Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170107-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Urteil vom 28. August 2017
in Sachen
A._____, amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Urkundenfälschung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. Februar 2017 (GG160172)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. September 2016 (Urk. 10301013) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 46 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: − mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; − mehrfache unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 200, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. 2'100.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 9'681.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 3 - 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 9'681.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 67 S. 2 und Prot. II S. 4) 1. Freispruch Es sei Ziffer 1 des Urteilsdispositivs des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung im Betrag von CHF 2'000.– zuzusprechen und auszurichten. Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 59 schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 8. Februar 2017 wurde der Beschuldigte A._____ der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig- sowie in den weiteren Anklagepunkten freigesprochen und mit einer Geldstrafe bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde (Urk. 50 S. 46). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seinen amtlichen Verteidiger gleichentags und damit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 46). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 51). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 28. März 2017 innert Frist mitgeteilt, dass auf Anschlussberufung verzichtet wird (Urk. 59; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Beweisergänzungsanträge wurden im Berufungsverfahren nicht gestellt (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 51; Urk.59). Die Verteidigung hat die Berufung in ihrer Berufungserklärung ausdrücklich beschränkt (Urk. 51; Art. 399 Abs. 4 StPO). Die Anklagebehörde beantragt die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 59). 2. Demnach sind im Berufungsverfahren nicht angefochten - die vorinstanzlichen Freisprüche (Urteilsdispositiv-Ziff. 2) sowie - die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten sowie des Verteidigerhonorars (Urteilsdispositiv-Ziff. 5 und 8). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Am 28. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 6 ff.).
- 5 - II. Schuldpunkt 1. Sachverhaltserstellung / Ausgangslage 1.1. Zum im vorliegenden Berufungsverfahren – einzig – noch interessierenden Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 8. September 2016 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: - ungefähr im Januar 2011 habe er in der Buchhaltung der Firma B._____ GmbH (nachfolgend B._____) ein Gesellschafter-Darlehen von C._____ in der Höhe von Fr. 80'000.– erfasst. Dieses Darlehen sei der B._____ durch C._____ jedoch gar nicht geleistet worden, was der Beschuldigte gewusst habe (Urk. 10301015 f. Ziff. 5) - ferner habe der Beschuldigte in der Buchhaltung der B._____ (mittlerweile umgewandelt von GmbH in AG) ein Darlehen der Firma D._____ GmbH (nachfolgend D._____) in der Höhe von Fr. 942'000.– konstruiert. Er habe gewusst, dass die bereits in der Buchhaltung der B._____ erfassten Fahrzeugkäufe von der D._____ fiktiv gewesen seien und die D._____ als Nicht- Eigentümerin gar nicht zu einem Verkauf der Fahrzeuge ermächtigt gewesen sei. Damit habe er wissentlich gestützt auf eine fiktive Schuld eine fiktive Darlehensforderung verbucht (Urk. 10301017 Ziff. 9). 1.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 50 S. 15-18), eine ausführliche Beweiswürdigung angestellt und sich darin auch mit den Einwänden der Verteidigung (Urk. 41) und des Beschuldigten auseinandergesetzt. Auf diese Erwägungen ist vorab zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Vorwurf gemäss Anklageziffer 5 (Darlehen über Fr. 80'000.–) 2.1. Die Verbuchung des – angeblichen – Darlehen des Gesellschafters C._____ ist aktenkundig (vgl. Urk. 50 S. 15 Ziff. 2.1.1 und Urk. 40 S. 3, je mit den entsprechenden Verweisen) und wird auch nicht bestritten (Urk. 40 S. 3; Urk. 68
- 6 - S. 5). Zu korrigieren ist einzig die Zitatstelle der Vorinstanz "act. 501010117", welche korrekt "act. 50101017" heissen sollte. Die Gefahr von Verschreibern drängt sich allerdings bei der Art, wie die Anklagebehörde die Untersuchungsakten nummeriert, geradezu auf! Der Beschuldigte gesteht mittlerweile konstant und gestand schon im September 2014 ausdrücklich ein, dass diese Buchung durch ihn selbst erfolgt ist (Urk. 50101005; Urk. 40 S. 3; Urk. 68 S. 5). Die entsprechende Bestreitung der Verteidigung noch im Hauptverfahren ist somit haltlos (Urk. 41 S. 7 f.). Irrelevant ist mithin auch die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte sei nicht als Buchhalter bei der B._____ angestellt worden und er habe die dafür notwendigen beruflichen Qualifikationen nicht aufgewiesen (Urk. 41 S. 4 f.), was der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung sinngemäss erneut vorbrachte (Urk. 68 S. 4 f. und S. 13 ff.). 2.2. Dass sich die Buchung auf ein reell geleistetes Darlehen stützen konnte, d.h. der Gesellschafter C._____ vor dem Zeitpunkt der Buchung durch den Beschuldigten tatsächlich Fr. 80'000.