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Zürich Obergericht Strafkammern 23.05.2018 SB170351

23 maggio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,426 parole·~32 min·5

Riassunto

Qualifizierte einfache Körperverletzung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170351-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Vorsitzender, und lic. iur. Ch. Prinz, Ersatzoberrichterin lic. iur. I. Erb sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Urteil vom 23. Mai 2018

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter betreffend qualifizierte einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Juli 2017 (GG170065) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 17. März 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11/9).

- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 16 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Die Zivilklage des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 3. Dem Privatkläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und RA lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Vom Verzicht des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung wird Vormerk genommen. 6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers RA lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1'215.30 (inkl. 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge: a) Des Beschuldigten: (Prot. II S. 9, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 3 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 62 S. 1) 1. Die Berufung des Berufungsklägers A._____ gegen B._____ sei abzuweisen. 2. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. c) Der Privatklägerschaft A._____: (Urk. 60 S. 1) 1. Es sei der Beschuldigte B._____ anklagemässig schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins seit 28. Mai 2016 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das erst-sowie das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Kostenfolgen des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss.

Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf

- 4 die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Juli 2017 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 21). Gegen dieses Urteil, welches dem Vertreter des Privatklägers am 17. Juli 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet wurde (Urk. 23/2), meldete der Privatkläger A._____ innert Frist mit Schreiben vom 27. Juli 2017 Berufung an (Urk. 24 und 25/1-7, Urk. 28 und 29). Das begründete Urteil (Urk. 30) wurde dem Vertreter des Privatklägers in der Folge am 4. September 2017 zugestellt (Urk. 32/3), woraufhin dieser mit Eingabe vom 22. September 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte, wobei er gleichzeitig den Antrag stellte, das vorliegende Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren gegen den Privatkläger zu vereinigen und gemeinsam zu verhandeln (Urk. 35). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Antrag des Privatklägers auf Verfahrensvereinigung Stellung zu nehmen (Urk. 37). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Abweisung des Antrages auf Verfahrensvereinigung des Privatklägers (Urk. 42). Der Beschuldigte liess sich hingegen innert Frist nicht verlauten. In der Folge wurde dem Privatkläger und dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 2. November 2017 Frist zur freigestellten Vernehmlassung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft angesetzt (Urk. 47), woraufhin sich der Privatkläger mit Eingabe vom 6. November 2017 vernehmen liess (Urk. 49). Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2017 wurde schliesslich der Antrag auf Vereinigung der Berufungsverfahren abgewiesen, wobei aber gleichzeitig angezeigt wurde, dass das vorliegende Verfahren gemeinsam mit dem Verfahren SB170426 zu verhandeln sei, um der Gefahr sich widersprechender Urteile zu begegnen (Urk. 53).

- 5 - 1.4. Am 23. Mai 2018 fanden die Berufungsverhandlungen im vorliegenden Verfahren statt, zu welcher der Beschuldigte sowie der unentgeltlichen Vertreters RA lic. iur. X._____ namens des Privatklägers A._____ und Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner erschienen sind (Prot. II. S. 7). Anschliessend fand die Berufungsverhandlung im Verfahren SB170426 statt. Schliesslich verzichtete der Beschuldigte auf die mündliche Urteilseröffnung (Prot. II S. 14), woraufhin die mündliche Urteilseröffnung im vorliegenden Verfahren in Abwesenheit des Beschuldigten sowie gleichzeitig mit der Urteilseröffnung im Verfahren SB170426 durchgeführt wurde (Prot. II S. 15 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger erklärte in seiner Berufungserklärung vom 22. September 2017, die Berufung werde beschränkt auf die Dispositiv Ziffern 1, 2 und 4 (Urk. 35 S. 1; vgl. Prot. II S. 9). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 3 (Bestellung von RA lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für den Privatkläger), 5 (Verzicht des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung) und 6 (Entschädigung RA lic. iur. X._____) nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Der Privatkläger beantragt auch für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von RA lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 35 S. 2). 3.2. Die Bestellung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger gilt als andauernd, solange die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Dementsprechend ist im Rechtsmittelverfahren kein neues Gesuch und keine neue Bestellung erforder-

