Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170055-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichter lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. T. Walthert
Urteil vom 14. August 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. P. Pellegrini, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Dezember 2016 (DG150036)
- 2 -
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. September 2015 samt Anhängen (Urk. 18 und 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 176 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren betreffend mehrfache mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften im Sinne von Art. 305ter Abs. 1 StGB (Anklage Ziffer 192-195) wird eingestellt. 2. [Mitteilung]. 3. [Rechtsmittel]. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 StGB; − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird von folgenden Vorwürfen freigesprochen: − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB gemäss den Anklage Ziffern 198 und 201-203; − der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB gemäss den Anklage Ziffern 222-233 und 256;
- 3 - − der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 29 StGB gemäss den Anklage Ziffern 222-233. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 21 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 300.00 als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. August 2010 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 21 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 6. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 4 Jahren verboten, die Tätigkeit als Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter eines anderen auszuüben. 7. Die Zivilklagen der Privatkläger 1-6 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Die B._____ wird angewiesen, vom mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrten Guthaben auf dem Call Account 1, lautend auf C._____, den Betrag von EUR 26'633.24 an Dr. D._____ und Dr. E._____, … [Adresse], Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, … [Adresse], auszubezahlen. 9. Im Übrigen werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrten Guthaben auf den Konten mit der Stamm-Nr. 2 bei der B._____, lautend auf C._____, zugunsten der Staatskasse eingezogen. Die B._____ wird angewiesen, diese Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen. 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2010 beschlagnahmten Guthaben der F._____ AG im Betrag von CHF 29'417.20 werden zugunsten der Staatskasse eingezogen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 400'000.00 zu bezahlen. 12. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrte Guthaben auf dem Sparkonto 3 bei der B._____, lautend auf A._____, wird zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziff. 11 verwendet. Die B._____ wird angewiesen, dieses Guthaben an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich zu überweisen. 13. Die anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._____ in G._____ vom 20. Oktober 2010 sichergestellten 50 Bundesordner (B-Akten) werden auf erstes Verlangen C._____ herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten durch die Gerichtskasse vernichtet.
- 4 - 14. Der anlässlich der Hausdurchsuchung bei C._____ in G._____ vom 20. Oktober 2010 sichergestellte Computer sowie das ebenfalls sichergestellte Notebook (lagernd bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich, Zeughausstr. 11, 8004 Zürich, Geschäfts-Nr. 51948904 und 0043-2015) werden auf erstes Verlangen C._____ herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 15. Der anlässlich der begleiteten Edition bei der H._____ AG in I._____ vom 3. November 2010 sichergestellte Bundesordner (1/69, Buchhaltung F._____ AG 2009/2010; bei den Akten, Schachtel 13) wird auf erstes Verlangen der H._____ AG herausgegeben. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs hat innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu erfolgen; ansonsten werden die vorgenannten Akten durch die Gerichtskasse vernichtet. 16. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 20'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 63'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 5'347.80 Auslagen Vorverfahren; CHF 2'706.15 Auslagen Kantonspolizei Zürich. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 17. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit CHF 110'000.00 (inkl. 8% MwSt.) entschädigt. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 19. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Dem Beschuldigten wird weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. 21. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 7 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 3'541.30 (inkl. 8% MwSt.) zu bezahlen. 22. Weitere Entschädigungen an die Privatkläger 1-6 werden nicht zugesprochen. 23. [Mitteilung]. 24. [Rechtsmittel]."
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 120 S. 2 f.) 1. Ziffer 1. (Schuldspruch) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei insofern aufzuheben, als der Beschuldigte / Berufungskläger − der Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 25 StGB; − der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. c StGB; − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (im Zusammenhang mit Teil 1 der Anklage); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 StGB; − des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; schuldig gesprochen wurde. 2. Der Beschuldigte / Berufungsklage sei neu ausschliesslich − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (im Zusammenhang mit Teil 2 der Anklage "Fall J._____"); − der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 und Ziff. 2 StGB (im Zusammenhang mit Teil 2 der Anklage "Fall J._____"); − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (im Zusammenhang mit Teil 3 der Anklage "Fall K._____") schuldig zu sprechen.
- 6 - 3. Ziffer 3., 4. und 5. (Strafzumessung) des Dispositivs Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) seien aufzuheben. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei neu mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 200 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. März 2013 zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 4. Ziffer 6. (Berufsverbot) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben. 5. Ziffer 11. und 12. (Anordnung von Massnahmen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) seien aufzuheben. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2010 gesperrte Guthaben auf dem Sparkonto 3 bei der B._____, lautend auf den Beschuldigten/Berufungskläger, sei freizugeben. 6. Ziffer 18. (Kostenfolgen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten / Berufungskläger neu anteilig aufzuerlegen. 7. Ziffer 19. (Kostenfolgen) des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben, insofern eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Rechtsanwalt Dr. X._____ sei zu gegebener Zeit Frist zu Einreichung der Kostennote für das Berufungsverfahren anzusetzen und gemäss gerichtlichem Ermessen zu entschädigen. 8. Ziff. 20. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) sei aufzuheben. Der Beschuldigte / Berufungskläger sei für die Aufwendungen für die anwaltliche Vertretung bis zur Einsetzung
- 7 von Rechtsanwalt Dr. X._____ als amtlicher Verteidiger mit CHF xx [nach gerichtlichem Ermessen ] zu entschädigen. 9. Ziff. 21. des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon (DG150036-M) (Entschädigung des Privatklägers 7) sei neu zu bestätigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 135 S. 2) 1. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei gutzuheissen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs (in Mittäterschaft anstatt Gehilfenschaft) schuldig zu sprechen. 3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklage Ziff. 222 - 233 betreffend Fahrzeug Tuareg schuldig zu sprechen. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Anklage Ziff. 198 und 201 - 203 schuldig zu sprechen. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 3 - 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monate) zu bestrafen, wovon 21 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 6. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon sei dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, die Tätigkeit als Treuhänder und/oder Finanzintermediär selbständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragten oder Vertreter eines anderen auszuüben.
- 8 - 7. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. 8. Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen.
- 9 - Inhaltsverzeichnis I. Vorgeschichte/Ausgangslage ........................................................................... 11 II. Prozessuales ................................................................................................... 12 1. Einleitung und Verfahrensgang ............................................................... 12 2. Anwendbares Recht ................................................................................ 14 3. Umfang der Berufung .............................................................................. 16 4. Schriftliches Berufungsverfahren/reformatio in peius .............................. 18 5. Verwertbarkeit von Beweismitteln ........................................................... 19 6. Aktenordnung/Zitate ................................................................................ 21 7. Aufbau des Urteils................................................................................... 21 III. Teil 1: Betrug .................................................................................................. 22 1. Vorbemerkungen .................................................................................... 22 2. Rechtliche Grundlagen und Vorbemerkungen ........................................ 25 3. Vom Beschuldigten getätigter Zahlungsverkehr ..................................... 34 4. Beendigung des Betrugsdelikts C._____s .............................................. 37 5. Bestrittener objektiven Sachverhalt ........................................................ 39 6. Die Vorstellung des Beschuldigten gemäss eigener Darstellung ............ 42 7. Rückschlüsse aus den Abläufen und Umständen auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten ....................................................................... 45 8. Gewerbsmässigkeit ............................................................................... 120 9. Zwischenfazit ........................................................................................ 120 IV. Teil 1: Geldwäscherei ................................................................................... 120 1. Vorbemerkungen .................................................................................. 120 2. Rechtliche Grundlagen ......................................................................... 121 3. Abgrenzung zwischen dem Betrug als Vortat und der Geldwäscherei . 123 V. Teil 1: Urkundenfälschung ............................................................................ 125 1. Vorbemerkungen .................................................................................. 125 2. Dokumente für die B._____ (Anklageziffer 198-200) ............................ 126 3. Dokumente für die AV._____ (Schweiz) AG (Anklageziffer 201-203) ... 131 4. Dokumente für die AW._____ Bank (Anklageziffer 204-206) ................ 137 5. Zwischenfazit ........................................................................................ 140 VI. Teil 1: Misswirtschaft .................................................................................... 140 1. Argumentation der Vorinstanz .............................................................. 140 2. Einwände des Beschuldigten ................................................................ 141 3. Tatbestand der Misswirtschaft .............................................................. 142 4. Situation der F._____ AG ..................................................................... 143 5. Pflichtverletzungen des Beschuldigten ................................................. 145 VII. Teil 1: Ungetreue Geschäftsbesorgung / Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung ....................................................................................... 148 1. Standpunkt der Anklagebehörde .......................................................... 148 2. Standpunkt des Beschuldigten ............................................................. 149 3. Würdigung ............................................................................................ 149 VIII. Teil 3: Versuchter Betrug (AA._____ AG) .................................................. 152 1. Ausgangslage ....................................................................................... 152 2. Rechtliche Würdigung ........................................................................... 153 IX. Zwischenergebnis Schuldpunkt .................................................................... 155
- 10 - X. Sanktion ........................................................................................................ 155 1. Ausgangslage ....................................................................................... 155 2. Vorgehen bei Deliktsmehrheit ............................................................... 156 3. Bewertung der Tatkomponenten der falschen Anschuldigung .............. 159 4. Bewertung der Tatkomponenten der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug von C._____ und der in diesem Zusammenhang erfolgten mehrfachen Urkundenfälschungen ............. 161 5. Bewertung der Tatkomponenten der Misswirtschaft ............................. 164 6. Bewertung der Tatkomponenten der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung und der in diesem Zusammenhang erfolgten mehrfachen Urkundenfälschungen ("J._____ AG") .................................................. 166 7. Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten ....................................... 167 8. Täterkomponente .................................................................................. 167 9. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungskomponenten ................. 170 10. Auszufällende Strafe ............................................................................. 172 XI. Vollzug ......................................................................................................... 172 1. Gesetzliche Vorgaben ........................................................................... 172 2. Würdigung ............................................................................................ 173 3. Ergebnis ................................................................................................ 174 XII. Berufsverbot ................................................................................................ 175 1. Vorbemerkungen .................................................................................. 175 2. Gesetzliche Vorgaben ........................................................................... 175 3. Würdigung ............................................................................................ 176 XIII. Ersatzforderung und Einziehung eines Bankguthabens ............................. 177 1. Vorbemerkungen .................................................................................. 177 2. Rechtliche Vorgaben ............................................................................. 178 3. Würdigung ............................................................................................ 179 XIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................... 180 1. Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens . 180 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens ............. 180
