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Zürich Obergericht Strafkammern 22.08.2017 SB170117

22 agosto 2017·Deutsch·Zurigo·Obergericht Strafkammern·PDF·14,152 parole·~1h 11min·5

Riassunto

Drohung etc.

Testo integrale

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170117-O/U/hb-ad

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. Meier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Rissi Urteil vom 22. August 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. Dezember 2016 (GG160232)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Oktober 2016 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, − des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG, − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, − der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 194 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2016 beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten zurückgegeben: − 1 Mobiltelefon iPhone Apple, Asservat-Nr. ... − 1 roter Ordner, mit diversen Quittungen und Notizen; Asservat-Nr. ... − Diverse schriftliche Unterlagen; Asservat-Nr. ... − 1 Herrenhose; Asservat-Nr. ...

- 3 - 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen: − Getrocknete Hanfpflanzen; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ... − Marihuana, 127, 7 Gramm brutto; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ... − Marihuana, 16 Gramm netto; Asservat-Nr. ... − 298 Hanfpflanzen mit Blütenständen; Asservat-Nr. ...; BM-Lager- Nummer ... − 127 Hanfpflanzen / Setzlinge; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ... − 8 Zigarettenstummel; Asservat-Nr. ... − 1 Zigarettenstummel; Asservat-Nr. ... − 8 Zigarettenstummel; Asservat-Nr. ... − 1 Schaltuhr; Asservat-Nr. ... − 2 Stecker; Asservat-Nr. ... − 1 Vorschaltgerät; Asservat-Nr. ... − 1 schwarzer Stecker; Asservat-Nr. ... − 2 Stecker zu Lampen (schwarz/grün); Asservat-Nr. ... − 2 Stecker zu Lampen (schwarz/grün); Asservat-Nr. ... − 2 Stecker zu Vorschaltgerät; Asservat-Nr. ... − 1 Schlosszylinder mit 3 Schlüsseln; Asservat-Nr. ... − 1 Schere; Asservat-Nr. ... − Abgeschnittene Haare des Beschuldigten; Asservat-Nr. ... 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 21'368.80 Psychiatrisches Gutachten; Fr. 5'605.70 Auslagen; Fr. 1'500.00 Gerichtsgebühr OGZ, III. Strafkammer G.Nr. UB160133; Fr. 800.00 Gerichtsgebühr OGZ, III. Strafkammer G.Nr. UB160153. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 4 - 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen des Obergerichtes des Kantons Zürich (Verfahren UB160133 und UB160153) im Betrage von Fr. 2'300.– sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden mit separatem Entscheid festgelegt. Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 1 f.) 1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositivziffern 1 (alinea 1 und alinea 3), 2, 4 und 8 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend Datum vom 11. Mai 2016 von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten betreffend Datum vom 11. Juni 2016 gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 194 Tagen. Er sei zudem mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

- 5 - 6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von Fr. 28'800.– zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. _________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 3 f.). 2. Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 erkannte das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirks Zürich den Beschuldigten A._____ (nachfolgend Beschuldigter) der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB, des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB und der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu CHF 30.–. wovon 194 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 600.– (Urk. 49). Weitere Einzelheiten des Entscheides können dem Ingress dieses Urteils entnommen werden. 3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 19 f.) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 52). Am 17. Januar 2017 erfolgten die Mitteilungen der Berufungsanmeldung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (Staatsanwaltschaft) und an die Privatklägerin B._____ (Privatklägerin) (Urk. 68/1-2). Das Urteil ging dem Beschuldigten sowie der Privatklä-

- 6 gerin je am 13. März 2017 (Urk. 69/1-2) und der Staatsanwaltschaft am 14. März 2017 (Urk. 69/1) in begründeter Fassung zu (Urk. 67=70). 4. Unter dem 30. März 2017 reichte Rechtsanwältin lic. iur. X._____, welche im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf Art. 130 Abs. 1 lit. a StPO als amtliche Verteidigerin bestellt worden war, der erkennenden Kammer die Berufungserklärung ein (Urk. 71). Aus dieser geht hervor, dass vom Beschuldigten ein Freispruch von den Vorwürfen der Drohung und der Tätlichkeit, begangen am 11. Mai 2016, eine tiefere Geldstrafe sowie Busse und eine Genugtuungsforderung wegen Überhaft verlangt wird. Gleichzeitig stellte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ den prozessualen Antrag, sie sei gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten zu bestellen. Betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten reichte sie diverse Unterlagen (Betreibungsregisterauszug vom 1. Februar 2017, Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2016, SKOS Budget vom 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2017, Entscheid der Gemeinde C._____ betreffend finanzielle Hilfe vom 31. Januar 2017, Betätigung der Arbeitslosenversicherung vom 26. Januar 2017 [Urk. 72/2-6]) ins Recht. Mit Präsidialverfügung vom 31. März 2017 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin für den Beschuldigten bestellt. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO, Art. 401 StPO und Art. 34 StGB je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ebenso wurde dem Beschuldigten aufgegeben, das ihm zugestellte Datenerfassungsblatt auszufüllen und verschiedene Unterlagen betreffend seiner finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 73). Am 18. April 2017 (Urk. 75) reichte die Verteidigung das ausgefüllte Datenerfassungsblatt und die definitive Steuerveranlagung 2015 des Beschuldigten ein (Urk. 76/1-2). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin liessen sich nicht vernehmen, weshalb je Verzicht auf Anschlussberufung anzunehmen ist. 5. Am 30. Juni 2017 ging sodann ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. Juni 2017 (Urk. 78) bei der erkennenden Kammer ein. Ge-

- 7 mäss diesem wurde der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB und des Beschäftigens einer Ausländerin ohne entsprechende Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AuG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 60.–, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, und mit Fr. 2'700.– Busse bestraft. Der Beschuldigte hat gegen den Strafbefehl am 30. Juni 2017 Einsprache erhoben (Urk. 81). Der Strafbefehl ist mithin noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Am 15. August 2017 war schliesslich ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 80), welcher mit dem bereits bei den Akten liegenden (D1 Urk. 19/2) inhaltlich übereinstimmt. 6. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 6).

II. Umfang der Berufung/Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldigte lässt das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend die Drohung (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 1) und die Tätlichkeit, begangen am 11. Mai 2016 (Dispositiv-Ziffer 1 alinea 3), der Sanktion (Dispositiv-Ziffern 2 und 4) sowie der Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8) anfechten (Urk. 71 S 2 f., Urk. 85 S. 1f.). Damit ist das vorinstanzliche Urteil in den folgenden Punkten unangefochten geblieben und demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO): - Schuldsprüche (Dispositiv-Ziffern 1 alinea 2 und 4); - Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziffern 5 und 6);

- 8 - - Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 7); - Entschädigungen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffer 9). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 2. Wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte, sind die polizeilichen Aussagen von D._____, der gemeinsamen Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin (vgl. D1 Urk. 7/1) gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, da die Tochter anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. Juli 2016 (D1 Urk. 7/3) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat und dem Beschuldigten damit verwehrt war, seinen Konfrontationsanspruch auszuüben (Urk. 70 S. 10 f.). Hingegen sind die Einvernahmen der Privatklägerin und des Beschuldigten ohne Einschränkungen verwertbar. Es kann auf die zugtreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 11; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung monierte die Verteidigung, dass sich der Strafantrag der Privatklägerin vom 11. Juni 2016 (D1 Urk. 3) lediglich auf den Vorfall vom 11. Juni 2016, nicht aber auch auf den dem Beschuldigten angelasteten Vorfall vom 11. Mai 2016 beziehe (Urk. 85 S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin Strafantrag wegen "Drohung, Tätlichkeiten, evtl. Körperverletzung, Missbrauch Fernmeldeanlage" gestellt hat (D1 Urk. 3) und in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2016 auch Ausführungen zum Vorfall vom 11. Mai 2016 machte (D1 Urk. 6/1 S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass sich ihr Strafantrag auch gegen den dem Beschuldigten angelasteten Vorfall vom 11. Mai 2016 richtet. Ferner ist festzuhalten, dass der Täter gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen verfolgt wird, wenn er während der Ehe wiederholt eine Tätlichkeit an seinem Ehegatten begeht, wie dies in casu zu beurteilen ist. Ein Strafantrag hinsichtlich des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens vom 11. Mai 2016 wäre folglich entbehrlich.

- 9 - III. Sachverhalt 1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt zusammengefasst (Urk. 70 S. 6 ff. und S. 24 f.). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. Juli 1994. Im Jahre 1995 kam die Tochter D._____ zur Welt. Nach der Geburt der Tochter kam es circa drei Jahre später für eineinhalb Jahre zu einer Trennung der Eheleute A._____B._____, ohne jeglichen Kontakt. Der Beschuldigte war davon ausgegangen, dass ihn die Privatklägerin betrogen habe. Nach der Wiederannäherung wegen des Kindes und der Wiederversöhnung lebten der Beschuldigte und die Privatklägerin wieder zusammen. Im mm.2003 wurde sodann die Tochter E._____ und im mm.2008 der Sohn F._____ geboren. Im September 2009 trennten sich die Eheleute A._____B._____. Der Beschuldigte bekam in Kanton Aargau eine Festanstellung und bezog eine eigene Wohnung in C._____ AG. Die Privatklägerin verblieb mit den drei gemeinsamen Kindern in Zürich. Jeweils mittwochnachmittags und über das Wochenende besuchte der Beschuldigte die Familie. Im Jahre 2010 kam es zu einem Eheschutzverfahren. Bezüglich der Ergebnisse sind keine gesicherten Details bekannt. Das Besuchsrecht mit den Kindern wurde offenbar nicht geklärt (vgl. D1 Urk. 5/4 S. 6; D1 Urk. 6/2 S. 2; Urk. 45 S. 12). Hingegen wurde der Beschuldigte offensichtlich zu Unterhaltsleistungen an seine drei Kinder in der Höhe von Fr. 1'500.– verpflichtet (vgl. D1 Urk. 5/1 S. 7; D1 Urk. 5/4 S. 12). Der abschliessende Schlussstrich unter die Beziehung wurde letztlich aber nicht vollzogen. Der Beschuldigte verfügte nach wie vor über einen Schlüssel zur ehemaligen Familienwohnung, weil die Privatklägerin - gemäss eigener Darstellung - ihm immer wieder eine Chance geben wollte. Der Beschuldigte hat an den Wochenenden jeweils in der Familienwohnung übernachtet (D1 Urk. 5/4 S. 7). Es kam auch immer wieder zu intimen Begegnungen zwischen den Ehepartnern (D1 Urk. 14/19 S. 23 ff., S. 48 ff.). All dies lässt auf eine äusserst enge Täter-Opfer-Beziehung schliessen, welche trotz langjähriger Trennung von steten Wiederannäherungen geprägt ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab

- 10 der Beschuldigte zu Protokoll, seit dem 21. Juni 2017 von der Privatklägerin rechtskräftig geschieden zu sein (Prot. II S. 13). 2.2. Gemäss Darstellung der Privatklägerin hat der Beschuldigte während mehreren Jahren psychische Gewalt auf sie ausgeübt. Sie habe aber immer wieder die Hoffnung gehabt, dass der Beschuldigte sich ändere und sie mit ihm reden könne. Tatsächlich habe sie aber riesengrosse Angst vor dem Beschuldigten gehabt. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb sie sich seit der Trennung im Jahre 2009 nicht getraut habe, die Scheidung zu verlangen (D1 Urk. 6/1 S. 2 ff.; D1 Urk. 6/2 S. 4 ff.; D1 Urk. 14/19 S. 4). Aus Sicht des Beschuldigten ist es seit der Trennung im Jahre 2009 zu keinem Streit oder zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen. Die Besuche des Beschuldigten seien zumeist harmonisch verlaufen, ab und zu habe es Missverständnisse gegeben (D1 Urk. 14/19 S. 25). Im Mai 2016 sei die Privatklägerin dann mit zwei Kindern in Montenegro gewesen. Er - der Beschuldigte - habe die Information bekommen, dass ihn die Privatklägerin mit einem anderen Mann bzw. mit dem Ex- Verlobten seiner Tochter in Montenegro betrogen habe. Die Privatklägerin habe ihn damit erniedrigt, weshalb er sie ebenfalls erniedrigt und ihr die Haare abgeschnitten habe (D1 Urk. 5/1 S. 1 ff.; D1 Urk. 5/2 S. 2 ff.; D1 Urk. 5/4 S. 2 ff.; D1 Urk. 14/19 S. 29; Prot. II S. 15). 2.3. Der Beschuldigte stellt entschieden in Abrede, der Privatklägerin anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Juni 2016 damit gedroht zu haben, sie, ihre Brüder und die ganze Familie umzubringen (Prot. I S. 14; D1 Urk. 5/1 S. 3 und 5; D1 Urk. 5/2 S. 3; D1 Urk. 5/4 S. 2; Prot. II S. 17 f.). Zutreffend sei indes, dass er der Privatklägerin bei diesem Telefongespräch gedroht habe, ihr die Haare abzuschneiden (Prot. I S. 14; D1 Urk. 5/4 S. 5.). Ebenso anerkennt der Beschuldigte den Vorhalt, die Privatklägerin während einer Autofahrt am 11. Mai 2016 an den Haaren gerissen bzw. gepackt zu haben. In diesem Zusammenhang bestreitet er jedoch, dass er dies mit einer solchen Wucht getan habe, dass die Privatklägerin deshalb an Erbrechen und Schwindel sowie ca. während einem Monat an Kopfschmerzen gelitten habe (Prot. I S. 14; D1 Urk. 5/4 S. 5; Prot. II S. 16 und 19 f.).

- 11 - 3. Es ist somit aufgrund der Akten und der heutigen Berufungsverhandlung in der Folge zu prüfen, ob der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfene und von ihm bestrittene Sachverhalt, sofern dieser noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, rechtsgenügend erstellt ist. 4.1. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 70 S. 11 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 70 S. 13 ff.). Auch darauf kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

4.3. Drohung 4.3.1. Fest steht, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin am 6. Juni 2016 telefoniert hat. Der Inhalt des betreffenden Telefongesprächs wird von den beteiligten Personen allerdings abweichend geschildert. Die Privatklägerin hält dafür, dass der Beschuldigte ihr dabei gedroht habe, sie - die Privatklägerin -, ihre beiden Brüder und die ganze Familie umzubringen (D1 Urk. 6/1 S. 3 und 5; D1 Urk. 6/2 S. 4 und 6). Demgegenüber macht der Beschuldigte geltend, er habe der Privatklägerin "lediglich" damit gedroht, ihr die Haare abzuschneiden (Prot. I S. 14; D1 Urk. 5/4 S. 5). 4.3.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst erwogen, dass die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf die dem Beschuldigten zur Last gelegten Drohung insgesamt überzeugen. Diese lasse sich im Gesamtkontext der ambivalenten und schwierigen Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin sowie den Vorfällen vom 11. Mai 2016 und 11. Juni 2016 einordnen. Es bestünden überdies keine Indizien seitens der Privatklägerin, wonach diese den Beschuldigten übermässig belasten würde. Das Erscheinungsbild

- 12 und das Aussageverhalten der Privatklägerin würden vielmehr davon zeugen, dass neben der Drohung des Abschneidens der Haare auch eine Todesdrohung gegen sie, ihre Brüder und die ganze Familie erfolgt sei, welche sie - die Privatklägerin - ernst genommen und sie in einen grossen Angstzustand zu versetzten vermocht habe. Angesichts ihrer glaubhaften Aussagen könnten keine erheblichen Zweifel mehr daran bestehen, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich der Drohung durch den Beschuldigten tatsächlich so zugetragen haben, wie er in der Anklage geschildert werde. Der (Anklage-)Sachverhalt sei daher als erstellt anzusehen (Urk. 70 S. 17 f.). 4.3.3. Die vorstehend zitierte Beweiswürdigung der Vorinstanz ist überzeugend und zu übernehmen. Die Vorinstanz hat einlässlich und überzeugend dargetan, weshalb sie auf die Bestreitung und die Sachverhaltsvariante des Beschuldigten bzw. seiner Verteidigung nicht abstellen konnte. Ihren Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten (Urk. 70 S. 13 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. 4.3.3.1. Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen der Privatklägerin seien höchst widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und daher wenig glaubhaft. Die Privatklägerin neige zu starken Übertreibungen (Urk. 85 S. 4). So habe sie anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2016 angegeben, dass der Beschuldigte sie fest geschlagen habe, wobei sich dies nicht mit dem Verletzungsbild decke (Urk. 45 S. 5 f.). 4.3.3.2. Die erste Aussage, die den strittigen Sachverhalt beschlägt, machte die Privatklägerin am 11. Juni 2016, mithin nur 5 Tage nach dem inkriminierten Vorfall, gegenüber der Polizei (D1 Urk. 6/1). Auf die Frage, wie sie sich fühle, führte die Privatklägerin von sich aus aus, sie habe Angst, dass der Beschuldigte sie umbringe. Sie habe Angst auf die Strasse zu gehen; er habe sie ganz fest geschlagen (D1 Urk. 6/1 S. 1). Auf die Frage, weshalb sie Angst vor ihm habe, er-

- 13 klärte die Privatklägerin, sie habe einfach Angst, dass er sie umbringen könnte. Sie sei nicht frei. Sie habe und hatte immer Angst vor ihm gehabt. Die Nachfrage, ob der Beschuldigte sie in irgendeiner Art bedroht habe, beantwortete die Privatklägerin wie folgt: "Am letzten Montag war ich bei der Arbeit. Er rief mich an und sagte, er werde mich umbringen. Er werde mir die Haare schneiden. Ich habe nicht geglaubt, dass er das wirklich tue. Ich wollte mit ihm reden." "(…)." "Sie sagten mir, am Telefon habe er gesagt, er werde sie umbringen. Haben Sie das nicht ernst genommen? Hatten Sie keine Angst, er würde das in die Tat umsetzen?" "Angst vielleicht schon. Aber ich habe ihm das auf der anderen Seite nicht geglaubt. Ich hatte die ganze Woche Angst. Ich konnte kaum schlafen. Angst habe ich immer. Aber ich dachte, ich könnte mit ihm reden." "Fühlten Sie sich durch das Telefon bedroht?" "Ja, ich fühlte mich bedroht. Aber ich dachte, vielleicht macht er das nicht." "(…)." "Sie sagten mir, sie hätten schon lange Angst vor ihm. Warum lassen Sie ihn immer wieder in die Wohnung?" "Ich hatte einfach immer Angst er könnte meine Kinder nehmen oder so. Ich war einfach der Meinung, dass ich mit ihm gut reden könnte. Wenn ich gewusst hätte, dass er solche Sachen macht, dann hätte ich ihn nicht in die Wohnung gelassen" (D1 Urk. 6/1 S. 3). 4.3.3.3. Als Auskunftsperson befragt schilderte die Privatklägerin den Vorfall von sich aus wie folgt: "Er war drei Tage vor dem Vorfall in seinem Land, in Montenegro. Wir hatten in den drei Monaten vor dem Vorfall viel Probleme. Ich habe immer wieder versucht, mit ihm zu sprechen. Er rief mich Sonntag vor dem Vorfall am 11. Juni 2016 um 1:00 Uhr in der Nacht an. Ich war am schlafen mit den Kindern. Am nächsten Morgen, am Montag ging ich zur Arbeit. Am Montagabend rief er mich wieder auf dem Telefon an. Er sagte zu mir, "Du bist eine Hure. Ich will dich umbringen, dich, und deine zwei Brüder, und deine Familie". Ich war schockiert über diese Worte. Er sagte weiter: "Ich schneide dir deine Haare. Ich gehe zu Deiner Familie und bringe dich und deine zwei Brüder um". "(….)." "Ich hatte die ganze Woche Angst. Ich hatte in der Nacht Angst und bin mit der Angst arbeiten gegangen" (D1 Urk. 6/2 S. 4 f.). 4.3.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch und erlebt (Urk. 70 S. 15). Insbesondere spricht bereits

