Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170104-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Schärer und Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Urteil vom 17. Januar 2020
in Sachen
1. A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte 2. B._____, Beschuldigter und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Burkhard, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 23. September 2016 (DG160002)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro A-1, vom 17. Dezember 2015 bzw. 13. Januar 2016 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 43; Urk. 53). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 64 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 63 StGB angeordnet. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 gegen die Beschuldigte A._____ ausgefällte, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.–. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen, wobei bis und mit heute 58 Tage durch Haft erstanden sind.
- 3 - 9. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 10. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 15. Dezember 2015 beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Umhängetasche, beige - 1 iPhone 5, weiss mit schwarzem Cover (mit Plastikhülle und Ladegerät) - 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (mit Ladegerät) - 1 Mobiltelefon der Marke Nokia (ohne Akku) werden nach Eintritt der Rechtskraft definitiv eingezogen und vernichtet. 12. Die Beschuldigten A._____ und B._____ werden verpflichtet, dem Privatkläger C._____ unter solidarischer Haftung den Betrag von Fr. 18'605.32 zuzüglich 5% Zins seit 18. August 2014 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung von C._____ auf den Zivilweg verwiesen. 13. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
- 4 - 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____ Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____ Fr. 3'390.65 Auslagen MIG A._____ Fr. 264.35 Auslagen MIG B._____ Fr. 13'940.00 Auslagen (Gutachten) A._____ Fr. 5'246.50 Auslagen (Gutachten) B._____ Fr. 900.00 Auslagen Polizei A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Entschädigung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten A._____ wird auf Fr. 17'871.35 festgesetzt, nämlich: Fr. 16'223.65 für den Aufwand, Fr. 323.20 für Barauslagen und Fr. 1'324.50 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung von Fr. 6'507.– geleistet worden ist. 16. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ wird auf Fr. 12'699.70 festgesetzt, nämlich: Fr. 11'212.– für den Aufwand, Fr. 547.– für Barauslagen und Fr. 940.70 für die Mehrwertsteuer. 17. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw Z._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers wird auf Fr. 7'273.45 festgesetzt, nämlich: Fr. 6'314.– für den Aufwand, Fr. 420.70 für Barauslagen und Fr. 538.75 für die Mehrwertsteuer.
- 5 - 18. Die Kosten werden den beiden Beschuldigten wie folgt auferlegt: a) A._____ Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'390.65 Auslagen MIG Fr. 13'940.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 900.00 Auslagen Polizei Fr. 22'730.65 Total für A._____ b) B._____ Fr. 3'000.00 ; Hälfte der Gerichtsgebühr Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 264.35 Auslagen MIG Fr. 5'246.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 10'010.85 Total für B._____ 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen − Fr. 17'871.35 amtliche Verteidigung von A._____ für RAin lic. iur. X._____ und − Fr. 12'699.70 amtliche Verteidigung von B._____ für RA lic. iur. Y._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jeweils gegenüber dem Vertretenen. 20. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers Fr. 7'273.45 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gegenüber beiden Beschuldigten unter solidarischer Haftung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten 1: (Urk. 100 S. 1 f. i.V.m. Urk. 124 S. 1 f.; Urk. 157 S. 1 f.) 1. In Abänderung der Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 sei die Beschuldigte vom Vorwurf der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Eventualiter zum Rechtsbegehren Nr. 1 sei in Abänderung der Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 die Beschuldigte als Gehilfin gemäss Art. 25 StGB zur Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB zu verurteilen und es sei: a. die verfügte unbedingte Freiheitsstrafe von 27 Monaten angemessen zu reduzieren, d.h. auf 6 Monate festzusetzen, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 64 Tagen anzurechnen sei; b. es sei vom Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 abzusehen; c. es sei die reduzierte Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB aufzuschieben; d. eventualiter zu lit. c sei zur Einleitung einer ambulanten Massnahme eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 3 StGB anzuordnen; e. und subeventualiter zu lit. d sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB anzuordnen. 3. Im Falle eines Freispruchs sei der Beschuldigten eine Haftentschädigung inkl. Genugtuung von mindestens CHF 12'800.– zzgl. 5 % seit 18. August 2014 auszurichten. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % respektive 8 % MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Verteidigung des Beschuldigten 2: (Urk. 98 S. 2 f. bzw. Urk. 126 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 48; Urk. 155 S. 2 f.) 1. Ziff. 7 Dispositiv des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Beschuldigte B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von CHF 300.–. Die erstandene Haft sei an die Strafe anzurechnen.
- 7 - 2. Ziff. 8 Dispositiv des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben. Unter einer Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Ziff. 12 Dispositiv sei aufzuheben. Der Beschuldigte B._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ den Betrag von CHF 18'605.32 zuzüglich 5 % Zins seit 18. August 2014 zu bezahlen. Im Übrigen sei die Schadenersatzforderung von C._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Ziff. 18 Dispositiv sei aufzuheben. Die Kosten seien dem Beschuldigten B._____ im Umfang von CHF 10'010.85 aufzuerlegen. 5. Ziff. 1 bis 5, 12 und 18 Dispositiv des Urteils in Sachen A._____ seien aufzuheben. A._____ sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und angemessen zu entschädigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 108 S. 1 f., Urk. 123 S. 1; Urk. 154 S. 2) 1. Die Beschuldigte 1 A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten zu bestrafen. d) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 116 S. S 1 f.) 1. Es seien die Berufungen der Beschuldigten A._____ und B._____ vollumfänglich abzuweisen und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23. September 2016 im Verfahren DG160002-D zu bestätigen. 2. Den Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 3. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Berufungsverfahren dem Rechtsvertreter des Privatklägers eine Entschädigung (inkl. MWST) gemäss beiliegender Honorarnote aus der Staatskasse zu entrichten.
- 8 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Urteil vom 23. September 2016 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf die Beschuldigte der Brandstiftung und den Beschuldigten der Brandstiftung, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Diebstahls schuldig. Es bestrafte die Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten und ordnete vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme an. Ferner widerrief es den bedingten Strafvollzug betreffend eine früher ausgefällte Freiheitsstrafe. Den Beschuldigten bestrafte es mit einer teilweise vollziehbaren Freiheitsstrafe von 27 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 300.–. Sodann entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände, die Zivilforderung des Privatklägers und regelte die Kostenfolgen des Verfahrens unter Berücksichtigung der von den Anwälten bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 1. September 2016 geltend gemachten Aufwände (Urk. 97 S. 54 ff.; vgl. Prot. I S. 8, 28 f.). Mit Beschluss vom 28. September 2016 befand es schliesslich noch über die Anwaltshonorare für die Aufwände nach der Hauptverhandlung, deren Übernahme auf die Gerichtskasse und den Nachforderungsvorbehalt (Prot. I S. 29 f.). 1.2 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 18) meldeten die beiden Beschuldigten je rechtzeitig Berufung an (Urk. 89; Urk. 90Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2017 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 95 f.) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht. 2.1 Am 15. bzw. 25. Februar 2017 (Datum des Poststempels) liessen beide Beschuldigten der erkennenden Kammer je rechtzeitig ihre schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 98; Urk. 100; Urk. 95/1; Urk 95/3; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Die Staatsanwaltschaft erklärte unter dem 31. März 2017 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 108; Urk. 104; Urk. 105/4). Der Privatkläger äusserte sich innert der ihm mit Präsidialverfügung vom 9. März 2017 angesetzten
- 9 - Frist (Urk. 104; Urk. 105/2) nicht und verzichtete damit auf eine Anschlussberufung. 2.2 Am 23. März 2017 gingen das vom Beschuldigten B._____ ausgefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 107) und am 6. April 2017 Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 109/1-6). Ferner liess die Staatsanwaltschaft der erkennenden Kammer den ausgedruckten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und Staatsanwalt lic. iur. Burkhard vom 25. Mai 2018 zukommen, in welchem der Beschuldigte geltend macht, die Tat auf die Beschuldigte abgeschoben zu haben, um selber besser dazustehen (Urk. 113). Am 23. August 2018 erklärte der Privatkläger seinen Verzicht auf Teilnahme an der Berufungsverhandlung und reichte eine schriftliche Stellungnahme mit dem Antrag auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Entschädigung der Aufwendungen des unentgeltlichen Rechtsbeistandes aus der Staatskasse ein (Urk. 116). 3. Die Berufungsverhandlung fand am 31. August 2018 in Anwesenheit der beiden Beschuldigten, ihrer amtlichen Verteidiger und des Vertreters der Anklägerin statt (Prot. II S. 4 ff.). Das Gericht beschloss im Anschluss an diese, bei Dr. med. D._____ eine Ergänzung des Gutachtens betreffend die Beschuldigte 1 einzuholen (Prot. II S. 49 f.). Das Verfahren wurde in der Folge mit dem Einverständnis der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 49) unter Bekanntgabe an die Privatklägerschaft (Urk. 133 f.; vgl. auch Urk. 152) schriftlich fortgeführt. Der Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft wurde eine Frist zur Einreichung allfälliger Ergänzungsfragen angesetzt (Prot. II S. 49 f.), welche von der Beschuldigten mit Eingabe vom 4. September 2018 wahrgenommen wurde (Urk. 131). Mit Beschluss vom 3. Oktober 2018 passte das Gericht die Fragestellung an den Gutachter daraufhin teilweise an (Prot. II S. 52). Der Gutachtensauftrag erfolgte unter dem 4. Juli 2019 (Urk. 144; vgl. auch Urk. 142 f.). Das ergänzte Gutachten ging am 25. September 2019 hierorts ein (Urk. 149). Die abschliessenden Berufungsbegründungen der beiden Beschuldigten und der Verzicht der Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlassung zum Ergänzungsgutachten datieren vom 30. September, 7. Oktober und 11. November 2019 (Urk. 154; Urk. 155; Urk. 157: vgl. auch Prot. II S. 54 f.). Eine Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft ging in-
- 10 nert der mit Verfügung vom 22. November 2019 angesetzten Frist nicht ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf eine solche anzunehmen ist (Urk. 160 f.). Am 9. Januar 2020 gingen ergänzende Honorarnoten der Parteivertreter ein (Urk. 166 - Urk. 168). Das Verfahren ist damit spruchreif. II. 1. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren eine Reduktion der erstinstanzlich gegen ihn ausgefällten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von lediglich zwei Jahren und eine Reduktion der Höhe des Tagessatzes der gegen ihn ausgefällten Geldstrafe. Im Übrigen akzeptiert er das in seiner Sache gefällte Urteil, beantragt aber zusätzlich einen Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf der Brandstiftung, die Aufhebung ihrer Verpflichtung zur (solidarischen) Leistung von Schadenersatz an den Privatkläger und zur Bezahlung von Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung an die Beschuldigte (Urk. 98; Urk. 155). Die Beschuldigte ihrerseits akzeptiert den Vorwurf nicht, bei der anklagegegenständlichen Brandstiftung als Mittäterin gehandelt zu haben. Mit ihrer Berufungserklärung beantragte sie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft (Urk. 100). Anlässlich der Berufungsverhandlung und in ihrer abschliessenden Stellungnahme beantragte sie in ihrem Hauptstandpunkt neu einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung (Urk. 124) und verband mit diesem neu auch eine Anfechtung des Zivilpunkts (Dispositivziffer 12) und einen Antrag auf eine Haftentschädigung (Urk. 100 S. 1 f.). Sie begründete dies mit dem E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2018, in welchem der Beschuldigte die alleinige Verantwortung für die Tat übernahm (Urk. 124 S. 2). Ihre Berufung richtet sich ferner gegen den Strafpunkt, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs bezüglich einer früher gegen sie ausgefällten Freiheitsstrafe und gegen die Modalitäten des Vollzugs der angeordneten ambulanten Massnahme bzw. (eventualiter) gegen die ambulante Massnahme an sich (Urk. 124 S. 1; Urk. 157 S. 1; vgl. auch [teilweise abweichend] Urk. 100). Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zielt (einzig) auf eine schärfere Bestrafung der Beschuldigten A._____ (Urk. 108; Urk. 123).
