Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170313-O/U/ag
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Urteil vom 19. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 19. Juni 2017 (GB170004)
- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich unter Lagernummer B04070-2016 eingelagerten Betäubungsmittel (A009'630'904) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 730.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 3'530.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- 3 - 6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Gutachten) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 57 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 19. Juni 2017, Geschäfts-Nr. GB170004 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei für die Untersuchung, das Verfahren vor der Vorinstanz und das Berufungsverfahren zu entschädigen. 3. Die Kosten der Untersuchung, des Verfahrens vor der Vorinstanz und des Berufungsverfahrens seien von der Staatskasse zu tragen. 4. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu mildern und der Beschuldigte mit einer Busse von höchstens CHF 1'000.– zu bestrafen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 52) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 47 S. 3 f.). 2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 19. Juni 2017 wurde der Beschuldigte A._____ des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Betreffend die Busse wurde entschieden, dass diese zu bezahlen ist. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festgesetzt. Die beschlagnahmten Betäubungsmittel wurden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 47 S. 19). 3. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) meldete der Beschuldigte durch seinen Verteidiger im Anschluss an die Eröffnung des Urteils vor Schranken die Berufung an (Prot. I S. 25). Am 19. August 2017 liess der Beschuldigte durch Eingabe seines Verteidigers die Berufungserklärung einreichen und oberwähnte Anträge stellen. Beweisanträge für das Berufungsverfahren stellte er keine (Urk. 49). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 24. August 2017 Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantrage (Urk. 50). Innert Frist teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). In der Verfügung vom 24. August 2017 wurde der Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt und diverse Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzu-
- 5 reichen (Urk. 50). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 liess der Beschuldigte das von seiner Verteidigung ausgefüllte Datenerfassungsblatt einreichen, ohne Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen beizulegen (Urk. 56). 4. Mit seinen Berufungsanträgen ficht der Beschuldigte Dispositiv Ziffern 1 bis 3 sowie 5 bis 6 des vorinstanzlichen Urteils an. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel (Dispositiv Ziffer 4). Von der Rechtskraft der nicht angefochtenen Ziffer 4 des Dispositivs des Urteils der Vorinstanz ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 402 StPO). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Im Strafbefehl vom 16. Januar 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahre 2009 Hanfkraut (Marihuana) mit einem THC-Gehalt von 7,3 % von einer unbekannten Person erhalten und den nach dem Konsum einiger Joints verbliebenen Rest von 7314 Gramm bis zur Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. September 2016 besessen und an seinen Wohnorten bzw. ab Ende 2015 in der Scheune an der B.______-Strasse im Weiler … in C._____ im Wissen um die Illegalität von Besitz und Erwerb aufbewahrt zu haben (Urk. 18). 2. Der Beschuldigte führte in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren aus, er anerkenne den äusseren Ablauf des Sachverhalts gemäss Strafbefehl (Urk. 3 S. 3; Urk. 4 S. 8 f.; Prot. I S. 11 ff.). Vom Beschuldigten nicht anerkannt wurden die Ergebnisse der Begutachtung des Hanfkrauts durch das Forensische Institut Zürich sowie sein innerer Wille hinsichtlich des Besitzes des Hanfkrauts (Urk. 39; Urk. 57). 3.1 Der Beschuldigte bestreitet zunächst, den durch das Forensische Institut Zürich beim sichergestellten Hanfkraut bestimmten THC-Gehalt von 7,3 % und macht geltend, beim sichergestellten Hanfkraut handle es sich nicht nachweislich um verbotene Betäubungsmittel. Zur Begründung fügte er an, dass zu dem sichergestellten Hanfkraut zwei verschiedene Asservatennummern bestehen wür-