- 14 der Verlauf der gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die These des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, wonach die Privatklägerin die von ihr geschilderten Geschehnisse lediglich erfunden habe. Die Privatklägerin schilderte chronologisch und frei, was sich abgespielt habe. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Drohung führte die Privatklägerin bereits zu Beginn der polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2016 auf die Frage, wie sie sich fühle, aus, es gehe ihr ganz schlecht. Sie habe Angst, der Beschuldigte bringe sie um (D1 Urk. 6/1 S. 1). Auf die spätere Nachfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, ob der Beschuldigte sie auf irgendeine Art bedroht habe, erklärte sie dann, er habe sie angerufen und gesagt, er werde sie umbringen (D1 Urk. 6/1 S. 3 ff.). Weiter fällt auf, dass die Privatklägerin nicht versuchte, den Beschuldigten ungerechtfertigt übertrieben zu belasten. Vielmehr hat sie in dieser ersten Einvernahme lediglich die Vorfälle vom 6. Juni 2016 und 11. Juni 2016, welche vom Beschuldigten grundsätzlich anerkannt werden, angesprochen. Sie waren offensichtlich Anlass dafür, dass die Privatklägerin bei der Polizei Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet hat. Den weiteren Vorfall vom 11. Mai 2016, der ebenfalls Eingang in die Anklageschrift gefunden hat (vgl. Urk. 23 S. 3), sprach die Privatklägerin in dieser Einvernahme auf Befragen hin zwar an, thematisierte diesen dann in der Folge aber nicht weiter (vgl. D1 Urk. 6/1 S. 4). Auch in der zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 5. Juli 2016 erwähnte sie den weiteren Vorfall vom 11. Mai 2016 nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechende Frage hin (D1 Urk. 6/2 S. 8). Hätte die Privatklägerin die Absicht gehabt, den Beschuldigten wider besseres Wissen zu diffamieren, hätte sie die weitere Belastung wohl kaum erst auf Nachfragen hin in der zweiten Einvernahme vorgebracht, sondern vielmehr von sich aus bereits in der ersten (polizeilichen) Einvernahme vorgebracht und thematisiert. Zudem verneinte sie, dass der Beschuldigte sie bei früheren Vorfällen geschlagen oder ihr die Haare abgeschnitten habe. Bei früheren Vorfällen hätten sie nur verbal gestritten (D1 Urk. 6/1 S. 5). Dieses relativ zurückhaltende Aussageverhalten entspricht nicht demjenigen einer Frau, die einen Unschuldigen fälschlicherweise einer Drohung bezichtigen will. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2016, die knapp einen Monat nach dem strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklägerin die Ge-

- 15 schehnisse von sich aus etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einvernahme. Sie versuchte, den Inhalt des fraglichen Telefongesprächs möglichst detailliert wiederzugeben (vgl. D1 Urk. 6/2 S. 4). Ein solches Aussageverhalten ist aber nicht aussergewöhnlich und spricht - entgegen der Verteidigung (Urk. 45 S. 3 ff.) - nicht ohne Weiteres dafür, dass ihre Aussagen nicht glaubhaft wären. Während die erste polizeiliche Einvernahme - wie erwähnt - lediglich wenige Tage nach dem fraglichen Vorfall erfolgte, hatte die Privatklägerin im Hinblick auf die staatsanwaltliche Einvernahme vom 5. Juli 2016 während knapp einem Monat die Gelegenheit, sich die Geschehnisse nochmals in Ruhe zu überlegen und sich auf die Einvernahme vorzubereiten. Das wäre an sich eine Ausgangslage, in welcher Vorwürfe aggraviert und zugespitzt "zurechtgelegt" werden könnten, wenn es darum ginge, jemanden bewusst zu diskreditieren. Solche Tendenzen in den Aussagen der Privatklägerin sind aber wiederum nicht ersichtlich. Auch in dieser zweiten Einvernahme erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch, plausibel und nachvollziehbar. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, dass sie versucht gewesen wäre, den Beschuldigten zu Unrecht oder übertrieben zu belasten. So verneinte sie beispielsweise, dass es zwischen dem 6. Juni und 11. Juni 2016 zu weiteren Drohungen gekommen sei (D1 Urk. 6/2 S. 10) und der Beschuldigte ihr am 11. Juni 2016 nochmals mit dem Tode gedroht habe (D1 Urk. 6/2 S. 11); der Beschuldigte habe sie nach der Todesdrohung am 6. Juni 2016 auch nicht mehr angerufen (D1 Urk. 6/2 S. 11). Weiter gab sie an, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zu ihren beiden Brüdern G._____ und H._____ (D1 Urk. 6/2 S. 15). Ebenso räumte sie ein, mit den Kindern und dem Beschuldigten dessen Geburtstag im Februar 2016 gefeiert zu haben (D1 Urk. 6/2 S. 16). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie auch bei dieser zweiten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft bemüht war, bei der Wahrheit zu bleiben und die Geschehnisse so wiederzugeben, wie sie diese erlebt hat. Schliesslich bleibt auch hier - wie bereits erwähnt - zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten, welche Eingang in die Anklageschrift fanden, nicht von sich aus, sondern erst auf entsprechende Frage hin erwähnte. Dass die Privatklägerin ferner anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, sie sei vom Beschuldigten mit dem Tod bedroht worden, wäh-

- 16 renddessen sie bei der Staatsanwaltschaftlichen Befragung erklärte, der Beschuldigte habe gedroht, er bringe sie, ihre zwei Brüder und ihre Familie um, ist der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ebenfalls nicht abträglich. Das menschliche Gehirn ist bekanntlich keine Videokamera, und die Informationen sind nicht - wie auf einer Festplatte gespeichert - ständig abrufbar. Insofern ist es nicht verwunderlich, dass während einer Aussage Ergänzungen berichtet oder (inhaltliche) Lücken geschlossen werden. Hätte die Privatklägerin die Todesdrohung seitens des Beschuldigten erfinden wollen, so hätte sie wohl bei ihrer ersten Darstellung kaum für ihre Lügengeschichte als wesentlich gehaltene Einzelheiten weggelassen, weil sie den einvernehmenden Polizeibeamten ja gerade dadurch hätte überzeugen wollen. 4.3.3.5. Mit der Erstinstanz ist sodann davon auszugehen, dass der Umstand, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 11. Juni 2016 auf die allgemeine Frage "Wie fühlen Sie sich?" zunächst erklärt habe, sie sei vom Beschuldigten fest geschlagen worden (vgl. D1 Urk. 6/1 S. 1), sie diesen Vorwurf aber im weiteren Verlauf der polizeilichen Einvernahme und auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 5. Juli 2016 nicht mehr weiter thematisiert und konkretisiert habe, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage im Kerngeschehen nicht zu schmälern vermag (Urk. 70 S. 16). Massgebend ist zunächst, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft gleichbleibend ausgeführt hat, dass der Beschuldigte sie am 6. Juni 2016 am Telefon mit dem Tode bedroht habe. Sodann hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass aus einer einmaligen Aussage der Privatklägerin nicht auf eine Neigung zur starken Übertreibung geschlossen werden könne (Urk. 70 S. 16). 4.3.3.6. Die Verteidigung kritisiert sodann das Verhalten der Privatklägerin. Es sei merkwürdig, dass die Privatklägerin nach der behaupteten Drohung immer noch mit dem Beschuldigten habe reden wollen und ihn in die Wohnung gelassen habe, obwohl sie doch angeblich Angst vor ihm gehabt habe (Urk. 45 S. 4). Die Kritik der Verteidigung ist unbegründet. Entgegen der Verteidigung spricht es nicht gegen die Privatklägerin, dass sie sich nach der Tat nicht vom Beschuldigten distanzierte, sondern ihm weiterhin Zugang zur Wohnung gewährte, zumal er

- 17 über einen eigenen Wohnungsschlüssel verfügte. Es kann hiezu vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist - gerade vor dem Hintergrund einer (psychisch) gewaltdominierten Beziehung - durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin aus Angst, auch mit Bezug auf die Kinder, und um den Beschuldigten nicht zu provozieren, diesbezüglich keine "Gegenwehr" leistete und den Beschuldigten auch nach der Drohung mit dem Tode in die Wohnung liess. Das mag im landläufigen Sinne unlogisch sein, erscheint aber aus der Perspektive der Privatklägerin als stimmig und plausibel, zumal sie mit dem Beschuldigten damals 22 Jahre verheiratet war, mit ihm drei gemeinsame Kinder hatte und immer wieder gehofft hatte, der Beschuldigte würde sich ändern (D1 Urk. 6/1 S. 2 ff.; D1 Urk. 6/2 S. 4 ff.). Von einem atypischem Opferverhalten kann jedenfalls nicht gesprochen werden. 4.3.3.7. Die Verteidigung wendet weiter ein, die Privatklägerin habe wegen der Drohung des Beschuldigten gar keine Angst gehabt. So sei sie der Auffassung gewesen, man könne gut mit dem Beschuldigten reden. Die Privatklägerin habe zudem ausgesagt, sie habe nicht geglaubt, dass der Beschuldigte "das" wirklich tun würde und habe erst auf wiederholte Nachfrage, wovor sie den Angst gehabt habe, vorgebracht: "So Sachen mit der Schere, mit der Androhung" (Urk. 45 S. 4 f). Der Einwand der Verteidigung geht fehl. Zu Recht hat die Vorinstanz zunächst auf die Verständnisprobleme in beiden Einvernahmen hingewiesen (Urk. 70 S. 14). Sodann hat sie zutreffend erwogen, dass die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2016 vom Geschehensablauf stark berührt gewesen sei, was für die Authentizität der Aussagen spreche. Die Privatklägerin sei nervös und aufgebracht gewesen und habe stark weinen müssen (Urk. 70 S. 15). Überdies hat die Privatklägerin bereits zu Beginn der polizeilichen Befragung auf die Frage "Wie fühlen sie sich?" entgegnet, sie habe so viel Angst vom Beschuldigten. Sie habe Angst davor, dass er sie umbringe (D1 Urk. 6/1 S. 2). Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab die Privatklägerin dann auf die Frage, warum sie solche Angst vor dem Beschuldigten gehabt habe, folgendes zu Protokoll: "Ich habe einfach Angst, dass er mich umbringen könnte. Ich bin nicht frei. Ich habe und hatte immer Angst vor ihm" (D1 Urk. 6/1 S. 3). Auf die Nachfra-

