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Zürich Obergericht Strafkammern 13.12.2018 SB170180

13 dicembre 2018·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,711 parole·~1h 9min·5

Riassunto

Qualifizierte Veruntreuung

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170180-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Urteil vom 13. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend qualifizierte Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. März 2016 (Urk. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 118 S. 74 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute zwei Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin EUR 4'346'000 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 zu bezahlen. 5. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird ersucht, die mittels Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gesperrten Konten des Beschuldigten bei der B._____ [Bank]: - Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd.; - Kontokorrent Nr. 2, D._____ Ltd.; - Kontokorrent Nr. 3, D._____ Ltd.; - Depot Nr. 4, D._____ Ltd.; - Privatkonto Nr. 5, A._____ zu saldieren und die Kontosaldi der Bezirksgerichtskasse Zürich zur Einziehung zu überweisen. 6. Der bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich gelagerte Auktionserlös des von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. Februar 2013 beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeugs des Beschuldigten in der Höhe von CHF 40'414.45 wird eingezogen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. März 2016 beschlagnahmten Namenaktien des Beschuldigten und der vom Beschuldigten beherrschten juristischen Personen von der E._____ AG werden durch die Bezirksgerichtskasse verwertet. Der Verwertungserlös wird eingezogen.

- 3 - 8. Die Staatsanwaltschaft Köln wird ersucht, die mit Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügte Beschlagnahme des im Keller des F._____-Museum gelagerten Gemäldes "Die Grablegung Christi", zugeschrieben dem Maler Tizian, aufzuheben. 9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 7. Januar 2013 beschlagnahmte Original-Aktienzertifikat der G._____ Ltd. wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung verbleibt der Gegenstand nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bei den Akten. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'000'000 zu bezahlen. Die Kasse des Bezirksgerichts Zürich wird angewiesen, die Ersatzforderung gegen den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft beim zuständigen Betreibungsamt in Betreibung zu setzen und die für den Fortgang des Betreibungsverfahrens erforderlichen Schritte zu veranlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt 6, Plan 7 (H._____-Str. …, I._____; Grundbuchblatt 8, Plan 9 (J._____-Platz …, I._____); Grunbuchblatt 10 (J._____-Platz …, I._____) im Grundbuch des Grundbuchamts K._____ angeordneten Grundbuchsperren bleiben nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat. 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 28. Januar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt 11, KTN … L._____, Assek Nr. 12 und 13 (M._____-Strasse …, L._____), im Grundbuch des Grundbuchamts N._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat. 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 1. Februar 2013 hinsichtlich Grundbuchblatt (numero fondo) 14, numero piano 15 (Via …, O._____ ...) im Grundbuch des Grundbuchamts O._____ angeordnete Grundbuchsperre bleibt nach Eintritt der Rechtskraft aufrechterhalten, bis das zuständige Betreibungsamt in der Betreibung hinsichtlich der Ersatzforderung über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden hat. 14. Die gemäss Dispositivziffern 5., 6. und 7. eingezogenen Vermögenswerte sowie die Ersatzforderung gemäss Dispositivziffer 10. werden der Privatklägerin zugesprochen. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre Schadenersatzforderung im Umfang der eingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung dem Staate abgetreten hat.

- 4 - 15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. März 2016 beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände (Sicherstellungen 1.1.1 - 2.3.20) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei Nichtabholung werden die Gegenstände nach Ablauf von 3 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zur Vernichtung überlassen. 16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 50'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 4'200.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 1'878.62 Zeugenentschädigung Fr. 9'828.40 Auslagen Untersuchung Fr. 34'189.77 amtliche Verteidigung

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 19. Fürsprecher lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 34'189.77 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 21'996 zu bezahlen. 21. (Mitteilungen) 22. (Rechtsmittel)."

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 205 S. 2-4) 1. Hauptantrag Freispruch: Es seien die Dispositivziffern 1.-3. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 (nachstehend auch Urteil) aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V. mit Art. 29 lit. a StGB freizusprechen. 2. Eventualantrag Aufhebung und Rückweisung Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung und Richtigstellung des Sachverhaltes, zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. 3. Subeventualantrag bei Schuldspruch: Eventualiter sei der Beschuldigte wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1. Abs. 1 und Abs. 3 StGB i.V. mit Art. 29 lit. a StGB, eventualiter wegen qualifizierter Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB i.V. mit Art. 29 lit. a StGB, mit einer bedingten Strafe angemessener Höhe zu bestrafen und eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen. 4. Nebenfolgen: 4.1. Es sei Dispositiv-Ziffer 4. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Schadenersatzforderungen in Höhe von EUR 4'346'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 26. April 2010 vollumfänglich abzuweisen.

- 6 - 4.2. Es sei Dispositiv-Ziffer 5. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die Kontosperren auf den Konten des Beschuldigten bei der B._____ - Kontokorrent Nr. 1; C._____ Group Ltd. - Kontokorrent Nr. 2; D._____ Ltd. - Kontokorrent Nr. 3; D._____ Ltd. - Depot Nr. 4; D._____ Ltd. - Privatkonto Nr. 5; A._____ allesamt aufzuheben. 4.3. Es sei Dispositiv-Ziffer 6. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und der Auktionserlös des mit Verfügung vom 20. Februar 2013 beschlagnahmten und vorab verwerteten Fahrzeuges des Beschuldigten in Höhe von CHF 40'414.45 an ebendiesen herauszugeben. 4.4. Es sei Dispositiv-Ziffer 7. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und die beschlagnahmten Namenaktien des Beschuldigten und der vom Beschuldigten beherrschten juristischen Personen von der E._____ AG den Berechtigten herauszugeben. 4.5. Es seien die Dispositiv-Ziffern 8. und 9. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 zu bestätigen. 4.6. Es sei Dispositiv-Ziffer 10. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 aufzuheben und auf die Anordnung einer Ersatzmassnahme zu verzichten. 4.7. Es seien die Dispositiv-Ziffern 11.-13. des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Februar 2017 und damit sämtliche mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

- 7 - 28. Januar 2013 und 1. Februar 2013 angeordneten Grundbuchsperren aufzuheben. 5. Kosten etc. 5.1. Es seien sämtliche Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Strafuntersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, ausgangsgemäss zu verlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Staatskasse vorzunehmen. 5.2. Es sei dem Beschuldigten im Falle eines Freispruchs sowohl eine Entschädigung als auch eine Genugtuung in angemessener Höhe zuzusprechen und auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 206 S. 1) 1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017, sei das Gemälde "Die Grablegung Christi" zu verwerten und der Verwertungserlös einzuziehen. 4. Die Beschlagnahme betreffend die Vermögenswerte im Depot Nr. 4 der D._____ Ltd. (CHF 6'865.00 per 1. Februar 2017) sei zwecks Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Eventualiter seien die Wertschriften im Depot Nr. 4 zu verwerten. c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 207 S. 2) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112) im Grundsatz zu bestätigen, insbesondere (aber nicht ausschliesslich) auch im Hinblick auf Dispositiv-Ziff. 1

- 8 - (Schuldigsprechung), Dispositiv-Ziff. 4 (Schadenersatz in der Höhe von EUR 4'346'000.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 26. April 2010), Dispositiv-Ziff. 5, 6, 7, 10-14 und 20, wobei das. Bild "Die Grablegung Christi" im Sinne der Anschlussberufung einzuziehen sei und alle eingezogenen Vermögenswerte, die Verwertungserlöse und die Ersatzforderung der Privatklägerin zuzusprechen seien. 2. Eventualantrag zu Ziff. 1 (nur bezüglich Dispositiv-Ziff 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017): Es sei die Zivilklage dem Grundsatz nach, mit Ausnahme der Bemessung des Schadenersatzes, gutzuheissen; im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112) zu bestätigen, wobei das Bild "Die Grablegung Christi" im Sinne der Anschlussberufung einzuziehen sei und alle eingezogenen Vermögenswerte, die Verwertungserlöse und die Ersatzforderung der Privatklägerin zuzusprechen seien. 3. Subeventualantrag zu Ziff. 2 und 3 (nur bezüglich Dispositiv-Ziff 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017): Es sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen; im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 1. Februar 2017 (DG160112) zu bestätigen, wobei das Bild "Die Grablegung Christi" im Sinne der Anschlussberufung einzuziehen sei und alle eingezogenen Vermögenswerte, die Verwertungserlöse und die Ersatzforderung der Privatklägerin zuzusprechen seien. 4. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der PK für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 10'240.00 zu bezahlen.

- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Am 26. Juni 2012 reichte die P._____ Holdings Ltd., Hongkong, bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten ein (Urk. 010014, deutsche Übersetzung Urk. 010001). Nach Eingang weiterer Unterlagen wurde am 1. November 2012 eine Strafuntersuchung eröffnet (Urk. 000028). Am 11. April 2016 (Datum Eingang) wurde beim Bezirksgericht Zürich Anklage erhoben (Urk. 28). Mit Datum vom 1. Februar 2017 wurde der Beschuldigte mit Eingangs aufgeführtem Urteil des Bezirksgerichts Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung schuldig gesprochen und mit 3 1/2 Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Urk. 118). Das Urteil wurde im Einverständnis der Parteien nicht mündlich eröffnet, sondern schriftlich im Dispositiv am 3. und 6. Februar 2017 mitgeteilt (Prot. I S. 18; Urk. 90/1 - 90/4). Am 13. Februar 2017 (Datum Eingang) meldete der amtliche Verteidiger innert der Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO namens des Beschuldigten Berufung an (Urk. 92 A). Die schriftlich begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 27. bzw. 28. April 2017 zugestellt (Urk. 114/1-3). Die Berufungserklärung ging hierorts innert der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO am 18. Mai 2017 ein (Urk. 121, Poststempel 17. Mai 2017). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert der ihr mit Verfügung vom 19. Mai 2017 angesetzten 20-tägigen Frist (Empfang am 23. Mai 2017) am 13. Juni 2017 (Poststempel 12. Juni 2017) rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 126). Der Vertreter der Privatklägerin verzichtete auf eine Anschlussberufung (Urk. 128). Beweisanträge des Beschuldigten wurden mit Verfügung vom 6. September 2017 abgewiesen (Urk. 142). Die auf den 22. März 2018 angesetzte Berufungsverhandlung musste auf Begehren des Beschuldigten verschoben werden (Urk. 176-183). Hierauf wurde ein zweiter Termin am 13. Dezember 2018 angesetzt (Urk. 192 f.).

- 10 - Am 10. Dezember 2018 reichte der Verteidiger eine 27-seitige Eingabe (Urk. 194 f.) mit sechs Bundesordnern Beilagen (Urk. 196/8-26) ein, welche als Beweismittel zu den Akten genommen wurden. Zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2018 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie die Staatsanwältin Keller und der Rechtsvertreter der Privatklägerin Q._____ Limited (Prot. II S. 9). II. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil, mit nachfolgenden Ausnahmen, vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch (Urk. 121 S. 2; Urk. 205 S. 2-4; Prot. II S. 9-11). Nicht angefochten (vgl. dazu auch Prot. II S. 13) wurde die Freigabe des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Januar 2013 beschlagnahmten Aktienzertifikates der G._____ Ltd. (Urk. 221000) gemäss Dispositivziffer 9 und der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. März 2016 (Urk. 222001) beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände gemäss Dispositivziffer 15 (Ordner 27 - 29 = Urk. 400001 - 400672) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 16). Die Staatsanwaltschaft ficht die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des Gemäldes "Grablegung Christi" an die G._____ Ltd. an gemäss Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 126 S. Urk. 206 S. 1; Prot. II S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag die Dispositivziffern 5 und 14 des vorinstanzlichen Urteils betreffend (Urk. 206 S. 1 Antrag Ziff. 4). Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung explizit auf Dispositivziffer 8 beschränkt hatte (vgl. dazu Art. 401 Abs. 2 StPO), ist dieser spätere und prozessual nicht mehr zulässige Antrag nicht mehr zu hören. Wie zu zeigen sein wird, ist Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils dennoch mit dem vorliegenden Urteil abzuändern, was sich allerdings nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirkt.