- 11 - Erwägungen: I. Vorgeschichte/Ausgangslage Ende 2007 lernte der als Notar ausgebildete und seit 2003 als selbständiger Treuhänder tätige Beschuldigte in geschäftlichem Zusammenhang C._____ kennen. Letzterer gab vor, Abkömmling einer deutschen Industriellendynastie und Milliardär zu sein, ein jährliches Einkommen von EUR 150 Mio. zu erzielen und zusammen mit seiner Partnerin L._____, geschiedene Ehefrau des Inhabers des M._____-Konzerns und ebenfalls Milliardärin, das Vermögen der M._____- Stiftung zu verwalten (Urk. 110002 ff., Urk. 111002 ff.). Der Beschuldigte und C._____ planten zunächst eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schmutzwasseraufbereitung. Zu diesem Zweck wurden die N._____ [drei Buchstaben] (= A._____ C._____ O._____) P._____ AG in der Schweiz und die N._____ P._____ GmbH in Deutschland gegründet. Bereits Anfang 2009 hatte C._____ zunächst in Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt und Notar O._____ damit begonnen, in Deutschland Kunden für angeblich lukrative Geldanlagen zu gewinnen. Er köderte diese, wie auch den Beschuldigten, mit den eingangs wiedergegebenen (unwahren) Angaben zu seinem eigenen Reichtum, aber auch mit erfundenen Geschichten zu seiner Erfahrung und seinen Erfolgen in Tradinggeschäften, zu seiner risikolosen, aber hoch profitablen Methode für Geldanlagen sowie zu einem hundertprozentigen Kapitalschutz in Form eines hinterlegten Wertpapiers der Q._____ [Bank]. Dass O._____ noch im gleichen Jahr in Deutschland in ein Strafverfahren verwickelt wurde, veranlasste C._____, seine angebliche Geschäftstätigkeit mit den Kundengeldern in die Schweiz zu verlegen und hierfür ab Ende August 2009 mit dem Beschuldigten zusammen zu arbeiten. Der Beschuldigte hatte für C._____ als Finanzintermediär zu wirken und im Wesentlichen verschiedene, zum Teil eigens zu diesem Zweck eröffnete Bankkonten, für welche nur er (der Beschuldigte) selbst zeichnungsbefugt war, zur Verfügung zu stellen. Nebst der Besorgung von administrativen Tätigkeiten nahm der Beschuldigte auf diesen Konten für die Vermögensanlage ge-
- 12 dachte Gelder der Kunden von C._____ in Höhe von umgerechnet mehreren Millionen Franken entgegen und führte die von C._____ in Auftrag gegebenen Zahlungen, namentlich Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden sowie Überweisungen an C._____, seine Partnerin und für den Geschäftsbetrieb der N._____ P._____ AG und GmbH aus. Da die entgegen genommenen Kundengelder mehrheitlich gar nie angelegt wurden, im Übrigen nur Verluste resultierten und C._____ auch keine anderen Vermögensanlagen getätigt hatte, aus welchen Gewinne und damit Renditen an die Kunden hätten fliessen können, waren sie in wenigen Monaten praktisch vollständig erschöpft. II. Prozessuales 1. Einleitung und Verfahrensgang 1.1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte (fortan Anklagebehörde), eröffnete im November 2012 unter anderem aufgrund mehrerer Strafanzeigen von zu Verlust gekommenen Kunden C._____s aus dem Zeitraum September 2010 bis Juli 2011 (Urk. 020001 ff.) das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten (Urk. 010001). In dessen Verlauf wurde die Untersuchung aufgrund neuer Verdachtsmomente laufend erweitert. 1.2. Am 29. September 2015 erhob die Anklagebehörde beim Bezirksgericht Dietikon Anklage (Urk. 011001–111149 bzw. Urk. 18 und 19), worauf die erstinstanzliche Hauptverhandlung am 18. November 2016 stattfand (Prot. I S. 8). Am 19. Dezember 2016 wurden der vorstehend wiedergegebene Beschluss sowie das Urteil gefällt und den Parteien schriftlich je im Dispositiv eröffnet (Urk. 65). In der Folge meldeten am 23. Dezember 2016 der Beschuldigte (Urk. 66) und am 27. Dezember 2016 der Privatkläger R._____ (Urk. 67; jeweils Datum des Poststempels) fristgerecht gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an. Die am 24. Januar 2017 versandte begründete Fassung des erstinstanzlichen Entscheides wurde vom Verteidiger des Beschuldigten sowie von der Anklagebehörde und vom Vertreter der betroffenen Dritten Dres. D._____ und E._____ am 25. Januar 2017, vom Vertreter des Privatklägers 1, R._____, am 26. Januar 2017 und von
- 13 der Privatklägerin 3, S._____ BV, am 18. April 2017 in Empfang genommen (Urk. 80/1-4; Urk. 108). 1.3. Am 8. Februar 2017 (Poststempel) und damit innert der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ging die Berufungserklärung des Beschuldigten ein; gleichzeitig verlangte er die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens (Urk. 83). Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 erklärte der Privatkläger R._____, die von ihm erhobene Berufung zurückzuziehen (Urk. 86). Die Anklagebehörde wiederum erhob mit Eingabe vom 27. März 2017 (Poststempel) uneingeschränkt Anschlussberufung (Urk. 93) und erklärte, nachdem sie zunächst schriftlich mitgeteilt hatte, einer Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht zuzustimmen, auf nochmalige telefonische Anfrage ihr Einverständnis damit (vgl. Urk. 92, Urk. 95 und Urk. 96). Von Seiten der Privatklägerschaft wurde keine Anschlussberufung erhoben und ebenso wenig gegen die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens opponiert (vgl. Urk. 89 und Urk. 90). Mit Beschluss vom 11. April 2017 wurde daher angeordnet, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen, und dem Beschuldigten Frist zur Stellung und Begründung der Berufungsanträge sowie für allfällige Beweisanträge anzusetzen (Urk. 98). 1.4. Innert zweimal erstreckter Frist erstattete der Beschuldigte mit Eingabe vom 30. August 2017 die entsprechende Rechtsschrift (Urk. 114, Urk. 116 und Urk. 120). Zuvor war mit Beschluss vom 7. Juli 2017 auf Ersuchen der Privatkläger Dres. D._____ und E._____ festgestellt worden, dass Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Dezember 2016 in Rechtskraft erwuchs. Gleichzeitig wurde der Rückzug der Berufung des Privatklägers R._____ vorgemerkt (Urk. 118). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2017 wurde der Anklagebehörde und den Privatklägern Frist zur Einreichung ihrer Berufungsantwort und ihrer Anschlussberufungsbegründung angesetzt (Urk. 122). Gleichzeitig erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung zur Berufungserklärung, worauf diese ihren Verzicht erklärte (Urk. 124). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Urk. 129; Urk. 133) reichte die Anklagebehörde am 4. Dezember 2017 ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein (Urk. 135).
- 14 - 1.6. Am 6. Dezember 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Aktenstücke, auf welche in der Anschlussberufungsbegründung Bezug genommen wurde, aber nur in gescannter, d.h. auf einem Datenträger gespeicherten Form vorhanden waren, schriftlich einzureichen. Ihre entsprechende Eingabe samt Beilagen datiert vom 18. Dezember 2017 (Urk. 139 - 143). Nach deren Eingang erhielten der Beschuldigte und die Privatkläger Gelegenheit zur Stellungnahme zur Anschlussberufung sowie die Vorinstanz zur Vernehmlassung (Urk. 144). Letztere erklärte am 3. Januar 2018 wiederum ihren Verzicht (Urk. 146). Auf entsprechendes Ersuchen (Urk. 147) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. X._____, mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2018 eine Akontozahlung in Höhe von Fr. 38'387.41 für seine bisherigen Bemühungen ausgerichtet (Urk. 149). 1.7. Die Anschlussberufungsantwort des Beschuldigten datiert vom 27. März 2018 (Urk. 160). Die Anklagebehörde nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. Mai 2018 hierzu Stellung (Urk. 175). Der Beschuldigte liess sich innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 16. Juli 2018 erneut vernehmen (Urk. 185). Weitere Stellungnahmen gingen hernach nicht mehr ein (Urk. 187 und 188) 2. Anwendbares Recht 2.1. Prozessrecht 2.1.1. Am 1. Januar 2011 trat die schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) in Kraft. Im vorliegenden Strafverfahren sind mutmassliche Delikte aus den Jahren 2009 und 2010 zu beurteilen. Der vorinstanzliche Endentscheid erging am 19. Dezember 2016. 2.1.2. Gemäss Art. 447 StPO werden Strafprozesse, welche bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig waren, grundsätzlich nach neuem Recht weitergeführt. Allerdings behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Neues Recht gilt zudem für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der StPO gefällt wurden (Art. 454 StPO).
- 15 - 2.1.3. Für die Beurteilung der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher grundsätzlich das neue Prozessrecht (StPO) anwendbar, wobei für Fragen betreffend Gültigkeit von Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO stattfanden, das alte kantonale Prozessrecht, mithin die bis Ende 2010 gültige Fassung der zürcherischen Strafprozessordnung (StPO ZH) massgebend ist. 2.2. Materielles Recht 2.2.1. Gemäss Art. 2 StGB wird ein Straftäter grundsätzlich nach demjenigen Recht beurteilt, das bei Begehung der Tat in Kraft war. Jedoch ist eine zwischen der Tatbegehung und der gerichtlichen Beurteilung in Kraft getretene Revision zu berücksichtigen, wenn das neue Recht das mildere ist. Unter dem Begriff Beurteilung ist die Fällung eines Sachurteils zu verstehen, selbst wenn es sich nicht um das erste Urteil handelt, weil es beispielsweise im Berufungsverfahren ergeht (Trechsel/Vest, in Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 2 N 7). 2.2.2. Seit den dem Beschuldigten vorgeworfenen Ereignissen wurden zunächst am 1. Januar 2014 die Verjährungsbestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs revidiert. Insbesondere wurde die Verjährungsfrist für Vergehen, die mit einer Höchststrafe von 3 Jahren bedroht sind von sieben auf zehn Jahre angehoben (aArt. 97 Abs. 1 lit. c StGB und Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mithin erweist sich die alte Verjährungsbestimmung (7 Jahre) als die mildere, was die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 81 S. 11 f.). Sollte die vorliegende Beurteilung ergeben, dass eine Strafbestimmung mit entsprechender Strafandrohung zur Anwendung kommt, wäre die Verjährung gemäss diesen Prämissen zu prüfen. 2.2.3. Eine weitere für die vorliegende Beurteilung relevante Gesetzesrevision betrifft die per 1. Januar 2015 erfolgte Neuregelung des Tätigkeitsverbots in Art. 67 StGB. Gemäss den wiederum zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid erweist sich die alte, bis zum 31. Dezember 2014 in Kraft stehende
- 16 - Fassung als die mildere (Urk. 81 S. 155 f.), weshalb gegebenenfalls diese anzuwenden wäre. 2.2.4. Soweit gegen den Beschuldigten eine Strafe auszusprechen ist, was angesichts der im Berufungsverfahren gestellten Anträge bereits feststeht, ist sodann auf die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision der Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, das neue Sanktionenrecht und dort insbesondere auf die Verkürzung der Maximaldauer der Geldstrafe von 360 auf 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB) und die Wiedereinführung der kurzen Freiheitsstrafen (Art. 40 Abs. 1 StGB), hinzuweisen. Soweit sich die erfolgten Änderungen im Rahmen der Strafzumessung als für den Beschuldigten ungünstiger erweisen sollte, wird die Beurteilung daher ebenfalls gemäss dem alten Recht erfolgen müssen. 3. Umfang der Berufung 3.1. Vorab ist der Klarheit halber festzuhalten, dass die Verteidigung des Beschuldigten in ihrer schriftlichen Begründung der Berufung nicht an allen in der Berufungserklärung als angefochten bezeichneten Punkten festhielt. Anstelle des zunächst verlangten vollumfänglichen Freispruchs (Urk. 83 S. 3) akzeptiert sie eine Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung bezüglich des Falles "J._____" und der falschen Anschuldigung bezüglich des Falles "K._____" (Urk. 120 S. 2). 3.2. Somit ist aufgrund der eingangs wiedergegebenen Anträge des Verteidigers des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft und angesichts des Verzichts der Privatkläger auf Erhebung von Rechtsmitteln wie auch in Anbetracht des bereits erfolgten Rückzugs angemeldeter Rechtsmittel festzuhalten, dass der Beschluss und folgende Dispositiv-Ziffern des vorinstanzlichen Urteils vom 19. Dezember 2016 akzeptiert bzw. nicht angefochten wurden:
- 17 - Beschluss: − Nichteintreten auf den Vorwurf der mehrfachen mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Anklageziffer 192-195) Urteil: − Dispositivziffer 1, Bindestrich 3, 5 und 7 (Schuldsprüche betreffend mehrfache Urkundenfälschung hinsichtlich Teil 2 der Anklage ["J._____ AG"] sowie betreffend mehrfache qualifizierte Veruntreuung ["J._____ AG"] und betreffend falsche Anschuldigung) − Dispositivziffer 7 (Verweis der Zivilklagen der Privatkläger 1 - 6 auf den Weg des Zivilprozesses) − Dispositivziffer 8 (Anweisung an B._____ [Rechtskraft bereits mit Beschluss vom 7. Juli 2017 festgestellt]) − Dispositivziffer 9 (Einziehung gesperrter Guthaben und Anweisung an die B._____ zur Überweisung an das Zentrale Inkasso) − Dispositivziffer 10 (Einziehung der Guthaben der F._____ AG) − Dispositivziffern 13 bis 15 (Herausgabe von 50 Bundesordnern (B-Akten), eines Computers und eines Notebooks an C._____ sowie eines Bundesordners mit der Buchhaltung der F._____ an die H._____ AG) − Dispositivziffer 16 (Festsetzung der Gerichtskosten) − Dispositivziffer 17 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers) − Dispositivziffer 21 (Entschädigung des Privatklägers 7 K._____) − Dispositiv-Ziffer 22 (keine weiteren Entschädigungen an Privatkläger 1 - 6). 3.3. Diese Teile des vorinstanzlichen Entscheids sind rechtskräftig geworden, was vorzumerken ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das Urteil nachfolgend zu überprüfen.
