Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170161-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 10. April 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Oertle, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin
sowie
A._____, Privatkläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec publ. X._____,
gegen
1. ... 2. B._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger 3. C._____, 4. ... 5. D._____, Beschuldigte, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte
- 2 - 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Y2._____, 5 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____,
betreffend schwere Körperverletzung und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017 (DG160191)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 24. Juni 2017 (Urk. 72) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte E._____ ist schuldig der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB und vom Eventualvorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 4. Der Beschuldigte F._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 5. Der Beschuldigte D._____ ist schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB. 6. Der Beschuldigte E._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 366 Tage durch Haft erstanden sind. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte E._____ seit 21. Juli 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 8. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 540 Tage durch Haft erstanden sind. 9. Der Beschuldigte F._____ wird bestraft mit 3 Jahren und 2 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 467 Tage durch Haft erstanden sind.
- 4 - 10. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte F._____ seit 5. Dezember 2016 im vorzeitigen Strafvollzug befindet. 11. Der Beschuldigte D._____ wird bestraft mit 2 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 444 Tage durch Haft erstanden sind. 12. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten E._____ wird vollzogen. 13. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird vollzogen. 14. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten F._____ wird vollzogen. 15. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten D._____ wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, welche durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafantritt vollständig erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 16. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gegen den Beschuldigten C._____ ausgefällten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30 wird widerrufen. 17. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte E._____ gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger A._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Die Schadenersatzforderungen des Privatklägers A._____ gegen die Beschuldigten C._____, B._____, F._____ und D._____ werden abgewiesen. 19. Der Beschuldigte E._____ wird in solidarischer Haftung mit allfälligen anderen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger A._____ CHF 40'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2015, als Genugtuung zu bezahlen. 20. Die Beschuldigten E._____, C._____, F._____ und D._____ werden in solidarischer Haftung mit allfälligen anderen Mittätern verpflichtet, dem Privat-
- 5 kläger A._____ CHF 10'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Mai 2015, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren gegenüber C._____, F._____ und D._____ abgewiesen. 21. Das Genugtuungsbegehren gegenüber B._____ wird abgewiesen. 22. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 22. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten E._____ wird dem Beschuldigten E._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 23. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten B._____ wird dem Beschuldigten B._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 24. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 23. Juli 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten C._____ wird dem Beschuldigten C._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist wird es der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 25. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 2. September 2015 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse lagernde Mobiltelefon des Beschuldigten F._____ sowie das dazugehörige Netzteil mit USB-Kabel werden dem Beschuldigten F._____ nach Eintritt der Rechtskraft bis spätestens 3 Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 6 - 26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 10'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 1'350.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 213'958.60 amtliche Verteidigung Fr. 400.00 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 160.00 Zeugenentschädigung Fr. 700.00 Auslagen Untersuchung Fr. 21'403.35 Entschädigung Privatklägervertreter Fr. 2'600.00 Beschwerden OGZ B._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ E._____ Fr. 1'200.00 Beschwerde OGZ C._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ F._____ Fr. 1'000.00 Beschwerde OGZ D._____
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der nachfolgend in Ziff. 30, 31, 32, 33 und 34 aufgeführten Kosten für diverse Beschwerdeverfahren, werden zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die verbleibenden 4/5 werden den Beschuldigten (ohne B._____) in folgendem Umfang auferlegt: − Beschuldigter E._____: 5/16 − Beschuldigter C._____: 4/16 − Beschuldigter F._____: 4/16 − Beschuldigter D._____: 3/16. 28. Das Schadenersatzbegehren des Beschuldigten B._____ wird abgewiesen. 29. Dem Beschuldigten B._____ werden CHF 61'760 zuzüglich 5 % Zins ab 29. Januar 2016 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungsansprüche werden abgewiesen.
- 7 - 30. Die Kosten für die Beschwerdeverfahren von B._____ betreffend Haftentlassung, Geschäfts-Nr. UB150155 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 22. Dezember 2015) sowie Geschäfts-Nr. UB160008 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 16. Februar 2016) in der Höhe von insgesamt CHF 2'600 werden auf die Gerichtskasse genommen. 31. Die Kosten für die das Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft, Geschäfts-Nr. UB160056 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 10. Mai 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten E._____ vollumfänglich auferlegt. 32. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft, Geschäfts-Nr. UB160114 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2016) in der Höhe von CHF 1'200 werden dem Beschuldigten C._____ vollumfänglich auferlegt. 33. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Entlassung aus der Sicherheitshaft, Geschäfts-Nr. UB160118 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 28. September 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten F._____ vollumfänglich auferlegt. 34. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, Geschäfts-Nr. UB1601178 (erledigt mit Beschluss des Obergerichts vom 29. September 2016) in der Höhe von CHF 1'000 werden dem Beschuldigten D._____ vollumfänglich auferlegt. 35. Die Kosten der amtlichen Verteidiger Y4._____, Y2._____ und Y3._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die einzelnen Beschuldigten hinsichtlich der Kosten ihrer eigenen amtlichen Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 36. Die Kosten der amtlichen Verteidigerin Y5._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; für die CHF 41'460.60 bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten F._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 8 - 37. Die Kosten des amtlichen Verteidigers Y1._____ in der Höhe von CHF 39'972.65 werden auf die Gerichtskasse genommen. 38. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A._____ werden auf die Gerichtskasse genommen. 39. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ mit CHF 21'403.35 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 40. Rechtsanwalt lic. iur. Y4._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten E._____ mit CHF 28'626.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 41. Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 39'972.65 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 42. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ wird mit separatem Beschluss entschieden. 43. Rechtsanwältin lic. iur. Y5._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten F._____ mit CHF 45'167.50 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. 44. Rechtsanwalt Dr. iur. Y3._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten D._____ CHF 38'031.80 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 9 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 351 S. 1) " 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft IV betreffend B._____ sei abzuweisen und der Freispruch gemäss Urteil vom 19. Januar 2017 zu bestätigen. 2. Neben der zugesprochenen Genugtuung in der Höhe von CHF 61'760.00 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 gemäss Urteil vom 19. Januar 2017 sei B._____ Schadenersatz in der Höhe von CHF 8'607.60 zzgl. 5 % Zins ab 29. Januar 2016 zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MWST zulasten des Staates." b) Der Verteidigung des Beschuldigten C._____: (Urk. 353 S. 1 f.) " 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei vom (Eventual-)Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (von Schuld und Strafe) freizusprechen. 3. Der dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 9. März 2015 gewährte bedingte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen und die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.--, wovon ein Tagessatz durch Haft erstanden ist, nicht zu vollziehen. Auch seien dem Beschuldigten alle allfälligen weiteren bedingten Strafvollzuge nicht zu widerrufen. 4. Der Beschuldigte sei alsdann unverzüglich aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 5. Der Beschuldigte sei für die erlittene Haft angemessen zu entschädigen, u.a. mit Schadenersatz von mindestens CHF 20'000.-sowie mit einer Genugtuung von mindestens CHF 150.-- pro erlittenem Hafttag (d.h. insgesamt CHF 156'600 bei 1'044 erlittenen Hafttagen), jeweils zuzüglich Verzugszins von 5%. Im Falle der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO sei eine zusätzliche angemessene Entschädigung für die
- 10 - Verletzung des Beschleunigungsgebots auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5%. 6. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO sei im Dispositiv des Urteils ausdrücklich festzustellen. 7. Die Gerichtskisten und die Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Die beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten seien ihm per sofort zu übergeben, insbesondere das Mobiltelefon "Samsung" IME…. 9. Die Zivilforderungen des Geschädigten auf Leistung von Schadenersatz und/oder Genugtuung seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen." c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 350 S. 2) " 1. Der Beschuldigte B._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahre zu bestrafen. Eventualiter sei der Beschuldigte B._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
- 11 -
2. Der Beschuldigte C._____ sei der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen."
____________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 51; Urk. 243), meldeten die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in Bezug auf den Beschuldigten B._____ mit Eingabe vom 20. Januar 2017 (Urk. 253) und die Verteidiger der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ mit Eingaben vom 23., 24. und 27. Januar 2017 (Urk. 254, Urk. 258 und Urk. 270) sowie der Privatkläger mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (Urk. 274) rechtzeitig Berufung an. Der Beschuldigte E._____ focht das Urteil der Vorinstanz nicht an. 2.1. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien zwischen dem 10. und 18. April 2017 (Urk. 283 sowie Urk. 282 und Urk. 244/1 [Empfangsscheine]) reichten die amtlichen Verteidiger der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ je innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz ihre Berufungserklärungen vom 24. April 2017 (Urk. 289, 291) resp. 26. April 2017 (Urk. 295) ein. In Bezug auf diese Berufungen erhob die Staatsanwaltschaft alsdann innert angesetzter Frist
- 12 gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO mit Eingabe vom 24. Mai 2017 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 302). 2.2. Sie selbst reichte ihre Berufungserklärung betreffend den Beschuldigten B._____ mit Eingabe vom 26. April 2017 rechtzeitig ein (Urk. 294). Dieser liess hiergegen am 1. Juni 2017 ebenfalls innert Frist die Anschlussberufung erheben (Urk. 303). 2.3. Am 20. April 2017 zog der Privatkläger seine Berufung noch während der Frist zur Berufungserklärung wieder zurück (Urk. 288). Mit Beschluss vom 11. Mai 2017 wurde davon sowie von den in Rechtskraft erwachsenen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils auch bezüglich des Beschuldigten E._____ Vormerk genommen (Urk. 296). Dabei wurden versehentlich die Dispositivziffern 38 und 39 übersehen, die durch den Rückzug der Berufung seitens des Privatklägers ebenfalls rechtskräftig wurden, da gegen die dort festgesetzten Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers keine Anträge vorliegen, resp. keine Beschwerde eingereicht worden war. Der Privatkläger verzichtete sodann mit Schreiben vom 24. Mai 2017 explizit auf eine Anschlussberufung und beantragte die Abweisung der Berufungen seitens der Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ (Urk. 301). Sodann liess der Beschuldigte F._____ mit Eingabe vom 17. August 2017 seine Berufung ebenfalls zurückziehen (Urk. 310), worauf das Verfahren ihn betreffend mit Beschluss vom 8. September 2017 als erledigt abgeschrieben und die Rechtskraft der ihn betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils festgestellt wurde (Urk. 316). Und schliesslich zog auch der amtliche Verteidiger namens und im Auftrag des Beschuldigten D._____ dessen Berufung mit Erklärung vom 28. März 2018 zurück (Urk. 343). Hiervon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. 2.4. Mithin verbleiben die Berufung des Beschuldigten C._____ sowie die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und deren Berufung gegen
- 13 den Beschuldigten B._____ sowie seine Anschlussberufung als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Die erstinstanzliche Verfahrensleitung ordnete im Anschluss an die Hauptverhandlung die Entlassung des Beschuldigten D._____ aus der Sicherheitshaft an (Urk. 248). Der Beschuldigte B._____ wurde am 21. Juli 2015 verhaftet (Urk. 47/1) und mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. August 2016 aus der Haft entlassen (Urk. 141) und befindet sich seitdem ebenfalls auf freiem Fuss. Der Beschuldigte C._____ stellte am 3. November 2017 ein Haftentlassungsgesuch, das mit Präsidialverfügung vom 21. November 2017 abgewiesen wurde, so dass er sich immer noch im Gefängnis Horgen im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Urk. 325-334). 4. Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, so dass schliesslich nach Rücksprache mit den Parteien bezüglich des Termins zur Berufungsverhandlung auf den 10. und 11. April 2018 vorgeladen wurde (Urk. 323). Zu dieser erschienen die Beschuldigten B._____ und C._____ mit ihren amtlichen Verteidigungen und der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 13 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Entsprechend ist im Zusammenhang mit einer Über-
- 14 prüfung des Strafmasses regelmässig auch über den bedingten oder unbedingten Vollzug zu entscheiden. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel die Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, aber auch Entscheidungen über Einziehungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (vgl. dazu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar [kurz: Praxiskommentar StPO], 3. A., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 18; Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [kurz: ZH StPO Komm.], 2.A. Zürich-Basel-Genf 2014, N 19 und 20 zu Art. 399; Sprenger in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 437, N 31 f.). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 1.2. Infolge des Berufungsrückzugs seitens des Beschuldigten D._____ fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin, so dass auch die vom Beschuldigten D._____ zunächst noch angefochtenen Punkte des vorinstanzlichen Urteils, soweit sie ihn betreffen, nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Es handelt sich dabei um die Dispositivziffern 5, 11, 15, 18, 20, 26, 27, 34, 35 und 44 (Urk. 283 S. 169 ff.). 1.3. Der Beschuldigte C._____ beantragt einen vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung des Widerrufs. Infolgedessen verlangt er die entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Aufhebung des Genugtuungsentscheides und beansprucht seinerseits eine Genugtuungsentschädigung seitens des Staates für die rechtswidrig erlittene Haft und eine Entschädigung für die Verletzung des Beschleunigungsgebotes (Urk. 289 S. 2 f.; Urk. 353 S. 1 f.). In
- 15 - Dispositivziffer 42 wurde die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C._____ ad separatum verwiesen. Mittels Beschluss vom 31. Januar 2017 setzte das Gericht die Entschädigung auf Fr. 35'673.10 fest (Urk. 272). Soweit ersichtlich wurde die Höhe der Entschädigung indes nicht angefochten, sondern lediglich die Kostenauflage im Zusammenhang mit dem Antrag auf Freispruch. Somit sind seitens des Beschuldigten C._____ die Dispositivziffern 3, 8, 13, 16, 20, 27, 32, 35 des vorinstanzlichen Entscheides angefochten. Im übrigen blieb insbesondere die Herausgabe des Mobiltelefons des Beschuldigten C._____ (Dispositivziffer 24) sowie die Kostenfestsetzung der Vorinstanz (Dispositivziffer 26) unangefochten. 1.4. Die Staatsanwaltschaft focht mit ihrer Berufung den Freispruch des Beschuldigten B._____ an (Dispositivziffer 2) und beantragt dessen Verurteilung wegen vollendeter schwerer Körperverletzung und die Bestrafung mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 294 S. 2; Urk. 350 S. 2). Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs resp. der präjudizierenden Wirkung eines allfälligen Schuldspruchs auf die Nebenfolgen gelten mit dieser Berufung ebenfalls die vorinstanzlichen Entscheide bezüglich der Zivilforderungen des Geschädigten (Dispositivziffern 18- 21) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 27-30, 35, 37 und 38) als mitangefochten. Mit ihrer Anschlussberufung betreffend den Beschuldigten C._____ beantragt die Staatsanwaltschaft dessen Verurteilung statt nur wegen versuchter, wegen vollendeter, schwerer Körperverletzung als Mittäter und dessen Bestrafung mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe (Urk. 302 S. 2; Urk. 350 S. 2). 1.5. Es ist demnach festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Januar 2017 nebst den mittels Teilentscheiden vom 11. Mai 2017 und 8. September 2017 bereits rechtskräftig erklärten Dispositivziffern 1, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 14, 17, 18 teilweise (Abweisung Schadenersatz in Bezug auf Beschuldigten F._____), 19, 20 teilweise (Genugtuung durch die Beschuldigten E._____ und F._____), 22, 25, je teilweise 26, 27 und 35 (Kosten zulasten Beschuldigte E._____ und F._____), 31, 33, 36, 40 und 43,
- 16 nun ausserdem bezüglich der Dispositivziffern 5 (Schuldspruch D._____), 11 (Strafe D._____), 15 (Vollzug Strafe D._____), 18 teilweise (Abweisung Schadenersatz in Bezug auf D._____), 20 teilweise (Genugtuung durch D._____), 23 und 24 (Herausgabe Mobiltelefon an Beschuldigte B._____ und C._____), 26 (Kostenfestsetzung), 27 teilweise (Kosten zulasten D._____), 34 (Kosten Beschwerdeverfahren D._____), 35 teilweise (Kosten amtliche Verteidigung zulasten D._____), 39 (Entschädigung unentgeltliche Rechtsbeistände des Privatklägers) sowie 41, 42 und 44 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Verschlechterungsverbot Nachdem bezüglich der beiden Beschuldigten B._____ und C._____ je Berufung und Anschlussberufung der Gegenpartei vorliegen, ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht zu beachten und kann namentlich bezüglich des Beschuldigten B._____ ein Schuldspruch und bezüglich beider Beschuldigten auch eine höhere Strafe ausgefällt werden, als die Vorinstanz für angemessen hielt. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Vorbemerkungen 1. Anklage 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 24. Juni 2016 (Urk. 72 S. 3 ff.). 1.2. Danach sprach - zusammengefasst - der Beschuldigte C._____, welcher sich in Begleitung der übrigen Beschuldigten sowie von G._____ befand, den Privatkläger am Samstag, 16. Mai 2015, ca. 03.15 Uhr, auf dem H._____-platz in Zürich an, worauf sich zwischen den beiden ein verbaler Disput ergab, in dessen Folge sich die Begleiter von C._____ näherten und den Privatkläger umkreisten. Einer der Beschuldigten schlug dem Privatkläger dabei ohne Vorwarnung von hin-
- 17 ten mit der Faust gegen den Hinterkopf und ein anderer von vorne ins Gesicht, worauf die Beschuldigten alsdann von allen Seiten mit der Faust auf den Privatkläger einschlugen. Dieser versuchte durch Wegstossen der Beschuldigten den Schlägen zu entkommen. Im Weiteren warf der Beschuldigte E._____ dem Privatkläger eine Glasflasche nach, welcher jedoch ausweichen konnte, so dass die Flasche am Boden in Scherben zerbrach. Nachdem der Beschuldigte D._____ mit Anlauf von hinten gegen die Beine des Privatklägers gekickt hatte, aufgrund dessen Letzterer zu Boden ging, versuchten die Beschuldigten den auf dem Boden knienden Privatkläger mit Füssen zu treten, jedoch konnte er durch schnelles Aufstehen zunächst entfliehen, wurde aber wieder eingeholt. In der Folge schlugen die Beschuldigten den Privatkläger erneut von allen Seiten mit den Fäusten, der Beschuldigte F._____ auch mit den Füssen gegen die Beine, so dass der Privatkläger erneut zu Boden fiel. Die Beschuldigten traten oder stampften in der Folge, um den Kopf resp. Oberkörper des Privatklägers herumstehend, mit grosser Wucht mit den Füssen gegen den Oberkörper sowie gegen den Kopf des Privatklägers, wobei der erste Tritt gegen den Kopf diesen unmittelbar seitlich links traf und die weiteren folgenden Fusstritte gegen den Kopf auch die Arme des Privatklägers trafen, mit welchen er, in Embryo-Stellung auf dem Boden liegend, seinen Kopf zu schützen versuchte. Die Beschuldigten liessen erst vom Privatkläger ab, als die Polizei vor Ort eintraf. 1.3. Der Privatkläger erlitt durch die Faustschläge und Fusstritte diverse Verletzungen, die im Detail in der Anklageschrift aufgezählt sind und worunter insbesondere die ca. 4 cm x 1 cm grosse klaffende Hautdurchtrennung ca. 4 cm oberhalb der Ohrmuschel am Hinterkopf links, scheitelnah mit darunter liegendem Schädelbruch, mit schmaler Einblutung an jener Stelle und mehreren kleinen Einblutungen im Hirngewebe, zu erwähnen ist. Überdies erlitt der Privatkläger nebst oberflächlichen Hautabschürfungen am linken Ellenbogen, beiden Knien und am linken Schienbein eine mehrfach wiederkehrende Ohnmacht, eine Gehirnerschütterung, anhaltende Migräne, Kopfschmerzen sowie Schlafstörungen und ausserdem beidseits geschwollene Augenober- und unterlider. Bei dem zugefügten Schädel-Hirntrauma und der erlittenen initialen Bewusstlosigkeit handelte es sich um eine Verletzung mit konkreter Lebensgefahr. Auch besteht bei der Bewusstlo-
- 18 sigkeit, wie sie der Privatkläger erlebte, die nahe Möglichkeit, durch ein Einatmen von in den Rachenraum zurückfliessendem Mageninhalt durch Ersticken zu sterben. Der Privatkläger leidet noch immer an Migräne, unter Kopfschmerzen, Panikattacken und Angstzuständen, welche eine psychiatrische Behandlung erforderlich machen, sowie an epileptischen Anfällen, die bleibender Natur sind und lebenslang mit Antileptika behandelt werden müssen (Urk. 72 S. 4 f.). 1.4. Als die Beschuldigten mit vereinten Kräften durch Faustschläge und Fusstritte den Privatkläger malträtierten, wollten sie ihm erhebliche Schmerzen zufügen und wollten ihm auch diejenigen Verletzungen zufügen, die er schliesslich erlitt. Überdies nahmen sie billigend in Kauf, dass die Faustschläge und Fusstritte zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können, wie es schliesslich auch eintrat (Urk. 72 S. 5). 2. Standpunkte 2.1. Der Beschuldigte C._____ macht geltend, er sei unschuldig und zu Unrecht verurteilt worden. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz falsch festgestellt worden, namentlich habe sie auf fragwürdige Aussagen des Geschädigten und von Mitbeschuldigten abgestellt und habe deren Aussagen sowie solche von Drittpersonen willkürlich gewürdigt, resp. relevante Aussagen ignoriert. Die Vorinstanz habe auch das Prinzip "in dubio pro reo" sowie das Beschleunigungsgebot verletzt (Urk. 289 S. 3 f.; Urk. 353 S. 3-17). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Verurteilung des Beschuldigten B._____ zusammengefasst mit der Begründung, der einzig umfassend geständige Mittäter G._____ habe - entgegen der Vorinstanz - seine belastenden Aussagen später gerade nicht zurückgezogen und habe den Beschuldigten B._____ ausdrücklich als aktiv an der Auseinandersetzung Beteiligten benannt (Urk. 294 S. 2 f.; Urk. 350 S. 4-6). Ausserdem sei der Beschuldigte B._____ entgegen der Würdigung durch die Vorinstanz bis zum letzten Ende am Tatort gewesen und seine Beteiligung ergebe sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten F._____ (Urk. 294 S. 3 f.; Urk. 350 S. 6-8). Mithin sei das Verhalten des Beschuldigten B._____ als Mittäterschaft zu betrachten, eventualiter als Gehilfenschaft
- 19 zur schweren Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten durch die anderen Beteiligten und subeventualiter als Beteiligung an einem Angriff im Sinne von Art. 134 StGB, da er im Täterkreis am Tatort mit objektiver Hilfeleistung zugunsten des Mitbeschuldigten C._____ anlässlich der tätlichen Auseinandersetzung verblieben sei und die Angreifer resp. Mittäter habe gewähren lassen (Urk. 294 S. 4 Urk. 350 S. 8-11). Bezüglich des Beschuldigten C._____ wendet die Staatsanwaltschaft gegen das vorinstanzliche Urteil hauptsächlich ein, diese seien als Mittäter aller Beschuldigten für die dem Privatkläger am 16. Mai 2015 gemeinsam zugefügte schwere Körperverletzung verantwortlich, zumal sie mit vereinten Kräften und in arbeitsteiliger Weise gegen den Privatkläger vorgegangen seien, sich dabei gegenseitig unterstützt, das Opfer umkreist und gemeinsam verhindert hätten, dass ihr Opfer hätte entkommen können. Sie hätten dafür gesorgt, dass es zu Boden kam und es als angreifende Einheit gemeinsam traktiert (Urk. 302 S. 2). Sie hätten damit alle zusammen ein gemeinsames Ziel verfolgt und auch erreicht, weshalb die Voraussetzungen der Mittäterschaft für alle Beschuldigten für die vollendete Tat erfüllt sei (Urk. 302 S. 3). 2.3. Der Beschuldigte B._____ verlangt die Bestätigung des ihn betreffenden vorinstanzlichen Freispruchs. Die Vorinstanz sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Tatverdacht gegen ihn einzig aufgrund der pauschalen anfänglichen Aussagen des 15-jährigen G._____ entstanden sei, sich aber nach später erfolgter Rücknahme dieser Belastungen wieder enthärtet habe (Urk. 351 S. 2 ff.). 2.4. Es ist somit zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich dieser zwei Mitbeschuldigten anhand der vorhandenen Beweismittel erstellen lässt. 3. Beweismittel 3.1. Als Beweismittel liegen neben den Aussagen der drei Beschuldigten B._____, C._____ und D._____ sowie der inzwischen rechtskräftig durch die Vorinstanz, resp. die Jugendanwaltschaft, verurteilten Mitbeteiligten E._____, F._____ und G._____ (Urk. 24-29, Urk. 227-231 sowie Prot. II S. 25 ff.), die Aus-
- 20 sagen des Privatklägers (Urk. 30/1-3) und namentlich diejenigen der Auskunftspersonen resp. Zeugen I._____ [Taxifahrer], J._____ [Barbesitzer], K._____ und L._____ [Security-Mitarbeiter], sowie M._____ und N._____ [Polizeibeamte] vor (Urk. 31/1-18). Als Sachbeweise, resp. Gutachten, dienen die Akten betreffend die Verletzungen des Privatklägers (Urk. 32/1-14 und Urk. 174-175), darunter insbesondere das vorläufige Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 18. Mai 2015 (Urk. 32/6), das Gutachten des IRM vom 15. Juni 2015 samt Bildmappe (Urk. 32/7-8) sowie die ärztlichen Befunde (Urk. 32/12-14; Urk. 174-175), dann auch die Akten des Forensischen Instituts der Kantonspolizei Zürich (FOR) betreffend die Spurensicherung (Urk. 33), aufgenommene Tatortfotos und Fotos der Verletzungen des Privatklägers. Gestützt auf die Bewilligung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, liegt der Bericht der Kantonspolizei Zürich zur rückwirkenden Überwachung des Telefons des Beschuldigten D._____ vor (Urk. 39, insb. Urk. 39/7). Schliesslich zog die Vorinstanz die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen G._____ bei (Urk. 187-A), nachdem die Strafakten betreffend den Beschuldigten C._____ wegen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung etc. (Unt.Nr. ST.2015.1101 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau und Unt.Nr. ST.2015.2442 der Staatsanwaltschaft Baden) und diejenigen betreffend den Beschuldigten F._____ wegen Fälschung von Ausweisen etc. (Doss. RBO F 15 7053 der Staatsanwaltschaft Fribourg) bereits vor Anklageerhebung zu den Akten gegeben worden waren. Auf diese Beweismittel ist im Folgenden – soweit für die Urteilsfindung relevant – einzugehen. 3.2. Dabei ist schon an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs zwar die Pflicht zur Berücksichtigung rechtzeitig und formrichtig gestellter Beweisanträge folgt, dies indessen nicht bedeutet, dass sämtliche angebotenen Beweise abgenommen werden müssen. 4. Beweisgrundsätze 4.1. Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK veranker-
- 21 ten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. Zürich/St. Gallen 2017 [kurz: Handbuch], Rz 216 f.) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). 4.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21). 4.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der
- 22 - Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 5. Begründungspflicht Auf die Argumente der Beschuldigten oder deren Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichtes 6B_259/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 1.2 mit Hinweisen) B. Schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB 1. Rechtsgrundlagen 1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. 1.2. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit,
- 23 - Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch müssen dann zum Wissen des Täters weitere Umstände hinzukommen. Solche liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichtes 6B_565/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3. mit Hinweisen und 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). 1.3. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
- 24 - Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteile des Bundesgerichtes 6B_79/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 2.3.4 und 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt das Konzept der Mittäterschaft eine materiellrechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Das Zusammenwirken im konkludenten Handeln begründet Mittäterschaft. In diesen Fällen ist das Vorliegen der eine Mittäterschaft begründenden Tatsachen im Beweisverfahren nachzuweisen. Hingegen muss nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und akribisch zugeordnet werden. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (Urteile 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 und 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7).
- 25 - 2. Subsumtion 2.1. Vorbemerkungen 2.1.1. Die Aussagen der Befragten wurden im vorinstanzlichen Urteil soweit nötig und im übrigen korrekt wiedergegeben (Urk. 283 namentlich S. 26-29, 30-33, 34-44, 45-48, 50, 52-56, 59-60, 63-67, 75-80, 81-82, 85-87, 92-94), weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann vorab ebenfalls auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 283 S. 25 f.). 2.1.2. Die Vorinstanz würdigte die vorhandenen Beweise sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit und nahm eine detaillierte und sorgfältige Sachverhaltserstellung vor. Sie hielt grundsätzlich die Aussagen des Privatklägers für glaubhaft, widerspruchsfrei, authentisch, detailreich und in sich schlüssig und wies darauf hin, dass sie auch immer wieder durch Aussagen von Beschuldigten und/oder Zeugen gestützt würden (Urk. 283 S. 29, 31 f., 34, 37, 39, 55 f., 58, 62 f., 68). Dieser Einschätzung kann vorbehaltlos zugestimmt werden. Zurückzukommen sein wird indes auf die unterschiedliche Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten und namentlich des grundsätzlich umfassend geständigen G._____, bei welchem die Vorinstanz einlässlich darlegte, weshalb sie bezüglich welcher Beschuldigten und hinsichtlich welchen Tatgeschehens auch auf die belastenden Aussagen von G._____ abstellt (Urk. 283 S. 41 ff., insb. S. 49 f., 68, 77 f. und 92 f.). 2.2. Verletzungen des Privatklägers 2.2.1. Beide Gutachten zur körperlichen Untersuchung durch das IRM vom 18. Mai 2015 und vom 15. Juni 2015 (Urk. 32/6 und 32/7, je Seite 3 f.) sowie die Zusammenfassung der Befunde durch Frau Dr. med. O._____ (Urk. 32/4) führen detailliert die körperlichen Befunde auf, die beim Privatkläger festgestellt wurden. Damit ist der Anklagesachverhalt erstellt, wonach der Privatkläger insbesondere am linken Hinterkopf, ca. 4 cm oberhalb der Ohrmuschel eine nahezu trianguläre,
- 26 in Kopflängsachse verlaufende, klaffende ca. 4 x 1 cm grosse Hautdurchtrennung mit teils unregelmässigen Wundrändern und erkennbaren Gewebebrücken in der Tiefe aufgewiesen habe. Unter dieser Quetschrisswunde habe sich ein Schädelbruch mit einem in den Schädel verlagerten Bruchanteil sowie einer Einblutung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut und einzelner Einblutungen in das Hirngewebe befunden. Seine Augenlider seien beidseits geschwollen gewesen. Am linken Ellbogen und am rechten Knie habe er eine ca. 1.5 cm und direkt unter dem rechten Knie eine ca. 3 cm durchmessende, jeweils oberflächliche Hautabschürfung gehabt. An der rechten Knieaussenseite hätten sich vier, in Beinlängsachse verlaufende ca. 1 cm lange scharfrandige Oberhautdurchtrennungen gezeigt, wobei die Verletzung, welche dem Knie am nächsten gelegen sei, keine vollständige Durchtrennung der Oberhaut gezeigt habe. Am linken Schienbein habe er eine ca. 20 x 4 cm grosse oberflächliche Hautabschürfung mit Schürfrichtung fusswärts gehabt. 2.2.2. Gemäss dem Gutachten des IRM vom 15. Juni 2015 liessen sich die genannten Befunde am Kopf und die Hautabschürfungen an beiden Beinen sowie am linken Ellenbogen des Privatklägers durch stumpfe, teils tangentiale Gewalt gegen den Kopf sowie die Extremitäten erklären und seien vom Aspekt her frisch zu bewerten und somit mit dem Ereigniszeitraum vereinbar. Die glattberandeten Oberhautdurchtrennungen an der rechten Handinnenfläche sowie an der rechten Knieaussenseite liessen sich durch scharfe Gewalt gegen die Extremitäten erklären und seien ebenfalls vom Aspekt her frisch und mit der Ereigniszeit vereinbar (Urk. 32/7 S. 4 f.). Die Verletzungen an der rechten Handinnenfläche fänden sich an typischer Lokalisation für sogenannte aktive Abwehrverletzungen, sich durch Greifen in ein Werkzeug aktiv vor Verletzungen zu schützen. Es lasse sich aber nicht sagen, ob die Verletzungen im Rahmen eines solchen Tatherganges oder aber bei einem Sturz auf den Boden bei umherliegenden Glasscherben entstanden seien (Urk. 32/7 S. 5). Die Verletzungen am Schädel sowie an der Kopfhaut befänden sich an einer für einen Sturz untypischen Lokalisation. Zudem zeigten sie kaum Schürfaspekte, welches ebenfalls gegen einen Sturz auf asphaltierten Boden spreche. Vielmehr
- 27 lasse gerade der Aspekt der nach innen verlagerten Bruchkanten an eine von aussen, möglicherweise durch ein Werkzeug, beigebrachte stumpfe Gewalteinwirkung denken. Bei der forensisch-radiologischen Zweitbefundung der klinischen CT-Bilder falle vor allem das Fehlen von sogenannten Contre-coup-Verletzungen auf, welche in der Regel im Rahmen von Stürzen bzw. bei einem abrupten Abbremsen des beschleunigten Kopfes aufträten. Diese fehlenden Contre-coup- Verletzungen sprächen zusätzlich für einen Schlag als Verletzungsgenese (Urk. 32/7 S. 5). 2.2.3. Die Vorinstanz hat zu Recht auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten abgestellt, die zudem mit den übrigen medizinischen Akten übereinstimmen, wobei sie insbesondere auf die Bilder des Schädel-CTs (Urk. 32/8) hinwies, auf welchen der Schädelbruch gut zu erkennen sei (Urk. 283 S. 100 ff.). Aufgrund der hinlänglich dokumentierten vom Privatkläger erlittenen Verletzungen ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass sie die von Art. 122 StGB verlangte Schwere erreichen, namentlich da durch das Schädel-Hirntrauma eine konkrete Lebensgefahr sowie durch die initiale Bewusstlosigkeit die Gefahr des Erstickungstodes durch mögliches Einatmen von in den Rachenraum zurückgeflossenem erbrochenem Mageninhalt bestand (Urk. 32/6 S. 4 f.; Urk. 32/7 S. 5). Die Vorinstanz erachtete - unter Hinweis auf die medizinischen Akten nachvollziehbar begründet - mit Ausnahme der Panikattacken und Angstzustände (Urk. 283 S. 102) sämtliche in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen, die durch die Hospitalisierung bedingte Arbeitsunfähigkeit und die Epilepsie als Folge des Schädel-Hirntraumas als erstellt und legte sie ihrem Entscheid zugrunde (Urk. 283 S. 98-103). Dem kann vollumfänglich zugestimmt werden. 2.3. Verursacher der Verletzungen 2.3.1. Gemäss übereinstimmenden Aussagen hatten sich die Mitbeschuldigten am Freitag Abend in Zürich getroffen, um am folgenden Samstag gemeinsam an einem Jugendtreff teilzunehmen und verbrachten den Abend miteinander, wobei sie Musik hörten und Alkohol tranken und ausserdem auf weitere Landsleute aus Eritrea stiessen, so dass die Gruppe aus zehn und mehr Personen bestand, welche sich zur Tatzeit auf dem H._____-platz aufhielt (Urk. 29/1/4 S. 4 und 11
- 28 - [G._____]; Urk. 24/1 S. 8 und Urk. 24/4 S. 2 [E._____]; Urk. 25/1 S. 2 f. [B._____]; Urk. 26/1 S. 5 [C._____]; Urk. 27/1 S. 5 ff. [F._____]). Alle Beschuldigten mit Ausnahme von D._____ gaben somit zu, sich im Zeitpunkt der Schlägerei vor Ort auf dem H._____-platz aufgehalten zu haben. Die Vorinstanz legte indes mittels eingehender Beweiswürdigung nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend dar, dass der Beschuldigte D._____ in der Nacht vom 15. auf den 16. Mai 2015 entgegen seinen Bestreitungen mit dem Beschuldigten F._____ unterwegs war und dass auch er sich zusammen mit der Gruppe bestehend mindestens aus den Beschuldigten F._____, E._____, G._____, B._____ und C._____ zum Tatzeitpunkt am Tatort befand (Urk. 283 S. 59-61). Dies ist ebenfalls als erstellt dem Urteil zugrunde zu legen. 2.3.2. Hinsichtlich der eigentlichen Schlägerei unterteilte die Vorinstanz das dynamische Geschehen in einzelne Abschnitte und wies mit Ausnahme von B._____ jedem Beschuldigten einen spezifischen Tatbeitrag nach (Urk. 283 S. 37- 98), obwohl die Schlägerei nach ihrer überzeugenden Feststellung, die sich hierzu namentlich auf den unabhängigen Zeugen I._____ stützt, bis zum Eintreffen der Polizei nur 5 Minuten dauerte (Urk. 283 S. 98). Hierauf wird noch zurückzukommen sein, namentlich unter dem Aspekt der Mittäterschaft. Zum von der Verteidigung des Beschuldigten C._____ bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand, dass die ganze Auseinandersetzung 40 und nicht nur 5 Minuten gedauert habe (Urk. 353 S. 4 f. und 11 f.), hat sich die Vorinstanz an angegebender Stelle ebenfalls bereits geäussert. Zu Recht stellte sie diesbezüglich auf den von I._____ logisch, überzeugend und widerspruchsfrei geschilderten Ablauf der tätlichen Attacke gegen den Privatkläger ab (Urk. 31/2 Nr. 11 und 30), zumal I._____ diese ziemlich von Beginn weg beobachten konnte. Die von ihm angegebene Dauer deckt sich ferner mit den folgenden im Polizeirapport vom 1. Juli 2015 festgehaltenen Angaben: Danach rief I._____ um 03.17 Uhr die Polizei an, um den Vorfall zu melden. Diese traf um 03.20 Uhr am Tatort ein und verhaftete den Beschuldigten G._____ (Urk. 1 S. 7). Auch K._____ sprach sodann von einer zwei- bis dreiminütigen Dauer (Urk. 31/6 Nr. 35 und 49). Von einer Dauer von 40 Minuten kann daher nicht die Rede sein. Daran ändert auch die von der Verteidigung in diesem Zusammenhang hervorgehobene Aussage von J._____ nichts, zumal dieser die
- 29 entsprechende Zeitangabe erst knapp ein Jahr nach der Tat machte (Urk. 31/4 Nr. 13), während er in seiner tatnäheren Befragung bei der Polizei nichts Entsprechendes ausgesagt hatte (Urk. 31/3, insb. Nr. 6 f.). 2.3.3. Dagegen kann bezüglich des Beginns der Schlägerei mittels eines verbalen Disputs zunächst zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten C._____ sowie kurz darauf auch mit dem Beschuldigten G._____, aus welcher der Privatkläger als Opfer mit den vorgenannten schweren Verletzungen hervorging, vollumfänglich auf die vorinstanzliche Sachverhaltserstellung verwiesen werden (Urk. 283 S. 27-32). 2.3.4. Mehrere Personen bestätigten den in der Anklage geschilderten Fortgang der Auseinandersetzung resp. der Schlägerei, wonach sieben bis zehn Personen aus Eritrea (darunter alle Beschuldigten inklusive G._____) den somalischen Privatkläger umzingelt hatten und auf ihn einschlugen. Er habe keine Chance gehabt, zu entkommen. Nachdem er im Zuge der Prügel ein erstes Mal mittels eines Fusstritts auf die Knie umgefallen war, stand er auf und versuchte zu fliehen, wurde jedoch eingeholt, ging ein zweites Mal zu Boden, wo die abnehmende Teilnehmerzahl (ganz zum Schluss, als die Polizei eintraf, noch sicher drei Personen, darunter G._____) hauptsächlich um den Kopf und Oberkörper des Privatklägers stehend weiter mit massiven wuchtigen Fusstritten auf ihn einstampften. Erst die Intervention der Polizei setzte diesem Geschehen ein Ende (Urk. 31/14, 31/16 und 31/18 [N._____], zusammengefasst in Urk. 283 S. 87 ff.; Urk. 31/9, 31/11 und 31/13 [M._____], zusammengefasst in Urk. 283 S. 89 ff.; Urk. 31/2 S. 4 [I._____] Urk. 31/6 S. 4 f. [K._____]; Urk. 31/8 S. 4 f. [L._____]). Dies wird namentlich auch vom Privatkläger bestätigt, so dass der Ablauf des Geschehens anklagegemäss erstellt ist, so dass hiervon mit der Vorinstanz (Urk. 283 S. 32-37 und S. 103) ebenfalls ohne weiteres für das Urteil ausgegangen werden kann. 2.3.5. Die übereinstimmenden Aussagen der unbeteiligten Zeugen N._____ (Urk. 31/16 S. 4 f.), M._____ (Urk. 31/11 S. 4 und 5), I._____ (Urk. 31/1 S. 1), J._____ (Urk. 31/3 S. 2), K._____ (Urk. 31/5) und L._____ (Urk. 31/8 S. 4 f.) sowie die damit kongruenten Angaben des Privatklägers (Urk. 30/2 S. 8 f.) lassen angesichts der medizinischen Gutachten und Befunde keinerlei Zweifel zu, dass
- 30 die festgestellten und in der Anklageschrift aufgezählten Verletzungen und Verletzungsfolgen dem Privatkläger von den um ihn herumstehenden Personen beigebracht wurden. Davon ist mit der Vorinstanz (Urk. 283 S. 103) für die weitere Würdigung des Sachverhaltes auszugehen. Ausserdem ist ihr uneingeschränkt beizupflichten, wenn sie als erstellt erachtet, dass die Verletzungen des Privatklägers durch Faustschläge, Tritte, den Sturz auf den mit Glasscherben übersäten Boden und durch Abwehrversuche gegen die Tritte verursacht wurden, wobei der Schädelbruch mit Schädel-Hirntrauma auf den initialen Fusskick des Beschuldigten G._____ gegen den Kopf des Opfers zurückzuführen ist (Urk. 283 S. 103- 107). Dabei ist die Beschreibung des Zeugen N._____ besonders bildhaft und authentisch, der Verhaftete (G._____) habe Anlauf wie beim Elfmeter geholt und dann gegen das Opfer gekickt, er habe "richtig reingetreten" (Urk. 31/16 S. 6 und 31/18 S. 6). Was den Tatbeitrag des Beschuldigten E._____ betrifft, wies ihm die Vorinstanz nachvollziehbar und schlüssig nach, dass er selbst gegen den Privatkläger eine Flasche geworfen hatte, die das Ziel jedoch verfehlte, gegen ihn auch Faustschläge ausführte und mit den Füssen gegen den Rücken des am Boden liegenden Privatklägers kickte (Urk. 283 S. 37-39, S. 93-95). Sein Schuldspruch blieb unangefochten. Ebenso derjenige des Beschuldigten F._____. Gestützt auf die klaren, unzweideutigen, konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten G._____ (Urk. 29/1/4 S. 11 f.; Urk. 28/1/8 S. 4 f.) und den damit vom Ablauf her übereinstimmenden des Privatklägers (Urk. 30/2 S. 6 und 9) und des Zeugen I._____ (Urk. 31/1 S. 2 und Urk. 31/2 S. 4 und 6) ist davon auszugehen, dass F._____ den Privatkläger mit den Fäusten schlug, als Letzterer noch stand, ihn dann mit einem Kick in die Beine ein zweites Mal zu Boden brachte und dann mit den anderen weiter auf den Privatkläger einschlug, bzw. eintrat. Bis auf den letzten Tatbeitrag, bei dem die Vorinstanz im Unterschied zur hiesigen Kammer lediglich ein Einverständnis mit den Tritten der anderen annahm (entgegen dem Mitwirken bis zum Eintreffen der Polizei), ging hiervon auch die Vorinstanz aus (Urk. 283 S. 76-80, S. 83 und S. 110 f.). Geklärt werden muss im vorliegenden Verfahren die Tatbeteiligung des Beschuldigten B._____, welcher abstritt, mitgewirkt zu haben und von der Vor-instanz freigesprochen wurde, sowie diejenige von C._____, der abstritt, geschlagen zu
- 31 haben, indem er geltend machte, er sei selbst zu Boden gegangen. Aufgrund der die Beschuldigten G._____, E._____, F._____ und D._____ betreffenden rechtskräftigen Schuldsprüche sind deren Tathandlungen als erstellt anzusehen. Sie sind jedoch weiterhin in die Sachverhaltserstellung zu integrieren, soweit dies für die Beurteilung der Vorwürfe gegenüber den Beschuldigten B._____ und C._____, namentlich der Tatbegehung in Mittäterschaft, erforderlich erscheint. 2.4. Tatbeteiligung der Beschuldigten B._____ und C._____ 2.4.1. Beziehung zueinander In Bezug auf die Aussagewürdigung ist aufgrund der freundschaftlichen, kollegialen Beziehungen unter den Beschuldigten (Urk. 27/1 S. 2 und Urk. 27/3 S. 5 f. [F._____ betr. ihn und D._____] sowie Urk. 28/1 S. 2 [D._____ zu F._____], Urk. 27/1 S. 5 und Urk. 24/6 S. 27 f. [F._____ betr. sich und E._____ sowie E._____ und B._____]; Urk. 26/1 S. 5 [C._____ zu sich und E._____ sowie zu F._____ und G._____]; Urk. 26/2 S. 4 [C._____ zu sich und B._____ und E._____ sowie G._____]; Urk. 25/1 S. 4 ff. [B._____ betr. sich, E._____, F._____, G._____ und C._____]; Urk. 24/1 S. 4 und 6 [E._____ zu sich und G._____]) davon auszugehen, dass sie - mit Ausnahme von G._____, der als einziger schliesslich umfassend und detailliert aussagte - darum bemüht waren, nebst sich selbst keinen anderen mehr als nötig zu belasten. So wichen sie auf genaueres Nachfragen mehrheitlich und immer wieder auf "nicht mehr wissen", "sich nicht erinnern zu können" oder "nicht genau gesehen zu haben" aus, besonders auch, wenn sie mit früheren anderslautenden Aussagen konfrontiert wurden (Urk. 24/4 S. 4 [E._____]; Urk. 25/1 S. 7 [B._____]; Urk. 26/1 S. 2 und Urk. 26/2 S. 3 f. [C._____]; Urk. 27/1 S. 5 f. und Urk. 24/4 S. 10 f. und Urk. 27/2 S. 5 f. [F._____]). Im übrigen zeigt sich dieses Vermeidenwollen andere zu belasten beispielsweise an der Antwort E._____s, er wolle sich nicht schaden, weil er andere Leute beschützen wolle; über schlagen oder nicht schlagen wolle er seine Aussagen nicht ändern (Urk. 24/1 S. 8) oder auch, er sei betrunken gewesen an dem Tag, es sei alles so durcheinander gewesen, er wolle keine falschen Aussagen machen und schweige daher besser (Urk. 24/4 S. 5). Auch D._____ blieb dabei, über die Schlägerei wolle er nichts sagen, das sei nicht gut für ihn (Urk. 27/3 S. 3) und
- 32 - C._____ flüchtete sich in die Aussage, er sage ja, er sei selber "gar nicht so richtig dabei" gewesen, er wisse gar nicht, was passiert sei und könne es auch "nicht richtig" sagen (Urk. 26/1 S. 8). Ebenso sagte F._____, die anderen hätten alle Familie, er sei allein in der Schweiz und wolle sich schützen, er habe keine Lust zu sagen, der sei es gewesen und der sei es gewesen, er wolle nicht darüber reden (Urk. 24/4 S. 11), resp. er wolle sich "nachträglich nicht einmischen" (Urk. 27/2 S. 10). Ausser G._____, der seinen Tatbeitrag zugab, haben daher alle anderen Beschuldigten sowohl ein Interesse, ihre eigene Tatbeteiligung zu bestreiten und soweit möglich mindestens zu bagatellisieren, als auch ein Interesse, nicht gegen ihre Freunde und Kollegen auszusagen. Vor diesem Hintergrund sind namentlich die Aussagen der Mitbeschuldigten E._____, B._____, C._____, F._____ und D._____ mit besonderer Vorsicht zu würdigen und es ist vorab und in erster Linie auf objektive Anhaltspunkte und unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die durchaus glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen, da sich erwies, dass sie - was den gesamten Ablauf der Schlägerei betrifft - durch unabhängige Zeugenaussagen und diejenigen G._____s bestätigt werden, weshalb ihnen eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt. 2.4.2. Zeitliche Aspekte Bei der Würdigung der Aussagen der Mitbeschuldigten ist überdies hinsichtlich möglicher Absprachen den zeitlichen Umständen Rechnung zu tragen: a) Die Polizei konnte am 16. Mai 2015 vor Ort lediglich den Beschuldigten G._____ verhaften und gleichentags befragen, während seine Kollegen und Mitbeschuldigten E._____ und B._____ erst am 21. Juli 2015 verhaftet wurden und somit mehr als 2 Monate lang Zeit hatten, sich untereinander und insbesondere auch mit den übrigen noch nicht verhafteten Kollegen über den Vorfall auszutauschen, befanden sie sich doch weder in Haft noch hielten sie sich sonst unerreichbar zueinander auf. Gleiches gilt für den Beschuldigten C._____, der eine Woche später, am 29. Juli 2015, verhaftet wurde. Der Beschuldigte F._____ konnte die Vorgänge mit dem Beschuldigten D._____ gar mehr als drei Monate lang besprechen, wurde er doch erst am 26. August 2015 verhaftet. Und schliesslich wurde der Beschuldigte D._____ nochmals zwei Monate später (und insge-
- 33 samt mehr als fünf Monate nach dem Vorfall) verhaftet, nämlich am 2. November 2015. b) Aus diversen Aussagen der drei Beteiligten ergibt sich denn auch konkret, dass sie untereinander über das Vorgefallene gesprochen hatten, was ja durchaus einem nachvollziehbaren, logischen Verhalten unter Kollegen entspricht. So bestätigte sich aus übereinstimmenden Aussagen, dass die Beschuldigten B._____, F._____, C._____ und D._____ nach dem Vorfall auf dem H._____platz noch in der gleichen Nacht in der nahe gelegenen Wohnung eines Kollegen namens P._____ zusammen übernachteten und dort auch über das Vorgefallene miteinander gesprochen haben (Urk. 24/4 S. 7 f., S. 9, S. 12; Urk. 24/6 S. 11 f.). E._____, welcher nicht zusammen mit den anderen übernachtete, weil er sie nach dem Wegrennen verloren hatte (Urk. 24/4 S. 9), sagte jedoch aus, er habe sich darum bemüht, G._____ im Gefängnis besuchen zu können, weil dieser das gewollt habe (Urk. 24/1 S. 4) und er kenne die ganze Geschichte, die ihm der Polizeibeamte vorhalte, weil er dies gehört habe, als er nach G._____ gesucht habe (Urk. 24/1 S. 6). Somit steht auch bezüglich E._____ fest, dass er vor seiner ersten Einvernahme noch mit Mitbeschuldigten gesprochen hatte. Vorliegend kann somit entgegen der Vorinstanz (Urk. 283 S. 31) grundsätzlich nicht angenommen werden, dass übereinstimmenden Aussagen der Freunde per se eine hohe Glaubhaftigkeit zukommt, da die Übereinstimmung auf die miteinander geführten Gespräche zurückgeführt werden kann. Sie sind daher besonders kritisch zu würdigen und insbesondere mit unabhängigen Beobachtungen Unbeteiligter abzugleichen. c) Der einzige, der sich mit seinen Mitbeschuldigten vor der ersten Einvernahme infolge seiner Verhaftung vor Ort gar nicht absprechen konnte, ist demzufolge der Beschuldigte G._____. Insofern kommt - auch angesichts der freundschaftlichen Beziehung zu den Mitbeschuldigten - seinen konkreten Belastungen eine erhöhte Glaubhaftigkeit zu und ganz besonders, wenn sie durch weitere Aussagen, namentlich solcher des Privatklägers, oder Indizien gestützt werden. d) Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, dass naturgemäss die Erinnerung dann noch frischer und näher bei der Wahrheit ist, je näher die Aussagen zeitlich
- 34 zum Vorfall erfolgen. Es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass die tatnächsten Aussagen authentischer und verlässlicher sind, als solche, die Wochen oder gar Monate später erfolgen. 2.4.3. Der Beschuldigte B._____ a) Die Vorinstanz zeigt detailliert das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ auf (Urk. 283 S. 39-41). Ihr ist in ihrer Einschätzung zuzustimmen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten B._____ darauf hindeutet, dass er nicht die Wahrheit sagt, weil er etwas zu verbergen hat. Darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden. Fest steht, dass der Beschuldigte B._____ in dieser Nacht mit den Mitbeschuldigten zusammen war, sich zur Tatzeit bis zum Eintreffen der Polizei am Tatort aufhielt und zusammen mit den Beschuldigten C._____, F._____ und D._____ nach dem Vorfall beim Kollegen P._____ ganz in der Nähe des H._____-platzes übernachtete. Er hatte somit objektiv betrachtet allen Grund, nicht die Wahrheit zu sagen, um sich selbst zu schützen. b) Dagegen kann auf die Zugaben und das schliesslich umfassende Geständnis des Beschuldigten G._____ durchaus abgestellt werden. Nachdem er von seiner anfänglichen Bestreitung einmal abgewichen war (Urk. 29/1/4 S. 10 ff.), sagte er immer gleich aus. Es kann der vorinstanzlichen Aussageanalyse nicht gefolgt werden, wonach G._____ B._____ "nur pauschal" (und nicht konkret) belastet und diese Anschuldigung später "zurückgenommen" habe (Urk. 283 S. 45 und S. 47 f.). So bezeichnete der Beschuldigte G._____ auf die offene Frage, ob noch andere Personen beim Geschädigten im Schulter- und Kopfbereich gestanden seien (Urk. 29/1/4 S. 10), von sich aus die Beschuldigten E._____, B._____ und F._____ (Wedi Meriyet; Urk. 29/1/6 S. 8) mittels der ihm bekannten Namen (Urk. 29/1/4 S. 11). Er führte zum Ablauf immer gleichbleibend aus, der Kleine vom Aargau (sc. C._____) sei der Zünder gewesen, der Problemmacher und die erste Person, die zum Geschädigten gegangen sei (Urk. 29/1/4 S. 11). Auf die Frage, was E._____ bei diesem Vorfall gemacht habe, sagte G._____ aus, er habe auch geschlagen; die Personen, die vor Ort gewesen seien, hätten geschlagen, mit den Händen, Ohrfeigen und Fusstritte; alle hätten das gemacht. Auf die
- 35 - Frage, ob er angeben könne, wo sich E._____ in Bezug auf das Opfer befunden habe, sagte G._____, das könne er nicht, das sei schwierig; alle hätten getreten mit den Füssen; der Geschädigte sei ja am Boden gelegen, als er dazu gekommen sei, die anderen seien da schon am Treten gewesen; er sei der letzte gewesen, der ihn getreten habe, dann sei die Polizei gekommen. Einer der das eine Ohr nur halb habe, habe dem Opfer einen Fusstritt in die Beine gegeben, weshalb der Geschädigte hingefallen sei (Urk. 29/1/4 S.11). Auf Nachfrage, wer den Geschädigten mit den Füssen gegen den Kopf getreten habe, wiederholte G._____, dies hätten alle gemacht (Urk. 29/1/4 S. 12). Auf konkrete Nachfrage, was B._____ bei diesem Vorfall gemacht habe, antwortete er: "Sie haben alle geschlagen. Mit den Füssen hat er auch geschlagen" (Urk. 29/1/4 S. 12). Hinsichtlich des Tatbeitrags von F._____ bekräftigte der Beschuldigte G._____, dass alle, die vor Ort gewesen seien, geschlagen und mit den Füssen getreten hätten (Urk. 29/1/4 S. 12). Der Beschuldigte wiederholte rund zwei Wochen später ebenfalls auf offene Frage hin die Namen von E._____, B._____ und F._____ und benannte denjenigen mit dem halben Ohr (sc. D._____; Urk. 29/1/9 S. 4) als ebenfalls Beteiligten (Urk. 29/1/5 S. 3). Nochmals einen Monat später bestätigte der Beschuldigte G._____ in Gegenwart der Mitbeschuldigten E._____, B._____ und C._____ erneut, dass alle, die vor Ort waren, mit den Füssen gegen das Opfer getreten hätten, als sie im Kreis um es herum gestanden seien. Ebenfalls bestätigte er auf separate Frage ausdrücklich, dass auch E._____ und B._____ dabei gewesen seien und getreten hätten (Urk. 29/1/6 S. 3). Dies wiederholte G._____ auf die Frage, was diese Personen anlässlich des Vorfalls konkret gemacht hätten (Urk. 29/1/6 S. 4). Auf Nachfrage, er solle doch nochmals erzählen, was insbesondere E._____ und B._____ gegenüber dem Geschädigten gemacht hätten, sagte er wie folgt aus: "Wie ich bereits erwähnt habe, haben sie auch geschlagen, als ich den Somalier geschlagen habe. Als die Polizei vor Ort kam, sind wir einfach weggegangen". Auf die weitere Frage, womit sie den Geschädigten geschlagen hätten, antwortete er "mit Fusstritten" (Urk. 29/1/6 S. 4). Im weiteren Verlauf der Einvernahme bestätigte der Beschuldigte G._____ nochmals an verschiedenen Stellen ausdrücklich, dass auch E._____ und B._____ mitgemacht, geschlagen und getreten hätten (Urk. 29/1/6 S. 6 und 7, S. 10/11 sowie S. 12 und 13
- 36 ebenso S. 14 und S. 16). Er bekräftigte ausserdem, dass sie den Somalier umringt hätten und alle, die mit ihm gewesen seien, dem Mann aus Somalia Fusstritte gegeben hätten, das habe er gesehen. Auf die weitere Frage, ob es noch mehr Personen gegeben habe, die dabei gewesen seien, antwortete er, dass die Personen, die er genannt habe, diejenigen seien, die er aktiv an der Auseinandersetzung habe teilnehmen sehen und die er kenne, es seien aber noch mehr Personen gewesen (Urk. 29/1/6 S. 7). Auf die Frage, wie oft E._____, B._____, C._____ und F._____ auf das Opfer eingetreten hätten, sagte G._____ aus, er habe das nicht gezählt, er habe das nicht zählen können (Urk. 29/1/6 S. 13). Wie die Vorinstanz angesichts dieser Aussagen zur Feststellung kommt, die Belastung von B._____ bezüglich einer konkreten Tathandlung sei erst sehr spät erfolgt (Urk. 283 S. 45) und zu pauschal (Urk. 283 S. 51), ist nicht nachvollziehbar. Indem der Beschuldigte G._____ mehrfach auf verschiedene Weise und Fragestellungen konstant und gleichbleibend und auch in eigenen Worten wiederholte, dass (auch) der Beschuldigte B._____ mit den Füssen auf das Opfer eingetreten habe und dieses geschlagen habe, erfolgten die Belastungen einerseits von sich aus und andererseits hinreichend konkret, namentlich da der Beschuldigte G._____ den Ablauf des Geschehens bildhaft schilderte, welcher überdies mit den Wahrnehmungen der unbeteiligten Zeugen und des Privatklägers übereinstimmt. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte G._____ auf eigenen Wunsch hin im Oktober 2016 nochmals einvernommen wurde und er da von sich aus auch eingestand, gegen den Kopf des Opfers getreten zu haben, was er bisher noch abgestritten hatte (Urk. 168/2 S. 2 f.). Seine Angaben zu seinem Aussageverhalten verdeutlichen, dass er versucht, seine Kollegen nicht zu belasten und doch versucht, bei der Wahrheit zu bleiben. So nennt er auf Nachfrage, wer von seinen Freunden auch dort gewesen sei, wiederum E._____, F._____, C._____, D._____ (der mit dem halben Ohr) und B._____. Bezüglich letzterem fügte der Beschuldigte G._____ an, er wisse nicht, ob er geschlagen habe oder nicht. Er habe ihm am Anfang gesagt, er solle aufhören zu schlagen und mit ihm kommen. Auf weitere Fragen führte G._____ indes aus, er habe vergessen, wer neben ihm gewesen sei, er sei nicht allein beim Opfer gewesen, wisse aber nicht mehr wer und sie hätten das Opfer auch alle geschlagen (Urk. 168/2
- 37 - S. 3). Auf die Frage, ob sich Personen nicht aktiv am Vorfall beteiligt hätten, sich aber während der Schlägerei auch nicht von der Örtlichkeit entfernt hätten, antwortete G._____: "Nein, die waren alle mit mir zusammen. Niemand den ich kenne ist weggegangen, die waren alle mit mir. Ich habe nicht alleine diesen Menschen verletzt machen. Der hat auch Kraft haben und wir waren alle zusammen die diesen Somali verletzt machen" (Urk. 168/2 S. 4). Bereits in der Einvernahme vom 30. Juni 2015, als er umfassend geständig war und auch die einzelnen ihm bekannten Namen der Beteiligten angab (Urk. 29/1/4), sagte der Beschuldigte G._____ aus, er habe als Letzter noch gegen das Opfer getreten, dann sei die Polizei gekommen, resp. als die Polizei gekommen sei, seien alle weggerannt (Urk. 29/1/4 S. 11). E._____ habe ihm noch gesagt, die Polizei komme und ihn aufgefordert "komm, wir gehen weg" und dann habe er auch versucht wegzurennen, aber die Polizei habe ihn erwischt (Urk. 29/1/4 S. 13). In Bezug auf den Beschuldigten B._____ präzisierte G._____ später in zeitlicher Hinsicht, B._____ habe am Anfang zu ihm gesagt, er solle aufhören und er wisse nicht, ob er nachher noch dort gewesen sei oder nicht, er habe nur auf den Somali geschaut und nicht, was die Kollegen machten, blieb jedoch dabei, dass der Beschuldigte B._____ weggerannt und verschwunden sei, als die Polizei gekommen sei (Urk. 29/1/8 S. 10 und 12 sowie Urk. 168/2 S. 4). Es ist diesbezüglich der Vorinstanz, die sich hier selbst etwas widersprüchlich äussert, zuzustimmen, dass der Beschuldigte G._____ nicht einmal im Ansatz seine vorherigen, früheren Angaben als falsch bezeichnete und im Gegenteil seine sehr frühe Aussage, dass sie alle zusammen das Opfer verletzt hätten, ausdrücklich bekräftigte (Urk. 283 S. 49). Zudem hatte G._____ seine Aussage, B._____ habe ihm gesagt, er solle aufhören, bereits anlässlich seines umfassenden Geständnisses am 13. August 2015 deponiert und auch umgehend insofern relativiert, als er auf entsprechende Nachfrage präzisierte, dass seine Aussage, B._____ habe den Privatkläger auch geschlagen und getreten, stimme (Urk. 29/1/6 S. 15 f.). Damit bekräftigte er ja gerade, dass der Beschuldigte B._____ trotz seiner einmaligen Aufforderung am Anfang, aufzuhören, vor Ort blieb und sich an der Schlägerei gegen das Opfer weiter beteiligte. Diesen zeitlichen Zusammenhang verdeutlichte G._____ anschliessend noch (Urk. 29/1/6 S. 18) und blieb auch später dabei, die Aufforderung seitens
- 38 - B._____ sei am Anfang der Auseinandersetzung gewesen (Urk. 168/2 S. 3 und 4). Dies schliesst somit keineswegs aus, dass sich B._____ entsprechend den konstanten Beteuerungen des Beschuldigten G._____ nachher seinen Kollegen anschloss und wie diese auf den Privatkläger einschlug und diesen gegen den Oberkörper und den Kopf trat, als sie ihn umkreist und durch einen Fusskick in die Beine ein zweites Mal zu Boden gebracht hatten. Dass sich der Beschuldigte G._____ auf die Intervention des bei der Befragung (bei der er umfassend gestand) erstmals auch persönlich anwesenden Beschuldigten B._____ zu seinem Charakter hin verunsichern liess (Urk. 29/1/6 S. 18), vermag angesichts seines konstanten, widerspruchsfreien Aussageverhaltens die höchstens relativierte, nie aber ausdrücklich zurückgenommene Belastung des Beschuldigten B._____ nicht zu entkräften. Dies gilt umso mehr, als G._____ bereits am 13. August 2015 präzisiert hatte, "gerade in dem Moment, als er (sc. B._____) mich aufmerksam gemacht hat", könne er nicht bestätigen, ob B._____ geschlagen habe oder nicht. Auf die Nachfrage, ob es sein könne, dass B._____ gar nicht geschlagen oder getreten habe, sagte G._____ erneut, es seien viele Personen anwesend gewesen und "während dieser Zeit haben wir den Somalier geschlagen" (Urk. 29/1/6 S. 18), was ebenfalls impliziert, dass B._____ sich entsprechend beteiligte, wie dies G._____ bereits mehrfach detailliert ausgesagt hatte. Diesbezüglich ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass die tatnäheren Aussagen erfahrungsgemäss genauer und näher bei der Wahrheit sind, so dass diesen ein höheres Gewicht zukommt, als den späteren. Auf den Umstand, dass er sich nach den acht Monaten, die seit dem Vorfall vergangen seien, nicht mehr so gut erinnern könne, wies denn der Beschuldigte G._____ selbst hin und ebenso darauf, dass er am Anfang die Wahrheit gesagt habe (Urk. 29/1/9 S. 6). Ausserdem bewahrheiteten sich die Aussagen des Beschuldigten G._____ bezüglich des Beschuldigten E._____, den er der Mittäterschaft bezichtigt hatte und standhaft geblieben war, angesichts des späten Teilgeständnisses von E._____ und auch bezüglich der Anwesenheit des Beschuldigten D._____ am Tatort, der dies lange bestritten hatte. Das hielt die Vorinstanz zutreffend fest (Urk. 283 S. 48 f.). Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen des Beschuldigten G._____ ist somit kein Grund ersichtlich, nicht auf seine wiederholten, von sich aus mit freier Be-
- 39 zeichnung der Beteiligten erfolgten Aussagen und als wahrheitsgemäss deklarierten ersten Belastungen abzustellen, zumal bei den Aussagen der Mitbeschuldigten angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Absprache, die sie jedenfalls in der Wohnung von P._____ und den ganzen Samstag über hatten, die allergrösste Vorsicht bei der Würdigung angebracht ist. Dass der Beschuldigte G._____ wahrheitsgemäss aussagte und aussagen wollte, ergibt sich im übrigen auch aus seiner Bemerkung am Schluss der zweiten Konfrontation mit den Mitbeschuldigten, wonach er sich wünschte, der Somalier wäre auch einmal dabei, wenn er Aussagen mache; er sei sich sicher, dass er seine Aussagen bestätigen würde. Ausserdem ergänzte er, dass er dem Somalier einen Brief geschrieben habe, in dem er sich entschuldigte (Urk. 29/1/9 S. 10). c) Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten B._____ wie bereits erwähnt widersprüchlich und vage. Sie entbehren jedenfalls einer inneren Logik, indem sich B._____ zwar um C._____ gekümmert haben will, gleichzeitig aber nicht gesehen habe, wie die Schlägerei gegangen sei (Urk. 25/1 S. 5 und 7; vgl. auch Prot. II S. 28 f.). Die Verhaftung G._____s will er dagegen gesehen haben, und beschrieb dessen Versuch, ihnen nachzukommen (Urk. 25/1 S. 5 und S. 7). Wiederum andererseits gab er aber zu, dabei gewesen zu sein, bestritt jedoch, geschlagen zu haben (Urk. 25/1 S. 8). Völlig unglaubhaft erscheint ausserdem, dass der Beschuldigte B._____ gesehen haben will, dass der Privatkläger den Beschuldigten C._____ schlug, aber sonst nichts ausser einem Streit mitbekommen haben will (Urk. 228 S. 5 und Prot. II S. 27 bzw. S. 30-32, wonach er nicht einmal das Schlagen des Privatklägers gegen den Beschuldigten C._____ gesehen haben will), was unvereinbar mit den Beobachtungen der unabhängigen Zeugen ist. Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte B._____ auch in Bezug auf den Zustand von C._____ nach dem Verlassen des Tatortes sich widersprechende Aussagen macht, je nachdem was für ihn oder den Beschuldigten C._____ im gerade angesprochenen Zusammenhang den günstigeren Eindruck erweckt: Zuerst deponierte er, der Beschuldigte C._____ sei dann aufgestanden und er sei mit ihm gemütlich davon gegangen (Urk. 25/2 S. 3 und 5), um später zu aggravieren, C._____ habe über Kopfweh geklagt, sie seien weggegangen und C._____ habe "selber laufen" können, er habe sich an ihn gelehnt und mit seiner Hilfe habe er
- 40 gehen können (Urk. 25/3 S. 5), um damit offensichtlich zu suggerieren, C._____ hätte ohne seine Hilfe gar nicht gehen können. Dann hält er aber wieder gegenteilig fest, sie seien ganz normal langsam weggegangen (Urk. 25/3 S. 9). Schliesslich soll C._____ sogar ohnmächtig geworden sein (Prot. II S. 27, 30). Auch C._____, der angab, sich an nichts zu erinnern, aggravierte zum Schluss der vierten Konfrontation mit den übrigen Mitbeschuldigten gar noch weiter, indem er behauptete, der Beschuldigte B._____ habe ihn die Treppe hochgetragen, so habe er ihm dies am anderen Tag erzählt (Urk. 24/6 S. 32), was selbst von B._____ nie behauptet worden war, worauf jedoch B._____ seine Aussage sofort anpasste und neu angab, er habe C._____ dann hoch genommen und ihn bis nach Hause gestützt (Urk. 24/6 S. 33) bzw. sogar getragen (Prot. II S. 29). Ferner lässt sich die Sachdarstellung des Beschuldigten B._____ nicht mit den glaubhaften und klaren Aussagen des Privatklägers (vgl. vorstehend E. 2.1.2) in Einklang bringen, wonach der Beschuldigte C._____ einer derjenigen gewesen sei, welcher ihn – am Boden liegend – getreten habe (Urk. 30/2 Nr. 20 und 39; Urk. 30/3 Nr. 119). War das aber so, woran keine Zweifel bestehen, so muss C._____, nachdem er zunächst zu Boden gegangen war (vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 2.4.4 und die Aussagen von G._____ in Urk. 29/1/3 S. 5 f., 29/1/4 S. 4 f. und 10), wieder aufgestanden und zum Privatkläger gegangen sein. Damit aber löst sich der Hauptstandpunkt des Beschuldigten B._____, sich die ganze Zeit und nur um den am Boden liegenden C._____ gekümmert zu haben, in Luft auf. Dieses Aussageverhalten erweckt grösste Bedenken an der Aufrichtigkeit der beiden Beschuldigten B._____ und C._____. Die Aussagen des Beschuldigten B._____ erscheinen umso unglaubhafter, als alle unbeteiligten Zeugen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten G._____ angaben, die auf den Privatkläger eintretenden Personen seien beim Herannahen der Polizei "weggerannt". Ein solches Verhalten entspricht im übrigen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, nicht jedoch ein gemütliches Davongehen, wie das der Beschuldigte B._____ glauben machen will. Es ist daher als erstellt davon auszugehen, dass der Beschuldigte B._____ wie die anderen Mitbeschuldigten vom Opfer weggerannt war, als sich die Polizei mit Blaulicht und Sirene näherte und schliesslich nur noch die Beschuldigten G._____
- 41 und E._____ mit einer dritten Person weiter auf den am Boden liegenden Privatkläger eintraten, selbst als die Polizei bereits vor Ort war. d) Schliesslich bleibt festzuhalten, dass es sich um eine durch nichts belegte oder objektivierbare Vermutung der Vorinstanz handelt, wenn sie davon ausgeht, der Beschuldigte G._____ habe angesichts seines Alters Mühe gehabt, das Geschehene und die Tatbeteiligung der anderen detailliert und differenziert anzugeben (Urk. 283 S. 44). Gegen eine solche Vermutung spricht namentlich das konstante Aussageverhalten von G._____ und die Tatsache, dass er seine von sich aus geäusserten Belastungen seiner Kollegen und Freunde selbst anlässlich der Einvernahme vom 13. August 2015, bei der er erstmals mit den Mitbeschuldigten E._____, B._____ und C._____ konfrontiert wurde (Urk. 29/1/6 S. 1), nicht zurücknahm und schliesslich gar so aufrichtig war, die Tritte gegen den Kopf des Opfers, welche er bisher immer noch abgestritten hatte, von sich aus zuzugeben. e) Es verbleibt somit keinerlei Zweifel, dass der Beschuldigte B._____ zumindest zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____, E._____, F._____ und D._____ (bezüglich des Beschuldigten C._____ siehe nachfolgend) anklagegemäss den Privatkläger umkreiste, mit den Fäusten auf ihn einschlug und mit den Füssen gegen den Oberkörper und den Kopf auf ihn eintrat, als der Privatkläger zufolge eines Kicks gegen seine Beine ein zweites Mal zu Boden gegangen war und sich - in Embryostellung am Boden liegend und mit den Armen seinen Kopf schützend - nicht gegen die Fusstritte der Beschuldigten wehren konnte. Indem der Beschuldigte B._____ mit den Mitbeschuldigten einen Kreis um den Privatkläger bildete, aus dem dieser trotz entsprechenden Versuchs nicht fliehen konnte, weil eine Überzahl von Eritreern auf ihn einschlug und ihn wieder zu Fall brachte, trug er aktiv dazu bei, dass er selbst und die Mitbeschuldigten weiter auf das Opfer einschlagen und eintreten konnten. Sein Verhalten kann nicht anders gewürdigt werden, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschuldigten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen. Das Vorgehen entspricht einer eigentlichen konzertierten Akti-
- 42 on, bei welcher jeder der Beteiligten mit den Handlungen der anderen einverstanden ist und sie sich, insbesondere auch durch die Bildung eines Kreises um das Opfer und das pausenlose Einprügeln, das dessen Flucht verhinderte, gegenseitig unterstützten und stärkten und die zahlenmässige Übermacht ausnutzten. f) Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die Handlungen der Mittäter G._____, E._____, B._____, D._____, F._____ und C._____ (dazu siehe nachfolgend) geeignet waren, den Privatkläger erheblich und auch lebensgefährlich zu verletzen. Dieses Wissen ist als grundlegend vorauszusetzen und den Beschuldigten entgegen zu halten, zumal sie offensichtlich und zweifellos den Privatkläger, der ihnen am Boden liegend und seinen Kopf mit den Armen schützend wehrlos ausgeliefert war, mit massiven Fusstritten gegen Kopf und Oberkörper erheblich bis lebensgefährlich verletzen wollten. Zumindest ist ihnen entgegen zu halten, dass sie solches in Kauf nahmen, nachdem sie auf den Kopf des Opfers wie auf einen Fussball eintraten, bzw. zumindest G._____ und E._____ darin unterstützten, indem sie unmittelbar vor Ort blieben und selbst auch auf das Opfer eintraten. Der Beschuldigte B._____ musste wie die Mitbeschuldigten G._____ und E._____ um die Möglichkeit der beim Opfer eingetretenen Verletzungen wissen und nahm sie billigend in Kauf, da er angesichts der Tatsache, dass alle Mitbeschuldigten um den Oberkörper und den Kopf des Opfers herumstanden, wahrgenommen haben muss, dass G._____ mehrmals mit dem Fuss gegen den Kopf des Opfers und E._____ ebenfalls im Bereich des Oberkörpers gegen das Opfer gekickt hatte, selbst wenn seine eigenen Fusstritte allenfalls "nur" den Oberkörper des Opfers getroffen haben sollten. g) Der Beschuldigte B._____ hat damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.4.4. Der Beschuldigte C._____ a) Was die Tatbeteiligung des Beschuldigten C._____ betrifft, kann hier vorab auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden: Mittels einer nachvollziehbaren, schlüssigen und daher überzeugenden Beweiswürdi-
- 43 gung wies sie nach, dass der Beschuldigte C._____ den verbalen Disput mit dem Privatkläger anzettelte, indem er seine Gruppe verliess, zu ihm hinging und ihn auf Raucherware ansprach (Urk. 283 S. 26-29), worauf sich kurz darauf auch der Beschuldigte G._____ an dem verbalen Disput beteiligte, in dessen Verlauf sich die drei Personen gegenseitig beleidigten resp. beschimpften (Urk. 283 S. 29-32). Des weiteren ist der überzeugenden Begründung der Vorinstanz darin zu folgen, dass entgegen den Einwänden der Verteidigungen gerade nicht erstellt ist, dass der Privatkläger zuerst (den Beschuldigten C._____) geschlagen haben soll. Ganz im Gegenteil wird durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen, die mit denjenigen des Privatklägers übereinstimmen, deutlich, dass letzterer angesichts der zahlenmässigen Überlegenheit der um ihn agierenden Eritreer gar nie die Chance hatte, in dieser Auseinandersetzung selbst aktiv zu werden und dass ihm sein Fluchtversuch infolgedessen auch misslang, ebenso wie seine Versuche, sich gegen die Schläge und Fusstritte zu verteidigen (Urk. 283 S. 58 und S. 72- 75). Darin ist der Vorinstanz ohne Einschränkung zu folgen. Unter Hinweis auf die diesbezüglich präzise Aussage des Privatklägers, der kleine Junge und jeder aus der Gruppe habe ihn am Boden gekickt (Urk. 30/2 S. 5), ist mit der Vorinstanz als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte C._____ zwar im Verlaufe der Auseinandersetzung zu Boden ging, jedoch wiederum auf den Privatkläger einzutreten versuchte, als dieser erneut zu Fall gebracht worden war und am Boden lag (Urk. 283 S. 56 f.). b) Ergänzend ist hierzu festzuhalten, dass der Beschuldigte C._____ in seiner ersten Einvernahme offensichtlich versuchte, seine Beziehung zum Beschuldigten B._____ zu vertuschen, resp. zu bagatellisieren, indem er ihn zuerst nicht kennen will und dann ausweichend seine Bekanntschaft umschreibt, er kenne ihn nur "wie man einen Menschen halt" kenne (Urk. 26/1 S. 5). Danach räumte er in der zweiten Einvernahme ein, B._____ sei "fast ein Kollege" von ihm, er treffe ihn immer in Zürich und sie würden dann zusammen trinken (Urk. 26/2 S. 4). Angesichts ihrer guten Bekanntschaft und dem Umstand, dass sie während mehr als zwei Monaten uneingeschränkt Kontakt zueinander haben konnten, ist ihre übereinstimmende Aussage, wonach der Beschuldigte C._____ bewusstlos gewesen sei und der Beschuldigte B._____ ihm aufgeholfen und sich um ihn gekümmert habe, worauf
- 44 sie sich anschliessend beide vom Tatort weg begeben hätten, als miteinander abgesprochene Schutzbehauptung zu qualifizieren, die namentlich im Widerspruch zu den konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten G._____ steht, wonach C._____ ganz am Anfang der Auseinandersetzung zu Boden gegangen sei (Urk. 29/1/3 S. 5 f.; Urk. 29/1/4 S. 4, 5, 10). Dabei blieb er auch auf Nachfrage hin und sagte aus, dass sich dieser (den er auch "den Kleinen" nannte) mit den anderen ebenfalls aktiv an der Schlägerei beteiligte, indem er mit den Fäusten schlug und mit den Füssen auf den Privatkläger eintrat (Urk. 29/1/6 S. 3 f.,6, 8, 10 f., 13, 16; Urk. 29/1/9 S. 7; Urk. 168/2 S. 3 f.). Dass der Beschuldigte C._____ den Tatort jedenfalls nicht massgeblich vor dem Eintreffen der Polizei verliess und daher nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen zu den das Opfer umstehenden und auf es eintretenden Personen gehörte, die beim Herannahen der Polizei (spätestens als man die Sirene hörte) wegrannten (Urk. 31/4 S. 6, 8 [J._____]; Urk. 31/5 S. 1 [K._____]; Urk. 31/8 S. 3, 5 f. [L._____]; Urk. 31/11 S. 4 f. [M._____]; Urk. 283 S. 55 f.), ergibt sich auch aus den eigenen Aussagen B._____s, der die Verhaftung des Beschuldigten G._____ beobachtete und angab, die Polizei sei ganz in seine Nähe gekommen, habe ihm aber nichts gesagt (Urk. 25/1 S. 5; Urk. 25/2 S. 2, S. 3 f. und 8). Insgesamt wirken die Darstellungen der Beschuldigten B._____ und C._____ nicht authentisch und plausibel, sondern konstruiert, widersprüchlich, bagatellisierend und realitätsfremd. Wie die Vorinstanz bei diesem Beweisergebnis und angesichts der freundschaftlichen Beziehung zwischen diesen beiden Beschuldigten erwägen konnte, es lägen keine C._____ konkret belastenden Aussagen vor (Urk. 283 S. 81), ist nicht leicht nachzuvollziehen. c) Des weiteren schilderte der Privatkläger selber anschaulich und lebensnah, wie er zwar nichts mehr gesehen habe, da er die Arme schützend um seinen Kopf gehalten habe, jedoch gespürt habe, wie von allen Seiten auf ihn eingetreten worden sei (Urk. 30/2 S. 9; Urk. 30/3 S. 11). Seine Aussagen, er wisse einfach, dass ihm dann schwindlig und kotzübel geworden sei, als er auf dem Boden gelegen sei und er habe diese Kicks gegen seinen Kopf verspürt, das seien Tritte wie beim Fussball gegen einen Fussball gewesen, aber einer habe nicht getreten, sondern so wie gegen seinen Kopf gestampft, das habe er so gespürt, er habe
- 45 nach so einem Stampfen mit dem Fuss gegen seinen Kopf jedes Mal so Sterne gesehen (Urk. 30/2 S. 9) oder er sei am ganzen Körper getreten worden, aber am meisten am Kopf (Urk. 30/3 S. 11 und 12), weisen zahlreiche Realitätsmerkmale auf, so dass zu Recht bereits die Vorinstanz darauf abstellte. Dies gilt aber namentlich auch in Bezug auf seine Aussagen betreffend den Beschuldigten C._____, den er bei der Konfrontation als "den Kleinen" erkannte (Urk. 30/3 S. 21), der auch mitgemacht und getreten habe (Urk. 30/2 S. 5; 30/3 S. 13). Auch diese Angaben sind zweifellos als glaubhaft zu qualifizieren. d) Somit ist dem Urteil als erstellt zugrunde zu legen, dass der Beschuldigte C._____ mindestens zusammen mit den Mitbeschuldigten G._____, E._____, F._____, D._____ und B._____ Faustschläge gegen den Privatkläger austeilte, ihn zu kicken versuchte und schliesslich, als dieser zum zweiten Mal zu Boden gebracht worden war, auch mit den Füssen auf ihn eintrat. Dass es diesbezüglich nur bei versuchten Fusstritten blieb, widerspricht entgegen der Vorinstanz dem überzeugenden Beweisergebnis. Auch wenn der Schädelbruch wohl auf den initialen massiven Fusstritt des Beschuldigten G._____ zurückzuführen ist, erweist sich als glaubhaft, dass alle um den Privatkläger im Bereich Oberkörper und Kopf herumstehenden Beschuldigten mit den Füssen auf ihn eintraten. Das bestätigen wie erwähnt die unabhängigen Zeugen, der Beschuldigte G._____ und auch der Privatkläger. e) Wie beim Beschuldigten B._____ ist auch das Verhalten des Beschuldigten C._____ nicht anders zu würdigen, als dass er nebst seinen eigenen Schlägen und Fusstritten mit den wiederholten Gewalteinwirkungen der anderen Beschuldigten einverstanden war, so dass er diesbezüglich als Mittäter zu qualifizieren ist, zumal seine eigenen Handlungen und die seiner Mittäter in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen und er sich auch nicht etwa durch versuchtes Einschreiten gegen die Gewalt der anderen oder durch deutlichen räumlichen Abstand (z.B. durch Weggehen) vom Geschehen und den Handlungen seiner Freunde und Kollegen frühzeitig distanzierte. Dass auch bezüglich des Beschuldigten C._____ davon auszugehen ist, er habe durch Einkreisen und Verfolgen des Opfers sowie seinen eigenen Tatbeitrag im Kreise seiner Freunde und
- 46 - Kollegen schwere Verletzungen des Privatklägers gewollt und auch lebensgefährliche Verletzungsfolgen in Kauf genommen, ergibt sich ohne weiteres aus dem Gewährenlassen der massiven Einwirkungen seitens des Beschuldigten G._____ gegen den Kopf und den weiteren Fusstritten der zahlenmässig und situativ überlegenen Mitbeschuldigten gegen den wehrlos am Boden liegenden Privatkläger. f) Der Beschuldigte C._____ hat damit die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der vollendeten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.4.5. Aktive Beteiligung des Privatklägers a) In Bezug auf den auch von der Verteidigung des Beschuldigten C._____ wie schon vor Vorinstanz erhobenen Einwand, die ersten Schläge seien vom Privatkläger ausgegangen und hätten sich gegen die Beschuldigten C._____ und G._____ gerichtet (Urk. 238 S. 6; Urk. 353 S. 4 und 13; Prot. II S. 35), erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz widersprüchlich (Urk. 283 S. 33-34 Ziff. III.F.2.1. und S. 56-58 Ziff. III.F.2.2.4. e) und f), räumt sie zwar ein, dass einzig die Aussagen des Beschuldigten G._____ die These der Verteidiger stützten, jedoch überzeugten sie angesichts der konkreten Aussagen des Privatklägers nicht (Urk. 283 S. 58). b) Dem Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann indes durchaus zugestimmt werden, namentlich aus folgenden Gründen: Wie oben bereits erwähnt (Ziffer III.B.2.3.3.), ist der Vorinstanz darin zu folgen, wenn sie feststellt, dass der Schlägerei ein verbaler Disput vorausging, den der Beschuldigte C._____ angezettelt hatte, indem er sich von seiner Gruppe gelöst hatte und zum Privatkläger hinging, wo er ihn auf Raucherware ansprach, woraus sich ein verbaler Streit ergab (Urk. 283 S. 26-29). Ebenfalls aus übereinstimmenden Angaben zum Verlauf des ganzen Abends ergibt sich zudem, dass der Beschuldigte C._____, der vom Privatkläger als "der Kleine" und von Mitbeschuldigten auch als "der Kleine aus dem Aargau" bezeichnet wurde, zum Tatzeitpunkt betrunken war (Urk. 26/1 S. 2 f.; Urk. 26/2 S. 3; Prot. II S. 35 [C._____]; Urk. 29/1/4 S. 11 und 29/1/6 S. 14 f. [G._____]; Urk. 24/4 S. 2 [E._____]; Urk. 25/3 S. 3 [B._____]), hat-
- 47 ten die Mitbeschuldigten doch bereits den ganzen Abend mit Musikhören und Alkohol Trinken zusammen verbracht (siehe oben Ziffer III.B.2.3.1.). Die Mitbeschuldigten hatten - wie sich ihren diesbezüglichen Aussagen entnehmen lässt nur mitbekommen, dass der Beschuldigte C._____, nachdem er zum Privatkläger hingegangen und diese zwei sich gestritten hatten, plötzlich am Boden lag, jedoch nicht, wie dies geschehen war. So schilderte der Beschuldigte G._____ anschaulich, wer angefangen habe, wisse er nicht, aber der Kleine sei dann plötzlich auf dem Boden gelegen und vielleicht habe ihn der Somalier geschlagen. Darauf seien zuerst er und dann auch die anderen zum Privatkläger hin gegangen und der Somalier habe lauter gesprochen und sie beschimpft (Urk. 29/1/4 S. 10 und 29/1/6 S. 9 und 14). Gleiches ergibt sich aus den Aussagen des Beschuldigten B._____, der zwar immer aussagte, der Somalier habe den Beschuldigten C._____ geschlagen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Jedoch wird aus seiner präzisierenden Aussage vom 16. Mai 2015 deutlich, dass er das nur daraus kombinierte, dass alle, die dort gewesen seien, auch gesehen hätten, dass C._____ auf dem Boden gelegen sei und die anderen weiter gestritten hätten. Warum der Privatkläger den Beschuldigten C._____ geschlagen habe, wisse er nicht und er wisse auch nicht, wie es angefangen habe (Urk. 25/3 S. 4). Ferner bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte B._____ anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung demgegenüber angab, dass er nicht genau gesehen habe, wie der Privatkläger C._____ geschlagen habe. Er habe das lediglich im Nachhinein erfahren (Prot. II S. 32). Wie die Vorinstanz zu Recht aufzeigt (Urk. 283 S. 28 und 58), wird diese Darstellung auch vom Beschuldigten E._____ gestützt, der explizit bestätigt, nicht gesehen zu haben, ob der Beschuldigte C._____ geschlagen wurde oder nicht (Urk. 24/4 S. 5 und Urk. 24/5 S. 7). Der Privatkläger bestätigte sodann anschaulich und wiederholt seine Aussagen, die im Kernpunkt konstant und in sich schlüssig sind, dass der Kleine sich vor ihn hingestellt und ihn nach Marihuana bzw. einem Joint gefragt habe, als er an der Gruppe Eritreer vorbeigelaufen sei, worauf er gelacht habe und worauf ihn anschliessend