– in die B._____ hat fliessen lassen, behaupteten – zunächst – weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung (Urk. 40 S. 3 f.; Urk. 41 S. 6 f.). Auch der Inhaber der B._____, E._____, hat dazu freimütig eingeräumt, die Darlehensforderung sei fiktiv gewesen, habe nie existiert und sei für die Kapitalerhöhung der B._____ GmbH fingiert worden (Urk. 10101175). 2.3. Diesbezüglich ist die Darstellung in der Anklageschrift zu präzisieren: Wenn dort formuliert wird, der Beschuldigte habe im Januar 2011 in der Buchhaltung der B._____ ein Gesellschafter-Darlehen erfasst, obwohl "C._____ der B._____ nie ein Darlehen gewährt hat" (Urk. 10301015 Ziff. 5), ist damit gemeint, dass C._____ vor der inkriminierten Buchung keine entsprechende Zahlung geleistet hat. Ob C._____ vor der Konkurseröffnung der B._____ AG im September 2013 Gelder in die AG hat fliessen lassen, wie er behauptet, ist mit der Vorinstanz für den konkreten Tatvorwurf gegen den Beschuldigten irrelevant (vgl. Urk. 50 Ziff. 2.1.4 S. 16 unten). 2.4. Dass der Beschuldigte die inkriminierte Buchung nicht aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr auf Geheiss vorgenommen hat, wie er und die Verteidigung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend machen (Urk. 40 S. 3 ff.;
- 7 - Urk. 41 S. 8; Urk. 67 S. 6 f.; Urk. 68 S. 4 ff.), entspricht ausdrücklich der Darstellung in der Anklage (Urk. 10301015). Bereits die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass ein Tatvorgehen auf Anweisung eines Dritten den Beschuldigten nicht per se entlastet (Urk. 50 S. 8 f.). Entscheidend ist vielmehr und einzig, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Buchung wusste, dass diese zu Unrecht erfolgte. 2.5. Die Bestreitung des Beschuldigten betreffend das ihm Vorgeworfene beschränkt sich somit zusammengefasst auf die Behauptung, er habe die Erstellung des Darlehensvertrags sowie dessen Verbuchung in gutem Glauben und im Vertrauen auf die lauteren Absichten von E._____, C._____ sowie der F._____ und der G._____ Treuhand vorgenommen (Urk. 40 S. 3; Urk. 41 S. 8; Urk. 50 S. 17 Ziff. 12.2.1 mit Verweisen; Urk. 68 S. 4 ff.). 2.6. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, widerspricht diese heutige Haltung diametral den Aussagen, wie der Beschuldigte sie selber im Verlauf der Untersuchung deponiert hat: In seiner ersten polizeilichen Einvernahme und somit relativ tatzeitnah sagte der Beschuldigte unmissverständlich wie folgt aus (Urk. 10101256 f.): - Auf Vorhalt des Darlehensvertrags zwischen der B._____ und C._____: "Das wurde pro forma gemacht". "Dieser Vertrag ist rückdatiert, damit das Darlehen eine History hat". "Die Kapitalerhöhung war fiktiv". - Auf Vorhalt der Aussage C._____'s, er habe der B._____ nie ein Darlehen von Fr. 80'000.– überlassen: "Dies kann ich so bezeugen; C._____ war ja nur ein vorgeschobener VR der B._____; es hätte mich gewundert, wenn er E._____ Geld gegeben hätte". - Auf die Frage, ob gestützt auf diesen Vertrag Geld in die B._____ floss: "Definitiv nicht. Das hätte ich gewusst und man hätte das auch gesehen". "Es floss nie Geld". 2.7. In seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme hat der Beschuldigte vollumfänglich auf die obzitierte polizeiliche Einvernahme verwiesen. Sodann sagte er aus, gestützt auf Darlehensverträge "ist ja dann auch nie Geld geflossen".
- 8 - Auf Vorhalt des verbuchten Darlehens von C._____ sagte er, dies sei "aber kaum C._____s Geld gewesen" (Urk. 10101279). Damit hat der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung in optima forma ein Geständnis abgelegt. 2.8. In der ebenfalls zitierten Einvernahme vom 22. September 2014 hat der Beschuldigte immerhin noch eingestanden, dass der Darlehensvertrag zwischen C._____ und der B._____ ein "pro forma Vertrag" gewesen sei. Betreffend sein konkretes Wissen darum, dass C._____ kein Geld in die B._____ einschoss, krebste er jedoch zurück; er wisse es nicht, er habe C._____ und E._____ auch nicht verstanden, da diese jeweils serbisch gesprochen hätten. "Wäre Geld geflossen, hätten sie einen Vertrag gehabt" (Urk. 50101005). Auch in der Einvernahme vom 29. September 2015 auf die Frage um sein Wissen, dass das Darlehen fiktiv gewesen sei, lavierte der Beschuldigte, "pro forma kann fiktiv heissen. Ich hatte keine Kenntnis, ob Geld geflossen ist oder nicht" (Urk. 50101019 f.). 2.9. An der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte seine in der Untersuchung deponierten Aussagen erneut und gab zu Protokoll, er habe nicht gewusst, ob Geld geflossen sei bzw. was betreffend die finanziellen Verhältnisse gelaufen sei, entziehe sich seiner Kenntnis, auch da sich E._____ und C._____ mehrheitlich in serbischer Sprache unterhalten hätten (Urk. 68 S. 5). Mit diesem Widerspruch betreffend seine ersten Aussagen konfrontiert, gab der Beschuldigte an, es entziehe sich seiner Kenntnis, was im Hintergrund abgemacht worden sei und er sei damals, als ihn die Polizei abgeholt habe, massiv unter Druck gestanden und habe sich nicht mehr an sämtliche Details erinnern können (Urk. 68 S. 15 f.). Sodann führte er weiter aus, er habe die Anweisung erhalten, das Darlehen im Buchungssystem zu erfassen, womit der Fall für ihn abgeschlossen sei bzw. habe er nicht hinterfragt, ob effektiv Geld geflossen sei (Urk. 68 S. 6 f.). Allerdings bestätigte er dann auf Vorhalt seine zuvor in der Untersuchung deponierte Aussage, wonach nie Geld geflossen sei, und gab erneut an, er könne aber nicht beurteilen, was im Hintergrund gelaufen sei (Urk. 68 S. 7).
