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Zürich Obergericht Strafkammern 04.06.2019 SB170415

4 giugno 2019·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,612 parole·~1h 8min·5

Riassunto

Mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170415-O/U/ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 4. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Erstberufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X2._____

gegen

1. (Kunde Nr. 1), Privatklägerin, Zweitberufungsklägerin und Berufungsbeklagte 2. - 3. … 4. (Kunde Nr. 6), 5. (Kunde Nr. 7), 6. (Kunde Nr. 8), 7. - 14. …

- 2 - 15. (Kunde Nr. 21), 16. - 20. … Privatkläger

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ 4, 5, 6, 15 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____

sowie

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Pellegrini, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2017 (DG160301)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. September 2016 (Urk. 00000073 ff., Ordner 0) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig - der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.B.1. freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, abzüglich 1 Tag, der durch Untersuchungshaft erstanden ist) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (Kunde Nr. 1) wird abgewiesen. 6. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen: − Privatklägerin 2 (Kunde Nr. 3), TRY 10'574'200; − Privatkläger 9 und 10 (Kunde Nr. 14), TRY 198'900 und CAD 8'900;

- 4 - − Privatklägerin 11 (Kunde Nr. 15), TRY 709'001.78; − Privatklägerin 12 (Kunde Nr. 18), TRY 1'448'300; − Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21), TRY 5'521'500; − Privatkläger 18 (Kunde Nr. 24),TRY 5'841'775.79 und USD 1'495'601.70; − Privatkläger 19 (Kunde Nr. 25), TRY 4'099'650; − Privatkläger 20 (Kunde Nr. 28), TRY 616'550. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 7. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs der Schadenersatzansprüche wird die Privatklägerin 13 (Kunde Nr. 19) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 14 (Kunde Nr. 20) wird abgewiesen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 6. Juli 2015 angeordnete Sperre der Freizügigkeitskonten Nr. 1 und Nr. 2 bei der B._____ AG, lautend auf die Beschuldigte, wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 20'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 120'000.– Gebühr Anklagebehörde CHF 1'043.75 Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

- 5 - 12. Auf die Anträge der folgenden Privatkläger betreffend Prozessentschädigung wird nicht eingetreten: − Privatkläger 4 (Kunde Nr. 6); − Privatklägerin 5 (Kunde Nr. 7); − Privatkläger 6 (Kunde Nr. 8); − Privatklägerin 12 (Kunde Nr. 18); − Privatkläger 15 (Kunde Nr. 21). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung: (Urk. 254 S. 3 f.; Urk. 262 S. 29, sinngemäss) Unter vollständiger Ersetzung der Ziff. 1, 3, 4, 6, 7 und 11 des Erkenntnisses im Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2017 und der zugehörigen Erwägungen sei 1. auf die Straf- und Zivilklagen der Privatklägerin Nr. 2 (Kunde Nr. 3, C._____ Ltd.) und der Privatklägerin Nr. 12 (D._____ Ltd., Kunde Nr. 18) sowie auf die Strafklage der Privatklägerin 14 (E._____ Ltd., Kunde Nr. 20) nicht einzutreten und diese seien aus dem Verfahren zu weisen. 2. Auf die Anklage sei in den Anklagepunkten 1.2 und 1.3 nicht einzutreten. 3. Die Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, Ziff. 2 StGB in Anklagepunkt 1.4 freizusprechen. eventualiter Die Beschuldigte sei überdies auch vom Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.2 und vom Vorwurf der mehrfachen

- 6 - Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB im Anklagepunkt 1.3 freizusprechen. 4. Die Zivilklagen der Privatkläger 2, 9 - 11, 12, 13, 15, 18, 19 und 20 seien abzuweisen. 5. Die Kosten des gesamten Strafverfahrens, einschliesslich des Berufungsverfahrens, seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit diese nicht den Privatklägern aufzuerlegen sind. 6. Es sei der Beschuldigten eine Entschädigung für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte auf Grundlage der heute eingereichten Honorarnoten zzgl. des Zeitaufwands für den Tag der Berufungsverhandlung sowie ihrer Auslagen gemäss den heute eingereichten Belegen zuzusprechen. 7. Die für die Beschuldigte eingezahlte Sicherheitsleistung von Fr. 70'000.– sei freizugeben. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 253 S. 1) 1. Die Anschlussberufung der Anklägerin und Berufungsbeklagten vom 28. November 2017 sei gutzuheissen und die Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffern 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. August 2017 mit einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten zu bestrafen, welche zu vollziehen sei. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen. c) Des Vertreters der Privatkläger 4, 5, 6, 15: (Prot. II S. 28, sinngemäss) Abweisung der Berufung der Beschuldigten.

- 7 - ____________________________ Erwägungen: I. Prozessuales 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 23. August 2017 wurde die Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.B.1. wurde sie freigesprochen. Sie wurde bestraft mit einer Freiheitstrafe von 30 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, im Übrigen wurde die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wurde über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft entschieden und die Kontosperren der auf die Beschuldigte lautenden Freizügigkeitskonten wurden aufgehoben. Gegen das Urteil haben die Beschuldigte mit Eingabe vom 24. August 2017 (Urk. 210) und der Privatkläger 1 mit Eingabe vom 28. August 2017 (Urk. 211) fristgerecht Berufung angemeldet. Die entsprechenden Berufungserklärungen wurden ebenfalls innert Frist erstattet. Der Privatkläger 1 beantragte, Dispositiv Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und die Beschuldigte der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (Urk. 219). Die Beschuldigte beantragte vollumfänglichen Freispruch und Verweisung der Privatkläger auf den Zivilweg (Urk. 221). Innert der mit Präsidialverfügung vom 17. November 2017 (Urk. 223) angesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben (Urk. 226). Sie beantragte die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 42

- 8 - Monaten. Seitens der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben. Mit Eingabe vom 24. August 2018 hat der Privatkläger 1 seine Berufung zurückgezogen (Urk. 232). Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 1 ist Vormerk zu nehmen. Infolge dieses Berufungsrückzuges ist der Freispruch der Beschuldigten in Bezug auf Anklageziffer 1.2.B.1. sowie die Abweisung des Schadenersatzbegehrens in Rechtskraft erwachsen. Der vom Privatkläger 1 mit der Berufungserklärung gestellte Beweisantrag auf Einvernahme von F._____ als Zeuge/Auskunftsperson ist aufgrund des Berufungsrückzuges gegenstandslos geworden. Demzufolge ist vorweg festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil betreffend Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch betreffend Anklageziffer 1.2.B.1), 5 (Schadenersatzbegehren Privatklägerin 1), 8 (Genugtuungsbegehren Privatklägerin 14), 9 (Aufhebung Kontosperren), 10 (Kostenfestsetzung) und 12 (Nichteintreten auf Anträge betr. Prozessentschädigung Privatkläger 4,5,6,12 und 15) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Berufungsverhandlung und Urteilsberatung Die Beschuldigte liess für die Berufungsverhandlung einen Antrag auf freies Geleit stellen (Urk. 221 S. 3). Diesem Antrag wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2018 stattgegeben (Urk. 237). Zur Berufungsverhandlung vom 5. April 2019 erschienen die Beschuldigte persönlich in Begleitung ihrer beiden Verteidiger, zwei Vertreter der Staatsanwaltschaft, der Revisor G._____ sowie der Rechtsvertreter der Privatkläger 4, 5, 6 und 15. Nach Durchführung der Berufungsverhandlung haben die Parteien auf mündliche Urteilseröffnung verzichtet (Prot. II S. 58). Ein erster Teil der Urteilsberatung erfolgte am 9. April 2019, die abschliessende Beratung und Urteilsfällung unter heutigem Datum (Prot. II S. 59 f.). 3. Beweisanträge

- 9 - Mit Eingabe vom 27. März 2019 liess die Beschuldigte die Beweisanträge stellen, es seien die Urteile und die Akten inklusive der Parteieingaben der Verfahren am Handelsgericht des Kantons Zürich beizuziehen und zu den Akten des Strafverfahrens zu nehmen (Urk. 248), welche von den Privatklägern 9/10, 11, 14 und 15 gegen die H._____ SA geführt worden seien (Urk. 248). Zur Begründung dieser Beweisanträge liess die Beschuldigte geltend machen, es sei keinem Kunden gelungen, einen Anspruch gegen die H._____ SA rechtskräftig zugesprochen zu bekommen. Für die Abklärung der materiellen Wahrheit sei es relevant, mit welchen Beweismitteln und in welchem Umfang die Kunden und die Bank angebliche Schäden geltend gemacht, bzw. abgewehrt hätten (Urk 248 S. 4). Die Beweisanträge wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung durch die Verteidigung nicht weiter begründet. Im vorliegenden Strafverfahren ist einzig zu beurteilen, ob sich die gegenüber der Beschuldigten erhobenen Anklagevorwürfe erstellen lassen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Frage, ob die Geschädigten Schadenersatzansprüche im Zivilverfahren gegen die H._____ durchsetzen konnten, für die Sachverhaltserstellung im vorliegenden Strafverfahren wegleitend sein soll. Die Beweisanträge der Beschuldigten sind abzuweisen. 4. Nichteintretensantrag betreffend Anklagepunkte 1.2. und 1.3. Die Beschuldigte liess in der Berufungsverhandlung beantragen, auf die Anklage sei in den Anklagepunkten 1.2. und 1.3. nicht einzutreten (Urk. 254 S. 3). Zur Begründung ihres Nichteintretensantrages machte sie geltend, das Anklageprinzip sei bezüglich dieser Anklagepunkte verletzt. Betreffend die Vornahme von Fremdwährungsoptionsgeschäften liess sie geltend machen, der Vorwurf, sie habe ohne Zustimmung des Kunden Geschäfte ausgeführt, sei noch klar nachvollziehbar, dagegen nicht die Alternativvorwürfe, wonach sie die Geschäfte unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben vorgenommen habe (Urk. 254 S. 10). Dem Einwand der Verteidigung ist nicht zu folgen. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass in 1.2.A 2. der Anklageschrift festgehalten wird, die Beschuldigte habe zumindest gegenüber

- 10 einem Teil der betroffenen Kunden die vorhandenen Verlustrisiken untertrieben, indem sie vorgegeben habe, Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien überhaupt nicht mit Risiken behaftet oder sie hätte diese stets unter Kontrolle und der Kunde müsse sich keine Sorgen machen oder indem sie die Risiken ganz verschwiegen habe. Damit ist der Alternativvorwurf hinreichend umschrieben. Die fundierten und detaillierten Ausführungen der Verteidigung zeigen denn auch in optima forma, dass für die Beschuldigte klar erkennbar war, was ihr vorgeworfen wurde und sie sich ohne weiteres gegen die Vorwürfe verteidigen konnte. Betreffend Anklagepunkt 1.3. liess die Beschuldigte ebenfalls geltend machen, in der Anklage werde nicht genau beschrieben, was an den Konto- und Depotaufstellungen genau falsch gewesen sein soll. Es sei nicht Aufgabe der Verteidigung darüber zu mutmassen, welche Angaben auf welchen Papieren unzutreffend seien, vielmehr sei es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, in der Anklage darzulegen, welche Zahl, bzw. welcher Eintrag auf welchem Aktenstück falsch sei (Urk. 254 S. 49 f.). Auch diesem Einwand der Verteidigung ist nicht zu folgen. In der Einleitung wird in der Anklageschrift festgehalten, die Beschuldigte habe einem Teil der betroffenen Kunden wiederholt gefälschte Konto- bzw. Depotaufstellungen überlassen, auf denen namentlich die unautorisierten Transaktionen nicht wiedergegeben gewesen seien (Anklageschrift S. 3 Absatz 3). In Anklageziffer 1.3. wird erneut ausgeführt, auf den von der Beschuldigten erstellten Konto- und Depotaufstellungen seien nicht alle von ihr getätigten Transaktionen respektive Positionen (insbesondere Fremdwährungsoptionsgeschäfte) wiedergegeben worden. Zudem werden die entsprechenden Vermögensausweise je Kunde in der Anklage aufgeführt mit entsprechender Fundstelle in den Akten (Anklage S. 9 f.). Was am Anklagevorhalt Ziffer 1.3. unklar sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Entsprechend konnte die Beschuldigte sich denn auch in diesem Anklagepunkt fundiert und ausführlich verteidigen lassen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip betreffend alle Anklagepunkte gewahrt ist und der entsprechende Nichteintretensantrag der Verteidigung abzuweisen ist.

