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Zürich Obergericht Strafkammern 30.01.2018 SB170227

30 gennaio 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·10,821 parole·~54 min·6

Riassunto

Bestechung etc. und Widerruf

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170227-O/U/ag

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Urteil vom 30. Januar 2018

in Sachen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Maurer, Anklägerin und Erstberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigte und Zweitberufungsklägerin

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Bestechung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Mai 2017 (GG160277)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2016 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sowie vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) für den bedingten Vollzug der 9 Monate Freiheitsstrafe angeordnete Probezeit wird ab 5. Mai 2017 um 2 ½ Jahre verlängert.

- 3 - 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 17'363.90 amtliche Verteidigung durch RA X._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: Honorar CHF 15'850.30 Barauslagen CHF 227.40

Zwischentotal CHF 16'077.70 MwSt. CHF 1'286.20

Entschädigung total, inkl. MwSt. CHF 17'363.90 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang eines Drittels bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 59 S. 2) 1. a) Die Ziffern 1., 3., 4., 5., 6., 9. und Satz 2 von Ziffer 10. (soweit diese das Nachforderungsrecht im Umfang eines Drittels betrifft) des Urteils vom 5. Mai 2017 der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich im Geschäft Nr. GG160277 seien aufzuheben.

- 4 b) Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. 2. Alle Übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 3. Es seien die Akten Staatsanwaltschaft I Zürich gegen B._____ (StA I: A- 6/2015/10020171, BGZ: GG160270) beizuziehen. 4. Unter vollumfänglicher Kostenübernahme durch die Staatskasse. 5. Der Angeklagten ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. 6. Allfällige Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 57 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspricht Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2 StGB um 2 ½ Jahre zu verlängern. 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Nachforderung von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung sei vorzubehalten.

- 5 - Erwägungen: I. a) Der Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 12. Juni 2013 dem mit ihr bekannten Polizeibeamten B._____ über "What'sApp" mitgeteilt zu haben, dass gewisse Telefonnummern "nicht registriert" seien. Sie habe ihn damit implizite gebeten, in den ihm zugänglichen polizeilichen Datenbanken nachzuforschen, wem diese Nummern gehörten. Am Nachmittag habe sie ihm für den Fall, dass es die richtige Person sein sollte, mit einer weiteren Nachricht ihre sexuelle Zuwendung angeboten. B._____ habe sie aufgefordert, ihr diese auch wirklich zu versprechen, was sie daraufhin getan habe. Er habe seinerseits gefragt: "Samstag?" Die Beschuldigte habe sich bei ihm zusätzlich nach dem Beruf der gesuchten Person erkundigt, worauf er ihr geantwortet habe: "Hausfrau, … [Telefonnummer]". Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Beschuldigte aufgrund dieses Sachverhalts Anklage wegen Bestechung (Art. 322ter StGB), Anstiftung zum Amtsmissbrauch (Art. 312 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB) und Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB). b) Das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht) sprach die Beschuldigte am 5. Mai 2017 der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig und bestrafte sie mit 20 Tagessätzen zu Fr. 40.– Geldstrafe, bedingt vollziehbar mit drei Jahren Probezeit, sowie mit Fr. 300.– Busse. Von den Vorwürfen der Bestechung und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch wurde die Beschuldigte freigesprochen. Hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 ausgefällten bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 9 Monaten erfolgte eine Verlängerung der Probezeit um 2 ½ Jahre ab 5. Mai 2017. Die Verfahrenskosten wurden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im übrigen auf die Staatskasse genommen (Urk. 49 S. 34/35). c) Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 43) als auch der amtliche Verteidiger der Beschuldigten (Urk. 44) rechtzeitig die Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO). Beide Parteien reichten sodann auch fristgerecht (Art. 399

- 6 - Abs. 3 StPO, vgl. Urk. 47/1-2) ihre Berufungserklärungen ein. Die Beschuldigte will vollumfänglich freigesprochen werden (Urk. 50/1). Während die Staatsanwaltschaft zunächst einen Schuldspruch auch hinsichtlich der Tatbestände der Bestechung und der Anstiftung zum Amtsmissbrauch beantragte, beschränkte sie ihre Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung dahingehend, dass nur noch ein zusätzlicher Schuldspruch wegen Bestechung verlangt wird (Urk. 52, Urk. 57 S. 1, Prot. II S. 6). Demgemäss beantragt sie auch, dass die Strafe auf 60 Tagessätze zu Fr. 50.– Geldstrafe sowie Fr. 600.– Busse erhöht und der Beschuldigten die gesamten Kosten auferlegt werden sollen (Urk. 57 S. 1). d) Die Beschuldigte wurde auf Antrag ihres Verteidigers von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert (Doppel von Urk. 51, S. 1), weil sie sich in Brasilien aufhält und es ihr vorderhand unmöglich ist, in die Schweiz auszureisen (vgl. Erw. V/3a). Im Berufungsverfahren stellte die Verteidigung ausserdem den Beweisantrag, es sei über den Sinn einer der "What'sApp"-Nachrichten ("Se for ela mesmo entao recebe") ein linguistisches Gutachten einzuholen (Urk. 51 S. 2, Prot. II S. 6). Sowohl die Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft beantragten zudem den Beizug der Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren (Urk. 52 S. 2, Urk. 59 S. 2, Prot. II S. 6 f.). Den nachstehenden Ausführungen (Erw. II/2 und Erw. III/4a) ist zu entnehmen, weshalb sich diese Beweisergänzungen erübrigen. Nach der heutigen Berufungsverhandlung ist der Prozess spruchreif.

II. 1. Das bezirksgerichtliche Urteil blieb hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch (Dispositivziffer 2 teilweise) sowie der Kostenaufstellung (Dispositivziffern 7 und 8) unangefochten und ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. 2. a) Im Zusammenhang mit dem sowohl durch sie als auch durch den Verteidiger beantragten Beizug der Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren (Urk. 52 S. 2, Urk. 59 S. 2, Prot. II S. 6 f.), brachte die Staatsanwaltschaft vor, dass aus jenen Akten ersichtlich sei, dass B._____ nicht nur bei der Beschuldigten, sondern

- 7 auch bei mehreren anderen Frauen gleichzeitig immer wieder auf Intimität gedrängt habe (Urk. 52 S. 8, Urk. 57 S. 10). Der Verteidiger wiederum machte geltend, dass aus den Akten jenes Verfahrens ersichtlich sei, dass die Strafverfahren, welche gegen weitere Beteiligte aufgrund von ähnlich gelagerten Sachverhalten geführt worden seien, im Gegensatz zum gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahren eingestellt worden seien (Prot. II S. 12). b) Wie zu zeigen sein wird, sind die diesem Anklagesachverhalt zugrundeliegenden objektiven Beweismittel jedoch so gestaltet, dass sie nicht verrückbar sind. Zwar können die Nachrichten, welche zwischen der Beschuldigten und B._____ ausgetauscht wurden, unterschiedlich interpretiert werden. Das Vorliegen verschiedener Interpretationen ändert aber nichts am objektiven Datenbestand. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern sich Informationen aus den Akten des Parallelverfahrens für die Beschuldigte in Bezug auf die bereits vorhandenen Beweismittel zusätzlich entlastend oder belastend auswirken könnten. Unabhängig davon, hätte die Staatsanwaltschaft jene Aktenstücke des Parallelverfahrens, welche aus ihrer Sicht hätten beigezogen werden müssen, nicht nur jederzeit genau bezeichnen, sondern auch ins Recht legen können. Ein Beizug der Akten aus dem gegen B._____ geführten Strafverfahren erweist sich daher nicht als erforderlich. 3. a) Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Verteidiger nicht nur die Verwertbarkeit der Erkenntnisse darüber, dass es die Beschuldigte war, welche ausgehend von der Rufnummer "41…" "What'sApp"-Nachrichten mit dem Beschuldigten austauschte, sondern auch die Verwertbarkeit der Übersetzungen dieser Nachrichten in Frage (Urk. 59 S. 5 ff.). So habe es sich gemäss dem Verteidiger bei der Ermittlung der Person der Beschuldigten als eine der Gesprächsteilnehmerinnen von B._____ um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 StPO gehandelt, dessen Verwendung zulasten der Beschuldigten jedoch nicht gemäss Art. 278 Abs. 3 StPO durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt worden sei. Ausserdem hätte sich eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation, wie sie mittels CCIS Auskunft über den Inhaber der Rufnummer 41… vorgenommen worden sei, aufgrund der Schwere der ihr zu Last gelegten Straftaten aus Sicht der Verteidigung auch nicht rechtfertigen lassen. Diese CCIS-Auskünfte betreffend den Inhaber der Rufnummer sowie die darauf gestützten Aktennotizen der Staatsanwaltschaft sowie der Stadtpolizei vom 9. Mai 2016 und vom