- 9 - 2.10. Dieses Aussageverhalten ist widersprüchlich und die nachgeschobenen Beschönigungen respektive Bestreitungen seiner früheren, freimütigen Zugaben offensichtlich unglaubhaft. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Buchung eben wusste, dass das behauptete Aktivum eines Darlehens gar nicht bestand, ergibt sich somit aus seinen anfänglichen, überzeugenden Eingeständnissen, die er im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht überzeugend zu relativieren vermochte und vermag. 2.11. Schliesslich hat auch E._____ – auf konkrete Frage – den Beschuldigten zwar nicht belastet, jedoch auch ausdrücklich nicht entlastet (Urk. 30102368). 2.12. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5 ist mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen von Seiten des Beschuldigten vollumfänglich erstellt. 3. Vorwurf gemäss Anklageziffer 9 (Darlehen über Fr. 942'000.–) 3.1. Die Verteidigung rügt betreffend Anklageziffer 9 zunächst die Verletzung des Anklageprinzips, wobei die Vorinstanz ihrem Entscheid nicht den Anklagesachverhalt zugrunde gelegt, sondern ihre Argumentation ausschliesslich gestützt auf die Akten konstruiert habe. Kern des Schuldpunkts habe entgegen den Behauptungen in der Anklageschrift nicht das Wissen um die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den 17 Fahrzeugen gebildet, sondern vielmehr die Tatsache, dass der Beschuldigte ein Darlehen verbucht habe, das er gleichzeitig als bezahlt wieder hätte ausbuchen müssen. Die Verurteilung stütze sich also auf den Umstand – so die Verteidigung – dass der Beschuldigte durch dieses Vorgehen buchhalterisch ein Nullsummenspiel erfasst habe (Urk. 67 S. 4 f.) 3.2. Der Einwand der Verteidigung trifft nicht zu: Die Anklage schildert – nebst dem von der Verteidigung genannten Wissen um die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen – genügend klar, der Beschuldigte habe in der Buchhaltung der B._____ AG ein fiktives Darlehen der D._____ konstruiert. Die Buchungen des Beschuldigten dokumentierten fiktive Schulden; die Fahrzeugverkäufe seien fiktiv und die D._____ nicht zur Darlehensgewährung berechtigte Ei-
- 10 gentümerin gewesen. Damit klar dem Beschuldigten auch klar, was ihm vorgeworfen wurde und er hat sich dagegen verteidigen können. 3.3. Die Verteidigung behauptet weiter, die Vorinstanz habe das Wissen respektive Unwissen des Beschuldigten um die finanziellen Verhältnisse der B._____ und der D._____ als irrelevant offengelassen (Urk. 67 S. 4). Dies ist schlicht falsch: Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschuldigte habe aufgrund seiner praktisch gleichzeitigen Buchung sowohl als bezahlte Ware wie als Darlehensschuld gewusst, dass die D._____ gestützt auf diese Fahrzeuge keine Darlehensforderung gegen die B._____ haben konnte (Urk. 50 S. 21). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung legt die Vorinstanz dem Schuldspruch damit auch keinen in der Anklageschrift nicht geschilderten Sachverhalt zugrunde. Ein Verletzung des Anklageprinzips liegt somit nicht vor. 3.4. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 erstellt erachtet im – gegenüber der Anklage reduzierten – Umfang von Fr. 633'627.20 (Gegenwert von 17 – vermeintlich – als Darlehen überlassener Fahrzeuge; Urk. 50 S. 18-23). Auf die ausführliche Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid ist zu verweisen, in welcher sich die Vorinstanz auch mit den Einwänden der Verteidigung (Urk. 41) und des Beschuldigten auseinandergesetzt hat. 3.5. Die inkriminierten Buchungen in der Buchhaltung der B._____ (AG) ergeben sich aus den Akten (Urk. 50101016) und werden seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 41 S. 8). Es wird auch ohne Umschweife anerkannt, dass der Beschuldigte persönlich diese Buchungen vorgenommen hat (Urk. 40 S. 4; Urk. 41 S. 8). Dass auch dieses verbuchte Darlehen fiktiv war, wurde vom Beschuldigten zunächst ebenfalls nicht bestritten (Urk. 41 S. 8), an der Berufungsverhandlung allerdings relativiert (dazu sogleich Ziffer 3.6). Überdies wurde wiederholt geltend gemacht, das Verbuchen durch den Beschuldigten sei auf Anweisung Dritter erfolgt (Urk. 40 S. 4 f.; Urk. 41 S. 8; Urk. 68 S. 6 und S. 10). Hierzu gilt das vorstehend zu Anklageziffer 5 Erwogene: Ein Handeln auf Anweisung Dritter entlastet den Beschuldigten nicht per se, auch dann nicht, wenn sich diese Weisungen durch den von der Verteidigung beantragten Beizug der sich bei der Revisionsgesellschaft F._____ Treuhand AG befindlichen B._____-Akten be-
- 11 weisen liessen. Entsprechend ist der von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erneut gestellte Beweisantrag vom 11. August 2017 abzuweisen. 3.6. Massgeblich ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verbuchung davon ausging, die massgeblichen Darlehen hätten einen realen Hintergrund, seien also für die B._____ werthaltig. 3.7. Somit beschränkt sich die Bestreitung des Beschuldigten betreffend das ihm Vorgeworfene hier zusammengefasst auf die Behauptung, er habe "die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinter den von ihm eingebuchten Darlehensforderungen der D._____ GmbH nicht verstanden" oder gekannt, da "die den Darlehen der D._____ GmbH zugrunde liegenden Fahrzeuge allesamt in den Räumen der B._____ vorhanden waren" (Urk. 40 S. 6; Urk. 41 S. 8). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte diesbezüglich aus, er sei davon ausgegangen, dass die D._____ Eigentümerin der Fahrzeuge gewesen sei und er habe auch zu wenig buchhalterische Kenntnisse gehabt, um dies beurteilen zu können. In der Buchhaltung erscheine lediglich ein Betrag, wobei man nicht sehe, wie dieser zustande gekommen sei (Urk. 68 S. 9 ff.). 3.8. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überzeugend erwogen, weshalb die Darstellung seitens des Beschuldigten eine Schutzbehauptung und also solche widerlegt ist (Urk. 50 S. 20 f. Ziff. 3.2.2): Der Beschuldigte selber habe im "Konto 1000 Kasse" der Buchhaltung der B._____ (Urk. 30105022 f.) jedes der 17 Fahrzeuge innert nur zweier Tage zweimal erfasst: Einmal als Zugang (als "Darlehen"), einmal als Abgang (also als "bezahlt"). Statt aber die "Barzahlungen" in den B._____-Konti 2401 und 2402 als Rückzahlungen der angeblichen Darlehen offenzulegen, habe er diese im Gegen- "Konto 4000 Ankauf Occasionen" verbucht (Urk. 30105022 f.; Urk. 30105011 ["Konto 4000 Ankauf Occasionen"). Damit habe er in den B._____-Konti 2401 und 2402 die Fiktion angeblicher Darlehensforderungen schaffen und aufrechterhalten können, obwohl diese über das Konto 4000 praktisch zeitgleich als "bezahlt" galten. Der Beschuldigte habe demnach wissen müssen, dass die Fahrzeuge seitens der B._____ als "bezahlt" galten, womit eine "Darlehensforderung" der D._____
- 12 für dieselben Fahrzeuge gar nicht (oder wenn überhaupt nur für einen Tag) entstehen konnte. Dass die Fahrzeuge allenfalls tatsächlich existierten bzw. dass diese tatsächlich seitens der B._____ gekauft worden wären (was aber gemäss E._____ ebenso wenig der Fall war [Urk. 10101174 S. 4; Urk. 30102358 S. 11]), ändere an diesem Umstand nichts – buchhalterisch liege im Kassakonto offenkundig ein Nullsummenspiel vor. Betreffend die 17 Fahrzeuge (entsprechend Fr. 633'627.20) habe der Beschuldigte demnach das verbuchte Darlehen nicht für werthaltig halten können. 3.9. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in der Tat schlüssig: Das Ziel der Machenschaft, welche den heute zu beurteilenden Urkundenfälschungen zu Grunde liegt, bestand darin, das Aktienkapital der B._____ aufzustocken. Dafür musste die B._____ – massiv – höhere Aktiven ausweisen können. Dies sollte erreicht werden mit einem Darlehen der D._____ zugunsten der B._____. Dieses Darlehen sollte mit dem Gegenwert von 17 Fahrzeugen gewährt werden (Urk. 30105015 = Urk. 10101188). Um als Darleiherin auftreten zu können, musste die D._____ auch Eigentümerin dieser Fahrzeuge sein. Die fraglichen Fahrzeuge erscheinen nun aktenkundig zweimal in der Buchhaltung der B._____, nacheinander sowohl auf der Soll- wie auf der Habenseite (Urk. 30105022 f.). Die Vorinstanz hat dies zurecht als buchhalterisches Nullsummen-Spiel bezeichnet (Urk. 50 S. 21). Diese Buchung hat anerkanntermassen der Beschuldigte vorgenommen (Urk. 40 S. 4 f; Urk. 68 S. 9). Der Beschuldigte hat dazu in seiner ersten Einvernahme ausdrücklich gesagt, dies seien Fahrzeuge, die die D._____ der B._____ verkauft habe (Urk. 10101258). Gemäss der Buchung in "Konto 1000 Kasse" konnten die Fahrzeuge zum massgeblichen Zeitpunkt der Erstellung der Buchung in "Konto 2402 Darlehen Dritte" aber nicht im Eigentum der D._____ sein. Der Beschuldigte kann nicht einerseits die fraglichen Fahrzeuge sowohl auf der Soll- wie auf der Habenseite der B._____ einbuchen und andererseits geltend machen, er habe geglaubt, die Fahrzeuge seien im Eigentum der vermeintlichen Darleiherin. Die Behauptung, er habe in völliger Unwissenheit einzig auf Instruktion der F._____ Treuhand gehandelt (Urk. 40 S. 4; Urk. 86 S. 9 ff.), ist eine offensichtliche Schutzbehauptung – dies auch zumal die
- 13 - Fahrzeuge in der Buchhaltung entgegen der Behauptung des Beschuldigten einzeln mit Fahrzeugtyp und entsprechendem Wert aufgeführt sind. Zudem hat der Beschuldigte bereits im Rahmen der Konkurseinvernahme vom 28. Oktober 2013 angegeben, er habe von 2009 bis 2011 die Buchhaltung der B._____ erledigt, wobei er sich punktuell Unterstützung von der G._____ Treuhand geholt habe (Urk. 10101318). Weiter hat er auch bei der Staatsanwaltschaft ausgesagt, er sei für die Buchhaltung zuständig gewesen (Urk. 5010103), wobei er eine mangelnde Qualifikation in diesem Zusammenhang nicht behauptet hat (Urk. 10101256; Urk. 50101003 f.). Die Angaben an der Berufungsverhandlung, wobei er seine in der Untersuchung deponierten Aussagen offensichtlich zu relativieren versuchte (Urk. 68 S. 14 f.), erscheinen auch vor dem Hintergrund seiner absolvierten Ausund Weiterbildung (Urk. 68 S. 14) als nicht glaubhaft. Die inkriminierte Buchung dieser Fahrzeuge als Darlehen erfolgte somit wider besseren Wissens. 3.10. Hinzu kommt: Beim gesamten in der Anklageschrift geschilderten Vorgehen des Firmeninhabers E._____ handelt es sich – eingestandenermassen – um eine durchgeplante Machenschaft, die in mehreren Schritten umgesetzt wurde: Zuerst wurde das Stammkapital der B._____ GmbH erhöht, dann die GmbH in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und dann das Aktienkapital der AG erhöht. 3.11. Wenn der Beschuldigte – wie vorstehend erstellt – bereits um die Unzulässigkeit der Verbuchung des Gesellschafter-Darlehens bei der GmbH wusste, musste er auch betreffend die nur kurz darauf und im gleichen Kontext erfolgte Falsch-Buchung bei der AG bösgläubig sein. 3.12. Der Beschuldigte hat fiktive Schulden und ein Nullsummen-Spiel gebucht und eine Darlehensforderung in der Buchhaltung der B._____ konstruiert, weshalb im klar sein musste und war, dass dieses Konstrukt keinen realen Hintergrund haben konnte. 3.13. Beschuldigter und Verteidigung machen schliesslich geltend, der Beschuldigte habe selber Geld in die B._____ investiert und daher kein Interesse gehabt, entsprechende Unzulässigkeiten zu begehen (Urk. 40 S. 7; Urk. 10101279; Urk. 41 S. 3, S. 9 und S. 11; Urk. 68 S. 13). Das Gegenteil ist der Fall: Aus der