- 18 ge, ob sie die Todesdrohung ernst genommen und davor Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte diese tatsächlich umsetzen werde, erwiderte sie was folgt: "Angst vielleicht schon. Aber ich habe ihm das auf den anderen Seite nicht geglaubt. Ich hatte die ganze Woche Angst. Ich konnte kaum schlafen. Angst habe ich immer. Aber ich dachte, ich könnte mit ihm reden" (D1 Urk. 6/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2016 bekräftigte die Privatklägerin, dass sie durch die vom Beschuldigten ihr gegenüber geäusserte Drohung in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Sie führte aus, dass die Äusserungen des Beschuldigten, wonach sie eine Hure sei und er sie, ihre zwei Brüder und ihre Familie umbringen werde, sie - die Privatklägerin - fix und fertig gemacht hätten. Sie habe die ganze Woche Angst gehabt (D1 Urk. 6/2 S. 6). Auf konkretes Nachfragen bestätigte die Privatklägerin, sie habe Angst davor gehabt, dass der Beschuldigte sie, ihre Brüder und ihre Familie umbringen werde (D1 Urk. 6/2 S. 7). Darauf hingewiesen, dass sie bei der Polizei zum einen zu Protokoll gegeben habe, sie habe die ganze Woche Angst gehabt und kaum schlafen können, zum anderen ausgesagt habe, dass sie gedacht habe, sie könne mit ihm reden, führte die Privatklägerin was folgt aus: "Ich habe Angst gehabt, was er mir alles gesagt hat. Aber auf der anderen Seite dachte ich, dass ich ihm nichts angetan habe, dass er mir das antun könnte" (D1 Urk. 6/2 S. 7). Auch wenn die Privatklägerin nicht daran glauben wollte - auch um sich zu beruhigen -, dass der Beschuldigte die Todesdrohung letztlich in die Tat umsetzen werde, erhellt sich aus dem Aussageverhalten und den konkreten Aussagen der Privatklägerin mit aller Deutlichkeit, dass sie durch die vom Beschuldigten ihr gegenüber geäusserte Drohung in Angst und Schrecken versetzt wurde. Die Verteidigung moniert, dass die (bestrittene) Todesdrohung die Privatklägerin nicht in Angst und Schrecken versetzt habe, zumal ihr dies das ärztliche Zeugnis vom 4. Juli 2016 (D1 Urk. 10/4) nicht attestiere. Die Privatklägerin habe ihren Hausarzt erst nach dem Vorfall vom 11. Juni 2016 aufgesucht. Die im Arztzeugnis geschilderte "Verzweiflung" sei, wenn dann auf den Vorfall vom 11. Juni 2016 zurückzuführen (Urk. 85 S. 5). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Privatklägerin vor dem 11. Juni 2016 und damit vor den ihr zugefügten Schnittverletzungen mit der Schere kein Anlass bestand, den Hausarzt aufzusuchen. Der Umstand,

- 19 dass sich das Arztzeugnis nicht über Angst und Schrecken als Folge der Todesdrohung äussert, vermag nicht zu widerlegen, dass die Todesdrohung die Privatklägerin – wie soeben ausgeführt – in Angst und Schrecken versetzt hat. 4.3.3.8. Es bestehen sodann keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin bewusst falsche Aussagen gemacht hat. Solche werden denn auch von der Verteidigung nicht namhaft gemacht. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten steht zwar fest, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erheblich getrübt war und zwar aufgrund von verschiedenen Vorkommnissen während der Ehe und der von der Privatklägerin ins Auge gefassten Scheidung. Daraus kann jedoch nicht ohne weiteres auf Befangenheit der Privatklägerin geschlossen werden. Es kann zudem praktisch auch ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin zu einer falschen Aussage wegen den Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der beabsichtigten Scheidung hat verleiten lassen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Privatklägerin naturgemäss ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Verfahrens hat und emotional stark in die Sache verwickelt ist, eine unrichtige Belastung des Beschuldigten hätte jedoch auch für die Privatklägerin nachteilige Folgen. Im Übrigen gab die Privatklägerin auf die Frage, wie die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und ihren Brüdern sei, an, der Beschuldigte habe ein gutes Verhältnis zu ihren beiden Brüdern (D1 Urk. 6/2 S. 15). Dies spricht für die Objektivität der Privatklägerin und gegen eine Tendenz zum unnötigen Anschwärzen des Beschuldigten. Ferner ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten in Bezug auf die Ereignisse zwischen dem 6. Juni 2016 und dem 11. Juni 2016 - abgesehen von der Todesdrohung - übereinstimmen (Urk. 70 S. 15). 4.3.4.1. Gegenüber der Polizei erklärte der Beschuldigte, er habe am Montag mit der Privatklägerin telefoniert. Er habe sie gefragt, ob sie sich nicht schäme. Sie betrüge ihn mit dem Ex-Verlobten seiner Tochter und dies erst noch in seiner Stadt. Er habe der Privatklägerin gesagt, dass er sie am Samstag sehen werde. Er wolle, dass ihre Mutter und ihre beiden Brüder auch dabei seien. Die Nachfrage, ob er die Privatklägerin am Montag bedroht und angekündigt habe, sie kahl zu

- 20 rasieren, beantwortete der Beschuldigte damit, er habe der Privatklägerin anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Juni 2016 "lediglich" angekündigt, dass er ihr die Haare abschneiden werde. Dass er die beiden Brüder der Privatklägerin umbringen werde, habe er nicht geäussert. Vielmehr habe er gesagt, dass ihre beiden Brüder am Samstag dabei sein sollten, um zu hören, was er zu sagen habe. Er wolle, dass die beiden Brüder die entsprechenden Daten (gemeint sind die Auszüge des Mobiltelefons der Privatklägerin) bei der I._____ [Telekommunikations-Unternehmen] herausholen würden (D1 Urk. 5/1 S. 3). Anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Juni 2016 bestätigte der Beschuldigte die bei der Polizei abgegebene Version, wonach er der Privatklägerin nur gesagt habe, dass er ihr die Haare abscheiden werde. Zum (weiteren) Inhalt des betreffenden Telefongesprächs äusserte sich der Beschuldigte dann folgendermassen: "Was die Brüder anbelangt, habe ich nur gesagt, dass… Der Bruder H._____ hat bei I._____ gearbeitet und hat mir im Oktober 2015 die Telefonauszüge meiner Tochter gezeigt. Ich wollte nun, dass H._____ die Mobilauszüge meiner Frau vorlegt, um zu beweisen, dass sie mit anderen Männer fremdging" (D1 Urk. 5/2 S. 3). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 4. Oktober 2016 führte der Beschuldigte zum Inhalt des Telefongesprächs vom 6. Juni 2016 was folgt aus: "Zuerst fragte sie (gemeint ist die Privatklägerin), wo ich, ihr Mann sei. Sie fragte mich, wie es mir gehe. Ich kam an diesem Tag zurück aus Montenegro. Dann fragte ich sie, wie sie mich "Mann" nennen könne, wenn sie mich in Montenegro betrügt. Dann habe ich ihr gesagt, "ok", ich bin am Arbeiten und wir sehen uns am Samstag. Überlege gut, wie das gelaufen ist. Ich habe mitbekommen, was passiert ist. Ansonsten werde ich dir deine Haare schneiden" (D1 Urk. 5/4 S. 2). Auf die Nachfrage, ob er sonst noch etwas gesagt habe, gab er zu Protokoll, dass er sich nicht daran zu erinnern vermöge (D1 Urk. 5/4 S. 2). Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er der Privatklägerin vorgeworfen habe, sie betrüge ihn mit dem Ex-Verlobten der Tochter und verlange, dass am Samstag auch ihre Brüder und ihre Mutter dabei seien, meinte der Beschuldigte, dies sei möglich. Er wisse nicht in welcher Reihenfolge er dies gesagt habe. Er habe gesagt, dass sie ein Gespräch mit der Familie über diese Sache haben soll-

- 21 ten (D1 Urk. 5/4 S. 3). Auf die weitere konkrete Nachfrage, was er mit "dieser Sache" meine, sagte der Beschuldigte wie folgt aus: "Eben mit ihrem Betrug." "Weshalb wollten Sie, dass die Mutter und die beiden Brüder der Geschädigten am Samstag dabei sind?" "Dass ich es schaffe, dass wir uns endlich scheiden können." "Wie soll da die Familie helfen?" "Bei uns ist es immer so. Wenn wir uns scheiden lassen wollen, muss man mit der Familie ein Gespräch führen, so dass beide Seiten mit der Scheidung einverstanden sind" (D1 Urk. 5/4 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 21. Dezember 2016 hielt der Beschuldigte an seiner Sachdarstellung fest. Er habe der Privatklägerin nie gedroht, sie, ihre beiden Brüder und die Familie umzubringen (Prot. I S. 14). Konkrete Ausführungen zum Inhalt des inkriminierenden Telefongespräch machte der Beschuldigte nicht (Prot. I S. 3 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Privatklägerin ihn angerufen habe und habe wissen wollen, wie es "ihrem Mann" so gehe. Da habe er ihr geantwortet, wieso sie ihn nach wie vor "ihren Mann" nenne, nachdem sie selbst in Montenegro Schande über ihn gebracht habe. Er habe ihr nach kurzem Hin und Her gesagt, dass sie alles am Samstag in Ruhe zuhause in Zürich diskutieren sollten. Zudem habe er ihr gesagt, dass die Besprechung auch im Beisein ihres Bruders und ihrer Mutter stattfinden solle. Auch habe er das Thema einer eventuellen Scheidung angesprochen. Aber gedroht habe er ihr nicht. Dies machte der Beschuldigte wiederholt geltend (Prot. II S. 17). 4.3.4.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die einzelnen Schilderungen des Beschuldigten zum Inhalt des Telefongesprächs insofern nicht divergieren, als der Beschuldigte stets in Abrede stellte, dass er der Privatklägerin gedroht haben soll, sie, ihre beiden Brüder und ihre Familie umzubringen. Im Untersuchungsverfahren hat er stets gleichlautend ausgeführt, er habe der Privatklägerin "bloss" damit gedroht, er werde ihr die Haare abschneiden. Seine Aussagen können daher nicht a priori als unglaubhaft bezeichnet werden. Gewisse Differenzen ergeben sich allerdings betreffend den konkreten Grund der Anwesenheit der Brüder und der Mutter der Privatklägerin am samstäglichen Gespräch. Einmal sprach der Be-