- 6 den, was die Möglichkeit einer Verwechslung zulasse. Es bestünden daher begründete Zweifel, dass die untersuchte Probemenge aus den in diesem Verfahren sichergestellten Beweismitteln stammen (Urk. 39 S. 7 ff.). 3.2 Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gilt sowohl für die Verteilung der Beweislast als auch für die Würdigung der Beweise. Bei der Würdigung der Beweise darf sich somit der Richter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Hätte der Richter an der Schuld des Beschuldigten zweifeln müssen, ist die Maxime verletzt. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich daher um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c). 3.3 Am 5. September 2016 fand in der vom Beschuldigten gemieteten Scheune mit Stall in C._____ eine Durchsuchung statt (Urk. 11/3-4, Urk. 3 S. 2). In einem 110 Liter Abfallsack wurde zerkleinertes Hanfkraut sichergestellt und zwecks THC-Analyse dem Forensischen Institut Zürich zugestellt (Urk. 11/3, Urk. 3 S. 3). Aus den anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotografien ist ersichtlich, dass das Hanfkraut in drei ineinandergelegten 110 Liter Abfallsäcken gelagert war (Urk. 11/4 letzte Seite). Noch am gleichen Tag - dem 5. September 2016 - erliess der zuständige Staatsanwalt eine Beschlagnahmeverfügung, mit welcher das Hanfkraut mit der Lager Nr. B04070-2016 beschlagnahmt wurde (Urk. 11/5) und erteilte dem Forensischen Institut Zürich den (Gutachtens-) Auftrag, das unter der Lager Nr. B04070-2016 befindliche Material einer Gehaltsbestimmung zu unterziehen und das genaue Nettogewicht zu eruieren (Urk. 12/1). Am 17. Oktober 2016 erstattete das Forensische Institut Zürich sein Gutachten. Daraus geht hervor, dass das in C._____ sichergestellte getrocknete Pflanzenmaterial ein Nettogewicht von 7314 Gramm und einen THC-Gehalt von 7,3 % aufweise und die externe Lagernummer B04070-2016 sowie die Asservatennummer A009'630'904 trage. Das getrocknete Pflanzenmaterial sei in einem 110 Liter Abfallsack in zwei weiteren 110 Liter Abfallsäcken gewesen (Urk. 12/2). Im Strafbefehl vom 16. Ja-
- 7 nuar 2017 wird dann festgehalten, dass der sichergestellte und beschlagnahmte 110 Liter Abfallsack mit Hanfkraut, Nettogewicht 7314 Gramm, lagernd unter der Lager-Nummer B02976-2016 nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet werde (Urk. 18, Dispositiv Ziffer 4). Um zu klären, weshalb in der Untersuchung und im Strafbefehl verschiedene Lager Nummern verwendet wurden, gelangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft, namentlich um zu klären, ob unter der Lager Nummer B02976-2016 noch weiteres Hanfkraut aus dem Besitz des Beschuldigten sichergestellt wurde (Urk. 25). Am 17. Mai 2017 teilte die zuständige Staatsanwältin in Beantwortung der Anfrage mit, dass die von ihr getätigten Abklärungen ergeben hätten, dass sämtliches, sichergestelltes Hanfkraut unter der Lager-Nummer B04070-2016, Asservat Nr. A009'630'904, aufbewahrt werde. Im Strafbefehl habe sich ein Fehler eingeschlichen (Urk. 27). 3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Lager Nummer B02976-2016 lediglich im Strafbefehl auftaucht und sonst nirgends aus den Akten ersichtlich ist. Die gesamten übrigen Akten nennen als Lager Nummer B04070-2016. Aufgrund der unter Ziffer 3.3 aufgelisteten Darstellung ergibt sich, dass das beschlagnahmte Hanfkraut mit dem dem Forensischen Institut Zürich übermittelten und von diesem untersuchten Hanfkraut identisch ist. Beide weisen auf die gleiche Lagernummer hin. Das beim Beschuldigten am 5. September 2016 sichergestellte Hanfkraut ist auch identisch mit dem gleichentags beschlagnahmten und dem Forensischen Institut Zürich zur Begutachtung übermittelten Hanfkraut. Einerseits fand beides am gleichen Tag statt. Andererseits stimmt die Beschreibung des Forensischen Instituts Zürich, wonach es sich um getrocknetes Pflanzenmaterial in insgesamt drei ineinandergelegten 110 Liter Abfallsäcken handelte, welches in C._____ sichergestellt wurde, mit der anlässlich der Hausdurchsuchung erstellten Fotodokumentation überein (Urk. 11/4 S. 1: C._____; letzte Seite: Foto von drei ineinandergelegten Abfallsäcken mit zerkleinertem getrocknetem Pflanzenmaterial). Insgesamt bestehen keinerlei Zweifel, dass das beim Beschuldigten am 5. September 2016 sichergestellte Hanfkraut mit dem vom Forensischen Institut Zürich begutachteten Pflanzenmaterial identisch ist. Hinweise auf eine Verwechslung gibt es keine. Mangels konkreter Hinweise handelt es sich beim Einwand der fehlenden Identität des Materials um eine rein theoretische Möglichkeit. Somit handelt