- 6 lich (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 137 N 3). Mithin ist eine erneute Bestellung von RA lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers im Berufungsverfahren nicht erforderlich. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 17. März 2017 vorgeworfen, dem Privatkläger A._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Trinkglas bewusst und gewollt, eventualiter in Kauf nehmend, eine Schnittverletzung am kleinen Finger der linken Hand zugefügt zu haben (Urk. 11/9 S. 2). 2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, während welcher er dem Privatkläger einen "Box" gegeben habe (Urk. 3/2 S. 5). Demgegenüber bestreitet er, dabei ein Trinkglas in der Hand gehabt und damit dem Privatkläger die Schnittverletzung am Finger zugefügt zu haben (Prot. I S. 12 f.; Urk. 59 S. 8 ff.). 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, weshalb sie den Beschuldigten freisprach (Urk. 33 S. 14). 2.3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers (und Verteidiger des im Parallelverfahren beschuldigten) A._____ erachtet den Anklagesachverhalt demgegenüber gestützt auf die durchaus glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie die Aussagen der Zeugin C._____, welche den Beschuldigten unmittelbar vor der Auseinandersetzung mit einem Trinkglas in der Hand gesehen habe, als erstellt. Überdies lege auch das auf dem D._____-platz sichergestellte Videomaterial nahe, dass der Beschuldigte ein Glas in der Hand gehabt habe (Urk. 19 S. 2). An-

- 7 lässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung sodann im Wesentlichen aus, der Privatkläger habe die Verletzung in einer wechselseitigen Auseinandersetzung erlitten, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschuldigte dafür verantwortlich sei. Die Vorinstanz übe massive Kritik am Aussageverhalten des Privatklägers. Dabei verkenne sie, dass es für eine in Notwehr handelnde Person regelmässig schwierig sei, die Tat in den Details wiederzugeben. Überdies falle das dem Privatkläger auch wegen sprachlicher und intellektueller Defizite schwer. Glaube man der Zeugin C._____ grundsätzlich, so müsse man ihr auch glauben, dass sie den Beschuldigten mit einem Glas in der Hand habe auf den Privatkläger zugehen sehen, worauf dieser eine Bierflasche behändigt habe. Ferner seien auf der Videoaufnahme vom D._____-platz Flaschen, Büchsen und Gläser erkennbar, jedoch keine Becher. Es sei eine blosse Schutzbehauptung, dass das Pub nicht mit Gläsern in der Hand habe verlassen werden dürfen. Schliesslich sei auch auffällig, dass der Beschuldigte sich heute angeblich an nichts mehr erinnere, jedoch mit Bestimmtheit sagen könne, dass er dem Privatkläger die Schnittverletzung nicht zugefügt habe. Aufgrund dieser Umstände sei der Sachverhalt erstellt (Urk. 60 i.V.m. Prot. II S. 10 ff.). 2.4. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, der Freispruch der Vorinstanz sei zu Recht erfolgt. Die Aussagen des Privatklägers würden nicht überzeugen, da dieser sich in den wesentlichen Punkten in zahlreiche Widersprüche verstricke. Entgegen der Verteidigung könne eine Person, welche sich in einer Notwehrsituation befinde, diese Situation sehr genau wiedergeben, da eine solche Gefahrensituation sehr einprägsam sei. Obwohl Zeugen die Auseinandersetzung beobachtet hätten, schildere einzig der Privatkläger den Angriff mit dem Glas, welcher bemüht sei, seine eigene Gewalttat durch eine Notwehrsituation zu rechtfertigen (Urk. 62 i.V.m. Prot. II S. 13). 3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend insbesondere Aussagen zu würdigen sind, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Würdigung von Aussagen nicht einfach auf die Persönlichkeit oder

- 8 die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden darf. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage wirklich Erlebtem entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33, E. 4.3; BGE 128 I 81, E. 2). Die wichtigsten Realitätskriterien sind dabei die "innere Geschlossenheit" und "Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehensablaufes", "konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses" sowie die "Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber miterlebt hat", die "Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter und Zeuge bzw. unter Mittätern", die "Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle", "Entlastungsbemerkungen zugunsten des Beschuldigten", die "Konstanz der Aussage bei verschiedenen Befragungen, wobei sich aber sowohl Formulierungen als auch Angaben über Nebenumstände verändern können". Als Phantasieoder Lügensignale gelten gemeinhin "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme" oder "erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe von mehreren Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussagen". Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (vgl. zum Ganzen: Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rz. 313 ff.; Bender, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985, S. 53 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff.; Hauser, Der