- 8 - 1. Juli 2016 (Urk. 1, Urk. 2) seien gemäss Art. 277 Abs. 2 StPO daher nicht verwertbar (Urk. 59 S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung ging der sich als Niederschrift bei den Akten befindende "What'sApp"-Nachrichtenverkehr aber nicht aus einer Überwachung im Sinne von Art. 269 ff. StPO hervor, sondern resultierte aus der Auslesung des bei B._____ sichergestellten Mobiltelefons (Urk. 1 S. 1 ff.). Entsprechend handelte es sich weder bei der Abfrage des Inhabers der Rufnummer 41… um eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation im Sinne von Art. 277 Abs. 2 StPO, noch bei der Erkenntnis, dass die Beschuldigte diese Rufnummer benutzte, um einen Zufallsfund im Sinne von Art. 278 Abs. 1 StPO. Eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht war aus diesem Grund auch nicht erforderlich. Abgesehen davon bestritten weder die Beschuldigte noch B._____, dass es sich bei der Chatpartnerin mit der Rufnummer "41…" um die Beschuldigte handelte. Der Verwertbarkeit der CCIS-Abfragen sowie der erwähnten Aktennotizen zulasten der Beschuldigten steht daher nichts entgegen. b) Dass die übersetzten "What'sApp"-Nachrichten unverwertbar und aus den Akten zu entfernen seien, begründete die Verteidigung einerseits damit, dass B._____ vor der Durchsuchung seines Smartphones auf das Siegelungsrecht hätte hingewiesen werden sollen. Andererseits suche man in den Übersetzungen vergeblich nach einem Hinweis auf die Folgen einer falschen Übersetzung gemäss Art. 307 StGB (Urk. 59 S. 7 f.). In Anbetracht dessen, dass B._____ im gegen ihn geführten Strafverfahren anwaltlich vertreten war, hätte auch ein allenfalls unterlassener Hinweis auf die Möglichkeit einer Siegelung nicht die Unverwertbarkeit der anschliessenden Datenauslesung zur Folge. Der anwaltlichen Vertretung musste diese Möglichkeit bekannt gewesen sein. Dass dennoch auf eine Siegelung verzichtet wurde, bewirkt somit nicht eine Unverwertbarkeit der in der Folge ausgelesenen Daten. Hinsichtlich der sich in den Akten unter Urk. 6 und Urk. 7 befindenden Übersetzungen der "What'sApp"- Nachrichten wies die Verteidigung zurecht darauf hin, dass ein Vermerk dazu, dass die Übersetzung in Kenntnis der Straffolgen einer falschen Übersetzung im Sinne von Art. 307 StPO erfolgt wäre, fehlt (Urk. 6; Urk. 7, Urk. 59 S. 7 f.). Dieser Mangel wurde hingegen dadurch geheilt, dass diejenigen Nachrichten aus dem fraglichen "What'sApp"-Chat, welche dem Anklagesachverhalt zugrunde liegen, der Beschuldigten im Rahmen ihrer Einvernahmen vorgelegt und durch die jeweils anwesenden Dol-

- 9 metscher übersetzt wurden (Urk. 12/2 S. 8 ff., Urk. 12/5 S. 14 ff., Urk. 12/19 S. 12 f.). Dass diese Dolmetscher auf die Straffolgen einer falschen Übersetzung im Sinne von Art. 307 StGB sowie einer Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB hingewiesen wurden, geht aus den jeweiligen Einvernahmeprotokollen hervor (Urk. 12/2 S. 1, Urk. 12/5 S. 1, Urk. 12/19 S. 1). Für diesen Fall, dass das Gericht diesen Mangel als durch die Übersetzung der Nachrichten im Rahmen der Einvernahmen als geheilt erachte, wies die Verteidigung sodann auf die Fehleranfälligkeit von Einvernahmeprotokollen hin, was aus seiner Sicht zu berücksichtigen sei (Urk. 59 S. 8 f.). Auch dieses Vorbringen ändert jedoch nichts daran, dass die ausgelesenen "What'sApp"- Nachrichten und deren Übersetzungen im Rahmen der Einvernahmen der Beschuldigten zu deren Lasten verwertbar sind. Die Protokolle der Einvernahmen der in diesem Verfahren beteiligten Personen bei der Staatsanwaltschaft wurden jeweils in Anwesenheit derselben erstellt und von diesen in der Folge auch unterzeichnet. Dass Einvernahmeprotokolle in Einzelfällen grundsätzlich Fehler enthalten können, kann nicht ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die in diesem Strafverfahren erstellten Einvernahmeprotokolle Fehler aufweisen und sie nicht das enthalten, was gesagt wurde, liegen aber keine vor. c) Schliesslich machte die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend, auch das Protokoll der Einvernahme der Zeugin C._____D._____ [Vornahme, Nachname] sei nicht verwertbar und müsse aus den Akten entfernt werden, da ihre Befragung suggestiv erfolgt sei. Sie sei während ihrer Einvernahme beeinflusst und richtiggehend gedrängt worden, zu sagen, dass ihr die Geheimhaltung ihrer Telefonnummer sowie ihres Berufes wichtig sei, da die Staatsanwaltschaft dies habe hören wollen (Urk. 59 S. 9). Bereits auf die ersten Fragen im Zusammenhang dazu, wie sie es mit der Bekanntgabe ihrer Natelnummer halte, erklärte C._____D._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass ihre Natelnummer nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis registriert sei, weil man dann immer Werbeanrufe habe und sie dies nicht haben müsse. Ausserdem sagte sie, dass sie zwar keine Einschränkungen mache, wem sie ihre Nummer gebe, wenn sie jemanden kenne, sie ihre Nummer aber nicht einfach so auf der Strasse verteilen würde (Urk. 12/8 S. 8). Was sie in der Folge auf die Fragen der Staatsanwaltschaft antwortete, entspricht jener Haltung, die sie zuvor von sich aus preis gab. So antwortete sie beispielsweise auf die entsprechende Frage der

- 10 - Staatsanwaltschaft, dass sie etwas dagegen hätte, wenn die Polizei Ihre Rufnummer auf Anfrage einer Privatperson herausgeben würde (Urk. 12/8 S. 10). Und sie bestätigte, dass es sie konkret stören würde, wenn nun B._____ tatsächlich auf Ihre Polizeidaten zugegriffen und ihre Telefonnummer sowie ihre Berufsangabe an die Beschuldigte herausgegeben hätte (Urk. 12/8 S. 16). In Anbetracht dessen, dass die Zeugin bereits zu Beginn der Befragung von sich aus angab, dass ihre Natelnummer nicht in einem öffentlichen Register einsehbar sei und sie ihre Natelnummer auch nicht einfach so auf der Strasse verteile, ist darin, dass sie durch die Staatsanwaltschaft im Weiteren dazu befragt wurde, wie sie die Herausgabe ihrer Telefonnummer im konkreten Fall empfinde, nichts suggestives zu erkennen. Auch diese Einvernahme erweist sich daher als zulasten der Beschuldigten verwertbar. Gründe, weshalb sie aus den Akten entfernt werden sollte, sind entgegen der Auffassung der Verteidigung keine ersichtlich. III. 1. a) Der in der Anklageschrift dargelegte, am 12. Juni 2013 erfolgte Austausch von "What'sApp"-Nachrichten zwischen der Beschuldigten und dem Polizeibeamten B._____ ist aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons von B._____ dokumentiert (Urk. 5 S. 4/5, Urk. 6 S. 5, Urk. 7 S. 8/9) und wurde weder von der Beschuldigten noch von B._____ bestritten (Urk. 12/2 S. 8-11, Urk. 12/20/4 S. 37-39). Dasselbe gilt für dessen gleichentags unternommene Suche nach einer Person namens C._____ im Rapportsystem "Polis" (Urk. 1 S. 6-9, Urk. 12/5 S. 12, Urk. 12/20/4 S. 35/36). b) Die Beschuldigte wendet indessen ein, dass ihre an B._____ gesandten Nachrichten nicht die Bedeutung gehabt hätten, die ihnen die Staatsanwaltschaft zuschreibe. Insbesondere habe sie B._____ nicht dazu aufgefordert, in einer polizeilichen Datenbank nach der besagten C._____ zu forschen (Urk. 12/2 S. 15). Dies habe er ohne ihr Wissen (Urk. 12/5 S. 12) und ganz aus eigenem Antrieb – vielleicht aus Neugier – getan (a.a.O., S. 20). Die Beschuldigte stellte auch in Abrede, B._____ für seine Hilfe bei der Suche nach C._____ irgend eine Gegenleistung angeboten zu haben. Er habe auch keine solche verlangt (a.a.O., S. 13). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die diesbezüglichen Vorbringen der Beschuldigten rechtsgenügend widerlegt werden können. 2. a) Zum besseren Verständnis des Ablaufs der in Frage stehenden Ereignisse ist eine chronologische Darstellung der bekannten Fakten von Nutzen. Zu beachten ist

- 11 dabei, dass die Zeitangaben in Urk. 6 in Greenwich-Zeit sind; die Zeitangabe in der mitteleuropäischen Sommerzeit ergibt sich daraus durch Addition von zwei Stunden.