- 11 - 5. Antrag auf Nichteintreten auf die Straf- und Zivilklagen der Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd), Nr. 18 (D._____ Ltd.) und Nr. 20 (E._____) Die Verteidigung machte geltend, die Kunden Nr. 3, 18 und 20 seien von der Staatsanwaltschaft fälschlicherweise als Privatkläger aufgeführt worden, denn es fehle an einer gültigen Konstituierung als Privatklägerschaft (Urk. S. 7 f.). Zur Begründung führte sie aus, betreffend diese Gesellschaften sei die Konstituierungserklärung von den wirtschaftlich Berechtigten unterzeichnet worden, nicht von den für die Gesellschaft vertretungsberechtigten Personen. Da ausschliesslich Offizialdelikte angeklagt wurden, ist die Frage einer gültigen Konstituierung als Privatklägerschaft für die Beurteilung des strafrechtlichen Aspektes ohne Belang, weshalb der Antrag der Beschuldigen auf Nichteintreten auf die Strafklage der Kunden Nr. 3, 18 und 20 ins Leere stösst. Der Nichteintretensantrag betreffend die Zivilklage ist betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 18 im Zusammenhang mit der adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen zu prüfen. Betreffend den Kunden Nr. 20 wurde der geltend gemachte Zivilanspruch (Genugtuungsbegehren) von der Vorinstanz rechtskräftig abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 8), weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage der Konstituierung als Privatklägerschaft zum vornherein erübrigen. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob auf die Zivilforderung einzutreten ist, namentlich davon abhängt, ob die Vertretungsmacht der antragstellenden Person gegeben ist und die Aktivlegitimation zu bejahen ist. Diese Fragen sind unabhängig davon zu prüfen, ob die erwähnten Kunden im bisherigen Verfahren als Privatkläger zugelassen wurden. An dieser Stelle ist denn auch festzuhalten, dass den Kunden Nr. 3, 18 und 20 während der ganzen Dauer des bisherigen Verfahrens vom Vorverfahren bis und mit Berufungsverhandlung die Stellung als Privatklägerschaft eingeräumt war, sie entsprechend Parteirechte ausüben konnten und auch ausübten. Daran würde auch eine nachträgliche Feststellung im Berufungsverfahren, wonach die betreffenden Personen nicht als Privatkläger hätten zugelassen werden dürfen,

- 12 nichts ändern. Den Vorbringen der Verteidigung ist jedoch betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 18 aus anderen Gründen nicht zu folgen: Betreffend den Kunden Nr. 18 hatten I._____, J._____ und K._____ je Alleinzeichnungsberechtigung mit Bezug auf die Geschäftsverbindung mit der H._____ (Ordner 1 01300013). Alle drei Personen unterzeichneten im vorliegenden Verfahren je eine Vollmacht an Rechtsanwalt Z._____ (Ordner 1 01300005-7). Rechtsanwalt Z._____ leitete denn auch das von J._____ und I._____ unterzeichnete Formular betreffend Konstituierung als Privatklägerschaft an die Staatsanwaltschaft weiter und bestätigte, dass Frau und Herr I._____, J._____ sich durch ihn am Verfahren beteiligen und Rechte als Privatklägerschaft ausüben wollen (Ordner 130 10300011-15). Diese Erklärung von Rechtsanwalt Z._____ zeigt, dass der Rechtsvertreter betreffend die Konstituierungserklärung zwischen den wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen und der Gesellschaft nicht unterschied. Zudem war er auch von K._____, der Direktorin der D._____ Ltd (Ordner 1 01300011), mandatiert. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die D._____ Ltd. als Privatklägerin führte. Dem Vorbringen der Verteidigung bezüglich fehlender Konstituierung des Kunden Nr. 18 als Privatkläger ist daher nicht zu folgen. Der Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.) wurde vor Vorinstanz vertreten durch Rechtsanwalt X3._____, welcher sich mit einer Vollmacht für die C._____ Ltd. auswies (Urk. 195). Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 an die C._____ Ltd. c/o Rechtsanwalt X3._____ hatte die Staatsanwaltschaft L._____ zu einem schriftlichen Bericht betreffend die Delikte eingeladen und ihm verschiedene Fragen unterbreitet. Sie schrieb darin "Gemäss unseren bisherigen Erkenntnissen liessen Sie (gemeint ist jeweils auch die durch Sie vertretene juristische Person) in der genannten Zeit Vermögenswerte bei den genannten Banken durch A._____ betreuen. Wenn Sie durch eine Straftat im Zusammenhang mit dieser Vermögensbetreuung geschädigt wurden, haben sie das Recht, dies bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen und als Privatkläger am Verfahren teilzunehmen." (Ordner 126 09900001). Dem Schreiben wurde ein Formular "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" beigelegt. Die Erklärung betreffend

- 13 - Konstituierung als Privatkläger wurde von Rechtsanwalt X3._____ unterzeichnet und bezog sich auf die C._____ Ltd. (Ordner 126 0900015). Diese Erklärung wurde vom Rechtsvertreter mit Schreiben vom 28. August 2015 eingereicht, in welchem auch die von der Staatsanwaltschaft an L'._____ Ince gerichteten Fragen zu den Delikten beantwortet wurden (Ordner 126 09900011 ff.). Dieser Ablauf zeigt deutlich, dass weder seitens der Staatsanwaltschaft noch seitens des Rechtsvertreters zwischen der juristischen Person und dem wirtschaftlich Berechtigten klar unterschieden wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die C._____ Ltd. von der Staatsanwaltschaft als Privatklägerschaft aufgenommen wurde und Parteirechte ausüben konnte. 6. Verwertbarkeit der Einvernahmen der wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftsperson Ob eine gültige Konstituierung als Privatklägerschaft vorliegt, kann eine Rolle spielen bezüglich der Form, in welcher die wirtschaftlich berechtigte Person in der Untersuchung einzuvernehmen war. Während die Privatklägerschaft als Auskunftsperson einzuvernehmen ist (Art. 178 Abs. 1 lit a StPO), ist der Geschädigte, der sich nicht als Privatkläger konstituiert hat, als Zeuge einzuvernehmen (Art. 162 StPO). Betreffend die Kunden Nr. 3 und Nr. 20 erfolgte keine Einvernahme der wirtschaftlich berechtigten Person. Dagegen wurde betreffend die Kunden Nr. 18 (D._____ Ltd.) und Nr. 19 (L._____ Ltd) die wirtschaftlich berechtigte Person einvernommen (Kunde Nr. 18 I._____ und Kunde Nr. 19 M._____). Die Verteidigung moniert, diese Personen hätten als Zeugen einvernommen werden müssen, ihre Aussagen als Auskunftsperson seien gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (Urk. 254 S. 28 und S. 31). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Bloss mittelbar verletzt sind die Gesellschafter oder der wirtschaftlich Berechtigte, der unmittelbar

- 14 verletzten juristischen Person (BSK StPO-Mazzucchelli/Postizzi, Art. 115 , N 28). Als geschädigte Person gilt, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung unmittelbar geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.2.-2.4). Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB stellen Vermögensdelikte dar, Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB ein Urkundendelikt. Bei den Vermögensdelikten ist das geschützte Rechtsgut das Vermögen. Demzufolge kommt derjenigen Person Geschädigtenstellung zu, welche Trägerin des Vermögens ist. Dies ist sowohl im Falle des Kunden Nr. 3 (C._____ Ltd.) wie auch des Kunden Nr. 18 (D._____ Ltd) die juristische Person. Als Privatklägerschaft konstituieren kann sich betreffend die Vermögensdelikte somit nur die juristische Person. Bei Urkundendelikten ist das geschützte Rechtsgut der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis (BSK StPO-Boog, Vor Art. 251 StGB). Damit wird sowohl die Allgemeinheit als auch direkt der Einzelne geschützt. Die wirtschaftlich Berechtigten als natürliche Personen, denen die fraglichen Urkunden geschickt oder vorgelegt wurden, sind somit betreffend das Urkundendelikt Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO und konnten sich diesbezüglich als Privatklägerschaft konstituieren. Betreffend den Kunden Nr. 20 käme der wirtschaftlich berechtigten Person somit die Stellung als Privatklägerschaft betreffend das Urkundendelikt zu, nicht jedoch betreffend das Vermögensdelikt. Angesichts des engen Zusammenhangs zwischen den angeklagten Vermögensdelikten und dem Urkundendelikt rechtfertigt sich keine solche Gabelung betreffend die Stellung als Privatklägerschaft und eine unterschiedliche Einvernahmeform betreffend die verschiedenen Deliktskategorien. Auch betreffend diejenigen Kunden, bezüglich welcher kein Urkundendelikt angeklagt wurde, entspricht das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen der Einvernahme der wirtschaftlich berechtigten Person als Auskunftsperson der Interessenlage und der unmittelbaren Betroffenheit der natürlichen Person, auch wenn diese nicht formell Träger des Vermögens sind. Von zentraler Bedeutung ist sodann, dass der Beschuldigten kein Nachteil daraus erwächst, dass die wirtschaftlich Berechtigten als Auskunftspersonen

- 15 einvernommen wurden, vielmehr kommt der belastenden Aussage einer Auskunftsperson geringeres Gewicht zu als derjenigen eines Zeugen, welcher unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB aussagt. Entsprechend erfolgte bis zur Berufungsverhandlung zu Recht auch keine Beanstandung der entsprechenden Befragungsformen seitens der anwaltlich vertretenen Beschuldigten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von I._____ und M._____ als Auskunftspersonen verwertbar sind. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf In der Anklageschrift vom 26. September 2016 wird vorweg festgehalten, die Beschuldigte sei ab 1. September 2009 bis 31. Dezember 2011 bei der N'._____ Switzerland AG [Bank] (nachfolgend N._____) als Director und nach deren Integration in die H'._____ (nachfolgend H._____) ab 1. Januar 2012 als Senior Privat Banker im Rang eines Executive Directors tätig gewesen und habe Geschäftsführerstellung gehabt. Sie habe ca. 70 bis 90 vornehmlich in der Türkei oder sonst wo im Ausland wohnhafte Kunden mit unterschiedlich grossen Portfolios betreut. Es wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27. Januar 2010 bis 21. Januar 2014 für 14 Kunden (Kunden Nr. 1, 3, 6, 10, 12, 14, 15, 18, 19-21, 24, 25 und 28) ohne deren Wissen und Zustimmung oder unter falschen und/oder unvollständigen Angaben die im Anhang zur Anklageschrift aufgelisteten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und den Kunden einen Vermögensschaden von insgesamt rund USD 2,5 Mio., rund TRY 76,1 Mio. und CAD 4'900.– verursacht. Zwecks Verschleierung der unautorisierten Transaktionen und der daraus resultierenden Verluste habe sie in der Zeit vom 12. April 2010 bis 21. Januar 2014 gegenüber fünf Kunden (Nr. 6, 12, 20, 24 und 25) selbst kreierte Bankauszüge erstellt, auf welchen die Fremdwährungsoptionen nicht enthalten

- 16 gewesen seien, weshalb nicht der wirkliche Vermögensstand, sondern ein davon abweichendes besseres Bild daraus hervorgegangen sei. Diese von ihr erstellten Konto- und Depotaufstellungen habe sie teils per E-Mail, per Fax oder per Post den betreffenden Kunden versandt. Zudem habe die Beschuldigte in der Zeit vom 24. Juni 2013 bis 21. Januar 2014 insgesamt 23 unbewilligte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten vorgenommen und insgesamt TRY 1'360'150.– und EUR 224'988.– unrechtmässig verschoben, um die durch die unautorisierten Transaktionen entstandenen Verluste zu verschleiern oder Margin-Anforderungen zu erfüllen. 2. Standpunkt der Beschuldigten 2.1. Vorbemerkung Die Beschuldigte hat die Anklagevorwürfe in der Untersuchung und vor Vorinstanz dem Grundsatze nach anerkannt. Es kann auf die zusammenfassende Darstellung ihrer Aussagen unter 2.2. nachfolgend verwiesen werden. Verschiedene Vorwürfe hat sie vollumfänglich bestritten, so insbesondere den Anklagevorwurf 1.2. B 1. zum Nachteil des Kunden 1, in welchem Anklagepunkt sie durch die Vorinstanz freigesprochen wurde, sowie die Anklagevorwürfe 1.2. B 4., 1.2. B 6., 1.2. B 8.+9. sowie 1.2. B 11. (vgl. Zusammenfassung 2.2.8. und 2.2.9. nachfolgend). Andere Sachverhalte (Anklageziffern 1.3.1. und 1.3.2.) wurden von ihr teilweise bestritten (vgl. 2.2.8.nachfolgend). Bestritten wurde von ihr auch die Berechnung des Schadens bzw. des Verlustes, indem sie geltend machte, dieser sei teilweise erst nach ihrem Weggang bei der H._____ realisiert worden. Ferner machte sie geltend, gewisse der unautorisierten Vermögenstransfers zwischen Kunden seien mehrfach gezählt worden. Angesichts des Umstandes, dass die Beschuldigte sich nur teilweise geständig erklärte, und im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch beantragen liess, ist für alle Anklagepunkte (ausser Anklageziffer 1.2.B.1.) zu prüfen, ob sich der Sachverhalt erstellen lässt. Nachfolgend sind vorweg die allgemeinen Aussagen der Beschuldigten zusammengefasst darzustellen. Auf

- 17 ihre Ausführungen zu den einzelnen Anklagepunkten ist dann bei Prüfung der Sachverhaltsdarstellung in jedem Anklagepunkt einzeln einzugehen.