- 18 - 4. Schriftliches Berufungsverfahren/reformatio in peius 4.1. Der Beschuldigte liess den Antrag um schriftliche Durchführung des Berufungsverfahren stellen, und die Anklagebehörde erklärte sich letztlich damit einverstanden (Urk. 83; Urk. 92; Urk. 95; Urk. 96). Mangels Einwendungen der Privatkläger wurde mit Beschluss vom 11. April 2017 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 98). 4.2. Die Verteidigung macht in ihrer Anschlussberufungsantwort geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Berufungsverfahren zum Nachteil der beschuldigten Person nur nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung möglich sei. Nachdem im vorliegenden Prozess das schriftliche Verfahren angeordnet worden sei, sei eine reformatio in peius unzulässig. Aus diesem Grund sei weder eine härtere rechtliche Qualifikation eines der Sachverhalte, noch ein Schuldspruch, wo die erste Instanz einen Freispruch ausgefällt habe, noch eine Verschärfung der Sanktion zulässig (Urk. 160 S. 10, S. 11 und S. 12). 4.3. Die Verteidigung nimmt dabei Bezug auf das Bundesgerichtsurteil BGE 143 IV 483 E. 2.2.1. (recte E. 2.1.2.). Das Bundesgericht zählt in diesem Urteil auf, unter welchen (alternativen) Voraussetzungen gemäss nationalem Prozessrecht sowie gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausnahmsweise schriftliche Berufungsverfahren zulässig seien. Die zitierte bundesgerichtliche Erwägung ist so zu verstehen, dass unter anderen in Situationen, in welchen eine reformatio in peius ausgeschlossen ist, die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gerechtfertigt erscheinen kann. Dass sich aber just wegen der Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine Abänderung des berufenen Urteils zum Nachteil eines Beschuldigten verbietet, lässt sich aus den Ausführungen des Bundesgerichts nicht ableiten. Im Gegenteil hielt das Bundesgericht in einem früheren Urteil fest, alleine die Tatsache, dass das Berufungsgericht einen erstinstanzlichen Freispruch aufhebe und den Beschuldigten ohne persönliche Anhörung verurteile, stelle für sich gesehen noch keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar; vielmehr seien auch insoweit die gesamten Umstände entscheidend (BGer Urteil 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 7.3.1.).
- 19 - 4.4. Vor diesem Hintergrund und zumal das schriftliche Verfahren auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten angeordnet wurde – und dies auch erst, nachdem die Anschlussberufung der Anklagebehörde bereits erhoben war –, bleibt eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zum Nachteil des Beschuldigten möglich. Die Verteidigung wurde bereits telefonisch über diese Auffassung orientiert (Urk. 166). 4.5. Ein Grund, auf die gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erfolgte Anordnung des schriftlichen Verfahrens zurückzukommen, besteht nicht. Es ist daher keine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Das schriftliche Verfahren des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO nicht öffentlich. 5. Verwertbarkeit von Beweismitteln 5.1. Der Beschuldigte war bereits in seiner ersten Einvernahme verteidigt (vgl. Urk. 110001) und wurde immer in Begleitung seines amtlichen Verteidigers befragt. Die Einvernahmen von Zeugen bzw. Privatkläger wurden (delegiert) durch die Kantonspolizei oder durch die Anklagebehörde sowie in zwei Fällen rechtshilfeweise durch das Amtsgericht Bochum in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt (z.B. Urk. 130003, Urk. 132001, Urk. 134001 oder Urk. 136001). Bei allen Befragungen erfolgten die gesetzlich notwendigen Hinweise und Belehrungen gemäss der jeweils anwendbaren Prozessordnung. Diese Beweismittel können ohne Weiteres verwertet werden. 5.2. Zahlreiche der sich in den Untersuchungsakten befindenden Unterlagen und elektronischen Daten (vgl. dazu namentlich Urk. 090001 und 980001) stammen aus dem Beizug von Akten bei verschiedenen Behörden im Sinne von Art. 194 StPO und Editionen gestützt auf § 96, § 103 ZH-StPO, Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 265 StPO und z.T. mit Art. 47 Abs. 5 Bankengesetz. Diese Unterlagen sind verwertbar. 5.3. Ferner befinden sich Urkunden aus in Deutschland geführten Strafverfahren der Staatsanwaltschaft bzw. des Landgerichts Düsseldorf (Urk. 830098 ff.), darunter Protokolle von Einvernahmen des Beschuldigten (z.B. Urk. 830173 ff.),
- 20 sowie der Staatsanwaltschaft Bochum (Urk. 840001 ff.; Urk. 820164; 6 separate Bundesordner) in den vorliegenden Akten. Sie wurden der Anklagebehörde in Nachachtung von zwei gestützt auf das Europäische Übereinkommen über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR) sowie das zugehörige Zusatzprotokoll bzw. den zugehörigen Zusatzvertrag und auf das Übereinkommen Nr. 141 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten gestellten Rechtshilfeersuchen vom 23. August 2013 (Urk. 850156), vom 5. Juni 2015 (Urk. 820172), vom 19. August 2015 (Urk. 830087) und vom 14. September 2015 (Urk. 830094) eingereicht. Die Akten der Staatsanwaltschaft Bochum bildeten die Grundlage für die Verurteilung von O._____ und C._____ in Deutschland wegen des auch vorliegend zur Diskussion stehenden Geschäftskonstrukts. Die Akten des Landgerichts Düsseldorf betreffen die Verurteilung des Beschuldigten wegen der Angelegenheit T._____ in Deutschland. Der Beschuldigte war anlässlich der in seinem deutschen Verfahren durchgeführten Befragungen – soweit sie hier interessieren könnten – verteidigt, er wurde über den Tatvorwurf und sein Aussageverweigerungsrecht belehrt (vgl. etwa Urk. 830173). Die deutschen Verfahren wurden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt. Soweit die Teilnahmerechte des Beschuldigten bei Befragungen gewahrt wurden, spricht nichts gegen eine Verwertung dieses Aktenmaterials. 5.4. Schliesslich zog die Anklagebehörde 9 Bundesordner Akten zu C._____ und N._____ P._____ AG bei, welche von der Bundesanwaltschaft bei einer auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft Düsseldorf im Verfahren gegen U._____, V._____ und den Beschuldigten (T._____) rechtshilfeweise durchgeführten Hausdurchsuchung bei der Firma W._____ AG sichergestellt worden waren (Urk. 091012 ff.; Urk. 400001 ff.). Der Beschuldigte bestätigte letztlich, dass es sich um seine Handakten handle, welche er beiseite geschafft habe, als C._____ unberechenbar geworden sei (Urk. 114003 f.). Auch diese Unterlagen dürfen verwertet werden.
- 21 - 6. Aktenordnung/Zitate 6.1. Die Untersuchungsakten befinden sich in Bundesordnern, deren Inhalt durchgehend paginiert wurde. 6.2. Betreffend den Komplex "C._____" existieren einerseits 47 blaue Bundesordner mit A-Akten. Auf diese wird im Folgenden schwergewichtig abgestellt. Aus den ebenfalls zu diesem Komplex gehörenden B-Akten (bestehend aus weiteren 50 Bundesordner) wird im vorliegenden Urteil nicht zitiert. Soweit aus weiteren, beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Bochum (5 schwarze und 1 oranger Bundesordner) zitiert wird, ist dies speziell deklariert. 6.3. Was den Komplex "J._____" anbelangt, befinden sich die Untersuchungsakten in 4 gelben Bundesordner mit ebenfalls paginiertem Inhalt. Soweit im Rahmen der Strafzumessung auf diesen Komplex Bezug genommen wird, beziehen sich die Zitatstellen auf diese Urkunden. 6.4. Die Untersuchungsakten betreffend den Komplex AA._____ AG/ K._____ sind in einem separaten weissen Bundesordner zu finden. Soweit im Rahmen der Sachverhaltserstellung und der Strafzumessung auf diesen Komplex Bezug genommen wird, betreffen die Zitatstellen diese Urkunden. 7. Aufbau des Urteils Das vorliegende Urteil orientiert sich im Aufbau am erstinstanzlichen Entscheid, soweit dieser angefochten wurde. Mithin folgt eine Auseinandersetzung mit dem Schuldpunkt, der sich in Teil 1 – Betrug, Geldwäscherei, Urkundenfälschung, Misswirtschaft und Teil 3 – Betrug aufteilt. Anschliessend folgen Erwägungen zur Sanktion, zum Vollzug, zum Berufsverbot, zur Ersatzforderung und Einziehung eines Bankguthabens sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen.
