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Zürich Obergericht Strafkammern 19.12.2017 SB170134

19 dicembre 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·13,778 parole·~1h 9min·6

Riassunto

Mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170134-O/U/ad

Mitwirkende: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 19. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Meier, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2017 (DG160295)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 5. Oktober 2016 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit lit. g und in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes sowie − der Widerhandlung gegen Art. 99 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon bis und mit heute 415 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 50.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 415 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Es wird Vormerk genommen, dass der Beschuldigte den unbedingt ausgefällten Anteil der Freiheitsstrafe erstanden hat. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

- 3 - 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 712.50 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 3'339.70 Gutachten Fr. 9.00 Auslagen Untersuchung Fr. 17'767.30 Kosten amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 25'824.00 Kosten amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 800.00 Kosten Beschwerdeverfahren OGZ (UB160144-O) 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2) " 1. A._____ sei der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Abs. 2 lit. a BetmG für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen frei zusprechen. 2. A._____ sei einer Übertretung im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 SVG für schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 50.– zu bestrafen. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. A._____ sei aus dieser Kasse eine Genugtuung für jeden Tag des Freiheitsentzuges in Höhe von Fr. 200.–/Tag nebst Zins in Höhe von 5% (mittlerer Verfall) zu bezahlen. 5. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei für das Verfahren bis zum Tag der Hauptverhandlung entsprechend der heute von mir eingereichten Rechnung festzusetzen. 6. Für den Tag der Hauptverhandlung sei die Entschädigung nach dem dafür angefallenen Zeitaufwand festzusetzen."

- 4 b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 68 sowie nachfolgend S. 6, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

____________________________

- 5 -

Inhaltsverzeichnis Erwägungen

I. Verfahrensgang .................................................................................................................... 6 II. Prozessuales ....................................................................................................................... 7 1. Teilrechtskraft ................................................................................................................ 7 2. Anklageprinzip ............................................................................................................... 8 3. Beweisgrundsätze und Beweismittel ..............................................................................10 III. Sachverhalt .......................................................................................................................16 A. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren ..............................................16 B. Einfuhr von Heroin (Anklageziffer I.1. und I.2. ) ................................................................21 1. Anklage ..................................................................................................................21 2. Einwendungen der Verteidigung ..............................................................................22 3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung ...............................................................23 4.1. Vorgang 5 (Anklageziffer I.1. ) ..........................................................................23 4.2. Vorgang 22 (Anklageziffer I.2.) ........................................................................30 4.3. Fazit ..............................................................................................................39 IV. Rechtliche Würdigung........................................................................................................40 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG ........................................................................................................40 2. Anstaltentreffen zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG.........................................................................41 3. Teilnahmeform und Konkurrenzen .................................................................................42 4. Subsumtion ..................................................................................................................45 V. Strafe und Vollzug ..............................................................................................................48 1. Parteistandpunkte .........................................................................................................48 2. Strafzumessungsregeln .................................................................................................48 3. Konkrete Strafzumessung..............................................................................................51 3.1. Strafrahmen ...................................................................................................51 3.2. Tatkomponenten ............................................................................................52 3.3. Täterkomponenten .........................................................................................55 3.4. Übertretungssanktion......................................................................................56 4. Anrechnung der erstandenen Haft ..................................................................................57 5. Fazit.............................................................................................................................58 6. Vollzug .........................................................................................................................58 VI. Kostenfolgen .....................................................................................................................58

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und den Parteien im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 11; Urk. 47), meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 23. Januar 2017 rechtzeitig die Berufung an (Urk. 52). 2. Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am 20. März 2017 (Urk. 55/1-2; Urk. 56) reichte die Verteidigung des Beschuldigten innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz die Berufungserklärung vom 10. April 2017 (Urk. 58) ein. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 59 und 60/2) rechtzeitig Anschlussberufung mittels Eingabe vom 27. April 2017 (Urk. 61). 3. Nachdem die erstinstanzliche Verfahrensleitung im Anschluss an die Hauptverhandlung die Entlassung des Beschuldigten aus der Sicherheitshaft angeordnet hatte, wurde er noch gleichentags aus dem Gefängnis Winterthur entlassen und der Migrationsbehörde zugeführt (Urk. 50). 4. Am 20. September 2017 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 65). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 (eingegangen am 11. Dezember 2017) zog die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurück (Urk. 68). Davon ist vorab mittels Beschluss Vormerk zu nehmen. Zur Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger und der Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 7 - II. Prozessuales 1. Teilrechtskraft 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch hinsichtlich der Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dispositivziffer 1 alinea 1), im Wesentlichen die Bestätigung des Schuldspruchs wegen einer Übertretung des Strassenverkehrsdelikts (Dispositivziffer 1 alinea 2) und die Zusprechung einer Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug, unter entsprechender Korrektur der Strafe und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 58 S. 2 und 71 S. 2). Dass die Verteidigung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beantragte, der Beschuldigte sei hinsichtlich der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes wohl im Sinne von Art. 99 Ziff. 3 schuldig zu sprechen, jedoch - entgegen der Vorinstanz nicht in Verbindung mit Art. 10 Abs. 4 SVG, sondern in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 SVG, ist aufgrund der Anerkennung des Sachverhaltes (Urk. 56 S. 60 f.) wohl einem Versehen zuzuschreiben, da die Bestimmung von Abs. 3 SVG durch das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 bereits seit der Inkraftsetzung am 1. Dezember 2005 aufgehoben ist. Entsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Januar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 2 (Widerhandlung SVG) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3. Nachdem die Anklagebehörde die erstinstanzlichen Schuldsprüche durch ihren Rückzug der Anschlussberufung nicht angefochten hat, ist grundsätzlich das

- 8 - Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. Obwohl die Strafandrohung für die vollendete qualifizierte Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG und das Anstaltentreffen dazu im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG identisch ist und es sich bei beiden Delikten um Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches handelt, ist das Gericht in der Würdigung des erstellten Sachverhaltes nicht frei, da Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG für das Anstaltentreffen eine fakultative Strafmilderungsmöglichkeit vorsieht und damit die Verurteilung zum Anstaltentreffen das weniger schwer wiegende Delikt darstellt als die Verurteilung zum vollendeten Delikt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (BGE 143 IV 179 E. 1.5; BGE 139 IV 282 E. 2.6). 2. Anklageprinzip 2.1. Die Verteidigung bemängelt die Anklageschrift, aus welcher nicht klar hervorgehe, welches stoffbezogene Verhalten dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, ob er nun lediglich eine Art Geld- und Informationsempfänger für andere oder selbst der Organisator oder Auftraggeber einer konkreten Lieferung gewesen sein solle (Urk. 46 S. 4; Urk. 71 S. 5). 2.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift unter anderem möglichst kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklageschrift erse-

- 9 hen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, so dass sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 141 IV 437). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigen zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_633/2015 vom 12. Januar 2016, E. 1.3.2). Dabei ist jedoch der Inhalt des Tatbestandes ebenso wenig anzuführen, wie diesbezügliche rechtliche Ausführungen, denn das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung des Tatvorwurfs frei (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3; nicht publ. in BGE 141 IV 437). 2.3. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt in concreto nicht vor. Entgegen der Darstellung der Verteidigung des Beschuldigten und mit der Vorinstanz (Urk. 56 S.5 f.) stellt die Anklageschrift detailliert und konkret bezüglich genau umschriebener Lebenssachverhalte dar, welche Handlungen der Beschuldigte wann, wo, mit wem und wozu vorgenommen haben soll. Immer wieder wird im Einzelnen darauf hingewiesen, welcher Art der Tatbeitrag des Beschuldigten war. Es bleibt entgegen der Behauptung der Verteidigung keineswegs unklar, was denn dem Beschuldigten genau vorgeworfen wird oder was er genau getan haben soll. Für die Prüfung der Einhaltung des Anklageprinzips ist wie erwähnt massgebend, dass dem Beschuldigten durch hinreichende Umschreibung des eigentli-

- 10 chen Tatgeschehens im Sinne von Art. 325 Abs. 1 lit. f und g StPO klar ist, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Daran, wogegen er sich zu verteidigen hat, verbleibt vorliegend aufgrund des detailliert geschilderten Tatvorgehens in der Anklageschrift jedenfalls kein Zweifel. Die diesbezüglichen Vorwürfe der Verteidigung zielen letztlich bereits auf die Würdigung des Sachverhaltes hin. Ob die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestandselemente beweismässig erstellt werden können oder für die Anwendung der angerufenen Strafnormen ausreichend sind, ist jedoch nicht unter dem Aspekt des Anklageprinzips zu prüfen, sondern wird Gegenstand des materiellen Entscheides gestützt auf die Beweiswürdigung sein. 3. Beweisgrundsätze und Beweismittel 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 56 S. 11 f.). Ergänzend sei daher nur auf Folgendes hingewiesen: Bestreitet ein Beschuldigter wie vorliegend die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a). Das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. A. Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Handbuch], N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.2). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen).

- 11 - 3.2. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2013 [kurz: Praxiskommentar StPO], Art. 10 N 2a; Tophinke in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014, Art. 10 N 21). 3.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen entlastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 3.3. mit Hinweisen). 3.4. Als Beweismittel liegen im vorliegenden Verfahren nebst den Einvernahmen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Urk. 11/1-18) hauptsächlich die Protokolle der Telefonüberwachungen (kurz: TK-Protokolle) verschiedener Personen vor (Urk. 4 TK act. 1-334; Urk. 11/10 TK Beilagen und Urk. 11/11 TK Beilagen act. 1-12; Urk. 11/12 TK Beilagen). Dabei sind namentlich die zahlreichen, regelmässigen und nahe aufeinanderfolgenden Telefonate zwischen den Drogenabnehmern B._____ und C._____ (Vater und Sohn, wobei B._____ in Zürich und C._____ in Skopje wohnte) sowie zwischen dem Beschuldigten A._____ und B._____ (Urk. 4 act. 36-44; 252-257; 268-272; 274; 304-306; 328) sowie zwi-

- 12 schen dem Vater des Beschuldigten D._____ ("D'._____") einerseits und B._____ andererseits massgeblich. Weiter liegen jedoch auch Telefonüberwachungsprotokolle von Gesprächen der weiteren Mitbeteiligten E._____, F._____ und G._____ vor. Ferner ist als Beweismittel ein Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei vom 23. Mai 2016 vorhanden (Urk. 10/4). Schliesslich zog die Vorinstanz die in separaten Strafverfahren rechtskräftig gewordenen Urteile gegen B._____ und C._____ (Urk. 28/1 und 28/2), E._____ (Urk. 28/3) und F._____ vom 18. Januar 2016 (Urk. 28/4) bei. Seitens der Berufungsinstanz wurden die Akten des Obergerichts des Kantons Zürich im Verfahren gegen F._____ von Amtes wegen im Hinblick auf das Urteil der Vorinstanz beigezogen (Urk. 67). 3.4.1. Die Verteidigung stellte die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den obgenannten Überwachungsmassnahmen in Abrede. Zum einen begründete sie das damit, dass die Grundlagen der Anordnung der Überwachungsmassnahmen nicht vollständig seien und deshalb nicht geprüft werden könne, ob die Genehmigung des Zufallsfundes durch das Zwangsmassnahmengericht rechtmässig gewesen sei. Zum anderen seien die angeordneten Überwachungsmassnahmen dem Beschuldigten nicht formell eröffnet worden (Urk. 46 S. 3 und 71 S. 3 f.). a) In Bezug auf den ersten Einwand der Verteidigung ist auf die bundesgerichtliche Praxis (zur sogenannten "Kaskaden-Überwachung") hinzuweisen, wonach die Zulässigkeit von Überwachungen gestützt auf Zufallsfunde nicht von der Frage abhängig sei, ob frühere konnexe Überwachungen rechtmässig angeordnet worden seien. Zu prüfen sei, ob eine zulässige Verwendung von Zufallsfunden vorliege (Art. 278 StPO) und die gesetzlichen Voraussetzungen der (allenfalls) neu verfügten Überwachungen (nach Art. 269 ff. StPO) erfüllt seien. Dementsprechend habe ein Betroffener, der die Verwendung von Zufallsfunden (und darauf gestützte neue Überwachungen gegen ihn) im Untersuchungsverfahren anfechten wolle, keinen Anspruch auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen. Einsicht zu geben sei ihm indessen in jene Beweisergebnisse der früheren Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund (mit entsprechenden Verdachtsmomenten gegen den Betroffenen) begründen. Auch müsse überprüfbar sein, dass die konnexen Überwachungen richterlich bewilligt