- 14 - Tatsache, dass der Beschuldigte eigenes Geld in der B._____ hatte, ergibt sich ja gerade sein Motiv: Mittels der Aufstockung des Aktienkapitals sollte die Kreditfähigkeit der B._____ gegenüber Banken und potentiellen Geschäftspartnern erhöht werden. Dies hat der Beschuldigte – auch an der Berufungsverhandlung – ausdrücklich anerkannt (Urk. 50101019; Urk. 86 S. 10). Von einer Steigerung des Wertes und der Liquidität der B._____ hätte auch ganz direkt der Beschuldigte als ihr Gläubiger profitiert. 3.14. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 9 ist entgegen den Bestreitungen von Seiten des Beschuldigten erstellt, im Quantitativ gemäss der zitierten Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 30). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 30-35) ist zutreffend und es wird darauf verwiesen: Der Beschuldigte verbuchte einmal ein fiktives Darlehen über Fr. 80'000.–, konstruierte einmal ein fiktives Darlehen über Fr. 633'627.20 in den Konten 2401 und 2402 der Buchhaltung der B._____ und erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung mehrfach. Entgegen dem (Kürzest-)Einwand der Verteidigung in ihrer Eventual-Argumentation zur Strafzumessung vor Vorinstanz (Urk. 41 S. 12 oben) wies der Beschuldigte bei den Urkundenfälschungen sehr wohl Tatherrschaft auf (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 6B_852/2015 vom 10. Februar 2016 E. 2.2). Er beging diese daher als Täter und hat nicht nur nicht als Gehilfe daran teilgenommen (DONATSCH, in: Flachsmann/Hug/Wederl [Hrsg.], OFK-StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, Art. 24 N 1). In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er ein fiktives Darlehen über Fr. 80'000.– verbuchte und er wusste auch, dass es sich beim Darlehen der D._____ zugunsten der B._____ im Umfang von Fr. 633'627.20 um eine fiktive Konstruktion handelte. Ein Handeln als unwissendes und/oder willenloses Instrument der F._____, der G._____ Treuhand AG oder des B._____-Inhabers E._____ ist auszuschliessen.
- 15 - 4.2. Unbehelflich ist die aktuelle Behauptung der Verteidigung, es sei eine offensichtlich ungenügende Begründung der Schädigungsabsicht, der Beschuldigte habe E._____ zur Durchführung der täuschenden Kapitalerhöhungen verhelfen wollen. Das einzige Argument dafür sei, dass die buchhalterische Erfassung fiktiver Darlehen im Zusammenhang mit den Stamm- bzw. Aktienkapitalerhöhungen erfolgt sei. Der Beschuldigte habe jedoch nie eine solche Absicht gehegt (Urk. 67 S. 6 f.). 4.3. Gestützt auf das vorstehende Beweisresultat wusste der Beschuldigte, dass er fiktive Forderungen verbuchte und dies jeweils zur Verfälschung der Buchhaltung der B._____ führte, welche daraufhin dem Handelsregisteramt für die Kapitalerhöhungen vorgelegt wurde. 4.4. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, er habe zunächst Fr. 200'000.– in die B._____ investiert und es hätten ihm zudem noch zahlreiche Beratungshonorare zugestanden, weshalb er insgesamt circa eine halbe Million verloren habe (Urk. 68 S. 8). Weiter hat er auf entsprechende Nachfrage angegeben, dass er im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung durchaus Hoffnung gehabt habe, dass das Geschäft wieder "auf die Gewinnschiene" kommen könnte und es längerfristig zu einem "Turnaround" hätte kommen können (Urk. 68 S. 16 f.). 4.5. Der Beschuldigte handelte damit zweifellos in der Absicht, der B._____ gegenüber Dritten eine massiv erhöhte Kreditwürdigkeit zu verschaffen, wodurch die B._____, deren Inhaber E._____ und nicht zuletzt der Beschuldigte selber als Investor und Arbeitnehmer der B._____ einen unrechtmässigen Vorteil hätten erfahren sollen. Gleichzeitig hatte der Beschuldigte auch die Absicht, allfällige Kreditgeber und Kunden zu täuschen und zu schädigen. 4.6. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand mehrfach erfüllt und ist daher in Bestätigung der angefochtenen Verurteilung der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 16 - III. Strafzumessung 1. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren – ausgehend von mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie mehrfachen unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden – eine Bestrafung des Beschuldigten mit 90 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 10301018). Die Verteidigung beantragte eventualiter eine Bestrafung "im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens" (Urk. 41 S. 12). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – einzig – wegen mehrfacher Urkundenfälschung mit 75 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 50 S. 46). 2. Die Verteidigung hat sich im Berufungsverfahren mit der vorinstanzlichen Strafzumessung nicht substantiiert auseinandergesetzt (Urk. 51; Urk. 67). 3. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der Strafzumessung angeführt und den anwendbaren Strafrahmen korrekt bemessen (Urk. 50 S. 37-39). Zur Tatkomponente und dort zu objektiven Tatschwere wurde im angefochtenen Entscheid erwogen, mit der Generierung fiktiver Darlehen im Betrag von ca. Fr. 700'000.– sei eine erhebliche Gefährdung Dritter einhergegangen, sei dadurch doch letztendlich ein Gesellschaftskapital als Haftungsbasis vorgetäuscht worden, welches so nie bestanden hatte. Der Beschuldigte sei dabei derart geschickt vorgegangen, dass die von ihm mehrfach generierten Kontoauszüge sich gleich mehrfach zur Täuschung Dritter eigneten, was auf eine gewisse kriminelle Energie schliessen lasse (Urk. 50 S. 39). Dem ist nichts hinzuzufügen. Zur subjektiven Tatschwere wurde erwogen, dass der Beschuldigte selbst wohl keinen direkten finanziellen Nutzen – allenfalls abgesehen von seiner fortdauernden Anstellung und Entlöhnung durch die B._____ – aus seinem Vorgehen gezogen habe. Er erscheine vielmehr als blosser Weisungsempfänger, der seinem Auftraggeber (oder eher Arbeitgeber) entsprechende Bitten nicht habe ausschlagen können. Bei einem weiten Strafrahmen sei das Verschulden des Beschuldigten als noch leicht anzusehen und eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen erscheine als angemessen (Urk. 50 S. 39).
