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Zürich Obergericht Strafkammern 22.01.2018 SB170421

22 gennaio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·3,313 parole·~17 min·6

Riassunto

mehrfachen Raub etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170421-O/U/hb-cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 22. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfachen Raub etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 (DG150353); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Februar 2017 (SB160420); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2017 (6B_450/2017)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2015 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz vom 17. März 2016: (Urk. 50) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die drei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia 300, Nokia 700 und iPhone 5 mit der Sachkautionsnummer 10189) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. Ein allfälliger Verwertungserlös wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmten Fr. 100.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

- 3 - 7. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt (ab 1. Januar 2011) Honorar: Fr. 30'881.80 Barauslagen: Fr. 1'128.80 Zwischentotal: Fr. 32'010.60 Fr. 2'560.85 Fr. 34'571.45 Barauslagen ohne MwSt Fr. 1'006.25 Fr. 35'577.70 ./. Akontozahlung(en) Fr. 17'000.00 Entschädigung total inkl. MwSt: Fr. 18'577.70 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.-- Gebühr Strafuntersuchung, Fr. 10'828.90 Auslagen Untersuchung, Fr. 35'577.70 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von Fr. 34'571.45.

- 4 - Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung: (Urk. 61 S. 2) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1-5 und 9 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 17. März 2016 (Geschäfts-Nr.: DG150353) und der zugehörigen Erwägungen sei 1. A._____ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage durch Unterlassung zum Nachteil von C._____ und zum Nachteil von B._____ (Art. 147 Abs. 1, Art. 11 StGB) - teilweise als Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) - schuldig zu sprechen. 2. Sie sei dafür - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– zu bestrafen. 3. Vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von B._____ (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei A._____ freizusprechen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone seien an A._____ herauszugeben. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen. 7. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen.

- 5 b) Der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 55) Verzicht auf Anschlussberufung. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (Urk. 65) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweis der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg), 7 und 8 (Anwaltshonorar und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 6 - 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 100.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten 3 Mobiltelefone (Nokia 700, Nokia 300, iPhone 5 (lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'873.00 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2017 (Urk. 75) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

- 7 - 3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Berufungsanträge der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren: (Urk. 78) 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien zu einem Drittel unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig und zu zwei Drittel definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

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Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bestraft (Urk. 50). 2. Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 29. März 2016 rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 19 f.; Urk. 45; Art. 399 Abs. 1 StPO) und reichte mit Eingabe vom 20. September 2016 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 48/2; Urk. 51). Ihre Berufung richtete sich gegen den Schuld- und Strafpunkt, die Einziehung beschlagnahmter Mobiltelefone sowie gegen die Kosten-

- 8 und Entschädigungsfolgen. Betreffend den Schuld- und Strafpunkt beantragte sie konkret einen Freispruch vom Vorwurf der Erpressung sowie anstelle des Schuldspruchs wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes eine Verurteilung wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Für dieses Delikt beantragte sie eine Bestrafung mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 100.–. Ausserdem verlangte sie die Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone (Urk. 61 S. 2). 3. Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 14. Februar 2017 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 64 S. 3 ff.). Mit Entscheid vom 14. Februar 2017 stellte die erkennende Kammer vorab (mittels Beschluss) fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. März 2016 hinsichtlich des Verweises der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der Kostenfestsetzung in Rechtskraft erwachsen sei. Im Erkenntnis verurteilte sie die Beschuldigte wegen mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Bezüglich der beschlagnahmten Mobiltelefone wurde entschieden, dass diese der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben werden. Überdies bestätigte die erkennende Kammer die erstinstanzliche Kostenauflage und auferlegte ihr die Kosten des ersten Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung (Urk. 65 S. 42 ff.). 4. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, beschränkt auf den Entscheid betreffend die Auflage der Kosten des ersten Berufungsverfahrens (Urk. 70/2). Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde mit Urteil vom 16. Oktober 2017 gut, hob die Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des angefochtenen Urteils (Kostenauflage) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück (Urk. 74 S. 4 = Urk. 75 S. 4). 5. Mit Beschluss vom 1. November 2017 wurde (unter neuer Verfahrensnummer [SB170421]) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldig-

