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Zürich Obergericht Strafkammern 28.05.2018 SB170392

28 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,835 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Gewerbsmässige Hehlerei etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170392-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell

Urteil vom 28. Mai 2018

in Sachen

A._____,

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend gewerbsmässige Hehlerei etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 (DG160349)

- 2 sowie

B._____, lic. iur., Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Nachtragsurteil zum Urteil vom 6. April 2017, DG160349-L/U1)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 6. Dezember 2016 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 50 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 (in Zahlen) Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 580 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die nachstehenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/13] zwecks Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmten Gegenstände werden wie folgt herausgegeben: 1) Reisekoffer "Delsey", blau, Code … (Ass.-Nr. A007'917'615, DS 13) an C1._____, 2) Reisekoffer "Travelsetter", schwarz mit Rollen (Ass.-Nr. A008'095'510, DS 7) an C2._____, 3) Reisetasche "Louis Vuitton" (Ass.-Nr. A007'915'040, DS 16) an C3._____, 4) Reisekoffer "Samsonite", blau mit Rollen, Code … (Ass.-Nr. A007'917'875, DS 9) an C4._____, 5) Fahrrad "Price Sport", schwarz (Ass.-Nr. A008'258'353, DS 24) an C5._____, 6) Fahrrad "Cannondale Scalpel", weiss (Ass.-Nr. A007'918'312, DS 18) an C6._____, 7) Getränk, Rotwein "Don Pascual", 1 Karton mit 11 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'145, DS 5) an C7._____, 8) Getränk, Rotwein "Château le Crock 2005", 1 Holzkiste mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'167, DS 21) an C8._____,

- 4 - 9) Getränk, Rotwein "Pontet-Canet 2008", 1 Holzkiste mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'214, DS 21) an C8._____, 10) Getränk, Rotwein "Ripasso della Valpolicella", 1 Karton mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'292, DS 20) an C9._____, 11) Getränk, Rotwein "Château Ormeau Bordeaux", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'174, DS 19) an C10._____, 12) Getränk, Wein "Staatsschreiber Blauburgunder 2011", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'232, DS 22) an C11._____, 13) Getränk, Wein "Château Sociando-Mallet 2007", 5 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'356, DS 8) an C12._____, 14) Getränk, Wein "Château Chasse-Spleen Moulis AC 2007", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'378, DS 8) an C12._____, 15) Getränk, Wein "Haute Médoc Cru Bourgeois 1998", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'403, DS 19) an C10._____, 16) Getränk, Wein "Staatsschreiber Cuvée Blanc AOC Zürich 2012", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'469, DS 19) an C10._____, 17) Getränk, Wein "Johannisberg Novembre AOC 2012", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'481, DS 19) an C10._____, 18) Getränk, Wein "Coup de l'Etrier Epesses Vaud 2012", 2 Flaschen (Ass.-Nr. A008'097'492, DS 19) an C10._____, 19) Getränk, Champagne "Moët & Chandon Impérial Brut", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'538, DS 11) an C13._____, 20) Getränk, Champagne "Crémant de Bourgogne les Paulands", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'561, DS 19) an C10._____, 21) Getränk, Wein "Cave d'Anchettes Rouge de Venthône", Kartonschachtel mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'917'648, DS 12) an C14._____, 22) Getränk, Weine "Cabernet Sauvignon" und "Riesling", Kartonschachtel mit je 6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'917'660, DS 12) an C14._____, 23) Getränk, Rotwein "Diolinoir", Kartonschachtel mit 16 Flaschen, und 8 Flaschen "Merlot" (Ass.-Nr. A007'917'966, DS 15) an C15._____, 24) Getränk, Wein "Sauvignon blanc 2013", Kartonschachtel mit 3 Flaschen und 3 Flaschen "Rote Auslese 2010" (Ass.-Nr. A007'918'072, DS 14) an C16._____, 25) Getränk, Grappa "Nonino" (Ass.-Nr. A007'918'118, DS 6) an C17._____, 26) Getränk, Wein "Château d'Or de Gueules", 1 Kiste aus Holz mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'918'210, DS 10) an C18._____, 27) Getränk, Wein "H. Rouge", 1 Kartonschachtel mit 1 Flasche (Ass.-Nr. A007'918'243, DS 12) an C14._____, 28) Getränk, Wein "Alion", Kiste aus Holz mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A007'918'276, DS 14) an C16._____, 29) Computer, PC Marke HP, Typ Compaq … (Ass.-Nr. A008'098'859, DS 23) an C19._____.

- 5 - Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie der Lagebehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 5. Die in Ziff. 1 1) - 77) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/14] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 6. Die in Ziff. 1 1) - 54) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/15] einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet. 7. Die in Ziff. 1 1) - 45) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/16] als Beweismittel und zur voraussichtlichen Einziehung beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die in Ziff. 1 a) - c) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. November 2016 [DS0 8/1/17] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmte Barschaft (Beleg-Nr. 952, Nr. 4717 und Nr. 4737) wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Die in Ziff. 1 1) - 10) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2016 [DS0 8/1/26] als Beweismittel und zur voraussichtlichen Einziehung beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, D._____ [Versicherung] AG, Schadenersatz von Fr. 1'640.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2015 zu bezahlen [DS10]. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6, E._____ [Versicherung], Schadenersatz von Fr. 1'582.80 zu bezahlen [DS12].

- 6 - 12. Der Privatkläger 9, C6._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS18]. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11, F._____, Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen [DS23]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sein Schadenersatzbegehren abgewiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12, G._____ [Versicherung] AG, Schadenersatz von Fr. 600.– zu bezahlen [DS23]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 13, C5._____, Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen [DS24]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Privatkläger 1, C17._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS6]. 17. Die Privatklägerin 7, C15._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS15]. 18. Über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird separat entschieden. 19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'445.80 Auslagen Gutachten (div.) Fr. 370.75 Auslagen Untersuchung Fr. 2'104.– Kosten Telefonkontrolle Fr. 949.– Auslagen Gutachten (IRM) Fr. 600.– Auslagen III. Strafkammer Obergericht (UB150033-0) Fr. 8.60 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 7 - 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 21. Die noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 147 S. 1 ff.) 1. Disp. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es sei A._____ freizusprechen. 2. A._____ sei für die ungerechtfertigte Haft und die weiteren im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung erlittenen schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen. 3. A._____ sei eine Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen. 4. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände (diverse Reisekoffer, Reisetaschen, Rucksäcke, Sporttaschen, Fotokameras, alkoholische Getränke und Akku-Schrauber) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Davon ausgenommen sind die Gegenstände gemäss Anklageschrift vom 6. Dezember 2016, S. 4 unten, rechte Spalte ("sichergestellt"). 5. Disp. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es seien die beschlagnahmten

- 8 - Mobiltelefone "Nokia", schwarz (2) und das Mobiltelefon "Samsung", schwarz A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. November 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 850.00, CHF 710.00, CHF 51.75) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. November 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Plastikkarten "Lebara", Plastikkarten "Orange", SIM-Karten, Maestro-Karte, Postfinance- Karte und Westernunionkarte) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Disp. Ziff. 10 - 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 seien aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Geschädigten abzuweisen, resp. allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualanträge: 1. Disp. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es sei − A._____ der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. − A._____ vom Vorwurf der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 160 Ziff. 2 StGB

- 9 sowie vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (teilweise betreffend Anklageziffer II.A und vollumfänglich betreffend Anklageziffer II.B) freizusprechen. − A._____ mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten zu bestrafen. Es sei festzustellen, dass die auszusprechende Freiheitsstrafe durch die erlittene Haft bereits vollzogen ist. 2. A._____ sei für die erlittene Überhaft und die weiteren Umstände der Strafuntersuchung eine angemessene Genugtuung und Entschädigung zuzusprechen. 3. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände (diverse Reisekoffer, Reisetaschen, Rucksäcke, Sporttaschen, Fotokameras, alkoholische Getränke und Akku-Schrauber) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Davon ausgenommen sind die Gegenstände gemäss Anklageschrift vom 6. Dezember 2016, S. 4 unten, rechte Spalte ("sichergestellt"). 4. Disp. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Mobiltelefone "Nokia", schwarz (2) und das Mobiltelefon "Samsung", schwarz A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben, die mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. November 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 850.00, CHF 710.00, CHF 51.75) seien einzuziehen und zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Ein allfälliger Überschuss sei A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben.

- 10 - 6. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. November 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Plastikkarten "Lebara", Plastikkarten "Orange", SIM-Karten, Maestro-Karte, Postfinance- Karte und Westernunionkarte) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Disp. Ziff. 10 - 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 seien aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Geschädigten abzuweisen, resp. allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens seien gestützt auf den Ausgang anteilsmässig A._____ aufzuerlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 149 S. 1) 1. Die Anträge des I. Berufungsklägers seien abzuweisen. 2. Bestätigung des Schuldpunktes Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 zu bestätigen (Dispositiv Ziff. 3 ff.).

- 11 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit obenerwähntem Urteil vom 6. April 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig und bestrafte ihn – unter Anrechnung von 80 Tagen Haft bzw. vorzeitigem Strafvollzug – mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten (vgl. Dispositiv-Ziffer 1 - 3). Weiter entschied das Bezirksgericht über die Einziehung bzw. Herausgabe bzw. Verwertung, Verwendung und Vernichtung diverser Gegenstände bzw. Vermögenswerte (vgl. Dispositiv-Ziffern 4 - 9), regelte die Zivilforderungen (vgl. Dispositiv-Ziffern 10 - 17), setzte die Kosten fest (Dispositiv-Ziffer 19) und erkannte über die Kostenauflage (vgl. Dispositiv-Ziffer 20 und 21). 1.2. Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. April 2017, mithin rechtzeitig, Berufung anmelden (vgl. Urk. 56). Mit Berufungserklärung vom 17. Oktober 2017 liess der Beschuldigte erklären, dass das Urteil teilweise angefochten wird (vgl. Urk. 100 S. 1). Gleichzeitig liess er die folgenden Anträge stellen (vgl. Urk. 100 S. 2 ff.): 1. Disp. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es sei A._____ vollumfänglich freizusprechen. 2. A._____ sei für die ungerechtfertigte Haft und die weiteren im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafuntersuchung erlittenen schweren Verletzungen in den persönlichen Verhältnissen eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen. 3. A._____ sei eine Entschädigung in angemessener Höhe zuzusprechen. 4. Disp. Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände (diverse Reisekoffer, Reisetaschen, Rucksäcke, Sporttaschen, Fotokameras, alkoholische Getränke und Akku- Schrauber) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. Davon ausgenommen sind die Ge-

- 12 genstände gemäss Anklageschrift vom 6. Dezember 2016, S. 4 unten, rechte Spalte ("sichergestellt"). 5. Disp. Ziff. 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei teilweise aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Mobiltelefone "Nokia", schwarz (2) und das Mobiltelefon "Samsung", schwarz A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Disp. Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 2. November 2016 beschlagnahmten Vermögenswerte (CHF 850.00, CHF 710.00, CHF 51.75) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Disp. Ziff. 9 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung vom 6. April 2017 sei aufzuheben und es seien die mit Beschlagnahmeverfügung vom 23. November 2016 beschlagnahmten Gegenstände (Plastikkarten "Lebara", Plastikkarten "Orange", SIM-Karten, Maestro- Karte, Postfinance-Karte und Westernunionkarte) A._____ nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf erstes Verlangen herauszugeben. 8. Disp. Ziff. 10 - 17 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 seien aufzuheben und es seien die Zivilansprüche der Geschädigten abzuweisen, resp. allenfalls auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Darüber hinaus liess der Beschuldigte diverse Eventualanträge stellen (vgl. Urk. 100 S. 3 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 13. November 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat Anschlussberufung, die auf die Bemessung der Strafe beschränkt wurde (vgl. Urk. 106). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung des Beschuldigten mit einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 44 Monaten (vgl. Urk. 106 S. 2). 1.4. Mit Nachtragsurteil vom 23. Mai 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest (vgl. Dispositiv-Ziffer 18 des Urteils vom 6. April 2017 und Urk. 68). Dagegen liess der amtliche Verteidiger Beschwerde bei der III. Strafkammer erheben mit folgendem Antrag (vgl. Urk. 130/2): Das Nachtragsurteil vom 23. Mai 2017 (zum Urteil vom 6. April 2017) der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Akontozahlungen für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger noch mit CHF 36'927.45 (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