- 8 es sich bei der im Strafbefehl unter Dispositiv Ziffer 4 angegebenen Lagernummer um einen offensichtlichen Verschrieb (immerhin stimmen die angegebenen Mengen überein), welcher zwischenzeitlich durch die Staatsanwaltschaft geklärt und berichtigt wurde. 4.1 Der Beschuldigte moniert in Bezug auf die Ergebnisse der Begutachtung des sichergestellten Pflanzenmaterials, dass das Ergänzungsgutachten festhalte, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass die entnommene Probemenge nicht repräsentativ für die gesamthaft sichergestellte Menge Hanfkraut sei. Es sei daher nur sehr wahrscheinlich, dass die entnommene Probe repräsentativ für die gesamte sichergestellte Menge sei. "Sehr wahrscheinlich" genüge jedoch nicht für eine strafrechtliche Verurteilung. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, die entnommene Probe sei nicht repräsentativ für die gesamthaft sichergestellte Menge Hanfkraut (Urk. 39 S. 7 ff.). 4.2 Was den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" bei der Würdigung der Beweise anbelangt, kann auf das unter Ziffer 3.2 ausgeführte verwiesen werden. Anzufügen ist, dass von einem Gutachten nach der Praxis des Bundesgerichts nur abgewichen werden darf, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen von Sachverständigen ernstlich erschüttern, was eingehend zu begründen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.3 Gemäss Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 17. Oktober 2016 (Urk. 12/2) hatte das beschlagnahmte Pflanzenmaterial ein Nettogewicht von 7314 Gramm. Davon wurde für die Stichprobe 54,9 Gramm verwendet. Die Untersuchung ergab einen THC-Gehalt von 7,3 %. Das Pflanzenmaterial wurde als Marihuana bezeichnet, wobei THC-Gehalte zwischen 3 bis 8 % als Marihuana von mittlerem Wirkstoffgehalt bezeichnet werden (Urk. 12/2). Im Ergänzungsgutachten vom 7. Juni 2017 hielt das Forensische Institut Zürich fest, dass die von ihnen gezogene Stichprobe repräsentativ sei. Dem Asservat sei gemäss den Richtlinien für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch der Arbeitsgruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Ge-
- 9 sellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) eine Stichprobe entnommen worden. Diese Richtlinien würden der Möglichkeit von inhomogenen Proben Rechnung tragen. Entsprechend seien für die Stichprobenahme Aliquote an verschiedenen Stellen des Asservats entnommen worden. Der Stichprobenumfang sei vorgeschrieben. Da an verschiedenen Stellen des Asservats Probenmaterial entnommen und dieses gesamthaft homogenisiert worden sei, sei es sehr unwahrscheinlich, dass die Stichprobe nicht repräsentativ für das Asservat sei (Urk. 33). 4.4 Gutachten sind von Amtes wegen auf ihre Vollständigkeit, Klarheit sowie auf Widersprüche und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen. Aus dem eingeholten Ergänzungsgutachten geht hervor, dass für die Probenahme und -aufarbeitung von Hanfpflanzen, Marihuana und Haschisch Richtlinien der Arbeitsgruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin existieren und die Stichprobe im vorliegenden Fall gemäss diesen Richtlinien entnommen wurde. Da man sich offenbar der Gefahr von inhomogenen Proben bewusst ist, sehen die Richtlinien ein entsprechend spezifisches Verfahren vor, indem Aliquote an verschiedenen Stellen des Asservats entnommen werden. Werden diese Vorgaben bei der Erstellung des Gutachtens - wie vorliegend - eingehalten, und kann das Vorgehen plausibel dargelegt werden, so bestehen keine Anhaltspunkte am Inhalt des Gutachtens zu zweifeln. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass das Forensische Institut Zürich, indem es ausführt, es sei sehr unwahrscheinlich, dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei, auf immer vorhandene theoretische Zweifel an der Repräsentativität der entnommenen Proben hinweisen will. Im Rahmen der Unschuldsvermutung sind solche ausschliesslich theoretischen Bedenken nicht massgebend. Das Forensische Institut Zürich ist bei der Begutachtung des vorliegenden Pflanzenmaterials gemäss den anerkannten Richtlinien vorgegangen. Das Gutachten ist vollständig, klar und enthält keine Widersprüche. Durch die Erläuterungen im Ergänzungsgutachten kann es auch inhaltlich nachvollzogen werden. Es bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens. Der im Gutachten bestimmte THC-Gehalt von 7,3 % gilt somit für das gesamte sichergestellte Hanfkraut mit einem Nettogewicht von 7314 Gramm.
