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Zürich Obergericht Strafkammern 22.09.2017 SB170140

22 settembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·6,615 parole·~33 min·5

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170140-O/U/ag

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. Burger, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw Guennéguès Urteil vom 22. September 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Moder, Anklägerin, Erstberufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17. Januar 2017 (GG160175)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) wird verzichtet. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 15'887.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 9'978.– Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 15'887.25 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 54 S. 1) "1. Abweisung der Berufung des Beschuldigten 2. Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. September 2016 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung der erstanden Untersuchungshaft 4. Vollzug der Freiheitsstrafe 5. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) 6. Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten" b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 55 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 17.01.2017 (Geschäfts-Nr. GG160175) sei aufzuheben; 2. der Beschuldigte sei von jeglicher Schuld und Strafe freizusprechen; 3. von der Anordnung einer stationären Massnahme sei in jedem Fall abzusehen; 4. der Beschuldigte sei für die gegen ihn zu Unrecht geführte Strafuntersuchung sowie die von ihm erstandenen Untersuchungshaft mit mindestens CHF 21'200.00 zu entschädigen; 5. die Kosten der Strafuntersuchung sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MWSt. zu Lasten des Staates."

- 4 - Erwägungen: I. a) Die Anklagebehörde legt dem Beschuldigten als Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), eventualiter als Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) zur Last, dass er am 1. Dezember 2015 um ca. 08.30 Uhr dem für sein Dossier zuständigen Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Zürich, B._____, am Telefon gesagt habe, er mache ihn für seine Situation verantwortlich. B._____ solle sich besser verstecken. Er sei dran, sobald er, der Beschuldigte, zu den entsprechenden Mitteln komme. B._____ gehöre auf seine Hitliste, und er werde dies umsetzen, dort wo nicht mehr die Gesetze gälten, sondern der Terror. Er stehe kurz davor, es zu tun, denn B._____ sei die Ursache und deshalb sein Feindbild, und ihm sei es nach Rache. Mit diesen drohenden Worten habe der Beschuldigte den Geschädigten dazu bringen wollen, dass dieser sein Dossier einem anderen Sozialarbeiter übergebe, was aber nicht geschehen sei. B._____ sei jedoch in seinem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt worden, was der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 19 S. 3). b) In der Anklage steht ausserdem, dass der Beschuldigte dem Geschädigten und nachmaligen Privatkläger schon in einer Mailnachricht vom 9. November 2015 geschrieben habe, dieser sei persönlich zu seiner Zielperson geworden. Am 30. November 2015 habe er B._____ geschrieben, dass er versuche, dessen Person zu demontieren, und gleichentags am Telefon den bekannten Zuger Attentäter Leibacher erwähnt. Er habe zudem gesagt, dass er im Begriffe sei, Waffen zu beschaffen, und dass es sinnlos sei, wenn B._____ eine Schutzweste trage, da er auf den Kopf zielen würde. Letzteres habe er dem Sozialarbeiter am frühen Morgen des 1. Dezember 2015 auch per E-Mail geschrieben (a.a.O., S. 2/3). c) Mit Urteil vom 17. Januar 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), A._____ der Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) schuldig und erkannte auf 7 Monate Freiheitsstrafe ohne Vollzugs-

- 5 aufschub. Auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte Anordnung einer stationären Suchtbehandlung wurde verzichtet. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben (Urk. 43 S. 29/30). d) Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Urk. 37) als auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten (Urk. 39) rechtzeitig die Berufung an. Sie reichten sodann auch fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 44, vgl. Urk. 42/1; Urk. 45/1, vgl. Urk. 42/2). Die Anklagebehörde verlangt die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 10 Monate und eventualiter die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 60 StGB unter Aufschub des Strafvollzugs. Der Beschuldigte strebt mit seiner Appellation einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Zusprechung von Entschädigung und Genugtuung für die erstandene Haft an. Nach entsprechender Fristansetzung erklärten sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, stellten aber keine weitergehenden Anträge (Urk. 48 und 49). Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Nach der heutigen Berufungsverhandlung erweist sich der Prozess als spruchreif.

II. Hinsichtlich der Festsetzung des Verteidigerhonorars (Ziff. 5) und der Kostenaufstellung (Ziff. 6) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist.

III. a) Die Vorinstanz ging ohne weiteres davon aus, dass auch die E-Mails vom 9. und 30. November 2015 und die telefonischen Äusserungen des Beschuldigten am letztgenannten Datum sowie die Mailnachricht vom 1. Dezember 2015 als Tathandlungen eingeklagt seien (Urk. 43 S. 5). Sie befragte ihn denn auch dazu, und der Beschuldigte bestritt diese Sachverhalte nicht (Prot. I S. 5/6).