Zeitpunkt (MESZ) Beschuldigte B._____ 12.06.2013, 10:43:18 Amor nao tem os numeros registrado 12.06.2013, 14:47:24 – 14:58:03 (Sucht im "Polis" nach "C._____") 12.06.2013, 15:38:52 (Liest Daten von C._____D._____) 12.06.2013, 15:47:23 Se for ela mesmo entao recebe 12.06.2013, 15:47:34 promete! 12.06.2013, 15:47:49 Se for ela eu prometo 12.06.2013, 15:47:59 sabato? 12.06.2013, 15:49:15 Qual beruf? 12.06.2013, 15:49:41 hausfrau, … [Telefonnummer] 13.06.2013, 17:01:53 ai … ela ligou a tarde entao? 13.06.2013, 17:05:40 nao é essa nao e tambem nao me ligou :-( 13:06.2013, 17:06:03 que chato linda …

b) aa) Die Beschuldigte führte zum Hintergrund dieser Vorgänge in der Untersuchung aus, dass sie in ihrem Geschäft von einer Frau angerufen worden sei, die sich ihr als "C._____" vorgestellt und etwas über Kosmetika gefragt habe. Der Anruf sei ihr seltsam vorgekommen, und sie habe deshalb wissen wollen, wer diese Anruferin gewesen sei (Urk. 12/2 S. 4, Urk. 12/5 S. 3-6). Sie habe am Arbeitsort kein Internet gehabt, und ihr Sohn sei in der Schule gewesen. So habe sie B._____ angerufen und ihn gefragt, ob er für sie bei "Google" nachforschen könne, ob die Telefonnummer der An-

- 12 ruferin registriert sei und wer diese Person sei. Sie habe ihm die Nummer mitgeteilt (Urk. 12/5 S. 4). Mehr habe sie nicht gewusst, weder den Familiennamen noch das Alter oder die Nationalität der Anruferin. Erst nachher habe sie von ihrem Freund E._____ erfahren, dass es eine Serbin oder Kroatin sei. Es sei möglich, dass er ihr auch das Alter dieser Frau genannt habe (a.a.O., S. 10/11). B._____ habe ihr gesagt, er werde schauen (a.a.O., S. 11) bzw. dort anrufen (a.a.O., S. 13). Zuhause habe sie dann auch selbst im Internet nachgeforscht, aber nichts herausgefunden (a.a.O., S. 9). Sie habe versucht, auf die besagte Telefonnummer anzurufen, aber es habe niemand abgenommen. Als sie damit auch tags darauf erfolglos geblieben sei, habe sie mit dem Mobiltelefon ihres Freundes angerufen. Da sei auf dem Telefon sogleich ein Kontaktname erschienen, wobei es sich aber um einen Männernamen gehandelt habe. Als sie angerufen habe, sei diese C._____ am Apparat gewesen und habe melodiös "halloooo" gesagt. Sie, die Beschuldigte, habe aufgehängt (Urk. 12/2 S. 5, Urk. 12/5 S. 5/6). Sie habe dann ihren Freund zur Rede gestellt, und er habe ihr erzählt, dass er C._____ an einer Tankstelle kennengelernt und mit ihr die Telefonnummern ausgetauscht habe. Weil sie zur Eifersucht neige, habe er die Nummer von C._____ in seinem Telefon unter einem männlichen Namen gespeichert (Urk. 12/2 S. 5, Urk. 12/5 S. 6). bb) E._____ bestätigte als Zeuge diese Darstellung der Ereignisse – soweit er involviert gewesen war – im Wesentlichen (Urk. 12/7 S. 4-9). Bei einer genaueren Betrachtung des vorstehend wiedergegeben Chatverlaufs zwischen der Beschuldigten und B._____ und unter Einbezug von dessen Aussagen treten indessen Ungereimtheiten zutage. Offensichtlich ist, dass die Beschuldigte die Telefonnummer von C._____ kannte und vor der ersten "What'sApp"-Nachricht vom 12. Juni 2013, 10:43:18 Uhr diesbezüglich schon mit B._____ telefoniert hatte. Ansonsten ergäbe ihre Mitteilung, die Nummern seien nicht registriert, keinen Sinn. Hätte sie C._____s Nummer nicht gekannt, so hätte sie auch nicht von E._____s Telefon aus dort anrufen können. Wenn sie B._____ schon zuvor gebeten hatte, im Internet Nachforschungen zu tätigen bzw. auf die Nummer von C._____ anzurufen, musste sie ihm diese Nummer auch gegeben haben. Unklar bleibt ohnehin, weshalb sie auf "What'sApp" eine Mehrzahl von Nummern erwähnte ("os numeros"). Nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb B._____ bei seinen Recherchen in der Datenbank "Polis" nicht nach einer bestimmten Telefon-

- 13 nummer, sondern nach einer Frau namens C._____ im Alter von 32 bis 34 Jahren suchte und der Beschuldigten später eine falsche Nummer, nämlich diejenige von C._____D._____ (… [Telefonnummer]), mitteilte, die mit der ganzen Sache erwiesenermassen nichts zu tun hatte (vgl. Urk. 12/8 und 12/11). Stellt man auf die Aussage der Beschuldigten ab, dass sie das (ungefähre) Alter der gesuchten C._____ nicht gekannt bzw. eventuell später von ihrem Freund erfahren habe, so bleibt auch unerfindlich, weshalb B._____ nur auf Datensätze von Personen mit Geburtsdaten zwischen 1979 und 1981 zugriff. Er selber sagte (dazu passend) aus, dass die Beschuldigte ihn gebeten habe, C._____s Nummer ausfindig zu machen. Sie habe ihm dabei erklärt, dass sie nur deren Vor-, nicht aber den Nachnamen kenne, jedoch wisse, dass C._____ etwas über 30 Jahre alt sei (Urk. 12/20/4 S. 36). Unmittelbar vorher (a.a.O., S. 35) führte B._____ allerdings auch aus, die Beschuldigte habe die richtige Nummer schon gekannt, was sich aus ihrer späteren Nachricht ergebe, dass die von ihm mitgeteilte Nummer die falsche sei ("nao é essa"). cc) Die Umstände, welche das Interesse der Beschuldigten an der Identität von C._____ begründeten, sind mit Blick auf die Frage, ob sie sich der eingeklagten Straftaten schuldig machte, an sich belanglos und brauchen deshalb auch nicht abschliessend geklärt zu werden. Festzuhalten bleibt immerhin, dass die Beschuldigte diesbezüglich wohl nicht die ganze Wahrheit sagte. Diese Erkenntnis gibt Anlass zu einer vorsichtigen Würdigung auch ihrer übrigen, den Kerngehalt des vorliegenden Verfahrens betreffenden Aussagen. 3. a) Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten vor, sie habe den Polizeibeamten B._____ dazu angestiftet, für sie in nicht öffentlich zugänglichen Datenbeständen der Polizei nach der von ihr gesuchten C._____ zu forschen. Dies müsste logischerweise geschehen sein, bevor B._____ in der Datenbank "Polis" recherchierte, mithin auf telefonischem Weg und/oder mittels der "What'sApp"-Nachricht vom 12. Juni 2013, 10:43:18 Uhr. Die weiteren Nachrichten, welche die Beschuldigte gleichentags an B._____ sandte, konnten für seine (bereits erfolgten) Recherchen im "Polis" nicht mehr ursächlich sein, sondern B._____ nur – aber immerhin – dazu veranlassen, die ermittelten Daten auch an die Beschuldigte weiterzugeben.

- 14 b) Zum telefonischen Kontakt mit B._____ gab die Beschuldigte zunächst zu Protokoll, dass sie diesen angerufen, ihm die Nummer von C._____ gegeben und ihn gefragt habe, ob er für sie diese Frau anrufen und fragen würde, was denn los sei. Vielleicht nehme diese ja das Telefon ab, wenn sie von einer anderen Nummer als von derjenigen der Beschuldigten aus angerufen werde (Urk. 12/2 S. 4). In einer späteren Einvernahme erklärte die Beschuldigte demgegenüber, sie habe nach dem seltsamen Anruf dieser C._____ B._____ gebeten, im Internet, insbesondere bei "Google" nachzuforschen, ob die Nummer überhaupt registriert sei bzw. wer diese Anruferin sei (Urk. 12/5 S. 4). Nachdem sie erfolglos versucht habe, diese anzurufen, habe sie nochmals B._____ kontaktiert und ihn gebeten, er solle doch von seinem Telefon aus versuchen, diese C._____ zu erreichen (a.a.O., S. 5). B._____ sagte aus, er sei davon ausgegangen, dass die Beschuldigte diese Frau kenne, aber deren Telefonnummer verloren, vergessen oder gelöscht habe. Sie habe offenbar dringend mit C._____ Kontakt aufnehmen wollen und ihn deshalb angefragt, ob er deren Nummer ausfindig machen könne. Dabei habe sie ihm angegeben, dass sie den Nachnamen der Frau nicht kenne, diese aber etwas mehr als 30 Jahre alt sei. Mit diesen Angaben habe er dann versucht, die Telefonnummer von C._____ zu ermitteln (Urk. 12/20/4 S. 35/36). Er denke, dass die Beschuldigte auf ihn zugekommen sei, weil sie keine andere Möglichkeit gehabt habe, die Nummer ausfindig zu machen (a.a.O., S. 37 unten). Die Aussagen der beiden Beteiligten widersprechen sich damit teilweise. Übereinstimmung besteht aber insoweit, als beide einräumten, dass die Beschuldigte im Zusammenhang mit ihrem Bestreben, C._____ ausfindig zu machen, B._____ kontaktiert und um Unterstützung ersucht hatte. c) Den eigenen Aussagen der Beschuldigten ist sodann zu entnehmen, dass sie am Abend (nach C._____s Anruf und nach dem telefonischen Kontakt mit B._____) zuhause auch selber versucht hatte, im Internet herauszufinden, wer C._____ war bzw. wem die Nummer der unbekannten Anruferin gehörte, damit aber erfolglos geblieben war (Urk. 12/5 S. 9). Am folgenden Morgen schickte sie B._____ die folgende Nachricht: "Amor nao tem os numeros registrado" (Urk. 6 S. 5). Sie übersetzte diese auch gleich selber: "Liebling, die Nummer ist nicht registriert", und die anwesende Portugiesisch-Übersetzerin bestätigte dies mit der einzigen Abweichung, dass das Wort "Nummer" im Plural stehe (Urk. 12/2 S. 8). In einer späteren Einvernahme übersetzte