- 11 - III. Prozessuales 1. Verwertbarkeit der Aussagen Nach Auffassung der Vorinstanz leide die delegierte Einvernahme vom 23. September 2013 an einem formalen Mangel und sei prozessual nicht verwertbar, weil der Beschuldigte nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei (Urk. 118 S. 17). Diese Rüge an den einvernehmenden Ermittlungsbeamten ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 206 S. 4) – zu streng und orientiert sich zu stark am reinen Wortlaut von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO bzw. an einer zu isolierten Betrachtung jeder einzelnen Einvernahme. Richtig ist es, dass in einer Strafuntersuchung vor dem Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht jede Einvernahme nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar ist. Dabei hat aus Beweisgründen ein solcher Hinweis auch zu erfolgen, wenn der zu befragenden Person ihr Aussageverweigerungsrecht schon bekannt ist. Sinn und Zweck von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO ist es demgegenüber nicht, dem Beschuldigten das Aussageverweigerungsrecht vor jeder Einvernahme jedes Mal repetitiv vorzuhalten, obschon ihm dieses Recht schon bestens bekannt ist. Ein durchschnittlicher Mensch ist durchaus fähig, einen bereits mehrfach erfolgten Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht auch in den folgenden Einvernahmen in Erinnerung zu behalten. So auch vorliegend: Der Beschuldigte wurde in den Einvernahmen vom 3. Dezember 2012 (Urk. 10001), vom 4. Dezember 2012 (Urk. 100023), vom 7. Dezember 2012 (Urk. 100043), vom 17. Dezember 2012 (Urk. 100063), vom 20. März 2013 (Urk. 100087), vom 2. Juli 2013 (Urk. 100121) und in der Einvernahme vom 21. August 2013 zu Beginn ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Jedes Mal beantwortete er die Frage, ob er den Hinweis verstanden habe, ausdrücklich mit ja. Die delegierte Einvernahme vom 23. September 2013, erneut in Anwesenheit des Verteidigers, wurde mit der Bemerkung eingeleitet, dass der Beschuldigte erneut im Strafverfahren wegen Veruntreuung evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung befragt werde (Urk. 100166). Es handelte sich somit um eine blosse Fortsetzung der früheren Einvernahmen. Der Beschuldigte hat auch zu keiner Zeit geltend gemacht, in dieser Einvernahme sei ihm plötzlich entfallen, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, auszusagen.

- 12 - Auch das Bundesgericht vertritt hinsichtlich Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO keine rein formalistische Linie und hielt im Entscheid vom 14. Juli 2009 (6B_183/2009) fest: "Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn die beschuldigte Person in Anwesenheit ihrer Anwältin bzw. ihres Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2)." Der Beschuldigte wurde in sieben vorangehenden Einvernahmen, jeweils im Beisein seines Verteidigers, ausdrücklich auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen. Es ist deshalb hinreichend nachgewiesen, dass ihm sein Aussageverweigerungsrecht auch in der achten Einvernahme vom 23. September 2013, wiederum in Anwesenheit seines Verteidigers, bekannt war, weshalb diese Einvernahme prozessual vollumfänglich verwertbar ist. 2. Übergangsrecht Per 1. Januar 2018 trat die Revision des Strafgesetzbuches über das Sanktionenrecht in Kraft. Wie zu zeigen sein wird, wirkt sich dies im vorliegenden Fall aber nicht auf die Festsetzung einer Freiheitstrafe aus (Art. 2 Abs. 2 StGB). Deshalb ist das aktuell geltende Recht massgebend. 3. Beweisanträge/Rückweisungsantrag des Beschuldigten 3.1. Der Beschuldigte wiederholte anlässlich der Berufungsverhandlung seine bereits mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge auf Einvernahme einiger Personen, die innerhalb der R._____ Gruppe tätig waren, auf Beizug verschiedener Akten und auf Erstellung eines Wertgutachtens über das Gemälde (Urk. 205 S. 23-25).

- 13 - 3.2. Zunächst ist unklar, ob die Verteidigung diese Beweisanträge nur für den Fall einer Rückweisung stellt, bringt sie doch diese Beweisanträge im Zusammenhang mit ihrem "Eventualantrag Aufhebung und Rückweisung" (Urk. 205 S. 23) vor. 3.3. Der Antrag auf Rückweisung wird insbesondere mit unterlassenen Beweiserhebungen begründet, die nunmehr zur Abnahme beantragt werden. Diese Beweisanträge und der Rückweisungsantrag der Verteidigung wurden erst im Rahmen des Parteivortrags, mithin erst nach Abschluss des Beweisverfahrens gestellt und sind damit verspätet vorgebracht. Die Verfahrensleitung gab den Parteien vor Abschluss des Beweisverfahrens Gelegenheit, weitere Beweisanträge im Sinne von Art. 345 i.V. mit Art. 379 bzw. Art. 389 Abs. 3 StPO zu stellen. Auch seitens der Verteidigung wurden dannzumal keine Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 13 f.). 3.4. Aber auch in materieller Hinsicht besteht kein Anlass für weitere Beweiserhebungen oder eine Rückweisung. Wie weit die Kenntnisse anderer geschäftsführender Organe von Gesellschaften der R._____ Gruppe reichten, spielt für die Strafbarkeit des Beschuldigten keine Rolle. Der Beschuldigte handelte ab 19. Mai 2009 als Direktor des Trustees und nicht auf Anweisung anderer. Er trug somit die volle Verantwortung für sein Handeln (Urk. 010050). Die Untersuchung ergab zudem keinerlei Hinweise, dass andere Organe von Gesellschaften der R._____ Gruppe genauere Kenntnisse vom Handeln des Beschuldigten hatten (dazu weiter unten). Der Beschuldigte liess die Gelder zudem über seine eigenen Gesellschaften G._____ Ltd. und D._____ fliessen, die nicht zur R._____ Gruppe gehörten. 3.5. Im Weiteren kann zur Begründung der Abweisung der Beweisanträge auf die Präsidialverfügung vom 6. September 2017 verwiesen werden (Urk. 142), mit der diese bereits früher gestellten Beweisanträge ebenfalls abgewiesen wurden. Weiterungen zu den Beweisanträgen erübrigen sich indes, da sich – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – das vorliegende Verfahren als spruchreif erweist. Die neuerlich gestellten Beweisanträge sind nach dem Gesagten abzuweisen.

- 14 - 4. Vorbringen des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers Die Berufungsinstanz muss sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen des Beschuldigten auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 m.H.). IV. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. S._____ Trust Der Beschuldigte hatte als damaliges einzelzeichnungsberechtigtes Organ in verschiedenen Gesellschaften der P._____ Holdings Ltd., insbesondere in der R._____ Asia Ltd. (Privatklägerin, heute umfirmiert in Q._____ Ltd.; Urk. 010999), welche als Trustee des S._____ Trusts fungierte, bzw. als Direktor der R._____ Trust AG in Zürich, Verfügungsgewalt über die Mittel des S._____ Trusts. Einziger Begünstigter (Beneficiary) des Trusts war der amerikanische Staatsbürger T._____ alias U._____ (Urk. 10049, Urk. 120040, Urk. 010999). Rund EUR 4,3 Mio. vom Vermögen des Trusts waren bei der Genfer Bank V._____ deponiert. Um Schwierigkeiten mit den amerikanischen Steuerbehörden aus dem Weg zu gehen, kündigte die Bank V._____ die Kontoauflösung an. Deshalb wurde das Geld des Trusts nach Hongkong und hernach auf ein Konto der W._____ Ltd., ebenfalls eine Gesellschaft der R._____ Gruppe, welche von der P._____ Holdings Ltd. geleitet wurde, bei einer Bank in Dubai transferiert. Von dort aus liess der Beschuldigte das Geld auf ein Konto der G._____ Ltd., Belize, und dann auf ein Konto der D._____ Ltd. transferieren. Bei beiden letztgenannten Gesellschaften war der Beschuldigte einziger Direktor und einzelzeichnungsberechtigt. Aufgrund von Differenzen wurde das Arbeits- oder Geschäftsverhältnis zwischen der R._____ Group bzw. deren Gesellschaften mit dem Beschuldigten per 26. April 2010 aufgelöst (Urk. 100081). Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 erstattete die P._____ Holdings Ltd. Strafanzeige gegen den Beschuldigten (Urk. 010001).

- 15 - 2. Anklagevorwurf und Standpunkte 2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Vermögenswerte des S._____ Trusts von rund EUR 4,3 Mio., welche er, wie erwähnt, auf ein Konto der D._____ Ltd. transferiert hatte, unrechtmässig zu anderen bzw. eigenen Zwecken veräussert bzw. verbraucht zu haben. Zusammengefasst seien es folgende Handlungen im Zeitraum zwischen 28. April 2010 bis 28. Januar 2011 gewesen (Anklageschrift Urk. 28 S. 13): - Fr. 752'000.-- für die Bezahlung einer Schuld an das Betreibungsamt N._____ in einem gegen ihn persönlich laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren; - EUR 1'500'004.23 für den Erwerb eines Gemäldes mit dem Titel "Grablegung Christi" durch die ihm gehörende G._____ Ltd., Belize, als Käuferin; - EUR 1,5 Mio. für ca. 30 Zahlungen für Investments und Geschäftsprojekte vom ihm persönlich; - Rund EUR 300'000.-- für seine Lebenshaltungskosten und den Erwerb eines Autos; - Rund EUR 0.5 Mio. zur Bestreitung von Kosten seines Geschäftsbetriebs bzw. von ihm beherrschten Gesellschaften (Anklageschrift Urk. 28 S. 13). Einzelne Transaktionen erfolgten vom Kontokorrent der D._____, auf welches Konto der Beschuldigte am 24. Juni 2010 EUR 1,57 Mio. transferierte (vgl. Anhang zur Anklageschrift S. 2 Rz 10). Bis heute wurden keine Vermögenswerte ins Eigentum bzw. zur Verfügung des S._____ Trusts zurückgeführt. 2.2. Der Beschuldigte machte geltend, dass er für den Trust ein Gemälde von Tizian mit dem Titel "Grablegung Christi" erworben habe. Der S._____ Trust habe immer entweder Geld oder das Gemälde zur Verfügung gehabt (Urk.100037; so zuletzt auch Urk. 203 S. 10 f. und S. 41). 2.3. Die Verteidigung stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Verantwortung für das Handeln des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem S._____ Trust nicht bei ihm, sondern bei der R._____ Gruppe bzw. bei deren Direktor AA._____ gelegen habe (Urk. 85 S. 8 -

- 16 - 13). In die gleiche Richtung argumentierte die Verteidigung im Rahmen des Berufungsverfahrens (vgl. insb. Eingabe vom 9. Dezember 2018 [Urk. 194] und Plädoyer [Urk. 205]). Der Beschuldigte befinde sich im vorliegenden Verfahren – so die Verteidigung resümierend – "in der Rolle des Sündenbocks, welcher sich heute erneut für die Verfehlungen anderer zu verantworten" habe (Urk. 205 S. 5). 2.4. Die Staatsanwaltschaft brachte unter anderem vor, dass das betreffende Gemälde keinen Wert in Millionenhöhe habe, wie der Beschuldigte geltend machte (Urk. 100037), sondern gemäss einer schriftlichen Auskunft der Galerie AB._____ auf dem Markt praktisch unverkäuflich sei, weil es nicht oder nicht vollständig aus der Hand von Tizian stamme bzw. von zweifelhafter Provenienz sei (Urk. 100180; zum Ganzen zuletzt auch Urk. 206 S. 7 und insb. 12 f. sowie 18 f.). 3. Grundsätzliche Vorbemerkung zur behaupteten (Mit-)Verantwortung Dritter und zu möglichen weiteren Straftaten (Steuerdelikte) 3.1. Die Verteidigung führt zentral ins Feld, die (Mit-)Verantwortung für die hier zu beurteilenden Geschehnisse liege (auch) bei anderen Personen innerhalb der R._____ Gruppe (Urk. 205 S. 5 ff.). Wie erwähnt sieht sie den Beschuldigten als Sündenbock für angebliche Verfehlungen anderer. Die Frage nach der (Mit-)Verantwortung Dritter ist für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz. Zur Anklage gebracht wurden deliktische Vorgänge, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft vom Beschuldigten in Alleintäterschaft verwirklicht wurden. Nur dies steht vorliegend zur Beurteilung. Eine Alleintäterschaft des Beschuldigten schliesst eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit weiterer Personen im vorliegenden Kontext im Sinne einer Nebentäterschaft nicht aus. Ebenso wenig würde eine Nebentäterschaft Dritter etwas an einer allfälligen Strafbarkeit des Beschuldigten ändern. Wie zu zeigen sein wird, haben die von der Verteidigung als (Mit-)Verantwortliche ins Feld geführten Personen bei der eigentlich inkriminierten Handlung (Abdisponierung der Gelder vom Konto der D._____ an den Beschuldigten selber) nicht mitgewirkt, sondern einzig der Beschuldigte. Im Folgenden wird somit – einzig und unabhängig von allfälligen Straftaten weiterer Personen – zu prüfen sein, ob sich der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gemacht hat.

