Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2017 SB170229

6 novembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,192 parole·~1h 6min·6

Riassunto

Falsche Anschuldigung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170229-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, und Ersatzoberrrichter lic. iur. H.P. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner Urteil vom 6. November 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Fürsprecher Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend falsche Anschuldigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 20. Februar 2017 (GG160011)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 23. November 2016 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG sowie − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'799.40 Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel)

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 64): 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Februar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'189.25, inkl. 8% Mehrwertsteuer, auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualantrag: 1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von CHF 500.-- zu bestrafen. 2. Die Kosten seien nach Ermessen des Gerichts zu verlegen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 50): (schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 23. November 2016 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG (Urk. 23). 1.2. Mit unbegründetem Urteil vom 20. Februar 2017 (Urk. 35) sprach das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.–, und zwar als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegte sie ausgangsgemäss dem Beschuldigten. Mit Eingabe seines Verteidigers vom 2. März 2017 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 37). Am 10. Mai 2017 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt (Urk. 41 [= Urk. 44]) und vom Verteidiger am 12. Mai 2017 entgegengenommen (Urk. 43). 1.3. Mit Eingabe an die Kammer vom 31. Mai 2017 erklärte der Verteidiger namens des Beschuldigte innert Frist Berufung. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und beantragt einen Freispruch von Schuld und Strafe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren (Urk. 45).

- 5 - Nachdem die vorinstanzlichen Akten eingegangen waren, setzte der Vorsitzende mit Verfügung vom 13. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Frist an, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 15. Juni 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und verzichtete damit auf das Erheben einer Anschlussberufung. Ebenso verzichtete sie auf das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 50). Mit Eingabe seines Verteidigers vom 6. Juli 2017 liess der Beschuldigte aufforderungsgemäss das ausgefüllte Datenerfassungsblatt zu seinen persönlichen Verhältnissen einreichen (Urk. 52-54). Am 14. Juli 2017 folgten, wie vom Verteidiger in Aussicht gestellt, Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Urk. 55 und 57/1-4). Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Verteidiger weitere Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Urk. 60, Urk. 62/1-3). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. November 2017 statt. 2. Sachverhalt 2.1. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt ein Verkehrsunfall mit Blechschaden zu Grunde, der sich zu nächtlicher Stunde auf dem Gebiet der Gemeinde B._____ ereignete. Umstritten ist im Wesentlichen, wer das unfallverursachende Fahrzeug lenkte. Zum Sachverhalt, wie er dem Beschuldigten im Einzelnen vorgeworfen wird, kann auf die im Anhang wiedergegebene Anklageschrift verwiesen werden. Auf das Wesentliche zusammengefasst geht es um Folgendes: Der Beschuldigte anerkennt, am Freitag, 29. April 2016, um ca. 02.00 Uhr in seinem Fahrzeug, einem weissen "Ford C-Max", Kontrollschild ZH …, in alkoholisiertem Zustand auf dem Gemeindegebiet B._____ unterwegs gewesen zu sein, und zwar, wie von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, auf der Strecke von der "C._____ Bar" an der … [Strasse] … via D._____-Strasse bis an seinen Wohnort im E._____ …. Er räumt auch ein, dass sein Auto mit einem anderen Personenwagen, einem schwarzen Alfa Romeo, kollidierte, der vor der Papeterie F._____ an der D._____-Strasse korrekt parkiert war, und dass durch diese Kollision an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand. Der Beschuldigte bestreitet

- 6 allerdings den Vorwurf, selber am Steuer seines Wagens gesessen zu sein und den Wagen gelenkt und in der Folge den erwähnten Unfall verursacht zu haben. Nach seiner Darstellung war es seine Mutter, G._____, die sein Auto lenkte und die Kollision verursachte. Seine Mutter habe ihn und seinen Begleiter, H._____, bei der "I._____ Bar" abgeholt. Er habe sich während der Fahrt auf dem Rücksitz befunden, H._____ auf dem Beifahrersitz. 2.2. Bezüglich der bestrittenen Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 13 ff. Erw. 2.13). Ebenso hat sie die relevanten Beweismittel korrekt aufgezählt (Urk. 41 S. 3 f. Erw. 1.3). Die Vorinstanz hat auch die konkreten Aussagen der einvernommenen Personen ‒ Beschuldigter, H._____, J._____, K._____, L._____ und G._____ ‒ zutreffend wiedergegeben (Urk. 41 S. 4 ff. Erw. 2.1 - 2.11). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu all diesen Punkten auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.3. Bevor die Aussagen der einvernommenen Personen zu würdigen sind, ist auf den Einwand des Verteidigers einzugehen, sowohl bei der Einvernahme des Beschuldigten als auch bei der Einvernahme von H._____ seien prozessuale Bestimmungen verletzt worden und insoweit seien deren Aussagen nicht verwertbar. 2.3.1. Beim Beschuldigten steht dessen erste Einvernahme in der Kritik, welche vom Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, PS M._____, auf dem Polizeiposten B._____ um ca. 06.00 Uhr, rund vier Stunden nach dem Unfall, durchgeführt worden war (Urk. 6/2). Dem Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschuldigte lege artis über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der er einvernommen wurde, informiert und über seine Rechte belehrt worden war (Urk. 6/2 S. 1 Rz 1 i.V.m. Art. 113 Abs. 1, Art. 143 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte antwortete auf diese Informationen und Belehrungen damit, dass er die Aussage verweigere (Urk. 6/2 S. 1 Rz 1). Diese Antwort ist,

- 7 entgegen der vor Vorinstanz geäusserten Auffassung des Verteidigers (vgl. Urk. 33 S. 7), klar und eindeutig und lässt sich insbesondere nicht auf sein Recht beziehen, selber einen Verteidiger zu bestellen bzw. einen amtlichen Verteidiger zu beantragen und nur in dessen Anwesenheit auszusagen. Dies hätte der Beschuldigte, wenn er es denn gewollt hätte, zusätzlich geltend machen müssen. Das Unterlassen der Erklärung, dass er, der Beschuldigte, auf einen Anwalt verzichtet, musste vom einvernehmenden Polizeibeamten nicht als sinngemässer Antrag auf Beizug eines Verteidigers verstanden werden, und der Polizeibeamte durfte daher die Einvernahme ohne Weiteres fortsetzen. Dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, steht fest ‒ um 05.03 Uhr, dem Zeitpunkt der Blutentnahme (Urk. 7/2), wies sein Blut eine Alkoholkonzentration von 1.52 - 1.68 Gew.-‰ auf (Urk. 7/3 S. 1). Die polizeiliche Einvernahme begann um 05:54 Uhr (Urk. 6/2), mitunter rund eine Stunde nach der Blutentnahme, weshalb der Promillewert in jenem Zeitpunkt etwas niedriger angenommen werden kann. Der Verteidiger brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, man müsse für den Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten davon ausgehen, dass die Blutalkoholkonzentration 2.2 Gew.-‰ betragen habe, ausgehend vom festgestellten Maximalwert von 2.4 Gew.-‰ (Urk. 64 S. 10f.). Dies trifft offensichtlich nicht zu. Bei dem vom Verteidiger genannten Maximalwert von 2.4 Gew.-‰ und dem daraus abgeleiteten Wert von 2.2 Gew.- ‰, handelt es sich um den rückgerechneten maximalen Wert im Zeitpunkt des Unfallereignisses und nicht um denjenigen im Zeitpunkt der Blutentnahme (Urk. 7/4). Mit der Verteidigung darf indessen angenommen werden, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme müde war. Trotz dieser Umstände wirkte der Beschuldigte jedoch aufgrund der erhobenen Befunde im Zeitraum der ärztlichen Untersuchung nur leicht beeinträchtigt, insbesondere war seine Orientierung erhalten, hatte er keine Erinnerungslücken, war seine Sprache unauffällig und sein Stand sicher (Urk. 7/3 S. 2). Von einem körperlichen oder geistigen Zustand, der es dem Beschuldigten verunmöglichte, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Das Protokoll der an die ärztliche Untersuchung anschliessenden polizeilichen Einvernahme zeigt denn auch, dass der Beschuldigte die Rechtsbelehrung verstand und er der Ein-

- 8 vernahme folgen konnte (Urk. 6/2). Sein angebliches Unvermögen, sich an die Vorgänge rund um den Unfall zu erinnern, wie er es wiederholt geltend machte, zuletzt auch an der Berufungsverhandlung (Urk. 6/2 S. 1 f., Urk. 63 S. 7 f.), und die Tatsache, dass er im Laufe der Einvernahme nochmals "von vorne" beginnen wollte (Urk. 6/2 S. 2 Rz 18), sind entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 33 S. 6 f.) nicht aussergewöhnlich und lassen nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht in der Lage war, seine Interessen ausreichend zu wahren. Ein Widerspruch zur Fahruntüchtigkeit eines alkoholisierten (und übermüdeten) Lenkers, die bei einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 0.5 Gew.-‰ gesetzlich vermutet wird (vgl. Art. 1 f. der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr), lässt sich entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 33 S. 5) nicht ausmachen. Damit lag im Zeitpunkt der ersten (polizeilichen) Einvernahme des Beschuldigten auch kein Fall einer notwendigen Verteidigung vor (vgl. Art. 130 StPO, insbes. lit. c). Die (polizeiliche) Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2016 ist somit gültig erfolgt und uneingeschränkt, also auch zum Nachteil des Beschuldigten, verwertbar, wie dies bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt (vgl. Urk. 41 S. 19 ff. Erw. 2.16.3 - 2.16.5). Dies gilt auch für die späteren Einvernahmen des Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens, welche mangels eines entsprechenden Antrags ebenfalls ohne Anwesenheit eines Verteidigers erfolgten (vgl. Urk. 16/1-2). 2.3.2. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2016 mit H._____, einem guten Kollegen, unterwegs. Sie begaben sich nach dem Besuch der "I._____ Bar" zusammen auf den Heimweg. Auch wenn konkrete Feststellungen fehlen, H._____ wurde keiner Blutprobe unterzogen, darf angenommen werden, dass auch er alkoholisiert und müde war, als er am frühen Morgen des 29. April 2016, um ca. 06.00 Uhr, wenige Stunden nach der Kollision, von Gfr N._____ als Auskunftsperson einvernommen wurde. Der Verteidiger kritisierte das polizeiliche Vorgehen. Er qualifizierte die Einvernahme von H._____ als "äusserst fragwürdig" bzw. als problematisch (Urk. 33 S. 5; Urk. 64 S. 7 ff.), und brachte vor, auf die Aussagen von H._____ bei der Po-