- 15 zwar der Dolmetscher den Satz etwas anders: "Liebling, es gibt die registrierten Nummern nicht" (nebst weiteren Versionen, Urk. 12/19 S. 12/13). Die Übersetzerin, welche die aus B._____s Mobiltelefon ausgelesenen Nachrichtenverläufe ins Deutsche übertrug (vgl. Urk. 16), kam nochmals zu einem etwas anderen Resultat: "Liebling hast du / hat er / hat sie die Nummern nicht registriert" (Urk. 6 S. 5). Als die Beschuldigte schliesslich erneut gefragt wurde, ob denn diese Nachricht als Frage oder als Feststellung gemeint gewesen sei, erklärte sie aber unmissverständlich, dass sie im Internet nachgeschaut habe. Sie habe die Nummer, die im Display (ihres Telefons) gewesen sei, nicht gefunden und (mit der besagten Nachricht) B._____ darüber informiert (Urk. 12/19 S. 11). Dabei ist sie zu behaften, nachdem die vorliegenden Übersetzungen diesen Inhalt der Nachricht zum Teil bestätigen und im übrigen zumindest nicht dagegen sprechen, dass sie so verstanden werden kann. Klar ist auch, dass die Beschuldigte mit ihrer Nachricht auf das Telefongespräch zurückkam, welches sie tags zuvor mit B._____ geführt hatte. Dies kann vernünftigerweise nur so verstanden werden, dass sie nun hoffte, mit dessen Hilfe doch noch erfahren zu können, wer C._____ war. d) Einige Stunden später sandte die Beschuldigte eine weitere Nachricht an B._____: "Se for ela mesmo entao recebe" (Urk. 6 S. 5). Sie machte geltend, nicht zu wissen, was sie damit gemeint habe, bzw. Mühe zu haben, die Nachricht ins Deutsche zu übersetzen, weil "dazwischen etwas fehle" (Urk. 12/2 S. 9, Urk. 12/5 S. 15 und S. 25, Urk. 12/19 S. 11). Dass in der Abschrift des "What'sApp"-Chatverlaufs vom 12. Juni 2013, welche sich bei den Akten befindet, Text fehle, machte auch die Verteidigung geltend. So sei nicht bekannt, ob zwischen den an jenem Tag ausgetauschten Nachrichten nicht noch telefoniert oder über andere Übermittlungsdienste kommuniziert worden sei (Urk. 59 S. 8, S. 10 und S. 13 f.). Dass sie B._____ noch anrief, bevor sie sich am 12. Juni 2013 um 10:43:18 Uhr (MESZ) mit der Nachricht "Amor nao tem os numeros registrado" an ihn richtete, bestätigte die Beschuldigte von sich aus (Urk. 12/2 S. 4). Auch dass zwischen jener Nachricht und der am Nachmittag um 15:47:23 Uhr (MESZ) übermittelten Nachricht "Se for ela mesmo entao recebe" Kontakte über andere Kommunikationskanäle als What'sApp stattfanden, ist durchaus möglich. Angesichts der nur sehr kurzen Zeitabstände ist jedoch ausgeschlossen, dass zwischen der um 15:47:23 Uhr (MESZ) und den um 15:47:34 Uhr (MESZ),

- 16 - 15:47:49 Uhr (MESZ) sowie der um 15:47:59 Uhr (MESZ) verschickten "What'sApp"- Nachrichten noch telefoniert wurde (Erw. III/2a). Zudem vermöchte auch ein allfälliger weiterer Kontakt vor dem Versand der Nachricht "Se for ela mesmo entao recebe" nichts daran zu ändern, dass zumindest der erste Teil der Nachricht inhaltlich klar ist. Alle vorliegenden Übersetzungen lauten diesbezüglich: "Wenn es wirklich sie ist …" (Urk. 6 S. 5, Urk. 12/2 S. 9, Urk. 12/19 S. 12). Dass sich diese Nachricht ebenfalls auf die Suche nach C._____ bezieht, ist offensichtlich und ergibt sich im übrigen auch zweifelsfrei aus dem nun innert weniger Minuten folgenden Austausch weiterer Nachrichten. Dieser endete damit, dass die Beschuldigte fragte: "Qual beruf?" und von B._____ umgehend die Antwort erhielt: "hausfrau, … [Telefonnummer]". Die von ihm übermittelte Telefonnummer gehörte einer Person mit dem Vornamen C._____, nämlich C._____D._____ (Urk. 1 S. 8, vgl. auch Urk. 13/2, 13/3 S. 2 und 13/18), auf deren Personendaten B._____ elf Minuten vorher im System "Polis" zugegriffen hatte. e) Die Beschuldigte wusste schon seit langem, dass B._____ Polizist war (Urk. 12/2 S. 6). Dies erweckt den Verdacht, dass sie sich bei der Suche nach C._____ gezielt an ihn wandte, weil er von Berufs wegen Zugriff auf umfangreiche Datenbanken der Polizei hatte. Sie bestritt dies indessen stets und blieb dabei, B._____ nur kontaktiert und ihm die Nummer von C._____ gegeben zu haben, damit er im Internet nach dieser Frau forsche und allenfalls versuche, sie von seinem eigenen Telefon aus anzurufen (Urk. 12/2 S. 4, Urk. 12/5 S. 5 und S. 34). Dies lässt sich für die erste Phase der Kommunikation mit B._____ nicht widerlegen, zumal dessen Aussagen nicht zu entnehmen ist, dass ihn die Beschuldigte am Telefon direkt darauf angesprochen hätte, die gesuchten Informationen aus polizeilichen Quellen zu beschaffen. Die Tatsache, dass sie sich nach dem Scheitern ihrer eigenen Versuche, C._____ im Internet ausfindig zu machen, erneut an B._____ wandte, verstärkt indessen den Verdacht, dass sie deren Identität nun aus den ihm zugänglichen polizeilichen Quellen in Erfahrung bringen wollte. Einen starken Anhaltspunkt dafür bildet ausserdem die weitere Nachricht an B._____, mit der die Beschuldigte wie selbstverständlich die Frage nach dem Beruf der gesuchten Person nachschob. Hinzu kommt schliesslich die Tatsache, dass B._____ in der Datenbank "Polis" gezielt nach "C._____s" im Alter von ca. 32-34 Jahren suchte. Diese Information konnte er nur von der Beschuldigten haben, was er in der Untersuchung auch bestätigte. Das Alter von C._____ war als Suchkrite-