- 13 wurden (BGE 140 IV 40 E. 4.2-4.3). Soweit ein Betroffener darüber hinaus geltend mache, frühere konnexe Überwachungen, die nicht gegen ihn persönlich (sondern gegen andere Personen) angeordnet worden seien, seien möglicherweise rechtswidrig gewesen, könne auf die Vorbringen mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG i.V.m. Art. 279 Abs. 3 StPO; BGE 140 IV 40 E. 4.1; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_59/2014 vom 28. Juli 2014, E. 4.11). Vorliegend sind die materiellen Voraussetzungen von Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 269 StPO zur Verwendung der Zufallsfunde unbestrittenermassen erfüllt. Es liegt eine richterliche Genehmigung vor und beim untersuchten Vorwurf handelt es sich um eine Katalogtat (Urk. 12/2). Aus der Genehmigungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht geht ferner hervor, dass die konnexen Überwachungen, welche unmittelbar den Zufallsfund begründen (vgl. auch nachfolgend b), richterlich bewilligt wurden. In die daraus gewonnenen Gesprächsprotokolle hatte der Beschuldigte uneingeschränkt Einsicht. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Auf vollständige Einsicht in sämtliche Akten der konnexen früheren Überwachungen gegen Mitbeschuldigte hat der Beschuldigte keinen Anspruch. b) Auch der zweite Einwand der Verteidigung geht fehl. Denn gemäss Art. 279 Abs. 1 StPO muss die Staatsanwaltschaft nur überwachten Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitteilen. Gegen den Beschuldigten wurde nie eine Überwachung angeordnet. Er war lediglich der Verbindungspartner einer in der Aktion "H._____" (TK110128) überwachten Person, namentlich von B._____ (Urk. 12/2). Damit bestand ihm gegenüber keine formelle Mitteilungspflicht (Jean-Richard-dit-Bressel, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, N 7 und 11 zu Art. 279), zumal er – wie bereits ausgeführt wurde – auch nicht legitimiert ist, gegen andere Personen angeordnete Überwachungen anzufechten. Was die grundsätzliche Pflicht von Strafverfolgungsbehörden anbelangt, den Anspruch eines Beschuldigten auf rechtliches Gehör zu beachten, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten bereits anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Dezember https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F06-01-2014-1B_441-2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-40%3Ade&number_of_ranks=0#page40 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_similar_documents&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&docid=aza%3A%2F%2F06-01-2014-1B_441-2013&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-40%3Ade&number_of_ranks=0#page40

- 14 - 2015 mitgeteilt wurde, dass das Zwangsmassnahmengericht die Verwendung der in der Aktion "H._____" gewonnenen Erkenntnisse aus Überwachungsmassnahmen bewilligt habe (Urk. 11/4 Rz 9 und 54). Diese wurden ihm in der Folge – soweit für die Klärung der Sachlage relevant – in der genannten und den darauffolgenden Einvernahmen vorgehalten (Urk. 11/4 Rz 11, 60 ff.; Urk. 11/5-13). Dem Beschuldigten wurde damit schon vor Abschluss des Vorverfahrens mehrfach transparent gemacht, dass und welche ihn belastenden Erkenntnisse aus Überwachungen anderer Personen vorhanden sind. c) Im Ergebnis sind sämtliche den Akten beiliegenden Telefonüberwachungsprotokolle daher uneingeschränkt verwertbar. 3.4.2. Die Verteidigung bestritt ferner die Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus dem Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei (Urk. 46 S. 3 und 71 S. 3). Sie machte diesbezüglich zum einen geltend, dass ihm die diesem Bericht zugrundeliegende Observation formell nicht eröffnet worden sei. Zum anderen sei die Überprüfung ihrer Rechtsmässigkeit nicht möglich, da die dazu nötigen Unterlagen fehlen würden. Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO ist die Staatsanwaltschaft nur verpflichtet, der von einer Observation direkt betroffenen Person Grund, Art und Dauer der Observation mitzuteilen. Der Beschuldigte war nicht Zielperson der Observation (vgl. insb. Urk. 10/4 S. 1 f., worin festgehalten wird, dass die als "UM" bezeichnete Person später als der Beschuldigte identifiziert worden sei). Daher ist der Beschuldigte weder Mitteilungsberechtigter noch legitimiert, die Anordnung einer Observation gegen eine Drittperson anzufechten. Was darüber hinaus seinen Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschuldigten die im Rahmen der Observation gemachten Beobachtungen bereits anlässlich der Einvernahme vom 11. April 2016 und damit vor Abschluss des Vorverfahrens vorgehalten wurden (Urk. 11/11 Rz 7, 22, 34 ff., 96 f., 100, 113). In der Einvernahme vom 11. Juni 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten darüber hinaus explizit, dass vom 28. Juni 2012 bis 29. Juni 2012 eine Observation stattgefunden habe und die entsprechenden polizeilichen Beobachtungen im Wahrnehmungsbericht vom 23. Mai

- 15 - 2016 festgehalten worden seien (Urk. 11/13 Rz 70 ff.). Eine Kopie dieses Berichtes wurde seiner Verteidigung sogar ausgehändigt (Urk. 11/13 S. 42). Zu guter Letzt ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Wahrnehmungsbericht lediglich um ein von der Kantonspolizei Zürich zusammengetragenes und zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO handelt, mit welcher sie ihre im Dienst gemachten Feststellungen festhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.3 m.w.H.). Die Wahrheit der darin festgehaltenen Beobachtungen bestätigte der Polizeibeamte I._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2016 (Urk. 11/14 Rz 10). Bei dieser Einvernahme war der Beschuldigte anwesend und konnte von seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere von seinem Recht auf Konfrontation und auf Stellen von Ergänzungsfragen uneingeschränkt Gebrauch machen. Der Wahrnehmungsbericht ist damit als Beweismittel uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 1.3.2). 3.4.3. Schliesslich stellte die Verteidigung auch die Verwertbarkeit der beigezogenen Urteile zu Lasten des Beschuldigten in Frage. Diese Urteile würden substanziell auf Beweismittel beruhen, welche der Beschuldigte nicht kenne, mit welchen er nicht konfrontiert worden sei und die auch nicht in seinen Verfahrensakten enthalten seien (Urk. 46 S. 3 f. und 71 S. 4). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Beigezogene Akten dienen als Beweisgegenstand im Sinne von Art. 192 StPO und gelten als sachliche Beweismittel (Bürgisser, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, N 1 zu Art. 194). Urkunden sind dabei ebenfalls Beweissachen (Art. 192 Abs. 2 StPO). Ausgehend von einer prozessrechtlichen Betrachtungsweise fällt jedes Schriftstück bzw. jede andere Aufzeichnung darunter, die geeignet ist, dank ihres Inhalts bzw. Informationsgehalts beweisbildend zu wirken (a.a.O., N 5 f. zu Art. 192). Wie jedes andere Beweismittel unterliegen auch Urkunden der freien

- 16 - Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. auch vorstehend E. 3.1 - 3.3) und den allgemein gültigen Beweiserhebungsregeln (Art. 107 f. StPO; Art. 139 ff. StPO). Die vorliegend beigezogenen Urteile, welche Mitbeschuldigte in parallelen Verfahren betreffen, stellen nach dem Dargelegten sachliche Beweismittel dar und unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Da diese Urkunden ferner von Richtern bzw. Richterinnen zürcherischer Gerichte, also von Mitgliedern einer Behörde, in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt wurden (vgl. Art. 110 Abs. 5), haben sie einen erhöhten Beweiswert. Auf die Informationsgehalte der beigezogenen Urteile darf somit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung grundsätzlich abgestellt werden, sofern sie (im Sinne einer Auslegungshilfe) Rückschlüsse auf die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bzw. die damit zusammenhängenden Umstände und Hintergründe erlauben. Einschränkend ist dabei aber zu beachten, dass nur diejenigen, in den jeweiligen Urteilen festgehaltenen Erkenntnisse berücksichtigt werden dürfen, welche aus Beweismitteln gewonnenen wurden, die unter Wahrung der Rechte des Beschuldigten formell korrekt erhoben wurden und Teil der Verfahrensakten sind. III. Sachverhalt A. Sachzusammenhang mit separat geführten Strafverfahren 1. Hintergrund 1.1. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich führte in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich unter dem Aktionsnamen 'H._____' ein umfangreiches Ermittlungsverfahren gegen eine balkanstämmige Gruppe von Personen wegen Handel und Einfuhr von grossen Mengen Betäubungsmitteln. Dabei wurden mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts am Obergericht des Kantons Zürich diverse Telefonanschlüsse überwacht, wobei zahlreiche Telefonate zwischen dem Beschuldigten und weiteren Beteiligten abgehört und aufgezeichnet wurden. Die Verwendung der aus dieser Überwachung gewonnenen,

- 17 den Beschuldigten belastenden Erkenntnisse wurde auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich hin durch das Zwangsmassnahmengericht genehmigt (Urk. 12/1 und 12/2). 1.2. Der vorliegend Beschuldigte A._____ war zwar in der Nacht vom 28. auf den 29. Juni 2012 zusammen mit seinem Vater D._____, dessen Bruder G._____, sowie C._____ und B._____ im Zusammenhang mit dem Vorgang 22 der Aktion H._____ in der Wohnung von B._____ verhaftet worden, wurde jedoch am 29. Juni 2012 zusammen mit seinem Vater D._____ und seinem Onkel G._____ bereits wieder auf freien Fuss gesetzt, da beim damaligen Ermittlungsstand gegen sie noch kein dringender Anfangsverdacht bestanden hatte. Sie reisten aus der Schweiz aus und in der Folge blieb der Aufenthaltsort des Beschuldigten unbekannt (Urk. 1; Urk. 4 S.27; 45 S. 1). Aufgrund von Erkenntnissen aus der Überwachung im Zusammenhang mit der Aktion H._____ führte die Staatsanwaltschaft gegen die im vorliegenden Sachverhalt Mitbeteiligten D._____, G._____, C._____, B._____, F._____, E._____ (und weiteren) je separate Strafverfahren, die sie - soweit möglich - mittels je separaten Anklagen vom 5. Juni 2013 (C._____), 25. Juni 2013 (B._____), 1. Juli 2013 (E._____) sowie vom 4. August 2014 (F._____) abschloss (Urk. 27, 28/1-4 [je Anhang] und 67/42 [Anhang]). Auf die Rapportierung vom 30. April 2013 hin wurde der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben und am 25. November 2015 beim Grenzübertritt in die Schweiz in St. Margrethen verhaftet (Urk. 10/1, Urk. 10/3 S. 4), so dass nunmehr auch gegen ihn das vorliegende Untersuchungsverfahren mittels Anklage vom 4. April 2016 seinen Abschluss fand (Urk. 18). Für das Verständnis der dem vorliegend angeklagten Sachverhalt zugrundeliegenden Gesamtumstände drängt es sich auf, nachfolgend kurz diejenigen Erkenntnisse in Bezug auf die Mitbeteiligten darzulegen, welche sich aus den beigezogenen, bereits rechtskräftigen Urteilen ergeben. 2. B._____ (Vater) und C._____ (Sohn) 2.1. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach B._____ mit Urteil vom 19. Februar 2014 (Urk. 28/1) - des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG und

