barzahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 220'000.–. Weitere Fr. 165'000.– liess der Beschuldigte 1 dieser Firma etwa im gleichen Zeitraum (zwischen Oktober 2007 und Februar 2009) durch Bareinzahlungen auf verschiedenen Poststellen zukommen (Urk. 18.1 und 18.5; so auch Urk. 283/2 S. 1-2). Aus der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Aufstellung über die Bauabrechnungen im Zusammenhang mit dem Umbau in L._____ geht hervor, dass der Beschuldigte 1 in der Umbauzeit von 2007-2009 die Kosten hierfür von ca. Fr. ½ Mio. durch Barzahlung (direkte Übergabe) oder Bareinzahlung bei diversen Poststellen beglich (vgl. Urk. 18.1). Die entsprechenden Rechnungsbelege der Baufirmen und eine Vielzahl von Quittungen befinden sich bei den Akten (Urk. 18.4 ff.). Die zwei oben beschriebenen Banküberweisungen von über Fr. 63'000.– sind darin nicht enthalten. Damit wurde der Geldfluss resp. die Herkunft der Gelder kaum mehr rekonstruierbar. 3.5.4. Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht den Umstand, dass insgesamt rund Fr. 590'000.– durch Bar(ein)zahlung in den Umbau geflossen sind (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 13 f.). Er reichte im Rahmen der Berufungsbegründung noch eine eigene Aufstellung ein, aus welcher für die Jahre 2007 und 2008 ebenfalls Kosten in dieser Grössenordnung resultieren (Urk. 283/2 S. 1-2). Jedoch stellt er in Abrede, dass er den Umbau mit deliktisch erlangten Mitteln finanziert habe (Urk. 210 S. 6; Urk. 277 S. 14 f.). 3.6. Herkunft der Mittel für den Umbau in L._____ 3.6.1. Was die erforderlichen Mittel für den kostspieligen Umbau betrifft, vermag der Beschuldigte 1 nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass er sie auf legale Art und Weise aufgebracht haben könnte.

- 27 - 3.6.2. Gemäss den Lohnausweisen der Jahre 2007 und 2008 betrug das durchschnittliche Jahresnettoeinkommen des Beschuldigten 1 einschliesslich Bonus rund Fr. 162'000.– (Urk. 11.4 und 11.5). Ähnliche Zahlen ergeben sich aus der Aufstellung der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH: Danach betrugen die Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt Fr. 308'621.– (Urk. 270, Beilage 5 des Berichts S. 2), somit durchschnittlich pro Jahr rund Fr. 154'300.–. Über den gesamten geprüften Zeitraum (1. Januar 2000 bis 31. Mai 2009) berechnete die AF._____ GmbH ein Einkommen von Fr. 1'221'091.70 (Urk. 270 S. 2), was einem durchschnittlichen Jahresnettoeinkommen von ca. Fr. 130'000.– entspricht. Auch wenn es sich dabei um ein durchaus ansehnliches Einkommen handelt, so hätte der Beschuldigte 1 – insbesondere auch angesichts des durch ihn zu bestreitenden Lebensunterhalts für die sechs- resp. siebenköpfige Familie – damit allein den kostspieligen Umbau in der Höhe von rund Fr. 590'000.– nicht finanzieren können. 3.6.3. Wie dargelegt erfolgten die Zahlungen an die Handwerker denn auch nur in zwei Fällen ab den Lohn- und Sparkonten des Beschuldigten 1 (Erw. III.B.3.5 hiervor; sowie Urk. 15.1.56-57; Urk. 15.2.; Urk. 15.3.28-29; Urk. 19.2; Urk. 19.7-8). In den edierten Steuererklärungen des Beschuldigten 1 (Urk. 11.4-7) sind jedoch keine namhaften Bargeldvermögen aufgeführt, aus denen der Umbau hätte finanziert werden können. Auch wurden keine neuen Hypotheken auf die Liegenschaft in L._____ aufgenommen (Urk. 1.1 S. 63). 3.6.4. Im Verfahrensverlauf präsentierte der Beschuldigte 1 immer wieder abgeänderte oder gar neue Versionen zur Herkunft des Geldes für die Umbaufinanzierung. Während er in früheren Befragungen behauptet hatte, dass die Umbauarbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl. Urk. 4.5 S. 1), machte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er habe von 2000-2009 fast Fr. 1 Mio. von seinem M._____- Konto bezogen und dann noch – dies eine damals neue Behauptung – Geld von seiner Mutter im Betrag von ca. Fr. 380'000.– erhalten, nämlich seit dem Jahre 2000 jeden Monat ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.–. Er habe zudem ein Konto bei

- 28 der AE._____ Kantonalbank gehabt und dort ebenfalls Barbezüge gemacht (Urk. 210 S. 7 f.). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Behauptungen des Beschuldigten 1 nicht nachvollziehbar seien, da entsprechende (Konto-) Belege hierzu nicht vorliegen würden (Urk. 226 S. 32 f.). Auch die erstmals der Vorinstanz durch den Verteidiger der Beschuldigten 2 (B._____) unterbreitete Variante (vgl. Urk. 200 und 201), wonach für deren voreheliche Tochter AG._____, geb. 1997, gedachte Unterhaltsbeiträge vom in Deutschland lebenden früheren Ehemann und Vater des Kindes, AH._____, welche laut Belegen ab 2003 (Heiratsjahr der beiden Beschuldigten; Urk. 210 S. 12), auf Konten der Mutter (AI._____) und des Bruders (AJ._____) von B._____ in Brasilien überwiesen wurden, dort gewechselt und jeweils in bar in die Schweiz überführt worden sein sollen, um schliesslich in die Gründung der C._____ AG und in den Umbau des Hauses in L._____ (Herbst 2007 bis Frühjahr 2009) zu fliessen, erschien der Vorinstanz alles andere als glaubhaft. Entsprechend stellte sie in Übereinstimmung mit der Anklage auf die zeitlichen und betragsmässigen Zusammenhänge zwischen Umbau L._____ und Bargeldbezüge des Beschuldigte 1 ab Kundenkonten ab (Urk. 226 S. 35). 3.6.5. Die Aussagen des Beschuldigten sind inkonsistent und widersprüchlich. Weder die Inhalte seiner Schilderungen noch sein Aussageverhalten – indem er wiederholt neue oder abweichende Darstellungen nachschob – vermögen zu überzeugen. Es fehlt an Anhaltspunkten für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen. Auch insoweit der Beschuldigte 1 sich auf seine fehlende Erinnerung berief oder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und folglich keine Angaben zu seiner Entlastung vorlegte, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, seine Vorbringen seien als unglaubhaft zu qualifizieren. Darin liegt weder eine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Denn dadurch verzichtete er auf die Möglichkeit, auf sein Verfahren einzuwirken und seine Interessen – gerade auch im Sinne einer Entlastung – aktiv wahrzunehmen (Urteile 1P.641/2000 vom 24. April