- 13 - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2017 überwies die III. Strafkammer die Beschwerde samt Akten an die I. Strafkammer zu deren Behandlung im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens (vgl. Urk. 129 und 130; vgl. 139 IV 199 E. 5.6), worauf das Rubrum mit dem amtlichen Verteidiger als Partei und dessen Vertreter ergänzt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2018 wurde das Doppel der Beschwerdeschrift (Urk 130/2) der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt (vgl. Urk. 138). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 1.5. Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt. 1.6. Mit Beschluss vom 16. Januar 2018 stellte die hiesige Kammer auf Ersuchen des Beschuldigten und mit Einverständnis der Anklagebehörde die Teilrechtskraft betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils fest (vgl. Urk. 131). 1.7. Am 26. Januar 2018 erfolgte die Vorladung zur Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 133). Diese fand am 28. Mai 2018 statt, in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen amtlichen Verteidigers sowie des Staatsanwalts lic. iur. U. Krättli (Prot. II S. 9 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gestützt auf die Berufungserklärung sind die Dispositiv-Ziffern 4 und 19 des vorinstanzlichen Urteils nicht angefochten und damit vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen. Mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 5 und 7 liegt eine teilweise Anfechtung vor. 2.1.1. Hinsichtlich der Dispositiv-Ziffer 5 ist zu bemerken, dass diese Anordnung zwar lediglich teilweise angefochten wurde, dass indessen aus dem Antrag der Verteidigung unklar ist, welche Gegenstände von der Berufung nicht erfasst sind, zumal die Anklageschrift auf S. 4 Geschädigte erwähnt (vgl. Berufungsantrag gemäss Berufungserklärung, Urk. 100 S. 2 Ziff. 4), wohingegen in der Beschlag-

- 14 nahmeverfügung vom 31. Oktober 2016 (DS0 8/1/14) lediglich Gegenstände aufgeführt sind, was eine Ausscheidung verunmöglicht. 2.1.2. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6 erfolgte die Feststellung der Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2018 (vgl. 131). 2.1.3. Zu Dispositiv-Ziffer 7 sind lediglich die in der Beschlagnahmeverfügung vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/16] in den Ziffern 1-3 aufgeführten Positionen (2 Mobiltelefone Nokia und 1 Mobiltelefon Samsung) angefochten, so dass die Einziehung für die übrigen Positionen 4) - 45) in Rechtskraft erwachsen ist, was vorweg festzustellen ist. 2.2. Weiter ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffer 18 keine eigenständige Bedeutung hat, zumal die Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Nachtragsurteil vom 23. Mai 2017 festgelegt wurde. Diese Entschädigung ist vorliegend ebenfalls zu überprüfen. 2.3. Die Schadenersatzbegehren der Privatkläger 9, 1 und 7 wurden gemäss Dispositiv-Ziffern 12, 16 und 17 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ein Rechtsschutzinteresse des Beschuldigten zur Anfechtung dieser Anordnungen ist nicht ersichtlich und auch nicht gegeben. Im Einverständnis mit der Verteidigung ist diesbezüglich daher die Rechtskraft festzustellen (vgl. Prot. II S. 13). 2.4. Die Übrigen Dispositiv-Ziffern stehen zur Disposition. II. Prozessuales 1. Beweisanträge Die Verteidigung beantragte an der Berufungsverhandlung im Rahmen des Plädoyers – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 42 S. 1) – die erneute Befragung von H._____, der am 18. Februar 2016 als Auskunftsperson einvernommen worden war und dannzumal die Aussage verweigert hatte (Urk. 147 S. 16, Urk. DS25/9/2). Dieser Beweisantrag wurde bereits mit Verfügung vom 24. März 2017 abgelehnt, wobei auf die zutreffende Begründung verwiesen werden kann (vgl.

- 15 - Urk. 43). Die Verteidigung moniert an der Begründung in der besagten Verfügung, es sei nicht nur von einer fehlenden Belastung auszugehen, sondern H._____ würde den Beschuldigten in einer erneuten Einvernahme entlasten (vgl. Urk. 147 S. 16). Selbst wenn H._____ den Beschuldigten entlasten würde, vermöchte dies – wie noch zu zeigen sein wird – angesichts eindeutiger Indizien, welche für einen Verkauf von Kokain an H._____ sprechen, am vorliegenden Entscheid betreffend diesen Anklagepunkt nichts zu ändern. Demgemäss ist auf eine weitere Beweisabnahme zu verzichten. 2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Bereits vor Vorinstanz warf die amtliche Verteidigung die Frage nach der Verwertbarkeit derjenigen Beweismittel auf, die aus der am 5. bzw. 6. Februar 2015 in der Wohnung des Beschuldigten vorgenommenen Hausdurchsuchungen herrühren. Zusammengefasst machte sie geltend, dass der Anklagevorwurf betreffend gewerbsmässige Hehlerei (Anklage Urk. 28 Ziff. I. S. 2 - 20) und derjenige betreffend Kokainverkäufe an I._____ (Anklage Urk. 28 Ziff. II A, S. 21 f.) auf einem unzulässigen Vorgehen basieren, weshalb die Beweismittel im Lichte der "fruit oft the poisonous tree"-Doktrin unverwertbar seien (vgl. Urk. 53 S. 3). 2.1.1. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vorerst die diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten bzw. seines amtlichen Verteidigers in extenso wiedergegeben, worauf hier um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, verwiesen werden kann (vgl. Urk. 96 S. 10 f., Ziff. 3.2.- 4.2.). 2.1.2. An der Berufungsverhandlung erneuerte die Verteidigung ihre diesbezüglichen Vorbringen mit den weitgehend gleichen Argumenten (vgl. Urk. 147 S. 5 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen die nötigen theoretischen Ausführungen darüber gemacht, unter welchen Voraussetzungen Zwangsmassnahmen zulässig sind und in welcher Form die Anordnung einer Hausdurchsuchung zu erfolgen hat (vgl. Urk. 96 S. 11 f., Ziff. 5.1.) und sich auch in allgemeiner Hinsicht zur Zulässigkeit und Ver-

- 16 wertbarkeit von Zufallsfunden geäussert (vgl. Urk. 96 S. 12, Ziff. 5.2.), was hier nicht zu wiederholen ist. 2.2.1. Zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der ersten Hausdurchsuchung vom 5. Februar 2015 hielt die Vorinstanz korrekt fest, dass die Durchführung einer Hausdurchsuchung als Zwangsmassnahme selbst bei Vorliegen lediglich eines Tatverdachtes hinsichtlich eines geringfügigen Vermögensdeliktes i.S.v. Art. 172ter StGB, einer Übertretung also, nicht ausgeschlossen ist, sofern den Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 197 lit. c und d StPO) nachgelebt wird (vgl. Urk. 96 S. 13 Ziff. 6.1.). Korrekt ist weiter, dass der Tatverdacht sich vorliegend nicht auf ein geringfügiges Vermögensdelikt i.S.v. Art. 172ter StGB bezog (Entwendung eines iPhone 4s), was die Vorinstanz bereits eingehend begründete (vgl. Urk. 96 S. 13 Ziff. 6.3.). Die Vorinstanz zeigte zudem detailliert auf, dass den ausgerückten Polizisten keine geeignete, mildere Alternative zur Hausdurchsuchung zur Verfügung stand (Wahrnehmung des Signaltons des entwendeten iPhone 4s durch die Wohnungstüre des Beschuldigten, keine Reaktion des Beschuldigten auf wiederholtes Klopfen und Läuten an der Türe der Wohnung, Öffnung der Wohnungstüre durch den Beschuldigten erst nachdem der aufgebotene Schlüsseldienst das Zylinderschloss aufzubohren begann) und dass die Abwägung der in Frage stehenden Interessen (Eingriff in das Hausrecht des Beschuldigten vs öffentliche Interessen an der Aufklärung des Diebstahls) die Zwangsmassnahme als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. Urk. 96 S. 14 Ziff. 6.4). Aber auch zu den formellen Anforderungen an die Anordnung der am 5. Februar 2015 durchgeführten Hausdurchsuchung kann vorerst auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Gemäss Polizeirapport desselben Tages wurde diese Zwangsmassnahme vorgängig durch die Staatsanwaltschaft mündlich angeordnet und zwar vor dem nötig gewordenen Aufgebot der Schlüsselfirma (vgl. Polizeirapport vom 5. Februar 2015 Urk. DS1/1 S. 2, wo der den Hausdurchsuchungsbefehl anordnende Staatsanwalt namentlich erwähnt wird). Ein weiterer Hinweis auf den mündlich erteilten Hausdurchsuchungsbefehl findet sich auf S. 4 desselben Polizeirapportes, wo vermerkt wurde, dass der schriftliche Hausdurchsuchungsbefehl "von STA …, Büro …", bis zum Abschluss des Rapports nicht zugestellt worden sei, weswegen dieser dem Rapport nicht beigelegt

- 17 werden könne (vgl. Urk. DS1/1 S. 4). Wird berücksichtigt, dass die Hausdurchsuchung am 5. Februar 2015 von 15.14 bis 16.10 Uhr stattfand (vgl. Urk. DS0 8/2/2) und dass der erwähnte Polizeirapport vom selben Tag um 20:05 gedruckt wurde (vgl. DS 1/1 Fusszeile; vgl. auch dieselben Angaben im Verhaftsrapport, gedruckt am 5.2.2015, 18:23 Uhr, Urk. DS0 17/1/1), so sind mit der Vorinstanz keine Anhaltspunkte ersichtlich und solche auch von der Verteidigung nicht konkret dargetan, weshalb auf die in diesem Rapport enthaltenen Angaben nicht abzustellen wäre (vgl. Urk. 96 S. 14 und Urk. 147 S. 9 f.). Daran ändert nichts, dass das Durchsuchungsprotokoll selber keine Angaben über den Auftraggeber enthält. Dass die für eine mündliche Anordnung verlangte Dringlichkeit der Angelegenheit im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StPO gegeben war, hat die Vorinstanz angesichts der Ausgangslage zurecht bejaht. Nachdem im Übrigen fest steht, dass die Zwangsmassnahme am 20. Februar 2015 durch den Erlass eines Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl schriftlich bestätigt wurde (vgl. Urk. DS0 8/2/1), was in zeitlicher Hinsicht nicht zu bemängeln ist, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Anordnung der Hausdurchsuchung vom 5. Februar 2015 rechtmässig war (vgl. Urk. 96 S. 14 f.). Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Behauptung der Verteidigung, wonach sich die Hausdurchsuchung gemäss nachträglich ausgestelltem Hausdurchsuchungsbefehl auf die Suche nach dem IPhone 4s zu beschränken hatte (vgl. Urk. 53 S. 7 Ziff. 14), aktenwidrig ist (vgl. Urk. DS0 8/2/1 S. 2 Ziff. 2). Mit der Vorinstanz ist auch die konkrete Ausgestaltung der Zwangsmassnahme und die Sicherstellung der weiteren, zufällig aufgefundenen Gegenstände als gesetzeskonform zu bezeichnen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz von einer "peniblen" Wohnungsdurchsuchung sprach und bemängelte, dass die Suche sich nicht auf das Auffinden des gesuchten iPhone 4s beschränkt habe (vgl. Urk. 53 S. 7 f., vgl. auch Urk. 147 S. 10 f.), so blendet sie die im Durchsuchungsprotokoll festgehaltenen Fundorte von Drogen und diversen Gegenständen aus, die sich im selben Raum, nämlich im Wohnzimmer, in nächster Nähe zum gesuchten iPhone befanden. So befand sich nebst dem Mobiltelefon iPhone ab Sofa Folgendes im Wohnzimmer: Feinwaage ab Stubentisch, Kokain ab Teller auf Sofa, Minigrip Pilze ab Stubentisch, 16 weitere Mobiltelefone aus Wohnzimmer ab Sofa, diverse [13] SIM-Karten aus Plastikbox am Boden Wohnzimmer