- 9 ten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 76). Die Beschuldigte liess mit Eingabe ihres Verteidigers vom 27. November 2017 innert Frist die Berufungsbegründung einreichen (Urk. 78). Die Berufungsbegründung wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 29. November 2017 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 80), wobei die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 mitteilte, auf eine solche zu verzichten (Urk. 82). Der Fall erweist sich somit als spruchreif. II. Prozessuales 1. Im Fall eines Rückweisungsentscheides hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen, wie auch den Parteien, unter dem Vorbehalt allenfalls zulässiger Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2). 2. Vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung) des ersten Berufungsurteils vom 14. Februar 2017 sowie der gleichentags ergangene Beschluss. Daher ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss sowie das Urteil des Obergerichtes vom 14. Februar 2017 (SB160420) in diesem Umfang bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das der Beschuldigten in der Anklageschrift unter ND 1 1. -7. und ND 2 vorgeworfene Verhalten wurde durch die erkennende Kammer im ersten Berufungsurteil dem Antrag der Beschuldigten entsprechend in Abweichung der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung als mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gewürdigt (Urk. 62 S. 2; Urk. 65 S. 20 ff.). Im Gegensatz zum ordentlichen Strafrahmen für Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB erstreckt sich der ordentliche Strafrahmen für betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB nicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, sondern bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Aus diesem Grund fiel auch die zweitinstanzliche Bestrafung der Beschuldigten mit 18 Monaten Freiheitsstrafe verglichen mit den 22 Monaten Freiheitsstrafe, zu welchen sie durch die erste Instanz verurteilt wurde, milder aus (Urk. 65 S. 40). Ausserdem wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone ihrem Begehren entsprechend und somit zu ihren Gunsten abgeändert (Urk. 62 S. 2; Urk. 65 S. 42). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte hinsichtlich des beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Erpressung unterlag (Urk. 61 S. 2; Urk. 65 S. 43). Die Berufungsanträge der Beschuldigten wurden somit zumindest teilweise und in nicht unwesentlichem Ausmass gutgeheissen. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, entsprechend dem Antrag der Verteidigung (Urk. 78 S. 2) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten ist im Umfang von einem Drittel vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das zweite Berufungsverfahren, einschliesslich derjenigen für die amtliche Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 11 - Die amtliche Verteidigung ist für ihre Bemühungen im zweiten Berufungsverfahren mit Fr. 310.– (inkl. 8 % MWST; vgl. Urk. 79) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (SB160420) bezüglich der Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160420), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Drittel vorbehalten. 2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 310.– amtliche Verteidigung (Entschädigung für das zweite Berufungsverfahren) 3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

- 12 - 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. Januar 2018

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Urteil vom 22. Januar 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz vom 17. März 2016: (Urk. 50) 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise des Versuchs dazu im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB sowie - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die drei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone (Nokia 300, Nokia 700 und iPhone 5 mit der Sachkautionsnummer 10189) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen... 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmten Fr. 100.– werden definitiv beschlagnahmt und zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 6. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 7. Rechtsanwalt Dr. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt ein... Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: 1. A._____ wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage durch Unterlassung zum Nachteil von C._____ und zum Nachteil von B._____ (Art. 147 Abs. 1, Art. 11 StGB) - teilweise als Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) - schuldig zu sprechen. 2. Sie sei dafür - unter Anrechnung der erstandenen Haft - mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 100.– zu bestrafen. 3. Vom Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von B._____ (Art. 156 Ziff. 1 StGB) sei A._____ freizusprechen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten Mobiltelefone seien an A._____ herauszugeben. 5. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich. 6. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Honorarnote festzusetzen. 7. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand, zuzüglich einer Nachbesprechung von einer Stunde, festzusetzen. Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (Urk. 65) Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 17. März 2016 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Verweis der Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg), 7 und 8 (Anwaltshonorar und Kostenfestsetzung) in Rechtskraf... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB - der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 79 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 18. November 2013 beschlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 100.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 26. Mai 2015 beschlagnahmten 3 Mobiltelefone (Nokia 700, Nokia 300, iPhone 5 (lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich) werden der Beschuldigten nach Eintritt der Vollstreck... Wird innert 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit kein entsprechendes Begehren gestellt, werden die Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten. Urteil des Bundesgerichtes vom 16. Oktober 2017 (Urk. 75) 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziffer 8 Satz 1 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.– zu entschädigen. Berufungsanträge der Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren: (Urk. 78) 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien zu einem Drittel unter dem Vorbehalt der Nachforderung im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorläufig und zu zwei Drittel definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. ________________________________ Erwägungen: 5. Mit Beschluss vom 1. November 2017 wurde (unter neuer Verfahrensnummer [SB170421]) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 76). Die Beschuldigte liess mit ... II. Prozessuales 2. Vom Bundesgericht nicht aufgehoben wurden die Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzliche Kostenauflage, zweitinstanzliche Kostenfestsetzung) des ersten Berufun... III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. Februar 2017 (SB160420) bezüglich der Dispositivziffern 1 - 7 (Schuldspruch, Strafzumessung, Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte und Gegenstände, erstinstanzli... 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens (SB160420), mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werde... 2. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: 3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - die Vorinstanz - das Migrationsamt des Kantons Zürich - die Kasse des Bezirksgerichts Zürich - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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