- 22 - III. Teil 1: Betrug 1. Vorbemerkungen 1.1. Unstrittig bzw. vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt (Urk. 53 N 106- 112) ist das in Teil 1, Abschnitt B der Anklage dargelegte Verhalten und Handeln C._____s und die rechtliche Würdigung von dessen Haupttat als gewerbsmässigen Betrug (Urk. 53 N 128; Urk. 120 N 9). 1.2. Ganz kurz zusammengefasst nahm C._____ unter Vorgabe der eingangs beschriebenen frei erfundenen Legende über seinen privaten und beruflichen Hintergrund sowie seine finanziellen Verhältnisse Gelder von den in der Anklage erwähnten, durch ihn angeworbenen Kunden entgegen, ohne die vereinbarten Zusicherung gemäss den mit ihnen abgeschlossenen schriftlichen Verträgen einzuhalten. Statt die Gelder vereinbarungsgemäss zu verwalten oder für den Börsenhandel zu verwenden, wurden sie auf Anweisung C._____s zu einem grossen Teil zur Bezahlung von Renditen und Kapitalauszahlungen an vorbestehende andere Kunden, zur Bezahlung der Infrastruktur und der Aufwände der N._____ P._____ AG und der N._____ P._____ GmbH, namentlich Honorarzahlungen an den Beschuldigten sowie für private Zwecke von C._____ und L._____ verbraucht. Lediglich 46 % der Gelder wurden in drei Tranchen auf ein Konto der Handelsplattform AS._____ einbezahlt. Diese Finanzanlage warf statt Gewinnen aber nur Verluste ab, worüber die Kunden mit von C._____ erstellten Kontoauszügen und Abrechnungen angeblicher Gewinne auch noch getäuscht wurden. Der deliktische Schaden belief sich gemäss den in der vorliegenden Anklage gemachten Angaben auf umgerechnet insgesamt CHF 14'185'753.30. In den beiden Urteilen des Landesgerichts Bochum vom 2. Mai 2012 (Urk. 820075 insbesondere Urk. 820089 ff.) betreffend die Geschädigten AB._____, AC._____ L.P. bzw. AD._____, AE._____, AF._____ KB bzw. AG._____, R._____ und AH._____ AG bzw. AI._____ und vom 18. Dezember 2012 (Urk. 820134 ff.) betreffend die Geschädigten AJ._____ und AK._____ bzw. AL._____ GmbH war von einem Gesamtschaden von rund EUR 2'848'900.00 (Urk. 82128) sowie von EUR 1'966'094.44 (Urk. 820152) die Rede. C._____ wurde mit einer Gesamtfrei-
- 23 heitsstrafe von 5 Jahren und 10 Monaten bestraft (Urk. 820154). Die abgetrennten Verfahren betreffend die Geschädigten AM._____, AN._____ und AO._____ wurden durch das Landgericht Bochum eingestellt (Urk. 820086; Urk. 820143). 1.3. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass es aufgrund des Vorgehens von C._____ und des von ihm aufgebauten Konstrukts auch im Falle einer Beurteilung nach Schweizer Strafrechtsnormen zu einer Verurteilung wegen Betruges gemäss Art. 146 StGB gekommen wäre. Art. 146 Abs. 1 StGB setzt fünf objektive Tatbestandselemente voraus, und zwar eine arglistige Täuschung, einen Irrtum, eine Vermögensverfügung sowie einen Vermögensschaden des Betrugsopfers. Ferner muss zwischen der Täuschung und dem Irrtum einerseits und dem Irrtum und der Vermögensdisposition andererseits ein Motivzusammenhang bestanden haben und die Vermögensdisposition für den Vermögensschaden kausal gewesen sein. Bei immer gleich gelagerten Seriendelikten mit einer gewissen Anzahl Geschädigter, die durch gleichartige falsche Angaben getäuscht wurden, dürfen die Tatbestandsmerkmale des Betrugs in allgemeiner Weise gemeinsam geprüft werden, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleichgelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden (Urteil BGer 6B_150/2017 E.3.3. vom 11. Januar 2018). 1.4. Die Handlungsweise C._____s führte dazu, dass den in der Anklage aufgezählten Anlegern von verschiedener Seite eine "Legende" über seinen privaten und finanziellen Hintergrund sowie über die Funktionsfähigkeit und den Erfolg seines Systems präsentiert sowie von Personen, die tatsächlich selber daran glaubten und entsprechend überzeugend gewirkt haben dürften, bestätigt wurde. Sein eigenes selbstsicheres, überzeugendes, kompetentes, wenn nicht einschüchterndes Auftreten machte offenbar reihum Eindruck (z.B. Urk. 136007; Urk. 820107; Urk. 820111). Ferner entsprach sein Konzept aus der Perspektive des einzelnen Anlegers betrachtet einer durchaus professionellen und seriösen Vermögensanlage, arbeitete er doch mit schriftlichen Vermögensverwaltungs- und Treuhandverträgen sowie (gefälschten) Abrechnungen und griff auf die Dienstleistungen von Vermittlern, davon ein Rechtsanwalt, sowie von einem Assistenten und einem Notar bzw. Treuhänder zurück (Urk. 136008 f.; Urk. 136012;
- 24 - Urk. 136014 f.; Urk. 261049 f.; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1506, Blatt 1630 f.). Ferner gingen die einzelnen Anleger aufgrund entsprechender Vertragsklauseln davon aus, der Notar bzw. Treuhänder sorge für die Überwachung des Bankkontos und damit ihrer Einlagen. Zudem findet sich ein Schreiben an einen Kunden in den Akten, in welchem wahrheitswidrig von einer seit 18 Jahren bestehenden Zusammenarbeit zwischen C._____ und dem Beschuldigten die Rede war (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 459). Die Investoren hatten ihren Investitionsbetrag entweder auf das Konto einer Deutschen Grossbank oder auf ein Rechtsanwaltskonto bzw. das Konto einer Schweizer Grossbank einzuzahlen, und es wurde ihnen notariell versichert, dass er durch ein ausreichend dotiertes Wertpapier abgesichert sei (Urk. 134004 f.; Urk. 134013 f.; Urk. 160084; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 613 hinten, Blatt 759, Band IV, Blatt 1507). Weiter findet sich ein vom Vermittler Rechtsanwalt AP._____ verfasstes Dokument in den Akten, in welchem einem Kunden die vertraglich getroffene Regelung der wirtschaftlichen Berechtigung speziell erläutert wurde (Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band II, Blatt 472). Diese gesamte Inszenierung stellte ein raffiniertes Konstrukt dar, das den Investoren Exklusivität, Seriosität und Sicherheit vorgaukelte, sich in Wahrheit aber als einziges grosses Lügengebäude C._____s erwies (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3c; BGE 135 IV 76 E. 5.2), weil diesem von Anfang an der Wille fehlte, die Beträge wie vertraglich vereinbart anzulegen. Dass die Anleger, von welchen die meisten – soweit ersichtlich – nicht besonders fachkundig waren (z.B. Urk. 134015; Urk. 261052; Urk. 140 01001832, 01003432; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1506 sowie oranger Ordner S. 68 und S. 81 f.; vgl. aber Urk. 140 01004417, 01004496; Akten der Staatsanwaltschaft Bochum, Band IV, Blatt 1535), im damaligen Zeitpunkt, d.h. vor ca. neun Jahren einem solchen durch Verträge, Dokumente und Drittpersonen vermeintlich verbürgten Konstrukt vertrauten, ohne vertiefte externe Recherchen vorzunehmen, stellt keine leichtfertigte Gutgläubigkeit dar, welche – gemäss Schweizer Recht – das betrügerische Verhalten von C._____ in den Hintergrund treten lassen würde. Unter diesen gesamten Umständen ist das zur Erfüllung des deutschen Betrugstatbe-
- 25 stands nicht erforderliche Element der Arglist, das in Art. 146 StGB vorausgesetzt wird, als gegeben zu erachten. 1.5. Unstreitig ist, dass der Beschuldigte für C._____ im Zeitraum von Sommer 2009 bis Herbst 2010 als Finanzintermediär, Treuhänder und insbesondere, wie er es nennt, "Paymaster" tätig war und dabei namentlich Treuhandkonten eröffnete bzw. zur Verfügung stellte, auf welche die Kunden C._____s ihre Anlagen einbezahlten, sowie die Geldwäschereiformalitäten erledigte und auf Anweisungen C._____s den Zahlungsverkehr vornahm und weitere Dienstleistungen besorgte (Urk. 120 N 15). Der Beschuldige beteuert, gleich wie die Investoren an die Seriosität von C._____ und seines Geschäftssystems geglaubt und erst Ende Oktober 2010 gemerkt zu haben, dass er hinters Licht geführt worden sei (Urk. 120 N 9). 2. Rechtliche Grundlagen und Vorbemerkungen 2.1. Betrugstatbestand 2.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Mittäter oder wenigstens Gehilfe an der Betrugstat von C._____ beteiligt gewesen zu sein, was er vor allem in subjektiver Hinsicht bestreitet. Ergänzend zum in Ziffer III.1.3 Ausgeführten ist festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand des Betrugs vorsätzliches Handeln sowie die Absicht des Täters voraussetzt, sich oder einen Dritten auf ungerechtfertigte Art und Weise bereichern zu wollen (Braun, Anlagebetrug aus strafrechtlicher Sicht – Problemfelder und Lösungsansätze, forum poenale 2010, S. 104). Die vorausgesetzte Bereicherungsabsicht macht den Betrug zu einem Delikt mit überschiessender Innentendenz (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 123), was die Funktion hat, die Vollendung des Tatbestandes vorzuverlegen. Der objektive Tatbestand wird somit bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens des Betrugsopfers vollendet, auch wenn objektiv noch keine Bereicherung eingetreten ist. Beendigt ist die Tat indes erst mit dem Eintritt der Bereicherung des Täters (BGE 107 IV 2; BGE 119 IV 214 E. 4.b; Schubarth, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, Bern 1990, Art. 148 N 99 und Art. 137 N 94).
- 26 - 2.2. Vollendung und Beendigung eines Betrugsdelikts 2.2.1. Nachdem im vorliegenden Strafverfahren zu entscheiden sein wird, ob – und wenn ja, in welcher Form – der Beschuldigte am Betrug von C._____ mitgewirkt oder teilgenommen hat, ist von Bedeutung, in welchem Zeitpunkt das Hauptdelikt vollendet bzw. beendet war. 2.2.2. Der angefochtene Entscheid äussert sich in Zusammenhang mit der Grenzziehung zwischen Vortat und Nachtat zu diesem Punkt. Gemäss der Vorinstanz handle es sich beim Betrug um ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt), bestehend in der eingetretenen Vermögensschädigung und Bereicherung des Täters. Konkret seien bis zum 3. Mai 2010 Rendite- und Kapitalrückzahlungen an Kunden erfolgt. Obwohl das von C._____ betriebene Betrugs- und Schneeballsystem in der Folge zwar weiterhin aufrechterhalten worden sei, seien sowohl die Entreicherung als auch die beabsichtigte Bereicherung zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen eingetreten gewesen, und es sei von da an nur noch darum gegangen, die Beute zu sichern. Demzufolge seien sämtliche Tathandlungen bis zum 3. Mai 2010 unter dem Aspekt des Betrugs und sämtliche Tathandlungen nach dem 3. Mai 2010 unter demjenigen der Geldwäscherei zu beurteilen (Urk. 81 S. 14 N 3). Im Rahmen der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten hielt die Vorinstanz sodann fest, der zu beurteilende Sachverhalt falle (grösstenteils) in die Phase zwischen Vollendung und Beendigung des Betrugs C._____s, in welcher eine Teilnahme des Beschuldigten noch ohne Weiteres möglich gewesen sei (Urk. 81 S. 57 Ziff. 1.3.), ohne allerdings an dieser Stelle festzuhalten, wann genau sie die Tat für voll- bzw. beendet hält. Angesichts ihrer gerade wiedergegebenen Erwägungen zur Abgrenzung von Vorund Nachtat, wird jedoch klar, dass sie per 24. November 2009 von der Vollendung und per 3. Mai 2010 von der Beendigung des Betruges ausging. 2.2.3. Zum Eintritt des Vermögensschadens ist zu sagen, dass beim Anlage- oder Börsenbetrug die Schädigung des Anlegers regelmässig in demjenigen Zeitpunkt zu lokalisieren ist, in welchem sein Geld nicht – wie ihm versprochen – angelegt wird (BSK StGB II-Arzt, 3. Aufl., Basel 2013, N 196 zu Art. 146). Dies gründet auf der Vorstellung des Anlegers, das von ihm einbezahlte Kapital werde nach der