- 6 b) In der Anklageschrift werden diese Ereignisse zwar in einem sich über 23 Zeilen hinziehenden "Schlangensatz" zusammen mit dem Telefonat vom 1. Dezember 2015 unter dem Marginale "Tatvorgehen" geschildert, was dafür spricht, dass sie Bestandteile des Anklagevorwurfs sein sollen. Der überlange Satz beginnt indessen mit den Worten: "Nachdem der Beschuldigte B._____, dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter der Stadt Zürich, bereits mit E-Mail vom 9. November 2015 mitgeteilt hatte …". Dieser Nebensatz endet erst auf Zeile 14 der Sachverhaltsbeschreibung, wo diese mit den Worten "…, sagte er zu vorgenannter Zeit zum Geschädigten …" in einen Hauptsatz übergeht, in welchem verschiedene Äusserungen des Beschuldigten anlässlich des Telefonats vom 1. Dezember 2015 aufgeführt werden. Der Begriff "vorgenannte Zeit" bezieht sich offensichtlich auf die unter dem Marginale "Datum und Zeit" enthaltene Angabe: "01.12.2015, ca. 08.30 Uhr". Diese Bezeichnung der Tatzeit und die Tatsache, dass keine mehrfache Tatbegehung eingeklagt wurde, legen den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft einzig das Telefongespräch vom 1. Dezember 2015 zum Gegenstand der Anklage machen wollte. Die vorangegangenen Ereignisse wären demnach lediglich als Vorgeschichte der eigentlichen Tathandlung zu verstehen. c) Die Anklage erweist sich diesbezüglich jedenfalls als unklar und genügt insofern den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO nicht. Der Beschuldigte kann nicht sicher erkennen, was ihm nun konkret als Straftat angelastet wird und was nicht. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Präzisierung der Anklage wäre zwar möglich (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Äusserungen des Beschuldigten vor dem Telefonat vom 1. Dezember 2015 könnten indessen auch hernach zumindest zu einem grossen Teil kaum als Drohungen geahndet werden. Die Erklärung, dass der Privatkläger "persönlich zur Zielperson" des Beschuldigten geworden sei, und die Ankündigung, die Person des Privatklägers zu "demontieren", konnten sich ohne weiteres auch auf ein Vorgehen mit legalen Mitteln beziehen. Selbst die Erwähnung des Attentäters Leibacher bildet für sich allein noch keine Drohung. Erst die Mitteilung des Beschuldigten, dass er dabei sei, sich Waffen zu besorgen, und dass eine Schutzweste dem Privatkläger nicht helfe, weil der Beschuldigte auf dessen Kopf zielen werde, ist unzweifelhaft als Todesdrohung zu verstehen. Diese wiederholte der Beschuldigte tags darauf, wenige Minuten vor

- 7 dem Telefongespräch vom 1. Dezember 2015, 08.30 Uhr (Urk. 6/5 S. 2), per E- Mail. Sie wäre insoweit ohnehin zusammen mit seinen nachfolgend am Telefon getätigten Äusserungen, der Privatkläger "sei dran", sobald der Beschuldigte zu den entsprechenden Mitteln (i.e. Waffen) komme, und der Beschuldigte werde "dies umsetzen, wo … der Terror gelte", als einheitliches Tatgeschehen zu beurteilen. Eine Rückweisung der Anklage zur Präzisierung führte somit aller Voraussicht nach zu keinem wesentlich anderen Ausgang des Prozesses, sondern hätte im Wesentlichen nur eine Verzögerung des Verfahrens zur Folge. Sie muss deshalb aus Gründen der Prozessökonomie unterbleiben. d) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Privatkläger bis zu den Vorfällen vom 1. Dezember 2015 erklärtermassen auch nicht bedroht fühlte. In einer Mailnachricht vom 30. November 2015 an den Polizeibeamten C._____ schrieb er, das gleichentags mit dem Beschuldigten geführte Telefongespräch sei – trotz dessen Ankündigung, sich wieder eine Waffe zu besorgen, und ungeachtet der Erwähnung von Leibacher – freundlich verlaufen, ohne dass der Beschuldigte eine Drohung ausgesprochen hätte. Wie abgemacht schicke er, B._____, der Polizei die Mails des Beschuldigten. Aus seiner Sicht bestehe aber keine wirkliche Bedrohung (Urk. 6/2/7). Dementsprechend sagte der Privatkläger vor der Staatsanwältin aus, dass er nach dem besagten Gespräch ein gutes Gefühl gehabt habe. Erst die Mailnachricht vom folgenden Tag, worin gestanden sei, eine Schutzweste reiche nicht, weil der Beschuldigte auf den Kopf zielen würde, habe ihn dazu veranlasst, Anzeige zu erstatten (Urk. 6/4 S. 4). Beizufügen ist, dass es auch nicht der Privatkläger gewesen war, der die Gewaltschutzstelle der Kantonspolizei eingeschaltet hatte. Dies hatte vielmehr das Obergericht getan (Urk. 7/2 S. 2).