- 9 - Zeugenbeweis im Strafprozessrecht mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316). 3.2. In Bezug auf die vorliegenden Beweismittel sowie deren Verwertbarkeit kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers und der weiteren Zeugen – soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind – detailliert und korrekt wiedergegeben sowie objektiv und überzeugend gewürdigt (Urk. 33 S. 7 ff.). Darauf wird vorab verwiesen. Die nachfolgenden Erwägungen sind namentlich Ergänzungen bzw. Verdeutlichungen. 3.4. Arztbericht 3.4.1. Aufgrund der Arztberichte der Permanence Hauptbahnhof vom 31. Mai 2016 bzw. 9. Juni 2016 ist erstellt, dass der Privatkläger eine ca. 2 cm lange Schnittwunde am Handrücken der linken Hand, am Übergang zum Kleinfinger, erlitten hat (Urk. 5/1 und Urk. 5/4). Des Weiteren kann gestützt auf die durch das FOR dokumentierte Blutspur zum Zufluchtsort des Privatklägers an der … [Adresse] als erstellt angesehen werden, dass der Privatkläger diese Verletzung im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten erlitten hat (vgl. Urk. 18 S. 15 ff.). 3.4.2. Allerdings erweckt bereits der Arztbericht gewisse Zweifel, ob der Beschuldigte dem Privatkläger diese Schnittverletzung zugefügt hat. So schilderte der Privatkläger gemäss dem Arztbericht vom 31. Mai 2016 dem behandelnden Arzt, er habe eine Auseinandersetzung mit einer ihm bekannten Person gehabt. Im Rahmen dieser Streitigkeit sei ein Glas des Gegners zerbrochen und der Privatkläger habe sich daran geschnitten (Urk. 5/1). Er schilderte folglich nicht, der Privatkläger habe ihn (absichtlich) mit dem Glas geschnitten, sondern er habe sich selber am zerbrochenen Glas geschnitten. Der behandelnde Arzt beurteilt diese Schilderung als nachvollziehbar, wobei auch eine Selbstbeibringung durchaus möglich sei (Urk. 5/4 S. 1).

- 10 - 3.5. Aussagen des Privatklägers 3.5.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass – mit Ausnahme der letzten Einvernahme vom 7. März 2017 (Urk. 2/10) – sämtliche Aussagen des Privatklägers im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens wegen versuchter Tötung erfolgten, weshalb er als Beschuldigter befragt wurde und folglich nicht der Wahrheitspflicht unterstand. Überdies hat der Privatkläger ein ganz erhebliches Interesse daran, seine dem Beschuldigten zugefügten Verletzungen, aufgrund welcher gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter Tötung geführt wird, durch eine Notwehrsituation zu rechtfertigen (vgl. Urk. 33 S. 7). 3.5.2. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen des Privatklägers zur Zufügung dieser Schnittverletzung in den verschiedenen Einvernahmen in den wesentlichen Punkten widersprüchlich sind (vgl. Urk. 33 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es fällt insbesondere auch auf, dass er seine Aussagen immer wieder an die Fragen anpasste. So sagte er während der ersten Einvernahme durch die Polizei aus, der Beschuldigte habe sich ihm mit einem Glas in der Hand bedrohlich genährt. Er sei ihm sehr nahe gekommen mit dem Glas in der Hand. Das sei für ihn eine bedrohliche Situation gewesen und er habe eine Glasflasche in die Hand genommen. Es habe ein Handgemenge gegeben und er habe die Flasche gebrochen. Der Beschuldigte habe ihn angegriffen und ihn in die Hand geschnitten (Urk. 2/1 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er sodann, es sei ein Eistee-Glas, ein grosses Glas, gewesen. Er habe dieses glaublich aus der Bar, wo sie vorher alle gewesen seien, gehabt (Urk. 2/1 S. 5). Auf die Frage, in welchem Zustand dieses Glas gewesen sei, antwortete er, er wisse es nicht (Urk. 2/1 S. 8). Auffallend ist, dass der Privatkläger erklärt, er selber habe die Flasche in seiner Hand zerbrochen, jedoch mit keinem Wort erwähnt, dass das Glas in der Hand des Beschuldigten ebenfalls zerbrochen gewesen sei. Auch anlässlich der Hafteinvernahme erklärte er, der Beschuldigte habe ihn mit einem Eistee-Glas geschnitten. Auf Nachfrage, ob das Glas noch ganz gewesen sei, führte er nun aber plötzlich aus, es sei zur Hälfte abgebrochen gewesen (Urk. 2/2 S. 4). Anlässlich der Tatrekonstruktion erklärte er zum Zustand des Glases sodann, er habe ein Geräusch ge-