- 10 - 5.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe Hanfkraut von einer unbekannten Person erhalten, davon einige Joints selber konsumiert und den Rest bis zur Sicherstellung am 5. September 2016 in seinem Besitz gehabt und an seinen jeweiligen Wohnorten, zuletzt in der Scheune in C._____, aufbewahrt. Dies habe er im Wissen darum getan, dass es sich um verbotene Betäubungsmittel gehandelt habe und sowohl deren Besitz als auch Erwerb verboten sei (Urk. 18). 5.2 Was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, gehört zum Inhalt des subjektiven Tatbestandes, ist also Tatfrage. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter wie vorliegend nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf den Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 119 IV 242 E. 2c). Der Sachrichter hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf den Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 9 E. 4.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG verlangt Vorsatz, das heisst die wissentliche und willentliche Verwirklichung der objektiven Tatbestandsmerkmale, doch genügt auch Eventualvorsatz. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter weiss einerseits um die Möglichkeit bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung und nimmt andererseits den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a). 5.3 Was den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG betrifft, macht der Beschuldigte geltend, es sei ihm peinlich gewesen, dass der Sack überhaupt noch in der Scheune verblieben sei. Der Sack beinhalte seiner Ansicht nach nur noch "Abfall". Er habe dieses sichergestellte Hanfkraut weder besitzen, noch konsumieren, noch verkaufen, noch verschenken, noch anderweitig Dritten zukommen lassen wollen. Er habe den Sack und dessen Inhalt nur noch entsorgen und von dieser Welt schaffen wollen (Urk. 39 S. 6, Urk. 4 S. 11). Das sich im 110 Liter
- 11 - Abfallsack befindende Hanfkraut habe somit keinen möglichen Verwendungszweck mehr gehabt (Prot. I S. 20). In strafrechtlicher Hinsicht müsse ein Besitz auch von einem entsprechenden Besitzwillen getragen werden. Jede im Betäubungsmittelgesetz bezeichnete Handlung zum Umgang mit Betäubungsmitteln sei von einem Wissenselement des Täters bestimmt und müsse von diesem getragen werden. Die Entsorgung von Betäubungsmitteln sei grundsätzlich nicht strafbar (Urk. 39 S. 10). 5.4 Der Beschuldigte führte zu den sichergestellten Betäubungsmitteln in der polizeilichen Einvernahme vom 28. September 2016 zunächst aus, diese würden noch von früher stammen. Er habe das mal einem Typen vor ca. 7 Jahren abgekauft. Er habe früher davon selber geraucht. Es sei nun dort in der Scheune deponiert worden, weil er umgezogen sei und er es ja irgendwo habe deponieren müssen. Eigentlich habe er diesen Sack mit den Abschnitten entsorgen wollen (Urk. 3 S. 3). Am 12. Januar 2017 gab der Beschuldigte in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, er habe die Scheune als allgemeinen Lagerraum gemietet. Der Sack mit dem sichergestellten Hanfkraut gehöre ihm. Er habe schon gewusst, dass noch ein "Säckchen" von früher herumliege. Den Sack habe er nicht gekauft. Das stimme nicht. Er habe das so nicht gesagt. Das Protokoll (der polizeilichen Einvernahme) habe er überflogen. Er habe den Sack vor ca. 7 bis 8 Jahren bekommen. Dies wisse er, weil er vor ca. 7 Jahren das letzte Mal gekifft habe. Damals habe er vom sichergestellten Hanfkraut geraucht. Er habe mehrmals davon geraucht. Wie viel er davon geraucht habe, wisse er nicht mehr. Auf die Frage, welche Wirkung das gerauchte Hanfkraut erzielt habe, antwortete er: "Jeder der schon einen Joint geraucht hat, weiss wie es wirkt." Es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich bei den erhaltenen Pflanzen um Betäubungsmittel gehandelt habe. Er sei ein paar Mal umgezogen und dieser Sack sei mitgekommen. Irgendwann einmal habe er nicht mehr gewusst, was in dem Sack gewesen sei. Er sei einfach immer mitgekommen (Urk. 4 S 8 f.). Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte am 19. Juni 2017 aus, die vom sichergestellten Hanfkraut gemachten Joints seien "chotzgrusig" gewesen. Sie seien jedoch eingefahren. Er kiffe seit 8 Jahren nicht mehr. Weil es ihm nicht geschmeckt