- 17 rium im Internet untauglich und für einen Versuch, C._____ anzurufen, offensichtlich nutzlos, für die Suche in einer Datenbank wie "Polis" hingegen hilfreich. Dass die Beschuldigte dem Polizeibeamten B._____ diese Altersangabe übermittelte, entlarvt ihre Erklärung, er habe bloss im Internet recherchieren bzw. C._____ anrufen sollen, als Schutzbehauptung und lässt als unzweifelhaft erscheinen, dass B._____ in polizeilichen Datenbeständen nach C._____ forschen sollte – was er dann auch tat. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit insoweit erstellt. 4. a) Ausgangspunkt für den Vorwurf der Anklagebehörde, die Beschuldigte habe B._____ mit einem Versprechen sexueller Zuwendung bestochen, sind die "What'sApp"-Nachrichten, welche sie am Nachmittag mit ihm austauschte, bevor sie sich nach dem Beruf von C._____ erkundigte. Streitig ist insbesondere, was das Wort "recebe" in der Nachricht von 15:47:23 Uhr ("Se for ela mesmo entao recebe") bedeutet. Die Übersetzerin, die bei der Auswertung von B._____s Mobiltelefon tätig war, verstand die Nachricht als "Falls es wirklich sie ist, dann erhältst / empfängst du bzw. erhältst /empfängt er/sie" (Urk. 6 S. 5). Die an der Einvernahme der Beschuldigten vom 8. Juli 2016 beteiligte Dolmetscherin übersetzte die Nachricht anders: "Wenn es wirklich sie ist, dann nimm es entgegen" (Urk. 12/2 S. 9). In der Einvernahme vom 18. November 2016 folgten zwei weitere Versionen der Übersetzung: "Wenn es wirklich sie ist, dann empfang sie" oder aber "Wenn es wirklich sie ist, dann empfange es oder nimm es entgegen" (Urk. 12/19 S. 12). Die Übersetzungsprobleme scheinen sich u.a. aus der Tatsache zu ergeben, dass einerseits "recebe" eine Imperativ-Form ist, während für "du empfängst / erhältst" eigentlich "recebes" stehen müsste, und dass das dazu gehörende Akkusativ-Objekt nicht genannt wird. Die Verteidigung ihrerseits hält dafür, dass der Satz nochmals etwas ganz anderes bedeutet: "Falls es wirklich sie ist, dann nimm (das Telefon) ab" (Urk. 51 S. 2, Urk. 59 S. 13). Diese Übersetzung ergibt aber insofern keinen Sinn, als nie davon die Rede war, dass C._____ den Polizisten B._____ anrufen könnte, von dem sie ja nichts wusste und somit auch keine Telefonnummer hatte. Demnach konnte er in diesem Zusammenhang gar nicht in die Lage kommen, das Telefon abnehmen zu müssen. Dass die Nachricht – selbst wenn sie rein sprachlich betrachtet so übersetzt werden könnte – keinesfalls so zu verstehen ist, erhellt sodann auch und vor allem aus dem weiteren Chatverlauf. Wenige Sekunden nach dem Versand dieser Nachricht antwortete B._____ nämlich: "Promete!", was

- 18 klarerweise "Versprich (es)!" bedeutet, und die Beschuldigte bestätigte umgehend: "Se for ela eu prometo", d.h. "Wenn es sie ist, verspreche ich (es)" (Urk. 6 S. 5). Damit ist zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte dem Polizeibeamten für den Fall der erfolgreichen Suche nach C._____ etwas versprach. Die Einholung eines linguistischen Gutachtens erübrigt sich. b) Die Anklage geht davon aus, dass die Beschuldigte dem Polizeibeamten damit versprach, ihm ihre "sexuelle Zuwendung" zu gewähren, falls er die richtige C._____ finde (Urk. 21 S. 5 oben). Diese Interpretation erscheint nicht von vornherein als abwegig, wenn man in Betracht zieht, dass die Beschuldigte selbst aussagte, B._____ habe mit ihr eine intime Beziehung eingehen wollen (Urk. 12/2 S. 21). Nicht zu überzeugen vermögen zudem die Beteuerungen der Beschuldigten, in ihrem Betrieb namens "F._____", zu dessen Kunden auch B._____ zählte, keine sexuellen Dienstleistungen erbracht zu haben (Urk. 12/2 S. 20, Urk. 12/16 S. 8 ff.). Polizeiliche Abklärungen ergaben deutliche Hinweise, dass dort auf Anfrage zumindest "erotische Massagen" durchaus angeboten wurden (Urk. 14/2-5). Hinzu kommt, dass sich unter den unzähligen Nachrichten, welche die Beschuldigte und B._____ auf "What'sApp" austauschten, immer wieder solche finden, die sich auf Sex beziehen (Urk. 6, z.B. 293-0 ff., 425-0 ff.). Die Beschuldigte hielt B._____ aber auch immer wieder hin, wenn er sich mit ihr treffen wollte (a.a.O., z.B. 288-0, 336-0 ff.). Sie war zudem bereits fest mit E._____ liiert. Insofern erscheint ihre Aussage, dass sie ihrerseits von B._____ nur "Freundschaft und Flirt", aber nicht mehr gewollt habe (Urk. 12/5 S. 30, vgl. auch Urk. 12/2 S. 19), nicht ohne weiteres als unglaubhaft. Möglich ist allerdings auch, dass die in Frage stehende "What'sApp"-Nachricht wirklich als Angebot sexueller Handlungen zu verstehen war, ohne dass die Beschuldigte im Sinn hatte, ihr Versprechen auch einzulösen. c) Im Strafprozess hat nicht der Beschuldigte seine Unschuld, sondern der Staat dessen Schuld zu beweisen. Zeigt sich im Laufe des Strafverfahrens, dass neben dem eingeklagten Sachverhalt andere Sachverhaltsversionen nicht bloss theoretisch denkbar, sondern durchaus plausibel sind, so scheitert der rechtsgenügende Schuldbeweis (Art. 10 Abs. 3 StPO) und ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. So naheliegend die Vermutung auch ist, das in den "What'sApp"- Nachrichten vom 12. Juni 2013, 15:47:23 ("Se for ela mesmo entao recebe") und

- 19 - 15:47:49 Uhr ("Se for ela eu prometo") von der Beschuldigten abgegebene Versprechen habe sich auf sexuelle Handlungen bezogen, handelt es sich dabei letztlich doch nur um eine Interpretation dieser Nachrichten, deren Wortlaut völlig offen lässt, was Gegenstand des Versprechens sein soll. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschuldigte darauf sofort mit "sabato?" reagierte (Urk. 6 S. 5; 12. Juni 2013, 15:47:59 Uhr), denn Sex ist nicht das einzige, was man samstags tun kann. Dass es sich doch um eine sexuelle Zuwendung handelte, welche die Beschuldigte als Gegenleistung für die zu beschaffenden Informationen versprach, leitet die Staatsanwaltschaft unter anderem aus einem Nachrichtenwechsel zwischen ihr und B._____ vom 24. Juni 2013 ab (Urk. 57 S. 10). B._____ schrieb der Beschuldigten damals um 10:32:20 Uhr (MESZ) "ich brauche eine gute Massage…". Die Beschuldigte fragte daraufhin um 11:21:19 Uhr (MESZ) zurück "Also… wann möchtest du?" und um 13:14:07 Uhr (MESZ) teilte sie ihm mit "Ok heute um 17uhr". Ein paar Stunden später, um 19:52:43 Uhr (MESZ) wandte sich B._____ mit den Worten "Du warst sehr geil/köstlich… ich habe jede Minute mit dir genossen" an die Beschuldigte (Urk. 6 S. 6). Dass es an jenem 24. Juni 2013 zu sexuellen Handlungen zwischen ihnen beiden kam, liegt aufgrund des Inhalts dieser Nachrichten nahe. Gewissheit darüber, dass es zu diesem mutmasslichen Sexualkontakt nur kam, weil die Beschuldigte dies B._____ zuvor als Gegenleistung für Informationen zu einer gewissen C._____ versprach, vermag dieser Nachrichtenaustausch dennoch nicht zu vermitteln. Die Suche B._____s nach einer C._____ im "Polis" lag zu jenem Zeitpunkt bereits rund zwei Wochen zurück. Aufgrund dieses grossen Zeitablaufs bleibt unklar, ob es sich beim Treffen vom 24. Juni 2013 tatsächlich um die Einlösung eines am 12. Juni 2013 abgegebenen Versprechens handelte. B._____ gab sodann – mehr als drei Jahre später nicht einmal ohne weiteres unglaubhaft – zu Protokoll, dass er den Sinn der besagten Nachrichten nicht verstehe (Urk. 12/20/4 S. 38/39). Daraus lässt sich zu Lasten der Beschuldigten nichts ableiten. Sie selbst gab an, sie habe ein paar Wochen zuvor mit B._____ vereinbart, einmal gemeinsam zu grillieren. Er habe auch immer wieder gefragt, wann sie einmal zusammen etwas trinken bzw. in den Ausgang gehen könnten. Sie habe ihm versprechen müssen, dafür endlich einmal Zeit zu haben (Urk. 12/2 S. 9/10, Urk. 12/5 S. 15/16 und S. 28). Diese Erklärung der in Frage stehenden Nachrichten ist gerade vor dem Hintergrund der weiteren Aussagen der Beschuldigten, wonach B._____ gerne eine intime Beziehung mit ihr eingegangen wäre, durchaus ein-

- 20 leuchtend. Wenn sie dieses Ansinnen bislang abgelehnt und sich nicht auf mehr als Flirts und ab und zu etwas "schlüpfrige" SMS eingelassen hatte, liegt die Möglichkeit nahe, dass B._____ nun hoffte, man würde sich bei einem gemeinsamen Grillabend oder im Ausgang doch noch näher kommen. Die Beschuldigte ihrerseits konnte auf diese Weise seinem Drängeln etwas entgegenkommen, ohne sich auf mehr einlassen zu müssen. Im Ergebnis ist somit der vorinstanzlichen Folgerung beizupflichten, dass sich ein Versprechen sexueller Zuwendung nicht rechtsgenügend nachweisen lässt. d) Ob die Zustimmung der Beschuldigten zu einem gemeinsamen Grillabend oder Ausgang schon als "nicht gebührender Vorteil" im Sinne von Art. 322ter StGB zu werten wäre, ist zweifelhaft. Diese Frage kann vorliegend offenbleiben, da derlei gar nicht Gegenstand der Anklage ist. Vom Vorwurf der Bestechung ist die Beschuldigte somit freizusprechen.