- 17 - Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte in seiner Schuldfähigkeit in keiner Weise beeinträchtigt war und solches auch nicht geltend gemacht wird (Art. 19 StGB). Wie bereits vorstehend erwogen bedachte der Beschuldigte sodann bei seinem deliktischen Vorgehen nicht nur den Vorteil der B._____ und von E._____, sondern auch konkret seinen eigenen, da er als Arbeitnehmer und Investor ein eigenes Interesse am Florieren der B._____ hatte. Somit ist durchaus auch von einem egoistischen Tatmotiv auszugehen. Auch wenn das Verschulden noch als leicht eingestuft wird, fällt die Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe (die bei einem Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe im untersten Bereich liegt) ausgesprochen milde aus. 4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 50 S. 40). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, der Beschuldigte lebe nach wie vor in einer Partnerschaft und arbeite seit dem Jahr 2014 bei der … [Bank], welche keine Kenntnis vom vorliegenden Strafverfahren habe (Urk. 68 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen strafzumessungsneutral. Allenfalls weist der Beschuldigte infolge seiner beruflichen Tätigkeit eine erhöhte Sensibilität für eine Verurteilung wegen eines Urkundendelikts auf. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit liegt jedenfalls nicht vor. Die nicht einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2008 (Urk. 53; bei der Vorinstanz fälschlich: 2007, Urk. 50 S. 40), wirkt sich höchstens noch ganz leicht straferhöhend aus. Zum Nachtatverhalten hat die Vorinstanz dem Beschuldigten strafmindernd angerechnet, dass er "die Strafbehörden vereinzelt unterstützt und sich zumindest zum objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung grundsätzlich geständig zeigte" (Urk. 50 S. 40). Dies ist äusserst wohlwollend: Einerseits bestreitet der Beschuldigte das Begehen einer Straftat, zeigt also keine Einsicht oder gar Reue. Sodann wurde noch im Hauptverfahren durch die Verteidigung die Falschbeurkundung betreffend das Gesellschafter-Darlehen auch objektiv bestritten. 5. Wenn die Vorinstanz nach der Würdigung der Täterkomponente die nach Beurteilung der Tatkomponente festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe auf 75 Tagessätze Geldstrafe gesenkt hat, ist dies wiederum wohlwollend. Insgesamt
- 18 erscheint die ausgefällte und angefochtene Sanktion angesichts des zwar noch leichten aber nicht zu bagatellisierenden Verschuldens des Beschuldigten als zu tief. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 251 Ziff. 2 StGB liegt nicht vor und Solches wurde auch nie geltend gemacht. Infolge des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist eine Erhöhung jedoch ausgeschlossen und der Beschuldigte demnach mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu bestrafen. 6. Der Anrechnung eines Tages erstandener Haft auf die Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 7. Die Vorinstanz hat begründet eine Tagessatzhöhe von Fr. 200.– bemessen (Urk. 50 S. 40 f.). Dies erscheint auch aktuell angemessen und ist zu bestätigen (Art. 34 Abs. 2 StGB; Urk. 58; Urk. 68). 8. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug gewährt unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB; Urk. 50 S. 41 f.). Auch daran ist schon aus prozessualen Gründen nichts zu ändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). IV. Kosten 1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage – mit deren Begründung – zu bestätigen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6 und 7; Art. 426 StPO; Urk. 50 S. 43 f.). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher X._____, hat in seiner Eingabe vom 11. August 2017 für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 13.85 Stunden und Barauslagen im Umfang von Fr. 108.60 geltend gemacht, was einer Forderung von insgesamt Fr. 3'408.05 (inkl. 8% MwSt.) entspricht (Urk. 66). Der geltend gemachte Aufwand ist sowohl ausgewiesen wie auch angemessen und demzufolge zu entschädigen. Weiter ist ein Zuschlag für
- 19 die Berufungsverhandlung vom 28. August 2017, das Studium des Urteils sowie eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten im Umfang von insgesamt 4 Stunden zu entschädigen, weshalb die Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf pauschal Fr. 4'400.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist. 4. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Berufungsverfahren unterliegt der appellierende Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens (exklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung) aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: 1. mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; 2. mehrfache unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. 3. (...) 4. (...)
- 20 - 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
2'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen:
Kosten der Kantonspolizei
2'100.-- Gebühr Anklagebehörde
9'681.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. (...) 7. (...) 8. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 9'681.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 200.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt.
- 21 - 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'400.– amtliche Verteidigung. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 22 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. August 2017
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Konrad
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Urteil vom 28. August 2017 Anklage: Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; mehrfache unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 200, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 8. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 9'681.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: 1. Freispruch Es sei Ziffer 1 des Urteilsdispositivs des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB freizusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es sei Ziffer 6 des Urteilsdispositivs des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es sei dem Beschuldigten eine Genugtuung im Betrag von CHF 2'000.– zuzusprechen und auszurichten. Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu verlegen und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Prozessuales Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 3. Am 28. August 2017 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Fürsprecher X._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhan...