- 18 - - der mehrfachen Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen einer Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe, woran 600 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/1 Urteil S. 110). Aus dem begründeten Urteil ergibt sich im Wesentlichen, dass B._____ in 19 von 27 Anklagepunkten (darunter die gegen den heutigen Beschuldigten zu beurteilenden Vorgänge 5 und 22 der Aktion H._____; in dortiger Anklage Ziffern 1 und 16) verurteilt wurde, weil er im grossen Stil die Einfuhr von mehreren Kilogramm Heroin organisierte, bei der Übergabe mitwirkte, andere für sich arbeiten liess und kiloweise Heroin bunkerte, mithin keineswegs in der unteren Hierarchiestufe anzusiedeln war (Urk. 28/1 S. 101). Ausserdem traf er Anstalten zur Einfuhr von grossen Mengen Heroin und spielte bei der Beschaffung der entsprechend überwiesenen Gelder eine wichtige Rolle (Urk. 28/1 S. 103). 2.2. Das Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, sprach C._____ (Sohn des B._____) mit Urteil vom 26. Februar 2015 - des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, woran 972 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/2 Urteil S. 79). C._____ wurde - was bezüglich des vorliegenden Verfahrens von Relevanz ist betreffend den Vorgang 5 der Aktion H._____ (dortige Anklageziffer 1) im Gegensatz zu seinem Vater freigesprochen, jedoch folgte bezüglich Vorgang 22 derselben Aktion (dortige Anklageziffer 6) ein Schuldspruch (Urk. 28/2 S. 79). 2.3. Sowohl dem Urteil gegen B._____ als auch demjenigen gegen C._____ liegt bezüglich des Vorgangs 22 derselbe Sachverhalt zugrunde wie in vorliegender Anklageziffer I.2, jedoch mit der Ausnahme, dass bereits die dortige Anklage davon ausging, die Einfuhr des Heroins habe nicht erstellt werden können. 2.4. Im Hinblick auf die Würdigung im vorliegenden Verfahren ist jedoch von Bedeutung, dass B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend

- 19 nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wurden, weil es die Dimension aufzeigt, innerhalb welcher sich der Anklagesachverhalt gegen den heutigen Beschuldigten abspielte. Dabei ging das Gericht im Urteil gegen B._____ noch davon aus, lit. e) 2. Satz und lit. f) der Anklage seien nicht erstellt (Urk. 28/1 Anklageziffer 11 Anklage S. 8 ff. und Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]), wohingegen das Gericht später im Verfahren gegen C._____ aufgrund dessen Zugabe auch diesen Teil der Anklage, mithin den gesamten Anklagesachverhalt betreffend Vorgang 33 als erstellt dem Schuldspruch zugrunde legte (Urk. 28/2 Anklageziffer 5 Anklage S. 6 ff. und Urk. 28/2 S. 63 und 38-55 [C._____]). 2.5. Im übrigen ergibt sich aus Anklage und Urteil gegen B._____, dass dieser von März bis Juni 2012 Dutzende Male Heroin jeweils mindestens im Hundertgramm-Bereich und auch Streckmittel an Abnehmer lieferte sowie Drogenerlös entgegen nahm, wobei er sich oft von seinem Sohn, aber auch von F._____, chauffieren liess. Auch kannte er das Drogenlager von F._____ in J._____, holte er auch selbst dort gelagertes Streckmittel, um es an Abnehmer weiter zu geben. In einigen Fällen schickte er auch F._____, sowohl um Drogen zu übergeben, als auch um den Erlös von den Abnehmern abzuholen. 3. E._____ 3.1. Die 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sprach E._____ mit Urteil vom 19. Februar 2014 - des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG - der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB und - des Vergehens gegen Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren Freiheitsstrafe, woran 576 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/3 Urteil S. 52). 3.2. E._____ war weitgehend geständig, insbesondere auch, mit Heroin gehandelt zu haben. Im übrigen wurde der angeklagte Sachverhalt erstellt (Urk. 28/3 S. 7). Gemäss den Erwägungen im Urteil lag dem Schuldspruch zugrunde, dass E._____ mit knapp zehn Kilogramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von

- 20 - 38 % in Dutzenden von Vorgängen in einer relativ kurzen Zeit zwischen Ende Februar und Ende Juli 2012 handelte (Urk. 28/3 S. 43 f. und S. 40). Er wirkte bei der Einfuhr von rund sechs Kilogramm Heroingemisch mit, liess jedoch andere für sich arbeiten, um alsdann den Drogenerlös einzustreichen. Aus der dem Urteil zugrunde liegenden Anklage ergibt sich weiter, dass E._____ in unzähligen Malen Heroin durch F._____ an verschiedene Abnehmer liefern und den Drogenerlös einziehen liess, wobei dieser dazu quer durch die Schweiz nach Genf, Fribourg, Bern und Wettingen reiste. Ausserdem gab E._____ zu, dass er das Magazin von F._____ als Drogenbunker benutzte und dass er mindestens 7,1 Kilogramm Streckmittel organisiert und dieses nebst einer zur Herstellung von Heroinblöcken dienenden hydraulischen Presse sowie einer elektronischen Waage im Drogenbunker bei F._____ in J._____ lagerte. Auch war er keineswegs auf Anweisung hin tätig und nicht in unterer Hierarchiestufe anzusiedeln und vermittelte von Albanien aus B._____ auch einen Heroinabnehmer. Weil aber B._____ keinen weiteren Drogenhandel mehr mit ihm tätigen wollte, führte er seine Heroingeschäfte mit anderen Mittätern weiter. Ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren besteht namentlich betreffend Vorgang 5 aus der Aktion H._____ (Ziffer I.1. der Anklage gegen E._____; Urk. 28/3 Anklage S. 2), worauf nochmals zurückzukommen sein wird. 4. F._____ 4.1. Das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, sprach F._____ mit Urteil vom 23. Januar 2015 (Urk. 67/42) - des mehrfachen Verbrechens gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG - der mehrfachen Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB - der Gehilfenschaft zum Verbrechen gegen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und Art. 25 StGB und - des Vergehens gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 abs. 1 WG und Art. 12 lit. f WV schuldig, woraufhin das Obergericht des Kantons Zürich in Bestätigung des unangefochtenen Schuldspruchs eine Strafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe ausfällte, woran 224 Tage Haft angerechnet wurden (Urk. 28/4 Urteil S. 18).

- 21 - 4.2. F._____ wurde wegen seiner mannigfaltigen Unterstützung der beiden Drogenhändler B._____ und E._____ beim Verkauf von grossen Mengen Heroin spätestens ab Februar 2012 verurteilt. Dabei stellte er sein Firmenfahrzeug und den Lagerraum seines Malergeschäfts im Untergeschoss an der K._____-Strasse … in J._____ als sogenannten Bunker für Heroin sowie Streckmittel zur Verfügung. Insbesondere chauffierte er die beiden Dealer in einer Vielzahl von Fällen beim schweizweiten Ausliefern von grossen Heroinmengen, lieferte aber auch eigenhändig solche aus und übernahm den Drogenerlös. Schliesslich unterstützte er B._____ auch beim Versand von grossen Geldbeträgen, welche der Bezahlung von Heroineinfuhren dienten, in den Balkan (Urk. 67/42 Anklage S. 2). Auch bezüglich F._____ besteht ein Sachzusammenhang zum vorliegenden Verfahren in den Vorgängen 5 und 22 der Aktion H._____. Bezüglich des Vorgangs 22 war F._____ ebenso wie bezüglich des Vorgangs 5 hinsichtlich der Mitwirkung bei der Weitergabe von Geldbeträgen zwecks Heroineinfuhr geständig. Demnach brachte er am 22. März 2012 zusammen mit B._____ Fr. 70'000.– zu L._____ nach M._____ und übernahm am 12. Juni 2012 von B._____ Fr. 35'000.–, wobei er am nächsten Tag Fr. 15'000.– via Reisebüro N._____ und Fr. 20'000.– durch einen Passagier namens O._____ nach Skopje überbringen liess, wo es C._____ in Empfang nahm (Urk. 67/42 S. 43-50).

B. Einfuhr von Heroin (Anklageziffer I.1. und I.2.) 1. Anklage Diesem Anklagepunkt liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde, dessen Einzelheiten, namentlich die genauen Daten, Zeiten und Örtlichkeiten, der Anklageschrift zu entnehmen sind (Urk. 18 S. 2-5): Der Beschuldigte habe zwischen dem 28. Februar 2012 und dem 2. April 2012 zusammen mit seinem Vater D._____, C._____ und B._____, E._____, F._____ und G._____ aktiv an der Einfuhr von Heroin im mehrfachen Kilobereich mitge-

- 22 wirkt, indem er einerseits bei den Besprechungen des Geschäfts beteiligt, andererseits bei der Organisation und Durchführung der Lieferung selbst mitgewirkt habe (Anklageziffer Ziff. I.1., Urk. 18 S. 2-4). Zudem habe der Beschuldigte in gleicher Weise und mit denselben involvierten Beteiligten eine weitere Heroineinfuhr im mehrfachen Kilobereich zwischen dem 28. Mai 2012 und 28. Juni 2012 organisiert und umgesetzt (Anklageziffer Ziff. I.2., Urk. 18 S. 4-5). Dabei sei er - zusammengefasst - jeweils für die konkreten Verhandlungen, den Informationsaustausch, die Entgegennahme des Geldes, die Beauftragung des Kuriers und die Sicherstellung der Übergabe der Betäubungsmittel in der Schweiz zuständig gewesen (Urk. 18 S. 2-5). 2. Einwendungen der Verteidigung Nebst der einleitenden Kritik wegen angeblich formell nicht verwertbarer TK- Protokolle machte die Verteidigung im Wesentlichen geltend, die Anklage beruhe lediglich auf Indizien, welche kein schlüssiges Gesamtbild ergäben und auf reinen Vermutungen bezüglich der Frage basiere, wer die in den Gesprächen mit "Vater", "der Jüngere", "der Ältere" oder "D'._____" bezeichneten Personen tatsächlich seien, so dass der Anklagesachverhalt mittels der seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Beweismittel keinesfalls erstellt sei (Urk. 46 S. 8; Urk. 71 S. 8). Im übrigen sei, selbst wenn der Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, der angebliche Tatbeitrag des Beschuldigten jedenfalls nicht klar, und möglich sei entgegen der Anklagebehörde auch eine untergeordnete Beteiligung des Beschuldigten lediglich als Informations- und Geldbote, ohne Tatherrschaft und damit lediglich als Gehilfe. Ausserdem sei insbesondere beim Anklagesachverhalt Ziffer I.2. (Vorgang 22) unklar, ob es überhaupt zu einer Einfuhr gekommen sei (Urk. 18 S. 9 f.).