- 18 sowie zwei Feinwaagen, 1 Minigrip mit 3 Portionen Haschisch aus Box unter Stubentisch Wohnzimmer (vgl. Urk. DS0 8/2/2/2), welche Objekte den konkreten Verdacht auf weitere strafbare Handlungen aufkommen lassen mussten, was die Durchsuchung von weiteren Räumlichkeiten der Wohnung aufdrängte und auch – wie die Vorinstanz zutreffend begründete (vgl. Urk. 96 S. 15 Ziff. 6.6.) – rechtfertigte. Im Übrigen legte der Staatsanwalt in seinem Plädoyer an der Berufungsverhandlung anschaulich dar, dass die Polizei bei einer Hausdurchsuchung zwecks Eigensicherung immer zuerst die Räumlichkeiten anschaue und prüfe, wer anwesend sei. So habe die Polizei Betäubungsmittel und andere elektronische Geräte herumliegen sehen. Dass die Polizei mit "verschlossenen Augen" hätte in die Wohnung hineingehen, das Mobiltelefon nehmen und die Wohnung wieder verlassen können, sei nicht realistisch (Prot. II S. 15). Dem ist beizupflichten. Mit der Vorinstanz war die Ausdehnung der Hausdurchsuchung und die Sicherstellung der weiteren Gegenstände zulässig und der Verwertbarkeit der Zufallsfunde steht nichts entgegen (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 15 Ziff. 6.6). 2.2.2. Auch in Bezug auf die zweite, auf derjenigen des Vortags beruhenden Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2015 ist mit der Vorinstanz von deren Zulässigkeit auszugehen (vgl. Urk. 96 S. 15, Ziff. 7.1. und 7.2.). Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das sichergestellte MacBook und die sichergestellte Louis Vuitton-Handtasche mit einem Einschleich- bzw. Einbruchdiebstahl im Zusammenhang standen (vgl. Urk. DS 1/1 S. 2), war der Tatverdacht hinreichend konkret, zumal sich dadurch der Verdacht weiter erhärtet hatte, dass sich in der Wohnung des Beschuldigten noch weiteres Deliktsgut befinden könnte, was die Durchführung der zweiten Hausdurchsuchung ohne Weiteres rechtfertigte und was bereits die Vorinstanz korrekt fest hielt (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 16 unter Hinweis auf DS 1/2 S. 2). Gestützt auf das Durchsuchungsprotokoll wurde diese zweite Hausdurchsuchung vom 6. Februar 2015 vorab mündlich angeordnet (vgl. Urk. DS0 8/2/3; vgl. auch Polizeirapport Urk. DS 1/2 S. 2) und danach schriftlich bestätigt (vgl. Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 20. Februar 2015 in Urk. DS0 8/2/1). Die Frage, ob im Zeitpunkt der (mündlichen) Anordnung der Hausdurchsuchung die gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO verlangte Dringlichkeit vorlag, konnte die Vorinstanz – nachdem die Verwertbarkeit der im Rahmen die-

- 19 ser Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel dadurch nicht tangiert wird – mit Fug offen lassen. Auf die korrekte Begründung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. Urk. 96 S. 16 Ziff. 7.2.). Ergänzend ist festzuhalten, dass – dies entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 9, Ziff. 20) – die Tatsache allein, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Durchführung der zweiten Hausdurchsuchung in Haft war (an der Hausdurchsuchung nahm er teil, vgl. Urk. DS0 8/2/3), ohnehin nicht zwingend die Dringlichkeit dieser Massnahme ausschliesst (z.B. zur Verhinderung der Beseitigung von Gegenständen aus der Wohnung durch Dritte). 2.2.3. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass beide Hausdurchsuchungen vom 5. und 6. Februar 2015 rechtskonform angeordnet und durchgeführt wurden und die dabei sichergestellten Beweismittel verwertbar sind. Ebenso konnten und können die direkt oder indirekt daraus gewonnenen Erkenntnisse als Basis für weitere Verfahrenshandlungen dienen (vgl. auch Vorinstanz in Urk. 53 S. 16 f. Ziff. 8). III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Korrekt hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagesachverhalt in mehrere Tatkomplexe gliedert, die sie im Entscheid auch zusammenfassend aufführte, und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 96 S. 17). 2. Teilgeständnis 2.1. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschuldigte teilweise geständig ist: Bezüglich der gewerbsmässigen Hehlerei anerkannte er in der Strafuntersuchung und vor Vorinstanz (an der Berufungsverhandlung machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, vgl. Urk. 144 S. 1) denjenigen Vorhalt, der sich auf das bei ihm und seinen Eltern sowie seiner Schwester aufgefundene und sichergestellte Deliktsgut bezieht, das aus Diebstählen von I._____

- 20 stammt (DS0 5/11 S. 3; DS0 5/18 S. 20; Prot. I S. 22 f.). Somit anerkennt er Deliktsgut im Wert von Fr. 1'967.–. 2.2. Er gestand auch ein, I._____ im Gegenzug für den Erhalt der Güter mit Kokain bezahlt zu haben, wobei er die ihm vorgeworfene Kokainmenge von 50 Gramm jedoch abstreitet (DS0 5/18 S. 22, Prot. I S. 22 und S. 26 ff.). 2.3. In Bezug auf die nicht durch I._____ begangenen Diebstähle erklärte der Beschuldigte vor Vorinstanz, dass das, was sichergestellt worden sei, "sicher bei ihm gewesen sei" (Prot. I S. 23). Ein Geständnis liegt diesbezüglich damit nicht vor. 2.4. Die Anklagepunkte betreffend die weiteren Kokainverkäufe werden vom Beschuldigten bestritten (vgl. DS0 5/17 S. 2; Prot. I S. 28 f.). 3. Allgemeines 3.1. Der Beschuldigte ist – wie gesehen – nur teilweise geständig, so dass der Sachverhalt in Bezug auf die von ihm nicht eingestandenen Anklagepunkte zu erstellen ist (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 19). 3.2. Zu den Regeln der Beweiswürdigung äusserte sich bereits die Vorinstanz und wies dabei auf die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und der Unschuldsvermutung sowie das daraus fliessende Prinzip "in dubio pro reo" hin. Auf die entsprechenden Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 96 S. 21 Ziff. 4.2.). 3.3. Korrekt erwähnte die Vorinstanz weiter, dass beim Abwägen von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abzustellen ist, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Auf die entsprechenden Erwägungen ist ebenfalls ohne weitere Ergänzungen zu verweisen (vgl. Urk. 96 S. 21 Ziff. 4.2.).

- 21 - 4. Anklage Ziff. I: Gewerbsmässige Hehlerei 4.1. Hehlerei im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen durch I._____ 4.1.1. Wie die Vorinstanz korrekt festhielt, stützt sich die Anklage in diesem Punkt im Wesentlichen auf die Aussagen von I._____, der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2016 (Beizugsakten DG160027, Ordner 1/14) u.a. wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt wurde. Den nachfolgend zu übernehmenden zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zufolge, war I._____ in seinem Verfahren (D-AST3/2014/3644; vgl. beigezogene Akten) geständig und belastete auch in der Konfrontationseinvernahme vom 8. Juli 2015 den Beschuldigten dahingehend, als er ihn als Hauptabnehmer seines aus Kellereinbrüchen erbeuteten Diebesguts bezeichnete, der ihm in ca. 80 % der Fälle die erbeutete Ware abgenommen habe (Urk. 96 S. 19 unter Hinweis auf DS0 5/9 S. 5 f.; DS0 6/4 S. 2). I._____ schilderte weiter – was die Vorinstanz korrekt zusammenfasste (vgl. Urk. 96 S. 19 f.) –, das Diebesgut habe hauptsächlich aus Alkohol und einzelnen Velos bestanden; Ersteren habe er jeweils mit Koffern aus den Kellern transportiert. Die Sachen habe er dann gegen Kokain eingetauscht bzw. dafür vom Beschuldigten Kokain erhalten (DS0 5/9 S. 3 f. und S. 6; DS0 6/4 S. 2). Er habe für einen Koffer mit 24 Flaschen vom Beschuldigten Kokain im Gegenwert von Fr. 100.– bzw. bis zu Fr. 150.– bei gutem Wein erhalten. Ein Velo sei mit Kokain im Gegenwert von Fr. 300.– entschädigt worden. Bei seinen Diebstählen sei er meistens mit den öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs gewesen, wobei er vielleicht zweimal ein Taxi genommen habe (DS0 6/3 S. 1). Die Übergabe der Sachen an den Beschuldigten sei meistens in der näheren Umgebung auf der Strasse oder in einem Hinterhof erfolgt (DS0 5/9 S. 6; DS0 6/4 S. 2). Nach den Einbrüchen habe er sämtliches Deliktsgut sofort dem Beschuldigten verkauft; er habe nichts zu sich genommen (DS0 6/4 S. 3). 4.1.2. Bei den vorgenommenen Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten, seinen Eltern und seiner Schwester wurden diverse Gegenstände, namentlich Alkoholika wie Wein und Champagner sowie Velos und Laptops, sichergestellt, die aus verschiedenen von I._____ sowie mindestens einer weiteren unbekannten Person begangenen Einbruchdiebstählen herrühren (so korrekt die Vorinstanz in

- 22 - Urk. 96 S. 20 unter Hinweis auf DS0 8/1/13). Zutreffend ist, dass die aufgefundenen Diebesgüter lediglich einen Teil der jeweiligen Gegenstände ausmachten, die von den Geschädigten gesamthaft als gestohlen gemeldet worden waren (vgl. Urk. 96 S. 20 unter Hinweis auf DS 5-13). 4.1.3. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so divergieren seine Aussagen insofern von denjenigen von I._____, als Ersterer – soweit er überhaupt Aussagen machte – behauptet, viel weniger Diebesgut entgegen genommen zu haben, als Letzterer geltend macht (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 20 unter Hinweis auf DS0 5/10 S. 2; DS0 5/11 S. 4 f.; Prot. I. S. 22). Mit den Aussagen von I._____ konfrontiert, gab er in der Untersuchung an, dass er sich schwer vorstellen könne, dass er in 80 % der Einbruchdiebstähle von I._____ als dessen Hauptabnehmer Ware entgegengenommen habe (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 20 unter Hinweis DS0 5/10 S. 2). Wie oben ausgeführt, anerkennt er nur dasjenige Diebesgut, das sichergestellt wurde (DS0 5/11 S. 3; DS0 5/18 S. 20; Prot. I. S. 22 f.). 4.1.4. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte zum Anklagevorwurf mehrmals aus, dass er sich im Grössenwahn gedacht habe, dass ein "so geiler Siech" wie er einen Weinkeller mit gutem Wein brauche bzw. dass er in einem Anflug von Grössenwahn einen Weinkeller auf die Beine habe stellen wollen (Prot. I S. 22 f. und S. 24 f.). Er habe den Wein im Tausch gegen Kokain entgegengenommen; veräussert habe er ihn aber nie (Prot. I S. 22 und S. 26). Einige Weinflaschen habe er selber getrunken. Was genau passiert sei, wisse er aber nicht mehr, aber auf das [was sichergestellt worden sei] könne er sich festlegen (Prot. I S. 23). Es sei bei Weitem nicht so, dass 80 % des Deliktsguts von I._____ durch ihn entgegengenommen worden sei (Prot. I S. 24). 4.1.5. Bei der Würdigung der Aussagen von I._____ wies die Vorinstanz darauf hin, dass er den Beschuldigten erst belastete bzw. dessen Identität als Abnehmer seiner Hehlerware erst offenbarte, als ihm das Ergebnis der Auswertung seiner Mobiltelefone sowie die beim Beschuldigten sichergestellten, im Zusammenhang mit seinen Diebstählen stehenden Deliktsgüter offenbart wurden (Urk. 96 S. 22 unter Hinweis auf DS0 6/4 S. 2). Er habe ausserdem seine anfängliche Aussage, wonach er sein Diebesgut während seiner ganzen Einbruchszeit eigentlich aus-