- 11 - 2. Ein Beschuldigter kann ein Rechtsmittel nur ergreifen, wenn und soweit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Das ist nur der Fall, soweit er durch den Entscheid selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert ist. Greift ein Entscheid allein in die Position einer mitbeschuldigten Person ein, fehlt einem Beschuldigten diesbezüglich die Rechtsmittellegitimation (vgl. BSK StPO- ZIEGLER/KELLER, Art. 382 N. 1). Soweit der Beschuldigte mit seiner Berufung auf eine Abänderung des Entscheides zugunsten der Beschuldigten A._____ zielt, ist auf diese daher nicht einzutreten. Das betrifft seine Anträge Ziffer 3 (Abänderung von Dispositivziffer 12), 4 (Abänderung von Dispositivziffer 18) und 5 (Abänderung der Dispositivziffern 1 bis 5, 12 und 18). 3.1 Die Beschuldigte liess in ihrer Berufungserklärung die Regelung der Schadenersatzforderung des Privatklägers und der Kostenfolgen im erstinstanzlichen Urteil unangefochten, was mit Blick auf ihren ursprünglichen Antrag im Schuldpunkt (Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Brandstiftung) folgerichtig war. Sie beschränkte ihre Berufung folglich zulässig auf den Schuldpunkt, die Sanktion (einschliesslich Widerruf) und die Anordnung bzw. die Modalitäten der Massnahme. Diese Beschränkung der Berufung ist verbindlich. Eine Ausdehnung des Berufungsantrags auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht mehr möglich (vgl. Art. 399 Abs. 4 StPO). Da der Entscheid der Vorinstanz im Schuldpunkt zu bestätigen ist (vgl. nachfolgend E. III.), besteht von vornherein auch keine Veranlassung, die Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO auf nicht angefochtene Punkte auszudehnen. 3.2 In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil vom 23. September 2016 damit hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Schuldspruch B._____), 7 teilweise (Busse B._____), 10 (Ersatzfreiheitsstrafe B._____), 11 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 12 (Schadenersatz) und 13 (Genugtuung) sowie 14 bis 20 (Kostenfolgen), was vorab festzustellen ist. Lediglich pro memoria ist an dieser Stelle zudem zu erwähnen, dass auch der das Urteil ergänzende Beschluss der Vorinstanz vom 28. September 2016 unangefochten geblieben ist.
- 12 - III. (Schuldpunkt Beschuldigte A._____) 1.1 Der Privatkläger betrieb den Imbissstand E._____ in F._____. Unmittelbar daneben hatte er einen VW Golf Variant abgestellt. Am 18. August 2014 gegen 10 Uhr abends verschüttete der Beschuldigte gemäss seinem durch das übrige Untersuchungsergebnis gedeckten Geständnis (Urk. 13/3; Urk. 13/4; Urk. 15; Urk. 74 S. 27 ff.; Prot. II S. 42 ff.; vgl. auch Urk. 27/11) bei diesem Fahrzeug Benzin. Dieses hatte er gleichentags abends in Winterthur bei der Tankstelle "G._____" gekauft und abgefüllt in einen Kanister in einer blauen Tasche aus Leinenstoff mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss an den Tatort transportiert. Das Benzin zündete er sodann mithilfe eines Feuerzeugs und eines Stofflappens an, worauf sich das Feuer blitzartig ausbreitete und auf das Fahrzeug und den Imbissstand übergriff. Fahrzeug und Imbissstand brannten in der Folge komplett aus. Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschuldigte sich dadurch der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der entsprechende Schuldspruch ist rechtskräftig. Zu prüfen bleibt die strafrechtliche Verantwortung der Beschuldigten A._____ für diese Tat. 1.2.1 Die Anklägerin geht davon aus, dass die Beschuldigte A._____ als Mittäterin an der Tat beteiligt war. Sie wirft ihr zusammengefasst vor, an der Planung und Durchführung der Tat gleichmassgeblich mit dem Beschuldigten zusammengewirkt zu haben. Sie habe von allen Vorgängen Kenntnis gehabt und diese wie der Beschuldigte gewollt, was sich insbesondere darin zeige, dass sie die Idee, einen Brand zu legen, schon zuvor mehrfach und auch am Tattag vorgängig der anklagegegenständlichen Ereignisse geäussert habe, dass sie zusammen mit dem Beschuldigten zur Tankstelle gegangen und dort mit ihm zusammen Benzin gekauft habe, dass sie in der Folge unter ihrer Führung zusammen mit dem Beschuldigten zum Tatort gegangen und dort in unmittelbarer Nähe zum Beschuldigten gestanden sei, als dieser den Brand entfachte, ohne dass sie während des gesamten Geschehens je interveniert hätte (Urk. 53). 1.2.2 Die Verteidigung stellt in ihrem Hauptstandpunkt jede strafrechtlich relevante Beteiligung der Beschuldigten A._____ in Abrede. In ihrem Eventualstandpunkt
- 13 geht sie von einer Tatbeteiligung der Beschuldigten als Gehilfin aus (Urk. 124 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 84 S. 3 ff.). 2.1.1 Die Vorinstanz legte ihrem Entscheid in tatsächlicher Hinsicht die Schilderung der Ereignisse durch den Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2014 (Urk. 13/4) zugrunde. Der Beschuldigte bestätigte diese Schilderung in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten A._____ am 22. Oktober 2014 insgesamt und bezogen auf konkrete Einzelheiten (gemeinsamer Entschluss bzw. Äusserungen der Beschuldigten A._____ im Vorfeld der Tat, Anwesenheit der Beschuldigten A._____ beim Befüllen des Kanisters, Bemerkung betr. Brandspur und Ausschalten der App "…") als richtig (Urk. 15 S. 3, 7 f., 10, 15, 19) und wiederholte sie im Übrigen im Rahmen einer erneuten Darstellung der Ereignisse im Wesentlichen, obwohl er die Verantwortung für das Vorgefallene stärker auf sich nahm. Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2014 (Urk. 13/4) sind folglich zulasten der Beschuldigten verwertbar. 2.1.2 Gemäss diesen äusserte die Beschuldigte im Vorfeld der Tat immer wieder, sie wolle, dass der Privatkläger nichts mehr habe, man solle ihm ins Knie schiessen, ihn zusammenschlagen. Die Stimmung war nach Einschätzung des Beschuldigten hasserfüllt (Urk. 13/4 S. 2). Es war immer die Idee der Beschuldigten A.______, es dem Privatkläger heimzuzahlen. Eine Brandlegung beim Imbiss war schon länger ein Thema (Urk. 13/4 S. 5). Sie erzählte, der Privatkläger habe ihr alles genommen, sie geschlagen. Er habe ihren spanischen Pass und dann habe sie immer wieder die Vergewaltigungsakten, die der Privatkläger bei sich habe. Er habe einen Taser, er habe eine Pistole und es sei viel auf sie geschossen worden. Der Privatkläger habe Feinde (Urk. 13/4 S. 5). Der Entschluss, einen Brand beim Imbiss zu legen, entstand am Tattag. Es war ein gemeinsamer Entschluss. Die Beschuldigte sagte, sie wolle es dem Privatkläger heimzahlen. Irgendwann sagte der Beschuldigte, "Ja, dänn gömmer" (Urk. 13/4 S. 5). Kurz bevor sie zur Tankstelle gingen, sagte die Beschuldigte am damaligen Wohnort der Beschuldigten (…-strasse), sie stelle ihr Handy ab, damit man sie nicht orten könne (Urk. 13/4 S. 4, 7 f.). Die Beschuldigten gingen dann zur Tankstelle, wobei die
- 14 - Beschuldigte zur Eile mahnte, weil sie sonst den Zug verpassen würden (Urk. 13/4 S. 5). An der Tankstelle füllte der Beschuldigte einen Kanister mit Benzin und verstaute ihn in der mitgeführten blauen Leinentasche. Dann gingen die Beschuldigten auf den Zug (Urk. 13/4 S. 3). Die Beschuldigte wusste, was sich in der mitgeführten Tasche befand und was der Zweck der Fahrt nach F._____ war (Urk. 13/4 S. 8). In H._____ (Bahnstation nahe F._____) angekommen, gingen die Beschuldigten zusammen zum Imbiss bzw. zum dort abgestellten Auto. Die Beschuldigte lief zuerst über die Bahngeleise in ein Gebüsch. Sie lief voraus; der Beschuldigte hätte selber nicht mehr gewusst, wo er hätte lang laufen müssen (Urk. 13/4 S. 3). Die Beschuldigte führte den Beschuldigten zum Auto und stand neben ihm, als er das Benzin anzündete (Urk. 13/4 S. 6, 12, vgl. auch S. 9 f.). Sie wollte, dass er den Brand legt (Urk. 13/4 S. 13). Nach der Brandlegung löschte die Beschuldigte mit Bier die brennenden Hosen des Beschuldigten und äusserte, das nächste Mal solle er eine Brandspur legen (Urk. 13/4 S. 3, 12). Nach dem Verlassen des Tatorts zog die Beschuldigte A._____ den Beschuldigten B._____ in eine Waldlichtung und sagte, man könne sich dort gut verstecken. Sie lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles verloren (Urk. 13/4 S. 3, 14). Auf der Busfahrt zurück erklärte sie dem Buschauffeur, dass sie in der Quelle … gewesen seien (Urk. 13/4 S. 3). Am Tag nach der Tat ging die Beschuldigte in die Stadt und kaufte dem Beschuldigten zwei Hosen und forderte ihn auf, die alten zu entsorgen, sie in den Container an der …-strasse zu werfen (Urk. 13/4 S. 4, 13). Diese Angaben zum Verhalten der Beschuldigten A._____ waren Teil einer umfassenden, detaillierten, lebensnahen und in sich stimmigen Schilderung der Ereignisse durch den Beschuldigten (vgl. Urk. 13/4). Sie waren nicht verbunden mit einer Relativierung seines eigenen Verhaltens bzw. seiner Verantwortung für das Geschehene, so dass ausgeschlossen werden kann, dass er diese lediglich machte, um selber besser dazustehen. Sie widersprechen dem übrigen Ermittlungsergebnis nicht bzw. werden durch dieses betreffend die erklärte Absicht, eine Ortung zu verhindern, die Anwesenheit an der Tankstelle, die gemeinsame Fahrt nach H._____ und das Gespräch mit dem Buschauffeur bestätigt (Urk. 8-10; Urk. 14/7; Urk. 16; zur Verwertbarkeit als ergänzende Beweismittel BGE 6B_729/2014 E. 2.4, vgl. auch BGE 6B_510/2013 E. 1.3.2 zur Notwendigkeit
- 15 rechtzeitiger Beweisanträge). Dass die Beschuldigte auf den Privatkläger nicht gut zu sprechen war und der Scheidungskonflikt mit dem Privatkläger ihr Denken im Vorfeld der Tat beherrschte, lässt sich auch aus ihren eigenen Aussagen schliessen (Urk. 12/1 S. 9 ff.; Urk. 12/2 S. 8; Urk. 12/3 S. 6; Urk. 15 S. 19 ff.; Urk 75 S. 28 f.; vgl. auch SMS-Verkehr gemäss Anhang zu Urk. 14/5 und Urk. 12/1 S. 9 ff.). Der Beschuldigte seinerseits hatte gemäss seinen Angaben in der polizeilichen Befragung vom 16. September 2014 keinen Streit mit dem Privatkläger; der Privatkläger habe ihm lediglich einmal ein Bier verweigert (Urk. 13/4 S. 17). Von einem einmaligen verbalen Disput um ein Bier zwischen ihm und dem Beschuldigten spricht auch der Privatkläger (Urk. 14/5 S. 8; zur Verwertbarkeit als ergänzendes Beweismittel BGE 6B_729/2014 Erw. 2.4, vgl. auch BGE 6B_510/2013 Erw. 1.3.2 zur Notwendigkeit rechtzeitiger Beweisanträge). Es besteht folglich keine Veranlassung an ihrer Glaubhaftigkeit zu zweifeln. Das gilt um so mehr als der Beschuldigte in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten u.a. explizit dabei blieb, dass es nicht allein seine Idee gewesen sei, das Feuer zu legen und er gemeinsam mit der Beschuldigten zur Tankstelle gegangen sei, um Benzin zu kaufen. Sie hätten sich in diesem Zeitpunkt schon entschieden gehabt, mit dem gekauften Benzin nach F._____ zu fahren und einen Brand zu legen. Er habe den Kanister mit Benzin gefüllt und ihn bezahlt. Die Beschuldigte sei beim Befüllen neben ihm gestanden. Sie habe das Befüllen mitbekommen (Urk. 15 S. 4 ff., 9 ff.). Danach seien sie gemeinsam nach F._____ gefahren (Urk. 15 S. 12). Die Beschuldigte habe dabei gewusst, was er in der Tasche mitgeführt habe, wobei er diese Überzeugung damit begründete, dass er ihr den Kanister gekauft und ihn bei der Tankstelle in die Tasche getan habe (Urk. 15 S. 13). In H._____ seien sie ausgestiegen und gemeinsam Richtung dieses Autos gegangen (Urk. 15 S. 13). Er habe dort das Feuer angezündet. Die Beschuldigte sei neben ihm gestanden (Urk. 15 S. 15). Sie habe nicht versucht, ihn an der Brandlegung zu hindern (Urk. 15 S. 16). Die Angaben machte er erneut im Rahmen einer insgesamt detaillierten und differenzierten Deposition (vgl. Urk. 15). Insbesondere unterschied er immer nachvollziehbar zwischen seinem Handeln und dem Wissen der Beschuldigten, wirkte ehrlich bemüht zu erklären, wie es zu der ihm rückblickend selber nicht mehr verständlichen Tat gekommen war, setzte sich ernsthaft