- 9 lizei könne nicht abgestellt werden bzw. die Aussagen von H._____ hätten von der Vorinstanz nicht als glaubhaft, klar und nachvollziehbar eingestuft werden dürfen (Urk. 33 S. 5; Urk. 64 S. 8f.). Dem ist, wie schon im Fall des Beschuldigten, zu widersprechen. H._____ wurde regelkonform einvernommen, insbesondere unter Hinweis auf den Gegenstand des Strafverfahrens, die Eigenschaft, in der er einvernommen wurde, und seine Rechte und Pflichten, namentlich das Recht auf Aussageverweigerung (Urk. 5 S. 1 Rz 1 ff. i.v.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 179 Abs. 1, Art. 180 Abs. 1 und Art. 181 Abs. 1 und 2 StPO). H._____ war sodann in der Lage, der Einvernahme zu folgen, was er zu Beginn der Einvernahme nicht nur explizit bestätigte (Urk. 5 S. 1 Rz 4), sondern was sich auch aus seinen Antworten ergibt, die ausnahmslos auf die gestellten Fragen Bezug nehmen und auch detailliert ausgefallen sind. Das Vorbringen der Verteidigung, anlässlich einer Einvernahme mit derartigen Randbedingungen erhalte der Befrager bzw. die Befragerin jede Antwort, die sie sich wünsche, lässt ausser Acht, dass die Polizei kein Interesse daran hatte, dass der Beschuldigte als Fahrer bezeichnet wurde. Ebenfalls erscheint nicht schlüssig, wenn der Verteidiger einerseits geltend machen will, H._____ sei aufgrund seiner Übermüdung und Alkoholisierung nicht in der Lage gewesen die Person zu bezeichnen, welche das Fahrzeug gelenkt hatte, andererseits will er sich aber die Konsequenzen seiner Aussagen überlegt haben, nämlich ein möglicher Konflikt zwischen seinen Eltern und der Mutter des Beschuldigten. Die Überlegungen zu den Konsequenzen seiner Aussage stellen mindestens einen ebenso komplexen Denkvorgang dar, wie der Bericht darüber, wer das Fahrzeug gelenkt hatte. Das Vorbringen der Verteidigung weist somit gerade darauf hin, dass H._____ trotz Alkoholisierung und Müdigkeit durchaus in der Lage war, der Einvernahme zu folgen und auszusagen. Ohne auf die konkrete Würdigung seiner Aussagen im Detail bereits einzugehen (dazu vgl. nachfolgende Erw. 2.4.1), ist daher die Kritik des Verteidigers an der Vorgehensweise der ermittelnden Polizeibeamten zurückzuweisen. Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 41 S. 15 Erw. 2.15.2), dass der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung mit den Aussagen von H._____ konfrontiert (Urk. 16/1 S. 4 f. Ziff. 25 ff.) und ihm Gelegenheit gegeben wurde, der Einvernahme von H._____ durch die Assistenz-Staatsanwältin beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen

- 10 - (Urk. 14/1-2). Auch die Teilnahmerechte des Beschuldigten sind damit gewahrt worden. Unberechtigt ist auch die Kritik des Verteidigers an der Assistenz- Staatsanwältin, welche im späteren Verlauf der Untersuchung H._____ ebenfalls einvernahm. An der Einvernahme vom 31. August 2016 befragte diese H._____ zunächst in der Eigenschaft als Zeuge (Urk. 14/1 S. 1 ff.), was beim damaligen Stand der Untersuchung korrekt war und vom Verteidiger auch nicht beanstandet wird. Nachdem H._____ aber ausgesagt hatte, dass entgegen seiner früheren Aussage nicht der Beschuldigte den Wagen gelenkt habe sondern dessen Mutter, und H._____ auch nach Hinweis auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung an dieser neuen Aussage festhielt, brach die Assistenz-Staatsanwältin die Befragung von H._____ als Zeuge ab (Urk. 14/1 S. 4 f. Ziff. 28 ff.) und fuhr mit seiner Befragung in der Eigenschaft als Auskunftsperson fort (Urk. 14/2 S. 1 ff.). Ihn stattdessen als Beschuldigten zu befragen, wäre wohl möglich gewesen, entgegen der Auffassung des Verteidigers (Urk. 33 S. 8; Urk. 64 S. 7) aber nicht zwingend, was schon die Vorinstanz im Ergebnis richtig festhielt (Urk. 41 S. 15 f. Erw. 2.15.3). Die Grenze zwischen einer beschuldigten Person ‒ als solche gilt unter anderem die Person, die von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO) ‒ und einer Auskunftsperson ‒ so bezeichnet man unter anderem eine Person, die ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 178 lit. d StPO) ‒ verläuft fliessend. Dass die Assistenz-Staatsanwältin zum damaligen Zeitpunkt entschied, H._____ als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigten einzuvernehmen, ist durchaus vertretbar, fanden im Anschluss an dessen Einvernahme doch noch Befragungen weiterer Personen statt (vgl. Urk. 14/3-5). Aber selbst wenn H._____ als Beschuldigter hätte einvernommen werden müssen, führte dies nicht zur Unverwertbarkeit seiner Aussagen. So war H._____ bei seiner Einvernahme als Auskunftsperson, gleich wie ein Beschuldigter, nicht zur Aussage verpflichtet, worauf er auch hingewiesen worden war (Urk. 14/2 S. 1 Ziff. 1), und galten für ihn sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldig-

- 11 ten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Es gibt insofern keinen Grund, die Aussagen von H._____, welche er am 31. August 2016 in der Eigenschaft als Auskunftsperson machte, als Beweismittel im Verfahren gegen den Beschuldigten nicht zu verwerten (vgl. auch BSK StPO-KERNER, Art. 179 N 17). Eine andere Frage ist, ob diese Aussagen in einem allfälligen Strafverfahren gegen H._____ persönlich beachtet werden dürfen. Da diese Frage hier nicht zur Diskussion steht, kann sie offen bleiben. Ergänzend sei angefügt, dass H._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2016 zu Gunsten des Beschuldigten aussagte, und zwar sowohl in seiner Eigenschaft als Zeuge (Urk. 14/1) als auch als Auskunftsperson (Urk. 14/2). Damit bleibt für die Kammer schleierhaft, inwiefern eine allfällige Unverwertbarkeit der Aussagen von H._____, die er als Auskunftsperson machte, für den Beschuldigten von Relevanz sein sollte. 2.3.3. Der Einwand des Verteidigers vor Vorinstanz, dass die Protokolle der Einvernahme von L._____ und J._____ Schreibfehler aufweisen (Urk. 33 S. 3 f.), trifft zu (vgl. Urk. 14/5 S. 5 Ziff. 22 und S. 6 Rz 30; Urk. 14/3 S. 3 Ziff. 15). Unklar ist, was der Verteidiger damit geltend machen will. Auch wenn die von ihm erwähnten Schreibfehler sinnstörend sind, lässt sich der Sinn der Aussagen von L._____ und J._____ dennoch erfassen. Zudem, und dies ist entscheidend, kann aus diesen Fehlern nicht darauf geschlossen werden, dass die Strafuntersuchung unsorgfältig geführt wurde und sämtliche Einvernahmeprotokolle nicht verlässlich sind. Namentlich was die Einvernahme des Beschuldigten und von H._____ durch die Beamten der Kantonspolizei betrifft, wird denn auch vom Verteidiger explizit attestiert, dass die Protokolle "keine Zweideutigkeiten irgendwelcher Art" aufweisen (Urk. 33 S. 4 f.). 2.4. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, von H._____, G._____ und der übrigen befragten Personen (J._____, K._____ und L._____) kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 15 ff. Erw. 2.14 - 2.20). Der Verteidiger bemängelte indessen im Berufungsverfahren die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit von H._____. Konkret brachte der Verteidiger vor, der Vorder-

- 12 richter habe die Aussagen von H._____ nur vor dem Hintergrund der Freundschaft mit dem Beschuldigten gewürdigt, was falsch sei. H._____ habe die Aussagen als Zeuge gemacht. Dabei sei er auf die Konsequenzen wissentlich falscher Aussagen hingewiesen worden. Der Hinweis auf eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, fahre erfahrungsgemäss jedem Zeugen regelrecht ein. Trotzdem habe H._____ klar bestätigt, dass der Beschuldigte nicht gefahren sei (Urk. 64 S. 6). Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von H._____ sind tatsächlich knapp ausgefallen (vgl. Urk. 41 S. 15 Ziff. 2.15.1.). Korrekt ist der Einwand der Verteidigung, dass es nicht unbeachtlich ist, dass der Zeuge zu Beginn der Einvernahme auf die Straffolge von Art. 305 StGB hingewiesen wurde. Einer solchen Aussage kann eine erhöhte Bedeutung zukommen, was vorliegend zu beachten sein wird. Indessen verhilft der Fakt, dass eine Aussage in der prozessualen Rolle als Zeuge deponiert wurde, der aussagenden Person nicht automatisch zu einer generell erhöhten Glaubwürdigkeit. Massgebend bleibt letztlich die konkrete Würdigung der entsprechenden Aussagen. Auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, kam die Vorinstanz im Ergebnis zum richtigen Schluss, dass der Beschuldigte und nicht seine Mutter, G._____, sein Fahrzeug "Ford C- Max" lenkte, als er von der "I._____ Bar" zusammen mit H._____ nach Hause fuhr und während dieser Fahrt an der D._____-Strasse mit dem vor der Papeterie F._____ parkierten Personenwagen kollidierte. Hervorzuheben sind die nachfolgenden Aspekte, die gewisse Ergänzungen und Präzisierungen zu den vorinstanzlichen Erwägungen enthalten. 2.4.1. In der polizeilichen Befragung vom 29. April 2016, welche um ca. 06.00 Uhr erfolgte und damit wenige Stunden, nachdem sich der anklagebildende Sachverhalt zugetragen hatte, sagte H._____ aus, dass der Beschuldigte den Wagen gelenkt und während der Fahrt die Kollision verursacht habe (Urk. 5 S. 2 Rz 12 und S. 3 Rz 18). In der Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin vom 31. August 2016 bezeichnete er diese Aussage als falsch und gab an, die Mutter des Beschuldigten habe das Fahrzeug gelenkt und den Unfall verursacht (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 28 ff.).