- 23 schliesslich an den Beschuldigten verkauft habe bzw. der Beschuldigte ihm alles abgekauft habe, was er gestohlen habe (DS0 6/4 S. 2 und 3), entschärft, indem er später zu Protokoll gegeben habe, dem Beschuldigten nicht alle Deliktsgüter gebracht zu haben, sondern [nur] in ca. 80 % der Fälle (Urk. 96 S. 22 unter Hinweis auf DS0 5/9 S. 5). Auch weil I._____ bereits in der Einvernahme vom 25. März 2015 (vgl. DS0 6/4), in welcher er erstmals den Beschuldigten als "seinen" (Haupt-)Hehler bezeichnete, auf Frage präzisierte, vereinzelt noch an weitere Personen Diebesgut verkauft zu haben (vgl. DS0 6/4 S. 3 zu Frage 17), ist der Vorinstanz vorbehaltlos zuzustimmen, dass entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 53 S. 27 und Urk. 147 S. 17 ff.) nicht von einem widersprüchlichen Aussageverhalten von I._____ die Rede sein kann und dass die in der Konfrontationseinvernahme auf 80% quantifizierte Angabe vielmehr als eine nachvollziehbar vorsichtigere Einschätzung der Intensität des gemeinsamen Geschäftens erscheint (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 22). Das Argument der Verteidigung, wonach nicht erwartet werden könne, dass I._____ aufgrund seines täglichen Kokainkonsums von zwei bis drei Gramm fähig gewesen sei, eine zuverlässige Schätzung abzugeben (Urk. 53 S. 28 und Urk. 147 S. 19), entbehrt einer konkret fundierten Grundlage (I._____ war z.B. ohne Weiteres in der Lage, die verschiedenen Einbruchobjekte zu bezeichnen, vgl. Tatortsuchfahrten in Akten I._____, Beizugsakten DG 160027, Ordner 2/14, Urk. 8/1-2) und kann – dies mit der Vorinstanz – insofern nicht verfangen, als dies umso mehr für den Beschuldigten gelten müsste, der in dieser Zeit einen Kokainkonsum von zehn Gramm pro Tag angibt, wobei ein hoher Kokainkonsum durch die forensischen Untersuchungen gestützt wird (vgl. Urk. 96 S. 22). Dass der erhebliche Kokainkonsum das Erinnerungsvermögen des Beschuldigten beschlug, machte die Verteidigung – worauf die Vorinstanz korrekt hinwies – selbst geltend (vgl. Urk. 96 S. 22 unter Hinweis auf Urk. 53 S. 30 f., vgl. Urk. 147 S. 19). Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Tatsache, dass sich I._____ zum dem Beschuldigten weiter gemachten Vorwurf des Drogenhandels nicht ferner äussern wollte (vgl. DS0 6/4 S. 2), zusätzlich nicht dafür spricht, dass er den Beschuldigten übermässig belasten wollte (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 22).

- 24 - 4.1.6. Bereits die Vorinstanz wies im Übrigen richtig darauf hin, dass die Aussage I._____s, wonach der Beschuldigte als sein Hauptabnehmer fungierte und in ca. 80 % der Fälle seine Hehlerware entgegengenommen habe, durch die Auswertungen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen auf drei Mobiltelefone des Beschuldigten gestützt wird, denn im Zeitraum zwischen dem 19. Dezember 2014 und dem 5. Februar 1015 [recte: 2015] erfolgten zwischen ihnen insgesamt 1'296 Telefonverbindungen, mithin durchschnittlich 27 Kontakte pro Tag (vgl. Urk. 96 S. 22 f. unter Hinweis auf DS0 13/16), was fraglos auf eine besonders intensive Beziehung hindeutet. Auch wenn es sich – wie die Verteidigung an der Berufungsverhandlung vorbrachte (Urk. 147 S. 18) – oftmals nur um Anrufversuche handelte, ist daraus dennoch zu schliessen, dass sich der Beschuldigte und I._____ dauernd gesucht haben, wenn sie sich auch nicht erreichen konnten. Zutreffend ist sodann, dass schliesslich auch die Ex-Freundin des Beschuldigten, J._____, den regen Güterumschlag bestätigte und angab, im relevanten Zeitraum in der Wohnung des Beschuldigten viele (d.h. 50, 70 oder 100 in mehreren, d.h. ca. 5 Koffern verpackten) Flaschen Wein, Whisky und Cognac gesehen zu haben (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 23 unter Hinweis auf DS0 7/5 S. 4 f., insbesondere S. 5 ab Frage 37 ff.). 4.1.7. Gesamthaft sind I._____s Ausführungen zum Tatgeschehen somit glaubhaft. Sie sind auch deshalb überzeugend, weil sie sich auch ohne Weiteres in das anhand der übrigen Beweise erstellte Bild einreihen. 4.1.8. Die Vorinstanz bewertete die Ausführungen des Beschuldigten als wenig überzeugend. Dazu erwog sie zutreffend, sein Geständnis umfasse lediglich dasjenige Deliktsgut von I._____, das aufgefunden wurde – und dessen Besitz ihm infolgedessen eindeutig angelastet werden könne. Gleichzeitig gebe er indes selber an, dass er auch einige Flaschen selber konsumiert habe, was ja klar dafür spreche, dass er tatsächlich mehr Ware entgegengenommen haben müsse, als er eingestehe (vgl. Urk. 96 S. 23). Indem der Beschuldigte nur den sichergestellten Teil des Deliktsguts pro Diebstahl anerkenne, mache er implizit auch geltend, dass I._____ die Ware nach seinem Einbruch aussortiert bzw. nicht in ihrer Gesamtheit dem Beschuldigten weitergegeben haben müsse. Mit der Vorinstanz ist

- 25 dies jedoch angesichts der Aussage I._____s, dass dem Beschuldigten jeweils die gesamte gestohlene Ware direkt nach den Einbrüchen ausgehändigt worden sei, nicht realistisch (vgl. Urk. 96 S. 23). Im Folgenden ist daher gestützt auf die Aussagen von I._____ davon auszugehen, dass er dann, wenn er dem Beschuldigten die Diebesbeute abgab, was in 80% seiner Einbrüche geschah, ihm das ganze Diebesgut aushändigte, ohne einzelne Gegenstände vorgängig auszusondern, woraus konsequenterweise auch folgt, dass dem Beschuldigten bei den einzelnen gemäss Anklage I._____ zugeordneten Diebstählen (DS 5-13, Urk. 28 S. 6-13) nicht nur wie von ihm geltend gemacht, die sichergestellten Gegenstände zuzurechnen sind, sondern grundsätzlich sämtliche im Zuge desselben Diebstahls entwendete Gegenstände (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 23). Diese Vorgehensweise drängt sich umso mehr auf, als die hier eingeklagten, in Zusammenhang mit I._____ stehenden Einbrüche bei Weitem nicht 80% der durch I._____ verübten Delikte darstellen (vgl. Anklage im Verfahren I._____ Beizugsakten DG 160027, Ordner 1/14 Urteil Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 20. Mai 2016 mit beigehefteter Anklage vom 21. Januar 2016). In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass vorliegend gestützt auf die an die Anklage zu stellenden Anforderungen (Anklageprinzip) nicht zur Diskussion steht bzw. stehen kann, ob der Beschuldigte in 80% der von I._____ begangenen (70) Einbruchdiebstählen Abnehmer der erbeuteten Ware war (vgl. Anklage S. 3; dies entgegen der Vorinstanz in Urk. 96 S. 26, vgl. auch Kritik der Verteidigung in Prot. I S. 36 Ergänzung 25 zu Plädoyer Urk. 53 S. 32 an das Plädoyer der Anklagebehörde Urk. 52 S. 11), sondern lediglich ob er der Abnehmer des Deliktsguts der in der Anklage konkret erwähnten Diebstähle von I._____ (DS 5 – 24) war, was hier mit den nachfolgenden Einschränkungen zu bejahen ist. 4.1.9. Die Vorinstanz zog vom Gesamtdeliktsbetrag hinsichtlich des Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin C1._____ (DS13; Urk. 28 S. 12 f.) die gestohlenen Snowboardschuhe, das Snowboard, die Skihose sowie die Skijacke im Gesamtwert von ca. Fr. 1'410.– ab mit der Begründung, diese passten zum einen nicht ins bevorzugte Beuteschema von I._____, der in seinem Verfahren (DAST3/2014/3644) geltend gemacht habe, dass er nur Velos, Alkohol und Gepäckstücke wie Koffer und Taschen habe mitgehen lassen (vgl. Vorinstanz in

- 26 - Urk. 96 S. 24 unter Hinweis auf die Beizugsakten DG 160027 DS1 7/8 S. 58; Urk. 48 S. 7; Urk. 51 S. 5 und S. 10 ff.), und hätten zum anderen wohl kaum durch ihn zusammen mit einem Koffer im öffentlichen Verkehr transportiert werden können. Diese Betrachtungsweise, die im Urteil gegen I._____ eine Stütze findet (vgl. Akten I._____, Beizugsakten DG 160027, Ordner 1/14, Urteil vom 20. Mai 2016 S. 15 Ziff. 3.3 und insbesondere S. 17 Ziff. 3.5.), ist hier zu übernehmen und führt zu einer Reduktion des Deliktsbetrages um Fr. 1'410.– (so auch Vorinstanz Urk. 96 S. 24). Entsprechendes gilt für die in der Anklage unter DS 11 aufgeführten gestohlenen Schuhe der Marke Hogen und der Marke Prada (vgl. Anklage S. 11), was eine weitere Reduktion des Deliktsbetrages um Fr. 395.-- (Fr. 190.-- und Fr. 205.--) führt. Infolgedessen ist von einem Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 9'376.30 abzüglich Fr. 1'410.– und Fr. 395.--, mithin gesamthaft von Fr. 7'571.30, aus den in der Anklage erwähnten Einbruchdiebstählen von I._____ auszugehen (vgl. Urk. 28 S. 4). Der Sachverhalt hinsichtlich der Hehlerei im Zusammenhang mit von I._____ begangenen Einbruchdiebstählen ist somit in diesem Umfang erstellt. 4.2. Hehlerei im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen durch Unbekannt 4.2.1. Bereits die Vorinstanz wies darauf hin, dass anlässlich der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und seiner Familie diverse Deliktsgüter wie Alkoholika, Koffer, Velos oder Elektronikgeräte sichergestellt werden konnten, die nicht aus Diebstählen herrühren, die I._____ zur Last gelegt wurden (Urk. 96 S. 24 unter Hinweis auf DS14-24; Urk. 28 S. 13-2; DS0 8/1/13). Korrekt führte die Vorinstanz die diesbezüglichen Erklärungen des Beschuldigten dazu in ihrem Entscheid auf, auf welche hier zu verweisen ist (Urk. 96 S. 24 f.). Zusammengefasst machte er hauptsächlich Erinnerungslücken (vgl. DS0 5/18 S. 20; vgl. auch DS0 5/10 S. 6) bzw. plötzliches Auftauchen der Gegenstände in seiner Wohnung ohne sein Zutun (betr. Rennvelo Cannondale, vgl. DS0 8/1/5 S. 33 und DS0 5/6 S. 4) bzw. von Dritten in seiner Wohnung «vergessene» Gegenstände (betr. MacBook DS0 8/2/5 S. 4; DS0 8/1/4 S. 3, DS0 5/2 S. 3) geltend. 4.2.2. Es ist erstellt und auch unbestritten, dass gewisse aus den vorgehaltenen Diebstählen herrührende Gegenstände beim Beschuldigten bzw. seiner Familie sichergestellt werden konnten. Mit der Vorinstanz kann sodann festgehalten wer-