II. Schuldpunkt 1. Sachverhaltserstellung / Ausgangslage 1.1. Zum im vorliegenden Berufungsverfahren – einzig – noch interessierenden Tatvorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 8. September 2016 zusammengefasst vorgeworfen, was folgt: - ungefähr im Januar 2011 habe er in der Buchhaltung der Firma B._____ GmbH (nachfolgend B._____) ein Gesellschafter-Darlehen von C._____ in der Höhe von Fr. 80'000.– erfasst. Dieses Darlehen sei der B._____ durch C._____ jedoch gar nicht geleistet w... - ferner habe der Beschuldigte in der Buchhaltung der B._____ (mittlerweile umgewandelt von GmbH in AG) ein Darlehen der Firma D._____ GmbH (nachfolgend D._____) in der Höhe von Fr. 942'000.– konstruiert. Er habe gewusst, dass die bereits in der Buc... 1.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 5 als vollumfänglich erstellt erachtet (Urk. 50 S. 15-18), eine ausführliche Beweiswürdigung angestellt und sich darin auch mit den Einwänden der Verteidigung (Urk. 41) und des Beschuldigte... 2. Vorwurf gemäss Anklageziffer 5 (Darlehen über Fr. 80'000.–) 2.1. Die Verbuchung des – angeblichen – Darlehen des Gesellschafters C._____ ist aktenkundig (vgl. Urk. 50 S. 15 Ziff. 2.1.1 und Urk. 40 S. 3, je mit den entsprechenden Verweisen) und wird auch nicht bestritten (Urk. 40 S. 3; Urk. 68 S. 5). Zu korrig... 2.2. Dass sich die Buchung auf ein reell geleistetes Darlehen stützen konnte, d.h. der Gesellschafter C._____ vor dem Zeitpunkt der Buchung durch den Beschuldigten tatsächlich Fr. 80'000.– in die B._____ hat fliessen lassen, behaupteten – zunächst – w... 2.3. Diesbezüglich ist die Darstellung in der Anklageschrift zu präzisieren: Wenn dort formuliert wird, der Beschuldigte habe im Januar 2011 in der Buchhaltung der B._____ ein Gesellschafter-Darlehen erfasst, obwohl "C._____ der B._____ nie ein Darleh... 2.4. Dass der Beschuldigte die inkriminierte Buchung nicht aus eigenem Antrieb, sondern vielmehr auf Geheiss vorgenommen hat, wie er und die Verteidigung auch im Rahmen des Berufungsverfahrens geltend machen (Urk. 40 S. 3 ff.; Urk. 41 S. 8; Urk. 67 S.... 2.5. Die Bestreitung des Beschuldigten betreffend das ihm Vorgeworfene beschränkt sich somit zusammengefasst auf die Behauptung, er habe die Erstellung des Darlehensvertrags sowie dessen Verbuchung in gutem Glauben und im Vertrauen auf die lauteren Ab... 2.6. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, widerspricht diese heutige Haltung diametral den Aussagen, wie der Beschuldigte sie selber im Verlauf der Untersuchung deponiert hat: In seiner ersten polizeilichen Einvernahme und somit relativ ... - Auf Vorhalt des Darlehensvertrags zwischen der B._____ und C._____: "Das wurde pro forma gemacht". "Dieser Vertrag ist rückdatiert, damit das Darlehen eine History hat". "Die Kapitalerhöhung war fiktiv". - Auf Vorhalt der Aussage C._____'s, er habe der B._____ nie ein Darlehen von Fr. 80'000.– überlassen: "Dies kann ich so bezeugen; C._____ war ja nur ein vorgeschobener VR der B._____; es hätte mich gewundert, wenn er E._____ Geld gegeben hätte". - Auf die Frage, ob gestützt auf diesen Vertrag Geld in die B._____ floss: "Definitiv nicht. Das hätte ich gewusst und man hätte das auch gesehen". "Es floss nie Geld". 2.7. In seiner staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme hat der Beschuldigte vollumfänglich auf die obzitierte polizeiliche Einvernahme verwiesen. Sodann sagte er aus, gestützt auf Darlehensverträge "ist ja dann auch nie Geld geflossen". Auf Vorhalt d... Damit hat der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung in optima forma ein Geständnis abgelegt. 2.8. In der ebenfalls zitierten Einvernahme vom 22. September 2014 hat der Beschuldigte immerhin noch eingestanden, dass der Darlehensvertrag zwischen C._____ und der B._____ ein "pro forma Vertrag" gewesen sei. Betreffend sein konkretes Wissen darum,... Auch in der Einvernahme vom 29. September 2015 auf die Frage um sein Wissen, dass das Darlehen fiktiv gewesen sei, lavierte der Beschuldigte, "pro forma kann fiktiv heissen. Ich hatte keine Kenntnis, ob Geld geflossen ist oder nicht" (Urk. 50101019 f.). 2.9. An der Berufungsverhandlung relativierte der Beschuldigte seine in der Untersuchung deponierten Aussagen erneut und gab zu Protokoll, er habe nicht gewusst, ob Geld geflossen sei bzw. was betreffend die finanziellen Verhältnisse gelaufen sei, ent... 2.10. Dieses Aussageverhalten ist widersprüchlich und die nachgeschobenen Beschönigungen respektive Bestreitungen seiner früheren, freimütigen Zugaben offensichtlich unglaubhaft. Dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der inkriminierten Buchung eben wuss... 2.11. Schliesslich hat auch E._____ – auf konkrete Frage – den Beschuldigten zwar nicht belastet, jedoch auch ausdrücklich nicht entlastet (Urk. 30102368). 2.12. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5 ist mit der Vorinstanz und entgegen den Bestreitungen von Seiten des Beschuldigten vollumfänglich erstellt. 3. Vorwurf gemäss Anklageziffer 9 (Darlehen über Fr. 942'000.–) 3.1. Die Verteidigung rügt betreffend Anklageziffer 9 zunächst die Verletzung des Anklageprinzips, wobei die Vorinstanz ihrem Entscheid nicht den Anklagesachverhalt zugrunde gelegt, sondern ihre Argumentation ausschliesslich gestützt auf die Akten ko... 3.2. Der Einwand der Verteidigung trifft nicht zu: Die Anklage schildert – nebst dem von der Verteidigung genannten Wissen um die wirklichen Eigentumsverhältnisse an den Fahrzeugen – genügend klar, der Beschuldigte habe in der Buchhaltung der B._____... 3.3. Die Verteidigung behauptet weiter, die Vorinstanz habe das Wissen respektive Unwissen des Beschuldigten um die finanziellen Verhältnisse der B._____ und der D._____ als irrelevant offengelassen (Urk. 67 S. 4). Dies ist schlicht falsch: Die Vorins... 