- 22 schuldigte davon, er habe die Anwesenheit der Brüder verlangt, weil sie ihm die Auszüge des Mobiltelefons der Privatklägerin hätten vorlegen sollen, damit er beweisen könne, dass die Privatklägerin ihn betrüge. Ein anderes Mal äusserte sich der Beschuldigte in allgemeiner Form, dass sich die Familie im Falle einer Scheidung besprechen müsse. Auffallend ist, dass der Beschuldigte die Geschehnisse auf den konkreten Vorwurf bezüglich der Todesdrohung vom 6. Juni 2017 abgeschwächt und verharmlosend schilderte. So gibt er zwar zu, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin zu einer verbalen Auseinandersetzung am Telefon gekommen sei, anlässlich welcher er ihr angekündigt habe, er werde ihr die Haare (ab)schneiden, und ihr erklärt habe, dass man mit der Familie ein Gespräch führen müsse, so dass beide Parteien mit der Scheidung einverstanden seien. Dass es lediglich bei dieser geringfügigen Auseinandersetzung geblieben sein soll, wie dies der Beschuldigte schilderte, vermag nicht zu überzeugen. Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass ein gewisses Aggressionspotenzial auf Seiten des Beschuldigten zweifellos vorhanden ist (Urk. 70 S. 17). Aufgrund der Angaben des Beschuldigten selbst ist davon auszugehen, dass er während des streitgegenständlichen Telefongesprächs wütend war, weil die Privatklägerin ihn angeblich mit dem Ex-Verlobten seiner Tochter in Montenegro betrogen hat (D1 Urk. 5/4 S. 3). Er habe eine grosse Enttäuschung empfunden (D1 Urk. 5/4 S. 3; Prot. II S. 18). Das angebliche Verhalten der Privatklägerin war für den Beschuldigten eine Schande und eine Erniedrigung (D1 Urk. 5/1 S. 3 f.; D1 Urk. 5/2 S. 3; Prot. II S. 17). Die provokative Warnung des Beschuldigten, sie - die Privatklägerin - solle gut überlegen, wie das gelaufen sei; er habe mitbekommen, was passiert sei, sind zunächst deutliche Hinweise dafür, dass der Beschuldigte auf Konfrontation mit der Privatklägerin aus war, zumal er das Verhalten der Privatklägerin - wie erwähnt - als Schande und Erniedrigung empfunden hat. Angesichts dieser hohen Aggressivität erscheint die Darstellung der Privatklägerin von einer folgenden Drohung der in der Anklageschrift umschriebenen Art als naheliegend. Der Vorderrichterin ist schliesslich auch darin zu folgen, dass es angesichts dieser Umstände auf der Hand liege, dass der Beschuldigte die eingeklagte Drohung im Zustand der emotionalen Erregung ausgestossen habe (Urk. 70 S. 17).

- 23 - 4.3.4.3. Nichts abzuleiten vermag die Verteidigung am Umstand, dass der Beschuldigte bereits 194 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft verbracht hat. Sie erblickt darin ein klares Indiz dafür, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Drohung nicht geäussert hat. Die standhafte Weigerung des Beschuldigten, die Todesdrohung zuzugeben, habe ihm eine den Tatvorwürfen nicht angemessene überlange Haftdauer beschwert (Urk. 45 S. 4). Die Verteidigung übersieht dabei, dass der Beschuldigte bis zum Vorliegen des Gefährlichkeitsgutachtens vom 23. September 2016 (D1 Urk. 14/19) wegen Kollusions- und Ausführungsgefahr und hernach wegen Kollusionsgefahr inhaftiert war (D1 Urk. 18). 4.3.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderungen der Privatklägerin in Frage zu stellen.

4.4. Tätlichkeiten (Vorfall vom 11. Mai 2016) Der Beschuldigte hat nicht in Abrede gestellt, die Privatklägerin am 11. Mai 2016 an den Haaren gezogen zu haben (D1 Urk. 5/1 S. 5; Urk. 5/4 S. 4; Prot. I S, 14). Er bestritt jedoch, der Privatklägerin den Kopf derart geschüttelt zu haben, dass dies bei der Privatklägerin Schwindel, Erbrechen und langandauernde Kopfschmerzen verursacht habe (D1 Urk. 5/4 S. 5; Prot. I S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe der Privatklägerin zwar in die Haare gegriffen, diese aber nicht am Kopf geschüttelt (Urk. 85 S. 6). Der Beschuldigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass er nicht bestreiten könne, die Privatklägerin an den Haaren gezogen zu haben, zumal er sehr enttäuscht gewesen sei von ihr. Er habe einfach nicht so fest gezogen, wie diese behaupte. Die Privatklägerin habe denn auch weder erbrechen müssen, noch über längere Zeit Kopfschmerzen gehabt. Auf entsprechende Frage bestätigte der Beschuldigte, dass er Haare der Privatklägerin zwischen den Fingern gehabt habe, als er sie gepackt habe (Prot. II S. 16 ff.). Die Vorinstanz hat plausibel und nachvollziehbar argumentiert, weshalb das Ziehen an den Haaren seitens des Be-

- 24 schuldigten nicht mit einer solchen Intensität erfolgt sei, dass es die von der Privatklägerin beschriebenen Beschwerden verursacht habe. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 19; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5. Fazit Entsprechend und abschliessend drängt sich hinsichtlich des Sachverhaltes mithin im Ergebnis keine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides auf. Das Beweisfundament ist klar und der Anklagesachverhalt ist demzufolge - mit Ausnahme des Umstands, dass das Ziehen an den Haaren am 11. Mai 2016 bei der Privatklägerin weder Schwindel noch Erbrechen noch langandauernde Kopfschmerzen ausgelöst hat - erstellt.

- 25 - IV. Rechtliche Würdigung 1. Drohung 1.1. Die Vorinstanz hat das in der Anklageschrift auf Seite 2 umschriebene Verhalten des Beschuldigten, wonach er anlässlich eines Telefongesprächs vom 6. Juni 2016 geäussert habe, er werde die Privatklägerin, ihre zwei Brüder und die Familie umbringen, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB gewürdigt (Urk. 70 S. 20 f.). 1.2.1. Wer jemand durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 StGB). 1.2.2. Drohung ist ein Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels, dessen Verwirklichung vom Willen des Täters abhängt (Trechsel/Fingerhuth in Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art.180 N 1). Der Täter muss einen schweren Nachteil in Aussicht stellen (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 180 N 2). Der Gefährdungserfolg liegt darin, dass das Opfer in Angst und Schrecken versetzt wird (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 180 N 3). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Täterhandlung und des Erfolges (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 180 N 4). 1.3.1. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB verlangt , dass der Täter eine schwere Drohung begeht. Eine schwere Drohung liegt vor, wenn der Täter dem Opfer Nachteile in Aussicht stellt, die sich objektiv dazu eignen, es in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 81 IV 194; 99 IV 215). Ob eine Drohung als schwer einzustufen ist, beurteilt sich in gewissem Masse nach richterlichem Ermessen. Wenn eine Drohung verbal erfolgt, ist sie nicht ausschliesslich nach den gefallenen Äusserungen zu beurteilen; vielmehr kommt es darauf an, ob diese nach den gesamten Umständen geeignet waren, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen (BGE 99 IV 215). Art. 180 StGB ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist

- 26 erst vollendet, wenn das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, ansonsten Versuch vorliegen kann (BGE 99 IV 215). 1.3.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 20 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), dargelegt, dass die Privatklägerin wegen der Drohung des Beschuldigten, er werde sie, ihre Brüder und ihre Familie umbringen, in Angst versetzt wurde. Diese Androhung stellt den schwerst möglichen vorstellbaren Nachteil für Leib und Leben dar und ist sicher geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist auszuführen, dass das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bereits während der Ehe spannungsgeladen war und es bereits während der Ehe zu verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen gekommen war. In Anbetracht dessen kann vorliegend nicht gesagt werden, der Privatklägerin habe klar sein müssen, dass im Eifer des Gefechts oftmals Formulierungen gewählt werden, die nicht auf die Goldwaage gelegt werden dürfen und auch nicht so ernst gemeint sind. Vielmehr muss aufgrund all dieser Umstände, die Äusserung des Beschuldigten als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB qualifiziert werden, da diese die Privatklägerin - objektiv betrachtet - in Angst und Schrecken versetzte. Dass die Privatklägerin im Übrigen tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, ist im Lichte der vorstehenden Ausführungen ohne weiteres glaubhaft. Sind Ernst und Schwere der Drohung gegeben, sind an den Beweis des Erfolgseintrittes - Angst und Schrecken - keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Privatklägerin hat im weiteren bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft angegeben, sie habe aufgrund der geschilderten Äusserungen des Beschuldigten grosse Angst gehabt. Dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nicht bloss zu verbalen Auseinandersetzungen, sondern vielmehr zu Tätlichkeiten, so beispielsweise am 11. Mai 2016, gekommen ist, ist erstellt. Aufgrund dieser früheren Vorfälle, welche die Privatklägerin selber erlebt hat, ist plausibel und nachvollziehbar, dass die Privatklägerin die Drohung des Beschuldigten ernst genommen und auch mit der Verwirklichung der Drohung rechnen musste. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin vorerst auf eine Strafanzeige verzichten wollte oder gar auf eine Entschuldigung oder erklärte Einsicht des Beschuldigten wartete, lassen sich aus den Ausführungen der Privatklä-