- 27 den, dass es sich dabei zum Teil um vergleichbare Güter handelt wie diejenigen, die aus I._____s Diebstählen stammen, wobei der Beschuldigte nicht plausibel dazulegen vermochte, warum einige dieser Güter bei ihm waren. Wenn die Vorinstanz erwog, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm jemand ein teures Rennvelo ohne sein Wissen in die Wohnung hätte stellen sollen, bzw. weshalb jemand ein wertvolles MacBook während eines Monats einfach in der Wohnung des Beschuldigten hätte vergessen sollen, weswegen sie daraus folgerte, der Beschuldigte müsse das bei ihm sichergestellte Diebesgut auch aus anderen Quellen entgegengenommen haben (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 25), so ist ihr zuzustimmen. 4.2.3. Hinsichtlich der Beurteilung der nicht sichergestellten Gegenstände, die den durch mindestens eine weitere unbekannte Person begangenen Diebstählen entstammen, erwog die Vorinstanz, auch wenn diese Diebstähle mindestens durch eine weitere unbekannte Person (bzw. nicht durch I._____) begangen worden seien, sei zu schliessen, dass auch hier die gestohlene Ware der jeweiligen Diebstähle als Ganzes an den Beschuldigten als Abnehmer gelangt und durch den unbekannten Lieferanten nicht vorgängig aussortiert worden sei (vgl. Urk. 96 S. 25). Diese Schlussfolgerung kann hier nicht übernommen werden. Zwar handelte es sich jeweils pro Diebstahl bei den sichergestellten und den nicht mehr vorhandenen auch um meist ähnliche oder gleiche, zum Teil auch sehr spezielle Gegenstände, die thematisch zusammengehören und sich in das bevorzugte Diebesgut einreihen, das der Beschuldigte bereits von I._____ entgegengenommen hat. Die Annahme, dass die anderen Diebe bei der Ablieferung des Diebesgutes genau gleich wie I._____ vorgingen, namentlich keine Triage vornahmen, kann indessen ohne weitere Anhaltspunkte nicht zulasten des Beschuldigten getroffen werden. Entgegen der Vorinstanz ist daher dem Beschuldigten mit Bezug auf die eingeklagte Hehlerei im Zusammenhang mit Einbruchdiebstählen durch mindestens eine weitere unbekannte Person in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht das gesamte Deliktsgut zuzurechnen, sondern lediglich das sichergestellte. Diesbezüglich ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 10'339.85 auszugehen.

- 28 - 4.3. Zusammenfassung Hehlerei 4.3.1. Wie oben gesehen, ist von einem Deliktsbetrag von Fr. 17'911.15 auszugehen (Fr. 7'571.30 bereinigt in Zusammenhang mit den durch I._____ verübten Einbruchdiebstählen und Fr. 10'339.85 in Zusammenhang mit den von unbekannten Personen verübten Einbruchdiebstählen). Der Deliktszeitraum erstreckt sich gemäss Anklage von längstens 2. Oktober 2014 bis 9. März 2015, mithin auf gut fünf Monate (und nicht sechs Monate wie die Vorinstanz festhielt, vgl. Urk. 96 S. 33), wobei die Diebstähle in etwa innert derselben Zeitspanne stattfanden (vgl. Anklageschrift). Zu präzisieren ist in diesem Zusammenhang, dass einzig ein Einbruchdiebstahl samt entsprechender Übernahme des Deliktsgutes durch den Beschuldigten bereits im Oktober 2014 stattfand (vgl. Anklage S. 6, DS 5) und dass die übrigen hier eingeklagten Vorfälle im Zeitraum Dezember 2014 bis Anfang März 2015 einzuordnen sind. 4.3.2. Im Zusammenhang mit der Frage der Gewerbsmässigkeit hat die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltserstellung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erörtert, wobei sie auf die Angaben des Beschuldigten hinwies (vgl. Urk. 96 S. 26). Demgemäss ging der Beschuldigte bereits ab 2013, mithin etliche Zeit vor den hier zur Diskussion stehenden Delikten, aufgrund von Drogenproblemen keiner regelmässigen Erwerbstätigkeit mehr nach, verbrauchte sein Vermögen bzw. seinen Erbvorbezug, erfuhr durch seine Eltern regelmässig finanzielle Unterstützung (vgl. DS0 19/13 S. 2 f.; DS0 19/14 S. 2) und war hoch verschuldet (ca. Fr. 50'000.– bis Fr. 100'000.–; vgl. DS0 19/13 S. 3; Prot. I S. 15, vgl. Urk. 144 S. 9). Gleichzeitig konsumierte er – nebst Haschisch (wöchentlich), Alkohol (täglich) und Ecstasy (sporadisch) – bis zu zehn Gramm Kokain täglich (vgl. DS0 5/5 S. 3 und DS0 10/15 S. 4). Die Analyse seiner Haarprobe bestätigte denn auch einen starken bis sehr starken Kokainkonsum zwischen September 2014 und Anfang März 2015 (vgl. DS0 10/15 S. 3). Vor Vorinstanz präzisierte der Beschuldigte, er habe zum Zeitpunkt als er von I._____ die Ware übernommen habe, zwar kein Erwerbseinkommen gehabt, sprach indessen davon, es sei sicher «noch etwas Geld» da gewesen, Vermögen und Aktienfonds, wobei er

- 29 gleichzeitig einräumte, den Überblick darüber schon längst verloren gehabt zu haben (vgl. Prot. I S. 26). 4.3.3. Der Beschuldigte gab vor Vorinstanz an, dass er die gestohlenen Gegenstände lediglich zum Eigengebrauch verwendet und diese nicht weiterveräussert habe (Prot. I S. 22 und S. 26). Dazu hat bereits die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass dies angesichts der grossen Anzahl entgegengenommener Deliktsgüter, insbesondere Alkoholika, Koffer und Velos, insbesondere vor dem Hintergrund seiner finanziellen Situation und seines exzessiven und somit gewiss sehr kostspieligen Drogenkonsums äusserst unrealistisch erscheint. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz untermauern sodann die Aussagen der Zeugin J._____, wonach der Beschuldigte ihr angegeben habe, dass er den von einem Kollegen erhaltenen Wein verkaufen wolle (vgl. Urk. 96 S. 26 f. unter Hinweis auf DSO 7/5 S. 4), dass die Güter zum Verkauf bestimmt waren bzw. auch effektiv verkauft worden sein müssen, was auch durch die Aussagen von I._____ (vgl. Urk. 96 S. 26 f. unter Hinweis auf DSO 6/4 S. 3) sowie eine E-Mail des Vaters des Beschuldigten, der darin für den Beschuldigten Marktpreise von Gepäck und Wein abklärte und zudem schrieb, dass er sich vorstellen könne, einige Sets [Wein] auf Ricardo zu verkaufen (vgl. Urk. 96 S. 26 f. unter Hinweis auf DSO 13/21), belegt wird. Dass ein derartiger Güterumschlag des Beschuldigten in Anbetracht seiner finanziellen Lage neben Zulieferern wie I._____ und mindestens einer weiteren unbekannten Person auch zahlungswillige Endabnehmer voraussetzte, ist somit mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten. 5. Anklage Ziffer II: Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1. Kokainverkäufe an I._____ (DS 2 - 4) 5.1.1. Auch diesbezüglich stützt sich die Anklage im Wesentlichen auf die Aussagen von I._____, die – wie oben schon erörtert – als glaubhaft und überzeugend erscheinen (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 27). Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid die Angaben von I._____ betreffend Entschädigung des Beschuldigten mit Kokain im Gegenzug für die Belieferung mit Diebesgut auf (bei Lieferung eines Koffers mit ca. 24 Flaschen Wein Erhalt von Kokain im Wert von

- 30 - Fr. 100.–, bei gutem Wein bis zu Fr. 150.–, und für ein Velo im Wert von Fr. 300.--; vgl. Urk. 96 S. 27 unter Hinweis auf DSO 5/9 S. 6 und S. 7; DS0 6/3 S. 2 und S. 3; DS0 6/4 S. 2; wobei ein Gramm Kokain ca. Fr. 100.– entsprach; vgl. Urk. 96 S. 27 unter Hinweis auf DSO 6/3 S. 2). Zu berücksichtigen ist indessen weiter, dass I._____ die vom Beschuldigten insgesamt erhaltene Kokainmenge letztlich nicht beziffern konnte (vgl. DS0 6/4 S. 3). 5.1.2. Die Vorinstanz zeigte auf, dass ausgehend von den Angaben von I._____, namentlich davon, dass der Beschuldigte wie oben gezeigt das Diebesgut von I._____ aus den anklageerwähnten neun Diebstählen entgegennahm (DS 5-13) und dass er dabei insgesamt 171 Flaschen Alkoholika übernahm, I._____ mit mindestens 12,75 Gramm Kokain (brutto) bzw. 5.61 Gramm Kokain in Reinform (netto) versorgte (vgl. im Einzelnen Vorinstanz in Urk. 96 S. 27 f.). Diese Erwägungen, die letztlich eine Schätzung beruhend auf allesamt zugunsten des Beschuldigten getroffenen Annahmen darstellt, sind hier – in Abweichung der Anklage, die von 50 Gramm Kokain (brutto) ausgeht – zu übernehmen und dem Entscheid zugrunde zu legen. Damit ist – lediglich aber immerhin – erstellt, dass der Beschuldigte I._____ mit 5.61 Gramm reinem Kokain als Gegenleistung für dessen Belieferung mit Diebesgut entschädigte. 5.2. Kokainverkauf an K._____ 5.2.1. Der Anklagevorwurf betreffend den Kokainverkauf an K._____ beruht auf dessen belastenden Aussagen während der polizeilichen Einvernahme vom 26. Februar 2016 und der Konfrontationseinvernahme vom 17. März 2016, welche die Vorinstanz in ihrem Entscheid zusammenfasste und worauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 96 S. 28 f. unter Hinweis auf DS25 9/4 S. 1 f. und DS25 6/5 S. 6 und 9 = DS25 9/5 S. 6 und 9). 5.2.2. Demgegenüber stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass die beiden lediglich zusammen Kokain konsumiert hätten und ihn K._____ für das Kokain auch nicht bezahlt habe (vgl. DS25 6/6 S. 2; Prot. I S. 28 f.).

- 31 - 5.2.3. Die Vorinstanz erwog zutreffend dazu, unabhängig davon, dass K._____ angegeben habe, an besagtem Abend betrunken gewesen zu sein, und sich des genauen Ablaufs offenbar deshalb nicht mehr sicher zu sein, sei in der vorliegenden Konstellation nicht von einem simplen Kokainkonsum zu zweit auszugehen. Die Aussagen von K._____ wirkten gesamthaft gesehen glaubhaft und stimmig, zumal er auch nicht seine Rolle als Drogenabnehmer im Geschehen beschönigt und den Beschuldigten erst auf explizite Frage der Polizei hin und auch nicht von Anfang an belastet habe (vgl. Urk. 96 S. 29 f. unter Hinweis auf DS 25 9/4 S. 4 Frage 27). Ergänzend ist festzuhalten, dass K._____ insbesondere selbst nach Kenntnis der Aussage des Beschuldigten betreffend entschädigungslosen gemeinsamen Konsum bestätigte, die erfolgte Bezahlung von Fr. 100.– in Erinnerung zu haben (vgl. DS 25 9/5 S. 9). Mit der Vorinstanz ist weiter ins Feld zu führen, dass vor dem Hintergrund, dass die beiden Männer flüchtige Bekannte waren, die sich im Ausgang kennen gelernt und insgesamt zwei Mal gesehen hatten (DS25 6/5 S. 3; DS25 9/4 S. 1), es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte K._____ sein Kokain – zumindest zum damaligen Zeitpunkt – ohne umgehende Gegenleistung zur Verfügung gestellt haben soll, weswegen sich unweigerlich die Annahme aufdrängt, dass der Beschuldigte für das Kokain im eingeklagten Umfange auch direkt bezahlt wurde. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz vortrug, der Vorfall könne sich so abgespielt haben, dass die beiden nur zusammen konsumiert hätten und K._____ den Beschuldigten als Gegenleistung entweder zu einem gemeinsamen Konsumieren einladen oder allenfalls auch nachträglich mit Fr. 100.– bezahlen würde (Urk. 53 S. 15), so ist sie darauf hinzuweisen, dass sie damit eine entgeltliche Drogenabgabe, nämlich eine solche auf Kredit, konzediert. 5.2.4. Infolgedessen erweist sich der Sachverhalt hinsichtlich des Kokainverkaufs an K._____ im Sinne der Anklageschrift mit der Vorinstanz als erstellt. 5.3. Kokainverkauf an H._____ 5.3.1. Diesbezüglich wies die Vorinstanz darauf hin, dass H._____ am 7. Januar 2015 [recte: 2016] durch die Polizei beobachtet wurde, wie er beim Hauseingang am Wohnort der Beschuldigten an der …strasse … in Zürich klingel-