- 17 - 3.2. Ähnlich verhält es sich mit den Hinweisen der Verteidigung auf allfällige steuer(straf)rechtlich verpönte resp. verbotene Vorgänge, die angebliche Whistleblower-Tätigkeit des Beschuldigten in diesem Zusammenhang, die Ermittlungen des IRS ("Internal Revenue Service", USA) und des DOJ ("Department of Justice", USA), das Rechtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung und die eingereichten Dokumente aus den entsprechenden Verfahren. All dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens. Es bleibt in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob sich der Beschuldigte – unbesehen allfälliger Steuerdelikte – im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat. Zur Beurteilung stehen dabei Delikte gegen das Vermögen nach dem Schweizerischen Strafgesetzbuch. 3.3. Auf die Vorbringen der Verteidigung betreffend Verantwortung Dritter und steuer(straf)rechtlicher Vorgänge ist nach dem Gesagten im Folgenden nicht weiter einzugehen. 4. Geschäftsgebaren und Aussageverhalten des Beschuldigten Die äusserst umfangreichen Akten in über 85 Bundesordnern täuschen letztlich über den Umstand hinweg, dass nur wenig davon für den Anklagesachverhalt rechtlich relevant ist. Einerseits war es zu Beginn der Untersuchung schwierig, einen Überblick über die komplexe, teilweise unstrukturierte und häufig rein mündliche Geschäftstätigkeit des Beschuldigten zu gewinnen. Seine Dienstleistungen waren auch oft darauf ausgerichtet, möglichst undurchsichtige Rechtsverhältnisse zu schaffen und 'Papertrails' zu verdunkeln, um Steuerbehörden ihre Arbeit zu erschweren. So operierte der Beschuldigte mit zahlreichen Offshore-Firmen, um die dahinter stehenden Personen und wirtschaftlich bzw. steuerrechtlich relevante Transaktionen zu verbergen. Er operierte zum Teil mit nicht namentlich genannten wirtschaftlich Berechtigten anstatt mit tatsächlichen Eigentümern oder zeichnungsberechtigten Organen. Er vermischte und verknüpfte zu diesem Zweck Kunden und Geschäfte, machte anstelle von einem Kaufvertrag einen blossen Optionsvertrag, anstelle einer sachenrechtlichen Übertragungen eine blosse Sicherungsübereignung auf dem Papier und verschob Gelder zwischen Gesellschaften ohne erkennbaren

- 18 wirtschaftlich begründeten Zweck, teilweise über nationale Grenzen hinweg und ohne den Rechtsgrund transparent zu deklarieren. Schliesslich erweckte er in schriftlichen Dokumenten den Eindruck von vollendeten Rechtsgeschäften, obschon es sich um blosse Verpflichtungsgeschäfte handelte, denen nie ein Vollzug folgte und deshalb das Papier nicht wert waren. Andererseits lag die Komplexität der Untersuchung aber nicht nur am Geschäftsmodell des Beschuldigten, sondern auch oder vor allem in der Kombination mit Kaskaden von Lügengebäuden, welche der Beschuldigte in der Untersuchung errichtete. Auf das Aussageverhalten des Beschuldigten, welches teilweise durchaus hochstaplerische Züge aufweist, wird weiter unten noch eingegangen. 5. Aufgaben und Verantwortung des Trustees 5.1. Der Trust ist ein angelsächsisches Konstrukt, welches im schweizerischen Recht keine kongruente Entsprechung hat (Böckli, Der angelsächsische Trust - Zivilrecht und Steuerrecht, Sonderdruck aus der Zeitschrift Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht (GesKR) 3/2007, Zürich/St. Gallen 2007, S. 16 - 34). Vorliegend ist es nicht nötig, sich auf die rechtlichen Unterschiede zu schweizerischen Rechtsinstituten einzulassen. Es reicht aus, sich vor dem Hintergrund der Gründungsurkunde (Deed of Trust, Urk. 010022) auf ein wesentliches Charaktermerkmal des Trusts zu beschränken, welches rechtlich unbestritten ist und auf ähnlichen Überlegungen und Grundsätzen beruht, wie das schweizerische Auftragsund Stiftungsrecht. Dies betrifft die Vermögenserhaltungspflicht bzw. die Verwendung der Mittel des Trusts im ausschliesslichen Interesse des Begünstigten. Immerhin erwähnt auch der Deed of Trust des S._____ Trusts ausdrücklich, dass der Trustee das Vermögen "upon trust", d.h. auf Vertrauensbasis besitzt. Wenngleich diese Pflicht mangels synallagmatischer vertraglicher Grundlage nicht als auftragsrechtliche Treuepflicht bezeichnet werden darf, muss im vorliegenden strafrechtlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Trustvermögen kein Unterschied gemacht werden. Auch der Beschuldigte hat im Laufe der Untersuchung sein Handeln nie mit speziellen trustrechtlichen Bestimmungen begründet. Es war ihm bekannt, dass Auszahlungen nur an den Begünstigten erfolgen durften.

- 19 - 5.2. Die Gründungsurkunde des Trusts ermächtigte in Ziffer 3 den Trustee sehr umfassend und weitreichend zu jeglichen treuhänderischen Massnahmen und Investitionen (Urk. 010027): 3. TRUST FOR SALE AND INVESTMENT THE Trustees shall stand possessed of the Trust Fund Upon Trust as to investments or property other than money in their absolute discretion either to permit the same to remain as invested for so long as they shall think fit or to exchange the same for investments hereby authorized or to sell call in or convert into money all or any such investment or property and Upon Trust as to money and the proceeds of sale of any such investments or property at their discretion to invest the same in their names or under their control in or upon any of the investments hereinafter authorized with power at the like discretion from time to time to vary or transpose any such investments for or into others of any nature hereby authorized. Daraus geht hervor, dass die Vermögenswerte des Trusts auch in fremden Namen angelegt bzw. investiert werden durften. Die Werterhaltungspflicht zu Gunsten des Trusts blieb aber in dieser Gründungsurkunde unangetastet. Allein mit der blossen Überweisung des Trustvermögens auf Konti anderer Gesellschaften, handelte der Beschuldigte somit noch nicht treuwidrig, jedenfalls solange er subjektiv ohne Bereicherungsabsicht handelte. Erst mit der Auszahlung von Geldern an Dritte, ohne dass der Trust im Gegenzug rechtlich und faktisch durchsetzbare Ansprüche an realen Gegenwerten erworben hat, handelte der Beschuldigte treuwidrig. 6. Kein Erwerb des Gemäldes durch den S._____ Trust Nachfolgend wird aufgezeigt, dass das Geld des S._____ Trusts vom Konto der W._____ Ltd. bei der AC._____ Bank in Dubai nie im Austausch zum besagten Gemälde oder einem reellen Gegenwert abgehoben wurde bzw. auf ein Konto der D._____ Ltd. geflossen ist. Es bestand zu keiner Zeit ein sachenrechtlicher Eigentumsanspruch des S._____ Trusts auf das Gemälde oder ein rechtlich durchsetzbarer obligatorischer Herausgabeanspruch. Die nachgenannten vom Beschuldigten aufgesetzten Verträge dienten vielmehr dazu, den Schein eines treuhänderischen Erwerbs des Gemäldes zu erwecken, hatten aber keinen ernsthaften bzw. halbwegs vernünftigen Hintergrund. Dabei wird einstweilen noch nicht auf die Frage eingegangen, ob das Gemälde überhaupt werthaltig ist resp. war.

- 20 - 7. Transfer des Trustvermögens auf das Konto der G._____ Ltd. 7.1. Das Vermögen des S._____ Trusts wurde am 24. März 2010 (EUR 4'296'000.--, gemäss damaligem Devisenkurs Fr. 6'147'533.05) und am 29. März 2010 (EUR 50'000.-- bzw. Fr. 73'190.--) vom Konto der W._____ Ltd. bei der AC._____ Bank in Dubai auf ein Konto der G._____ Ltd. bei der B._____ überwiesen (Urk. 28 S. 12). Den Zahlungsauftrag erteilte die für die W._____ Ltd. zeichnungsberechtigte AD._____ im Auftrag des Beschuldigten. AD._____ sagte als Zeugin aus, der Beschuldigte sei ihr Vorgesetzter und ihr gegenüber weisungsbefugt gewesen (Urk. 120004 und 120007). Der Beschuldigte habe ihr den Auftrag zu den betreffenden Zahlungsaufträgen an die AC._____ Bank in Dubai gegeben (Urk. 120010 und 120012). Sie wisse nicht, aus welchem Grund die Überweisung des Geldes an die G._____ Ltd. erfolgt sei, jedenfalls erinnere sie sich nicht daran (Urk. 120012). 7.2. Der Beschuldigte behauptete, die Bank in Dubai habe sich aus heiterem Himmel geweigert, das Geld des S._____ Trusts freizugeben (Urk. 100005; vgl. auch Urk. 203 S. 42 und 44). Für diese Darstellung existiert kein einziges Dokument in den Akten und sie ist auch völlig unplausibel. Üblich ist im internationalen Bankwesen allenfalls, dass eine Bank gewisse Deklarationen bei Eingang von Geldern verlangt, aber nicht beim Weggang der Gelder. Weiter behauptete der Beschuldigte, er sei zwei Mal mit dem Verwaltungsratspräsidenten AA._____ und mit AE._____ nach Dubai gereist, um diese Probleme zu lösen (Urk. 100005 und 100044). Sie hätten schlussendlich von der Bank aber einen abschlägigen Bescheid erhalten. AA._____ sagte demgegenüber in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers auf Vorhalt, wonach nach Darstellung des Beschuldigten die Gelder in Dubai blockiert gewesen seien, aus: "Das ist mir nicht bekannt" (…) "Konkret wurde mir dies nie zugetragen" (Urk. 120033). AE._____ gab – ebenfalls in Anwesenheit des Beschuldigten – zu Protokoll: "Davon habe ich keine Ahnung" und schob die einleuchtende Bemerkung nach: "Wenn die Überweisung an die G._____ Ltd. möglich war, dann war dies ja eine Möglichkeit, und dann hätte man es ja auch irgendwo anders an eine andere Gesellschaft, auf ein anderes Konto schicken können" (Urk. 120077). Sie erklärte, dass sie zusammen

- 21 mit AA._____ und dem Beschuldigten in Dubai gewesen seien, es bei den dortigen Gesprächen aber um allgemeine Sachen und die Zusammenarbeit gegangen sei (Urk. 120089). Des weiteren ist ein Memorandum über ein Treffen des Beschuldigten, AA._____, AE._____ und AF._____ bei der AC._____ Bank in Dubai am 28. Juli 2009 bei den Akten (Urk. 130261). Daraus geht hervor, dass Thema der Besprechung primär der Kauf und Verkauf von Wertpapieren direkt von dortigen Konti war ("to buy and sell securities from the accounts"). Die AC._____ Bank verneinte dies. Festgehalten wurde "What is possible to do in Dubai is having deposits etc. minimum always is one week". Weder wird in diesem Protokoll erwähnt, dass irgendwelche Konti blockiert gewesen seien, noch findet sich der Name W._____ Ltd. Auch AD._____, Einzelzeichnungsberechtigte für die W._____ Ltd., sagte als Zeugin aus, daran könne sie sich nicht erinnern. Im Rahmen dieser Antwort stellte sie sogar die Gegenfrage, was denn mit 'blockiert' gemeint sei (Urk. 120014). Somit ist erstellt, dass die Geschichte vom blockierten Geld des S._____ Trusts in Dubai eine reine Erfindung des Beschuldigten ist. 7.3. Diese Darstellung der angeblich blockierten Gelder wurde dann – erstmals – von der Verteidigung im Rahmen des Plädoyers an der Berufungsverhandlung relativiert. Zum einen sei die Blockade vielmehr in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Zum anderen sei das Geld insofern in Dubai blockiert gewesen, als mögliche Empfängerbanken (schliesslich die AG._____) Nachweise über den wirtschaftlich Berechtigten an dieser grossen Summe gefordert hätten (Urk. 205 S. 14 f.). Diese Darstellung der Verteidigung wirkt nicht unplausibel, steht allerdings im Widerspruch zu jener des Beschuldigten. 7.4. Tatsache ist, dass das Geld dann offenbar doch von besagter Bank in Dubai durch Überweisungsauftrag des Beschuldigten auf das Konto der G._____ Ltd. bei der B._____ überwiesen wurde, ohne dass der Beschuldigte irgendeinen Grund für den Sinneswandel der Bank in Dubai plausibel machen konnte. Er gab hierzu zu Protokoll: "Da sich keine Lösung mit der Bank abzeichnete, musste ein Rechtsgrund gefunden werden, mit welchem die Bank bereit war, das Geld zu überweisen. Parallel mit diesem Rechtsgeschäft mit dem S._____ Trust war ich mit der Abwicklung eines Kaufauftrages eines

- 22 österreichischen Kunden über den Erwerb eines Gemäldes von Tizian befasst. Der österreichische Kunde liess über R._____ Zürich eine Panama Gesellschaft mit dem AH._____ Investment gründen und erteilte R._____ den Auftrag, über diese Panama Gesellschaft dieses Gemälde für EUR 5 Mio. zu erwerben" (ähnlich zuletzt auch Urk. 203 S. 42 und 44). Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar: Weshalb sollte die Bank das Kontoguthaben des S._____ Trusts freigeben, bloss weil ein Österreicher ein Gemälde kaufen will und obschon keinerlei Zusammenhang zwischen dem S._____ Trust und diesem unbekannten Österreicher oder dem Gemälde bestand? 7.5. Option / Sales Agreement 7.5.1. Der Beschuldigte machte geltend, Rechtsgrund für die Überweisung sei das Option / Sales Agreement zwischen der G._____ Ltd. und der W._____ Ltd. gewesen (Urk. 110005). Option / Sales Agreement between G._____ Ltd. … [Adresse] (hereafter "GRANTOR")

and

W._____ Ltd. … [Adresse] (hereafter "BUYER")

Whereas 1. GRANTOR is the legal owner of painting called "Burial Chrsti" by Titian. 2. GRANTOR assures that painting ist stored and exhibited in Cologne, Germany. 3. GRANTOR has sold Painting to a third party for a price of EURO 5 Mio. 4. BUYER is a UAE based Corporation.