IV. 1. a) Die Mailnachricht vom 1. Dezember 2015, 08.28 Uhr liegt bei den Akten. Sie lautete: "Metapher: Schutzweste nützt bedingt – ich ziele auf den Kopf!" (Urk. 6/5 S. 2). Der Beschuldigte anerkannte in der Untersuchung, dem Privatklä-

- 8 ger diese Nachricht geschickt zu haben (Urk. 5/1 S. 2, Frage 7; Urk. 5/3 S. 2). Damit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. b) Bezüglich des Wortlauts der Äusserungen, welche seitens des Beschuldigten beim anschliessenden Telefongespräch gefallen sein sollen, beruht die Anklage auf Notizen des Privatklägers (Urk. 6/2/8). Anlässlich der polizeilichen Befragung (Urk. 6/1) wurde der Privatkläger dazu nicht im Detail befragt. In der staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zunächst an, dass er nach der vorstehend zitierten Mailnachricht nicht mehr mit dem Beschuldigten telefoniert habe (Urk. 6/4 S. 13, Frage 75). Auf Vorhalt seiner bei den Akten liegenden Gesprächsnotizen korrigierte er sich und erklärte, dann müsse es so gewesen sein, dass er nochmals telefoniert habe. Er erinnerte sich aber nur noch teilweise an den nun eingeklagten Gesprächsinhalt und verwies im übrigen auf seine Notizen (a.a.O., S. 14/15, Fragen 81 ff., insbes. 82). Der Beschuldigte sagte ebenfalls aus, dass der Privatkläger ihn nach der E-Mail vom 1. Dezember 2015 angerufen habe. Dass dieses Gespräch stattfand, ist somit nicht zu bezweifeln. c) Nachdem sich die Präventionsstelle Gewaltschutz bei ihm nach dem Beschuldigten erkundigt hatte, führte der Privatkläger über die Kontakte mit diesem ab dem 16. Oktober 2015 ein Journal (Urk. 6/2/8). Unter dem Datum des 1. Dezembers 2015 listete er "Aussagen (des Beschuldigten) am heutigen Telefongespräch" auf. Dies muss aus ganz frischer Erinnerung geschehen sein, da aus den Aufzeichnungen des Privatklägers auch hervorgeht, dass er noch gleichentags den Polizeibeamten C._____ informierte, der "nach den sehr deutlichen Worten" des Beschuldigten zur Strafanzeige riet. Beim Privatkläger zeigte sich in der Untersuchung keinerlei Neigung, den Beschuldigten möglichst stark zu belasten. Er betonte im Gegenteil, sich bis zu diesem 1. Dezember 2015 nicht bedroht gefühlt zu haben, und hob hervor, dass er tags zuvor mit dem Beschuldigten ein gutes Gespräch gehabt hatte (Urk. 6/4 S. 4). Er führte gar aus, dass er den Beschuldigten als sehr guten Menschen schätze und wisse, dass dieser sich in einer völligen "Scheisssituation" befinde (a.a.O., S. 19; vgl. dazu auch Urk. 6/1 S. 3, Frage 12). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Notizen des Privatklägers falsche Anschuldigungen enthalten. Sie sind viel mehr als glaubhaft einzustufen.

- 9 - Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Privatkläger anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme die einzelnen Äusserungen des Beschuldigten nicht mehr aus freier Erinnerung wiedergeben konnte, sondern weitgehend auf seine Notizen verweisen musste. d) Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte mehrere der vom Privatkläger referierten Äusserungen zugab. So räumte er ein, dem Privatkläger gesagt zu haben, er mache ihn für seine Situation verantwortlich (Urk. 5/2 S. 3, Urk. 5/3 S. 2). Bei der Polizei bestätigte der Beschuldigte ferner die Aussage gegenüber dem Privatkläger, dieser gehöre auf seine "Hitliste", und er werde "es umsetzen", als zutreffend (Urk. 5/1 S. 3). Er gab zwar auch an, der Ausdruck "Hitliste" beziehe sich auf Musik (a.a.O.). Dass dies nur eine Ausflucht war, erhellt aber ohne weiteres aus den späteren Aussagen des Beschuldigten, auf der "Hitliste" stünden alle, die ihn betrogen hätten. Im Moment habe er nicht die Mittel, um gegen diese Personen etwas zu unternehmen. Er müsse erst Geld zur Seite legen, damit er sich wieder eine Waffe kaufen könne (Urk. 5/2 S. 8, Fragen 48 und 49). Der Beschuldigte sagte sodann auch aus, es stimme, dass er zum Privatkläger gesagt habe, wo die Gesetze nicht mehr gälten, gelte der Terror (Urk. 5/1 S. 3, Urk. 5/2 S. 4). Er sei wütend, und ihm sei nach Rache zumute (Urk. 5/1 S. 3). Zutreffend sei auch, dass er zum Privatkläger gesagt habe, dieser sei Ursache und deshalb sein Feinbild bzw. seine "Zielperson" (a.a.O.). Einzelne in den Notizen des Privatklägers vermerkte Äusserungen ("Besser Sie verstecken sich", "sobald ich zu den entsprechenden Mitteln komme, sind Sie dran", "Ich provoziere, bin Querulant …") bestritt der Beschuldigte zwar. In Anbetracht der weitgehenden Übereinstimmung seiner Zugaben mit den Aufzeichnungen des Privatklägers kann aber mit Fug ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Beschuldigten bestrittenen Teilsachverhalten um Erfindungen des Privatklägers handelt. Auf die Notizen und Aussagen des Privatklägers kann auch diesbezüglich abgestellt werden. 2. a) Der solchermassen erstellte Sachverhalt umfasst einzelne Äusserungen, die isoliert betrachtet nicht als Drohungen zu werten wären, so etwa die Erklärung des Beschuldigten, er mache den Privatkläger für seine Situation verantwortlich. Was der Beschuldigte am 1. Dezember 2015 innert ca. 20 Minuten