- 27 gerin sodann ebenfalls nicht entnehmen und werden vom Beschuldigten denn auch nicht behauptet. Mithin kann keine Rede sein, dass die Strafanzeige allein deshalb gestellt wurde, weil die Privatklägerin dem Beschuldigten einen Denkzettel verpassen wollte, und nicht etwa, weil sich die Privatklägerin durch die Drohung des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt gefühlt hatte. 1.4. Die Vorderrichterin hat auch richtig gesehen, dass vorliegend Vorsatz hinsichtlich Täterhandlung und Erfolg gegeben ist (Urk. 70 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb sich der Beschuldigte der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gemacht hat. 1.5. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass betreffend die Äusserung des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin die Haare abschneiden werde, keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vorliegt, weil es an einem schweren Nachteil im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB fehlt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Erstinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 21; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten daher zu Recht der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. 2. Tätlichkeit (Vorfall vom 11. Mai 2016) Weiter hat die Vorinstanz das in der Anklageschrift auf Seite 3 bezüglich des Vorfalls im Mai 2016 umschriebene Verhalten des Beschuldigten - anklagegemäss als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB gewürdigt (Urk. 70 S. 21 f.). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gepackt und gezogen hat, hat er auf sie auf eine Weise physisch eingewirkt, welche das gesellschaftlich tolerierte Mass offenkundig überschreitet. Zudem hat der Beschuldigte dabei mit direktem Vorsatz gehandelt. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 21 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ein Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgrund ist sodann nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen.

- 28 - V. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 600.– ausgefällt (Urk. 70 S. 35). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt - bei abweichendem Schuldspruch, nämlich Freisprüche vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit (Vorfall vom 11. Mai 2016) - eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Anrechnung von 194 Tagen erstandener Haft, sowie ein Busse von Fr. 300.–. Anlässlich der Berufungsbegründung argumentierte die Verteidigung im Wesentlichen, dass eine Sanktion für die Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Bereich von 100 Tagessätzen mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle in der Praxis überhöht sei. Angesichts des sehr geringen Verschuldens erschienen 50 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 30.– diesbezüglich als angemessen (Urk. 85 S. 8). 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 40). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; BGE 132 IV 102 E. 8.1, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2) kann vorab verwiesen werden. 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der ordentliche Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Hernach sind alle weiteren Delikte verschuldensmässig zu bewerten und es muss die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung der in Frage kommenden weiteren Strafzumessungskriterien an-

- 29 gemessen erhöht werden. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem er alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände einbezieht. In einem zweiten Schritt hat er die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch dort muss er den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (Bundesgerichtsentscheide 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1, und 6B_274/2013 vom 5. September 2013, E. 1.2.2). 2.3. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Verbrechen oder Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Abs. 1 StGB nicht anwendbar. Übertretungen sind somit stets mit Busse zu ahnden, selbst wenn gleichzeitig eine Verurteilung wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens erfolgt (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010, E. 2.2). Da vorliegend mit den mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und 2 StGB und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in Sinne von Art. 19a BetmG auch Übertretungen vorliegen, ist zudem eine Busse bis zu Fr. 10'000.– festzulegen (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.4.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind endlich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1). Darunter fallen beispielsweise ein Geständnis, das Verhalten während der Strafuntersuchung, Leumund und Vorstrafen oder besondere Strafempfindlichkeit, wobei Letzteres nur sehr zurückhaltend anzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 Erw. 1.10.).

- 30 - 2.4.2. Die Vorinstanz hat die Tat- und die Täterkomponente betreffend die einzelnen Delikte jeweilen gemeinsam abgehandelt (vgl. Urk. 70 S. 25 f.). Dieses Vorgehen entspricht indes nicht den vorstehend zitierten Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ist nachfolgend zu korrigieren. 2.5. Die Vorinstanz ging - ausgehend von der Drohung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz - zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe aus. Weiter hat die Vorinstanz korrekt darauf hingewiesen, dass keine aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 70 S. 23). Dementsprechend ist die Deliktsmehrheit innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. 2.6. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nur eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. BGE 134 IV 82 Erw. 7.2.2). 3. Drohung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 25 f.) - die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 3.1.2. Was die objektive Tatschwere betrifft, erwog die Vorinstanz, dass die Todesdrohungen gegenüber einer Person, ihrer Familie sowie ihr nahestehenden Personen zu den schwersten Drohungen überhaupt gehöre. Sie habe bei der Privaklägerin einen grossen, lang andauernden Angstzustand ausgelöst. Jedoch sei zugunsten des Beschuldigten darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Todesdrohung um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe und diese spontan und impulsiv im Rahmen eines hitzigen Telefongesprächs geäussert worden sei (Urk. 70 S. 25). Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich richtig und zu übernehmen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich fraglos um eine konkrete und massive Drohung des Beschuldigten gehandelt hat. Er liess es bei seiner Hand-

- 31 lung an jeglichem Respekt vor seiner Frau missen; vielmehr liess er sich bei seinem Tun ihr gegenüber von blinder Wut leiten und verwechselte in dieser Wut Täter- und Opferrolle, wenn er glauben machen will, dass ihn die Privatklägerin in seiner Ehre beschmutzt habe. Bei Lichte betrachtet ist es der Beschuldigte, der immer wieder in den Persönlichkeitsbereich der Privatklägerin eindringt, weil er offensichtlich der Ansicht ist, nach wie vor über das Leben bzw. die Lebensweise der Privatklägerin bestimmen zu können. Innerhalb des denkbaren Spektrums von Drohungen kann objektiv nicht mehr von einem leichten Fall gesprochen werden. Die Androhung, das Leben der Geschädigten auszulöschen, stellt, - wie bereits erwogen - den schwerst möglichen vorstellbaren Nachteil für Leib und Leben dar. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um einen spontanen Tatentschluss gehandelt hat. 3.1.3. In subjektiver Hinsicht hat die Voristanz erwogen, dass die Drohung innerhalb des partnerschaftlichen bzw. familiären Kontexts und - wie das Gutachten bestätige - vor dem Hintergrund der ambivalenten und schwierigen Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten ausgesprochen worden sei. Der Beschuldigte sei psychisch stark verletzt, beschämt und von der Privatklägerin enttäuscht gewesen. Er habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (Urk. 70 S. 25). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind zu übernehmen. Zu den Tatumständen, die der Richter bei der Strafzumessung berücksichtigen muss, wenn er die Tat in ihrer menschlichen Bedeutung verstehen will, gehören zweifellos auch die persönlichen Beziehungen zwischen Täter und Opfer. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass die inkriminierende Handlung des Beschuldigten im Rahmen einer familiären Zwistigkeit stattgefunden hat. Sie ist daher angesichts der persönlichen Situation, in welcher sich der Beschuldigte damals befand, und vor dem Hintergrund der ambivalenten und schwierigen Beziehung zu relativieren. Nichtsdestotrotz steht die vom Beschuldigten ausgestossene Drohung in einem krassen Missverhältnis zur Bedrängnis (Beschmutzung der Ehre) des Beschuldigten. 3.1.4. Wenn die Vorinstanz die konkrete Drohung des Beschuldigten im untersten Teil des Strafrahmens ansiedelte (Urk. 70 S. 26), so ist dies angesichts der Dro-

- 32 hung mit dem Tod einigermassen wohlwollend, in der konkreten Situation aber nicht zu beanstanden. Entsprechend erscheint es angemessen, das gesamte Tatverschulden insgesamt gerade noch als leicht zu qualifizieren. Ausgehend von dieser gesamten Tatschwere erscheint für dieses Delikt - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 26) - eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe angemessen. 4. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Zur objektiven Tatschwere des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz erwog die Vorinstanz, dass die Droge Marihuana zu den "weichen" Drogen gehöre. Die Hanfplantage mit dem beabsichtigten Verkauf von Marihuana an mögliche Abnehmer sei eine Gelegenheitstat gewesen, welche vom Beschuldigten nicht über lange Zeit geplant gewesen sei. Sein Bekannter habe ihn auf diese Idee gebracht und dem Beschuldigten habe es gemäss eigener Aussage verlockend erschienen, innerhalb von zwei Wochen Fr. 5'000.– zu verdienen. Er habe die Plantage lediglich während sechs Tagen besessen und vom Betrieb der Hanfplantage wenig Ahnung gehabt. Ein beabsichtigter Umsatz von Fr. 6'000.– sei nicht unbedeutend; dies stelle aber noch keinen schweren Fall dar. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Erfolg der Veräusserung von Marihuana nicht habe realisiert werden können. Die Hanfplantage mit dem beabsichtigten Verkauf von Marihuana an mögliche Abnehmer sei vom Beschuldigten nicht über eine lange Zeit geplant gewesen (Urk. 70 S. 26 f.). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden, wenngleich festzuhalten ist, dass es sich betreffend den Anbau der Hanfpflanzen und den beabsichtigten Verkauf von Marihuana an mögliche Abnehmer nicht um eine Gelegenheitstat gehandelt hat, wie dies die Vorinstanz erwog. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte eine professionelle Indoor-Hanfplantage im Wert von rund Fr. 6'000.– mit insgesamt 425 Hanfpflanzen (127 Hanfsetzlinge klein, 298 Hanfpflanzen gross) betrieb, mit welcher doch eine erhebliche Menge an Marihuana hätte hergestellt werden können. Von der Professionalität der Plantage zeugt ferner die Tatsache, dass Hanfpflanzen in unterschiedlichen Entwicklungs- bzw. Reifestadi-