2.2. Allgemeine Aussagen der Beschuldigten 2.2.1. Hafteinvernahme vom 3. September 2014 (Ordner 113 Urk. 0610003 ff.) In der Hafteinvernahme bestätigte die Beschuldigte, es treffe zu, dass sie Kunden wiederholt gefälschte Konto- und Depotaufstellungen zugesandt habe, auf denen namentlich unautorisierte Währungsgeschäfte nicht wiedergegeben gewesen seien. Sie habe die Namen der betroffenen Kunden der Bank am 24. Januar 2014 anlässlich eines Treffens genannt. Sie habe einigen Kunden gefälschte Auszüge zugesandt (Ordner 113, Urk. 0610003). 2.2.2. Einvernahme vom 31. März 2015 (Ordner 113, Urk. 06100009 ff.): Die Beschuldigte anerkannte grundsätzlich, gefälschte Konto-bzw. Depotauszüge angefertigt zu haben (Ordner 113; 06100010). Auf den entsprechenden Dokumenten seien die Foreign-Exchange-Options bzw. die entsprechenden Verluste nicht ersichtlich gewesen, sie habe diese aus den Konto- bzw. Depotauszügen herausgenommen (Ordner 113, Urk. 06100013) und die Auszüge dem Kunden per Mail geschickt. Das habe sie getan, weil die Kunden keine Kenntnisse über die Foreign-Exchange-Options gehabt hätten. Sie habe diese unwahren Konto- und Depotauszüge für sich persönlich erstellt. Es habe Transaktionen gegeben, von denen der Kunde keine Ahnung gehabt habe. Sie habe festhalten wollen, was sie dem Kunden gegenüber gesagt habe (Ordner 113, Urk. 06100017). 2.2.3. Einvernahme vom 5. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100041 ff.):

- 18 - Sie erklärte, es habe Risikoprofile gegeben, die sie allein ausgefüllt hätten, O._____ habe ihr gesagt, sie solle bei allen Kunden einfach das Profil "balanced" ankreuzen. Sie glaube, dass die Kunden in der Regel nichts von den Risikoprofilen wussten (Ordner 113, Urk 06100053). Zur Motivation für ihr Handeln sagte die Beschuldigte aus, nachdem O._____ die Bank verlassen habe, habe sie Panik gehabt, weil sie seine Kunden nicht habe verlieren wollen. Im gleichen Zeitraum sei die Bank an die H._____ verkauft worden, sie habe Angst gehabt, Klienten und ihren Job zu verlieren (Ordner 113, Urk. 06100058). Sie habe die Klienten reich und glücklich machen wollen und die Bank glücklich machen wollen. Ihr eigener Nutzen sei gewesen, ihren Job nicht zu verlieren und erfolgreich zu sein (Ordner 113, Urk. 06100059). Sie habe sich nicht selber bereichern wollen, dies sei technisch gar nicht möglich gewesen. Die Beschuldigte räumte grundsätzlich ein, dass sie ohne das Wissen und die Anweisung bzw. Erlaubnis von Kunden Geld von deren Konto auf ein anderes Kundenkonto überwiesen habe. Dies habe sie ab 2013 getan, um den Verlust zu decken oder die nötigen Kundenguthaben für Transaktionen (Margin Requirements) zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100060). Es treffe zu, dass sie den Kunden mündlich oder schriftlich unwahre Angaben über den Umfang und die Art der Verwendung von deren Vermögen gemacht habe (Ordner 113, Urk. 06100060) und Kontoauszüge mit falschen Angaben geschickt habe. In manchen Fällen habe sie dies getan, ohne es den Kunden zu schicken, um zu wissen, was sie den Kunden am Telefon sagen wolle (Ordner 113, Urk. 06100061). Diese unwahren Kontoauszüge habe sie erstellt, weil sie Transaktionen ohne Anweisung der Kunden vorgenommen habe (Ordner 113, Urk. 06100061). Manche der unwahren Dokumente habe sie nicht einmal ausgedruckt, sondern per E-Mail an den Kunden geschickt. Einen Kontoauszug habe sie einmal per Kurier an die Kunden geschickt. Soweit sie sich erinnern könne, habe sie unwahre Kontoauszüge nie persönlich an die Kunden bei Treffen übergeben (Ordner 113, Urk. 06100062).

- 19 - Sie habe gedacht, sie hätte alles unter Kontrolle, den ganzen weltweiten Markt und der Kunde würde kein Geld verlieren (Ordner 113, Urk 06100061). 2.2.4. Einvernahme vom 16. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 0610077 ff.) Die Beschuldigte führte aus, das Investment Questionnaire Dokument sei speziell für türkische Kunden nicht relevant, denn es sei entweder vom Assistenten oder vom Kundenberater ausgefüllt worden, sehe in 99 % der Fälle gleich aus und laute auf "risk profile balanced". 2.2.5. Einvernahme vom 22. Juni 2015 (Ordner 113, Urk 061100103 ff.) Die Beschuldigte anerkannte, unbewilligte Vermögensverschiebungen vorgenommen zu haben, um Margin Requirements zu erfüllen (Ordner 113, Urk. 06100118). 2.2.6. Einvernahme vom 29. Juni 2015 (Ordner 113, Urk. 06100158 ff.) Die Beschuldigte erklärte sich bezüglich der Vorwürfe geständig, führte jedoch aus, sie sei sich bezüglich der Einzelheiten unsicher, d.h. bezüglich der Anzahl Kunden sowie der Daten. Sie betonte ferner, der Vorwurf der Selbstbereicherung sei völlig unzutreffend und technisch und praktisch unmöglich (Ordner 113, Urk. 06100160). 2.2.7. Einvernahme vom 4. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100174 ff.) In dieser Einvernahme führte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, für wie viele Kunden sie als Relationship Managerin insgesamt zuständig gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt antwortete sie, es sei möglich, dass es ca. 70 bis 90 gewesen seien (Ordner 113, Urk. 06100182). Sie räumte ein, viele Transaktionen getätigt zu haben, die nicht von Kunden in Auftrag gegeben worden seien. Sie habe die Fremdwährungsoptionsgeschäfte als Wunderprodukt angeschaut, ihr Super-Ego sei so hoch gestiegen, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie auch die türkischen Märkte beherrschen könne, sie habe gedacht, dass man wegen dieser Strategie nie Geld verlieren werde (Ordner 113, Urk. 06100195).

- 20 - Der Beschuldigten wurde die durch den Revisor G._____ erstellte Liste der mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften entstandenen Verluste je Kunde vorgehalten (Ordner 113, Urk. 06100196 ff.). Sie erklärte dazu, dass auf diesen Listen nicht nur Transaktionen ersichtlich seien, die sie getätigt habe, es falle ihr auf, dass bestimmte Positionen erst abgeschlossen worden seien, nachdem sie die Bank verlassen habe. 2.2.8. Schlusseinvernahme vom 5. August 2016 (Ordner 113, Urk. 06100355 ff.) Auf Vorhalt der Anklagevorwürfe 1.2. B 1-14 erklärte sie, die für die Kunden Nr. 1, 10, 14, 18, 19 und 21 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte seien mit deren Wissen und Zustimmung erfolgt. Betreffend den Kunden Nr. 15 seien die Transaktionen vor Juni oder Juli 2013 ohne sein Wissen getätigt worden, wobei er in dieser Zeit keine Verluste erlitten habe, ab der zweiten Hälfte 2013 seien die Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt. Der Vorwurf betreffend Kunde Nr. 20 treffe zu. Betreffend Kunden Nr. 24, 25 und 28 verweise sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100367). Betreffend die Kunden Nr. 3, 10 und 12 sei wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden als sie die Bank verlassen habe (Ordner 113, Urk. 06100365). Es sei betreffend alle Kunden zu prüfen, welche Verluste durch sie und welche nach ihrem Weggang realisiert worden seien. Betreffend den Anklagevorwurf 1.3. (Falsche Berichterstattung über Vermögensentwicklung durch Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen) hielt die Beschuldigte fest, dem Kunden Nr. 6 seien die Dokumente nicht übergeben worden, da er ein wenig paranoid gewesen sei bezüglich des Erhalts von Dokumenten. Betreffend die Kunden 6 und 12 habe sie die Dokumente erstellt, um sich für das Treffen mit dem Kunden vorzubereiten, sie habe die Unterlagen jedoch den Kunden nicht übergeben oder geschickt. Bezüglich der Kunden Nr. 24 und 25 verwies sie auf ihre früheren Aussagen (Ordner 113, Urk. 06100369).

- 21 - Bezüglich Anklagevorwurf 1.4. (unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten) sagte sie aus, sie habe nicht die Absicht gehabt, die Vermögenswerte der Kunden zu reduzieren, sondern sie habe die Verluste wettmachen wollen, die sie verursacht habe (Ordner 113, Urk. 06100370). 2.2.9. Befragung vor Vorinstanz In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sagte die Beschuldigte auf Vorhalt des Vorwurfs unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte aus, sie habe ein schlechtes Gewissen gehabt, denn sie habe gewusst, dass sie etwas ohne die Kenntnis vieler Kunden getan habe (Prot. I S. 10). Sie habe dies getan, weil sie gewollt habe, dass die Kunden glücklich und zufrieden mit ihr seien. Sie habe aufrichtig geglaubt, dass diese Produkte den Kunden dienen würden (Prot. I S. 8 f.), habe sich eingeredet, dass die Risiken der Devisentransaktionen sich vermeiden liessen, wenn man sich richtig verhalte (Prot. I S. 9). In den ersten zwei Jahren habe sie viel Geld für die Kunden gemacht, was ihr mehr Selbstvertrauen gegeben habe. Einige Kunden, z.B. Nr. 1, 10, 12, 14, 15, 18, 19 und 21, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle, aber auch diese habe sie nicht gefragt, ob sie ihr Vermögensverwaltungsmandate unterschreiben würden, da es bei türkischen Leuten so sei, dass es beinahe als Beschimpfung und Misstrauensvotum verstanden werde, wenn man sie bitte, etwas zu unterschreiben (Prot. I S. 15). Auf Vorhalt des Gebrauchs von gefälschten bzw. verfälschten Kontounterlagen und falscher Information der Kunden über die Vermögensentwicklung erklärte sie, sich nicht mehr daran zu erinnern und die Stellungnahme ihrem Verteidiger zu überlassen (Prot. I S. 11). Hinsichtlich des Vorwurfs von 23 unbewilligten Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten erklärte sie, es gebe in diesen 23 Transaktionen einige Doppelzählungen, die Details überlasse sie ihrem Verteidiger (Prot. I S. 11). Abschliessend hielt sie fest, sie fühle sich schrecklich schuldig, sie habe etwas Fehlerhaftes gemacht, jedoch nicht aus böser Absicht gehandelt und sich selber nicht bereichert. Sie habe alle diese Leute unglücklich gemacht, aber auch ihr eigenes Leben ruiniert (Prot. I S. 12). 2.2.10. Einvernahme in der Berufungsverhandlung

- 22 - In der Berufungsverhandlung vom 5. April 2019 erklärte die Beschuldigte, sich nicht mehr zur Sache äussern zu wollen und verwies auf die Plädoyers ihrer Verteidiger (Prot. II S. 20 f.).