- 32 te, daraufhin eingelassen wurde, die Wohnung des Beschuldigten betrat und dort ca. 30 Minuten verweilte, wobei im Zuge der darauffolgenden Personenkontrolle bei ihm (H._____) ein Minigrip mit schwarz/gelbem Verschluss mit 6.6 Gramm Kokain in Form von teilweise gepresstem Pulver (brutto; Reinheitsgehalt 76 %, mithin 5 Gramm reines Kokain) und weiter 2.4 Gramm Haschisch sichergestellt wurden (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 30 unter Hinweis auf DS25 1 S. 3 und S. 8; DS25 10/4/1 S. 1; DS25 12/5 S. 2). 5.3.2. Fest steht – was die Vorinstanz zutreffend zusammenfasste (vgl. Urk. 96 S. 30) –, dass im Zuge der am selben Tag erfolgten Hausdurchsuchung, in der Wohnung des Beschuldigten diverse Drogenbestände sichergestellt wurden, worunter sich auch mehrere Portionen Kokain in gepresster, in teilweise gepresster bzw. in Pulverform befunden haben, die offenbar in identischen – gemäss Polizeirapport seltenen und auffälligen – Minigrips abgepackt gewesen waren (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 30 unter Hinweis auf DS25 1 S. 8; DS25 12/2 S. 2 f.; DS25 12/7 S. 2 und 3). Fest steht auch, dass ab Öffnungsbereich innen und aussen an dem bei H._____ aufgefundenen Minigrip sich zudem DNA-Spuren des Beschuldigten befanden (DS25 11/7 S. 2). 5.3.3. Der Beschuldigte konzedierte lediglich, zusammen mit H._____ konsumiert zu haben und gab dazu in der Einvernahme vom 17. März 2016 an, das erkläre seine DNA-Spuren auf diesem Sack, weil er diesen einmal in den Händen gehalten habe, um sich eine Linie zu machen (DS25 6/6 S. 2). H._____ verweigerte in der Konfrontationseinvernahme die Aussage (DS25 9/2). Wie schon dargetan (Ziffer II./1. mit Verweis auf Urk. 43), erübrigt sich eine erneute Einvernahme von H._____. 5.3.4. Mit der Vorinstanz erscheint in Anbetracht der angeblich optisch auffallenden und seltenen Minigrips, die bei beiden kurz nacheinander sichergestellt worden sind, nicht lebensnah, dass H._____ zufälligerweise genau dieselben Minigrips für sein eigenes Kokain verwenden würde. Insbesondere ergibt es aber – wie die Vorinstanz zutreffend erwog (vgl. Urk. 96 S. 31) – wenig Sinn, jemanden mit Kokain zuhause aufzusuchen, um dort gemeinsam zu konsumieren, wenn jener selber in Besitz von stattlichen Mengen an Kokain ist (beim Beschuldigten

- 33 wurden an jenem Tag u.a. 15 Portionen Kokain, total 103,3 Gramm brutto gefunden, vgl. Urk. DS 25 1 S. 5). Darauf, dass neben den seltenen Minigrips und den DNA-Spuren auf der Innenseite des Säckchens auch die vergleichbare Konsistenz bzw. Form des Stoffes dafür sprechen, dass das Kokain vom Beschuldigten stammte, hat die Vorinstanz bereits zu Recht hingewiesen (sowohl bei H._____ als auch beim Beschuldigten wurde Kokain in teilweise gepresster Form aufgefunden; vgl. Urk. 96 S. 31), wobei sie mit Fug festhielt, dass in Anbetracht des lediglich 30-minütigen Besuchs es unwahrscheinlich erscheint, dass die beiden innerhalb dieser kurzen Zeit in der Wohnung zusammen Kokain hätten konsumiert haben sollen (Vorinstanz a.a.O.). Ergänzend ist am Rande noch auf das von der Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz im Einzelnen darlegte (vgl. Urk. 52 S. 7 f., insbesondere S. 8) Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen, das selbst unter Berücksichtigung seines Aussagenverweigerungsrechts nicht anders als das Bestreben zu werten ist, durch eine nachgeschobene Erklärung das inzwischen belastende Beweisergebnis auszuräumen. 5.3.5. Mit der Vorinstanz ist somit im Sinne der Anklageschrift erstellt, dass die bei H._____ ausgemachten 5 Gramm reines Kokain diesem vorgängig durch den Beschuldigten verkauft worden waren. Daran, dass der Beschuldigte hierfür auch entschädigt worden war, bestehen zudem keine Zweifel (so Vorinstanz in Urk. 96 S. 31). IV. Rechtliche Würdigung 1. Gewerbsmässige Hehlerei 1.1. Hehlerei begeht, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Bei Gewerbsmässigkeit beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 160 Ziff. 2 StGB). Der Vorsatz muss sich auch und gerade auf den Umstand beziehen, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde, wobei

- 34 genauere Kenntnis nicht erforderlich ist (vgl. BGE 101 IV 406). Weiter lässt die Formulierung «weiss oder annehmen muss» den Eventualdolus genügen (vgl. BGE 105 IV 305), denn sie soll den Beweis erleichtern und «stellt nur eine gegen naheliegende Ausreden gerichtete Beweisregel für den Richter dar» (vgl. Trechsel/Crameri, in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2013, Art. 160 N 13 mit Hinweisen u.a. auf BGE 104 IV 214). Somit wird hinsichtlich Vorsatz des Hehlers vorausgesetzt, dass der Täter die hehlerische Handlung vorsätzlich begeht und weiss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist oder möglicherweise auf strafbarem Vorerwerb beruht (BGE 69 IV 67 S. 68 E. 3; BGE 90 IV 14 S. 17 E. 3). 1.2. Gewerbsmässigkeit ist gegeben, wenn der Täter berufsmässig handelt. Berufsmässiges Handeln liegt dann vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Vorausgesetzt wird dabei, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat sowie in der Absicht handelt, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen sei (BGE 116 IV 319 S. 329 E. 3.b) und S. 333 E. 4). Wesentlich für die Annahme von Gewerbsmässigkeit ist, dass der Täter durch die deliktischen Handlungen relativ regelmässige Einnahmen erzielt und anstrebt, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Denn gerade wenn der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, "sich darauf eingerichtet hat", durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen, ist die soziale Gefährlichkeit gegeben. Der Richter hat bei der Entscheidung der Frage, ob im konkreten Fall Gewerbsmässigkeit gegeben sei, stets auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe zu berücksichtigen, zumal bei der Auslegung von Straftatbeständen auch der angedrohten Strafe Rechnung zu tragen ist (a.a.O.). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass bei der gewerbsmässigen Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB) die

- 35 früher höhere Mindeststrafe mit der Revision von 1994 auf drei Monate (Freiheitsstrafe) bzw. heute auf 90 Tagessätzen Geldstrafe reduziert wurde. 1.3. Die Ansicht der Verteidigung, Verkaufshandlungen oder Vornahmen von Geldbeschaffungen durch Hehlerei hätten gemäss Bundesgerichtspraxis bereits, und nicht erst in Zukunft, stattfinden müssen (Urk. 53 S. 31 f., Urk. 147 S. 20 f.), teilt das hiesige Gericht mit Blick auf BGE 129 IV 188 Erw. 3.1.2 nicht. Damit ist auch eine seitens der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Anklageprinzips (vgl. Urk. 147 S. 21) nicht ersichtlich. 1.4. Wie oben gezeigt, steht fest, dass der Beschuldigte von I._____ und mindestens einer unbekannten Person mehrfach Ware annahm, die im Rahmen von diversen Einbruchdiebstählen erbeutet worden war, weswegen der objektive Tatbestand der Hehlerei ohne Weiteres erfüllt ist. Unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist sodann zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte neben dem Willen, die gestohlene Ware anzunehmen, auch wusste, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden war (vgl. Urk. 96 S. 32), wobei die Vorinstanz zu Recht mit Bezug auf die Übernahmen von Diebesgut von I._____ von direktem Vorsatz und mit Bezug auf das von mindestens einer unbekannten Person stammende Diebesgut von Eventualvorsatz ausging, weil sich beim Beschuldigten der deliktische Ursprung dieser Güter unter den gegebenen Umständen aufdrängen musste (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 32). Dass der Beschuldigte über die deliktische Herkunft der Ware nicht nachgedacht haben soll und dass er einfach Wein bzw. einen Weinkeller habe haben wollen, was er vor Vorinstanz noch glauben machen wollte (vgl. Prot. I S. 26), widerspricht dem oben geschilderten klar erstellten Sachverhalt und verdient keine weitere Kommentierung. Der objektive und subjektive Tatbestand hinsichtlich der (mehrfachen) Hehlerei ist somit erfüllt (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 32). 1.5. Mit der Vorinstanz ist aber auch die Qualifikation als gewerbsmässige Tatbegehung zu bejahen. Daran ändert auch die im Verhältnis zum Entscheid der Vorinstanz erfolgte Herabsetzung der Gesamtdeliktshöhe auf Fr. 17'911.15 (vgl. oben) nichts. Ebenso wenig führt die oben diskutierte Anpassung des Deliktszeitraums auf knapp fünf Monate (statt sechs), wobei die Delinquenz im Zeitraum

- 36 - Dezember 2014 bis Anfang März 2015 besonders intensiv war, zu einem anderen Ergebnis. 1.6. Mit Fug bezeichnete die Vorinstanz die Anzahl und Frequenz der Transaktionen zwischen dem Beschuldigten und I._____ bzw. mindestens einer weiteren unbekannten Person als frappant. Wenn sie weiter erwog, davon ausgehend, dass das Diebesgut durch den Beschuldigten auch weiterveräussert worden sei, habe es sich bei den damit erzielten Einkünften innerhalb des relevanten Deliktszeitraums zudem um einen beachtlichen Betrag gehandelt, selbst wenn dem Beschuldigten zugute gehalten werden müsse, dass er einen kleinen Teil des Weins auch selber konsumiert habe, so ist dies zu übernehmen. Offensichtlich war der Beschuldigte auf diese Einkünfte zur Bestreitung seines aktuellen und künftigen Lebensunterhalts, insbesondere auch seines Drogenkonsums, angewiesen, zumal er – wie oben gezeigt – im relevanten Deliktszeitraum gar kein Erwerbseinkommen erzielte, von seinem Vermögen und der Unterstützung seiner Eltern lebte und Schulden hatte. Angesichts dieser engen wirtschaftlichen Verhältnisse und der grossen Menge an Alkoholika ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte diese Getränke allesamt für den Eigenkonsum erwarb, wie er dies durch seine Verteidigung vortragen liess (vgl. Urk. 53 S. 32; so auch Vorinstanz). Wie bereits schon die Vorinstanz erwog, ist die Eigenkonsumtheorie insbesondere auch deshalb nicht glaubhaft, weil er – im Falle von I._____ – den Lieferanten noch mit insgesamt 5,61 Gramm Kokain in Reinform zu entschädigen hatte, welches er wohl selber auch kaufen musste (Urk. 96 S. 33). Ergänzend ist hier noch anzufügen, dass u.a. auch die Email von L._____ (dem Vater) an den Beschuldigten vom 22. Dezember 2014 keinen anderen Schluss als den vorgesehenen Weiterverkauf zulässt (vgl. DS0 13/21). Korrekt ist daher, dass sein deliktisches Handeln darauf ausgerichtet war, in unbestimmt vielen Fällen Diebesgut entgegenzunehmen und danach weiter zu veräussern (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 33 f.). 1.7. Zusammenfassend ist aus den Gesamtumständen daher zu schliessen, dass der Beschuldigte die hehlerische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübte, die ihm ein mehr oder minder regelmässiges Einkommen zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten sicherte. Gerade in der Fülle an übernommenem Die-