- 11 hört, wie wenn ein Glas kaputt ging (Urk.2/7 S. 7). Auf Nachfrage, ob er nochmals beschreiben könne, wie der Beschuldigte das Glas zerbrochen habe, führte der Privatkläger aus, es gebe in … [Ort] solche Eisen auf dem Platz, wo man Plakate hinstelle. Sie seien in der Nähe eines solchen gewesen. Er habe das Glas, welches er in der rechten Hand gehabt habe, an diesem Eisenstück angeschlagen, so dass es am Rand oben kaputt gegangen sei. Er habe das Glas auf der Höhe von ca. einem Meter an dieses Eisenstück geschlagen, er habe auch das Geräusch gehört. Auf Nachfrage erklärte er, er habe das nicht nur gehört, sondern auch gesehen (Urk. 2/7 S. 10). Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson erklärte er schliesslich vage, der Beschuldigte habe ihn geschlagen, mit etwas, das er in der Hand gehabt habe. Ein Glas oder etwas Metallenes. Er habe seine Hand dazwischen getan, geblockt und sich dabei verletzt (Urk. 2/10 S. 3). Er habe seine Hand auf Gesichtshöhe getan, sodass diese zwischen ihm und seinem Gesicht gewesen sei. Seine Handkante habe in die Richtung des Beschuldigten geschaut (Urk. 2/10 S. 5). Betrachtet man diese widersprüchlichen Aussagen, ist die Vorinstanz überzeugend zum Schluss gelangt, die Attacke mit dem abgebrochenen Glas wirke konstruiert, um seinen eigenen Einsatz der angebrochenen Bierflasche zu rechtfertigen (Urk. 33 S. 9). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger bei der ersten Einvernahme – trotz Nachfrage – unerwähnt liess, dass das Glas angebrochen gewesen sei, während er schildert, dass er selber die Flasche angebrochen habe, um sich zu verteidigen. Noch weniger nachvollziehbar erscheint dies, wenn er tatsächlich beobachtet haben sollte, wie der Beschuldigte das Glas an einem Eisenstück kaputt geschlagen hatte. Mit der Vorinstanz wäre ein solches Detail, wäre es wahr, zu einprägsam, als dass man es in seiner Schilderung einfach weglassen würde (Urk. 33 S. 9). Auffallend ist diesbezüglich auch, dass er anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson bloss noch von einem Glas oder etwas Metallenem in der Hand des Beschuldigten spricht, wiederum jedoch ohne zu erwähnen, dass dieses zerbrochen gewesen sei. 3.5.3. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung und dem Einsatz der angebrochenen Bierflasche nicht konstant seien (vgl. Urk. 33 S. 9 f.). So

- 12 sagte der Privatkläger diesbezüglich aus, der Geschädigte habe ihn mit der Faust ins Gesicht geschlagen, bei diesen Schlägen habe er ihn an der Hand verletzt (Urk. 2/1 S. 9). Anlässlich der Hafteinvernahme sagte er demgegenüber aus, der Beschuldigte habe ihn in die Hand geschnitten, als er ihn geschubst habe (Urk. 2/2 S. 3). Auf Nachfrage, wo er seine Hand hatte, als diese verletzt worden sei, erklärte er wiederum, der Beschuldigte habe ihm das Glas ins Gesicht geschwungen und er habe seine Hand vor das Gesicht gehalten, wobei er den Schnitt erhalten habe (Urk. 2/2 S. 4 f.). Anlässlich der Tatrekonstruktion erklärte er, vom Beschuldigten zweimal geschlagen worden zu sein, dann habe er ihm auch eine rein schlagen wollen. Dann sei der Beschuldigte nochmals auf ihn zugekommen und habe ein Glas in der rechten Hand gehabt. Er habe das Glas von einer Hand in die andere genommen. Dann habe er ihn noch zwei Mal mit der rechten Hand geschlagen. Nach diesen Schlägen sei ihm schwindlig gewesen und er habe sich nicht wohl gefühlt. Er habe ein Geräusch gehört, wie wenn ein Glas kaputt ging. Er habe gemerkt, dass er nicht mehr könne und den Arm gehoben. Er habe die linke Hand empor gehoben und mit der rechten Hand dazwischen gehalten, als der Beschuldigte ihn mit dem Glas habe schlagen wollen. Er habe mit dem Glas gegen ihn geschlagen und ihn geschnitten (Urk.2/7 S. 4 ff.). Diese widersprüchlichen Aussagen lassen sich entgegen der Verteidigung nicht bloss mit sprachlichen oder intellektuellen Defiziten erklären. Es fällt vielmehr auf, dass der Privatkläger die Auseinandersetzung und insbesondere die angeblichen Übergriffe des Beschuldigten auf ihn von Einvernahme zu Einvernahme drastischer darstellt. Erst anlässlich der letzten Einvernahme als Auskunftsperson hält er sich mit den Belastungen ein wenig zurück und bleibt allgemein vage. 3.6. Aussagen der Zeugin C._____ 3.6.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Aussagen der Zeugin C._____ mangels Konfrontation nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (vgl. Urk. 33 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Jedoch lässt sich auch aus diesen Aussagen nichts ableiten, was zu Lasten des Beschuldigten zur Erstellung des Sachverhaltes beitragen würde, weshalb sich ein Nachholen der unterlassenen Konfrontationseinvernahme erübrigt.