IV. 1. Nach dem Gesagten (Erw. III/3) ist erstellt, dass die Beschuldigte den Polizeibeamten B._____ bat, ihr bei der Identifikation der unbekannten C._____ behilflich zu sein, und dabei hoffte, dies gelinge ihm anhand nicht öffentlich zugänglicher Datenbestände der Polizei, nachdem sie selber erfolglos im Internet recherchiert hatte. 2. a) Der Verletzung des Amtsgeheimnisses macht sich schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). B._____ bezog die Informationen, die er am 12. Juni 2013 um 15:49:41 Uhr mittels einer "What'sApp"-Nachricht an die Beschuldigte übermittelte, unbestrittenermassen aus der Datenbank "Polis". Der Zugriff auf diese Daten war ihm nur aufgrund seiner dienstlichen Stellung als Polizeibeamter möglich. b) aa) Streitig ist, ob es sich beim Beruf von C._____D._____ und bei deren Telefonnummer … um ein Geheimnis handelte. Massgebend ist dabei der sogenannte materielle Geheimnisbegriff. Als geheim gilt demnach eine nicht allgemein bekannte, nur einem beschränkten Personenkreis zugängliche Tatsache, deren Schutz vor Preisga-

- 21 be der Berechtigte will und an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse besteht (StGB-Kommentar Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, 19. A., Zürich 2013, N 3 zu Art. 320 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). bb) C._____D._____ sagte als Auskunftsperson aus, dass sie die besagte Telefonnummer ebenso wie ihre aktuelle Rufnummer nie in einem öffentlichen Verzeichnis habe eintragen lassen, um nicht mit Werbeanrufen und dergleichen belästigt zu werden (Urk. 12/8 S. 8/9). Polizeiinterne Abklärungen ergaben, dass die Telefonnummer … im Zusammenhang mit einem Einbruchdiebstahl zum Nachteil von C._____D._____. im März 2009 in der Datenbank "Polis" erfasst wurde (Urk. 13/2 und Urk. 13/2 S. 2). C._____D._____ brachte unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie keinesfalls einverstanden wäre, wenn die Polizei ihre Rufnummer an Drittpersonen weitergeben würde (Urk. 12/8 S. 10). Fest steht somit, dass diese Telefonnummer nicht von jedermann aus öffentlich zugänglichen Quellen in Erfahrung zu bringen war und dass C._____D._____ dies auch so wollte. Das Bedürfnis, nicht ständig Werbeanrufe zu erhalten, ist weit verbreitet und ein wesentlicher Grund dafür, dass Telefonkunden die Möglichkeit nutzen, ihre Rufnummern nicht publizieren zu lassen. Dieses Bedürfnis ist ohne weiteres als schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse anzuerkennen. cc) Die Information, welchen Beruf eine Person ausübt, ist zwar meistens einem relativ grossen Personenkreis bekannt, der nicht nur Angehörige, Freunde und Bekannte, sondern beispielsweise auch Arbeitskolleg(inn)en umfasst, deren Zahl je nach Arbeitsort beträchtlich sein kann. Vorliegend geht es um die Tatsache, dass C._____D._____ Hausfrau ist, womit entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 50/1 S. 4) nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht jede Frau gemeint ist, die auch Haushaltsarbeiten verrichtet, was wohl auf fast alle Frauen zutrifft. Der Begriff bedeutet vielmehr, dass eine Frau nicht (oder nur in geringem Masse) erwerbstätig ist, sondern sich hauptsächlich um Haushalt und Kinder kümmert. Dieser Tätigkeit haftet zwar anders als etwa derjenigen einer Prostituierten nichts Stigmatisierendes an, weshalb das Interesse an ihrer Geheimhaltung aus der Warte unbeteiligter Drittpersonen betrachtet nicht sehr ausgeprägt ist. Trotzdem gehört die Berufsangabe hierzulande zu den Personendaten, die nicht allgemein zugänglich sind, soweit die betreffende Person sie nicht von sich aus (z.B. im Internet oder bei der Kandidatur für ein Amt) öffentlich verbreitet. Sie selbst hat das Recht, darüber zu entscheiden, ob jedermann ohne

- 22 weiteres erfahren darf, welchen Beruf sie ausübt. Soweit es nicht um Drittpersonen aus dem näheren Umfeld einer Person geht, welche dies zwangsläufig mitbekommen, gehört diese Information zum Privatleben. C._____D._____ sagte hierzu denn auch aus, dass sie es mit der Berufsangabe gleich halte wie mit der Telefonnummer (Urk. 12/8 S. 10). Die Beschuldigte und B._____ konnten dies zwar konkret nicht wissen. Bekannt war ihnen aber zweifellos, dass die Information, welchen Beruf jemand ausübt, in der Regel nicht ohne weiteres in Erfahrung zu bringen ist, weil eben viele Menschen dies nicht wollen. dd) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es in Bezug auf die Einordnung der durch B._____ bekanntgegebenen Daten als Tatsachen mit Geheimnischarakter im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unerheblich, ob diese Daten die tatsächlich gesuchte oder eine andere "C._____" betrafen (Urk. 49 S. 20). Der Einwand der Verteidigung, es sei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass die entsprechenden Einträge der eigentlich gesuchten C._____ nicht gesperrt gewesen wären (Urk. 17), vermag daher nichts an der Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens B._____s zu ändern. Entgegen der Auffassung der Verteidigung schliesst zudem eine gesetzliche Pflicht zur Bekanntgabe gewisser Daten gegenüber einer Behörde nicht aus (Urk. 59 S. 16), dass dennoch ein Geheimhaltungswille der entsprechenden Daten gegenüber der Öffentlichkeit fortbesteht. So müssen beispielsweise Geschädigte, welche ihre persönlichen Daten der Polizei im Zusammenhang mit der Aufklärung der entsprechenden Straftat preis geben, zurecht nicht befürchten, dass ihre Daten in der Folge öffentlich bekannt gegeben werden. Auch wenn die POLIS-Verordnung, wie dies die Verteidigung vorbrachte (Urk. 59 S. 16), keine Bestimmung enthält, welche die enthaltenen Daten explizit als "geheim" klassifiziert, hat dies dennoch nicht zur Folge, dass diese Informationen ohne Einschränkungen gegenüber Dritten bekanntgegeben werden dürfen. So geht aus § 10 Abs. 1 der POLIS-Verordnung hervor, dass die bearbeiteten Daten auf Anfrage an bestimmte Behörden zwecks Erfüllung derer gesetzlichen Aufgaben oder internationalen Verpflichtungen bekannt gegeben werden können, jedoch nur dann, wenn die anfragende Behörde über einen gesetzlichen Anspruch auf Amts- oder Rechtshilfe verfügt (§ 10 Abs. 2 der POLIS-Verordnung). Dritten wird die Akteneinsicht sodann nur dann gewährt, wenn sie ihrer Anfrage einen Nachweis über die Einwilligung der betroffenen Person oder deren Vollmacht beilegen (§ 11 Abs. 1

- 23 lit. f POLIS-Verordnung). Vor diesem Hintergrund bestand für C._____D._____ kein Anlass, weitergehende Vorkehrungen, wie beispielsweise die durch die Verteidigung erwähnte Sperre der Bekanntgabe ihrer Personendaten an Private im Sinne von § 22 Abs. 1 IDG, zu treffen, um sicherzustellen, dass ihre Daten nicht gegenüber Privatpersonen wie der Beschuldigten preisgegeben werden (Urk. 59 S. 17). Schliesslich vermag auch das Vorbringen der Verteidigung, die Medienstelle der Stadtpolizei würde teilweise Medienmitteilungen über Unglücksfälle und Verbrechen veröffentlichen, ohne vorgängig das Einverständnis der Geschädigten einzuholen (Urk. 59 S. 19), nicht zu überzeugen. Die Polizei hat sich dabei an die gesetzlichen Vorgaben zu halten. Entsprechend enthalten solche Medienmitteilungen kaum die Angabe der Telefonnummern sowie der Berufe der Geschädigten. Auch dieses Vorbringen ändert also nichts daran, dass es sich bei den durch B._____ preisgegebenen Daten um ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelte. ee) Indem B._____ die aus der Datenbank "Polis" entnommene Angabe, dass C._____D._____ Hausfrau ist, sowie die ebenfalls daraus entnommene Telefonnummer von C._____D._____ an die Beschuldigte weitergab, offenbarte er ein Geheimnis und erfüllte somit den Straftatbestand von Art. 320 StGB. Aufgrund der Subsidiarität erübrigt es sich sodann auch, zu prüfen, ob sich B._____ einer Übertretung des Datenschutzgesetzes strafbar gemacht haben könnte (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.]., Praxiskommentar StGB, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 46 zu Art. 321), wie dies die Verteidigung in den Raum stellte (Urk. 59 S. 18). ff) Die Auffassung der Verteidigung, dass sich B._____ hinsichtlich der Amtsgeheimnisverletzung auf einen Rechtfertigungsgrund berufen könnte, kann nicht geteilt werden. Aus Sicht der Verteidigung habe diesen eine Amtspflicht getroffen, erste Recherchen einzuleiten, da sich die Beschuldigte mit einem konkreten Anliegen an ihn als Polizisten gewandt habe. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie sich durch eine unbekannte Anruferin an ihrem Arbeitsplatz beunruhigt fühle. In solchen Fällen von Bedrängnis müsse sodann für Bürger die Möglichkeit bestehen, die Polizei um Auskunft bitten zu können (Urk. 59 S. 22). Dass sie B._____ in seiner amtlichen Funktion offiziell und gezielt kontaktierte, weil sie sich konkret belästigt oder in Bedrängnis gefühlt habe, machte die Beschuldigte gar nie geltend. Vielmehr kontaktierte sie ihn inoffiziell und aufgrund ihrer Neugier betreffend eine Bekannte ihres Ehemannes. Abgesehen