- 29 - 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3 und 4; 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3; je mit Hinweisen). 3.6.6. An der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung des Beschuldigten 1 vor, es sei nicht am Beschuldigten 1 darzulegen, dass er tatsächlich über die erforderlichen Mittel für den Hausumbau verfügt habe, sondern es sei Sache der Staatsanwaltschaft aufzuzeigen, dass die für den Umbau verwendeten Mittel auch wirklich aus einem Delikt stammten. Alleine mit dem Hinweis auf die zeitliche Kohärenz der Umbauarbeiten zu den beanstandeten Bezügen sei dieser Nachweis nicht erbracht. Der Beschuldigte 1 habe inzwischen für die Jahre 2000 bis 2009 seine private Buchhaltung aufgearbeitet und einnahmenseitig von der AF._____ GmbH prüfen lassen. Dabei sei für den Beschuldigten 1 allein aus "Gehalt" ein Einkommen von Fr. 1.221 Mio. ermittelt worden. Für die Berichtsperiode würden insgesamt Einkünfte beider Beschuldigter von Fr. 1.859 Mio. Ausgaben in der Höhe von Fr. 1.750 Mio. (inkl. Umbau der Liegenschaft L._____) gegenüberstehen, weshalb der Vermögensabgleich stringent sei (Urk. 282 S. 35). Die Verteidigung stützt ihre Argumentation an der Berufungsverhandlung auf die Plädoyerbeilagen (Urk. 283/2) und den Prüfungsbericht der AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 inklusive Beilagen (Urk. 270). 3.6.7. Zu den von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Tabellen betreffend die Kassenbücher des Ehepaars A._____ und B._____, woraus sich u.a. die Investitionen der beiden Beschuldigten in den Umbau der Liegenschaft in L._____ entnehmen lassen (Urk. 283/2; Urk. 282 S. 34 ff.) ist zunächst festzuhalten, dass es sich um reine Parteibehauptungen handelt. Während als Empfänger die einzelnen Handwerker namentlich verzeichnet sind, ist in der Spalte Konto (Herkunft der Mittel) einzig von "Kasse B._____" oder "Kasse A._____" die Rede (vgl. Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2 sowie Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____" S. 35-41), und in der Spalte Kategorie (Verwendungszweck) heisst es entsprechend "Liegenschaft L._____ Umbau: B._____" bzw. "Liegenschaft L._____ Umbau: A._____". Einerseits sind dort sämtliche Zahlungen aus den "Kassen" der beiden Beschuldigten unter der Kategorie "Liegenschaft L._____ Umbau" im relevanten Zeitraum

- 30 von September 2007 bis April 2009 aufgeführt (Urk. 283/2 Dokument "Umbau L._____" S. 1-2). Sie sind in allen Aspekten – Datum, Begünstigter, Betrag – kongruent mit den in der Anklage dargestellten Barzahlungen bzw. Bareinzahlungen über diverse Poststellen an die Handwerker (Urk. 168 S. 15 f.). Andererseits soll es sich um eine Art "Buchhaltung der Bargeldbestände der Beschuldigten 1 und 2" handeln (Urk. 283/2 Dokument "Kontobuchungen Kassen A._____ und B._____"). 3.6.8. Insoweit die Umbau-Finanzierung mittels jahrelang privat in bar gehorteter Unterhaltsbeiträge von ihrem ersten Ehemann (AH._____) für sich und die Tochter AG._____ erfolgt sein soll (vgl. auch Urk. 280 S. 6), mithin aus der "Kasse B._____", erweist sich die Behauptung als völlig unglaubhaft. Die Vorbringen und neu eingereichten Unterlagen des Beschuldigten 1 und seiner Verteidigung im Berufungsverfahren ändern daran nichts. Der als Beweismittel eingereichte Prüfungsbericht der AF._____ GmbH (Urk. 270) stützt sich hinsichtlich der behaupteten Bargelder von B._____ praktisch ausschliesslich auf Angaben des Beschuldigten 1 resp. auf die von ihm erstellten Kassentransaktionen (Urk. 283/2). Danach sei dieses Geld (schon in Schweizerfranken) teils mehrmals jährlich von der Beschuldigten 2 aus Brasilien in die Schweiz eingeführt und teils vom Kindsvater und Ex-Mann AH._____ bei dessen Besuchen in der Schweiz jeweils in bar in Euro mitgebracht, zum jeweiligen Tageskurs gewechselt und dann ebenso als Kassentransaktion erfasst worden (vgl. Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 2 Ziff. 7 und Beilage 7 S. 451 ff.). Mangels Belegen konnte der beigezogene Experte BN._____ diesbezüglich keinerlei Prüfung vornehmen. Es scheint sehr weit hergeholt um nicht zu sagen lebensfremd, dass man Unterhaltsbeiträge für ein Kind, welches bekanntlich laufend Kosten verursacht, notabene auf (internationalem) Umweg durch den Pflichtigen zunächst in Dutzenden kleinen Tranchen über Jahre hinweg an Drittpersonen im Ausland überweisen lässt (vgl. Urk. 201/1 und 2), das dort gewechselte Geld immer wieder in bar ins Wohnsitzland des Kindes transportiert, zwischenlagert (etwa zu Hause in bar, denn das Geld wurde auf kein Konto einbezahlt, da die Beschuldigte 2 laut dem Beschuldigten 1 weder in der Schweiz noch in Brasilien ein Konto besass, vgl.

- 31 - Urk. 210 S. 12), um es zuletzt in grossen Portionen zweckentfremdet in einen Hausumbau fliessen zu lassen. Überdies fehlt es mit Ausnahme der Überweisungen nach Südamerika an einer nachvollziehbaren Dokumentation zu den behaupteten Geldverschiebungen. Der Beschuldigte 1 konnte oder wollte zum Ganzen keine Erklärung abgeben, sondern verwies auf die freie Entscheidung seiner Ehefrau und ihres früheren Lebenspartners (Urk. 210 S. 12). Wie es sich damit verhält, kann aber offenbleiben. Die Unterhaltszahlungen erfolgten jedenfalls zu einer anderen Zeit und einem anderen Zweck als dem Hausumbau, nämlich für den ständigen Lebensunterhalt der Tochter AG._____. Auf diese konstruiert anmutende und durch nichts unterlegte Version einer Umbaufinanzierung via nach und von Brasilien transferierten Unterhaltszahlungen kann nach dem Gesagten nicht abgestellt werden. 3.6.9. Woher sodann die Beträge stammen, die aus der "Kasse A._____" für den Umbau verwendet worden seien, soll sich gemäss Verteidigung aus den Tabellen (Urk. 283/2) erschliessen. An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, er sei nach dem Motto "Nur Bares ist Wahres" aufgewachsen. Es sei üblich in seiner Familie, in bar zu sparen. Er habe seine Ersparnisse immer im Safe gehabt und davon die Rechnungen bezahlt (Urk. 277 S. 14). Auf Frage des Staatsanwaltes, wo das Bargeld aufbewahrt worden sei, erklärte der Beschuldigte 1: "Im Safe, im Keller des Hauses". Auf die Nachfrage, weshalb bei der Hausdurchsuchung nichts gefunden worden sei, merkte der Beschuldigte 1 an, dass der Safe offensichtlich gut eingebaut sei (Urk. 277 S. 22). Auch der Prüfungsbericht der vom Beschuldigten 1 beauftragten AF._____ GmbH betreffend Einnahmen 2000-2009 der beiden Beschuldigten (Urk. 270) ist als Parteibehauptung zu qualifizieren. Er stützt sich zwar einerseits auf Kopien von Bankauszügen, doch hinsichtlich Bargeldzahlungen war der Wirtschaftsprüfer BN._____ wie schon erwähnt allein auf die Angaben des Beschuldigten 1 angewiesen und Originalrechnungen lagen ihm keine vor. Die vom Beschuldigten 1 vorgegebenen Ausgabenkategorien blieben ebenso ungeprüft (Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 1 f.). Schon aus diesen Gründen ist dieser Bericht nur sehr begrenzt aussagekräftig. Jedenfalls kann darauf nicht