- 10 - (Urk. 6/4 S. 19) geschrieben und gesagt hat, muss indessen als Ganzes rechtlich gewürdigt werden. Am Anfang stand die E-Mail mit der Mitteilung des Beschuldigten an den Privatkläger, dass eine Schutzweste nur bedingt nütze, weil er auf den Kopf ziele (Urk. 6/5 S. 2). Die Einleitung der Nachricht mit dem Wort "Metapher" ergibt keinen Sinn und ändert nichts daran, dass diese E-Mail eine unmissverständliche Todesdrohung enthält. b) Vor diesem Hintergrund wirken auch die nachfolgenden Ausführungen des Beschuldigten bedrohlich. Dies gilt insbesondere für die Ankündigungen, der Privatkläger "sei dran", sobald der Beschuldigte über die entsprechenden Mittel verfüge, und der Beschuldigte werde "es umsetzen" bzw. "stehe kurz davor, es zu tun". Ihm sei nach Rache zumute (Urk. 6/2/8). Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger am 1. Dezember 2015 erscheint insgesamt als Drohung, diesen umzubringen, insbesondere zu erschiessen, oder jedenfalls, ihm ein schwerwiegendes Übel zuzufügen. c) Den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt u.a., wer einen Beamten bedroht, um ihn zu einer Amtshandlung zu nötigen (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Vorliegend war der Privatkläger als Mitarbeiter des Sozialamtes der Stadt Zürich und somit in seiner Eigenschaft als Beamter (Art. 110 Abs. 3 StGB) betroffen. Der Beschuldigte bezweckte mit seinem drohenden Vorgehen zugegebenermassen, den Privatkläger loszuwerden (Urk. 5/2 S. 8), d.h. ihn dazu zu nötigen, nicht länger als sein Betreuer tätig zu sein. d) Zu prüfen ist jedoch, inwiefern eine Amtshandlung tatsächlich beeinträchtigt wurde. Der Privatkläger schaltete den Gewaltschutzbeauftragten nicht selber ein und zeigte den Beschuldigten auf dessen Anraten an. Die Drohung an sich mag zwar massiv sein, aber der Privatkläger schätzte die Gefahr konkret nicht als derart einschneidend ein. Aufgrund seiner Tätigkeit als Sozialarbeiter sei er "ein Stück abgebrüht mit solchen Sachen" (Urk. 6/4 S. 10 Frage 53). So erklärte er, dass er keine Angst habe (Urk. 6/1 S. 3 Frage 18). Ein gewisses Unbehagen brachte der Privatkläger zwar zum Ausdruck, jedoch verneinte er die Fragen danach, ob seine Tätigkeit durch die Drohung beeinträchtigt wurde, mehrmals sehr klar (Urk. 6/4 S. 10 Frage 49 und S. 17 f. Frage 107). Dass er in der Ausübung

- 11 seiner Tätigkeit beeinträchtigt worden sei, ist im übrigen in der Anklageschrift nicht substantiiert dargetan. Weiter sah sich der Privatkläger auch nicht veranlasst, das Mandat abzugeben. Er war willens, es weiter zu betreuen, was er dann auch tat (Urk. 6/4 S. 18 Fragen 113 f.). Somit muss davon ausgegangen werden, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, mithin keine Amtshandlung beeinträchtigt wurde, weshalb in objektiver Hinsicht lediglich von einem Versuch auszugehen ist. Ein Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale (insbesondere Vorsatz) erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Verweisen). Indem der Beschuldigte besagte Drohungen gegenüber B._____ aussprach, nahm er zumindest in Kauf, dass Amtshandlungen im Rahmen seiner Betreuung durch das Sozialamt behindert würden. Hätte die Drohung gewirkt, wäre beim Sozialamt entweder durch die allfällige Arbeitsunfähigkeit B._____s oder die Übergabe des Mandats an eine andere Betreuungsperson ein administrativer Mehraufwand entstanden. Somit ist der subjektive Tatbestand der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt. e) Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

V. 1. a) Für diese Tat sieht das Gesetz als Sanktion eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen vor (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 StGB). Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten ist nur ganz ausnahmsweise zulässig, wenn der bedingte Strafvollzug ausser Betracht fällt und eine Geldstrafe aller Voraussicht nach nicht vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 63). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Geldstrafe auch für Täter mit einem sehr geringen oder gar unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen ausgefällt werden können (BGE