- 37 besgut innerhalb von nur wenigen Monaten, die auf eine grosse Anzahl von Übernahmen, mithin Einzelakten schliessen lässt, zeigt sich trotz des an sich nicht übermässigen Deliktsbetrags die soziale Gefährlichkeit des Beschuldigten, welche von der Rechtsprechung für die Annahme des qualifizierten Deliktes verlangt wird. Dies führt zur Bejahung der Gewerbsmässigkeit. 1.8. Der Beschuldigte ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Kokainverkäufe an I._____, K._____ und H._____ 2.1. Die Anklagebehörde qualifiziert den Anklagevorwurf bezüglich der Kokainverkäufe an I._____, K._____ und H._____ als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG (act. 28 S. 22). Dieser Bestimmung zufolge macht sich strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG) sowie wer solche unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG). 2.2. Als Entschädigung für das erhaltene Diebesgut versorgte der Beschuldigte I._____ willentlich mit insgesamt 12.75 Gramm Kokain (brutto) bzw. 5.61 Gramm in Reinform. Er handelte dabei im Wissen um die deliktische Natur seines Tuns. Der objektive und subjektive Tatbestand des Straftatbestands der Veräusserung i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG ist somit erfüllt. Gegenüber der Veräusserung liegt bezüglich des Besitzes von Kokain in casu Idealkonkurrenz vor, weshalb eine Bestrafung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG nicht in Betracht fällt. 2.3. Der Beschuldigte hat sich somit der Veräusserung von 5.61 Gramm Kokain in Reinform an I._____ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht. 2.4. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte willentlich K._____ 1 bis maximal 2 Gramm Kokain (brutto, unbekannten Reinheitsgehalts) sowie H._____ insgesamt 6.6 Gramm Kokain (brutto), mithin 5 Gramm reines Kokain, verkaufte. Dies stellt eine Veräusserung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c

- 38 - BetmG dar. Er handelte dabei auch hier im Wissen um die deliktische Natur seines Tuns, weshalb der objektive und subjektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beschuldigte hat sich auch hier des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG strafbar gemacht. 2.5. Der Beschuldigte ist folglich auch des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig zu sprechen. V. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (vgl. Urk. 96 S. 50, Dispositiv-Ziffer 2). 1.2. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren für den Fall eines (Teil-) Schuldspruchs die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von maximal 10 Monaten (vgl. Urk. 100 S. 4). 1.3. Die Anklagebehörde beantragt im Rahmen der Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten (vgl. Urk. 106 S. 2). 2. Strafrahmen, neues Sanktionenrecht und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz ging – ausgehend vom schwersten Delikt der gewebsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 160 Ziff. 2 StGB – in zutreffender Weise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen aus (vgl. Urk. 96 S. 35). Mit korrekter und ausführlicher Begründung, auf die hier ohne Ergänzungen verwiesen werden kann, verneinte die Vorinstanz eine von der Verteidigung geltend gemachte Verletzung des Beschleunigungsgebotes (vgl. Urk. 96 S. 36 f. unter Hinweis auf das Vorbringen der Verteidigung in Urk. 53 S. 18 und S. 36). Weiter zeigte die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 136 IV 55 zutreffend auf, dass zwar Strafschärfungsgründe (Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbege-

- 39 hung) und ein Strafmilderungsgrund (verminderte Schuldfähigkeit) vorliegen (vgl. Urk. 96 S. 35 ff.), dass indessen keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. dazu BGE 136 IV 55 E. 5.8.). 2.2. Ergänzend ist hier festzuhalten, dass das am 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall hat. Zwar beträgt die übliche Mindestdauer der Freiheitsstrafe nicht mehr mindestens sechs Monate, sondern drei Tage (vgl. aArt. 40 StGB, Art. 40 Abs. l StGB) und die Geldstrafe wurde auf höchstens 180 (früher 360) Tagessätze beschränkt (vgl. aArt. 34 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Indessen steht hier, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, keine Geldstrafe, sondern eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten zur Diskussion. Das neue Recht, welches nur anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist, steht vorliegend damit nicht zur Debatte. 2.3. Weiter ist hier zu präzisieren, dass vorliegend Delikte zu beurteilen sind, die der Beschuldigte sowohl vor als auch nach der Verurteilung vom 22. Oktober 2015 erfolgten (vgl. Urk. 98 S. 2). Die Ausfällung einer (teilweisen) Zusatzstrafe nach Art. 49 StGB kommt indessen aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Eine Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil kann nur dann ausgefällt werden, wenn auf gleichartige Strafen zu erkennen ist (vgl. BGE 137 IV 57). Wie zu zeigen sind wird (vgl. nachfolgende Ausführungen zum Verschulden), ist für die hier zur Diskussion stehenden Delikte auf eine Freiheitsstrafe, somit auf eine andere Strafart als beim früheren Urteil, das auf Geldstrafe lautete (vgl. DS0 19/8) zu erkennen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte – worauf die Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente hinwies (vgl. Urk. 96 S. 41) – etliche Delikte im Zeitraum zwischen dem Urteil der ersten Instanz (vgl. Urteil vom 27. Januar 2015, DS0 19/9) und der Berufungsinstanz (vgl. Urteil vom 22. Oktober 2015, DS0 19/8) beging, weswegen auch diesbezüglich unter Hinweis auf die Entscheide des Bundesgerichtes BGE 138 IV 113 und 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 3.2.1 die Ausfällung einer Zusatzstrafe ausscheidet. Damit gelangt auch das Asperationsprinzip nicht zur Anwendung.

- 40 - 2.4. Die Vorinstanz hat im Übrigen die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (vgl. Urk. 96 S. 37 f.). Darauf und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen, Entscheide des Bundesgerichtes 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1 sowie 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann verwiesen werden. 3. Tatkomponente 3.1. Gewebsmässige Hehlerei 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere der gewerbsmässigen Hehlerei ist heute von einem Deliktsbetrag von knapp Fr. 18'000.– auszugehen, was eine nicht unerhebliche Summe darstellt. Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einerseits einen Teil des Weins selber konsumierte und andererseits der mit dem Erlös aus dem Verkauf der Hehlerware erzielte effektive Gewinn tiefer ausfiel, was den Deliktsbetrag zu seinen Gunsten weiter relativiert. Dennoch fällt neben der Höhe des Deliktsbetrages die Häufigkeit der Einzelakten (Übernahmen von Diebesgut) innerhalb des hier zur Diskussion stehenden Zeitraums von längstens 5 Monaten auf. Wie oben dargestellt und die Vorinstanz auch richtig erkannte, erfolgte das Handeln des Beschuldigten mit bemerkenswerter Kadenz zum primären Zweck der Weiterveräusserung (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 38 unter Hinweis auf DS5-24, act. 28 S. 6-20), was indessen zur Annahme des qualifizierten Tatbestandes der Hehlerei, nämlich zur Gewebsmässigkeit führte und dem Beschuldigten daher nicht doppelt angelastet werden kann. Korrekt ist indessen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten als Abnehmer und I._____ als Lieferanten als gefestigte und organisierte geschäftliche Beziehung erscheint, wie dies schon aufgrund des regen Austauschs via Handy (vgl. DS0 13/16) angenommen werden kann (vgl. Vorinstanz Urk. 96 S. 38). Das objektive Tatverschulden erscheint gestützt auf diese Erwägungen aber insbesondere angesichts des hier zur Anwendung gelangenden weiten Strafrahmens als nicht mehr leicht, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten rechtfertigt. Die von der Vorinstanz auf 24 Monaten festgesetzte Einsatzstrafe erscheint damit als zu tief (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 40).

- 41 - 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte bezüglich der von unbekannter Täterschaft übernommenen Hehlerware mit Eventualvorsatz handelte, was den diesbezüglichen Schuldvorwurf indessen lediglich geringfügig zu relativieren vermag. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass ein finanzielles Motiv für das deliktische Handeln auf der Hand liegt, was im Übrigen schon im Vorwurf der gewerbsmässigen Tatbegehung enthalten ist. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwog, dass es dem Beschuldigten mit seiner hehlerischen Tätigkeit hauptsächlich darum ging, an die Finanzierung seiner Lebenskosten beizusteuern (vgl. Urk. 96 S. 39), so mag dies zutreffen. Dass sein nachgewiesenermassen hoher Drogenkonsum angesichts seiner finanziellen Lage und seiner Arbeitslosigkeit mit legalen Mitteln nicht zu finanzieren war, ist mit der Vorinstanz gewiss nachvollziehbar, indessen nicht entlastend zu berücksichtigen. Ebenso wenig – dies wiederum entgegen der Vorinstanz – wirkt sich zu seinen Gunsten aus, dass er u.a. aufgrund seines zentralen Wohnorts im Kreis 4 an Orten verkehrte, in denen die Versuchung kriminellen Handelns «bekanntlich» gross sein soll (vgl. Vorinstanz in Urk. 96 S. 39). Korrekt ist demgegenüber, dass die Tatsache, dass er nicht davor zurückschreckte, sogar seine Familie in seine Machenschaften miteinzubeziehen, auf eine hohe kriminelle Energie schliessen lässt. 3.1.3. Es ist unbestritten und durch die Haaranalyse erstellt, dass der Beschuldigte im hier zu beurteilenden Zeitraum Kokain konsumierte, so dass sich die Frage nach einer Verminderung der Schuldfähigkeit stellt. 3.1.3.1. Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, der Beschuldigte habe die Tathandlungen im Zustand schwerster Drogensucht begangen (vgl. Urk. 53 S. 35). Das in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 30. August 2016 (vgl. DS0 15/8) – das wegen der Weigerung des Beschuldigten zu kooperieren lediglich gestützt auf die Akten erstellt wurde (vgl. DS0 15/8 S. 20) und im Entscheid der Vorinstanz korrekt zitiert wird (vgl. Urk. 96 S. 35 f.) – schliesst, dass trotz bestehenden schweren Abhängigkeitssyndroms von Kokain nicht zu erkennen sei, dass hinsichtlich der Hehlerei krankhaft veränderte Wahrnehmungs- und Beurteilungsprozesse eine Rolle gespielt hätten. Vielmehr habe der Beschuldigte

- 42 in den Tatsituationen bewusst getroffene und unbeeinträchtigt kontrollierte Entscheidungen in die Tat umgesetzt, sich das Leben zu erleichtern und mittelbar seine Sucht zu befriedigen (DS0 15/8 S. 25 f.). 3.1.3.2. Zusammenfassend nimmt der Gutachter bezüglich der Widerhandlungen gegen das BetmG eine leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit an und verneint eine solche bezüglich des Hehlereivorwurfes (vgl. a.a.O. S. 25 f. und S. 33 f.). Der Gutachter begründete seine Schlussfolgerungen im Wesentlichen damit, ein mit der Suchterkrankung einhergehendes repetitives Verlangen nach substanzinduzierter Veränderung seiner Befindlichkeit habe es dem Beschuldigten erschwert, langfristig auf Kokain (und Alkohol) zu verzichten, weshalb seine Fähigkeit, sich mittels Hehlerei Geld zu beschaffen zu widerstehen, als reduziert angesehen werden könne. Dennoch könne die Abhängigkeitserkrankung nicht als freiheitseinschränkend im Sinne von Art. 19 StGB eingeschätzt werden. Dies gelte insbesondere deswegen, weil die (gewerbsmässige) Hehlerei nicht dem unmittelbaren Konsum gedient habe, sondern mehrschrittig, im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit Dritten und nach längerer Vorbereitung unter Beachtung von Vorsichtsmassnahmen durchgeführt worden sei. All diese Punkte sprächen für eine erhaltene Bewusstseinsklarheit und Realitätsbezug und würden impulsives Handeln jenseits realitätsorientierter Gesichtspunkte oder ein Handeln in einem Zustand eines krankheitsbedingt veränderten Welt- und Selbsterlebens ausschliessen (vgl. Gutachten a.a.O. S. 26). Der Gutachter erläuterte weiter, eine über einen unmittelbaren Suchtdruck zum Verlust von Hemmungsvermögen führende Konstellation liege für die Hehlereidelikte nicht vor. Somit seien Einbussen der Schuldfähigkeit trotz einer bestehenden Abhängigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgeschlossen und dies gelte unabhängig davon, ob der Beschuldigte das Kokain zum Eigenkonsum oder zum Verkauf bei sich gehabt habe. Entscheidend für die psychiatrische Beurteilung des Hemmungs- bzw. Steuerungsvermögens blieben nämlich der hohe Planungs- und Organisationsgrad der inkriminierten Taten und die geleisteten Vorsichtsmassnahmen (Gutachten a.a.O. S. 27). 3.1.3.3. Gestützt auf diese gutachterliche Beurteilung, die ausführlich begründet ist und insgesamt überzeugt, bestehen keine – geschweige denn von der