- 27 vereinbarten Anlage vollständig – allenfalls durch Handelsverluste reduziert – zurückerstattet. Mit anderen Worten ist der Schaden als eingetreten zu betrachten, sobald Gelder von Anlegern in den Machtbereich eines (Haupt-)Täters gelangen, der diese Mittel von vornherein statt zur Anlage zu wesentlichen Teilen zur Finanzierung von Rückleistungen an andere Anleger, von Betriebskosten, Vermittlerprovisionen, persönlichen Ausgaben oder spekulativen Vorhaben bzw. nicht werthaltigen Anlagen bestimmt. Denn der Ist-Bestand der Anlagegelder beträgt unter solchen Umständen bereits bei der Einzahlung nur noch einen Bruchteil ihres Soll-Bestandes (SK2015/55 Urteil des Bundesstrafgerichts vom 28. Oktober 2016, E. 2.3.6.4.; BGer Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2.6). Unter der zur Beendigung einer Betrugstat erforderlichen Bereicherung ist sodann jede wirtschaftliche Besserstellung des Täters im Sinne des strafrechtlichen Vermögensbegriffes zu verstehen, auch wenn diese bloss vorübergehend sein oder (noch) ein Rückerstattungsanspruch des Geschädigten bestehen sollte (BGE 91 IV 130 E. 2.a). Insofern entspricht dem Schaden des Geschädigten als Vermögensnachteil die Bereicherung des Täters als Vermögensvorteil; die Bereicherung ist beim Betrug somit das Spiegelbild oder die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens, wird doch der Täter oder eine andere Person entsprechend dem Schaden des Opfers bereichert. In vielen Fällen tritt die Bereicherung objektiv als Folge der Schädigung des Opfers ohne weiteres beim Täter ein (BGE 119 IV 214 E. 4.b; vgl. zum Ganzen BSK StGB II-Niggli/Riedo, 3. Aufl., Basel 2013, Vor Art. 137 N 78, Art. 146 N 193). Die unter solchen Umständen erfolgte Verschiebung des Vermögens in den Machtbereich des Täters bewirkt mit anderen Worten nicht nur den Schaden der Anleger, sondern – unter der Voraussetzung des Eingangs des Vermögenswerts beim Täter – gleichzeitig dessen Vermögensvorteil und damit die Bereicherung (vgl. auch SK2015/55 Urteil des Bundesstrafgerichts vom 8. Oktober 2016, E. 2.3.6.5.). 2.2.4. Im Unterschied zu voneinander abgegrenzten Vermögensverschiebungen initiierte C._____ ein ganzes Betrugssystem, nämlich ein sogenanntes Ponzi- Schema. Dabei handelt es sich um ein Geldanlagesystem, mit welchem den Investoren vorgespiegelt wird, deren Vermögen zu verwalten und insbesondere durch lukrative Börsengeschäfte zu vermehren, wobei einerseits
- 28 aussergewöhnlich hohe, real aber weder beabsichtigte noch existierende Renditen und andererseits eine hohe Sicherheit versprochen wird. Während – wenn überhaupt – nur zu einem geringen Ausmass Anlagegeschäfte getätigt werden, werden die Erwartungen der Anleger mittels Ausschüttungen aus den Anlagegeldern, vor allem neuerer Klienten erfüllt, wodurch das Vertrauen der Kunden zunächst gewahrt wird (BGer Urteil 6B_150/2017 E. 3.3. vom 11. Januar 2018). Das System versagt spätestens dann, wenn eine grössere Zahl der Anleger versucht, ihre durch Ausschüttungen dezimierten Einlagen zurückzuerhalten. Im Ponzi-Schema wird im Gegensatz zum Schneeballsystem die Quelle der Gewinnausschüttungen, welche in den Einzahlungen der Neukunden besteht, verschleiert. Insofern ist es schwerer zu erkennen (https://de.wikipedia.org/wiki/Schneeballsystem#cite_note-1, zuletzt besucht am 21. November 2017). 2.2.5. Die Besonderheit solcher Systeme besteht darin, dass in der Regel verschiedene Anleger über eine gewisse Dauer einzahlen und der Betrüger eine Verknüpfung zwischen den Einlagen schafft, indem er diese über eine gewisse Dauer für Ausschüttungen an verschiedene Anleger verwendet. Der Schaden bei den einzelnen Investoren tritt gemäss den vorstehenden Überlegungen jeweils im Zeitpunkt ihrer Vermögensdisposition ein, zumal von vornherein klar ist, dass diese grösstenteils nicht für Anlagen bestimmt ist. Währenddem die Vermögensdisposition zwar eine einzelne Betrugstat vollendet, kann für das als Gesamtkomplex zu betrachtende Betrugssystem nur der Zeitpunkt des letzten, bei den betroffenen Anlegern erfolgten Mittelabflusses als massgebend betrachtet werden. Mit Bezug auf die Beendigung ist zu beachten, dass jede vermeintliche Rendite- und/oder Kapitalrückzahlung dem Zweck dient, den beim Begünstigten erweckten individuellen Irrtum weiter zu unterhalten und so die Weiterexistenz des ganzen Betrugssystems zu garantieren. Typischerweise kann der Zeitpunkt der letzten Einzahlung durch einen Anleger bei derartigen Konstrukten nicht einmal vom Täter vorausgesagt, sondern nur retrospektiv beurteilt werden. Er dürfte davon abhängen, wie lange es gelingt, die Fassade eines funktionierenden und erfolgreichen Systems einigermassen zu erhalten. Solange in einem derartigen Betrugssystem die Täuschung der Betrugsopfer durch aktive Massnahmen, wie vermeintliche
- 29 - Renditezahlungen oder Kapitalrückzahlungen am Leben erhalten wird, manifestiert die Täterschaft, dass sie grundsätzlich auf weitere Kundeneinzahlungen und somit auf einen weiteren Zuwachs ihrer Bereicherung spekuliert. Daher wäre es verfehlt, eine solche Betrugstat bereits als beim rückblickend letzten Mittelzufluss eines Investors beendet zu betrachten. Der im Rahmen eines Ponzi- oder Schneeballsystems erfolgte Betrug ist vielmehr erst als durch die letzte feststellbare Täterhandlung, die dem Versuch der Vorspiegelung eines funktionierenden Systems, d.h. dem Aufrechthalten der Täuschung auf Investorenseite dient, beendet anzusehen. Diese wird in der Regel in einer vermeintlichen Renditeauszahlung oder Kapitalrückzahlung an einen Investor bestehen. 2.3. Mittäterschaft und Gehilfenschaft an bzw. zu einer Straftat 2.3.1. Dem Beschuldigten wird von der Anklagebehörde vorgeworfen, sich an der Tat von C._____ als Mittäter, wenigstens aber Gehilfe beteiligt zu haben. 2.3.2. Eine denkbare Form der Mitwirkung an einer Straftat stellt die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Mittäterschaft dar, bei der es in objektiver Hinsicht um ein gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken mehrerer Personen bei der Begehung einer strafbaren Handlung geht. Ihre Bedeutung liegt darin, jeden auf diese Weise Beteiligten auch bezüglich Tatbeständen, die er nicht oder nicht vollständig durch eigenes Handeln erfüllte, als Täter zu bestrafen. Als Mittäter in diesem Sinn gilt, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zusammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In neueren Entscheiden wird ferner das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht. Der Mittäter muss die Tat nicht nur wollen, sondern vielmehr bei der Entschliessung dazu, ihrer Planung oder Ausführung auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Mittäter bereits bei der ursprünglichen Fassung des Tatentschlusses mitwirkte; es genügt, dass er sich später den Vor-
- 30 satz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E.9.2.1). Mittäter ist somit, wer auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes die Durchführung der gemeinschaftlichen Tat durch seinen Beitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten beherrscht; unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium zu verstehen (BGE 118 IV 397; vgl. zum Ganzen Trechsel/Jean-Richard, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, vor Art. 24 N 12 f. mit Hinweisen; BSK-StGB I-Forster, 3. Aufl., Basel 2013, vor Art. 24 StGB N 7 ff. mit Hinweisen sowie Urk. 81 S. 57). Der Tatbeitrag des einzelnen Mittäters, der im Rahmen des gemeinsamen Planes liegt, steht nicht isoliert da, sondern ist Teil des Ganzen im Sinne eines gemeinsamen deliktischen Unternehmens. Deshalb wird der Beitrag jedes einzelnen auch jedem andern zugerechnet (BGE 102 IV 79 E. III. 6.). Mittäterschaft ist gemäss gefestigter, aber nicht unumstrittener Rechtsprechung auch nach Vollendung der Tat bis zu deren Beendigung noch möglich (Pra 70 [1981 Nr. 121; BGE 106 IVV 295; BGE 122 IV 211 E. 3.b.dd; a.M. Donatsch/Tag, a.a.O., S. 177). 2.3.3. Milder als der Mittäter wird bestraft, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen lediglich vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB). Grundvoraussetzung der Strafbarkeit der Teilnahme ist eine tatbestandsmässige und rechtswidrige Haupttat (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht AT/I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13, N 87). Aus objektiver Sicht ist Gehilfe, wer sich darauf beschränkt, in untergeordneter Stellung eine solche Vorsatztat eines anderen durch irgendeinen kausalen Beitrag zu fördern (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 1 zu Art. 25 StGB), welcher die Erfolgschancen des tatbestandsmässigen Verhaltens erhöht, ohne dass das Gelingen der Straftat geradezu davon abhängen würde (BSK-StGB I-Forster, a.a.O., N 38 ff. vor Art. 24 StGB). Allerdings ist der Tatbeitrag des Gehilfen nicht derart wesentlich, dass die Verwirklichung des Delikts mit ihm steht oder fällt (a.a.O., N 3 zu Art. 25 StGB). Eine sorgfältige Abgrenzung hat dort zu erfolgen, wo in Frage steht, ob eine Person jemanden durch Verrichtung üblicher Geschäfts- oder Berufstätigkeit bei der Vorbereitung oder Ausführung eines Deliktes unterstützt, mithin in dieser Weise für das Anschlussverhalten einer anderen Person verantwortlich ist, ginge es doch zu weit, jede beliebige Handlung, welche
- 31 letztlich eine Straftat ermöglicht oder erleichtert, zu pönalisieren (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 165; Wohlers, Gehilfenschaft durch "neutrale" Handlungen – Ausschluss strafrechtlicher Verantwortlichkeit bei alltäglichem bzw. berufstypischem Verhalten?, ZStrR (1999), S. 436). Wird in solchen Fällen mit einer Handlung gegen eine Rechtsnorm mit demselben Schutzzweck verstossen, wie er dem in Frage stehenden Tatbestand zugrunde liegt, ist sie in aller Regel als Beihilfe dazu zu verstehen (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 168). Verletzt der vermeintlich Hilfeleistende dagegen keine Sorgfaltsnorm, welche deliktisches Handeln des Täters verhindern soll, soll es darauf ankommen, ob der Dienstleister mit dem Täter kollusiv zusammenwirkt (Wohlers, a.a.O., S. 435 f.). Die Frage, inwieweit so genannte "neutrale" Handlungen bzw. "Alltagshandlungen" eines Gehilfen straflos sein sollen, selbst wenn er damit bewusst zu einer Deliktsverwirklichung beiträgt, hat das Bundesgericht zwar schon angeschnitten, aber jeweils offen gelassen (vgl. BGE 120 IV 265 E.2c/aa; BGer 6S.420/2002 E. 3.3.). Um sich kausal auswirken zu können, muss auch die Gehilfenschaft jedenfalls vor oder während der Tat, spätestens aber bei der Beendigung geleistet worden sein (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 9 zu Art. 25; BSK StGB I-Forster, a.a.O., N 14 zu Art. 25; BGE 122 IV 211 E. 3b/dd mit Hinweis). 2.3.4. Sowohl die Mittäterschaft als auch die Gehilfenschaft setzen in subjektiver Hinsicht Vorsatz voraus (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa; je mit Hinweisen). Gerade für den Hilfeleistenden bilden Wissen und Wollen den für das Verständnis und damit die Beurteilung der Handlung zentralen und in aller Regel ausschlaggebenden Faktor (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 167). 2.3.5. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Täter muss sich im Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden. Ein solcher Wille liegt vor, wenn das eigentliche Handlungsziel des Täters in der Verwirklichung des Tatbestands besteht, aber auch dann, wenn die Tat als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines Ziels erscheint oder wenn die Verwirklichung des Tatbestands eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (BGE 130 IV 58