- 13 - 3.6.2. Die Zeugin C._____, welche mit dem Privatkläger befreundet und an jenem Abend mit ihm in der Bar war, schilderte gegenüber der Polizei zur fraglichen Auseinandersetzung im Wesentlichen, der Beschuldigte sei ihnen gefolgt, als sie die Bar verlassen hätten. Er sei die ganze Zeit am Schreien und Schimpfen gewesen. Sie habe auf ein Mal gesehen, dass der Beschuldigte ein Glas in der Hand gehabt habe. Sie wisse nicht, was geschehen sei, wer zuerst zugeschlagen habe. Als Nächstes habe sie gesehen, wie drei Personen hinter dem Privatkläger hergerannt seien (Urk. 4/4 S. 3). Auf Nachfrage erklärte sie, sie könne das Glas nicht beschreiben. "Ganz ehrlich" wisse sie nicht, ob der Beschuldigte das Glas dabei gehabt habe, weil er davon getrunken habe, oder ob er damit jemanden habe schlagen wollen. Sie habe nicht gesehen, ob das Glas ganz oder kaputt war (Urk. 44 S. 4). Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie in Bezug auf das Glas aus, es sei wie ein normales Bierglas gewesen. Sie könne nicht sagen, wie das Glas ausgesehen habe. Sie wisse nicht, aus welchem Material das Glas gewesen sei, ob es ein Bierglas gewesen sei oder ein anderes Glas. Er habe auf jeden Fall ein Glas in der Hand gehabt und daraus getrunken. Auf Nachfrage, ob es sich auch um ein Plastikglas gehandelt haben könnte, erklärte die Zeugin demgegenüber, dass es ein Kristallglas gewesen sei (Urk. 4/11 S. 6). Mit der Vorinstanz erweckt diese Spezifizierung jedoch erhebliche Zweifel, nachdem die Zeugin vorher konstant erklärt hatte, sie könne das Glas nicht näher beschreiben (vgl. Urk. 33 S. 11). Somit lässt sich aus den Aussagen der Zeugin C._____ zu Lasten des Beschuldigen höchstens entnehmen, dass dieser bei der fraglichen Auseinandersetzung ein Glas dabei hatte, wobei jedoch unklar bleibt, ob dieses aus Glas oder Plastik war. Dass der Beschuldigte den Privatkläger mit diesem Glas attackierte, wie dies der Privatkläger geltend macht, kann die Zeugin C._____ hingegen nicht bestätigen. 3.7. Aussagen des Beschuldigten 3.7.1. Der Beschuldigte wurde während der Untersuchung zunächst dreimal als Auskunftsperson sowie anschliessend zweimal als Beschuldigter einvernommen. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete er auf die Frage, ob er ein Getränk in der Hand gehabt habe, einen Becher Bier, weil man ja