- 32 abgestellt werden, soweit er bloss auf Angaben des Beschuldigten 1 basiert (namentlich Kassenbestände der Beschuldigten). Gemäss Beilage 8 S. 476-479 des Berichts hat der Beschuldigte 1 ab seinen Bankkonten bei der M._____ und der AE._____ Kantonalbank in der fraglichen Zeitspanne des Umbaus (Sept. 2007-April 2009) rund Fr. 180'000.– in bar bezogen. Bei 20 Monaten entspricht dies rund Fr. 9'000.– pro Monat. Die Bezüge bewegen sich fast ausnahmslos im drei- und vierstelligen Bereich. Das deutet offensichtlich auf Bezüge zum Lebensunterhalt, was bei einer sechs- bis siebenköpfigen Familie nicht erstaunt, vor allem wenn das grundsätzliche Bezahlen mit Bargeld ("Nur Bares ist Wahres") der gelebten Familientradition entspringt und seit jeher Usus sei, wie der Beschuldigte erstmals an der Berufungsverhandlung erläuterte. Lediglich zwei fünfstellige Bezüge springen ins Auge: Fr. 12'000.– am 7. April 2008 und Fr. 33'520.– am 27. Februar 2009. Diese grösseren Beträge lassen sich ohne weiteres auch angesichts der teuren Ferien, die sich die Familie zuweilen leistete, sowie der regelmässigen Reisen nach Brasilien ins Heimatland der Beschuldigten 2 (4-5 Mal pro Jahr) erklären (vgl. Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 2). Namentlich im Anschluss an den Bezug von rund Fr. 33'500.– am 27. Februar 2009 wurden keine Handwerkerrechnung beglichen. Erst rund 7 Wochen später, nämlich am 15. April 2009 erfolgte eine Bareinzahlung für einen Handwerker im Betrag von Fr. 13'200.– bei einer Poststelle (Urk. 168 S. 16; Urk. 283/2 S. 2). Ein Konnex zwischen diesen Vorgängen lässt sich weder zeitlich noch betragsmässig herstellen. Dafür, dass mit diesen Barbezügen aus eigenen Einnahmen (auch) in den Umbau des Einfamilienhauses in L._____ investiert worden wäre, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Betrachtet man die (ungeprüfte) Ausgabenübersicht (Urk. 270, Schreiben AF._____ GmbH vom 22. Juni 2018 S. 2 und Beilage 9 S. 483), so erscheinen einige Positionen offensichtlich unvollständig: Unter "Gesundheit" ist ein Totalbetrag von Fr. 1'240.55 für den Zeitraum von rund 9 ½ Jahren aufgeführt, was pro Jahr durchschnittlich Fr. 130.– entspricht – ein für eine mehrköpfige Familie geradezu abwegiger Betrag. Auch die eingesetzten Steuern scheinen völlig unrealistisch, indem lediglich in den Jahren 2006 und 2007 je ca. Fr. 6'400.– aufgeführt sind. Die gemäss dieser Übersicht angeblich bezahlten Hypothekarzinse stimmen so-

- 33 dann in keinem der aufgeführten Jahre mit den in der jeweiligen Steuererklärung ausgewiesenen Zahlen überein (Urk. 11.2-11.99). In Anbetracht dieser augenfälligen Ungereimtheiten sind diese vom Beschuldigten 1 im Berufungsverfahren neu eingereichten Zahlen ohne jegliche Relevanz. Die ab dem von der AF._____ GmbH geprüften Privatkonto Nr. … bei der AE._____ Kantonalbank überwiegend klein(er)en Zahlungen und Bezüge deuten unmissverständlich auf Kosten für den Lebensunterhalt (Urk. 15.2.9; Urk. 270 Beilage 3 S. 413-436). Die weiteren Konten des Beschuldigten 1 bei der AE._____ Kantonalbank, wurden indes gar nicht geprüft, so beispielsweise "Nummer …" (Urk. 15.2.3 S. 2; Urk. 15.2.15-22). Dieses soll gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten 1 spekulativen Zwecken gedient haben (Urk. 4.5 S. 22; Urk. 277 S. 15). Im Übrigen erstaunt es nicht, wenn der Beschuldigte 1 in der Zeitspanne von 2000-2009 ca. Fr. 1 Mio. (bzw. gemäss Verteidigung Fr. 1.2 Mio., Urk. 282 S. 35) von seinem M._____-Konto bezogen haben sollte (Urk. 210 S. 7; Urk. 270 S. 2), mussten doch die laufenden Lebenshaltungskosten für die sechs- bzw. siebenköpfige Familie, Versicherungen, nötiger Hausunterhalt, Hypothekarzinsen, etc. berappt werden. 3.6.10. Hinsichtlich der Beträge, welche er von seinem Vater erhalten habe, erklärte der Beschuldigte 1 an der Berufungsverhandlung, dass er einen Erbvorbezug von insgesamt Fr. 150'000.– (eine Zahlung à Fr. 123'000.– und eine à Fr. 26'000.–) sowie Fr. 300'000.– in bar erhalten habe (Urk. 277 S. 14 f.). Die Fr. 123'000.– seien nicht in den Umbau, sondern auf das Spekulationskonto "…" bei der AE._____ Kantonalbank geflossen. Sein Vater habe bei der Staatsanwaltschaft offensichtlich aus steuerrechtlichen Gründen nichts mehr von den Fr. 300'000.–, welche er ihm aus seinen Barbeständen gegeben habe, wissen wollen. Zum Verwendungszweck der Fr. 300'000.– machte der Beschuldigte 1 folgende Aussage: "Ich behaupte nur, dass ich es bekommen habe, nicht, dass ich es für den Umbau verwendet habe" (Urk. 277 S. 15). Damit widerspricht er allerdings seiner früheren Aussage, wonach die Umbauarbeiten teils durch einen Erbvorbezug von Fr. 130'000.– und teils aus einer Schenkung von Fr. 300'000.–, je von seinem Vater, Q._____, finanziert worden seien (vgl.