- 16 mit von seinen Angaben/Erinnerungen abweichenden Ermittlungsergebnissen auseinander (vgl. z.B. Urk. 15 S. 11) und zeigte dabei eher eine Neigung, die Beschuldigte in Schutz zu nehmen, als sie zu belasten. Von seinen bei der Polizei deponierten Angaben wich er einzig insofern eindeutig ab, als er neu angab, er wisse nicht, wer in H._____ auf dem Weg zum Tatort vorausgegangen sei, und die Bewegung zum Tatort eher als gemeinsames Stolpern schilderte. Immerhin gab er erneut zu Protokoll, dass er die Orientierung nicht mehr gehabt habe, fügte aber wiederum relativierend an, dass das wohl auch für die Beschuldigte gelte (Urk. 15 S. 14). Die Relativierung überzeugt jedoch nicht, war die Beschuldigte A._____ doch ortskundig und der Weg den Gleisen entlang gemäss ihrer Aussage derjenige, den sie üblicherweise wählte (Urk. 75 S. 30). Es überrascht denn auch nicht, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erneut angab, dass er den Weg zum Tatort um 21:45 Uhr in der Nacht alleine nicht gefunden hätte (Urk. 74 S. 33 f.). 2.1.3 Im Berufungsverfahren behauptet der Beschuldigte, er habe die Tat alleine ausgeführt und sie auf die Beschuldigte abgeschoben, um besser dazustehen. Er habe die Tat schon drei Tage im Voraus alleine geplant. Er betont, schon immer gelogen zu haben, um sich aus Situationen herauszureden, und in der Vergangenheit auch u.a. gegen die Beschuldigte gewalttätig gewesen zu sein, weshalb er eine Therapie für Gewalt und Konflikte besuchen wolle (Urk. 98 S. 2; Urk. 113 S. 1 f.; Prot. II S. 42 ff.). Das überzeugt allerdings nicht. Wie erwogen verband der Beschuldigte seine Aussagen zur Rolle der Beschuldigten A._____ zu keinem Zeitpunkt mit einer Relativierung seines eigenen Verhaltens bzw. seiner Verantwortung für das Geschehene. Seine Behauptung, er sei grundsätzlich lügenhaft und gewalttätig, findet in den Akten zudem keinerlei Stütze. Die einzigen aktenkundigen körperlichen Aggressionen des Beschuldigten datieren vom Dezember 2017 (Urk. 120; vgl. auch Prot. II S. 32). Anhaltspunkte für grundsätzlich lügenhaftes Verhalten des Beschuldigten fehlen gänzlich. Selbst die Beschuldigte attestierte ihm, dass sie ihn als einen sehr, sehr ehrlichen Menschen kennengelernt habe. Deshalb denke sie, dass er es wiedergegeben habe, wie er es an diesem Tag empfunden habe. Er sei ein sehr ehrlicher und guter Mensch (Urk. 15 S. 26). Dass er ein Schlägertyp sei, verneinte sie vor Vorinstanz ausdrücklich (Urk. 75
- 17 - S. 13). Er sei ein bis zwei Mal verbal grob geworden und habe sie einmal geschupft, aber das sei im Affekt gewesen (Urk. 75 S. 13). Sich selber beschrieb sie danach gefragt, wer von ihnen eher gröber auffällig geworden sei, als manchmal etwas impulsiv (Urk. 75 S. 13), was darauf hinweist, dass Aggressionen in der Beziehung zwischen den beiden Beschuldigten jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eher von der Beschuldigten A._____ als vom Beschuldigten ausgingen. Dass es sich bei der Behauptung, die Tat alleine geplant und diese dann in den Einvernahmen auf die Beschuldigte A._____ abgeschoben zu haben, um einen Versuch handelt, die Beschuldigte entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten aus dem Schussfeld zu nehmen, zeigt auch eine Analyse des Aussageverhaltens des Beschuldigten. Die Tendenz, die Rolle der Beschuldigten zu relativieren, war bereits in der Konfrontationseinvernahme vom 22. Oktober 2014 erkennbar. Zwar beschrieb er das äussere Geschehen damals im Wesentlichen identisch wie in der vorangegangenen delegierten polizeilichen Einvernahme, betonte aber stärker seine eigene Verantwortung und den Interpretationsspielraum bei der Bewertung fremden Verhaltens (vgl. Urk. 15 S. 6 ff., 14, 15 f., 19 f.). Er bestätigte beispielsweise, wie der Entschluss, einen Brand zu legen, entstanden war und blieb dabei, dass es ein gemeinsamer gewesen sei. Er betonte aber auch, dass dieser Entschluss aus Anspannung, Wut und Verzweiflung entstanden sei und er zum Schluss einfach falsch reagiert habe. In seiner Ernsthaftigkeit glaube er nicht, dass die Beschuldigte es wirklich gewollt hätte (Urk. 15 S. 6 ff.). Oder er blieb dabei, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt der Brandlegung neben ihm gestanden sei und dann erwähnt habe, dass er eine Benzinspur hätte legen sollen (Urk. 15 S. 15), erklärte aber, dass er nicht wisse, ob die Beschuldigte genau dann auch gewollt habe, dass er den Brand lege (Urk. 15 S. 16) bzw. dass sie das (Benzinspurlegen) nicht so gewollt hätte (Urk. 15 S. 15). Oder er gab zu Protokoll, ja, er habe es auch so verstanden, dass die Beschuldigte ihm gegenüber erwähnt habe, dass sie mittels des Mobiltelefons geortet werden könne; irgendwas wegen einer App. Ob sie diese bewusst ausgeschaltet habe, wisse er nicht (Urk. 15 S. 19). In der Schlusseinvernahme machte er dann erstmals geltend, die Idee zur Tat sei ihm schon vorher gekommen. Die Beschuldigte sei unschuldig; er habe sie mitgerissen und gesagt: "Jetzt gehen wir." Sie habe mit ih-
- 18 rem Exmann nochmals reden wollen. Er sei parallel dazu gelaufen und ausgesteuert (Urk. 17 S. 3). Die beiden Beschuldigten wären gemäss dieser Darstellung also gemeinsam aber mit unterschiedlichen Absichten nach F._____ gefahren. Dass dies mit den in den Einvernahmen vom 16. September 2014 und 22. Oktober 2014 detailliert geschilderten Abläufen nicht vereinbar ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Und eine in sich überzeugende Schilderung der Ereignisse, die die neue Darstellung des Beschuldigten stützen würde, fehlt. Insbesondere trug der Beschuldigte eine solche auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht vor. Zwar blieb er dort dabei, dass es seine Idee gewesen sei, den Brand zu legen (Urk. 74 S. 28) und betonte, dass die Beschuldigte bei der Brandlegung nicht am Tatort gestanden sei (Urk. 74 S. 35). Er erklärte aber auch, anlässlich der polizeiliche Einvernahme die Wahrheit gesagt zu haben (Urk. 74 S. 30). Ferner bestätigte er seine Schilderung betreffend den Kauf des Benzins und der Fahrt nach H._____ als richtig und gab erneut an, dass er den Weg zum Tatort um 21:45 Uhr in der Nacht alleine nicht gefunden hätte (Urk. 74 S. 33 f.). Weiter erklärte er, er hätte das Unterfangen abgebrochen, wenn die Beschuldigte gesagt hätte, er solle aufhören und sie würden jetzt nach Hause gehen (Urk. 74 S. 36). Ein eigenes Motiv für die Tat vermochte der Beschuldigte sodann nicht überzeugend zu beschreiben; er verwies auf unerlaubte Schusswaffen, die der Privatkläger halte und betonte im Übrigen einfach, dass er schuld sei (Urk. 74 S. 29). Zunächst hatte er als Motiv denn auch die Schläge angegeben, die die Beschuldigte A._____ während 23 Jahren vom Privatkläger habe ertragen müssen (Urk. 74 S. 28). Sein Bemühen, die Schuld vor Vorinstanz auch auf kritische Nachfragen hin ganz auf sich zu nehmen, wirkt denn auch hilflos (vgl. Urk. 74 S. 30 ff.). Er verneinte zwar, dass die Grundidee für die Tat von der Beschuldigten gekommen sei (Urk. 74 S. 33). Eine abweichende Schilderung der Ereignisse bis zum Entschluss, den Imbiss in Brand zu stecken, fehlt jedoch. Vielmehr sprach der Beschuldigte die Beschuldigte A._____ im Ergebnis einzig von ihrer moralischen Verantwortung frei, indem er betonte, sie sei vom Privatkläger massiv unter Druck gesetzt worden (Urk. 74 S. 33) bzw. er, der Beschuldigte, habe die böse Energie gehabt zu sagen: "Jetzt gömer" (Urk. 74 S. 37). Auf die Frage, wo die Beschuldigte bei der Brandlegung gestanden sei, wich er aus. Er betonte zu-
- 19 nächst, er habe die Tat selber begangen, erklärte auf erneute Nachfrage, er habe im Feuertanz nicht mehr gewusst, wo sie gestanden sei und verwies auf Vorhalt seiner früheren Aussagen schliesslich auf seine Alkoholisierung (Urk. 74 S. 35), die damals allerdings keine Rolle mehr gespielt haben konnte. Die Aussage, wonach die Beschuldigte zu ihm gesagt habe, er solle das nächste Mal eine Brandspur legen, bestritt er, ohne allerdings erklären zu können, wie diese originelle Äusserung Eingang in das Protokoll gefunden hatte (Urk. 74 S. 36). Bereits zuvor hatte er erfolglos versucht, seine zunächst als wahr bestätigten Aussagen bei der Polizei auf unzulässigen Druck und Protokollierungsfehler zurückzuführen (Urk. 74 S. 30-32). Und auf Vorhalt seiner Aussage, wonach die Beschuldigte im Versteck am Tatort gelacht und gesagt habe, nun habe der Privatkläger auch alles verloren, verweigerte er die Aussage (Urk. 74 S. 37). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte er erneut seine Verantwortung, blieb aber mit seinen Angaben im Einzelnen vage (Prot. II S. 42 ff.). Eine seine Behauptung, für alles alleine verantwortlich zu sein, stützende Darstellung der Ereignisse fehlte. 2.1.4 Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten vom 16. September 2014 (Urk. 13/4), aus welchen zu schliessen ist, dass die Beschuldigte A._____ zwar an der Brandlegung nicht aktiv mitwirkte, sich aber im Übrigen von der Entschlussfassung bis zur Entsorgung der angesengten Hosen am Geschehen bewusst und (mit-)bestimmend beteiligte, als glaubhaft. 2.2.1 Die Beschuldigte lenkte den Verdacht in der ersten polizeilichen Befragung am 27. August 2014 zunächst auf den damals noch mit ihr verheirateten Privatkläger: Man habe ihr gesagt, dass bestimmt ihr Mann den Brand gelegt habe. Er habe immer gesagt, dass er alles vernichten würde, damit er sie bei der Scheidung nicht auszahlen müsse (Urk. 12/1 S. 3, vgl. auch S. 12 [Fragen 112/113]). Sie selber sei das letzte Mal vor ca. zwei Monaten in F._____ gewesen (Urk. 12/1 S. 8). Die Brandnacht habe sie zusammen mit dem Beschuldigten in Winterthur verbracht (Urk. 12/1 S. 12, 14). Nach den Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen und auf die Frage, ob sie Ergänzungen/Korrekturen anzubringen habe, erklärte sie schliesslich, ihr Freund, der Beschuldigte, habe den Brand gelegt. Sie gestand dabei ein, den Beschuldigten zum Tatort begleitet zu haben. Sie machte
- 20 aber geltend, davon ausgegangen zu sein, dass er ihren Mann verklopfen wolle. Der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er mit ihrem Mann abrechnen wolle; es sei nie die Rede davon gewesen, den Imbissstand abzufackeln. Ferner behauptete sie, sie habe ihn von der Tat abhalten wollen (Urk. 12/1 S. 17, 19 f., 23), sie habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte Benzin gekauft gehabt habe (Urk. 12/1 S. 19) und als sie beim Imbissstand angekommen sei, habe der Beschuldigte den Scheiss schon gemacht gehabt (Urk. 12/1 S. 19 f.). Dabei blieb sie im Ergebnis auch in der Hafteinvernahme (Urk. 12/2 S. 3 ff.), in der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 23. September 2014 (Urk. 12/3 S. 1 ff. ), in der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten B._____ (Urk. 15 S. 3, 10 f., 19 ff.), in der Schlusseinvernahme (Urk. 19) sowie in der Befragung vor Vorinstanz (Urk. 75 S. 28) und im Berufungsverfahren (Prot. II S. 34 ff.). Ihre Aussagen sind insofern konstant. Im Detail passte sie ihre Angaben aber laufend den Vorhalten bzw. dem jeweils aktuellen Ergebnis der Ermittlungen an und verstrickte sich dabei wiederholt in Widersprüche. Sie wich konkreten Fragen immer wieder aus, flüchtete in Erinnerungslücken, begründete weitschweifig und schilderte Nebensächlichkeiten ausufernd. Ihre Ausführungen wirken ferner teilweise theatralisch. Eine in sich stimmige eigene Darstellung der Ereignisse fehlt. Ihre Aussagen waren vielmehr erkennbar vor allem darauf ausgerichtet, sich situativ soweit als möglich von der Tat ihres Lebensgefährten zu distanzieren. 2.2.2 Im Einzelnen ist dazu beispielhaft folgendes festzuhalten: Zu Beginn des Verfahrens gab die Beschuldigte an, in der Brandnacht zuerst im Restaurant I._____ gewesen zu sein, was man bei der Durchleuchtung ihres Handys feststellen könne. Dann sei ihr Akku leer gewesen und sie sei nach Hause. Dort habe sie ihr Natel aufgeladen und sich eine Weile hingelegt, vielleicht eine Stunde; sie habe den Arm in der Schleife und starke Schmerzen gehabt. Dann sei sie wieder ins I._____ und sei dort bis dieses geschlossen habe mit dem Beschuldigten gewesen. Dann seien sie in die J._____ und schliesslich nach Hause. Sie sei die ganze Zeit mit dem Beschuldigten zusammen gewesen (Urk. 12/1 S. 12). Nachdem sie den Beschuldigten als Täter bezeichnet hatte, erklärte sie dann, sie und der Beschuldigte hätten sich beim Restaurant I._____ getrennt (Urk. 12/1 S. 19). Sie sei nach Hause gegangen, sie habe Schmerzen gehabt und eine Tablette gebraucht.