- 32 - E. 8.2 S. 60 f. mit Hinweisen). Neben dem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ausdrücklich auch den Eventualvorsatz. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2). Für den Nachweis des Vorsatzes darf vom Wissen des Täters auf seinen Willen geschlossen werden, wenn sich diesem die Verwirklichung einer Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, dies hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Eventualvorsatz erfordert aber nicht zwingend, dass der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs in diesem Sinne sehr wahrscheinlich war; es reicht mitunter, dass er bloss möglich war (Urteil 6B_222/2014 vom 15. Juli 2014 E. 1.3.2). Doch darf in solchen Fällen nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (6B_1159/2014 E. 3.3.; BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3.1). Darauf ist gleich zurückzukommen. 2.3.6. Der subjektive Tatbestand der Gehilfenschaft erfordert insbesondere den Vorsatz bzw. den Eventualvorsatz des Gehilfen, die Haupttat zu fördern, indem er einerseits den Willen hat oder in Kauf nimmt und andererseits wissen oder damit rechnen muss, mit seiner Hilfeleistung eine Straftat zu erleichtern oder zu unterstützen. Der Gehilfe muss demgemäss mindestens damit rechnen und in Kauf nehmen, durch sein Verhalten eine Straftat zu fördern. Dies ist ohne weiteres der Fall, wenn er sich die objektiven und subjektiven Merkmale des vom Haupttäter zu begehenden Deliktes vorstellte und den künftigen Geschehensablauf in seinen wesentlichen Zügen voraussah, ohne dass er die Tat in ihren Einzelheiten zu kennen brauchte. Es genügt daher, dass er nach den konkreten Umständen erkennen konnte und in Kauf nahm, durch seinen Beitrag eine strafbare Handlung zu fördern (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 170; Stratenwerth, a.a.O., S. 417 f. und 420 ff.; vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; je mit Hinweisen; BGE 121 IV 109 E. 3a; BSK StGB I-Forster, a.a.O., Art. 25 N 19). Der Gehilfe will im Gegensatz zum Mittäter an der Verwirklichung der Haupttat aber nicht in mass-
- 33 gebender Weise mitwirken und sieht die Straftat nicht als seine eigene (BSK StGB I-Forster, a.a.O., Art. 25 N 3). Daher ist, wie erwähnt, nicht notwendig, dass er um Einzelheiten, wie die Person des Opfers, des Täters, genaue Modalitäten der Tatausführung etc. weiss. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört aber immerhin die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters (BGE 117 IV 186 S. 189 E. 3). Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen (BGE 113 IV 109 mit Hinweisen). 2.3.7. Da Art. 146 StGB und Art. 25 StGB ausdrücklich Vorsatz verlangen, ist eine fahrlässige Tatbegehung nicht strafbar (zum Ganzen: Donatsch, OFK-StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 1, 4 und 8 zu Art. 25). Insofern kann der Gesichtspunkt des Vertrauens (auf das Ausbleiben des Erfolgs) relevant werden; er ist für die Grenzziehung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ausschlaggebend (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 167). Dachte ein Täter überhaupt nicht daran, dass sein Verhalten den Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bewirken könnte, handelt er unbewusst fahrlässig. Erkennt er die entsprechende Möglichkeit, vertraut er jedoch auf das Ausbleiben der Folge, spricht man von bewusster Fahrlässigkeit (Donatsch/Tag, a.a.O., S. 340; Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., N 23 zu Art. 12). Gemäss Bundesgericht ist sowohl dem eventualvorsätzlich als auch dem bewusst fahrlässig handelnden Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. das Risiko der Tatbestandsverwirklichung bewusst, womit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands hinsichtlich der Wissensseite übereinstimmen. Unterschiede bestehen hingegen beim Willensmoment. So vertraut der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten und sich das Risiko der Tatbestandserfüllung nicht verwirklichen wird. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16, 222 E. 5.3 S. 225, jeweils zu aArt. 18 Abs. 2 StGB).
- 34 - 2.3.8. Der Nachweis, dass der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf nahm oder aber darauf vertraute, sie werde ausbleiben, kann sich bei nicht geständigen Tätern nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, welche Rückschlüsse auf dessen innere Einstellung erlauben. Solche Indizien können sich aus der Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, der Schwere von Sorgfaltspflichtverletzungen, den Beweggründen des Täters und der Art der Tathandlung ergeben. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer eine Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17). Hinter dieser Überlegung steckt der bei der Beurteilung von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf Inkaufnahme des Verletzungserfolges zulässt. Eine solche Konstellation kann daher nur gegeben sein, wenn der Täter Sorgfaltsregeln verletzt, die spezifisch dem Schutz der entsprechenden Rechtsgüter Dritter dienen. Ist dies nicht der Fall, bleibt für die strafrechtliche Beurteilung ausschliesslich relevant, was sich der Täter vorstellte (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2.). Angesichts der Unzulänglichkeiten, welche sich dadurch ergeben, dass beim Täter, der die Inkaufnahme des Erfolges bestreitet, aus äusseren Umständen Rückschlüsse auf die innere Einstellung gezogen werden müssen, wird in der Lehre mitunter dafür votiert, der In-dubio-Regel hier erhöhte Beachtung zu schenken und nicht leichthin einen Eventualvorsatz anzunehmen (BSK StGB I-Niggli/Maeder, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 12 N 60 und N 62). 3. Vom Beschuldigten getätigter Zahlungsverkehr 3.1. Im Sinn einer Übersicht und ohne hinsichtlich der einzelnen Beträge bis ins Detail vollständig sein zu wollen, ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich Zahlungsverkehr im Betrugssystem von C._____ wie folgt tätig wurde: 3.2. Der Beschuldigte verfügte bei der B._____ bereits über verschiedene auf seinen Namen lautende Konten, so die Privatkonten Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, als er am 28. Juli 2009 bei der gleichen Bank für die Geschäftsbeziehung mit C._____ zwei
- 35 weitere Privatkonten und ein Kontokorrentkonto eröffnete, aus welchen im September 2009 vier Kontokorrentkonten mit der Bezeichnung AQ._____ wurden (Konto Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10). Er nahm auf diesen, auf seinen Namen lautenden Konten bei der B._____ zum einen zwischen dem 31. August 2009 und dem 24. November 2009 acht Überweisungen von sieben Kunden C._____s in Höhe von EUR 4'490'000.00 und CHF 248'000.00 (umgerechnet insgesamt CHF 7'043'614.40) (Urk. 200080) und zum anderen zwischen dem 15. und 21. September 2009 vier Überweisungen von C._____ und O._____ in Höhe von EUR 339'000.00, CHF 82'000.00, EUR 800'000.00 und GBP 300'000.00 (umgerechnet CHF 2'311'432.45) entgegen (Urk. 200080). 3.3. Zum weiteren Schicksal all dieser auf die Treuhandkonten bei der B._____ einbezahlten Gelder ist im Wesentlichen Folgendes festzuhalten: Nach Eingang der ersten Beträge und nach Einforderung detaillierter Informationen zur wirtschaftlichen Berechtigung an den auf den Treuhandkonten liegenden Gelder durch die Bank sowie einer Besprechung mit C._____ und dem Beschuldigten, entschied die B._____, dass sämtliche dieser Konten binnen Monatsfrist aufzulösen seien (Urk. 880040; Urk. 112128). Nachdem diese Frist längst verstrichen war, schrieb der Kundenberater AR._____ dem Beschuldigten am 19. November 2009, er müsse nun einen Riegel schieben. Da inzwischen auf den Konten deutlich mehr Transaktionen als besprochen stattgefunden hätten, seien die Konten in den nächsten Tagen zu schliessen und die Gelder an eine andere Bank zu übertragen (Urk. 200404). Bis zur daraufhin erfolgten endgültigen Saldierung am 4. Dezember 2009 hatte der Beschuldigte ab den Treuhandkonten bei der B._____ Rendite- und Kapitalrückzahlungen an die Kunden von C._____ in Höhe von umgerechnet CHF 3'893'624.12 (Anhang 2 zur Anklage Ziff. 1 bis 4) sowie bis 27. November 2009 drei Zahlungen von umgerechnet insgesamt CHF 4'314'284.50 an die Handelsplattform AS._____ SA, AS._____, Konto Nr. 11 geleistet (Anhang 9 zur Anklage). Weitere Abflüsse von insgesamt CHF 422'335.15 waren bis zum gleichen Datum an bzw. für C._____/L._____ und den Beschuldigten persönlich (Anhang 3 zur Anklage Ziff. I.1-2) zu verzeichnen. Die am 4. Dezember 2009 noch auf den Treuhandkonten bei der B._____ verbliebenen Kundengelder von (nur) noch EUR 132'000.00 und GBP 299'900.00
- 36 - (umgerechnet CHF 699'118.35) überwies der Beschuldigte gleichentags auf ein auf ihn lautendes, seit Juli 2009 bestehendes Privatkonto mit der Rubrik "Treuhand" Nr. 12 bei der AT._____ (Urk. 200080; Urk. 330058 ff.). Nachdem die Bank AU._____ nach einer Anfrage des Beschuldigten und nach einer Besprechung die Eröffnung einer Kontobeziehung abgelehnt hatte (Urk. 114032), eröffnete der Beschuldigte am 22. Januar 2010 ein Konto bei der AV._____ (Schweiz) AG (Urk. 070060; Urk. 070048). Auf dieses Konto überwies er am 8. Februar 2010 ab dem Treuhandkonto bei der AT._____ CHF 250'000.00 (bzw. EUR 169'651.53). Dieses auf dem Konto der AV._____ liegende Vermögen wurde bis Ende April 2010 bis auf einen marginalen Betrag für Renditezahlungen und weitere Zahlungen verbraucht. Die auf dem Konto der AT._____ verbliebenen rund CHF 175'000.00 wurden ebenfalls nach und nach, bis Ende April 2010 für weitere Zahlungen verbraucht (Urk. 200080). Auch bei der Handelsplattform AS._____ kam es am 20. Mai 2010 zur Kündigung und Sperrung des Handelskontos Nr. 11 C._____s (Urk. 920017 ff.). Das auf dieses Konto geflossene Geld war bereits im Februar 2010 bis auf einen Betrag von EUR 628'044.22 infolge Handelsverlusten verloren. Der Beschuldigte erwirkte am 6. Juli 2010 die Überweisung des Restbetrags von EUR 628'040.22 auf sein Kontokorrent-Konto Nr. 6 (EUR) bei der B._____ (Urk. 121003; Urk. 200080; Urk. 402057 f.; Urk. 402066 ff.). Von diesem Geld gingen am 20. Juli 2010 EUR 610'000.00 auf das Konto Nr. 13 bei der Bank AW._____ lautend auf die F._____ AG (vormals N._____ P._____ AG) und EUR 18'000.00 an L._____ (Urk. 200080; Urk. 300326). Das Guthaben bei der AW._____ Bank wurde im Umfang von insgesamt CHF 529'752.40 für ab 12. Juli 2010 bis 29. Oktober 2010 erfolgte Zahlungen zu verschiedenen Zwecken, vor allem Geschäftsaufwände, und eine Anlage von EUR 250'000.00 bei BB._____ Ltd. ausgegeben (Anhang 4 Ziff. II.3.-5. und 3 Ziff. II.2. zur Anklage; Urk. 340027). Bis Ende Oktober 2010 reduzierten sich die Kundengelder auf rund CHF 12'000.00 (Anklageziffer 47). 3.4. Die Weisungen C._____s für praktisch alle diese Zahlungen erfolgten teils persönlich, teils durch seine Mitarbeiterin und in der Regel in Form von Emailmitteilungen oder telefonisch, ohne dass etwa eine Abrechnung beigefügt worden wäre (z.B. Urk. 860004; Urk. 400010; Urk. 400023; Urk. 400028; Urk. 400032;