- 34 - Urk. 4.5 S. 19). Im Übrigen ist auf die bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche betreffend die vom Vater erhaltenen Zahlungen zu verweisen (Urk. 226 S. 33 f.). 3.6.11. Weiter bestätigte der Beschuldigte 1 an der Berufungsverhandlung auch das vor Vorinstanz völlig neue Vorbringen betreffend zusätzlicher monatlicher Zahlungen seiner Mutter von ca. Fr. 3'500.– bis Fr. 4'000.– seit dem Jahr 2000 (Urk. 277 S. 16). Diese Behauptung erscheint klar als nachgeschoben. Abgesehen davon, dass die Mutter ihrerseits dieses Geld vom Vater bekommen haben soll (Urk. 210 S. 8), widerspricht sich der Beschuldigte 1 auch bei der Begründung für das jahrelange Verschweigen dieses behaupteten Faktums: Vor Bezirksgericht erklärte er, er habe seine Eltern (steuerrechtlich) schützen wollen (Urk. 210 S. 8), an der Berufungsverhandlung nannte er als Grund, er selbst habe das Geld in der Steuererklärung nicht deklariert (Urk. 277 S. 16). Doch noch mehr erstaunt, dass diese Zahlungen in den neu eingereichten Unterlagen nicht auftauchen – weder im "Kassenbuch" noch in den Bankunterlagen. Diese jahrelangen mütterlichen Zahlungen können daher nicht anders denn als haltloser Versuch gewertet werden, den Verdacht hinsichtlich der Verwendung von Kundengeldern zur Umbaufinanzierung zu entkräften. 3.6.12. Dass die von Herbst 2007 bis Frühling 2009 erfolgte Umbaufinanzierung durch behauptete Cash-Bestände, welche von 2000-2009 aus eigenen Mitteln der beiden Ehegatten angehäuft worden seien, bezahlt werden konnte (Urk. 282 S. 36), ist nach dem Gesagten in keiner Weise plausibel. Insbesondere ist aus den jedenfalls in dieser Hinsicht untauglichen neuen Dokumenten auch nicht ersichtlich, dass diesbezüglich die nötige Liquidität im Zeitpunkt der Zahlungen gegeben war. Sowohl das Volumen als auch die Herkunft und die jeweilige Verfügbarkeit dieser angeblich aus persönlichen Quellen angesparten Barbestände liegen nach wie vor gänzlich im Dunkeln. Eine einsichtige und nachvollziehbare Erklärung für eine anderweitige legale Herkunft der Gelder zur Finanzierung des Hausumbaus kann der Beschuldigte 1 somit auch anhand der im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen nicht liefern. Das betrifft gleichermassen die behaupteten Gewinne aus Kapitalanlagen aus den Jahren 2000-2009, die über-

- 35 dies einen Bruchteil der Umbaukosten ausmachen und für den hier massgeblichen Zeitraum (Herbst 2007-Frühling 2009) nur gerade rund Fr. 100'000.– betragen (Urk. 270 Beilage 6 S. 447 ff.). Schliesslich figurieren in den aktenkundigen Steuererklärungen der Beschuldigten für die Jahre 2004, 2005, 2007, 2008 und 2009 beim beweglichen Vermögen unter dem Titel "Bargeld, Gold und andere Edelmetalle, Guthaben Verrechnungssteuer" jeweils Beträge von lediglich Fr. 167.–, Fr. 454.–, Fr. 9'432.–, Fr. 1'200.– und Fr. 20.– (Urk. 11.2-11.5, 11.7- 11.8). In der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2010 gab der Beschuldigte 1 an, dass er angemessen an seinen damaligen Löhnen und Bonuszahlungen gespart habe, "im allgemeinen" habe er Fr. 100'000.– oder Fr. 50'000.– gespart (Urk. 4.5 S. 4). Ersparnisse in diesem Ausmass bei den vorne aufgezeigten Jahreseinkünften (Erw. III.B.3.6.2.) und seiner vielköpfigen Familie erscheinen realitätsfremd. Von Ersparnissen in bar, mit denen die ausgewiesenen Barzahlungen an die Handwerker für den Hausumbau von September 2007 bis April 2009 hätten bestritten werden können, fehlt damit jede Spur. Umgekehrt steht – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Erw. III.B.7) – aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass der Beschuldigte 1 die eingeklagten Barbezüge ab den Konten H._____ und I._____ tätigte und offensichtlich für sich vereinnahmte, da die Kontoinhaberinnen weder Kenntnis von den Bezügen hatten, noch das bezogene Geld je erhielten. 3.6.13. Einhergehend mit der Vorinstanz ist deshalb hinsichtlich der Mittelbeschaffung nach wie vor von der auffälligen zeitlichen und betragsmässigen Kohärenz zwischen dem Hausumbau in L._____ und den Bargeldbezügen des Beschuldigten 1 ab Kundenkonten auszugehen, während entsprechende anderweitige Finanzquellen fehlen und die vom Beschuldigten 1 ins Spiel gebrachten anderen Varianten der Geldbeschaffung wegen offensichtlicher Ungereimtheiten, aber auch wegen erheblichen zeitlichen Abweichungen als realitätsfern ausscheiden. Dass es keine direkten Beweismittel gibt, liegt am gezielten Vorgehen des Beschuldigten, der durch Barbezüge und Bareinzahlungen das Entstehen jeglicher Papierspuren verhindert hat. In diesem Zusammenhang lässt auch der Umstand, dass der Beschuldigte nun – rund 9 Jahre nach der Eröffnung des für ihn existenziellen Strafverfahrens – seine eigene Buchhaltung aufgearbeitet ha-

- 36 ben will und diese als neues Beweismittel im Berufungsverfahren einbringt, tief blicken. Die aufgezeigten Lücken und Unstimmigkeiten, die sich daraus ergeben, sprechen aber (ebenfalls) gegen ihn. Es verbleiben daher keine vernünftigen Zweifel, dass der Hausumbau mit deliktisch erlangten Mitteln erfolgte. 4. …-Transaktionen 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 226 S. 35 ff.), handelt es sich bei den …-Transaktionen (Abkürzung für M._____-Transfer-Service) gemäss bankinterner Definition um eine Applikation für Frontmitarbeiter, welche die Erfassung von Zahlungsaufträgen zu Lasten von Kundenkonten ermöglicht. Es sind Überweisungen von einem Kundenkonto auf das Konto eines anderen M._____- Kunden, also ein rein bankinterner Vorgang nach Richtlinien der M._____ (vgl. seit Ende 2003 geltende interne Weisungen der M._____, Fassungen ab Dez. 2003 resp. ab Sept. 2006; Urk. 15.1.40): Bei einem Kontoübertrag des gleichen Kunden war betragsunabhängig lediglich die Unterschrift des Kundenberaters (oder Assistenten) erforderlich, dies ebenso bei Zahlungen an Dritte bis Fr. 10'000.–. Bei Fr. 10'000.– übersteigenden Zahlungen an Dritte brauchte es die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder Assistenten) und die Zweitunterschrift durch einen Unterschriftsberechtigten der Fronteinheit. Bei Zahlungen an Dritte über Fr. 100'000.– brauchte es die Erstunterschrift des Kundenberaters (oder Assistenten) und die Zweitunterschrift durch ein Direktionsmitglied resp. Vorgesetzten. Telefonische Aufträge kleiner als Fr. 150'000.– erforderten keine schriftliche Bestätigung des Kunden; hingegen über Fr. 150'000.– (bis November 2003 lag die Grenze noch bei Fr. 100'000.–) brauchte es innert 14 Tagen nach Auftragserteilung die schriftliche Bestätigung des Kunden mit Originalunterschrift. Folglich musste der Kunde erst mit Überschreiten der Grenze von Fr. 150'000.– sein schriftliches Einverständnis erklären. Diese internen Regelungen zur Dokumentation, Unterschrift und Kontrolle bei Zahlungsaufträgen von Kunden können als unmissverständlich bekannt vorausgesetzt werden (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten 1 hierzu, Urk. 4.1 S. 7; Urk. 110/1 S. 6 und Urk. 277 S. 17). 4.1.1. Der Beschuldigte 1 stellte sich allerdings in der Untersuchung auf den Standpunkt, dass Aufträge über Fr. 10'000.– generell einer Unterschrift des