3. Beweismittel 3.1. Übersicht Zur Erstellung des Sachverhaltes stehen als persönliche Beweismittel neben den Aussagen der Beschuldigten (Ordner 113, Urk. 6100001 ff.), die Einvernahmen verschiedener Geschädigter als Auskunftspersonen (Ordner 114, Urk. 06200001 ff.) und die beiden Zeugeneinvernahmen von P._____ (Ordner 115, Urk. 06300001 ff.) zur Verfügung. Die Anklage stützt sich ferner auf verschiedene Urkunden: - E-Mails zwischen der Beschuldigten und Kunden (Ordner 8 Urk. 05300658 ff.) - Telefonabschriften je Kunde (Ordner 20-27 Urk. 05304031 ff.) - Contact Reports je Kunde (Ordner 29-30 Urk. 05307223) - Risikoprofile je Kunde (Ordner 28 Urk. 05307130 ff.) - Kontoauszüge/Depotauszüge je Kunde (Ordner 81-100 Urk. 05309392 ff.) - Detailbelege Fremdwährungsoptionsgeschäfte je Kunde (Ordner 35-80 Urk. 053309373 ff.) - Vermögensverzeichnisse und Kontoauszüge, hinsichtlich welcher Fälschung vorgeworfen wird (Ordner 6 Urk. 05300084ff.) - Aufstellung der internen Transfers zwischen Kundenkonten (Ordner 34 Urk. 05309094ff., 05309295 ff.) - Rapport der Q._____ samt Arbeitsunterlagen (Ordner 34 Urk. 5309171ff.) Die Schadensberechnung gemäss Anklageschrift basiert auf Berechnungen des von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Revisors (Ordner 0 Urk. 00000098 ff.) sowie derjenigen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.). 3.2. Allgemeine Bemerkungen zu den Zeugenaussagen von P._____

- 23 - P._____ wurde als Zeuge einvernommen und machte Aussagen zu allen drei Deliktskomplexen (unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte, Gebrauch gefälschter/verfälschter Kontounterlagen und unautorisierte Vermögenstransfers zwischen Kundenkonten). Während des deliktsrelevanten Zeitraums war die Beschuldigte seine Vorgesetzte, er war ihr Assistent. Er sagte aus, die Beschuldigte sei die erste Kontaktperson zu den Kunden gewesen, er sei mehrheitlich für das Backoffice zuständig gewesen (Ordner 115, Urk. 06300021). Er habe die Beschuldigte nur zu Besprechungen in der Schweiz begleitet, in die Türkei habe er als Assistent nicht mitfliegen dürfen (Ordner 115, Urk. 06300022). Der Zeuge wurde vor der Einvernahme vom 21. Dezember 2015 seitens der H._____ kontaktiert. Letztere wollte sich mit ihm über die Einvernahme unterhalten und ein Treffen unter Beizug eines Anwaltes abhalten, um zu besprechen, wie der Zeuge sich in der Einvernahme verhalten solle. Der Zeuge stand im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____ und Z1._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, er stehe unter Druck seitens der H._____ und habe Angst um seinen Job (Ordner 115, Urk. 06300001 f.). Nachdem der Zeuge dies der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, erliess diese am 15. Dezember 2015 eine Verfügung, in welcher der Zeuge verpflichtet wurde, über den Gegenstand des Verfahrens und die von diesem betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren. Die Verfügung wurde auch der H._____ eröffnet (Ordner 115, Urk. 06300003 f.). Der Zeuge stand somit im Zeitpunkt seiner Einvernahmen in einem Arbeitsverhältnis zur H._____. Diese hatte (und hat weiterhin) ein eminentes Interesse am Ausgang des Verfahrens und hat dem Zeugen ein Merkblatt mit Anweisungen für das Verhalten als Zeuge abgegeben (Ordner 115, Urk. 06300013 und Urk. 06300043). P._____ war diese Interessenlage genauestens bekannt, und er fühlte sich unter Druck. Ausserdem war er von der Bank beauftragt worden, Kunden in der Türkei zu besuchen und die von der Beschuldigten verursachten Probleme anzusprechen (Ordner 115, Urk. 06300036 f.). Er sagte aus, er habe den Kunden die Situation erklären müssen und es habe die Gefahr bestanden, dass diese die Bank verklagen (Ordner 115, Urk. 06300037). Alle Kunden hätten ihren Einwand erklärt und gesagt, dass sie keine Optionsgeschäfte genehmigt hätten (Ordner 115, Urk.

- 24 - 06300073). Der Umstand, dass der Zeuge genaue Kenntnisse über die Interessenlage seiner Arbeitgeberin hatte, von dieser über die der Beschuldigten vorgeworfene Delinquenz orientiert worden war und den Auftrag erhielt, die Kunden auf die Probleme anzusprechen, ist grundsätzlich geeignet, Zweifel an der unbeeinflussten Aussage als Zeuge aufkommen zu lassen. Es ist aber auch festzuhalten, dass P._____ die Problematik von Anfang an offenlegte und die Staatsanwaltschaft von sich aus vor der Einvernahme kontaktiert hat. In seiner ersten Zeugenbefragung erklärte er im Detail, was ihm seitens der H._____ gesagt wurde und weshalb ihm die Bank einen Anwalt für die Einvernahme stellen wollte. Diese offenen Darlegungen des Zeugen wiederum sprechen dafür, dass er sich seiner Wahrheitspflicht bewusst war. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, welche an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifeln liessen. Seine Position als Arbeitnehmer der Anzeigeerstatterin H._____ und das Wissen um deren Interesse am Ausgang des Verfahrens sind jedoch bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu berücksichtigen. Festzuhalten ist auch, dass die Bank ein Interesse daran hat, dass möglichst viele Geschäfte als von den Kunden autorisiert gelten, da dies ihre Haftung gegenüber den Kunden einschränken oder gar ausschliessen würde. Ein Aussageverhalten von P._____ in diese Richtung ist aber gerade nicht zu erkennen. Wie sogleich darzulegen sein wird, sagte P._____ betreffend die Mehrheit der Kunden aus, er gehe davon aus, dass diese keine Kenntnisse von dem Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten. Es zeigt sich somit keine Tendenz des Zeugen, sich durch die Interessen seiner Arbeitgeberin in seinem Aussageverhalten beeinflussen zu lassen. Der Zeuge wurde zudem von der Bank mit der Abhörung von aufgezeichneten Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und manchen Kunden beauftragt (Ordner 115 Urk. 06300019). Er hat auch einen Teil des Protokolls des internen Audit Reports von der Bank vorgelegt bekommen und wurde von der Bank gefragt, was er zu zwei Kunden sagen könne (Ordner 115, Urk. 06300029). Er sagte aus, er sei nur bei Kleinigkeiten gefragt worden und sei insgesamt eine Stunde beim internen Audit gewesen (Ordner 115, Urk. 06300028). Die H._____ hat gemäss den Aussagen des Zeugen Audiofiles im Umfang von 50 Ordnern extern übersetzen lassen, und ihn bei einigen problematischen Stellen bei der

- 25 - Übersetzung um Hilfe gebeten (Ordner 115, Urk. 06300031). Der Zeuge sagte aus, er könne nicht sagen, ob die Kunden die Fremdwährungsoptionsgeschäfte wollten oder nicht. Er habe jedoch einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass diese nichts über die Optionsgeschäfte wussten, es handle sich um die Kunden Nr. 3, 18, 19 und 28 (Ordner 115, Urk. 06300022). Er habe beim Kunden Nr. 18 bei einem mitgehörten Telefonat das Gefühl gehabt, die Beschuldigte informiere den Kunden nicht direkt, sie habe die Optionen gegenüber dem Kunden nicht erwähnt. Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er auch, das Gefühl gehabt zu haben, dass sie nicht den wahren Kontostand mitgeteilt habe (Ordner 115, Urk. 06300026). Es habe sich bei den Kunden um "execution only" Vereinbarungen gehandelt, bei welchen sie die Kunden nicht anrufen dürften und keine Empfehlungen abgeben dürften (Ordner 115 Urk. 06300023; 06300058). Alle Risikoprofile der Kunden der Beschuldigten seien vom Relationship-Manager erstellt worden, dieser habe das Profil gewählt, die Kunden hätten nicht unterschrieben, daher seien die Risikoprofile nur pro forma erstellt worden (Ordner 115 Urk. 06300024). Zur fraglichen Zeit sei es die Regel gewesen, dass nur der Relationship Manager unterschrieb. Seine Aussagen betreffend die Erstellung der Risikoprofile stimmen mit den Aussagen der Beschuldigten überein und machen deutlich, dass diesen praktisch bei allen Kunden gleich lauteten und ihnen kein objektiver Beweiswert zukommt. Angesichts der Tatsache, dass P._____ von der H._____ für die Übersetzung von Gesprächsaufzeichnungen herangezogen wurde, besteht die Gefahr, dass er bei der Übersetzungstätigkeit Wahrgenommenes mit den eigenen direkten Wahrnehmungen vermischen und nicht mehr unbeeinflusst aussagen könnte. Dies wird im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen zu den einzelnen Anklagepunkten zu berücksichtigen sein. 3.3. Allgemeine Bemerkungen zur Schadensberechnung Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Berechnung des durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte verursachten Schadens aufgrund der durch die Beschuldigte verwendeten Finanzinstrumente als sehr

- 26 komplex erweist und hat dies einlässlich begründet (Urk. 218 S. 58 ff.). Es kann vorab auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Berechnungstabellen der Q._____ (Ordner 34 Urk. 05309171 ff.) und diejenigen, welche die Staatsanwaltschaft unter Beizug eines Revisors (G._____) erstellte, nicht deckungsgleich sind. Die Vorinstanz hat die beiden Berechnungen bezüglich jeder Kundennummer betreffend Anklageziffern 1.2. B 1-14 einander gegenübergestellt (Urk. 218 S. 63, S. 65, S. 74, S. 81 f., S. 93 f., S. 107, S. 117, S. 119, S. 131, S. 133, S. 135 und S. 145). Aus dieser Gegenüberstellung geht hervor, dass aus den beiden Berechnungen ein Gesamtverlust in einer vergleichbaren Grössenordnung resultiert. Gemäss den Berechnungen der Q._____ beläuft sich dieser auf rund TRY 80 Mio. (TRY 79'983'053.–) und gemäss Berechnung der Staatsanwaltschaft auf rund TRY 77 Mio. (TRY 77'298'876.–) (Urk. 218 S. 61 f.). Die Differenz zwischen den beiden Berechnungen ist zwar nominal bedeutend, beträgt jedoch angesichts des insgesamt hohen Verlustbetrages nur 3,75 Prozent. Die Einholung einer gutachterlichen Bemessung der eingetretenen Verluste erscheint vor diesem Hintergrund nicht angezeigt. Wie sogleich darzulegen ist, ist der bei den Kunden eingetretene Vermögensschaden nicht mit den Verlusten gleichzusetzen. Deshalb erscheint auch für den Fall eines Schuldspruches eine exakte gutachterliche Beurteilung der Verlustsumme im Hinblick auf die Bewertung der Tatschwere als nicht erforderlich. Sofern für die Beurteilung der Zivilansprüche erforderlich, erschiene die Einholung einer Expertise als unverhältnismässig aufwändig. Entsprechend wären die Zivilansprüche gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Aus allen diesen Gründen ist auf die Einholung einer Expertise betreffend die durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte entstandenen Verluste zu verzichten. Betreffend die Schadensberechnung liess die Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend machen, die H._____ habe alle fraglichen Fremdwährungsoptionen ohne Anweisung der Kunden am 23./24. Januar 2014 liquidiert, indem sie diese zurückgekauft habe. Diese Notverkäufe hätten den Schaden exorbitant vergrösert, der Schaden wäre deutlich geringer ausgefallen, wenn die betreffenden Optionen bis zum Verfall gehalten worden wären (Urk. 254

- 27 - S. 14 f.). Ferner sei unberücksichtigt geblieben, wie sich die Alternativanlagen entwickelt hätten, was ein wichtiger Aspekt bei der Schadensberechnung sei (Urk. 254 S. 16). Diesen Vorbringen der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass für eine detaillierte Schadensberechnung neben den eingetretenen Verlusten auch der hypothetische Vermögensstand bei vertragsgemässer Vermögensverwaltung, d.h. ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, zu ermitteln wäre. Bis zur Höhe des hypothetischen Vermögensstandes besteht ein vertraglicher Anspruch der betroffenen Kunden gegenüber der Bank. Da vorliegend Zahlungsfähigkeit der Bank vorausgesetzt werden kann, bleibt für die Kunden ohne Belang, ob die aus Fremdwährungsoptionsgeschäften resultierenden Verluste sich durch Rückkäufe seitens der Bank per 23./24. Januar 2014 vergrösserten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Bank keinerlei Interesse daran hatte, die Verluste leichtfertig zu vergrössern, da dies die Gefahr einer Erhöhung von Schadenersatzforderungen der Kunden gegen die Bank mit sich gebracht hätte. Es geht denn auch nicht an, die Entscheidung der Bank zur Liquidation aufgrund einer ex post Betrachtung als den Verlust erhöhend zu taxieren. Insoweit ist dem Einwand der Verteidigung, es dürfe nicht auf die durch die Untersuchungsbehörde ermittelten Verluste abgestellt werden, da sie auf Liquidation der Positionen beruhten und sich die Kurse im weiteren Verlauf wieder erholt hätten, nicht zu folgen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter dem vorliegend relevanten strafrechtlichen Aspekt der Schaden bzw. der Deliktsbetrag nicht mit den durch die Q._____ und den von der Staatsanwaltschaft errechneten Verlust per 23./24. Januar 2014 gleichzusetzen ist. Massgebender Faktor ist der hypothetische Vermögensstand ohne die Fremdwährungsoptionsgeschäfte, welcher dem Vermögensstand mit den Fremdwährungsoptionsgeschäften bzw. den eingetretenen Verlusten gegenüberzustellen ist. Der hypothetische Vermögensstand wurde durch die Untersuchungsbehörde nicht ermittelt. Davon kann jedoch abgesehen werden, da in strafrechtlicher Hinsicht für die Bejahung eines Schadens genügt, dass eine Vermögensgefährdung eingetreten ist. Dass eine massive Gefährdung des Vermögens der betroffenen Kunden durch unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte eingetreten ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass ihre Forderungen gegenüber der Bank in höchstem Masse