- 23 - 3. Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung 4.1. Vorgang 5 (Anklageziffer I.1.) 4.1.1. Die Vorinstanz hielt nach einlässlicher und überzeugender Beweiswürdigung (Urk. 56 S. 13-43) den in Ziffer I.1. der Anklageschrift festgehaltenen Sachverhalt als erstellt, mit Ausnahme der Beauftragung eines Kuriers mit dem Transport des Heroins, der Reise in die Schweiz zwecks Überwachung und Sicherstellung der Heroinlieferung und die Heroinübergabe selbst (Urk. 56 S. 58 f.). Mit nachvollziehbarer und sorgfältiger Begründung wies die Vorinstanz die dem Beschuldigten zuzurechnenden Telefonnummern nach (Urk. 56 S. 14-21), so dass er als für die Nummern 1 und 2 (Vorwahl für Mazedonien 00389) identifizierter Teilnehmer zu betrachten ist (Urk. 56 S. 21). Ebenfalls zeigte sie schlüssig auf, dass es sich bei der "Person", mit welcher sich C._____ am 28. März 2012 traf und die Ende März 2012 in die Schweiz kommen würde, um den Beschuldigten handelte (Urk. 56 S. 37). Im übrigen hielt sie namentlich fest, dass sich den TK-Protokollen mit genügender Klarheit entnehmen lasse, dass sich C._____ am 28. Februar 2012 mit "D'._____" bzw. D._____ getroffen habe. Bei diesem Treffen sei über eine Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gesprochen worden. In der Folge habe B._____ seinen Sohn C._____ angewiesen, € 5'000.– den Geschäftspartnern zu übergeben. Weiter sei erstellt, dass sich C._____ vor oder am 6. März 2012 mit D._____ und dem Beschuldigten getroffen habe, welcher anlässlich dieses Treffens einen Kilopreis von € 28'000.– für das zu liefernde Heroin verlangt habe. Am 23. März 2012 sei D._____ von Skopje nach Zürich geflogen, von wo er durch B._____ abgeholt und bei diesem zuhause einquartiert worden sei. Am gleichen Tag habe F._____ Fr. 70'000.– an L._____ in dessen Wohnung in M._____ übergeben, damit dieser das Geld an C._____ übermittle. Dieses Geld habe als Teilzahlung für die geplante Heroinlieferung im mehrfachen Kilobereich gegolten und sei letztlich zum Beschuldigten gelangt. In einer Textnachricht vom 25. März 2012 an B._____ habe der Beschuldigte dann in Aussicht gestellt, dass er am 27. März 2012 bei ihm sein bzw. in die Schweiz kommen werde. C._____ habe sich am 28. März 2012 ein

- 24 weiteres Mal mit dem Beschuldigten getroffen, wobei ihm dieser mitgeteilt habe, dass er am 30. oder 31. März 2012 in die Schweiz reisen werde, was C._____ sogleich seinem Vater B._____ mitgeteilt habe. Am 31. März 2012 habe dann B._____ an D._____ Fr. 5'000.– (mutmasslich für den Kurierlohn) bezahlt (Urk. 56 S. 42 f.). 4.1.2. Auf diese Erwägungen der Vorinstanz, die eine sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung vornahm, kann - mit Ausnahme der Verneinung des Nachweises der Lieferung und Übergabe der Drogen - vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), da auch unter Einbezug der unter dem Titel "Sachzusammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Entscheide gegen die Mitbeteiligten kein Zweifel daran besteht, dass sich der Sachverhalt diesbezüglich wie vorliegend angeklagt zugetragen hat. Auch wenn es dem Gericht angesichts der zurückgezogenen Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und des zu beachtenden Verbots der reformatio in peius verwehrt ist, den Sachverhalt über denjenigen hinaus auszudehnen, den die Vorinstanz als erstellt erachtete (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist nachfolgend ferner aufzuzeigen, dass die Indizienlage – entgegen den Erwägungen der Vorinstanz – auch die Erkenntnis zulassen würde, dass es zur eingeklagten Heroinlieferung und -übergabe gekommen ist. 4.1.3. Vorab ist vor dem Hintergrund des Sachzusammenhangs bezüglich des Vorgangs 5 darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglich grundsätzlich gleichlautende Anklage gegen B._____ einen gegenüber dem vorliegenden Anklagesachverhalt detaillierteren Geschehensablauf in den Unterabschnitten c), d), e) und g) bis l) sowie n) bis q) enthält (Urk. 28/1 Anklage S. 3 f.). Zentral jedoch ist beim Urteil gegen B._____, dass das Gericht nach erfolgter sorgfältiger Beweiswürdigung zum Schluss kam, der Anklagesachverhalt sei mit Ausnahme der Drogenmenge erstellt. Dass aber tatsächlich eine Heroinlieferung stattfand, die B._____ in der Nähe des Spitals … entgegen nahm, hielt das Gericht - entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren - für erstellt und legte es seinem Urteil zugrunde. Lediglich die angeklagte Menge von 10 Kilogramm Heroinmischung hielt das Gericht aufgrund verschiedener Interpretationen des Begriffs "Hand" bzw. "Hände" für

- 25 nicht nachgewiesen. So ging es immerhin davon aus, dass es sich bei der am 2. April 2012 erfolgten Lieferung aus dem Ausland und der Übergabe in der Nähe des Spitals … um ein Heroingemisch im Kilobereich handelte (Urk. 28/1 S. 36). 4.1.4. Im Verfahren gegen F._____ wurde durch das erkennende Gericht erstellt, dass B._____ am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals …, wohin F._____ ihn chauffiert hatte, von einem Kurier (angesichts des Kaufpreises von Euro oder Fr. 100'000.– und der Herkunft aus dem Balkan) eine grössere Menge Heroin im Kilobereich entgegennahm, so dass F._____ nachgewiesen wurde, dass er von der bevorstehenden Drogenlieferung wusste und in Kauf nahm, dass es sich um eine grössere Heroinmenge im Kilobereich handeln könnte (Urk. 67/42 S. 54-56), worauf es ihn entsprechend schuldig sprach. 4.1.5. Angesichts der detaillierten und sorgfältigen Beweiswürdigung in den Parallelverfahren gegen B._____ und F._____ weisen die oben wiedergegebenen Erkenntnisse (Ziff. 4.1.3 und 4.1.4) dringend darauf hin, dass der Beschuldigte zwecks einer grösseren Heroinlieferung in die Schweiz reiste, wo er sich jedenfalls am 2. April 2012 aufhielt. 4.1.6. Auch aus den TK-Protokollen ergibt sich vor dem Hintergrund der identifizierten Teilnehmer und dem Gesamtzusammenhang eindeutig, dass der Beschuldigte gegenüber B._____ bereits am 17. März 2012 angegeben hatte, dass es mit der Lieferung gut aussehe und er sich bald mit ihm treffen werde, er sei daran, die Lieferung ("Arbeit") zu erledigen und alles zu unternehmen, dass diese Lieferung möglichst schnell bei ihm in der Schweiz sei (Urk. 10/3 S. 14 i.V.m. Urk. 10/3 S. 7, wo ausserdem festgehalten ist, dass F._____ bestätigte, dass Vater und Sohn A._____D._____ immer in serbokroatischer Sprache mit B._____ kommuniziert hätten, was die Interpretation bezüglich der Identität der Teilnehmer stützt). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschuldigte gegenüber C._____ seine Reise zwecks verabredeter Lieferung des Heroins in die Schweiz zunächst für den 27. März 2012 ankündigte (Urk. 56 S. 37). Aus den TK- Protokollen ergibt sich jedoch ebenfalls zweifelsfrei, dass der Beschuldigte schliesslich mit Verzögerung erst am Samstag 31. März 2012 in die Schweiz aufbrach. Dabei erweist sich als bedeutsam, dass der im Verfahren gegen B._____

- 26 noch unbekannte Teilnehmer mit der Nummer 3 (Urk. 28/1 S. 34 f.) nunmehr im vorliegenden Verfahren zweifelsfrei als C._____ identifiziert wurde (Urk. 56 S. 15) und somit folgende Gespräche aufgrund der TK-Protokolle erstellt sind: - Am 17. März 2012 UM 12.03 Uhr schrieb B._____ dem Beschuldigten: "Was gibt es Neues? Geht es dir gut?" was der Beschuldigte um 13.06 Uhr beantwortet mit: "Es geht mir gut. Wir werden uns bald sehen. Ich bin dran, die Arbeit zu erledigen." B._____ drängt auf Schnelligkeit mit der Begründung, dass sie sonst die Arbeit verlieren würden, worauf der Beschuldigte zusichert: "Ich werde alles machen, damit es möglichst schnell gemacht wird. Mach dir keine Sorgen." Darauf beendet B._____ das Gespräch mit einem Gruss an den Vater des Beschuldigten (Urk. 4 TK act. 252-256). Am 25. März 2012 kündigt der Beschuldigte B._____ sein Kommen in zwei Tagen an und erklärt die Verzögerung mit kleinen Problemen, die er aber gelöst habe (Urk. 4 TK act. 304-306). - Am 27. März 2012 17.32 Uhr erkundigt sich C._____ bei seinem Vater, ob der Beschuldigte angekommen sei "Ist er dorthin gekommen?", worauf B._____ ihm mitteilt, dass sie auf den Beschuldigten warten und dessen Vater bei ihm sei (Urk. 4 TK act. 310-311). Das wird auch durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt, wonach D._____ am 23. März 2012 um ca. 17 Uhr in Zürich Kloten per Flugzeug landete und erst am 6. April 2012 über den gleichen Flughafen wieder aus der Schweiz ausreiste (Urk. 10/3 S. 15). - Nachdem sich B._____ über das Ausbleiben des Beschuldigten im Telefongespräch mit seinem Sohn C._____ vom 28. März 2012 15.39 Uhr aufregt und diesen anweist, den Beschuldigten aufzusuchen und mit ihm zu sprechen, teilt ihm C._____ um 15.49 Uhr per SMS mit: "Ich habe mit ihm (dem Beschuldigten) gesprochen. Um sieben Uhr werde ich ihn treffen." Nach dem Treffen teilte er um 19.28 Uhr mit einer weiteren Nachricht mit: "Am Freitag, am Samstag wird er dort sein. Wo soll er dich treffen, und sein Vater soll nicht mit der mazedonischen Nummer sprechen." Darauf schrieb um 19.36 Uhr B._____ zurück: "Ok. Ist das sicher?" C._____ antwortete um 19.38 Uhr: "Ja. Aber wo kannst du auf ihn warten?" Darauf erwiderte B._____: "Wo! Dort beim Spital. Sie wissen es." Darauf teilt C._____ mit, dass der Beschuldigte sie auffordere, die Telefone abzustellen und dass B._____ sich nicht bei seinem Vater (sc. D._____) melden solle, weil dieser die mazedonische auf sich trage (Urk. 4 TK act. 314-315). - Darauf ging die Korrespondenz zwischen B._____ und C._____ weiter. Am 31. März 2012 um 12.43 Uhr fragte B._____ seinen Sohn: "Aber was hat er dir gesagt? Wann kommt er und ist es sicher?" Nachdem C._____ beschäftigt war und nicht gleich antworten konnte, meldete er sich später. Um 18.58 Uhr will C._____ von seinem Vater wissen, wieviel Geld er habe, was er mit "Er will es wissen. Weil er morgen dort sein wird" begründet. Daraufhin sagt B._____ zu C._____ im gleichen Gespräch: "Ich werde ihm in einer Woche 100 Tau-