- 12 - 134 IV 105). Im Bereich von sechs Monaten bis zu einem Jahr sind sowohl Freiheits- als auch Geldstrafen möglich. Im Vordergrund steht dabei die Geldstrafe als weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreifende Sanktion. Im übrigen sind die Zweckmässigkeit der Sanktionsarten, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Die Wahl der Sanktionsart ist vom Gericht zu begründen (BGE 134 IV 85 und 6B_721/2009 Erw. 4.2). Letzteres hat die Vorinstanz vorliegend nicht getan und wäre, falls die Strafe im sich überschneidenden Anwendungsbereich der beiden Sanktionsarten festzusetzen ist, nachzuholen. b) Die bloss versuchte Tatbegehung ist zu berücksichtigen, weshalb der Strafrahmen nach unten offen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 48a StGB). Der ordentliche Rahmen ist allerdings nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen). Innerhalb des gegebenen Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. a) Todesdrohungen richten sich gegen das höchste Rechtsgut und wiegen damit grundsätzlich von vornherein eher schwer. Vorliegend war für den Privatkläger allerdings offensichtlich, dass keine unmittelbare Gefahr bestand, zumal der Beschuldigte erklärtermassen gar keine Waffe besass und ihm auch das Geld fehlte, um kurzfristig eine solche zu beschaffen (Urk. 6/4 S. 12). Deshalb empfand der Privatkläger zwar verständlicherweise ein extrem unangenehmes Gefühl und in jenem Moment auch eine Beeinträchtigung seines Sicherheitsgefühls. Seine unmittelbar auftretende Angst hielt sich indessen in Grenzen. Er befürchtete allerdings zumindest auf längere Sicht eine weitere, allenfalls auch gewalttätige Eskalation und schaltete deshalb die Polizei ein, um u.a. sicherzustellen, dass der Be-

- 13 schuldigte bei einem künftigen Termin im Sozialzentrum auf Waffen durchsucht würde. Insgesamt ist der vorinstanzlichen Annahme einer objektiv nicht mehr leichten Tat zu folgen. Auf dieser Grundlage ist von einer Einsatzstrafe von etwa acht Monaten auszugehen. b) In subjektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass beim Beschuldigten gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D._____ nebst einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung eine schwer ausgeprägte Alkoholabhängigkeit besteht. Aufgrund dieses Krankheitsbildes geht der Gutachter von einer leichten bis – je nach dem Ausmass der akuten Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt – allenfalls mittelgradigen Verminderung der Steuerungs- und damit der Schuldfähigkeit aus (Urk. 8/10 S. 43/44). Wieviel Alkohol der Beschuldigte vor der Tat getrunken hatte, ist nicht mehr eruierbar. Fest steht aber, dass der Staatsanwältin anlässlich der Hafteinvernahme ein starkes Zittern des Beschuldigten auffiel, worauf er angab, er erhalte im Gefängnis zu wenig Bier, nur drei Spezli, sei sich aber an drei Liter pro Tag gewöhnt (Urk. 5/2 S. 1). Das letzte Schädel-CT habe gezeigt, dass die Hirnmasse geschrumpft sei. Sein Gedächtnis sei nicht mehr gut, und er finde oft nicht die richtigen Ausdrücke, wenn er etwas sagen wolle (a.a.O., S. 11). In den späteren Einvernahmen führte der Beschuldigte aus, dass es ihm mit einem Pegel von 2 Promillen am besten gehe (Urk. 5/3 S. 5). Sein Alkoholkonsum sei "konstant", d.h. er halte einen Pegel von über einem Promille. Sonst könne er das Leben nicht ertragen (Urk. 5/4 S. 6). Vor Bezirksgericht erwähnte der Beschuldigte, dass er auch in der Nacht trinke (Urk. 30 S. 4). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, dass er ein Promille plus intus habe, damit er nicht zittere (Prot. II S. 11). Offensichtlich wurde auch seine teilweise verzögerte Reaktion. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen vor dem Hintergrund der im Gutachten geschilderten suchtmedizinischen Vorgeschichte des Beschuldigten (Urk. 8/10 S. 22 ff.) ohne weiteres als glaubhaft. Zu dessen Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass er auch am Morgen des 1. Dezember 2015 stark alkoholisiert und seine Schuldfähigkeit demzufolge in mittlerem Grade vermindert war. Dies und die generell prekäre, von Hoffnungslosigkeit und Verzweiflung geprägte Lebenssituation des Beschuldigten relativieren