- 28 illiquid wurden, da die Kunden nach zivilrechtlichen bzw. zivilprozessrechtlichen Grundsätzen für eine erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzforderungen nebst dem Nachweis der fehlenden Autorisierung der Geschäfte und der eingetretenen Verluste den Nachweis für den Vermögensstand ohne die unautorisierten Transaktionen zu erbringen hätten. Nur soweit sie diesen Beweis erbringen könnten, würde es ihnen gelingen, ihre Forderung gegenüber der Bank durchzusetzen. Gemäss Bundesgericht gefährdet die Forderung des Treugebers, wer einen Vermögenswert unrechtmässig verwendet, denn eine illiquide Forderung hat im Vergleich zu einer liquiden Forderung weniger Wert. Die Gefährdung der Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs des Treugebers stellt für diesen einen Vermögensschaden dar (BGer 6B_199/2011 E.5.3.5.1. und 5.3.5.2.). Dass durch unautorisierte Währungsoptionsgeschäfte ein Schaden eingetreten ist, wird denn auch zu Recht von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt. Die durch den Revisor und die Q._____ ermittelten Verluste zeigen auf, dass es sich umgerechnet in Schweizerfranken um Verluste im zweistelligen Millionenbereich handelte. Die Fremdwährungsoptionsgeschäfte waren aufgrund des ihnen immanenten hohen Risikos zweifellos geeignet, hohe Verluste zu verursachen. Aus den von der Verteidigung eingereichten Entscheiden in den Zivilverfahren (Urk. 249/1-7) geht denn auch hervor, dass es den Kunden in den gegen die Bank angestrengten Zivilprozessen nicht gelungen ist, den Schaden hinreichend zu substantiieren, weshalb ihre Klagen abgewiesen wurden. Unter Berücksichtigung der Einwände der Verteidigung ist festzuhalten, dass sich entgegen der Anklage nicht erstellen lässt, dass ein Gesamtschaden von genau TRY 76'113'577.57, USD 2'541'770.81 und CAD 4'900.– resultierte. Erstellt ist jedoch, dass ab Frühling 2013 aufgrund der Währungsoptionsgeschäfte Verluste in Millionenhöhe entstanden sind (Anklage 1.2. A 4.) und dass die unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäfte das Vermögen der Kunden massiv gefährdeten. 4. Die einzelnen Anklagepunkte 4.1. Vorwurf unautorisierter Fremdwährungsoptionsgeschäfte 4.1.1. Kunde Nr. 3 (C._____ Ltd.)

- 29 - 4.1.1.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für diesen Kunden ohne dessen Wissen und Zustimmung in der Zeit vom 21.02.2012 bis 20.01.2014 die in der Tabelle im Anhang zur Anklageschrift aufgeführten Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und dem Kunden einen Verlust von TRY 10'574'200.– verursacht. 4.1.1.2. Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Betreffend den Kunden Nr. 3 sagte die Beschuldigte aus, er habe gewollt, dass sie ihm Vorschläge mache und aktiver werde in den Devisenmärkten. Er habe einen grossen Gewinn erwartet, aber kein grosses Risiko eingehen wollen (Ordner 113, Urk. 06100097 und 06100207). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussage von P._____ bestätigte sie ausdrücklich, dass der Kunde Nr. 3 nichts davon wusste, dass sie Optionen für ihn tätigte (Ordner 113, Urk. 06100199). Sie machte geltend, dass wohl der grösste Teil des Verlustes erst realisiert worden sei, als sie die Bank verlassen habe, sie beantrage, dass nachkontrolliert werde, was sie verursacht habe und was nach ihrem Weggang entstanden sei (Ordner 113, Urk. 06100365). b) Aussagen P._____ In der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 sagte P._____ aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden gehört, aus welchen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über die Optionsgeschäfte wussten, darunter auch der Kunde Nr. 3 (Ordner 115, Urk. 06300022). Als er den Kunden nach dem 23. Januar 2014 angerufen und ihm gesagt habe, dass es Optionspositionen gebe, sei der Kunde schockiert gewesen. Von oben sei die Order gekommen, die Position müsse geschlossen werden, sie hätten daher zurückkaufen müssen. Der Betrag habe sich auf über 10 Mio. türkische Lira belaufen (Ordner 115, Urk. 06300037).

- 30 - 4.1.1.3. Würdigung Gestützt auf das mit den Aussagen von P._____ übereinstimmende Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 12), ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt. Bezüglich des Einwandes der Beschuldigten wonach der grösste Teil des Verlustes erst nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden sei, ist auf die vorstehenden Erwägungen zur Schadensberechnung zu verweisen und ist festzuhalten, dass sich der Verlust per Ende Januar 2014 in zweistelliger Millionenhöhe bewegte und eine Gefährdung des Vermögens zu bejahen ist. Der Anklagesachverhalt ist daher erstellt. Einschränkend ist festzuhalten, dass der erlittene Schaden in einer massiven Vermögensgefährdung bestand und nicht mit dem errechneten Verlust gleichzusetzen ist. 4.1.2. Kunde Nr. 6 (R._____) 4.1.2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe für den Kunden Nr. 6 in der Zeit vom 31.08.2011 bis 10.01.2014 ohne dessen Wissen und Zustimmung Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 5'177'700.– erlitten habe. 4.1.2.2. Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte räumte ein, auf dem Konto von R._____ unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben, wobei dieser nichts von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gewusst habe (Ordner 113, Urk. 06100071 f.). Auch bezüglich dieses Kunden machte sie geltend, es sei zu kontrollieren, ob Verluste nach ihrem Weggang von der Bank realisiert wurden (Ordner 113, Urk. 06100365).

- 31 b) Aussagen von P._____ P._____ bestätigte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016, es entspreche seinem Wissen, dass der Kunde Nr. 6 keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften gehabt habe (Ordner 115, Urk. 06300084).

4.1.2.3. Würdigung Auch in diesem Anklagepunkt wird das Geständnis der Beschuldigten, welches auch im Berufungsverfahren nicht widerrufen wurde (Urk. 254 S. 18), durch die Zeugenaussage von P._____ gestützt und ist der Sachverhalt erstellt. Hinsichtlich der Schadensberechnung kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen unter II. 3.3. verwiesen werden. Der Sachverhalt ist in diesem Anklagepunkt mit Einschränkung bezüglich der Schadenhöhe erstellt. 4.1.3. Kunde Nr. 10 (S._____) 4.1.3.1. Anklagevorwurf Gegenstand des Anklagevorwurfes bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 31.08.2012 bis 06.01.2014 und Verursachung eines Verlustes von TRY 19'514'000.–. 4.1.3.2. Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 10 unbewilligte Transaktionen vorgenommen zu haben. Dieser Kunde habe ihr mündlich die grundlegende Anweisung gegeben, sein Vermögen zu verwalten. Er habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für einzelne Transaktionen. Es habe keine Grenzen für die Art der Investitionen gegeben. S._____ sei ein kluger Mann und habe gewusst, dass sie riskante Produkte habe kaufen müssen, um 10 % Gewinn

- 32 im Jahr zu erreichen und er sei zu ihr gekommen, da er sich bei ihr einen Gewinn von 10% erhofft habe. Sie habe ihn nicht über die Risiken der Optionen aufgeklärt. Er habe immer gesagt, er wolle keine Details dazu hören. Im ersten Jahr habe sie glaublich sogar 15 % Gewinn erwirtschaftet (Ordner 113, Urk. 06100069). Er sei so glücklich mit dem Resultat nach dem ersten Jahr gewesen, dass er ihnen sein Geld von der T._____ [Bank] überwiesen habe. Als seine Geschäfte gegen Ende 2013 schlechter liefen, habe er sie mehrmals gefragt, ob etwas nicht in Ordnung sei. Seine Optionen hätten schlecht ausgesehen, sie habe es ihm aber nicht sagen können (Ordner 113, Urk. 06100204). Sie habe sämtliche Transaktionen mit Wissen und Autorisierung des Kunden Nr. 10 getätigt. Er habe gewusst, dass sie sein Portfolio gemanagt habe (Ordner 113, Urk. 06100365). b) Aussagen von P._____ Im Gegensatz zur Beschuldigten sagte P._____ aus, der Kunde Nr. 10 sei ein execution only Kunde gewesen, es habe keinen Vertrag gegeben (Order 115, Urk. 06300058). Der Kunde sei nach seiner Erinnerung ein einziges Mal in die Schweiz gekommen, vermutlich im Jahre 2012. Er sei dabei gewesen. Die Beschuldigte habe die Kunden in der Türkei besucht. Zwischendurch habe der Kunde mit der Beschuldigten gesprochen. Er wisse nicht, wie oft dies der Fall gewesen sei, welche Ziele der Kunde mit seinem Vermögen verfolgte, welche Art von Geschäften er wollte und wie hoch dessen Risikobereitschaft war. Namentlich wisse er nicht, ob die Beschuldigte mit dem Kunden über Fremdwährungsoptionen gesprochen habe (Ordner 115, Urk. 06300063 f.). c) Aussagen S._____ S._____ sagte aus, die Beschuldigte habe versucht, ihn zwischen 2009 und 2012 als Kunden zu gewinnen. Bevor sie mit der Arbeit begonnen hätten sei die Beschuldigte zu ihm ins Büro gekommen. Sie habe gesagt, sie sei besser als alle anderen. Aus Spass hätten sie eine Zahl von 10 % genannt, und er habe sie gefragt, ob sie das machen könne ohne Risiko. Sie habe geantwortet, ja warum nicht. Sie habe ihm gesagt, sie könne ihm helfen, etwas Besseres zu bekommen,

- 33 also habe er von U._____ [Bank] zu H._____ gewechselt. Am Anfang hätten sie einmal über diese 10 % gesprochen, das sei nicht wirklich ernst gemeint gewesen. Zudem hätten sie am Anfang auch darüber gesprochen, dass sie keine Risiken eingehen (Ordner 114, Urk. 06200359). Er habe telefonischen Kontakt zur Beschuldigten gehabt und sie habe ihn 8-10 Mal pro Jahr in Istanbul besucht. Einmal in der Woche hätten sie telefoniert und sie habe ihm die Bankauszüge des Portfolios regelmässig mündlich gegeben. Er habe von ihr nur einmal einen Bankauszug zu sehen bekommen. Sie habe ihm diesen bei einem Besuch in Zürich gezeigt. Als er diesen habe behalten wollen, habe sie gesagt, das sei nicht schlau, da er ja ins Ausland müsse und durch den Zoll. Er habe den Auszug nicht erhalten (Ordner 114, Urk. 06200354 ff.). Die Beschuldigte habe ihn regelmässig angerufen. Dabei sei es um den Kontostand, die Vermögenssituation gegangen, sie habe ihn beraten wegen den Bonds etc., habe ihn gefragt, ob er interessiert sei, es gebe da etwas Neues bei den Bonds. Sie habe Vorschläge gemacht, was man kaufen könnte. Er habe angerufen, wenn er z.B. Gold oder Metall habe kaufen wollen. Am Anfang habe sie das verweigert, dann hätten sie das aber gemacht. Er habe ihr gesagt, was sie kaufen und verkaufen solle (Ordner 114, Urk. 06200356). Er habe nie etwas über die Optionen gewusst, er wisse nicht, warum sie Optionsgeschäfte getätigt habe, wahrscheinlich habe sie Profit machen wollen, aber Optionen seien ja bekanntlich sehr risikoreich. Bei einem Mittagessen in Zürich habe er ihr gesagt, er wolle Gold kaufen, was sie abgelehnt habe und gesagt habe, sie möge Optionsgeschäfte. Er habe erwidert, er möge diese nicht, denn er wisse nichts darüber. Das sei das einzige Mal gewesen, dass sie ihn überhaupt darauf angesprochen habe, nachher hätten sie nie mehr darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass er eine Pauschalgenehmigung für die Verwaltung seiner Konten erteilt habe und gesagt habe, sie brauche nicht für jede einzelne Transaktion eine Genehmigung von ihm (Urk. 06200358). Auf Vorhalt eines contact reports vom 18.1.12 sagte er aus, was hier stehe mit den FX-Optionen und dem EM issues stimme überhaupt nicht, er wisse erst jetzt, was FX-Optionen seien, was EM sei, wisse er jetzt noch nicht. Es stimme nicht, dass er einen Vertrag unterschrieben habe. Die Beschuldigte habe ihm ein Bündel mit