- 24 davon, wäre von B._____ als Polizist zu erwarten gewesen, dass er jemanden, der ihm mitteilt, sich in Bedrängnis zu fühlen, darauf hingewiesen hätte, dass Anzeige erstattet werden könne und dies dazu führe, dass die Polizei Abklärungen treffen werde. Dabei ist zu beachten, dass auch solche Rechercheergebnisse der Anzeige erstattenden Person nicht in jedem Fall bekanntgegeben würden. Ein Rechtfertigungsgrund, welcher einer Strafbarbarkeit im Sinne von Art. 320 StGB entgegenstehen würde, besteht somit jedenfalls nicht. 3. a) Anstifter zu einer Straftat im Sinne von Art. 24 StGB ist, wer bei einer anderen Person den Entschluss zur Begehung des Delikts hervorruft. Dies kann nicht nur mittels einer direkten und expliziten Aufforderung zur Tatbegehung, sondern auch auf subtilere Weise geschehen. Es genügt jedes motivierende Tun, jede Einflussnahme auf die Willensbildung des Täters, welche geeignet ist, den Tatentschluss zu bewirken, auch eine blosse Bitte oder Anregung. Keine Anstiftung begeht, wer ohne unmittelbare Einwirkung auf den Täter bloss eine Situation schafft, in der sich dieser voraussichtlich zur Verübung der Straftat entschliessen wird. Wird ein Straftatbestand durch die Erteilung einer Auskunft erfüllt, ist das Ersuchen um diese Auskunft objektiv Anstiftung zur Tat (BGE 127 IV 128). Mit der an den Geheimnisträger gerichteten Frage wird aktiv der Wunsch geäussert, dieser möge das Geheimnis offenbaren, und damit unmittelbar auf seine diesbezügliche Willensbildung Einfluss genommen. Dabei ist unerheblich, ob der Geheimnisträger frei entscheiden kann, ob er die gewünschte Auskunft erteilt (BGE 127 IV 128). Mithin ist entgegen dem Einwand der Verteidigung auch unerheblich (Urk. 59 S. 20), wie erfahren der angefragte Geheimnisträger in seiner beruflichen Tätigkeit ist. In subjektiver Hinsicht muss der Anstifter zumindest im Sinne des Eventualvorsatzes (Art. 12 Abs. 2 2. Satz StGB) bewusst in Kauf nehmen, dass der Geheimnisträger eine geheime Information preisgibt. b) Die Beschuldigte kontaktierte, nachdem sie erkannt hatte, dass sie mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die gewünschten Informationen über C._____ nicht erlangen konnte, erneut den Polizeibeamten B._____ und berichtete ihm über ihren Misserfolg. Wenig später fasste sie mit einer weiteren Kurznachricht nach und versprach B._____ – gemäss ihrer Aussage – mit ihm zusammen zu grillieren oder in den Ausgang zu gehen, wenn es wirklich diese C._____ sei. Sie erwartete also von B._____, dass er für sie die Identität dieser Person herausfinden sollte, und versprach

- 25 ihm dafür etwas, das er sich seinerseits schon lange gewünscht hatte. Sie fragte ihn gezielt nach dem Beruf von C._____ und gab ihm, wie er glaubhaft darlegte, das ungefähre Alter dieser Person an, das ihr offenbar von irgendwoher bekannt war. Ihr war demnach bewusst, dass B._____ als Polizist Zugang zu nicht allgemein erhältlichen Personendaten hatte, und sie wollte, dass er auf diesem Weg und mittels der von ihr erhaltenen rudimentären Angaben C._____ ausfindig machte. Jedenfalls ging sie davon aus, dass er auch polizeiinterne Quellen anzapfen würde, und nahm dies bewusst in Kauf. Unerheblich ist dabei entgegen der Auffassung der Verteidigung, dass die Beschuldigte nicht genau wusste, dass die erhaltenen Informationen dem "Polis" entstammten (Urk. 59 S. 15, 20). Auch keine Rolle spielt zudem, dass B._____ der Beschuldigten nur einen Teil der aus dem "Polis" ausgelesenen Daten und nicht einen Screenshot des gesamten Eintrags, auf welchem ersichtlich gewesen wäre, dass die Daten dem "Polis" entstammten, zukommen liess (Urk. 59 S. 15, Prot. II S. 11). Relevant ist einzig, dass die Beschuldigte wusste, dass B._____ als Polizeibeamter Zugriff auf weitergehende Personendaten hatte, als sie ihr selbst zur Verfügung standen. Sie machte sich damit der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB schuldig.

V. 1. a) Wer das Amtsgeheimnis verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert (Art. 320 Abs. 1 StGB). Für die Person, welche zu dieser Tat anstiftet, gilt dieselbe Strafandrohung (Art. 24 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist jedoch die Strafe obligatorisch zu mildern, weil die Beschuldigte selber keine Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses hatte (Art. 26 StGB). Der Strafrahmen verändert sich damit aber nur theoretisch, indem nicht auf die Höchststrafe erkannt werden darf, welche aber unter den gegebenen Umständen auch ohne Strafmilderungsgrund nicht in Betracht käme. b) Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden der Täterin zu. Es berücksichtigt dabei deren Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be-

- 26 weggründen und Zielen der Täterin sowie danach bestimmt, wie weit sie nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Die Beschuldigte wirkte zunächst nicht besonders intensiv auf den Polizeibeamten B._____ ein, um ihn zur Preisgabe vertraulicher Daten zu bewegen, sondern fragte ihn lediglich, ob er ihr helfen könne, C._____ ausfindig zu machen. Sie wusste aber, dass B._____ ihre Nähe suchte und deutete im weiteren Verlauf vage an, ihm entgegenzukommen, wenn er die richtige Information liefern könne. Zwar liess sich nicht erstellen, dass sie ihm dafür Sex versprach. Sie nützte aber seine Schwäche für sie geschickt aus, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Zugunsten der Beschuldigten ist anderseits zu berücksichtigen, dass es nicht um hochsensible Daten ging, deren Weitergabe ernsten Schaden hätte anrichten können. Auch handelt es sich um eine einmalige Verfehlung. Die Hintergründe der Tat konnten nicht gänzlich geklärt werden (Erw. III/2b). Soweit ersichtlich ging es wohl um Eifersucht und erledigte die Beschuldigte die Angelegenheit letztlich, indem sie ihren Freund zur Rede stellte, die (richtige) C._____ am Telefon beschimpfte und die beiden dazu brachte, den Kontakt miteinander abzubrechen (Urk. 12/5 S. 6). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die vorinstanzlich festgesetzte Einsatzstrafe von 15 Tagessätzen ist allerdings in Anbetracht des weiten Strafrahmens allzu milde. Angemessen wären 30 Tagessätze Geldstrafe. 3. a) Die Beschuldigte wurde 1971 in … (Brasilien) geboren, ist brasilianische Staatsbürgerin und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Sie wuchs in … (Brasilien) auf und besuchte die Schule bis zur Hochschulreife. Anschliessend absolvierte sie ein Studium in Soziologie, welches sie auch abschloss, und studierte danach noch Psychologie. 1997 kam die Beschuldigte in die Schweiz. Hier machte sie eine Ausbildung als Serviererin. Danach arbeitete sie in den Zürcher Stadtkreisen 4 und 5 als Barmaid. Von 2006 bis 2010 führte sie eine eigene Bar. Nach deren Aufgabe liess sich die Beschuldigte zur Kosmetikerin ausbilden. 2011 eröffnete sie das Kosmetikstudio "F1._____", welches sie bis 2015 führte. Es folgte eine Tätigkeit im eigenen Dekorations-Atelier, womit sie ein Jahreseinkommen von ca. Fr. 20'000.– erzielte. Im Dezember 2016 reiste die Beschuldigte ferienhalber nach Brasilien. Dort wurde sie sogleich zum Vollzug einer Freiheitsstrafe (von angeblich 7 Jahren und 7