- 13 - Zu den Umständen der Einvernahme bei der Polizei führte H._____ aus, damals voll unter Schock und alkoholisiert gewesen zu sei. Er habe damals nicht richtig überlegen können, es seien ihm nur Bilder durch den Kopf gegangen (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 24 f.). Sie (gemeint die Polizeibeamten) seien ihn holen gekommen, als er noch besoffen gewesen sei, und er habe dann Aussagen machen müssen (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 21). Heute würde er dieses Protokoll nicht mehr unterschreiben. Er habe damals einfach nach Hause gewollt (Urk. 14/1 S. 5 Ziff. 34). Er habe gar nicht mehr gewusst, was er ausgesagt habe (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 21). Mit diesen Aussagen machte H._____ geltend, sinngemäss sind sie jedenfalls so zu verstehen, dass er bei der polizeilichen Befragung nicht bei Verstand war. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Ausrede. Dem Protokoll seiner polizeilichen Befragung, lassen sich nicht die geringsten Anzeichen entnehmen, dass H._____ wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums (vgl. dazu Urk. 5 S. 1 Rz 5 und S. 3 Rz 29) und der Kollision mit dem geparkten Wagen derart beeinträchtigt war, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und tatsächlich Erlebtes von fantastischen Vorstellungen zu unterscheiden. Seine Aussagen nehmen auf die gestellten Fragen direkt Bezug, sind präzis, detailliert aber nicht ausschweifend, widerspruchsfrei und stimmig. Er wurde vom einvernehmenden Polizeibeamten eingangs darauf hingewiesen, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei, was H._____ quittierte (Urk. 5 S. 1 Rz 2), so dass auch von einem Zwang zur Aussage keine Rede sein kann. Es verwundert daher nicht, dass H._____ im Verlauf der Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin Aussagen machte, die nicht zu seiner Darstellung zur geistigen Verfassung, in der er sich bei seiner polizeilichen Befragung befunden haben will, passen. Gemeint ist seine Aussage, er habe auch ein wenig Angst gehabt, die Mutter zu bezichtigen, da er befürchtet habe, dass diese (gemeint wohl der Beschuldigte und seine Mutter) zu ihm und seinen Eltern kommen würden (Urk. 14/2 S. 6 f. Ziff. 41). Diese Sorge von H._____ setzt – wie bereits weiter vorne erwähnt – voraus, dass er sich Gedanken über die Folgen seiner Aussagen für den Beschuldigten, dessen Mutter und für ihn selber machte, was

- 14 aber die Fähigkeit zu verstandesmässigen Überlegungen voraussetzt, eine Fähigkeit also, die er in der gleichen Einvernahme in Abrede stellte. Die Vorinstanz konnte sodann keinen Sinn darin erblicken, dass H._____ bei seiner ersten Einvernahme Angst vor den Konsequenzen einer Bezichtigung der Mutter des Beschuldigten gehabt haben will, vier Monate später, bei seiner Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin, aber nicht mehr (Urk. 41 S. 18 Erw. 2.15.8). Dem kann nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt der zweiten Einvernahme hatten der Beschuldigte und dessen Mutter gegenüber der Untersuchungsbehörde längst mitgeteilt, dass nicht der Beschuldigte sondern seine Mutter das Auto gelenkt habe (Urk. 12 f.). Dies war H._____ bekannt. Anders lässt sich der Hinweis im Brief von G._____ an die Staatsanwaltschaft, wonach H._____ gerne bereit sei, nochmals eine Zeugenaussage zu machen (Urk. 13), jedenfalls nicht verstehen. Auswirkungen auf das Ergebnis der Beweiswürdigung hat diese Korrektur der vorinstanzlichen Erwägungen indessen nicht. Hervorzuheben ist sodann, dass sich der Beschuldigte und H._____ vor ihrer Einvernahme durch die Polizei nicht abgesprochen hatten, so jedenfalls die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 16/1 S. 5 Ziff. 35). Bis es dann zur Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin kam, vergingen mehrere Monate. Der Beschuldigte und H._____ hatten somit ausreichend Gelegenheit, sich für diese Befragung vorzubereiten und Absprachen zu treffen. Dass sie sich nach der polizeilichen Befragung über die Geschehnisse am fraglichen Abend tatsächlich ausgetauscht hatten, steht aufgrund ihrer Aussagen denn auch fest (Urk. 16/1 S. 4 Ziff. 28; Urk. 14/1 S. 2 f. Ziff. 11). Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass auch seine Mutter in diesen Austausch miteinbezogen wurde (Urk. 16/1 S. 4 Ziff. 28). H._____ hat dieser Aussage des Beschuldigten zwar widersprochen, seine Ausführungen erweisen sich diesbezüglich aber nicht als glaubhaft (vgl. Urk. 14/1 S. 3 Ziff. 12 ff.). Aus den genannten Gründen gibt es keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Aussagen, die H._____ am 29. April 2016 bei seiner polizeilichen Befragung tätigte, zu zweifeln.

- 15 - 2.4.2. Die Aussagen, die der Beschuldigte am Morgen des 29. April 2016 gegenüber der Polizei machte (Urk. 6/2), sind sehr knapp gehalten, enthalten wenige Details und sind widersprüchlich. Diese Merkmale, namentlich der Umstand, dass er wiederholt angab, sich nicht mehr zu erinnern, könnten zur Annahme verleiten, der Beschuldigte sei in schlechter Verfassung gewesen und hätte aufgrund des Alkoholkonsums und der Aufregung wegen des Unfalls kognitive Schwierigkeiten gehabt. Das geschilderte Aussageverhalten passt allerdings auch zu einer Person, die sich unkooperativ verhält und bedeckt halten will. Beim Beschuldigten ist von Letzterem auszugehen. Wie schon erwähnt war der Beschuldigte wegen des vorangegangenen Alkoholkonsums zwar beeinträchtigt, aber nur leicht, wie die ärztliche Untersuchung ergab (vgl. vorstehende Erw. 2.3.1 Abs. 3). Auffällig war nicht seine Orientierung, nicht sein Erinnerungs(un)vermögen, nicht seine Sprache und auch nicht sein Stand. Auffällig war sein Verhalten, das von der untersuchenden Ärztin als "aggressiv/gereizt" beurteilt wurde (Urk. 7/3 S. 2). Die Weigerungshaltung, welche der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Tatbestandsaufnahme an den Tag legte, ist unter diesen Umständen nicht auf eine geistige Beeinträchtigung zurückzuführen, sondern auf den bewussten Entscheid des Beschuldigten, nicht zu kooperieren. Wie das Einvernahmeprotokoll zeigt, machte er vor allem dann vom Recht zur Aussageverweigerung konkret Gebrauch oder berief er sich darauf, sich nicht erinnern zu können, wenn es um den eigentlichen Kern der Befragung ging ‒ mit welchem Fahrzeug gelangte er zur "I._____ Bar"; wer ist mit dem Auto gefahren; gab es eine Kollision, etc. (Urk. 6/2 Rz 6 ff., 15 und 25). Soweit es um das Randgeschehen ging ‒ wer hatte die Fahrzeugschlüssel; wo war das Fahrzeug parkiert; wo war H._____, als er die Bar verliess; etc. ‒, war er in der Lage, konkret zu antworten (vgl. Urk. 6/2 Rz 2, 10, 13 und 16). Dass der Beschuldigte sich im Laufe der polizeilichen Befragung eines anderen besann, nochmals von vorne beginnen wollte und schliesslich einräumte, selber mit seinem Wagen nach Hause gefahren zu sein (Urk.6/2 S. 22 ff.), verwundert nicht, war er im Rahmen der Einvernahme doch damit konfrontiert worden, dass H._____ ihn belastet (Urk. 6/2 Rz 7 und 15). Ebenso wenig verwundert es, dass sein Schreiben vom 19. Juli 2016 (Urk. 12), mit welchem er gegen den

- 16 - Strafbefehl vom 4. Juli 2016 sinngemäss Einsprache erhob und geltend machte, nicht er sondern seine Mutter habe den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht, widersprüchliche Angaben enthält. Einerseits machte er geltend, dass er bei der Polizei in einem nicht urteilsfähigen Zustand bejaht habe, den Unfall verursacht zu haben. Andererseits führte er aus, er habe mit seiner Aussage auch seine Mutter schützen wollen. Es gilt hier dasselbe wie bei H._____ (vgl. obige Erw. 2.4.1 Abs. 4). Wer sich Überlegungen zu den Konsequenzen seiner Aussage für sich und Dritte machen kann und sich bewusst für eine Falschaussage entscheidet, um eine ihm nahestehende Person zu schützen, ist nicht urteilsunfähig. Dies insbesondere nicht in Bezug auf die Beantwortung einer einfachen Frage, wie diejenige nach dem Fahrzeuglenker. Gegen die behauptete Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der polizeilichen Befragung spricht sodann sein Verhalten unmittelbar nach der Kollision, auf das er in seiner Einsprache ebenfalls Bezug nimmt (Urk. 12): Er ging in die "I._____ Bar" zurück und informierte L._____ ‒ von der er wusste, dass sie dort ihr Fahrzeug parkiert hatte ‒, dass ihr Wagen beschädigt worden sei und er wieder vorbeikommen werde, um die Sache zu regeln (Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20). Wenig überzeugend ist schliesslich das Motiv des Beschuldigten, weshalb er in der polizeilichen Befragung fälschlicherweise sich selber als Fahrer bezeichnete: Er habe seine Mutter schützen wollen (Urk. 12 und Urk. 16/1 S. 6 Ziff. 45 f., Urk. 63 S. 9 f.). Der Beschuldigte war während der fraglichen Fahrt nicht nur alkoholisiert, was ihm bewusst war, sondern er ist auch mehrfach vorbestraft und war zudem als Mitarbeiter eines Umzugsunternehmens beruflich auf einen Führerausweis angewiesen (Urk. 32 S. 4; Urk. 15 S. 9 f. Ziff. 77 f.). Dafür, dass seine Mutter am fraglichen Abend ebenfalls alkoholisiert war, bestehen keinerlei Hinweise (vgl. insbes. Urk. 15 S. 5 Ziff. 28). Über allfällige Vorstrafen seiner Mutter ist nichts bekannt. Fest steht, dass sie nicht erwerbstätig und nicht auf einen Führerausweis angewiesen ist (Urk. 15 S. 8 Ziff. 67 f., Urk. 63 S. 10). Im Falle einer Verurteilung hat der Beschuldigte mit deutlich gravierenderen Sanktionen zu rechnen als seine Mutter, was ihm zweifellos bewusst gewesen sein muss. In diesem Zusammenhang verwundert daher wenig, dass der Beschuldigte auch anlässlich der