- 34 - Dokumenten gegeben, aber er glaube nicht, dass er das unterzeichnet habe (Ordner 114, Urk. 06200359). d) Unterlagen Aus der E-Mail der Beschuldigten an S._____ vom 20. November 2012 ist zu entnehmen, dass sie ihm ein "Investment Advisory Mandate" schickte (Ordner 114, Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Ein entsprechender unterzeichneter Vertrag liegt jedoch nicht vor. Die Beschuldigte macht denn auch geltend, der Kunde Nr. 10 habe sie mündlich beauftragt, ihr Vermögen zu verwalten und habe gesagt, sie brauche keine Genehmigung für die Transaktionen. Der weiteren bei den Akten liegenden Email-Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 10 sind keine für die Sachverhaltserstellung relevanten Informationen zu entnehmen. Der Kunde Nr. 10 liess Kopien seines Notizbuches einreichen, in welchem er Buch führte über die telefonischen Informationen, die ihm die Beschuldigte über die Entwicklung und den Stand seiner Konten gegeben hat (Ordner 121, Urk. 09400022 ff.). Diesen vom Kunden Nr. 10 verfassten Notizen, auf welche er in seiner Befragung als Auskunftsperson Bezug genommen hat (Ordner 114, Urk. 06200355 f.), kommt kein erhöhter Beweiswert zu, sie bilden aber Bestandteil seiner Aussagen. Die Vorinstanz stellt ferner auf Transkriptionen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und S._____ ab und hält fest, dass gemäss diesen Gesprächsprotokollen nicht über Optionen gesprochen wurde, die Beschuldigte den Geschädigten darin über sein Portfolio orientierte, wobei sie einzig Bonds und Aktien erwähne (Urk. 218 S. 72 ff.). Bezüglich der Transkriptionen und deren Übersetzung ist festzuhalten, dass es sich nicht um Aufzeichnungen handelt, welche im Auftrag der Staatsanwaltschaft protokolliert und übersetzt wurden, vielmehr handelt es sich um von der H._____ erstellte und der Staatsanwaltschaft edierte Unterlagen. Es ist nicht ersichtlich, wer für die jeweilige Übersetzung verantwortlich zeichnet, insbesondere erfolgte keine Ermahnung des Übersetzers/der Übersetzerin nach Art. 307 StGB. Auch die Vollständigkeit der

- 35 dokumentierten Aufzeichnungen kann nicht überprüft werden. Betreffend den anklagerelevanten Zeitraum (20.03.2012 bis 08.01.2014) liegt zudem nur ein Gespräch vom 9. Dezember 2013 über 30 Minuten vor, in welchem einlässlich über das Portfolio des Kunden gesprochen wird (Ordner 20, Urk. 05304577 ff.) und eines vom 8. Januar 2014 (Ordner 20, Urk. 05304601 f.), welches über weite Strecken schwer verständlich übersetzt wurde, die einleitende Bemerkung des Übersetzers lautet denn auch "Sinnliche und grammatikalische Ungereimtheiten im Text entsprechen den originalem Sprachverlauf überein und sind keine Übersetzungsfehler". Angesichts der geringen Anzahl der transkribierten Telefongespräche in der relevanten Zeit ergibt sich aus dem Umstand, dass darin keine Optionen erwähnt werden, kein gewichtiges Indiz für unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte. 4.1.3.3. Würdigung Betreffend die Vorwürfe zum Nachteil des Kunden Nr. 10 stehen im Wesentlichen die Aussagen der Beschuldigten und diejenigen des Kunden einander gegenüber. Der Zeuge P._____ konnte keine sachdienlichen Aussagen betreffend die Frage der Autorisierung der Fremdwährungsoptionsgeschäfte machen. Sowohl die Beschuldigte wie auch der Kunde haben ein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich beim Kunden um ein mittelbares finanzielles Interesse, da er in Aussicht stellte, seine finanziellen Ansprüche im Zivilverfahren geltend zu machen (Urk. 218 S. 71). Weder die Aussagen der Beschuldigten noch diejenigen des Geschädigten wirken unglaubhaft. Das auffällige Vorbringen des Geschädigten, wonach aus Spass ein Gewinn von 10 % erwähnt worden sei, kann nicht a priori als Schutzbehauptung abgetan werden, denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, hat sich die Beschuldigte gemäss den Gesprächsprotokollen der Bank betreffend die Gespräche vom 24. und 27. Januar 2014 ebenfalls in diesem Sinne. Sie erklärte, alles habe mit einem Witz angefangen, R._____ habe gesagt, wenn sie für ihn 10 % erwirtschaften könne, werde er sein Vermögen zu ihr transferieren (Ordner 5, Urk. 05300020). Feststeht, dass ein Gewinn von 10 % erwähnt wurde und der Kunde sein Vermögen von der T._____ auf die H._____ transferierte, nachdem

- 36 dieses Gespräch stattgefunden hatte, in welchem ein Gewinn von 10 % zwischen ihm und der Beschuldigten erwähnt wurde. Aus dem von der Beschuldigten erstellten Contact report vom 18. Oktober 2012 (Ordner 29, Urk. 05307247) geht hervor, dass der Kunde plane, sein Portfolio von der T._____ zur H._____ zu transferieren. Ferner wird darin festgehalten: "He said he will be happy to receive advises about new EM issues an FX options, therefore sign de inv. advisory mandate." Wie vorstehend erwähnt, schickte die Beschuldigte dem Kunden am 20. November 2012 per E-Mail ein "Investment Advisory Mandate" (Ordner 114 Urk. 06200364 = Ordner 9, Urk. 05301081). Dass das erwähnte Treffen stattfand, wird von S._____ nicht bestritten, jedoch macht er geltend, es stimme nicht, was bezüglich der EM Issues und FX-Options stehe (Ordner 114, Urk. 06200359). Diese Umstände deuten zusammen mit der Erwähnung eines Gewinnes von 10 % darauf hin, dass über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde. Diesem Contact report ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschuldigte ohne beim Kunden nachzufragen Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigen konnte, vielmehr hielt die Beschuldigte selber fest, dass der Kunde glücklich wäre, Empfehlungen betreffend FX-Optionen zu erhalten. Der Geschädigte hat zudem glaubhaft dargetan, dass er sich regelmässig telefonisch nach dem Stand seines Portfolios erkundigt hat und entsprechende Einträge in sein Notizbuch gemacht hat. Dieses Verhalten deutet darauf hin, dass er genau und in allen Einzelheiten über sein Portfolio informiert sein wollte und spricht gegen die Darstellung der Beschuldigten, wonach er sie zu Fremdwährungsoptionsgeschäften ermächtigt habe, ohne dass sie vorgängig seine Einwilligung hätte einholen müssen. Im Berufungsverfahren wies die Verteidigung darauf hin, dass der Kunde Nr. 10 das Formular "Conditions for Trading in Derivatives and Forward Contracts" unterschrieben habe (Urk. 254 S. 19). Es trifft zwar zu, dass der Kunde Nr. 10 am 2. März 2012 ein entsprechendes Formular unterzeichnet hat (Ordner 131 05308027 f.). Die blosse Unterzeichnung dieses Formulars indiziert jedoch noch keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wie die Verteidigung zutreffend festhielt, hat sich der Kunde Nr. 10 im Oktober 2012 zudem bei der Bank eine Kreditlimite über USD 2,3 Millionen erteilen lassen. Der entsprechende Vertrag wurde am 18. Oktober 2012 vom Kunden Nr. 10 unterzeichnet (Ordner

- 37 - 131 054308032 ff.). Damit ist aber ebenfalls für sich allein betrachtet nicht erstellt, dass der Kunde diese Kreditlinie für Fremdwährungsoptionen verwenden wollte, denn in Ziffer 4 des Kreditvertrages wird festgehalten, zu welchen Zwecken die Kreditlinie verwendet werden kann. Neben anderen Verwendungszwecken finden sich darunter auch Fremdwährungstransaktionen (Ordner 131 05308032). Insgesamt lassen die Umstände, dass der Kunde mit der Beschuldigten über einen Gewinn von 10 % sprach, Fremdwährungsoptionsgeschäfte erwähnt wurden und der Kunde bei der H._____ einen Kredit im Betrage von USD 2,3 Mio. aufgenommen hat, welcher auch für Fremdwährungsoptionsgeschäfte verwendet werden konnte, rechtserhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die angeklagten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ohne Wissen und Zustimmung des Kunden Nr. 10 getätigt wurden. Betreffend diesen Anklagepunkt ist die Beschuldigte dem Grundsatz in dubio pro reo folgend vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. 4.1.4. Kunde Nr. 12 (V._____) 4.1.4.1 Anlagevorwurf Gegenstand der Anklage bilden unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte in der Zeit vom 15.11.2011 bis 20.01.2014, durch welche der Kunde Nr. 12 Verluste von TRY 13'440'160.– erlitten habe. 4.1.4.2. Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung geständig erklärt, mit dem Vermögen des Kunden Nr. 12 ungenehmigte Transaktionen vorgenommen zu haben (Ordner 113, Urk. 06100069 ff, 06100205). Sie sagte aus, dieser Kunde habe nachdem er die Performance des Kontos seines Bruders (S._____) gesehen habe im Februar, März oder April 2013 gesagt, sie solle sein Vermögen verwalten mit einem Gewinnziel von 10 %. Sie habe in jenem Zeitpunkt schon unbewilligte Transaktionen für ihn getätigt. Alle Optionsgeschäfte vor der

- 38 - Anweisung im Frühling 2013 seien nicht bewilligt gewesen (Ordner 113 Urk. 06100070). Die Beschuldigte hat ihr Geständnis betreffend den Kunden Nr. 12 in der Befragung vor Vorinstanz nicht erneuert, vielmehr erklärte sie, einige Kunden, darunter der Kunde Nr. 12, hätten gewusst, dass sie mit Optionen handle (Prot. I S. 15). b) Weitere Aussagen P._____ wurde als Zeuge befragt und konnte keine Angaben zu diesem Kunden machen. Er erklärte, er habe keinen Kontakt mit ihm gehabt und sei nie an einem Treffen mit ihm dabei gewesen (Ordner 115; Urk. 06300065). Der Geschädigte V._____ wurde nicht einvernommen. c) Unterlagen In den Akten findet sich ein Vermögensausweis vom 22. November 2012 betreffend diesen Kunden (Ordner 6, Urk. 05300097 ff.). Auf diesem Ausweis sind keine Fremdwährungsoptionen aufgeführt. Die Beschuldigte anerkannte, diesen Auszug erstellt zu haben und dass dieser nicht den wahren Gegebenheiten entspricht (Ordner 113, Urk. 06100016). 4.1.4.3. Würdigung Das in der Untersuchung von der Beschuldigten abgelegte Geständnis erscheint glaubhaft, es erfolgte nicht pauschal, die Beschuldigte räumte auch ein, sie habe diesem Kunden gegenüber am Telefon oder bei persönlichen Treffen falsche Angaben über sein Portfolio gemacht (Ordner 113, Urk. 0610007). Ihr Geständnis, welches sich jedoch lediglich auf den Zeitraum bis längstens April 2013 bezog, wird gestützt durch den Umstand, dass sie bezüglich dieses Kunden einen falschen Vermögensausweis vom 22. November 2012 erstellte. Unter diesen Umständen ist auf das Geständnis abzustellen. Lediglich am Rande sei hier bemerkt, dass die Verteidigung gemäss ihren Ausführungen vor Vorinstanz von einem Geständnis der Beschuldigten ausging (Urk. 202 S. 17) und die Beschuldigte bei ihrer Befragung vor Vorinstanz auf das Plädoyer ihrer

- 39 - Verteidigung verwies (Urk. 198 S. 8). Es liegt jedoch kein klares Geständnis für den gesamten Zeitraum gemäss Anklage vor. Die Vorinstanz hat auf die vom Geschädigten eingereichten handschriftlichen Notizen abgestellt und ausgeführt, aus diesen liessen sich keine Hinweise auf durch die Beschuldigte getätigte Devisenoptionsgeschäfte bzw. eingetretene Verluste entnehmen (Urk. 218 S. 80). Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei den erwähnten Notizen um blosse Behauptungen handelt, welche nicht in einer Befragung des Geschädigten bestätigt worden wären. Hinzukommt, dass der Geschädigte selber geltend machte, für die Zeit ab Mai 2013 würden keine Notizen mehr vorliegen, da er selber keine Anlagen mehr getätigt habe und davon ausgegangen sei, dass der Kontostand mit Ausnahme von Zinsgewinnen im Wesentlichen konstant geblieben sei (Ordner 122, Urk. 09500022). Da keine Notizen des Kunden Nr. 12 betreffend die fragliche Zeit nach April 2013 vorliegen, lassen sich daraus keine belastenden Momente entnehmen, denn das Fehlen von Notizen kann auch für die Darstellung der Beschuldigten sprechen. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass betreffend den deliktsrelevanten Zeitraum nur wenige Aufzeichnungen von Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Nr. 12 vorhanden sind (Urk. 218 S. 80). In der Tat ist nur ein Gespräch über geschäftliche Angelegenheiten bei den Akten (Ordner 20, Urk. 05304575). Abgesehen von den Vorbehalten, welche auch betreffend die Übersetzung dieses Gespräches gelten, kann aus dem Umstand, dass darin nicht über Fremdwährungsoptionen gesprochen wurde, nicht geschlossen werden, dass solche unautorisiert getätigt wurden. Der Sachverhalt ist daher lediglich im Umfang ihres Geständnisses, d.h. für den Zeitraum bis längstens April 2013 erstellt. In dieser Zeit resultierte gemäss Liste der Staatsanwaltschaft aus den unautorisierten Fremdwährungsoptionsgeschäften jedoch noch kein Verlust, vielmehr ein Überschuss von TRY 20'000.– (Ordner 0, Urk. 00000135 ff.). Da kein Schaden eingetreten ist, und da der Sachverhalt sich bezüglich des über April 2013 hinausgehenden Zeitraums nicht erstellen lässt, ist die Beschuldigte in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.