- 21 - Er habe gesagt, er müsse bei der Tankstelle noch etwas besorgen. Sie sei zuhause gewesen, als der Beschuldigte ihr ein SMS geschrieben habe, dass er nach F._____ gehe, er habe noch eine Abrechnung zu machen. Sie habe gedacht, dass es um den Bauwagen gehe. Sie sei dann zum Bahnhof geeilt und habe ihm gesagt, dass er keinen Scheiss machen solle. Er habe gesagt, dass er eine Abrechnung zu machen hätte. Er habe aber nicht gesagt, was er vorhabe. Sie habe gedacht, er wolle den Privatkläger verklopfen (Urk. 12/1 S. 19, 23). Nach der Beziehung zwischen dem Beschuldigten B._____ und dem Privatkläger gefragt gab sie zunächst zu Protokoll, diese seien sich beim Umzug ein paar Mal begegnet. Damals sei der Privatkläger hervorgeschossen gekommen und der Beschuldigte habe versucht, den Privatkläger zu beruhigen (Urk. 12/1 S. 8). Später erklärte sie bezogen auf die Brandnacht, der Beschuldigte sei so rasend verrückt auf den Privatkläger gewesen bzw. der Beschuldigte sei ziemlich aufgebracht gewesen. Sie habe versucht ihn abzuhalten bzw. ihn zu beruhigen, habe das aber nicht gekonnt (Urk. 12/1 S. 17, 20). Ferner gab sie ohne Bezug zur jeweiligen Frage und ohne Details zu nennen an, der Privatkläger sei zwei Mal auf den Beschuldigten los (Urk. 12/1 S. 19) bzw. er habe diesen bis aufs Blut provoziert (Urk. 12/1 S. 20). Was den Beschuldigten, der ursprünglich deeskalierend auf den Privatkläger eingewirkt haben soll, gerade am Tattag auf die Idee hatte kommen lassen, mit dem Privatkläger abzurechnen, bleibt offen. In der folgenden Hafteinvernahme beschrieb sie dann zwar eine als Drohung bezeichnete Äusserung des Privatklägers, er werde ihre Anwältin anzeigen, als Auslöser für die Fahrt nach F._____. Der Beschuldigte habe gesagt, dass es jetzt reiche und er jetzt nach H._____ fahre. Seine Absicht, den Privatkläger zu verklopfen, soll er dabei mit den Worten, er werde ihm eine pfeffern bzw. er nehme ihn so richtig daran, abweichend von ihren ersten Aussagen ausdrücklich kundgetan haben (Urk. 12/2 S. 3 f.). Welche Gefühle die "Drohung" in ihr auslöste und wie der Beschuldigte von der "Drohung" erfuhr, liess die Beschuldigte offen und spielte die Virulenz ihres Konflikts mit dem Privatkläger herunter; sie habe keinen Kontakt mehr mit letzterem gehabt, habe nur noch zwei, drei SMS geschrieben und habe dem Streit aus dem Weg gehe wollen (Urk. 12/2 S. 3). Ausserdem schilderte sie sich erneut als diejenige, die beruhigend auf den Beschuldigten habe einwirken wollen und generell als die Ver-
- 22 nünftige und Fürsorgliche in der Beziehung, während sie die Kampfkraft des Beschuldigten, der nun bereits mehrfach vom Privatkläger bedroht und körperlich angegriffen worden sein soll (Urk. 12/2 S. 3), mit dem Hinweis auf dessen Vergangenheit als Schwinger und Karate-Meister in den Fokus rückte (Urk. 12/2 S. 3 ff.). Sich selber bezog sie erst gegen Ende der Einvernahme und nur insoweit in den Konflikt ein, als sie zugab, dass sie mit dem Beschuldigten schon mehrmals darüber gesprochen habe, dass letzterer den Privatkläger verklopfe, weil der Privatkläger sie 23 Jahre lang verprügelt und bedroht und auch gedroht habe, den Beschuldigten zu verprügeln (Urk. 12/2 S. 8). Dass sie den Beschuldigten, der etwas an der Tankstelle habe besorgen wollen, dorthin nicht begleitet habe, gab sie erneut an. Nach einem Hinweis darauf, dass die Tankstelle videoüberwacht sei, wollte sie sich jedoch abweichend von ihrer ersten Aussage nicht mehr beim Restaurant I._____ sondern an der Tankstelle von ihm verabschiedet haben (Urk. 12/2 S. 7) und nur rasch das Akkuladegerät für das Handy geholt haben. Auf Vorhalt ihrer tags zuvor gemachten Aussage, sie sei nach Hause, weil sie eine Schmerztablette gebraucht habe, wich sie aus (Urk. 12/2 S. 5). Ferner soll der Beschuldigte ihr neu nicht mehr per SMS sondern telefonisch mitgeteilt haben, er gehe jetzt auf den Zug (Urk. 12/2 S. 6). In der folgenden delegierten polizeilichen Einvernahme blieb sie dabei, mit dem Beschuldigten zur Tankstelle und dann das Ladekabel für das Handy holen gegangen zu sein. In den Tankstellenshop sei sie nicht gegangen (Urk. 12/3 S. 3). Dass sie ein SMS vom Beschuldigten erhalten habe, habe sie - soweit sie wisse - nicht gesagt. Beim Staatsanwalt habe sie gesagt, dass sie mit dem Beschuldigten beim Bahnhof abgemacht gehabt habe (Urk. 12/3 S. 4). Ein Telefonat erwähnt sie nicht mehr. Aufgefordert zu schildern, was sich an der Tankstelle zugetragen habe, flüchtete sie sich in Erinnerungslücken (Urk. 12/3 S. 4). Sie betonte einzig, dass sie bereits morgens mit dem Trinken begonnen hätten und der Beschuldigte sie jeden Tag wegen des Bauwagens unter Druck gesetzt habe, wobei sich der Druck gemäss ihren Aussagen darauf beschränkte, sie aufzufordern, sich um einen Stellplatz zu kümmern. Sie hätten deswegen viel Streit gehabt und so sei es auch am Morgen des Brandtags gewesen (Urk. 12/3 S. 4). Auf die Fragen, wessen Idee es gewesen sei, den Brand zu legen, wich sie wieder aus. Sie räumte zwar ein, dass sie eines Tages gesagt ha-
- 23 be, dass sie nichts mehr vom Bauwagen hören wolle, dass sie ihn einstampfen oder verbrennen wolle, betonte im Übrigen aber erneut ihre Hilflosigkeit im Umgang mit dem Beschuldigen, allerdings neu vorwiegend angesichts dessen persönlichen Probleme. Schliesslich hielt sie inzwischen zum dritten Mal gefragt, wessen Idee die Brandlegung gewesen sei, fest, dass es jedenfalls nicht ihre gewesen sei (Urk. 12/3 S. 5). Die Aussage des Beschuldigten, es sei ein gemeinsamer Entschluss gewesen, stellte sie in Abrede. Es sei ja ihr Eigentum gewesen und sie hätte dem Privatkläger mit einer Scheidung mehr schaden können, weil er sie dann hätte auszahlen müssen (Urk. 12/3 S. 6). Obwohl sie bis zu diesem Zeitpunkt nie behauptet hatte, in der Brandnacht aus eigenem Interesse nach F._____ gefahren zu sein, stellte ihre Verteidigerin ihr schliesslich die Ergänzungsfrage, was sie, die Beschuldigte A._____, denn in F._____ habe erledigen wollen. Darauf schilderte die Beschuldigte, dass sie im Restaurant I._____ über den Bauwagen gesprochen hätten. Es habe ihr den Deckel gelupft. Sie sei aufgestanden, habe ihre Tasche genommen und gesagt, es reiche nun. Sie gehe nach F._____ zu ihrem Bauwagen. Wenn sie etwas finden würde, werde es richtig Krach geben. Sie habe sich vergewissern wollen, ob es stimme, dass der Privatkläger ihren Bauwagen schon verkauft habe. Wenn es so gewesen wäre, hätte es so richtig Ärger gegeben. Der Beschuldigte habe sie nicht allein gehen lassen wollen und gesagt, er komme mit (Urk. 12/3 S. 6). Damit stellte sie ihre bisherige Schilderung auf den Kopf: Nun war es ihr Ärger und ihr Entschluss, nach F._____ zu fahren, und es war der Beschuldigte, der sie begleitete. Dieser hätte sich, ihre Aussage, sie habe von seinem Entschluss und dem mitgeführten Benzin nichts gewusst, als wahr vorausgesetzt, ohne erkennbare Anzeichen zu einer bei gleicher Gelegenheit zu verübenden Brandstiftung entschlossen und die dazu nötigen Vorbereitungshandlungen (Benzinkauf) umgehend in die Tat umgesetzt. Eine Dynamik, die ein solches Verhalten denkbar machen würde, schilderte die Beschuldigte aber nie. Dass die ursprünglich behauptete rasende Wut des Beschuldigten mit einer solchen Annahme schlechterdings unvereinbar ist, sei lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt. In der Konfrontationseinvernahme zielte die Beschuldigte zunächst erneut mit Aussagen zur Bedeutung des Imbiss darauf, sich von einem gemeinsamen Tatplan zu distanzieren. Anders als in den vorangegange-
- 24 nen Einvernahmen, in denen sie dessen finanziellen Wert im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung betont hatte, legte sie nun aber Wert auf die Feststellung, dass sie an ihm keinerlei Interesse gehabt habe. Er sei ihr so was von egal gewesen. Er sei herabgewirtschaftet gewesen (Urk. 15 S. 19). Sie passte ihre Aussage also erneut an. Dass sie mit ihrer neuen Darstellung die Aussagen des Beschuldigten im Ergebnis eher stützte als widerlegte, weil sie mit ihnen sinngemäss einräumte, dass ein Brand des Imbiss anders als ein Brand des Bauwagens (Urk. 15 S. 20) für sie weder emotional noch finanziell ein Problem darstellte, war ihr dabei wohl nicht bewusst. Im Übrigen beantwortete sie die Frage, ob sie gewusst und gewollt habe, dass der Brand durch den Beschuldigten gelegt werde, wiederum ausweichend und ausufernd. Einzig die Anstiftung verneinte sie klar (Urk. 15 S. 20). Die Fahrt nach F._____ war weiterhin auf ihre Initiative zustande gekommen; es ging ihr um den Bauwagen (Urk. 15 S. 21). Dazu aufgefordert zu schildern, wie der Beschuldigte auf ihre Ankündigung reagiert habe, beantwortete sie die Frage nicht, schilderte Einzelheiten des Tagesablaufs, flüchtete sich dann aber in Erinnerungslücken, wenn es um entscheidende Fragen, wie etwa die Geschehnisse an der Tankstelle und nach dem Verlassen derselben ging (Urk. 15 S. 21 f.). Auf die Frage, ob ihr bewusst gewesen sei, dass sie mit einem Kanister Benzin nach F._____ gefahren seien, betonte sie wieder, dass ihr an diesem Tag, so glaube sie, gar nichts bewusst gewesen sei und ihr auch das nicht bewusst gewesen sei, um dann anzufügen, "vermutlich unbewusst, ja" (Urk. 15 S. 23). Eine zusammenhängende, nachvollziehbare Schilderung der Dynamik des Tages aus der Sicht der Beschuldigten A._____ fehlt; die Darstellung bleibt bruchstückhaft. Einzig ihr Verhalten am Tatort schildert sie ausführlich und im Ergebnis so wie bereits in der ersten polizeilichen Befragung, nämlich dass es bereits gebrannt habe, als sie dazu gekommen sei (Urk. 15 S. 23 f.). Allerdings hatte sie als Grund für ihr späteres Eintreffen am Brandort ursprünglich angegeben, dass sie aufgrund ihres Knieleidens nicht so schnell habe laufen können (Urk. 12/1 S. 20), während sie nun behauptete, Ausschau nach dem Wohnmobil des Privatklägers und ihrem Bauwagen gehalten zu haben (Urk, 15 S. 23). Anlässlich der Schlusseinvernahme erklärt sie bestimmt, dass sie nicht in der Tankstelle gewesen sei. Im Licht der anlässlich der Konfrontationseinvernahme gel-