- 27 send machen." Das quittiert C._____ mit "Ok, ich werde es dir mitteilen. Morgen am Abend oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20" (Urk. 4 TK act. 321-324). C._____ teilt seinem Vater um 19.35 Uhr weiter mit: "Er wird dich anrufen. Ich glaube nicht, dass du es am Morgen erledigen kannst. Ist der Alte weggegangen?" Darauf antwortet B._____: "Er ist hier. Ich sehe ihn ein Mal in der Woche. Aber warum kann man es nicht am Morgen erledigen? Wenn er kommt, dann wird es erledigt." C._____ entgegnet: "Er sagte, er habe es bereit. Er soll nur abfahren. Es ist sicher." Worauf B._____ nachfragt: "Aber warum bricht er nicht heute Abend auf?" und C._____ antwortet: "Vielleicht fährt er heute Abend ab. Ich wollte ihn nicht fragen, wann er abfahren wird" (Urk. 4 TK act. 325). Es ist folglich entgegen der Vorinstanz erstellbar, dass der Beschuldigte zwecks Lieferung des längst zuvor via C._____ und B._____ sowie seinen Vater besprochenen und teilweise bereits vorausbezahlten Heroins am 31. März 2012 oder spätestens am 1. April 2012 in die Schweiz aufbrach und sich am 2. April 2012 bereits in der Schweiz und in der Nähe von B._____ befand: Am 2. April 2012 um 9.38 Uhr rief B._____ den Beschuldigten an und fragte: "Wo bist du? Wie geht es dir? Was gibt's Neues?" (Urk. 4 TK act. 328). Darauf antwortete der Beschuldigte nicht direkt. Statt dessen liegt jedoch eine Konversation von gut drei Stunden später zwischen B._____ und C._____ vor. Darin fragt C._____ seinen Vater: "Was ist los mit dem Hurensohn?" Worauf B._____ zurückfragt: "Ich weiss es nicht; hast du ihn telefonisch nicht erreicht?" Nur rund 3 Minuten später informiert C._____ seinen Vater um 13.19 Uhr wie folgt: "Ich habe mit ihm gesprochen. Er wird mir in kurzer Zeit Bescheid geben, weil er in der Nähe ist", worauf B._____ antwortete: "Dann gut; warten wir auf ihn" (Urk. 4 TK act. 328). Um 18.47 Uhr fordert C._____ seinen Vater auf: "Geh in einer halben Stunde dorthin", was letzterer mit "ok" quittiert (Urk. 4 TK act. 331). 4.1.7. Weiter ist zudem aufgrund der beigezogenen Urteile erstellbar, dass F._____ am Abend des 2. April 2012 B._____ nach 19.00 Uhr zum Spital … chauffierte, damit B._____ dort die Heroinlieferung entgegen nehmen konnte (Urk. 67/42 S. 54-56). Das ergibt sich im übrigen auch aus den TK-Protokollen, worin namentlich bestätigt wird, dass B._____ - was aus der oben aufgeführten Kommunikation mit seinem Sohn bereits bekannt ist - auf eine Heroinlieferung wartete, für deren Lagerung er den Schlüssel zum als Drogenbunker verwendeten Magazin von F._____ in J._____ brauchte. Dass es sich beim nachfolgenden Gespräch um diesen Schlüssel handelte, den F._____ für B._____ bereit hielt, ergibt

- 28 sich aus dem Gesamtzusammenhang und namentlich aus dem erstellten Sachverhalt im Verfahren gegen F._____ (siehe hierzu oben Ziffer III.A.4.2): - Am 1. April 2012 gab es einen Austausch von SMS-Nachrichten zwischen B._____ und F._____, beginnend um 17.50 Uhr mit folgender Nachricht von B._____: "Wo bist Du Freund?" F._____ um 17.58 Uhr: "In Genf. Ich fahre retour." B._____ um 17.59 Uhr: "Wann bist du hier? "F._____ um 18.01 Uhr: "Ich weiss es nicht. Ich bin noch immer in der Stadt. Ich gebe dir Bescheid. Gibt es Neuigkeiten?" B._____ um 18.01 Uhr: "Ich bin am Warten. Ich hoffe, ja. Aber hast du den Schlüssel?" F._____ um 18.03 Uhr: "Ja, er ist im Lastwagen." Später an dem Abend schrieb B._____ um 20.38 Uhr: "Schick mir die Nummer vom G'._____" (G._____). F._____ um 20.40 Uhr: "4", danach um 21.35 Uhr: "Wie geht es Dir? Neuigkeiten?" B._____ darauf um 21.36 Uhr: "Ich werde jetzt sprechen und gebe dir Bescheid. Wo bist du? Bist du gekommen?" F._____ antwortet um 21.37 Uhr, er sei am Kommen, worauf ihn B._____ auffordert: "Komm jetzt zu mir. Nachher kannst du weggehen", worauf F._____ antwortet: "In 5 Minuten bin ich dort" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 4 und Urk. 4 TK act. 326 [=] Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 5). - Am 2. April 2012 um 18.05 Uhr setzt sich offensichtlich etwas in Bewegung, denn B._____ fordert F._____ auf, so schnell wie möglich zu ihm zu kommen. F._____ versichert, in fünf Minuten bei ihm zu sein (Urk. 4 TK act. 330). - Nachdem C._____ seinen Vater um 18.47 Uhr per SMS aufgefordert hatte, in einer halben Stunde dorthin (sc. …-Spital) zu gehen (siehe vorstehende Ziffer 4.1.5), gab es am gleichen Abend einen SMS-Nachrichtenaustausch zwischen B._____ und F._____, beginnend um 19.37 Uhr seitens B._____: "Wo bist du?" F._____ um 19.38 Uhr: "Vor der Garage." B._____ um 19.39 Uhr: "Komm zu mir" (Urk. 11/10 Beilage TK EV 7, act. 11). Später um 19.57:53 Uhr schrieb er weiter: "Freund, du sollst dich bei mir melden, wenn du die Jungs abgeholt hast", worauf F._____ um 19.58:35 Uhr antwortet "Mach dir keine Sorgen" und B._____ nachsetzt und betont: "Schau auf diesen Jungen, weil es ist gut für beide geworden" (Urk. 4 TK act. 333-334). - Noch vor der Antwort von F._____ schickte B._____ um 19.58:28 Uhr ein SMS mit dem Inhalt "Ich habe ihn getroffen" an C._____, worauf letzterer mit "Ok" antwortete (Urk. 4 TK act. 332). Diese Mitteilungen sind gemäss zutreffender Würdigung des jeweiligen Gerichts in den Verfahren gegen B._____ und F._____ nicht anders zu würdigen, als dass einerseits eindeutig eine Drogenübergabe unmittelbar bevorstand, bei deren Durchführung B._____ auf die Dienste von F._____ angewiesen war und dass das im voraus besprochene Treffen und damit die Drogenübergabe tatsächlich

- 29 am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des …-Spitals … stattgefunden hat, was B._____ seinem Sohn sogleich mitteilte, indem er ihm schrieb "ich habe ihn getroffen" und F._____ anweist, auf den "Jungen" zu schauen, da es für beide "gut geworden" sei (Urk. 28/1 S. 35; Urk. 67/42 S. 54 f.). Dafür, dass B._____ die Drogen entgegen nahm, spricht auch der sich aus den TK-Protokollen ergebende Umstand, dass sich das Mobiltelefon von B._____ beim Empfang der Nachricht vom 2. April 2012, dass er 'dorthin gehen' solle, über die Antenne P._____- Strasse …, … Zürich, ins Netz einloggte, welche sich einige Hundert Meter von seinem Wohnort in Zürich … (… [Strasse]) befindet, wohingegen sich sein Mobiltelefon über die Antenne Q._____-Strasse …, R._____, einloggte, als er seinem Sohn mitteilte, dass das Treffen stattgefunden habe, welcher Standort nahe zum Spital … liegt. Das lässt - vor allem auch im Zusammenhang mit den Inhalten der TK-Protokolle - ohne weiteres den Schluss zu, dass B._____ sich am vorab vereinbarten Übergabetreffpunkt in der Nähe des Spitals … aufhielt, als es zum vereinbarten Treffen kam. Dass die Drogenübergabe tatsächlich dort von statten ging, wird noch durch das von der Vorinstanz angeführte Indiz der auffälligen Kontaktstille zwischen allen Beteiligen nach dem 2. April 2012 unterstützt (Urk. 56 S. 42), die ja zuvor in regem Kontakt untereinander standen. Des weiteren spricht für die erfolgte Lieferung nicht nur das Fehlen von Reklamationen in den späteren Gesprächen, sondern auch die umtriebige Auslieferung von Heroinmischungen im April und Mai 2012 durch B._____, der dazu sowohl von seinem Sohn wie auch von F._____ gemäss deren rechtskräftigen Urteilen herum chauffiert wurde, da ihm selbst der Führerausweis entzogen worden war (Urk. 67/42, Anklage S. 3 Ziff. 1.3). Dass eine ganz andere Lieferung diesen Bedarf abgedeckt hätte, dafür liegen keinerlei Anhaltspunkte in der minutiös überwachten Telekommunikation der Beteiligten vor, zumal B._____ offenbar dringend auf Heroinnachschub angewiesen war (z.B. Urk. 4 TK act. 254), so dass eine solche Annahme jeglicher Grundlage entbehrt. Somit wäre rechtsgenügend nachweisbar, dass am Abend des 2. April 2012 in der Nähe des Spitals … ein Drogenkurier eine grosse Menge Heroingemisch an B._____ übergab. 4.1.8. Die Vorinstanz nahm bezüglich des bezahlten Geldes für die Lieferung aus Mazedonien an, die angeklagte Transaktion von € 13'300.– sei im Gegensatz