- 17 - Berufungsverhandlung keine Angaben darüber machen konnte, wovor er seine Mutter hatte schützen wollen (Urk. 63 S. 10). Aus all diesen Gründen erweist sich die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Assistenz-Staatsanwältin, nicht er sondern seine Mutter sei gefahren und habe den Unfall verursacht, nicht als glaubhaft, und es ist diesbezüglich auf seine frühere Aussage gegenüber der Polizei abzustellen, wonach er den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht habe. 2.5. G._____ wurde einmal einvernommen, und zwar am 31. August 2016 von der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 15). G._____ hatte zuvor mit Schreiben vom 19. Juli 2016, zeitgleich mit der Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl, der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass sie in der fraglichen Nacht die Lenkerin des Autos ihres Sohnes gewesen sei und die Kollision mit dem geparkten Fahrzeug verursacht habe (Urk. 12 f.). Die Staatsanwaltschaft bezweifelte die Richtigkeit dieser Mitteilung und konfrontierte G._____ eingangs ihrer Einvernahme mit dem Vorwurf der Irreführung der Rechtspflege sowie der Begünstigung. Dementsprechend befragte die Staatsanwaltschaft G._____ in der Eigenschaft als Beschuldigte (Art. 111 Abs. 1 StPO), worauf G._____ eingangs der Befragung hingewiesen worden war (Urk. 15 S. 1 Ziff. 1). Zu G._____ ist hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit auf die enge Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten, sie ist seine Mutter, welche im selben Haushalt wohnt, hinzuweisen (Urk. 32 S. 5; Urk. 15 S. 3 Ziff. 15; Urk. 63 S. 2), was Falschaussagen mit dem Zweck, den Sohn vor den Konsequenzen einer Verurteilung zu schützen, durchaus zu erklären vermöchte. G._____ berichtete zwar offen und detailliert über die Ereignisse in der fraglichen Nacht, und es sind auch keine Ausflüchte und Widersprüche in den eigenen Aussagen auszumachen. In einem wesentlichen Punkte stehen ihre Aussagen aber im Widerspruch zum Ergebnis der Voruntersuchung. Der angesprochene Widerspruch bezieht sich auf den Standort des parkierten Fahrzeugs, mit dem der Lenker bzw. die Lenkerin des Wagens des Beschuldigten kollidierte. Nach den Abklärungen, welche die Polizeibeamten am 29. April 2016 tätigten, hatte L._____ den Alfa Romeo an der D._____-Strasse, vor der Papeterie F._____, parkiert, und zwar mit der Front gegen die (Nordwest-

- 18 - Fassade) der Papeterie F._____ (vgl. Urk. 3). Wie dem Polizeirapport entnommen werden kann, dürfte diese Feststellung auf den Angaben von L._____ beruhen, welche die Polizei zur Sachverhaltsfeststellung aufbot, nachdem sich der Unfall ereignet hatte (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20). Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2016 hielt H._____ mittels handschriftlichem Vermerk auf einer fotografischen Übersicht den Standort des Alfa Romeo im Zeitpunkt der Kollision fest. Seine Angabe stimmt mit der Feststellung der Polizei überein (Urk. 14/2 S. 4 Ziff. 21 ff. i.V.m. Urk. 14/1 Anhang [der Auszug aus Google Maps ist von der Staatsanwaltschaft ‒ wohl versehentlich ‒ als Anhang zu Urk. 14/1 statt zu Urk. 14/2 zu den Akten genommen worden]). G._____, die selber den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht haben will, und zwar in fahrtüchtigem Zustand, machte Angaben zum Standort des Alfa Romeo, die von den Feststellungen der Polizei und den Angaben von H._____ abweichen. Nach Darstellung von G._____ war der Alfa Romeo vor der benachbarten Liegenschaft parkiert, in welchem sich die "I._____ Bar" befindet, und zwar mit der Front gegen die Südwest-Fassade (Urk. 15 S. 6 f. Ziff. 45 ff. i.V.m. Urk. 15 Anhang). Diese Abweichung ist erheblich, insbesondere was die Ausrichtung des Wagens betrifft, und ist ein deutliches Indiz dafür, dass G._____ über ein Ereignis berichtete, das sie gar nicht selber erlebt hatte. Es verwundert daher nicht, dass weder H._____ noch der Beschuldigte eine plausible Begründung für die abweichende Darstellung von G._____ liefern konnten und ihre Aussagen sich in hilflosen Erklärungsversuchen erschöpften ‒ wie etwa die Bemerkung des Beschuldigten, seine Mutter wisse nicht, wie man zeichnet oder die Mutter sei von der Staatsanwältin gestresst worden (Urk. 16/2 S. 4 f. Ziff. 26 ff., Urk. 63 S. 14). H._____ führte rechtfertigend aus, er wisse nicht, weshalb G._____ die Fahrzeuge anders eingezeichnet habe, vielleicht liege auch er falsch, dies obschon er zuvor bestätigt hatte, sich sicher zu sein, dass der Wagen vor der Papeterie F._____ stand und die Front zur Papeterie zeigte und nicht zur "I._____ Bar" (Urk. 14/2 S. 4 Ziff. 21 - 27). Dem anlässlich der Berufungsverhandlung vorgetragenen Einwand des Verteidigers, wonach es als unzumutbar erscheine, von einer Frau, welche kaum lesen und schreiben könne, zu erwarten, dass sie auf einem Bild von Google-Street das Fahrzeug einzeichne, ist nicht zu folgen (Urk. 64 S. 13 f.). Frau G._____ wohnt in B._____ und ist mit den Örtlich-

- 19 keiten bestens vertraut, zumal sich die Kollisionsstelle (D._____-Str. …) in Gehdistanz ihrer Wohnung befindet (E._____ …). Unter diesen Umständen ist von einer Person, unabhängig ihrer sprachlicher Fähigkeiten, eine korrekte Angabe zu erwarten. In Anbetracht des festgestellten Widerspruchs erweist sich die Aussage von G._____, nicht der Beschuldigte sondern sie habe in der fraglichen Nacht den Wagen ihres Sohnes gelenkt und die Kollision mit dem geparkten Alfa Romeo verursacht, nicht als glaubhaft. Letztlich stützt das Unvermögen von G._____, das Fahrzeug korrekt einzuzeichnen, die vorangegangenen Feststellungen, wonach der Beschuldigte und H._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht die Wahrheit sagten. 2.6. K._____, ein unbeteiligter Zeuge, befand sich zur Zeit, als der Beschuldigte und H._____ die "I._____ Bar" verliessen und sich kurz darauf die Kollision ereignete, in seinem Wagen, der in unmittelbarer Nähe des Alfa Romeo stand (Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 17; Urk. 1 S. 4). Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen K._____ ist zu erwähnen, dass er weder den Beschuldigten, noch H._____, noch G._____ oder L._____ kennt. Bei ihm ist keinerlei Interesse auszumachen, mit falschen Aussagen den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen. Nach seiner Aussage habe er beobachtet, wie zwei Personen die "I._____-Bar" verlassen haben, in einen kleinen weissen Ford gestiegen, abgefahren und wenige Minuten später wieder zurück gekommen seien und wie dann dieser weisse Ford mit dem Alfa Romeo kollidiert sei. Nach der Kollision habe der weisse Ford seine Fahrt fortgesetzt. Wenig später sei dann eine Person, die im weissen Ford gewesen sei, zurück gekommen und habe mit Frau J._____ über die Kollision gesprochen (Urk. 14/4 S. 3 f. Ziff. 17 ff. und Ziff. 26 ff.). Wer am Steuer gesessen sei, als sich der Wagen des Beschuldigten in Bewegung setzte und als Minuten später sich die Kollision mit dem Alfa Romeo ereignete, habe er nicht gesehen. Er habe aber beobachtet, dass zwei Männer in den weissen Ford eingestiegen seien, wobei er sich sicher sei, dass einer der beiden Männer sich auf den Fahrersitz gesetzt habe (Urk. 14/4 S. 4 Ziff. 23 ff. und S. 6 f. Ziff. 43 ff., insbes. Ziff. 51).