- 12 habe, habe er aufgehört. Es sei nicht so seins. Damals habe er ca. ein halbes Jahr gekifft. Der sichergestellte Sack Hanfkraut gehöre ihm. Er habe gewusst, dass es sich dabei um Betäubungsmittel handle. Er sei ein paarmal umgezogen und den Sack habe er immer mitgenommen. Seit er diesen Sack habe, sei er ca. 5 bis 6 Mal umgezogen. Den Sack habe er immer mitgenommen. Eigentlich habe er den Sack wegwerfen wollen. Doch wenn 5 bis 6 Kollegen beim Umzug helfen, dann werde einfach alles genommen und eingeladen. So sei der Sack schlussendlich mitgenommen worden. Er sei in der Halle gelandet, die er auch als Lager für Möbel, sein Wohnmobil und die Motocross-Maschinen gemietet habe. Der Sack habe sich seit Dezember 2015 in der Scheune befunden. Er habe eigentlich gar nicht gewusst, dass er dort gewesen sei, weil er ihn bereits seit Ewigkeiten habe wegwerfen wollen. Er sei überrascht gewesen, als die Polizei ihn gefunden habe, da er gedacht habe, er sei schon lange "gekübelt" worden. Er habe einige Gelegenheiten gehabt, den Abfallsack wegzuwerfen. Er habe ihn normal als Abfall in der Kehrichtverbrennung entsorgen wollen (Prot. I S. 13 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 19. Januar 2018 gab der Beschuldigte an, er habe den Sack ca. im Jahr 2009 bekommen. Da er von 2009 bis 2016 mehrmals umgezogen sei, sei der Sack durch das Zügelmaterial irgendwie in die Scheune gekommen. Er sei sich zu 100% sicher gewesen, dass der Sack bei der Hausdurchsuchung nicht mehr vorhanden gewesen sei. Dies da es beim Umzug so sei, dass man ab und zu Haufen mache mit Sperrgut etc., das in den Abfall kommen solle. Er sei sich sicher, dass er den Sack dorthin gelegt habe. Dementsprechend sei er davon ausgegangen, dass der Sack entsorgt worden sei. Er habe es einem Kollegen, der sowieso den ganzen Müll entsorgt habe, in Auftrag gegeben. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass letzterer den Sack mit den anderen Sperrgutsachen entsorgt habe. Aber wie es halt beim Umziehen sei, sei es ab und zu etwas hektisch gewesen, und es hätten fünf bis sechs Personen geholfen. So sei der Sack halt trotzdem irgendwie wieder mitgekommen (Prot. II S. 8 ff.). 5.5 Aus den vorerwähnten Aussagen des Beschuldigten bei der Polizei und Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der Beschuldigte wusste, dass "noch ein
- 13 - Säckchen von früher herumliege". Auch war ihm bewusst, dass es sich um Betäubungsmittel handelte, zumal er angab, davon geraucht zu haben und jeder, der schon einen Joint geraucht habe, wisse, wie es wirke. Dem Beschuldigten war somit der Inhalt des Sackes bekannt. Zudem wusste er auch um den Aufenthaltsort des Hanfkrautes, gab er doch zu Protokoll, es sei dort in der Scheune deponiert worden, weil er umgezogen sei und er es ja irgendwo habe deponieren müssen. Erst vor Vorinstanz führte der Beschuldigte dann im Widerspruch dazu aus, dass er eigentlich nicht mehr gewusst habe, dass sich der Sack in der Scheune befunden habe (Prot. I S. 15). In der Berufungsverhandlung erklärte er gar, er sei sich zu 100% sicher gewesen, dass der Sack bei der Hausdurchsuchung nicht mehr vorhanden gewesen sei und brachte zum ersten Mal im Verfahren vor, er sei sich sicher gewesen, dass er den Sack zu einem Haufen, der zur Entsorgung bestimmt gewesen sei, gelegt und einen Kollegen entsprechend beauftragt habe (Prot. II S. 8 ff.). Aufgrund der vorher gemachten Aussagen müssen diese Äusserungen als nachgeschoben und als reine Schutzbehauptungen angesehen werden. 5.6 Der Beschuldigte ist seit dem Erwerb des Hanfkrautes mindestens fünf Mal umgezogen und das Hanfkraut wurde immer mitgenommen, obwohl der Beschuldigte das Hanfkraut offenbar entsorgen wollte und Umzüge günstige Gelegenheiten zur Entsorgung von Sachen sind, die man nicht mehr behalten möchte. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Sack mit dem Hanfkraut ohne sein Wissen bei den Umzügen durch seine Kollegen mitgenommen wurde, ist bei mindestens fünf Umzügen unrealistisch und stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Diesbezüglich räumte der Beschuldigte selbst ein, dass er einige Gelegenheiten gehabt habe, den Abfallsack wegzuwerfen (Prot. I S. 16). Auch der vom Beschuldigten beabsichtigte Entsorgungsweg (Normal. Abfall. Kehricht. Verbrennung; Prot. I S. 16) wäre leicht umzusetzen gewesen, um das Hanfkraut zu vernichten. 5.7 Der Beschuldigte gelangte zugegebenermassen im Jahre 2009 in den illegalen Besitz des Hanfkrauts, welcher dann einige Zeit andauerte. Damit ist zweifelsohne der Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG erfüllt. Aber auch nach dem Zeitpunkt, nach welchem der Beschuldigte nicht mehr gewusst haben will,
- 14 was sich im Abfallsack befand bzw. er diesen nur noch entsorgen wollte, erfüllt der Beschuldigte oberwähnten Straftatbestand. Der Begriff Besitz bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache. Massgebend sind somit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, sie auch auszuüben. Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen, d.h. über die Betäubungsmittel nach eigenem und freiem Belieben verfügen zu können, z.B. sie nach seinem Willen zu verbrauchen oder weiterzugeben oder zu vernichten oder sie einstweilen einfach aufzubewahren. Das tatsächliche Herrschaftsverhältnis muss mit dem Herrschaftswillen verbunden sein, das Machtverhältnis aufrecht zu erhalten und die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben zu können (Hug-Beeli, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, Basel 2016, N 575 zu Art. 19). Nachdem der Beschuldigte im Jahre 2009 den illegalen Zustand herbeigeführt hat, hat er ihn bis zur Sicherstellung der Betäubungsmittel am 5. September 2016 aufrechterhalten. So gab der Beschuldigte selbst an, er habe den Sack beim Umzug im Dezember 2015 auf den zur Entsorgung vorgesehenen Haufen gelegt, womit er die Herrschaftsmöglichkeit über den mit Hanfkraut gefüllten Sack zumindest bis zu diesem Zeitpunkt bestätigt. Wie bereits erwähnt, ist die Aussage des Beschuldigten, von diesem Zeitpunkt an davon ausgegangen zu sein, der Sack sei entsorgt worden, als Schutzbehauptung zu werten. Der Beschuldigte ist auf seiner ursprünglichen Aussage zu behaften, wonach er schon gewusst habe, dass noch ein "Säckchen" von früher herumliege. Der Beschuldigte wusste damit über den gesamten eingeklagten Zeitraum, wo die Betäubungsmittel waren und hatte die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zu ihnen. Auch wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe nicht mehr genau gewusst, in welchem Sack sich das Hanfkraut bzw. wo genau sich dieses in der Scheune befunden habe (vgl. Urk. 57 S. 5 i.V.m. Prot. II S. 12; Urk. 57 S. 10), ändert dies nichts daran, dass er nach wie vor Gewahrsam an dem Sack hatte (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, OFK-BetmG, Zürich 2016, N 68 zu Art. 19). Der Umstand, dass der Be-
- 15 schuldigte rund ein halbes Jahr vor der Hausdurchsuchung als Lenker eines überladenen Fahrzeuges, in welchem sich unter anderem Growmaterial befand (vgl. Urk. 1 f.), in eine Verkehrskontrolle geriet, spricht entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 57 S. 9 und S. 13) ebenfalls nicht per se gegen das Wissen des Beschuldigten um den Besitz des Hanfkrautes, konnte der Beschuldigte aufgrund dieser Kontrolle doch nicht davon ausgehen, dass er in der Folge von der Polizei observiert würde. Neben der Herrschaftsmöglichkeit hatte der Beschuldigte auch den Herrschaftswillen, d.h. er konnte nach eigenem und freiem Belieben darüber verfügen. Er entschied sich dafür, die Betäubungsmittel einfach aufzubewahren. Dieser Herrschaftswille manifestiert sich insbesondere dadurch, dass der Beschuldigte trotz der diversen Umzüge das Herrschaftsverhältnis explizit aufrechterhalten hat und etliche Möglichkeiten, das Hanfkraut zu entsorgen nicht wahrnahm. Vor diesem Hintergrund ist irrelevant, dass der Beschuldigte geltend macht, er habe selbst keinen Verwendungszweck mehr für die Betäubungsmittel gehabt. Der Beschuldigte handelte somit mit direktem Vorsatz. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist somit vollumfänglich erfüllt. 5.8 Der Beschuldigte macht einen Sachverhaltsirrtum geltend. Diesbezüglich bringt er im Wesentlichen die gleichen Einwände vor, die er bereits zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG angeführt hat. Aufgrund des erstellten Sachverhalts fällt ein Sachverhaltsirrtum ausser Betracht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 47 S. 13 f.). III. Sanktion 1. Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor dem Inkrafttreten des geänderten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den geänderten Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Nach Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das geänderte Recht auch auf Taten anwendbar, die vor dem Inkrafttreten verübt worden sind, wenn das geän-
- 16 derte Recht für den Täter milder ist. Ob das geänderte Recht das mildere Recht ist, hat das Gericht nach der konkreten Methode zu ermitteln (OFK/StGB- Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB 2 N 10). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Verteidigung beantragte in der Berufungserklärung einen Freispruch von Schuld und Strafe (Urk. 49). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kann wegen des Verbotes der reformatio in peius weder eine (insgesamt) höhere noch eine unbedingte Strafe verhängt werden. In diesem Bereich (Geldstrafe bis zur 180 Tagessätzen) hat sich im neuen Recht nichts geändert (vgl. Art. 34 StGB) bzw. erweist sich dieses nicht als milder, weshalb vorliegend für die Strafzumessung das alte Recht anwendbar bleibt. 2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung korrekt dargelegt und den anwendbaren Strafrahmen mit Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren bemessen (Urk. 47 S. 14 f.), auf welche Erwägungen zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Ferner ist auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis hinzuweisen (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 134 IV 17 E. 2.1). 3. Zur objektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte eine erhebliche Menge an illegalem Marihuana besessen habe, da das Nettogewicht 7314 Gramm betragen habe. Zudem sei zu beachten, dass es sich bei Marihuana nicht um eine harte, sondern weniger gefährliche Droge handle und der Beschuldigte die Betäubungsmittel nur gelagert und nicht damit gehandelt habe (Urk. 47 S. 15). Zu ergänzen ist, dass auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG möglich ist, diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als unbedenklich gilt, kann sie doch insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen. Die Gefahren, die vom Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch vergleichsweise gering und unterschreiten deutlich jene der harten Drogen (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 g aa). Das beim Beschuldigten sichergestellte Marihuana wies einen hohen mittleren THC-Wert von