- 14 keine Biergläser aus dem Pub nehmen dürfe (Urk. 3/2 S. 5). Diese Antwort erfolgte, bevor der Beschuldigte mit den Anschuldigungen des Privatklägers konfrontiert wurde. Damit konfrontiert, dass der Privatkläger behaupte, er hätte den Beschuldigten mit einem Glas in der Hand geschlagen, erwiderte der Beschuldigte, dass er Messerstiche und Wunden habe. Der Privatkläger habe keine, das sei offensichtlich. Er sei derjenige, der gestochen habe. Auf Vorhalt, dass auf den Aufzeichnungen vom Tatort der Eindruck entstehe, er habe etwas in der Hand, antwortete der Beschuldigte: "Eben den Becher mit dem Bier. Sicherlich nichts um auf einen Menschen loszugehen" (Urk. 3/2 S. 7). Anlässlich der Tatrekonstruktion führte er aus, er habe während der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nichts in der Hand gehabt. Den Becher habe er vorgängig, als er aus dem Pub hinausging, gehabt. Der Chef vom Pub wisse, dass man kein Glas mithinausnehmen dürfe (Urk. 3/4 S. 10). Auch anlässlich der folgenden Einvernahmen erklärte der Privatkläger konstant, er habe einen Trinkbecher aus Plastik in der Hand gehabt (Urk. 3/7 S. 1 f.; Prot. I S. 15 u. 16), wobei er vor Vorinstanz ebenfalls betonte, er würde niemals eine Flasche oder einen Trinkbecher nehmen, um sich zu wehren (Prot. I S. 12 u. 13). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte sodann aus, einen Plastikbecher in der Hand gehalten zu haben. Hassan, der Eigentümer des Pubs, habe das Getränk direkt in diesen Becher gefüllt, weil er habe schliessen wollen. Er wisse nicht, wo der Privatkläger sich diese Verletzung zugezogen habe, aber nicht an jenem Abend, sonst wäre er wohl als Opfer ebenfalls ins Spital gegangen oder hätte einen Arzt aufgesucht (Urk. 59 S. 9 ff.). Er habe sicher keinen Gegenstand in der Hand gehabt und würde nie auf die Idee kommen, einen anderen Menschen mit einer Flasche oder einem Stein in der Hand zu attackieren. 3.7.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar nicht völlig frei von Widersprüchen aussagte und eine gewisse Tendenz zeigt, sein Verhalten zu verharmlosen. Dennoch wirken seine Aussagen überwiegend konstant und sachlich. Bemerkenswert ist, dass der Beschuldigte erklärte, er habe einen Plastikbecher in der Hand gehabt, bevor er mit den Anschuldigungen des Privatklägers oder den Videoaufnahmen konfrontiert wurde, was diese Aussage besonders glaubhaft erscheinen lässt. Mit der Vorinstanz erscheint auch die Empörung

- 15 des Beschuldigten über die seitens des Privatklägers erhobenen Vorwürfe authentisch (vgl. Urk. 33 S. 13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hierfür spricht auch, dass der Beschuldigte erklärte, keinen Anwalt zu benötigen (Urk. 3/6 S. 2). Er habe die Verteidigung abgebrochen, da er gefunden habe, er benötige keinen Anwalt, wenn er unschuldig sei (Prot. I S. 20). 3.8. In Bezug auf die Aussagen der übrigen Zeugen – welche mangels Konfrontation wiederum ohnehin nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürften – sowie die Videoaufnahmen der VBZ-Überwachungskameras kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 11 ff.). Entgegen der Verteidigung sind die Videoaufnahmen nicht von einer solchen Qualität, dass daraus geschlossen werden kann, ob es sich beim Gegenstand in der Hand des Beschuldigten bzw. bei den Trinkgefässen der übrigen erkennbaren Personen um einen Plastikbecher oder ein Glas handelt. Insbesondere erscheint es aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugenaussagen von E._____, F._____ und H._____ wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte einen Plastikbecher in der Hand hielt und nicht ein Glas (Urk. 3/2 S. 5; Prot. I S. 16; Urk. 4/7 S. 5; Urk. 4/8 S. 6; Urk. 4/9 S. 6). Sodann schilderte mit Ausnahme des Privatklägers niemand, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit einem Glas attackierte, obwohl Zeugen bestätigten, dass der Beschuldigte vor der Auseinandersetzung aufgebracht und wütend gewesen sei. Schliesslich verstrickt sich der Privatkläger bei der Schilderung der Auseinandersetzung in zahlreiche wesentliche Widersprüche und auch gemäss dem ärztlichen Attest ist eine Selbstbeibringung der Verletzung durchaus möglich. Somit verbleiben erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist. 3.9. Fazit Zusammenfassend lässt sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht erstellen, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 33 S. 14). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB freizusprechen.

- 16 - III. Zivilforderung 1. Der Privatkläger beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins seit 28. Mai 2016 (Urk. 35 S. 2). 2. Das Gericht hat über die anhängig gemachte Zivilforderung zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht, oder wenn es die Beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a und b StPO). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass es dem Privatkläger in zivilrechtlicher Hinsicht nicht gelinge, die Kausalität des Handelns des Beschuldigten bzw. dessen Verschulden an der Verletzung des Privatklägers zu beweisen (vgl. Urk. 33 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Privatkläger diesbezüglich nichts Neues vor, weshalb die Zivilklage bereits aus diesem Grund vollumfänglich abzuweisen ist.

