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Zürich Obergericht Strafkammern 02.08.2017 SB170287

2 agosto 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·462 parole·~2 min·5

Riassunto

Versuchter Wucher

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170287-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Neukom Beschluss vom 2. August 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend versuchten Wucher Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 (GG160020)

- 2 - Erwägungen: Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 78 S. 27). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 10. Mai 2017 zugestellt (Urk. 73/1-2). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 74). Das begründete Urteil nahmen die Parteien am 20. Juli 2017 in Empfang (Urk. 77/1-2). Noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juli 2017, eingegangen am 25. Juli 2017, ihre Berufung zurück (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N. 3). Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 (GG160020) rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 2. August 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Neukom

Beschluss vom 2. August 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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