- 17 - 7,3 % auf, was sich leicht verschuldenserhöhend auswirkt. Ebenfalls straferhöhend wirkt sich die lange Dauer des Besitzes des Marihuanas aus. Der Beschuldigte kam im Jahre 2009 in den Besitz des Marihuanas. Der Besitz dauerte bis zum 5. September 2016 an. 4. Zur subjektiven Tatschwere wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, dem Beschuldigten könnten weder besonders verwerfliche Beweggründe noch erhebliche kriminelle Energie zugerechnet werden (Urk. 47 S. 15). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. In Bezug auf die Beweggründe für die Tat ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest im Zeitpunkt der Übernahme des Hanfkrauts zumindest einen Teil davon selber konsumieren wollte. Nachdem er einige Joints konsumiert hatte, hörte er mit dem Konsum von Marihuana auf. Ab diesem Zeitpunkt ist kein eigentliches Motiv mehr ersichtlich, insbesondere kann dem Beschuldigten kein finanzielles Motiv angelastet werden. 5. Nach der Beurteilung der Tatkomponente erwog die Vorinstanz, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermöge und von einem leichten (im unteren Drittel liegenden) Verschulden auszugehen sei. Die hypothetische Einsatzstrafe setzte die Vorinstanz im Bereich von 175 bis 180 Tagen fest (Urk. 47 S. 15). Dies ist nicht zu beanstanden. 6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die notwendigen theoretischen Erwägungen gemacht. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 47 S. 16). Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen kann auf die Untersuchungsakten und die Befragungen durch die Vorinstanz und das Berufungsgericht verwiesen werden (Urk. 4 S. 13 ff.; Prot. I S. 8 ff., Prot. II S. 5 ff.). Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: Der am tt. Juli 1986 geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit einem älteren Bruder bei seinen Eltern auf. Er besuchte in D._____ die Primar- und drei Jahre die Realschule. Anschliessend machte er eine vierjährige Metallbauschlosser-Lehre, welche er abschloss. Insgesamt arbeitete er ca. acht Jahre auf dem Beruf. Heute führt er als Selbständigerwerbender (Einzelfirma) in E._____ ein Tattoo Studio. Sein durchschnittliches monatliches Nettoein-
- 18 kommen beträgt zwischen Fr. 4'600.– und Fr. 5'000.–. Er ist ledig und wohnt alleine. Unterhalts- oder Unterstützungspflichten hat er keine. Der Beschuldigte hat kein Barvermögen und keine Schulden. Aus dem Werdegang des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich - mit der Vorinstanz - keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat zwar inzwischen eine Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln erwirkt (Urk. 55), doch hat er diese Tat am 15. August 2017 und somit nach der Verurteilung durch die Vorinstanz begangen, weshalb sie auf die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss hat. Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für sein Geständnis in objektiver Hinsicht eine Strafreduktion von einem Fünftel gewährt. Das erscheint nicht sachgerecht. Richtig ist, dass der Beschuldigte gleich zu Beginn der Untersuchung ein Geständnis in objektiver Hinsicht ablegte, indem er zugab, dass die sichergestellten Betäubungsmittel ihm gehören. Aufgrund der Sicherstellung der Betäubungsmittel in den vom Beschuldigten gemieteten Räumlichkeiten blieb ohnehin kein bzw. wenig Raum für Bestreitungen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bis heute Reue und insbesondere Einsicht in das Unrecht seiner Tat vermissen liess. Wenn überhaupt ist das Geständnis in objektiver Hinsicht daher höchstens ganz minim und mit weniger als einem Fünftel strafmindernd zu berücksichtigen. 7. Die hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 175 bis 180 Tagen hat aufgrund der Täterkomponenten somit eine leichte Senkung zu erfahren. Die von der Vorinstanz vor Ausfällung der Verbindungsbusse (vgl. nachstehend Ziff. 10) als verschuldensangemessen erachtete (Einsatz-)Strafe von 140 Tagen ist trotzdem zu bestätigen. Eine höhere Sanktion kann bereits aus prozessualen Gründen gegen den einzig appellierenden Beschuldigten nicht ausgefällt werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Da vorliegend eine Strafe von unter sechs Monaten auszufällen ist, kommt als Sanktion für den nicht vorbestraften Beschuldigten nur die Geldstrafe in Frage (Art. 34, 40 und 41 aStGB).