IV. Kosten und Entschädigung 1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 4) zu bestätigen. 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem dem Privatkläger jedoch vor Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war (Urk. 33 S. 17), sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 17 - 2. Entschädigung 2.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 61). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Berufungsverhandlung sowie eines Zuschlages für die Nachbesprechung erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Fr. 1'500.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wiederum unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Privatklägers gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.2. Der Beschuldigte verzichtete schliesslich auch im Berufungsverfahren auf Geltendmachung einer Umtriebsentschädigung oder Genugtuung (Prot. II S. 14), wovon Vormerk zu nehmen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1.-2. (…) 3. Dem Privatkläger wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und RA lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 4. (…) 5. Vom Verzicht des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung wird Vormerk genommen. 6. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers RA lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 1'215.30 (inkl. 8 % MWSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Privatkläger gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 7. (Mitteilungen)

- 18 - 8. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Vom Verzicht des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 19 - − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 9/2 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 23. Mai 2018

Der Präsident:

lic. iur. S. Volken

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Leuthold

- 20 -

Urteil vom 23. Mai 2018 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 16 f.) "Es wird erkannt: 7. (Mitteilungen) Berufungsanträge: 1. Die Berufung des Berufungsklägers A._____ gegen B._____ sei abzuweisen. 2. Das Urteil der Vorinstanz sei zu bestätigen. 1. Es sei der Beschuldigte B._____ anklagemässig schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.00 zuzüglich Zins seit 28. Mai 2016 zu bezahlen. 3. Es sei der Beschuldigte B._____ zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das erst-sowie das zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 4. Kostenfolgen des erst- sowie zweitinstanzlichen Verfahrens ausgangsgemäss. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 33 S. 3 ... 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Juli 2017 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung freigesprochen (Urk. 21). Gegen dieses Urteil, welches dem Vertreter d... 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde dem Beschuldigten sowie der Anklagebehörde Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zum Antrag des Privatkläge... 1.4. Am 23. Mai 2018 fanden die Berufungsverhandlungen im vorliegenden Verfahren statt, zu welcher der Beschuldigte sowie der unentgeltlichen Vertreters RA lic. iur. X._____ namens des Privatklägers A._____ und Staatsanwalt lic. iur. P. Gossner erschi... 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Privatkläger erklärte in seiner Berufungserklärung vom 22. September 2017, die Berufung werde beschränkt auf die Dispositiv Ziffern 1, 2 und 4 (Urk. 35 S. 1; vgl. Prot. II S. 9). 2.2. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 3 (Bestellung von RA lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand für den Privatkläger), 5 (Verzicht des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung) und 6 (Entsc... 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Der Privatkläger beantragt auch für das Berufungsverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von RA lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 35 S. 2). 3.2. Die Bestellung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatkläger gilt als andauernd, solange die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. Dementsprechend ist im Rechtsmittelverfahren kein neues Gesuch und keine neue Bestellung erforderlich (Schmid/... II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 17. März 2017 vorgeworfen, dem Privatkläger A._____ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Trinkglas bewusst und gewollt, eventualiter in Kauf nehmend, eine Schnittverletzung am kleinen ... 2. Ausgangslage 2.1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zwischen ihm und dem Privatkläger zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist, während welcher er dem Privatkläger einen "Box" gegeben habe (Urk. 3/2 S. 5). Demgegenüber bestreitet er... 2.2. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der Sachverhalt lasse sich gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht erstellen, weshalb sie den Beschuldigten freisprach (Urk. 33 S. 14). 