- 30 zu den erstellten Zahlungen von € 5'000.– vom 28. Februar 2012, Fr. 70'000.– via L._____ und F._____ sowie € 5'000.– vom 28. März 2012, welche B._____ gleichentags an D._____ übergab, nicht nachgewiesen (Urk. 56 S. 38 und 42 f. und oben Ziff. III.B.4.1.1.). Dem kann beigepflichtet werden. Die Telefonüberwachung weist indessen stark darauf hin, dass B._____ auf Drängen von D._____, das ihm sein Sohn C._____ weiterleitete, am 31. März 2012 Fr. 20'000.– oder € 20'000.– mit einem Chauffeur nach Mazedonien schickte. So teilte ihm C._____ mit: "Morgen oder übermorgen am Morgen ist er dort. Aber er braucht hier 20", worauf C._____ bekräftigte: "Nein, er spottet nicht. Es ist wirklich so". Darauf lenkte B._____ ein und fragte: "Gut. Wem soll ich es geben? Dem Chauffeur?", was C._____ bejahte (Urk. 4 TK act. 324). Im Gesamtkontext der überwachten Telefongespräche ist somit auch die Übergabe von 20'000 Franken oder Euro erstellbar. 4.1.9. Dass es sich somit vorliegend anklagegemäss um die Einfuhr eines Heroingemisches mit einer Menge im mehrfachen Kilobereich handelte, ist aufgrund des im Zusammenhang mit dieser Drogenlieferung stehenden erstellten Preises von Fr. 28'000.– pro Kilogramm (siehe Anklageziffer I.1.3 und Urk. 56 S. 43; Urk. 4 TK act. 186, 187, 195) und den Zahlungen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 100'000.– ebenfalls rechtsgenügend nachweisbar, ergibt der bezahlte Betrag doch eine Menge von rund 3 ½ Kilogramm Heroingemisch. 4.1.10. Somit wäre vorliegend entgegen der Vorinstanz der gesamte, dem Beschuldigten unter Ziffer I.1. vorgeworfene Anklagesachverhalt rechtsgenügend nachgewiesen, insbesondere auch Ziff. I.1.6. In Beachtung des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist der rechtlichen Würdigung jedoch nur derjenige Sachverhalt zu Grunde zu legen, welchen die Vorinstanz als erstellt erachtete. 4.2. Vorgang 22 (Anklageziffer I.2.) 4.2.1. Bezüglich der Anklageziffer I.2. (Vorgang 22) hielt die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt mit Ausnahme der Behauptung in der Anklageschrift, wonach ein Kurier kurz nach dem Beschuldigten mit der besprochenen Lieferung in

- 31 die Schweiz eingereist sei, C._____ die Nachricht von dessen Eintreffen erhalten und F._____ daraufhin die Drogenlieferung übernommen und in ein Versteck transportiert habe, für erstellt (Urk. 56 S. 56 und S. 60). 4.2.2. Wie zu Vorgang 5 ist auch bezüglich des Vorgangs 22 vorab zu betonen, dass die unter dem Titel "Sachzusammenhang" unter vorstehender Ziffer III.A. angeführten rechtskräftigen Entscheide gegen die Mitbeteiligten mit den vorne unter Ziffer II.3.4.3 dargelegten Einschränkungen in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. a) Allerdings ist bei der isolierten Betrachtung der vorliegenden Anklageziffer I.2.1. einzig in Bezug auf den im Titel benannten Vorgang 22 Vorsicht geboten. Nach einem Vergleich mit den Anklagen in den rechtskräftig beurteilten Verfahren ist insbesondere auf Abweichungen bezüglich des unterschiedlich dargestellten Ablaufs näher einzugehen, zumal B._____ und C._____ bezüglich des Vorgangs 33 (der vorliegend nicht Gegenstand der Anklage ist) schuldig gesprochen wurden (siehe oben Ziffer III.A.2.4.), welcher den Zeitraum vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 umfasst (Urk. 28/1 Anklageziffer 11. Anklage S. 8 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 5. Anklage S. 6 ff. [C._____]). Damit tangiert der Vorgang 33 infolge des sich überschneidenden Zeitraums vorliegende Anklageziffer I.2., die ein Geschehen vom 28. Mai 2012 bis und mit 29. Juni 2012 zum Gegenstand hat (Urk. 18 S. 4), ganz wesentlich, so dass ein Blick auf die Anklagen und Urteile gegen die Mitbeteiligten C._____ und B._____ unerlässlich ist (Urk. 28/1 und 28/2). Zusammengefasst wurde in ihren Verfahren folgender Sachverhalt erstellt: C._____ wurde am 28. Mai 2012, ab. 20.19 Uhr, von seinem Vater per SMS informiert, dass sie für den übernächsten Tag Fr. 150'000.– als Anzahlung für die bevorstehende Heroinlieferung benötigen, damit der Lieferant 20 Kilogramm Heroin bringen könne, wodurch sie sich einen Gewinn in der Höhe von einer halben Million Franken erhofften. B._____ beschloss, keine Anzahlung zu leisten, sondern zunächst sechs Kilogramm Heroin bei der Übernahme zu bezahlen und informierte seinen Sohn darüber. Nachdem er den Lieferanten kontaktiert hatte, teilte C._____ am 31. Mai 2012 seinem Vater mit, dass der Lieferant die Lieferung für den folgenden Sonntag in Aussicht gestellt habe. B._____ und C._____ besprachen am 1. Juni 2012, insgesamt Fr. 100'000.– für das Heroin zu bezahlen. B._____ informierte am 4. Juni 2012 sowohl den Lieferanten in Mazedonien als auch seinen Sohn

- 32 darüber, dass die Heroinlieferung inzwischen eingetroffen war. C._____ instruierte daraufhin noch am gleichen Abend seinen Vater, wie dieser sich trotz entladener Batterie Zugang zum Personenwagen Audi A6 von C._____ verschaffen konnte, worauf B._____ das gelieferte Heroin im Kofferraum des Audi A6 deponierte. Nachdem C._____ am 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz gefahren war, begaben sich Vater und Sohn B._____C._____ am 27. Juni 2012 um 19.08 Uhr zusammen in die von B._____ als Drogenbunker genutzte Tiefgarage an der S._____-Strasse … in Zürich, wo B._____ das dort gelagerte Heroin aus dem Audi A6 seines Sohnes in seinen eigenen Personenwagen Peugeot 307 umlud, während C._____ Schmiere stand. Nach der Festnahme von C._____ und B._____ am frühen Morgen des 29. Juni 2012 konnten im genannten Peugeot insgesamt 5,59 Kilogramm Heroinmischung sichergestellt werden, wovon in einem Abfallsack im Kofferraum acht Pakete mit 3,64 Kilogramm Heroinmischung sowie in einem Karton unter dem Beifahrersitz zwei Plastikbeutel mit 1,95 Kilogramm Heroinmischung (Urk. 28/1 S. 73-75 [B._____]; Urk. 28/2 S. 63 und 38-55; insb. S. 54 und 55 [C._____]). Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der vorliegend zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitte als Auslegungshilfe gedanklich in den Vorgang 22 zu integrieren, da er die zeitliche Lücke zwischen dem 28. Mai 2012 und dem 6. Juni 2012 schliesst (Urk. 18 Ziffern 2.1. und 2.2.) und darin dem Beschuldigten nicht etwas anderes oder mehreres angelastet würde, als sich aus der vorliegenden Anklageschrift (hauptsächlich zum 28. und 30. Mai 2012) bereits ergibt. Damit steht fest, dass das in vorliegender Anklageziffer I.2.1. zum Vorgang 22 der Aktion H._____ genannte Geschehen insofern auch zum Vorgang 33 gehört, da die dort angeklagte Heroineinfuhr von sechs Kilogramm mit Übernahme durch B._____ und Deponierung derselben zuerst im Audi A6 von C._____ mit nachfolgendem Umlad in den Peugeot 307 seines Vaters abgeschlossen war, als sich das in Ziffer I.2.2. bis I.2.7. Geschilderte abspielte. Da jedoch Gegenstand der Gespräche zwischen dem Drogenlieferanten und B._____C._____ die Einfuhr von insgesamt 20 Kilogramm Heroin war, bezüglich Vorgang 33 jedoch bereits 6 Kilogramm geliefert wurden, verbleibt die Restmenge als Grundlage für den weiteren Verlauf gemäss Vorgang 22. Abgesehen davon handelten in dieser Zeit die gleichen Akteure auf beiden Seiten des Geschäfts weiter miteinander zusammen, so dass auch kein sachlicher Bruch im Verhalten zu einer isolierten Betrachtung Anlass gäbe.

- 33 b) Vor dem Hintergrund, dass B._____ und C._____ sowie F._____ bezüglich des Vorgangs 22 in ihren Verfahren je schuldig gesprochen wurden (siehe oben Ziff. III.A.2. und A.4.), kann zudem der in den dortigen Anklagen zeitlich zwischen den vorliegenden Anklageziffern I.2.1. und 2.2. positionierte, etwas detaillierter aufgeführte, Ablauf zwischen dem 6. und dem 9. Juni 2012 (Urk. 28/1 Anklageziffer 16 Anklage S. 11 ff. [B._____] und Urk. 28/2 Anklageziffer 6 Anklage S. 8 f. [C._____]) ohne weiteres an dieser Stelle zur Beweiswürdigung hinsichtlich des vorliegenden Anklagevorwurfs herangezogen werden, zumal er je vom erkennenden Gericht als erstellt dem Schuldspruch zugrunde gelegt wurde (Urk. 28/1 S. 82-88 [B._____]; Urk. 28/2 S. 55-61, insb. S. 56 [C._____]). Ausserdem wurden die entsprechenden TK-Protokolle (Beilagen zu Urk. 11/13; TK-Prot. vom 6.6.2012, ab 13:33:25 Uhr; vom 6.6.2012 ab 14:17:08 Uhr; vom 6.6.2012 ab 15:04:17 Uhr; vom 6.6.2012 ab 17:47:56 Uhr; vom 8.6.2012 ab 15:24:41 Uhr und vom 9.6.2012 ab 21:55:28 Uhr) dem vorliegend Beschuldigten ebenfalls vorgehalten (Urk. 11/13 S. 18-19, 20-22), so dass er sich dazu äussern konnte, selbst wenn die einzelnen Gespräche zwischen dem 6. und 9. Juni 2012 in der vorliegenden Anklageschrift nicht explizit aufgeführt sind. Der massgebliche Sachverhalt ist hier kurz darzustellen: C._____ wurde am 6. Juni 2012 ab 11.24 Uhr von seinem Vater aufgefordert, einen Heroinlieferanten zu treffen, was er umgehend ausführte. Bereits um 13.09 Uhr meldete C._____ zurück, der Heroinlieferant brauche an diesem oder am folgenden Tag Geld. Er forderte darauf seinen Vater auf, so viel Geld wie möglich zu schicken, worauf dieser ankündigte, mit etwas Glück Fr. 50'000.– zusammen zu bringen. C._____ fragte darauf um 14.19 Uhr seinen Vater an, ob dieser bis am folgenden Samstag das Geld schicken könne. Seinerseits forderte B._____ seinen Sohn auf, ebenfalls Fr. 50'000.– zu organisieren. Von C._____ erhielt er ab 15.04 Uhr die Antwort, dass er mit einem Kreditgeber über $ 50'000.– und über die Dauer von einem Monat, für die er die Summe ausleihen sollte, gesprochen habe. Am 8. Juni 2012 teilte C._____ seinem Vater jedoch mit, der Kreditgeber habe einen Kredit abgelehnt. Darauf setzte C._____ seinen Vater am 9. Juni 2012 darüber in Kenntnis, dass er am Folgetag den Heroinlieferanten treffen werde. B._____ forderte seinen Sohn auf, dem Lieferanten in Aussicht zu stellen, dass er Fr. 50'000.– am Montag erhalten werde. Dieser erstellte Sachverhalt ist zur Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsabschnitte des Vorgangs 22, wie er vorliegend dem Beschuldigten angelastet