- 37 - Kunden (Brief oder Fax) bedurften resp. hinter jeder Transaktion über Fr. 10'000.– ein schriftlicher Kundenauftrag stehen musste (Urk 4.3 S. 9). Dies differiert von der zitierten bankinternen Regelung, wonach ein entsprechender Auftrag lediglich bei über Fr. 150'000.– nötig war. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte 1, es treffe zu, dass ein Kunde gemäss interner Weisung erst mit Überschreiten der Grenze von Fr. 150'000.– resp. Fr. 100'000.– – der Betrag habe über die Jahre mehrmals gewechselt – sein schriftliches Einverständnis habe geben müssen. Praktisch hätten jedoch alle Berater die Aufträge bei Geschäftsreisen visieren lassen (Urk. 277 S. 16 f.). Weiter bestätigte er seine frühere Aussage, wonach 90% der Aufträge telefonisch (somit nicht schriftlich) und unter dem Limit von Fr. 150'000.– gewesen seien (Urk. 277 S. 17; Urk. 4.2 S. 2). In diesem Zusammenhang hatte der Beschuldigte 1 schon früher geltend gemacht, die Kunden hätten alle Aufträge (Barbezüge und Transferorders) schriftlich visiert, doch die Bank habe den Strafbehörden diese Dokumente, bei denen es auch zu Verfälschungen der Aufträge seitens der Bank gekommen sei, vorenthalten (Urk. 90 S. 4 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er, dass jeweils Aufträge der Kunden vorhanden gewesen seien. Diese seien im elektronischen Archiv auf Seite 2 eingelesen worden. Bei einem … payment avis gebe es zwei Seiten. Die … payments seien zwar bei den Akten, aber es sei jeweils nur die erste von zwei Seiten eingereicht worden. Man sehe deutlich, dass dort "1 von 2" vermerkt sei. Weil er nicht mehr bei der M._____ tätig sei, habe er keinen Zugang mehr zum elektronischen Archiv und könne die entsprechenden elektronischen Dokumente nicht ausdrucken (Urk. 277 S. 11 f.; Urk. 282 S. 23). Angesichts der klar formulierten internen Regelung ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass bis Fr. 150'000.– keine schriftlichen Kundenaufträge bzw. schriftliche Bestätigungen vorliegen mussten. Aus den Übersichten zu den fraglichen Überweisungen (Urk. 15.1.20) geht hervor, dass nur in wenigen Fällen schriftliche Kundenaufträge oder …-Einträge vorhanden sind (so auch Urk. 15.1.36). Darin sind keine …-Transaktionen mit einem Vermerk "Seite 1 von 2" oder ähnlich zu finden. Bei denjenigen …-Transaktionen, welchen schriftliche Kundenaufträge und …-Einträge zugrunde lagen, wurden diese Dokumente separat ediert (Urk. 15.1.37). Dabei befinden sich diverse mehrseitige Dokumente

- 38 - – immer entsprechend gekennzeichnet. Fehlende Seiten, wie vom Beschuldigten 1 behauptet, konnten hier nicht ausgemacht werden (Urk. 15.1.41-52). Anlässlich der Einvernahmen der Zeugen wurden diesen jeweils Dokumente vorgehalten, welche anschliessend auch zusammen mit dem Protokoll der Einvernahme akturiert wurden (vgl. bspw. Urk. 5.8.4. und Urk. 5.8.6). Dabei handelt es sich teilweise nur um Auszüge der Dokumente, die jedoch wiederum vollständig bei den erfolgten Editionen akturiert sind (vgl. Urk. 15.1.49). Sodann ist aber auch noch einmal auf die Aussage von AK._____, ehemalige Auszubildende des Beschuldigten 1, hinzuweisen. Sie sagte als Zeugin aus, dass die Kundenberater jeweils telefonisch entgegengenommene Aufträge auf losen Notizzetteln notierten, wobei diese Zettel zwar normalerweise in die Registratur gegeben worden seien, dies aber damals, im Jahr 2008, noch nicht so streng gewesen sei und sie diese auch den Kundenberatern wieder zurückgegeben habe (vgl. Urk. 111/7 S. 3). Entsprechend gibt es keine Anhaltspunkte, welche die Behauptung des Beschuldigten 1, dass die M._____ Dokumente zu seinen Gunsten vorenthalte, stützen würden. Damit ändert sich nichts an den bisherigen Erkenntnissen, wonach für Transaktionen bis Fr. 150'000.– grundsätzlich keine schriftlichen Kundenaufträge notwendig waren und daher auch nicht vorhanden waren bzw. sein könnten. Insoweit auch bei Transaktionen über Fr. 150'000.– Schriftlichkeit fehlt, ist dies mit der Vorinstanz offensichtlich darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte 1 ohne Auftrag der fraglichen Kundin und somit unautorisiert handelte. Entsprechend stellte er bezüglich der ihm vorgehaltenen Transaktion … (Fr. 238'337.–, einer von drei Fr. 150'000.– übersteigenden …-Transaktionen; vgl. Urk. 168 S. 5 f.) fragend fest, ob diesbezüglich kein Kundenauftrag (in den Akten) vorhanden sei, dies offensichtlich wohlwissend, dass über Fr. 100'000.– bzw.Fr. 150'000.– ein schriftlicher Auftrag erforderlich war (Urk. 4.3 S. 19). 4.1.2. Was das Verteidiger-Argument betrifft, das interne Kontrollsystem, das sog. ELA (elektronisches Archiv) habe bei fehlender Unterschrift eines Kunden zusätzliche Sicherheit geboten (Urk. 216 S. 10), hat die Vorinstanz zu Recht entgegnet, dass das ELA im Lichte der genannten Weisungen nur bei Transaktionen