- 27 - Monaten wegen Beihilfe zu Menschenhandel und Beteiligung an einer kriminellen Organisation) verhaftet. Sie befindet sich nach Mitteilung ihres hiesigen Verteidigers mittlerweile in einer offenen Vollzugsform und hat ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen, kann aber Brasilien einstweilen nicht verlassen. Die Beschuldigte ist seit 2015 in zweiter Ehe mit E._____ verheiratet und hat aus einer früheren Beziehung einen Sohn (geb. 2000). Für diesen sollte sie monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.– erhalten, die aber öfters ausbleiben. Die Wohnung in …/ZH kostet Fr. 2'600.– pro Monat. Die Beschuldigte hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 12/32 S. 26-30, Urk. 56/2, Urk. 17/3, Urk. 33 S. 1/2). b) Die Beschuldigte ist im Strafregister mit einer Verurteilung verzeichnet. Das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, verhängte gegen sie am 23. September 2010 wegen Fahrens in alkoholisiertem Zustand (2,29 o/oo) neun Monate Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt wurde. Zwei weitere Vorstrafen lagen schon zur Zeit der Verhandlung vor Bezirksgericht mehr als zehn Jahre zurück und hätten der Beschuldigten nicht mehr entgegengehalten werden dürfen (Art. 369 Abs. 7 StGB). Sie waran aber ohnehin auch geringfügiger Natur (Urk. 56/2, vgl. Urk. 17/1). 4. a) Straferhöhend wirkt sich neben der relativ gewichtigen, aber nicht einschlägigen und mittlerweile sieben Jahre zurückliegenden Vorstrafe die Begehung der heute zu beurteilenden Tat während laufender Probezeit aus. Über die Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe, die 2010 in Brasilien erfolgt und mittlerweile rechtskräftig geworden sein soll, liegen keine amtlichen Angaben vor. Sie ist daher vorliegend nicht zu berücksichtigen. b) Die Beschuldigte bestritt zwar nie, im Zusammenhang mit den vorliegend zu beurteilenden Vorgängen mit B._____ die inkriminierten Kurznachrichten ausgetauscht zu haben. Dies war aber schon aufgrund der Auswertung von B._____s Telefon bekannt. Im übrigen ist die Beschuldigte nicht geständig, so dass ihr unter diesem Titel keine Strafminderung gewährt werden kann. Auch im übrigen sind keine Strafminderungsgründe ersichtlich. 5. a) Unter Berücksichtigung der Straferhöhungsgründe erweist sich eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen als angemessen. Da ungewiss ist, wann die Beschuldigte

- 28 in die Schweiz zurückkehren kann und wie dann ihre Einkommenssituation sein wird, ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. b) Die Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tatbegehung zu neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Für die heute auszufällende Strafe kann deshalb ein Vollzugsaufschub nur gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass die Beschuldigte zwar derzeit in Brasilien eine längere Freiheitsstrafe verbüssen müsse, das betreffende Urteil aber vor mittlerweile sieben Jahren ausgefällt worden sei. Im übrigen lebe die Beschuldigte in stabilen beruflichen und familiären Verhältnissen und kümmere sich um ihren Sohn. Auch seien die Vorstrafen nicht einschlägig. Bei dieser Sachlage könne der Beschuldigten ausnahmsweise noch unter Ansetzung einer dreijährigen Probezeit der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Beizufügen ist, dass gesicherte Angaben über die in Brasilien erfolgte Verurteilung fehlen und sich diese deshalb vorliegend nicht zum Nachteil der Beschuldigten auswirken darf. Ausserdem ist das heute zu beurteilende Delikt eher geringfügiger Natur. Die Annahme besonders günstiger Umstände ist somit vertretbar und der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung von drei Jahren Probezeit aufzuschieben. c) Vorliegend besteht weder eine Schnittstellenproblematik, wie sie etwa bei der Abgrenzung von der einfachen zur groben Verletzung von Verkehrsregeln zu berücksichtigen ist, noch ein Bedürfnis, der Beschuldigten im Sinne eines Denkzettels zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Von dieser ist abzusehen.

VI. a) Der Beschuldigten wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von neun Monaten der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit auf fünf Jahre festgesetzt. Das heute zu ahndende Delikt beging sie während dieser Probezeit, weshalb der Widerruf des damals gewährten Vollzugsaufschubs (Art. 46 Abs. 1 StGB) zu prüfen ist. Davon ist Umgang zu nehmen, wenn trotz der neuen Straftat nicht zu erwarten ist, dass die Verur-

- 29 teilte erneut straffällig wird. Das Gericht kann diesfalls eine Verwarnung aussprechen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der ursprünglich festgesetzten Dauer verlängern. Erfolgt die Verlängerung nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag ihrer Anordung (Art. 46 Abs. 2 StGB). b) Die heute zu beurteilende Straftat der Beschuldigten ist eher geringfügiger Natur und beschlägt ein ganz anderes Rechtsgebiet als das Urteil aus dem Jahre 2010. Die ursprüngliche Probezeit ist zudem schon vor mehr als zwei Jahren abgelaufen. Seit der Rückfallstat hat sich die Beschuldigte wieder seit mehreren Jahren bewährt. Unter diesen Umständen ist vom Vollzug der Vorstrafe abzusehen und erscheint eine Verlängerung der Probezeit um ein Jahr (mit Beginn ab heute) als ausreichend.

VII. a) Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte in zwei von drei Anklagepunkten frei und auferlegte ihr ausgangsgemäss einen Drittel der Untersuchungs- und der erstinstanzlichen Gerichtskosten, während der Rest dieser Kosten auf die Gerichtskasse genommen wurde. Hinsichtlich der einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung wurde dementsprechend der Rückforderungsvorbehalt des Staates auf einen Drittel beschränkt. Da das vorinstanzliche Urteil heute im Schuldpunkt bestätigt und nur hinsichtlich der Sanktion teils zugunsten, teils aber auch zum Nachteil der Beschuldigten verändert wird, ist die erstinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO; Art. 135 Abs. 4 StPO). b) Dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Anfechtung des Freispruchs hinsichtlich der vorgeworfenen Bestechung beschränkte (Urk. 52, Urk. 57 S. 1, Prot. II S. 6), kommt hinsichtlich der ursprünglich zusätzlichen Anfechtung des Freispruchs vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch einem Unterliegen gleich. Im Berufungsverfahren bleiben somit beide Parteien mit ihren Appellationen im Schuldpunkt erfolglos, wobei allerdings die Staatsanwaltschaft ursprünglich zwei Freisprüche anfocht, die Verteidigung hingegen nur einen Schuldspruch. Die Strafe wird etwas erhöht, dafür aber auf eine Verbindungsbusse verzichtet und die Verlängerung der Probezeit aus einem früheren Urteil kürzer be-

- 30 messen. Diese Veränderungen halten sich ungefähr die Waage und bleiben für die Kostenverteilung insgesamt vernachlässigbar. Bei diesem Prozessausgang sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung vor Obergericht sind auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang von einem Drittel vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 5. Mai 2017 bezüglich der Dispositivziffern 2 teilweise (Freispruch betreffend Anstiftung zum Amtsmissbrauch) sowie 7 und 8 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Bestechung im Sinne von Art. 322ter in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.

- 31 - 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von neun Monaten angeordnete Probezeit von fünf Jahren wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt im Umfang eines Drittels vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Bezirksgericht Zürich, zu den Akten des Verfahrens DG100372 − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- 32 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 30. Januar 2018

Die Präsidentin:

Oberrichterin lic. iur. Schärer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

- 33 - Zur Beachtung: Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB). Eine bedingte Strafe kann im übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 30. Januar 2018 Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 6. Mai 2016 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB sowie vom Vorwurf der Anstiftung zum Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) für den bedingten Vollzug der 9 Monate Freiheitsstrafe angeordnete Probez... 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Leistungen mit 8.0 % MwSt.: 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; im Umfang eines Drittels bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Berufungsanträge: 1. a) Die Ziffern 1., 3., 4., 5., 6., 9. und Satz 2 von Ziffer 10. (soweit diese das Nachforderungsrecht im Umfang eines Drittels betrifft) des Urteils vom 5. Mai 2017 der 10. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich im Geschäft Nr. GG160277 seien aufzuhe... b) Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. 2. Alle Übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 3. Es seien die Akten Staatsanwaltschaft I Zürich gegen B._____ (StA I: A-6/2015/10020171, BGZ: GG160270) beizuziehen. 4. Unter vollumfänglicher Kostenübernahme durch die Staatskasse. 5. Der Angeklagten ist eine angemessene Entschädigung auszurichten. 6. Allfällige Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen. 1. Die Beschuldigte sei der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB sowie der Bestechung im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig zu sprechen. 2. Die Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entspricht Fr. 3'000.–) sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 4. Auf den Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 29. September 2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe sei zu verzichten, hingegen sei die Probezeit gestützt auf Art. 46 Abs. 2... 5. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren seien der Beschuldigten aufzuerlegen. 6. Die Nachforderung von 2/3 der Kosten der amtlichen Verteidigung sei vorzubehalten. Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Anstiftung zur Verletzung des Amtsgeheimnisses im Sinne von Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der Bestechung im Sinne von Art. 322ter in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 23. September 2010 hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von neun Monaten angeordnete Probezeit von fünf Jahren wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Ge... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Privatklägerin  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und die Beschuldigte  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatklägerin  das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Bezirksgericht Zürich, zu den Akten des Verfahrens DG100372  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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