- 20 - Diese Aussage von K._____ steht in Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten, von H._____ und von G._____. Hätte sich G._____, die vor der "I._____ Bar" im Auto auf den Beschuldigten gewartet haben will, auf dem Fahrersitz befunden, hätte der Beschuldigte auf der Fahrerseite nicht vorne einsteigen können. Die Erklärung des Beschuldigten, vielleicht habe seine Mutter schon die Türe geöffnet, als sie ihn gesehen habe (Urk. 16/2), überzeugt nicht. K._____ schilderte nicht nur, dass die Fahrertüre aufgegangen sei, sondern dass (zumindest) einer vorne eingestiegen sei und sich auf den Fahrersitz gesetzt habe. Der übrige Ablauf der Ereignisse, wie ihn K._____ schilderte, deckt sich im übrigen mit der Darstellung des Beschuldigten und von H._____. Die Aussagen von K._____ erweisen sich damit als glaubhaft, und es kann auf diese abgestellt werden. 2.7. Weder J._____, die in der fraglichen Nacht in der "I._____ Bar" arbeitete, noch L._____, welche ebenfalls dort arbeitete und vor Antritt ihrer Arbeit den Alfa Romeo vor der Papeterie F._____ parkiert hatte, hatten laut ihren Aussagen die Kollision beobachtet oder gesehen, wer den Wagen des Beschuldigten, nachdem der Beschuldigte und H._____ die Bar verlassen hatten, lenkte (Urk. 14/3, insbes. S. 4 Ziff. 23 ff.; Urk. 14/5 S. 4 f. Ziff. 20 ff.). Es erübrigt sich deshalb, sich mit den Aussagen von J._____ und L._____ näher zu befassen. Festzuhalten ist immerhin die Aussage von L._____, dass der Beschuldigte, als dieser nach der Kollision in die Bar zurückgekommen war und sie über den Unfall informierte, gesagt habe, dass nicht er gefahren sei (Urk. 14/5 S. 5 Ziff. 26). Dies vermag indessen die vorangegangene Beweiswürdigung nicht zu beeinflussen. 2.8. Mit der Vorinstanz ist demnach im Ergebnis festzuhalten, dass der anklagebildende Sachverhalt erwiesen ist, namentlich im Kern, nämlich dass der Beschuldigte auf dem Heimweg von der "I._____ Bar" sein Fahrzeug "Ford C- Max" lenkte und die Kollision mit dem vor der Papeterie F._____ parkierten Alfa Romeo verursachte und hernach mit seinem Wagen noch bis zu seiner Wohnung fuhr, dies alles alkoholisiert, bei einem Blutalkoholgehalt von 1,62 Gew.-‰, was er

- 21 in Kauf nahm. Erwiesen ist damit ebenfalls, dass die Kollision deshalb erfolgte, weil er aufgrund seiner alkoholbedingten Fahrunfähigkeit die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hatte, dass Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand und der Beschuldigte es unterliess, die Polizei oder den Geschädigten zu benachrichtigen, und stattdessen die Unfallstelle verliess. Es ist weiter erwiesen, dass die Polizei unter all diesen Umständen bei ihm eine Blutprobe angeordnet hätte, wenn der Beschuldigte den Unfall gemeldet hätte, womit er auch rechnen musste. Mit seinem Verhalten vereitelte er diese Massnahme, was er zumindest in Kauf nahm. Schliesslich ist erwiesen, dass der Beschuldigte seine Mutter bei der Staatsanwaltschaft zu Unrecht beschuldigte, in der fraglichen Nacht seinen Wagen gelenkt und den Unfall verursacht zu haben, und zwar wissentlich und willentlich und in der Absicht, sich dadurch einer Bestrafung zu entziehen sowie unter Inkaufnahme, dass die Staatsanwaltschaft wegen des Unfalls gegen seine Mutter ein Strafverfahren eröffnet. Wohl sind in den Aussagen von H._____, welche er gegenüber der Polizei machte und von der Kammer als glaubhaft erachtet werden, einzelne Widersprüche zu den Aussagen der übrigen befragten Personen auszumachen. Zum einen seine damalige Aussage, dass der Wagen des Beschuldigten nicht bei der "I._____ Bar" parkiert gewesen sei, als er und der Beschuldigte sich auf den Heimweg machten, sondern bei der "C._____ Bar", wo sie sich zusammen zu Fuss hinbegeben hätten (Urk. 5 S. 1 Rz 5 und S. 2 Rz 8 und 16). K._____ spricht demgegenüber davon, dass der Beschuldigte und H._____ bei der "I._____ Bar" in das Auto gestiegen seien (Urk. 14/4 S. 4 Ziff. 23; so auch H._____ bei seiner Einvernahme vom 31. August 2016 [Urk. 14/2 S. 2 Rz 5 und 10]). Zum anderen geht es um die Aussage von H._____, nach der Kollision mit dem geparkten Fahrzeug sei weder er noch der Beschuldigte ausgestiegen, sondern sie seien beide im Wagen sitzen geblieben (Urk. 5 S. 3 Rz 24). Diesbezüglich sagten K._____, J._____ und L._____ aus, dass einer der Insassen des unfallverursachenden Wagens, J._____ und L._____ sprechen explizit vom Beschuldigten, aus dem Wagen ausgestiegen und in die Bar zurück gekommen sei, um die Kollision zu melden (Urk. 14/4 S. 4 Ziff. 21; Urk. 14/3 S. 3 f. Ziff. 20 und Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20; so auch H._____ bei seiner Einvernahme vom 31. August 2016 [Urk. 14/2

- 22 - S. 5 Rz 29]). Diese Widersprüche lassen sich zwar nicht klären. Sie wiegen aber keinesfalls derart schwer, dass sie die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern vermöchten, dass der Beschuldigte und nicht seine Mutter den Wagen lenkte und den Unfall verursachte. Eine Korrektur der Anklageschrift mit Bezug auf die Wegstrecke, welche der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug zurücklegte, ist, dies der Vollständigkeit halber, nicht angebracht. Aufgrund der Aussagen von H._____ und K._____ ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht auf direktem Weg nach Hause fuhr, sondern einen Umweg über die "C._____ Bar" machte (Urk. 14/2 S. 2 f. Ziff. 11 und Urk. 14/4 S. 3 Ziff. 18). 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Falsche Anschuldigung Die Vorinstanz hat den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB korrekt wiedergegeben und zutreffende allgemeine Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen gemacht. Ebenso hat sie das Verhalten des Beschuldigten mit zutreffender Begründung als falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Abs. 1 StGB gewürdigt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 41 S. 27 f. Erw. 1). Ergänzend sei Folgendes festgehalten: Wie die Schreiben des Beschuldigten und von G._____ vom 19. Juli 2016 zeigen (Urk. 12 f.), wirkte die Mutter des Beschuldigten von Anfang an bei der wahrheitswidrigen Mitteilung an die Untersuchungsbehörde, sie habe den Wagen gelenkt und den Unfall verursacht, mit. Trotz dieser Mitwirkung bzw. Einwilligung der Mutter entfällt die Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 StGB nicht. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schützt primär die Zuverlässigkeit der Rechtspflege und damit ein Rechtsgut der Allgemeinheit, weshalb die Einwilligung des zu Unrecht Bezichtigten keine rechtfertigende Wirkung zu entfalten vermag (Entscheid des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2006, 6S.408/2006, Erw. 5).

- 23 - Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte seine Mutter implizit bezichtigte, gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. Zur Debatte standen dabei nicht nur blosse Übertretungen sondern auch Vergehen. Diesbezüglich ist neben dem Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nach Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG auch der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung zu erwähnen (Art. 90 Abs. 2 SVG), der bei Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) unter den vorliegenden Umständen ebenfalls zur Diskussion stand. Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte seine Mutter wider besseres Wissens bezichtigte, seinen Wagen gelenkt und den Unfall verursacht zu haben. Auch wenn es ihm primär darum ging, sich der Strafverfolgung zu entziehen, musste er zweifellos damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund seiner Angaben eine Strafverfolgung gegen seine Mutter einleiten wird. Damit sind auch die subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht auszumachen, weshalb der Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. 3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand Zum Zeitpunkt der Fahrt von der "I._____ Bar" nach Hause betrug der Blutalkoholgehalt beim Beschuldigen 1.62 Gew.-‰, was einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration entspricht. Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz annimmt, bei Antritt der Fahrt wusste, dass er mit seinem Alkoholkonsum den gesetzlichen Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte, kann offen bleiben. Von der Staatsanwaltschaft angeklagt ist ausschliesslich Eventualvorsatz (Urk. 23 S. 2 f.). Mit 1.62 Gew.-‰ hat der Beschuldigte die Grenze zu einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration deutlich überschritten, was auf einen erheblichen Alkoholkonsum hinweist. Der Beschuldigte nahm damit bei Antritt der Fahrt zweifellos

- 24 in Kauf, den Wagen in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration zu führen. Damit ist der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Mit Bezug auf diesen Tatbestand ist zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Strafnorm durch die Vorinstanz, die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen sowie die zutreffende Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 41 S. 29 f. Erw. 3). Präzisierend ist Folgendes anzufügen: Der Beschuldigte meldete sich zwar unmittelbar nach dem Unfall bei L._____, von welcher er wusste, dass sie den Alfa Romeo gefahren und vor der Papeterie F._____ parkiert hatte. Mit seinen Auskünften, die er L._____ erteilte, genügte er der gesetzlichen Pflicht indessen nicht, und zwar selbst wenn davon ausgegangen würde, dass der Beschuldigte in guten Treuen annehmen durfte, dass L._____ Halterin bzw. Eigentümerin des Wagens war, und dass aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschuldigten und L._____ die explizite Angabe des Namens und der Adresse nicht nötig war. So hatte er L._____ bei seiner Rückkehr zum Unfallort lediglich mitgeteilt, dass zwischen seinem Wagen und dem Alfa Romeo eine Kollision stattfand und er wieder kommen werde, um die Sache zu regeln. Dass er der Lenker und damit der Schädiger war, gab er nicht bekannt (vgl. Urk. 14/5 S. 4 Ziff. 20 [L._____]; Urk. 16/2 S. 2 Ziff. 7 [Beschuldigter]; Urk. 12), was er aber hätte tun müssen. Die Unvollständigkeit seiner Meldung betrifft den wesentlichen Punkt, nämlich die Person des Schädigers. Dem Beschuldigten musste damit ohne Weiteres klar sein, dass er seiner Meldepflicht nicht genügte.