- 14 sein Verschulden in erheblichem Masse, so dass es letztlich doch als noch leicht zu bezeichnen ist. Die Einsatzstrafe reduziert sich damit auf 5 Monate. c) Als verschuldensunabhängige Komponente der Tat bleibt strafreduzierend zu berücksichtigen, dass das Delikt im Versuchsstadium stecken geblieben ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe hängt insbesondere von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1). Wie bereits dargelegt, war der Privatkläger weder in seiner Arbeitstätigkeit eingeschränkt noch legte er das Mandat nieder. Dass es beim Versuch blieb, ist allerdings nicht dem Beschuldigten zuzurechnen, da er alles in seiner Macht stehende tat, um den objektiven Tatbestand zu erfüllen. Angesichts dieser Tatsache ist der Versuch nur leicht strafreduzierend zu berücksichtigen, weshalb sich die Einsatzstrafe damit insgesamt auf 4 Monate reduziert. 3. a) A._____ wurde 1956 in Zürich geboren und wuchs dort auch zusammen mit zwei älteren Brüdern bei den Eltern auf. Er besuchte die Primar- und die Sekundarschule und gibt an, insgesamt eine schöne Kindheit verbracht zu haben. Allerdings sei der Vater religiös gewesen und habe die Kinder gezwungen, neun Stunden pro Woche in der … Kirche zu verbringen. Nach dem Schulabgang absolvierte der Beschuldigte beim Notariat E._____ eine kaufmännische Lehre. Anschliessend arbeitete er vier Jahre als Hypothekenspezialist bei der F._____. In dieser Zeit leistete er auch Militärdienst einschliesslich einer Weiterausbildung zum Unteroffizier. Noch während seiner Zeit bei der Bank heiratete der Beschuldigte. Er hat aus dieser Ehe einen Sohn (geb. 1989) und eine Tochter (geb. 1992). 2000 kam es zur Ehetrennung und später zur Scheidung. Der Beschuldigte lebt nun alleine. Nach internen Weiterbildungen wurde er befördert und hatte bei der F._____ Zürich-… die Stelle eines Kreditchef-Stellvertreters inne. Ca. 1992 kündigte er diese aber, nachdem er bemerkt hatte, dass ein neu angestellter, jüngerer und weniger gut qualifizierter Mitarbeiter mehr Lohn bekam als er, und man ihm eine Lohnerhöhung verweigerte. Danach war er einige Monate arbeitslos, bis er eine Stelle als Geschäftsführer einer Baugenossenschaft antreten konnte. Er absolvierte einen Sprachaufenthalt in den USA und berufsbegleitend eine zwei-

- 15 jährige Ausbildung als Immobilientreuhänder sowie eine Zusatzausbildung als Bankfachmann. 2005 wurde im Zusammenhang mit einer Erbschaftssache eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten eingeleitet. Die Baugenossenschaft kündigte ihm daraufhin die Anstellung fristlos. In der Folge blieb der Beschuldigte ohne Arbeit. Seit er bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurde, muss er Sozialhilfe beziehen, wobei ihm (wohl aufgrund offener Rückforderungen) der Grundbedarf um 10 % gekürzt wurde. Er hat kein Vermögen, aber ca. Fr. 400'000.– Schulden, die hauptsächlich auf einen Privatkonkurs zurückgehen (Urk. 5/4 S. 3/4, Urk. 8/10 S. 10 ff., Urk. 16/3, Urk. 30 S. 2/3, Prot. II S. 10). b) Der Beschuldigte ist im Strafregister mit einer Verurteilung verzeichnet. Am 22. Januar 2013 fällte die Staatsanwaltschaft wegen Betrugs eine Freiheitsstrafe von 150 Tagen aus, welche der Beschuldigte in der Folge auch verbüsste (Urk. 28). 4. a) Die noch nicht lange zurückliegende, aber auch weder einschlägige noch besonders gravierende Vorstrafe wirkt sich mässig straferhöhend aus. b) Der Beschuldigte besteht zwar darauf, dem Privatkläger nicht (Urk. 30 S. 8) oder jedenfalls "nicht direkt" (Urk. 5/1 S. 2), sondern nur "zwischen den Zeilen" (a.a.O., S. 4) gedroht zu haben. Er zeigte auch kaum Einsicht oder gar Reue. Den zur heutigen Verurteilung führenden Sachverhalt anerkannte er aber zu einem grossen Teil. Dieses Teilgeständnis kann leicht strafmindernd berücksichtigt werden. 5. a) Die Straferhöhung überwiegt die Strafminderung leicht, so dass sich bei einer gesamthaften Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände eine Bestrafung des Beschuldigten mit 5 Monaten Freiheitsstrafe oder 150 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist. b) Der Beschuldigte lebt zwar von Sozialhilfe und verfügt damit nur über ein sehr bescheidenes Einkommen. Es lässt sich aber nicht sagen, dass der Vollzug einer Geldstrafe von vornherein unmöglich wäre. Es ist daher eine solche auszufällen, wobei der Tagessatz der wirtschaftlichen Situation des seit langem und

- 16 wohl auch in Zukunft auf Sozialhilfe angewiesenen Beschuldigten entsprechend auf Fr. 10.– anzusetzen ist. c) Der Beschuldigte hat 106 Tage Haft erstanden (Urk. 11/1-41), die ihm auf die Geldstrafe anzurechnen sind (Art. 51 StGB). Damit entfällt ein Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und/oder Genugtuung für die erlittene Haft.

VI. a) Der Beschuldigte wurde innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu keiner Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und auch nicht zu einer Geldstrafe von 180 oder mehr Tagessätzen verurteilt. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist somit grundsätzlich möglich, ohne dass besonders günstige Umstände vorliegen müssen (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Voraussetzung für den Strafaufschub wäre indessen, dass eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Dies ist der Fall, wenn ihm diesbezüglich nach den gesamten Umständen nicht eine eindeutig ungünstige Prognose gestellt werden muss (BGE 134 IV 5, 134 IV 117). b) Der Beschuldigte ist beruflich nicht und sozial kaum integriert, im Strafregister indessen lediglich mit einer Vorstrafe wegen eines Vermögensdelikts vermerkt. Diese Umstände vermöchten noch keine eigentliche Schlechtprognose zu begründen. Nach der Einschätzung des psychiatrischen Gutachters besteht indessen beim Beschuldigten wegen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung und schwer ausgeprägten Alkoholsucht eine deutliche Rückfallgefahr mit Bezug auf drohendes Verhalten (Urk. 8/10 S. 43/44). Die Gefahr von Gewalthandlungen im Rahmen auch künftig zu erwartender Konflikte mit dem Sozialamt erscheine als mittelgradig. Zur Verbesserung der diesbezüglichen Prognose wäre in erster Linie eine ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz sinnvoll. Die Vergangenheit habe aber gezeigt, dass der Beschuldigte eine solche kaum einzuhalten vermöge. Eine medikamentöse Behandlung mit Antabus sei wegen der bereits bestehenden Leber-