- 23 - 5. BUYER wishes to buy an option for the sale of the painting to a third party.

Article I GRANTOR hereby grants BUYER an Option to sell the painting by Titian called "Burial Christi" (for full details see Annex I) instead·of Grantor to a third party at a pre-agreed purchase price of EURO 5 Mio. Transaction is due within a period of 3 - 6 Months. ln case the transaction ls not completed by December 31, 2010, the entire transaction will be revoked. Both parties elect R._____ Trust AG, Zürich, as their acting agent.

Article II The consideration for the option granted is EURO 4.350.000 and is payable upon signing this contract. Banking Coordinates will be made available in due course.

ln case purchase price is not received in full within four weeks, BUYER will return the option to GRANTOR and the entire transaction is nil and void. No penalty will be due.

Article III This agreement shall be governed by and interpreted in accordance with the laws of Switzerland. Place of jurisdiction shall be Zürich, Switzerland.

Zürich, March 23, 2010

7.5.2. Dieser Vertrag stammt aus der Feder des Beschuldigten und ist, wenn nicht widersprüchlich, so doch zumindest unklar und dilettantisch abgefasst. Für einen Gegenstand, der bereits verkauft wurde (Ziffer 3), kann man grundsätzlich kein Verkaufsrecht mehr erwerben (Ziffer 5). Der Vertrag kann zumindest sinngemäss so interpretiert werden, dass der Käufer (W._____ Ltd.) das Forderungsrecht gegenüber dem Dritten für den Kaufpreis des Gemäldes von EUR 5 Mio. erwerbe. Insoweit tritt er in den Kaufvertrag der G._____ Ltd. mit dem Dritten bzw. dem Käufer des Gemäldes ein. 7.5.3. Von Seiten der G._____ Ltd. wurde dieser Vertrag vom Beschuldigten unterzeichnet, von Seiten der W._____ Ltd. von AD._____. Diese sagte als Zeugin aus, sie habe den Vertrag per Email vom Beschuldigten erhalten und auf dessen Anweisung hin unterzeichnet (Urk. 120008 in Verbindung mit Urk. 130007; vollständig unterzeichnete Vertragsversion in Urk. 331183 f.). Rücksprache mit ande-

- 24 ren Personen, beispielsweise mit AA._____ oder anderen Mitarbeitern der R._____ Trust AG, habe sie dabei nicht genommen, weil der Beschuldigte als Mitglied der Geschäftsleitung der R._____ Trust AG ermächtigt gewesen sei, ihr Aufträge zu erteilen (Urk. 120012). Zuvor habe sie den Vertrag nie gesehen. Sie habe keinerlei nähere Informationen erhalten, weder über die G._____ Ltd. noch über den Hintergrund des Vertrages (Urk. 120009). Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Beschuldigte hinter der G._____ Ltd. gestanden habe, sondern gedacht, dass die Gesellschaft wohl einem ihrer Kunden gehöre. Vom Beschuldigten habe sie auch keine Informationen über das Gemälde erhalten. Bei den Akten ist auch eine Email des Beschuldigten an AD._____ mit folgendem Wortlaut: "Ferner erhälst du anbei den Vertrag, welchen du bitte für die W._____ unterzeichnest und mir eine vollständige Kopie eingescannt zurückschickt. Die muss ich für die Banken haben. Bei Fragen rufst du einfach an. Gruss und Merci" (Urk. 110029). Damit ist belegt, dass für den Abschluss des Option / Sales Agreement faktisch auf beiden Seiten der Beschuldigte handelte. Dieser Umstand wäre bereits im Lichte einer Interessenkollision bzw. von Eigengeschäften unzulässig oder höchst zweifelhaft. 7.5.4. Dieses Option / Sales Agreement vom 23. März 2010 entbehrt jeglicher ökonomischer Vernunft, da der Vertrag einerseits Unwahrheiten enthält und andererseits keinerlei wirtschaftlichen Sinn für die W._____ Ltd. macht, zumal der Käufer des Bildes, die nicht namentlich erwähnte AH._____ Investments S.A., nicht die geringste Bonität besass, weshalb auch ein Eintritt in den Kaufvertrag mit höchstem Risiko behaftet war. Es bestand mit anderen Worten keine reelle Aussicht, dass der Kaufpreis von EUR 5 Mio. jemals bezahlt würde (dazu weiter unten). 7.5.5. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 (Urk. 121) reichte die Verteidigung eine andere Version des Option / Sales Agreements ins Recht (Urk. 123/1). Im Unterschied zur vorstehend diskutierten Vertragsversion ist dieser Vertrag auf Seiten der G._____ (angeblich) von AI._____ (Sitzleiter der R._____ in I._____) und auf Seiten der W._____ vom Beschuldigten unterzeichnet. Im Weiteren weist der von der Verteidigung eingereichte Vertrag in Artikel I Änderungen auf. Diese "Origi-

- 25 nalversion" – so die Verteidigung – sei erst "im Nachgang zur Urteilsbegründung und in Vorbereitung der Berufung erfolgten Neuorganisation der Akten" aufgefunden worden (Urk. 121 S. 8). Es kann hier offenbleiben, ob dieses Dokument vom Beschuldigten erst im Nachgang (in prozessbetrügerischer Weise – so die Vermutung der Staatsanwaltschaft, Urk. 206 S. 19 f.) erstellt worden ist. Jedenfalls ist auf dieses neu eingereichte Agreement nicht abzustellen: Dass dieses angeblich so entscheidende, den Beschuldigten entlastende Dokument erst mehr als sechs Jahre später aufgetaucht sein soll, wirft doch Fragen auf. Die Bedenken verstärken sich, wenn man sich die inhaltlichen Abweichungen dieses neu eingereichten Dokuments vor Augen führt. Sie stützen die vom Beschuldigten vorgetragene, aber im Widerspruch zu den sichergestellten Unterlagen und den Zeugenaussagen stehende Version. Dass diese neue Version allerdings nicht dem seinerzeit unterzeichneten und geschlossenen Option / Sales Agreement entspricht, wird aus folgendem Umstand klar: In den sichergestellten Unterlagen findet sich eine E-Mail des Beschuldigten an AD._____ vom 23. März 2010 (Urk. 130010). In dieser E-Mail fordert der Beschuldigte AD._____ zur Unterzeichnung des Option Sales Agreements auf Seiten der W._____ auf (vgl. dazu auch die Aussagen von AD._____, Urk. 120008. Der Beschuldigte hat den Vertrag wie bereits erwähnt auf Seiten der G._____ unterzeichnet.). Diese Mail-Korrespondenz belegt klar, dass der effektiv abgeschlossene Vertrag derjenigen Version entspricht, die im Zuge der Untersuchung sichergestellt worden ist und eben nicht der nun jüngst eingereichten Version, in welcher der Beschuldigte auf Seiten der W._____ unterzeichnet hat, was im Widerspruch zu seiner eigenen Anweisung in der E-Mail von damals steht. Jede Glaubhaftigkeit verliert die Behauptung des Beschuldigten, wonach der erst kürzlich von ihm eingereichte Vertrag das Originaldokument sei, wenn man einen Blick in die im Mail-Account A._____@R._____.com sichergestellten Mails wirft. Am 24. März 2010 sandte der Beschuldigte dann das unterzeichnete Option / Sales Agreement zur Zahlungsabwicklung der B._____ zu (Urk. 331182). Diesem vom Beschuldigten versandten Mail war ein vollständig unterzeichneter Vertrag angehängt, der auf Seiten der G._____ vom Beschuldigten und auf Seiten der W._____ von AD._____ unterzeichnet ist und der inhaltlich nicht der erst im Berufungsverfahren eingereichten Version entspricht

- 26 - (Urk. 331183 f.). Damit ist endgültig klar, welche die dannzumal massgebende Vertragsversion war. Abzustellen ist folglich auf die vorstehend referierte Version, welche im Untersuchungsverfahren sichergestellt worden ist und sich in den Untersuchungsakten findet. 7.6. Zunächst ist hervorzuheben, dass die G._____ Ltd. entgegen Ziffer 1 des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weder im Besitz des Gemäldes noch Eigentümerin desselben war. Es ist aktenkundig, dass der Beschuldigte seit mindestens November 2009 mit AJ._____ über den Kauf des Bildes verhandelte (Urk. 110219 - 110230). Ebenso liegt ein Kaufvertrag zwischen AJ._____ und der G._____ Ltd. vom 23. Juni 2010 vor und der Kaufpreis für das Bild von EUR 1,5 Mio. wurde vom Beschuldigten vom Konto der D._____ Group Ltd. am 29. April 2010 überwiesen (Urk. 110154). Vor diesem Hintergrund ist die ganze Geschichte des Beschuldigten, wonach der inzwischen verstorbene AK._____ der G._____ Ltd. das Bild geschenkt habe, als reine Schutzbehauptung entlarvt, weil er seit spätestens November 2008 genau wusste, dass das Bild nicht AK._____ gehörte. Der Rechtsanwalt der tatsächlichen Eigentümerin, AJ._____, schrieb dem Beschuldigten nämlich bereits am 7. November 2008, dass ein Kaufvertrag mit AK._____ nie vollzogen worden und das uneingeschränkte Eigentum nach wie vor bei AJ._____ sei (Urk. 110119). Dieses Schreiben wurde wohlgemerkt bei den Unterlagen des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft sichergestellt. Wenn der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 7. Dezember 2012 behauptete, er habe nicht gewusst, wieviel AK._____ an AJ._____ für das Gemälde bezahlt habe (Urk. 100051; so zuletzt auch Urk. 203 S. 13), war dies schlichtweg gelogen. Auf Vorhalt dieses Briefes flüchtete sich der Beschuldigte dann in die unglaubhafte Äusserung, er habe eben den Inhalt dieses Schreibens nicht verifizieren können (Urk. 100054). Die Zeugin AJ._____ sagte aus, sie habe mit AK._____ einen Kauvertrag abgeschlossen, der aber nie vollzogen worden sei. "Weitere Verkaufsbemühungen habe ich nicht gemacht" (Urk. 120249 und Urk. 120250). Ende November 2008 habe sich dann der Beschuldigte an sie gewendet und in Aussicht gestellt, einen Käufer für das Bild zu finden (Urk. 120251). Des weiteren gab sie zu Protokoll, dass sie vom Beschuldigten gefragt worden sei, ob AK._____ ihr einen Teil des Geldes überwiesen ha-

- 27 be, weil in seinen Unterlagen davon die Rede sei (Urk. 120252). Leider habe sie aber nie Geld erhalten. Daran, dass der Beschuldigte von einer "Kaufpreisrestanz" gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 120252). 7.6.1. Auch die Behauptung im Option / Sales Agreement vom 23. März 2010, die G._____ Ltd. sei rechtmässige Eigentümerin des Gemäldes, entsprach deshalb nicht den Tatsachen bzw. der Rechtslage, was der Beschuldigte genau wusste. Der Beschuldigte sagte auch aus, dass er selbst den Eigentumsübergang des Gemäldes dem Museum nie mitgeteilt habe. Dies habe erst AJ._____, nach Bezahlung des Kaufpreises gemacht (Urk. 100025). Insofern fand bis zur Veräusserung durch AJ._____ bzw. deren Anzeige an das Museum gar nie ein Besitzwechsel und somit auch kein Eigentumswechsel statt (Art. 714 in Verbindung mit Art. 924 ZGB). 7.6.2. Der Beschuldigte versuchte sich mit der Behauptung zu retten, wonach er AJ._____ bloss noch eine Kaufpreisrestanz bezahlt habe. Dies erweist sich allerdings als reine Schutzbehauptung. Im Kaufvertrag ist von Kaufpreis die Rede und nirgends von einer Restanz oder Teilzahlung (Urk. 250014). Der Kaufpreis wurde mit EUR 1,5 Mio. beziffert und dieser Betrag wurde auch bezahlt. Auch AJ._____ schilderte als Zeugin, ein früherer Kauvertrag mit einer Gesellschaft von AK._____, der AL._____ AG, sei nie vollzogen worden. Weder sei jemals eine Zahlung erfolgt, noch sei das Eigentum am Gemälde jemals übergegangen. Da AK._____ inzwischen verstorben sei, habe man einen neuen Kaufvertrag mit dem Beschuldigten bzw. der G._____ Ltd. gemacht (Urk. 120258). Daran, dass der Beschuldigte im Laufe der Vertragsverhandlungen jemals von einer Kaufpreisrestanz gesprochen habe, könne sie sich nicht erinnern (Urk. 120252). 7.7. Basic Agreement 7.7.1. Ebenso unwahr ist die Behauptung in Ziffer 2 des Vertrages, wonach die G._____ Ltd. das Gemälde bereits einem Dritten für EUR 5 Mio. verkauft habe. Der Beschuldigte berief sich für diese Behauptung auf einen Vertrag, der mit Basic Agreement betitelt ist (Urk. 110001):

- 28 - Basic Agreement between AH._____ Investments S.A. Panama

(hereafter "BUYER")

and

R._____ Trust AG … [Adresse] Switerland (hereafter "SELLER")

Whereas 1. SELLER represents the legal owner of a painting by Titian called "Burial of Christ" stored with F._____ Museum in Cologne, Germany. 2. BUYER desires to buy such Painting. 3. BUYER is a Company duly organized under the Laws of Panama. 4. BUYER wishes to purchase such Painting for a purchase price of Euro 5 Mio. Now it is hereby agreed as follows:

Article I SELLER hereby sells to Buyer above mentioned Palnting according to the attached valuation by Prof. AM._____. Sale is subject to proper verification about authenticity of·the painting as stored. Article II The consideration for the Painting due by BUYER shall amount to EURO 5 Mio. (Euro five Millions 0/00) and is payable as follows: a) bank to bank proof of funds within one week of signing this contract b) conditional swift within 45 days afler signing this contract c) transaction will be concluded in Seller's bank- DVP·- delivery vs. Payment, i.e. against delivery of an actual·bearer paper of painting bank is authorized to pay purchase price. Details of the payment process to be agreed after negotiations with Banks and Storage Company.

- 29 - Article III This agreement shall be governed·by and interpreted in accordance with the laws of Switzerland. Place of jurisdiction shall be Zürich, Switzerland. Zürich, 9.12.2009

7.7.2. Erneut unwahr ist die Feststellung in diesem Vertrag – ebenso die gleichlautende Behauptung des Beschuldigten in der Untersuchung –, die R._____ Trust AG sei zu diesem Zeitpunkt, d.h. am 9. Dezember 2009, Repräsentantin der Eigentümerin des Bildes gewesen. Der Beschuldigte begründete dies mit der weiteren Behauptung, die Aktien der G._____ Ltd. seien der R._____ Trust AG sicherungsübereignet worden und die W._____ Ltd. habe den Kaufpreis an die G._____ Ltd. überwiesen (Urk. 100007 und Urk. 100008). Wie erwähnt, war in diesem Zeitpunkt AJ._____ Eigentümerin des Gemäldes und nicht die G._____ Ltd., woran auch eine Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. nichts geändert hätte. Ebenso hat die W._____ Ltd. zu diesem Zeitpunkt noch keinen Kaufpreis überwiesen. 7.7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstieg sich der Beschuldigte in neue Ausflüchte und behauptete – erstmals in dieser Form –, es handle sich beim Basic-Agreement gar nicht um einen Kaufvertrag, sondern um eine konkretere Form einer Absichtserklärung" (Urk. 203 S. 29). Diese Behauptung ist indes durch den unzweideutigen Wortlaut des Vertrags widerlegt, heisst es doch darin explizit, dass "SELLER hereby sells to Buyer above mentioned Palnting", also dass der Verkäufer (R._____ Trust AG) dem Käufer (AH._____ Investments S.A.) das Bild verkauft. 7.7.4. Schliesslich überzeugt die "Deutung" des Vertrags durch den Beschuldigten auch deshalb nicht, weil die vom Beschuldigten behauptete Eigentümerin (G._____) mit keinem Wort im Vertrag erwähnt wird. Als "Seller" (Verkäufer") tritt vielmehr einzig die R._____ Trust in Erscheinung. Darauf angesprochen, machte der Beschuldigte geltend, die R._____ Trust habe den Vertrag im Auftrag der G._____ abgeschlossen, quasi als deren Stellvertreterin (Urk. 203 S. 29). Allerdings sind auch diese angeblichen Vertretungsverhältnisse in keiner Weise im

- 30 - Vertrag offengelegt. Damit konfrontiert, erwiderte der Beschuldigte, es sei für den Vertragspartner (AH._____) "eher von mässigem Interesse" zu wissen, wer tatsächlich hinter dem Vertrag stehe (Urk. 203 S. 40). Die AH._____ verpflichtete sich im Basic-Agreement für ein Gemälde EUR 5 Mio. zu bezahlen. Es bedarf keiner weiteren Worte, dass es für die Käuferin sehr wohl von entscheidender Bedeutung ist, ob sie diese Zahlungsverpflichtung gegenüber der wahren Eigentümerin eingeht oder gegenüber einem Vertragspartner, der rechtlich nicht über das Bild verfügen kann. 7.7.5. Auch stehen die Behauptungen des Beschuldigten resp. der Wortlaut des Basic-Agreements im Widerspruch zu anderen vom Beschuldigten aufgesetzten Vertragsdokumenten. Der Beschuldigte bezeichnete das Basic-Agreement jüngst als Absichtserklärung. Im Vertrag Sicherungsübereignung (dazu sogleich) heisst es dazu allerdings: "G._____ hat einen Kaufvertrag für dieses Gemälde mit der AH._____ Investments S.A., Panama, abgeschlossen." Also kein Wort von der angeblichen Absichtserklärung und kein Wort davon, dass im Basic-Agreement die R._____ Trust als Verkäuferin ("Seller") bezeichnet ist und nicht die G._____. 7.7.6. Die Käuferin hat mit anderen Worten einen Vertrag abgeschlossen, wobei weder die im Vertrag als Verkäuferin des Bildes bezeichnete Gesellschaft (R._____ Trust) noch die vom Beschuldigten behauptete Verkäuferin (G._____) in Wahrheit Eigentümerin des Bildes war. Auch das Basic-Agreement ist nach dem Gesagten als Dokument zu bezeichnen, dass mit der Wirklichkeit wenig bis nichts zu tun hatte und den einzigen Zweck hatte, wahre – aber für den Beschuldigten freilich strafrechtlich problematische – Begebenheiten zu verschleiern. 7.8. Sicherungsübereignung 7.8.1. Die vom Beschuldigten erwähnte Sicherungsübereignung datiert vom 23. März 2010, weshalb die R._____ Trust AG am 9. Dezember 2009 noch gar nicht Eigentümerin des Bildes durch Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. sein konnte (Urk. 110008).

- 31 - Sicherungsübereignung zwischen D._____ Ltd., … [Adresse] nachstehend 'Schuldner' oder "D._____" genannt und W._____ Ltd., … [Adresse] nachstehend 'Gläubiger' genannt

Vorbemerkungen A) Die D._____ ist eine Beteiligungsgesellschaft, welche unter anderem die G._____ Ltd., Belize, hält. Die G._____ Ltd. ist im freien uneingeschränkten Besitz eines Gemäldes von Titian mit dem Namen "Grablegung Christi", das sich zur Zeit in einem Museum in Köln befindet. B) Die G._____ hat einen Kaufvertrag für dieses Gemälde mit der AH._____ Investments S.A., Panama, abgeschlossen, und für den Kauf einen Kaufpreis von EURO 5 Mio (Euro fünf Millionen0/0) abgeschlossen. C) Die W._____ Ltd. hat mit Vereinbarung vom 23.3.2010 für einen Preis von·EURO 4'350'000 das Recht erworben, sich in diesen Verkaufsvertrag einzukaufen und den Kaufpreis von EURO 5 Mio zu vereinnahmen. D) Zwecks Sicherstellung des von W._____ bezahlten Optionspreises, schliessen die Parteien diese zusätzliche Vereinbarung. Dies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien, was folgt: 1. Vertragsgegenstand 1.1. Der Schuldner tritt dem Gläubiger sämtliche Aktien der G._____ Ltd., Belize, zu Eigentum ab 1.2. Die Aktien befinden sich bei der R._____ Trust AG und werden durch diese verwahrt. 1.3. Das einzige Aktivum der G._____, das Gemälde von Titian mit dem Namen "Grablegung Christi" verbleibt im Museum in Köln. 2. Verpflichtungen der Parteien 2.1. Beide Parteien sichern sich gegenseitig zu, die in Ziff. 1.1. genannten Aktien (sowie das einzige Asset der Gesellschaft - das Gemälde von Titian) nicht weiter zu veräussern oder sonst wie zu belasten. Der Schuldner anerkennt ausdrücklich den Eigentumsanspruch des Gläubigers. 2.2. Nach vollständiger Abzahlung des vom Gläubiger bezahlten Optionspreises gehen die Aktien wieder in das freie Eigentum des Schuldners über. 3. Weitere Bestimmungen 3.1. Abänderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

- 32 - 3.2. Auf diesen Vertrag ist das Recht am Sitze des Gläubigers anwendbar. 3.3. Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag anerkennen die Parteien die ordentlichen Gerichte am Sitz; des Gläubigers. Ort, Datum Zürich, 23.3.2010 D._____ Ltd. W._____ Ltd.

7.8.2. Entgegen der Eingangs erwähnten Darstellung des Beschuldigten waren die Aktien der G._____ Ltd. gemäss diesem Vertrag auch nicht der R._____ Trust AG sicherungsübereignet worden, sondern – sofern der Vertrag gültig gewesen wäre –, der W._____ Ltd. Daran ändert nichts, dass im Vertrag steht, dass die Aktien bei der R._____ Trust AG verwahrt seien und dass die W._____ Ltd. eine Tochtergesellschaft der R._____ Gruppe war. Verwahrung ist nicht gleich Eigentum. An dieser Rechtslage ändert auch die Behauptung des Beschuldigten nichts, er habe die Aktien der W._____ Ltd. treuhänderisch für die R._____ Trust AG gehalten. 7.8.3. Weiter ist festzuhalten, dass dieser Sicherungsübereignungsvertrag auf Seiten der W._____ Ltd. vom Beschuldigten unterzeichnet wurde, obschon er gar nicht für diese Gesellschaft zeichnungsberechtigt war. Auf entsprechenden Vorhalt gab er zu Protokoll (Urk. 110008): "Wahrscheinlich war es dringend und deshalb habe ich den Vertrag unterzeichnet. (…) Man darf nicht vergessen, dass es eine Zeitverschiebung zwischen Dubai und der Schweiz gibt. Somit sind solche Dinge, sofern es dringend ist, schon möglich. Ausserdem ist es in der Praxis oder war es bei uns üblich, dass man strukturübergreifend Verträge unterzeichnet. Sonst kann man nicht funktionieren, wenn man weltweit tätig ist und nicht immer alle Personen anwesend" (Urk. 100019). Diese Erklärungen sind in Bezug auf die Rechtslage unbehelflich und darüber hinaus auch Beleg für das unseriöse Geschäftsgebaren des Beschuldigten. 7.8.4. Auf die Frage, ob er wisse, welche Person die Aktien der G._____ Ltd. der R._____ Trust AG übergeben habe, meinte der Beschuldigte: "Nein. Keine Ahnung" (Urk. 100027). Auch dies ein Hinweis, dass der Beschuldigte entweder ge-