- 25 - Der Beschuldigte ist demnach auch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 3.4. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Auch bezüglich dieses Tatbestands ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Strafnorm durch die Vorinstanz, die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen sowie die zutreffende Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten zu verweisen (Urk. 41 S. 30 ff. Erw. 4). Hervorzuheben ist Folgendes: Der Unfall ereignete sich um ca. 02.00 Uhr und damit mitten in der Nacht. Es herrschten keine schwierigen Witterungsverhältnisse und das Verkehrsaufkommen war schwach (Urk. 2 S. 1). Da es sich um eine Kollision mit einem geparkten Wagen handelte, kam einzig der Beschuldigte als Unfallverursacher in Betracht und wären sofort Zweifel an der Fahrtüchtigkeit des Beschuldigten aufgekommen, zumal dieser zuvor im Ausgang war und beträchtlich Alkohol konsumiert hatte (noch im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, welche um ca. 05.00 Uhr erfolgte, roch der Beschuldigte nach Alkohol [Urk. 7/3 S. 2]). Selbst wenn angesichts des eher geringen Sachschadens (Urk. 3) noch von einem Bagatellunfall gesprochen werden kann, hätte die ausgerückte Polizei, wäre sie vom Beschuldigten informiert worden, unter den gegebenen Umständen mit grösster Wahrscheinlichkeit eine Atemalkohol- oder Blutalkoholprobe angeordnet. Damit musste der Beschuldigte zweifellos rechnen. Wie bereits ausgeführt, musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass er die Polizei hätte benachrichtigen müssen (vgl. oben Erw. 3.3). Indem er dies unterliess und sich vom Unfallort entfernte, verhinderte der Beschuldigte, dass die Polizei bei ihm eine Blutprobe abnehmen konnte, was er zumindest in Kauf nahm. Der Beschuldigte ist demnach auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG schuldig zu sprechen.

- 26 - 4. Strafe 4.1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.‒, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'500.‒ verurteilt (Urk. 47 S. 2 sowie Beizugsakten A-2/2016/10009605). Die hier zur Diskussion stehenden Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz beging der Beschuldigte am 29. April 2016 und damit vor dem Erlass des Strafbefehls. Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem Fall der retrospektiven Konkurrenz ausgegangen (Urk. 41 S. 33 Erw. 1.1) und hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (gleichartige Strafen für die bereits im Strafbefehl beurteilten und die hier zur Diskussion stehenden Delikte) erfüllt ist (Urk. 41 S. 33 ff. Erw. 1.2 und 1.3). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen verwiesen werden. 4.2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung sowie die Vorgehensweise bei der Bildung der Gesamt- und Festlegung der Zusatzstrafe korrekt wiedergegeben (Urk. 41 S. 37 ff. Erw. 2.1 - 2.5.1). Als zutreffend erweist sich auch ihre Beurteilung im Rahmen der Festsetzung der Einsatzstrafe für die falsche Anschuldigung (Urk. 41 S. 39 f. Erw. 2.5.2, 2.5.2.1 und 2.5.2.2). Es kann somit auch in diesem Umfang auf diese Erwägungen verwiesen werden kann. Ergänzend ist zur Tatschwere der falschen Anschuldigung zu berücksichtigen, dass die fälschlicherweise bezichtigte Person, G._____, in die Handlung des Beschuldigten einwilligte, so dass hinsichtlich des Schutzzwecks der ungerechtfertigten Strafverfolgung einer Person, kein Strafbedürfnis besteht. Dennoch ist mit der Vorinstanz die Tatschwere als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Angesichts der doch erheblichen kriminellen Energie, wie sie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, und unter Berücksichtigung eventualvorsätzlichen Handelns erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen jedenfalls als angezeigt. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens hätte auch eine höhere Einsatzstrafe festgesetzt werde können. Da wegen des Ver-

- 27 schlechterungsverbots ohnehin keine höhere Strafe ausgesprochen werden kann, ist von einer Korrektur abzusehen. 4.3. In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der übrigen Delikte ‒ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der einfachen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung ‒ zu erhöhen, und zwar wiederum vorerst allein unter Berücksichtigung der Tatkomponenten. Die Kammer schliesst sich auch hier den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz an (Urk. 41 S. 41 ff. Erw. 2.5.3.1.1 - 2.5.3.1.3). Korrigierend ist einzig festzuhalten, dass beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nur von eventualvorsätzlichem Handeln und nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden kann. Auf die Höhe der für diesen Tatbestand eingesetzten hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen hat diese Korrektur indessen keinen Einfluss. Dafür wiegt die objektive Tatkomponente zu schwer. Die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen ist keinesfalls zu beanstanden. Eine Erhöhung, was sich eher aufdrängen würde als eine Reduktion, ist wie schon erwähnt nicht möglich. 4.4. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu würdigen. Die Vorinstanz hat dies überzeugend getan, weshalb auch in dieser Hinsicht zunächst auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 43 f. Erw.2.5.3.3 - 2.5.3.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 hat sich zur Lebenssituation des Beschuldigten neu ergeben, dass er auf Arbeitssuche ist und aktuell finanzielle Unterstützung der Arbeitslosenkasse beansprucht. Ab November 2017 wird der Beschuldigte damit ein Einkommen von Fr. 3'600.-- erzielen. Er hofft, ab Februar 2018 in einem Umzugsunternehmen wieder eine Festanstellung zu haben. Seine Lebenspartnerin hat zugunsten der Betreuung des Kindes ihr Arbeitspensum auf 60% reduziert und erreicht damit ein Einkommen von Fr. 2'400.-- bis Fr. 2'500.-- pro Monat (Urk. 63 S. 3 f.).

- 28 - Was die Vorstrafen betrifft scheint der Vorinstanz ein Versehen unterlaufen zu sein. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs steht im vorliegenden Strafverfahren nicht zu Debatte, und es kann daher auch nicht von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen werden. 4.5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen zwingend. Der von der Vorinstanz festgelegte Zuschlag von 70 Tagessätzen erweist sich ohne Weiteres als angemessen. 4.6. Unter Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verbleibt für die Gegenstand der Anklage vom 23. November 2016 bildenden Vergehen eine Geldstrafe von 220 Tagessätzen. 4.7. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkassenkosten sowie Unterhaltszahlungen und Berufsauslagen, nicht jedoch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 80.‒ berechnet und ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'160.‒, persönlichen Krankenkassenprämien von Fr. 410.‒, Unterstützungsleistungen für seine Tochter in der Höhe von rund Fr. 800.‒ (Krankenkasse, Wohnanteil und Grundbetrag) und von Steuern im Betrag von Fr. 180.‒ ausgegangen. Heute hat sich ergeben, dass das Einkommen des Beschuldigten geringer zu veranschlagen ist, zumal für die Tagessatzberechnung die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils massgebend sind. Damit erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.‒ als angemessen. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.-- erscheint somit (heute) als überhöht.

- 29 - 4.8. Beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung. Dafür ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 500.‒ erweist sich als angemessen. Für die einzelnen Bemessungsfaktoren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für deren Erwägungen zur Ersatzfreiheitsstrafe, die die Vorinstanz auf 5 Tage festgesetzt hat für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Urk. 41 S. 45 Erw. 3). 4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.‒ sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒ zu bestrafen, und zwar im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 5 Tage festzusetzen. 5. Vollzug 5.1. Bei einer Geldstrafe ist es möglich, den Vollzug der Strafe aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist zwar vorbestraft. Innerhalt der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurteilenden Delikten wurde er allerdings nie zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so dass der Aufschub der Geldstrafe keine besonders günstigen Umstände voraussetzt (Art. 42 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte kann sich somit auf Art. 42 Abs. 1 StGB berufen, wonach eine günstige Prognose vermutet wird. Diese Vermutung kann indessen widerlegt werden, wenn Vorleben und Charakter des Beschuldigten erwarten lassen, er werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Die Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 46 ff. Erw. 5.5) ging davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Vermutung der günstigen Prognose widerlegt,

- 30 und verweigerte ihm deshalb den bedingten Strafvollzug. Sie erwähnte zunächst die zahlreichen Vorstrafen, die der Beschuldigte aufweist und ihn bislang nicht davon abzuhalten vermochten, erneut zu delinquieren, und zwar obschon er die Erfahrung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sowie zweier Geldstrafen bereits machte (Urk. 31 und 47). Dann wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte während einer laufenden Strafuntersuchung beging: Was die Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 29. April 2016 betrifft, lief die Untersuchung, welche zum Strafbefehl vom 14. Juni 2016 führte (vgl. Beizugsakten A-2/2016/10009605). Die falsche Anschuldigung beging der Beschuldigte während des vorliegenden Strafverfahrens. Die Vorinstanz erwähnte schliesslich die Lebensverhältnisse des Beschuldigten ‒ er lebt seit längerem mit seiner Partnerin zusammen, hat mit ihr eine fünfjährige Tochter und ist grundsätzlich im Arbeitsleben integriert ‒, welche sie zu Recht als stabil bezeichnete und dennoch nicht verhindert hätten, dass der Beschuldigte wiederholt Straftaten beging. Unter all diesen Umständen den Beschuldigten als uneinsichtig zu bezeichnen, wie dies die Vorinstanz tat, erscheint begründet, und es besteht für die Kammer kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Auch wenn vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Juni 2016 auszufällen ist und die damals festgelegte Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (Urk. 47 S. 2 sowie Beizugsakten A-2/2016/10009605), kann von der Einschätzung im Strafbefehl abgewichen und bezüglich der hier auszufällenden Zusatzstrafe der Vollzug angeordnet werden (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 16). Zu den Umständen, die im Strafbefehlsverfahren von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zu beachten waren und ‒ bei grosszügiger Betrachtung ‒ einen Aufschub des Vollzugs noch zu rechtfertigen vermochten, ist heute zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in jüngster Zeit wiederholt während laufenden Strafverfahren delinquierte, und zwar trotz unverändert stabiler persönlicher Verhältnisse. Die Anordnung des Vollzugs der auszufällenden Zusatzstrafe ist damit unvermeidlich. Der Hinweis der Vorinstanz, mit Bezug auf den Hausfriedensbruch weise der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf, ist zwar richtig, für das vor-

- 31 liegende Verfahren aber ohne Bedeutung, steht doch ein Hausfriedensbruch gar nicht zur Diskussion. An der Einschätzung hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens des Beschuldigten ändert sich durch diese Korrektur indessen nichts. 6. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im gewichtigen Schuldpunkt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen sind. Die geringfügige Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil bezüglich der Höhe des Tagessatzes rechtfertigt es nicht, einen Teil der Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.‒ festzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, weder für das erstinstanzlichen Verfahren noch für das Berufungsverfahren. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV, − der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG und

- 32 - − des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.‒, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.‒. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

- 33 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Zürich, 6. November 2017

Der Präsident:

Dr. iur. F. Bollinger

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Baumgartner

Urteil vom 6. November 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer) im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG sowie  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilungen) 8. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 20. Februar 2017 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'189.25, inkl. 8% Mehrwertsteuer, auszurichten. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualantrag: 1. Der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 50.-- als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe sowie mit einer Busse von CHF 500.-- zu bestr... 2. Die Kosten seien nach Ermessen des Gerichts zu verlegen. Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Nach abgeschlossener Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 23. November 2016 gegen A._____ (Beschuldigter) die im Anhang wiedergegebene Anklage wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB, Fahrens in fah... 1.2. Mit unbegründetem Urteil vom 20. Februar 2017 (Urk. 35) sprach das Bezirksgericht Affoltern, Einzelgericht, den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 80.–, und zw... Mit Eingabe seines Verteidigers vom 2. März 2017 liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 37). Am 10. Mai 2017 wurde das schriftlich begründete Urteil versandt (Urk. 41 [= Urk. 44]) und vom Verteidiger am 12. Mai ... 1.3. Mit Eingabe an die Kammer vom 31. Mai 2017 erklärte der Verteidiger namens des Beschuldigte innert Frist Berufung. Der Beschuldigte verlangt die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und beantragt einen Freispruch von Schuld und Str... Nachdem die vorinstanzlichen Akten eingegangen waren, setzte der Vorsitzende mit Verfügung vom 13. Juni 2017 der Staatsanwaltschaft Frist an, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Die Staats... 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 6. November 2017 statt. 2. Sachverhalt 2.1. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt ein Verkehrsunfall mit Blechschaden zu Grunde, der sich zu nächtlicher Stunde auf dem Gebiet der Gemeinde B._____ ereignete. Umstritten ist im Wesentlichen, wer das unfallverursachende Fahrzeug lenkte. Zum Sa... Der Beschuldigte anerkennt, am Freitag, 29. April 2016, um ca. 02.00 Uhr in seinem Fahrzeug, einem weissen "Ford C-Max", Kontrollschild ZH …, in alkoholisiertem Zustand auf dem Gemeindegebiet B._____ unterwegs gewesen zu sein, und zwar, wie von der S... 2.2. Bezüglich der bestrittenen Sachverhaltselemente ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese erwiesen sind. Die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (Urk. 41 S. 13 ff. Erw. 2.13). Eben... 2.3. Bevor die Aussagen der einvernommenen Personen zu würdigen sind, ist auf den Einwand des Verteidigers einzugehen, sowohl bei der Einvernahme des Beschuldigten als auch bei der Einvernahme von H._____ seien prozessuale Bestimmungen verletzt worden... 2.3.1. Beim Beschuldigten steht dessen erste Einvernahme in der Kritik, welche vom Sachbearbeiter der Kantonspolizei Zürich, PS M._____, auf dem Polizeiposten B._____ um ca. 06.00 Uhr, rund vier Stunden nach dem Unfall, durchgeführt worden war (Urk. 6... Dem Einvernahmeprotokoll kann entnommen werden, dass der Beschuldigte lege artis über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der er einvernommen wurde, informiert und über seine Rechte belehrt worden war (Urk. 6/2 S. 1 Rz 1 i.V.m.... Dass der Beschuldigte stark alkoholisiert war, steht fest ‒ um 05.03 Uhr, dem Zeitpunkt der Blutentnahme (Urk. 7/2), wies sein Blut eine Alkoholkonzentration von 1.52 - 1.68 Gew.-‰ auf (Urk. 7/3 S. 1). Die polizeiliche Einvernahme begann um 05:54 Uh... Die (polizeiliche) Einvernahme des Beschuldigten vom 29. April 2016 ist somit gültig erfolgt und uneingeschränkt, also auch zum Nachteil des Beschuldigten, verwertbar, wie dies bereits die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festhielt (vgl. Urk. 4... 2.3.2. Wie bereits erwähnt, war der Beschuldigte in der Nacht vom 28. auf den 29. April 2016 mit H._____, einem guten Kollegen, unterwegs. Sie begaben sich nach dem Besuch der "I._____ Bar" zusammen auf den Heimweg. Auch wenn konkrete Feststellungen f... Der Verteidiger kritisierte das polizeiliche Vorgehen. Er qualifizierte die Einvernahme von H._____ als "äusserst fragwürdig" bzw. als problematisch (Urk. 33 S. 5; Urk. 64 S. 7 ff.), und brachte vor, auf die Aussagen von H._____ bei der Polizei könne... Unberechtigt ist auch die Kritik des Verteidigers an der Assistenz-Staatsanwältin, welche im späteren Verlauf der Untersuchung H._____ ebenfalls einvernahm. An der Einvernahme vom 31. August 2016 befragte diese H._____ zunächst in der Eigenschaft als... Ergänzend sei angefügt, dass H._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 31. August 2016 zu Gunsten des Beschuldigten aussagte, und zwar sowohl in seiner Eigenschaft als Zeuge (Urk. 14/1) als auch als Auskunftsperson (Urk. 14/2). Damit bleibt für die K... 2.3.3. Der Einwand des Verteidigers vor Vorinstanz, dass die Protokolle der Einvernahme von L._____ und J._____ Schreibfehler aufweisen (Urk. 33 S. 3 f.), trifft zu (vgl. Urk. 14/5 S. 5 Ziff. 22 und S. 6 Rz 30; Urk. 14/3 S. 3 Ziff. 15). Unklar ist, wa... 2.4. Zur Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, von H._____, G._____ und der übrigen befragten Personen (J._____, K._____ und L._____) kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 41 S. 15 ff. ... Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit von H._____ sind tatsächlich knapp ausgefallen (vgl. Urk. 41 S. 15 Ziff. 2.15.1.). Korrekt ist der Einwand der Verteidigung, dass es nicht unbeachtlich ist, dass der Zeuge zu Beginn der Einvernahm... 2.4.1. In der polizeilichen Befragung vom 29. April 2016, welche um ca. 06.00 Uhr erfolgte und damit wenige Stunden, nachdem sich der anklagebildende Sachverhalt zugetragen hatte, sagte H._____ aus, dass der Beschuldigte den Wagen gelenkt und während... Zu den Umständen der Einvernahme bei der Polizei führte H._____ aus, damals voll unter Schock und alkoholisiert gewesen zu sei. Er habe damals nicht richtig überlegen können, es seien ihm nur Bilder durch den Kopf gegangen (Urk. 14/1 S. 4 Ziff. 24 f.... Mit diesen Aussagen machte H._____ geltend, sinngemäss sind sie jedenfalls so zu verstehen, dass er bei der polizeilichen Befragung nicht bei Verstand war. Dabei handelt es sich offensichtlich um eine Ausrede. Dem Protokoll seiner polizeilichen Befra... Es verwundert daher nicht, dass H._____ im Verlauf der Einvernahme durch die Assistenz-Staatsanwältin Aussagen machte, die nicht zu seiner Darstellung zur geistigen Verfassung, in der er sich bei seiner polizeilichen Befragung befunden haben will, pa... Die Vorinstanz konnte sodann keinen Sinn darin erblicken, dass H._____ bei seiner ersten Einvernahme Angst vor den Konsequenzen einer Bezichtigung der Mutter des Beschuldigten gehabt haben will, vier Monate später, bei seiner Einvernahme durch die As... Hervorzuheben ist sodann, dass sich der Beschuldigte und H._____ vor ihrer Einvernahme durch die Polizei nicht abgesprochen hatten, so jedenfalls die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 16/1 S. 5 Ziff. 35). Bis es d... Aus den genannten Gründen gibt es keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Aussagen, die H._____ am 29. April 2016 bei seiner polizeilichen Befragung tätigte, zu zweifeln. 2.4.2. Die Aussagen, die der Beschuldigte am Morgen des 29. April 2016 gegenüber der Polizei machte (Urk. 6/2), sind sehr knapp gehalten, enthalten wenige Details und sind widersprüchlich. Diese Merkmale, namentlich der Umstand, dass er wiederholt ang... Dass der Beschuldigte sich im Laufe der polizeilichen Befragung eines anderen besann, nochmals von vorne beginnen wollte und schliesslich einräumte, selber mit seinem Wagen nach Hause gefahren zu sein (Urk.6/2 S. 22 ff.), verwundert nicht, war er im ... Wenig überzeugend ist schliesslich das Motiv des Beschuldigten, weshalb er in der polizeilichen Befragung fälschlicherweise sich selber als Fahrer bezeichnete: Er habe seine Mutter schützen wollen (Urk. 12 und Urk. 16/1 S. 6 Ziff. 45 f., Urk. 63 S. 9... Aus all diesen Gründen erweist sich die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Assistenz-Staatsanwältin, nicht er sondern seine Mutter sei gefahren und habe den Unfall verursacht, nicht als glaubhaft, und es ist diesbezüglich auf seine frühere Aussa... 2.5. G._____ wurde einmal einvernommen, und zwar am 31. August 2016 von der Assistenz-Staatsanwältin (Urk. 15). G._____ hatte zuvor mit Schreiben vom 19. Juli 2016, zeitgleich mit der Einsprache des Beschuldigten gegen den Strafbefehl, der Staatsanwal... Der angesprochene Widerspruch bezieht sich auf den Standort des parkierten Fahrzeugs, mit dem der Lenker bzw. die Lenkerin des Wagens des Beschuldigten kollidierte. Nach den Abklärungen, welche die Polizeibeamten am 29. April 2016 tätigten, hatte L._... In Anbetracht des festgestellten Widerspruchs erweist sich die Aussage von G._____, nicht der Beschuldigte sondern sie habe in der fraglichen Nacht den Wagen ihres Sohnes gelenkt und die Kollision mit dem geparkten Alfa Romeo verursacht, nicht als gl... 2.6. K._____, ein unbeteiligter Zeuge, befand sich zur Zeit, als der Beschuldigte und H._____ die "I._____ Bar" verliessen und sich kurz darauf die Kollision ereignete, in seinem Wagen, der in unmittelbarer Nähe des Alfa Romeo stand (Urk. 14/4 S. 3 Zi... Diese Aussage von K._____ steht in Widerspruch zur Darstellung des Beschuldigten, von H._____ und von G._____. Hätte sich G._____, die vor der "I._____ Bar" im Auto auf den Beschuldigten gewartet haben will, auf dem Fahrersitz befunden, hätte der Bes... Der übrige Ablauf der Ereignisse, wie ihn K._____ schilderte, deckt sich im übrigen mit der Darstellung des Beschuldigten und von H._____. Die Aussagen von K._____ erweisen sich damit als glaubhaft, und es kann auf diese abgestellt werden. 