- 34 wird, als Auslegungshilfe zu integrieren, schliesst er doch die zeitliche Lücke zwischen dem 6. und dem 12. Juni 2012 (Urk. 18 Ziffern 2.2. und 2.3.). c) Im übrigen ist der in den Verfahren gegen C._____ und B._____ erstellte Sachverhalt zum Vorgang 22 (und somit in Bezug auf Anklageziffer I.2.) ebenfalls in die Beweiswürdigung einzubeziehen. Laut den rechtskräftigen Urteilen verhielt es sich wie folgt: C._____ begab sich am 12. Juni 2012 zum Heroinlieferanten, der für den folgenden Tag € 30'000.– verlangte, worauf ihm sein Vater versprach, dieses Geld zu schicken. C._____ übernahm am Nachmittag des 13. Juni 2012 auf dem Flughafen Skopje einen Betrag von Fr. 35'000.–, den ihm sein Vater via F._____ durch das Reisebüro N._____ bzw. einen O._____ zukommen liess. Am 14. Juni 2012 informierte C._____ ab 19.30 Uhr seinen Vater, dass der Lieferant acht bis zehn Kilogramm Heroin liefern könne. In der Folge verzögerte sich die Heroinlieferung, worauf C._____ befürchtete, die Lieferanten würden das Heroin einem anderen Abnehmer verkaufen. Er informierte am 23. Juni 2012 seinen Vater darüber, wo sich der Kurier befand ("Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land angekommen in welchem er sein Mann hat.") und reiste selbst am 25. Juni 2012 in die Schweiz, um beim Eintreffen der Lieferung anwesend zu sein. C._____ wurde am 29. Juni 2012 in Zürich zusammen mit seinem Vater, D._____, G._____ und A._____ in der Wohnung seines Vaters verhaftet (Urk. 28/1 S. 87 f.; Urk. 28/2 S. 61). 4.2.3. Gestützt auf den Wahrnehmungsbericht der Kantonspolizei zum 28./29. Juni 2012 steht fest, dass C._____ und B._____, D._____ und A._____ sowie G._____ am 28. Juni 2012 um 21.45 Uhr auf der Terrasse des Restaurants T._____ in Zürich an einem Tisch Platz nahmen, worauf 20 Minuten später auch F._____ zu ihnen stiess. Um 23.25 Uhr telefonierte C._____, woraufhin sich die Männer trennten: C._____ ging mit den A._____D._____s und G._____ in die Wohnung seines Vaters zurück, wohingegen dieser zusammen mit F._____ zwar je in ihren Autos, aber in die gleiche Richtung, davon fuhr. Um 00.28 Uhr spazierte B._____ von der U._____-Strasse her kommend zu sich nach Hause und ging in seine Wohnung (Urk. 10/4 S. 4 f.). Dafür, dass B._____ und F._____ tatsächlich in dieser Nacht die erwartete Heroinlieferung entgegen nahmen, weisen ferner die nachfolgend darzulegenden Indizien hin, die sich derart zu einem Gesamtbild verdichten, dass an sich – entgegen

- 35 der Vorinstanz – angenommen werden müsste, dass es sich tatsächlich so zugetragen hat: a) Hierbei ist von Bedeutung, dass sich insbesondere aus dem bereits erledigten Strafverfahren gegen F._____ klar ergibt, dass dieser B._____ jeweils tatkräftig bei der Auslieferung der Drogen, aber auch beim Bunkern derselben (Urk. 67/42 S. 105 [F._____]) und beim Einziehen des Drogenerlöses unterstützte und jeweils auf entsprechenden Anruf, resp. Aufforderung, hin von B._____ an Ort und Stelle kam (siehe oben III.A.4. und Vorgang 5 [III.B.4.1.6.]). Dass vorliegend ein damit übereinstimmendes Verhalten von F._____ beobachtet werden konnte, namentlich dass er als letzter zur Gruppe der Männer dazustiess, um sich wenig später zusammen mit B._____ - und nicht mit jemand anderem aus der Gruppe der Männer - von der Pizzeria zu entfernen, B._____ dann jedoch später alleine nach Hause ging, lässt den Schluss zu, dass wiederum sie beide - wie bereits bezüglich Vorgang 5 nachgewiesen - zur Drogenübernahme schritten. b) Feststeht sodann ausserdem, dass der Beschuldigte in die Schweiz kam und B._____ persönlich traf: C._____ hatte seinem Vater angekündigt, dass der Kurier mit "8 oder 10" unterwegs sei (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 11/13 Sammelbeilage TK-Protokolle vom 14.6.2012) und teilte ihm am 23. Juni 2012 per SMS mit: "Ja, ich habe ihn getroffen. Es geht ihm gut. Er ist in diesem Land angekommen in welchen er sein Mann hat", woraufhin C._____ in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2012 zu seinem Vater in die Schweiz reiste (Urk. 28/2 S. 60 und 61 [C._____]; Urk. 28/1 S. 87 [B._____]). Vor dem Hintergrund des nachmaligen von der Polizei in Zürich observierten Treffens besteht kein Zweifel, dass es sich bei den von B._____ im Telefonat vom 28. Juni 2012, 12.56 Uhr, mit "sie" (Mehrzahl) bezeichneten Personen, die "jederzeit kommen sollen", um den Beschuldigten, dessen Vater D._____ und dessen Onkel G._____ handelte, denn B._____ antwortete einer unbekannten Person auf die Frage "Was hast Du mit diesen aus Skopje gemacht? Melde es mir": "Sie sind gekommen. Sie sind in München bei seinem Bruder. Sie sollen jederzeit kommen. […]" (Urk. 11/11;TK- Protokoll vom 28. Juni 2012, 12:56 Uhr). Das wird insbesondere dadurch gestützt, dass der Bruder von D._____, G._____, tatsächlich in München wohnhaft war

- 36 - (Urk. 10/3 S.3). Diese Umstände weisen somit stark darauf hin, dass der Beschuldigte extra für diese Lieferung in die Schweiz kam. c) Dass zu den am 28. Juni 2012 von München herkommenden Personen auch der Beschuldigte gehörte, ergibt sich aus den Beobachtungen der Kantonspolizei zusammen mit den abgehörten Telefonaten: So meldete sich am 28. Juni 2012 um 15:49:06 ein unbekannter Mann mit deutscher Telefonnummer, der später vom Beschuldigten als sein Vater bezeichnet wurde (Urk. 11/11 S. 9 ff. Rz 79 - 91), bei B._____, der gemäss seinem Antennenstandort nicht zuhause war - was auch durch das Gespräch mit seinem Sohn C._____ bestätigt wird, in welchem dieser mitteilte, dass es an der Haustüre geläutet habe (Urk. 11/11, Beilage act. 5) - und teilte ihm mit, er sei bei ihm zuhause vor der Türe und bekräftigte dies mit "ich schwöre es auf Gott, ja" (Urk. 11/11, Beilage act. 7). Wie die Polizei alsdann um 16:15 Uhr beobachtete, ging B._____, der offensichtlich umgehend nach Hause zurückgekehrt war, von seiner Wohnung herkommend in das angrenzende Wäldchen und traf sich dort mit einem - erst später als den Beschuldigten identifizierten - Unbekannten und ging kurze Zeit darauf mit ihm zusammen in das Haus zurück, wo er wohnte (Urk. 10/4 S. 1 f.). d) Das Auftreten von G._____ zusammen mit seinem Bruder D._____, der ja bereits den Deal mit B._____ und mit dessen Sohn C._____ besprochen hatte, weist darauf hin, dass der geplante Transport des Heroins über ihn organisiert wurde. Das ergibt sich einerseits daraus, dass Vater und Sohn A._____D._____ via München, also via den Wohnort von G._____, in die Schweiz reisten und andererseits daraus, dass sich B._____ im Zusammenhang mit der ersten Lieferung vom April 2012 (Vorgang 5) die Telefonnummer von G._____ geben liess, als sich diese Lieferung verzögerte und überfällig war (Urk. 4 TK act. 321-324; siehe auch oben Ziffer III.B.4.1.6.), und zudem G._____ zwei Tage nach dem geplanten Eintreffen jener Lieferung von Skopje nach Zürich flog, wo er sich von B._____, resp. F._____, abholen liess (Urk. 11/10 Beilagen act. 17 und 18; Urk. 10/3 S. 15 betr. Aussage F._____), was wiederum die enge Verknüpfung von G._____ mit B._____ bezüglich der Lieferung der Drogen stützt.

- 37 - 4.2.4. Vor dem Gesamtzusammenhang und unter zusätzlichem Einbezug der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz bezüglich Ziffer 2.1. und 2.2. (Urk. 56 S. 46) ergibt sich somit zweifelsfrei, dass es sich bei dem in den fraglichen TK- Protokollen namentlich nicht genannten Heroinlieferanten (zusammen mit seinem Vater) um den vorliegend beschuldigten A._____ handelt, zumal dessen Beteiligung an der geplanten Heroinlieferung und -übergabe vom 28. Juni 2012 anhand des ermittelten Inhalts der verklausuliert geführten Gespräche der Beteiligten und der polizeilichen Observierung der Geschehen vom 28. und 29. Juni 2012, welche im Wahrnehmungsbericht detailliert dokumentiert wurden (Urk. 10/4 i.V.m. Urk. 11/14), ausser Frage steht, nachdem er schliesslich zusammen mit allen anderen Beteiligten des Drogendeals in der Wohnung von B._____ in den ersten Stunden des 29. Juni 2012 verhaftet wurde (vgl. auch Urk. 56 S. 54 f. Erw. 7.5.3). Ausserdem wies die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aufgrund der aufgezeichneten Nachrichten erstellt sei, dass eine Anzahlung von Fr. 35'000.– am 13. Juni 2012 den Weg von B._____ aus der Schweiz nach Mazedonien zum Beschuldigten gefunden habe, obwohl keine der zitierten Mitteilungen und Gespräche von oder zu den Telefonnummern geschickt bzw. geführt worden seien, die dem Beschuldigten zuzuordnen sind, und obwohl es sich um Gespräche zwischen anderen Personen gehandelt habe (Urk. 56 S. 55 ff.). Weiter ging die Vorinstanz als erstellt davon aus, dass C._____ und B._____ am 14. Juni 2012 über eine Lieferung bzw. Übergabe von 8 bis 10 Kilogramm Betäubungsmitteln und die in diesem Zusammenhang stehende Reise von C._____ in die Schweiz vom 17. Juni 2012 gesprochen hätten. Anschliessend sei der Beschuldigte am 28. Juni 2012 tatsächlich in die Schweiz eingereist, worauf sich das in Anklageziffer 2.7. chronologisch und detailreich geschilderte Geschehen, wie in der Anklage aufgeführt, zugetragen habe (Urk. 56 S. 60). Dem ist mit Verweis auf das oben Dargelegte vorbehaltlos zuzustimmen und es verbleiben keine unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschuldigte diese geplante Heroinlieferung organisierte. Entgegen der Vorinstanz weist aber die Indizienlage ebenfalls stark darauf hin, dass der Beschuldigte eigens zum Zwecke der Übergabe just auf diesen Zeitpunkt hin in der Schweiz zusammen mit seinem Vater und seinem in München wohnhaften Onkel eintraf, und zwar unmittelbar vor der geplanten Übergabe des