- 25 tend gemachten Erinnerungslücken vom Staatsanwalt zu Recht danach gefragt, ob sie das jetzt wieder sagen könne, relativierte sie sofort, soweit sie sich erinnern könne, sei sie nicht dabei gewesen (Urk. 19 S. 4). Auf die Frage, wo sie denn gewesen sei, gab sie wiederum bestimmt und neu an, sie sei beim Spielplatz gewesen und habe eine geraucht (Urk. 19 S. 4). Noch einmal dazu aufgefordert, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu erzählen, erklärte sie zunächst, sie könne sich an die ganze Situation, an den ganzen Tag nicht erinnern. Sie wisse nicht mehr, was abgelaufen sei. Sie könne sich nur an kurze Momente erinnern und sie bleibe bei dem, was sie ausgesagt habe (Urk. 19 S. 5). Nach den kurzen Situationen gefragt, an die sie sich erinnern könne, gab sie zu Protokoll, sie könne sich erinnern, dass sie im I._____ gewesen seien und dort getrunken hätten. Dann wisse sie nicht, was den ganzen Tag gelaufen sei. Ihre Erinnerung setzte dann aber auf der Fahrt nach F._____ und der Billettkontrolle, welche mit Bussen wegen Schwarzfahrens geendet hatte, wieder ein. Dann könne sie sich eigentlich erst wieder erinnern, dass sie auf dem hinteren Platz beim Imbiss gestanden sei. Sie habe ihren Bauwagen gesucht und das Wohnmobil, da sie ihren Mann habe zur Rede stellen wollen, wobei sie die Situation vergleichsweise ausführlich schilderte. Als sie dann zum Beschuldigten gekommen sei, sei alles schon in Flammen gestanden (Urk. 19 S. 5). Die Aussagen zeigen exemplarisch, dass die Beschuldigte sich immer dann zu erinnern vermochte, wenn sie glaubte, sich mit ihrer Darstellung helfen zu können, während sie sich für heikle Phasen des Geschehens (Tankstelle, Weg vom Bahnhof zum Tatort) jedenfalls dann in Erinnerungslücken flüchtete, wenn sie mit Detailfragen konfrontiert wurde. Dass die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie bei der Brandlegung nicht neben dem Beschuldigten stand, im Übrigen inhaltlich nicht überzeugen, weil sie ihren Lebensgefährten in diesem Fall nicht mehr ohne gravierendere Folgen mit einem Bier hätte löschen können, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urk. 97 S. 17, 25). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb sie dann bei der Darstellung der Ereignisse, wie sie sie im Lauf des Vorverfahrens entwickelt hatte (Urk. 75 S. 29 ff.). Im Zusammenhang mit dem Kauf des Benzins und dessen Transport wich sie erneut aus, machte Erinnerungslücken geltend, obwohl sie sich ansons-
- 26 ten offensichtlich zu erinnern vermochte, und verwies auf ihre bisherigen Aussagen (Urk. 75 S. 35 f.). 2.2.3 Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen der Beschuldigten A._____, soweit sie nicht durch das übrige Untersuchungsergebnis positiv bestätigt werden, als unglaubhaft. 2.3 Im Ergebnis ist folglich im Wesentlichen gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 16. September 2014 davon auszugehen, dass die Idee, den Imbiss anzuzünden, von der Beschuldigten ausging. Mit der Brandlegung wollte sie sich am Privatkläger, mit dem sie im Streit um das eheliche Vermögen stand, rächen, ihm sein aus ihrer Sicht in verschiedener Hinsicht unmögliches Verhalten ihr gegenüber heimzahlen. Der Beschuldigte stimmte der Idee schliesslich mit den Worten "Ja, dänn gömmer" zu. Der Brand sollte mit Hilfe von Benzin aus der nahegelegenen Tankstelle gelegt werden. Kurz bevor die Beschuldigten gemeinsam zu dieser aufbrachen, deaktivierte die Beschuldigte die auf ihrem Handy installierte App "…" mit dem Ziel, eine Ortung zu verhindern. Ausserdem mahnte sie zur Eile, weil sie sonst den Zug verpassen würden. An der Tankstelle füllte der Beschuldigte in Anwesenheit der Beschuldigten einen Kanister mit Benzin, den er darauf im Tankstellenshop bezahlte, wobei offen bleiben kann, ob die Beschuldigte beim Bezahlen anwesend war. Danach verstaute der Beschuldigte den mit Benzin gefüllten Kanister ausserhalb des Tankstellenshops in Anwesenheit der Beschuldigten in die mitgeführte Leinentasche. Gemeinsam begaben sich die Beschuldigten zum Bahnhof und fuhren nach H._____. Dort angekommen stiegen sie aus. Der Beschuldigte trug die Leinentasche. Die ortskundige Beschuldigte A._____ ging den Weg zum nachmaligen Tatort voraus und führte den Beschuldigten zum Auto. Dort entzündete der Beschuldigte im Beisein der Beschuldigten A._____ das Feuer u.a. mit Hilfe des mitgeführten Benzins. Nach der Brandlegung löschte die Beschuldigte mit Bier die brennenden Hosen des Beschuldigten und äusserte, das nächste Mal solle er eine Brandspur legen. Nach dem Verlassen des Tatorts zog die Beschuldigte A._____ den Beschuldigten in eine Waldlichtung und sagte, man könne sich dort gut verstecken. Sie lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles
- 27 verloren. Auf der Busfahrt zurück erklärte sie dem Buschauffeur, dass sie in der Quelle … gewesen seien. Am Tag nach der Tat entsorgte der Beschuldigte auf Aufforderung der Beschuldigten die bei der Tat getragenen Hosen. Die Beschuldigte A._____ ging in die Stadt und kaufte dem Beschuldigten zwei neue Hosen. 3.1.1 Der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Die Herbeiführung einer Gemeingefahr, etwa durch ein mögliches Übergreifen auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen, wird der Beschuldigten von der Anklage nicht vorgeworfen. Es bleibt damit die Tatbestandsvariante der Verursachung einer vorsätzlichen Feuersbrunst zum Schaden eines anderen. Sie setzt voraus, dass eine dem Täter fremde Sache vom Brand betroffen ist. Die Brandstiftung an einer eigenen Sache ist nicht strafbar, wenn mit der Feuerbrunst keine Gemeingefahr verbunden ist. 3.1.2 Unbestritten ist, dass das beim Imbiss abgestellte Fahrzeug "VW Golf Variant" im Eigentum des Privatklägers stand (Urk. 12/1 S. 5). Was den Imbissstand betrifft, behauptete die Beschuldigte dagegen wiederholt, dieser gehöre ihr (Urk. 12/1 S. 3 f.; Urk. 12/3 S. 6), wobei sie diese Behauptung teilweise mit der Bemerkung verband, sie habe diesen bezahlt (Urk. 12/1 S. 3 f.). Die Finanzierung eines Gegenstandes sagt allerdings nichts über die Eigentumsverhältnisse an diesem aus. An beweglichen Sachen, zu denen auch Fahrnisbauten gehören (vgl. Art. 677 ZGB), wird bei Ehegatten, die dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, Miteigentum zu gleichen Teilen angenommen, sofern (im Bestreitungsfall) nicht Alleineigentum eines Ehegatten nachgewiesen ist (Art. 181 ZGB; Art. 200 ZGB). Von den Eigentumsverhältnissen zu unterscheiden sind die güterrechtliche Zuordnung von Vermögenswerten (vgl. Art. 200 Abs. 3 ZGB) und Investitionen einer güterrechtlichen Masse in einen Vermögenswert der anderen (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB). Dass die Beschuldigte und der Privatkläger dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterstanden und die Beschuldigte kein Alleineigentum geltend machte, ergibt sich aus der Bemerkung der amtlichen Verteidigerin der Beschuldigten zum Scheidungsverfahren anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. August 2014 (Urk. 12/1 S. 4 [Frage 34]) und der Aussage der
- 28 - Beschuldigten anlässlich der Hafteinvernahme, wo sie erklärte, es sei im Scheidungsverfahren darum gegangen, ob sie ihre Investition - und eben nicht den Vermögenswert an sich - vollumfänglich zurückerhalte oder bloss zu 50% (Urk. 12/2 S. 2). Aus den Aussagen des Privatklägers (Urk. 14/5 S. 4 [Frage 36]) ist nichts Anderes zu schliessen. Damit steht fest, dass jedenfalls kein Alleineigentum der Beschuldigten A._____ am Imbissstand bestand. Der Imbissstand gehörte entweder dem Privatkläger (sofern eine entsprechende Behauptung seinerseits von der Beschuldigten A._____ nicht bestritten war), oder es bestand der Vermutung von Art. 200 ZGB folgend Miteigentum der Eheleute zu gleichen Teilen. Der durch die Feuersbrunst verursachte Schaden betraf damit auch beim Imbissstand einen "anderen" im Sinne von Art. 221 StGB (vgl. PK StGB- TRECHSEL/CONINX 2018. Art. 221 N. 3). 3.2.1 Die Beschuldigte A._____ handelte selber nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StGB. Eine Verurteilung wegen Brandstiftung setzt daher voraus, dass ihr das tatbestandsmässige Verhalten des Beschuldigten B._____ zugerechnet werden kann, sie also als dessen Mittäterin agierte. 3.2.2 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtlichen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (statt vieler BGE 120 IV 265 Erw. 2.c). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übrigen an der Tat Hauptbeteiligten später (spätestens bis zur Vollendung des Delikts) zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unternehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. BSK StGB-FORSTER, Vor Art 24 N. 7 ff.; PK StGB-TRECHSEL/JEAN- RICHARD 2018, Vor Art. 24 N. 10 ff.). Die blosse Anwesenheit bei der Tat kann dabei genügen, sofern der Täter dadurch entscheidend ermutigt wird, ihm dies die
- 29 erforderliche Sicherheit für bzw. bei der Tatausführung gibt (BGE 125 IV 134 E. 3; BGE 88 IV 53; vgl. auch STRATENWERT, AT 1, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 Rz 57). Von der Mittäterschaft zu unterscheiden ist die Teilnahme an einer fremden Straftat als Anstifter (Art. 24 StGB) oder Gehilfe (Art. 25 StGB). Der Anstifter motiviert den Täter, ruft dessen Tatentschluss vorsätzlich hervor und ist damit für eine von mehreren Ursachen der Tat verantwortlich. Er will, dass der Täter die Haupttat begeht, hat selber aber keinen Tatherrschaftswillen und macht sich den Tatentschluss des Haupttäters auch nicht nachträglich zu eigen. Sein Einfluss beschränkt sich auf die Bildung des Tatentschlusses. Ob die Tat verübt wird, hängt alsdann nicht mehr von ihm ab; er hat keine Tatherrschaft (BSK StGB-FORSTER Art. 24 N. 3, 36). Der Gehilfe unterstützt den zur Tat entschlossenen Täter, fördert das tatbestandsmässige Verhalten wissentlich und willentlich. Sein Beitrag erhöht die Erfolgschancen des tatbestandserfüllenden Verhaltens, bleibt jedoch untergeordneter bzw. punktueller Natur und braucht für die Realisierung der Straftat nicht conditio sine qua im Sinne der Äquivalenztheorie zu sein (BSK StGB-FORSTER Art. 24 N. 3). Als blosser Teilnehmer an einer fremden Tat kontrolliert er den Lauf der Ereignisse sowenig (mit) wie der Anstifter bzw. entscheidet nicht mit den anderen Beteiligten über die tatsächliche Begehung der Tat. Bei der Entscheidung, ob jemand Mittäter, Anstifter oder Gehilfe bei einer Tat ist, ist eine Gesamtwürdigung der Tatumstände vorzunehmen (vgl. PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Vor Art. 24 N. 10; DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 1.1). 3.2.3 Der Beschuldigte schilderte seine Äusserung "Ja, dänn gömmer" als Reaktion auf die Idee der Beschuldigten A._____, den Imbiss anzuzünden, und als Besiegelung des entsprechenden gemeinsamen Tatplans. Dass das auch dem Verständnis der Beschuldigten entsprach und sie den Tatentschluss in der Folge bis zur Tatausführung mittrug, zeigt sich darin, dass sie vor dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung Massnahmen traf, um eine Ortung zu verhindern, wobei entgegen der Verteidigung (Urk. 124 S. 8) unerheblich ist, ob ihr Vorgehen tatsächlich zweckdienlich war bzw. "lediglich" ein selbstbegünstigendes Verhalten darstellte, den Beschuldigten danach während des gesamten für sie erkennbar auf die Brandlegung gerichteten Geschehens begleitete und ihn nach der Brand-