- 43 bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine Abweichung geforderte triftige – Gründe, davon abzurücken (vgl. dazu BGE 141 IV 369 Erw. 6.1). Entgegen der Vorinstanz und damit auch der Verteidigung verbietet sich daher, von der gutachterlichen Erkenntnis abzuweichen. 3.1.4. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die (objektive) Tatschwere nicht zu relativieren aber auch nicht zu aggravieren, weshalb keine Veränderung der oben aufgezeichneten hypothetischen Einsatzstrafe angebracht ist. 3.2. Drogendelikte 3.2.1. Betreffend die objektive Tatschwere der Kokainverkäufe an I._____, K._____ und H._____ ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich mit insgesamt 20.35 Gramm Kokain (brutto) bzw. 10.61 Gramm reinem Kokain und 1 bis maximal 2 Gramm Kokain (brutto, unbekannter Reinheitsgehalt) um eine eher geringe Drogenmenge handelt, die der Beschuldigte seinen drei Abnehmern veräusserte, wobei er I._____ mehrfach Kokain abgab. Zutreffend ist ferner, dass zumindest was den Kokainverkauf an H._____ anbelangt, die veräusserte und beim Käufer sichergestellte Kokainportion professionell portioniert war, was von einem gewissermassen methodischen Vorgehen zeugt. Zuzustimmen ist der Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte im Drogenhandel zwar auf unterer, allerdings nicht auf der allertiefsten Hierarchiestufe handelte (vgl. Urk. 96 S. 39). 3.2.2. In subjektiver Hinsicht ist betreffend die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz in Betracht zu ziehen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Motiven handelte. Zu beachten ist jedoch, dass der Gutachter für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zusammengefasst festhielt, dass sich die Annahme einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aufgrund des Kokain- und Alkoholkonsums und die daraus folgenden enthemmenden und antriebssteigernden Wirkungen rechtfertigen würde (DS0 15/8 S. 33 f.), was zu übernehmen ist und die objektive Tatschwere relativiert, so dass insgesamt noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist, was eine moderate Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate rechtfertigt.

- 44 - 3.2.3. Bei einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG ist zwar auch eine Geldstrafe möglich. Angesichts der Tatsache, dass die dem Beschuldigten in den Jahren 2012 und 2015 unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten auferlegten Geldstrafen (Urk. 140 B) bei diesem offensichtlich keine Wirkung zeitigten, drängt sich heute auch diesbezüglich die Bestrafung mit einer Freiheitstrafe auf. 4. Täterkomponente 4.1. Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorweg auf seine Befragungen (vgl. DS0 19/12, 19/13 und 19/14 sowie Prot. I S. 12 ff.) sowie den im vorinstanzlichen Urteil geschilderten Werdegang verwiesen werden. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus (Urk. 144), er besuche nach wie vor regelmässig Therapiesitzungen bei Dr. M._____, in welchen seine Wiedereingliederung im Alltagsleben besprochen werde. Zudem habe er im September 2017 seine früher begonnene Ausbildung an der (berufsbegleitenden) … Technikerschule wieder aufgenommen und befinde sich nun im 5. Semester. Gemäss eingereichtem Schreiben des Schulleiters vom 12. Februar 2018 (inkl. Semesterzeugnis) hat der Beschuldigte jedoch einige für die Promotion ins 5. Semester notwendige Prüfungen und Semesterarbeiten nachzuholen (Urk. 146/ 1-2). Der Beschuldigte erklärte, momentan noch keine Arbeitsstelle zu suchen, weil dies eine zu grosse Belastung für ihn darstellen würde. Ferner gab er an, derzeit weder Drogen noch Alkohol zu konsumieren. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinen Eltern, die er oft tagsüber besuche, und er werde bei besonderen Anschaffungen von diesen unterstützt. Für seinen Lebensunterhalt erhalte er vom Sozialamt monatlich Fr. 986.– nebst Beiträgen für die Wohnung und die Krankenkasse. Seine Schulden beliefen sich auf insgesamt ca. Fr. 100'000.–, wovon gegenüber seinen Eltern bestimmt Fr. 80'000.– offen seien. Aus den geschilderten persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich – dies mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 96 S. 41) – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

- 45 - 4.2. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft (vgl. Urk. 140 B), was die Vorinstanz zutreffend deutlich straferhöhend wertete (vgl. Urk. 96 S. 41). Korrekt hielt die Vorinstanz sodann fest, dass der Beschuldigte während laufender Untersuchung und pendenten Rechtsmittelverfahren delinquierte (vgl. Urk. 96 S. 41), was ebenso spürbar verschuldenserhöhend zu veranschlagen ist. 4.3. Zum Nachtatverhalten erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich zwar mehrmals für sein Verhalten entschuldigt, indem er den Geschädigten auch einen persönlichen Brief zukommen liess (vgl. Urk. 53 S. 34, Urk. 51/5) und an der Hauptverhandlung angab, seine Taten zu bereuen (Prot. I. S. 19 und S. 27), was eine gewisse Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen lasse. Dies ist zu übernehmen, zumal er auch im Berufungsverfahren seine Taten bedauerte (vgl. Prot. II S. 17). Zu Recht verneinte die Vorinstanz indessen das Vorliegen von aufrichtiger Reue, weil er sämtliche Schuld unkritisch auf extrinsische Faktoren abschiebe (z.B. Abrutschen in die Drogen sei nicht zuletzt auf seine Ex-Freundin zurückzuführen; Prot. I S. 30; erneuter Absturz nach inhaftierungsbedingter Abstinenz nach der Haftentlassung vom 8. Juli 2015 (Prot. I S. 17 f.) sei u.a. darauf zurückzuführen, dass er nicht die richtige Person [für eine Therapie] gefunden habe; vgl. Prot. I S. 20 f.). Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Auch im Berufungsverfahren kann nicht von aufrichtiger Reue gesprochen werden, dies schon deshalb nicht, weil er nach wie vor seine Täterschaft weitgehend in Abrede stellt. 4.4. Nachdem er im übrigen lediglich denjenigen Teil des Anklagesachverhalts betreffend Hehlerei eingestand, der im Zusammenhang mit sichergestelltem aus Diebstählen von I._____ stammenden Diebesgut stand und ihm ohnehin nachgewiesen werden konnte, kann er auch nicht eine Strafminderung unter dem Titel Teilgeständnis für sich reklamieren (so auch Vorinstanz in Urk. 96 S. 42). Der Beschuldigte war im Übrigen während des Verfahrens nicht sonderlich kooperativ, was ihm indessen nicht angelastet werden kann. 4.5. Die Täterkomponente führt damit insgesamt im Ergebnis ebenfalls zu einer (spürbaren) Erhöhung der oben angegebenen Einsatzstrafe um sechs Monate.

- 46 - 5. Zusammenfassung Sanktion 5.1. Insgesamt ist die für die gewerbsmässige Hehlerei festgelegte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung der Betäubungsmitteldelikte und der Täterkomponenten, die sich einzig zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, auf 39 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Damit erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe als zu mild, währendem die von der Anklagebehörde verlangte Sanktion als übersetzt erscheint. 5.2. Der Anrechnung von 648 Tagen Haft, die durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, steht dabei nichts entgegen (vgl. Art. 51 StGB). VI. Vollzug Die ausgesprochene Strafe lässt keinen Raum für eine (teil-)bedingte Verbüssung zu, so dass diese zu vollziehen ist. VII. Zivilansprüche 1. Die Verteidigung hat sich vor Vorinstanz nicht eingehend zu den diversen Schadenersatzbegehren geäussert, sondern lediglich pauschal dazu plädiert (vgl. Urk. 53 S. 40). Auch im Berufungsverfahren ging die Verteidigung nicht auf die einzelnen Schadenersatzbegehren ein (Urk. 147 S. 25 f.). 2. Die Vorinstanz hat sich zutreffend zu den Zivilforderungen geäussert. Ihre diesbezüglichen Entscheide, die von der Verteidigung nicht substantiiert bemängelt werden, sind daher zu bestätigen. Anpassungen sind lediglich dort anzubringen, wo im Berufungsverfahren eine andere Beurteilung erfolgte. 3. Zusammenfassend sind folgende Dispositiv-Ziffern des erstinstanzlichen Urteils, wobei diesbezüglich auf die im Entscheid aufgeführte Begründung verwiesen werden kann, zu bestätigen:

- 47 - - Dispositiv-Ziffer 10 (Privatklägerin 4; Urk. 96 S. 44 Ziff. 1), - Dispositiv-Ziffer 11 (Privatklägerin 6; Urk. 96 S. 44 Ziff. 2). 4. Demgegenüber sind die Schadenersatzbegehren des Privatklägers 11, F._____, bzw. – gestützt auf Art. 72 VVG – der Privatklägerin 12, G._____ AG abzuweisen. Bezüglich Dossier 23 wurde das Deliktsgut (1 Laptop Hewlett Packard) nicht beim Beschuldigten sichergestellt, so dass ihm – wie oben erwogen – keine Straftat anzulasten ist. 5. Was den Privatkläger 13, C5._____, betrifft, so konnte einzig bezüglich des beim Beschuldigten sichergestellten Rennvelos der Marke PRICE Sport (DS 24), Preis Fr. 1'512.–, eine Straftat des Beschuldigten bejaht werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist indessen einzig der vertragliche Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 500.-- (vgl. DS 24 5/2 S. 2) ausgewiesen und der Beschuldigte entsprechend zu verpflichten, dem Privatkläger 13 diesen Betrag zu bezahlen. Im darüber hinausgehenden Betrag ist sein Schadenersatzbegehren gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Einziehungen 1. Beschlagnahme DS0 8/1/17 1.1. Die Verteidigung rügte in ihrer Berufungserklärung die von der Vorinstanz vorgenommene Einziehung der beschlagnahmten Geldbeträge von Fr. 850.--, Fr. 710.-- und Fr. 51.75 (vgl. Urk. DS0 8/1/17 und Urk. 96 S. 48 Ziff. 5) und verlangte deren Herausgabe an den Beschuldigten (vgl. Urk. 100 S. 3 Ziff. 6). An der Berufungsverhandlung beantragte sie hingegen deren Einziehung resp. Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten und verlangte lediglich noch die Herausgabe eines allfälligen Überschusses an den Beschuldigten (Urk. 147 S. 4 Ziff. 5). 1.2. Über die Rückgabe, Verwendung zur Kostendeckung oder Einziehung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte entscheidet das Gericht bei Abschluss des Verfahrens (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Schuldsprüche, die in diesem Verfahren gegen den Beschuldigten auszufällen sind, führen dazu, dass der

- 48 - Beschuldigte gegenüber dem Staat kostenpflichtig wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Damit sind die beschlagnahmten Geldbeträge zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Beschlagnahme DS0 8/1/14 2.1. Die Verteidigung beantragt im Berufungsverfahren die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände mit Ausnahmen derjenig

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