- 19 - 9. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so laufende Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das so errechnete Nettoeinkommen ist um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Täter diesen tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat bestanden haben, fallen dabei grundsätzlich ausser Betracht. Insbesondere können Abzahlungs- und Leasingverpflichtungen, aber auch Hypothekar- und Mietzinse in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Fehlendes oder vorhandenes Vermögen wirkt sich in der Regel auf die Höhe des Tagessatzes ebenso wenig aus wie der Lebensaufwand. Beide Kriterien dienen lediglich als Hilfsargumente bei der Bemessung des strafrechtlich relevanten Nettoeinkommens, und zwar dann, wenn der Lebensunterhalt nicht aus Einkommen finanziert wird bzw. die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen (BGE 134 IV 60 E. 6). Der Beschuldigte verdient gemäss seinen Angaben monatlich durchschnittlich netto Fr. 4'800.– inkl. 13. Monatslohn. Für die Krankenkasse bezahlt er monatlich Fr. 360.– und für Steuern ist mit monatlichen Ausgaben von Fr. 350.– zu rechnen. Unterhalts- und Unterstützungspflichten hat der Beschuldigte keine (Prot. I S. 9 ff. und Urk. 56). Es ergibt sich daher eine mutmassliche Tagessatzhöhe von rund Fr. 130.–. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes ist der Tagessatz jedoch auf Fr. 90.– zu belassen. 10. Die Vorinstanz hat die bedingt ausgesprochene Geldstrafe in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 aStGB mit einer Busse kombiniert und die Geldstrafe deshalb auf 120 Tagessätze reduziert (Urk. 47 S. 17). Mit einer Verbindungsstrafe bzw.
- 20 - -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 aStGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 aStGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (vgl. BGE 134 IV 1 E. 4.5; BGE 134 IV 60 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2). Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei welchem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezialpräventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse sodann nicht auf. Es ist anzunehmen, dass sich der vorstrafenlose Beschuldigte durch die bedingte Geldstrafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Auf die Ausfällung einer zusätzlichen (Verbindungs-) Busse ist infolgedessen zu verzichten. 11. Da auf die Ausfällung einer zusätzlichen Verbindungsbusse zu verzichten ist, ist zu entscheiden, ob der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt werden kann, oder ob das Verschlechterungsverbot diesem Vorhaben entgegensteht. Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2014, 524/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 4.3 sind Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe im Tagessatzsystem) qualitativ gleichwertig. Beide Sanktionen treffen den Beschuldigten im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 aStGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der ermittelte Geldstrafenbetrag höher liegt als der Bussenbetrag, denn eine bedingte Strafe ist gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion. Nur ausnahmswei-
- 21 se, wenn die aufgeschobene Geldstrafe die Busse um ein Vielfaches übersteigt, kann die Busse im Einzelfall als mildere Sanktion erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2007 vom 15. Mai 2008 E. 4.5 mit Hinweis; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_422/2007 vom 22. Januar 2008 E 5.4). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– und einer Busse von Fr. 2'000.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wurde auf 20 Tage festgesetzt. Da vorliegend die Geldstrafe bedingt auszufällen ist (vgl. nachstehend), stellt sie im Sinne der vorerwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die mildere Sanktion dar. Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verstösst daher nicht gegen das Verschlechterungsverbot, weshalb der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.– zu bestrafen ist. IV. Vollzug Die Vorinstanz gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug, was schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bestätigen ist. Die Probezeit wurde auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren beschränkt, was ebenfalls zu bestätigen ist. V. Kosten 1. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr wie auch die Gebühr für das Vorverfahren (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 4 GebV StrV) und die Auslagen der Untersuchung sind angemessen und zu bestätigen. Nachdem das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird, ist die Kostenauflage ebenfalls zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 22 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 19. Juni 2017 bezüglich Dispositivziffer 4 (Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich
- 23 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Lagerbehörde gemäss Ziff. 1 des Beschlusses] − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 19. Januar 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Leuthard
Urteil vom 19. Januar 2018 Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016 beschlagnahmten, bei der Kantonspolizei Zürich unter Lagernummer B04070-2016 eingelagerten Betäubungsmittel (A009'630'904) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zü... 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Wird keine schriftliche Begründung dieses Urteils verlangt, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Gutachten) und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Einzelgericht) vom 19. Juni 2017 bezüglich Dispositivziffer 4 (Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu Fr. 90.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilung an die Lagerbehörde gemäss Ziff. 1 des Beschlusses] die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Rechtsmittel: