Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170144-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold
Urteil vom 30. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 25. Oktober 2016 (DG160200)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. Juni 2016 (Urk. D1/15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 63 S. 40 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG sowie - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 119 Tage durch Haft und 197 Tage durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind (insgesamt 316 Tage). 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2015 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen. 5. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, B._____,… [Adresse], Schadenersatz im Umfang von Fr. 15'076.45 zuzüglich 5 % Zins ab dem 11. April 2016 zu bezahlen. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 15. April 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 1 Skalpell (Ass.-Nr. A008'846'342),
- 3 - - 1 Ampulle "Lidocain 1% Streuli" 2 ml, 1 Ampulle "Lidocain-Epinephrin 1% Streuli" 5 ml, 1 originalverpackte Spritzennadel "BD Venflon" 1.1x32mm, 1 originalverpackte Spritze "Omnifix" 10ml (Ass.-Nr. A008'848'702). 7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 22'000.–, inkl. MwSt, entschädigt (Entschädigung total Fr. 32'000.–, abzgl. Akontozahlung Fr. 10'000.–). 8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 4'079.95 Gutachten/Expertisen; Fr. 144.-- Auslagen Untersuchung; Fr. 238.50 div. Kosten; Fr. 32'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66 S. 2; Urk. 80 S. 2 f.) " 1.1 Es sei die Beschuldigte A._____ von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG (Dossier 2) freizusprechen.
- 4 - 1.2 Es sei die erstinstanzliche Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 3) zu bestätigen. 1.3 Es sei die Beschuldigte A._____ mit einer angemessenen Geldstrafe zu bestrafen und es sei deren Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit vollumfänglich resp. überwiegend aufzuschieben. 1.4 Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2015 gegen die Beschuldigte A._____ ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– abzusehen und es sei stattdessen die dannzumal angesetzte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern. 1.5 Es seien die gegenüber der Beschuldigten A._____ geltend gemachten Zivilansprüche der Privatklägerin 2 abzuweisen. 1.6 Es sei der Beschuldigten A._____ unter Berücksichtigung der Freisprüche gemäss vorstehender Ziffer 1.1 ein entsprechend geringfügiger Anteil der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Im Restumfang seien die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.7 Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) vollumfänglich und vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.8 Es sei der Beschuldigten A._____ unter Anrechnung der Geldstrafe gemäss vorstehender Ziffer 1.3 eine angemessene Entschädigung und Genugtuung für die von ihr erstandene Haft zuzusprechen. 1.9. Es seien Dispositivziffern 6 bis 8 sowie 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 1.10. Es sei über die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss zu entscheiden.
sowie eventualiter
2.1 Es sei die Beschuldigte A._____ bezüglich Dossier 1 der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB, eventualiter des versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, je begangen in Notwehrexzess, schuldig zu sprechen. 2.2 Es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. a AuG (Dossier 2) freizusprechen.
- 5 - 2.3 Es sei die erstinstanzliche Schuldigsprechung der Beschuldigten A._____ wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG (Dossier 3) zu bestätigen. 2.4. Es sei die Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der von ihr bereits erstandenen Haft. 2.5 Es sei der Vollzug der Freiheitstrafe vollumfänglich aufzuschieben, eventualiter höchstens im Umfang der von der Beschuldigten A._____ bereits erstandenen Haft anzuordnen und im Restumfang unter Ansetzung einer Probezeit aufzuschieben. 2.6 Es sei vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2015 gegen die Beschuldigte A._____ ausgefällten bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.- abzusehen und es sei stattdessen die dannzumal angesetzte Probezeit von 2 Jahren um 1 Jahr zu verlängern. 2.7 Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte A._____ gegenüber der Privatklägerin 2 aus dem zur Anklage gebrachten Ereignis betreffend Dossier 1 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur Feststellung des Umfanges seien die Schadenersatzresp. Genugtuungsbegehren auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen. 2.8 Es sei der Beschuldigten A._____ unter Berücksichtigung des Freispruches gemäss vorstehender Ziffer 2.2 ein angemessener Anteil der Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, ihr dieser jedoch sofort vollständig und definitiv zu erlassen. 2.9 Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer) vollumfänglich und vorbehaltlos auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.10. Es seien Dispositivziffern 6 bis 8 sowie 11 und 12 des erstinstanzlichen Urteils zu bestätigen. 2.11. Es sei über die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren ausgangsgemäss zu entscheiden " a) Der Staatsanwaltschaft IV (Urk. 70; Urk. 82 S. 1) "- Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. - Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in den weiteren Punkten"
- 6 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 63 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 wurde die Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess sie innert Frist mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 50). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 28. März 2017 zugestellt (Urk. 62/2), woraufhin dieser mit Eingabe vom 14. April 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 66). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2017 wurde der Anklagebehörde sowie den Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 68). Während sich die Privatkläger innert Frist nicht vernehmen liessen, erhob die Anklagebehörde mit Eingabe vom 2. Mai 2017 Anschlussberufung (Urk. 70). 1.4. Beweisanträge wurden im Rahmen des Vorverfahrens keine gestellt (Urk. 66 S. 5 und Urk. 70). 1.5. Am 30. Oktober 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer erschienen sind (Prot. II S. 4).
- 7 - 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 14. April 2017 brachte die Verteidigung vor, das erstinstanzliche Urteil werde in Teilen angefochten. Die Berufung der Beschuldigten richte sich namentlich gegen die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 9 und 10. Angefochten werde damit der Schuldpunkt (mit Ausnahme der Schuldigsprechung wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung), die Bemessung der Strafe, die Regelung der Zivilforderung der Privatklägerin 2 sowie der Kostenfolgen (Urk. 66). 2.2. Die Anschlussberufung der Anklagebehörde dagegen richtet sich einzig gegen die vorinstanzliche Bemessung der Strafe (Urk. 70). 2.3. Damit wurde das Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Oktober 2016 in den folgenden Punkten nicht angefochten (vgl. auch Prot. II S. 7): − Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Dispositiv Ziffer 1 al. 3), − Einziehung und Vernichtung diverser Gegenstände (Dispositiv Ziffer 6), − Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv Ziffer 7) und − Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 8). Diese Dispositiv (Teil-)Ziffern des vorinstanzlichen Urteils sind damit nicht mehr angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition.
- 8 - II. Sachverhalt 3. Sachverhalt 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Dossier 1 / Versuchte vorsätzliche Tötung Die Anklagebehörde wirft der Beschuldigten zunächst in tatsächlicher Hinsicht stark zusammengefasst vor, sie habe am 14. Dezember 2015 um ca. 01.45 Uhr, im Rahmen einer teilweise tätlich geführten Auseinandersetzung mit ihrem damaligen Lebenspartner, dem Privatkläger 1 [nachfolgend Privatkläger], ein Skalpell mit einer Klingenlänge von 3.5 cm (Gesamtlänge 16 cm) hervor gezogen und damit in Aufwärtsbewegungen zweimal gezielt im Herzbereich auf den Oberkörper des Privatklägers eingestochen. Dabei habe sie wörtlich gesagt: "Jetzt verblutest Du, Wichser!". Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe die Beschuldigte mehrmals versucht, erneut auf den Privatkläger einzustechen, wobei dieser seinerseits jeweils versucht habe, die Angriffe – teilweise unter Zuhilfenahme eines kleinen Ballschlägers – abzuwehren. Schliesslich sei es dem Privatkläger gelungen, die Beschuldigte soweit abzuwehren, dass diese sich in der Küche eingeschlossen habe, was ihm wiederum die Möglichkeit zur Flucht aus der Wohnung eröffnet habe. Der Privatkläger habe die Wohnung über den Balkon verlassen und sei bis ins Restaurant "C._____" geflohen, wohin ihm die Beschuldigte – immer noch mit dem Skalpell in der Hand – gefolgt sei. Die Beschuldigte habe dem Privatkläger mit dem Skalpell diverse Verletzungen zugefügt, wobei sie insbesondere mit den ersten beiden gezielten Skalpell-Stichen in den rechten Brustkorb des Privatklägers gewusst und direkt gewollt habe, diesem damit tödliche Verletzungen beizubringen. Bei den weiteren Skalpell-Stichen habe sie gewusst und gewollt resp. in Kauf genommen, dass bei der Verwendung eines solchen Skalpells im Falle eines – im dynamischen Geschehensablaufs von ihr nicht kontrollierbaren – zufälligen, anderen Stichverlaufes mit einer schweren bzw. gar tödlichen Verletzung des Privatklägers zu rechnen gewesen sei (Urk. 15 S. 2 f.).
- 9 - 3.1.2. Dossier 2 / Widerhandlung Ausländergesetz Weiter wird der Beschuldigten in der Anklageschrift vom 27. Juni 2016 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe am 9. März 2011 den peruanischen Staatsangehörigen D._____ geheiratet und die Heirat sowie den angeblichen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz den zuständigen Behörden gemeldet, obwohl die beiden keine eheliche Gemeinschaft geführt hätten. Dieser Umstand habe, wie die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen habe, zum weiteren, vermeintlich rechtmässigen Verbleib ihres Ehemannes in der Schweiz bis zum Frühjahr 2016 geführt (Urk. 15 S. 4). 3.2. Standpunkte der Beschuldigten 3.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung stellte sich die Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens auf den Standpunkt, es sei unzutreffend, dass sie im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 als erste mit dem Skalpell auf diesen losgegangen sei. Vielmehr sei es der Privatkläger gewesen, der sie angegriffen habe. Sie habe sich lediglich mit dem Skalpell gegen den Angriff des Privatklägers gewehrt. Sie habe sich in einer eigentlichen Notwehrsituation befunden und sich deshalb verteidigen müssen. Weiter sei unzutreffend, dass sie in Tötungsabsicht gehandelt habe. Genau das Gegenteil sei der Fall gewesen. Weil sie den Privatkläger möglichst nicht habe verletzten wollen, habe sie im Brust- und nicht im Halsbereich zugestochen. Schliesslich sei es auch nicht zutreffend, dass sie den Privatkläger 1 bis zum Restaurant "C._____" verfolgt habe. Sie sei ihm lediglich deshalb gefolgt, weil sie habe sicherstellen wollen, dass er mir seinem eigenen Handy Hilfe angefordert habe. Ihr Handy habe sie nämlich nicht finden können. Im übrigen Umfang stellte die Beschuldigte den in der Anklage geschilderten, äusseren Ablauf der Ereignisse nicht substantiiert in Abrede (Urk. 2/2 S. 2 ff., Urk. 2/4 S. 7 ff., Urk. 2/7 S. 1 ff. und Prot. I. S. 15 ff.). An diesen Standpunkten hielt die Beschuldigte denn auch im Rahmen ihrer Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung fest. Konkret gab sie hier zu Protokoll, sie habe kein Motiv gehabt, den Privatkläger zu töten, sondern diesen über alles geliebt. Sie habe einen dummen Satz betreffend Drogenrückfall gesagt, woraufhin der Beschuldigte versucht habe,
- 10 sie hinauszutreten. Sie habe sich in der Küche verschanzt, aber er habe den Baseballschläger geholt und sie geschlagen, woraufhin sie das Skalpell genommen und dieses eingesetzt habe. Sie habe nicht gezielt gestochen, sondern sei auf den Knien gewesen und habe nach oben gestochen, ohne zu sehen, wohin. Sie habe gedacht, mit einem Skalpell könne man nur oberflächliche Schnitte zufügen, mit einem Messer hingegen würde man einen grösseren Schaden anrichten. Deshalb habe sie ein Skalpell genommen. Sie sei dem Privatkläger gefolgt, weil sie gesehen habe, wie er die Wohnung mit seinem Handy über den Balkon verlassen habe. Sie habe ihr Handy nicht gefunden habe und sei in Panik geraten. Sie habe gedacht, der Privatkläger würde Hilfe herbeirufen, deshalb sei sie ihm nachgegangen (Urk. 79 S. 7 ff.). 3.2.2. Betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Dossier 2) stellte die Beschuldigte während der gesamten Untersuchung in Abrede, die Ehe mit D._____ ohne jeden Ehewillen eingegangen zu sein, keine Ehe mit ihm geführt und den Behörden unwahre Angaben betreffend Wohnort ihres Ehemannes gemeldet zu haben (act. D2 Urk. 5 S. 2 ff., act. D1 Urk. 2/7 S. 4). Vor Vorinstanz räumte sie hingegen ein, gegenüber der Gemeinde betreffend Wohnsitz von D._____ einen Fehler begangen zu haben. Es sei ihr bewusst, dass sie hinsichtlich der Wohnsitzbestätigung gelogen habe. Sie sei die Ehe aber nicht ohne entsprechenden Willen eingegangen und man habe anfänglich auch noch für kurze Zeit tatsächlich zusammen gewohnt (Prot. I. S. 24). Anlässlich ihrer Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich die Beschuldigte auf den Standpunkt, es sei ihr bewusst, dass sie gegen die Gemeinde und das Migrationsamt verstossen habe, weil sie ihren Ehemann nicht abgemeldet habe. Es sei keine Heirat aus Liebe gewesen, er sei ein Trostpflaster gewesen. Sie habe gedacht, dass es mit ihm gut komme, weil er auch Latino sei und deshalb vieles gepasst habe. Sie hätten auch ein paar Monate ohne Unterbrüche zusammen gewohnt. Dann sei er ausgezogen, aber wieder nach Hause gekommen (Urk. 79 S. 23 ff.). 3.3. Nachdem der Anklagesachverhalt im oben dargelegten Umfang durch die Beschuldigte in Abrede gestellt wird, ist mittels der erhobenen Beweise zu prüfen, ob sich der gegen die Beschuldigte erhobene und in der Anklageschrift geschil-
- 11 derte Sachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang die theoretischen Grundzüge der Beweiswürdigung und die einschlägige bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" korrekt dargestellt. Zudem hat sie – mit einer Ausnahme, auf welche nachfolgend unter Ziffer 3.5.4 eingegangen wird – korrekt zusammengefasst, welche Beweismittel zur Erstellung des strittigen Sachverhaltes grundsätzlich herangezogen werden können. Auf all diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 10). 3.4. Versuchte vorsätzliche Tötung 3.4.1. Durch das Untersuchungsergebnis und die übereinstimmenden Schilderungen der Beschuldigten und des Privatklägers 1 ist zunächst erstellt, dass es in der Nacht vom 13./14. Dezember 2015 in der Wohnung des Privatklägers zu einer wechselseitigen, teilweise gewaltsamen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger gekommen ist, in deren Verlauf dem Privatkläger durch die Beschuldigte die in der Anklageschrift unter Ziffer 1.6. aufgezählten Stich-/Schnittverletzungen mittels eines Skalpells zugefügt wurden. Hingegen ist die Frage, von wem die Aggression ausging und wer welche Rolle einnahm respektive mit welchem Motiv agierte, umstritten. 3.4.2. Aussagen der Beschuldigten 3.4.2.1. Die Beschuldigte wurde im Rahmen der Strafuntersuchung vier Mal zur Sache einvernommen. Zunächst am 15. Dezember 2015 durch die Kantonspolizei Zürich (Urk. 2/1), dann folgte gleichentags die Hafteinvernahme durch den untersuchenden Staatsanwalt (Urk. 2/2) und am 2. Februar 2016 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger 1 (Urk. 2/4). Die Schlusseinvernahme erfolgte schliesslich am 30. Mai 2016 (Urk. 2/7). Die Vorinstanz hat die jeweiligen Depositionen der Beschuldigten in ihrem Entscheid richtig zusammengefasst und das Wesentliche korrekt wiedergegeben. Mit Verweis auf die betreffenden Erwägungen (Urk. 63 S. 11 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) erübrigt es sich, die Aussagen der Beschuldigten erneut und detailliert darzustellen.
- 12 - 3.4.2.2. Nach den zusammengefassten Darstellungen der Beschuldigten sei die Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Privatkläger 1 deshalb ins Rollen gekommen, weil sie diesen gebeten habe, keine Drogen mehr zu nehmen. Sie habe ihm angedroht, einen allfälligen Rückfall seinem Vater zu melden. Der Privatkläger sei über ihre Bitte dermassen erbost gewesen, dass er sie aus dem Bett gestossen, an den Haaren gepackt und über den Boden in Richtung Korridor gezogen habe. Irgendwie habe sie sich befreien und in der Küche verschanzen können. Als sie durch die Glastür hindurch gesehen habe, dass der Privatkläger im Schlafzimmer den Baseballschläger geholt habe, habe sie das Skalpell aus der Küchenschublade genommen. Dieses habe sie bereits im Sommer einmal dort versteckt gehabt, um sich gegen allfällige Aggressionen des Privatklägers wehren zu können. Der Privatkläger sei dann in die Küche gekommen, habe sie erneut an den Haaren gepackt und ihr mit dem Baseballschläger auf den linken Unterarm geschlagen. Dann habe er sie in Richtung Wohnzimmer geschleift, wo er sie erneut mit dem Baseballschläger attackiert habe. Dort habe sie ihm dann mit dem Skalpell in den Bauchbereich gestochen, wobei sie vor dem Privatkläger auf dem Boden gekniet sei und auch aus dieser Position zugestochen habe. Sie sei dann wieder in die Küche gerannt. Von dort habe sie gesehen wie der Privatkläger mit dem Handy in der Hand über den Balkon die Wohnung verlassen habe. Sie selbst habe ihr Handy nicht finden können, weshalb sie ihm über den Balkon gefolgt sei. Sie habe gehofft, dass er mit seinem Handy medizinische Hilfe anfordern werde (act. Urk. 2/1 S. 5 ff.; Urk. 2/2 S. 2 ff.; Urk. 2/4 S. 6 ff.; Urk. 2/7 S. 2 ff.; Prot. I. S. 16 ff. und Urk. 79. S. 7 ff.). 3.4.3. Aussagen des Privatklägers 1 3.4.3.1. Der Privatkläger 1 wurde am Tattag auf der Intensivstation A des Stadtspitals Triemli erstmals polizeilich und zwar als Beschuldigter zur Sache befragt. Seine Aussagen wurden im Bericht vom 14. Dezember 2015 "sinngemäss" zusammengefasst. Wer den Privatkläger 1 befragte (mutmasslich wohl der Gefreite E._____) ist aufgrund der Angaben im Bericht nicht mit Sicherheit eruierbar. Eben so wenig lässt sich dem Bericht entnehmen, inwiefern genau der Privatkläger vor seiner Befragung "auf die strafprozessualen Recht und Pflichten aufmerksam ge-
- 13 macht" wurde. Der Bericht weist darüber hinaus keine Unterschrift auf, mitwelcher etwa die Richtigkeit der gemachten Angaben durch den Rapportierenden und/oder den Privatkläger bestätigt würde. Insgesamt betrachtet kann der Bericht vom 14. Dezember 2015 daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als Beweismittel zum Nachteil der Beschuldigten herangezogen werden. 3.4.3.2. Hingegen können diejenigen Aussagen des Privatklägers 1, welche er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2015 (Urk. 3/2 S. 2 ff. ) respektive der Konfrontationseinvernahme vom 2. Februar 2016 (Urk. 2/4) zu Protokoll gegeben hat, vorbehaltlos als Beweismittel verwendet werden. Die Vorinstanz hat seine betreffenden Depositionen vollständig und richtig zusammengefasst. Auf deren Erwägungen kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 15 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.3.3. Nach der Darstellung des Privatklägers sei es im Verlauf des Nachmittags bis in den Abend des 13. Dezember 2015 in seiner Wohnung an der F._____- Strasse … in G._____ zu deutlichen Spannungen und Differenzen zwischen ihm und der Beschuldigten gekommen. Er habe ihr mitgeteilt, dass er die Beziehung zu ihr überdenken wolle und Abstand von ihr brauche. Daraufhin habe die Beschuldigte angedeutet, dass etwas Schlimmes passieren werde, wenn er sie verlasse. Während sie seine Frage, ob sie Suizidabsichten hege, klar verneint habe, sei sie der Folgefrage, ob sie vorhabe ihm etwas anzutun, auf merkwürdige Art und Weise ausgewichen. Daraufhin habe er die Beschuldigte aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Weil sie sich geweigert habe, seiner Aufforderung nachzukommen, habe er sie mit den Händen aus dem Bett gestossen und am Arm in Richtung Wohnungstüre gezogen. Dabei sei sie ihm entkommen und habe ins Wohnzimmer entweichen können. Er sei ihr dorthin gefolgt und habe sie erneut am Arm und möglicherweise auch an den Haaren gepackt, um sie so aus der Wohnung zu bugsieren. In diesem Moment sei ihm die Beschuldigte gegenüber gestanden. Sie habe den Oberkörper nach vorne gebeugt gehabt und ihn von unten nach oben zweimal gegen die Brust geschlagen. Erst später habe er gemerkt, dass er blute. Er sei zunächst allerdings davon ausgegangen, dass seine Wunde an der linken Hand wieder aufgeplatzt sei. Als dann sein T-Shirt nass geworden
- 14 sei, habe er realisiert, dass er am Oberkörper blute. In diesem Moment habe er bemerkt, dass die Beschuldigte nicht wie zunächst angenommen einen Kugelschreiber, sondern ein Skalpell in der Hand gehalten habe. Auf seine entsetzte Frage hin, was sie denn da mache, habe sie geantwortet "und jetzt verblüetisch Du, Wixer". Daraufhin habe sie erneut mit dem Skalpell von unten seitliche Stichbewegungen in Richtung seines Kopfes und Halses gemacht und auch versucht, in Richtung seiner Genitalien zu stechen. Das Gerangel mit der Beschuldigten habe dann noch eine Weile angedauert und er habe panikartig versucht, die rechte Hand der Beschuldigten, in welcher sie nach wie vor das Skalpell gehalten habe, wegzudrücken. Irgendwie sei es ihm gelungen, die Beschuldigte auf den Boden zu ziehen und diesen Moment habe er genutzt, um ins Schlafzimmer zu rennen und seinen Baseballschläger zu holen. Auf dem Weg dorthin habe er sich im Korridor im Spiegel gesehen. Dieses Bild werde er nie mehr vergessen. Auf dem Rückweg sei er im Korridor wieder der Beschuldigten begegnet. Diese habe plötzlich wieder versucht auf ihn einzustechen. Mit dem Baseballschläger habe er ihre Angriffe abzuwehren versucht. Dabei habe er in Richtung ihres rechten Armes und auch gegen ihren Kopf geschlagen. Einmal habe er sie dabei richtig am Kopf getroffen, woraufhin die Beschuldigte von ihm abgelassen und sich in der Küche eingesperrt habe. Diesen Moment habe er genutzt, er habe sein Handy im Zimmer geholt und sei durchs Wohnzimmer über die Balkonbrüstung ins Freie gelangt und geflüchtet. Als er zurückgeschaut habe, habe er die Beschuldigte übers Balkongeländer steigen sehen. Während dem Rennen habe er die Polizei angerufen und sei barfuss zum C._____ geflüchtet, wo er dann die Polizei angetroffen habe (Urk. 3/2 S. 2 ff.; Urk. 2/4 S. 5 ff.). 3.4.4. Zeugenaussagen 3.4.4.1. Der Zeuge H._____ gab als Zeuge befragt zusammengefasst zu Protokoll, dass in der Tatnacht plötzlich ein Mann sein Restaurant betreten habe, der einen Baseballschläger in der Hand gehalten habe. Der Mann sei voller Blut gewesen. Er habe gesagt, dass er Hilfe brauche. Kurz darauf sei eine Frau ins Restaurant gekommen. Auch sie sei voller Blut gewesen. Die Frau habe kein Wort gesagt und habe eine Nagelfeile oder etwas ähnliches in der Hand gehalten. Er
- 15 habe den Eindruck gehabt, dass der Mann vor der Frau Angst gehabt habe. Die Frau dagegen sei ruhig gewesen (Urk. 4/10 S. 3). 3.4.4.2. Die Zeugin I._____ gab an, dass am Tattag um ca. 12.30 Uhr eine Frau an der Haustüre geläutet habe. Herr J._____ sei dann runter gegangen, wo er auf eine Frau getroffen sei, die behauptet habe, sie habe ihre Schlüssel vergessen. Herr J._____ habe sie daraufhin ins Haus gelassen. Bei dieser Frau habe es sich wohl um die Beschuldigte gehandelt. Weil sie und Herr J._____ argwöhnisch gewesen seien, hätten sie durch den Spion geschaut und die Frau vor der Wohnungstüre von Herrn K._____ knien sehen. Es habe den Eindruck gemacht, als wolle sie an der Türe lauschen. Gleichzeitig habe sie etwas an ihrem Handy gemacht. Die Frau habe sich dann insgesamt rund 20 Minuten im Haus aufgehalten. Man habe den Eindruck erhalten, dass sie bewusst leise zu sein versuchte. Dies sei etwas merkwürdig gewesen, weil man ja erwarten würde, dass jemand, der den Schlüssel vergessen hat, versuchen würde, die Person innerhalb der Wohnung mittels Lärm auf sich aufmerksam zu machen (Urk. 4/7 S. 3 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2015 gab I._____ zudem zu Protokoll, dass sie am Abend des 13. Dezember um ca. 23.50 Uhr von einem Konzert nach Hause gekommen sei. Ihr sei aufgefallen, dass vor der Wohnungstüre des Privatklägers 1 zu diesem Zeitpunkt ein blauer Migros-Sack gelegen sei. Der Sack sei umgekippt gewesen und eine Jacke habe aus dem Sack geragt (Urk. 4/4 S. 2). 3.4.4.3. Der Zeuge J._____ bestätigte die Aussagen seiner Mitbewohnerin I._____, wonach sie die Beschuldigte am Mittag des 13. Dezember 2015 längere Zeit vor der Wohnung des Privatklägers 1 hätten knien sehen. Die Frau habe sich längere Zeit im Treppenhaus und im Gang des Kellers aufgehalten, bevor sie dann das Haus wieder verlassen habe. Der Zeuge gab dabei an, dass es sich bei der fraglichen Frau um die Beschuldigte gehandelt habe. Da sei er sich ziemlich sicher (Urk. 4/8 S. 3 ff.). 3.4.4.4. Die Zeugin L._____ sagte zusammengefasst aus, dass sie zum Tatzeitpunkt Lärm im Haus vernommen habe. Es habe so getönt, als ob jemand Möbel verrücken und schreien würde. Dann habe der Lärm plötzlich aufgehört. Nach ei-
- 16 ner kurzen Pause sei es dann aber nochmals lärmig geworden. Sie habe zunächst gedacht, der Lärm komme von der Wohnung über ihr. Sie sei dann ins Treppenhaus gegangen und habe realisiert, dass der Lärm aus der Wohnung unter ihr stammte. Es habe nach Möbelrücken und den Schreien eines Mannes geklungen. Es habe so getönt, als ob der Mann "Aufhören!" und "Hilfe" gerufen habe. Es habe sich wie eine Schlägerei angehört. Der Lärm sei aus der Wohnung K._____ gekommen. Sie sei dann zurück in die Wohnung und von dort auf ihren Balkon gegangen. Von dort habe sie gesehen, wie aus der Wohnung unter ihr ein Mann über den Balkon nach draussen gesprungen sei. Sie wisse nicht genau, ob es sich bei diesem Mann um Herrn K._____ gehandelt habe. Der Mann sei jedenfalls über den Balkon nach draussen gesprungen. Sie wisse noch, dass er ein weisses T-Shirt und weisse Boxershorts getragen habe. Er habe seine Händen gegen den Bauch gepresst gehalten. Ob er verletzt gewesen sei, könne sie nicht sagen. Nicht einmal eine Minute danach habe sie dann gesehen, wie eine Frau ebenfalls aus der Wohnung K._____ gekommen und über den Balkon geklettert sei. Diese Frau sei dann dem Mann hinterher gegangen. Die Frau habe dem Mann hinterher gewollt und sei deshalb gerannt. Die Zeugin führte weiter aus, danach habe sie sofort das Telefon zur Hand genommen und die Polizei angerufen (Urk. 4/9 S. 3 ff.). 3.4.5. Würdigung 3.4.5.1. Die Vorinstanz hat sich unter Ziffer 8 des angefochtenen Entscheides zunächst korrekt zu den theoretischen Grundsätzen der Aussagenwürdigung geäussert und danach auch die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und des Privatklägers zutreffend eingeschätzt. Entscheidend aber – und auch dies hat die Vorinstanz richtigerweise erkannt – ist nicht die Glaubwürdigkeit der aussagenden Personen, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Schilderungen. Auf die in keiner Art und Weise zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden (Urk. 63 S. 17 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschuldigte habe insgesamt überwiegend widerspruchsfrei ausgesagt und sie sei konstant bei ihrer Version der Geschehnisse geblieben. Ihre Aussagen seien aber dennoch inhaltlich wenig
- 17 schlüssig. Bereits ihre Schilderungen, weshalb es zu der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 gekommen sei, sei alles andere als überzeugend. Ebenso wenig einleuchtend seien ihre Depositionen zur Frage, woher sie das Skalpell gehabt respektive wo sie dieses vor der Auseinandersetzung aufbewahrt habe. Auch dass die Beschuldigte mit dem Skalpell lediglich versucht habe, die Angriffe des Privatklägers 1 abzuwehren, sei angesichts des Verletzungsbildes schwerlich nachvollziehbar. Die Verletzungen des Privatklägers 1 seien durch die Arztberichte und das Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin ausgewiesen. Zudem seien diese von der Beschuldigten als Folge ihrer Handlungen auch anerkannt worden. Des weiteren sei auch die Erklärung, weshalb die Beschuldigte dem Privatkläger 1 über den Balkon ins Freie gefolgt und ihm bis ins Restaurant C._____ nachgerannt sei, wenig lebensnah. Insgesamt seien die Aussagen der Beschuldigten trotz ihrer Konstanz als vage, ausweichend und wenig nachvollziehbar zu bezeichnen. Demgegenüber habe der Privatkläger 1 sehr detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgesagt. Er habe die Beschuldigte weder unnötig belastet, noch habe er versucht, sein eigenes Verhalten zu verharmlosen. Freimütig habe er zum Beispiel zugegeben, dass er mit dem Baseballschläger einige Hiebe gegen den Kopf und die Arme der Beschuldigten geführt habe, wobei er sie auch mindestens einmal hart am Kopf getroffen habe. Auch sonst habe er das eigene grobe Verhalten der Beschuldigten gegenüber detailliert und offen zur Sprache gebracht. Der Privatkläger 1 habe zudem weder nach dem Vorfall auf dem Parkplatz des Obergerichts noch im gegenwärtigen Verfahren Schadenersatz- und/oder Genugtuungsansprüche gestellt. All das seien neben seinen überzeugenden Schilderungen Indizien, welche für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellungen sprechen würden. Dass der Privatkläger 1 zunächst davon ausgegangen sei, die Beschuldigte habe ihn geschlagen, und er gedacht habe, sie halte einen Kugelschreiber in der Hand und das Blut stamme von seiner erst vor kurzem genähten Verletzung an der linken Hand, spreche aufgrund der Anschaulichkeit dieser Wahrnehmungen für echtes Erleben. Auch dass er sich blutüberströmt im Spiegel im Korridor erblickt habe und er dieses Bild nie vergessen werde, sei als Realkennzeichen zu werten. Auch habe der Privatkläger 1 seine psychische Verfassung überzeugend geschildert und in diesem Zusammenhang zu Protokoll
- 18 gegeben, er sei frustriert und resigniert gewesen und habe sogar weinen müssen. Zudem habe er Panik gehabt, als er gesehen habe, dass ihm die Beschuldigte über den Balkon gefolgt sei. Und auch die angebliche Bemerkung der Beschuldigten "Jetzt verblutest du, Wichser" sei kaum erfunden, passe sie doch perfekt in den Ablauf des gesamten Geschehens und wirke absolut authentisch und überzeugend. Zudem falle auf, dass sich die Schilderungen des Privatklägers 1 im Randgeschehen auch mit den Darstellungen der Zeugen decke (Urk. 63 S. 23 ff.). 3.4.5.3. Die Verteidigung wendet demgegenüber im Wesentlichen ein, die Vorinstanz lege dieser Schlussfolgerung neben den Zugaben der Beschuldigten in erster Linie die Angaben des Privatklägers zugrunde, welche sich von derjenigen der Beschuldigten insofern gewichtig unterscheiden würden, als dass jeder den Auslöser des gewalttätigen Konflikts im Verhalten des anderen sehe und sich selber nur in Notwehr habe verteidigen wollen (Urk. 80 S. 6). Die Vorinstanz hebe jede noch so kleine Abweichung in den Angaben der Beschuldigten hervor, während sie die Darstellung des Privatklägers 1 trotz diverser Ungereimtheiten nicht kritisch hinterfrage. Es würden erhebliche Zweifel am Ablauf der Geschehnisse bestehen, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für die Beschuldigte günstigere Sachlage auszugehen sei (Urk. 80 S. 13 f.). 3.4.5.4. Die Vorinstanz hat sich gründlich mit den Aussagen der beiden beteiligten Personen, nämlich mit jenen der Beschuldigten und des Privatklägers 1 auseinander gesetzt. Mit überzeugenden Argumenten hat sie dargetan, weshalb sie die Aussagen der Beschuldigten trotz ihrer Konstanz inhaltlich als nicht überzeugend und damit als wenig glaubhaft erachtete. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich die Beschuldigte zudem teilweise in Widersprüche, auf welche nachfolgend noch einzugehen ist. Demgegenüber hat die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Art und Weise dargetan, weshalb sie die Aussagen des Privatklägers 1 als glaubhaft erachtete und der eingeklagte Sachverhalt gestützt darauf erstellt sei. Auf all dies kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 21 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass die Darstellungen des Privatklägers im Gegensatz zu jenen der Beschuldigten absolut überzeugend sind, ergibt sich zudem auch aus den nachfolgenden, ergänzenden Erwägungen:
- 19 - 3.4.5.4.1. Der Privatkläger 1 schilderte den Verlauf des Sonntag Abends mehrfach und eindrücklich als sehr konfliktbehaftet, für ihn nervlich sehr belastend und aufreibend (Urk. 2/4 S. 5 ff. und Urk. 3/2 S. 7 ff.). In ihrer ersten, polizeilichen Einvernahme war seitens der Beschuldigten von Streitigkeiten am Nachmittag des 13. Dezember 2015 noch keine Rede (Urk. 2/1 S. 4). Demgegenüber sprach sie dann aber in der Konfrontationseinvernahme zwar davon, dass man im Verlauf des späteren Nachmittags gestritten habe, danach aber habe man einträchtig zusammen einen Film angeschaut und dann seien sie auf Vorschlag des Privatklägers 1 zusammen ins Bett gegangen. Der Privatkläger 1 habe sie zugedeckt (Urk. 2/4 S. 6). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte die Beschuldigte, sie hätten anfangs verbal gestritten und sich dabei gegenseitig ziemlich verletzt. Danach hätten sie sich aber wieder beruhigt, gemeinsam einen Film geschaut und anschliessend ins Bett gelegt, um zu schlafen (Urk. 79 S. 8). Wäre die Entscheidung, zusammen ins Bett schlafen zu gehen, tatsächlich so einträchtig gefällt worden, wie die Beschuldigte dies glauben machen will, so hätte sie sich wohl kaum in ihren Kleidern ins Bett gelegt. Dass die Beschuldigte im Bett ihre Kleider trug hat einerseits der Privatkläger 1 überzeugend ausgesagt. Es ergibt sich aber auch aus den Bildern von der Überwachungskamera, wo erkennbar ist, dass die Beschuldigte schwarze Leggins sowie ein schwarzes T-Shirt trägt und überdies etwas Schwarzes um den Kopf gewickelt hat (Urk. D1/1/2 S. 11). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldige dazu befragt, sie habe bloss ein T-Shirt zum Schlafen angezogen, das seien keine Kleider. Auf die Frage, weshalb sie bisher mit keinem Wort erwähnt hat, dass sie vor dem Verlassen der Wohnung noch ihre Kleider angezogen habe, antwortete sie, dass sie immer im T-Shirt schlafe. Damit konfrontiert, dass sie aber auch noch Hosen angezogen sowie einen Pullover um den Kopf gewickelt hatte, erklärte sie, das sei kein Pullover, sondern ein Sweater gewesen. Diesen habe sie auch angehabt. Auf die Frage, ob sie nun mit dem T-Shirt oder mit dem Sweater ins Bett gegangen sei, führte sie aus, es sei ein "langärmliges dünnes" gewesen, sie wisse nicht, wie das heisse (Urk. 79 S. 30). Mithin erscheinen die Erklärungen der Beschuldigten widersprüchlich und damit unglaubhaft.
- 20 - 3.4.5.4.2. Die Verteidigung wirft die Frage auf, wie und wo die Beschuldigte das scharfe Skalpell auf sich getragen haben soll, während sie vom Privatkläger 1 durch die Wohnung gezerrt und gestossen worden sein soll, da sie nur eine Leggins und ein enganliegendes Oberteil ohne Taschen getragen habe (Urk. 80 S. 7 f.). Wie vorstehend ausgeführt, trug die Beschuldigte gemäss ihren eigenen Angaben überdies auch einen Pullover bzw. einen Sweater, welchen sie sich nach dem Schlag auf den Kopf um den Kopf wickelte. Wie dieser Pullover genau ausgesehen hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Auch auf der dokumentierten Fotografie ist nicht erkennbar, ob die Kleidung der Beschuldigten über Taschen verfügte, wobei dies immerhin bei Sweater-Pullover durchaus üblich ist. Letztlich kann aber offenbleiben, wo die Beschuldige das Skalpell versteckt hatte, weil zumindest nicht auszuschliessen ist, dass sie dieses auf sich getragen hatte, zumal ein Skalpell ohne Weiteres auch im Ärmel oder Hosenbund versteckt werden könnte. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte bereits eine Woche zuvor ein Skalpell bei sich trug und dieses auch einsetzte, um ihre dem Privatkläger gegenüber geäusserten Suizidgedanken zu untermauern. Diesbezüglich ist der Verteidigung allerdings zuzustimmen, dass sich aus diesem Vorfall entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 63 S. 22) keine latente Gewaltbereitschaft dem Privatkläger gegenüber ableiten lässt, da die Beschuldigte lediglich mit dem Einsatz des Skalpells gegenüber sich selber drohte (vgl. Urk. 80 S. 8). Dass es dabei zu einer Verletzung des Privatklägers kam, ist auf unglückliche Umstände zurückzuführen. Immerhin zeigt dieser Vorfall aber, dass die Beschuldigte bereits damals ein Skalpell mit sich führte und auch nicht davor zurückschreckte, dieses einzusetzen. 3.4.5.4.3. Der Privatkläger 1 gab zu Protokoll, die Stimmung am Abend des 13. April sei dermassen unerträglich für ihn geworden, dass er die Sachen der Beschuldigten (Stiefel, ein Mantel, Schuhe etc.) in zwei Migros-Säcke zusammengepackt und diese vor die Wohnungstüre gestellt habe (Urk. 3/2 S. 9). Die Beschuldigte erwähnte diesen Umstand während der Untersuchung mit keinem Wort. Dass es sich aber tatsächlich so verhalten haben muss, wird deutlich, wenn man sich die Aussagen der Zeugin I._____ vor Augen führt. Diese gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2015 zu Protokoll, dass sie am
- 21 - Abend des 13. Dezember um ca. 23.50 Uhr von einem Konzert nach Hause gekommen sei. Ihr sei aufgefallen, dass vor der Wohnungstüre des Privatklägers 1 zu diesem Zeitpunkt ein blauer Migros-Sack gelegen sei. Der Sack sei umgekippt gewesen und eine Jacke habe aus dem Sack geragt (Urk. 4/4 S. 2). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte selber, dass der Privatkläger ihre Sachen in zwei Migros-Säcken vor der Wohnungstüre deponiert habe (Urk. 79 S. 12). Er habe sie aber nie aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, sondern dies aus Trotz gemacht. Er habe dies bereits vorher schon einmal gemacht, als sie viel gestritten hätten. Wenn sie sich streiten und nicht gleich wieder versöhnen würden, habe er meistens ihre Handtasche gepackt und in den Gang geworfen. Oder er habe ihr Handy rausgeworfen. Später habe er sich jeweils entschuldigt und die Dinge wieder reingenommen. Ob er das an diesem Abend auch gemacht habe, wisse sie nicht (Urk. 79 S. 25 f.). Folglich bestreitet die Beschuldigte nicht mehr, dass der Privatkläger ihre Sachen in zwei Migros- Säcke packte und vor die Haustüre stellte, jedoch bestreitet sie, dass darin eine Aufforderung zum Verlassen der Wohnung liegt. Ihre Erklärung, dass er dies bereits früher machte, überzeuge aber nicht, zumal sie einerseits zunächst ausführte, er habe das "schon einmal" gemacht, dann hingegen erklärte, er mache das "meistens" und schliesslich, er mache das "immer". Abgesehen davon, dass sie diese Erklärung in der Berufungsverhandlung das erste Mal vorbrachte, liegt zwischen "schon einmal" und "immer" ein grosser Unterschied, weshalb diese wenig glaubhaft erscheint. 3.4.5.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung verstrickte sich die Beschuldigte in Bezug auf ihre – angebliche – Angst vor dem Privatkläger sodann in viele Widersprüche. So führte sie aus, sie und der Privatkläger hätten sich öfters verbal gestritten, aber nicht in solch einem Ausmass, wie an jenem Abend. Er sei während der gemeinsamen Zeit nicht so schlimm handgreiflich geworden oder habe sie körperlich attackiert, er habe sie bloss an die Wand gedrückt (Urk. 79 S. 13 f.). In Bezug auf den angeblichen Drogenrückfall führte die Beschuldigte aus, der Privatkläger habe im Juni einen Drogenrückfall erlitten und Heroin konsumiert. Sie habe im Abfalleimer einen verbrannten Löffel und Spritzen gefunden. Im Badezimmer sei Blut gewesen, deshalb sei sie darauf gekommen. Der Rückfall sei eine
- 22 einmalige Sache gewesen, ansonsten sei er clean gewesen. Er habe es später zugegeben. Sie hätten einen Streit gehabt und er sei an die … [Strasse] in Zürich gegangen und habe sich anschliessend im Zimmer verschanzt, deshalb habe sie es gewusst. Der Privatkläger habe sich zwei Tage lang in der Wohnung verschanzt nach der Einnahme, sie habe ihn erst zwei Tage danach gesehen. Auf die Frage, ob sie gemerkt habe, dass er unter Drogeneinfluss stand, antwortete die Beschuldigte, damals nicht, sie habe nach zwei Tagen nichts mehr bemerkt (Urk. 79 S. 10 f.). Die Beschuldigte führte weiter aus, sie habe das Skalpell aus der Praxis in … mitgenommen und zu ihrem eigenen Schutz in die Schublade, wo er die Servietten aufbewahre, gelegt. Sie habe ihm Angst machen wollen, falls er nochmals so austicke. Damit konfrontiert, dass sie zuvor ausgesagt habe, er sei noch nie so ausgetickt, antwortete die Beschuldigte: "Ja, nicht so schlimm, er hat mich wie gesagt auch schon an die Wände gestossen oder gröber angepackt. Aber er nahm nie den Baseballschläger." Es sei nie zu Übergriffen mit einem Gegenstand in der Hand gekommen. Auf die Frage, weshalb sie dann bereits im Sommer 2015 ein Skalpell in der Küche deponiert habe, antwortete die Beschuldigte, sie habe gemerkt, dass der Beschuldigte "so aggressiv, nicht sich selber" sei, wenn er Drogen konsumiert habe. Damit konfrontiert, dass sie zuvor ausgesagt habe, sie habe nicht bemerkt, dass der Beschuldigte unter Drogen gestanden habe, führte sie aus, sie habe damals Angst gehabt, dass es nicht bei diesem einen Ausrutscher bleibe und er nochmals einen Rückfall habe und wieder so aggressiv werde. Auf die Anschlussfrage, ob der Privatkläger früher unter Drogeneinfluss aggressiv gewesen sei, antwortete die Beschuldigte: "Ich habe ihn nie unter Drogen erlebt. Wir waren während seiner cleanen Phase zusammen". Auf Nachfrage, weshalb sie dann angenommen habe, dass er aggressiv werden könnte, antwortet sie, sie sei nach diesen zwei Tagen, als er konsumiert habe, zu ihm gegangen. Er sei nicht derselbe gewesen, "er war völlig ein anderer Mensch, völlig "aggro". Sie habe ihn nicht mehr erkannt (Urk. 79 S. 17; S. 19 f.). Diese Aussage steht nun aber in einem deutlichen Widerspruch zu ihren vorherigen Aussagen, wonach sie den Drogenkonsum des Privatklägers nicht bemerkt habe. Insgesamt erscheint es somit nicht glaubhaft, dass die Beschuldigte aus Angst vor dem Privatkläger bzw. einem Drogenrückfall ein Skalpell in der Küche ver-
- 23 steckte, obwohl sie den Privatkläger nie unter Drogeneinfluss erlebt hatte und es zwischen den Parteien auch noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war. 3.4.5.4.5. Auffällig im Aussageverhalten der Beschuldigten ist denn auch, dass sie nach ihrer Darstellung zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Wohnung der Privatklägers 1 zu verlassen. So erklärt auch die Verteidigung das Verhalten des Privatklägers damit, dass er die Beschuldigte unbedingt habe aus seiner Wohnung weghaben wollen. Nachdem es ihm nicht gelungen sei, sie mit Ziehen, Stossen und sonstigen Tätlichkeiten aus der Wohnung zu bugsieren, habe er schliesslich den Baseballschläger behändigt und gegen sie eingesetzt (Urk. 80 S. 7). Die Beschuldigte führte hingegen anlässlich der Berufungsverhandlung aus, sie sei schockiert gewesen, dass der Privatkläger den Baseballschläger geholt habe. Sie habe gedacht, dass er sich wieder beruhige und sie sich zusammen ins Bett legen würden, weshalb sie sich in der Küche verschanzt habe (vgl. Urk. 79 S. 20 f.). Es erstaunt doch sehr, dass die Beschuldigte nie versucht hatte, die Wohnung zu verlassen, obwohl sie der Privatkläger mehrfach und unmissverständlich dazu aufgefordert hatte und ihr gegenüber – scheinbar – sehr gewalttätig und aggressiv vorgegangen sein soll. Hätte die Beschuldigte tatsächlich solche Angst vor dem Privatkläger gehabt, wie sie dies glaubhaft machen will, so wäre es doch naheliegend gewesen, rasch möglichst die Wohnung zu verlassen. 3.4.5.4.6. Im gleichen Zusammenhang ist auch der Umstand zu sehen, dass die Beschuldigte mit keinem Wort erwähnte, um Hilfe geschrien zu haben. Auch sonst hat sie offenbar keinerlei Anstalten getroffen, auf sich und ihre missliche Lage aufmerksam zu machen. Hätte sie sich tatsächlich in einer derart bedrohlichen Lage befunden, wie sie behauptet, dann wäre es doch wohl das naheliegendste gewesen, um Hilfe zu schreien. Weder hat sie etwas derartiges je behauptet, noch hat die Zeugin L._____, welche den Lärm aus der Wohnung K._____ hörte, Hilferufe der Beschuldigten wahrgenommen. Das Gegenteil ist der Fall, sie gab zu Protokoll, Hilferufe eines Mannes gehört zu haben, was nahtlos zu den Schilderungen des Privatklägers 1, nicht aber zu jenen der Beschuldigten, passt (Urk. 4/9 S. 3 ff.).
- 24 - 3.4.5.4.7. Weiter klarerweise für die Unglaubhaftigkeit der Darstellungen der Beschuldigten spricht der Umstand, dass der Privatkläger 1, welcher nach den Schilderungen der Beschuldigten der gewalttätige Aggressor gewesen sein soll, letztlich über den Balkon und barfuss ins Freie flüchtete. Wäre er es gewesen, der die Situation mittels roher Gewalt zunächst provoziert und dann kontrolliert hätte, dann hätte es für ihn keinen Grund gegeben, derart kopflos (mitten im Dezember, spärlich bekleidet und barfuss!) aus der Wohnung zu flüchten und auf der Flucht auch noch panisch die Polizei zu avisieren (Urk. 1/8 S. 4 und Urk. 1/9). Sein Verhalten lässt sich nur damit erklären, dass er, wie er selbst aussagte, in panischer Angst vor der Beschuldigten flüchtete, weil er um sein Leben fürchtete. 3.4.5.4.8. Ebenfalls vollkommen lebensfremd ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Beschuldigten, sie sei dem Privatkläger 1 deshalb über den Balkon ins Freie gefolgt und ihm dann nachgerannt, weil sie ihr Handy nicht habe finden können und sicherstellen wollen, dass der Privatkläger mit seinem Handy die Rettungskräfte orientiere. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung befand sie sich nicht mitten in der Nacht in einer fremden Wohnung, so dass ihr keine andere Möglichkeit geblieben ist, als dem Privatkläger zu folgen (vgl. Urk. 80 S. 9). Die Beschuldigte hat selber bestätigt, sich oft beim Privatkläger aufgehalten zu haben (Urk. 79 S. 14), weshalb ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass sie sich gut in der Wohnung auskannte – immerhin wusste sie ja auch genau, welche Schubladen der Privatkläger bloss selten benutzte. Welches Opfer einer massiven Gewalttat, das sich gerade eben noch in Notwehr mittels Skalpellstichen in den Rumpf des vermeintlichen Aggressors gegen diesen zur Wehr gesetzt hat, verfolgt seinen Peiniger mitten in der Nacht durchs Quartier bis in das Quartierrestaurant? Wäre es der Beschuldigten tatsächlich ein Anliegen gewesen, dafür besorgt zu sein, dass Hilfe herbeigerufen wird, so hätte sie dies mit ihrem Mobiltelefon tun können. Wenn sie dieses in ihrem Zustand tatsächlich nicht gefunden hatte, so wäre es viel naheliegender gewesen, die Nachbarn zu informieren oder um Hilfe zu rufen. Allerspätestens im Restaurant hätte sie sich entsprechend äussern können. All dies tat sie nachweislich nicht. Der Zeuge H._____ gab bekanntlich zu Protokoll, die Frau habe kein Wort gesagt und habe eine Nagelfeile oder etwas ähnliches in der Hand gehalten. Er habe den Eindruck gehabt, dass der
- 25 - Mann vor der Frau Angst gehabt habe. Die Frau dagegen sei ruhig gewesen (Urk. 4/10 S. 3). Entgegen der Verteidigung kann die Beschuldigte auch aus den Aussagen der Zeugin L._____ nicht zu ihren Gunsten ableiten (vgl. Urk. 80 S. 10). Diese erklärte gegenüber der Stadtpolizei Zürich, zunächst sei ein Mann über die Balkonbrüstung gesprungen, dann eine Frau. Sie sei direkt in Richtung des Mannes gelaufen und habe diesen verfolgt. Auf Nachfrage führte die Zeugin aus, sie denke nicht, dass die Frau den Mann gezielt verfolgt habe, wisse es aber nicht (Urk. D1/4/1 S. 1 f.). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erklärte sie sodann, nachdem der Mann über den Balkon gesprungen sei, habe sie eine Frau über den Balkon klettern sehen. Sie sei dem Mann hinterhergegangen. Sie sei gerannt, sie habe ihm hinterhergewollt (Urk. D1/4/9 S. 4). Mithin ergibt sich auch aus diesen Zeugenaussagen, dass die Beschuldigte dem Privatkläger nachrannte. Schliesslich kann mangels Relevanz offengelassen werden, ob die Beschuldigte sich bewusst war, dass sie das Skalpell nach wie vor in der Hand hielt, als sie dem Privatkläger ins Restaurant folgte, oder ob aufgrund ihrer Reaktion auf Vorhalt der Bilder der Überwachungskamera davon auszugehen ist, dass sie es unbewusst tat (vgl. Urk. 63 S. 22). Immerhin hat sie dieses nach dem Aufsuchen des Restaurants und vor dem Eingreifen der Polizei aber in einem Blumentopf entsorgt, wo es später von der Polizei aufgefunden wurde, was eher für ein bewusstes Handeln spricht. 3.4.5.4.9. Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei genauso lebensfremd, dass der Privatkläger nicht zumindest versucht habe zu fliehen, nachdem ihm die Beschuldigte die lebensgefährlichen Verletzungen mit dem Skalpell zugefügt habe, sondern ins Schlafzimmer und damit in eine Sackgasse gegangen sei, um den Baseballschläger zu holen und später erneut zunächst im Schlafzimmer sein Mobiltelefon geholt habe, bevor er über den Balkon aus der Wohnung geflüchtet sei (Urk. 80 S. 11 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, der Privatkläger habe nachvollziehbar dargelegt, dass er es als kleineres Übel angesehen habe, sich nochmals den Angriffen der Beschuldigten auszusetzen, als ohne Mobiltelefon loszulaufen (Urk. 63 S. 24). Dass er sein Mobiltelefon während der Flucht auch benutzte, um Hilfe anzufordern, ist belegt (D1/1/8 S. 4). Auch in Bezug auf den Rückzug ins Schlafzimmer
- 26 erklärte der Privatkläger, die Beschuldigte sei mit dem Rücken in Richtung Balkon auf dem Boden gesessen, er habe die Wohnzimmertüre hinter sich gehabt. Er sei zurückgerannt und habe sich im Spiegel gesehen. Weil er nicht gewusst habe, was machen, sei er ins Schlafzimmer gegangen und habe seinen Schläger geholt (Urk. D1/3/2 S. 12). Auf Nachfrage, weshalb er nicht gleich über den Balkon geflüchtet sei, erklärte er, die Beschuldigte sei näher zur Balkontüre gewesen. Er hätte über sie hinwegsteigen müssen, um zum Balkon zu gelangen. Im Nachhinein denke er, dass die Wohnungstüre eine Option gewesen wäre, aber er sei nicht auf die Idee gekommen. Er habe in den Spiegel geschaut und sei ins Zimmer gegangen (Urk. D1/3/2 S. 14; Urk. D1/2/4 S. 10). 3.4.5.4.10. Unglaubhaft sind weiter auch die Depositionen der Beschuldigten im Zusammenhang mit der Frage, wie und wo sie das Skalpell behändigte. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, ist es schwer vorstellbar, dass die Beschuldigte das Skalpell rund ein halbes Jahr lang in der Schublade rechts neben dem Spülbecken vor dem Privatkläger 1 versteckt aufbewahrt haben soll. Dagegen sprechen mit der Vorinstanz zunächst einmal die sehr überschaubaren Verhältnisse in der Küche des Privatklägers. Weiter fällt in diesem Zusammenhang aber auch auf, dass die Beschuldigte angab, sie habe das Skalpell in der Schublade aufbewahrt, weil der Privatkläger die Küche fast nie putze (Urk. 2/2 S. 2). In der Konfrontationseinvernahme gab sie dann an, das Skalpell habe sie in der Schublade oben rechts neben dem Spülbecken versteckt, weil der Privatkläger diese gar nie aufmache, denn er brauche ja nie Servietten (Urk. 2/4 S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sie, sie habe das Skalpell in der äussersten Schublade, wo er seine Servietten aufbewahre, gelegt, weil er diese nie benutze. Es seien beide Versionen richtig, er habe die Küche wirklich nur grob geputzt. Auf Vorhalt von Urk. D1/ 1/7 S. 4 und damit konfrontiert, dass in dieser Schublade hauptsächlich leere Plastiktüten erkennbar seien, erklärte die Beschuldigte, darauf seien roten Papierservietten erkennbar. Diese hätten sie für Weihnachten gekauft (Urk. 79 S. 18). Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass es wohl äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass die Beschuldigte sozusagen vor dem Privatkläger in die Küche flüchtete, um dort in der Schublade voller Plastiktüten und Servietten nach ihrem Skalpell zu suchen, während direkt vor ihrer Nase auf
- 27 der Arbeitsfläche mindestens zwei Küchenmesser griffbereit lagen (Urk. D1/1/7 S. 1, 2 und 4). Ganz generell drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, weshalb man zum Schutz vor angeblichen Aggressionen ein Skalpell in den Haushalt seines Partners mitnimmt und dieses exakt dort deponiert, wo ohnehin jede Menge anderer Messer jederzeit vorhanden und verfügbar sind? Die Erklärung der Beschuldigten, wonach mit einem Skalpell bloss oberflächliche Schnitte gemacht werden können (Urk. 79 S. 18), vermag nicht zu überzeugen. Immerhin bestätigte auch die Beschuldigte, dass gröbere Verletzungen verursacht werden können, wenn man mit einem Skalpell in den Brustkorb eines Menschen sticht (Urk. 79 S. 23). Die Beschuldigte wusste aufgrund ihrer Ausbildung zweifelsfrei, dass ein Skalpell ein chirurgisches Instrument ist, welches verwendet wird, um die Haut scharf zu durchtrennen und sich hierfür besser eignet, als ein beliebiges Messer. Auch unter diesem Aspekt sind die Darstellungen der Beschuldigten vollends unglaubhaft. 3.4.6. Zusammengefasst kann namentlich auch unter Hinweis auf die in allen Teilen überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz festgehalten werden, dass aufgrund der überzeugenden und glaubhaften Schilderungen des Privatklägers 1 kein ernsthafter Zweifel daran bestehen kann, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er ihn konstant zu Protokoll gegeben hat. Daran vermögen die zwar konstanten und auch weitgehend widerspruchslosen Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern, denn sie sind über weite Strecken geradezu lebensfremd, wenig nachvollziehbar und damit unglaubhaft. 3.4.7. Entgegen der Verteidigung erübrigt es sich denn auch, den Privatkläger vor Gericht erneut zu befragen. Hierzu besteht kein Anlass, weil er in der Untersuchung konstant sowie widerspruchslos aussagte und überdies weitere Beweismittel seine Darstellung bestätigen. So weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass das Verletzungsbild des Privatklägers dessen Darstellung bestätigt (Prot. II S. 8). Der Privatkläger erlitt zwei Stichverletzungen am rechten Brustkorb in der Höhe vom 3. und 6. Zwischen-Rippen-Raum, vorne ca. 3 bis 4 cm rechts seitlich vom Brustbein, eine Stichverletzung an der linken Schulter im Bereich der Delta-Muskulatur, zwei Stichverletzungen am linken Ellenbogen, eine Stich-
- 28 - Schnittverletzung von ca. 2.5 cm Länge am linken Unterarm und eine Stichverletzung am linken, seitlichen Oberschenkel (Urk. D1/6/5 S. 1; Urk. D1/6/6 S. 3 f.). Die Staatsanwaltschaft führte zutreffend aus, dass die beiden nahe beieinander liegenden Stichverletzungen am Brustkorb mit der Darstellung des Privatklägers, wonach er in einer statischen Phase der Auseinandersetzung für ihn überraschend diese zwei Stiche zugefügt erhalten habe, welche er zuerst als Schläge interpretiert und dann gedacht habe, er sei mit einem Kugelschreiber gestochen worden, übereinstimmen. Anschliessend wurde die Auseinandersetzung dynamisch und der Privatkläger setzte den Baseballschläger gegen die Beschuldigte ein, wobei es zu den weiteren unkontrollierten Stich- und Schnittverletzungen an den Extremitäten kam (vgl. auch Prot. II S. 8). Hätte die Beschuldigte zur Verteidigung und ohne hinzusehen einfach nach oben gestochen, wie sie es geltend macht, würde ein anderes Verletzungsbild resultieren. Für die Darstellung des Privatklägers sprechen ferner die Aussage der Zeugin L._____, welche erklärte, sie habe Schreie bzw. Hilferufe eines Mannes aus der Wohnung des Privatklägers vernommen (Urk. D1/4/1 S. 1 u. 2; D1/4/9 S. 3). Schliesslich liegt auch die Aufzeichnung des Notrufs des Privatklägers vor, auf welcher zu hören ist, wie der Privatkläger offensichtlich verängstigt und panisch bei der Polizei um Hilfe ersucht und erklärt, seine Freundin wolle ihn mit einem Skalpell abstechen und sei hinter ihm her (Urk. D1/1/8 S. 4 f.; Urk. D1/1/9). Wären die Aggressionen vom Privatkläger ausgegangen, wie dies die Beschuldigte geltend macht, hätte er kaum überstürzt, leicht bekleidet und ohne Schuhe die Wohnung verlassen und auf der Flucht derart verängstigt die Polizei angerufen. Auch der Zeuge H._____ erklärte, er habe den Eindruck gehabt, der Mann habe (grosse) Angst gehabt. Die Frau, welche eine oder zwei Minuten später gekommen sei, sei ganz ruhig gewesen, sie habe gar nichts gemacht. Sie sei wohl wie im Schock gewesen (Urk. D1/4/6 S. 1; Urk. D1/4/10 S. 3). Somit wird die Darstellung des Beschuldigten durch diverse weitere Beweismittel bestätigt, weshalb sich eine Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht erübrigt.
- 29 - 3.5. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 3.5.1. Die Beschuldigte wurde insgesamt viermal durch die Polizei respektive die Staatsanwaltschaft zur Sache einvernommen. Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten korrekt zusammengefasst und wiedergegeben. Gleiches gilt auch für die einschlägigen Aussagen des Privatklägers 1. Auf diese Erwägungen, welche auch seitens der Beschuldigten selbst respektive ihrer Verteidigung nicht in Abrede gestellt wurden, kann vorab verwiesen werden (Urk. 63 S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.2. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger 1 hätten angegeben, seit fünf Jahren, somit seit 2010 ein Paar gewesen zu sein und seit dann eine Beziehung mit Unterbrüchen geführt zu haben. Trotzdem habe die Beschuldigte im Februar 2011 D._____ geheiratet. Die Beschuldigte habe aber weder dessen Geburtsdatum gekannt, noch habe sie gewusst, wie er mit ganzem Namen heisse. Auch betreffend Kennenlernen und Dauer des Zusammenlebens habe sie keinerlei Angaben machen können. Schliesslich habe sie auf die Frage nach längeren Partnerschaften ihren ehemaligen Ehemann gar nicht erwähnt. Die Beschuldigte sei überdies geständig, gegenüber der Wohngemeinde falsche Angaben gemacht und ihren ehemaligen Ehemann an ihrem Wohnsitz angemeldet zu haben, obwohl dieser nie dort gewohnt habe. Gestützt auf all dies sei erstellt, dass die Beschuldigte D._____ einzig deshalb geheiratet habe, um diesem zu einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu verhelfen (Urk. 63 S. 24). 3.5.3. Die Verteidigung stellte sich wie bereits vor Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschuldigte habe sich mit D._____ vermählt, weil sie gehofft und geglaubt habe, dass sie als verheiratete Frau ein seriöseres Leben führen könne; er sei für sie eher eine Art "Trostpflaster" gewesen. Gleichzeitig sei es der Beschuldigten mit der Eheschliessung auch darum gegangen, den konservativen Erwartungen ihrer Mutter gerecht zu werden. Die Beschuldigte habe stets eingestanden, dass die Ehe bzw. das Zusammenleben mit dem Ehemann nicht funktioniert habe. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie nach ein paar Wochen bereits wieder ausgezogen sei. Im Übrigen habe die Beschuldigte auch nicht bestritten, dass sie
- 30 gegenüber den Einwohnerbehörden der Stadt M._____ trotzdem angegeben habe, dass D._____ weiterhin mit ihr zusammen wohne. Allein weil das eheliche Zusammenleben nicht funktioniert habe, könne ihr allerdings nicht unterstellt werden, dass bei ihr von Anfang an kein Wille vorhanden gewesen sei, mit D._____ eine Lebensgemeinschaft zu begründen. Für die Annahme einer Scheinehe sei nicht ausreichend, dass die Ehe abgeschlossen wurde, um dem ausländischen Ehegatten den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen; erforderlich sei vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft nie wirklich gewollt war (Urk. 47 S. 16 f. und Urk. 80 S. 18 ff.). 3.5.4. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am tt.mm.2011 in … den peruanischen Staatsangehörigen D._____ heiratete und dass diese Eheschliessung mitsamt den Angaben zum angeblich gemeinsamen Wohnsitz den zuständigen Behörden gemeldet wurden. Damit gilt es einzig die Frage zu beantworten, ob sie und ihr Ehemann eine ehelichen Gemeinschaft führten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, konnte die Beschuldigte keinerlei konkrete Angaben zu ihrem angeblichen Ehemann machen. Weder kannte sie dessen vollständigen Namen, noch wusste sie, wie alt er ist und wann er Geburtstag hat. Darüber hinaus konnte sie nicht sagen wann und unter welchen Umständen sie sich kennen lernten, wie lange die Beziehung dauerte und wie lange sie effektiv mit ihrem vermeintlichen Ehemann zusammenwohnte. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte die Beschuldigte weder den vollständigen Namen ihres Ex-Ehemannes, dessen Geburtstag oder Alter, seinen genauen Herkunftsort oder die Anzahl seiner Geschwister nennen. So sagte sie beispielsweise, er stamme aus Peru, verweigerte aber auf Nachfrage, wo genau er aufgewachsen sei, die Antwort. Sie könne nicht sage, wie lange die Beziehung effektiv gedauert habe, es habe Unterbrüche gegeben. Ihr Sohn sei viel zu jung gewesen und habe ja bereits einen Vater, deshalb habe sie ihn nicht miteinbezogen (Urk. 79 S. 23 ff.). Ein derartiges Desinteresse an der Person von D._____ lässt sich nicht lapidar damit erklären, dass man sich Daten schlecht merken könne. Vielmehr kommt damit in optima forma zum Ausdruck, dass der Beschuldigten weder etwas an seiner Person noch an einer gemeinsamen ehelichen Gemeinschaft lag. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass eine Heirat nicht aus Liebe erfolgen muss, jedoch darf auch nicht
- 31 von Beginn an die Absicht fehlen, eine eheliche Gemeinschaft zu gründen. Dass die Beschuldigte D._____ heiratete, um ein seriöseres Leben zu führen, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere spricht gegen die Absicht der Beschuldigten auf Gründung einer ehelichen Gemeinschaft, dass sie ihren Sohn, welcher notabene mit ihr zusammenlebte, gemäss eigenen Angaben nicht involvieren wollte, zumal schleierhaft ist, wie sie so ernsthaft eine eheliche Gemeinschaft mit D._____ bilden wollte. Wenn die Vorinstanz daher zum Schluss kommt, es sei erstellt, dass die Beschuldigte D._____ einzig deshalb geheiratet habe, um ihm zu einer Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu verhelfen, so ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Der eingeklagte Sachverhalt ist daher erstellt und gestützt darauf ist die rechtliche Würdigung vorzunehmen. III. Rechtliche Würdigung 4. Versuchte vorsätzliche Tötung 4.1. Der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wobei Abgrenzungen gegenüber der qualifizierten und der privilegierten Tötung vorzunehmen sind (Donatsch, StGB- Kommentar, 19. Aufl., Art. 111 N 6, N 12 f.). 4.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt stach die Beschuldigte mit einem Skalpell (Gesamtlänge 16 cm, Klingenlänge 3.5 cm) mit zwei Aufwärtsbewegungen gezielt auf den Oberkörper des Privatklägers 1 ein, wobei sie diesen im Herzbereich verletzte. In der weiteren Folge der Auseinandersetzung stach sie erneut mehrfach auf den Privatkläger 1 ein. Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 30. Dezember 2015 fügte sie dem Privatkläger dabei die folgenden Verletzungen zu: − 2 Stichverletzungen am rechten Brustkorb in der Höhe vom 3. und 6. Zwischen-Rippenraum vorne, ca. 3 bis 4 cm seitlich des Brustbeins und ca. 2 bis 4 cm vom Herz und Herzbeutel entfernt, − 2 Stichverletzungen am linken Ellenbogen
- 32 - − 1 Stich-Schnittverletzung ca. 2.5 cm lang am linken Unterarm 3 cm vom Handgelenkrücken und − 1 Stichverletzung am linken, seitlichen Oberschenkel ca. 20 cm unterhalb des Hüftgelenks. 4.3. Gestützt auf die medizinischen Berichte war namentlich das zweimalige Einstechen der Beschuldigten auf den Brustkorb des Privatklägers 1 mit einem Skalpell ohne weiteres geeignet, letzterem tödliche Verletzungen zuzufügen. Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin vom 30. Dezember 2015 können Stiche oder Schnitte mit einem spitzen oder scharfen Gegenstand im Bereich des Rumpfes aufgrund der engen räumlichen Beziehung zu lebenswichtigen Strukturen (grosse Blutgefässe, Herz, Lunge und Luftröhre etc.) grundsätzlich zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen. Sollte der bei Eintritt ins Spital vermutete Spannungspneumothorax beim Privatkläger 1 (Urk. 6/4, Urk. 6/6 S. 5 f.) zudem tatsächlich vorgelegen haben, könne aus rechtsmedizinischer Sicht beim Privatkläger 1 von unmittelbarer Lebensgefahr ausgegangen werden (Urk. 6/2). 4.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bereits bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Messerstich auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2, Tatwaffe war ein Messer mit einer Klingenlänge von 11 cm, mit Hinweis auf das Urteil 6S.104/2002 vom 22. Oktober 2003 E. 2.; vgl. z.B. auch Urteile 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, gezielter Stich in den Oberkörper mit einem 27 cm langen Messer; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3, Stich in die Nierengegend mit einem Tranchiermesser [Klingenlänge ca. 23.5 cm]; 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008 E. 1, kräftige, gezielte Messerstiche in Brust und Rücken [Klingenlänge ca. 20 cm]; 6B_822/2008 vom 5. November 2008 E. 4.3, Stich mit Kraftaufwand in die Brust mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 15.5 cm; 6S.224/2005 vom 21. Juni 2005 E. 2, Messerstich [Klingenlänge von 8-10 cm] mit voller Wucht in den Bauch; im Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5 verneint bei einem Stich seitlich unterhalb der Achsel bei einer Klingenlänge von 34 mm).
- 33 - 4.5. Wer in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem Messer in den Brustbereich eines Menschen sticht, muss in aller Regel mit schweren Verletzungen rechnen. Bei einem Messerstich in den Brustbereich ist das Risiko einer tödlichen Verletzung als hoch einzustufen (Bundesgerichtsentscheid 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Bundesgerichtsentscheide 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011, E. 3.2, und 6B_177/2011 vom 5. August 2011, E. 2.10). 4.6. Gleiches muss auch im vorliegenden Fall Geltung haben. Zwar wies das Skalpell bei einer Gesamtlänge von 16 cm "lediglich" eine Klingenläge von 3.5 cm auf, dennoch muss es mit der Vorinstanz als äusserst gefährliches Tatwerkzeug bezeichnet werden. Ein Skalpell ist nämlich explizit dazu geschaffen, um damit die menschliche Haut mit geringstmöglichem Aufwand sauber zu durchtrennen. Gemäss Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin bietet die Haut zudem den grössten Widerstand bei der Penetration durch einen scharfen oder spitzen Gegenstand. Ist dieser Widerstand erst einmal überwunden, so wird dem eindringenden Werkzeug kein relevanter Widerstand mehr entgegengesetzt, welcher wesentlichen Einfluss auf die Wundtiefe haben könnte. Deshalb sei es auch nicht vorstellbar, dass die Eindringtiefe bei einem Stich durch den Angreifer gezielt gesteuert werden könne, vor allem nicht bei einem dynamischen Vorgang, welcher durch unvorhersehbare Bewegungen des Opfers relevant beeinflusst werden könne (Urk. 6/6 S. 5). 4.7. Nach dem Gesagten liegt bei einem Messerstich im Brustbereich eines Menschen eine Todesfolge im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass angesichts der Empfindlichkeit der gesamten Brustregion grundsätzlich Messerstiche gegen den Thorax zum Tod eines Menschen führen können. Demnach muss, wer entsprechende Gewalt gegen den Brustbereich eines Menschen ausübt, aufgrund der hohen Wahrscheinlichkeit von tödlichen Verletzungen mit solchen Konsequenzen rechnen und nimmt sie damit zumindest in
- 34 - Kauf. Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall, denn die Beschuldigte ist unter anderem diplomierte Arztgehilfin mithin also medizinisch geschult und daher bestens mit der menschlichen Anatomie vertraut. Dass die Beschuldigte nicht "nur" eventual- sondern sogar direktvorsätzlich handelte, zeigte sich denn auch in ihrer Äusserung, wonach sie ihr deliktisches Handeln gegenüber dem schwer verletzten Privatkläger 1 mit den Worten kommentierte "jetzt verblutest Du, Wichser". Doch damit nicht genug. Ungeachtet der schweren Verletzungen, die sie ihm bereits beigebracht hatte, stach die Beschuldigte nach einer kurzen Pause weiter auf den Privatkläger 1 ein. Dabei verursachte sie unter anderem am linken Oberschenkel des Privatklägers 1 eine Stichverletzung, wobei auch hier darauf hinzuweisen ist, dass im Falle der Eröffnung der Oberschenkelschlagader eine schwerwiegende oder gar tödliche Verletzung nahe liegen könnte (Urk. 6/6 S. 5). Wenn die Beschuldigte vor diesem Hintergrund sinngemäss geltend macht, gerade der Umstand, dass sie mit dem Skalpell nicht die Halsschlagader, sondern eben den Rumpf des Privatklägers 1 angegriffen habe zeige, dass sie diesen nicht habe ernsthaft verletzen oder gar töten wollen, dann kann dieser schon beinahe zynisch anmutende Einwand schlicht nur als vollkommen unbehilfliche Schutzbehauptung taxiert werden. Darauf ist jedenfalls nicht weiter einzugehen. 4.8. Die Verteidigung kritisiert, die Vorinstanz unterstelle der Beschuldigten eine direkte Tötungsabsicht, ohne ein Motiv dafür aufzuzeigen. Angesichts der seit mehreren Jahren bestehenden On-Off-Beziehung erscheine es äusserst unwahrscheinlich, dass die Beschuldigte den Privatkläger wegen dessen zuvor geäusserten Beziehungsende habe umbringen wollen. Auch die erlittenen Verletzungen würden nicht auf ein bewusstes Handeln der Beschuldigten schliessen lassen, zumal von einer medizinisch ausgebildeten Person zu erwarten wäre, dass sie gezielt in den Halsbereich stechen würde, wo bereits eine einzelne Stich- oder Schnittverletzung ohne weiteres zum Tod führen könne. Für eine gezielte Tötung mittels Stichen in die Herzgegend wäre ausserdem ein grösseres Messer, wie es in der Küche verfügbar gewesen wäre, zielführender gewesen (Urk. 80 S. 15 ff.). Wenn sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, es habe bei der Beschuldigten an der Tötungsabsicht gefehlt, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz unter Ziffer 2.4 des angefochtenen Entscheides ver-
- 35 wiesen werden (Urk. 63 S. 28; Art. 82 Abs. 4). Einerseits ist nämlich erstellt, dass die Beschuldigte das Skalpell unvermittelt hervorzog und dieses nicht etwa, wie von ihr behauptet, in der Küche behändigt hat. Sie hatte es mit anderen Worten die ganze Zeit auf sich getragen und sie wollte es auch zum Einsatz bringen, was darin zum Ausdruck kommt, dass sie dem Privatkläger gegenüber zum Ausdruck brachte, es werde etwas schlimmes passieren, falls er beabsichtige sie zu verlassen. Augenscheinlich aber wurde die Tötungsabsicht der Beschuldigten allerspätestens dann, als sie nach den zwei Stichen in die Brust des Privatklägers nicht etwa von diesem abliess, sondern nach einer kurzen Unterbrechung erneut auf diesen einstach und ihm weitere Schnitt- und Stichverletzungen beibrachte, wobei sie ihm gegenüber ausdrücklich sagte, er werde jetzt verbluten. Überdies war es aufgrund der Grössenverhältnisse für die kleinere Beschuldigte einfacher, in die Brustgegend zu stechen als in die Halsgegend. Dass aufgrund der sich im Brustkorb befindenden lebenswichtigen Organen auch durch Stiche in den Brustkorb lebensgefährliche Verletzungen hervorgerufen werden können, war sich die Beschuldigte bewusst (vgl. Urk. 79 S. 23). Gegenüber einem grösseren Messer hat ein Skalpell sodann den Vorteil, dass es leichter versteckt werden kann, weshalb der Überraschungseffekt beim Einsatz grösser ist. 4.9. Nach dem Gesagten und mit Verweis auf die ebenfalls korrekten Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 26 ff.) steht fest, dass die Beschuldigte beim fraglichen Vorfall zum Nachteil des Privatklägers 1 in objektiver Hinsicht tatbestandsmässig und in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Sinne von Art. 111 StGB gehandelt hat. Aufgrund des – glücklicherweise – ausgebliebenen Taterfolges (nämlich des Ablebens des Privatklägers 1) ist von einer (vollendet) versuchten Begehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen, was auch bereits die Vorinstanz schon zutreffend erkannte. 4.10. Dass unter den gegebenen Umständen entgegen der Verteidigung (Urk. 80 S. 16) für die Anwendung des privilegierenden Tatbestandes des Totschlages im Sinne von Art. 113 StGB kein Raum bleibt, hat die Vorinstanz ebenfalls mit überzeugender Begründung dargetan. Auch hierauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 63 S. 28 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist hier lediglich darauf
- 36 hinzuweisen, dass auch die Beschuldigte selbst nie behauptet hat, in einem Zustand von grosser seelischer Belastung respektive in einer heftigen Gemütsbewegung gehandelt zu haben. Sie stellte sich bekanntlich bis dato konsequent auf den Standpunkt, sie habe mit dem Skalpell – welches sie zuvor in der Küche aus den Versteck in der Schublade genommen habe – auf den Beschuldigten eingestochen, weil dieser sie aggressiv und sehr gewalttätig angegriffen und verletzt habe. Sie habe sich lediglich gegen diesen Angriff verteidigt. 4.11. Schliesslich macht die Verteidigung, wie bereits vor Vorinstanz, auch im Berufungsverfahren eventualiter eine Tatbegehung in Notwehr respektive im Notwehrexzess geltend (Urk. 66 S. 3 f.; Urk. 80 S. 3 f. und S. 17 f.). Bei ihrer diesbezüglichen Argumentation geht sie von ihrer eigenen Sachdarstellung aus und verkennt, dass der Anklagesachverhalt vollumfänglich erstellt ist. Für die Annahme einer Notwehrsituation bleibt aufgrund des verbindlich festgestellten Sachverhaltes kein Raum, weshalb auf die betreffenden Einwände der Verteidigung nicht weiter einzugehen ist. 4.12. Die Vorinstanz erwog weiter, die Voraussetzungen einer qualifizierten Tötung seien nicht erfüllt (Urk. 63 S. 28). Diese Würdigung der Vorinstanz ist allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu übernehmen. Weiterungen hierzu erübrigen sich. 4.13. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Bestätigung des angefochtenen Entscheides ist die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz 5.1. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte im Sinne der Anklage der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG schuldig (Urk. 63 S. 30). 5.2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 47 S. 17) beanstandete die Verteidigung auch anlässlich der Berufungsverhandlung die rechtliche Würdigung der Anklagebehörde und damit auch jene der Vorinstanz nicht substantiiert. Sie stellte
- 37 sich bekanntlich einzig auf den Standpunkt, der Anklagesachverhalt lasse sich nicht erstellen (Urk. 80 S. 18 ff.). 5.3. Wer Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung für sich oder andere erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Bewilligung unterbleibt, macht sich gestützt auf Art. 118 Abs. 1 AuG strafbar. Art. 118 Abs. 2 AuG sanktioniert sodann Verstösse gegen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern durch Eheschliessung mit einer Ausländerin oder einem Ausländer oder durch die Vermittlung oder Förderung einer solchen. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt hat die Beschuldigte am tt.mm.2011 in … den peruanischen Staatsangehörigen D._____ geheiratet. Die Eheschliessung sowie den angeblich gemeinsamen ehelichen Wohnsitz meldete sie sodann den zuständigen Behörden, obwohl sie und ihr vermeintlicher Ehemann wussten, dass sie keine eheliche Gemeinschaft führten. Durch dieses Verhalten hat die Beschuldigte sowohl in objektiver, als auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 118 Abs. 2 AuG erfüllt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang etwas widersprüchlich zu ihrer eigenen Beweiswürdigung erwägt, es "deute alles darauf hin, dass diese Ehe einzig zur Umgehung der Vorschriften" eingegangen worden sei, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Anklagevorwurf auch nach Auffassung der Vorinstanz erstellt ist. Mutmassungen unter dem Titel rechtliche Würdigung sind daher nicht nur missverständlich, sondern auch nicht angängig. 5.4. Die Beschuldigte ist somit der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die notwendigen Ausführungen zur Theorie der Strafzumessung gemacht, worauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 38 - 6.2. Ausgehend von der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB als schwerstem Delikt beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Dieser ist mit der Vorinstanz nicht zu verlassen. Der Strafmilderungsgrund des Versuchs ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd zu berücksichtigen. Die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 118 Abs. 2 AuG sowie das mehrfache Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG werden je mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Damit wäre grundsätzlich sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe auszufällen. Aufgrund der Tatsache, dass gegen die Beschuldigte bereits mehrfach Geldstrafen verhängt werden mussten, welche offenbar nicht die gewünschte Wirkung zeigten, erscheint es vorliegend nicht angezeigt, für die beiden Nebendelikte Geldstrafen auszusprechen. Vielmehr ist im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die für die versuchte vorsätzliche Tötung festzusetzende Einsatzstrafe (Freiheitsstrafe) unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 6.3. Die Anklagebehörde beantragte im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren (Urk. 70 und Urk. 82). Zur Begründung brachte sie vor, die Beschuldigte sei in überraschender und massiver Art und Weise gegen den Privatkläger gewalttätig geworden, ohne dass irgendwelche Gründe für ihr Handeln ersichtlich seien. Wohl nur die Flucht des Privatklägers und der Einsatz der Polizei hätten die Beschuldigte von weiteren Attacken gegen den Privatkläger abgehalten. Sie habe in direkter Tötungsabsicht gehandelt und ihr Verhalten sei rein egoistisch und skrupellos gewesen. Überdies sei es nicht dem Verhalten der Beschuldigten zu verdanken, dass es beim Versuch geblieben sei, sondern dem Umstand, dass der Privatkläger rechtzeitig Hilfe anfordern konnte. Wenn die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund des Versuchs von 11 Jahren auf 8 Jahre reduziere, gewichte sie den Strafreduktionsfaktor zu stark. Strafschärfend komme die Deliktsmehrheit hinzu, wobei sei bezüglich des Strassenverkehrsgesetzes einschlägig vorbestraft sei und im Laufe der Probezeit erneut delinquiert habe (Urk. 82 S. 2 f.).