- 30 legung darüber belehrte, dass er das nächste Mal eine Brandspur legen solle bzw. lachte und sagte, der Privatkläger habe nun auch alles verloren. Eine blosse Mitläuferin war sie nicht. Vielmehr wirkte sie aktiv auf die Umsetzung des Tatentschlusses hin, indem sie vor dem Verlassen der Wohnung zur Eile mahnte, weil sie sonst den Zug verpassen würden, und dem Beschuldigten in H._____ angekommen den Weg zum Tatort wies. Nach der Brandlegung war wiederum sie es, die den Weg in ein Versteck wies. Sie war es, die dem Busfahrer gegenüber aktiv um ein Alibi bemüht war und den Beschuldigten anwies, die anlässlich der Tat getragenen Hosen zu entsorgen. Das alles wiederlegt die These der Verteidigung, dass sich eine von der Beschuldigten in ihrer Emotionalität geäusserte Idee der Brandlegung mit der Bemerkung des Beschuldigten ("Ja, dänn gömmer") verselbständigte und in einer von der Beschuldigten A._____ nicht mehr beeinflussbaren Tat des Beschuldigten endete. Vielmehr war die Beschuldigte A._____ die treibende Kraft hinter dem Tatentschluss und übernahm danach im Rahmen des gemeinsamen deliktischen Unternehmens arbeitsteilig mit dem Beschuldigten die organisatorischen Aufgaben, die sie aufgrund ihrer körperlichen Konstitution übernehmen konnte. Sie war gewollt Teil des Ganzen und akzeptierte die Rolle einer Hauptbeteiligten. Wenn der Beschuldigte vor Vorinstanz angab, er hätte das Unterfangen abgebrochen, wenn die Beschuldigte gesagt hätte, er solle aufhören und sie würden jetzt nach Hause gehen (Urk. 74 S. 36), erscheint das im Übrigen nicht nur aus Sicht des Beschuldigten, der kein von der Beschuldigten unabhängiges Motiv für die Tat hatte, als glaubhaft. Vielmehr war sich zweifellos auch die Beschuldigte jederzeit bewusst, dass ihr Lebensgefährte nur solange handeln würde, als sie sich mit ihm solidarisierte, war sie doch die treibende Kraft hinter dem Tatentschluss gewesen und diente die Tat einzig dazu, sich für (vermeintlich) ungerechtes Verhalten des Privatklägers ihr gegenüber zu rächen. Ohne sie wäre es nicht zur Tat gekommen. Zusammengefasst besteht kein Zweifel, dass die Beschuldigte A._____ die Rolle eines Mittäters akzeptierte und ausfüllte. 3.3 Die Beschuldigte A._____ ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 31 - IV. (Strafpunkt Beschuldigter B._____) 1. Der Beschuldigte hat die im Rahmen der Strafzumessung (noch) zu beurteilenden Straftaten (Brandstiftung und Hausfriedensbruch) vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätzlich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschärfung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht. Die Art. 186 StGB und Art. 221 Abs. 1 StGB blieben (in ihrem Wortlaut) durch die Revision unberührt. 2.1 Die zu beurteilende Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB; Art. 40 aStGB). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen gegen unten zu verlassen, bestehen nicht. Die Strafe für die Brandstiftung ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen, wobei aufgrund des Verschlechterungsverbotes von vornherein keine Freiheitsstrafe von mehr als 27 Monaten ausgefällt werden kann. Der zusätzlich zu beurteilende Hausfriedensbruch ist unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots kumulativ mit einer Geldstrafe von maximal 10 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden (Art. 186 StGB; Art. 34 aStGB). Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– für den vom Beschuldigten ferner begangenen geringfügigen Diebstahl ist rechtkräftig. Diesbezüglich erübrigen sich weitere Ausführungen. 2.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind
- 32 - (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55; Urk. 39 S. 6 f.). 3.1 Die Brandstiftung durch den Beschuldigten führte zur vollständigen Zerstörung des vom Privatkläger betriebenen Imbissstandes und des unmittelbar hinter dem Imbissstand abgestellten Personenwagens. Wie hoch der Sachschaden genau war, kann offen bleiben. Er bewegte sich aber jedenfalls im Bereich von mehreren Fr. 10'000.– und war auch unter Berücksichtigung des Umstandes erheblich, dass er (zugunsten des Beschuldigten von Miteigentum des Privatklägers und der Beschuldigten am Imbissstand ausgehend) teilweise die Beschuldigte traf, die durch ihre Tatbeteiligung in diesen eingewilligt hatte. Die konkrete Gefährdung weiterer fremder Vermögenswerte oder die konkrete Gefährdung von Menschen wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Auch die mit dem Brand wie grundsätzlich mit jedem anderen - verbundenen abstrakten Gefahren waren insgesamt überschaubar, handelte es sich dabei doch nicht um einen Grossbrand (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Nicht zu übersehen ist immerhin, dass der Brand zu einem Betriebsunterbruch der Bahn von 41 Minuten führte (Urk. 3 S. 2). Die Tat war sodann zwar nicht von langer Hand geplant. Tatentschluss und Tatausführung lagen zeitlich allerdings dennoch auseinander und die Beschuldigten trafen eigentliche Vorbereitungshandlungen, bevor sie sich vergleichsweise umständlich zum Tatort begaben. Das Vorgehen offenbart daher zwar keine besonders grosse aber dennoch eine erhebliche kriminelle Energie. Zusammengefasst darf die Tat unter Berücksichtigung des Ausmasses des Taterfolges und der Art und Weise der Herbeiführung desselben objektiv keinesfalls bagatellisiert werden. Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch im Rahmen des Grundtatbestandes (Art. 221 Abs. 1 StGB) in jeder Hinsicht deutlich gravierendere Taten denkbar sind. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als noch leicht zu qualifizieren. 3.2 In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Ein unmittelbares persönliches Interesse an der Tat hatte er nicht. Er übernahm letztlich das Motiv der Rache am Privatkläger von der Beschuldigten und handelte in diesem Sinn verwerflich. Gleichzeitig wollte er aber
- 33 mit der Tat der Beschuldigten seine Unterstützung zeigen, er wollte ihr quasi einen Gefallen tun (vgl. Urk. 22 S. 43; Urk, 76 S. 8). Insofern diente die Tat zusätzlich der Stabilisierung seiner Beziehung zur Beschuldigten, von welcher er bis heute offensichtlich emotional abhängig ist. Dazu kommen die am Tattag bestehende Alkoholisierung und die aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehende Unausgeglichenheit von Wahrnehmen, Denken, Antrieb und Impulskontrolle, die gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung zwar nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit führten, die grundsätzliche Bereitschaft zur Tatverübung aber förderten (Urk. 22/5 S. 43 f.). Die dadurch (emotionale Abhängigkeit, Alkoholisierung, von der Normalbevölkerung abweichendes, deliktförderndes Denken, Fühlen, Handeln aufgrund der Persönlichkeitsstörung) bewirkte eingeschränkte Freiheit des Beschuldigten, sich gegen die Tat zu entscheiden, ist verschuldensrelativierend zu berücksichtigen. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive merklich, so dass das Verschulden insgesamt als leicht zu qualifizieren ist. 3.3 Das insgesamt leichte Verschulden rechtfertigt innerhalb des sehr weiten Strafrahmens eine Einsatzstrafe von um die 30 Monate Freiheitsstrafe. 4.1.1 Der Beschuldigte wurde in K._____ nach einer ausserehelichen Affäre seiner Mutter geboren. Die Verhältnisse im Elternhaus waren schwierig. Seine Mutter hatte psychische Probleme. Sein Vater war im Kinderheim aufgewachsen, hatte Alkoholprobleme und war gewalttätig. Mit der Erziehung der insgesamt fünf Kinder waren die Eltern komplett überfordert. Der Beschuldigte kam deshalb im Alter von vier Jahren mit seinen vier Halbgeschwistern in ein katholisches Kinderheim, wo er bis zum 16. Lebensjahr auch die Schule besuchte. Das Leben im Kinderheim beschreibt der Beschuldigte als sehr streng, als eine Art Strafmilitär. Er sei dort regelmässig geschlagen worden, und es habe oft Kollektivstrafen gegeben. Besuche der Eltern habe es bestenfalls sporadisch gegeben. Dennoch sehe er die Zeit im Kinderheim heute nicht nur negativ. In der Schule war er nach eigenem Bekunden schlecht, musste ein Schuljahr wiederholen, hatte zum Schulabschluss dann aber doch gute Noten. Nach der Schule kam er zu einer Pflegefamilie im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Dort erlebte er ebenfalls Gewalt durch