- 33 nau wusste, dass die Sicherungsübereignung nie stattgefunden hatte, oder dass er dies zumindest nicht in guten Treuen behaupten durfte. 7.8.5. Auch in diesem Vertrag findet sich in Ziffer 1 wieder die tatsachenwidrige Behauptung, das Gemälde sei ein Aktivum der G._____ Ltd. (d.h. stehe in deren Eigentum), obschon der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt am 23. März 2010 noch in den Kaufverhandlungen mit AJ._____ stand, der Kaufpreis noch gar nicht bezahlt worden war und der Kaufvertrag mit AJ._____ erst am 23. Juni 2010 abgeschlossen wurde. Spätestens mit dem Schreiben der Rechtsvertretung von AJ._____ vom 7. November 2008 (Urk. 110117) wusste der Beschuldigte, dass die Eigentumsverhältnisse am Bild nicht dergestalt waren, wie er sich wohl erhoffte (dazu bereits vorstehend). In diesem Schreiben wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, dass der Kaufvertrag zwischen AJ._____ und der AL._____ nie erfüllt wurde und deshalb das Bild nach wie vor im Eigentum von AJ._____ sei. Gegen diese Rechtsauffassung opponierte der Beschuldigte dannzumal nicht – im Gegenteil. Vielmehr antwortete er mit seinem Schreiben vom 30. November 2008, die G._____ Ltd. sei "an der Vollziehung des Rechtsgeschäfts" interessiert (Urk. 110117). Deshalb ist auch die Aussage des Beschuldigten, er sei bei Abschluss des Basic-Agreement im Dezember 2009 der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass er Eigentümer gewesen sei (Urk. 203 S. 12), als Schutzbehauptung entlarvt. 7.8.6. Schliesslich kommt der Umstand hinzu, dass sich die Aktien entgegen dem Vertragswortlaut gar nicht bei der R._____ Trust AG in Zürich befanden, sondern im Büro des Beschuldigten in I._____/ZG. Auf die Frage der Staatsanwältin, ob er die Aktien der G._____ Ltd. dann tatsächlich der R._____ Trust AG übergeben habe, lenkt der Beschuldigte ab und erwiderte: "Das war ja ein riesen Dossier, da haben mehrere Leute daran gearbeitet. Ja, ich habe dieses Dossier übergeben. (…)" (Urk. 100017). Die Frage betraf ganz klar die Aktien und nicht ein Dossier. Auf die Folgefrage, ob er eine Quittung für die Übergabe der Aktien verlangt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Nein, das glaube ich nicht" (Urk. 100017). Auf anschliessenden Vorhalt, weshalb denn die Aktien der G._____ bei der Hausdurchsuchung in seinem Büro in I._____/SZ hätten beschlagnahmt werden kön-

- 34 nen, wenn sie doch gemäss Vertrag bei der R._____ Trust AG in Zürich hätten verwahrt sein müssen, machte der Beschuldigte wiederum ausweichende und weitschweifige Ausführungen, welche nichts mit der Frage zu tun hatten: "Es war ja nur die Meinung, dass die R._____ Trust den Verkauf des Gemäldes von Tizian abwickelt und ich anschliessend wieder im Besitz der Aktien der G._____ käme. Darum habe ich mich auch letzte Woche bei Herrn AN._____ erkundigt, wieso ich zum dritten Mal die Gebühren für das Bild bezahlen muss, ob sie nicht endlich dieses Bild verkaufen wollten. Die R._____ Trust hätte nur zwei Überweisungen machen müssen, um das ganze abzuschliessen. Der österreichische Investor hätte das Geld an R._____ Trust überwiesen und dieses über die AO._____ an die AG._____ überwiesen" (Urk. 100018). Auf Wiederholung der Frage erwiderte der Beschuldigte, dass seine Büroräume in I._____ ja auch von der R._____ gemietet worden seien (Urk. 100081). Auf die Folgefrage, weshalb sich die Aktien dann aber selbst nach seinem Ausscheiden aus der R._____ Gruppe weiterhin zwei Jahre lang bis zur Beschlagnahme in seinen Büroräumlichkeiten befunden hätten, obwohl sie nach seiner Behauptung bei der R._____ Trust AG in Verwahrung lagen, gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Weil ich es nicht wusste, dass sie dort waren. Ich war der festen Überzeugung, dass sie nicht bei mir sind" (Urk. 100082; ähnlich zum Ganzen auch zuletzt, Urk. 203 S. 33). 7.8.7. AE._____ von der R._____ Trust AG sagte als Zeugin aus, sie hätten die Aktien der G._____ Ltd. gesucht und alle Mitarbeiter, die es hätte betreffen können, danach gefragt. Die Aktien seien aber nicht zum Vorschein gekommen (Urk. 120078). Sie hätten deshalb mehrfach beim Beschuldigten nachgefragt und stets zur Antwort erhalten, er habe die Aktien übergeben, sie seien bei der R._____ Zürich. 7.8.8. Und selbst wenn die Sicherungsübereignung rechtsgültig vollzogen worden wäre, war sie für den Trustee wertlos. Der Beschuldigte versuchte zu suggerieren, dass der Trustee damit über das Gemälde wie ein Eigentümer verfügen konnte. Einziges zeichnungsberechtigtes Organ der G._____ Ltd. blieb jedoch der Beschuldigte selbst, weshalb auch er allein über das Gemälde bestimmen konnte. Weder wurde etwas an der Zeichnungsberechtigung der G._____ Ltd. geändert

- 35 noch am Stimmrecht in der Gesellschaft. Faktisch hatte der Trustee mit der Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. an die W._____ Ltd. keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung der G._____ Ltd., zumal der Trustee gar nichts von einer Sicherungsübereignung wusste. Das belegt bereits der Umstand, dass der Beschuldigte auch nach der angeblichen Sicherungsübereignung über die Konten der G._____ Ltd. frei verfügte. 7.9. Basic Agreement 7.9.1. Nochmals zurück zum Basic Agreement vom 9. Dezember 2009 zwischen der AH._____ Investments S.A. und der R._____ Trust AG. Wie erwähnt, wurde mit dem Options / Sales Agreement vom 23. März 2010 der W._____ Ltd. bzw. dem S._____ Trust sinngemäss zugesichert, dass sie für den "Optionspreis" von EUR 4,3 Mio. im Gegenzug den von der AH._____ Investments S.A. für das Gemälde zu zahlende Kaufpreis von EUR 5 Mio. (gemäss dem Basic Agreement) erhalte. Es erstaunt wenig, dass die AH._____ Investment S.A. den vereinbarten Kaufpreis von EUR 5 Mio. für das Gemälde nie überwiesen hatte, weder in der vertraglich vereinbarten Frist von 45 Tagen ab 9. Dezember 2009 noch zu einem späteren Zeitpunkt. Die AH._____ Investments S.A. war eine blosse Briefkastenfirma ohne relevantes Vermögen und ohne aktive Geschäftstätigkeit. Auch in diesem Zusammenhang machte der Beschuldigte einige unglaubhafte oder unwahre Aussagen. 7.9.2. Auf Vorhalt, dass die AH._____ Investments S.A. den Kaufpreis von EUR 5 Mio. nicht innerhalb der vereinbarten 45 Tagen bezahlt hatte und der Beschuldigte somit wahrheitswidrig im Options / Sales Agreement vom 23. März 2010 festhielt, das Gemälde sei für EUR 5 Mio. verkauft worden, erwiderte der Beschuldigte: "Ja schon, aber die W._____ Limited und die G._____ haben sich in diesem Vertrag geeinigt und waren mit einer Zahlungsfrist von 3 bis 6 Monaten einverstanden. Ausserdem waren die Parteien darüber informiert, dass es sich um die AH._____ Investments handelte" (Urk. 100015). Eine Einigung zwischen der W._____ Ltd. und der G._____ Ltd. hat offensichtlich keinen Zusammenhang mit der Zahlungsfrist, welche die AH._____ Investments S.A. und die R._____

- 36 - Trust AG vertraglich vereinbart hatten. Zudem waren am 23. März 2010 auch bereits mehr als drei Monate vergangen, d.h. die Zahlung bereits seit mehr als drei Monaten ausstehend. Es bestand somit bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Option / Sales Agreements Klarheit, dass die vom S._____ Trust erworbene Forderung von EUR 5 Mio. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Nonvaleur war. Der Beschuldigte sagte aus, die Fristverlängerung sei ja in Absprache mit allen Parteien erfolgt. "Wir haben ja sämtliche Parteien in diesem Zusammenhang vertreten, so dass wir laufend auf dem neusten Stand der Dinge waren. Wieso man das ursprüngliche Basic Agreement nicht angepasst hat, kann ich jetzt nicht sagen" (Urk. 100059). Wiederum euphemistisch spricht hier der Beschuldigte von "wir", obschon offenkundig ist, dass er alles in seiner eigenen Regie inszenierte bzw. er für alle beteiligten Gesellschaften persönlich agierte. Im Übrigen machte der Beschuldigte unwahre Angaben über den Grund der Fristerstreckung, worauf weiter unten noch eingegangen wird. 7.9.3. Zur AH._____ Investments S.A. führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme am 3. Dezember 2012 aus, er sei mit der Abwicklung eines Kaufauftrages eines österreichischen Kunden über den Erwerb eines Gemäldes von Tizian befasst gewesen (Urk. 100005). "Der österreichische Kunde liess über R._____ Zürich eine Panama Gesellschaft mit dem AH._____ Investment gründen und erteilte der R._____ den Auftrag, über diese Panama Gesellschaft dieses Gemälde für EUR 5 Mio. zu erwerben" (Urk. 100005). Auf die Frage, wie denn dieser österreichische Kunde heisse, gab der Beschuldigte an: "Da fragen Sie mich fast ein wenig zu viel. Das weiss ich nicht mehr, das ist ein wenig lange her" (Urk. 100006). Diese Erinnerungslücke beim Beschuldigten erstaunt doch sehr, schliesslich lagen lediglich zweieinhalb Jahre zwischen dem Vorfall und der Einvernahme. Ein Geschäft über EUR 5 Mio. mit einem Tiziangemälde dürfte auch nicht alltäglich gewesen sein. Der Beschuldigte dokumentierte mit dieser Aussage selbst sein zumindest leichtsinniges Handeln, wenn er einerseits auf Rechnung des S._____ Trusts für EUR 4,3 Mio. eine Forderung (von EUR 5 Mio.) gegenüber einer Briefkastenfirma kauft und den tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten hinter dieser Firma, der zu diesem Zeitpunkt ominöse Österreicher, schon nach kurzer Zeit nicht mehr kennt, oder kennen will.

- 37 - 7.9.4. Die Aussage des Beschuldigten, er habe die AH._____ Investments S.A. im Auftrag des Österreichers gegründet (so zuletzt Urk. 203 S. 18), steht auch im Widerspruch zur Aussage des besagten Österreichers, welcher zu Protokoll gab, die AH._____ Investments S.A. habe bereits bestanden und sei ihm vom Beschuldigten zum Kauf angeboten worden (Urk. 120173; Urk. 194 S. 7). In der Einvernahme vom 4. Dezember 2012 wurde der Beschuldigte erneut gefragt, ob ihm der Name des Österreichers eingefallen sei, worauf er erwiderte: "Das hat mir keine schlaflosen Nächte bereitet. Ich weiss es nicht mehr" (Urk. 100024). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, ob es ein Herr namens AP._____ gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte dann: "Das kann sein. Ja genau, so hat er geheissen." 7.9.5. Gemäss der Anzeigeerstatterin blieb selbst die Rechnung für den Kauf der Firmenhülle der AH._____ Investments S.A. unbezahlt, was doch zumindest gewisse Zweifel an der Zahlungsfähigkeit von AP._____ beim Beschuldigten hätte aufkommen lassen müssen (Urk. 100025). AP._____ sagte als Zeuge aus, sie, d.h. er und seine ehemaligen Partner, hätten nicht bezahlen können, weil sie in finanzielle Schieflage geraten seien (Urk. 120172). Wer in der AH._____ Investments S.A. zeichnungsberechtigt und wirtschaftlich berechtigt sei, wer Geschäftsführer, wer die Anteile halte und ob diese Gesellschaft überhaupt eine Geschäftstätigkeit ausübe, entziehe sich seiner Kenntnis (Urk. 120173). Bereits diese Aussagen belegen, dass die AH._____ Investments S.A. keinerlei Bonität besass und hinter ihr auch keine zahlungskräftige Person stand. Ganz abgesehen davon besteht nach schweizerischem Recht für Kaufpreisforderungen grundsätzlich keine rechtliche Grundlage für einen Durchgriff auf den wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person und schon gar nicht ein doppelter Durchgriff auf eine weitere Person, welche angeblich hinter der wirtschaftlich berechtigten Person stehe (dazu nachfolgende Ausführungen). 7.9.6. Dass die AH._____ Investments S.A. oder der dahinter stehende AP._____ über die nötigen Mittel verfügt haben, der vertraglichen Verpflichtung auf Bezahlung des Kaufpreises von EUR 5 Mio. nachzukommen, behauptete auch der Beschuldigte nicht (vgl. zuletzt auch Urk. 203 S. 18 f.). Er führte aus, hinter AP._____ habe eine russische Käufergruppe gestanden und am Tag des Ver-