2.7. Weder J._____, die in der fraglichen Nacht in der "I._____ Bar" arbeitete, noch L._____, welche ebenfalls dort arbeitete und vor Antritt ihrer Arbeit den Alfa Romeo vor der Papeterie F._____ parkiert hatte, hatten laut ihren Aussagen die Kollisio... Festzuhalten ist immerhin die Aussage von L._____, dass der Beschuldigte, als dieser nach der Kollision in die Bar zurückgekommen war und sie über den Unfall informierte, gesagt habe, dass nicht er gefahren sei (Urk. 14/5 S. 5 Ziff. 26). Dies vermag ... 2.8. Mit der Vorinstanz ist demnach im Ergebnis festzuhalten, dass der anklagebildende Sachverhalt erwiesen ist, namentlich im Kern, nämlich dass der Beschuldigte auf dem Heimweg von der "I._____ Bar" sein Fahrzeug "Ford C-Max" lenkte und die Kollisi... Wohl sind in den Aussagen von H._____, welche er gegenüber der Polizei machte und von der Kammer als glaubhaft erachtet werden, einzelne Widersprüche zu den Aussagen der übrigen befragten Personen auszumachen. Zum einen seine damalige Aussage, dass d... 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Falsche Anschuldigung Die Vorinstanz hat den Tatbestand der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB korrekt wiedergegeben und zutreffende allgemeine Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen gemacht. Ebenso hat sie das Verhalten des Beschuldigten mit zutr... Wie die Schreiben des Beschuldigten und von G._____ vom 19. Juli 2016 zeigen (Urk. 12 f.), wirkte die Mutter des Beschuldigten von Anfang an bei der wahrheitswidrigen Mitteilung an die Untersuchungsbehörde, sie habe den Wagen gelenkt und den Unfall v... Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte seine Mutter implizit bezichtigte, gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen zu haben. Zur Debatte standen dabei nicht nur blosse Übertretungen sondern auch Vergehen. Diesbezüglich ist neb... Aufgrund des erwiesenen Sachverhalts liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte seine Mutter wider besseres Wissens bezichtigte, seinen Wagen gelenkt und den Unfall verursacht zu haben. Auch wenn es ihm primär darum ging, sich der Strafverfolgung zu e... 3.2. Fahren in fahrunfähigem Zustand Zum Zeitpunkt der Fahrt von der "I._____ Bar" nach Hause betrug der Blutalkoholgehalt beim Beschuldigen 1.62 Gew.-‰, was einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration entspricht. Ob der Beschuldigte, wie die Vorinstanz annimmt, bei Antritt der Fahrt wusste, dass er mit seinem Alkoholkonsum den gesetzlichen Grenzwert für die qualifizierte Blutalkoholkonzentration überschritten hatte, kann offen bleiben. Von der Staatsanwaltsch... Mit 1.62 Gew.-‰ hat der Beschuldigte die Grenze zu einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration deutlich überschritten, was auf einen erheblichen Alkoholkonsum hinweist. Der Beschuldigte nahm damit bei Antritt der Fahrt zweifellos in Kauf, den Wagen... Damit ist der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. 3.3. Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall Mit Bezug auf diesen Tatbestand ist zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Strafnorm durch die Vorinstanz, die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen sowie die zutreffende ... Der Beschuldigte meldete sich zwar unmittelbar nach dem Unfall bei L._____, von welcher er wusste, dass sie den Alfa Romeo gefahren und vor der Papeterie F._____ parkiert hatte. Mit seinen Auskünften, die er L._____ erteilte, genügte er der gesetzl... Die Unvollständigkeit seiner Meldung betrifft den wesentlichen Punkt, nämlich die Person des Schädigers. Dem Beschuldigten musste damit ohne Weiteres klar sein, dass er seiner Meldepflicht nicht genügte. Der Beschuldigte ist demnach auch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig zu sprechen. 3.4. Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit Auch bezüglich dieses Tatbestands ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die korrekte Wiedergabe der gesetzlichen Strafnorm durch die Vorinstanz, die zutreffenden allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsmerkmalen sowie die zutreffende Würdigu... Der Unfall ereignete sich um ca. 02.00 Uhr und damit mitten in der Nacht. Es herrschten keine schwierigen Witterungsverhältnisse und das Verkehrsaufkommen war schwach (Urk. 2 S. 1). Da es sich um eine Kollision mit einem geparkten Wagen handelte, ka... Wie bereits ausgeführt, musste dem Beschuldigten auch klar sein, dass er die Polizei hätte benachrichtigen müssen (vgl. oben Erw. 3.3). Indem er dies unterliess und sich vom Unfallort entfernte, verhinderte der Beschuldigte, dass die Polizei bei ihm ... Der Beschuldigte ist demnach auch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 55 SVG schuldig zu sprechen. 4. Strafe 4.1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. Zuletzt wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.‒, beding... Die Vorinstanz ist damit zu Recht von einem Fall der retrospektiven Konkurrenz ausgegangen (Urk. 41 S. 33 Erw. 1.1) und hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzung für die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (gleichartige Strafen f... 4.2. Die Vorinstanz hat die Regeln der Strafzumessung sowie die Vorgehensweise bei der Bildung der Gesamt- und Festlegung der Zusatzstrafe korrekt wiedergegeben (Urk. 41 S. 37 ff. Erw. 2.1 - 2.5.1). Als zutreffend erweist sich auch ihre Beurteilung i... 4.3. In einem nächsten Schritt ist die hypothetische Einsatzstrafe aufgrund der übrigen Delikte ‒ des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und der einfachen Körperverletzung sowie der Sa... Korrigierend ist einzig festzuhalten, dass beim Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nur von eventualvorsätzlichem Handeln und nicht von direktem Vorsatz ausgegangen werden kann. Auf die Höhe der für diesen Tatbestand eingesetzten hypothet... Die von der Vorinstanz für sämtliche Delikte ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 270 Tagessätzen ist keinesfalls zu beanstanden. Eine Erhöhung, was sich eher aufdrängen würde als eine Reduktion, ist wie schon erwähnt nicht möglich. 4.4. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu würdigen. Die Vorinstanz hat dies überzeugend getan, weshalb auch in dieser Hinsicht zunächst auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 43 f. Erw.2.5.3.3 - 2.5.3.6). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 hat sich zur Lebenssituation des Beschuldigten neu ergeben, dass er auf Arbeitssuche ist und aktuell finanzielle Unterstützung der Arbeitslosenkasse beansprucht. Ab November 2017 wird der Besch... Was die Vorstrafen betrifft scheint der Vorinstanz ein Versehen unterlaufen zu sein. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs steht im vorliegenden Strafverfahren nicht zu Debatte, und es kann daher auch nicht von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegang... 4.5. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente ist eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen zwingend. Der von der Vorinstanz festgelegte Zuschlag von 70 Tagessätzen erweist sich ohne Weiteres als angemessen. 4.6. Unter Abzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgesprochenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen verbleibt für die Gegenstand der Anklage vom 23. November 2016 bildenden Vergehen eine Geldstrafe von 220 Tage... 4.7. Bei der Festlegung der Tagessatzhöhe ist vom Einkommen auszugehen, das der Täter durchschnittlich an einem Tag verdient (sog. Nettoeinkommensprinzip). Davon abzuziehen gilt es, soweit relevant, die laufenden Steuern, die Krankenkassenkosten sowi... Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 80.‒ berechnet und ist dabei von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'160.‒, persönlichen Krankenkassenprämien von Fr. 410.‒, Unterstützungsleistungen für seine Tochter in der Höhe von rund Fr. 800.‒ (... Damit erweist sich eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.‒ als angemessen. Die vorinstanzlich festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 80.-- erscheint somit (heute) als überhöht. 4.8. Beim Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG handelt es sich um eine Übertretung. Dafür ist zusätzlich eine Busse auszufällen. Der von der Vorinstanz festgesetzte Betrag von Fr. 500.‒ erweist sich als angemessen. Für die einzelnen Bemessungsfaktoren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für deren Erwägungen zur Ersatzfreiheitsstr... 4.9. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.‒ sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒ zu bestrafen, und zwar im Sinne einer teilweisen Zusatzstrafe zur Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft ... 5. Vollzug 5.1. Bei einer Geldstrafe ist es möglich, den Vollzug der Strafe aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte i... Die Vorinstanz (vgl. Urk. 41 S. 46 ff. Erw. 5.5) ging davon aus, dass das Verhalten des Beschuldigten die Vermutung der günstigen Prognose widerlegt, und verweigerte ihm deshalb den bedingten Strafvollzug. Sie erwähnte zunächst die zahlreichen Vorstr... Auch wenn vorliegend eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 14. Juni 2016 auszufällen ist und die damals festgelegte Geldstrafe bedingt ausgesprochen wurde (Urk. 47 S. 2 sowie Beizugsakten A-2/2016/10009605), kann von der Einschätzung im Strafbefehl ... Der Hinweis der Vorinstanz, mit Bezug auf den Hausfriedensbruch weise der Beschuldigte eine einschlägige Vorstrafe auf, ist zwar richtig, für das vorliegende Verfahren aber ohne Bedeutung, steht doch ein Hausfriedensbruch gar nicht zur Diskussion. A... 6. Kosten- und Entschädigungsfolge Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Besch... Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.‒ festzusetzen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschuldigten keine Parteientschädigung zuzusprechen, weder für das erstinstanzlichen Verfahren noch für das Berufungsverfahren. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 55 SVG und  des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.‒, als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. Juni 2016 ausgefällten Strafe, sowie mit einer Busse von Fr. 500.‒. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.‒. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an  die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

SB170229 — Zürich Obergericht Strafkammern 06.11.2017 SB170229 — Swissrulings