- 39 über Fr. 150'000.–, hier in lediglich drei Fällen, überhaupt eine Rolle spielte und folglich im ELA eine Pendenz eröffnet wurde. Darunter fand keine elektronische Überwachung betreffend ausstehende Original-Kundenunterschrift statt und das ELA war irrelevant. Das ergibt sich auch aus der Zeugenaussage von AL._____ (vgl. nachfolgend Erw. III.B.4.1.4). Fakt ist zudem, dass der Auftrag an sich auch ohne die (innerhalb von 14 Tagen noch beizubringende) Unterschrift ausgeführt werden konnte. Das ELA entlastet den Beschuldigten 1 somit nicht. Ferner übersieht die Verteidigung, dass das System umgangen werden konnte (vgl. die noch zu diskutierenden Urkundendelikte). 4.1.3. Bezogen auf die zu beurteilenden Anklagevorwürfe zeigt sich, dass Transaktionen bis Fr. 150'000.– innerhalb desselben Kundenstammes ohne Kundenwissen durchgeführt werden konnten. Es bestand zwar die Möglichkeit zur Prüfung der Transaktionen, doch die hier betroffenen Kunden hatten ihre Post banklagernd und wollten (allenfalls aus steuertechnischen Gründen) gar keine Details einsehen oder in Papierform erhalten (u.a. Urk. 5.1 S. 13 f.; Urk. 5.3 S. 3; Urk. 5.5 S. 7; Urk. 5.7 S. 2 und 7; Urk. 5.11 S. 3 und 10). Sie vertrauten darauf, dass ihr langjähriger Kundenberater sich um ihre Bankangelegenheiten kümmere und sie nur bei Bedarf kontaktiere. Mit einem Vertrauensmissbrauch durch ihn zu ihren Lasten mussten sie nicht rechnen. Ohne weiteres durften sie davon ausgehen, seitens ihrer Bank zuverlässig betreut zu werden, denn das Bankengeschäft an sich baut auf diesem Vertrauensverhältnis zu den Kunden auf. Gleichermassen wies der Rechtsvertreter der M._____, RA Dr. S._____, zutreffend darauf hin, dass das Bankensystem letztlich auf den Angaben des Kundenberaters beruhe – dieser stehe in direktem Kontakt mit dem Kunden und erhalte von diesem die entsprechenden Instruktionen (oder behaupte dies zumindest) – und somit auch auf das Vertrauen in dessen Person baue. Es müsse quasi darauf vertraut werden, dass der Kundenberater diese Instruktionen korrekt aufnehme. Der Beweiswert der entsprechenden Angaben resp. Einträge hänge somit mit der Glaubwürdigkeit des Kundenberaters zusammen. Auf diesem Prinzip basiere das gesamte Bankensystem der Schweiz und nicht nur der Schweiz (Prot. I S. 19).

- 40 - Analog äusserten sich die ehemaligen Vorgesetzten des Beschuldigten 1 bei der M._____, AM._____ und AL._____ (Urk. 5.16 S. 15; Urk. 5.21 S. 13) 4.1.4. Ausserdem war es gemäss diesen ehemaligen Vorgesetzten des Beschuldigten 1 bei der M._____ möglich, mit den entsprechenden (Blanko-) Unterschriften, wie auch immer diese erhältlich gemacht worden waren, Bargeld in beliebiger Höhe ab den fraglichen Kundenkonten zu beziehen. Der Zeuge AM._____ bestätigte auf diesbezügliche Frage, dass der Beschuldigte 1 bis zum Betrag von Fr. 150'000.– innerhalb seines eigenen Kundenstammes praktisch frei verfügen konnte, weil er Direktionsrang hatte (Urk. 5.16 S. 9). AL._____ sagte aus, wenn sich die Bewegungen im normalen Rahmen innerhalb der Kompetenz hielten, also bei Zahlungen unter Fr. 150'000.–, sei kein Systemalarm erfolgt. Es sei eine Vertrauensfrage gewesen und es habe auch einen Ermessensspielraum gegeben (Urk 5.21 S. 13). Missbrauch war somit durchaus möglich. 4.2. Zu den internen Weisungen der M._____ und deren Befolgung bzw. Effektivität wurden mehrere Personen aus dem damaligen Arbeitsumfeld des Beschuldigten 1 als Zeugen befragt (Urk. 5.16; Urk. 5.20-21; Urk. 111/5-6). Wie bereits im angefochtenen Urteil richtig festgestellt (Urk. 226 S. 39), scheint sich der Beschuldigte 1 ausgehend von der Anklageschrift – er holte bei den Transaktionen von mehr als Fr. 10'000.– in der Regel das erforderliche Zweitvisum ein (Urk. 168 S. 4-6) – grundsätzlich an die internen Weisungen gehalten zu haben. Nachdem aber die aufgelisteten Transaktionen allesamt unautorisiert erfolgt sein sollen, impliziert dies, dass in Wirklichkeit keine effektive Kontrolle beim Leisten des Zweitvisums stattfand. Dass sich auch unautorisierte Aufträge auf Initiative des Kundenberaters, vorliegend des Beschuldigten 1, im bankinternen Betrieb sozusagen durchsetzen liessen, zeigen die Zeugenaussagen, etwa jene von AM._____ und des Arbeitskollegen AN._____, wonach grundsätzlich das Vieraugenprinzip gilt (Urk. 5.16 S. 7, 9 und 12 und Urk. 5.20 S. 4), im Bankgeschäft aber vieles auf das Vertrauen in den Kollegen basiere (Urk. 5.16 S. 15 und Urk. 5.20 S. 8, ferner AL._____, Urk. 5.21 S. 13). AN._____ erläuterte, vor der Freigabe von Zahlungen des Beschuldigten 1 habe er entweder den …-Auszug oder bei einem Betrag über

- 41 - Fr. 150'000.– den schriftlichen Auftrag des Kunden angeschaut (Urk. 5.20 S. 7 f.). Arbeitskollege AB._____ schilderte, dass man angesichts der vielen eigenen Kunden nicht auch noch jeden Kunden des anderen gekannt habe, man habe somit nicht durchblicken können, wenn es mehrere Zahlungen gegeben habe, so dass der Verdacht hätte aufkommen können, etwas verlaufe unregelmässig (Urk. 111/5 S. 4). Auch AO._____, Bankmitarbeiter im …-Desk, gab an, er habe mit dem Beschuldigten 1 zusammengearbeitet, sei indirekt dessen Assistent gewesen. Wenn der Beschuldigte 1 oder ein anderer Kundenberater ihm einen Auftrag gegeben habe, sei er davon ausgegangen, dass dieser (Auftrag) die Plausibilität erfülle. Der Kundenberater habe die Legitimationsprüfung gemacht. Habe er den Auftrag direkt vom Kunden entgegengenommen, so habe er die Plausibilität selbst nachgefragt. Bei der Freigabe (eines Auftrages) sei wichtig gewesen, dass keine Fehler mit den Zahlen, etwa der Kontonummer, passieren. Auf Betrug und Veruntreuung sei man zu dieser Zeit gar nicht sensibilisiert gewesen (Urk. 111/6 S. 3 f.). Einhergehend mit der Vorinstanz ergibt sich, dass bei der M._____ zwar ein internes Kontrollsystem mit dem Erfordernis eines Zweitvisums existierte, die eigentliche Kontrolle im Arbeitsalltag aber vernachlässigt wurde. Letztlich galt primär das Vertrauensprinzip unter Arbeitskollegen (in dem Sinne, dass der die Transaktion veranlassende Kollege wohl auch den Kundenauftrag hierzu haben werde). Das Erfordernis des Zweitvisums bei Aufträgen über Fr. 10'000.– ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 226 S. 39) eher als Formsache denn als effektive Kontrolle zu betrachten. Zu diesem Schluss kommt auch das im Laufe des Berufungsverfahrens von der Verteidigung des Beschuldigten 1 neu eingereichte Gutachten von Prof. Dr. AP._____ vom 30. April 2018 (Urk. 252 S. 13). Auf das Gutachten ist im Übrigen im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen (vgl. hinten Erw. IV. 3.3.7). 4.3. Zutreffend hat die Vorinstanz der Argumentation des Verteidigers des Beschuldigen 1, wonach niemand der staatsanwaltschaftlich befragten M._____- Mitarbeiter eine Täuschung (durch den Beschuldigten 1) geltend gemacht habe, entgegengesetzt, dass es in der Natur einer Täuschung liegt, dass der davon