- 38 tragsschlusses habe AP._____ einen Kapitalnachweis in Form eines Bankkontoauszuges dieser russischen Käufergruppe vorgelegt (Urk. 100032; vgl. auch Urk. 203 S. 19 f.). Eine Kopie davon habe er nicht. Das sei in aller Regel so, weil die Gefahr eines Missbrauchs bestünde (Urk. 100032). Eine Erklärung, die nicht überzeugt. Immerhin setzte der Beschuldigte das Vermögen des S._____ Trusts im Umfang von rund EUR 4,3 Mio. aufs Spiel bzw. dem Delkredererisiko dieser angeblichen unbekannten russischen Käufergruppe aus, ohne dass irgendeine rechtliche Beziehung zu dieser Gruppe bestand. Kein vernünftiger Geschäftsmann zahlt EUR 4,3 Mio. ohne jegliche Garantien, Sicherheiten oder rechtlich verpflichtende Verträge, einzig auf mündliche Zusicherung hin, nicht genannte Personen seien an einem Kauf interessiert. 7.9.7. Der Beschuldigte machte zunächst geltend, er sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Option / Sales Agreements am 23. März 2010 in Kontakt mit der Käufergruppe und zu 100% überzeugt gewesen, dass das Geschäft zustande komme (Urk. 100032; ähnlich Urk. 203 S. 20). Nur wenig später in der Einvernahme sagte der Beschuldigte dann aus, AP._____ habe er in einem Kaffee in Wien gesehen und er habe keine Geschäftsbeziehung zu ihm (Urk. 100039). Die russische Geschäftsgruppe habe AP._____ nie offengelegt, weshalb er jene Personen gar nicht kenne (Urk. 100039). Ein weiterer Beleg, wie beliebig und unverbindlich die Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung waren. 7.9.8. Zur Bonität von AP._____ machte der Beschuldigte geltend, er sei ja bei der R._____ als Kunde akzeptiert worden, nachdem er die gesamte Due Dilligence durchlaufen habe (Urk. 100057; zuletzt auch Urk. 203 S. 17-19). AP._____ sagte demgegenüber als Zeuge aus, er sei nicht Kunde der R._____ Trust AG gewesen, sondern vom Beschuldigten persönlich (Urk. 120171). Am 21. April 2010 schrieb der Beschuldigte an AQ._____ von der R._____ Trust AG: "Anbei wieder einmal ein Suspect den du für mich bei der FIU abchecken könntest. Der Herr hat bei uns eine Panama Gesellschaft gekauft und Verträge für den Kauf diverser Kunstobjekte und Immobilien unterzeichnet" (Urk. 100057). Es ist offenkundig, dass solche Bonitätsabklärungen vier Monate nach Abschluss des Basic Agreements wohl etwas spät sind. Der Beschuldigte meinte dazu: "Das Datum

- 39 dieses E-Mails stimmt nicht" (Urk. 100058). Ein wenig überzeugender Einwand. Dass AP._____ offensichtlich wenig vertrauens- und bonitätswürdig war, belegt bereits der Umstand, dass er unterschriftlich bestätigte, wirtschaftlich Berechtigter am Vermögen der AH._____ Investments S.A. zu sein, obschon er zugegebenermassen nicht namentlich genannte Investoren aus Russland vertrat und dies dem Beschuldigten nach eigenem Bekunden bekannt war (Urk. 130316). Zudem wird im Risikoprofil-Formular der R._____ über die AH._____ Investments S.A. vom 9. Dezember 2009 – am selben Datum wie das Basic Agreement, mit welchem der Beschuldigte der AH._____ Investments S.A. das Gemälde verkaufte – wahrheitswidrig angegeben: "origin of money: EU- /EWR-Countries / Switzerland" (Urk. 130325). Immerhin, keine falsche Behauptung wenn man davon ausgeht, dass die AH._____ Investments S.A. ohnehin mittellos und eine reine Briefkastenfirma war. 7.9.9. Letztlich räumte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung sinngemäss ein, dass AP._____ nicht über die erforderlichen Mittel verfügte resp. keine vertieften Abklärungen über die Bonität von AP._____ oder die AH._____ getätigt wurden. So führte der Beschuldigte nämlich aus, es sei gar nicht die Frage gewesen, ob AP._____ über EUR 5 Mio. habe verfügen können, sondern, ob er tatsächlich einen Kunden, d.h. Käufer für das Bild gehabt habe (Urk. 203 S. 19). Er – der Beschuldigte – habe die Story mit der slowakischen Anwaltskanzlei, mit deren russischen Kunden und der (Tisch-)Auktion in dieser Kanzlei geglaubt (Urk. 203 S. 20). 7.9.10. AP._____ schilderte als Zeuge, dass ihm der Beschuldigte in einem Gespräch mitgeteilt habe, dass das Gemälde "Grablegung Christi" von Tizian zum Verkauf stehe (Urk. 120174). Weil er Geschäftskontakte nach Russland gehabt und gewusst habe, dass einige Kunstsammler Interesse daran hätten, habe er ein Interesse gehabt, das Bild zu erwerben. Der Beschuldigte habe ihm dann geraten, dies über eine Panama-Gesellschaft, die AH._____ Investments S.A. zu tun. Er habe einen russischen Kunstsammler vertreten, der ihm den Auftrag gegeben habe, das Bild zu kaufen (Urk. 120177). Dieser Kunde wolle aber anonym bleiben, weil er ein sehr hoch angesehener Mann in Russland sei. Deswegen könne er,

- 40 - AP._____, seinen Namen nicht nennen (Urk. 120178). Er habe dem Beschuldigten einen Bankkontoauszug dieses Kunden über EUR 5 Mio. gezeigt, ihm aber keine Kopie übergeben. Auf die Frage der Staatsanwältin, weshalb er dem Beschuldigten keine Kopie gegeben habe, erwiderte AP._____: "Man gibt solche Dokumente nicht gerne aus der Hand. Es ist schon viel passiert mit solchen Dokumenten. Ich hatte bei diesem Gespräch Herrn A._____ das zweite Mal gesehen. Ich kannte ihn nicht wirklich" (Urk. 120180). Auf Vorhalt des Emailverkehrs zwischen dem Beschuldigten und AP._____, worin sich einleitende Bemerkungen wie "Liebster AP._____" oder "Guten Morgen Meister" oder "Hallo Oberturner" finden, gestand AP._____ dann entgegen seiner ersten Behauptung ein, dass ein kollegiales Verhältnis zum Beschuldigten bestand (Urk. 120181). Der Gemälde- Deal sei dann nicht mehr zustande gekommen, weil der Beschuldigte aus der Firma ausgeschieden sei und sich die R._____ nie mehr bei ihm (AP._____) gemeldet habe. 7.9.11. Als Grund für den Umstand, dass die AH._____ Investments S.A. bzw. AP._____ den Kaufpreis von EUR 5 Mio. für das Gemälde nicht innert der vereinbarten Frist von 45 Tagen bezahlte, gab der Beschuldigte an: "Herr AP._____ war Mittelsmann für eine Anwaltskanzlei, die im Rahmen ihrer Tätigkeit umfangreiche Sammlerkunden hat und zwei Mal jährlich Auktionen innerhalb einer Klientschaft dieser Anwaltskanzlei veranstaltet. Mit der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 9. Dezember 2009 [Basic Agreement] haben wir offensichtlich eine Eingabefrist für diese Auktionen verpasst und mussten auf die nächste Auktion warten, die jedoch innerhalb der angegebenen Frist noch nicht festgelegt wurde" (Urk. 100124; ähnlich zuletzt auch Urk. 203 S. 16). AP._____ bestätigte als Zeuge zwar, dass er auch mit einer slowakische Anwaltskanzlei in Bratislava in Kontakt gestanden habe, die zwei Mal jährlich für ihre Kunden eine Kunstausstellung organisiere. Das Gemälde vom Beschuldigten hätte er aber im Auftrag des Russen kaufen sollen. Mit dieser slowakischen Anwaltskanzlei habe das Basic Agreement nichts zu tun (Urk. 120182). Auf Nachfrage nach dieser ominösen slowakischen Anwaltskanzlei, mit welcher er angeblich seit 6 oder 7 Jahren Kontakt pflege, wurde AP._____ dann sehr vage. Er glaube, der Chef heisse AR._____. Wie die Kanzlei genau heisse, wisse er nicht auswendig (Urk. 120184). Auf die Frage, ob diese Kanzlei

- 41 denn einen Internetauftritt habe, erwiderte AP._____: "Ja sicher. Dort steht aber nichts vom Kunsthandel" (Urk.120184). Eine unmittelbare Internetsuche während der Zeugeneinvernahme nach den Worten 'AR._____' in Bratislava ergab dann – wenig überraschend – kein Resultat (Urk. 120185). AP._____ flüchtete sich in der Folge in die Behauptung, die Kanzlei sei eben nicht in Bratislava selbst, sondern in einem Vorort. Wie dieser Vorort heisse, wisse er nicht. Er glaube auch, die Anwaltskanzlei arbeite nicht international und ihr Hauptbusiness sei das Arrangieren von Kunst-Ausstellungen. Dem Zeugen AP._____ wurden auch zahlreiche Emails des Beschuldigten vorgehalten, unter anderen auch Anfragen im April 2010, worin sich der Beschuldigte nach dem Stand der Geschäfte erkundigte, ihn aber vergeblich zu erreichen versuchte. Darauf entgegnete AP._____: "Da war ich in der Türkei unterwegs. Da war ich schlecht erreichbar" (Urk. 120189). Auf Vorhalt einer Email von AP._____ an den Beschuldigten vom 26. April 2010, worin AP._____ dem Beschuldigten mitteilte, dass er 10 Tage auf der Jagd in Sibirien gewesen sei, gab AP._____ zu Protokoll: "Dann halt Sibirien. Kann auch sein. Ich war dort ziemlich viel unterwegs" (Urk. 120189). 7.9.12. Insgesamt ist der Zeuge AP._____ aufgrund seiner weitgehend unglaubhaften Aussagen als wenig glaubwürdig einzustufen. Falls die unbekannte russische Käufergruppe tatsächlich existierte, woran massive Zweifel bestehen, so konnte im März 2010 wohl kein vernünftiger Mensch annehmen, dass diese Gruppe der AH._____ Investments S.A. auch tatsächlich EUR 5 Mio. für den Erwerb eines nie besichtigten und ungeprüften Gemäldes zur Verfügung stellen würden. 8. Zwischenfazit 8.1. Um den Kreis zu schliessen, ist somit wieder auf das Option / Sales Agreement vom 23. März 2010 zurückzukommen. Mit dieser Vereinbarung erleichterte der Beschuldigte die W._____ Ltd. bzw. den S._____ Trust um EUR 4,3 Mio., um in einen höchst ungewissen Kaufvertrag einzutreten, einem Vertrag mit einer leeren nicht kreditwürdigen Firmenhülle (AH._____) als Vertragspartei, obschon faktisch nicht diese Gesellschaft, sondern ein obskurer Österreicher das Gemälde hätte kaufen sollen, hinter welchem wiederum ein unbe-

- 42 kannter Investor aus Russland gestanden haben soll, welcher das betreffende Gemälde weder jemals gesehen noch begutachtet hatte. Faktisch wurde damit eine Kaufpreisforderung gekauft, deren Wahrscheinlichkeit der Eintreibbarkeit nahe im Bereich von 0.0 % lag. Dieses Dokument, d.h. das Option/Sales Agreement, war mit anderen Worten das Papier nicht wert, zumal der Beschuldigte darin wahrheitswidrige Behauptungen über das Eigentum und den Verkauf des Gemäldes festhielt. 8.2. Ebenso wertlos war das Basic Agreement, weil der Beschuldigte darin falsche Eigentumsverhältnisse betreffend das Gemälde deklarierte und der Käufer, die AH._____ Investments S.A., nicht die geringste Bonität besass, zumal gar keine rechtlich oder wirtschaftlich relevante Beziehung zwischen dieser Gesellschaft und dem angeblichen russischen Investor existierte. Im März 2010 stand zudem fest, dass die Zahlungsmodalitäten dieses Vertrags nicht eingehalten wurden, (Article II lit. c: Zug um Zug in den Räumen der Bank des Verkäufers) und die Zahlungsfrist längst abgelaufen war (Article II lit. b). Wohlwissend, dass das Basic Agreement nie vollzogen worden war, konnte der Beschuldigte deshalb im Option / Sales Agreement nicht ernsthaft behaupten, das Gemälde sei bereits für EUR 5 Mio. verkauft worden. 8.3. Schliesslich ist auch erstellt, dass der Sicherungsübereignungsvertrag nie gültig abgeschlossen wurde, weil er vom Beschuldigten im Namen der W._____ Ltd. unterschrieben wurde, obschon der Beschuldigte gar keine Organstellung oder Zeichnungsberechtigung in dieser Gesellschaft hatte. Dies jedenfalls ergibt sich aus den bisherigen Aussagen des Beschuldigten und AD._____ (Urk. 10006 Mitte und Urk. 100013), wenngleich der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals Gegenteiliges vorbrachte (vgl. Urk. 203 S. 33 f.). Abgesehen davon wurde die Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ Ltd. an die W._____ Ltd. bzw. R._____ Gruppe nie vollzogen. 8.4. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten stand dem S._____ Trust zum Zeitpunkt der Überweisung seines Vermögens auf das Konto der G._____ Ltd. und hernach auf das Konto der D._____ Ltd. Ende April 2010 kein Gegenwert gegenüber. Das Gemälde stand zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum

- 43 von AJ._____, was der Beschuldigte auch wusste, da er noch in Vertragsverhandlungen mit AJ._____ stand und den Kaufvertrag erst mit Datum vom 23. Juni 2010 unterschrieb. 9. Aussageverhalten des Beschuldigten 9.1. Dass das ganze Argumentarium des Beschuldigten in der Untersuchung ein rein virtuelles Kartenhaus war, widerspiegelt sich auch in seinem Aussageverhalten, welches nachfolgend mit einigen Beispielen illustriert wird. 9.2. Seine Aussagen waren oftmals ausweichend, weitschweifig und passten sich häufig den Vorhalten an. Selbst auf einfache Fragen konnte bzw. wollte der Beschuldigte oft keine direkte, klare Antwort liefern, sondern er verlegte sich in Details und Darstellungen, welche sich immer weiter verästelten und letztlich überhaupt nichts mehr mit den konkreten, anklagerelevanten Sachverhalten zu tun hatten. Auf offensichtliche Widersprüche angesprochen, eröffnete der Beschuldigte immer neue Handlungsstränge, die weitere Verschachtelungen, Widersprüche und Unklarheiten aufwiesen, welche ihn dann veranlassten, weitere, zum Teil wenig glaubhafte Geschichten aufzutischen. Auf ungewöhnliche Merkwürdigkeiten angesprochen, berief sich der Beschuldigte schliesslich häufig auf Nichtwissen, Fehlen von Dokumenten oder Vermutungen und pauschale, nicht nachweisbare Behauptungen oder Irrtümer und Versehen. An dieser Stelle nur einige Beispiele: 9.3. Auf die klare und einfache Frage, welche Funktion der Beschuldigte innerhalb der R._____ Trust AG gehabt habe, erwiderte er ausweichend: "R._____ Trust hat mit der D._____ einen Vertrag abgeschlossen betreffend Neuausrichtung der Geschäftstätigkeit namentlich ging es um eine Umsetzung einer Weissgeldstrategie in Liechtenstein" (Urk. 100002). 9.4. Auf die Frage, wie es nach der Gründung des S._____ Trusts weiter gegangen sei, antwortete der Beschuldigte: "R._____ Zürich offerierte dann der P._____ als Trustee eine sogenannte Cash Transfer Structure (kurz CTS). Dabei handelt es sich um eine R._____ in Zusammenarbeit mit P._____ gestellte Struk-

- 44 tur, welche Gelder aus der Schweiz oder Liechtenstein in Hongkong vereinnahmt werden, über eine P._____ gehörende Struktur, dann in einem virtuellen Cashbezug dieser Gesellschaft entnommen werden und in einer virtuellen Casheinlage in eine neue Gesellschaft eingelegt werden. Für diese Struktur verlangte die P._____ Gruppe 5% plus der Trust Assets plus effektive geleistete Arbeit und Spesen" (Urk. 100004). Solche weitgehend inhaltsleeren Äusserungen und vom Thema ablenkende Ausführungen gelten in der Aussagenpsychologie als typische Fantasiesignale. 9.5. Unglaubhaft war die Geschichte mit der angeblichen Schenkung des Gemäldes. Der Beschuldigte führte zu Beginn der Untersuchung aus, AK._____ sei Eigentümer des Bildes gewesen und habe dieses der G._____, dessen Eigentümer er persönlich zu jenem Zeitpunkt gewesen sei, geschenkt (Urk. 100007; ähnlich auch zuletzt Urk. 203 S. 12, 21 f. und 35). AK._____ habe das Bild geschenkt, weil die D._____ Ltd. und ihr nahestehende Kunden mehrere Millionen für den Ausbau des Weingutes von AK._____ in Italien zur Verfügung gestellt hätten. Schon diese Erklärung erscheint unglaubhaft: Weshalb sollte ein Schuldner der G._____ Ltd. eine Millionenschenkung machen, wenn er gegenüber dieser bzw. anderen Gläubigern ausstehende Schulden hat? Schulden tilgt man nicht durch Schenkungen. Die unwahre Behauptung des Beschuldigten war relativ unverfänglich, da er wusste, dass die Untersuchungsbehörden AK._____ nicht mehr befragen konnten, weil dieser einige Jahre zuvor verstorben war. 9.6. Erst im Nachgang zu dieser Darstellung des Beschuldigten wurden dem Beschuldigten die bei ihm sichergestellten Dokumente über die Kaufverhandlungen und den Kaufvertrag mit AJ._____ vorgehalten, unter anderem die Email, worin diese dem Beschuldigten persönlich bestätigte, dass ihre Familie seit Jahrzehnten Eigentümer des Gemäldes gewesen sei und dass der vertraglich vereinbarte Kaufpreis eingegangen und somit das alleinige Eigentum an die G._____ Ltd. übergegangen sei (Urk. 110004). Darauf brachte der Beschuldigte vor, dass offenbar noch eine "Kaufpreisrestanz" vorhanden gewesen sei (Urk. 100011). Es entziehe sich aber seiner Kenntnis, was im Detail die Vereinbarung zwischen Herrn AK._____ und Frau AJ._____ gewesen sei. Herr AK._____ sei bereits 2007

- 45 gestorben, weshalb sie dann auf Frau AJ._____ hätten "zurückgreifen" müssen (Urk. 100011). Auf die klare und einfache Frage, weshalb er denn an AJ._____ einen Kaufpreis für das Gemälde von EUR 1,5 Mio. vom Geld des S._____ Trusts bei der D._____ bezahlt habe, wenn das Gemälde nach seiner Darstellung doch bereits seit Jahren zuvor der G._____ Ltd. geschenkt worden sei, lieferte der Beschuldigte einmal mehr eine Nichtantwort: "Die G._____ war ja sicherungsübereignet an R._____. Daher konnte ich ja nicht das Geld und das Bild in derselben Gesellschaft lassen" (Urk. 100081). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, das mit der Restschuld sei erst später herausgekommen. Am Anfang sei es ein Geschenk gewesen, dann sei es eine gemischte Schenkung geworden (Urk. 203 S. 21 f.). 9.7. Auf Vorhalt des Basic Agreements vom 9. Dezember 2009, womit die R._____ Trust AG der AH._____ Investments S.A. besagtes Bild gegen EUR 5 Mio. verkaufte (Urk. 110231) und der entsprechenden Frage der Staatsanwältin, weshalb denn in diesem Vertrag die R._____ Trust AG als Verkäuferin auftrete, obschon nach seiner Darstellung ja die G._____ Ltd. Eigentümerin gewesen sei bzw. in Tat und Wahrheit AJ._____, führte er aus: "Ja klar, der Kaufpreis ist ja bereits geflossen" (Urk. 100007). "Deshalb musste man die Sicherungsübereignung der Aktien der G._____ an die R._____ Trust machen" (Urk. 100008). Wahrscheinlich sei es vorbesprochen worden, dass die R._____ Trust AG Eigentümerin des Bildes werde, dies aber noch nicht vollzogen worden sei, da sie zuerst noch eine Strategie gebraucht hätte, um das Geld aus Dubai herauszubringen (Urk. 100009). Wiederum eine völlig unglaubhafte Aussage, denn der Beschuldigte selbst war alleiniger einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer sowohl der R._____ Trust AG als auch der G._____ Ltd., weshalb die Formulierung, "wahrscheinlich sei es vorbesprochen worden", ein reines Täuschungsmanöver war. Immer dann, wenn es für den Beschuldigten eng wird, versucht er sich hinter juristischen Gesellschaften zu verstecken. 9.8. Ähnlich auch im Zusammenhang mit der Zeichnungsberechtigung bei der W._____ Ltd. Danach gefragt, erklärte der Beschuldigte, dass er bei dieser Gesellschaft keine Zeichnungsberechtigung gehabt habe (Urk. 100006). Diese Aus-

- 46 sage war gesellschaftsrechtlich nicht falsch, aber doch täuschend: Der Beschuldigte hatte zwar keine Organstellung in der W._____ Ltd., er war jedoch Alleinaktionär und für das Bankkonto der W._____ Ltd. einzelzeichnungsberechtigt und war Vorgesetzter der allein zeichnungsberechtigten AD._____ (Urk. 120012). Er räumtespäter auch ein, dass AD._____ die Überweisung des Geldes von der W._____ Ltd. auf die G._____ Ltd. auf seinen Auftrag hin veranlasst hatte (Urk. 100013). 9.9. Wie der Beschuldigte mit Behauptungen ohne faktische oder rechtliche Grundlagen herumjonglierte, zeigt sich zum Beispiel in seiner Aussage in der Einvernahme vom 3. Dezember 2012. So erklärte er, dass die R._____ (welche dieser Gesellschaft aus der R._____ Gruppe lässt er an dieser Stelle offen) nunmehr nach der Überweisung des Geldes von der Bank in Dubai Besitzerin des Gemäldes geworden sei (Urk. 100006 Antwort 19). Dies obschon weder ein sachenrechtlicher Übergang des Besitzes oder Eigentums des Gemäldes auf eine Gesellschaft der R._____ Gruppe stattgefunden hat und die G._____ Ltd. entgegen der Darstellung des Beschuldigten nicht den Kaufpreis für das Gemälde erhalten hat, sondern für den Verkauf einer Verkaufsoption gemäss dem Option / Sales Agreement. Im Zeitpunkt dieser Aussage verschwieg der Beschuldigte zudem, was er genau wusste und später auch zugab, nämlich dass das Gemälde zu diesem Zeitpunkt noch AJ._____ gehörte und diese es noch gar nicht verkauft hatte. 9.10. Mit ausweichenden Phrasen reagierte der Beschuldigte auf die Frage, wann und wo er die Aktien der G._____ Ltd. denn im Zusammenhang mit der behaupteten Sicherungsübereignung übergeben habe: "Die ganze Transaktion rund um den S._____ Trust war Teamarbeit seit ungefähr Herbst 2009. Dies weil die entsprechenden Strukturen gegründet und implementiert werden mussten. Die einzelnen Implementierungsschritte insbesondere Übergabe der beteiligten Aktien - entzieht sich meiner Kenntnis. Fakt ist, wir haben die entsprechenden Strukturen termingetreu fertig gestellt, damit die entsprechenden Geldflüsse vonstatten gehen konnten" (Urk. 100027). 9.11. Illustrativ ist auch die ausweichende Antwort des Beschuldigten auf den Hinweis, dass es doch ein sehr hohes Risiko gewesen sei, das gesamte Del-

- 47 kredere-Risiko für die Bezahlung von EUR 5 Mio. durch die AH._____ Investments S.A. auf die W._____ Ltd. bzw. den S._____ Trust abzuwälzen, weshalb man doch eine Zustimmung des Begünstigten hätte einholen können (Urk. 100031). Der Beschuldigte gab hierzu zu Protokoll: "Problematisch an der ganzen Transaktion war der Umstand, einen Trust faktisch zu liquidieren und als Trustee einen neuen Trust zu gründen und dabei die wirtschaftlich Berechtigten neu zu definieren. Der Trustee war die P._____. Somit stellte sich als Nachfolgeproblem nur, wie löst man die ganze Geschichte" (Urk. 100031). Einmal mehr inhaltslose Angaben anstatt einer Antwort auf die Frage. 9.12. Wie beliebig der Beschuldigte mit Fakten umgeht, zeigen auch seine Aussagen zur D._____. Er machte in der Untersuchung geltend, nicht er, sondern der 2008 verstorbene AK._____ sei der wirtschaftlich Berechtigte gewesen (Urk 110093). Auf Vorhalt der Staatsanwältin, weshalb er dann gegenüber der Bank in den einschlägigen Formularen sich selbst als wirtschaftlich Berechtigten der D._____ angegeben habe, führte er aus (Urk. 460003 und 100047): "Ja, das steht in aller Regel schon so drin, weil man ja das versucht zu organisieren, dass man die tatsächlichen wirtschaftlich Berechtigten nicht offen legen muss. Man schreibt absichtlich nicht den wirklich wirtschaftlich Berechtigten in eine solche Urkunde." Auf Hinweis, dass er wohl wisse, dass es strafbar sei, im Formular A eine falsche Person als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben, fuhr der Beschuldigte fort: "Ich war ja Geschäftspartner und in diesem Sinne war ich ja auch beteiligt an seinen Projekten. In diesem Sinne bin ich zumindest teilweise wirtschaftlich berechtigt gewesen" (Urk. 100048). Die generelle Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist angesichts solcher Aussagen praktisch null. 9.13. Wie weit der Beschuldigte in seiner Geschäftstätigkeit – oder möglicherweise seiner Verteidigungsargumentation – den Boden der Realitäten verlassen hat und mit reinen Hirngespinsten operierte, zeigt sich anhand seiner Darstellung, wonach finanzielle Mittel der W._____ Ltd. in ein

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