- 38 - Heroins in den späten Stunden des 28. Juni 2012. Dass er - zusammen mit seinem Vater und seinem Onkel - massgebend für die geplante Übergabe des Heroins vor Ort in Zürich zuständig gewesen sein muss, zeigt sich daran, dass er in Zürich die Abnehmer (B._____ und C._____) kontaktierte und bei ihnen blieb, bis sie um 19.35 Uhr einen unbekannten Mann auf der Gartenterrasse des Restaurants & Pizzeria V._____ an der W._____-Strasse … in Zürich trafen, woraufhin sie schliesslich um 21.30 Uhr zur Terrasse des Restaurants T._____ in … Zürich aufbrachen, wo sie sich zu D._____ und G._____, die bereits dort waren, an den Tisch setzten (Urk. 10/4 S.3 f.). Obwohl die Beteiligten zuvor jeweils telefonisch Kontakt hatten, blieben die überwachten Nummern in dieser Zeit praktisch unbenutzt, was zusammen mit den Beobachtungen, dass sich eine Person der Lieferanten zu den Abnehmern begab, diese dann durch eine unbekannte Person offensichtlich weiter informiert wurden und schliesslich die restlichen Personen auf Seiten der Organisatoren und Lieferanten wiederum persönlich trafen, vor dem Hintergrund der angekündigten Lieferung einzig den Schluss zulässt, dass die konkrete Heroinübergabe unmittelbar bevorstand. Damit vermieden die Akteure offensichtlich via Mobilfunkgeräte miteinander zu kommunizieren und bedienten sich der persönlichen Weitergabe von Informationen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sich der Drogendeal nunmehr in einer äusserst heiklen Phase befand. Zudem telefonierte C._____ anlässlich des Treffens mit den Lieferanten A._____D._____ offensichtlich mit einer neuen unbekannten Telefonnummer, denn das von der Polizei beobachtete Gespräch konnte nicht abgehört werden. Dass der Beschuldigte jedoch hernach genauso wenig wie sein Vater oder sein Onkel bei der physischen Übergabe der Drogen anwesend war und statt dessen in die Wohnung von B._____ zurück ging, weist auf seine hierarchische Stellung in diesem Drogendeal hin. Dass er dabei das Heroin, wie er mehrfach betonte, nicht selbst transportierte oder übergab - die Polizei habe ja sein Auto an der Grenze an diesem Tag durchsucht (Urk. 11/11 S. 9) - vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Indizienlage dringend darauf hindeutet, dass der Beschuldigte zumindest für die Organisation und die Überwachung des Transports zuständig war und diesen sowie die Übergabe begleitete.

- 39 - 4.2.5. Schliesslich bleibt neben dem Ergebnis aus der Würdigung der Observierung, des erstellten Geldflusses und dem insgesamt vergleichbaren Ablauf bezüglich des Vorgangs 5, aber auch bezüglich des Vorgangs 33, noch auf ein weiteres Indiz hinzuweisen, das für die erfolgte Heroinlieferung am 28. Juni 2012 spricht: Aus dem Textnachrichtenwechsel vom 28. Juni 2012 ab 17:45 Uhr zwischen B._____ und einem Unbekannten, angesprochen mit "Cousin", ergibt sich, dass B._____ die Drogen zusammen mit seinem Cousin "zurecht" machen und dann sofort mit ihm zusammen abreisen wollte (Urk. 11/11 Beilagen act. 9 und 11). Aus der bekannten, wie bisher im Zusammenhang mit der geplanten Heroinlieferung verwendeten, verklausulierten Sprache und der Verwendung der Wörter "Arbeit" für Drogen und "Dokumente" für Geld, wie sie im Drogenhandel geläufig sind, was als mittlerweile gerichtsnotorisch gelten kann, verbleibt kein Zweifel, dass B._____ bereits die Weitergabe des ihm in unmittelbarer Zukunft zu liefernden Heroins geplant und organisiert hatte. 4.3. Fazit Grundsätzlich verbliebe somit kein unüberwindbarer Zweifel, dass sich die Absprachen, Geldübergaben und Vorgänge rund um die Heroinlieferung vom 28. Juni 2012, vollumfänglich wie in der Anklageschrift (Ziff. I.2.2.; Urk. 18 S. 4 f.) festgehalten, zugetragen haben. Da allerdings die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung zurückzog und in der Folge das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (Art. 391 Abs. 2 StPO), ist es dem Gericht verwehrt, die Verurteilung auf einen Sachverhalt abzustützen, welcher über denjenigen hinausgeht, der von der Vorinstanz als erstellt erachtet wurde. Bei der nachfolgenden rechtlichen Würdigung des Vorganges 22 ist deshalb – trotz gegenteiliger Beweislage – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der entsprechende Anklagesachverhalt mit Ausnahme der unter Anklagepunkt I.2.7. behaupteten Ankunft eines Kuriers mit der besprochenen Heroinlieferung in die Schweiz kurz nach dem Beschuldigten, der behaupteten erfolgreichen Weiterleitung dieser Information an C._____ sowie der vorgeworfenen Drogenübernahme durch F._____ und der Transport der Drogen in ein Versteck, erstellt ist (vgl. Urk. 56 S. 59 f.).

- 40 - IV. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als mehrfaches Anstaltentreffen zu einer qualifizierten Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 56 S. 65), wohingegen die Anklagebehörde dem Beschuldigten die vollendete mehrfache qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vorwarf (Urk. 18 S. 6, Urk. 61 S. 1; vgl. aber Urk. 68 S. 1). Dem Berufungsgericht steht es frei, sich in den Erwägungen zur rechtlichen Qualifikation zu äussern, selbst wenn es an das Verbot der reformatio in peius gebunden ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Von diesem Recht wird hiermit Gebrauch gemacht: 1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 1.1. Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird unter Strafe gestellt, wer unbefugt Betäubungsmittel lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt. 1.2. Täter ist grundsätzlich jeder, der Betäubungsmittel unbefugt in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbringt oder verbringen lässt. Dabei ist die Einfuhr von Betäubungsmitteln vollendet, wenn der Täter mit den Betäubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet gelangt ist, und beendet, wenn die Betäubungsmittel im Inland ihrem Bestimmungsort und -zweck zugeführt worden sind. Nicht erforderlich ist jedoch insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat (BGE 114 IV 162 E. 1.b; Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 3. A. Zürich 2016, Verlag Orell Füssli [kurz: OFK-BetmG], N 46 und 47 zu Art. 19 mit Hinweisen). 1.3. Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt namentlich vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in

- 41 - Gefahr bringen kann. Enthält das Heroingemisch mindestens 12 Gramm reinen Wirkstoff, ist die Grenze zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG überschritten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1226/2015 vom 5. August 2016 E. 2.4.4. mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 142 IV 401, mit Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a). 1.4. Strafbar sind nach der abschliessenden Aufzählung in Art. 19 Abs. 1 BetmG beinahe alle denkbaren Formen einer vorsätzlichen Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr, d.h. sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Erfasst werden sogar blosse Vorbereitungshandlungen, im Gegensatz zum früheren Recht vor der Revision von 2008, nicht aber die fahrlässige Tatbegehung. Das Ergebnis ist eine faktisch flächendeckende Erfassung der Verbotsmaterie, wobei sich die in Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgeführten Tathandlungen teilweise überschneiden oder gar in anderen gesetzlichen Tathandlungen aufgehen. Wie im alten Recht umschreibt Art. 19 Abs. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen, die bei anderen Tatbeständen als Teilnahmehandlungen erfasst werden, als selbständige Handlungen (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK- BetmG, N 23 und 24 zu Art. 19; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4). 2. Anstaltentreffen zur Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG 2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird bestraft, wer zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. 2.2. Das Anstaltentreffen erfasst sowohl den Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen und wertet sie zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen auf (BGE 138 IV 100 E. 3.2). Zu ahnden sind nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äusseren Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich jemand mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt.

- 42 - Auch die telefonische Vereinbarung einer Zusammenkunft an einem bestimmten Ort, damit Betäubungsmittel zu Testzwecken überbracht werden können, stellt ein Anstaltentreffen (etwa zum Kauf oder Verkauf) dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.2 und 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2.1 m.H.). Der Tatbestand zielt indes nicht darauf ab, jede untergeordnete Hilfeleistung von Dritten, welche die Begehung eines Delikts nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG fördert, als Haupttat zu erfassen. Anstalten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG trifft daher nur, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 99 zu Art. 19). 2.3. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Abs. 1 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht jedoch kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG Anstalten treffen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2013 vom 4. November 2013 E. 2.2.1 m.H.). Blosse Absichten und Pläne erfüllen den Tatbestand des Anstaltentreffens noch nicht, ebenso wenig ein bloss theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 100 zu Art. 19; Gustav Hug-Beeli, Betäubungsmittelgesetz [BetmG], Kommentar, Basel 2016, N 799 zu Art. 19). 3. Teilnahmeform und Konkurrenzen 3.1. Zu beachten ist vorab, dass der Gesetzgeber im Betäubungsmittelgesetz die Vorbereitungshandlungen zu den in lit. a-f aufgeführten Tathandlungen zu einem vollwertigen und vollendeten selbständigen Delikt sui generis mit derselben Strafdrohung wie die übrigen nach Art. 19 Abs. 1 lit. a-f verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet und damit die Anwendung der allgemeinen Versuchsbestimmungen im Sinne von Art. 22 und Art. 23 StGB ausgeschlossen hat (BGE 138 IV 100

- 43 - E. 3.2; Gustav Hug-Beeli, a.a.O., N 785 zu Art. 19; Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 97 zu Art. 19). 3.2. Bezüglich der Mittäterschaft ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2. hinzuweisen, wonach es darauf ankommt, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1; je mit Hinweis). Auch konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; 125 IV 134 E. 3a). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis). Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt (BGE 129 IV E. 3.2). 3.3. Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG denkbar und strafbar. Sie ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienlichen Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen anrechnen lassen (Fingerhuth/ Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 138 zu Art. 19). 3.4. Gehilfenschaft im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung jede Förderung der von einem anderen beschlossenen und ausgeführten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, jeder irgendwie geartete kausale Tatbeitrag, ohne den sich die Haupttat an-

- 44 ders abgespielt hätte. Die Gehilfenschaft setzt jedoch voraus, dass die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 113 IV 90 f.). Hat der Handelnde tatbestandsmässige Handlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen, so hat er für diese als Täter einzustehen (Fingerhuth/Schlegel/ Jucker, OFK-BetmG, N 146 und 147 zu Art. 19). Nach der von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER vertretenen Auffassung stellt das früher in aArt. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG ausdrücklich erwähnte Vermitteln keinen Fall der blossen Gehilfenschaft dar. Im Erfolgsfalle handle es sich um ein Verschaffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG oder ein Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, OFK-BetmG, N 151 zu Art. 19). Im übrigen ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu betonen, dass im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes Gehilfenschaft nur zurückhaltend anzunehmen ist, da die umfangreiche kriminelle Tätigkeit von Art. 19 Abs. 1 BetmG erfasst wird und sich verschuldensmässig nicht als gehilfenschaftsähnlich gewichten lässt (Urteil 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.4 mit Hinweisen). 3.5. Das Abgrenzungskriterium zwischen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG und Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB liegt darin, ob der Täter lediglich im Sinne von Art. 25 StGB einen untergeordneten Beitrag zu einer Widerhandlung eines andern gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG leistete oder ob er selber (als Mittäter) einen massgeblichen Beitrag zu einer Widerhandlung gegen Abs. 1 lit. a-f leisten wollte und dazu Anstalten traf. Eine Verurteilung wegen Anstaltentreffen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG kommt nur in Betracht, wenn die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a-f BetmG nicht ausgeführt wurde. Wurde sie ausgeführt, ist nicht Art. 19 Abs. 1 lit. g

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