- 40 - 4.1.5. Kunden Nr. 14 (W1._____/W2._____) und Nr. 15 (AA._____ A.S.) 4.1.5.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, ohne Wissen und Zustimmung der Kunden oder unter falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden in der Zeit vom 11.09.2013 (Kunde Nr. 14) bzw. 28.10.2011 (Kunde Nr. 15) bis 20.12.2013 Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt und einen Verlust von TRY 198'900.– und CAD 8'900.– (Kunde Nr. 14) bzw. TRY 709'001.78 (Kunde Nr. 15) verursacht zu haben.

- 41 - 4.1.5.2. Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte bezüglich der Kunden Nr. 14 und 15 in der Befragung vom 16. Juni 2015 aus, es habe auf den Konten Devisenoptionen gegeben, diese seien aber bewilligt worden. Diese Kunden seien ähnlich wie der Kunde Nr. 1 von Verlusten durch U._____-Produkte betroffen gewesen und hätten die Bank einklagen wollen. Im Mai 2013 nach ihrer Rückkehr aus dem Mutterschaftsurlaub habe ein Treffen in Istanbul stattgefunden, an welchem auch P._____ teilgenommen habe. Sie habe den Kunden Devisenoptionen vorgeschlagen, wobei sie die Positionen eigenständig verwalten würde. Bei diesem Treffen hätten die Kunden gesagt, sie würden sich das überlegen, später habe ihr W1._____die Zustimmung für dieses Vorgehen am Telefon oder per E-Mail gegeben. Es sei nichts Schriftliches festgehalten worden, es habe aber später Email-Verkehr über Optionen gegeben (Ordner 113; Urk. 06100089 f.). Später habe sie solche Devisenoptionen gehandelt, vielleicht habe sie auch schon vorher ein paar wenige Optionsgeschäfte gemacht, welche aber profitabel gewesen seien. Nach dem Meeting Mitte 2013 habe sie nach jeder Options-Transaktion eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail an W1._____geschickt und falls es das AA._____-Konto betroffen habe, auch an … als Empfänger im CC. Die Kunden hätten vierteljährlich Kontoauszüge und Portfoliostatements per E-Mail erhalten, welche der Wahrheit entsprachen. Bezüglich dieser Konten habe sie weder unwahre Angaben gemacht, noch unwahre Dokumente erstellt (Ordner 113, Urk. 06100090). Auf Vorhalt der Zeugenaussagen von P._____, wonach die Kunden keine Kenntnis von den Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten, sagte sie in der Einvernahme vom 4. August 2016 aus, P._____ habe grosse Angst, in das ganze Verfahren hineingezogen zu werden. Sie hielt daran fest, sie haben den Kunden Nr. 14 und 15 den gleichen Vorschlag wie dem Kunden Nr. 1 unterbreitet, da diese Kunden unter O._____ grosse Verluste erlitten hatten und die Bank verklagen wollten. P._____ habe sehr viel geholfen, um den Kunden von den

- 42 - Optionsgeschäften zu überzeugen, er trage jedoch nicht die Verantwortung, die Idee sei von ihr gekommen (Urk. 06100200 f.). In der Schlusseinvernahme bestätigte die Beschuldigte erneut, beim Kunden Nr. 14 seien sämtliche Transaktionen mit dessen Wissen und Zustimmung getätigt worden, beim Kunden Nr. 15 seien vor Juni oder Juli 2013 Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren, er habe in dieser Zeit keine Verluste erlitten, ab der zweiten Hälfte 2013 seien alle getätigten Transaktionen mit Wissen und Zustimmung des Kunden erfolgt (Ordner 113, Urk. 06100366). b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 1. März 2016 aus, es treffe zu, dass er bei einem Treffen mit den Kunden Nr. 14 und 15 im Mai 2013 in Istanbul teilgenommen habe. Bei diesem Treffen habe die Beschuldigte mit den Kunden, welche mit den Produkten der U._____ einen Verlust von ca. 2 Mio. zu verzeichnen hatten, über diesen Verlust gesprochen und wie er wieder kompensiert werden könnte. Bei diesem Treffen sei auch über Investitionen in Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen worden. Die Beschuldigte habe anlässlich dieses Treffens vorgeschlagen, mit Optionen zu handeln, es sei aber nichts abgemacht worden. Es sei nur darum gegangen, wie zu verhindern sei, dass der Kunde wegen des Verlustes von 2 Mio. Strafanzeige einreiche. Was die Beschuldigte mit den Kunden nach diesem Treffen abgemacht habe, wisse er nicht, jedenfalls sei beim erwähnten Treffen kein Einverständnis abgegeben worden (Ordner 115, Urk. 06300092 f.). c) Aussagen W1._____ Am 27. Mai 2016 erfolgte die delegierte Einvernahme als Auskunftsperson von W1._____ ohne Wahrung des Teilnahmerechts der Beschuldigten, weshalb diese Aussagen nur zugunsten der Beschuldigten verwertbar sind (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

- 43 - W1._____ hatte für beide Konten (Kunden Nr. 14 und 15) Einzelunterschriftenberechtigung. Er sagte aus, er habe vor dem Treffen in Istanbul die H._____ gefragt, ob sie die Verluste aus den U._____-Produkten übernehmen wolle oder nicht. Als er lange keine Antwort bekommen habe, habe er der Bank einen Brief geschrieben und darauf hingewiesen, dass er die Bank einklagen werde, falls man ihm keine Antwort gebe. Die Beschuldigte habe mit ihm Kontakt aufgenommen und gesagt, man wolle ihn treffen und sei bereit, einen Teil des Verlustes zu übernehmen. Er bestätigte, dass die Beschuldigte ihm wegen der früheren Verluste einen Rettungsplan empfohlen habe, der eine Monatsrendite aus Optionsgeschäften beinhaltet habe. Er habe Zweifel an den von ihr prognostizierten Renditen gehabt und habe ihr erklärt, er würde sich mit der Hälfte der versprochenen Rendite zufrieden geben, falls die Bank ihm bestätige, dass sie die volle Verantwortung für die Transaktionen übernehme. Die Beschuldigte habe ihm per Mail mitgeteilt, dass die Bank bereit sei, die gesamte Verantwortung zu übernehmen und habe bestätigt, dass diese Geschäfte keine Risiken beinhalten würden (Urk. 06200158). Er habe lediglich dem unterbreiteten Rettungsplan allgemein seine Zustimmung erteilt, nicht jedoch für die einzelnen Optionsgeschäfte. Nach dem Treffen seien sie übereingekommen, dass die Bank das gesamte Risiko und die Haftung für die zu tätigenden Geschäfte übernehme und dass die Beschuldigte diese Positionen verwalte (Ordner 114, Urk. 06200158 ff.). Die ersten zwei drei Monate sei er mit den Geschäften zufrieden gewesen, weil die vorausgesagten Gewinne erzielt worden seien (Ordner 114, Urk. 06200159). 4.1.5.3. Würdigung Gemäss übereinstimmender Darstellung von W1._____, P._____ und der Beschuldigten hatten die Kunden Nr. 14 und Nr. 15 im Sommer 2013 aufgrund von U._____-Geschäften erhebliche Verluste erlitten und zogen in Betracht, die H._____ zu verklagen. Vor diesem Hintergrund fand im Juni 2013 ein Treffen mit den beiden Kunden in Istanbul statt, an welchem W1._____ für die beiden Kunden, die Beschuldigte und P._____ teilnahmen und bei welchem es seitens der Bank darum ging, eine Klage der Kunden wegen der bereits erlittenen

- 44 - Verluste abzuwenden. Bei diesem Treffen schlug die Beschuldigte gemäss übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten Fremdwährungsoptionsgeschäfte vor. Betreffend die in der Zeit nach dem Treffen in Istanbul im Juni 2013 getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäfte ist aufgrund der Aussagen von W1._____ davon auszugehen, dass er seine Einwilligung zu Optionsgeschäften im Rahmen eines Rettungsplanes erteilt hatte, wobei er sich auf den Standpunkt stellte, die Bank habe sich bereit erklärt, das Verlustrisiko zu tragen. Auch nach der Darstellung von W1._____ ist daher nicht erstellt, dass die Beschuldigte in der Zeit nach dem Treffen unautorisierte Fremdwährungsoptionsgeschäfte tätigte. Anerkannt ist seitens der Kunden auch, dass sie Kenntnis davon hatten, dass die Beschuldigte solche Geschäfte mit ihrem Portfolio tätigte und dass in der ersten Zeit Gewinne erzielt wurden. Umstritten ist dagegen, wer das Verlustrisiko dieser Geschäfte zu tragen hatte. Die Kunden stellen sich auf den Standpunkt, es sei Bestandteil des Rettungsplanes gewesen, dass die Bank das Verlustrisiko trage. Wie es sich damit verhält, dürfte Gegenstand zivilrechtlicher Verfahren bilden, ist jedoch nicht im vorliegenden Strafverfahren zu prüfen, denn der Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, sie habe die Zustimmung der Kunden zu Fremdwährungsoptionsgeschäften unter Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank erlangt. Ein solcher Vorwurf ist nicht vom pauschalen Vorhalt gedeckt, sie habe unter irreführenden Angaben gegenüber den Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, und ist nicht mehr mit dem Anklageprinzip zu vereinbaren. Der Vorwurf der Täuschung des Kunden durch Vorspieglung der Verlusttragung durch die Bank ist ein anderer als derjenige, dass sie unvollständige oder irreführende Angaben über die Optionsgeschäfte und deren Risiken als solche gemacht habe. Ausserdem sind die Aussagen von W1._____ nicht verwertbar, soweit sie die Beschuldigte belasten, also auch nicht bezüglich der Vorspiegelung der Verlusttragung durch die Bank. Betreffend den Zeitraum nach dem 21. Juni 2013 (Treffen in Istanbul) ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. Mit Bezug auf die Zeit vor Juni/Juli 2013 sagte die Beschuldigte aus, betreffend den Kunden Nr. 15 seien Transaktionen ohne dessen Wissen getätigt worden, um ihm Gewinne zu bescheren. In dieser Zeitperiode habe er keine Verluste erlitten

- 45 - (Ordner 113, Urk. 06100366). Dieses Vorbringen der Beschuldigten lässt sich nicht widerlegen, weshalb bezüglich Anklageziffer 1.2. B 6. und 7. ein Freispruch zu ergehen hat. 4.1.6. Kunde Nr. 18 (D._____ Ltd.) 4.1.6.1. Anklagevorwurf Gegenstand der Anklage bildet der Vorwurf, die Beschuldigte habe in der Zeit vom 10.01.2012 bis 07.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 1'448'300.– erlitten habe. 4.1.6.2 Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, es habe keine unbewilligten Geschäfte auf diesem Konto gegeben. Sie habe J._____ bei einem Telefonat vorgeschlagen, FX- Optionsgeschäfte für ihn zu tätigen. Sie habe sich schon in den Räumen der H._____ befunden, weshalb dies frühestens im Juni 2012 gewesen sei. Er habe gesagt, er verstehe nicht vollständig, wie diese FX-Optionen funktionieren. Sie habe ihm gesagt, er brauche sich nicht zu sorgen, sie würde eine kleine Position für ihn betreuen, und die Kosten seines Darlehens würden teilweise von den FX- Optionen gedeckt werden. Bevor sie die Bank verlassen habe, sei noch kein Verlust realisiert worden. Sie habe gegenüber dem Kunden die Existenz von nicht realisierten Verlusten auf den FX-Optionen nicht erwähnt. Er habe sie gefragt, ob etwas mit den FX-Optionen schief gehe, sie habe geantwortet, nichts gehe schief, die Optionsposition sei im Vergleich zu seinem Portfolio ohnehin nicht gross, er müsse sich keine Sorgen machen (Ordner 113, Urk. 06100109 f.; Urk. 06100121). Es treffe nicht zu, dass der Kunde erst nach ihrem Weggang von der H._____ von den Optionsgeschäften erfahren habe (Ordner 113, Urk. 06100122). Es treffe zu, dass sie den Kunden nicht über unrealisierte Optionsverluste informiert habe. Sie habe ihm bei einem der letzten Gespräche gesagt, er habe 1,4 oder 2,4 Mio.,