- 17 schädigung kaum möglich. Vorderhand sei daher eine stationäre Alkoholentwöhnungstherapie angezeigt (a.a.O., S. 46/47). Dafür kämen beispielsweise die Forel-Klinik in Ellikon an der Thur/ZH oder die Klinik Hasel in Gontenschwil/AG in Betracht. Diese stünden aber wohl nur zur Verfügung, wenn der Beschuldigte bereit wäre, sich einer solchen stationären Behandlung zu unterziehen. Wenn eine solche Massnahme gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden müsse, sei die Auswahl therapeutischer Institutionen begrenzt. In diesem Falle stelle sich die Frage, ob die stationäre Behandlung nicht eher unter dem Dach von Art. 59 StGB erfolgen müsste, zumal beim Beschuldigten auch eine narzisstische Persönlichkeitsstörung vorliege, die nicht gänzlich vernachlässigt werden dürfe (a.a.O., S. 45/46). Vor Bezirksgericht (Urk. 30 S. 4/5) und auch in der heutige Berufungsverhandlung brachte der Beschuldigte mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er eine stationäre Suchttherapie ablehnt (Prot. II S. 10 und 15 f.). Nach 16 Therapieversuchen sei das "völlig blödsinnig". Er sei für einen Alkoholentzug nicht motiviert. Da mache er nicht mit, damit habe er schon zu viel Erfahrung. Er habe immer einen Grund zum Trinken und mache das auch. Dass sich seine geistigen Fähigkeiten dadurch weiter verringern würden, sei beabsichtigt. Aufgrund der dargelegten gutachterlichen Feststellungen und Aussagen des Beschuldigten kann realistischerweise nicht mit der erfolgreichen Durchführung einer Therapie gerechnet werden. Im Übrigen hat nur schon die Tatsache, dass der Beschuldigte dringend einer Therapie bedürfte, zur Folge, dass ihm zumindest derzeit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Damit fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ausser Betracht.

VII. a) Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte beim Beschuldigten einerseits eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und anderseits eine schwere Alkoholabhängigkeit (Urk. 8/10 S. 26 ff. und S. 43). Den gutachterlichen Erörterungen zur Frage der Ausführungsgefahr lässt sich sodann entnehmen, dass beim Beschuldigten vor allem der Alkoholmissbrauch die Begehung von Straftaten begünstigt. Um der Gefahr weiterer Delikte zu begegnen, bedürfe es einer stationä-

- 18 ren Therapie, weil nicht zu erwarten sei, dass der Beschuldigte in ein ambulantes Behandlungssetting eingebunden werden könne. Als geeignete Therapieeinrichtungen empfahl der Gutachter zwei typische Suchtkliniken (Forel-Klinik, Klinik Hasel), woraus sich ableiten lässt, dass er primär eine stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB für zweckmässig hält. Er wies allerdings auch darauf hin, dass eine solche Behandlung gegen den Willen des Beschuldigten im Rahmen einer Suchtklinik kaum möglich sei. In diesem Falle wäre eine stationäre Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen (Art. 59 StGB) in Betracht zu ziehen, weil dabei eher Möglichkeiten für einen geschlosseneren therapeutischen Rahmen bestünden und zudem auch die beim Beschuldigten bestehende narzisstische Persönlichkeitsstörung angegangen werden sollte (a.a.O., S. 45-47). b) Ist der Täter von Suchtstoffen abhängig, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner Abhängigkeit zusammenhängt, und wenn zu erwarten ist, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer solcher Straftaten begegnen (Art. 60 Abs. 1 StGB). Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung zusammenhängt, und wenn zu erwarten ist, mit der Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer solcher Straftaten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Aufgrund des psychiatrischen Gutachtens kann davon ausgegangen werden, dass diese Eingangsvoraussetzungen sowohl für eine Massnahme nach Art. 59 StGB als auch für eine solche nach Art. 60 StGB gegeben sind, wobei letztere im Vordergrund steht. Zu beachten ist indessen, dass der mit der vorgesehenen Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere künftiger Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf (Art. 56 Abs. 2 StGB). c) Bei der Prüfung, ob eine stationäre Massnahme für Suchtkranke anzuordnen sei, trägt das Gericht der Behandlungsbereitschaft des Täters (bzw. deren Fehlen) Rechnung (Art. 60 Abs. 2 StGB). Wie bereits erörtert wurde (Erw. VI/b), widersetzt sich der Beschuldigte, der schon zahlreiche Therapieversuche hinter