- 39 - 6.4. Die Verteidigung dagegen beantragte eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren. Sie begründete ihren Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung wie folgt: Der Beschuldigten könne weder ein direkter Tötungsvorsatz noch ein skrupelloses Vorgehen zur Last gelegt werden, weil sie spontan und reaktiv auf das Verhalten des Privatklägers reagiert habe. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bis zu ihrer Verhaftung ein geordnetes und unauffälliges Leben als alleinerziehende und berufstätige Mutter geführt habe. Wegen ihres minderjährigen Sohnes sei ihr auch eine hohe Strafempfindlichkeit zu Gute zu halten. Mit Blick auf das Nachtatverhalten sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie von Beginn der Untersuchung an breitwillig ausgesagt und nie bestritten habe, für die massiven Verletzungen des Privatklägers verantwortlich zu sein. Auch habe sie von Beginn an grosses Bedauern über das Vorgefallene sowie aufrichtige Reue gezeigt. Überdies habe sie es unterlassen, ihr Verhalten zu bagatellisieren oder zu beschönigen. Positiv sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten im vorzeitigen Strafvollzug eine gute Führung attestiert werde und sie freiwillige Wiedergutmachungszahlungen an die Privatklägerin 2 leiste. Aufgrund des durchwegs positiven Nachtatverhaltens sei daher eine gewichtige Strafreduktion angezeigt (Urk. 80 S. 20 ff.). 6.5. Tatkomponente betreffend versuchte vorsätzliche Tötung 6.5.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den Privatkläger im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung, welche nota bene sie selbst provozierte, vollkommen unvermittelt mit einem Skalpell attackierte und diesem zweimal gezielt in die Brust unmittelbar im Herzbereich stach. Das Vorgehen der Beschuldigten muss bei objektiver Betrachtung als heimtückisch und rücksichtslos bezeichnet werden. Dies umso mehr, als sie nach diesen beiden ersten, lebensbedrohlichen Stichen noch weiter mit dem Skalpell gegen den Privatkläger vorging und diesem im Rahmen eins hochdynamischen Tatgeschehens noch zusätzliche, unkontrollierbare Stich- und Schnittwunden beibrachte. Nachdem der Privatkläger in panischer Angst vor der Beschuldigten ins Freie flüchtete, verfolgte ihn diese mit dem Skalpell in der Hand und machte keinerlei Anstalten
- 40 um dem schwer verletzten Beschuldigten zu helfen respektive Hilfe herbei zu holen. Zugunsten der Beschuldigten ist wohl anzunehmen, dass sie die Tötung des Privatklägers nicht geplant hatte. Immerhin aber trug sie das Skalpell auf sich und wie sich zeigte, schreckte sie auch nicht zurück, dieses aus nichtigem Grund gegen den Privatkläger einzusetzen. Was das Ausmass des Erfolges anbelangt, so kann mit der Vorinstanz darauf hingewiesen werden, dass zwar einerseits eine lebensgefährliche Verletzung bestand, dass aber andererseits sämtliche Verletzungen innerhalb relativ kurzer Zeit und ohne nennenswerte Komplikationen abheilten. Der Privatkläger musste glücklicherweise lediglich fünf Tage in Spitalpflege verbringen. Insgesamt betrachtet legte die Beschuldigte eine erschreckend hohe kriminelle Energie an den Tag. Die Vorinstanz berücksichtigte weiter zu recht, dass dem Angriff mit dem Skalpell ein verbaler Streit vorausging, anlässlich welchem der Privatkläger die Beschuldigte aus dem Bett stiess, grob packte und über den Boden schleifte. Sie attestierte dem Privatkläger ein gewisses Mitverschulden wobei sie allerdings auch erkannte, dass es auch der Privatkläger war, der bereits den ganzen Nachmittag versuchte, die Situation zu deeskalieren und die Beschuldigte vollkommen entnervt und resigniert mehrmals aufforderte, seine Wohnung zu verlassen. Gesamthaft betrachtet muss das objektive Verschulden für das (hypothetisch) vollendete Delikt als mehr als erheblich bezeichnet werden. 6.5.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst zu erwähnen, dass die Beschuldigte – gestützt auf den erstellten Sachverhalt und damit entgegen der Verteidigung – direkt vorsätzlich handelte. Selbst wenn sie die Tat nicht von langer Hand geplant hatte, nahm sie für den Fall einer Auseinandersetzung ein Skalpell mit in die Wohnung des Beschuldigten, was besonders heimtückisch erscheint. Wohl ist zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmen, dass sie sich zur Tatzeit in einer emotional schwierigen Situation befand. Dies einerseits wegen der beiden Fehlgeburten, welche sie vor geraumer Zeit erleiden musste, aber auch weil der Privatkläger am Tatabend ihre Beziehung für beendet erklärt hatte. Dennoch handelte die Beschuldigte vollkommen unangemessen und aus rein egoistischen Gründen, weil sie über die aufgelöste Beziehung gekränkt war oder sich dafür am Privatkläger rächen wollte. Sie legte ein in jeder Hinsicht verwerfliches, gefühlskaltes und hinterlistiges Verhalten an den Tag. Dies obwohl sich der Privatkläger zuvor
- 41 noch bemühte, sie zu beruhigen, mit ihr zusammen einen Film anschaute und ihr sogar – gegen seinen eigentlichen Willen – anbot, bei ihm zu schlafen, damit sie nicht alleine sein musste. Das von der Beschuldigten in subjektiver Hinsicht zu verantwortende Tatverschulden rückt ihr Handeln in die Nähe des Mord- Tatbestandes gemäss Art. 112 StGB und vermag das objektive Tatverschulden in keiner Art und Weise zu relativieren. 6.5.3. Das Tatverschulden der Beschuldigten für die (hypothetisch) vollendete vorsätzliche Tötung ist bei gesamthafter Betrachtung als mehr als erheblich zu bezeichnen, weshalb eine hypothetische Einsatzstrafe von 11.5 Jahren als dem Tatverschulden angemessen erscheint. 6.6. Bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe bei einem vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Bekanntlich versetzte die Beschuldigte dem Privatkläger zwei gezielte Stiche in die Herzgegend. Dass die dadurch verursachten, schwerwiegenden und lebensbedrohlichen Verletzungen letztlich nicht zum Tod des Privatklägers führten, ist einzig dessen Geistesgegenwart zu verdanken. Nur aufgrund seiner Flucht aus der Wohnung gelang es ihm, sich der Beschuldigten zu entziehen und die Polizei zu alarmieren. Nur dank der sofortigen medizinischen Versorgung und der anschliessenden spitalärztlichen Intervention überlebte der Privatkläger die Attacke der Beschuldigten. Demgegenüber unternahm die Beschuldigte nichts, um den Todeseintritt zu verhindern. Nicht nur, dass sie weder die Polizei, noch die Rettungskräfte alarmierte, nein, sie setzte dem vor ihr flüchtenden und schwer verletzten Privatkläger auch noch mit dem Skalpell in der Hand nach und hetzte ihn so regelrecht durchs Quartier. Wenn die Vorinstanz unter dem Titel "Versuch" eine Strafminderung von drei Jahren (mithin rund 27 %) vornimmt, so erscheint dies klarerweise als zu milde. Angemessen ist es, die hypothetische Einsatzstrafe unter den gegebenen Umständen um 1.5 Jahre auf 10 Jahre zu senken. 6.7. Betreffend der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz erwog die Vorinstanz, dass die Beschuldigte D._____ einzig deswegen geheiratet habe, um ihm
- 42 den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen. Ob sie dafür eine Geld- oder eine andere Gegenleistung erhalten habe, sei nicht bekannt und werde von der Beschuldigten verneint. Die Beschuldigte habe zwar ohne Ehewille geheiratet und sie habe es unterlassen, die zuständigen Ämter über den Auszug ihres Ehemannes aus der ehelichen Wohnung zu informieren, aktiv aber habe sie nichts unternommen, um eine intakte Ehe vorzutäuschen. Das Verschulden könne als leicht bezeichnet werden (Urk. 63 S. 34). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und zu übernehmen, dies umso mehr, als sie von der Beschuldigten respektive ihrer Verteidigung auch nicht substantiiert in Abrede gestellt wurden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB rechtfertigt sich eine Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate. 6.8. Zum Fahren ohne Berechtigung ist zunächst zu sagen, dass die Beschuldigte diesen Tatbestand mehrfach direkt vorsätzlich erfüllte. Sie tat dies – wie die Vorinstanz zutreffend erkannte – aus reiner Bequemlichkeit und teilweise auch im vermeintlichen Interesse ihres Sohnes. Wenngleich hier nicht von schwerwiegender Delinquenz zu sprechen ist, so ist doch zu erwähnen, dass im Handeln der Beschuldigten eine bedenkliche Haltung gegenüber behördlichen Anordnungen zum Ausdruck kommt. Wenn die Vorinstanz das Verschulden als nicht mehr leicht bezeichnet, dann ist ihr darin vollumfänglich zuzustimmen. Unter diesem Titel rechtfertigt sich eine weitere, asperierte Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 2 Monate. 6.9. Nach dem Gesagten ist nach Berücksichtigung der verschuldensabhängigen sowie der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs die Einsatzstrafe auf 10 Jahre und 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 6.10. Täterkomponente 6.10.1. Die Vorinstanz hat den Werdegang der Beschuldigten wiedergegeben, darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 34 f.). Die Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung zudem aus, sie besuche einmal pro Woche eine freiwillige Therapie. Sie hoffe, dass sie dadurch wieder auf die Beine komme. Sie habe regelmässig Kontakt zu ihrem Sohn, er besuche sie einmal pro Monat oder alle zwei
- 43 - Monate einmal. Aufgrund des Vorfalls habe er sich jedoch von ihr distanziert. Er werde derzeit von ihrer Mutter und ihrem Stiefvater betreut. Wenn sie aus der Haft entlassen werde, wolle sie nicht vom Sozialamt abhängig sein. Sie wolle für ihren Sohn da sein und wieder eine Beziehung zu ihm aufbauen (Urk. 79 S. 2 ff.). 6.10.2. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, lässt sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen nichts ableiten, was die Strafzumessung in massgeblicher Weise beeinflussen würde. 6.10.3. Die Vorinstanz berücksichtigte zu Gunsten der Beschuldigten das Teilgeständnis betreffend den Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie das Geständnis betreffend den Vorwurf des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung ebenso leicht strafmindernd wie das kooperative Verhalten der Beschuldigten in der Untersuchung. Diese Erwägungen sind korrekt und können ohne Weiteres übernommen werden. Nicht zugestimmt werden kann der Vorinstanz wie auch der Verteidigung, wenn sie der Beschuldigten deswegen eine hohe Strafempfindlichkeit attestiert, weil sie Mutter eines heute 14-jährigen Sohnes ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können den Wirkungen der Strafe auf das Leben des Täters unter dem Gesichtspunkt der Strafempfindlichkeit auch die berufliche und die familiäre Situation Berücksichtigung finden. Weil die Auswirkungen des Strafvollzugs auf Beruf und Familie zunächst eine unmittelbare gesetzliche Folge der Freiheitsstrafe sind, ist jedoch Zurückhaltung geboten. Berufliche Schwierigkeiten und die Trennung von der Familie können mithin für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.313/2002 vom 18. Februar 2003 E. 5.3). Bei dem mittlerweile 14-jährige Sohn der Beschuldigten handelt es sich nicht mehr um ein Kleinkind. Seine Betreuung wird durch die Mutter der Beschuldigten sichergestellt und alle übrigen Belange werden durch eine Beiständin geregelt. Wie sich dem Vollzugsbericht der JVA Hindelbank vom 2. Oktober 2017 zudem entnehmen lässt, wird die Beschuldigte durch ihren Sohn und ihre Mutter regelmässig besucht, sodass der Kontakt und der Austausch zwischen Mutter und Sohn, wie auch der telefonische Austausch
- 44 zwischen Mutter und Beiständin sichergestellt ist (Urk. 77 und Urk. 79 S. 3). Wenngleich die Situation zweifelsohne und in verschiedener Hinsicht schwierig ist, kann noch nicht davon gesprochen werden, dass hier von einer Strafempfindlichkeit ausgegangen werden müsste, welche das übliche Mass an nachteiligen Auswirkungen, welche jede Delinquenz nach sich zieht, übersteigen würde. 6.10.4. Neu und sehr wohlwollend kann der Beschuldigten unter dem Titel Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu gute gehalten werden, dass sie offenbar seit einigen Monaten freiwillige Wiedergutmachungszahlungen in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat an die Privatklägerin 2 überweist (Urk. 77 und Urk. 78). 6.10.5. Die Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister zweifach verzeichnet. Mit Strafbefehl vom 7. September 2009 wurde sie wegen Urkundenfälschung und falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Der Vollzug wurde bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 1. April 2015 wurde sie zudem wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 550.– verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die vorliegend zu beurteilende Delinquenz hat die Beschuldigte während laufender Probezeit begangen, weshalb nachfolgend auch noch der Widerruf dieser Strafe zu prüfen sein wird. Wenngleich aufgrund der sehr tiefen Strafen beiden Strafregistereinträgen offenbar eine verhältnismässig geringfügige Delinquenz zugrunde gelegen sein muss, ist doch darauf hinzuweisen, dass die Vorstrafe aus dem Jahre 2015 in Bezug auf das heute zu beurteilende SVG-Delikt als einschlägig zu bezeichnen ist. Mit der Vorinstanz rechtfertigt sich daher eine leichte Straferhöhung unter diesem Titel ohne Weiteres. 6.11. Fazit 6.11.1. Unter Berücksichtigung sämtlicher massgebender Strafzumessungsgründe erscheint es dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten angemessen, sie mit 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.
- 45 - 6.11.2. Die Beschuldigte befand sich vom 14. Dezember 2015 bis zum 11. April 2016 in Haft (Urk. 9/1) und ist seither im vorzeitigen Vollzug (Urk. 9/26 ). Die erstandene Haft von 120 Tagen und die im vorzeitigen Vollzug verbrachten 566 Tage, insgesamt 686 Tage, sind der Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Vollzug Angesichts der Strafhöhe von 10 Jahren Freiheitsstrafe fällt ein (teil-) bedingter Vollzug schon in objektiver Hinsicht außer Betracht (vgl. Art. 42 und 43 StGB). Die