- 37 - Urk. 400034; Urk. 400039; Urk. 400043; Urk. 400050; Urk. 400055; Urk. 400060; Urk. 400064; Urk. 400073; Urk. 400082, Urk. 400111; Urk. 400116; Urk. 400118; Urk. 400151; Urk. 400254, etc.). 3.5. Durch all diese Vorgänge befanden sich bereits per 27. November bzw. 4. Dezember 2009 von den auf die Treuhandkonten einbezahlten Kundengeldern lediglich noch rund CHF 700'000.00 im Einflussbereich des Beschuldigten. Auf das Konto bei der Handelsplattform AS._____, auf welches wie erwähnt bis Ende November 2009 in drei Tranchen insgesamt CHF 4'314'284.50 geflossen waren, hatte der Beschuldigte im Gegensatz zu allen anderen Konten weder Zugriff noch direkten Einblick (Urk. 111015; Urk. 111026; Urk. 113030; Urk. 114009). 3.6. Ob die vom Beschuldigten als Finanzintermediär und Treuhänder vorgenommenen Handlungen strafrechtlich relevant sind, hängt unter anderem von der Festlegung des Zeitpunkts der Vollendung und Beendigung der von C._____ begangenen Haupttat ab. 4. Beendigung des Betrugsdelikts C._____s 4.1. Wie vorne dargelegt (vgl. III.2.2.), ist die Vollendung eines im Rahmen eines Ponzi-Systems erfolgten Betrugs, welches auf Einzahlungen einer Vielzahl von Anlegern gründet, auf den Zeitpunkt des Eintritts des Vermögensschadens der Investoren festzulegen. Die letzte Zahlung eines Kunden C._____s auf eines der vom Beschuldigten geführten Konten und damit in das Betrugssystem erfolgte mit Valuta vom 24. November 2009 (Anhang 1 zur Anklage, S. 8). In diesem Zeitpunkt war somit beim letzten Investor der Schaden eingetreten. Folglich war gestützt auf die Bemerkungen in Ziff. III.2.2 vorne der Betrug C._____s mit Vornahme dieser letzten Vermögensdisposition eines Kunden am 24. November 2009 vollendet. 4.2. Die letzte Überweisung an die Handelsplattform AS._____ SA (AS._____) wurde mit Valuta vom 27. November 2009 ausgeführt. Sogenannte Rendite- und Kapitalrückzahlungen an die Kunden erfolgten bis zum 3. Mai 2010 (Anhang 2 zur Anklage, S. 9). Über diesen Zeitpunkt hinaus wurden weitere Ausgaben und Be-
- 38 züge für Privatbelange des Paares C._____/L._____, wie auch andere Zahlungen und Bezüge, z.B. im Interesse der F._____ AG vorgenommen. Die Zahlungsflüsse innerhalb und aus dem System hinaus dauerten folglich unter ständiger Reduzierung des Kundenkapitals über die letzte Investoreneinzahlung sowie die letzten Rendite- und Kapitalrückzahlungen hinaus fort. 4.3. Die vermeintlichen Renditezahlungen, wie auch die Kapitalrückzahlungen an die von C._____ angeworbenen Investoren begünstigten den Fortbestand dieses Ponzi-Systems. Der Irrtum der von solchen Zahlungen profitierenden Anleger, ihr Vermögen werde – wie ihnen zugesichert – verwaltet und angelegt, wurde dadurch weiter unterhalten. Das mit dem fortdauernden Vortäuschen der vertraglich geschuldeten Vermögensanlage offensichtlich verfolgte Ziel bestand darin, sich möglichst lange an den Investorengeldern zu bedienen und gleichzeitig die Möglichkeit zu wahren, weitere Anleger zu gewinnen. Solange solche täuschenden Machenschaften im Gang waren, war der Betrug nicht abgeschlossen (vgl. vorne III.2.2.). Die Vorinstanz hat demnach den Betrug zu Recht (erst) als am 3. Mai 2010 beendet angesehen, als eine letzte Auszahlung an einen Kunden, nämlich BC._____ vorgenommen wurde (vgl. Anhang 2 Ziff. 6 zur Anklage). 4.4. In der gegebenen Konstellation wäre es aus einem weiteren Grund nicht opportun, zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Betruges auf den Zufluss der letzten Kundeneinzahlung auf die Treuhandkonten abzustellen: Das hier zur Beurteilung stehende System war nämlich so beschaffen, dass zwischen dem Haupttäter C._____ und dessen direkter Zugriffsmöglichkeit auf die eingehenden Kundengelder der Beschuldigte stand. C._____ war somit auf die Kooperation des für die Konten einzig zeichnungsberechtigten Beschuldigten angewiesen (Urk. 111007), solange sich die Kundengelder oder Teile davon auf einem der von diesem geführten Konten befanden. Obwohl der Beschuldigte sich als weisungsgebundener "Paymaster" sah, bestand somit die theoretische Möglichkeit, dass er mit den Geldern nicht im Sinne von C._____ verfahren würde, und zwar erst recht, weil der Beschuldigte von diesem gar nicht in seine wahren Absichten eingeweiht worden war. Unter diesen Umständen kann nicht die Rede davon sein, dass sich die Investorengelder mit der Einzahlung auf die Treuhandkonten im
- 39 - Machtbereich des Betrügers C._____ befanden und dessen Bereicherung somit bereits eingetreten war. Angesichts der Beschaffenheit dieses konkreten Betrugssystems bietet der Eingang einer Investorenzahlung kein brauchbares Kriterium zur Festlegung der Beendigung des Delikts. 4.5. Im Ergebnis ist zur Bestimmung der Beendigung des Betrugs entgegen der Auffassung der Verteidigung auf den Zeitpunkt der letzten Auszahlung an einen Investor abzustellen. 5. Bestrittener objektiver Sachverhalt 5.1. Kritik des Beschuldigten 5.1.1. Die Verteidigung thematisiert unter B.1.1.1 ihrer Berufungsbegründung ein ihres Erachtens bestehendes (Fehl-)Verständnis der Vorinstanz in Bezug auf die auf den Beschuldigten lautenden Treuhandkonten/Omnibuskonten und damit einhergehend in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an dem sich auf den Konten befindlichen Kapital, mithin die wirtschaftliche Berechtigung an den betreffenden Geldern (Urk. 120 N 18 ff.). Sie führt andererseits aber aus, es stehe (im Übrigen) ausser Frage, dass es sich bei den aufgeführten Zahlungen von den Privatkonten C._____s auf die Treuhandkonten gemäss heutigem Kenntnisstand in Tat und Wahrheit nicht um dessen private Gelder gehandelt habe (Urk. 120 N 22). Nach den Vorstellungen des Beschuldigten im fraglichen Zeitpunkt sei dies aber so gewesen (Urk. 120 N 22 ff.). Angesichts dieser Äusserung dürfte in objektiver Hinsicht unstrittig sein, dass es sich bei den Geldern allesamt um Kundengelder und folglich nicht um private Mittel von C._____ handelte. Es scheint dem Beschuldigten somit um seine Vorstellungen im damaligen Zeitpunkt und letztlich um den subjektiven Tatbestand zu gehen. 5.1.2. In Anbetracht der Titelwahl in der Berufungsbegründung und mit Blick auf die von der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen, wonach es sich "bei den Geldern, die von Herrn O._____ überwiesen" worden seien, "gemäss der Darstellung von Herrn C._____ ebenfalls um Kundengelder und bei den Zahlungen von Herrn C._____ um privates Kapital" gehandelt
- 40 habe (Urk. 53 N 53) und wonach "auf die Omnibuskonti nicht nur Kundengelder, stattdessen aber auch private Gelder von Herrn C._____" eingegangen seien (Urk. 53 N 155), ist der Klarheit halber Folgendes zu sagen: 5.1.3. Die Vorinstanz bezog sich in der von der Verteidigung beanstandeten Erwägung III.A.2.5 (Urk. 81 S. 16 f.) auf die in den Ziffern 45 und 52 der Anklage aufgeführten Zahlungseingänge. Dass es sich bei den in Ziffer 45 aufgelisteten Zahlungseingängen um Zahlungen von Kunden direkt auf die vom Beschuldigten geführten Treuhandkonten handelte, liegt auf der Hand und braucht nicht weiter erläutert zu werden (vgl. dazu auch die Übersicht des Beschuldigten in Urk. 200080). 5.1.4. Sodann befasste sich die Vorinstanz mit der am 15. September 2009 erfolgten Überweisung von EUR 339'000.00 ab dem EUR-Privatkonto C._____s auf das Treuhandkonto Nr. 9 des Beschuldigten und hielt fest, dass sich damals auf ersterem mehrheitlich Investitionsbeiträge der Kundinnen AC._____ L.P, AN._____ und BD._____ befunden hätten (Urk. 81 S. 16). Tatsächlich gingen auf dem EUR-Privatkonto C._____s vor der am 15. September 2009 erfolgten Überweisung auf das Treuhandkonto des Beschuldigten lediglich folgende Beträge ein (Urk. 300080):
- EUR 1'000'000.00 Vergütung AN._____ - EUR 200'000.00 "Devisen Spotdeal …", eine Zahlung welche vom USD- Privatkonto C._____s überwiesen wurde, auf welchem lediglich eine einzige Vergütung der BD._____ eingegangen war (Urk. 300084) - EUR 250'000.00 Vergütung AC._____ L.P. - EUR 150'368.03 "Devisen Spotdeal …", wiederum eine Zahlung welche vom USD-Privatkonto C._____s überwiesen wurde, auf welchem die erwähnte Vergütung der BD._____ eingegangen war (Urk. 300084) - EUR 41'370.00 Vergütung N._____ P._____ AG I._____
- 41 - Der einzige Eingang, welcher somit keinen Investitionsbeitrag eines Kunden darstellte, war die Vergütung von EUR 41'370.00 durch die vom Beschuldigten verwaltete N._____ P._____ AG, die aus objektiver Sicht ohnehin mit Kundengelder kapitalisiert worden war. Das im Rahmen der Erstellung des objektiven Sachverhalts hinsichtlich des Eingangs von EUR 339'000.00 gezogene Fazit der Vorinstanz ist daher zutreffend. Angebliche Zusicherungen C._____s gegenüber dem Beschuldigten, wonach die Gelder gesamthaft als – qua Vermischung – in seinem Eigentum und seiner wirtschaftlichen Berechtigung gestanden hätten (Urk. 120 N 25), hatten aus objektiver Sicht somit keine tragfähige Grundlage. 5.1.5. Im Weiteren äusserte sich die Vorinstanz zutreffend zur in Ziffer 52b der Anklage aufgeführten und vom CHF-Privatkonto C._____s stammenden Zahlung von CHF 82'000.00 auf das Treuhandkonto 7. Auf diesem CHF-Privatkonto C._____s befanden sich vor der am 15. September 2009 erfolgten Überweisung keine anderen Mittel als eine Vergütung in Höhe von CHF 82'000.00 von BE._____ AG, also wiederum einer Kundin (Urk. 300073). Auch diesbezüglich liegt die Vorinstanz mit ihrer Sachverhaltserstellung richtig. 5.1.6. Schliesslich wurde im angefochtenen Urteil betreffend die in Ziffer 52b der Anklage aufgelisteten Zahlungen von EUR 800'000.00 und GBP 300'000.00 auf das Treuhandkonto 9 bzw. 10 mit dem Vermerk "Vergütung O._____ …" bzw. "Vergütung O._____ …" (Urk. 301006; Urk. 301203) zutreffend erwogen, dass aufgrund der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung ("Nach meinem Wissen umfassten diese Beträge Gewinne und Investitionskapital der Anleger." Urk. 1120036) sowie aufgrund der Skype-Korrespondenz des Beschuldigten mit C._____ vom 16. September 2009 ("wir haben dir gerade vom ersten kunden das kapital angeiwesen. 800.000,00 Euro.", "so rechnen wir jetzt jeden kunden ab.", "als zweites kommen 300.000,00 gbp." Urk. 960109 f.) klar war und ist, dass es sich bei diesen Geldern ebenfalls um Kapital von Kunden handelte (Urk. 81 S. 16 und S. 45). 5.1.7. Insgesamt ist dem Schluss der Vorinstanz, dass die – immer wiederkehrende – Darstellung der Verteidigung, wonach auf den "Omnibuskonten" nicht nur Kundengelder, sondern auch private Gelder C._____s eingegangen seien, falsch sei (Urk. 81 S. 17), aus objektiver Sicht beizupflichten.