- 19 sich hat, einer stationären Suchtbehandlung kategorisch (Urk. 30 S. 4/5, Prot. II S. 10 und 15 f.). Dies bedeutet nicht, dass eine solche nicht auch gegen den Willen des Täters angeordnet werden kann. Häufig ist die ablehnende Haltung des Betroffenen gerade krankheitsbedingt und gehört es als erster notwendiger Schritt zur Behandlung, die Therapiebereitschaft des Patienten zu bewirken. In den letzten Jahren kam es in der forensischen Psychiatrie zu einer Trendwende, indem das Konzept der Freiwilligkeit als Bedingung für eine Therapie aufgegeben wurde. Zwangsweise Behandlungen sollen gar nahezu die gleichen Erfolgschancen haben wie freiwillig angetretene Therapien (Basler Kommentar zum StGB, 3.A., N 44 zu Art. 60 StGB). In der Praxis nehmen aber die auf Suchttherapien spezialisierten Einrichtungen therapieunwillige Personen nicht auf (vgl. Urk. 30 S. 5: "Aber die wollen mich nicht, vergessen Sie es"). Darauf wies auch der Gutachter hin (Urk. 8/10 S. 46). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nach eigenem Bekunden 16 erfolglose Versuche zur Behandlung seiner Alkoholabhängigkeit hinter sich hat (Urk. 30 S. 4), wobei er auch mindestens sechsmal hospitalisiert wurde (Urk. 8/10 S. 23-26). An der Einsicht in seine Krankheit in Bezug auf die Alkoholabhängigkeit mangelt es nicht. Unter diesen Umständen erscheint die zwangsweise Anordnung einer Massnahme nach Art. 60 StGB als sinnlos. d) Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte in eine stationäre Behandlung psychischer Störungen (Art. 59 StGB) einzuweisen ist. Solche Massnahmen werden öfters zwangsweise angeordnet. Die entsprechenden Kliniken verfügen über die nötigen geschlossenen Abteilungen und nehmen therapieunwillige Patienten auf. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Eingewiesenen wiegt indessen schwer, zumal diese Art von Massnahmen regelmässig auch auf eine längere Dauer (von bis zu fünf Jahren) ausgelegt ist (Art. 59 Abs. 4 StGB). Zwar wäre beim Beschuldigten die dafür nötige Voraussetzung einer schweren psychischen Störung gegeben, denn er ist nicht nur sehr stark alkoholabhängig, sondern leidet ausserdem an einer Persönlichkeitsstörung, die vom Gutachter als mittelschwer ausgeprägt eingestuft wurde (Urk. 8/10 S. 43). Beim Beschuldigten besteht indessen eine deutliche Rückfallgefahr vor allem bezüglich Drohungen (Urk. 8/10 S. 44). Hinsichtlich der Ausführung von Gewalthandlungen hingegen erscheint sie als eher moderat und wäre vor allem in Situa-

- 20 tionen gegeben, deren Eintritt auch mit anderen, milderen Vorkehrungen (z.B. mit polizeilichen Kontrollen anlässlich von Behördenterminen) vermieden werden kann (a.a.O., S. 47). Bei dieser Sachlage ist die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist.

VIII. Der Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren, dass das Strafmass von sieben Monaten Freiheitsstrafe auf 150 Tagessätze Geldstrafe reduziert wird. Im übrigen unterliegt er mit seinen Berufungsanträgen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Bei diesem Prozessausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (und -abschreibung) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu einem Drittel zu Lasten des Beschuldigten und zu zwei Dritteln zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StGB). Der Kostenanteil des Beschuldigten ist, da dieser mittellos sowie hoch verschuldet ist und dies voraussichtlich bleiben wird, sofort abzuschreiben. Ebenso sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und die Kosten aus dem Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung (Geschäftsnummer UB150167, Beschluss vom 15. Januar 2016) definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO).

Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 17. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Honorar für die amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 21 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 106 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Es wird keine Massnahme angeordnet. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage und -abschreibung (Ziff. 7) wird bestätigt. 6. Die Kosten aus dem Verfahren mit der Geschäftsnummer UB150167 im Betrag von Fr. 1'000.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

- 22 sowie in vollständiger Ausfertigung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger B._____, c/o Sozialzentrum, … [Adresse] (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. September 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Burger

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Guennéguès

Urteil vom 22. September 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 106 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Auf die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) wird verzichtet. 5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 15'887.25 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 ... Berufungsanträge: Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 17. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Honorar für die amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der versuchten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 106 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 4. Es wird keine Massnahme angeordnet. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage und -abschreibung (Ziff. 7) wird bestätigt. 6. Die Kosten aus dem Verfahren mit der Geschäftsnummer UB150167 im Betrag von Fr. 1'000.– werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschuldigten wird sofort abgeschr... 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)  den Privatkläger B._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)  den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten im Doppel für sich und den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  den Privatkläger B._____, c/o Sozialzentrum, … [Adresse] (falls verlangt)  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A  die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kasse des Bezirksgerichts Zürich 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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