2.3. Der Rechtsvertreter des Privatklägers (und Verteidiger des im Parallelverfahren beschuldigten) A._____ erachtet den Anklagesachverhalt demgegenüber gestützt auf die durchaus glaubhaften Aussagen des Privatklägers sowie die Aussagen der Zeugin C.... 2.4. Die Staatsanwaltschaft wendet demgegenüber ein, der Freispruch der Vorinstanz sei zu Recht erfolgt. Die Aussagen des Privatklägers würden nicht überzeugen, da dieser sich in den wesentlichen Punkten in zahlreiche Widersprüche verstricke. Entgege... 3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (vgl. Urk. 33 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Da vorliegend insbesondere Aussagen zu würdigen sind, ist ergänzend festzuhalten, dass bei der Würd... 3.2. In Bezug auf die vorliegenden Beweismittel sowie deren Verwertbarkeit kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 33 S. 6 f.). 3.3. Die Vorinstanz hat die bisherigen Aussagen des Beschuldigten sowie des Privatklägers und der weiteren Zeugen – soweit sie für das vorliegende Verfahren relevant sind – detailliert und korrekt wiedergegeben sowie objektiv und überzeugend gewürdigt... 3.4. Arztbericht 3.4.1. Aufgrund der Arztberichte der Permanence Hauptbahnhof vom 31. Mai 2016 bzw. 9. Juni 2016 ist erstellt, dass der Privatkläger eine ca. 2 cm lange Schnittwunde am Handrücken der linken Hand, am Übergang zum Kleinfinger, erlitten hat (Urk. 5/1 un... 3.4.2. Allerdings erweckt bereits der Arztbericht gewisse Zweifel, ob der Beschuldigte dem Privatkläger diese Schnittverletzung zugefügt hat. So schilderte der Privatkläger gemäss dem Arztbericht vom 31. Mai 2016 dem behandelnden Arzt, er habe eine Au... 3.5. Aussagen des Privatklägers 3.5.1. In Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Privatklägers hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass – mit Ausnahme der letzten Einvernahme vom 7. März 2017 (Urk. 2/10) – sämtliche Aussagen des Privatklägers im Rahmen des gegen ihn geführten Str... 3.5.2. Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass die Aussagen des Privatklägers zur Zufügung dieser Schnittverletzung in den verschiedenen Einvernahmen in den wesentlichen Punkten widersprüchlich sind (vgl. Urk. 33 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es fällt ... 3.5.3. Ebenfalls zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass auch die Aussagen des Privatklägers zum Ablauf der Auseinandersetzung und dem Einsatz der angebrochenen Bierflasche nicht konstant seien (vgl. Urk. 33 S. 9 f.). So sagte der Privatkl... 3.6. Aussagen der Zeugin C._____ 3.6.1. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Aussagen der Zeugin C._____ mangels Konfrontation nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden dürfen (vgl. Urk. 33 S. 6; Art. 82 Abs. 4 StPO). Jedoch lässt sich auch aus diesen Aussagen nichts ... 3.6.2. Die Zeugin C._____, welche mit dem Privatkläger befreundet und an jenem Abend mit ihm in der Bar war, schilderte gegenüber der Polizei zur fraglichen Auseinandersetzung im Wesentlichen, der Beschuldigte sei ihnen gefolgt, als sie die Bar verlas... 3.7. Aussagen des Beschuldigten 3.7.1. Der Beschuldigte wurde während der Untersuchung zunächst dreimal als Auskunftsperson sowie anschliessend zweimal als Beschuldigter einvernommen. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme antwortete er auf die Frage, ob er ein G... 3.7.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte zwar nicht völlig frei von Widersprüchen aussagte und eine gewisse Tendenz zeigt, sein Verhalten zu verharmlosen. Dennoch wirken seine Aussagen überwiegend konstant und sachlich. Bemer... 3.8. In Bezug auf die Aussagen der übrigen Zeugen – welche mangels Konfrontation wiederum ohnehin nicht zu Lasten des Beschuldigten gewürdigt werden dürften – sowie die Videoaufnahmen der VBZ-Überwachungskameras kann vollumfänglich auf die zutreffende... 3.9. Fazit Zusammenfassend lässt sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht erstellen, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 33 S. 14). Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körper... III. Zivilforderung IV. Kosten und Entschädigung 1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Urk. 33 Dispositiv-Ziffer 4) zu bestätigen. 1.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 1.3. Der Privatkläger unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem dem Privatkläger jedoch vor Vorinstanz die unentgeltliche Recht... 2. Entschädigung 2.1. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2018 seine Honorarnote ins Recht (Urk. 61). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen erscheinen angemessen. Unter Berücksichtig... 2.2. Der Beschuldigte verzichtete schliesslich auch im Berufungsverfahren auf Geltendmachung einer Umtriebsentschädigung oder Genugtuung (Prot. II S. 14), wovon Vormerk zu nehmen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Juli 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 7. (Mitteilungen) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 4) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Privatklägers bleibt gemäss Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Vom Verzicht des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung für das Berufungsverfahren wird Vormerk genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 9/2  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170351 — Zürich Obergericht Strafkammern 23.05.2018 SB170351 — Swissrulings