- 34 die psychisch kranke Pflegemutter; der Pflegefamilie wurde aufgrund der Misshandlungen schliesslich das Sorgerecht entzogen. Die begonnene Lehre als Automonteur brach der Beschuldigte ein halbes Jahr vor dem Abschluss ab; er habe nicht mehr zur Schule und von der Pflegefamilie weg gehen wollen. Vom Militärdienst wurde er nach drei Wochen freigestellt, weil er sich unerlaubt von der Truppe entfernte. Als er es ein Jahr später noch einmal probieren wollte, wurde er nicht mehr aufgenommen. Danach lebte er eine Zeitlang bei seinem Vater und holte das Leben nach. Eine Berufsausbildung war ihm nicht mehr wichtig. In den folgenden rund 20 Jahren war er in verschiedenen Berufen (Gastgewerbe, auf Montage, im Transport- und Zügelgewerbe) tätig und konnte von seinen Arbeitseinkünften gut leben. Schliesslich zog er sich bei der Arbeit im Zügelgewerbe Bandscheibenprobleme zu und bezog deshalb ab dem Jahr 2001 eine volle IV- Rente, wobei gemäss seinen Angaben auch die Traumatisierung in seiner Kindheit bei der Rentengewährung eine Rolle spielte. Er ist seit Jahren schwer alkoholabhängig und leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Der Beschuldigte war zweimal verheiratet. Aus der ersten, 1991 geschiedenen Ehe stammen zwei Kinder. Der Sohn ist geistig behindert und wuchs in einer Behinderteneinrichtung auf. Er hat eine Anlehre als Landschaftsgärtner absolviert. Die 1989 geborene Tochter wurde wegen Überforderung der Eltern in der Kindererziehung fremdplatziert und besuchte eine Hotelfachschule. Der Beschuldigte hat zu keinem der Kinder mehr Kontakt. Bei der zweiten Ehe handelte es sich gemäss seinen Angaben um eine Zweckehe. Sie blieb kinderlos und wurde 2005 geschieden. Ende 2013 trennte er sich von seiner damaligen Freundin, was zu einem Alkoholabsturz führte. Die Beschuldigte lernte er im Mai/Juni 2014 kennen. Er und sie lebten im Tatzeitpunkt zusammen und setzten die Beziehung nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft fort. Ab Mitte März 2015 lebten sie ein Jahr zusammen in Spanien. Nach einem Selbstmordversuch der Beschuldigten ging der Beschuldigte vorübergehend auf Distanz. Er zog im August 2016 zurück in die Schweiz. Hier traf er die Beschuldigte kurze Zeit später wieder. Heute lebt er mit ihr zusammen in Schaffhausen. Er beschäftigt sich mit Literatur und Philosophie. Er malt und schreibt Gedichte, spaziert gerne und betreibt Krafttraining. Er lebt von einer (ganzen) IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Seine Einkünfte be-
- 35 laufen sich auf rund Fr. 2'400.– monatlich. Er teilt sich die Lebenshaltungskosten mit der Beschuldigten, die im gleichen Haushalt lebt und Einkünfte aus einer IV- Rente und Ergänzungsleistungen in vergleichbarer Höhe wie er hat. Die Miete für die gemeinsame Wohnung beträgt Fr. 1'540.– im Monat. Seine Krankenkassenprämie kostet monatlich Fr. 416.80. Schulden hat er abgesehen von denjenigen gegenüber dem Privatkläger aus dem Delikt keine (Urk. 13/1 S. 7; Urk. 17 S. 10 ff.; Urk. 22/5 S. 11 ff., 33 f., 37 f.; Urk. 107; Urk. 109/1-6; Prot. I S. 3 ff.; Prot. II S. 21 ff.). 4.1.2 Mit der Verteidigung sind diese Lebensgeschichte und die Lebensumstände des Beschuldigten als sehr schwierig zu bezeichnen. Soweit sie dazu beigetragen haben, dass der Beschuldigte Halt auch in selbstzerstörerischen Beziehungen sucht und sie Ursache und/oder Folge seiner Alkoholabhängigkeit und der kombinierten Persönlichkeitsstörung sind, wurden sie allerdings bereits bei der Bewertung des subjektiven Tatverschuldens berücksichtigt und fliessen nachfolgend in die Bewertung seiner Vorstrafenlosigkeit ein. Darüber hinaus haben sie keine strafzumessungsrelevante Bedeutung. 4.2.1 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf, was - wie die Verteidigung richtig geltend macht (Urk. 81 S. 4 f.; Urk. 126 S. 5) und auch die Anklägerin einräumt (Urk. 76 S. 8) - in seinen seit Jahren schwierigen Lebensumständen mit langjähriger schwerer Suchtkrankheit keine Selbstverständlichkeit ist. Seine Vorstrafenlosigkeit ist daher ausnahmsweise sehr leicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1). Die Verurteilung vom 16. April 2018 wegen eines Vorfalls vom 20./21. Dezember 2017 erfolgte erst nach dem erstinstanzlichen Urteil. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch festzuhalten, dass sich bei dieser Ausgangslage auch die Frage der Ausfällung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB von vornherein nicht stellt (BGE 138 IV 113). 4.2.2 Der Beschuldigte bestritt eine Tatbeteiligung einzig im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung und der Hafteinvernahme, anlässlich welcher er nicht verteidigt war (Urk. 13/1). Bereits fünf Tage später legte er jedoch aus der Untersuchungshaft heraus schriftlich ein Geständnis ab und erklärte, sein negatives und gefährliches Handeln zu bereuen (Urk. 13/3). Zwar hatte die Beschuldigte ihn zu
- 36 diesem Zeitpunkt bereits belastet und bestätigten weitere Abklärungen ihre Belastungen (Urk. 8 und 9). Allerdings schilderte er in der auf sein schriftliches Geständnis folgenden delegierten polizeilichen Einvernahme in Gegenwart seines amtlichen Verteidigers das Geschehen umfassend und mit Details, über die ohne seine Aussage bestenfalls hätte spekuliert werden können. Das gilt insbesondere, was das Zusammenwirken mit der Beschuldigten betrifft. In der Konfrontationseinvernahme mit der Beschuldigten wiederholte er seine Darstellung mit lediglich geringen Abweichungen. Seine eigene Tatbeteiligung relativierte er in der Folge nie. Er versuchte lediglich die Beschuldigte zu entlasten, in dem er seine eigene Verantwortung betonte, ohne aber den Geschehensablauf grundsätzlich anders zu schildern. Sodann erklärte er immer wieder glaubhaft, seine Tat zu bereuen. Zusammengefasst hätte dem Beschuldigten seine Täterschaft wohl auch ohne sein Geständnis nachgewiesen werden können. Eine genaue Vorstellung über die Abläufe gewannen die Strafverfolgungsbehörden aber einzig aufgrund seiner Aussagen. Seine in eigener Sache vollumfängliche und bezogen auf die Beschuldigte zumindest teilweise Kooperation erleichterte folglich das Strafverfahren bedeutend. Das Geständnis des Beschuldigten in eigener Sache ist zudem zweifellos Ausdruck tiefer Reue und Einsicht. Das Geständnis, das insgesamt weitgehend kooperative Verhalten bei der Aufklärung der Straftat sowie die Einsicht und Reue wirken folglich merklich strafmindernd. 4.3 Insgesamt führt die Täterkomponente zu einer Reduktion der Einsatzstrafe für die Brandstiftung um einen Fünftel. Weitere Gründe für eine Strafreduktion bestehen nicht. Namentlich stellt der Zeitablauf seit der Tat weder ein Strafmilderungs- noch ein Strafminderungsgrund dar, da erst rund ein Drittel der Verjährungsfrist verstrichen ist und der Beschuldigte in der Zwischenzeit erneut bestraft werden musste. 5.1 Zusammengefasst ist der Beschuldigte für die Brandstiftung mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Daran anzurechnen sind 58 Tage erstandener Untersuchungshaft. 5.2 Die von der Vorinstanz auf 10 Tagessätze festgesetzte Höhe der Geldstrafe für den Hausfriedensbruch ist ferner ohne Weiteres zu bestätigen. Die Vorder-
- 37 richter gingen insoweit richtig von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe aus (Art. 186 StGB; Art. 34 aStGB), bewerteten die Tat in objektiver und subjektiver Hinsicht zutreffend als Bagatelle und gewichteten die Täterkomponente zu Recht neutral (Urk. 97 S. 34). Die Höhe des Tagessatzes ist angesichts des sich am Existenzminimum bewegenden Einkommens des Beschuldigten dem Antrag der Verteidigung folgend auf Fr. 30.– festzusetzen. 6.1 Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind sowohl für die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe gegeben (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2 In subjektiver Hinsicht setzt sie voraus, dass die Ausfällung einer unbedingten Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB); es genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 5). Der Beschuldigte konnte bis zur Tat mit 51 Jahren mit seiner Sucht und seiner kombinierten Persönlichkeitsstörung sozialverträglich umgehen und zwar bereits seit Jahren auch ohne den stabilisierenden Einfluss einer Erwerbstätigkeit. Er ist nicht vorbestraft. Gemäss FOTRES besteht bei ihm bezogen auf das Delikt Brandstiftung zwar eine geringe bis moderate strukturelle Rückfallgefahr. Allerdings ist auch ohne jegliche Veränderung bzw. auch ohne Therapie oder andere risikosenkenden Massnahmen eine langfristige Rückfallfreiheit wahrscheinlich (Urk. 22/5 S. 27). Dazu kommt, dass er sich 58 Tage in Untersuchungshaft befand und seine Tat bereut. Eine ungünstige Prognose kann ihm bei dieser Ausgangslage nicht gestellt werden. Die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe sind daher bedingt auszufällen. Angesichts der aufgrund seiner erneuten Straffälligkeit nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils leicht getrübten Legalprognose ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Umstand, dass der Beschuldigte sich inzwischen in einer Suchtbehandlung befindet, nichts an der leicht getrübten Legalprognose ändert, da er nicht nur ein Suchtproblem hat und die nicht unproblematische Beziehung zur Beschuldigten A._____ weiterbesteht.
- 38 - V. (Strafe/Widerruf/Massnahme Beschuldigte A._____) 1.1 Die Beschuldigte beging die heute zu sanktionierende Tat innerhalb der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten angesetzten fünfjährigen Probezeit. Es stellt sich daher die Frage des Vollzugs derselben. Dieser ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB anzuordnen, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird, also aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 143). Das ist vorliegend der Fall. Die Beschuldigte leidet gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung u.a. an einer deutlich ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ und einer schweren Alkoholabhängigkeit, die eine voraussichtlich mehrjährige intensive Therapie erfordert. Die erneute Straffälligkeit steht damit in Zusammenhang. Ihre psychischen Störungen werden seit 2017/2018 zwar durch ihre körperlichen Erkrankungen überlagert, was zu einer Senkung der vom Gutachter zunächst als deutlich erhöht beurteilten Rückfallgefahr für Delikte aus dem Spektrum im Zusammenhang mit Brandstiftung und Irreführung der Rechtspflege oder Begünstigung führt (Urk. 23/3 S. 74 ff., 83 ff.; Urk. 149 S. 13 f.). Allerdings können zumindest die körperlich bedingten Einschränkungen auf der Handlungsebene durch das Zusammenwirken mit Dritten kompensiert werden. Der Gutachter sieht derzeit denn vor allem aufgrund des weiterbestehenden gegenseitigen Einflusses bzw. der Abhängigkeit zwischen den beiden Beschuldigten auch weiterhin eine relevante Rückfallgefahr (Urk. 149 S. 14). Dem ist beizupflichten, wobei mit Blick auf das Fehlen einer Schlechtprognose beim Beschuldigten der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass auch ein blosser Versuch der Anstiftung zu einem Verbrechen wie der Brandstiftung strafrechtlich relevant wäre (Art. 24 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, Art. 10 Abs. 2 StGB und Art. 40 Abs. 2 StGB). Es ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe anzuordnen.