3.4. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageziffer 9 erstellt erachtet im – gegenüber der Anklage reduzierten – Umfang von Fr. 633'627.20 (Gegenwert von 17 – vermeintlich – als Darlehen überlassener Fahrzeuge; Urk. 50 S. 18-23). Auf die ausf... 3.5. Die inkriminierten Buchungen in der Buchhaltung der B._____ (AG) ergeben sich aus den Akten (Urk. 50101016) und werden seitens des Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. 41 S. 8). Es wird auch ohne Umschweife anerkannt, dass der Beschuldigte p... 3.6. Massgeblich ist, ob der Beschuldigte zum Zeitpunkt seiner Verbuchung davon ausging, die massgeblichen Darlehen hätten einen realen Hintergrund, seien also für die B._____ werthaltig. 3.7. Somit beschränkt sich die Bestreitung des Beschuldigten betreffend das ihm Vorgeworfene hier zusammengefasst auf die Behauptung, er habe "die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse hinter den von ihm eingebuchten Darlehensforderungen der D._____ Gmb... 3.8. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid überzeugend erwogen, weshalb die Darstellung seitens des Beschuldigten eine Schutzbehauptung und also solche widerlegt ist (Urk. 50 S. 20 f. Ziff. 3.2.2): 3.9. Die Erwägungen der Vorinstanz sind in der Tat schlüssig: Das Ziel der Machenschaft, welche den heute zu beurteilenden Urkundenfälschungen zu Grunde liegt, bestand darin, das Aktienkapital der B._____ aufzustocken. Dafür musste die B._____ – massiv – höhere Aktiven ausweisen können. Dies sollte erreicht we... 3.10. Hinzu kommt: Beim gesamten in der Anklageschrift geschilderten Vorgehen des Firmeninhabers E._____ handelt es sich – eingestandenermassen – um eine durchgeplante Machenschaft, die in mehreren Schritten umgesetzt wurde: Zuerst wurde das Stammkapi... 3.11. Wenn der Beschuldigte – wie vorstehend erstellt – bereits um die Unzulässigkeit der Verbuchung des Gesellschafter-Darlehens bei der GmbH wusste, musste er auch betreffend die nur kurz darauf und im gleichen Kontext erfolgte Falsch-Buchung bei d... 3.12. Der Beschuldigte hat fiktive Schulden und ein Nullsummen-Spiel gebucht und eine Darlehensforderung in der Buchhaltung der B._____ konstruiert, weshalb im klar sein musste und war, dass dieses Konstrukt keinen realen Hintergrund haben konnte. 3.13. Beschuldigter und Verteidigung machen schliesslich geltend, der Beschuldigte habe selber Geld in die B._____ investiert und daher kein Interesse gehabt, entsprechende Unzulässigkeiten zu begehen (Urk. 40 S. 7; Urk. 10101279; Urk. 41 S. 3, S. 9 u... 3.14. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 9 ist entgegen den Bestreitungen von Seiten des Beschuldigten erstellt, im Quantitativ gemäss der zitierten Beweiswürdigung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 30). 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 50 S. 30-35) ist zutreffend und es wird darauf verwiesen: Der Beschuldigte verbuchte einmal ein fiktives Darlehen über Fr. 80'000.–, konstruierte einmal ein fiktives Darlehen über Fr. 633'627.20 in den Konten 2401 und 2402 der Buchhaltung der B._____ und erfüllte damit den objektiven Tatbestand der Urkundenf... In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass er ein fiktives Darlehen über Fr. 80'000.– verbuchte und er wusste auch, dass es sich beim Darlehen der D._____ zugunsten der B._____ im Umfang von Fr. 633'627.20 um eine fiktive Konstruktion hande... 4.2. Unbehelflich ist die aktuelle Behauptung der Verteidigung, es sei eine offensichtlich ungenügende Begründung der Schädigungsabsicht, der Beschuldigte habe E._____ zur Durchführung der täuschenden Kapitalerhöhungen verhelfen wollen. Das einzige A... 4.3. Gestützt auf das vorstehende Beweisresultat wusste der Beschuldigte, dass er fiktive Forderungen verbuchte und dies jeweils zur Verfälschung der Buchhaltung der B._____ führte, welche daraufhin dem Handelsregisteramt für die Kapitalerhöhungen vor... 4.4. An der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte selbst ausgeführt, er habe zunächst Fr. 200'000.– in die B._____ investiert und es hätten ihm zudem noch zahlreiche Beratungshonorare zugestanden, weshalb er insgesamt circa eine halbe Million verl... 4.5. Der Beschuldigte handelte damit zweifellos in der Absicht, der B._____ gegenüber Dritten eine massiv erhöhte Kreditwürdigkeit zu verschaffen, wodurch die B._____, deren Inhaber E._____ und nicht zuletzt der Beschuldigte selber als Investor und Ar... 4.6. Somit hat der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand mehrfach erfüllt und ist daher in Bestätigung der angefochtenen Verurteilung der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung IV. Kosten Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, Einzelgericht, vom 8. Februar 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Von folgenden Vorwürfen wird der Beschuldigte freigesprochen: 1. mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB; 2. mehrfache unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden im Sinne von Art. 153 StGB. 3. (...) 4. (...) 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. (...) 7. (...) 8. Fürsprecher X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 9'681.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel). 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 200.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6. und 7.) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschul... 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (versandt) die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Zur Beachtung: - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.