- 33 en vorlagen. Leicht verschuldensmindernd wirkt - wie die Vorinstanz richtig gesehen hat -, dass das Tun des Beschuldigten noch vor der ersten Ernte ein Ende fand. Auch wenn bei Cannabis kein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG möglich ist, gilt diese Droge laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung als nicht unbedenklich, kann sie doch insbesondere bei lange dauerndem und übermässigem Gebrauch durchaus zu psychischen und physischen Belastungen führen. Die Gefahren, die vom Konsum für die menschliche Gesundheit ausgehen, sind jedoch vergleichsweise gering und unterschreiten deutlich jene der harten Drogen (vgl. BGE 117 IV 314 E. 2 g aa). Zugunsten des Beschuldigen fällt ferner der spontane Tatentschluss ins Gewicht. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt damit weniger schwer, als wenn er die Tat von langer Hand geplant hätte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden noch als leicht zu taxieren. 4.1.2. Zur subjektiven Tatschwere wurde im angefochtenen Entscheid einzig erwogen, der Beschuldigte habe mit Vorsatz gehandelt (Urk. 70 S. 27). Diese Erwägung ist zutreffend und zu übernehmen. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte aus rein egoistischen und wirtschaftlichen Interessen gehandelt hat, nämlich in der Absicht, das Marihuana anschliessend möglichst gewinnbringend zu verkaufen. In einer finanziellen Notlage befand sich der Beschuldigte allerdings nicht. Auch ist er von keiner Drittperson zur Tat gedrängt worden. Die subjektive Tatkomponente relativiert das Verschulden des Beschuldigten daher nicht. 4.1.3. Nach der Beurteilung der Tatkomponente ging die Vorinstanz von einem noch leichten Verschulden aus und setzte die Einsatzstrafe - nachdem es das Geständnis des Beschuldigten als strafmindernd gewichtete - auf 100 Tagessätze fest (Urk. 70 S. 27). Insgesamt ist vorliegend von einem in objektiver und subjektiver Hinsicht noch leichten Verschulden auszugehen. Bei einem nicht mehr leichten Verschulden ist die hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und damit im Bereich von 150 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB führen die vom Beschuldigten begangenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt zu einer Straferhöhung um 120 Tagessätze Geldstrafe.

- 34 - 5. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint damit eine (hypothetische) Einsatzstrafe für die vom Beschuldigten begangenen Vergehen von insgesamt 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6. Täterkomponente 6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 26) - neutral aus. 6.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (D1 Urk. 19/2; Urk. 79). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, wirkt sich dies (ebenfalls) strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). 6.3. Mit Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Mit der Vorinstanz wirkt dieses Nachtatverhalten strafmindernd (Urk. 70 S. 27). Das entsprechende Geständnis ist allerdings lediglich leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da angesichts des Umstands, dass die Indoor-Hanfanlage anlässlich der Hausdurchsuchung vom 12. Juni 2016 in der Wohnung des Beschuldigten aufgefunden wurde, kaum Raum für Bestreitungen blieb. 6.4. Die Täterkomponente wirkt sich aufgrund des (Teil-)Geständnisses leicht strafmindernd aus. Die hypothetische Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe hat aufgrund der Täterkomponenten somit eine leichte Reduktion zu erfahren. Die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 240 Tagessätzen Geldstrafe ist daher zu bestätigen. 7.1. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der Täter in zumutbarer Weise einnehmen könnte oder auf die er

- 35 - Anspruch hätte, so ist von einem potentiellen Einkommen auszugehen. Die Frage nach der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der persönlich gewählten Lebensführung zu beurteilen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung sehen (a.a.O; E.5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und das Strafleiden progressiv ansteigen (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f. mit Hinweisen). Trotz der Anpassung an die Einkommensverhältnisse (vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB) trifft eine Geldstrafe einkommensschwache Personen prinzipiell härter als (wohlhabendere) Straftäter, welche diese bezahlen können, ohne ihr Existenzminimum anzutasten. Erstere müssen sich in ihren elementaren Bedürfnissen (wie Nahrung, Bekleidung, Krankheitskosten, Wohnkosten) einschränken. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe des Tagessatzes aufgrund ihrer knappen finanziellen Verhältnisse erheblich reduziert wird. Diese Ungleichbehandlung wurde vom Gesetzgeber bewusst hingenommen. Zudem sollen Geldstrafen unter general- und spezialpräventiven Aspekten als ernsthafte Sanktionen wahrgenommen werden. Der Tagessatz darf nicht so weit reduziert werden, dass er lediglich symbolischen Wert hat, weil die Geldstrafe gleichwertig neben die Freiheitsstrafe treten soll (Urteil des Bundesgerichts 6B_610/2009 vom 13. Juli 2010 E. 1.3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 6.2). 7.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Sie erwog, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am 11. Juni 2016 bei der Transportfirma J._____ tätig war und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– erzielte. Seine monatliche Alimentenverpflichtung betreffend die Kinder habe Fr. 1'500.– pro Monat betragen. Der Beschuldigte verfüge über kein Vermögen; er habe aber bis zur Haft aber auch keine Schulden gehabt. In Anbetracht des Umstands, dass

- 36 der Beschuldigte aufgrund der Inhaftierung seine Stelle verloren habe und nach der Haftenlassung eine neue Stelle finden müsse, sowie unter Berücksichtigung der Alimentenverpflichtung erscheine eine Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen (Urk. 70 S. 28). 7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nun seit eineinhalb Monaten temporär bei der Firma K._____ in C._____ als Lastwagenchauffeur angestellt sei, wobei er einen monatlichen Nettoverdienst von circa Fr. 4'900.– verdiene, zumal sein Stundenlohn Fr. 30.– netto betrage. Es bestehe eine Lohnpfändung. Die monatliche Miete für seine Wohnung belaufe sich auf Fr. 1'400.– und die monatlichen Krankenkassenprämien würden Fr. 395.– betragen. Vermögen habe er keines, seine Schulden beliefen sich mittlerweile auf Fr. 20'000.–. Seit dem 21. Juni 2017 sei er rechtskräftig geschieden. Bis zu einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'700.– sei er zu monatlichen Alimentenzahlungen in der Höhe von Fr. 600.– pro Kind verpflichtet. Sofern er mehr verdiene, würden sich die Alimentenverpflichtungen entsprechend erhöhen (Prot. II S. 10 ff.) Aufgrund seiner Angaben ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte auch heute nahe dem Existenzminimum lebt. Angesicht dieses Umstandes rechtfertigt sich eine Reduktion des Nettoeinkommens um 50% und aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze eine solche von nochmals 30%, so dass von einem relevanten Einkommen von rund Fr. 1'500.– pro Monat auszugehen ist, was einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.– rechtfertigten würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei dem von der Vorinstanz festgesetzten Tagessatz in der Höhe Fr. 30.– zu bleiben. 8. Übertretungstatbestände 8.1. Bezüglich der Tätlichkeiten ist mit der Erstinstanz insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass das Packen und Ziehen an den Haaren für sich genommen als geringfügig einzustufen ist. Mit der Vorinstanz ist hingegen davon auszugehen, dass das Abschneiden der Haare, wobei der Beschuldige mit einer Schere auf den Kopf der Privatklägerin losgegangen ist, erheblich wiegt. Zutreffend hat die Vorinstanz festgehalten, dass es lediglich dem Zufall zuzuschreiben ist, dass die Privatkläge-

- 37 rin - neben den Stichverletzungen an den Händen - keine gravierenden Verletzungen davon getragen hat (Urk. 70 S. 29). Was die subjektive Tatschwere betrifft, so hat die Vorinstanz korrekt bemerkt, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, seine Tat vorab telefonisch angekündigt und gezielt eine Schere von zu Hause mitgenommen hat (Urk. 70 S. 29). 8.2. Was die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anbelangt, so hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass der Beschuldigte lediglich zwei Mal Marihuana konsumiert hat und es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche" Droge handelt. Diese Erwägungen sind zu übernehmen,. 8.3. Strafmindernd fällen die Geständnisse des Beschuldigten und seine Reue betreffend die Tätlichkeiten ins Gewicht. 8.4. Angesichts dieser Umstände und der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die Ausfällung einer Busse in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen. 9. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte diese bei sechs Tagen fest (Art. 70 S. 3). Dies ist zu bestätigen und zu übernehmen. 10. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. In Anwendung von Art. 51 StGB sind dem Beschuldigten die 194-tägige Untersuchungs- und Sicherheitshaft auf die Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht.

VI. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren

- 38 - (Urk. 70 S. 31 f.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen werden (Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Der bedingte Strafvollzug und die Probezeit von zwei Jahren sind damit zu bestätigen. 2. Die Bestimmungen über die bedingte und teilbedingte Strafe finden auf Übertretungen, die mit einer Busse zu ahnden sind, keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend hat der Beschuldigte die Busse ist zu bezahlen.

VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss - es bleibt bei der Verurteilung gemäss dem angefochtenen Urteil - ist die vorinstanzliche Kostenverlegung (Dispositiv-Ziffer 8) zu bestätigen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf Fr. 2'900.– inkl. MwSt festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 21. Dezember 2016 hinsichtlich der Dispositiv- Ziffern 1 alinea 2 und 4 (Schuldsprüche), Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Entscheide betreffend die beschlagnahmten Gegenstände), Dispositiv-Ziffer 7 (Kostenfestsetzung) und Dispositiv-Ziffer 9 (Entschädigungen der amtlichen

- 39 - Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB, - der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 194 Tagessätze als durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft geleistet gelten, sowie mit Fr. 600.– Busse. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'900.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

- 40 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Lagerbehörden betreffend Beschluss Dispositiv- Ziffer 1) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 41 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 22. August 2017

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Rissi

Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Urteil vom 22. August 2017 Anklage: Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB,  des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. c, lit. d und lit. g BetmG,  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB,  der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 194 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2016 beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen an den Beschuldigten zurückgegeben:  1 Mobiltelefon iPhone Apple, Asservat-Nr. ...  1 roter Ordner, mit diversen Quittungen und Notizen; Asservat-Nr. ...  Diverse schriftliche Unterlagen; Asservat-Nr. ...  1 Herrenhose; Asservat-Nr. ... 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Oktober 2016 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Stadtpolizei Zürich zur Vernichtung überlassen:  Getrocknete Hanfpflanzen; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ...  Marihuana, 127, 7 Gramm brutto; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ...  Marihuana, 16 Gramm netto; Asservat-Nr. ...  298 Hanfpflanzen mit Blütenständen; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ...  127 Hanfpflanzen / Setzlinge; Asservat-Nr. ...; BM-Lager-Nummer ...  8 Zigarettenstummel; Asservat-Nr. ...  1 Zigarettenstummel; Asservat-Nr. ...  8 Zigarettenstummel; Asservat-Nr. ...  1 Schaltuhr; Asservat-Nr. ...  2 Stecker; Asservat-Nr. ...  1 Vorschaltgerät; Asservat-Nr. ...  1 schwarzer Stecker; Asservat-Nr. ...  2 Stecker zu Lampen (schwarz/grün); Asservat-Nr. ...  2 Stecker zu Lampen (schwarz/grün); Asservat-Nr. ...  2 Stecker zu Vorschaltgerät; Asservat-Nr. ...  1 Schlosszylinder mit 3 Schlüsseln; Asservat-Nr. ...  1 Schere; Asservat-Nr. ...  Abgeschnittene Haare des Beschuldigten; Asservat-Nr. ... 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen des Obergerichtes des Kantons Zürich (Verfahren UB160133 und UB160153) im Betrage von Fr. 2'300.– sowie diejenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigte... 9. Die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft werden mit separatem Entscheid festgelegt. Berufungsanträge: 1. Das angefochtene Urteil sei in den Dispositivziffern 1 (alinea 1 und alinea 3), 2, 4 und 8 aufzuheben und wie folgt abzuändern: 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten betreffend Datum vom 11. Mai 2016 von Schuld und Strafe freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei der Tätlichkeiten betreffend Datum vom 11. Juni 2016 gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 194 Tagen. Er sei zudem mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3... 6. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuungsentschädigung in der Höhe von Fr. 28'800.– zuzusprechen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. _________________________ Erwägungen: 1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Zürich / St. Gallen 2009, N 1 zu Art. 402). Der Beschuldi... 2.1. Der Beschuldigte und die Privatklägerin heirateten am tt. Juli 1994. Im Jahre 1995 kam die Tochter D._____ zur Welt. Nach der Geburt der Tochter kam es circa drei Jahre später für eineinhalb Jahre zu einer Trennung der Eheleute A._____B._____, oh... 2.2. Gemäss Darstellung der Privatklägerin hat der Beschuldigte während mehreren Jahren psychische Gewalt auf sie ausgeübt. Sie habe aber immer wieder die Hoffnung gehabt, dass der Beschuldigte sich ändere und sie mit ihm reden könne. Tatsächlich habe... 2.3. Der Beschuldigte stellt entschieden in Abrede, der Privatklägerin anlässlich des Telefongesprächs vom 6. Juni 2016 damit gedroht zu haben, sie, ihre Brüder und die ganze Familie umzubringen (Prot. I S. 14; D1 Urk. 5/1 S. 3 und 5; D1 Urk. 5/2 S. 3... 4.1. Die Vorinstanz hat die Regeln richtig zusammengefasst, nach denen Aussagen zu analysieren und Beweismittel zu würdigen sind (Urk. 70 S. 11 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Abs. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Weiter hat die Vorinstanz ausführlich und korrekt die massgeblichen Aussagen all jener Personen zusammengefasst, die etwas zur Sache aussagen konnten, diese sorgfältig analysiert und daraus grundsätzlich die richtigen Schlüsse gezogen (Urk. 70 S.... 4.3. Drohung 4.3.3.4. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheinen die Aussagen der Privatklägerin authentisch und erlebt (Urk. 70 S. 15). Insbesondere spricht bereits der Verlauf der gesamten Befragung und damit die Entstehung der Aussagen gegen die Thes... In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2016, die knapp einen Monat nach dem strittigen Vorfall stattfand, schilderte die Privatklägerin die Geschehnisse von sich aus etwas ausführlicher und detaillierter als in der polizeilichen Einve... 4.3.5. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten die grundsätzlich glaubhafte Darstellung der Privatklägerin nicht zu erschüttern vermögen. Es besteht kein Anlass, die authentischen und plausiblen Schilderungen der Privatkläge... 1. Drohung 1.1. Die Vorinstanz hat das in der Anklageschrift auf Seite 2 umschriebene Verhalten des Beschuldigten, wonach er anlässlich eines Telefongesprächs vom 6. Juni 2016 geäussert habe, er werde die Privatklägerin, ihre zwei Brüder und die Familie umbring... 1.5. Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass betreffend die Äusserung des Beschuldigten, wonach er der Privatklägerin die Haare abschneiden werde, keine Drohung im Sinne von Art. 180 StGB vorliegt, weil es an einem schweren Nachteil im Si... 1.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten daher zu Recht der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen. 2. Tätlichkeit (Vorfall vom 11. Mai 2016) Weiter hat die Vorinstanz das in der Anklageschrift auf Seite 3 bezüglich des Vorfalls im Mai 2016 umschriebene Verhalten des Beschuldigten - anklagegemäss - als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB gewürdigt (... 1.1. Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 600.– ausgefällt (Urk. 70 S. 35). 1.2. Die amtliche Verteidigung beantragt - bei abweichendem Schuldspruch, nämlich Freisprüche vom Vorwurf der Drohung und der Tätlichkeit (Vorfall vom 11. Mai 2016) - eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Anrechnung von 194 Tagen erstan... 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 81 S. 40). Darauf (Art. 82 Abs. 4 StPO) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu diesem Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGE 13... 2.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedr... 2.3. Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug. Muss das Gericht einerseits für ein Verbrechen oder Vergehen eine Freiheits- oder Geldstrafe, andererseits für eine Übertretung eine Busse aussprechen, ist Art. 49 Ab... 2.4.1. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips auf... 2.5. Die Vorinstanz ging - ausgehend von der Drohung und des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz - zutreffenderweise vom ordentlichen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis drei Jahren oder Geldstrafe aus. Weiter hat die Vorinstanz korrekt d... 2.6. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt vorliegend nur eine Geldstrafe und keine Freiheitsstrafe in Betracht (vgl. BGE 134 IV 82 Erw. 7.2.2). 3. Drohung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. Als "schwerste Straftat" im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 25 f.) - die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB der Strafzumessung als Ausgangspunkt zugrunde zu legen. 3.1.4. Wenn die Vorinstanz die konkrete Drohung des Beschuldigten im untersten Teil des Strafrahmens ansiedelte (Urk. 70 S. 26), so ist dies angesichts der Drohung mit dem Tod einigermassen wohlwollend, in der konkreten Situation aber nicht zu beansta... 4. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz 4.1. Tatkomponente 5. Vor Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint damit eine (hypothetische) Einsatzstrafe für die vom Beschuldigten begangenen Vergehen von insgesamt 270 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. 6.1. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann zunächst auf die zusammenfassende Wiedergabe im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 70 S. 25 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit bei der vorliegenden Strafzumessung - mit der Vorinstanz (Urk. 70 S. 26) - neutral aus. 6.2. Der Beschuldigte weist im Schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (D1 Urk. 19/2; Urk. 79). Wie die Vorinstanz richtig gesehen hat, wirkt sich dies (ebenfalls) strafzumessungsneutral aus (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). 6.3. Mit Bezug auf die Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Mit der Vorinstanz wirkt dieses Nachtatverhalten strafmindernd (Urk. 70 S. 27). Das entsprechende Geständnis ist allerdings lediglich leicht... 6.4. Die Täterkomponente wirkt sich aufgrund des (Teil-)Geständnisses leicht strafmindernd aus. Die hypothetische Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen Geldstrafe hat aufgrund der Täterkomponenten somit eine leichte Reduktion zu erfahren. Die von der Vor... 7.1. Bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt. Wenn die Einkünfte hinter den Beträgen zurückbleiben, die der ... 7.2. Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest. Sie erwog, dass der Beschuldigte bis zu seiner Verhaftung am 11. Juni 2016 bei der Transportfirma J._____ tätig war und ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'000.– erzielte. Seine monatlic... 7.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er nun seit eineinhalb Monaten temporär bei der Firma K._____ in C._____ als Lastwagenchauffeur angestellt sei, wobei er einen monatlichen Nettoverdienst von circa Fr. 4'900.– ... 8. Übertretungstatbestände 8.1. Bezüglich der Tätlichkeiten ist mit der Erstinstanz insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass das Packen und Ziehen an den Haaren für sich genommen als geringfügig einzustufen ist... 8.2. Was die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes anbelangt, so hat die Vorinstanz richtig gesehen, dass der Beschuldigte lediglich zwei Mal Marihuana konsumiert hat und es sich bei Marihuana um eine sogenannte "weiche" Droge handelt. Diese Erwägu... 8.3. Strafmindernd fällen die Geständnisse des Beschuldigten und seine Reue betreffend die Tätlichkeiten ins Gewicht. 8.4. Angesichts dieser Umstände und der finanziellen Situation des Beschuldigten erscheint die Ausfällung einer Busse in der Höhe von Fr. 600.– als angemessen. 9. Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszufällen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte diese bei sechs Tagen fest (Art. 70 S. 3). Dies... 10. Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erscheint somit eine Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse in der Höhe von Fr. 600.– dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldi... VI. Vollzug 1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgefällte Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 70 S. 31 f.). Von dieser Regelung kann bereits aus prozessualen Gründen nicht abgewichen w... 2. Die Bestimmungen über die bedingte und teilbedingte Strafe finden auf Übertretungen, die mit einer Busse zu ahnden sind, keine Anwendung (Art. 105 Abs. 1 StGB). Entsprechend hat der Beschuldigte die Busse ist zu bezahlen. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 3'000.–festzusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf Fr. 2'900.– inkl. MwSt festzusetzen. 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind ... Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (Einzelgericht), vom 21. Dezember 2016 hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 alinea 2 und 4 (Schuldsprüche), Dispositiv-Ziffern 5 und 6 (Entscheide betreffend die besc... 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche

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