Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170217-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Beschluss vom 13. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. S. Burkhard, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fälschung von Ausweisen etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 15. März 2017 (GG170003)
- 2 - Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen, vom 15. März 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 42), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Berufungsverfahren sind somit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 3 des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Juni 2017
Der Präsident:
Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell
Beschluss vom 13. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 27. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.--. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.