- 42 - 5.1.8. Die übrige Kritik des Beschuldigten unter Abschnitt B.1.1.1. seiner Berufungsbegründung betrifft im Grunde genommen eben nicht den objektiven, sondern den subjektiven Sachverhalt sowie rechtliche Aspekte, auf welche weiter hinten (vgl. III.7.4.9) einzugehen ist. 5.1.9. Soweit also die Vorinstanz den übrigen objektiven Sachverhalt den entsprechenden Ziffern der Anklage folgend erstellte (Urk. 81 S. 15 ff.), kann mangels weiterer Kritik des Beschuldigten darauf abgestellt werden. 5.2. Kritik der Anklagebehörde Die Vorinstanz kam betreffend diverse Ziffern der Anklage zum Schluss, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht bzw. nicht vollständig erstellen lasse. Einzelne dieser Erwägungen werden von der Anklagebehörde bemängelt (Urk. 135 S. 3 ff.). Soweit für die Urteilsfindung notwendig, ist auf die entsprechende Kritik nachfolgend an Ort und Stelle einzugehen. 6. Die Vorstellung des Beschuldigten gemäss eigener Darstellung 6.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er im relevanten Zeitraum aus seiner damaligen Sicht die Unregelmässigkeiten im Trading C._____s erkannte oder hätte erkennen müssen. Sein Verhalten sei entsprechend dem ihm in den vermeintlichen Tatzeitpunkten vorliegenden fragmentarischen Bild bzw. Kenntnisstand zu beurteilen (Urk. 120 N 10). 6.2. Er lässt darlegen, C._____ Ende 2007 kennen gelernt zu haben. Dessen Partnerin, L._____ sei damals in ein Finanzgeschäft in der Schweiz involviert gewesen. Auf Vermittlung eines Versicherungsagenten habe er die beiden zu ihrer Zufriedenheit beraten. Seinerzeit habe C._____ ihm erzählt, er und sein Bruder seien die Erben des Nachlasses seiner Mutter, die der Industriellenfamilie BF._____ entstamme. Bei seiner Partnerin L._____ handle es sich um die geschiedene Ehefrau von BG._____, einem der reichsten Deutschen, dem Gründer und Eigentümer der …/M._____-Gruppe. Er und L._____ würden im Raum … [deutsche Stadt] auf einem riesigen Grundstück wohnen, das sie sich mit BH._____, dem Gründer von BI._____ teilten. Sein jährliches Einkommen belaufe
- 43 sich auf EUR 150 Mio., und er verfüge zudem über ein bedeutendes Vermögen in Milliardenhöhe. In der Folge habe C._____ in Zusammenhang mit seinem Ansinnen, künftig von der Schweiz aus Geschäften nachzugehen, weiter aktiv den Kontakt zu ihm (dem Beschuldigten) gesucht. Auf deren Wunsch habe er (der Beschuldigte) für C._____ und L._____ in der Schweiz Bankkonten eröffnet. Auf den hierfür ausgefüllten Formularen hätten die beiden angegeben, je über ein Einkommen von EUR 150 Mio. und je über ein Vermögen von EUR 1.8 Mia. zu verfügen. C._____ habe sodann die Idee entwickelt, in der Schweiz zwei Firmen zu gründen, einerseits die BJ._____ (ein Akronym der Vornamen von C._____, L._____ und deren beiden Kinder) AG und andererseits die N._____ P._____ AG mit einer deutschen Tochter, der N._____ P._____ GmbH. An letzteren, welche im Bereich Regen- bzw. Schmutzwasseraufbereitung hätten tätig sein sollen, hätte er (der Beschuldigte) beteiligt werden sollen. Nach der Gründung dieser Gesellschaft habe er tatsächlich ein Mandat als treuhänderischer Verwaltungsrat der N._____ P._____ AG angenommen (Urk. 53 N 23 ff.). Zusammenfassend habe C._____ für ihn Erfolg, Macht, Tradition und gleichzeitig Werte wie Familiensinn, Nachhaltigkeit, Einsatzwillen, Verantwortung und Innovation repräsentiert. Sowohl er als auch L._____ seien sympathisch, zuvorkommend, vernünftig und keineswegs protzig aufgetreten. Er habe sich mit ihnen prächtig verstanden, schnell einen freundschaftlichen Umgang gepflegt, und vollstes Vertrauen in C._____ gefasst (Urk. 53 N 30). 6.3. Im Spätsommer bzw. Herbst 2009, allenfalls bereits im Juli 2009 habe C._____ ihm überraschend erklärt, auch im Wertschriftenhandel tätig zu sein und nun zu beabsichtigen, diese Handelstätigkeit von Deutschland und London, wo er über ein Portfolio von über 1000 Kunden verfüge, in die Schweiz zu verlegen. Zur Begründung habe er angegeben, dass einerseits Rechtsanwalt O._____, der ihn bislang im Wertschriftenhandel unterstützt habe, in Deutschland das Vermögen einer älteren Dame veruntreut habe, womit er untragbar geworden sei und dass andererseits er und L._____ 2015 ohnehin definitiv in die Schweiz übersiedeln wollten. Da viele seiner eigenen Kunden sich für diversifizierte Vermögensanlagen interessiert hätten, seien ihm (dem Beschuldigten) diese Pläne sehr zupass gekommen. Im Sommer 2009 habe C._____ ihn gebeten, ihm im Sinne einer
- 44 - Übergangslösung bis zur Überführung seiner Handelsplattform in die Schweiz mit Treuhandkonten auszuhelfen (Urk. 53 N 31 ff.; Urk. 110003; Urk. 111007; Urk. 111008). 6.4. Die AS._____-Handelsplattform, über welche C._____ sein Trading habe abwickeln wollen und welche dieser gemäss eigenen Angaben gleich zur Hälfte gekauft habe, sei erst ab Dezember 2009 zur Verfügung gestanden. Die Übergangslösung habe darin bestanden, die zu investierenden Kundengelder zunächst auf separate Sammel-Treuhandkonten einzuspielen. Sämtliche dieser Anleger hätten gemäss seiner Vorstellung als Direktanleger in die AS._____- Handelsplattform überführt werden sollen (Urk. 53 N 39 - 43). Von den in der Folge eingegangenen Geldern habe er (der Beschuldigte) insgesamt EUR 2.85 Mio. an das Handelskonto von C._____ bei AS._____ überwiesen, auf welches er keine Einsicht gehabt habe. Gemäss seinem Informationsstand seien diesem AS._____-Konto weitere EUR 10 Mio. durch C._____ gutgeschrieben worden (Urk. 53 N 52). Bis Ende Juli 2010 habe er (der Beschuldigte) aufgrund der Zusicherungen C._____s weiterhin damit gerechnet, dass die Gelder von dessen 1000 Londoner Kunden in die Schweiz überführt würden (Urk. 53 N 74 ff.). Selbst als er in der Folge habe feststellen müssen, dass es sich beim Konto "BK._____", von welchem er zur Bestätigung der erfolgreichen Handelstätigkeit regelmässig Kontoauszüge erhalten habe, lediglich um ein Demokonto handle und er ferner Belege dafür gefunden habe, dass C._____ den Kunden Verluste doppelt und mehrfach belastet und verbucht habe, sei er – am 9. August 2010 – nach wie vor davon ausgegangen, dass C._____ und L._____ im Besitz eines Milliardenvermögens seien. Ebenso sei er überzeugt gewesen, dass die Kundengelder durch ein ihm von C._____ vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit in einem versiegelten Umschlag übergebenes Wertpapier … geschützt seien (Urk. 53 N 81 und N 37). 6.5. Zusammenfassend behauptet der Beschuldigte, stets davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei C._____ um einen sehr vermögenden Trader handle, der neben den auf die erwähnten Treuhandkonten einbezahlten Beträge weitere Gelder verwaltet habe, welche ein Vielfaches davon betragen hätten und vom Betrugssystem C._____s nichts gewusst sowie bis im Oktober 2010 auch nichts da-
- 45 von bemerkt zu haben (Urk. 53 N 2 und N 91 ff.). C._____ sei von den Kunden, seinem gesamten Umfeld als der grosse Trader gefeiert und über alle Massen gelobt worden (Urk. 120 N 10). Er (der Beschuldigte) sei wie alle anderen von dessen äusserst charismatischen und gerissenen Persönlichkeit geradezu geblendet gewesen. Sinnbildlich hierfür sei, dass er seinen eigenen Vater überzeugt habe, (allerdings als Direktanleger bei ihm selbst) in das Geschäftsmodell C._____s zu investieren (Urk. 120 N 9). Im fraglichen Zeitraum hätten die Tatsachen und Momente, welche ihm (dem Beschuldigten) die Sicherheit gegeben hätten, dass alles in bester Ordnung sei, denjenigen Momenten, welche darauf hingedeutet hätten, dass etwas nicht habe stimmen können, mindestens die Waagschale gehalten (Urk. 120 N 11). Wie dessen Investoren und sämtliche Mitarbeiter sei er von C._____ getäuscht worden. Als Paymaster ohne vertragliche Beziehung zu den Kunden sei er keine Kontroll- und Überwachungsinstanz gewesen (Urk. 53 N 3). 7. Rückschlüsse aus den Abläufen und Umständen auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten 7.1. Vorbemerkung 7.1.1. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Vorsatz des Beschuldigten nicht aufgrund eines einzelnen Verdachtsmomentes zu erstellen ist, sondern das Gesamtbild, das sich ihm in Form verschiedener Puzzleteile präsentiert habe, entscheidend sei (Urk. 81 S. 78). Ob der Beschuldigte vor Beendigung des von C._____ begangenen Betrugs am 3. Mai 2010 etwas von dessen Machenschaften wahrgenommen hat oder haben musste bzw. ob er es für wahrscheinlich oder immerhin möglich hielt, dass ein betrügerisches Konstrukt bestand und sich damit abfand und weiterhin seine Aufgaben erfüllte, hängt von der Gesamtheit der Umstände und Informationen ab, die dem Beschuldigten zugänglich waren und wurden. Richtig ist, dass seine damalige Perspektive massgebend ist, weshalb im Folgenden möglichst chronologisch vorzugehen ist. 7.2. Vorgeschichte 7.2.1. Vorauszuschicken ist, dass der Beschuldigte gemäss seinem Lebenslauf über eine langjährige Berufserfahrung als Notar und in Positionen als Ver-
- 46 waltungs- und Aufsichtsrat, Vorstand und Geschäftsleitungsmitglied verfügte. Seit 1991 liess er sich in Sachen Geldwäscherei-Gesetz weiterbilden und erlangte das Recht, als Finanzintermediär tätig zu sein (Urk. 124015). Damit darf er als versierter Berufsmann bezeichnet werden. 7.2.2. Die Vorinstanz leitet vorab aus der Erfahrung des Beschuldigten, Geschädigter von BL._____ zu sein, der am 30. September 2016 wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen worden sei, eine Sensibilisierung für die Problematik des Anlagebetrugs ab (Urk. 81 S. 76 N 2.2.16). Der Beschuldigte hatte offenbar schon Jahre vor den hier interessierenden Vorfällen, im Dezember 2003, drei Einzahlungen über insgesamt CHF 1 Mio. in den Secu Value Classic Fund von BL._____ geleistet (Urk. 091094) und richtete sich bereits mit einem Schreiben vom 14. Dezember 2004, in welchem er