- 39 - 1.2 Die Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Beschuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, Art. 2 N 10). Art. 221 Abs. 1 StGB blieb durch die Revision unberührt und Art. 40 StGB statuiert auch in seiner neuen Fassung eine Höchstdauer der Freiheitsstrafe von 20 Jahren. Die Anwendung des geltenden (neuen) Rechts kann insoweit bei der Bemessung der Strafe für die Brandstiftung nicht zu einem günstigeren Ergebnis für die Beschuldigte führen. Hingegen hat der Widerruf des mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährten bedingten Strafvollzugs gemäss der revidierten Bestimmung von Art. 46 Abs. 1 StGB zur Folge, dass aus der widerrufenen und der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Das führt zu einer insgesamt tieferen Strafe. Das neue Sanktionenrecht wirkt sich gemessen an der im Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage (vgl. BGE 134 IV 241) in dieser Hinsicht für die Beschuldigte günstiger aus, zumal die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die neu auszufällende Strafe in ihrem Fall unabhängig von der Strafhöhe angesichts der aufgrund der erwähnten psychischen Störungen und Abhängigkeiten bestehenden Rückfallgefahr ausser Betracht fällt. 2.1 Was den für die Brandstiftung massgeblichen gesetzlichen Strafrahmen betrifft, kann auf die entsprechenden Ausführungen zum Beschuldigten verwiesen werden (E. IV.1 f.). Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, den von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe reichenden ordentlichen Strafrahmen gegen unten zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschuldigten A._____ (Urk. 23/3 S. 83) nicht. Die Strafe für die Brandstiftung ist vorliegend mithin auch in ihrem Fall innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. Eine Erhöhung der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von 27 Monaten Freiheitsstra-
- 40 fe ist dabei grundsätzlich möglich, da die Anklägerin mit ihrer Anschlussberufung eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten beantragt. 2.2 Innerhalb des weiten ordentlichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden der Beschuldigten zuzumessen, wobei ihr Vorleben und ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten: BGE 123 IV 49 E. 2; BGE 136 IV 55; Urk. 39 S. 6 f.). 3.1 Die Brandstiftung führte zur vollständigen Zerstörung des vom Privatkläger betriebenen Imbissstandes und des unmittelbar hinter dem Imbissstand abgestellten Personenwagens. Wie hoch der Sachschaden genau war, kann offen bleiben. Er bewegte sich aber jedenfalls im Bereich von mehreren Fr. 10'000.– und war auch unter Berücksichtigung des Umstandes erheblich, dass er (zugunsten des Beschuldigten von Miteigentum des Privatklägers und der Beschuldigten am Imbissstand ausgehend) teilweise die Beschuldigte selber traf. Die konkrete Gefährdung weiterer fremder Vermögenswerte oder die konkrete Gefährdung von Menschen wird der Beschuldigten nicht vorgeworfen. Auch die mit dem Brand - wie grundsätzlich mit jedem anderen - verbundenen abstrakten Gefahren waren insgesamt überschaubar, handelte es sich dabei doch nicht um einen Grossbrand (vgl. Urk. 3 S. 2 f.). Nicht zu übersehen ist immerhin, dass der Brand zu einem Betriebsunterbruch der Bahn von 41 Minuten führte (Urk. 3 S. 2). Die Tat war sodann zwar nicht von langer Hand geplant. Tatentschluss und Tatausführung lagen zeitlich allerdings dennoch auseinander und die Beschuldigten, denen die Tatbeiträge gegenseitig zuzurechnen sind, weshalb auch irrelevant ist, dass die Beschuldigte das Feuer nicht selbst legte, trafen eigentliche Vorbereitungshandlungen, bevor sie sich vergleichsweise umständlich zum Tatort begaben. Das Vorgehen offenbart daher zwar keine besonders grosse aber dennoch eine erhebliche kriminelle Energie. Zusammengefasst darf die Tat unter Berücksichtigung des Ausmasses des Taterfolges und der Art und Weise der Herbeiführung desselben objektiv keinesfalls bagatellisiert werden. Allerdings kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass auch im Rahmen des Grundtatbestandes (Art. 221 Abs. 1
- 41 - StGB) in jeder Hinsicht deutlich gravierendere Taten denkbar sind. Das objektive Verschulden ist vor diesem Hintergrund als noch leicht zu qualifizieren. 3.2 In subjektiver Hinsicht fällt erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Bei der Tat trieben sie Wutgefühle sowie ihr Bedürfnis nach Rache und nach einer endgültigen Lösung im Konflikt mit dem Privatkläger an. Ihre negativen Emotionen standen tatzeitaktuell unmittelbar mit Meinungsverschiedenheiten im Rahmen des Scheidungsverfahrens in Zusammenhang, die allerdings nicht über die mit einem solchen Verfahren üblicherweise verbundenen, sachlich lösbaren Differenzen hinausgingen. Entsprechend verwerflich erscheinen die Beweggründe der Beschuldigten. Allerdings war sie gemäss ihren Angaben vom Privatkläger jahrelang geschlagen und gedemütigt worden. Dass der Privatkläger die ehelichen Verhältnisse und Probleme anders sieht, ist anzunehmen (vgl. Urk. 14/5), und es ist auch möglich, dass er dies zumindest teilweise zu Recht tut (vgl. Urk. 14/3). Wie es sich damit genau verhält, lässt sich bei der gegebenen Aktenlage jedoch nicht entscheiden und kann auch offen bleiben. Strafprozessual genügt die Feststellung, dass die Darstellung der Beschuldigten A._____ nicht gänzlich unglaubhaft ist, und sie daher, da sie nicht widerlegt werden kann, dem Urteil zugrunde zulegen ist. Verstanden als Folge einer jahrelangen Traumatisierung relativiert sich die Verwerflichkeit der Wut- und Rachegefühle als Tatmotiv leicht. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Beweggründe der Beschuldigten für die Tat letztlich egoistischer Natur waren. Ferner schreckte sie nicht davor zurück, den Beschuldigten, der mit ihrer Auseinandersetzung mit dem Privatkläger nichts zu tun hatte, in ihre Racheaktion einzubinden. Jedoch war sie gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung bei der Tatbegehung als Folge ihrer schweren Persönlichkeitsstörung und ihrer Alkoholisierung am Tattag leicht vermindert schuldfähig (Urk. 23/3 S. 68 ff.), was sich leicht verschuldensrelativierend auswirkt. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive merklich, so dass das Verschulden auch bezogen auf die Beschuldigte insgesamt als leicht zu qualifizieren ist. 3.3 Das insgesamt leichte Verschulden rechtfertigt eine Einsatzstrafe von um die 30 Monate Freiheitsstrafe.
- 42 - 4.1 Die Beschuldigte wuchs als Kind zweier Alkoholiker vornehmlich in Kinderheimen und Pflegefamilien auf. Ihre Kindheit und Jugend war geprägt durch den Mangel an emotionalen Bindungen und durch körperliche und sexuelle Gewalt. Ihr Vater verstarb früh. Das Verhältnis zur Mutter war immer angespannt. Zu ihren beiden Halbgeschwister hat sie keinen Kontakt. In der Schule war sie rebellisch. Eine Lehre brach sie ab. Eine Berufsausbildung machte sie auch in der Folge nicht. Nach dem Erhalt des Führerausweises war die Beschuldigte als Taxi- und Kleinbuschauffeurin tätig und führte später ab dem 22. Altersjahr während rund zehn Jahren ein Taxigeschäft, das sie selber aufgebaut hatte. Aus dieser Tätigkeit hat sie heute noch Schulden von Fr. 180'000.–.1999 wurde ihr aufgrund von Augenproblemen, Depressionen und Arthrose eine volle IV-Rente zugesprochen. Diese bezieht sie bis heute. Zusätzlich erhält sie Ergänzungsleistungen und eine Hilflosenentschädigung. Insgesamt verfügt sie über ein monatliches Einkommen von ca. 2'800.– Mit 19 Jahren ging sie eine erste Ehe ein. Die Scheidung erfolgte, als die zweite Tochter ein Jahr alt war. Zu ihren beiden Töchtern und ihrem Enkelkind hat sie keinen engeren Kontakt. Ihre zweite Ehe mit dem Privatkläger ging sie in den 90er Jahren ein. Im April 2015 wurde die Ehe auf der Basis einer Scheidungskonvention (Urk. 20/1) geschieden. 2014 lernte sie den Beschuldigten kennen, mit dem sie heute zusammen lebt. Sie leidet an einer deutlich ausgeprägten Borderlinestörung, einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer langjährigen schweren multiplen Abhängigkeitserkrankung und ist körperlich u.a. durch eine schwere Arthrose beeinträchtigt (Urk. 19 S. 11 f.; Urk. 23/3 S. 21 ff.; Urk. 75 S. 7 ff.; Prot. II S. 8 ff.; Urk. 149 S. 3 ff.). Diese Lebensgeschichte und Lebensumstände der Beschuldigten sind wie diejenigen des Beschuldigten sehr schwierig. Sie lassen sich jedoch von den psychiatrischen Diagnosen, die ihrerseits untereinander in direktem Zusammenhang stehen (Urk. 23/3 S. 78), nicht trennen (Urk. 23/3 S. 84) und wirken sich daher über die Berücksichtigung im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatschwere hinaus nicht strafmindernd aus. 4.2 Die Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf. Die Hintergründe der Verurteilung zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätze zu 6 Euro in Spanien vom 18. Dezember 2015 sind unbekannt. Sie hat daher bei der Strafzumessung unberück-
- 43 sichtigt zu bleiben. Leicht straferhöhend wirkt sich dagegen die Vorstrafe vom 19. März 2012 wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung sowie die Tatsache aus, dass die Beschuldigte während der damals angesetzten Probezeit erneut straffällig wurde. 4.3 Die Beschuldigte bestreitet bis heute jede strafrechtlich relevante Tatbeteiligung (vgl. Prot. II S. 34 ff.). Eine Strafminderung wegen eines Geständnisses oder aufgrund von Einsicht und Reue entfällt. Auch sind keine weiteren Strafminderungsgründe ersichtlich. 4.4 Zusammengefasst führt die Täterkomponente zu einer leichten Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate. 5.1 Die Strafe für das heute neu zu beurteilende Delikt ist folglich auf 33 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 5.2 In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese unter Berücksichtigung der vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 19. März 2012 ausgefällten Freiheitsstrafe von sechs Monaten angemessen zu erhöhen. Dabei beschränkt sich das Ermessen des Gerichts auf die in sinngemässer Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen der rechtskräftigen und der für die neue Tat auszusprechenden Strafe (vgl. BGE 142 IV 265 Erw. 2.4.2; BGE 6B_297/2009 Erw. 3.2). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe auf 36 Monate. 5.3 Die Beschuldigte ist folglich unter Einbezug der zu widerrufenden Strafe mit 36 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. An die Strafe sind die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstandenen 64 Tage Untersuchungshaft sowie 130 Tage erstandener Haft im Verfahren, welches zum Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 19. März 2012 führte (Urk. 101), zu berücksichtigen. 6. Die heute auszufällende Freiheitsstrafe könnte aufgrund ihrer Höhe noch teilbedingt ausgefällt werden (Art. 43 StGB). In subjektiver Hinsicht müssten allerdings die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt sein (BGE 134 IV 14). Die Gewährung des teilbedingten Vollzugs wäre so nur beim Fehlen einer un-
- 44 günstigen Prognose möglich (BGE 134 IV 5). Das ist wie bereits eingangs erwogen nicht der Fall. Die Beschuldigte wurde nur gut zwei Jahre nach der Verurteilung durch das Bezirksgericht Dielsdorf vom 19. März 2012 und obwohl sie damals 130 Tage in Haft verbracht hatte, erneut straffällig. Sie leidet an einer deutlich ausgeprägten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typus, die in Kombination mit ihrer Alkoholabhängigkeit auch unter Berücksichtigung der das Rückfallrisiko senkenden überlagernden körperlichen Erkrankungen weiterhin die Gefahr erneuter Straftaten aus dem bekannten Deliktspektrum mit sich bringt. Die derzeit vergleichsweise stabilen Lebensumstände ändern daran nichts, da diese sich als labile Faktoren jederzeit einschneidend verändern können und die Gefahr erneuter Straftaten hauptsächlich von den festgestellten psychischen Störungen und Abhängigkeiten ausgeht (Urk. 23/3 S. 75 ff., 82 ff.; Urk. 149 S. 13 f.; vgl. auch E. V.1.1). Der Rückfallgefahr muss mit einer mehrjährigen Psychotherapie und medikamentöser Unterstützung verbunden mit der Kontrolle des Substanzkonsums entgegentreten werden (Urk. 23/3 S. 84; Urk. 149 S. 16). Die Legalprognose der Beschuldigten ist mithin ungünstig und kann mit einem lediglich teilbedingten Vollzug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe nicht günstig beeinflusst werden. 7.1 Die Beschuldigte ist gemäss überzeugender gutachterlicher Einschätzung massnahmebedürftig sowie ausreichend massnahmefähig und -willig. Es existieren etablierte und nachgewiesen erfolgreiche Therapien, mit welchen der durch die Störungen der Beschuldigten hervorgerufenen Gefahr erneuter Delinquenz erfolgreich entgegengetreten werden kann, wobei eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB als zweckmässig und ausreichend erscheint. Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung ergibt sich gemäss dem Ergänzungsgutachten vom 23. September 2019 weder aus aktuellem Risiko- noch Symptomprofil (Urk.