- 42 - Betroffene dies in dem Moment nicht merkt. Ansonsten wäre der Getäuschte nicht getäuscht worden, sondern hätte das Vorgehen des Täuschers (sogleich) durchschaut (vgl. Urk. 216 S. 14; Urk. 226 S. 40). Es ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf zurückzukommen. Sodann kann nicht ausschlaggebend sein, ob bei den eingeklagten Transaktionen der Beschuldigte 1 oder eine Drittperson (z.B. ein Assistent) der Erfasser des Auftrags im sog. …, dem internen Kontrolljournal (vgl. Urk. 4.1 S. 4), war, wobei im letzteren Fall der Beschuldigte 1 als Kundenberater das Zweitvisum leistete. Laut dem Zeugen AB._____ kam es vor, dass der Kundenberater selber das Telefon mit den Kunden abnahm, dann den Assistenten den Auftrag erfassen liess und schliesslich der Kundenberater den Auftrag (mittels Zweitunterschrift) freigab (Urk. 111/5 S. 4). Auch der Beschuldigte 1 bestätigte, Aufträge telefonisch aufgenommen, aber zur Erfassung an seinen Assistenten weitergeleitet zu haben, wenn es für ihn zeitlich nicht möglich gewesen sei, dies selber zu tun (Urk. 110/1 S. 15), was oft vorgekommen sein müsste angesichts der Behauptung des Beschuldigten 1, er habe übermässig viele Kunden betreut und sei deshalb generell unter Zeitdruck gestanden (vgl. Urk. 4.1 S. 4 und S. 6 f.). Selbst wenn eine Drittperson den Auftrag erfasste, geschah dies jedoch auf Verlangen des Kundenberaters – in den hier zu beurteilenden Vorfällen war dies der Beschuldigte 1 – und nach dessen Vorgaben. So ist der Zeugenaussage von AK._____, ehemalige Auszubildende des Beschuldigten 1, zu entnehmen, dass die Erfassung als solche eine bloss ausführende Tätigkeit war, gestützt auf die vom Kundenberater stammende, entweder direkt durch diesen oder aber via eine Drittperson übermittelte Information. Sie schilderte, dass die Kundenberater normalerweise telefonisch entgegengenommene Aufträge auf losen Notizzetteln notiert, mit der Kontonummer versehen und visiert zum Erfassen an sie weitergegeben haben. Normalerweise habe sie solche Notizzettel anschliessend in die Registratur gegeben. Damals, im Jahr 2008, sei dies aber noch nicht so streng gewesen, sie habe sie auch den Kundenberatern wieder zurückgegeben. Solches Erfassen der Kundenaufträge sei normalerweise die Tätigkeit der Lehrlinge, man könne nichts gross falsch machen. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 visiert. Mit den Kunden des Beschuldigten 1 habe sie weder telefonischen (ausser Rückrufe) noch per-

- 43 sönlichen Kontakt gehabt, dies im Gegensatz zu den Kunden der Zeugen AN._____ und AB._____, wo vereinzelte Kundenkontakte stattgefunden hätten (vgl. Urk. 111/7 S. 3 f., 6). Wie vorne in Erw. III.B.3.1-2 gezeigt, erklärten auch alle vorliegend betroffenen und befragten …-Kunden des Beschuldigten 1 in ihrer Zeugenaussage, nur mit dem Beschuldigten 1 als beratender Person der M._____ Kontakt gehabt und allein diesem Aufträge und Anweisungen erteilt zu haben. Die anderweitige Behauptung des Beschuldigten 1, der Assistent habe mehr Kundenkontakt gehabt als er, da er selber meistens in den Kundenempfangsräumen unterwegs oder auf Reisen gewesen sei, weshalb die meisten telefonischen Kontakte über den Assistenten oder einen andern Kundenberater gelaufen seien (Urk. 110/1 S. 15; Urk. 277 S. 12), ist wenig glaubhaft und trifft jedenfalls bezüglich hier tangierten Kunden nicht zu. Vorliegend ist somit davon auszugehen, dass sämtliche substanziellen Telefonate und Gespräche mit den Kunden, namentlich betreffend Erteilen von Aufträgen und Anweisungen, mit dem Beschuldigten 1 als ihnen zugeordnetem Kundenberater stattfanden und folglich die Inhalte der …-Einträge durch diesen bestimmt wurden bzw. auf Vorgaben des Beschuldigten 1 basierten und allfällige Dritterfasser einzig festhielten, was der Beschuldigte 1 ihnen kommuniziert hatte. 4.4. Wie anhand der zitierten Zeugen gesehen, scheint es hinsichtlich der Freigabe der Transaktion bankintern somit gebräuchlich gewesen zu sein, dass bei Kundenaufträgen, die auf Veranlassung des Kundenberaters bearbeitet wurden, die Assistenten keine eigentliche Prüfung des Auftrages vornahmen, unabhängig davon, ob sie den Auftrag (für ihren Vorgesetzten) erfasst oder nur als Zweite unterschrieben hatten. Eine Prüfung fand wie schon erwähnt eher dahingehend statt, dass die Aufträge zahlenmässig kontrolliert wurden (auf richtiges Erfassen von Kontonummern und Geldbeträgen), nicht aber, ob die Legitimation eines Auftrags wirklich gegeben war. Dabei verliess sich die interne Drittperson (Assistent) schlicht auf die Angaben des ihr vorgesetzten Kundenberaters (Vertrauensprinzip).

- 44 - 4.5. Was das Argument der Verteidigung betrifft, bei diversen der eingeklagten Transaktionen bzw. an den jeweiligen Daten sei der Beschuldigte 1 nicht einmal im System der M._____ eingeloggt, sondern büroabwesend (Auslandbesuche, Ferien, Krankheit etc.) gewesen und habe daher die fraglichen Transaktionen weder veranlassen noch visieren können (vgl. Urk. 98 S. 8 f.; Urk. 99/3; Urk. 208; Prot. I S. 11), hat die Vorinstanz – gestützt u.a. auf die Zeugenaussage von AQ._____, der damals im IT-Bereich der M._____ tätig war (Urk. 111/1) – ausführliche und zutreffende Erwägungen angestellt. Sie ist zum richtigen Schluss gelangt, dass die eingereichte Liste mit den blossen Login-Daten nicht zum Beweis taugt, ob der Beschuldigte zu den jeweiligen Tatzeitpunkten im System angemeldet war oder nicht und dass es sich darüber hinaus bei den behaupteten Absenzen um gänzlich unbelegte Parteibehauptungen handelt (Urk. 226 S. 41 f.). Dem ist nichts beizufügen. 5. Konto-Transaktionen ohne Urkundenfälschungen (Urk. 168 S. 3-6) 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Dem Beschuldigten 1 wird zusammengefasst vorgeworfen, zu Lasten der nachstehenden Kunden ohne entsprechende Aufträge oder Kundenabmachung Vermögenswerte von deren Konten auf andere Kundenkonten verschoben und dadurch bei den Begünstigten entsprechend eine unrechtmässige Bereicherung bewirkt zu haben. Bei Transaktionen von über Fr. 10'000.– habe er die erforderliche Zweitunterschrift eines weiteren M._____-Mitarbeiters durch wahrheitswidrige Angabe falscher Kundenaufträge erlangt, im Wissen, dass die Zweitunterschreibenden die Transaktionen alleine gestützt auf seine Angaben sowie Prüfung der Kontonummern veranlassen würden, da keine weitere Schriftlichkeit seitens der Kunden notwendig war (Urk. 168 S. 3 f.; auch vorne Erw. III.B.4.2). 5.1.2. Zu diesem Anklagevorwurf kann hinsichtlich aller nachstehenden Kunden vorab auf die Ausführungen in Erw. III.B.3.1-3.3 hiervor, Ausgangslage und Übersicht zur Vermögensverwaltung, verwiesen werden. 5.2. Konto-Belastungen Kunde D._____ (Urk. 168 S. 4 f.)