- 46 ohne die unrealisierten Optionsverluste zu erwähnen (Urk. 06100122). Der Kunde habe am Anfang gewusst, dass sie Optionsgeschäfte mache. Sie erinnere sich an diverse Telefongespräche, in denen sie gesagt habe, die Zinsen des Kredits sollten ihn nicht gross schmerzen, wegen der Optionsgeschäfte, die sie für ihn tätige. In den letzten Monaten als die Märkte einbrachen und er sich immer mehr Sorgen gemacht habe, da habe sie wahrscheinlich aufgehört, über die Optionen zu sprechen. Es sei aber nie vorgekommen, dass er sie aufgefordert habe, mit den Optionsgeschäften aufzuhören (Ordner 113, Urk. 06100125). Der Kunde habe die Details ihrer Transkationen nicht gekannt, habe aber gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113,Urk. 06100199). Auch in der Schlusseinvernahme hielt sie daran fest, dass sie seit dem ersten Tag als sie mit den Optionen begonnen habe durch den Kunden autorisiert gewesen sei, möglicherweise habe er dies vergessen. Sie habe dies getan, um die Zinsen der Kredite abzudecken. Es könne sein, dass sie als die Märkte sich verschlechterten ihm gegenüber nicht erwähnte, dass sie immer noch Fremdwährungsoptionsgeschäfte für ihn tätigte. Bei der letzten Unterredung hätten sie über alle Positionen in seinem Portfolio gesprochen, ausser seinen Fremdwährungsoptionsgeschäften. Wenn sie sich nicht irre, sei der grösste Teil des Verlustes nach ihrem Weggang von der Bank realisiert worden (Ordner 113, Urk. 06100366). In der Befragung vor Vorinstanz erklärte sie erneut, der Kunde Nr. 18 habe gewusst, dass sie mit Optionen handle (Urk. 198 S. 15). b) Aussagen P._____ P._____ sagte in der Zeugeneinvernahme vom 21. Dezember 2015 aus, er habe einige Telefongespräche zwischen der Beschuldigten und Kunden, darunter auch der Kunde Nr. 18, gehört, aus denen sich entnehmen lasse, dass die Kunden nichts über Optionsgeschäfte wussten (Ordner 115, Urk. 06300022). Bei einem Telefongespräch mit dem Kunden Nr. 18, welches Ende 2013 oder anfangs 2014 stattgefunden habe, habe die Beschuldigte die Optionen nicht erwähnt (Ordner 115, Urk. 06300026). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 15.01.2014 habe

- 47 die Beschuldigte dem Kunden nichts von Optionsgeschäften gesagt (Ordner 115, Urk. 06300096). c) Aussagen von I._____ Bei I._____ und ihrem Ehemann J._____ handelt es sich um die wirtschaftlich Berechtigten des auf den Namen der D._____ Ltd. lautenden Kontos (Ordner 1, Urk. 01300012). Wie vorstehend dargelegt wurde (Erwägung I. 6.), sind die Aussagen von I._____ als Auskunftsperson entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung verwertbar. I._____ sagte in ihrer Befragung als Auskunftsperson vom 10. Juni 2016 aus, die Gelder auf dem Konto habe sie für das Rentenalter auf die Seite legen wollen und ihre Risikobereitschaft sei konservativ gewesen (Ordner 114, Urk. 06200250). Sie führte ferner aus, dass die Beschuldigte ihr von Zeit zu Zeit Vorschläge für Investitionen unterbreitet habe. Die Beschuldigte habe Optionsgeschäfte vorgeschlagen, sie könne sich nicht erinnern, ob Fremdwährungsoptionsgeschäfte je ein Thema gewesen seien, möglicherweise habe die Beschuldigte mit ihrem Ehemann darüber gesprochen. Es treffe nicht zu, dass Personen von der D._____ wussten, dass die Beschuldigte mit Optionen handelte. Sie hätten nie von sich aus Optionsgeschäfte in Auftrag gegeben (Ordner 114, Urk. 06200251 f.). Ihr Ehemann habe mit der Beschuldigten 2 bis 4 Mal pro Jahr telefoniert, wobei sie in der Regel neben ihm gesessen habe, aber auch nicht immer (Ordner 114, Urk. 06200252). Sie halte es angesichts ihrer konservativen Haltung hinsichtlich Risikobereitschaft für unwahrscheinlich, dass ihr Ehemann eine Bewilligung für Optionsgeschäfte erteilt habe. Solche Geschäfte würden ihrer Grundeinstellung widersprechen (Ordner 114, Urk. 06200253). 4.1.6.3 Würdigung Die Aussagen von P._____ sind betreffend diesen Kunden sehr pauschal ausgefallen und beschränken sich darauf, dass bei Telefongesprächen zwischen der Beschuldigten und dem Kunden Ende 2013/Anfang 2014 nicht von Optionsgeschäften gesprochen worden sei und die Beschuldigte beim Gespräch vom 15. Januar 2014 nichts von Optionsgeschäften erwähnt habe. Diese

- 48 - Aussagen von P._____ stimmen mit der Darstellung der Beschuldigten dahingehend überein als sie einräumte, sie habe gegenüber dem Kunden als sich die Märkte verschlechterten die nicht realisierten Verluste aus Optionsgeschäften nicht erwähnt und sie habe bei der letzten Besprechung mit dem Kunden über alle Positionen in seinem Portfolio ausser den Fremdwährungsoptionsgeschäften gesprochen. Dieses Eingeständnis der Beschuldigten deckt sich mit der Transkription der Telefongespräche vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk. 05304789) und vom 16. Januar 2014 zwischen der Beschuldigten und J._____ (Ordner 34, Urk. 05309143 ff.). Der Umstand, dass die Beschuldigte die Fremdwährungsoptionsgeschäfte dem Kunden gegenüber in der letzten Unterredung nicht erwähnte und auch bei vorangehenden Telefongesprächen die noch nicht realisierten Verluste auf diesen Optionen nicht ansprach, stellt ein starkes Indiz dafür dar, dass die Optionsgeschäfte vom Kunden nicht autorisiert waren. Dies wird auch durch die Aussagen von I._____ gestützt, welche glaubhaft erklärte, bei den Geldern habe es sich um Vermögen für das Rentenalter gehandelt, welches konservativ angelegt sein sollte. Sie hat aber auch eingeräumt, dass die Beschuldigte ihnen Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Ferner sagte sie aus, dass ihr Ehemann mit der Beschuldigten telefonischen Kontakt gehabt habe und sie das Gespräch in der Regel mitgehört habe. Sie könne nicht ausschliessen, dass ihr Mann, ohne dass sie es mitgehört hätte, mit der Beschuldigten über Fremdwährungsoptionsgeschäfte gesprochen habe. Jedenfalls hätte er ihr gesagt, wenn er die Einwilligung zu solchen Geschäften gegeben hätte. Die Darstellung von I._____ wirkt lebensnah und zeigt keine Tendenz zu Übertreibungen, vielmehr sagte sie zurückhaltend aus. Zugunsten der Beschuldigten räumte sie ein, dass diese Optionsgeschäfte vorgeschlagen habe. Die Aussagen von I._____ werden auch durch die Transkription des Telefongesprächs zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013 (Ordner 21, Urk. 0534789 ff.) gestützt, in welchem er seine Besorgnis über die eingetretenen Verluste zum Ausdruck bringt und dass er auf das Geld für seinen Lebensunterhalt angewiesen ist. Das entsprechende Gespräch wurde der Beschuldigten vorgehalten und sie bestätigte, dass er sich Sorgen machte,

- 49 weshalb sie ihn vermutlich nicht noch mehr habe belasten wollen und nicht über die Optionen habe sprechen wollen. Ferner räumte sie ein, dass in diesem Gespräch nicht besprochen worden sei, dass J._____ wünsche, dass am nächsten Tag ein Optionsgeschäft getätigt werde, um das Geld für Darlehenszinsen zu verwenden (Ordner 113, Urk. 06100124 f.). Dies wiederum ist nicht vereinbar mit dem von ihr erstellten Journaleintrag vom 21. November 2013, gemäss welchem der Kunde gefragt habe, ob morgen eine Option gemacht werden könne, um teilweise seine Ausgaben für Kreditzinsen zu decken (Ordner 29, Urk. 05307474). Dass die Beschuldigte im internen Journal etwas einträgt, was nicht besprochen wurde, lässt aufhorchen und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte vertuschen wollte, dass die Optionsgeschäfte nicht vom Kunden autorisiert waren. An dieser Einschätzung ändert auch der Hinweis der Verteidigung nichts, wonach bei Einrichtung der Bankverbindung im Jahre 2009 die "Conditions for trading in Derivatives and Forward Contracts" seitens der Privatklägerschaft unterzeichnet wurden (Urk. 254 S. 28). Aus der Unterzeichnung des erwähnten Formulars am 9. Oktober 2009 (Ordner 132 05308581) lässt sich keine Einwilligung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften herleiten, welche 3 bis 4 Jahre später getätigt wurden. Auch der Umstand, dass der D._____ Ltd. seitens der H._____ am 7. Februar 2012 eine Kreditlimite von EUR 5'100'000.– gewährt wurde, welche alle vorherige Kreditlimiten ersetzte, und neben anderen Formen der Benützung (Sollsaldo auf Kontokorrentkonten, Fester Vorschuss, Ausstellung von Garantien) auch für Deckung von Margenerfordernissen für Optionen verwendet werden konnte (Ordner 132 05308589), spricht nicht für eine Zustimmung zu Fremdwährungsoptionsgeschäften. Es bestehen zusammenfassend keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von I._____. Gestützt auf ihre Aussagen, diejenigen von P._____, die Zugaben der Beschuldigten und die Transkription des Telefongespräches zwischen der Beschuldigten und J._____ vom 21. November 2013, welche ein stimmiges Ganzes ergeben, ist erstellt, dass I._____ und ihr Ehemann keine Kenntnis von den mit ihrem Portfolio getätigten Fremdwährungsoptionsgeschäften hatten und diese nicht autorisiert waren.

- 50 - Der Sachverhalt gemäss Anklageziffer 1.2. B 8. ist erstellt. Bezüglich des eingetretenen Schadens kann auf die allgemeinen Ausführungen zur Schadensberechnung verwiesen werden (Erwägung II. 3.3.).

- 51 - 4.1.7. Kunde Nr. 19 (L._____ Ltd.) 4.1.7.1 Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 27.01.2010 bis 17.01.2014 ohne Wissen und Zustimmung des Kunden oder unter falschen und/oder unvollständigen und/oder irreführenden Angaben gegenüber dem Kunden Fremdwährungsoptionsgeschäfte getätigt, wodurch der Kunde einen Verlust von TRY 8'245'440.– erlitten habe. 4.1.7.2. Beweismittel a) Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte sagte aus, M._____ habe einige Gold-Options-Trades bei der N._____ gemacht. Dabei habe sie ihn nicht beraten, vielmehr habe er sie einfach mit der Ausführung beauftragt. Dann habe er sein ganzes Geld bei einer anderen Bank verloren und auch einen grossen Verlust bei der N._____ realisiert. Er habe die Goldoptionsgeschäfte beendet und habe sie instruiert, für ihn ein FX- Optionen-Portfolio zu verwalten. Er habe gesagt, er sei bereits gestresst über das, was mit dem Gold passiert sei, deswegen wolle er nichts über die Details der Optionen wissen, vor allem habe er einen jährlichen Gewinn von 12 % gewollt. Er habe nicht alle Transaktionen einzeln bewilligt. Die Bewilligung habe er bei einem Besuch in Istanbul in seinem Haus erteilt. Er habe den nominalen Betrag der ausstehenden FX-Optionen immer gekannt, soweit sie sich erinnere, aber er habe keine Details über die Strikes kennen wollen, habe nicht gestresst sein wollen (Ordner 113, Urk. 06100112). Der Kunde habe auf jeden Fall gewusst, dass sie Optionen getätigt habe (Ordner 113, Urk. 06100200). Nachdem der Kunde in Goldgeschäften sein Geld verloren habe, habe er gesagt, er lasse Optionsgeschäfte konservativer Art tätigen. Er habe ihr gesagt, wenn sie ihm einen Gewinn von 10-15 % erwirtschafte, mache er mit und habe die Bedingung geäussert, dass er sich gar nicht mit diesen Geschäften auseinandersetzen möchte. Er habe nicht

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