- 45 - 5.2.1. Der Beschuldigte 1 bestreitet nicht, dass der schwedische Anwalt sein Beratungskunde gewesen war und dass er zwischen Juli 2007 und November 2008 die Transaktionen … im Betrag von total Fr. 1'762'450.– ab dessen Konto vorgenommen hat. Die fraglichen Buchungen und Vergütungsaufträge ergeben sich auch aus den edierten Bankunterlagen (vgl. Urk 15.1.5 und 15.1.6, Beträge jeweils in Franken umgerechnet, Auszüge mit Bleistiftnummerierung 10/9 ff., 10/13 ff., 10/17 ff., 10/25 ff., 10/29 ff., 10/39 ff., 10/46 ff., 10/50 ff., 10/54 ff., 10/59 ff., 10/64 ff., 10/68 ff., 10/73 ff., 10/77 ff., 10/85 ff.; ferner Urk. 5.6.18 f.). 5.2.2. Wie im angefochtenen Urteil zutreffend erwähnt, verneint der Beschuldigte 1 aber, dass er die 20 Buchungen in verwerflicher resp. betrügerischer Art und Weise getätigt habe, auch wenn es nun so aussehe, als habe er andere Konten ausgeglichen. Er sei der Meinung, die M._____ habe ihn mit dieser Geschichte aus dem Verkehr haben wollen. Nie habe er ohne Kundenauftrag gehandelt, und die Formalitäten seien vom Assistenten geprüft worden. D._____ habe viel Geld verloren und gehe deshalb gegen ihn vor, sage jetzt, diese Aufträge nicht gewollt zu haben. Aber er halte sich "neutral", behaupte nicht, der Kunde lüge. Auf Vorhalt, dem Kunden im Februar 2009 in Stockholm einen falschen Vermögensausweis vorgelegt zu haben, schilderte er, man habe bei Reisen nach Schweden aus fiskalischen Gründen neutralisierte (d.h. anonymisierte) Vermögensausweise verwendet und die Kunden nach Kontoständen identifiziert, deshalb könne es passieren, dass ein falscher Ausweis verwendet worden sei (für Einzelheiten vgl. Urk. 226 S. 42-44). 5.2.3. Der Standpunkt des Zeugen D._____ – der zu jeder einzelnen Überweisung gefragt wurde, sich erstaunt zeigte und keinerlei Grund erkennbar ist, dass seine Depositionen nicht der Wahrheit entsprechen würden – ist ersichtlich aus seiner Zeugenaussage (Urk. 5.1), ergänzend seinen schriftlichen Bemerkungen auf den Vergütungsaufträgen (Urk. 15.1.5 und 15.1.6; z.B. "Not/never instructed") und dem entsprechenden Überblick der Vorinstanz, worauf zu verweisen ist (Urk. 226 S. 45 f.). Daraus ergibt sich, dass sämtliche dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Transaktionen ab dem Konto D._____ ohne Auftrag oder auch nur Andeutung des Kunden erfolgten, diesem die acht verschiedenen Begünstigten

- 46 gänzlich unbekannt sind und er weder deren Namen je gehört noch diesen Personen je Geld überwiesen hat. Ein Grund für Missverständnisse gab es nach dem Zeugen nicht, sein Vertrauen sei vom Beschuldigten 1 weit missbraucht worden. Er habe mit niemand anderem bei der M._____ kommuniziert als mit dem Beschuldigten 1. Nebst den persönlichen Kontakten habe er ihn mit Brief und telefonisch kontaktiert. Er habe den Beschuldigten 1 immer erreicht, wenn er ihn habe erreichen wollen (Urk. 5.1 S. 14). Exemplarisch als völlig aus der Luft gegriffen bezeichnete D._____ die von ihm angeblich am 21. Februar 2008 telefonisch erteilten und vom Beschuldigten 1 am 22. Februar 2008 im … erfassten drei Zahlungsaufträge, Transaktionen …, zugunsten seines (angeblichen) Geschäftspartners AR._____ im Umfang von EUR 70'000.–, Fr. 120'000.– und SEK 700'000.– (Urk. 15.1.5 Auszug mit Bleistiftnummerierung 10/8 mit handschriftlicher Notiz "I, D._____, never called Mr. A._____ and gave him these instructions.", unterzeichnet und datiert am 3. Juni 2009; Urk. 15.1.43). Der Zeuge D._____ verneinte, eine(n) AR._____ zu kennen, zu einem solchen Telefonanruf an den Beschuldigten 1 sei es nie gekommen und es habe auch nie ein Gespräch stattgefunden, dass er beim nächsten Besuch einen Überweisungsavis erhalten wolle (Urk. 5.1 S. 5 und 7). Zwei der ab dem Konto D._____ mit total 10 Überweisungen begünstigte Kontokunden – I._____ und AS._____ – konnten sich in ihren Zeugenaussagen die Gutschriften ebenfalls nicht erklären, zumal beide auch aussagten, D._____ nicht zu kennen (Urk. 5.5 S. 5 f. und Urk. 5.14 S. 8 f.). 5.2.4. Eine auch nur halbwegs nachvollziehbare Erklärung, weshalb es zu den Vermögensverschiebungen zwischen sich gegenseitig total unbekannten Personen ab dem Konto D._____ gekommen ist, kann der Beschuldigte 1 nicht liefern. Für eine unrechtmässige Belastung durch D._____ wegen Geldverlusts am Markt fehlen ebenso konkrete Hinweisen. Aktenkundig ist im Gegenteil, dass D._____ zu Anlagen etwas über dem mittleren Risiko bereit war, dem Beschuldigten weitgehend freie Hand liess und ihm Vertrauen schenkte (Urk. 5.1 S. 3 und 5). Aus diesen Gründen und in Anbetracht der bereits zitierten und noch anzuführenden Zeugenaussagen erscheint eine Falschbelastung schlicht haltlos. Zudem ist mit

- 47 der Vorinstanz davon auszugehen, dass den Kunden anonymisierte Kontoauszüge mit einem ungefähr plausiblen Saldo nicht nur zu ihrem Schutz vor dem heimatlichen Fiskus wie vom Beschuldigten 1 behauptet, sondern

SB170461 — Zürich Obergericht Strafkammern 12.07.2018 SB170461 — Swissrulings